Nr. XXXI. 25 Gesetzes- und Verordnungs-Nlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 10. Juli 1912. Inhalt. Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Lehrpläne der Realgymnasien mit neusprachlichem Unterban, der Oberrealschulen und Realschulen betreffend. Bekanntmachung. (Vom 12. Juni 1912.) Die Lehrpläne der Realgymnasien mit neusprachlichem Unterbau, der Oberrealschulen und Realschulen betreffend. Zum Vollzug des § 41 Ziffer 1 der landesherrlichen Verordnung vom 18. September 1909, betreffend die Einrichtung der höheren Lehranstalten (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 453 ff.), werden nachstehende Lehrpläne der Realgymnasien mit neusprachlichem Unterbau, der Ober- realschulen und Realschulen verkündet. Dieselben treten mit Beginn des Schuljahres 1912/1913 an die Stelle der mit Bekannt- machungen vom 2. Juli 1887 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 129 ff.) und vom 27. März 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 85 ff.) verkündeten Lehrpläne. Die Lehranstalten haben das Nötige zu veranlassen, um die alten Lehrpläue in die neuen überzuleiten. Abweichungen von den neuen Lehrplänen sind nur mit unserer Genehmigung statthaft. Karlsruhe, den 12. Juni 1912. Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. Böhm. Pahl. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 44