Nr. XXXII. 277 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großberzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 16. Juli 1912. Inhalt. Gesz: Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1912 und 1913 betreffend. Gesetz. (Vom 15. Juli 1912.) Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1912 und 1913 betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: Artikel 1. Der Haushalt der allgemeinen Staatsverwaltung wird auf Grund der Beilage 1 wie folgt festgestellt: Die ordentlichen Ausgaben betragen jährlich 99 465 733 4 Die ordentlichen Einnahmen „ „ 102 832 730 „ UÜberschuß an ordentlichen Einnahmen jährlich 3 366 997 % und für 1912 und 1913 zusaumen 6 733994. " Die außerordentlichen Ausgaben für 191213 betrggeen 11 361 900 Die außerordentlichen Einnahmen für 1912/13 betrgen . ... 1211210 „ Mehrbetrag der außerordentlichen Ausgaben für 1912/13 10 150 660 „ Hiernach Fehlbetrag für 19121132 . .. 3 416 666 "6 Übertrag 3416666 4 Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 50