Nr. XXXVIII. 339 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großberzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 8. August 1912. Inhalt. Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Versicherungs- gesetzes für Angestellte betreffend; die Angestelltenversicherung betresfend. Verordnung. (Vom 5. August 1912.) Den Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte betreffend. Zum Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs- gesetzblatt Seite 989) wird, soweit erforderlich, mit der durch Staatsministerial-Entschließung vom 2. August 1912 Nr 952 erteilten Ermächtigung verordnet, was folgt: 81. Zuständigkeit der Behörden im allgemeinen. Die in dem Versicherungsgesetz für Angestellte erwähnten behördlichen Verrichtungen sind folgendermaßen wahrzunehmen: 1. die der Landesregierung im Falle des § 166 Absatz 3 des Gesetzes durch das Ministerium des Innern, geeignetenfalls im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen; 2. die der obersten Verwaltungsbehörde in den Fällen des § 9 Absatz 3 des Gesetzes für die in Betrieben oder im Dienste des Staats Beschäftigten durch das vor- gesetzte Ministerium; für die Geistlichen, Lehrer und Erzieher sowie im Falle des § 51 Ziffer 4 des Ge- setzes durch dasjenige Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Religionsgesellschaften, Schulen oder Anstalten gehören, im Benehmen mit dem Ministerium des Innern; im übrigen durch das Ministerium des Innern; . die der höheren Verwaltungsbehörde durch den Bezirksrat; die der unteren Verwaltungsbehörde durch das Bezirksamt: die der Ortspolizeibehörde in den Städten mit staatlicher Ortspolizei durch das Bezirksamt, im übrigen durch den Bürgermeister; ;. die der Gemeindebehörde durch den Gemeinde-(Stadt yrat, im Falle des § 119 Absatz 1 des Gesetzes durch den Bürgermeister. Gesenzes= und Verordnungsblatt 1912. 59 S —