Nr. XXXIX. 353 Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 10. August 1912. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen) betreffend. Verordnung. (Vom 31. Juli 1912.) Die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen) betreffend. Auf Grund der §§ 108 Ziffer 5 und 116 Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuchs wird hiermit verordnet, was folgt: I. Geltungsbereich der Berordnung. 81. (1) Den Bestimmungen dieser Verordnung sind alle Aufzugseinrichtungen unterworfen, deren Fahrkörbe, Kammern oder Plattformen zwischen festen Führungen bewegt werden, sofern ihre Hubhöhe zwei Meter übersteigt. (2) Ausgenommen sind Aufzüge in den der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Betrieben, Versenkvorrichtungen in Theatern, Paternosterwerke für Lasten und Schiffshebewerke. II. Einteilung der Kufzüge. 82. (1) Die Aufzüge werden eingeteilt in: 1. Personenaufzüge, 2. Lastenaufzüge. (2) Als Personenaufzüge gelten auch diejenigen Lastenaufzüge, auf denen Führer mit- fahren dürfen. III. Allgemeine Bestimmungen für Aufzüge. 83. Anlage der Aufzüge. Aufzüge sollen im Freien oder an der Außenseite der Gebäude oder in Treppenhäusern, die von feuerfesten Wänden umgeben sind, oder in Lichthöfen angelegt werden; die vorgeschriebene Mindestgrundfläche der Lichthöfe darf jedoch dadurch nicht beschränkt en Gesetzes= und Verordnungsblalt 1912.