Nr. XLV. 391 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 4. Oktober 1912. Inhalt. Gesetze: die Wahl der Landtagsabgeordneten in den fünf größten Städten betreffend; die Abtretung des Rheinangebiets an die Stadtgemeinde Mannheim und von Mannheimer Gemarkungsteilen an die Gemeinde Seckenheim betreffend. Gesetz. (Vom 26. September 1912.) Die Wahl der Landtagsabgeordneten in den fünf größten Städten betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen wie folgt: Einziger Artikel. Das Gesetz vom 24. August 1904 betreffend die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 362) erfährt in § 2 Absatz 2 folgende Anderung: Die Worte „bis zum 1. Juli 1912"“ werden durch die Worte „bis zum 1. Juli 1916“" ersetzt. Gegeben zu Badenweiler, den 26. September 1912. Triedrich. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Dr. Scheffelmeier. von Bodman. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 68