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        <title>Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912.</title>
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            <idno>gvbl_baden_1912</idno>
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        Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Baden. 
Jahrgang 1912. 
Nr. I bis LIX. 
  
Karlsruhe. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel. 
1912.
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        Inhalts-Ubersicht. 
  
Datum. 
Betreff. 
. Seite. 
  
Nr 
I. Gesetze, Staatsverträge und Landesherrliche 
Verordnungen. 
|1912. A. Gesetze. 
18. April. Die Abänderung des Rechtspolizeigesetzes vom 17. Juni 1899 XIX. 133 
26. . Lotteriegesetz ............... XX. 135 
21. Mal. Die Abänderung des Berggesetzes vom 22. Juni 1890 XXIV. 187 
25. Die Aufhebung der Beamtenwitwenkasse XXV. 191 
8. Juni. Die Abänderung des Wandergewerbesteuergesetzes XXVIII. 211 
8. Die Einrichtung eines Staatsschuldbuches XXVIII. 2s2 
22., Die Ausführung der Reichsversicherungsordnung XXX 225 
28. Die Steuererhebung in der Zeit vom 1. bis mit 15. Juli 1912 KXXIX. 221 
29.. Die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraße XAXN. 234 
15. Juli Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 
1912 und 1918.. . .. . .. XXXI. 277 
22. Die Abänderung des Polizeistrafgesetzbuchs XXXV. 311 
22. Den Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Staufen 
nach Münsterrtalll XXV. 312 
22., Die Vervollständigung des Staatsbahnnetzes .. XXXV.313 
29.,, Die Aufhebung des Gesetzes über die Befreiung der Militär= 
verwaltung von den Verbrauchssteueerrn . .. Xl. 373 
29. . Die Vereinigung der Gemeinde Dill-Weißenstein mit der 
Stadtgemeinde Pforzhhen ... XL. 374 
29. Die Vereinigung der Gemeinde Bestenheid mit der Stadt- 
gemeinde Wertheim Xl. 375
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        — IV — 
  
Betreff. 
  
Datum. Nr. Seite. 
1912. 
5. August. Die Anderung der Warenhaussteer Xl, 376 
5. » Die Vereinigung der Gemeinde Sandhofen mit der Stadt— 
gemeinde Mannheim.. . . .. XL. 378 
10. Die Änderung des Gesetzes über den Staatsvoranschlag 
und die Verwaltung der Staatseinnahmen und Aus- 
gaben (Etatgesetz.. .. XLI 381 
26. September. Die Wahl der Abgeordneten in den fünf größten Städten XLV. 391 
26. » Die Abtretung des Rheinaugebiets an die Stadtgemeinde 
Mannheim und von Mannheimer Gemarkungsteilen an 
die Gemeinde Seckenhdin XIV. 392 
26. Die Abänderung des Gesetzes vom 28. September 1906 
über die Landwirtschaftskamer XIVI. 397 
7. Oktober. Die Abänderung des Gebäudeversicherungsgesetzes XDVIII. 403 
26. » DieKaminfegeruntekstützunzzskasse.......... XLIX. 431 
5. De:ember. Den Bau und Betrieb eines Murgwerks durch den Staat LIV. 451 
5. » Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung des Staatshaus- 
haltsetats für die Jahre 1912 und 1913 LIV. 453 
B. Staatsverträge. 
3. Juni Den Vertrag zwischen Preußen einerseits und Bayern, 
Württemberg und Baden andererseits zur Regelung der 
Lotterieverhältnise . . . .. XXVI. 194 
4 Die Herstellung von Eisenbahnverbindungen von Weisen- 
bach über Schönmünzach nach Klosterreichenbach und 
von Bretten über Knittlingen und Derdingen nach 
Kürnbacch.. .. ... MXVII. 205 
28. November. Zusatz-Staatsvertrag zwischen Baden und Hessen, betreffend 
Abänderung des Staatsvertrags vom 33. November 1885 
über den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Mann- 
heim über Käfertal und Viernheim nach Weinheim. LII. 447 
C. Landesherrliche Verordnungen. 
3. Januar. Den Vollzug des Reichsgesetzes über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungnen III. 5 
6. Den Eisenbahnat::: . ... IV. 7
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        Datum. Betreff. Nr Seite. 
1912. 
25. Januar. Den Dienst der Verwaltungsakturers IX. 77 
27. März. Die Bewilligung von Nachsicht in Vermögens= und Ein- 
kommensteuersachen XV. 99 
27. „ Die Preußisch-Süddeutsche Klassenlotteriie XXVI. 193 
6. April. Das Gerichtsvollzieherwesen XVII. 119 
20. August. Den Vollzug des Beamtengesetzses ... XLI. 382 
7. Oktober. Die Abänderung des 82 der Verordnung vom 14 Dezember 
1878, in der Fassung vom 2. Oktober 1890, die Ein- 
richtungen und Befugnisse der Oberrechnungskammer 1XUVII. 40s1 
5. Dezember. Die Landesfeuerwehrunterstützungskase LIV. 454 
16. » Die Ordnung des Dienstes der Staatseisenbahnen und 
der Bodenseedampfschiffart LVI. 467 
II. Verordnungen und Bekanntmachungen der 
Ministerien. 
A. Staatsministerium. 
26. August Die Grundsätze für die Anstellung von Militäranwärtern XLII. 385 
B. Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Iunstiz 
1911. und des Auswärtigen. 
30. Dezember. Das Verfahren vor den Gemeindegerichten II. 3 
1912. 
5. Januar. Die Führung der Grund- und Pfandbücher in der 
Zwischenzieiit: IV. 10 
26. Februar. Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts XII. 93 
3. April. Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der 
Zwischengzeet: XVII. 120 
14. Mai. Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf 
Nachbarpostorte.. — XXIV. 189 
24. „ Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts XXIV. 189 
3. Juni. Den Vertrag zwischen Preußen einerseits und Bayern, 
Württemberg und Baden andererseits zur Regelung 
der Lotterieverhältnissee XXVI 194
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        — VI — 
  
Betreff. 
  
Datum. Nr. Seite. 
1912. 
4. Juni Die Herstellung von Eisenbahnverbindungen von Weisen- 
bach über Schönmünzach nach Klosterreichenbach und 
von Bretten über Knittlingen und Derdingen nach 
Kürnbah)yy XXVII. 205 
3. Juli. Den Vollzug des Zuwachssteuergesezss XXXIIII. 305 
5. Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der 
Zwischenzieitiit:: XXXIII. 305 
4. Oktober. Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf 
Nachbarpostottrer XLVI. 399 
19. November. Die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsbezirk 
Mannhen: LI. 143 
28. Änderung der Postordnung für das Deutsche Reich LII. 445 
28. Den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim 
über Käfertal und Viernheim nach Weinheii LII. 447 
13. Dezember. Die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichts- 
bezirk Pforzhhen LIV. 455 
30. Die Organisation der Justizbehörden L.VIII. 17 
1e% . C. Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
27. Dezember. Die Nachprüfung von Studierenden der evangelischen 
Theologie der Universität Heidelberg in der hebräischen 
Sprahe J. 1 
1912. 
16. Januar. Die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an Höheren 
Lehranstalen:: VI. 33 
20. Den Vollzug des Gesetzes vom 11. August 1902, die Er- 
ziehung und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder X. 90 
30. April. Die Nachprüfung von Studierenden der evangelischen 
Theologie der Universität Heidelberg in der hebräischen 
Sprahhenss XXII. 183 
12. Juni. Die Lehrpläne der Realgymnasien mit neusprachlichem 
Unterbau, der Oberrealschulen und Realschulen XXXI. 235 
30. Juli. Die Prüfung und Anstellung der Reallehrer XXXVII. 331 
30. „ Die Dienstprüfung der Volksschulkandidaten XXXVII. 331 
11. November. Den Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte LI. 448
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        — VII — 
  
Seite. 
  
  
Datum. Betreff. Nr. 
D. Ministerium des Innern. 
1911. 
30. Dezember. Die Ausscheidung von Landstraen J. 2 
1912. 
3. Januar. Die Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmung III. 6 
5. „ Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn IV. 11 
10. „ Den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich 
der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung V. 13 
17. Die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher Entscheidungen 
des Landesversicherungsants VI. 34 
17. Den Einzug der Invalidenversicherungsbeiträge VII. 37 
18. Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem 
Landesversicherungsntt VI. 34 
20. Den Geschäftsgang und das Verfahren des Landes- 
versicherungsamts. . VIII. 67 
20. Die Vergütung für die nichtständigen Mitglieder des 
Landesversicherungsanns VIII. 74 
20. Den Vollzug des Gesetzes vom 11. August 190, die Er- 
ziehung und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder X. 90 
29. „ Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn IX. 78 
22. Februar. Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn. XI. 91 
9. März. Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz XIII. 95 
16. „ Die Maul= und Klauenseuhe XIV. 97 
1 Die Bekämpfung der Geflügelchollren XIV. 97 
22. „ Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn XVII. 120 
* Das Hausarbeitgesez.. .... XVII. 120 
31. Den Vollzug der Maß= und Gewichtsordnund XV. 100 
2. April. Den Vollzug der Gewerbeordnng XVII. 121 
4. „ Die Feststellung und Erhebung der Beiträge der Tier- 
besitzer für die Entschädigungen bei Seuchenverlusten XVIII. 123 
½ Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung 
von Landstren XVIII. 132 
19. „ Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn XXII. 183 
29 Den Vollzug des Viehseuchengeseßhes.. .... XXI. 139 
(Berichtigung hierzu Seite 186)
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        — VIII — 
  
  
Datum. Betreff. Nr. Seite. 
1912. 
10. Mai. Die Einfuhr von Tieren aus der Schwez XXIII. 185 
11. „ Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung 
von Landstraaernnn: XXIII. 185 
28. „ Das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen 
Reiche und Österreich-Unger XXVII. 209 
8. Juni Die Einfuhr von Tieren aus der Schwez XXVII. 210 
15. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Walz= und Hammerwerken XXVIII. 220 
25. „ Die öffentlichen Lotterien und Ausspielungen XXIX. 222 
27. „ Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung 
von Landstrßen XXXIII. 306 
2. Juli. Die Aufhebung des bilfskaffengesetes XXXIII. 306 
. Den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes XXXIII. 305 
5. Die Vereinigung der Gemarkungen Fuchstobel und Gehren- 
berg mit der Gemeinde Urnau. .. . ... XXXIII. 307 
8., Den Vollzug des Viehseuchengesetzes. XXXIII. 307 
20. „ Die Zahl der Vertrauensmänner bei der Angestellten- 
versicherng ... XXXIV. 310 
20. Die Angestelltenversicherng XXXVIII 345 
23. Den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für Ange- 
stellte vom 20. Dezember 1911 versicherten Personen XXXVI. 315 
31. Die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen) XXXNIX. 353 
5. August Den Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte XXXVIII. 339 
15. „ Die Gebührenordnung für eichamtliche Prüfungen und 
Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs XLI. 382 
23. Das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen 
Reiche und sterreich Ungarn.. . . ... XLII. 385 
28. „ Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz . XLII. 386 
9. September. Die Ein= und Durchfsuhr von Tieren aus der Schweiz XLIII. 387 
17. „ Die Bekämpfung der Geflügelcholereen XILIV. 389 
21. Oktober. Die Ein= und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz 4IXIVI. 400 
26. » Das Gebäudeversicherungsgeset ...-... XLVIII. 412 
26. » Die Kaminfegerunterstützungskass XLIX. 435 
28. „ Die Viehzählung.. ... XLVII. 402 
29. „ Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung 
von Landstraaen: XLIX. 439
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        Datum. 
Betreff. 
  
Nr. 
1912. 
4. November Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz XLIX. 440 
8. „ Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz .... L. 441 
11. „ Den Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte LI. 443 
23. » Die Zahl der Vertrauensmänner bei der Angestellten- 
versicheng LII. 448 
29. Die Abänderung der Vollzugsverordnung zur Gewerbe- 
orndnnnnnnnnnaaaa LIII. 449 
5. Dezember. Die Einfuhr von Tieren aus der Schwiz LIV. 455 
6. „ Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung 
von Landstreen: LIV. 456 
6. Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung 
von Landstßen LIV. 456 
21. Die Arzneitrrens L VII. 475 
28. Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung 
von Landstraafren: LVIII. 47 
31. Den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich 
der Versicherungsbehörden und der Unfallversicherung LIX. 479 
(Berichtigung hierzu Seite 531.) 
E. Ministerium der Finanzen. 
9. Februar. Die Dienstkleidungsordnung für die Beamten und Be- 
diensteten der Großherzoglichen Staatseisenbahnen X. 79 
(Berichtigung hierzu Seite 95.) 
14. „ Den Vollzug des Reichserbschaftssteuergesetzes XI. 9l 
3. April. Den Vollzug des Reichsstempelgesetzzes . XVI. I11 
(Berichtigung hierzu Seite 132.) 
10. Juni. Den Vollzug des Biersteuergesezs XXVIII. 220 
3. Juli. Den Vollzug des Zuwachssteuergesetzssss .. XXNIII. 305 
19. „ Die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 
1908 und 1909 und für 1909 und 191090 . .. XXXNIV. 309 
26. Den Vollzug zum Gehaltstariff .. . . . ... XXXV. 314 
14. Oktober. Die elektrische Straßenbahn in Pforzhen XIVI. 400 
29. November. Die Dienstkleidungsordnung für die Beamten und Be- 
diensteten der Großherzoglichen Staatseisenbahnen LIII. 450 
10. Dezember. Den Vollzug des Staatsschuldbuchgesetzses LV. 457 
17. „ Die Einführung des Staatsschuldbuchs LVI. 43 
31. » DenVollngderReichsversicherungsordnung..... LIX. 528
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        Sach-Register 
zum 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 
A. —.: 
Seite 
Abänderung des Staatsvertrags zwischen Baden und Hessen vom 13. November 1885 über 
den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim über Käfertal und Viern- 
heim nach Weinhttt::: 1447 
— des Polizeistrafgesetzbuchss.. .. . ... 311 
— des Rechtspolizeigesetzes vom 17. Juni 1999 n. 133 
Abgeordnete, Wahl der Landtagsabgeordneten in den fünf größten Stäten 391 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich.. . . . . . . . ... 445 
Aktuare, den Dienst der Verwaltungsaktuaren... 77 
Amtsgerichtsbezirk Mannheim, Bildung der Standesamtsbezirke in demselben 443 
— Pforzheim, desgleihen 455 
Anugestelltenversicherung, die Zahl der Vertrauensmänner bei derselbben 310. 448 
den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 
20. Dezember 1911 versicherten Personen 315 
— den Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte 339. 443 
Anweisung für die Ausgabestellen derselhen 345 
Anstellung von Militäranwärtern, Grundsätze hierfürtr... 385 
— der Reallehrer r... 331 
Anwälte, deren Gebühren im Verfahren vor dem Landesversicherungsnt 34 
Arbeiter, jugendliche, deren Beschäftigung in Walz= und Hammerwerkknnn 220 
Arbeiterinnen, deren Beschäftigung in Walz= und Hammerweren 220 
Arzneitaxe.................................... 475 
AufhebungderVeasntcmvitwcnkasse.....·. 191 
— des Hilfskassengesetzes.. z ... 306 
— des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen 2. 132. 185. 306. 439. 456 (2) 477 
Aufzüge (Fahrstühle), die Einrichtung und den Betrieb von solhen 353 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorttttetee 189. 399 
Ausscheidung von Landstraßen und die Aufhebung des Pflastergeldes 2. 132. 185. 306. 439. 456 (2) 477 
Ausspielungen und Lotterien, öffentlihensnsn 222
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        ⁊ . 
. Seile 
Bahnen, die Dienstkleidungsordnung für die Beamten und Bediensteten der Großherzoglichen 
Staatseisenbahnen . 79 (Berichtigung hierzu Seite 95)= 450 
die Ordnung des Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt 467 
— das Oberversicherungsamt für die Staatseisenbahnen und Salien 528 
— den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim übe: Ksfertal und Viernheim 
nach Weinheim.. ... 447 
— den Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Staufen nach Münsterlaltt . 312 
— den Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Titisee über Schluchsee nach St. Blasien 313 
—. die Herstellung von solchen von Weisenbach über Schönmünzach nach Klosterreichenbach 
und von Bretten über Knittlingen und Derdingen nach Kürnbach 05 
Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Staufen nach Münstertalll .... 312 
— — — — Titisee über Schluchsee nach St. Blasien . . . . .. 318 
— von n Essenbahmverbindungen von Weisenbach über Schönmünzach nach Klosterreichenbach und 
von Bretten über Knittlingen und Derdingen nach Kürnbahhh)?.?.n 205 
— und Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim über Käfertal und Viernheim nach Weinheim 447 
— — — eines Murgwerks durch den Staat.. .. 451 
Beamte und Bedienstete der Großherzoglichen Staatseisenbahnen, die Dienstkleidungsordnung für 
dieselen::: 79 (Berichtigung hierzu Seite 95). 450 
Beamtengeses— den Vollzugstarif zum Gehaltstariftß.. . . . .. 314 
den Vollzug desselen 382 
Seamtenwitwenkasse, deren Aufhebungg. .... 191 
Bedienstete der Großherzoglichen Staatseisenbahnen, die Dienstkleidungsordnung für dieselben 
79 (Berichtigung hierzu Seite 95). 450 
Beglaubigungen, eichamtliche, außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs, Gebührenordnung für 
  
dieselleen. 382 
Behörden, die Organisation der Justizbehöndeeen 47 
Beiträge, den Einzug der Invalid sicherungsbeitrienns 37 
— der Tierbesitzer für die Entschädigungen bei Seuchenverlusten, Feststellung und Erhebung 
derselken. 123 
Bekämpfung der Geflügelcholennn 97. 389 
Berggesetz vom 22. Juni 1890, die Abänderung desselhhen . 187 
Berichtigannen 75. 95. 132. 186. 531 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammerwerken 220 
Bestenheid, Gemeinde, deren Vereinigung mit der Stadtgemeinde Werthdin 375 
Betrieb, den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim über Käfertal und Viernheim 
nach Weinhttiiiiii: . . .. 447 
— — — eines Murgwerks durch den Staati . .. 451 
Biersteuergeses, den Vollzug desselhheen ... 220
        <pb n="12" />
        XII 
Seite 
Bodenseedampfschiffahrt, die Ordnung des Dienstes derselben... . . . . . . 467 
Bretten, die Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Bretten über Knittlingen und Derdingen 
nach Kürnbach.. .... . ... 205 
Budget für die Jahre 18912 und 1918.. .. 277 
— — — — — — Nachtrag hierz 453 
Bürger, siehe Gemeindebürger. 
D. 
Dampfschiffahrt, die Ordnung des Dienstes der Bodenseedampfsschiffart 467 
Deutsches Reich, das Viehseuchenübereinkommen zwischen demselben und OÖsterreich-Ungarn 209 385 
Dienst der Verwaltungsaktarrrrnrnrnrnrn 77 
Dienstkleidungsordnung für die Beamten und Bediensteten der Großherzoglichen Staats- 
eisenbahen 79 (Berichtigung hierzu S. 95) 450 
Dienstordnung der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffart 467 
Dienstprüfung der Volksschulkandidadrrenn 331 
Dill-Weißenstein, Gemeinde, deren Vereinigung mit der Stadtgemeinde Pforzheiti 374 
Durchfuhr, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz 95. 185. 210. 386. 
387. 400. 440. 441. 455 
E. 
Eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs, Ge- 
bührenordnung für dieselen⅛:::: 382 
Eichwesen, den Vollzug der Maß- und Gewichtsornngaga 100 
Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungren 11. 78. 91. 120. 183 
Einfuhr und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz 95. 185. 210. 386. 387. 400. 440. 441. 455 
Einkommensteuersachen, Bewilligung von Nachsicht in solchen und in Vermögenssteuersachen 99 
Einwohner, wahlberechtigte, Berichtigung der Verordnung vom 20. Dezember 1910 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1910 S. 803) bezüglich der Führung von Verzeichnissen solcher 75 
Eisenbahnen, die Dienstkleidungsordnung für die Beamten und Bediensteten der Staatseisen- 
banen 79 (Berichtigung hierzu S. 95). 450 
— die Ordnung des Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt 467 
— das Oberversicherungsamt für die Staatseisenbahnen und Salinn 528 
— den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim über Käfertal und 
Viernheim nach Weinheim. 447 
— den Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Staufen nach Münstertal 312 
den Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Titisee über Schluchsee nach 
St. Blasien ·........·..... 313 
— die Herstellung von solchen von Weisenbach über Schönmünzach nach nooster- 
reichenbach und von Bretten über Kuittlingen und Derdingen nach Kürnbach 20 
□
        <pb n="13" />
        Eisenbahnrat.... .. .. . .. 
Elektrische Straßenbahn in Pforzheim . 
Entschädigung der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landesversicherungsamte . 
— für die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts 
— bei Seuchenverlusten, Feststellung und Erhebung der Beiträge der Teerbesizer 
fursolche........................... 
Entscheidungen, grundsätzliche, des Landesversicherungsamts, die amtliche Veröffentlichung solcher 
Erbschaftssteuer, Vollzug des Reichserbschaftssteuergesetzes .. 
Erziehung und Unterricht nicht vollsinniger Kinder, Vollzug des Gesezes vom 11. August 1902 
Etat, Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1912 und 1913. 
— — — — — — — — — — Nachtrag hierzu 
Etatgesetz, Anderung des Gesetzes über den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staats- 
Einnahmen und -Ausgaben 
F. 
Fahrstühle (Aufzüge), die Einrichtung und den Betrieb von solzhen 
Feuerversicherung, das Gebäudeversicherungsgesetz, Abänderung desselben 
— — — Neue Fassungg. 
Feuerwehrunterstützungskasse, die Landesfeuerwehrunterstützungskass 
Finanzgesetz für die Jahre 1912 und 1913 
— — — — — Meachtrag hierzu.. . 
Fn stober und Gehrenber9, Gemarkungen, deren Vereinigung mit der Gemeinde Urnau 
  
G. 
Gebäudeversicherungsgesetz, Abänderung desselben 
— Neue Fassuig 
Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landesversicherungsamte 
— für die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts. 
Gebührenordnung für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eich- 
pflichtigen Verkehts. .. 
Geflügelcholera, deren Bekämpfung 97. 
Gehaltstarif, den Vollzugstarif hierccz 
Gehrenberg und Fuchstobel, Gemarkungen, deren Vereinigung mit der Gemeinde Urnau 
Geistliche, die Verwendung von solchen als Lehrer an Höheren Lehranstalten .. 
GeltungsbereichderOI-tstaxe,Ausdehnungdesselbenaquachbarpostortc·..... 189. 
Gemarkungen Fuchstobel und Gehrenberg, deren Vereinigung mit der Gemeinde Urnau 
Gemeinde Bestenheid, deren Vereinigung mit der Stadtgemeinde Werthen 
— Dill-Weißenstein, deren Vereinigung mit der Stadtgemeinde Pforzheim 
. 
Seite 
400 
34 
74 
123 
353 
403 
412 
454 
277 
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403 
412 
34 
382 
399
        <pb n="14" />
        — XIV — 
Gemeinde Sandhofen, deren Vereinigung mit der Stadtgemeinde Mannheen 
— Seckenheim, die Abtretung des Rheinaugebiets an die Stadtgemeinde Mannheim 
und von Mannheimer Gemarkungsteilen an die Gemeinde Seckenhdhin 
— Urnau, die Vereinigung der Gemarkungen Fuchstobel und Gehrenberg mit derselben 
— siehe auch Stadtgemeinde. 
Gemeindebürger und wahlberechtigte Einwohner, Berichtigung der Verordnung vom 
20. Dezember 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 803) bezüg- 
lich der Führung von Verzeichnissen solcher 
Gemeindegerichte, das Verfahren vor denselleen: 
Gemeinden, die Aufhebung des Gesetzes über die Befreinng der Militärverwaltung von den 
Verbrauchssteuern derselen . . 
Gerichtsvollzieherwcsen..·..·....................... 
GeschäftsgangunchrfahrcndesLandesvcrficherungsasuts............... 
Gesetzes= und Verordnungsblatt, Preis desselben für das Jahr 1913 
Gewerbeordnung, Vollzug derselhen 121. 
Gewerbesteuergesetz, die Abänderung des Wandergewerbesteuergesetdss 
Gewichtsordnung, Vollzug dersellleen:: 
Grundbuchrecht, reichsgesetzliches, Inkraftsetzung dessellien: 93. 
Grundsätze für die Anstellung von Militäranwärtern. 
Grund= und Pfandbücher, Führung derselben in der Zwischenzeit 10. 120. 
H. 
Hammerwerke, Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in solchen 
Hausarbeitgesesß, Vollzug desselhen 
Hebräische Sprache, die Nachprüfung von Studierenden der evangelischen Theologie der 
Universität Heidelberg in derselen 1. 
Hilfskassengesetz, Aufhebung dessellen. 
Hinterbliebenenversicherung, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich 
derselben:# 
— die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher Eutscheidungen 
des Landesversicherungsanns 
— die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem 
Landesversicherungsauntt 
Höhere Lehranstalten, die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an solchen 
J. 
Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts .. 93. 
Invalidenversicherungsbeiträge, den Einzug derselben 
Seite 
378 
382 
75 
373 
119 
67 
400 
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211 
100 
385 
305 
120 
183 
306 
37
        <pb n="15" />
        Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, den Vollzug der Reichsversicherungs- 
ordnung hinsichtlich derselben 
— — die amtliche Veröffentlichung grundsätz- 
licher Entscheidungen des Landesver- 
sicherungsannnss 
— — — die Gebühren der Rechtsanwälte im Ver- 
fahren vor dem Landesversicherungsamt 
Jugendliche Arbeiter, deren Beschäftigung in Walz= und Hammerwerken 
Justizbehörden, Organisation derselben 
K. 
kominfegerunterstütn ngskasse, Gesetz über die Bildung einer solchen 
Vollzugsverordnung hierzu. 
Kasse, die zasichunn der Beamtenwitwenkassee 
— K fegerunterstützungskasse, das Gesetz über die Bildung einer solchen 
— — Vollzugsverordnung hierzu 
— die Landesfeuerwehrunterstützungskassfe 
Kinder, nicht vollsinnige, Vollzug des Wesebes vom 11. August 1902 über die Erziehmg und den 
Unterricht solher 
Klassenlotterie, die Preußisch-Süddentsche 
Klauenseuche................................... 
Klosterreichenbach, die Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Weisenbach über Schön- 
münzach nach Klosterreichenbach.. .. 
Kürnbach, die Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Bretten über Knittlingen und Derdingen 
nach Kürnbach..wmw 444 
Landesfeuerwehrunterstützungskasse.. ... 
Landesversicherungsamt, die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher Entscheidungen desselben 
— Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor demselben 
— den Geschäftsgang und das Verfahren desselbhen 
die Vergütung für die nichtständigen Mitglieder desselben 
Landstraßen, die Ausscheidung von solchen und die Aufhebung des Pflastergeldes 2. 132. 
185. 306. 439. 456 (2). 
— die Ergänzung des Verzeichnisses derselen 
Landtagsabgeordnete, Wahl derselben in den fünf größten Stäten 
Landwirtschaftskammer, die Abänderung des Gesetzes vom 28. September 1906 über dieselbe 
Lehranstalten, höhere, die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an solchen 
Seite 
431 
435 
191 
431 
435 
454 
90 
193 
97 
205 
205 
454 
34 
34 
67 
74 
234 
391 
33
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        — XVI — 
Lehrer, die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an Höheren Lehranstalltltlen 
— die Prüfung und Anstellung der Reallehrer 
— die Dienstprüfung der Volksschulkandidaten. .. 
Lehrpläne der Realgymnasien mit neusprachlichem Unterbau, der Oberrealschulen und Realschulen 
Lotterie, die Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie 
Lotteriegesetz... 
Lotterien und Ausspielungen, öffentliheensnn 
Lotterieverhältnisse, den Vertrag zwischen Preußen einerseits und d Bohecn, Württemberg 
und Baden andererseits zur Regelung derselben 
M. 
Mannheim, Stadtgemeinde, die Vereinigung der Gemeinde Sandhofen mit derselben. .. 
— — die Abtretung des Rheinaugebiets an dieselbe und von Mannheimer 
Gemarkungsteilen an die Gemeinde Seckenheim 
— die Bildung der Standesamtsbezirke im dortigen Amtsgerichtsbezirk. 
— den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von da über Käfertal und Viernheim nach 
Weinhhin 
Maß= und Gewichtsordnung, Vollzug derselben 
Maul= und Klauenseuhe 
Militäranwärter, Grundsätze für die Anstellung von solchen ....... . 
Militärverwaltung, die Aufhebung des Gesetzes über die Befreiung derselben von den Ver- 
brauchssteuern der Gemeinden 
Mitglieder, nichtständige, des Landesversicherungsamts, Vergütung für dieselben 
Münstertal, den Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Staufen nach Münstertal 
Murgwerk, den Ban und Betrieb eines solchen durch den Staat 
N. 
Nachbarpostorte, Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf dieselbeen 189. 
Nachprüfung von Studierenden der evangelischen Theologie der Universität Heidelberg in der 
hebräischen Sprachehe. 1. 
Nebenbahn, den Bau und Betrieb einer solchen von Mannheim über Käsertal und Viernheim 
nach Weinh ... 
— den Bau einer normalspurigen, von Staufen nach Münstertall. 
— — — von Titisee über Schluchsee nach St. Blasien 
Nebenbah nen, die Herstellung von solchen von Weisenbach über Schönmünzach nach Kloster- 
reichenbach und von Bretten über Knittlingen und Derdingen nach Kürnbach 
Nichtständige Mitglieder des Landesversicherungsamts, Vergütung für dieselbten 
Nicht vollsinnige Kinder, Vollzug des Gesetzes vom 11. August 1902 über die Erziehung 
und den Unterricht solcher 
Seite 
33 
331 
331 
235 
193 
135 
222 
194 
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183 
447 
312 
313 
205 
74 
90
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        Oberrealschulen, die Lehrpläne derselen 
Oberrechnungskammer, die Abänderung des &amp; 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1878, 
in der Fassung vom 2. Oktober 1890, die Einrichtungen und Befug- 
nisse der Oberrechnungskammer . 
Oberversicherungsamt für die Staatseisenbahnen und Salinen... 
Offentliche Lotterien und Ausspielungen.... . . 
sterr treich— Ungarn, die Einfuhr von Schlachtvieh dorther 11. 78. 91. 120. 
— das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Oster= 
reich-Ungren. 209. 
Ordnung der Dienstkleidung für die Beamten und Bediensteten der Großherzoglichen Staats- 
eisenbahhenU 79 (Berichtigung hierzu Seite 95.) 
— Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich... .. . . . . ... 
des Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrnt 
Organisation der Justizbehördden . ... 
— die Abänderung des § 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1878, in der Fassung 
vom 2. Oktober 1890, die Einrichtungen und Befugnisse der Oberrechnungskammer 
— des Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahht 
Ortstaxe, Ausdehnung des Geltungsbereichs derselben auf Nachbarpostote 189. 
P. 
Pfandbücher, Führung derselben in der Zwischenzet.. 10. 120. 
Pflastergeld, Aufhebung desselben und die Ausscheidung von Landstraßen 2. 132. 185. 
306. 439. 456 (2). 
Pforzheim, Stadtgemeinde, die Vereinigung der Gemeinde Dill-Weißenstein mit derselben 
— die Bildung der Standesamtsbezirke im dortigen Amtsgerichtsbezrk 
— die elektrische Straßenbahn daselbt 
Polizeistrafgesetzbuch, Abänderung desselbken 
Postordnung für das Deutsche Reich, Anderung derselen: 
Postorte, Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte ..... 189. 
Preis des Gesetzes= und Verordnungsblatts für das Jahr 1913 
Preußisch-Süddeutsche Klassenlottre . . . . ...p 
Private Versicherungsunternehmungen, den Vollzug des Reichsgesetzes über dieselben 
— — die Aufsicht über dieselen 
Prüfung, die Nachprüfung von Studierenden der evangelischen Theologie der Universität Heidel- 
berg in der hebräischen Spraheelll 1. 
— und Anstellung der Reallehrer 
— der Verwaltungsakturernrnnn⅛ 
— die Dienstprüfung der Volksschulkandidttten:⅛: 
Prüfungen, eichamtliche, und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs, Gebühren= 
ordnung für diesehen 
Seite 
235 
467 
399 
305 
183 
331 
J77 
331
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        — XVIII — 
R. 
Realgymnasien mit neusprachlichem Unterbau, die Lehrpläne derselben, der Oberrealschulen 
und Realschuuleen 
Reallehrer, deren Prüfung und Anstellung 
Realschulen, die Lehrpläne dersellen. 
Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1908 und 1909 und für 1909 und 1910 
Rechnungssachen, die Abänderung des § 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1878, in der 
Fassung vom 2. Oktober 1890, die Einrichtungen und Befugnisse der Ober- 
rechnungskaumien . . .. 
Rechtsanwälte, deren Gebühren im Verfahren vor dem Landesversicherungsant 
Rechtspolizeigesetz vom 17. Juni 1899, Abänderung desselhen 
Register der Gemeindebürger und der wahlberechtigten Einwohner, Berichtigung der Verordnung 
vom 20. Dezember 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 803) bezüglich 
der Führung solber:: 
Reichenbach, siehe Klosterreichenbach. 
Reichserbschaftssteuergesetz, Vollzug desselben. 
Reichsgesetzliches Grundbuchrecht, Inkraftsetzung desselkhen 93. 
Reichsstempelgesetz, Vollzug desselen 
(Berichtigung hierzu Seite 132.) 
Reichsversicherungsordnung, den Vollzug derselben hinsichtlich der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicheng 
— den Vollzug derselben hinsichtlich der Versicherungsbehörden 
und der Unfallversicherrg 
(Berichtigung hierzu Seite 531.) 
— den Vollzug derselben hinsichtlich der Betriebe der Groß- 
herzoglichen Staatseisenbahnen und Salinen 
— die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher Entscheidungen 
des Landesversicherungsamts .. 
— die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem 
Landesversicherungsnt 
den Geschäftsgang und das Verfahren des Landesversicher- 
ungsamts. 
— die Vergütung für die nichtständigen Mitglieder des Landes- 
versicherungsamts... 
— das Ausführungsgesetz zu derselben. 
Rheinaugebiet, Abtretung desselben an die Stadtgemeinde Mannheim und von Mannheimer 
Gemarkungsteilen an die Gemeinde Seckenhhiin 
S. 
Salinen, das Oberversicherungsamt für dieselen 
Sandhofen, Gemeinde, deren Vereinigung mit der Stadtgemeinde Mannhdin 
111 
528 
34 
34
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        — AXIX — 
St. Blasien, den Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Titisee über Schluchsee dahin 
Schiffahrt, die Ordnung des Dienstes der Bodenseedampfschiffart 
Schlachtvieh, die Einfuhr von solchem aus Osterreich-Unggr 11. 78. 91. 120. 
Schuldbuch, siehe Staatsschuldbuch. 
Schulen, höhere, die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an solchen . 
— die Lehrpläne der Realgymnasien mit neusprachlichem Unterbau, der Oberrealschulen 
und Realschulen.. 
Schweiz, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren dorther 95. 185. 210. 386. 387. 400. 440. 441. 
Seckenheim, Gemeinde, die Abtretung des Rheinaugebiets an die Stadtgemeinde Mannheim und 
von Mannheimer Gemarkungsteilen an die Gemeinde Seckenheen 
Seuchen, die Bekämpfung der Geflügelcholen 97. 
--— bit-Maul-undKlauenseuche....................... 
— das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich- 
Ungarn.. . 209. 
Seuchengesestz, Vollzug des Viehseuchengesetze: 139 (Verichtigung hierzu Seite 186.) 
Seuchenverluste, Feststellung und Erhebung der Beiträge der Tierbesitzer für die Entschädigungen 
bei solhen. 
Staatsbahnnetz, Vervollständigung desselben.. 205. 312. 313. 
Staats-Einnahmen und -Ausgaben, Anderung des Gesetzes über die Verwaltung derselben 
und den Staatsvoranschlag (Etatgeses) 
Staatseisenbahnen, die Dienstkleidungsordnung für die Beamten und Bediensteten derselben 
79 (Berichtigung hierzu Seite 95.) 
— die Ordnung des Dienstes derselben und der Bodenseedampfschiffahrt 
— dasOberversicherungsamtfurdteselbenunddteSalmen...... 
Staatshaushalt für 1908 und 1909 und für 1909 und 110 
Staatshaushaltsetat für de die Dahre 1912 und 1913, Feststellung desselen 
— — — — — Nachtrag hierzu 
Staatss w" uldbuch, Geseh über die Einrichtung eines solchen 
Vollzugsverordnung hierzu.. .... ... 
— Einführung desselben. 
Staatsvertrag zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits 
zur Regelung der Lotterieverhältnisseee 
— die Herstellung von Eisenbahnverbindungen von Weisenbach über Schönmünzach nach 
Klosterreichenbach und von Bretten über Knittlingen und Derdingen nach Kürnbach 
— den Zusatz-Staatsvertrag zwischen Baden und Hessen, betreffend Abänderung 
des Staatsvertrags vom 13. November 1885 über den Bau und Betrieb einer 
Nebenbahn von Mannheim über Käfertal und Viernheim nach Weinheim 
Staatsvoranschlag und Verwaltung der Staatseinnahmen und -Ausgaben, Anderung des 
Gesetzes hierüber (Etatgesesssssszszszs 
Seite 
313 
467 
83 
— 
33 
235 
455 
392 
389 
97 
194 
205
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        Stadtgemeinde Mannheim, die Vereinigung der Gemeinde Sandhofen mit derselben 
— — die Abtretung des Rheinaugebiets an dieselbe und von Mann- 
heimer Gemarkungsteilen an die Gemeinde Seckenheim 
— Pforzheim, die Vereinigung der Gemeinde Dill-Weißenstein mit derselben. 
— Wertheim, die Vereinigung der Gemeinde Bestenheid mit derselben 
Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Mannheim, Bildung derselben 
— — — Pforzheim, Bildung derselben 
Staufen, den Ban einer normalspurigen Nebenbahn von da nach Münstertal. 
Stempelgesetz, den Vollzug des Reichsstempelgesezes.. 
Steuern, den Vollia des —–dee ..... 
— denVollzngdesReichserbschaftsstcuergefetzes...·.·....... 
— die Bewilligung von Nachsicht in Vermögens= und Einkommensteuersachen 
— die Anderung der Warenhaussteer 
— die Abänderung des Wandergewerbesteuergesetzes 
— der Vollzug des Zuwachssteuergesetzs... . . 
— die Aufhebung des Gesetzes über die Befreiung der Millitärverwaltung von den Ver- 
brauchssteuern der Gemeinden . 
Strafgesetzbuch,AbänderungdesPolizeistrafgesetzbuchs............... 
Straßen, die Ausscheidung von Landstraßen und die Aufhebung des Pflastergeldes 2. 132. 
185. 306. 439. 456 (2). 
— dieErgänzungdesVerzeichnissesderLandftraßen. .. 
Straßenbal)n,elektrische,inPforzheim....................·... 
Studierende der evangelischen Theologie der Universität Heidelberg, Nachprüfung solcher in der 
hebräischen Sprache 1. 
Tarif, den Vollzugstarif zum Gehaltstarif 
Taxe, die Arzneitren .... 
— Aausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte ...... 189. 
Tierbesitzer, Feststellung und Erhebung der Beiträge derselben für die Entschädigungen bei 
Seuchenverlusten. ..... .. . .... 
Tiere, die Einfuhr von Schlachtvieh aus sterreich-Ungarn . . . . . .. 11. 78. 91. 120. 
— ddie Einfuhr und Durchfuhr von solchen aus der Schweiz 95. 185. 210. 386. 387. 
400. 440. 44s. 
Titisee, den Bau einer normalspurigen Nebenbahn von da über Schluchsee nach St Blasien 
Seite 
378
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        — XXI — 
u. 
Unfallversicherung, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Versicherungs- 
- behördenundder-Unfallversicherung..............· 
(Berichtigung hierzu Seite 531.) 
Ungarn, die Einfuhr von Schlachtvieh dorther... 11. 78. 91. 120. 
— das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn 209. 
u unis ormsordnung für die Beamten und Bediensteten der Großherzoglichen Staatseisenbahnen 
79 (Berichtigung hierzu Seite 95.) 
  
Unterricht nicht vollsinniger Kinder, Vollzug des Gesetzes vom 11. August 1002 
Unterstützungskasse, die Kaminfegerunterstützungskasse, das Gesetz über die Bildung einer solchen 
6 — — — Vollzugsverordnung hierzu 
die Landesfeuerwehrunterstützungskasee 
  
Ur nau, Gemeinde, die Vereinigung der Gemarkungen Fuchstobel und Gehrenberg mit derselben. 
V. 
Verbrauchssteuern der Gemeinden, die Aufhebung des Gesetzes über die Befreiung der Militär- 
verwaltung von denselben.. .· 
VereinigungderGemarknngenFuchstobclundGebrenbergtnitdchemeindellruau.... 
—- der Gemeinde Bestenheid mit der Stadtgemeinde Wertheim 
— — Dill-Weißenstein mit der Stadtgemeinde Pforzheim 
— — — Sandhofen mit der Stadtgemeinde Mannheim .. 
Verfahren vor den Gemeindegerichten..w .. 
— vor dem Landesversicherungsamte, Gebühren der Nechtsanwälte bei solchem. 
— und Geschäftsgang des Landesversicherungsamts 
Vergütung der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landesversicherungsamte 
— für die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamizs 
Vermögens= und Einkommensteuersachen, Bewilligung von Nachsicht in solchen 
Versicherung der set Angestellten. die Zahl der Vertrauensmänuer bei derselben. . . . .. 310. 
— Gesetz vom 20. Dezember 1911, den Kreis der nach demselben 
versicherten Persoeen . 
--— — den Vollzug des Gesetzes über dieselbe 339. 
— — — Anweisung für die Ausgabestellen derselben 
— das Gebäudeversicherungsgesetz, Abänderung desselben 
— — Neue Fassung .. 
— den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Invaliden— und Hinter- 
bliebenenversicherung.. ....... . . . . ... 
— den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Versicherungsbehörden 
und der Unfallversicherung. . . . . .. 
(Berichtigung hierzu Seite 531.) 
Seite 
450 
90. 
135 
154 
307 
S 
315 
443 
345 
403. 
412
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        — AXII — 
Versicherung, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Betriebe der Groß- 
herzoglichen Staatseisenbahnen und Sallen 
— das Ausführungsgesetz zur Reichsversicherungsordng 
Versicherungsbeiträge, den Einzug der Invalidenversicherungsbeitrüüügnen 
Versicherungsunternehmungen, private, den Vollzug des Reichsgesetzes über dieselben 
— — die Aufsicht über dieselben. . . . .. 
Vertrag, siehe Staatsvertrag. 
Vertrauensmänner bei der Angestelltenversicherung, Zahl derselben 310. 
Verwaltung der Staatseinnahmen und -Ausgaben, Anderung des Gesetzes hierüber (Cnatgeset) 
Verwaltungsaktuare, den Dienst derselleen 
Verzeichnisse der Gemeindebürger und der wahlberechtigten Einwohner, Berichtigung der Ver- 
ordnung vom 20. Dezember 1910 (Gesetzes-und Verordnungsblatt 1910 Seite 803) 
bezüglich der Führung sochersnsn:: 
Vieh, die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungggne 11. 78. 91. 120. 
— die Einfuhr und Durchfuhr von solchem aus der Schweiz 95. 185. 210. 386. 387. 400. 440. 441. 
Viehseuchen, die Maul= und Klauenseuhe :n 
Viehseuchengesetz, Vollzug dessellen 139 (Berichtigung hierzu Seite 186.) 
Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn 209. 
Viehzählnnngagagagagagagag 
Volksschulkandidaten, die Dienstprüfung derselben 
Vollzugstarif zum Gehaltstarif 
Voranschlag, siehe Staatsvoranschlag. 
W. 
Wahl der Landtagsabgeordneten in den fünf größten Städten. 
Walz= und Hammerwerke, Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
in solhen 
Wandergewerbesteuergesetz, die Abänderung desselben. 
Warenhaussteuer, Anderung derselen 
Weinheim, den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim über Käfertal nach Weinheim 
Weisenbach, die Herstellung einer Eisenbahnverbindung von da über Schönmünzach nach 
Klosterreichenbahhhhyyy))))));:;:;:; 
Weißenstein, siehe Dill-Weißenstein. 
Wertheim, Stadtgemeinde, die Vereinigung der Gemeinde Bestenheid mit derselken 
Witwenkasse, die Aufhebung der Beamtenwitwenkasee 
Z. 
Zusatz-Staatsvertrag, siehe Staatsvertrag. 
Zuwachssteuergesetz, Vollzug desselben. 
Drua und Verlag von Malsch &amp; Bogel in Karlsruhe. 
— 
391 
220 
211 
376
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        Nr. I. 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 6. Jannar 1912. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Nach- 
prüfung von Studierenden der evangelischen Theologie der Universität Heidelberg in der hebräischen Sprache betreffend; des 
Ministeriums des Innern: die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 27. Dezember 1911.) 
Die Nachprüfung von Studierenden der evangelischen Theologie der Universität Heidelberg in der 
hebräischen Sprache betreffend. 
81. 
Für Studierende der evangelischen Theologie an der Universität Heidelberg, denen eine 
genügende Kenntnis des Hebräischen im Reifezeugnis nicht zuerkannt worden ist, wird an 
einem Großherzoglichen Gymnasium eine Nachprüfung in der hebräischen Sprache eingerichtet. 
Als zuständiges Gymnasium wird — vorbehaltlich anderer Anordnung — das Gymnasium 
in Mannheim bestimmt. 
832. 
Die Vornahme der Nachprüfung erfolgt unter der Leitung des Gymnasiumsdirektors durch 
einen Lehrer des Hebräischen. 
8 3. 
Die Meldung zur Prüfung ist bei der Gymnasinmsdirektion einzureichen; beizufügen sind 
das Reifezeugnis, Nachweise über die Staatsangehörigkeit, den Bildungsgang, die Vorbereitung 
auf die Prüfung und das sittliche Verhalten des Bewerbers. 
8 4 
Der Prüfung werden in der Regel Stellen mittlerer Schwierigkeit aus den geschichtlichen 
Büchern und den Psalmen, jedoch ohne grundsätzliche Ausschließung von Stellen aus den 
übrigen Büchern des Alten Testaments zu Grunde gelegt. 
Die schriftliche Prüfung besteht in der Übersetzung eines Abschnittes aus dem Alten 
Testament, ohne Benützung eines hebräischen Wörterbuchs; außerdem noch eine Anzahl 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912.
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        2 J. 
von näher zu bezeichnenden in dem betreffenden Abschnitt vorkommenden Formen grammatisch 
zu erklären. 
Bei der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling entsprechende Stellen von mäßiger 
Länge vorgelegt, wobei er Fertigkeit im Lesen, Verständnis des Textes (mit den Haupt- 
akzenten) in Beziehung auf Wortschatz und Grammatik, sowie Kenntnis der Zusammensetzung 
und Anordnung des Alten Testaments nachzuweisen hat. 
§ 5. 
Über das Ergebnis der Prüfung wird dem Prüfling durch den Gymnasiumsdirektor ein 
Zeugnis erteilt. 
86. 
Eine Wiederholung der Prüfung im Falle des Nichtbestehens darf nur einmal stattfinden. 
87. 
Die Gebühren für die Prüfung betragen 15 .4; sie sind vor dem Beginn der schrift- 
lichen Prüfung an die Universitätskasse in Heidelberg zu entrichten. Die Qnittung ist der 
Gymnasiumsdirektion vorzulegen. 
Karlsruhe, den 27. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
UDr. Liehl. 
Bekanntmachung. 
(Vom 30. Dezember 1911.) 
Die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. August 1900, die Aufhebung des 
Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 942), wird bestimmt, daß die Strecke der Landstraße Nr. 1 Frankfurt—Basel 
von der jetzigen Ettergrenze bei Kilometer 1,498 bis zur künftigen Gemarkungsgrenze Frei- 
burg—St. Georgen Kilometer 2,5565 mit einer nach Abzug eines Bahnübergangs verbleibenden 
Unterhaltungslänge von 1042,6 m als innerhalb des Ortsetters der Stadt Freiburg gelegen 
zu betrachten ist und sonach mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 aus dem Landstraßenverbande 
ausgeschieden wird. 
Dies wird mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 in obigem Betreff 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 444) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 30. Dezember 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Glockner. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
UDr. Barck.
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        Nr. II. z 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 8. Jannar 1912. 
  
Juhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des 
Auswärtigen: das Verfahren vor den Gemeindegerichten betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 30. Dezember 1911.) 
Das Verfahren vor den Gemeindegerichten betreffend. 
Die Dienstweisung für die Gemeindegerichte in der Fassung der Bekanntmachung vom 
10. Mai 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 231), 31. Juli 1900 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 897) und 8. März 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 140) 
wird dahin abgeändert: 
1. Der § 27 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
„Letzterenfalls sind die Anträge der Parteien und eine kurze Begründung derselben 
im Verhandlungsprotokoll festzustellen.“ 
mDer § 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„Nach erhobener Berufung sind die Akten alsbald dem Amtsgericht vorzulegen, 
an welches auch ein etwaiger Antrag auf Einstellung der Vollstreckung der ange- 
fochtenen Entscheidung (vergleiche § 122 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zu den 
Reichsjustizgesetzen in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1886 und § 60 Absatz 1 
dieser Dienstweisung) zu richten ist. Der Bürgermeister hat die Partei, welche die 
Berufung eingelegt hat, in der ihr nach Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung hierüber 
zu belehren.“ 
Karlsruhe, den 30. Dezember 1911. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Merk. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrude. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 2
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        Nr. III. 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. Jannar 1912. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen 
betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Aussicht über die privaten Versicherungsunter- 
nehmungen betreffend. 
St 
  
  
  
Landesherrliche Verordunung. 
(Vom 3. Januar 1912.) 
Den Vollzug des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
An Stelle der landesherrlichen Verordnung vom 28. Juni 1901, den Vollzug des Reichs- 
gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 449), treten mit Wirksamkeit vom 1. Jannar 1912 auf Grund des § 125 
Absatz 2 und § 84 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 
12. Mai 1901 (Reichsgesetzblatt Seite 139) und des § 48 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 
in der Fassung vom 16. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 543) folgende 
Bestimmungen: 
  
§1. 
Die Aufsicht über die Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb durch die 
Satzung oder die sonstigen Geschäftsunterlagen auf das Gebiet des Großherzogtums beschränkt 
ist, wird durch das Ministerium des Innern ausgeübt. 
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, die Aufsicht über solche Versicherungs- 
unternehmungen, deren Geschäftsgebiet sich nicht über den Umfang eines Amtsbezirks hinaus 
erstreckt, und über Vereine, die als kleinere Vereine im Sinne des § 53 des Reichsgesetzes 
anerkannt sind, auf dasjenige Bezirksamt zu übertragen, in dessen Bezirt sie ihren Sitz haben. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912
        <pb n="28" />
        Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz über Klagen gegen 
Entscheidungen, welche die Aufsichtsbehörde über Gegenstände der im § 73 Absatz 1 des 
Reichsgesetzes bezeichneten Art erlassen hat. 
Ist ein Bezirksamt die Aufsichtsbehörde auf Grund des § 1 Absatz 2 dieser Verordnung, 
so findet gegen seine Entscheidung zunächst die Beschwerde an das Ministerium des Innern 
gemäß §8 28 ff. der Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen 
betreffend, und erst gegen dessen Entscheidung die Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof statt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 3. Januar 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Dusch. von Bodman. 
Verordunng. 
(Vom 3. Januar 1912.) 
Die Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmungen betreffend. 
V 
  
Auf Grund des § 1 Absatz 2 der landesherrlichen Verordnung vom 3. Jannar 1912, 
den Vollzug des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 5), wird mit Wirkung vom 1. Januar 1912 die Auf- 
sicht über diejenigen Viehversicherungsvereine, deren Geschäftsgebiet sich über den Umfang eines 
Amtsbezirkes hinaus nicht erstreckt, demjenigen Bezirksamt übertragen, in dessen Bezirk der 
Verein seinen Sitz hat. 
Karlsruhe, den 3. Jannar 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
  
Seltsam. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Rarlsruhe.
        <pb n="29" />
        Nr. IV. 7 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. Jannar 1912. 
  
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnunag: den Eisenbahnrat betreffend. 
Bekanntmachungen: des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen; die 
Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend; des Ministeriums des Innern: die Einfuhr 
von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betrefend. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 6. Januar 1912.) 
Den Eisenbahnrat betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Unter Aufhebung unserer Verordnung vom 4. November 1880, die Bildung einer ständigen 
Interessenvertretung bei der Eisenbahnverwaltung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 369 ff.), haben Wir auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums beschlossen und verordnen, wie folgt: 
81. 
1. Der Staatseisenbahnverwaltung wird ein Eisenbahnrat beigegeben, der die Aufgabe 
hat, in neen die Eisenbahnen und die Bodenseedampfschiffahrt betreffenden Verkehrsfragen 
von allgemeiner Bedeutung sich gutächtlich zu äußern. Jusbesondere ist er über wichtigere 
Anderungen der allgemeinen Beförderungsbestimmungen, soweit diese für die Verkehrsinteressen 
von Bedeutung sind, der Tarifvorschriften und Tarifsätze sowie über Anderungen im Fahrplan 
für den Personenverkehr zu hören. 
2. Wenn in dringlichen Fällen ohne vorherige Anhörung des Eisenbahnrats die Beför- 
derungsbestimmungen, die Tarifvorschriften oder -Sätze geändert oder Ausnahmetarife eingeführt 
oder aufgehoben werden, so ist hiervon den Mitgliedern des Eisenbahnrats vor der nächsten 
Sitzung Mitteilung zu machen. 
3. Der Eisenbahnrat kann innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises Wünsche und 
Beschwerden an das Ministerium richten und Auskunft von ihm verlangen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 4
        <pb n="30" />
        8 IV. 
82. 
Der Eisenbahnrat besteht aus 27 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern und zwar 
werden ernannt: 
a. 10 Mitglieder und deren Ersatzmänner von dem Ministerium der Finanzen, wovon 
3 Mitglieder und deren Ersatzmänner aus der Klasse der Lohnarbeiter auf Vorschlag 
des Gewerbeaufsichtsamts; 
ferner gewählt: 
b. 9 Mitglieder und deren Ersatzmänner von den Handelskammern, indem jede derselben 
eein Mitglied und dessen Ersatzmann bezeichnet; 
c. 4 Mitglieder und deren Ersatzmänner von der Landwirtschaftskammer: 
d. 4 Mitglieder und deren Ersatzmänner von den Handwerkskammern, indem jede der- 
selben ein Mitglied und dessen Ersatzmann bezeichnet. 
83. 
1. Die Wahlen gemäß 8 2b bis d sind spätestens 2 Monate vor Beginn der neuen 
Amtsdauer vorzunehmen; deren Ergebnis ist alsbald dem Ministerium bekannt zu geben. 
2. Wählbar ist jeder in Baden ansässige, zur Bekleidung des Schöffenamts fähige Deutsche, 
der das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, ausgenommen Beamte und Arbeiter der Staatseisen- 
bahnverwaltung. 
3. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von 3 Kalenderjahren. Nach Ablauf dieser Frist 
ausscheidende Mitglieder und deren Ersatzmänner können wieder als solche bestellt werden. 
4. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmann vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für 
den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied oder ein anderer Ersatzmann zu ernennen (§ 2a) 
oder zu wählen (§ 20 bis (d,). 
8 4. 
1. Der Eisenbahnrat wird vom Ministerium nach Bedürfnis, in der Regel 1 bis 2 mal 
im Jahre einberufen. 
2. Die Tagesordnung für die Sitzungen, die das Ministerium festsetzt, wird den Mit- 
gliedern tunlichst spätestens 14 Tage vorher bekannt gegeben. 
3. Mitglieder des Eisenbahnrats, die einen Gegenstand auf die Tagesordnung bringen 
wollen, haben diesen spätestens 8 Tage vor der Sitzung dem Ministerium anzumelden. 
4. Wenn ein Mitglied verhindert ist, der Sitzung beizuwohnen, so übersendet es die Tages- 
ordnung und die sonstigen, ihm dafür zugegangenen Drucksachen seinem Stellvertreter und 
macht hiervon dem Ministerium Mitteilung. 
§* 5. 
1. Den Vorsitz in der Sitzung des Eisenbahnrats führt der Minister oder der von diesem 
bestimmte Stellvertreter. 
2. Zu den Sitzungen werden vom Ministerium nach Bedürfnis Beamte der Eisenbahn- 
verwaltung oder anderer Staatsbehörden sowie sonstige Sachverständige zugezogen.
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        IV. 9 
86. 
1. Die Abgabe der Gutachten des Eisenbahnrats erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit 
der Anwesenden, wobei der Vorsitzende und die nach § 5 Absatz 2 zugezogenen Beamten und 
Sachverständigen nicht mitstimmen. 
2. Über die Sitzungen wird eine Niederschrift ausgenommen, aus der der Gang der Ver- 
handlungen und die gutächtlichen Außerungen des Eisenbahnrats, gegebenenfalls auch die An- 
schauungen der Minderheit zu entuehmen sind. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn 
nicht innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung Einsprache erhoben wird. 
3. Jedes Mitglied und jeder Ersatzmann erhält einen Abdruck der Niederschrift zugestellt. 
§ 7. 
1. Der Eisenbahnrat hat aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuß zu wählen, der 
die Aufgabe hat, die Gegenstände für die Eisenbahnratsitzung, soweit erforderlich, vorzubereiten, 
und bei dringlichen Angelegenheiten von geringerer Bedeutung an Stelle des Eisenbahnrats 
sein Gutachten abzugeben. In Fällen der letzteren Art kann das Ministerium den Ausschuß 
auch im Wege schriftlicher Umfrage hören. 
Der ständige Ausschuß kann auch die Einberufung des Eisenbahnrats beantragen. 
2. Der ständige Ausschuß besteht aus 7 Mitgliedern und je einem Ersatzmann für jedes 
derselben. Zwei Mitglieder und ihre Ersatzmänner müssen aus den nach § 2b, je ein Mitglied 
und dessen Ersatzmann aus den nach § 2c und d Gewählten sowie ein Mitglied und dessen 
Ersatzmann aus den nach § 2 a aus der Klasse der Lohnarbeiter Ernannten entnommen werden. 
3. Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner hat in der ersten Sitzung der Amtsdauer 
für diese zu erfolgen. 
1. Bei der Wahl der Mitglieder entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmen- 
gleichheit das Los. 
88. 
1. Die Einberufung des ständigen Ausschusses und das Ersuchen um schriftliche Äußerung 
seiner Mitglieder (§ 7 Absatz 1) erfolgt auf Anordnung des Ministeriums. 
2. Die Sitzungen des ständigen Ausschusses werden durch ein vom Ministerium bezeichnetes 
Mitglied dieser Behörde oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen geleitet. 
3. Das Ministerium kann zu den Sitzungen des Ausschusses auch sonstige Beamte des 
Ministeriums oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen abordnen: auch können mit 
seiner Genehmigung Sachverständige an den Ausschußsitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. 
89. 
Der Geschäftsgang für den Eisenbahnrat und den ständigen Ausschuß wird, soweit hierüber 
nicht vorstehend schon Bestimmungen getroffen sind, durch eine vom Ministerium nach Anhörung 
des Eisenbahnrats zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
        <pb n="32" />
        10 IV. 
§ 10. 
1. Die Mitglieder des Eisenbahnrats und des ständigen Ausschusses sowie ihre Ersatz: 
männer üben ihr Amt als Ehrenamt aus. 
2. Diejenigen, die nicht am Orte der Sitzung wohnen, erhalten freie Fahrt auf den 
Staatseisenbahnen nach und von diesem Ort in beliebiger Wagenklasse sowie eine Aufwands- 
entschädigung von 12 4 für den Tag. Die am Orte der Sitzung wohnenden Mitglieder 
erhalten eine Aufwandsentschädigung von 9 46. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 6. Jannar 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. Rheinboldt. 
Bekanntmachung. 
(Vom 5. Jannar 1912.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblattt Seite 619) 
ist in Kraft getreten 
am 1. Dezember 1911 
in den Grundbuchbezirken Gremmelsbach und Niederwasser (beide im Amts- 
gerichtsbezirk Triberg), 
am 1. Januar 1912 
im Grundbuchbezirk Wenkheim (Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim). 
— 
Karlsruhe, den 5. Jannar 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Der Ministerialdirektor: 
Hübsch. 
Ruoff.
        <pb n="33" />
        IV. 
Bekanntmachung. 
(Vom 5 Jannar 19192.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
Die mit Bekanntmachung vom 26. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 697) 
getroffene Verfügung wird auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. I, XXII, XXVIII, NXNI 
und XXXIII ausgedehnt. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den ungarischen 
Sperrgebieten Nr. 9, 46, 27, 61 und 66 und aus den österreichischen Sperrgebieten Nr. NXAIN, 
XIX und XI. (Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1910, 1. April, 12. Juli, 17. August, 
18. September und 13. Oktober 1911, Gesetzes= und Verorduungsblatt 1910 Seite 765, 
1911 Seite 213, 329, 353, 101, 160) wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 5. Januar 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. von Bayer. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Larlsruhe.
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        <pb n="35" />
        Nr. V. 13 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 17. Januar 1912. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 10. Januar 1912.) 
Den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
betreffend. 
Zum Vollzug derjenigen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 
1911 (Reichsgesetzblatt Seite 509 ff.), welche nach Artikel 2 des Einführungsgesetzes hierzu vom 
19. Juli 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 839) mit dem 1. Januar 1912 in Kraft treten, wird, 
und zwar zu den §§ 1, 3, 5 Satz 2, 7 und 17 der nachstehenden Bestimmungen auf Grund 
der durch Staatsministerial= Entschließung vom 8. Januar 1912 erteilten Ermächtigung ver- 
ordnet, was folgt: 
I. Zuständigkteit und Verfahren der Behörden. 
1. 
Die in der Reichsversicherungsordnung erwähnten behördlichen Verrichtungen sind folgender- 
maßen wahrzunehmen: 
1. die der Landesregierung, ausgenommen im Fall des 8 106 Absatz 2 der Reichs- 
versicherungsordnung, durch das Ministerium des Innern, welches in den geeigneten 
Fällen mit den anderen beteiligten Ministerien sich ins Benehmen zu setzen hat; 
2. die der bbersten Verwaltungsbehörde in den Fällen des § 63, § 71 Absatz 2 
und § 75 der Reichsversicherungsordnung durch das vorgesetzte Ministerium im 
Benehmen mit dem Ministerium des Innern, in den Fällen der §88 76, 1451, 1 453 
der Reichsversicherungsordnung durch das Landesversicherungsamt, im übrigen durch 
das Ministerium des Innern; 
3. die der höheren Verwaltungsbehörde im Falle des § 1275 Absatz 1, § 1447 
Absatz 2 und § 1448 der Reichsversicherungsordnung durch das Ministerium des 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 19:2.
        <pb n="36" />
        14 V. 
Innern, im Falle des § 1275 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung durch den 
Bezirksrat; 
4. die der Ortspolizeibehörde in den Städten mit staatlicher Ortspolizei durch das 
Bezirksamt, im übrigen durch den Bürgermeister; 
5. die der Gemeindebehörde durch den Gemeinde-(Stadt-rrat; 
6. die des Gemeindevorstands durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter. 
Für abgesonderte Gemarkungen werden die nach dieser Verordnung den Gemeinden zu- 
kommenden Obliegenheiten von der Behörde derjenigen Gemeinde wahrgenommen, welcher die 
abgesonderte Gemarkung in polizeilicher Hinsicht zugeteilt ist. Besteht für die abgesonderte 
Gemarkung ein Verwaltungsrat oder Stabhalter, so kaunn ihm oder einem von ihm bestellten 
Beamten die Wahrnehmung jener Obliegenheiten ganz oder teilweise übertragen werden. 
§ 2. 
Gemeindeverbände. 
(§ 111 Ziffer 2 der Reichsversicherungsordnung.) 
  
Als „Gemeindeverband“ gelten, 
1. soweit die Erlassung von statutarischen Bestimmungen für den Bezirk eines Gemeinde- 
verbandes (§§ 1275, 1447 der Reichsversicherungsordnung) in Frage kommt, die 
Amtsbezirke oder mehrere Gemeinden umfassende Teile eines solchen; 
2. im Falle der 88 1 234, 1235 der Reichsversicherungsordnung die Kreise und die 
Bezirksverbände (§§ 57, 58 des Verwaltungsgesetzes vom 5. Oktober 1863). 
  
  
83. 
Zur Erlassung von statutarischen Bestimmungen auf Grund der 88 1275, 1447 Absatz2 
der Reichsversicherungsordnung ist für den Bezirk einer einzelnen Gemeinde der Gemeinderat 
(Stadtrat) mit Zustimmung der Gemeindeversammlung (Bürgerausschuß), für den Bezirk eines 
Gemeindeverbandes im Sinne von § 2 Ziffer 1 der Bezirksrat zuständig. 
Vor der Erlassung einer statutarischen Bestimmung auf Grund des § 1275 der Reichs- 
versicherungsordnung ist Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten, deren Verhältnisse 
durch den Inhalt der statutarischen Bestimmung berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung 
zu geben. Die Auswahl der anzuhörenden Arbeitgeber und Versicherten bleibt dem Gemeinde- 
rat (Stadtrat) oder dem Bezirksamt unter Berücksichtigung der in dieser Hinsicht bestehenden 
Organisationen (Landwirtschaftskammer, Landwirtschaftliche Vereine, Krankenkassen) überlassen. 
Die statutarische Bestimmung auf Grund des § 1 447 Absatz 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung ergeht nach Anhörung der Landesversicherungsanstalt und der beteiligten Krankenkassen. 
Eine statutarische Bestimmung des Bezirksrates (§ 2 Ziffer 1 dieser Verordnung) für 
die der Städteordnung unterstehenden Gemeinden kann nur nach vorheriger Zustimmung der 
betreffenden Gemeindebehörden erlassen werden.
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        V. 15 
Die Bezirksämter haben bei der Vorlage an das Ministerium des Innern (§1 Ziffer 2 
dieser Verordnung), die Gemeindebehörden bei der Vorlage an den Bezirksrat (8 1 Ziffer 3 
dieser Verordnung) die auf die Anhörung der Beteiligten bezüglichen Verhandlungen anzuschließen. 
Die Bekanntmachung der genehmigten statutarischen Bestimmung erfolgt nach den für 
die Veröffentlichung von orts= und bezirkspolizeilichen Vorschriften geltenden Bestimmungen. 
8 4. 
Verfahren bei Zustellungen. 
Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, sind nach Ermessen der zuständigen Behörden 
und Organe nach den über die Zustellungen in Verwaltungssachen geltenden Vorschriften derart 
vorzunehmen, daß der Versicherungsanstalt und den Beteiligten tunlichst geringe Kosten er- 
wachsen; die Zustellung durch die Post, mittels eingeschriebenen Briefs (§ 135 der Reichs- 
versicherungsordnung) hat dann einzutreten, wenn hierdurch nach Lage der Sache die Zustellung 
mit den geringsten Kosten bewirkt wird. 
Hinsichtlich der Zustellung an Personen, die nicht im Julande wohnen oder deren 
Aufenthalt unbekannt ist, ist nach § 136 der Reichsversicherungsordnung zu verfahren. 
65. 
Rechtshilfe. 
Für die Tätigkeit der öffentlichen Behörden (Versicherungsbehörden, Bezirksämter, Be- 
zirksräte) auf dem Gebiet der Arbeiterversicherung sowie bei der von ihnen zu leistenden 
Rechtshilfe (§§ 115, 116 Reichsversicherungsordnung) gelangen Sporteln nicht zur Erhebung 
(§§ 137, 138 Reichsversicherungsordnung). Auch findet ein Wiederersatz des Portos für die 
von den Versicherungsbehörden an die Versicherungsanstalt und deren Organe gerichteten 
Sendungen nicht statt. 
  
86. 
Verfahren beim Vollzug der von den Versicherungsämtern und Ortspolizeibehörden erkannten Geldstrafen. 
Bezüglich der von den Versicherungsämtern und von den Bezirksämtern als Ortspolizei- 
behörden (§ 1 Ziffer 4 dieser Verordnung) erkannten, nach § 146 Reichsversicherungsordnung 
in die Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Geldstrafen ist nach Anleitung des 8 39 der 
Verwaltungsgebührenordnung vom 30. November 1895 in der Fassung der Verordnung vom 
15. Juni 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 221) zu verfahren. 
Die von den Bürgermeistern als Ortspolizeibehörde im Falle des § 1414 der Reichsver- 
sicherungsordnung erkannten Geldstrafen fließen ebenfalls in die Kasse der Versicherungsanstalt 
und sind an diese nach Abzug der Erhebungskosten abzuliefern.
        <pb n="38" />
        16 V. 
II. Ausstellung und Amtausch der Ouittungskarten, Entrichtung und Einziehung 
der Beiträge. 
87. 
Ausstellung und Umtausch der Quittungskarteu. 
Die Ausstellung, der Umtausch, die Ersetzung (Erneuerung) und die Aufrechnung der 
Quittungskarten (88 1 419 bis 1421 der Reichsversicherungsordnung) erfolgt, soweit nicht von 
der Befugnis des § 1456 der Reichsversicherungsordnung Gebrauch gemacht wird, nach den 
Bestimmungen der besonderen Anweisung hierüber durch die Gemeindebehörden. 
Die Leitung und Aufsicht hinsichtlich der Besorgung dieser Geschäfte steht dem Bürger- 
meister zu; mit der Geschäftsbesorgung sind der Ratschreiber oder andere Gemeindebeamte zu 
betrauen; auch können vom Gemeinderate (Stadtrate) zu diesem Zweck sowie zur Besorgung 
der sonstigen mit der Ausführung der Reichsversicherungsordnung zusammenhängenden Geschäfte 
für eine Gemeinde allein oder gemeinschaftlich für mehrere Gemeinden besondere Gemeinde 
beamte angestellt werden. 
Den mit der Ausstellung, dem Umtausch und der Aufrechnung der Qnittungskarten be- 
trauten Gemeindebeamten ist hierfür aus der Gemeindekasse eine entsprechende Vergütung zu 
gewähren. Soweit dieselbe nicht in anderer Weise, insbesondere durch entsprechende Festsetzung 
des Gehaltes gewährt wird, ist dem betreffenden Gemeindebeamten für jede Ausstellung einer 
Quittungskarte, mag sie erstmals oder in Folge des Umtausches und dergleichen nötig geworden 
sein, eine Gebühr von mindestens 10 K zu entrichten. 
Außerdem sind auch der Vorstand der Versicherungsanstalt sowie deren Kontrollbeamte 
befugt, die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der Onittungskarten unter ent: 
sprechender Anwendung der hierfür ergehenden Anweisungen selbst vorzunehmen. 
88. 
Die Einziehung der Beiträge durch die Krankenkassen. 
Soweit nicht in 8 1454 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung und im Nachstehenden 
Ausnahmen vorbehalten sind, haben die Orts= und Innungskrankenkassen als Einzugsstellen 
gemäß §§ 9 bis 17 dieser Verordnung für Rechnung der Versicherungsanstalt die an diese 
für die versicherungspflichtigen Personen zu leistenden Beiträge von den Arbeitgebern einzu 
ziehen und die Marken des entsprechenden Betrags tunlichst bald nach dem Einzug in die 
Ouittungskarten einzukleben. 
§59. 
Ausnahmsweise Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. 
In den nachstehend unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Fällen sind ausnahmsweise die 
Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen
        <pb n="39" />
        V. 17 
Personen unmittelbar durch Bekleben der Quittungskarten mit Marken des entsprechenden 
Betrags zu entrichten: 
1. Wenn für den Betrieb oder die Betriebe der Arbeitgeber eine Betriebskrankenkasse 
errichtet ist oder in ihrem Betriebe (ihren Betrieben) wenigstens 150 Arbeiter 
beschäftigt sind. 
.TDurch das Ministerium des Innern, den Vorstand der Versicherungsanstalt oder das 
Versicherungsamt (§ 110 der Reichsversicherungsordnung) kann ferner auch in anderen 
Fällen bestimmten Arbeitgebern diese Art der Beitragsentrichtung gestattet werden 
(§5 1454 der Reichsversicherungsordnung). Vor Erlaß der bezüglichen Verfügung des 
Versicherungsamtes ist die Versicherungsanstalt und geeignetenfalls auch die Gemeinde- 
behörde, das Organ der beteiligten Krankenkasse und der Bezirksrat zu hören. Die 
Verfügung ist stets widerruflich; von derselben ist der für die Beitragseinziehung in 
Betracht kommenden Krankenkasse (§§ 8 und 10 dieser Verordnung) sowie der Ver- 
sicherungsanstalt Kenntnis zu geben. 
Zu dieser Art der Beitragsentrichtung sind die Arbeitgeber ferner verpflichtet 
a. für die auf Schiffen und Flößen, 
b. für die beim Gewerbebetrieb im Umherziehen (Titel III der Gewerbeordnung) be 
schäftigten versicherungspflichtigen Personen. 
. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann mit Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern diese Art der Beitragsentrichtung für den Gemeindebezirk allgemein 
angeordnet werden. Die Bestimmungen des § 3 Absatz 1, 3, 5 und 6 dieser Ver- 
ordnung finden siungemäße Anwendung. 
I“ 
t 
.— 
S 10. 
Die Einziehung der Beiträge durch die Kraukenkassen für ihre Mitglieder. 
Die Krankenkassen als Einzugsstellen (§ 8 dieser Verordnung) haben für diejenigen ver- 
sicherungspflichtigen Personen, welche der Kasse als Mitglieder angehören und für welche nicht 
die Arbeitgeber gemäß § 9 dieser Verordnung die Beiträge durch Einkleben von Marken in 
die Quittungskarte entrichten, die Beiträge auf Grund der bei dem örtlichen Organe der Kasse 
geführten Mitgliederverzeichnisse und Einzugsregister einzuziehen. Die Register sind zum 
Zwecke der Feststellung und Einziehung der Invalidenversicherungsbeiträge entsprechend zu 
ergänzen und zu berichtigen; nötigenfalls sind zu diesem Zwecke besondere Einzugsregister 
zu fertigen. 
Die Invalidenversicherungsbeiträge werden in der Regel zusammen mit den Kranken- 
versicherungsbeiträgen eingezogen. 
Bei den für mehrere Gemeinden errichteten Krankenkassen wird der durch das Geschäft 
der Beitragseinziehung und Markenverwendung bedingte Verkehr der örtlichen Kassenorgane 
mit der Versicherungsanstalt durch den Vorstand der Krankenkasse vermittelt, sofern nicht im
        <pb n="40" />
        18 V. 
Einvernehmen zwischen der Versicherungsanstalt und dem Vorstand der Krankenkasse angeordnet 
ist, daß die örtlichen Kassenorgane unmittelbar mit der Versicherungsanstalt verkehren. 
* 11. 
Die Einziehung der Beiträge durch die Krankenkassen für Nichtmitglieder. 
Die Krankenkassen als Einzugsstellen (§ 8 dieser Verordnung) haben für Rechnung der 
Versicherungsanstalt auch die Beiträge für die im Kassenbezirke beschäftigten invalidenver- 
sicherungspflichtigen Personen einzuziehen, welche weder Mitglieder einer Krankenkasse sind 
noch von einem in § 9 dieser Verordnung genannten Arbeitgeber beschäftigt werden. 
Die Einziehung der Beiträge erfolgt für solche Personen, welche einer Ersatzkasse angehören, 
oder von der Krankenversicherungspflicht frei oder befreit sind, durch diejenige Krankenkasse, 
welcher sie beim Mangel jener Befreiungsgründe angehören würden; im übrigen durch die 
allgemeine Ortskrankenkasse. 
Für die Einziehung dieser Beiträge haben die Einzugsstellen auf Grund der An= und 
Abmeldungen (88 12 und 13 dieser Verordnung) ein Verzeichnis dieser Personen und ihrer 
beitragspflichtigen Arbeitgeber sowie ein Einzugsregister aufzustellen und richtigzuhalten und 
die Einziehung an den Fälligkeitstagen zu bewirken, welche für die eigenen Mitglieder (8 10 
dieser Verordnung) bestimmt sind (§ 1453 Absatz 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung). 
Erforderlichenfalls wird die Zuständigkeit und das Verfahren durch das Versicherungs- 
amt geregelt, wobei aus triftigen Gründen auch von obigen Vorschriften abgewichen werden kann. 
§ 12. 
An= und Abmeldung der einer Krankenkasse nicht angehörigen Versicherungspflichtigen durch die 
Arbeitgeber. 
Auf Grund des § 1447 Absatz 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung wird angeordnet: 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen beschäftiaten invalidenversicherungspflichtigen 
Personen, welche keiner als Einzugsstelle betrauten Krankenkasse angehören und für welche die 
Beiträge auch nicht durch den Arbeitgeber auf Grund des § 9 dieser Verordnung erhoben 
werden (§ 11 dieser Verordnung), binnen drei Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung 
zu melden. Anderungen des Beschäftigungsverhältnisses, welche die Invalidenversicherungspflicht 
berühren, haben sie gleichfalls binnen drei Tagen zu melden. 
Diejenigen Personen, deren Beschäftigung unständig im Sinne des § 441 der Reichs- 
versicherungsordnung ist, somit auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der 
Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist, sind 
vom Arbeitgeber nicht zu melden, sondern haben sich selbst anzumelden (§ 13 dieser Ver- 
ordnung). 
Die Meldung durch den Arbeitgeber hat bei der gemeinsamen oder bei der in der Satzung 
der Krankenkasse bezeichneten Meldestelle zu erfolgen. Bei Einrichtung der Meldestelle ist 
tunlichst auf Vereinigung der hinsichtlich der versicherten Personen aus polizeilichen Rücksichten
        <pb n="41" />
        V. 19 
und aus Anlaß der Kranken= und Invalidenversicherung zu erstattenden Meldungen bei einer 
Stelle und auf Verwendung des gleichen Meldeformulars für alle bezüglichen Meldungen 
Bedacht zu nehmen. 
Der Vordruck für die Meldungen ist durch das Versicherungsamt unter Berücksichtigung 
der etwaigen Weisungen des Landesversicherungsamtes, und geeigneteufalls nach Anhörung der 
Gemeindebehörde und der Organe der beteiligten Krankenkassen zu bestimmen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden nach Maßgabe des § 1 489 der Reichs- 
versicherungsordnung bestraft. 
  
13. 
Unständig Beschäftigte. 
Für die unständig Beschäftigten (§ 12 Absatz 2 dieser Verordnung) werden die Beiträge 
ebenfalls durch die Vermittelung der Krankenkassen gemäß 8§§ 8 bis 11 dieser Verordnung 
erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Vorschriften des 2. Buchs der Reichsversicherungs- 
ordnung (Krankenversicherung) gelten hierwegen im Anschluß an die bisherigen Bestimmungen 
folgende besondere Vorschriften: 
1. Die Ortspolizeibehörde hat alljährlich im Dezember ein Verzeichnis sämtlicher im 
Gemeindebezirk wohnhaften, unständig beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
aufzustellen. Diese Personen können von der Ortspolizeibehörde öffentlich aufgefordert 
werden, sich binnen bestimmter Frist anzumelden. Für Zuwiderhaudlungen gegen 
diese Meldepflicht gilt § 12 letzter Absatz dieser Verordnung. 
Das Verzeichnis ist im Laufe des Jahres nach Bedarf zu ergänzen und zu berichtigen. 
Die in das Verzeichnis aufgenommenen Personen sind von der Ortspolizeibehörde zu 
befragen, ob sie dauernd die Versicherungsbeiträge an Stelle der Arbeitgeber durch 
Einkleben von Marken in die Quittungskarten entrichten und die Hälfte des Beitrags 
von den nach § 1 426 der Reichsversicherungsordnung zur Entrichtung der Beiträge ver- 
pflichteten Arbeitgebern zurückverlangen wollen (§ 1439 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Namen der unständig Beschäftigten, welche von dieser Befugnis, selbst die Marken 
zu kleben (Ziffer 2), keinen Gebrauch machen wollen, sind der für ihren Wohnort 
zuständigen allgemeinen Ortskrankenkasse mitzuteilen; diese Kasse hat für sie die Bei- 
träge einzuziehen, sofern nicht die Arbeitgeber nach § 9 dieser Verordnung die Bei- 
träge entrichten. 
Diie hiernach mit der Einziehung betraute Krankenkasse hat erforderlichenfalls bei jedem 
Fälligkeitstag von den Versicherten über ihre Beschäftigung in der abgelaufenen Einzugs- 
periode Auskunft zu erheben und bei den nach § 1 426 Absatz 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung hierzu verpflichteten Arbeitgebern die Beiträge einzuziehen und die Marken 
in die Quittungskarten zu kleben. 
Die Versicherten können zur Erteilung von Auskünften über Ort und Dauer ihrer 
Beschäftigung, sowie ihren Arbeitsverdienst gemäß § 1466 der Reichsversicherungs- 
ordnung angehalten werden. 
* 
–— 
t
        <pb n="42" />
        20 V. 
6. Falls die unständig Beschäftigten, welche erklärt haben, die Beiträge selbst entrichten 
zu wollen (Ziffer 2), die Entrichtung der Beiträge unterlassen, so hat auch für sie 
die in Ziffer 3 genannte Einzugsstelle die Beiträge einzuziehen. Zu diesem Zweck 
sind die Ortspolizeibehörden und die Einzugsstellen im Benehmen mit diesen befugt, 
von Zeit zu Zeit die Quittungskarten durch ihre Organe einsehen zu lassen. 
Wenn sich bei der Karteneinsicht ergibt, daß eine ungenügende Markenverwendung 
stattgefunden hat, so ist nach Ziffer 5 zu verfahren und die Beschäftigung durch An— 
hören der Arbeitgeber festzustellen. Wenn möglich, hat die Ortspolizeibehörde die 
Beiträge von den Arbeitgebern sofort zu erheben, die Marken in die Quittungskarten 
einzukleben und zu entwerten. Ist dies nicht möglich, so sind die erwachsenen Akten— 
stücke nebst den Quittungskarten an die nach Ziffer 3 zuständige Einzugsstelle zur 
Einziehung der Beiträge abzugeben. 
7. Wohnen die beitragspflichtigen Arbeitgeber nicht am Sitz der Einziehungsstelle, so sind 
die Beiträge erforderlichenfalls durch Vermittelung der für den Wohnort des Arbeit- 
gebers zuständigen Gemeinde einzuziehen. 
§ 14. 
Hinterlegung und Einreichung der Ouittungskarten. 
Die Versicherten sind verpflichtet, solange die Beiträge von den Krankenkassen oder 
anderen Stellen für sie eingezogen werden, die Quittungskarten bei den Einzugsstellen zu 
hinterlegen. 
Sie können hierzu von dem Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu 10 # angehalten 
werden (§ 1457 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Einzugsstellen haben die Karten sicher und in guter Ordunng aufzubewahren. 
15. 
Verrechunng der Marken und Beiträge. 
Die Einzugsstellen haben die ihnen überlassenen Marken und die von ihnen eingezogenen 
Beiträge nach der hierüber vom Landesversicherungsamte zu erlassenden besonderen Anweisung 
zu verrechnen. 
8 16. 
Beitreibung der rückständigen Beiträge. 
Gegen Arbeitgeber, welche mit der Entrichtung der Beiträge im Rückstande sind, ist durch 
die mit der Einziehung betrauten Kassenorgane (Einzugsstellen) gemäß den Vorschriften über 
die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach fruchtlos erfolgter Mahnung 
die Zwangsvollstreckung zu erwirken. 
Hierzu sind insbesondere auch die örtlichen Kassenorgane zuständig, ohne daß es eines 
Antrags der Versicherungsaunstalt oder einer Verfügung des Vorstands der Krankenkasse bedarf.
        <pb n="43" />
        V. 21 
Ist die Zwangsvollstreckung ohne Ergebnis geblieben, so ist hiervon der Versicherungs- 
anstalt Kenntnis zu geben; die Kosten einer ergebnislosen Zwangsvollstreckung sind von der 
Versicherungsanstalt zu tragen. 
8SII. 
Aussicht über die Krankenkassen (Einzugsstellen) und Gemeindebehörden. 
Die Ausstellung, der Umtausch, die Aufbewahrung u. s. w. der Qunittungskarten, die 
Einziehung und Verrechnung der Beiträge, sowie die Verwendung der Marken wird hinsichtlich 
der Krankenkassen (Einzugsstellen) durch die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse, hinsichtlich der 
Gemeindebehörden durch die Gemeindeaufsichtsbehörde überwacht. 
Beschwerden nach § 1422 der Reichsversicherungsordnung sind beim Bürgermeister oder 
dem mit der Ausstellung der Quittungskarten betrauten Gemeindebeamten mündlich oder 
schriftlich zu erheben und von diesen an das Versicherungsamt abzugeben. 
Die Beamten der Versicherungsanstalt sind befugt, die über die Kartenausstellung und 
über die Einziehung der Versicherungsbeiträge Auskunft gebenden Akten, Listen, Bücher, Kassen- 
papiere, Karten und dergleichen in den Geschäftslokalen der Einzugs= und Kartenausgabestellen 
und in Anwesenheit der Vertreter der betreffenden Stellen einzusehen und nötigenfalls auch 
die Kasse zu stürzen. 
818. 
Vergütung für den Einzug der Beiträge. 
Die mit der Einziehung der Beiträge betrauten Kassenorgane erhalten von der Ver— 
sicherungsanstalt Vergütungen (§ 1449 der Reichsversicherungsordnung); falls die Beteiligten 
sich nicht einigen, setzt sie das Ministerium des Jnnern fest. Die Vergütung ist zur Deckung 
der den Einzugsstellen erwachsenden sachlichen Aufwendungen und zur Belohnung der mit 
der Einziehung der Beiträge und mit der Verrechnung betrauten Personen zu verwenden, 
sofern denselben für diese Geschäftsbesorgung nicht eine anderweite, mindestens gleichwertige 
Entschädigung gewährt ist. 
Über die Verwendung der Vergütung beschließt der Vorstand der Krankenkasse vorbehaltlich 
der Entscheidung der Aufsichtsbehörde in streitigen Fällen. 
III. Krankheitsbescheinigungen und Beschästigungsnachweise. 
19. 
Bescheinigungen der Krankenkassen. 
Der Vorstand der Krankenkasse, der Ersatzkasse, des Versicherungsvereins auf Gegen- 
seitigkeit oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskasse hat den invaliden- 
versicherungspflichtigen Personen, welche diesen Kassen angehörten, über die Dauer der mit 
einer Arbeitsunfähigkeit (Berufsverhinderung) von mindestens einer vollen Beitragswoche, das
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        22 V. 
ist von Montag bis einschließlich Sonntag, verbundenen Krankheiten, während deren die 
Krankenkasse Unterstützung gewährt hat, Bescheinigung zu erteilen (§ 1438 der Reichsver- 
sicherungsordnung). Diese Verpflichtung fällt weg, wenn die Bescheinigung gemäß § 21 
dieser Verordnung ausgestellt wird. 
Die Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die Dauer von 
acht Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine Schwangerschaft oder ein regelmäßig 
verlaufenes Wochenbett veranlaßt ist (8 1 394 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung). Für 
die Zeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres werden Bescheinigungen nicht erteilt. 
Der Kassenvorstand hat diese Bescheinigung den Versicherten sofort nach Ablauf der 
Krankenhilfe oder der Fürsorge während der Genesungszeit auszustellen. 
Für Erkrankungen, Genesungsfürsorge, Schwangerschaft, Wochenbett, welche vor dem 
Inkrafttreten der Versicherungspflicht für den betreffenden Berufszweig eingetreten sind, ist 
die Bescheinigung auf Antrag des Versicherten, seines Arbeitgebers oder der Versicherungs- 
anstalt auszustellen. 
In der Krankheitsbescheinigung ist der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung 
der Arbeitsunfähigkeit anzugeben; eine Angabe über die Art der Krankheit ist nicht erforderlich. 
Ist der bescheinigenden Stelle bekannt, daß Tatsachen vorliegen, welche nach dem Gesetze 
die Anrechnung der Krankheit ausschließen (§ 1394 Absatz 1, 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung), so ist die Erteilung der Krankheitsbescheinigung abzulehnen oder doch im Falle der 
Ausstellung der Bescheinigung darin eine Angabe über die betreffenden Tatsachen zu machen; 
die zur Erteilung zuständige Stelle ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor Ausstellung der 
Bescheinigung über das Vorliegen solcher Tatsachen Erhebungen zu machen. 
Die örtlichen Krankenkassenorgane, sowie die örtlichen Verwaltungsstellen von anderen 
in Absatz 1 bezeichneten Kassen oder Vereinen sind zur Ausstellung von Krankheitsbescheinigungen 
nur befugt, wenn ihnen vom Kassenvorstand im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt 
hierzu die Ermächtigung erteilt worden ist; hierbei ist auch zu bestimmen, ob und inwieweit 
die von den örtlichen Stellen erteilten Bescheinigungen noch einer Beglaubigung seitens des 
Kassenvorstandes bedürfen. 
Die Krankheitsbescheinigungen sind mit dem Siegel oder Stempel der Kasse zu versehen. 
— Zur Verwendung bei der Ausstellung wird der angeschlossene Vordruck A empfohlen. 
8 20. 
Krantheitsbescheinigungen der Gemeindebehörden. 
Für diejenigen invalidenversicherungspflichtigen Personen, welche den in § 19 Absatz 1 
bezeichneten Krankenkassen oder Vereinen nicht angehören, hat der Bürgermeister oder sein 
Stellvertreter die Zeit der Arbeitsunfähigkeit (§ 1393 Absatz 1 Ziffer 3 der Reichsver- 
sicherungsordnung) in derselben Weise wie in § 19 vorgeschrieben zu bescheinigen. Auch die 
Zeit, während welcher die Arbeitsunfähigkeit eines Kassenmitgliedes nach Ablauf der Kranken- 
fürsorge fortbestanden hat, ist vom Bürgermeister zu bescheinigen. Die Ausstellung der Be-
        <pb n="45" />
        V. 23 
scheinigung unterbleibt in den Fällen, wo dem Erkrankten mit Rücksicht auf seine Beschäftigung 
im Reichs= oder Staatsbetrieb eine Krankheitsbescheinigung durch die vorgesetzte Dienstbehörde 
erteilt wird (§ 21 dieser Verordnung). 
Die Krankheitsbescheinigung wird von dem Bürgermeister auf Antrag des Versicherten, 
seines Arbeitgebers oder der Versicherungsanstalt ausgestellt. 
Zur Erteilung der Krankheitsbescheinigung ist der Bürgermeister derjenigen Gemeinde 
zuständig, in deren Bezirk der Versicherte während der Krankheitsdauer seinen Beschäftigungs-, 
Wohn= oder Aufenthaltsort hatte. 
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt auf Grund der der Gemeindebehörde zu- 
kommenden amtlichen Kenntnis der Tatsachen und in Ermangelung einer solchen auf Grund 
der vorzulegenden oder zu erhebenden Nachweise; als genügende Nachweise sind insbesondere 
Zeugnisse von Arzten und Krankenhausverwaltungen zu erachten. 
Die Krankheitsbescheinigungen des Bürgermeisters sind mit dessen Dienstsiegel zu versehen. 
Zur Verwendung bei der Ausstellung wird der angeschlossene Vordruck 1 empfohlen. 
§ 21. 
Krankheitsbescheinigung der Dienstbehörden. 
Für die in Reichs= und Staatsbetrieben Beschäftigten kann die vorgesetzte Dienstbehörde 
die Bescheinigung ausstellen, wobei die Bestimmungen in § 19 dieser Verordnung zu 
beachten sind. 
Der Vordruck B ist mit entsprechender Anderung zu verwenden. 
g 22. 
Beschäftigungsnachweise. 
Zum Nachweis einer Beschäftigung in der Zeit vor der Begründung der Versicherungs- 
pflicht in den Fällen der Artikel 64 bis 66 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung sind besondere Beurkundungen nicht vorgeschrieben. Der Nachweis kann durch Ur- 
kunden (Hausbücher und dergleichen), durch Zeugen (Arbeitgeber, Mitarbeiter, Nachbarn und 
dergleichen) oder in sonstiger Weise erbracht werden. 
Für die Arbeitsbescheinigungen der Arbeitgeber, deren Unterschrift beglaubigt sein soll, 
wird die Verwendung des anliegenden Vordrucks ('’ empfohlen. — 
8 23. 
Beschwerden, Kosten. 
Beschwerden über die Verweigerung von Krankheitsbescheinigungen oder über ihren 
Inhalt werden von derjenigen Aufsichtsbehörde erledigt, welche der Krankenkasse, dem Bürger— 
meister oder der Dienstbehörde vorgesetzt ist.
        <pb n="46" />
        24 V. 
Sie sind bei der Stelle einzureichen, welche zur Erteilung der Bescheinigung zuständig ist. 
Für die Erteilung der Bescheinigungen und die hierbei erwachsenden Verhandlungen 
dürfen Gebühren nicht erhoben werden. 
IV. Aufprüche aus der Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung. 
8 24. 
Anmeldung der Ansprüche bei anderen Behörden als dem Versicherungsamt. 
Die Ansprüche auf die Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung dürfen 
auch bei dem Bürgermeister (oder seinem Stellvertreter) mit der Wirkung der §§ 1 256, 1263 
der Reichsversicherungsordnung angemeldet werden (§ 1616 der Reichsversicherungsordnung). 
Für die Zuständigkeit des Bürgermeisters gelten die §§ 1637 bis 1 639 der Reichs- 
versicherungsordnung entsprechend. 
Für Personen, welche im Dienste des Reichs, des Staats, der Gemeindeverbände, der 
Kirchen und der Hofverwaltung beschäftigt sind, ist der Antrag in der Regel durch Ver- 
mittelung der vorgesetzten Dienstbehörde unmittelbar beim Versicherungsamt einzubringen. 
8 25. 
Form der Anmeldung beim Bürgermeister. 
Die Anträge sind schriftlich oder mündlich zu stellen. 
Wird ein Antrag mündlich gestellt, so ist darüber eine Niederschrift zu fertigen. 
Die Anträge sollen den Anspruch bestimmt bezeichnen sowie die Tatsachen und Beweis- 
mittel angeben, die zur Begründung des Anspruchs dienen. 
Die Schriftsätze müssen entweder von dem Antragsteller selbst oder seinem gesetzlichen Ver- 
treter oder von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. 
Der Bürgermeister gibt die Anträge unverzüglich an das zuständige Versicherungsamt weiter. 
8 26. 
Muster für die Anträge, Außerungen und Zengnisse. 
Durch den Vorstand der Versicherungsanstalt können Muster vorgeschrieben werden, nach 
welchen in dem Anmeldeverfahren die Anträge auf Rente einzubringen, die Außerungen der 
Bürgermeister und die ärztlichen Zeugnisse zu erstatten sind. 
Die Muster werden den beteiligten Behörden in der erforderlichen Stückzahl durch Ver- 
mittelung der Versicherungsämter zur Verfügung gestellt werden.
        <pb n="47" />
        V. 25 
827. 
Benachrichtigung des Versicherungsamtes, der Gemeindebehörde und Dienstbehörde über die Entscheidung 
der Versicherungsanstalt. 
Von der Entscheidung, mit der ein Anspruch auf Leistungen aus der Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung anerkannt, abgelehnt oder entzogen wird, hat der Vorstand der 
Versicherungsanstalt dem Versicherungsamt und dieses der Gemeindebehörde, in deren Bezirk 
der Antragsteller wohnt oder in Ermangelung eines Wohnortes beschäftigt ist, und wenn der 
Antragsteller in einem Beschäftigungsverhältnis zum Reich, Staat, zu einem Kommnnal- 
verband, einer Kirche oder zur Großherzoglichen Hofverwaltung steht, auch der unmittelbar 
vorgesetzten Dienstbehörde Nachricht zu geben. 
§ 28. 
Rentenverzeichnis des Versicherungsamtes. 
Die Versicherungsämter haben über alle bei ihnen gestellten Anträge auf Leistungen aus 
der Invaliden= und Hinterbliel rsicherung (Invaliden= und Altersrente, Bezüge der 
dinterbliebenen) sowie auf Entziehung von solchen je für ein Kalenderjahr ein fortlaufendes 
Ver trzeichni- zu führen, welches enthält: 
.Nummer des Antrags, 
Tag des Einlaufs des Antrags, 
Vor= und Zuname, Berufsstellung und Wohnort des Versicherten, 
Gegenstand des Antrags, 
Tag der Vorlage des Antrags an den Vorstand der Versicherungsanstalt, 
Entscheidung über den Antrag: 
a. Tag derselben, 
b. Angabe des Inhalts der Entscheidung, 
7. Bemerkungen. 
Zu diesem Verzeichnis ist ein alphabetisches Namenregister zu führen, welches auf die 
Nummer des Verzeichnisses hinweist. 
S## 
S. 
8 29. 
Auträge der Armenverbäude, Abgabe des Antrags an die Sonderaustalten. 
Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Antrag 
auf Leistungen aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung an Stelle des Versicherten 
von der Gemeinde oder dem Armemverband (§ 1531 der Reichsversicherungsordnung) oder 
einem anderen nach § 1 541 der Reichsversicherungsordnung Berechtigten eingebracht wird. 
Hat der Versicherte, welcher einen Antrag beim Bürgermeister oder Versicherungsamt 
einbringt, in der unmittelbar vor Einbringung des Antrags vergangenen Zeit einer Sonder- 
anstalt (§§ 1 360 ff. der Reichsversicherungsordnung) angehört, so ist er wegen Behandlung
        <pb n="48" />
        26 V 
des Rentenantrags an den Vorstand der Sonderanstalt zu verweisen; der etwa schriftlich ein- 
gebrachte Antrag ist ohne weitere Prüfung an den Vorstand der Sonderanstalt zu übersenden. 
VI. Schluß- und #lbergungsbestimmungen. 
30. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem 1. Jannar 1912 in Kraft. 
Solange die Neubildung der Krankenkassen nicht durchgeführt ist (vergleiche Artikel 14 f. 
des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung), sind die nach dieser Verordnung den 
Krankenkassen obliegenden Aufgaben von den derzeitigen Krankenkassen und Gemeindekranken- 
versicherungen wahrzunehmen. 
Soweit in dieser Verordnung dem Versicherungsamt Aufgaben zugewiesen sind, tritt an 
seine Stelle, bevor Versicherungsämter bestehen, das Bezirksamt. 
831. 
Die Vollzugsverordnung vom 28. November 1899 zum Invalidenversicherungsgesetz vom 
13. Juli 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 615) mit den Anderungen der Ver- 
ordnungen vom 27. September 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 977 — § 31 —), 
6. Juni 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 118) und 29. April 1908 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 102) wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 10. Jannar 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
E. Muser.
        <pb n="49" />
        Vordruck A. 
Krankheitsbescheinigungen von Krankenkassen. 
Auf Grund der §§ 1 393, 1 394, 1 438 der Reichsversicherungsordnung und des Artikels 66 
des Einführungsgesetzes * wird hierdurch brein, daß (Vor- und Zuname, Berufs- 
stellung des Erkrankterrr .. . .... 
wohnhaft in 
  
geboren im Jahre ....zu........................... 
mt Staat 
iesgegß Prooinz 
während er der unterzeichneten Kasse angehörte, in der Zeit oon 19 
bis einschließlich zum... . . . . ... 19 wegen Krankheit und Genesungsfürsorge 
arbeitsunfähig und dadurch verhindert gewesen iit. Berufstätigkeit fortzusetzen. 
Ferner wird bescheinigt, daß die Genannte, während sie der unterzeichneten Kasse angehörte, niht 
in der Zeit n 19 bis einschließlichdozt 19 . nn 
durch Schwangerschaft oder ein regelmäßig verlaufenes Wochenbett arbeitsunfähig war. aahu 
Der unterzeichneten Kasse ist nichts davon bekannt, daß vnr Erkrankte sich die Krankheit 
vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder 
durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat. 
2 Erkrankte war vor Beginn der bescheinigten Krankheit berufsmäßig nicht nur vorüber- 
gehend invalidenversicherungspflichtig beschäftigt. 
(Ort). ddrdn 19. 
Die Kagfe.
        <pb n="50" />
        28 V. 
(Rückseite.) 
Auszug aus der Reichsversicherungsordnung und dem Einführungsgesetz hierzu. 
Hier zu inserieren: 
Reichsversicherungsordnung §§ 1 393, 1 394, 1 438. 
Einführungsgesetz Artikel 64 bis 66.
        <pb n="51" />
        Vordruck B. 
Krankheitsbescheinigung der Gemeindebehörde. 
Auf Grund der §§ 1 393, 1 394, 1 438 der Reichsversicherungsordnung und des Artikels 66 
des Einführungsgesetzes hierzu wird hierdurch bescheinigt, daß (Vor= und Zuname, Berufs- 
stellung des Erkrankten). . . . . .. . 
wohnhaft in 
geboren im Jahre zu 
Amt Staat 
Kreis Provinz 
(welcher einer Krankenkasse nicht angehörte hierselbit ..... 3 
(nachdem er bereits von den kasse, welcher er angehört hat, während seiner 
Erkrankung für die vorgeschriebene Zeit Krankenunterstützung erhalten hatte, hierselbst hieran 
anschließend noch ferner. . . . . . . . . . )in der Zeit von. . . . . . . ... 19 bis 
einschließlich zum . . . . . . .. 19 wegen Krankheit und Genesungsfürsorge arbeits- 
unfähig und dadurch verhindert gewesen ist, seine Berufstätigkeit fortzusetzen. 
Ferner wird bescheinigt, daß die Genannte in der Zeit ttorr. 19. Zalls niet 
bis einschließlich zum. . . . . . . . .. 19 durch Schwangerschaft oder ein regelmäßig olesianan 
verlaufenes Wochenbett arbeitsunfähig war. hurchtu- 
streichen. 
Der unterzeichneten Stelle ist nichts davon bekannt, daß ver Erkrankte sich die Krankheit 
vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder 
durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat. 
r Erkrankte war vor Beginn der bescheinigten Krankheit der Invalidenversicherungs- 
pflicht unterworfen und hatte berufsmäßig und nicht bloß vorübergehend die invalidenversicherungs- 
pflichtige Beschäftigung verrichtet. 
den. 19. 
Der Bürgermeister: 
(Siegel.) 
Gesetzes= und Verordnungsblau 1912. 6
        <pb n="52" />
        30 V. 
(Rückseite.) 
Auszug aus der Reichsversicherungsordnung und dem Einführungsgesetz hierzu. 
Hier zu inserieren: 
Reichsversicherungsordnung §8 1 393, 1394, 1 438. 
Einführungsgesetz Artikel 64 bis 66.
        <pb n="53" />
        Vordruck C. 
Beglaubigte Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers. 
Auf Grund der Artikel 64 bis 66 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung 
wird hierdurch bescheinigt, daß 
wohnhaft in 
Amt oder Kreis 
Staat oder Provinz 
geboren im Jahre zu.. ... . . ... während des 
Zeitraums vom 10 bis einschließlich . . . . . . .. 19 
assY..X: bei dem Unterzeichneten in einem festen Arbeits- 
(Dienst-Verhältnis beschäftigt gewesen ist. 
Das Arbeits-(Dienst-,Verhältnis ist während dieses Zeitraums unterbrochen worden: 
vom . bis einschließlich 
voooo bis einschließlich 
An Lohn hat derselbe beim Unterzeichneten 
täglich . . . . .. LL 
wöchentlich 1( 
monatlih 10# 
erhalten und außerdem folgende Sachbezüge 
im Werte 0u . 
(Unterschrift und Beruf des Arbeitgebers.) 
den 19 
Beglaubigung. 
Vorstehende Unterschrift des in 
wird als richtig beglaubigt. 
Auch wird beurkundet, daß dem Unterzeichneten nichts den obigen Angaben Entgegen- 
stehendes bekannt geworden ist. 
den . . . . .19. . 
Der Bürgermeister: 
(Dienstsiegel.)
        <pb n="54" />
        — 
(Rückseite.) 
Die Bescheinigung erfolgt nicht für die vor vollendetem sechzehnten Jahre zugebrachte 
Lebenszeit. Zur Beglaubigung ist der Bürgermeister des Beschäftigungsortes oder sein 
Stellvertreter zuständig. Gebühren werden für die Beglaubigung nicht erhoben. 
. Es ist Vor- und Zuname, Beruf, Wohnort, Geburtsort und das Geburtsjahr mög— 
lichst genau anzugeben. 
UÜber die Unterbrechung ist nur dann Angabe zu machen, wenn das Arbeitsverhältnis 
bei dem gleichen Arbeitgeber später wieder aufgenommen worden ist. 
„Je nachdem das Entgelt für den Tag, die Woche, den Monat, das Vierteljahr be- 
rechnet wurde, ist Angabe zu machen und der nicht zutreffende Teil des Vordrucks zu 
durchstreichen. Bei Akkord= (Stück-, Geding-Lohn empfiehlt es sich, den in bestimmten 
Zeiträumen verdienten Gesamtlohn anzugeben. 
Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach= und 
andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Ge- 
haltes oder Lohns oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. 
Der Wert der Sachbezüge wird nach Ortspreisen berechnet, die das Versicherungsamt 
festsetzt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung). 
Druck und Verlag von Maisch &amp; Vogel in Narlsruhe. ——
        <pb n="55" />
        Nr. VI. 5*¾p 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 24. Jannar 1912. 
  
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachung: des Minister inms des Kultus und Unterrichts: die 
Verwendung von Geistlichen als Lehrer an Höheren Lehranstalten beireffend: des Ministeriums des Innern: die 
amtliche Veröffemlichung grundsätzlicher Eutscheidungen des Landesversicherungsamts betressend: Gebühren der Rechtsanwälte 
im Verfahren vor dem Landesversicherungsamte betrefsend. 
  
Verordnung. 
(Vom 16. Jannar 1912.) 
Die Verwendung von Geistlichen als Lehrer an Höheren Lehranstalten betreffend. 
Auf Grund des § 4 der Landesherrlichen Verordnung vom 21. Dezember 1911 — 
Gesetzes und Verordnungsblatt Nr. LII Seite 557 — wird zum Vollzug des § 2 dieser 
Verordnung bestimmt: 
Der Nachweis der Lehrbefähigung im Hebräischen ist zu erbringen durch eine Beur- 
kundung des Lehrers der alttestamentlichen Exegese einer der beiden Landesuniversitäten darüber, 
daß der betreffeyde Geistliche in der hebräischen Formenlehre und Syntax wie in der Lektüre 
historischer, poetischer und prophetischer Schriften des alten Testaments diejenige Kenntnis 
und Fertigkeit besitzt, die zur erfolgreichen Erteilung des Unterrichts an einem Gymnasium 
erforderlich ist. 
Karlsruhe, den 16. Jannar 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Dr. Geiling. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 7
        <pb n="56" />
        34 VI. 
Bekanntmachung. 
(Vom 17. Jannar 1912.) 
Die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher Entscheidungen des Landesversicherungsamts betreffend. 
Auf Grund des § 1716 Absatz 2, 3 und des § 1801 der Reichsversicherungsordnung 
wird bestimmt: 
§ 1. 
Das Landesversicherungsamt veröffentlicht seine Entscheidungen, die grundsätzliche Be- 
deutung haben, in der „Zeitschrift für badische Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege“. 
Diese Entscheidungen sind auch äußerlich als grundsätzliche Entscheidungen zu kennzeichnen. 
Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind gleichfalls die in der Zeit- 
schrift für badische Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege veröffentlichten Entscheidungen des 
Landesversicherungsamts maßgebend. 
82. 
Diese Verordnung tritt für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung am 1. Januar 1912, 
für die anderen Zweige der Reichsversicherung an den Tagen in Kraft, von denen an für 
diese Zweige die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Verfahren in Kraft 
gesetzt werden. 
Karlsruhe, den 17. Jannar 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Wiener. 
E. Muser. 
Verordnung. 
(Vom 18. Jannar 1912.) 
Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landesversicherungsamte betreffend. 
Auf Grund des § 1804 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(Reichsgesetzblatt Seite 509) wird mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem 
Staatsministerium vom 11. Jannar 1912 verordnet: 
81. 
Die Vergütung für die Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts beträgt im Verfahren vor 
dem Landesversicherungsamte fünf bis hundert Mark.
        <pb n="57" />
        VI. 35 
Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden, 
so wird die Vergütung nur einmal gewährt. 
82. 
Für die Teilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb des Sitzes des Landesversicherungs- 
amtes kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten war, außer der im § 1 be- 
zeichneten Vergütung eine angemessene Entschädigung zugebilligt werden. 
Die Kosten für Reisen zur mündlichen Verhandlung oder zu anderen Zwecken sowie 
sonstige Auslagen werden neben der im § 1 bezeichneten Vergütung nicht erstattet. Jedoch 
ist bei der Festsetzung dieser Vergütung innerhalb der dafür gezogenen Grenzen auch auf 
Schreibgebühren, Postgeld oder sonstige Auslagen Rücksicht zu nehmen. 
Diese Verordnungtritt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung am 1. Jannar 1912, 
für die übrigen Zweige der Reichsversicherung an den Tagen in Kraft, von denen an für diese 
die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Verfahren in Kraft gesetzt werden. 
Mit dem Tage des Inkrafttretens der Vorschriften des dritten Buchs der Reichsver- 
sicherungsordnung tritt die Verordnung obigen Betreffs vom 14. Jannar 1902 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 40) außer Kraft. 
Karlsruhe, den 18. Jannar 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
E. Muser. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
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        Nr. VII. *7 
Gesetzes- und Uerordnungs-Vlatt 
für das Großberzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 27. Jannar 1912. 
  
  
Inhalt. 
Bekanntmachungt des Ministeriums des Innern: den Einzug der Juvalidenversicherungsbeiträge 
betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 17. Jannuar 1912.) 
Den Einzug der Invalidenversicherungsbeiträge betreffend. 
Hierunter bringen wir die von Großherzoglichem Landesversicherungsamt erlassene neue 
„Anweisung über das Verfahren bei dem Einzug der Inwalidenversicherungsbeiträge“ vom 
I1. Jannar 1912 zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 17. Jannar 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
J. V. 
Wiener. 
E. Muser. 
Anweisung 
über das 
Verfahren bei dem Einzug der Invalidenversicherungsbeiträge. 
(Vom 11. Jannar 1912.) 
Auf Grund des § 15 der Vollzugsverordnung Großherzoglichen Ministeriums des Junern 
vom 10. Jannar 1912 zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 13) wird hiermit bestimmt: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 8
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        38 Vil. 
I. Beitragseinziehung. 
81. 
Die Invalidenversicherungsbeiträge haben die mit 'dem Einzug betrauten Krankenkassen 
— §§ 8 ff. der Vollzugsverordnung zur Reichsversicherungsordnung — nach den für die 
Krankenversicherungsbeiträge maßgebenden Grundsätzen einzuziehen (§ 1 453 Absatz 2 der Reichs 
versicherungsordnung), soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. 
Der Einzug der Invalidenversicherungsbeiträge geschieht durch die örtlichen Einzugsstellen 
auf Grund eines alljährlich neu aufzustellenden Einzugsregisters. Dieses Register ist in der 
Regel alphabetisch nach den Namen der Arbeitgeber anzulegen; unter dem Namen eines jeden 
derselben ist zum Zwecke der Aufnahme der nötigen Nachträge der erforderliche Raum frei 
zu lassen. Wird als Einzugsregister das für den Einzug der Krankenversicherungsbeiträge 
dienende Register benützt (§ 10 Absatz 1 der Vollzugsverordnung), so ist das gemeinsame 
Register derart anzulegen, daß sich daraus für jeden Versicherten die Einzel- und Gesamt- 
beträge gesondert ergeben, welche einerseits für die Krankenversicherung und anderseits für die 
Invalidenversicherung zum Einzug gelangt sind. Für das gemeinsame Einzugsregister kann 
e eines der anliegenden Muster 1 bis 5 benützt werden. Erfolgt die Beitragserhebung in 
kürzeren als vierwöchigen Erhebungsperioden, so empfiehlt sich die Aufstellung besonderer 
Einzugsregister für die Invalidenversicherungsbeiträge. 
Diejenigen Personen, für welche nur Beiträge für die Invalidenversicherung, aber keine 
für die Krankenversicherung eingezogen werden, sind auf Grund der An= und Abmeldungen 
unter dem Namen ihrer Arbeitgeber in das Einzugsregister beziehungsweise in einen Nach 
trag zu demselben oder in ein besonderes Einzugsregister aufzunehmen (S§ 11 und 12 der 
Dollzugsverordnung vom 10. Jannar 1912). 
Soweit die unständig Beschäftigten (§ 441 der Neichsversicherungsordnung, § 12 Ab- 
satz 2 der Vollzugsverordnung hierzu) von der Befugnis, die Marken selbst in die Quittungs- 
karten einzukleben, keinen Gebrauch machen und die Beitraggentrichtung für solche auch nicht 
durch die Arbeitgeber oder eine andere Krankenkasse erfolgt, sind dieselben auf Grund des von 
der Ortspolizeibehörde mitgeteilten Verzeichnisses (§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 der Vollzugsverord 
nung) in ein besonderes Einzugsregister einzutragen und ist der Beitragseinzug für dieselben 
nach Maßgabe von Ziffer 4 der angezogenen Bestimmung zu bewirken. 
Über die von den Einzugsstellen nach Maßgabe von Ziffer 6 des § 13 der Vollzugs- 
verordnung zu erhebenden Beiträge für solche unständig Beschäftigte, welche zwar erklärt haben, 
die Beiträge selbst zu entrichten, die Entrichtung aber ganz oder teilweise unterlassen haben, 
ist gleichfalls ein gesondertes Einzugsregister zu führen. 
Die Führung eines besonderen Einzugsregisters erscheint ferner als angezeigt hinsichtlich 
derjeuigen der Versicherungspflicht unterliegenden Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation 
und der Textilindustrie sowie ihres Hilfspersonals, für welche die Fabrikanten 2c. nicht selbst 
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        VII. 39 
die Verpflichtungen des Arbeitgebers übernommen haben. Bezüglich dieser und der unständig 
Beschäftigten kann in den Einzugsregistern von einer Bezeichnung der einzelnen Arbeitgeber 
abgesehen werden. 
In den Einzugsregistern ist für jede Einzugsperiode die Summe der erhobenen Beiträge 
zu ziehen. 
Sofern die Invaliden= und Krankenversicherungsbeiträge in einer Zahlungsspalte ver- 
einigt eingetragen werden, ist nach erfolgter Feststellung der Gesamtsumme der einzelnen 
Spalte jeweils zu entziffern, wieviel hiervon auf die Invaliden= und wieviel auf die Kranken- 
versicherung entfällt. 
83 
Für jede Woche, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungspflicht begründenden 
Arbeits= oder Dienstverhältnis gestanden hat, ist ein Beitrag in der Höhe, wie er in § 1392 
der Reichsversicherungsordnung bestimmt ist, von demjenigen Arbeitgeber zu erheben, welcher 
den Versicherten in der Beitragswoche, wenn auch nur an einem Tage, beschäftigt hat. 
Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während der Woche, so zahlt der erste 
von ihnen den ganzen Betrag. Hat weder er noch der Versicherte selbst den Beitrag entrichtet 
(5 1439 der Reichsversicherungsordnung)], so hat der nächste Arbeitgeber den Beitrag zu ent- 
richten, kann aber von dem ersten Ersatz beanspruchen. Ist der Versicherte gleichzeitig von 
mehreren Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt, so haften sie als Gesamtschuldner 
(§ 1426 der Reichsversicherungsordnung). 
An Stelle des Arbeitgebers können auch die versicherungspflichtigen Personen die Bei- 
träge selbst bezahlen (8 1439 der Reichsversicherungsordnung). 
Die Beitragswoche beginnt jeweils mit dem Montage (§ 1387 Absatz 3 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
8 4. 
Der für die einzelnen Versicherten einzuziehende Beitrag wird von dem den Einzug 
besorgenden Krankenkassenorgan (Einzugsstelle), vorbehaltlich der Entscheidung von Streitigkeiten 
* 1459 der Reichsversicherungsordnung), nach § 1392 in Verbindung mit §88 1245 bis 
1248 der Reichsversicherungsordnung berechuet. 
Solange der Grundlohn (§§ 180, 181 der Reichsversicherungsordnung) und der Ortslohn 
(8§ 149 bis 152 der Reichsversicherungsordnung) noch nicht in Kraft getreten sind, gelten an 
deren Stelle, vorbehaltlich des I 1246 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung, als Jahres- 
arbeitsverdienst im Sinne des § 1246 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung wie bisher 
1. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse der 
dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassenbeiträge maßgebenden durchschnitt 
lichen Tagelohns beziehungsweise wirklichen Arbeitsverdienstes (88 20, 26 a Absatz 2 
Ziffer 6 des Krankenversicherungssetzes), 
für die in der Land und Forstwirtschaft beschäftigten Personen, soweit sie nicht einer 
unter Ziffer 1 bezeichneten Krankenkasse angehören, ein Betrag, der für sie von der 
8. 
—E
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        10 VII. 
höheren Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des § 3 des Juvalidenversicherungs- 
gesetzes als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst festzusetzen ist; bei Betriebsbeamten 
wird jedoch der für jeden von ihnen nach § 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 
(Reichsgesetzblatt Seite 132) maßgebende Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt, 
JI# 11rr 2 5. 
für die auf Grund des Seeun sicher setzes versicherten Seeleute, mit Aus- 
nahme der in Schlepper- und Leichterbetrieben beschäftigten Personen, der Durchschnitts- 
betrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher gemäß § 10 a. a. O. vom Reichskanzler 
festgesetzt worden ist, 
für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des von dem 
Kassenvorstand festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes derjenigen 
Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte angehört, jedoch nicht weniger als der 
dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohus gewöhnlicher Tagearbeiter des 
Beschäftigungsorts (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes), 
5. im übrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage- 
arbeiter des Beschäftigungsorts (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes), soweit nicht 
für einzelne Berufszweige von der höheren Verwaltungsbehörde ein anderer Jahres- 
arbeitsverdienst festgesetzt wird. 
Im übrigen treten bis zum Inkrafttreten der Ortslöhne und der Grundlöhne nach den 
§§ 149 bis 152, 180, 181 der Reichsversicherungsordnung an deren Stelle die der Berechnung 
des Krankengeldes jeweils zu Grunde zu legenden Arbeitslöhne. 
Bei Berechnung des einzuziehenden Beitrags ist zu beachten, daß für die Bestimmung der 
Lohnklasse, nach welcher die Beiträge zu entrichten sind, ein niedrigerer als der nach den 
Vorschriften des § 1246 der Reichsversicherungsordnung sich berechnende Jahresarbeitsverdienst 
in keinem Falle, also auch dann nicht zu Grunde gelegt werden darf, wenn der tatsäch- 
liche Jahresarbeitsverdienst des Versicherten ein niedrigerer ist. 
Wenn im Voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Ver- 
gütung vereinbart ist, die den nach § 1246 Absatz 2, 3 der Reichsversicherungsordnung maß- 
gebenden Durchschnittsbetrag übersteigt, so ist diese höhere Barvergütung der Beitragsberechnung 
zu Grunde zu legen (§ 1247 der Reichsversicherungsordnung). 
Invalidenversicherungsbeiträge sind auch für die Wochen einzuziehen, während welcher die 
versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. 
Weiter ist zu beachten, daß die Entrichtung der Beiträge nach einer höheren Lohnklasse 
stattfinden kann, als derjenigen, welche sich aus der Anwendung des § 1246 Absatz 2 und 3 
der Reichsversicherungsordnung ergibt: 
a. wenn der Arbeitgeber und der Versicherte darüber einverstanden sind und dies dem 
zuständigen Kassenorgan mitteilen; 
b. wenn der Versicherte die Versicherung in einer höheren Lohnklasse beansprucht und 
sich bereit erklärt, den dem Arbeitgeber erwachsenden Mehraufwand an Beiträgen 
selbst zu bezahlen, beziehungsweise sich das Mehr bei der Lohnzahlung an seinem Lohn 
in Abzug bringen zu lassen (88 1 248, 1 432 der Reichsversicherungsordnung). 
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—
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        VII. 11 
Als genügende Mitteilung ist die Aufnahme einer bezüglichen Bemerkung in die vom 
Arbeitgeber erstattete Anmeldung zu erachten. 
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Berechnung der Invalidenversicherungs- 
beiträge empfiehlt es sich, daß für die Kranken= und für die Juvalidenversicherungsbeiträge die 
gleichen Fälligkeitstermine festgesetzt und die Beitragszeiten nach Kalenderwochen bestimmt 
werden. 
Bei gemeinsamer Erhebung der Kranken= und der Invalidenversicherungsbeiträge ist die 
Anforderung so zu bewirken, daß daraus der Arbeitgeber entnehmen kann, wie viel für die 
Krankenversicherung und wie viel für die Invalidenversicherung zu bezahlen ist. 
Wird auf Ansuchen seitens der Landesversicherungsanstalt einer Einzugsstelle ein eiserner 
Markenbestand zur Verfügung gestellt, so ist derselbe im Kassenbuch — § 6 — nach Klassen, 
Stückzahl und Wert innerhalb Linie vorzumerken. 
Das Gleiche gilt, wenn von der Krankenkasse oder der Gemeindekasse zur Bildung oder 
Erhöhung des eisernen Markenbestandes ein ständiger Vorschuß geleistet wird. 
Ohne Rücksicht auf diesen Markenbestand sind die Beiträge sofort nach ihrem Eingange 
(nicht erst nach dem Einkleben der vorhandenen Marken) zum Markenankauf zu verwenden. 
Bezüglich der für die letzte Einzugsperiode des Kalenderjahrs eingegangenen Beiträge ist 
der Markenankauf so zeitig zu bewirken, daß tunlichst bei Schluß des Jahres der ganze bare 
Kassenbestand für Marken verwendet, ein Barbestand mithin in das neue Jahr nicht zu über- 
tragen ist. 
II. Kafenbuchführung. 
86. 
Jede Einzugsstelle hat über die für die Invalideuversicherung vollzogenen Einnahmen 
und Ausgaben ein besonderes Kassenbuch zu führen. 
Auf dasselbe finden im allgemeinen die Bestimmungen sinngemäße Anwendung, welche 
für die Kassenbuchführung der Krankenkassen maßgebend sind. 
87. 
Die gemäß § 1449 der Reichsversicherungsordnung den Krankenkassen zufließenden Ver- 
gütungen sind ebenso wie die hieraus zu bestreiteuden Belohnungen und sachlichen Aufwendungen 
der Einzugsstellen in dem auf die Krankenversicherung bezüglichen Kassenbuche der Kranken 
kasse zu buchen. 
Soweit bei Krankenkassen die örtlichen Einzugsstellen die daselbst durch den Einzug und 
die Verrechnung der Invalidenversicherungsbeiträge erwachsenden sachlichen Aufwendungen be- 
streiten, sind die hierauf bezüglichen Ausgaben nicht in dem für die Inwalidenversicherung 
bestimmten Kassenbuche der örtlichen Einzugsstelle, sondern in ihrem für die Krankenkasse
        <pb n="64" />
        12 VII. 
dienenden Kassenbuche zu buchen und bei der mit dem Rechner der Krankenkasse zu bewirkenden 
Abrechnung in Berücksichtigung zu ziehen. 
88. 
Werden vereinnahmte und gebuchte Beiträge von der Kasse dem Arbeitgeber wieder rück— 
erstattet, so ist der rückerstattete Betrag unter die Ausgaben des Kassenbuches zu stellen, es 
ist somit eine Änderung der gebuchten Einnahmesumme zu unterlassen. 
Über die vernichteten Marken, für welche der Wertbetrag nicht eingegangen oder wieder 
erstattet ist, ist ein Verzeichnis zu führen, in welchem Namen, Geburtszeit des Versicherten, 
Nummer der Quittungskarte, Klasse und Anzahl der vernichteten Marken, sowie der Grund 
der Markenvernichtung anzugeben ist. 
Auf Vorlage dieses Verzeichnisses, welche spätestens am Jahresschluß mit dem Kassenbuch 
— § 10 — zu bewirken ist, wird die Landesversicherungsanstalt wegen des Ersatzes An- 
ordnung treffen. Der von der Versicherungsanstalt erstattete Betrag ist im Kassenbuch unter 
die Einnahmen einzutragen. 
89. 
Am Schlusse eines jeden Kalenderjahres ist das Kassenbuch abzuschließen und der Gesamt— 
betrag der Einnahmen und der Ausgaben festzustellen. Gleichzeitig ist ein Sturz des etwaigen 
baren Geldes sowie der vorhandenen nicht verklebten Marken vorzunehmen und auf Grund 
dieses Sturzes der Geld- und der Markenvorrat — dieser nach Klassen- und Stückzahl — 
im Kassenbuch vorzumerken. 
Dieser Vorrat an Geld und Marken ist sodann mit dem etwaigen eisernen Markenbestand 
(§ 5) zu vergleichen. Ergibt sich hierbei ein Fehlbetrag oder überschuß, so ist dessen Betrag 
und Ursache im Kassenbuch festzustellen. 
Geeignetenfalls sind Fehlbeträge in die Kasse zu bringen und zum Markenankauf zu ver- 
wenden, Uberschüsse aber durch etwaiges Nachkleben von Marken zu beseitigen. 
Ist letzteres nicht möglich und stehen erheblichere Beträge in Frage, so ist spätestens bis 
1. Mai das Ergebnis des vorgenommenen Markensturzes der Ausfsichtsbehörde (Versicherungs. 
amt) zur näheren Anordnung im Benehmen mit der Landesversicherungsanstalt mitzuteilen. 
Nicht ausgeklärte Markenüberschüsse sind stets in bar an die Kasse der Landesversicherungs- 
anstalt abzuführen. 
10. 
Das Kassenbuch des abgelaufenen Jahres ist, nachdem es abgeschlossen und der Marken- 
und etwaige Geldbestand in das neue Kassenbuch übertragen worden ist, spätestens am 
20. Januar an die Aufsichtsbehörde — Versicherungsamt — einzusenden. 
Das Versicherungsamt hat das Kassenbuch zu prüfen und nötigenfalls an der Hand der 
einzufordernden Belege richtig zu stellen. Nach Abschluß dieser Prüfung, spätestens bis zum 
10. Februar, hal das Versicherungsamt hinsichtlich sämtlicher zum Bezirke gehörigen Orts und
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        VII. 13 
Innungs-Krankenkassen eine tabellarische Darstellung zu fertigen, aus welcher sich, nach Kassen- 
und Einzugsstellen getrennt ergibt: 
a. der etwaige eiserne Markenbestand (§ 5) nach Klassen, Stückzahl und Wert; 
b. der am. 31. Dezember des abgelaufenen Jahres tatsächlich vorhandene Markenvorrat, 
gleichfalls nach Klassen, Stückzahl und Wert: 
. der Kassenvorrat auf 31. Dezember; 
d., der Gesamtbetrag der eingegangenen Beiträge; 
e. die Summe der rückerstatteten Beiträge; 
k. der Gesamtbetrag der für den Markenankauf verwendeten Beiträge; 
g. die Summe der vernichteten Marken, sowie Zahl und Art derselben, soweit der eiserne 
Markenbestand gemindert wird. 
Auf den 15. Februar sind der Versicherungsanstalt zwei Ausfertigungen dieser Darstellung, 
ferner dem Verwaltungsorgan derjenigen Krankenkassen, welche mehrere Einzugsstellen besitzen, 
eine Abschrift des auf die betreffende Krankenkasse bezüglichen Teils der Darstellung mitzuteilen. 
Die Kassenbücher werden sodann zur Vereinigung mit den Einzugsregistern und Belegen, 
sowie zum Anschluß an die Krankenkassen-Rechnung zurückgegeben. 
III. Das Einkleben, Entwerten und Vernichten der Marken. 
§ 11. 
Tunlichst bald nach erfolgtem Eingang der Beiträge sind die den eingezogenen Beiträgen 
entsprechenden Marken der maßgebenden Lohnklassen durch die Einzugsstellen in die Qnittungs- 
karten der Versicherten einzukleben und gemäß den darüber besonders ergangenen Vorschriften 
zu entwerten. 
Kann in einem einzelnen Falle (insbesondere weil der Versicherte unter Mitnahme der 
Quittungskarte in einen anderen Ort verzogen ist) die Beklebung der Onittungskarte mit 
Marken nicht sofort stattfinden, so ist, erforderlichen Falls durch Ersuchen der für den 
Aufenthaltsort des Versicherten zuständigen Gemeindebehörde, auf nachträgliche Einklebung der 
dem erhobenen Betrage entsprechenden Marken in die Qnittungskarte hinzuwirken. 
Ist der Aufenthaltsort unbekannt, so ist ausnahmsweise eine Quittungskarte ohne Nummer 
auszustellen, in welche die Marken sodann einzukleben sind. Die Karte ist mit kurzem Ver- 
merk über die zutreffenden Verhältuisse zu versehen und der Landesversicherungsanstalt Baden 
unaufgerechnet einzusenden. 
Sind anderseits von der Einzugsstelle Marken in die Qnittungskarte eingeklebt, ohne daß 
für die betreffende Beschäftigungszeit Beiträge entrichtet wurden, so hat die Einzugsstelle nach- 
träglich für die Einziehung, nötigenfalls unter Einleitung des Betreibungsverfahrens, zu 
sorgen; stellt sich heraus, daß während des betreffenden Zeitabschnittes ein versicherungs- 
pflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht Platz gegriffen hat, so ist die Vernichtung der einge- 
klebten Marken nach den darüber besonders erlassenen Vorschriften herbeizuführen (vergleiche 
&amp; 1462, 1 463 Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="66" />
        14 VII. 
In zweifelhaften Fällen ist die Entschließung der Aufsichtsbehörde (3 17 der Vollzugs— 
verordnung vom 10. Jannar 1912) einzuholen: dieselbe hat bei Fragen von grundsätzlicher 
Bedeutung eine Entschließung der Versicherungsanstalt zu erwirken. 
* 12. 
Werden die Beiträge zum Voraus erhoben, so soll die Einklebung der Beitragsmarken 
nur für zurückgelegte Arbeitszeiten geschehen. 
Eine Abrechnung hinsichtlich etwa zu viel bezahlter Beiträge hat nur zu geschehen, wenn 
der Arbeitgeber dies beantragt. Muß eine Abrechnung stattfinden, so ist zu beachten, daß nur 
für ganze Wochen abgerechnet wird (vergleiche § 3 dieser Anweisung). 
8 13. 
Werden die Beiträge erst nach Ablauf der Beitragsperiode eingezogen, so sind, sofern 
der Versicherte vor dem allgemeinen Beitragseinzug an einen anderen Beschäftigungsort ver- 
zieht, auf seinen Antrag für die bereits zurückgelegte Beschäftigungszeit die Beitragsmarken in 
die Onittungskarten einzukleben. Wenn aber Bedenken bestehen, ob die Beiträge von dem 
Arbeitgeber beizubringen sind, so ist die Einklebung nur vorzunehmen, wenn der Beitrag von 
dem Arbeitgeber oder dem Versicherten zuvor bezahlt worden ist. 
14. 
Die Einzugsstellen haben tunlichst darauf zu achten, daß die hinterlegten Ouittungskarten 
rechtzeitig umgetauscht werden (§ 1120 der Reichsversicherungsordnung). Ist der rechtzeitige Um- 
tausch der Quittungskarten versäumt worden, so ist dem Versicherten nötigenfalls zur Wahrung 
seiner Ansprüche (vergleiche §§ 1280 bis 1283 der Reichsversicherungsordnung) Nachricht zu geben. 
  
IV. Aufsicht über die Krankenkassen. 
15. 
Die den Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Kassenorgane und der örtlichen Einzugsstellen 
nach § 17 der Vollzugsverordnung vom 10. Januar 1912 zustehende Aufsichtsbefugnis ist 
derart auszuüben, daß von Zeit zu Zeit, in der Regel mindestens alle 3 bis 4 Jahre, ein 
Teil der Qnittungskarten durch die Aufsichtsbehörde oder einen Beauftragten derselben einge- 
sehen wird. Hierbei ist durch Vergleichung mit den in den Einzugsregistern für die einzelnen 
Versicherten verzeichneten Beiträgen festzustellen, ob für den Gesamtbetrag dieser Beiträge 
Marken in die Onittungskarten eingeklebt worden sind. 
Derartige Vergleichungen sind, soweit tunlich, auf die Quittungskarten aller in den Ein- 
zugsregistern verzeichneten versicherungspflichtigen Personen auszudehnen, wenn sich bei der im 
ersten Absatz bezeichneten probeweisen Vergleichung gröbere Unregelmäßigkeiten in der Geschäfts- 
führung der betreffenden Einzugsstelle ergeben.
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        VII. 45 
Kommen solche Unregelmäßigkeiten sonst zur Kenntnis der Aufsichtsbehörde, so hat sobald 
als tunlich eine eingehende Geschäftsprüfung stattzufinden. 
Über die Ergebnisse dieser Prüfungen sind jeweils Protokolle aufzunehmen, welche den 
Kassenbüchern anzuschließen sind, wenn dieselben der Aufsichtsbehörde gemäß § 10 dieser An- 
weisung vorgelegt werden. In den Protokollen über die von Beamten der Aufsichtsbehörde 
selbst vorgenommenen Prüfungen ist niederzulegen, in welcher Weise die Prüfung vorgenommen 
wurde, wie viele Karten der Prüfung unterzogen und welche Wahrnehmungen dabei gemacht 
worden sind. Weiter ist tunlichst anzugeben, ob sämtliche zur Krankenversicherung beigezogenen 
Personen auch zur Invalidenversicherung herangezogen wurden oder aus welchen Gründen dies 
unterblieben ist. Die Protokolle sind nach Erledigung der Anstände der Landesversicherungs- 
anstalt zur Einsichtnahme mitzuteilen und nach ihrer Rückkunft den Amtsakten anzuschließen. 
Die Beamten der Landesversicherungsanstalt sind befugt, die über die Kartenausstellung 
und über die Einziehung der Versicherungsbeiträge Auskunft gebenden Akten, Listen, Bücher, 
Kassenpapiere, Karten und dergleichen in den Geschäftsräumen der Einzugs= und Kartenaus- 
gabestellen in Anwesenheit der Vertreter der betreffenden Stellen einzusehen, nötigenfalls auch 
die Kasse zu stürzen. Die bezeichneten Vertreter sind verpflichtet, alle nötigen Rechnungs- 
materialien 2c. vorzulegen, die Kassenbestände und Marken aufzuzählen und Auskünfte zu geben. 
V. PFrüfung der Rechnungsmaterialien der Einzugsstellen. 
8 16. 
Auf die Prüfung und Verbescheidung der auf die Invalidenversicherung bezüglichen 
Rechnungsmaterialien — Kassenbücher, Einzugsregister, Marken-Ankaufs-Nachweisungen u. s. w. — 
finden die für die Prüfung der Rechnungen der Krankenkassen erlassenen Bestimmungen sinn— 
gemäße Anwendung. Die Prüfung hat stets gleichzeitig mit der Prüfung der Krankenkassen- 
rechnungen zu geschehen. Der Vollzug dieser Bestimmung ist von der Aufsichtsbehörde zu 
überwachen. 
VI. Abergangsbestimmung. 
817. 
Die Vorschriften dieser Anweisung treten mit sofortiger Wirkung an die Stelle unserer 
Anweisung vom 6. Dezember 1899 — Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 868 — jedoch 
mit der Maßgabe, daß die Gemeinde-Krankenversicherungen bis zu ihrer Schließung (Artikel 4,14 
des Einführungsgesetzes vom 19. Juli 1911 zur Reichsversicherungsordnung) die nach der 
Anweisung vom 6. Dezember 1899 ihnen obliegenden Aufgaben weiter wahrzunehmen haben. 
Karlsruhe, den 11. Jannar 1912. 
Großherzogliches Landesversicherungsamt. 
Krems. 
E. Muser. 
Geietzes= und Verordnungsblau 1912.
        <pb n="68" />
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        VII. 17 
Anmerkung. Solange der Grundlohn und Ortslohn noch nicht in Kraft getreten sind, gelten 
bezüglich des Jahresarbeitsverdienstes die bisherigen Vorschriften; siehe § 4 dieser Anweisung. 
Anlage 1. 
Orts-Krankenkasse des Bezirks Engen. 
Einzugsliste 
für 
die Heiträge ur Kranken- und Inyalidenversicherung im JZahre 10. 
An Invalidenversicherungsbeiträgen sind wöchentlich zu erheben: 
16 § in der Lohnklasse I. — Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 4 einschließlich, 
» ll. 
24»»» » vonmehrals350.«-bis·311550,«, 
32»»» » III. — » » « ..550»»»850», 
40 „ „ „ „ IV. — „ » » »850»»»1150», 
48 „ » V. — » „ „ „ 1150 „ 
Nach den detzeitigen Festsetzungen beziffert sich im Amtsbezirk Engen: 
u. der Grundlohn für die Kassenmitglieder, und zwar: 
die männlichen Kassenmitglieder auf 1.(4 80 „, jährlich mithin auf 1300 1 80 v -) 540 u6, 
„, weiblichen » »1»10« » » »(300l»l0»-)330». 
b. der Ortslohn für andere Personen, und zwar: 
männliche Personen über 21 dabren auf l -660«,tnithinauf(300 l.«60:-,—--)480.-·', 
« „ von 16—21 » 50»»»(3()01»5»»-)450», 
» » unter 16 » l » » » «(300 1»--»-)300», 
weibliche » über 21 » ..I,.40» » »(300 1»40«———-)420«, 
» » von 16—21 » »l»20» » „ (300 1 „ 20 „ -) 360 „ 
unter 16 „ „ „ 90 „ „ 
Hiernach gehören in de 1. Lohnklasse — Wochenbeitrag 16 5 —;: 
von a. die weiblichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen Personen unter 16 Jahren, die weib- 
lichen Personen unter 16 Jahren. 
In die II. Lohnklasse — Wochenbeitrag 24 &amp; — gehören: 
von u. die männlichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen Personen über 21 Jahren, die 
männlichen Personen von 16—21 Jahren, die weiblichen Personen über 21 Jahren und von 16 bis 
21 Jahren. 
[300 „ 90, -) 270 „ 
Anmerkung. Wenn Arbeitgeber und Versicherte darüber einverstanden sind, so sind Marken einer höheren Lohnklasse 
als derjenigen einzukleben, welche sich bei Zugrundlegung des Grundlohns beziehungsweise des Ortslohns ergibt (siehe § 
Absah I#a der Anweisung). Gleiches hat zu geschehen, wenn der Versicherte die höhere Versicherung beansprucht und sich bereit 
erllärt, den Mehraufwand an Beiträgen selbst zu bezahlen beziehungsweise bei der Lohnzahlung sich in Abzug bringen zu 
lassen (§ 4 Absatz 14h der Auweisung). 
Die Beilräge werden vierwöchemtlich erhoben.
        <pb n="70" />
        18 VII. 
  
  
  
  
  
2 z # Für die Er- An Ver- 
2 r hebungsperiode 
. Nor- SE# . ind zu ent- " I. " 5. 9. 13. 17. 
Z * Vor und · Eis E rlhd nkp“ bis mit bis mit bis mit bis mit bis mit 
3 5 Name Zuname er 2 5 —1—*“d 8. 12. 16. 20. 
** Versicherten 3 83 für für für für für 
AE und Stand bbei unter 16 Jahre * z 2 * “ # 3. « . · 
E alten Versicherten —S 
2 8 des Angabe der Geburts! 8 2 s"5 
zeit und bei allen 5 2 2 2 2s st6 
MFHMArbeitgebers. ohne Lohn beschäf 2 6— 2 s"s."" 
5 * S = S S — = S — 2 2 2 2 2 2 
518 tigten Personen 2 8 EEEIIIIIEILIIIIIIEIIIIIIIIIE 
(o. 8). 552 e 2 ? 2?: 
7 2S * 5r2r2½4r„2 
S 1n 2 = # * G S * 2 = 
G 6 EEIEEIIIEIE 
1 l II. II. III. III IV. IV. V. V. 
3. S JI85 9 5 J P9 
1. Apfele, Franz . Eugen Wißlertt2 — sas 96 160 64 96 64 96 64 96 64 96 64 96 
Fabrikant 2. Mina Kost geb. 
26. XII. 1896 — K. 6.— 32 32 — 32 — 32 — 32 — 32 — 
3. Karol Brender“III. 1. ja!: 64 106— — — — 412 64 42 64 42 64 
2. Reinbold, Erwin. Heinr Knauß 2c. c. 
Kaufmann (v. L.) 
2. Heinrich Ortel 
3. Mina Stünzi 
  
Summe
        <pb n="71" />
        VII. 19 
  
sicherungsbeiträgen sind eingegangen für die Wochen: Auf Jahresschluß 
21 e5 20 3 u 44 ½ verblieben im Rest 
21. 26. .. 33. 37. 41. 5. 19. Versi 3. 
bis mit bis mit bis mit bis mit bis mit bis mit bis mit bis mit im ganzen Versicherunge 
21 28. 32. 36. 40. 44 48. 52. beiträge für 
für für für für für für für für 
— 
— 
— 
Bemerkungen. 
— Krankenversicherung. 
— JIunvalidenversicherung. 
Krankenversicherung. 
— .. 
:Jnvaltdcnoctstchcrung. 
— 
— Krankenversicherung. 
— — 
— Irunvalidenversicherung. 
Invalidenversicherung. 
Krankenversicherung 
Invalidenversicherung. 
Krankenversicherung. 
Invalidenversicherung. 
Invalidenversicherung. 
Krankenversicherung. 
Invalidenversicherung. 
Krankenversicherung. 
Invalidenversicherung. 
  
Krankenversicherung. 
— JInnvalidenversicherung. 
# 
* 
— 
# 
. 
—— 
27 
— 
- 
Krankenversicherung. 
- 
  
.. 
zx:uraitkcnvcmchmtng. 
.,-e"d,,-k.8,»-OO,,«E-, 
968321248—-—--— 
O 
96 64 96 64 96 64 96 
—2 
S 
S: 
S 
* .— 
S 
S 
S 
— 
S 
□ 
S 
32 — 32 — 32 — 32 — 32 — — — — — — — 320 — — — — — — 
— 42 61 42 64 42 64 42 64 42 64 42 64 21 24 3 99 7 044% v 
bis 17. VI.
        <pb n="72" />
        <pb n="73" />
        VII. 51 
Anmerkung. Solange der Grundlohn und Ortslohn noch nicht in Kraft getreten sind, gelten 
bezüglich des Jahresarbeitsverdienstes die bisherigen Vorschriften; siehe § 4 dieser Anweisung. 
Aulage 2. 
Orts-- rankenkasse des Bezirks Engen. 
Einzugsliste 
für 
die Beiträge zur Kranken- und Innalidenversicherung im Jahre 10 
An Invalidenversicherungsbeiträgen sind wöchentlich zu erheben: 
16 „ in der Lohnklasse I. — Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 4 einschließlich, 
24 „ „ » 11. — „ von mehr als 350 ¼x bis zu 550 1, 
32 „„ „ „ III.— » »»»550»»»850 
40»,.« » IV. — » » «»850»»»1150», 
48 V. — 
1 11 tt 11 1 11 11 *! 1 150 !7! 
Nach den derzeitigen Festsetzungen beziffert sich im Amtsbezirk Engen: 
a. der Grundlohn für die Kassenmitglieder, und zwar: 
die männlichen Kassenmitglieder auf 1 .4 80 8), jährlich mithin auf (300 1.4 80 5-) 540 
1 weiblichen « » 77 10 » « » » (300 1 » 10 7“. —) 330 
b. der Ortslohn für andere Personen, und zwar: 
männliche Personen über 21 Jahren auf 1.7 60 5, mithin auf (300 1•¾ 60 5„ -) 480 „K. 
» »von!6—21»»t»5()»»,,(30()1»50»-)450 
» » unter 16 » »1»—-« » »(300.--1»—»-)300«, 
weibliche „ über 21 „ „ 1, 40,,„ „(500 1, 40, -) 420 „ 
» » von 16—21 » »l»20» » »(300.-1»20»-)360«, 
» » unter 16 « »-—,,90» » »(3()().-—»90»-)270, 
Hiernach gehören in die 1. Lohnklasse — Wochenbeitrag 16 3&amp; —;i 
von a. die weiblichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen Personen unter 16 Jahren, die weib- 
lichen Personen unter 16 Jahren. 
In die lII. Lohnklasse Wochenbeitrag 24 A# — gehören: 
von a. die männlichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen Personen über 21 Jahren, die 
männlichen Personen von 16—21 Jahren, die weiblichen Personen über 21 Jahren und von ué6 bis 
21 Jahren. 
Aumerkung. Weun Arbeitgeber und Versicherte darüber einverstanden sind, so sind Murken einer höheren Lohnklasse, 
als derjeuigen einzukleben, welche sich bei Zugrundlegung des Grundlohns beziehungsweise des Orlslohns ergibt (siehe &amp; 4 
Absatz 4 1 der Anweisung). Gleiches hat zu geschehen, wenn der Versicherte die höhere Versicherung beansprucht und sich bereit 
erklärt, den Mehraufwand an Beiträgen selbst zu bezahlen, beziehungsweise bei der Lohnzahlung sich in Abzug bringen zu 
lassen (8 4 Absatz 1b der Anweisung). 
Die Beiträge werden alle vier Wochen zum Voraus erhoben.
        <pb n="74" />
        In 
# 
— 
— 
  
Vor= und 
An Krankenversicherungs-Beiträgen sind eingegangen 
  
m— 1 
:2 z S —. 
- z 123 
Zuname der n Ez|. 2. 4. 5. 6. 7. 8. 09. 10. II. 12. 
8 — Nersicherte # m 13 
Name und Stand Versicherten 2s 
□Wim (bei unter 16 Jahree. * 2 
—i des allen Versicherten S 2 
* F7 Angabe der Geburts, —14 5. 9. 13. 17. 21. 25. 29.. 37. 41. 15. 
2 · - «» -—v«s« . . . . . . . . . . 
28ArbeitgebersWIUIHEIIIHJUEZ?-Egoist-isbishisbisbischbisbisbisbssbscii 
»Es ohne Lohn beschäf- E %it mit mit mit mit mit mit mit mit mit mit mit 
- tigten Personen E22 46. 20. 21. 28. 32. 10. 11. 18 
B" 5v L.) E HELELEIIEIIIEIIIE 
- Fs 
— 4r 77' 
* d J J 5F . JF „ „ „ 
1.R.1fele Franz. Eugen Wißler —164 64 64 64 64 64 64 64 64 64 64 64 
Fabrikant 2. Mina Kost geb. 
26. XlII. 18996 . 6G.3232 32 32 32 32 32 32 32 32 — 
3. Karol. Brender1II. 1 42— 42 42 42 — 12 42 42 42 42 42 
2.2. Reinbold, Erwin. HeinrichKnauß àcblK. 
Kaufmann (o. L.) 
2. Heinrich Oertel 
  
  
3. Mina Stünzi 
Summe
        <pb n="75" />
        VII. 53 
  
An Juvalidenversicherungs-Beiträgen sind eingegangen 
für die Wochen: für die Wochen: 
  
  
2 
* -i 
ESs 4 , 
13. El. 2. 6. 4. 5. 6 7. S. H. 10. II. 12. 13 Auf 
# 
Ani — *2 Jahres- 
Auu. schluß 
Jahres Bemerkungen. 
4% im schuuß. E 1I 5 U0. In. I7. 21. 25. 20 55. 7. II. 15. 0 im im · 
oisga..z».,v»-gszhisbigoisbisbisbist-ie-visvisvisvigsoisoisWen-Mitver- 
mil blieben mit mit mit mit mit mit mit mit mit mit mit mit mil blieben. 
52 im Rest.2. 8. 12. 14. 20. 21. 28. 32. 16. 40. 41. 48. 52, 
2E2# 
5 1—m——. 8 . f — . .1 5 #4 
61 8 32 — —[jaf#p##96 96 96 96 96 96 96 96 96 96 96 96 96 12 4888 — 
— 3 20 — — — — — — — — – 
21 3 99 — 21 ja 644— — 64 64 64 — 64 64 64 64 64 64 24 7 O4¼ 10HKr# vom 2 V. Cis 17. VI 
  
  
  
  
  
  
Gesetzes= und Verordunngsblatt 1912. L
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        VII. 55 
Anmerkung. Solange der Grumdlohn und Ortslohn noch nicht in Kraft getreten sind, gelten 
bezüglich des Jahresarbeitsverdienstes die bisherigen Vorschriften; siehe &amp; 4 dieser Anweisung. 
Anlage 3. 
Orts-Krankenkasse des Bezirks Engen. 
Einzugsliste 
für 
die Beiträge zur Kranken- und Invalidenversicherung im Jahre 19 
An Invalidenversicherungsbeiträgen sind wöchentlich zu erheben: 
16 à&amp; in der Lohnklasse 1. — Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 4 einschließlich, 
24 „ „ „ » II. — » vonncehtalsZöOJGbisznööOJh 
32»»» » III. — „ » » „ 550 „ „ „ 850 „ 
1410 „ „ „ » IV. — » » »»850««»1150», 
48 „ „ „ » V. — » » » ,,1150». 
Nach den derzeitigen Festsetzungen beziffert sich im Amtsbezirk Engen: 
a- der Grundlohn für die Kassenmitglieder, und zwar: 
die männlichen Kassenmitglieder auf 1. 80 8, jährlich mithin auf (300 
„weiblichen » »l»10» » »«(00· 
b. der Ortslohn für andere Personen, und zwar: 
— 
—S 
80 ) 540 . 
„ 10 „ -) 330 „ 
— 
männliche Personen über 21 Jahren auf 1.4 60 J, mithin auf (300 1.7 60 8 -) 480 st, 
» » von 16—21 » »1,,50» »»(3007-1» -) 450 „ 
« » unter 16 » »1»—» »»(300-s1»—»-)300»- 
weibliche » über 21 » «1»40» »»(300.-1»40»-)420 
» « von 16—21 » »1»20» »»(300 1,,20»-)360«- 
« unter 16 » —,90» »(300-—-»90»-:)270 
Hiernachgehörenindiel.Lohnklaise-— Wochenbectrag 16 2 
von a. die weiblichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen personen unter 16 Jahren, die weib- 
lichen Personen unter 16 Jahren. 
In die II. Lohnklasse — Wochenbeitrag 24 § gehören: 
von a. die männlichen Kassenmitglieder, von b. die männlichen Personen über 21 Jahren, die 
männlichen Personen von 16 211Jahren, die weiblichen Personen über 21 Jahren und von lé6 bis 
21 Jahren. 
Anmerkung. Wenn Arbeitgeber und Versicherte darüber einverstanden sind, so sind Marken einer höheren Lohnklasse, 
als derjenigen einzukleben, welche sich bei Zugrundlegung des Ortslohns beziehungsweise des Grundlohns ergibt (siehe § 1 
Abjsatz 4 a der Anweisung) Gleiches hot zu geschehen, wenn der Versicherte die höhere Versicherung beansprucht und sich bereit 
erklärt, den Mehraufwand an Beiträgen selbst zu bezahlen, beziehungsweise bei der Lohnzahlung sich in Abzug bringen zu 
lassen (6 4 Absatz 1 b der Anweisung). 
Die Beiträge werden vierzehntägig zum Voraus erhoben 
10.
        <pb n="78" />
        - 
S 
VII. 
  
  
Für die 
  
* " 
— 
z Erhebungs- 
T S . eri i 
5 Vor= und Zuname "2 2 veriode sind) An Versicherungs— 
2 Name und Stand ·.· Beiträgen 
Versicherten * x. zu 
5 2 des tbei unter 16 Jahre allen 27 2 - 2 entrichten: 
5r · Versicherten Angabe der Ge- 2 . ***-*. 
8 Arbeitgebers. burtszeit und bei allen ohnn 2 — 3. 5. 7. - 
.Z — I -... We#r m* 2 2 — 1. 3. 5. 7. DH. 11. 13. 
r4 * Lohn beschäftigten Versonen 5 - — und und und un und und un 
* (0. L.). 82 2 JH 22% ; 12 
2 — " —— — 2. 4. 6. 8B. 10 12 11. 
7 m S. 
5 E— —.. 
6 · 7 
8 k . 5 „ 5 5 
1..Apfele, Franz, Fabrikant. Eugen Wißler — — sas — 232 32 32 32 32 32 
für leyle Erhebungo- — 48 48 48·•48 48 48 48 48 
*ê: 4 i 60 
2. Mina Kost (geb. den 
26. Dezember 1890) —. 6 16 — 16 16 16 16 16 16 
3. Karoline Brender III. 11 ja 21 — —— — —21212s 
— 32— — 323232 
2.Reinbold, Erwin, Kaufm.]. Heinrich Knauß (o. L.) ꝛc. ꝛc. 
  
  
  
Heinrich Oertel 
. Mina Stünzi 
S 
Summe 
Hiervon entfallen auf: Krankenversicherung 
Invaliden- „
        <pb n="79" />
        VII. 
57 
  
beiträgen sind eingegangen für die Wochen: 
15. 17. 19. 21. 23. 25. 27. 20. 31. 33 35. 37. 30. 41. 43. 45. 17. 49 51. 
und und und um end um und und und und und und und und und und und und und 
16. 18 20. 22. 21. 26. 2. 30. 32. 34. 36 38. 40. 42.4%“. 1. 50. 52. 
Summe 
der 
eingeg angenen 
Beiträge 
für die 
Kranken= Invaliden= 
ver- ver- 
sicherung. sicherung. 
Im Rest 
verblieben 
an 
Beiträgen 
für die 
Kranken= JIuvaliden 
ver- ver- 
sicherung. sicherung. 
Bemerkungen. 
  
9 * 9 S ) O 5, di H 8 5 5. Sa. 
32 3232 32 32 32 32 32 32 32 32 32 32 32 32 32 32 32 32 
48 48 48 48 42 48 48 48 18 48 48 48 48 48 48 48 48 48 60 
I6 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 —.— — — — — 
212121 — —2121212121212121 2121212121 — 
32 32 32 — — 32 32 323232 32 32 32 32 32 32 32 32— 
&amp; J §„ 
s8s 32 
  
  
4% 5 „ 
  
  
Lohn erhöht vom 16. Xll. au 
Krank vom zZu. V. bis I7. VI.
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        VII. 59 
Anmerkung. Solange der Grundlohn und Ortslohn noch nicht in Kraft getreten sind, gelten 
bezügsich des Jahresarbeitsverdienste: die bisherigen Vorschriften; siehe § 4 dieser Anweisung. 
Aulage 4. 
Orts-Krankenkasse des Bezirks Engen. 
Einzugsliste 
für 
die Beiträge zur Kranken- und Invalidenversicherung im Jahre 10 
Au Invalidenversicherungsbeiträgen sind wöchentlich zu erheben: 
16 H in der Lohnklasse 1.. Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 K einschließlich, 
24 „ „ „ II. — » vonmchrals350..«-biszu550.«-, 
32»»» « lll.-— » »»,,550»»»850», 
40»,,» »1v.— » »»»850»»»1150 
48, » V. — » «115() 
Nach den derzeitigen Festsetzungen beziffert sich im Amtsbezirk Engen: 
a- der Grundlohn für die Kassenmitglieder, und zwar: 
die männlichen Kassenmitglieder auf 1.K 80 J, jährlich mithin auf (300 1 K 80 § -) 540% 
, weiblichen » »1,,10»» »»(3001»10»-)330 
b. der Ortslohn für andere Personen, und zwar: 
männliche Personen über 21 Jahren auf 1.K 60 5, mithin auf (300 1.¾ 60 „ -) 480. K/ 
» ,,vo1116-21»»1.,50»»»(300-1»50»:)450 
» » unter 16 „ 1 — „ » „(300 1,. — „) 300,, 
weibliche » über 21 « »1»40» » „ (300 1 „ 40 „ -) 420 „ 
., »von!6—21 1»20»»»(3001»20»-)360», 
» » unter 16 „ „ — „ 90 „ » »(300—»90»-)270»· 
Hiernachgehörenindicl.Lt)l)nklassc—Wochenbcitrag16ds—: 
von-I.dicweiblichenKassetnnitglieder;vonl).dicsnänulicl)enPerioncnunter16Jal)ren,dieweib- 
lichen Personen unter 16 Jahren. 
In die lI. Lohnklasse — Wochenbeitrag 24 3 — gehören: 
von a. die männlichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen Personen über 21 Jahren, die 
männlichen Personen von 16- 21 Jahren, die weiblichen Personen über 21 Jahren und von 16 bis 
21 Jahren. 
Anumerkung. Wenn Arbeitgeber und Versicherte darüber einverstanden sind, so sind Marken einer höheren Lohnklasse, 
als derjenigen einzukleben, welche sich bei Zugrundlegung des Grundlohns beziehungsweise des Ortslohns ergibt (siehe § 4 
Absatz 4a der Anweisung). Gleiches hat zu geschehen, wenn der Versicherte die höhere Versicherung beansprucht und sich bereit 
erklärt, den Mehraufwand an Beiträgen selbst zu bezahlen beziehungsweise bei der Lohnzahlung sich in Abzug bringen zu 
lassen (§ 4 Absatz 4h der Anweisung). 
Die Beiträge werden vierzehntägig erhoben.
        <pb n="82" />
        — 
— 
— 
S 
VII. 
  
erdnungszahl. 
Ordnungszahl des Mitgliederverzeichnisses. 
Name und Stand 
Vor= und Zuname 
der 
Versicherten 
  
bei neu Zugehenden auszusüllen). 
Tag des Beginus der Versicherung (nur 
grittungskarten hinterlegt? 
Tag der Beendigung der Versicherung. 
Für die Er- 
hebungsperiode 
sind zu entrichten 
Beiträge: 
   
An Versiche- 
  
  
  
  
Summe 
Hiervon entsallen auf: Invalidenversicherung 
Kranken- » 
* des ebei nuter 16 Jahre alten O 
4. Versicherten Angabe der Ge- — — 
2 Arbeitgebers. burtszeit und bei allen ohne — — 5. „ „ 
* Lohn boscbestie Personen v5o 73 7. und und und une und 
*-w J□Js 2 (. 6. S. 10. 
r 5 
5 5 % 
1. Apfele, Franz. Fabrikant 1. Eugen Wißler — 32 48 80 80 80 80 80 80 
für letzte Erhehungo- 
periode. 60 92 
2. Mina Kost (geb. den 
26. XII. 1896) — X. 16 — 1611616161616 
3. Karoline Brender III. 11— 21 32 53— P—53 
2Reinbold, Erwin, Kaufmann Heinrich Knauß (o. L.) ꝛc. 
2. Heinrich Ortel 
3. Mina Stünzi
        <pb n="83" />
        VII. 61 
. · . Summe 
rungsbeiträgen sind eingegangen für die Wochen: der An Ver- 
eingegangenen sicherungs- 
Beiträge beiträgen 
für verblieben Bemerkungen. 
auf 
In. 18. 15. 17. 18. 21. 28. 26. 27. 29. 81. 83. 86. 87. 30. Al. 48. 46. 4. 40. öl. Jahres· 
und und und und und und und und und und und und und und und! und und und uumum * . schuß im 
12. 14. 16. 18.20.22. 21. 26. 28 30. 32. c1. 30. 38. 40 42. 4. 4. 18 50. 52. ramsen- Inwallden- Rest. 
sicherung. sicherung. 
W 5 - * 3 5 9 + 5 8 55 5 75 5 J.K 5 K 3 9 
80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 80 988 32 12 660 — — Lohn erhöht vom i6. XII. an. 
16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 16 — — — — —— 3 20 — — — 
53 53 53 53 53 — — 53 5 53 53 53 53 53 53 53 53 53 53 53—+ 99 6 088— 53 Krant vom 20. V. bis 17. vI. 
Gejetzes- und Verordnungsblait 1912. 11
        <pb n="84" />
        <pb n="85" />
        VII. 63 
Anmerkung. Solange der Grundlohn und Ortslohn noch nicht in Kraft getreten sind, gelten 
bezüglich des Jahresarbeitsverdienstes die bisherigen Vorschriften; siehe § 4 dieser Anweisung. 
Anlage 5. 
Orts-Krankenkasse des Bezirks Engen. 
Einzugsliste 
für 
die Zeiträge zur Kranken- und Invalidenversicherung im Jahre 19 
  
An Invalid sicherungsbeiträgen sind wöchentlich zu erheben: 
16 „0 in der Lohnklasse 1. — Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 6 einschließlich, 
24 „ „„ » — „ von mehr als 350 bis zu 550 46, 
ND„ „ „„ „ #u- — „ „ „ „ 550 „ „ „ 850 „ 
40 „ „„ „ IV. — » »»»850»»»1150,,, 
48»»,, « V. — » ,»»1150» 
Mach den derzeitigen Festsetzungen beziffert sich im Amtsbezirk Engen: 
a. der Grundlohn für die Kassenmitglieder, und zwar: 
die männlichen Kassenmitglieder auf 1.0 80 3, jährlich mithin auf (300 = 1 K 80 A -) 540 % 
weiblichen Kassenmitglieder „ 1„ 10,„ „ „ „ (300 1 „ 10 „ -) 330 „ 
b. der Ortslohn für andere Personen, und zwar: 
männliche Personen über 21 Jahren auf 1.4( 60 3, mithin auf (300 = 1 „ 60 5.—-) 480 t, 
" „ von 16—21 » »1»50» »«3001»50»-)450,,, 
» unter 16 „ „„ 1„— „ „ „ (300 — 1„ — „ -)300 „ 
weibliche über 21 „ „ 1, 40 „ „ „ (300 1 „ 40 „ -)420 „ 
» von 16—21 „ „ 1 „ 20 „ „ „ (300 1 „ 20 „ -)360 „, 
unter 16 , —»90» » (300 — „ 90 „ -)270 „ 
Hiernach zehören in de l. Lohnklasse 
von a. die männlichen Kassenmitglieder; 
lichen Personen unter 16 Jahren. 
In die II. Lohnklasse — Wochenbeitrag 24 8 — gehören: 
von a. die männlichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen Personen über 21 Jahren, die 
männlichen Personen von 16—21 Jahren, die weiblichen Personen über 21 Jahren und von 16 bis 
21 Jahren. 
Wochenbeitrag 16 —: 
von b. die männlichen Personen unter 16 Jahren, die weib- 
Aumerkung. Wenn Arbeitgeber und Versicherte darüber einverstanden sind, so sind Marken einer höheren Lohnklasse, 
als derjenigen einzukleben, welche sich bei Zugrundlegung des Grundlohns beziehungsweise des Ortslohns ergibt, (siehe § 4 
Absatz 4a der Anweisung). Gleiches hat zu geschehen, wenn der Versicherte die höhere Versicherung beansprucht und sich bereit 
erklärt, den Mehraufwand an Beiträgen selbst zu bezahlen beziehungsweise bei der Lohnzahlung sich in Abzug bringen zu 
lassen (§ 1 Absatz 4h der Anweisung). 
Die Beiträge werden alle zwei Wochen zum Voraus erhoben.
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        — 
– 
— 
— 
  
Vor= und 
An Krankenversicherungsbeiträgen sind für Wochen 
  
⅜ *5* 
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Zuname der * 1. 5. 5. 7. 0. I1. 13. 15. I7. 19. 21. 
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Arbeitgebers. zeit und bei allen 5 ——EzZv. .-- 
ohne Lohn beschäf- 5 27. 20. 31. 33. 35. 37. 39. 41. 43. 15. 17. 
tigten Personen r 2 z und und und und und und und und und und und 
- (o. L.). . —ä. 30. 32. 31. 36. 38. 40. 42 11. 16. 48. 
z S 
- 
6#J "l 
0 5 5 „ § 9 5 8 
1.|3.pfele, Franz, Wißler, Eugen1. IV.25.X38232 32 32 32 32 32 32 32 32 32 32 
Schreiner 1907|012 1P2 32 32 32 32 32 32 32 16 — — 
5. 2. Kost, Mina, geb.26. VI. 24— — — — — — — — — — — 
26. XII. 1896 1909 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 
3. Most, Taver 5l. — Hilfskassenmitgliiod — — — — — 
2.6 Reinbold, Erwin, Knauß, HeinrichIU. 1I1L112 32 32 16 32 32 32 32 32 32 32 
Kaufmann 1910 Ikr. 
32 32 32 32 32 32 32 32 32 32 32 
2. Ortel, Karl 15. 111124424 24 24 24 24 24 
(o. L) 1910 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 24 
  
  
  
Summe
        <pb n="87" />
        VII. 65 
erhoben: - An Invalidenversiherungsbeiträgen sind für Wochen 
erhoben: 
55 
23. 25. #* 1. 3. 5. . 9. 11. 13. 15. 17. 19. 21. 23. 25. 
und und * und und und und und und und und und und und und und 
LIIEIEIIEEIIIEIIEIIIIEIE 
E 
2 22 im Bemerkungen. 
229 
* 17513 ganzen 
51.14 5 . 29. 31. 31. 55. 37. 39. 11. 13. 15. 17. 19. 51. erhoben 
und und 2. * 2 und und und urd und und und und und und und und und 
50. 2) 302. 31. 36. 38. 40. 42. 41. 46. 18. 50. 52 
E 
7v — 
Gx 
5 *o % 5 J T S J 8 5 8 5r M Vi 
32 321 — 4 48 48 48 48 48 48 4 48 48 48 — — 
— 6 88 48 48 48 48 48 48 48 48 244— — — 10 32 
— 1— — — —— ——— — ——— —— 
24 243 24 16— ——— — — — — 16 — 16 
— —— — — 48 48 48 48 48 48 48 48 4 80 
32 31 3/ 48 48 18 48 24 48 48 48 48 18 48 48 48 48 — rant vom is. 26. 11. 
Ikr. 
32 38 16 48 48 48 48 48 48 48 48 48 48 48 48 48 12 24 
24 24 — — — — — — — — — — — — — 
24 24 04 — — — — — — — — — — — —
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        Nr. VIII. 6 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 29. Jannar 1912. 
  
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Geschäftsgang und das Verfahren des Landesver- 
sicherungsamtes betreffend; die Vergütung für die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamtes betreffend. 
Berichtigung. 
  
Verordunng. 
(Vom 20. Januar 1912.) 
Den Geschäftsgang und das Verfahren des Landesversicherungsamtes betreffend. 
Auf Grund des § 109 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung wird zufolge Allerhöchster, 
mit Staatsministerial-Entschließung vom 13. Jannar 1912 nus erteilter Ermächtigung ver 
ordnet, was folgt: # 
lI. Geschäftsgang (Diensteinteilung). 
Dienststellung des Vorsitzenden. 
§ 1. 
Der Vorsitzende leitet und beaufsichtigt den gesamten Dienst. Er ernennt die Beauf- 
tragten des Amtes. 
82. 
Der Vorsitzende führt die innere Verwaltung des Amtes. Er verteilt die Geschäfte unter 
die Mitglieder, richterlichen Beisitzer und Beamten, ordnet die Einrichtung des Bureaus, der 
Akten und Geschäftsregister und hat die Verfügung in den Personalsachen sowie in den An- 
gelegenheiten, die das Haushalts= und Kassenwesen, die amtlichen Veröffentlichungen, die 
Bücherei und ähnliche Gegenstände betreffen. 
Vertretung des Vorsitzenden. 
83. 
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann der Vorsitzende einen Teil seiner 
Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Landesversicherungsamtes übertragen. 
Gesetzes und Verordunugsblat! 1½12 12
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        68 VIII. 
Den Vorsitzenden vertritt bei Behinderung das ihm im Dienstrang folgende ständige Mit 
glied des Landesversicherungsamtes. Ist auch dieses verhindert, so liegt die Vertretung den 
übrigen ständigen Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Dienstalters ob. 
Senate. 
84. 
Im Landesversicherungsamte besteht ein Spruch= und ein Beschlußsenat. Den Vorsitz in 
beiden Senaten führt der Vorsitzende des Amtes. 
Nichtständige Mitglieder. 
§5. 
Das Landesversicherungsamt hat sechzehn nichtständige Mitglieder; je acht von ihnen 
werden als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt. Das Ministerium des 
Innern bestimmt, wie viele Stellvertreter für sie zu wählen sind (§ 107 Absatz 1 in Ver- 
bindung mit § 87 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung). 
Beschlußsachen. 
§ 6. 
Beschlußsachen, die nicht im Beschlußsenate zu entscheiden sind, werden von Mitgliedern 
als Berichterstattern bearbeitet und von dem Vorsitzenden oder seinem für bestimmte Gruppen 
von Geschäften bestellten ständigen Vertreter (§ 3 Absatz 1) endgültig gezeichnet. 
Spruchsenat. 
87. 
Der Vorsitzende bestimmt für bestimmte Zeiträume, in der Regel für die Dauer eines 
Vierteljahres im Voraus, an welchen Tagen die einzelnen ständigen Mitglieder sowie die nicht— 
ständigen Mitglieder und die richterlichen Beisitzer an den Spruchsitzungen teilnehmen. 
Er verteilt die Geschäfte in dem Spruchsenat, trifft die wegen des Fortganges des Ver- 
fahrens erforderlichen Verfügungen und zeichnet sie im Entwurf und in der Reinschrift. 
88. 
Der Vorsitzende regelt im einzelnen Falle die Vertretung verhinderter Mitglieder des 
Senats. Er bestimmt, inwieweit in Abweichung von der nach § 7 Absatz 1 getroffenen Be- 
stimmung zu den Verhandlungen des Spruchsenats in Angelegenheiten der Unfallversicherung 
in den Fällen der §§ 1 703, 1 705, 1 706, 1 736, 1740 der Reichsversicherungsordnung 
andere Arbeitgeber und Versicherte zuzuziehen sind.
        <pb n="91" />
        VIIl. 69 
Beschlußsenat. 
§9. 
Die außer dem Vorsitzenden (§ +) zur Besetzung des Beschlußsenats erforderlichen Mit- 
glieder (8 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 Satz 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung) und die Reihenfolge, in der sic an den Sitzungen teilnehmen, werden von dem 
Vorsitzenden für ein Geschäftsjahr im voraus bestimmt. In gleicher Weise werden für jedes 
ständige Mitglied Stellvertreter bestimmt, die in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung eintreten. 
Der Vorsitzende bestimmt in jedem einzelnen Falle über die Vertretung verhinderter nicht- 
ständiger Mitglieder aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Versicherten. Kommen Ver- 
sicherungsträger aus mehr als einem Bereich der Unfallversicherung in Frage, so gilt § 8 
Satz 2 entsprechend. 
Sind die in der Sache bestellten Berichterstatter und Mitberichterstatter nicht schon Mit- 
glieder des Beschlußsenats, so sind auch sie zu den Entscheidungen zuzuziehen. Stets zuzuziehen 
ist dasjenige Mitglied, welches nach § 1781 Absatz 2 der Reichsversicherungsordunng die 
Verhandlung im Beschlußsenate beantragt hat. 
Zuziehung nichtständiger Mitglieder. 
10. 
— 
Die nichtständigen Mitglieder sollen mindestens eine Woche vor der Sitzung einberufen 
werden. Die Einberufung darf nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden; diese sind 
auf Verlangen glaubhaft zu machen. 
II. Verfahren. 
a. Spruchsachen. 
811. 
Die Entscheidung des Landesversicherungsamtes in Spruchsachen ist beim Landesver- 
sicherungsamte schriftlich zu beantragen. 
Der Schriftsatz soll den Anspruch bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und, 
wenn es sich um ein Rechtsmittel handelt, die Gründe für seine Einlegung angeben. Die 
Rekursschrift soll auch etwa nen vorzubringende Tatsachen und Beweismittel auführen, die 
Revisionsschrift die Gesichtspunkte, aus denen sich die Nichtanwendung des bestehenden Rechtes 
oder ein Verstoß wider den klaren Juhalt der Akten oder wesentliche Mängel des Ver- 
fahrens ergeben. 
Von den Schriftsätzen ist für jeden Beteiligten eine Abschrift beizufügen. 
Der Versicherungsträger, das Versicherungsamt und das Oberversicherungsamt haben 
dem Landesversicherungsamte die Vorverhandlungen einzureichen. Sie umfassen die sämtlichen 
auf den Anspruch sich beziehenden Schriftstücke, einschließlich derjenigen, welche sich in Vorakten 
12.
        <pb n="92" />
        70 VIII. 
befinden oder im Laufe des Verfahrens nen entstehen. Das Oberversicherungsamt hat, wenn 
eine von ihm getroffene Entscheidung angefochten wird, auch eine Abschrift der Entscheidung 
bei Übersendung der Akten beizufügen. 
12. 
Das Landesversicherungsamt teilt die Abschrift des Antrags dem Gegner zur Einreichung 
einer Gegenschrift binnen einer bestimmten Frist mit. In besonderen Fällen kann hiervon 
abgesehen werden. Der Geguer wird zugleich davon verständigt, daß nach Lage der Akten 
entschieden werde, wenn die Gegenschrift nicht innerhalb der gesetzten Frist eingeht. Die Frist 
kann auf Antrag verlängert werden. Die Abschriften der Gegenschrift und weitere Schriftsätze, 
falls sie neue und wesentliche Anführungen enthalten, stellt das Landesversicherungsamt gleich- 
falls dem Gegner zu. Ist ein Versicherungsträger beigeladen, so werden die Schriftsätze 
auch diesem mitgeteilt und seine Erklärungen den Beteiligten übermittelt. 
* 13. 
Die Schriftsätze müssen von den Beteiligten selbst oder ihren gesetzlichen Vertretern oder 
ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Ehe 
gatten, Verwandte und Verschwägerte der aufsteigenden Linie und volljährige Verwandte oder 
Verschwägerte der absteigenden Linie können auch ohne den Nachweis einer Vollmacht zur 
Vertretung zugelassen werden. 
8 14. 
Von der Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenate werden die Be— 
teiligten durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde mit dem Bemerken in 
Kenntnis gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten verhandelt und ent 
schieden werde. Hält der Senat das persönliche Erscheinen eines Beteiligten für angezeigt, so 
ist diesem zu eröffnen, daß aus dem Nichterscheinen ungünstige Schlüsse gezogen werden können. 
Für den mündlichen Vortrag in der Sitzung werden ein oder mehrere Berichterstatter 
ernannt. 
Vor der Verhandlungstagfahrt haben die Berichterstatter einen Bericht nebst Gutachten 
zu den Akten zu geben. 
15. 
Die zu verhaudelnden Sachen werden in der Regel in der durch Aushang vor dem 
Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. 
8 16. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Beratungen, er stellt die Fragen und 
sammelt die Stimmen 
Die Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sach— 
verhalts durch den Berichterstatter. Die erschienenen Beteiligten sind zu hören. Der Vorsitzende 
hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
        <pb n="93" />
        VIII. 71 
II7. 
Über die Verhandlung hat ein vereidigter Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. 
Der Gang der Verhandlung ist nur im allgemeinen anzugeben. Aufzunehmen sind Anerkennt- 
nisse, Verzichtleistungen und Vergleiche sowie die Formel der Urteile; ferner sollen auch die 
Anträge und erheblichen Erklärungen der Beteiligten aufgenommen werden, soweit sie von den 
Anträgen und Erklärungen in den Schriftsätzen abweichen. 
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu vollziehen und, wenn 
sie eine Urteilsformel enthält, auch von dem Berichterstatter. 
8* 18. 
Die vom Senate wegen Ungebühr in öffentlicher Sitzung festgesetzten Ordnungsstrafen, 
die gegen Zeugen und Sachpverständige festgesetzten Geldstrafen und die einem Beteiligten nach 
§ 1802 der Reichsversicherungsordnung auferlegten besonderen Verfahrenskosten werden wie 
Gemeindeabgaben beigetrieben und fließen in die Staatskasse. 
819. 
Die Beratung des Senats ist nicht öffentlich. Außer den zur Entscheidung Berufenen und 
dem Schriftführer dürfen nur die beim Landesversicherungsamt beschäftigten Personen zugegen 
sein, denen der Vorsitzende die Anwesenheit zu ihrer Ausbildung gestattet hat. 
20. 
Der Senat entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen. 
Bei Entscheidungen auf Grund einer Verhandlung dürfen nur Mitglieder mitwirken, die 
an der Verhandlung teilgenommen haben. 
8 21. 
Der Senat entscheidet nach Stimmenmehrheit. Die Stimmen werden in nachstehender 
Reihenfolge abgegeben 
Hvon den Berichterstattern, 
von dem Versicherten, 
von dem Arbeitgeber, 
von den richterlichen Beamten, 
von den ständigen Mitgliedern, 
6. von dem Vorsitzenden. 
In der ersten Gruppe richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung nach der Reihenfolge 
der Bestellung zum Berichterstatter, in der zweiten und dritten Gruppe nach dem Lebensalter, 
in der vierten und fünften nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebens- 
alter: der dem Dienst oder Lebensalter nach jüngere stimmt zuerst, die 5§ 196, 197 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. 
S —
        <pb n="94" />
        72 VIII. 
□ 
22. 
öffentlich verkündet, auch wenn die Offentlichkeit 
— 
Die Eutscheidung des Spruchsenats wird 
der Verhandlung ausgeschlossen war. 
Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, die in der Regel binnen 
einer Woche stattfinden soll. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so geschieht sie durch Verlesen 
der Urteilsgründe oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. 
823. 
Die Urteile des Spruchsenats werden mit Gründen versehen und in der Urschrift von 
dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem anderen Mitglied des Senats unterschrieben. 
Ist der Vorsitzende oder der Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ein anderes rechts- 
kundiges Mitglied des Senats, das bei der Entscheidung mitgewirkt hat, zu unterschreiben. 
8 24. 
Im Eingang des Urteils sind der Tag der Entscheidung und die Mitglieder des Senats, 
die an ihr teilgenommen haben, anzugeben. 
Die Ausfertigungen der Urteile enthalten neben dem Siegel des Landesversicherungsamtes 
die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrif"t „Das Großherzoglich Badische 
Landesversicherungsamt". 
Die Ausfertigung vollzieht der Vorsitzende, bei seiner Behinderung das dem Dienstalter 
nach älteste ständige rechtskundige Mitglied des Senats, das bei der Entscheidung mitgewirkt hat. 
§ 25. 
Dem Oberversicherungsamte, dessen Entscheidung angefochten war, ist eine Urteilsabschrift 
zu erteilen. 
b. Beschlußsachen. 
8 36. 
Für die Eingaben in Beschlußsachen gelten § 11 Absatz 1 und 3 und § 13 entsprechend. 
827. 
Ist der Vorsitzende des Senats mit dem Berichterstatter darüber einig, daß die Beschwerde 
unzulässig oder verspätet eingelegt ist, so kann er sie ohne Verhandlung im Senate verwerfen. 
Der Antragsteller kaun binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung die Entscheidung 
des Beschlußsenats aurufen: die Verfügung muß darauf hinweisen.
        <pb n="95" />
        VIII. 73 
8 28. 
Soweit in einer Beschlußsache vor dem Beschlußsenate zu verhandeln ist, kann der Vor— 
sitzende des Beschlußsenats die mündliche Verhandlung der Sache anordnen; dies muß geschehen, 
wenn der Senat es beschließt oder wenn in den Fällen des § 24 Absatz 3, der S§ 95, 705, 978 
der Reichsversicherungsordnung ein Beteiligter es beantragt. 
Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Beschlußsenate § 14 Absatz 1, 88 16 bis 
21, 23 bis 25 entsprechend. 
Ergibt sich bei der Abstimmung des Beschlußsenats Stimmengleichheit, so gibt der Vor- 
sitzende den Ausschlag. 
§ 29. 
Wegen der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist S 1670 der Reichsversicherungs- 
ordnung entsprechend anzuwenden. 
* 30. 
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift „Das Großherzoglich 
Badische Landesversicherungsamt". 
III. Schlußbeflimmungen. 
8 31. 
Für die Geschäftssprache vor dem Landesversicherungsamte gelten die 88 186 bis 193 
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache ab— 
gefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden. 
8 32. 
Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formularmäßige Schreiben 
werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels 
des Landesversicherungsamtes beglaubigt. 
8 33. 
Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Landesversicherungsamt dem Ministerinm des 
Innern einen Geschäftsbericht einzureichen. 
*31. 
Diese Verordnung tritt für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung am 1. Ja- 
nuar 1912, für die anderen Zweige der Reichsversicherung an den Tagen in Kraft, von denen 
an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Verfahren in Kraft 
gesetzt werden.
        <pb n="96" />
        74 VIII. 
Mit denselben Tagen tritt für die einzelnen Zweige der Reichsversicherung die Verordnung 
vom 30. Mai 1888, das Verfahren bei dem Landesversicherungsamte betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 246), außer Kraft. 
Karlsruhe, den 20. Jannar 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
E. Muser. 
Verorduung. 
(Vom 20. Januar 1912.) 
Die Vergütung für die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamtes betreffend. 
Auf Grund des § 109 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(Reichsgesetzblatt Seite 509) wird zufolge Allerhöchster, mit Staatsministerial-Entschließung 
vom 13. Jannar 1912 uns erteilter Ermächtigung verordnet, was folgt: 
81. 
Die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamtes erhalten für ihre Teilnahme 
an den Sitzungen dieser Behörde nachstehende Vergütungen als Ersatz für bare Auslagen, 
Zeitverluste oder entgangenen Arbeitsverdienst: 
1 die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten, sofern sie nicht am Sitze des 
Landesversicherungsamtes wohnen, Aufwandsentschädigungen und Reisekosten, 
2. die Vertreter der Versicherten außerdem eine Entschädigung für den durch die Teil- 
nahme an den Sitzungen ihnen entgangenen Arbeitsverdienst. 
82. 
Die Vertreter der Arbeitgeber erhalten als Aufwandsentschädigung ein Tagegeld von 
zehn Mark und ein Übernachtungsgeld von vier Mark. 
Als Reisekosten werden ihnen die Kosten für die zweite Eisenbahnklasse oder die erste 
Damnfschiffsklasse und, soweit nicht an der Bahn liegende Orte in Betracht kommen, die 
Kosten der etwa benützten Fuhrwerke ersetzt. 
Die Vertreter der Versicherten erhalten eine Aufwandsentschädigung von fünf Mark und 
außerdem, sofern nicht der Entgang eines höheren Arbeitsverdienstes nachgewiesen wird, als 
Ersatz für Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst fünf Mark für den ganzen Tag und 
zweieinhalb Mark für den halben Tag, sowie für jede notwendige UÜbernachtung eine Auslage- 
vergütung von drei Mark.
        <pb n="97" />
        VIII. 75 
Als Reisekosten werden ihnen die Kosten für die dritte Eisenbahnklasse oder die zweite 
Dampfschiffsklasse und, soweit nicht an der Bahn liegende Orte in Betracht kommen, die 
Kosten der etwa benützten Fuhrwerke ersetzt. 
84. 
Bei Dienstleistungen an ihrem Wohnort erhalten die Vertreter der Versicherten den in 
§ 3 Absatz 1 bezeichneten Ersatz für Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst. 
§ 5. 
Die Höhe der nach den §§8 2 und 3 zu bewilligenden Aufwandsentschädigungen wird 
nach den für die staatlichen Beamten geltenden Vorschriften (Reisekostengesetz) bemessen. 
Als halber Tag im Sinne des § 3 Absatz 1 und § 4 gilt ein Zeitaufwand, der nur 
den Vor= oder Nachmittag in Anspruch nimmt. 
§ 6 
8 . 
Sind die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts Beamte, so erhalten sie 
Aufwandsentschädigung und Reisekosten nach den für die betreffenden Beamten im Hauptdienste 
maßgebenden Vorschriften über die Bezüge bei auswärtigen Dienstgeschäften. 
§ 7. 
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an die Stelle der Verordnung 
vom 30. Mai 1888, die Vergütungen für nichtständige Mitglieder des Landesversicherungs- 
amtes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 253). 
Karlsruhe, den 20. Jannar 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
E. Muser. 
Berichtigung. 
In Nr. I. des Gesetzes= und Verordnungsblatts von 1y10 ist auf Seite 809 zu setzen unter Zisser 1 vierte Zeile: 
„Spalten 6 bis 0“ statt „Spalten 6 bis 10", 
unter Zisser 2 dritte Zeile „Spalte 11“ stalt „Spalte 87. 
Druck und Verlag von Walsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 13
        <pb n="98" />
        <pb n="99" />
        Nr. IX. 77 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 7. Februar 1912. 
Inhalt. 
Laudesherrliche Verordnung: den Dienst der Verwaltungsaktuare betreffend. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn 
betreffend. 
  
  
Lundesherrliche Verordnung. 
(Vom 25. Januar 1912.) 
Den Dienst der Verwaltungsaktuare betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und Unseres Ministeriums des Groß- 
herzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen sowie nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
I. Der § 1 Unserer Verordnung vom 8. Juni 1889, den Dienst der Verwaltungs- 
aktuare betreffend, erhält folgende Fassung: 
8 1. 
In den Vorbereitungsdienst für die mittleren Beamtenstellen der inneren Verwaltung 
kann als Verwaltungsiuzipient aufgenommen werden, wer 
1. den sechsten Jahrgang einer neunstufigen höheren Lehranstalt oder einer Realanstalt 
mit Erfolg zurückgelegt hat oder durch eine zu bestehende Prüfung ein eutsprechendes 
Maß von Schulkenntnissen nachweist und 
2. ein Zeugnis über ein sittlich gutes Verhalten beibringt. 
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, ausnahmsweise aus besonderen Gründen 
von Ablegung der Prüfung (3Ziffer 1) Nachsicht zu erteilen. 
Die Aufnahme als Inzipient erfolgt durch den Verwaltungshof auf schriftliches, durch 
Vermittelung des Bezirksamts, in dessen Bezirk der Gesuchsteller sich aufhält, einzureichendes 
Gesuch. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 14
        <pb n="100" />
        78 IX. 
Dem Aufnahmegesuch sind eine kurze, selbstverfaßte und selbstgeschriebene Darstellung des 
Lebenslaufes, ein Geburtsbuchauszug und die nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 erforderlichen 
Nachweise beizufügen. In Ermangelung der nötigen Schulzeugnisse ist um Abnahme der 
erforderlichen Prüfung nachzusuchen. Wird um Nachsicht von der Prüfung gebeten, so sind die 
diese begründenden Tatsachen anzugeben. 
Das Bezirksamt hat vor Vorlage des Gesuchs die etwa nötigen Ergänzungen zu ver- 
anlassen und der durch Vermittelung des Landeskommissärs zu erstattenden Vorlage eine 
Außerung über das Gesuch nach seiner Kenntnis der persönlichen Verhältnisse beizufügen. 
II. In § 2 daselbst werden die Worte: „jährlich mindestens einmal. ersetzt 
durch die Worte: „nach Bedarf". 
III. In §3 Absatz 1 b daselbst werden die Worte: „mindestens ein und ein halbes Jahr 
bei Bezirksämtern ersetzt durch die Worte: „mindestens zwei und ein halbes Jahr 
bei Bezirksämtern .“. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 25. Januar 1912. 
Priedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Dusch. von Bodman. 
Bekanntmachung. 
(Vom 29. Januar 1912.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffeud. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den ungarischen 
Sperrgebieten Nr. 70, 65, 39, 10 und aus den österreichischen Sperrgebieten Nr. XI.V., VII, 
XLII, XVIII, XXXVII, XLI, XXXVI, XLIII, XX, XXXVIII, V, XXVI, XXX, 
XXII, XXXI (Bekanntmachungen vom 17. Februar, 10. März, 21. Juni, 12. Juli, 
17. August, 24. August, 13. Oktober, 9. November, 12. Dezember 1911 und 5. Jannar 1912 — 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911 Seite 133, 145, 322, 329, 353, 361, 160, 521, 534 
und 1912 Seite 11) wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 29. Jannar 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Babo. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="101" />
        Nr. X. 79 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 17. Februar 1912. 
  
Inhalt. 
Bekauntmachung und Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Dienstkleidungsordnung 
für die Beamten und Bediensteten der Großherzoglichen Staatseisenbahnen betreffend; des Ministeriums des Kultus 
und Unterrichts und des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Gesepes vom 11. August 1902, die 
Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 9. Februar 1912.) 
Die Dienstkleidungsordnung für die Beamten und Bediensteten der Großherzoglichen Staatseisenbahnen 
betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staatsministerial- 
entschließung d. d. Karlsruhe, den 25. Januar 1912 Nr. 90|92 gnädigst geruht, unter Auf- 
hebung der bisherigen Bestimmungen über den Gegenstand der nachstehenden Dienst- 
kleidungsordnung für die Beamten und Bediensteten der Staatseisen- 
bahnen die Allerhöchste Genehmigung zu erteilen und weiter folgendes zu bestimmen: 
1. Der Generaldirektor und die Abteilungsvorstände der Generaldirektion sind verpflichtet, 
die übrigen Mitglieder der Generaldirektion sowie die Vorstände der Bezirksstellen der Eisen- 
bahnverwaltung sind berechtigt, als Staatsuniform diejenige Uniform zu tragen, welche durch 
das Reglement vom 17. April 1838 (Regierungsblatt Nr. XXIII) und die Verfügung des 
vormaligen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
vom 25. Juli 1856 (Regierungsblatt Nr. XXX) für die übrigen Zivilbeamten vorgeschrieben ist. 
2. Der Vorstand der Maschineninspektion Konstanz, dem auch die Leitung des Dampf- 
schiffahrtsdienstes übertragen ist, trägt in der Eigenschaft als Leiter dieses Dienstzweiges die 
Dienstkleidung der Vorstände der Betriebsinspektionen, das übrige Verwaltungspersonal der 
Dampfschiffahrtsverwaltung die Dienstkleidung der gleichstehenden Beamten und Bediensteten 
der Eisenbahnverwaltung mit der Abweichung, daß an den betreffenden Dienstkleidungsstücken 
anstelle des geflügelten Rades und der Lokomotive als Abzeichen ein Anker angebracht wird. 
Die Dienstkleidung des Schiffspersonals der Dampfschiffahrtsverwaltung bestimmt sich nach 
der mit Allerhöchster Entschließung aus dem Staatsministerium vom 14. Juni 1904 Nr. 470 
genehmigten Dienstkleidungsordnung für das Schiffspersonal der Dampfschiffahrtsverwaltung 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XVI). 
Gesebes- und Verordnungsblatt 1912. 15
        <pb n="102" />
        80 X. 
Der Vorstand der Maschineninspektion Konstanz ist zum Tragen der Dienstkleidung bei 
Reisen fürstlicher Personen mit Dampfschiffen oder auf ausdrückliche Anordnung verpflichtet. 
3. Die badischen Beamten und Bediensteten der Main-Neckarbahn: tragen die Dienst- 
kleidung der Beamten der badischen Staatseisenbahnen mit der Maßgabe, daß zu dem badischen 
Hoheitszeichen noch die deutsche Kokarde angelegt wird. 
Karlsruhe, den 9. Februar 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Laub. 
Dienstkleidungsordnung 
für die 
Beamten und Bediensteten der Staatseisenbahnen. 
81. 
1. Die in der Anlage genannten Beamten und Bediensteten haben die darin für sie 
festgesetzte Dienstkleidung bei öffentlichen Dienstverrichtungen zu tragen, soweit nicht Ausnahmen 
ausdrücklich zugelassen sind. 
2. Die Hilfsreferenten und Inspektionsbeamten bei der Generaldirektion, die Vorstände 
der Betriebsinspektionen sowie die zweiten Beamten der Betriebsinspektionen sind zum Tragen 
der Dienstkleidung nur anläßlich dienstlicher Begleitung fürstlicher Personen oder auf aus- 
drückliche Anordnung verpflichtet. 
3. Aufsichtsbeamte im äußeren Bahnhofsdienste tragen während der Abfertigung der 
Züge statt der in der Anlage bezeichneten blauen eine hochrote Mütze und die als Aufsichts- 
beamte verwendeten Arbeiter ein rotes, mit einem R in Metall gezeichnetes Band um die 
blaue Mütze. Das gleiche Mützenband tragen auch die als Rangierleiter verwendeten Beamten 
(Schirrmänner) und Arbeiter. 
82. 
Die vorübergehende Wahrnehmung der Geschäfte eines höher stehenden Beamten berech- 
tigt nicht zum Tragen der für diesen vorgeschriebenen Dienstkleidung. 
§ 3. 
Im gewöhnlichen Dienst kann an Stelle des Dienstrockes die Dienstjoppe getragen werden. 
Ausgeschlossen ist das Tragen der Joppe bei Reisen fürstlicher Personen und bei festlichen 
Anlässen. 
84. 
Dienstrock und Joppe sind geschlossen zu tragen. Zur Dienstkleidung ist Schuhwerk aus 
schwarzem Leder anzulegen.
        <pb n="103" />
        X. 81 
85. 
1. Den etatmäßig angestellten Beamten der in der Anlage unter O. Z. 15 und 16 auf- 
geführten Gruppen werden bei tadelfreier Führung nach einer Gesamtdienstzeit von 12 Jahren, 
von denen die letzten 5 Jahre in etatmäßiger Anstellung zugebracht sein müssen, als Aus- 
zeichnung silberne Schulterplattschnüre verliehen, die am Dienstrock und an der Joppe auf 
beiden Schultern zu tragen sind. Die Schnüre haben eine Breite von 4 mm und werden 
am oberen Ende durch einen kleinen Nickelknopf mit Lokomotive, an dem unteren, mit der 
Armelnaht abschließenden Ende in einer dreifachen Schleife befestigt. 
2. Nach einer Gesamtdienstzeit von 18 Jahren werden diesen Beamten bei tadelfreier 
Führung silberne Doppelplattschnüre verliehen. 
3. Die Verleihung der Dienstauszeichnungsschnüre erfolgt durch die Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen. 
86. 
1. Den Anwärtern für die in der Anlage aufgeführten Beamtenstellungen, welche noch 
nicht eine Stellung bekleiden, für die eine Dienstkleidung vorgeschrieben ist, und dem Personal, 
welches nur aushilfsweise eine derartige Stellung versieht, kann das Tragen der Dienstkleidung 
der betreffenden Beamtengruppe, jedoch ohne die besonderen Gradabzeichen, zur Auflage ge— 
macht oder erlaubt werden. 
2. Beamten und Bediensteten, für welche keine Dienstkleidung vorgesehen ist, sowie dem 
nicht ständig beschäftigten Personal kann aufgegeben werden, bei öffentlichen Dienstverrichtungen 
die ihrer Stellung entsprechende Dienstmütze zu tragen. 
3. Schrankenwärter, welche nicht mit einer Dienstmütze ausgerüstet sind, und Schranken- 
wärterinnen tragen sichtbar um den rechten Oberarm eine gelb-rot-gelbe Armbinde.
        <pb n="104" />
        82 
J. 
Anlage zur Dienstkleidungsordnung für die 
4. 5. 
6. 
  
  
Dien ast— 
* Diensteigenschaft. Rock. Joppe. 
Beschreibung —i- Beschreibung. auberichen“ 
1 Hilfsreferenten Dunkelblauer Rock Schmole Goldborte — 
und Inspektions- 
beamte bei der 
Generaldirektion, 
Vorstände der Be- 
triebsinspektionen. 
nach dem Schnitte in Kordelform und 
des Zivilrocks mit zwei 0,5 cm breite 
Umlegekragen aus Goldstreifen, in 
schwarzem Samt: an jeder Ecke ein ge- 
den hinteren Schößen flügeltes Rad in 
befindensich dreieckige Silber, darüber 
Faltenleisten; die 
Armel haben hohe. 
sogenannte Rollauf. 
schläge;vorn befinden 
sich in 2 Reihen je 6. 
hinten an der Taille 
und an den Falten- 
leisten je 3 vergoldete 
badische Chiffreknöpfe 
die vorderen Kanten. 
die Aufschläge und 
Faltenleisten, jedoch 
nicht der Kragen, sind 
mit einem Vorstoß 
von karmesinrotem 
Tuch eingefaßt. 
drei goldene Sterne. 
  
  
2.Vorstände von Wie I. Wie 1 mit nur Joppe aus dunkel= In jeder Ecke ein 
Stationsämtern 1 einem Goldstreifen blauem Tuch mit kleines geflügeltes 
und Güterverwal- und mit drei Umlegekragen von Rad in Silber und 
tungen; zweite Be- Sternen in Silber. schworzem Samt und darüber drei Sterne 
amte bei Betriebs- einer Reihe von 6 in Silber. 
inspektionen. Hornknöpfen, die 
Knopflöcher durch 
eine Längsleiste 
(Patte) verdeckt; 
außen zwei Seiten- 
taschen mit Patte 
und innen eine Brust- 
tasche und eine kleine 
Uhrtasche; im Rücken 
glatt. 
3.] Wissenschaftlich Wie 1. In jeder Ecke ein Wie 2. In jeder Ecke ein 
gebildete Anwärter geflügeltes Rad in kleines geflügeltes 
für den höheren Silber. Rad in Silber. 
Verwaltungsdienst.
        <pb n="105" />
        X. 83 
Beamten und Bediensteten der Staatseisenbahnen. 
7. 9. 10. II. 12. 3 
kleidung. 
Besondere Ab- 
Beinkleider. Mantel. Mütze. Halsbinde. Hut.] Degen.Keichen und Be- 
merkungen. 
Von schwarzem Von Dunkelblauas Schwarze Hut der DegenWenn Hut und 
Tuch. Im Sommer#grauschwarzem Mäütze in der Binde oderBivil- mit Degen angelegt 
ist das Tragen von Tuch mit 10 emh Form der Schlips und staats= Portepeewerden, ist die 
Beinkleidern aus breitem umlegbaren Militärmützen weiße Wäsche, beamtenwie die schwarze Hose mit 
weißem oder natur- Kragen von wmitschwarzem soweit letztere des be= übrigen karmesinrotem Vor- 
farbigem Wasch. schwarzem Samt Samtstreifen, sichtbar. streffenden Staats= stoß an den Seiten- 
stoff gestattet. auf der Außenseite; karmesinrotem Dienst= beamten. nähten zu tragen. 
auf der Innenseite Vorstoß und ranges. 
von dunkelblauem schwarzlackier- 
Tuch; an den tem Schirm. 
Kragenrändern Badische Ko- 
karmesinroter Vor-karde, über 
stoß; 2 Reihen zu bieser das ge- 
je 6 Stück ver- flügelte Rad 
goldeter glatter mit der Kronc 
nöpfe. in Silber. 
Wie I. Wie 1. Wie 1 Wie I. Wie 1.Wie I. Wie I. 
Wie I. Wie I. Wie l. Wie l. — —
        <pb n="106" />
        84 X. 
1. 2. 3. i. 5. ( 
Dienst- 
*2 Dienseeigen Rock 
Diensteigenschast. ock. Joppe. 
. Abzeichen .. Abzeschen 
Beschreibung. am Kragen. Beschreibung. am Kragen. 
4. Vorsteher von Wie I. Wie 2 mit nur Wie 2. Wie 2 mit nur 
Stationsämtern 1 zwei Sternen. zwei Sternen. 
und Güter- 
verwaltungen. 
5.] Vorsteher von Wie I. Wie 2 mit nur Wie 2. Wie 2 mit nur 
Stationsämtern Il; einem Stern. einem Stern. 
KAbteilungsleiter bei 
Stationsämtern 1 
und Güter- 
verwaltungen. 
6. Bureau= und Ab- Wie I. Wie 2 ohne Stern. Wie 2. Wie 2 ohne Stern. 
fertigungsbeamte 
im Bezirks= und 
Ortsdienst, soweit 
sie landesherrlich 
angestellt sind. 
  
— 
Bureau= und Ab- 
fertigungsbeamte 
im Bezirks= und 
Ortsdienst, soweit 
sie nicht landes- 
Wie mit versilber- 
ten Chiffreknöpfen 
Schmale Silber- 
borde in Kordel- 
form und einen 
0,5 cm breiten 
Silberstreisen; in 
Wie 2 mit Umleg- 
kragen aus gleichem 
Tuch, Samtspiegel 
auf beiden Seiten 
des Kragens. 
Auf den Samt- 
spiegeln je ein 
kleines geflügeltes 
Rad in Silber, 
darüber zwei Sterne 
  
  
  
  
herrlich angestellt jeder Ecke ein ge- in Silber. 
sind. flügeltes Rad in 
Silber, darüber 
zwei Sterne in 
Silber. 
8. Eisenbahn- Wie 7. Wie 7 mit nur Wie 7. Wie 7 mit nur 
assistenten einem Stern. einem Stern. 
9. Eisenbahngehilfen. Wie 7. Wie 7 ohne Stern Wie 7. Wie 7 ohne Stern.
        <pb n="107" />
        85 
7 8. 9 10. 11 12 13. 
kleidung. 
Besondere Ab- 
Beinkleider. Mantel. Mühze. Halsbinde. Hut. Degen.eichen und Be- 
merkungen. 
Wie I. Wie I. Wie I. Wie I. Wie 1.Wie I. Wie l. 
Wie J. Wie l. Wie l. Wie l. — — Abteilungsleitern 
bei Stations- 
ämtern 1 und 
[Güterverwaltungen 
ist bei Vertretung 
eines der unter 
O.-Z. 2 und 4 be- 
zeichneten Beamten 
das Tragen von 
Hut und Degen 
gestattet. 
Wie bei l. 
Wie I. Wie l. Wie J. Wie I. 
Wie l. Wie 1. Wie 1 — — 
mit versilberten 
Knöpfen. 
Wie I. Wie 7. Wie I. Wie I. — — 
Wie I. Wie 7. Wie l Wie 7.
        <pb n="108" />
        86 X. 
1. 2. a 4. 5. :. 
Dienst- 
6 Diensteigenschaft Rock. Joppe. 
. Abzeichen Abzeichen 
Beschreibung. am Kragen. Beschreibung. am Erahmn. 
10.] Vorsteher von Wie 7. Ein 0,5 cm breiter Wie 7 ohne Samt= In jeder Ecke ein 
Stationsämtern Silberstreifen, in spiegel auf dem Tuch= kleines Flügelrad 
III. jeder Ecke ein umlegekragen. und darüber zwei 
Flügelrad und Sterne aus Silber- 
darüber zwei Sterne blech. 
aus Silberblech. 
1 « 
H.Bureau-undAb- Wie 7. Wie 10 mit nur Wie 10. Wie 10 mit nur 
fertigungsbeamte einem Stern. einem Stern. 
in den Abteilungen 
A und J des Ge- 
haltstarifs; Vor- 
ssteher von Stations- 
ämtern IV. "„ 
12.Bureaugehilfen. Wie 7. Wie 10 ohne Stern Wie 10. Wie 10 ohne Stern. 
13.Zugsrevisoren, Dunkelblauer kurzer Eine rings umden Aus dunkelblauem Iu jeder Ecke ein 
Lokomotivführer, ck mit schwarzem Kragen laufende uchmilumlegelragen Feiges Flügelrad 
Zugmeister, Sichtrogen in Samt schmale Silber= won gleichem Tuch, oder eine Lokomo- 
Kanzleidiener. und zwei Reihen tresse, dazwischen, vorn einreihig, sechs tive aus Silber- 
vernickelter Knöpfe mit einer schmalen Nickelknöpfe mit blech; ferner dem 
mit Lokomotive; an silbernen Platt= Lokomotive und frei- vorderen Kragen- 
den Armeln schwarze schnur eingefaßt llegenden Knopf= rand gleichlaufend 
Samtaufschläge mit an jeder Seite ein löchern; außen zwei eine schmale 
Schlitz und je zwei Flügelrad aus Seitentaschen mit Doppeltresse aus 
kleine vernickelltoe. Silberblech. .Patte und innen eine Silber. 
Knöpfe, an jeder Anstelle des Flügel-!Brusttasche sowie 
Faltenleiste zwei ver= rades tritt bei den eine kleine Uhrtasche; 
nickelte Knöpfe mit Lokomotivführern im Rücken glatt. 
Lokomotive, karmesin= eine Lokomotive . 
roter Vorstoß an den aus gleichem 
vorderen Kanten, dem Metall. 
Kragen, den Auf- I i 
schlägen und den 
Faltenleisten. 
14.Wagenrevidenten, Wie 13. Anm oberen und Wie 13. In jeder Ecke ein 
zugführende vorderen Rand des Personenwagen 
Wagenwärter. Kragens eine und davor zwei 
  
  
schmale Silber- 
tresse; an jeder 
Seite ein Personen- 
wagen und davor 
zwei Sterne aus 
  
Silberblech. 
Sterne aus Silber- 
blech.
        <pb n="109" />
        X. 87 
7. B. 9. 10 11. 12. 1s 
kleidung. 
Besondere Ab- 
Beinkleider. Mantel. Mätze. Halsbinde. Hut.] Degen. zeichen und Be- 
merkungen. 
Wie 1. Wie 7. Wie I. Wie I. — — 
Wie I. Wie 7. Wie I. Wie l. — — 
Wie J. Wie 7. Wie I. Wie 1. - — 
Von schwarzem Wie 7. Wie 1. Schwarz DDie Zugsrevisoren 
Tuch mit rotem ohne Schleife. tragen als weiteres 
Vorstoß. Abzeichen am 
Im Sommer ist Kragen des Dienst- 
das Tragen von rockes und der Joppe 
Beinkleidern aus vor dem Flügelrad 
weißem oder natur- einen Stern aus 
farbigem Wasch- Silberblech. 
stoff gestattet. Die Zugmeister 
tragen über dem 
Rock oder Mantel 
eine rote Tasche 
mit Wappen am 
rolen Lederband. 
Wie 13. Wie 7. Wie I. Wie 13. - — Die zugführenden 
Wagenwärter 
  
  
  
  
  
tragen die rote 
Tasche gemäß 
O--Z. 13.
        <pb n="110" />
        88 
  
  
  
X. 
2. 3. 5. 0. 
Dienst- 
„Diensteigenschaft. Nock. Joppe. 
.. Abzeichen . - Abzeichen 
Beschreibung. am — Beschreibung. am Frannn. 
I 
ô 
15.Amtediener, Wie 13, jedoch mit Am oberen und Wie 13. In jeder Ecke ein 
Schaffner,) einem Stehkragen vorderen Rand des kleines Flügelrad 
Lokomottoheizer, und Armelaufschlägen Kragens zwei sil- oder eine Lokomo= 
Vorsteher von von schwarzem Tuch berne Plattschnüre, tive und davor ein 
Stationsämtern V. an jeder Seite ein Stern aus Silber- 
allenmeister, Flügelrad und blech. 
chirrmänner. davor ein Stern 
aus Silberblech. 
Anstelle des Flügel- 
rades tritt bei den 
Lokomotivheizern 
eine Lokomotive 
aus dem gleichen 
Metall. 
16. Bahn= und Wie 15. Am oberen und Wie 13. In jeder Ecke ein 
Weichenwärter, vorderen Rand des kleines Flügelrad 
Lademeister. Kragens eine sil- aus Silberblech. 
Wagenaufschreiber, berne Plattschnur, 
ottenführer. an jeder Sene ein 
Bremser. 
  
Flügelrad aus 
Silberblech. 
  
  
*) Die noch vorhandenen Wagenwärter tragen die unter O.-Z. 15 für die Schaffner vorgeschriebene Dienstkleidung.
        <pb n="111" />
        7. 
klendung. 
Beinkleider. 
Mantel. 
Mütze. 
Halsbinde. 
Hut. 
12 
Degen. 
89 
Besondere Ab- 
zeichen und Be- 
merkungen. 
  
Wie 13. 
Wie 7, jedoch auf 
der Außenseite des 
Kragens schwarzes 
Tuch. 
Wie ! 
mit einem 
Tuchstreifen. 
Wie 13. 
Schaffner tragen 
an der Dienstmütze 
die Diensinummer, 
bei Wahrnehmung 
des Dienstes 
eines Zugführers 
die rote Tasche 
wie bei O.-Z. 13; 
Diener im Pförtner- 
dienst auf der 
Brust einen 
Nummernschild. 
  
Von dunkelgrauem 
Tuch ohne roten 
Vorstoß. 
Wie 15. 
Die Bahn= und 
Weichenwärter er: 
halten auf Wunsch 
einen Mantel von 
dunkelgrauem Tuch 
mit einer Reihe von 
6 Stück vernickelten 
ulatten Knöpfen 
und einem Taillen= 
band mit gleichem 
Knopf, dazu einen 
Mantelumhänge- 
kragen nach Muster 
  
  
Wie 15. 
  
Wie 13. 
  
  
Den Bahn= und 
Weichenwärtern ist 
im Sommer das 
Tragen von 
Joppen und Bein- 
kleidern aus Drilch 
nach Muster ge- 
stattet.
        <pb n="112" />
        90 X. 
Verorduung. 
(Vom 20. Januar 1912.) 
Den Vollzug des Gesetzes vom 11. August 1902, die Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger 
Kinder betreffend. 
Der Abschnitt VI der Verordnung vom 9. Juni 1904, betreffend den Vollzug des Ge- 
setzes vom 11. August 1902, die Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder 
betreffend, wird, wie folgt, geändert: 
1. Die Überschrift hat künftig zu lauten: 
VI. Anwendung des Gesetzes auf geistesschwache, epileptische und Krüppel- 
hafte Kinder. 
2. § 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Die Vorschriften der §§ 18 und 19 über die 
Pflicht zur Anmeldung taubstummer und blinder Kinder finden auch bezüglich der 
geistesschwachen und krüppelhaften Kinder Anwendung. 
3. Der Eingang des § 36 Absatz 1 hat zu lauten: Anstalten, welche geistesschwache, 
epileptische oder krüppelhafte Kinder 
4. § 37 erhält folgenden Eingang: Auf die Unterbringung geistesschwacher, epileptischer 
und krüppelhafter Kindernr 
Karlsruhe, den 20. Jannuar 1912. 
Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium 
des Kultus und Unterrichts. des Innern. 
Böhm. von Bodman. 
Babo. 
Druck unr Verlag von Malsch r□J Vogei in Karlsrube.
        <pb n="113" />
        Nr. XI. 91 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 27. Februar 1912. 
Juhalt. 
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh 
aus Österreich-Ungarn betreffend; des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Reichserbschaftssteuergesetzes 
betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 22. Februar 1912.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus OÖsterreich-Ungarn betreffend. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den österreichischen 
Sperrgebieten Nr. XVI, XXXNIV, XXXV, AXIX, XXXII, XXVIII und XXXIII (Be- 
kanutmachungen vom 18. September, 9. November, 12. Dezember 1911 und 5. Jannar 1912, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911 Seite 101, 521, 534, Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt 1912 Seite 11), wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 22. Februar 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Häußner. 
Verordnung. 
(Vom 14. Februar 1912.) 
Den Vollzug des Reichserbschaftssteuergesetzes betreffend. 
Die Vollzugsverordnung zum Reichserbschaftssteuergesetz vom 21. Juni 1906, Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 12.1, wird im Einverständnis mit dem Ministerium des Groß- 
herzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen folgendermaßen geändert: 
Feiebes= und Verordnungsblait 1912 16
        <pb n="114" />
        92 XI. 
1. Im § 3 Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte „§ 136 der Rechtspolizeiordnung"“ 
ersetzt durch die Worte „§ 186 der Rechtspolizeiordnung“; ebenso im Satz 2 die Worte „§ 36 
der Rechtspolizeiordnung“ durch die Worte „88 38, 39 der Rechtspolizeiordnung“. 
2. Im § 11 werden im Absatz 2 Satz 1 die Worte „nach Muster 1“ gestrichen. 
Der Absatz 4 erhält folgende Fassung: 
„4. Sobald ein Steuerbetrag eingegangen ist, übersendet die Bezirksfinanzbehörde dem 
Notariat einen Auszug aus dem Einnahmebuch, der vom Dienstvorstand oder von 
seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist." 
3. Der § 18 erhält folgende Fassung: 
„Die vom Notariat nach § 42 Absatz 4 des Gesetzes erkannten Ordnungsstrafen 
sowie die vom Steuerpflichtigen gemäß § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 2 des Gesetzes 
zu tragenden Kosten sind nach den für die Justizgefälle geltenden Vorschriften zu erheben.“ 
4. Der § 19 wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 14. Februar 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Fell. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="115" />
        Nr. XII. 93 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 28. Februar 1912. 
Juhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des 
Auswärtigen: die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 26. Februar 1912). 
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und 
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des 
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist 
bestimmt worden: 
Das Grundbuch ist für die Grundstücke des Grundbuchbezirks Schonach (Amts- 
gerichtsbezirk Triberg) mit dem 1. März 1912 als angelegt anzusehen. 
Karlsruhe, den 26. Februar 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Der Ministerialdirektor: 
Hübsch. 
Ruoff. 
Druck und Verlig von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912
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        <pb n="117" />
        Nr. XIII. * 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 12. März 1912. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betrefsend. 
Berichtianna. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 9. März 1912.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Wegen Ausbruchs der Maul= und Klauenseuche in Riehen wird die Ein= und Durchfuhr 
von Rindvieh und Ziegen aus dem schweizerischen Kanton Basel (-Stadt und -Land) auf 
Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres verboten. 
Außerdem wird die Einfuhr von frischem Fleisch, roher Milch, frischen Häuten und 
Klauen, Dünger, ferner von Hen, Stroh und anderen Futtermitteln aus dem Kanton Basel- 
Stadt untersagt und dieses Verbot auch auf Klauentiere, die aus diesem Kanton kommend 
im kleinen Grenzverkehr die Grenzstrecke Schusterinsel-Weil-Stetten-Inzlingen-Grenzacherhorn 
passieren, ausgedehnt. 
Gleichzeitig wird auf Grund des § 20 des Biehseuchengesetzes und § 90 des Polizeistraf 
gesetzbuchs der kleine Grenzverkehr mit Klauentieren aus dem Bezirk Lörrach über die genannte 
Strecke verboten. 
Karlsruhe, den 9. März 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Jnnern. 
von Bodman. 
Barck. 
Berichtigung. 
In der Aulace zur Dienstkleidungsordnung für die Beamten und Bediensteten der Staatseisen bahnen (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Nr. X Seite 92 ff ist bei O.-Z. 15 in Spalte 2 zwischen den Worten Lokomotivführer und Zugmeister 
einzuschalten: „Stationsmeister“. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Wogel in Karlsruhe. 
Gesetzes und Verordnungsblat 1912. 18
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        <pb n="119" />
        Nr. XIV. 97 
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 28. März 1912. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Manl= und Klauenseuche betreffend: die Be- 
kämpfung der Geflügelcholera betressend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 16. März 1912.) 
Die Maul= und Klauenseuche betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das mit Bekanntmachung vom 21. Juni 1911 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 321) erlassene Verbot des Handels mit Rindvieh und 
Ferkelschweinen im Umherziehen in denjenigen Gemeinden, in denen die Maul und Klauen 
seuche herrscht, bis 1. Juli 1912 verlängert. 
Karlsruhe, den 16. März 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner 
Barck. 
Bekanntmachung. 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend 
(Vom 19. März 1912.) 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911 Nr. XXXVI) bis zum 
1. Oktober 1912 verlängert. Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Einkauf 
von Geflügel, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist (Bekanntmachung vom 11. Februar 1911, 
Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 97). 
Karlsruhe, den 19. März 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Barck. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Bogel in Karlsruhe 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912 19
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        <pb n="121" />
        Nr. XV. 89 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 1. April 1912. 
  
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Bewilligung von Nachsicht in Vermögens= und Einkommensteuersachen betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Vollzug der Maß= und Gewichtsordnung betreffend. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 27. März 1912.) 
Die Bewilligung von Nachsicht in Vermögens= und Einkommenstenersachen betresfend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Wer beim Ab= und Zuschreiben im Jahre 1912 das gewerbliche oder landwirtschaftliche 
Betriebsvermögen oder Kapitalvermögen zur Vermögeussteuer freiwillig und richtig anmeldet, 
das bisher nicht oder nicht vollständig besteuert war, obgleich es steuerbar gewesen wäre, hat 
wegen der früher unterbliebenen oder unvollständig erstatteten Angaben weder Steuernachtrags- 
forderungen noch Bestrafung zu erwarten. 
Das Nämliche gilt für solche Steuerpflichtige, welche ihre Einkünfte, die bisher hätten 
versteuert werden sollen, aber nicht oder nicht vollständig besteuert waren, beim diesjährigen 
Ab= und Zuschreiben freiwillig und richtig zur Einkommensteuer anmelden. 
In den Fällen des § 11 Absatz 3 des Vermögenssteuergesetzes und Artikel 9 Absatz 3 
des Einkommensteuergesetzes, sowie, wenn ein steuerbares Vermögen oder Einkommen, das bisher 
zu Unrecht nicht besteuert war, überhaupt erstmals angemeldet wird, ist die Steuerveranlagung 
mit Wirkung vom 1. April 1912 an zu vollziehen, es sei denn, daß der Stenerpflichtige selbst 
freiwillig einen früheren Zeitpunkt angibt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. März 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1912. 20 
Rheinboldt.
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        100 
XV. 
Verordnung. 
(Vom 31. März 1912.) 
Den Vollzug der Maß= und Gewichtsordnung betreffend. 
Gemäß § 23 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt 
Seite 349) wird zum Vollzug der §§ 16, 17 und 18 dieses Gesetzes sowie des § 1 I. Abschnitt 
Ziffer 3 und 9 der Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 1074), 
soweit erforderlich, auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staats- 
ministerium vom 16. März 1912 mit sofortiger Wirkung verordnet, was folgt: 
1. Organisation des Eichwesens im allgemeinen. 
81. 
Staats-Eichämter werden errichtet: 
1. 
d 
S 
– 
in Konstanz (1) für die Amtsbezirke Konstanz, Meßkirch, Pfullendorf, Säckingen, 
Stockach, Überlingen, Waldshut; 
Hin Freiburg (2) für die Amtsbezirke Freiburg, Breisach, Emmendingen, Lörrach, 
Müllheim, Schönau, Schopfheim, Staufen, Waldkirch; 
in Donaueschingen (3) für die Amtsbezirke Donaueschingen, Bonndorf, Engen, 
Neustadt, St. Blasien, Triberg, Villingen; 
in Offenburg (4) für die Amtsbezirke Offenburg, Achern, Bühl, Ettenheim, Lahr, 
Kehl, Oberkirch, Wolfach; 
in Karlsruhe (5) für die Amtsbezirke Karlsruhe, Baden, Bretten, Bruchsal, Dur- 
lach, Eppingen, Ettlingen, Pforzheim, Rastatt; 
. in Mannheim (6) für die Amtsbezirke Mannheim, Heidelberg, Schwetzingen, Wein- 
heim, Wiesloch; 
. in Mosbach (7) für die Amtsbezirke Mosbach, Adelsheim, Boxberg, Buchen, Eber- 
bach, Sinsheim, Tauberbischofsheim, Wertheim. 
Die Staats-Eichämter führen die Bezeichnung „Großherzoglich Badisches Eichamt“ unter 
Beifügung des Namens der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben. Die in Klammer bei- 
gefügte Zahl bezeichnet die von dem Eichamt im Ausfsichtsbezirk geführte Ordnungszahl. 
82. 
Offentliche Abfertigungsstellen der Staats-Eichämter werden errichtet: 
Für den Eichamtsbezirk Konstanz: in Meßkirch (1 C), Überlingen (1 B) und 
Waldshut (1 A)
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        XV. 101 
für den Eichamtsbezirk Freiburg: in Breisach (2 D), Emmendingen (2 1), 
Lörrach (2 B), Müllheim (2 C) und Waldkirch (2 E); 
für den Eichamtsbezirk Donaueschingen: in Bonndorf (3 A) und Villingen (3 B); 
für den Eichamtsbezirk Offenburg: in Bühl (4 D), Kehl (4 C) und Lahr (4 A); 
für den Eichamtsbezirk Karlsruhe: in Bruchsal (5 H), Durlach (5 G), Pforz- 
heim (5 E) und Rastatt (5 D); 
für den Eichamtsbezirke Mannheim: in Heidelberg (6 E) und Schwetzingen (6 D); 
für den Eichamtsbezirk Mosbach: in Tauberbischofsheim (7 A) und Wertheim (7 B). 
Die in Klammer beigefügte Zahl bezeichnet die von der Abfertigungsstelle im Aussichts- 
bezirk geführte Ordnungszahl. 
Ferner können Abfertigungsstellen der Staats-Eichämter errichtet werden in Fabriken, 
welche Meßgeräte herstellen, und in Gaswerken. 
83. 
Sämtliche Staats-Eichämter haben die Befugnis zur Neu= und Nacheichung von Längen- 
maßen (mit Ausschluß der Präzisionslängenmaße), Dickenmaßen, Flüssigkeitsmaßen, Meßwerk- 
Gewichten (einschließlich der Präzisionsgewichte), Wagen für alle Belastungen (einschließlich der 
Präzisionswagen) und Herbstgefäßen, sowie zur Beglaubigung von Fischversandgefäßen für den 
Eisenbahnverkehr. 
Die Staats-Eichämter Freiburg, Karlsruhe und Mannheim sind auch zur Eichung von 
Gasmessern befugt; ferner ist das Staats-Eichamt Mannheim zur Neu= und Nacheichung von 
Getreideprobern und das Staats-Eichamt Karlsruhe zur Neu= und Nacheichung von Prä- 
zisionslängenmaßen und zur Eichung von Aräometern zuständig. 
An den öffentlichen Abfertigungsstellen der Staats-Eichämter wird die Neu= und Nach- 
eichung von Fässern, Gewichten (mit Ausschluß der Präzisionsgewichte), Wagen für eine größte 
zulässige Last von 500 kg (mit Ausschluß der Präzisionswagen) und von Herbstgefäßen, sowie 
die Beglanbigung von Fischversandgefäßen für den Eisenbahnverkehr vorgenommen. 
84. 
Die Aufsicht über das gesamte Eichwesen führt das Obereichungsamt. Das Obereichungs- 
amt ist dem Ministerium des Innern untergeordnet und hat seinen Sitz in Karlsruhe. 
Es wird mit einem Vorstand und den weiter erforderlichen Beamten besetzt. Nach Bedarf 
können dem Obereichungsamt technische Berater beigegeben werden. 
Das Ministerium des Innern ist befugt, das Obereichungsamt zu ermächtigen, die Tätig- 
keit der Eichämter selbst zu übernehmen. 
§ 5. 
Das Ministerium des Innern kann Gemeinden, welche bis zum 1. April 1912 eigene 
Eichämter besitzen, deren Beibehaltung in widerruflicher Weise gestatten. 
20.
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        102 XV. 
Die Gemeinde-Eichämter unterstehen der eichtechnischen Aufsicht des Staats-Eichamts, in 
dessen Dienstbezirk sie ihren Sitz haben. Die eichtechnische Oberaufsicht führt das Obereichungsamt. 
Im übrigen sind die Gemeinde-Eichämter den Bezirksämtern unmittelbar untergeordnet. 
86. 
Das Ministerium des Innern ist zuständig, die weiter erforderlichen Vorschriften zum 
Vollzug der Maß= und Gewichtsordnung zu erlassen, insbesondere die Zuständigkeit der einzelnen 
Staats-Eichämter und ihrer Abfertigungsstellen anderweit abzugrenzen und bei Bedarf auch 
weitere Abfertigungsstellen der Staats-Eichämter zu errichten. 
2. Gemeinde-Eichämter. 
87. 
Nachstehenden Gemeinden wird in widerruflicher Weise gestattet, die bisherigen Gemeinde— 
Eichämter beizubehalten und zwar: 
a. Gemeinde-Faßeichämter mit der Befugnis zur Neu- und Nacheichung von Fässern 
bis 800 Liter Raumgehalt: 
1. im Eichamtsbezirk Konstanz den Gemeinden Gottmadingen (10), Hagnau (11), 
Markdorf (12), Meersburg (13), Reichenau (14), Säckingen (15), Salem (16), 
Singen (17), Stockach (18), Tiengen (19); 
im Eichamtsbezirk Freiburg den Gemeinden Altsimonswald (23), Auggen (24), 
Bahlingen (25), Britzingen (26), Buggingen (27), Ebringen (28), Efringen (29), 
Ehrenstetten (30), Eichstetten (31), Elzach (32), Endingen (33), Grenzach (34), 
Haltingen (35), Heitersheim (36), Herbolzheim (37), Ihringen (38), Kandern (39), 
Kenzingen (10), Kirchen (11), Kirchhofen (42), Kirchzarten (43), Kleinkems (##1), 
Königsschaffhausen (45), Niederweiler (46), Oberrotweil (47), Otlingen (48), Pfaffen- 
weiler (49), Riegel (50), St. Georgen bei Freiburg (51), Schliengen (521, 
Schönau (53), Schopfheim (54), Staufen (55), Steinen (56), Sulzburg (57), 
Wehr (58), Weil (59), Wyhlen (60), Zell (61); 
3. im Eichamtsbezirk Donaueschingen den Gemeinden Engen (63), Furtwangen (64),, 
Hornberg (65), Löffingen (66), Neustadt (67), St. Georgen (68), Triberg (69), 
Vöhrenbach (70); 
4. im Eichamtsbezirk Offenburg den Gemeinden Altenheim (71), Appenweier (72), 
Biberach (73), Bühlertal (74), Durbach (75), Friesenheim (76), Gengenbach (77), 
Haslach (78), Ichenheim (79), Kippenheim (80), Kork (81), Mahlberg (82), Ober- 
schopfheim (83), Ottenheim (84), Reuchen (85), Schiltach (86), Steinbach (87), 
Willstätt (88), Wolfach (89), Zunsweier (90); 
5. im Eichamtsbezirk Karlsruhe den Gemeinden Dietlingen (96), Eppingen (97), 
Ettlingen (98), Gaggenau (99), Grötzingen (100), Königsbach (101), Kuppen- 
– 
S
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        XV. 103 
heim (102), Langenbrücken (103), Odenheim (104), Sinzheim bei Baden (105), 
Stein (Bretten) (106), Weingarten (107), Zaisenhausen (108), Zeutern (109): 
im Eichamtsbezirk Mannheim den Gemeinden Hockenheim (111), Ladenburg (112), 
Leutershausen (113), Schriesheim (114), Seckenheim (115), Wiesloch (116); 
#im Eichamtsbezirk Mosbach den Gemeinden Adelsheim (119), Boxberg (120), 
Buchen (121), Eberbach (122), Hardheim (123), Landa (124), Neckarbischofsheim (125), 
Neckarzimmern (126), Sinsheim a. d. Els. (127), Unterschüpf (128), Waibstadt (129). 
b. Gemeinde-Faßeichämter mit der Befugnis zur Neu= und Nacheichung von Fässern 
jeder Größe: 
1. im Eichamtsbezirk Konstanz den Gemeinden Nollingen (20), Pfullendorf (21), 
Radolfzell (22); 
S. 
—I1I 
2. im Eichamtsbezirk Freiburg den Gemeinden Schallstadt-Wolfenweiler (62); 
3. im Eichamtsbezirk Offenburg den Gemeinden Achern (91), Ettenheim (92), 
Kappelrodeck (93), Neuweier (94), Oberkirch (95); 
4. im Eichamtsbezirk Karlsruhe der Gemeinde Bretten (110); 
5. im Eichamtsbezirk Mannheim den Gemeinden Neckargemünd (117), Weinheim (118). 
Gemeinde-Eichämter mit der Befugnis zur Neueichung von zylindrischen hölzernen 
Hohlmaßen für trockene Gegenstände von 100 Liter abwärts: den Gemeinden Bernau (9) 
und St. Blasien-Menzenschwand (8). 
Die in Klammer beigefügte Zahl bezeichuct die von dem Gemeinde-Eichamt im Aufssichts 
bezirk geführte Ordnungszahl. 
Die Gemeinde-Faßeichämter sind auch zur Neu= und Nacheichung von Herbstgefäßen 
(58 12 ff.) befugt. Sic üben ihre Tätigkeit nur innerhalb der Gemarkung derjenigen Gemeinde 
aus, in welcher sie ihren Sitz haben. 
□ 
88. 
Jedes Gemeinde-Eichamt besteht aus zwei Mitgliedern: 
a. dem Vorstand, welcher in der Regel aus der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats 
zu wählen ist, und 
b. dem Gemeinde-Eichmeister. 
Im Falle des Bedürfnisses können dem Gemeinde-Eichmeister Gemeinde-Eichgehilfen bei- 
gegeben werden. 
Die Mitglieder des Gemeinde-Eichamts und die Gemeinde-Eichgehilfen werden auf den 
Vorschlag des Gemeinderats von dem Bezirksamt bestellt und eidlich verpflichtet. Sie unterstehen 
der dienstpolizeilichen Aufsicht des Bezirksamts (Artifel 11 des badischen Einführungsgesetzes 
zum Reichsstrafgesetzöuch) und können von dem Bezirksamt aus wichtigen Gründen jederzeit 
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen werden. 
Das Verhältuis, nach welchem die Eichgebühren zwischen der Gemeindekasse, den einzelnen 
Mitgliedern des Gemeinde-Eichamts und den Gemeinde-Eichgehilfen zu teilen sind, wird durch 
das Bezirksamt nach Vernehmung der Beteiligten sowie des Obereichungsamts bestimmt.
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        104 XV. 
§ 9. 
Der Vorstand leitet die Geschäfte und erledigt den schriftlichen Dienst des Gemeinde- 
Eichamts, soweit nicht nachstehend anders bestimmt ist. 
Er besorgt, wo es nicht angebracht erscheint, dem Gemeinde-Eichmeister diese Dienst- 
verrichtung zu übertragen, die Kassen= und Rechnungsführung. 
10. 
Als Gemeinde-Eichmeister und Gemeinde-Eichgehilfen können nur solche Personen angestellt 
und beibehalten werden, welche die technische Befähigung und Zuverlässigkeit für die ihnen 
zukommenden Dienstgeschäfte besitzen. 
Neuanzustellende Gemeinde-Eichmeister und Gemeinde-Eichgehilfen haben ihre Befähigung 
für den Eichdienst durch eine bei einem Staats-Eichamt abzulegende Prüfung nachzuweisen. 
811. 
Der Gemeinde-Eichmeister ist dafür verantwortlich, daß alle bei dem Gemeinde-Eichamt 
vorkommenden Eichgeschäfte genau nach den ergangenen Vorschriften ausgeführt und daß die 
Eichgeräte in gutem Zustande erhalten werden. Er führt das Tagebuch, stellt die Eichscheine 
aus und ist für die ordnungsmäßige Aushändigung der geeichten Gegenstände gegen Zahlung 
der Gebühren verantwortlich. Der Gemeinde-Eichmeister bearbeitet die an das Obereichungsamt 
einzusendenden Nachweisungen über das Eichwesen. 
3. Eichung der Herbstgefäße. 
– 12. 
Offene Flüssigkeitsmaße aus Holz zum Messen von neuem Wein, Most, Obstwein und 
dergleichen (Herbstgefäße) werden im öffentlichen Verkehr, sofern dadurch der Umfang von 
Leistungen bestimmt werden soll, im Großherzogtum Baden zugelassen, wenn sie von einem 
badischen Eichamt geeicht sind. 
Diese Flüssigkeitsmaße sind in Fristen von je drei Jahren zur Nacheichung zu bringen. 
Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem die letzte Eichung 
vorgenommen worden ist. Für diejenigen Herbstgefäße, die noch kein Jahreszeichen tragen, 
beginnt diese Frist mit dem Ablauf des Jahres 1912. 
§ 13. 
Folgende Arten von Herbstgefäßen sind zulässig: 
a. Stützen, d. h. Gefäße, welche zum Tragen an der Hand mit einer oder zwei Hand- 
haben versehen sind, von 10 Liter und von 20 Liter Inhalt. Dieselben können 
zylindrisch oder in Form eines abgestumpften Kegels (oben enger) oder auch tonnen- 
förmig hergestellt werden. 
b. Kübel oder Ständer von 20 Liter und von 50 Liter Inhalt, zylindrisch oder abgestumpft- 
kegelförmig (oben weiter).
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        XV. 105 
e. Tragbütten, zum Tragen auf dem Rücken bestimmt, mit einem annähernd ovalen 
Querschnitt und in der Regel oben weiter. Der Inhalt muß 25 Liter oder 50 Liter 
betragen. 
Bei sämtlichen Herbstgefäßen können Unterabteilungen angegeben werden, und zwar bei 
den Gefäßen bis zu 20 Liter Inhalt Stufen von 2 Liter und von 5 Liter, auch beide zugleich, 
bei den größeren solche von 5 Liter. 
Die Herbstgefäße müssen bezüglich der Haltbarkeit ihrer Konstruktion und ihrer sonstigen 
Beschaffenheit untadelhaft und insbesondere mit metallenen Reifen gebunden sein. 
8 14. 
Die Höhe der Stützen und Kübel soll etwa doppelt so groß sein wie der Durchmesser 
bei zylindrischen, oder wie der mittlere Durchmesser bei tonnenförmigen Maßen und bei Maßen 
in der Form eines abgestumpften Kegels. Für die beiden letzteren Arten wird der Unterschied 
der größten und kleinsten Durchmesser auf etwa 5 cm bei Maßen von 20 und von 50 Liter 
Inhalt festgesetzt, bei den Stützen von 10 Liter Inhalt auf etwa 4 cm. Für die Bütten 
wird ein bestimmtes Maß nicht vorgeschrieben. 
Die Werte, welchen sich die Abmessungen der Maße möglichst annähern sollen, ergeben 
sich hieraus in Millimeter 
Maß: Durchmesser: Höhe: 
Zylindrische Stützen von 10 Liter 185,, mm 370,8 mm 
» „ dder Kübel „ 20 „ 233,5 „ 467,0 „ 
» Kübel „ 50 „ 316,9 „ 633,9 „ 
oben: unten: 
Konische Stützen „ 10 „ 165,1 mm 205,1 mm 370,2 mum 
„ 20 „ 208,2 „ 258,2 466,1 „ 
20 „ 258,2 „ 208,2 „ 466,4 „ 
» ».....»50,,341,7»291,7»633,4 
In allen Durchmessern sind Abweichungen bis zu 10 Prozent der angegebenen Werte 
gestattet. 
77 
» Kübel 
8 15. 
Wenn die Begrenzung des Sollinhalts durch den oberen Rand der Holzgefäße gegeben 
ist, so soll dieser obere Rand selbst mit einem Metallreifen umgeben sein, welcher noch oberhalb 
des Holzes genügend übergreift. Sonst wird die Begrenzung durch die Mittelpunkte runder 
metallener Nägelköpfe hergestellt, von denen je zwei sich diametral gegenüberstehen. Durch 
ebensolche Nägel werden auch sämtliche Unterabteilungen gebildet. Die Nägel sind inwendig 
in die Maße so einzuschlagen, daß sie ohne sichtbare Verletzung des Gefäßes nicht entfernt 
werden können. 
Bei den Gefäßen von 10 Liter und von 20 Liter Inhalt sind die Stufen von 5 Liter 
durch Nägelpaare, die Stufen von 2 Liter durch einfache Nägel zu bezeichnen. Sind beide
        <pb n="128" />
        106 XV. 
Arten von Unterabteilungen angebracht, so sollen die sie bezeichnenden Nägelsysteme rechtwinklig 
zu einander angebracht werden. 
Bei den Gefäßen von 25 Liter und von 50 Liter Inhalt sind nur Stufen von 5 Liter 
und 10 Liter zulässig, und es werden die letzteren durch Nägelpaare, die dazwischen liegenden 
von 5 Liter durch einfache Nägel bezeichnet. 
8 16. 
Die Eichung hat unter sinngemäßer Beobachtung der in der Eichordnung für das Deutsche 
Reich vom 8 November 1911 und in der Instruktion der Kaiserlichen Normal-Eichungs- 
kommission vom 27. November 1911 zu der Eichordnung (insbesondere Instruktion II und III) 
gegebenen Vorschriften zu erfolgen. Zur Bestimmung des Inhalts darf nur geschritten werden, 
nachdem die zu eichenden Maße gehörig angenäßt worden und in diesem Zustand einige Zeit 
verblieben sind. 
Zur Eichung sind, falls nicht ein Kubizierapparat verwendet wird, Gebrauchsnormale von 
10, 5 und 2 Liter anzuwenden. 
Die Herbstgefäße sind stempelfähig, wenn eine größere Abweichung als 1/200 vom Soll= 
inhalt im Mehr oder Minder nicht vorhanden ist. Bei der Nacheichung beträgt die Fehler- 
grenze das Doppelte (1/100 des Sollinhalts). 
817. 
Die Beglaubigung der geeichten Herbstgefäße geschieht durch das Einbrennen des Stempels 
des Eichamts in der Nähe des oberen Randes und der Buchstabenverbindung lI. G. (Herbst- 
gefäß) rechts und links vom Stempel. Unterhalb des Eichamtsstempels ist die Jahreszahl der 
Neu= oder Nacheichung einzubrennen. 
8 18. 
Eine Bescheinigung über die Eichung, Nacheichung, Prüfung ohne Stempelung oder 
Zurückweisung ist nur auf besonderes Verlangen zu erteilen. In der Bescheinigung sind die 
Gegenstände nach Stückzahl und Bezeichnung sowie nach etwaigen besonderen Kennzeichen 
(Fabriknummer, Name des Antragstellers) anzuführen. 
4. Beglaubigung von Fischversandgefäßen für den Eisenbahnverkehr. 
8 19. 
Hölzerne oder metallene Fischversandgefäße für den Eisenbahnverkehr, die nicht geeicht sind, 
werden nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf den Raumgehalt geprüft und beglaubigt: 
1. Die Gefäße können Tonnen-, Kübel-, Kannen= oder Kastenform haben und mit Luft- 
löchern, Luftzuführungsrohren, Einsatzkästen für Eis und anderen zur Erhaltung der 
Fische dienenden Hilfseinrichtungen versehen sein.
        <pb n="129" />
        XV. 107 
2. Unter Raumgehalt ist derjenige größte Raum zu verstehen, welcher bei wagerechter oder 
senkrechter Stellung der Hauptachse und bei unverschlossenen Offnungen des Gefäßes 
außer von den Wandungen noch von dem höchsten möglichen Wasserspiegel begrenzt wird. 
Das Ergebnis der Raumgehaltsermittelung in Liter ist auf dem Gefäß durch Ein— 
brennen oder Aufschlagen anzubringen. 
4. Die Beglaubigung dieser Angabe erfolgt durch Einbrennen oder Aufschlagen des Wortes 
„Eichamt“ und die darunter gesetzte, durch einen horizontalen Strich in Bruchform 
getrennte Ordnungszahl des Eichamts. Beglaubigungsscheine sind den Gefäßen nicht 
beizugeben. 
Für den eichpflichtigen Verkehr sind die nur beglaubigten Gefäße nicht geeignet. 
SO 
Su 
5. Gebühren. 
8 20. 
Für die Nacheichung von Präzisionsmeßgeräten, Fässern, Wagen für eine größte zulässige 
Last von 3000 kg und darüber, von festfundamentierten Wagen sowie von Wagen für Reise- 
gepäck, Stückgüter und Postpäckereien werden dieselben Gebühren erhoben wie für die Neu- 
eichung. 
Im übrigen betragen die Nacheichungsgebühren die Hälfte der Neueichungsgebühren. 
Bei der Prüfung ohne Stempelung betragen die Gebühren, falls diese Prüfung bei der 
Nacheichung vorgenommen wird (Nachprüfung ohne Stempelung), die Hälfte der Nacheichungs- 
gebühren. 
21. 
Für Berichtigungsarbeiten werden weder bei der Neueichung noch bei der Nacheichung 
oder bei der Prüfung ohne Stempelung Gebühren erhoben. 
Berichtigungsarbeiten sind von den Eichbeamten vorzunehmen, soweit sie von der Kaiser- 
lichen Normaleichungskommission vorgeschrieben sind. Soweit in diesen Vorschriften Be- 
richtigungen nur gestattet sind, ist deren Vornahme dem pflichtgemäßen Ermessen der Eichbeamten 
überlassen. Sie dürfen jedoch nicht vorgenommen werden, wenn ihre Ausführung im 
Verhältnis zu der zu entrichtenden Eichgebühr einen unverhältnismäßigen Aufwand von Zeit 
und Arbeit verursacht. 
8 22. 
Erweist sich ein Meßgerät schon bei der äußerlichen Besichtigung als nicht nacheichungs- 
fähig, so werden bei der Vorlegung an der Amtsstelle Gebühren nicht erhoben, auch wenn 
ein vorhandener Stempel zu vernichten ist. 
Für das Aufbringen einer vorgeschriebenen Bezeichnung anläßlich der Nacheichung wird 
eine Gebühr von 10 erhoben. Werden auf ein Meßgerät mehrere Bezeichnungen auf-
        <pb n="130" />
        108 XV. 
gebracht, so sind für jede einzelne Bezeichnung 10 34 zu berechnen. Die Aufbringung der 
Inhalts- oder Gewichtsangabe auf Fässern erfolgt auch bei der Nacheichung gebührenfrei. 
8 24. 
Werden Nacheichungen oder Nachprüfungen ohne Stempelung außerhalb der Amtsstelle 
vorgenommen, so sind Zuschläge zu den Gebühren zu entrichten und zwar in Höhe von 20/ 
der für die Neueichung geltenden Gebühren. Als Zuschlag ist mindestens der Betrag von 
5 4 für jeden beanspruchten Beamten, für jeden angefangenen Tag und, wenn ein Beamter 
von mehreren Antragstellern beansprucht wird, auch von jedem einzelnen Antragsteller zu 
entrichten. 
8 26. 
Kann außerhalb der Amtsstelle eine Nacheichung oder Nachprüfung ohne Stempelung 
von dem in Anspruch genommenen Eichbeamten nicht ausgeführt werden, weil der vorgelegte 
Gegenstand sich schon bei der äußerlichen Besichtigung als unzulässig erweist oder die in der 
Eichordnung vorgeschriebenen Vorbereitungen (Herrichtung und Reinigung des Meßgerätes, 
Bereitstellung von Eichmitteln und Arbeitshilfe) verabsäumt sind oder dem Beteiligten sonst 
ein Verschulden zur Last fällt, so werden die Gebühren für Prüfung ohne Stempelung sowie 
Zuschläge nach Maßgabe des § 24 in Ansatz gebracht. Handelt es sich um mehrere Gegen- 
stände, so sind Gebühren und Zuschläge nur für denjenigen Gegenstand zu berechnen, für 
welchen die höchsten Gebühren festgesetzt sind. Mindestens sind 5 zu berechnen. 
g 26. 
Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Nacheichungen oder Nachprüfungen ohne 
Stempelung sowie in den Fällen des § 25 tragen die Gebührenpflichtigen die aus der Hin- 
und Rückbeförderung der Normale und Prüfungsmittel entstehenden Kosten. 
Auch tragen sie die Fuhrkosten für die Hin= und Rückreise der Eichbeamten auf dem 
Land= und Wasserwege, wenn der Prüfungsort von der Amtsstelle oder von der für die Reise 
in Betracht kommenden nächsten Eisenbahnharte= oder Schiffsanlegestelle mindestens 2 km 
entfernt ist. 
Für die Nacheichung der Präzisionswagen und Präzisionsgewichte sowie für die Nach- 
prüfung ohne Stempelung in den Apotheken, Handapotheken der Ärzte und Hausapotheken der 
Krankenanstalten, sofern in ihnen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, werden diese Kosten sowie 
der Zuschlag gemäß § 24 Satz 2 nicht berechnet. 
§27. 
Die Gebühren für die Eichung und Nacheichung der Herbstgefäße (8§ 12 ff.) betragen 
30 J, wenn die Zahl der Unterabteilungen, in welche das Maß eingeteilt ist, nicht mehr als 
fünf beträgt, für Maße mit sechs bis zehn Unterabteilungen 45 , für solche mit mehr als 
zehn Unterabteilungen 60 # Für die Prüfung ohne Stempelung werden die Gebühren zur 
Hälfte erhoben.
        <pb n="131" />
        XV. 109 
g 28. 
An Gebühren für die Beglaubigung von Fischversandgefäßen für den Eisenbahnverkehr 
sind zu erheben: 
für jede Raumgehaltsermittllgg 0,40 4 
für jede Raumgehaltsangabe und Stempelilng . ... 0,30 „ 
für jedes undicht befundene Geffzzszszs= . ... 0,20 „ 
8 29. 
Als Amtsstellen gelten die Eichräume der Staats-Eichämter, die Abfertigungsstellen der 
Staats-Eichämter sowie die Räume, welche bei den regelmäßigen Rundreisen der staatlichen 
Eichbeamten zum Zwecke der Nacheichung von den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden, 
für Fässer und Herbstgefäße außerdem auch die Eichräume der Gemeinde-Faßeichämter, für 
Trockenhohlmaße die Eichräume der für diese Meßgeräte errichteten Gemeinde-Eichämter. 
8 30. 
Die Summe der berechneten Gebühren und Zuschläge ist nach oben auf volle 5 &amp; auf- 
zurunden. 
– 31. 
Die Eichgebühren, Nacheichungsgebühren und Gebühren für Prüfung ohne Stempelung 
werden von den Staats= und Gemeinde-Eichämtern gemäß der Eichgebührenordnung und der 
gegenwärtigen Verordnung angesetzt. über Einwendungen gegen den Gebührenansatz entscheidet 
das Obereichungsamt. 
8 32. 
Die Gebühren sind in der Regel alsbald nach Vornahme der gebührenpflichtigen Handlung 
an die Staats- und Gemeinde-Eichämter zu entrichten. 
Von dem sofortigen Einzug der Gebühren durch die Eichämter kann insbesondere abgesehen 
werden bei Gewerbetreibenden, welche Eichungen in größerem Umfange vornehmen lassen, sowie 
bei den Eichungen und Nacheichungen außerhalb der Amtsstelle. In diesen Fällen sind die 
Gebühren für die Inanspruchnahme der staatlichen Eichbeamten nach Empfang der Rechnung 
über die erwachsenen Gebühren an die Amtskasse am Sitze des Staats-Eichamts zu entrichten. 
Soweit hiernach die Gebühren sofort zu entrichten sind, werden die zur Eichung, Nach- 
eichung oder Prüfung ohne Stempelung vorgelegten Gegenstände erst nach Bezahlung der von 
dem Eichamt angesetzten Gebühren ausgehändigt. 
6. Polizeiliche Aussicht auf Maß und Gewicht. 
33. 
Die Gemeinden haben die durch die polizeiliche Aufsicht auf Maß und Gewicht ent- 
stehenden Kosten zu tragen (§ 65 der Gemeinde= und Städteordnung). Nähere Bestimmungen 
über den Vollzug dieser Aufsicht bleiben vorbehalten.
        <pb n="132" />
        110 XV. 
7. Aufhebung früherer Berordnungen. 
8 34. 
Die landesherrliche Verordnung vom 2. Februar 1870, die Organisation des Ober- 
eichungsamts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 85), sowie die Verordnungen 
des Handelsministeriums vom 2. Februar 1870, die Organisation der Eichämter betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 87), vom 11. Dezember 1871, die Eichung und den 
Gebrauch offener hölzerner Flüssigkeitsmaße betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 426), 
vom 24. Dezember 1874, die Eichungsgebühren für offene hölzerne Flüssigkeitsmaße betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 652), und vom 31. März 1876, die polizeiliche Visi- 
tation von Maß und Gewicht betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97), sowie die 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 1. Mai 1891, die Versendung von Fisch- 
brut und Fischen auf der Eisenbahn betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 64), 
werden aufgehoben. 
Karlsruhe, den 31. März 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Barck. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruye. *5
        <pb n="133" />
        Nr. XVI. 111 
Gesetzes- und Verardnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 4. April 1912. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
Den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend. 
(Vom 3. April 1912.) 
Auf Grund der vom Bundesrat am 25. Jannar 1912 beschlossenen Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetz (AB) wird, soweit erforderlich im Einverständnis des 
Reichskanzlers und des Großherzoglichen Justizministeriums, verordnet wie folgt: 
§ 1 (zu §§ 1, 175, 181 und 182 der AB). 
(1.) Zur Erhebung der Reichsstempelabgaben sind in Baden zuständig: 
1. u. Zur Erhebung der Abgabe von inländischen Wertpapieren (mit Ausschluß der 
Kuxe) und von Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital von Aktien- 
gesellschaften, von denen keine Aktien ausgegeben werden (Abstempelung von 
inländischen Aktien, Anteilscheinen dentscher Kolonialgesellschaften, inländischen 
Renten= und Schuldverschreibungen, sowie stempelpflichtigen und stempelfreien 
in= und ausländischen Gewinnanteilschein und Zinsbogen, Tarifnummer 1n 
und b, 2 , 3 und 31: 
die Hauptsteuerämter Freiburg, Karlsruhe, Konstanz und Mannheim; 
. zur Erhebung der Abgabe von ausländischen Wertpapieren (Abstempelung von 
ausländischen Aktien, Renten-- und Schuldverschreibungen, Tarifnummer 10, 2b, : 
die Hauptsteuerämter Karlsruhe und Mannheim; 
. zur Erhebung der Abgabe von Kuxen (Abstempelung von Anteilscheinen ge- 
werkschaftlich betriebener Bergwerke, Tarifnummer 10) sowie 
zur Abstempelung von Aktien, für die auf Grund der Befreiungsvorschrift zu 
Tarifnummer 1 Steuerfreiheit gewährt worden ist: 
das Hauptzollamt Karlsruhe; 
zur Abstempelung von Genußscheinen (Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2, 
Absatz 2): 
das Hauptsteueramt Mannheim; 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 21 
n 
□E 
— 
(1
        <pb n="134" />
        112 
2. 
2 
S 
— 
XVI. 
k. zur Erhebung der Abgabe nach Tarifnummer 3 A von Aktiengesellschaften und 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, die keine Gewinnanteilscheine ausgeben 
E 10 StWG.): 
sämtliche Hauptsteuerämter und das Finanzamt Bruchsal. 
Zur Erhebung der Abgabe von Kauf= und sonstigen Anschaffungsgeschäften: 
Verkauf von Reichsstempelmarken der Tarifnummer 4 und von ungestempelten 
Vordrucken zu Schlußnoten: 
die Hauptsteuerämter Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, 
Lahr, Lörrach, Mannheim, Pforzheim, Säckingen, die Finanzämter Bruchsal 
und Tauberbischofsheim sowie das Zollamt Waldshut, die Nebenzollämter im 
Innern und die Untersteuerämter; 
Verkauf von gestempelten Vordrucken zu Schlußnoten: das Untersteueramt 
Wertheim. 
— 
" 
il. 
— 
3. Zur Erhebung der Abgabe von Lotterielosen sowie von Ausweisen über Spiel- 
einlagen (Tarifnummer 5): 
das Hauptsteueramt Freiburg für seinen Bezirk sowie für den der Haupt- 
steuerämter Lahr und Lörrach und den Teil des Bezirks des Hauptzollamts 
Basel, der innerhalb der Zollgrenze liegt; 
das Hauptsteneramt Karlsruhe für seinen Bezirk und den des Finanzamts 
Bruchsal und der Hauptsteuerämter Pforzheim und Baden, soweit nicht das 
Hauptsteueramt Baden zuständig ist; 
das Hauptsteueramt Konstanz für seinen Bezirk und den der Hauptsteuer- 
ämter Säckingen, Stühlingen und Singen: 
das Hauptsteueramt Mannheim für seinen Bezirk, für die Amtsbezirke 
Mannheim und Schwetzingen und für den Bezirk des Hauptsteueramts Heidelberg. 
Das Hauptsteueramt Baden ist ermächtigt, zur Erhebung der Abgabe für 
die in seinem Bezirke genehmigten Totalisator-Unternehmungen, ferner zur Er- 
hebung der Abgabe für die bei den Pferderennen in seinem Bezirke stattfindenden 
Ausspielungen, sofern von der Abstempelung der Lose Umgang genommen 
werden kann. 
. Zur Erhebung der Abgabe von Frachturkunden (Tarifnummer 6): 
r— 
Verkauf von Stempelmarken: 
die Hauptsteuerämter Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lahr, 
Mannheim, Singen, das Zollamt Kehl, die Untersteuerämter Weinheim 
und Wertheim; 
b. Abstempelung von Vordrucken zu Schiffsfrachturkunden: 
das Hauptzollamt Mannheim. 
Zur Erhebung der Abgabe von Personenfahrkarten (Tarifnummer 7): 
u. gegen Abstempelung: 
die Hauptsteuerämter Freiburg, Karlsruhe, Konstanz und Mannheim; 
r
        <pb n="135" />
        — 
* 
XVI. 113 
b. im Abrechnungsverfahren: 
die Hauptsteuerämter Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Lahr, Pforzheim 
und Mannheim und das Untersteueramt Wertheim: 
e. durch Verwendung von Marken: 
die Hauptsteuerämter Karlsruhe, Mannheim und Lahr. 
. Zur Erteilung von Erlaubniskarten (Tarifnummer 8): 
für inländische Kraftfahrzeuge alle Hauptsteuerämter und das Finanzamt Bruchsal 
für ihren Zollverwaltungsbezirk, das Hauptsteueramt Mannheim auch für die 
Amtsbezirke Mannheim und Schwetzingen, das Hauptsteueramt Lörrach für 
den Teil des Bezirks des Hauptzollamts Basel, der innerhalb der Zoll- 
grenze liegt. 
Die Hauptsteuerämter Stühlingen und Singen erteilen die Inlandskarten 
auch für die Zollausschlußgebiete. 
für ausländische Kraftfahrzeuge: 
die Grenzzollämter, ferner die Hauptsteuerämter Baden, Freiburg, Heidel- 
berg, Karlsruhe und Mannheim; für die über die Reichsgrenze in die Zoll- 
ausschlußgebiete eingehenden Kraftfahrzeuge die Steuereinnehmereien Büsingen, 
Jestetten und Lottstetten. Zur Verlängerung bereits erteilter Erlaubniskarten 
sind alle Hauptsteuerämter und das Finanzamt Bruchsal zuständig. 
* 
S 
. Zur Erhebung der Abgabe von Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Ge- 
halte u. s. w. nach Tarifnummer 9): 
alle Hauptsteuerämter und das Finanzamt Bruchsal für ihren Zollverwaltungs- 
bezirk; der Bezirk des Hauptzollamts Mannheim ist dem Hauptsteueramte Mann- 
heim, der im Inlande liegende Teil des Bezirkes des Hauptzollamtes Basel dem 
Hauptsteueramte Lörrach zugewiesen. 
Zur Erhebung des Scheckstempels: 
a. Verkauf von Stempelmarken der Tarifnummer 10: 
alle Hauptstenerämter, alle Finanzämter mit Ausnahme von Donau— 
eschingen, Karlsruhe, Mannheim, Offenburg, Rastatt, Villingen und Wertheim, 
das Zollamt Waldshut, die Untersteuerämter Donaueschingen, Herbolzheim, 
Weinheim, Rastatt, Villingen und Wertheim, 
die Nebenzollämter Offenburg und Radolfzell und die 
Steuereinnehmereien Adelsheim, Auggen, Badenweiler, Birkendorf, Breisach, 
Bühl, Durlach, Eberbach, Eichstetten, Eigeltingen, Endingen, Eppingen, Etten- 
heim, Ettlingen, Furtmangen, Gernsbach, Grenzach, Hagnau, Haslach, Hausach, 
Jestetten, Kandern, Kappelrodeck, Kehl, Kirchzarten, Lade uburg, Löffingen, 
Markdorf, Mengen, Meßkirch, Neckarbischofsheim, Neustadt, Oberkirch, Oestringen, 
Oppenau, Pfullendorf, Philippsburg, St. Georgen, Schiltach, Schliengen, 
Schopfheim, Schweningen, Staufen, Stetten a. k. M., Triberg, Waibstadt, 
Waldkirch, Wiesloch, Wolfach, Wyhlen und Zell; 
21.
        <pb n="136" />
        114 XVI. 
b. Abstempelung von Vordrucken zu Schecks und diesen gleichgestellten Quittungen: 
die Hauptsteuerämter Freiburg, Karlsruhe, Konstanz und Mannheim. 
(2.) Zum Untausch unbeschädigter und zum Ersatz unbrauchbar gewordener Stempel— 
zeichen sind die Stellen befugt, die nach Obigem zum Verkaufe der Stempelzeichen zuständig sind. 
(3.) Steuerstellen im Sinne des Abschnittes IX des Reichsstempelgesetzes sind im Groß- 
herzogtum Baden die Bezirkssteuerbehörden und zwar in Karlsruhe und Mannheim die Haupt- 
steuerämter. 
Die Festsetzung der in § 89 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Abgabe liegt der Zoll- 
und Steuerdirektion ob. 
§ 2 (Zu §§ 37 und 75 der A). 
Soweit nach dem Gesetz oder nach den Ausführungsvorschriften eine Sicherheit zu leisten 
ist, kommen die Vorschriften über die Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten der Finanz- 
verwaltung zur Anwendung. 
§ 3 (zu §§ 70 und 75 der A). 
(1.) Die Zoll= und Steuerdirektion entscheidet darüber, ob und unter welchen Bedingungen 
bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Warenverlosungen von der Abstempelung 
der Lose abgesehen werden darf. Sie kann die Befugnis zur Entscheidung auf die zur Er- 
hebung der Abgabe zuständigen Hauptsteuerämter übertragen. Diese Hauptsteuerämer sind 
ermächtigt, die Abgabe für inländische Lotterielose bis zum Ziehungstage gegen Sicherheits- 
leistung zu stunden, wenn die Ziehung nicht später als 9 Monate vom Tage der Anmeldung 
an gerechnet stattfindet. Sie sind auch befugt zum Absatze von Losen vor Entrichtung der 
Steuer die Genehmigung zu erteilen, wenn die Stempelabgabe für sämtliche auszugebenden 
Lose hinreichend sichergestellt ist. 
(2) Zu weitergehender Stundung ist in den Fällen des vorigen Absatzes die Zoll= und 
Steuerdirektion zuständig. 
*4 (zu § 128 der AB). 
Die Erhebung der Stempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge unterbleibt bei Benützung 
der Straßenstrecken: 
Merishausen —Schlauch—- Bargen, Thaingen—Bietingen—Gottmadingen —Ramsen, 
Schaffhausen —Büsingen — Dörflingen oder Gailingen, 
Dörflingen—Gailingen—Ramsen und den sidlich von letzterer Straße gelegenen 
Straßenstrecken, 
sofern die Kraftfahrzeuge diese Strecken ohne Abweichung und willkürlichen Aufenthalt zurück- 
legen. Die Zoll= und Steuerdirektion ist ermächtigt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen 
zu treffen. «
        <pb n="137" />
        XVI. 115 
§ 5 (zu § 136 der AB). 
(1.) Soll ein ausländisches Kraftfahrzeug, das nur zur Ausbesserung in einer inländischen 
Gewerbsanstalt oder zur Schaustellung auf einer inländischen öffentlichen Ausstellung eingeht, 
unter Benützung seiner eigenen Triebkraft nach dem Ausbesserungs= oder Ausstellungsort und 
von da zurückgefahren werden, ohne daß eine Stempelabgabe erhoben wird, so hat der Führer 
des Kraftfahrzeugs bei der nächsten zur polizeilichen Kennzeichnung zuständigen Amtsstelle 
einen Zollvormerkschein zu erwirken und die Stempelabgabe für den in Betracht kommenden 
Zeitraum sicherzustellen. Während der Fahrt hat der Führer des Kraftfahrzeugs den Vor- 
merkschein mit sich zu führen und den Polizei-, Steuer= und Zollbeamten auf Verlangen 
vorzuzeigen. Bei der Erledigung der Vormerkung hat der Führer des Kraftfahrzeugs der 
Zollstelle eine Bescheinigung der Gewerbsanstalt oder Ausstellung über die Zeit der Aufnahme 
und Abgabe des Kraftfahrzeugs und bei Einbringung des Kraftfahrzeugs zur Ausbesserung 
eine Bescheinigung der Gewerbsanstalt über die Art der Ausbesserung vorzulegen. Ergeben 
sich bei der Prüfung des Kraftfahrzeugs und des Vormerkscheins sowie der Bescheinigung keine 
Anstände, so wird die Sicherheit freigegeben. 
(2.) Ist ein ausländisches Kraftfahrzeug, für das eine Steuerkarte nach Tarifnummer 80 
gelöst war, während seines Aufenthaltes im Inland zur Ausbesserung in eine inländische 
Gewerbsanstalt verbracht oder in einer inländischen Ausstellung zur Schau gestellt worden, so 
wird die Zeit, während der sich das Fahrzeug in der Anstalt oder Ausstellung befindet, in 
die Tage des inländischen Aufenthalts nicht eingerechnet, wenn der Inhaber gleich nach der 
Einlieferung des Fahrzeugs in die Anstalt oder Ausstellung und später vor dem Rückempfang 
der Zollstelle oder Steuereinnehmerei am Sitze der Gewerbsanstalt oder Ausstellung die Steuer- 
karte und eine Bestätigung der Gewerbsanstalt oder Ausstellung über die Aufnahme und eine 
solche über die Abgabe des Fahrzeugs vorlegt und sich darnach die Karte richtig stellen läßt. 
§ 6 (zu § 144 der A). 
Die Gerichtsschreiber der Registergerichte haben dem zuständigen Hauptsteueramt auf 
Schluß des Kalenderjahres 
a. von jeder in Abteilung B des Handelsregisters erfolgten Eintragung einer neuen 
Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung unter Angabe des Sitzes der Gesellschaft und, wenn tunlich, auch des Zeit- 
punktes, mit dem das Gesellschaftsjahr der Gesellschaft beginnt, 
b. von jeder Anderung der eingetragenen Firma, des Sitzes oder des Geschäftsjahres der 
Gesellschaft, 
. von jedem Erlöschen einer solchen Gesellschaftsfirma 
für das abgelaufene Jahr Mitteilung zu machen. 
§ 7 (zu § 152 der AB). 
Die in Tarifnummer 11 bezeichnete Abgabe wird bis auf weiteres im Wege der Bar- 
zahlung erhoben. Die Behörden und Beamten haben nach näherer Weisung der Zoll= und
        <pb n="138" />
        116 XVI. 
Steuerdirektion die von ihnen festgesetzten Stempelbeträge durch die Steuerstellen vereinnahmen 
zu lassen. 
§8 u § 166 der AB). 
Soweit die Versteuerung nach dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, finden für 
die Ermittelung des Wertes die für die Verkehrssteuer erlassenen Vorschriften entsprechende 
Anwendung. 
§ 9 (zu § 168 der A). 
Ist die Rechtswirksamkeit eines Geschäftes von der Genehmigung oder von dem Beitritt 
einer Behörde oder eines Dritten abhängig, so hat die Behörde oder der Beamte, welche die 
Verhandlung oder Beurkundung aufgenommen haben, und bei privatschriftlichen oder im Ausland 
errichteten Urkunden die für deren Besteuerung zuständige Steuerstelle die Abgabe festzusetzen. 
§ 10 (zu § 172 der Ah). 
über Anträge auf Erstattung des Grundstücksstempels entscheidet, soweit nicht in 
§ 13 etwas anderes bestimmt ist, die Zoll= und Stenerdirektion, welche die zu erstattenden 
Beträge durch die Bezirkssteuerstelle auszahlen läßt. 
§ 11 (zu §§ 188, 195, 196 der A). 
(1.) Mit der Prüfung des Reichsstempelwesens werden die der Zoll= und Steuerdirektion 
zugeteilten Prüfungsbeamten betraut. 
(2.) Die Prüfungsbeamten haben die über die Prüfung gemachten Aufzeichnungen der Zoll- 
und Steuerdirektion vorzulegen, die über die weitere Verfolgung der nicht kurzer Hand 
erledigten Erinnerungen, insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen Ein- 
leitung des Strafverfahrens die erforderlichen Anordnungen triftt. 
(3.) Der Jahresbericht des Prüfungsbeamten ist dem Finanzministerium auf 1. Juni des 
auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen. 
(4.) Die Prüfungsverhandlungen werden bei der Zoll= und Stenerdirektion nach deren 
näheren Anordnung aufbewahrt. 
§ 12 (zu §§ 199, 202 der AB). 
Das Einnahmebuch ist nach dem im Muster 31 der AB gegebenen Vorbilde zu führen. 
Die nur mit dem Verkaufe von Marken befaßten Stellen haben ein besonderes Einnahme- 
buch nach Weisung der Zoll= und Stenerdirektion zu führen. Die Zoll= und Steuerdirektion 
bestimmt auch die Form des Stempelzeichenbuches. 
* 13 (zu § 214 der Ah). 
(I.) Uüber Anträge auf Erstattung des Fahrkartenstempels in den Fällen des § 106 (1) 
der A entscheiden die Hauptsteuerämter, welche die Fahrkarten abgestempelt haben.
        <pb n="139" />
        XVI. 117 
(2.) Über Anträge auf Ersatz für vernichtete oder abhanden gekommene gestempelte Scheck- 
vordrucke in den Fällen des § 184 der AB haben die Hauptsteuerämter Mannheim, Karlernhe, 
Freiburg und Konstanz zu entscheiden. 
(3.) Über Anträge auf Erstattung überhobener Grundwechselabgaben entscheiden die Behörden, 
die den Stempel festgesetzt haben, im Benehmen mit der Bezirkssteuerstelle. Für die staatlichen 
Grundbuchämter kommt diese Befugnis nur den Grundbuchbeamten, nicht auch den Hilfsbeamten zu. 
8 14. 
Die Zoll- und Steuerdirektion ist ermächtigt, weitere Vollzugsvorschriften zu erlassen. 
Karlsruhe, den 3. April 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Fell. 
Duck und Berlag von Massch &amp; Wogel in Karlsruhe.
        <pb n="140" />
        <pb n="141" />
        Nr. XVII. 119 
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. April 1912. 
  
Jnhalt. 
Landesherrliche Verordnung: das Gerichtsvollzieherwesen betressend. 
Bekanutmachungen und Verordnungen: des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des 
Answärtigen: die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend: des Ministeriums des 
Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betressend; das Hausarbeitgesetz beiressend; den Vollzug 
der Gewerbeordnung betreffend. 
Landesherrliche Verordunng. 
(Vom 6. April 1912.) 
Das Gerichtsvollzieherwesen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Instiz und nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt: 
Artikel 1. 
1. Die Kautionspflicht der Gerichtsvollzieher wird aufgehoben. 
2. Die von den Gerichtsvollziehern bisher gestellten Dienstkautionen sind längstens inner- 
halb drei Monaten zurückzuerstatten. 
Artikel 2. 
§ 11, § 23 Absatz 2, § 47, 8 48, § 49 Absatz 2 und 3 sowie 8 57 Absatz 2 und 3 
der Gerichtsvollzieherordnung vom 16. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 563) werden aufgehoben. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 6. April 1912. 
Tricdrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Dusch. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912. 22
        <pb n="142" />
        120 XVII. 
Bekanntmachung. 
(Vom 3. April 1912.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom X. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) 
ist am 1. Februar 1912 im Grundbuchbezirk Katholisch Tennenbronn (Amtsgerichtsbezirk 
Triberg) in Kraft getreten. 
Karlsruhe, den 3. April 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Aus Auftrag: 
Böhler. 
Dr. Roth. 
Bekanntmachung. 
(BVom 22. März 1912.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffend. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus dem ungarischen 
Sperrgebiete Nr. 64 sowie aus den österreichischen Sperrgebieten Nr. VIII, XII, XIII, 
XVII und ! (Bekanntmachungen vom 10. März, 12. Juli, 9. November 1911 und 5. Ja- 
nuar 1912 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911 Seite 145, 329, 521, Gesetzes= und 
Verordnungsblatt 1912 Seite 11) wird ausgehoben. 
Karlsruhe, den 22. März 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Junnern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Häußner. 
Verorduuug. 
Das Hausarbeitgesetz betreffend. 
(Vom 28. März 1912.) 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 
20. März 1912 wird zum Vollzug des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 976) verordnet, wie folgt: 
§5 l. 
Die nach dem Hausarbeitgesetz den Behörden zugewiesenen Aufgaben sind folgendermaßen. 
wahrzunehmen: 
1. diejenigen der Ortspolizeibehörde durch das Bürgermeisteramt, in den Städten mit 
Staatspolizei durch das Bezirksamt;
        <pb n="143" />
        XVII. 121 
2. diejenigen der Polizeibehörde durch das Bezirksamt; 
3. diejenigen der höheren Verwaltungsbehörde durch den Bezirksrat; 
4. diejenigen der Landeszentralbehörde durch das Ministerium des Innern. 
82. 
Die in § 10 Absatz 3, §§ 11, 15, 16 vorbehaltenen Polizeiverordnungen sind durch das 
Ministerium des Innern oder im Wege bezirkspolizeilicher Vorschrift zu erlassen. 
83. 
Die Zuständigkeitsbestimmungen, welche sich zum Vollzug des Hausarbeitgesetzes, ins- 
besondere zur Ausführung der auf Grund desselben erlassenen Bundesratsverordnungen etwa 
noch weiter als notwendig ergeben sollten, erläßt das Ministerium des Innern. 
Karlsruhe, den 28. März 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Häußner. 
Verorduung. 
(Vom 2. April 1912.) 
Den Vollzug ber Gewerbeordnung betreffend. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 27. Dezember 1911, betreffend die Änderung der 
SS 114 a, 120, 120e, 134, 139b, 139h, 1.16, 146 a, 147, 150, 154 a der Gewerbeordnung 
(Reichsgesetzblatt 1912 Seite 139), wird auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Groß- 
herzoglichem Staatsministerium vom 26. März 1912 mit Wirkung vom 1. April 1912 die 
Verordnung vom 23. Dezember 1883, den Vollzug der Gewerbeordnung betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 357), in der Fassung der Verordnung vom 24. März 1892 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 39) und der Verordnung vom 29. September 1900 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1003) abgeändert, wie folgt: 
1. Nach § 136 wird unter IV. Lohnzahlungen der Arbeiter eingefügt: 
8 1364. 
Lohnbücher, Arbeitszettel. 
Die in §8 1146 und 114.1 der Gewerbeordnung bezeichneten Bestimmungen über 
Lohnbücher und Arbeitszettel können durch Verordnung vom Ministerium des Innern als 
Landeszentralbehörde oder im Wege von bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschriften erlassen werden.
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        122 XVII. 
2. Die Absätze 1 bis 3 des § 138 erhalten folgende Fassung: 
Als Fortbildungsschulen im Sinne des § 120 der Gewerbeordnung gelten die nach dem 
Gesetz vom 18. Februar 1874 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 107) eingerichteten Fort- 
bildungsschulen ohne Unterschied, ob der Unterricht nach der Verordnung vom J4. Dezember 1906, 
den Unterrichtsplan der Fortbildungsschulen betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 826), 
oder in Gestalt der Unterweisung in der Haushaltungskunde gemäß der Verordnung vom 
260. November 1891, den Fortbildungsunterricht der Mädchen betreffend (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 235), erteilt wird, sowie die auf das Gesetz vom 13. August 1904, den 
gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterricht betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 395), sich stützenden Gewerbeschulen, Handelsschulen und gewerblichen oder kauf- 
männischen Fortbildungsschulen (vergleiche auch die landesherrlichen Verordnungen vom 20. Juli 
1907, die Gewerbeschulen betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 293 —, und 
die Handelsschulen betreffend Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 287 —). 
Die nach § 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung der höheren Verwaltungsbehörde zu- 
kommende Entschließung erfolgt durch das Landesgewerbeamt. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 120 Absatz 4 der Gewerbeordnung ist der 
Bezirksrat, Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern. 
3. In § 139 werden 
a. in Absatz 1 die Worte „§8 120 bis 1204“ ersetzt durch die Worte: „S§ 120 
bis 1201 
b. in Absatz 2 wird hinter „§ 120 d“ eingeschaltet: „und § 1204 Absatz 2". 
. § 140 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Die in § 120 Absatz 2, § 139h Absatz 2 und § 120 Absatz 1 der Gewerbeordnung 
bezeichneten Vorschriften können durch Verordnung vom Ministerium des Innern als Landes- 
zentralbehörde und, soweit es sich um die Verhütung von Unfällen handelt, nach § 108 Ziffer 5 
des Polizeistrafgesebbuches, ferner im Falle des § 1204 Absatz 1 im Wege von bezirks= oder 
ortspolizeilichen Vorschriften erlassen werden. 
Karlsruhe, den 2. April 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner 
Dr. Häußner. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="145" />
        Nr. XVIII. ias 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 18. April 1912. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Feststellung und Erhebung der 
Beiträge der Tierbesitzer für die Entschädigungen bei Seuchenwerlusten betreffend; die Aufhebung des Pflastergeldes und die 
Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Berichtigung. 
  
  
  
Verordunng. 
(LVom 4. April 1912.) 
Die Feststellung und Erhebung der Beiträge der Tierbesitzer für die Entschädigungen bei Seuchen- 
verlusten betreffend. 
Zum Vollzuge des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 20. Oktober 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 577) wird im Einverständnis 
mit dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen unter Aufhebung unserer Verordnung 
vom 3. Oktober 1894 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 389) über die Feststellung und 
Erhebung der von den Tierbesitzern zu leistenden Beiträge verordnet, wie folgt: 
I. Jeststellung und Erhebung der ordentlichen Beiträge. 
(§§ 9 und 10 des Gesetzes; § 15 der Verordnung vom 7. September 1911.) 
81. 
Die Zählungslisten über den Bestand an Rindvieh und Tieren des Pferdegeschlechts 
(Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere), welche jährlich für die Viehzählung in jeder Gemeinde 
aufgestellt werden, müssen spätestens vom dritten Tage nach der Aufnahme an acht Tage lang 
auf dem Rathause zu Jedermanns Einsicht aufgelegt werden. 
Ort und Zeit der Auflegung wird vorher auf ortsübliche Weise durch den Gemeinderat 
bekannt gemacht und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Liste für die Berechnung 
der Beiträge maßgebend sei, welche von den Tierbesitzern zur Deckung der Viehseuchen- 
Entschädigungen entrichtet werden müssen. 
Mit der Bekanntmachung wird die Aufforderung verbunden, Anträge auf Berichtigung 
innerhalb der Frist der Auflegung bei dem Gemeinderate vorzubringen. 
Über derartige Anträge, soweit sie nicht schon von dem Gemeinderate mit Zustimmung 
der Beteiligten erledigt werden, beschließt, vorbehaltlich einer etwaigen verwaltungsgerichtlichen 
Entscheidung über die Beitragspflicht, das Bezirksamt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 23
        <pb n="146" />
        124 XVIII. 
82. 
Nach Ablauf der Auflegungsfrist läßt der Gemeinderat aus den Zählungslisten eine als 
Hebregister dienende Ortsliste der Besitzer von Tieren des Pferdegeschlechts und von Rindvieh 
Anloge 1— nach Anlage 1 anfertigen und legt dieses Verzeichnis mit den Zählungslisten spätestens 14 Tage 
nach der Viehzählung dem Bezirksamte vor. 
Von dem Gemeinderat werden nur die 5 ersten Spalten der Ortsliste ausgefüllt. Spalte 6 
füllt später (§ 8) das Bezirksamt aus. Die Spalten 7 bis 11 bleiben offen zur Benützung 
durch die Stenereinnehmerei. 
Vorübergehend abwesende Tiere, sowie Tiere, welche am Zählungstage auf den Markt 
geführt werden, sind bei dem Besitzer an dessen Wohnort zu zählen. Vorübergehend und 
zufällig anwesende Tiere werden bei der Viehzählung nicht aufgenommen, sondern besonders 
verzeichnet. 
Das Bezirksamt hat die Ortslisten (Anlage 1) mit den Zählungslisten und der Zu- 
sammenstellung der zufällig anwesenden Tiere zu vergleichen und nötigenfalls zu ergänzen. 
Sofern die Wohnorte der Besitzer zufällig anwesender Tiere in anderen Amtsbezirken gelegen 
sind, ist dem betreffenden Bezirksamt Mitteilung zu machen. 
83. 
In Garnisonsorten werden die Bezirksämter auf Ersuchen von der Kommandantur oder 
dem Garnisonsältesten Verzeichnisse der am Tage der Viehzählung im Privateigentum der 
Militärpersonen befindlichen Pferde erhalten und hiernach die betreffenden Ortslisten ver- 
vollständigen. 
8 4. 
Nach Prüfung und Vervollständigung der Ortslisten Anlage 1 (§ 2 Schlußsatz und § 3) 
stellt sie das Bezirksamt summarisch, nämlich mit den Ortssummen der Spalten 4 und 5 in 
eine Bezirksliste zusammen und legt diese, zusammengezählt und abgeschlossen, unter Anschluß 
sämtlicher Ortslisten alsbald dem Verwaltungshofe vor, welcher sie später, nach Feststellung 
der Umlage, dem Bezirksamte wieder zurückgibt (§ 7) 
Die Bezirksliste erhält dieselbe Einrichtung wie die Ortslisten, nur mit dem Unterschiede, 
daß in Spalte 2 und 3 statt der Namen der umlagepflichtigen Tierbesitzer die Namen der 
einzelnen Orte einzutragen sind. 
§ 5. 
Zu dem durch die Umlage auf die Tierbesitzer zu deckenden Aufwande sind — getrennt 
für Tiere des Pferdegeschlechts und Rindvieh — zu rechnen: 
1. der Betrag der im abgelaufenen Jahre auf Grund des Viehseuchen-Entschädigungs- 
gesetzes auf Wiederersatz geleisteten Vergütungen abzüglich der durch Rückversicherung 
von Pferden (§ 11 des Gesetzes) gedeckten Beträge;
        <pb n="147" />
        XVIII. 125 
2. die in dem abgelaufenen Jahre für den Einzug der Umlagen an die Stenerverwal- 
tung (durch die Amtskasse Karlsruhe-Stadt) bezahlte Vergütung und der etwaige 
sonstige Verwaltungsaufwand; 
3. diejenigen Umlagebeträge, welche in dem abgelaufenen Jahre aus irgend welcher Ver- 
anlassung in Abgang verrechnet werden mußten; 
4. der Betrag der noch nicht getilgten Vorschüsse aus früheren Jahren. 
§ 6. 
Sobald die Rechnungsergebnisse des abgelaufenen Jahres durch die nach § 16 seitens 
der Amtskassen zu bewirkende Vorlage dem Verwaltungshofe zugekommen sind, berechnet dieser: 
I. den Betrag der ganzen Ersatzforderung der Staatskasse an die Gesamtheit der be- 
treffenden Tierbesitzer am Ende des abgelaufenen Jahres; 
II. den Betrag der nach § 10 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes für jedes Tier des 
Pferdegeschlechts und jedes Stück Rindvieh nach dem Besitzstande bei der letzten Vieh- 
jählung für das beginnende Jahr zu erhebenden Umlage 
Um den Betrag der Ersatzforderung der Staatskasse an die Gesamtheit der betreffenden 
Tierbesitzer forthin auf dem laufenden zu erhalten, werden von dem Verwaltungshofe die 
Ergebnisse der Berechnung nach Ziffer I und II fortlaufend zusammengestellt wie folgt: 
für die Tiere des für Rindvieh 
Pferdegeschlechts: 
1. Aufzurechnende Gelomtansgabe 1908 8929 A 12 J 29321 4 68 
2. Umlage für 190009 3830 „ — „ 29110 „ 64 „ 
3. Verbliebene Restschule. . 99 6 12 211 4.04 " 
4. Aufzurechnende Gesamtausgabe 1909 7228 „ 10 „ 38747 „ 30 „ 
Ziffer 3 und 4 - 7327 K 22 JF 38 958 A 34 
5. Umlage für 1910 8660 „ 30 „ 39541 „ 98 , 
6 Verbliebener Überschh 1 333 08 583 „ 64 „ 
7. Aufzurechnende Gesamtausgabe 1910 9103 „ 15 „ 50 799 „ 24 „ 
verbleiben (Ziffer 7 weniger Ziffer 6) 7770 4% 07 50215 4 60 „ 
8. Umlage für 1911 u. s. w. 
Die Ergebnisse beider Berechnungen (Ziffer I und II) legt der Verwaltungshof dem 
Ministerium des Innern vor, und dieses veröffentlicht im Staatsanzeiger den Betrag der für 
das betreffende Jahr zu entrichtenden Beiträge. 
§ V. 
Auf Grund dieser Bekanntmachung berechnet der Verwaltungshof für jeden Amtsbezirk, 
welcher Umlagebetrag nach der Gesamtzahl seiner Tiere des Pferdegeschlechts und der Nind- 
viehstücke im ganzen in demselben zu erheben ist, trägt diesen Betrag in sein Vormerkbuch 
28.
        <pb n="148" />
        Autag * 
126 XVIII. 
ein und füllt hiernach in der Summierungslinie die Spalte 6 der Bezirkslisten aus. Nach- 
dem dies geschehen, werden die Bezirkslisten nebst den zugehörigen Ortslisten den betreffenden 
Bezirksämtern zurückgegeben. 
88. 
Das Bezirksamt berechnet sodann unverzüglich die von den einzelnen Tierbesitzern zu be- 
zahlenden Umlagebeträge und trägt solche in die Spalte 6 der Ortsliste und die Summe der 
nach jeder Ortsliste zu bezahlenden Umlagen ebenso auch in die Spalte 6 der Bezirksliste ein. 
Ist die Rechnung richtig, so muß ihr Gesamtbetrag mit der von dem Verwaltungshofe 
bereits eingetragenen Summe der Bezirksliste wieder übereinstimmen. 
Sind sämtliche Ortslisten hiernach ausgefüllt, so werden sie als nunmehr vollzugsreife 
Umlageregister nebst der Bezirksliste der Amtskasse mitgeteilt, welche wegen der Erhebung das 
Weitere zu besorgen hat. 
89. 
Die Amtskasse verlässigt sich zunächst von der Übereinstimmung der Bezirksliste mit den 
Ortslisten. 
Die Ortslisten übergibt sie gegen Bescheinigung den betreffenden Steuereinnehmereien 
zum Einzug der hiernach festgestellten Beiträge. 
Die Bezirksliste nimmt sie als Beleg zur Rechnung und fertigt hiernach den Rechnungs- 
eintrag über die jeder Steuereinnehmerei zum Einzug überwiesene Umlagesumme. 
10. 
Die Steuereinnehmerei hat alsbald den Umlagepflichtigen über ihre Schuldigkeit Forderungs- 
zettel nach Anlage 2 zuzustellen. 
Dieser Forderungszettel dient zugleich zur Anforderung der von den Pferdebesitzern ge- 
gebenenfalls zu leistenden besonderen Beiträge für rückversicherte Pferde (§8 17). 
* 11. 
Die hierauf eingehenden Beträge sind in den Spalten 7 und 8 des Hebregisters ein- 
zutragen. 
Hinsichtlich derjenigen Schuldbeträge, welche innerhalb der gegebenen Frist nicht berichtigt 
worden sind, hat die Mahnung, und soweit auch auf diese keine Zahlung geleistet wird, die 
Fahrnispfändung einzutreten. Das hierbei einzuhaltende Verfahren richtet sich nach den Vor- 
schriften über die Betreibung der Staatssteuern. 
12. 
Kann ein Umlagebetrag auch nicht durch die Fahrnispfändung flüssig gemacht oder kann 
letztere z. B. wegen Eröffnung des Konkursverfahrens gar nicht vorgenommen werden, so 
ermächtigt die Amtskasse die Steuereinnehmerei, den rückständigen Betrag als Abgang in 
Spalte 9 des Hebregisters einzutragen.
        <pb n="149" />
        XVIII. 127 
§ 13. 
Die Quersumme der Spalten 8 und 9, welche mit dem Betrage in Spalte 6 überein- 
stimmen muß, wird auf Spalte 10 übertragen. Sobald alle Beträge der Ortsliste eingegangen 
oder zur Abgangsbehandlung genehmigt sind, werden die Spalten 8, 9 und 10 auch senkrecht 
zusammengezählt. Von der Summe der Spalte 10 wird der Abgang (Spalte 9) in Abzug 
gebracht. Der hiernach verbleibende Rest ist nebst dem Hebregister, welchem die etwaige 
Abgangsermächtigung anzuschließen ist, bei der nächsten Monatsabrechnung der Amtskasse 
abzuliefern. « - 
§14· 
Die Amtskasse vereinnahmt im Hat ihrer Rechnung den Sollbetrag der Ortsliste. 
Der Abgang wird also hier ebenfalls als Bareinnahme behandelt, gleichzeitig aber zur Aus- 
gleichung in Soll und Hat der Ausgabe gestellt und zwar unter der Unterabteilung al, für 
Tiere des Pferdegeschlechts, oder à, für Rindvieh (vergleiche § 15), je nachdem und soweit 
er der einen oder anderen angehört. 
Für allen sonstigen Verwaltungsaufwand, welcher hier verausgabt werden soll, ist jedes- 
mal die Anweisung des Verwaltungshofes einzuholen. 
15. 
In der Amtskasserechnung werden für die hierher gehörigen Einnahmen und Ausgaben 
unter Rechnungsabteilung lI besondere Unterabschnitte eröffnet, nämlich in der Einnahme: 
„Ersatz der Viehseuchen-Entschädigungen“ 
und in der Ausgabe: 
I 64542. 
a. auf Wiederersatz: 
1. für Tiere des Pferdegeschlechts, 
2. für Rindvieh; 
b. zu Lasten der Staatskasse.“ 
Jede dieser Unterabteilungen wird getrennt geführt und am Ende des Jahres für sich 
abgeschlossen. 
8 16. 
Am Jahresschlusse fertigen die Amtskassen eine Darstellung von dem Abschlußergebnisse 
der einzelnen Unterabteilungen der Ausgabe. Jeder derselben ist eine Entzifferung beizufügen, 
aus welcher ersehen werden kann: 
a. der Betrag der bezahlten Entschädigungen; 
b. die Summe der unter a! und a in Abgang verrechneten Beträge; 
c. die von der Amtskasse Karlsruhe-Stadt an die Steuerverwaltung für den Einzug 
der Umlagen bezahlte Vergütung;
        <pb n="150" />
        128 XVIII. 
d. der Betrag der für Rückversicherung von Pferden erwachsenen, von den Pferdebesitzern 
wieder ersetzten Kosten: 
c. die Summe der betreffenden sonstigen Verwaltungskosten. 
Diese Darstellung, deren Übereinstimmung mit der Rechnung ausdrücklich zu beurkunden 
ist, wird mit dem Rechnungsauszug für das abgelaufene Jahr dem Verwaltungshofe vor- 
gelegt, um für die Berechnung der neuen Umlage (§ 7) als Grundlage zu dienen. 
II. Aubßerordentliche Beiträge der Pferdebesitzer für zur Rüchversicherung 
angemeldete Pferde. 
17. 
Der durch die Rückversicherung erwachsene Aufwand wird auf die Besitzer der ange- 
meldeten Pferde nach Verhältnis des Rückversicherungswertes der letzteren umgelegt. 
Die Erhebung dieser Beiträge erfolgt durch die Amtskassen und die Steuereinnehmereien 
und zwar, soweit tunlich, gleichzeitig mit den durch § 10 des Viehseuchen-Entschädigungs- 
gesetzes vorgeschriebenen ordentlichen Beiträgen nach den für die letzteren geltenden Vorschriften. 
Karlsruhe, den 4. April 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Kurth.
        <pb n="151" />
        Bezirksamt Durlach. 
XVIII. 
Ortsliste 
der Besitzer von Tieren des Pferdegeschlechts und von Rindvieh mit ihrem bei der Vieh- 
zählung am 1. Dezember 1911 vorgefundenen Besitzstande. 
Nach der Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 4. März 1912 
(Staatsanzeiger Nr. 67) ist als Umlage für das Jahr 1912 zu erheben: für jedes Tier des 
129 
Anlage 1. 
Ort Singen. 
  
  
Pferdegeschlechts 24 -—, für jedes Stück Rindvieh 12 
1v 2. 3. 4. 5. 6 - . 9. 10. II. 
Besitzer Stückzahl Zahlung * 
** . ES. S 
* 222 S — S 
e 325 
EZ“#— Be. s 
0 S Ben-b 
7 Name Stand20 Tag tra Z z 
*s S 5 * 
S 6 
—- 4. +% FJ% = 
191n2 
1I. Georg Abele Landwirt — 44Z 44%April. — 41 – 44 
2.Jakob Bauer II. 2 10 68] 13. April 1 68 1 88 
S 
% 14|/20. Apri Z 
3. Konrad Daub . . Fuhrmanns 6 1 44 115. Mei 4 1 44 “ 5&amp;½“ 
4.] Peter Fuhr Metzger 1! – 247. April — 24 2 5 
5. Josef Karmann . . Fuhrmann 2 18 —4 48 
u. s. w. 
76 1320 08 69 48 60|]70 08 
  
  
  
  
  
zusammen obige 
Singen, den 3. Juni 1912 
Großh. Steuereinnehmerei. 
  
  
  
Der Betrag von 70,08 
wurde heute der Großh. Amtskasse Bretten abgeliefert und zwar: 
a. bar mit. 
b. als Abgang mit. 
69.48 / 
60 
70,08 A 
  
S 
6 
s-
        <pb n="152" />
        130 XVIII. 
  
Aulage 2. 
(Viertelbogen). 
Gemeinde . . . . . . . . . . . 
*i 
Forderungszettel 
über 
die Beiträge zur Deckung der Viehseuchen-Entschädigungen 
für das Jahr 
Herr 
schuldet 
. OZ 
des Heb- Bezeichnung der Schuldigkeit Betrag 
registers 
x 9% * 
  
  
Umlage nach §§ 9 und 10 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes 
für .. Tiere des Pferdegeschlechttts . 
„ Stück Rindreeee . . ...p 
zusahzhe... . .. 
Beiträge der Pferdebesitzer für die Rückversicherung nach § 11 
des Gesetzes 
für Pflferde mi . . Versicherungsanschlag 
  
  
  
Diese Beträge sind binnen 8 Tagen an die unterzeichnete Steuereinnehmerei zu bezahlen. 
Die Übereinstimmung mit den Hebregistern bescheinigt: 
den ten 19 
Großh. Steuereinnehmerei. 
Siehe Rückseite!
        <pb n="153" />
        XVIII. 
Zahlung. 
Am ien 19 mit 1 
sage 
worüber bescheinigt 
die Steuereinnehmerei. 
Am ten 19. . mit. r 
saane 
worüber bescheinigt 
die Stenereinnehmerei. 
Aumerkung. 
I. Dieser Forderungszettel ist bei der Zahlung der Steuereinnehmerei vorzulegen. 
2. Die Empfangsbescheinigung erfolgt auf dem vorgelegten Forderungszettel. 
131 
Rückseite! 
3. Von der ÜUbereinstimmung des Forderungszettels mit den Hebregistern kann sich der Pflichtige 
durch Einsichtnahme der im Besitze der Steuereinnehmerei befindlichen Hebregister überzengen. 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1912 24
        <pb n="154" />
        132 XVIII. 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. April 1912.: 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. April 1912 
ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Offenburg gelegene Strecke der Landstraße Nr. 1 
Frankfurt-Basel von der jetzigen Ettergrenze bei km 49,3114 bis zur Gemarkungsgrenze 
Offenburg-Bohlsbach bei knu 48.5882 in einer Länge von 723,2 m aus dem Landstraßen- 
verband ausgeschieden wird. 
Karlsruhe, den 6. April 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Glockner. 
Walli. 
Berichtigung. 
In Nummer XVI des Gesetzes= und Verordnungsblattes von 1912 ist in der Verordnung über den Vollzug des Reichs-. 
stempelgesetzes auf Seite 111 Zeile 4 von unten statt „Hauptzollamt“ zu seben „Hauptsteueramt“. 
Druck und Berlag von Walsch &amp; BVogel in Karlsruhe.
        <pb n="155" />
        Nr. XIX. 133 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großberzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 22. April 1912. 
Jnhalt. 
Gesen;: die Abänderung des Rechtspolizeigesetzes vom 17. Juni 1899 belreffend. 
  
  
Gesetz. 
(Vom 18. April 1912.) 
Die Abänderung des Rechtspolizeigesetzes vom 17. Juni 1899 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getrenen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel I. 
Das Rechtspolizeigesetz vom 17. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 249) 
in der Fassung nach den Gesetzen vom 17. Juli 1902, 13. Juli 1904 und 11. September 1908 
wird in der nachstehenden Weise ergänzt und geändert: 
1. Im dritten Abschuitt wird unter 1 „Aufnahme öffentlicher Urkunden“ dem § 35 
Absatz 1 der folgende Zusatz hinzugefügt: 
„Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für die Beurkundung von Vereinbarungen 
zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und diesem über den Unterhalt oder 
über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie für die Beurkundung 
einer Vereinbarung zwischen dem Vater eines unehelichen Kindes und der Mutter 
über die Ansprüche der Mutter aus der Beiwohnung und der Entbindung, sofern 
diese Vereinbarung mit der Vereinbarung über den Unterhalt des Kindes in derselben 
Urkunde verbunden wird.“ 
Im dritten Abschnitt wird in der Überschrift vor § 43 unmittelbar nach der Ziffer II 
das Wort „Verpflichtungen“ eingefügt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 25 
ie
        <pb n="156" />
        134 XIX. 
3. Als 8 424 
wird unter dem Unterabschnitt 11 eingestellt: 
Die Notare sind zuständig und gehalten, auf Ersuchen der Amtsgerichte die Ver- 
pflichtung von Vormündern, Gegenvormündern, Pflegern und Beiständen vorzunehmen. 
Das Justizministerium kann nähere Anordnungen hinsichtlich der Ersuchen der 
Amtsgerichte treffen. 
4. Ju § 5 wird der Absatz 2 gestrichen: Absatz 1 wird einziger Absatz. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1912 in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 18. April 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Dusch. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="157" />
        Nr. XX. 185 
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 27. April 1912. 
Inhalt. 
  
  
Das Lotteriegesetz betrejfeud. 
  
Lotteriegesetz. 
(Vom 26. April 1912.) 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
81. 
Die preußisch-süddeutsche Klassenlotterie ist nach Maßgabe des Staatsvertrags mit der 
Königlich Preußischen Regierung im Großherzogtum Baden zugelassen. 
Sonstige Geldlotterien und Ausspielungen dürfen nur mit Erlaubnis des Ministeriums 
des Innern oder der hierzu von diesem Ministerium für zuständig erklärten Behörden ver- 
anstaltet werden. Lose auswärtiger Lotterien und Ausspielungen können vom Ministerium 
des Innern zum Vertrieb zugelassen werden. 
82. 
Wer in einer anderen als den nach § 1 erlaubten oder zugelassenen Lotterien oder Aus- 
spielungen spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 4% oder im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft 
bestraft. Auf Inhaberpapiere mit Prämien im Sinne des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 
(Reichsgesetzblatt Seite 210) bezieht sich diese Vorschrift nicht. 
83. 
Wer ein Los, einen Losabschnitt oder einen Anteil an einem Los oder Losabschnitt 
einer nicht nach § 1 erlaubten oder zugelassenen Lotterie oder Ausspielung verkauft oder sonst- 
wie veräußert, zum Erwerb anbietet oder zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe 
bis zu 1000 4 bestraft. Die gleiche Strafe trifft den, der bei einem solchen Geschäft oder 
einer solchen Handlung als Mittelsperson mitwirkt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 26
        <pb n="158" />
        136 XX. 
Ist die Zuwiderhandlung von einer Person begangen, die den Losehandel gewerbsmäßig 
betreibt oder bei ihm gewerbsmäßig Hilfe leistet, oder ist sie durch öffentliches Auslegen, Aus- 
stellen oder Aushängen oder durch Versenden eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezug- 
scheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterie= oder Aus- 
spielungsplaus oder durch Einrücken eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterie= oder 
Ausspielungsplans in eine im Großherzogtum erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe 
in Höhe von 100 # bis zu 1500 40 ein. 
84. 
Wer, nachdem er wegen eines der in § 3 bezeichneten Vergehen rechtskräftig verurteilt 
worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wird in den Fällen des § 3 Absatz 1 
mit Geldstrafe von 100 . bis zu 1500 , in den Fällen des § 3 Absatz 2 mit Geldstrafe 
von 200 4/ bis zu 2000 bestraft. 
Jeder fernere Rückfall nach vorausgegangener rechtskräftiger Verurteilung im ersten Rück- 
falle zieht Geldstrafe von 300 % bis zu 3000 K nach sich. 
Diese Bestimmungen finden Anwendung, auch wenn die früheren Geldstrafen noch nicht 
oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen worden sind; sie bleiben jedoch 
ausgeschlossen, wenn seit der Zahlung oder dem Erlasse der letzten Geldstrafe oder seit der 
Verbüßung der an ihre Stelle getretenen Freiheitsstrafe oder seit der Verjährung der Straf- 
vollstreckung bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei Jahre verflossen sind. 
85. 
Wer Gewinnergebnisse der nicht nach § 1 erlaubten oder zugelassenen Lotterien oder Aus- 
spielungen in einer im Großherzogtum erscheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffent- 
liches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 4 
bestraft. Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den in § 3 Absatz 2 bezeichneten Personen, 
so tritt Geldstrafe von 100 4% bis zu 600 .6 ein. 
86. 
Mit Geldstrafe von 100 4% bis zu 1500 % wird bestraft: 
1. wer ohne Ermächtigung der Lotterieverwaltung gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte 
der preußisch-süddeutschen Klassenlotterie oder Urkunden, durch die Anteile an solchen 
Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, 
feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet; 
2. wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Anteile oder Abschnitte von Losen 
einer Privatlotterie oder Ausspielung oder Urkunden, durch die solche Anteile oder 
Abschnitte zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, feilhält, anderen 
überläßt oder zur Überlassung anbietet; 
3. wer ein solches Geschäft (Nr. 1 oder 2) als Mittelsperson fördert.
        <pb n="159" />
        XX. 137 
87. 
Wer bei dem öffentlichen Ankündigen, Anpreisen, Feilbieten oder Vertreiben von Losen, 
Losanteilen oder Losabschnitten einer Lotterie oder Ausspielung den bei der Zulassung der 
Lotterie oder Ausspielung festgesetzten, im Staatsanzeiger bekanntgegebenen oder aus dem Lose 
ersichtlichen Vertriebsbedingungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 bestraft. 
88. 
Wer gewerbsmäßig zur Beteiligung an Losgesellschaften auffordert oder sich mit deren 
Bildung oder Geschäftsführung befaßt, oder wer gewerbsmäßig solche Losgesellschaften oder 
deren Bildung in anderer Weise wissentlich fördert, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten 
und zugleich mit Geldstrafe von 100 % bis zu 3000 oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Losgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen jeder Art, welche die Gewinn-= 
aussichten von Serien= oder Prämienlosen oder von Lotterie= oder Ausspielungslosen ausnutzen 
wollen. 
89. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher gewerbsmäßig: 
a. Anteile von Serien= oder Prämienlosen oder Urkunden, durch die solche Anteile zum 
Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, feilhält, anderen überläßt oder 
zur überlassung anbietet; 
b. öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt 
sind, unter dem Versprechen der Stundung des Preises oder der Beleihung der Papiere 
sich erbietet, Serien- oder Prämienlose anderen zu überlassen. 
Die gleiche Strafe trifft auch denjenigen, welcher gewerbsmäßig solche Geschäfte wissentlich 
fördert. 
8 10. 
Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergehens gegen § 8 oder § 9 abermals 
einer dieser Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis von einer Woche bis zu 6 Monaten 
und zugleich mit Geldstrafe von 300 0 bis zu 6000 oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Diese Vorschrift findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe noch nicht oder nur 
teilweise vollstreckt oder gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen ist; sie bleibt jedoch aus- 
geschlossen, wenn seit der Vollstreckung oder der Zahlung oder dem Erlasse der früheren Strafe 
oder seit der Verjährung der Strafvollstreckung bis zur Begehung der neuen Tat drei Jahre 
verflossen sind. 
§ 11. 
Wer Gewinne für bevorstehende Ziehungen von Serien= oder Prämienlosen ohne Angabe 
der Zahl der an den Ziehungen teilnehmenden Stücke öffentlich oder durch Mitteilungen, die 
für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, bekanntgibt, um zur Ausnutzung der 
Gewinnaussichten anzureizen, wird mit Geldstrafe bis zu 150 4/ bestraft.
        <pb n="160" />
        138 XX. 
8 12. 
Jede einzelne Verfehlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vor— 
schriften in den 88 2 und ö, insbesondere jede einzelne Verkaufs-, Überlassungs- oder Vertriebs— 
handlung, jedes einzelne Anbieten, Bereithalten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden 
eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer 
Anzeige oder eines Lotterieplans, jedes einzelne Auffordern zur Beteiligung an Losgesellschaften, 
jedes einzelne Veröffentlichen und Bekanntgeben von Gewinnen wird als selbständige strafbare 
Handlung geahndet, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammenhängen und auf einen 
einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzuführen sind. 
Mehrere hiernach verwirkte Gefängnis- und Geldstrafen sind je für sich auf eine Gesamt— 
strafe zurückzuführen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht. 
Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen, 
auch einjähriges Gefängnis und 20 000 Geldstrafe nicht übersteigen. 
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn vor der Vollstreckung, Zahlung, Ver- 
jährung oder vor dem Erlasse der Strafe die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung 
erfolgt, die vor der früheren Verurteilung begangen war. 
13. 
Für den Betrieb der preußisch-süddeutschen Klassenlotterie sind Staats= und Gemeinde- 
abgaben und sonstige sich an diese anschließende Abgaben nicht zu entrichten. 
8 14. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1912 in Kraft. 
§ 79 des Polizeistrafgesetzbuches wird auf diesen Tag aufgehoben. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 26. April 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Rheinboldt. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel. in Korlsruhe.
        <pb n="161" />
        Nr. XXI. 139 
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt 
für das Großberzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 30. April 1912. 
Inhalt. 
Verordnung des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend. 
  
  
Verordnung. 
Den Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend. 
Auf Grund der §§ 2 und 79 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetz- 
blatt Seite 519) und hinsichtlich der §§ 10 bis 13, 19 dieser Verordnung auf Grund des 
§* 15 des Viehseuchen-Entschädigungsgesetzes (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 578), 
sowie wegen des § 24 dieser Verordnung auf Grund des § 89 P.St. G. B., soweit erforderlich 
infolge Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 11. April 
1912 Nr. 312, wird verordnet: 
(Vom 29. April 1912.) 
§ 1. 
Für den Vollzug des Viehseuchengesetzes sind die am Schlusse dieser Verordnung ab- 
gedruckten Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt 
1912 Seite 3) maßgebend, soweit nicht in dieser Verordnung ein Anderes bestimmt ist. 
Allgemeine Bestimmungen. 
* 2. 
Die der Landesregierung, der obersten Landesbehörde und der höheren Polizeibehörde 
vorbehaltenen Befugnisse stehen dem Ministerium des Innern zu. Dieses ist ermächtigt, die 
ihm hiernach zustehenden Befugnisse auf andere Behörden zu übertragen und auch im übrigen, 
soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Beamten zu bestimmen. 
Dem Ministerium des Innern bleibt die Entschließung vorbehalten über: 
1. den Erlaß von Anordnungen im Sinne des § 7 des Viehseuchengesetzes; 
2. die Tötung von Tieren in den Fällen der 88 12, 42, 44, 19, 51 und 61 des Gesetzes; 
3. die Impfung der für die Seuche empfänglichen Tiere (§ 23 des Gesetzes). 
83B. 
Polizeibehörden im Sinne des Gesetzes und der Ausführungsvorschriften des Bundesrats 
sind, soweit nicht durch diese Verordnung eine abweichende Bestimmung getroffen ist, die 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 27
        <pb n="162" />
        140 XXI. 
Bezirksämter. Die nach dem Gesetz oder den Ausführungsvorschriften erforderliche polizeiliche 
Genehmigung oder Erlaubnis ist, soweit in dieser Verordnung nicht ein Anderes bestimmt ist, 
durch das Bezirksamt zu erteilen. 
Die dem „beamteten Tierarzte“ zugewiesenen Geschäfte hat der Bezirkstierarzt und der 
Bezirksassistenztierarzt zu verrichten. In Fällen der Verhinderung hat das Bezirksamt den 
geordneten Stellvertreter des Bezirkstierarztes beizuziehen. 
84. 
(88 9 und 10 des Gesetzes.) 
Die durch § 9 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige vom Ausbruch einer Seuche oder von 
verdächtigen Erscheinungen an Tieren ist der Ortspolizeibehörde zu machen. 
Von dem Inhalte dieser Anzeige, sowie von Anzeigen über weitere verdächtige Er- 
scheinungen, Todesfälle u. s. w. hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich das Bezirksamt und 
den Bezirkstierarzt in Kenntnis zu setzen. Die gleiche Verpflichtung liegt der Ortspolizei- 
behörde ob, wenn sie durch eigene Wahrnehmung oder auf andere Weise von den erwähnten 
Vorkommnissen Kenntnis erhält. 
Zugleich hat die Ortspolizeibehörde, soweit tunlich, für eine vorläufige Absonderung der kranken 
und, abgesehen von der Tuberkulose (§ 10 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes), auch der verdächtigen 
lebenden oder toten Tiere Sorge zu tragen und zu verbieten, daß irgend welche Veränderung 
mit den Tieren oder in der verseuchten Ortlichkeit vor der Ermittelung des Tatbestandes 
durch den Bezirkstierarzt vorgenommen werde. 
Nötigenfalls hat die Ortspolizeibehörde die Bewachung der Tiere zu bewirken und für 
Näumlichkeiten zu sorgen, in denen seuchenverdächtige oder seuchenkranke Tiere zum Behufe der 
Absperrung untergebracht werden können. 
86. 
(§§ 13 und 15 des Gesetzes.) 
In Fällen, in denen ein tierärztliches Obergutachten nötig ist, hat das Bezirksamt die 
Akten dem Ministerium des Innern vorzulegen, welches das Gutachten durch den technischen 
Referenten erstatten und dem Bezirksamte zugehen läßt. 
86. 
Der Bezirkstierarzt hat über das Ergebnis der Untersuchung und die vorläufig an- 
geordneten Schutzmaßregeln dem Bezirksamte schriftlich zu berichten und die nötigen weiteren 
Schutzmaßregeln zu beantragen. 
In dem Berichte sind die seuchenkranken, die der Seuche verdächtigen und diejenigen Tiere, 
die, ohne Krankheitszeichen wahrnehmen zu lassen, der Ansteckung verdächtig sind, in besonderen 
Gruppen aufzuführen und dabei anzugeben, in welchen Räumlichkeiten die Tiere jeder Gruppe 
untergebracht sind.
        <pb n="163" />
        XXI. 141 
Bei der Aufzählung von Pferden, Rindern und Hunden sind das Alter, das Geschlecht, 
die Farbe, die Abzeichen, der Schlag und sonstige Merkmale der Tiere anzufügen; bei 
Schweinen, Schafen und Ziegen genügt die Angabe der Stückzahl jedes Geschlechts, der Rasse 
und des Gebrauchszwecks der Tiere. 
87. 
(8 24 des Gesetzes) 
Die polizeilich angeordnete Tötung von Tieren hat unter Leitung des Bezirkstierarztes 
stattzufinden. 
Tiere, deren Kadaver dem Besitzer nicht zur Verfügung bleiben, müssen durch den Ab- 
decker der Gemeinde, womöglich in der Abdeckerei, getötet werden. 
Die amtliche Offnung und Zerlegung von Kadavern ist nach Anlage B zu den Ausführ- 
ungsvorschriften des Bundesrats vorzunehmen. lÜber jede derartige ÖOffnung und Zerlegung 
ist eine Niederschrift nach dem der genannten Anlage beigegebenen Muster aufzunehmen. 
88. 
Das Bezirksamt erteilt dem Bezirkstierarzte alle Aufträge schriftlich; dieser hat dem 
Bezirksamte über die Erledigung jedes Auftrages gleichfalls schriftlich zu berichten. 
89. 
Über den Ausbruch einer jeden anzeigepflichtigen Seuche hat der Bezirkstierarzt unver— 
züglich dem Ministerium des Innern Bericht zu erstatten und darin alle beantragten und bereits 
ausgeführten veterinärpolizeilichen Maßregeln aufzuführen. Auch über den Verlauf und die 
Ausdehnung der Krankheit ist von Zeit zu Zeit zu berichten. Nach dem Erlöschen der Seuche 
hat der Bezirkstierarzt dem Ministerium des Innern den Schlußbericht vorzulegen. 
8 10. 
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßregeln zur Ermittelung 
und zur Abwehr der Seuchen oder durch die auf Veranlassung der Polizeibehörden ausgeführten 
tierärztlichen Amtsverrichtungen und durch Abschätzung der getöteten oder gefallenen Tiere 
Kosten erwachsen, sind sie aus der Amtskasse zu bestreiten. 
8 1I. 
Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung nach § 16 des Viehseuchengesetzes und 
§ 30 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats fallen dem Unternehmer der 
beaufsichtigten Betriebe oder Veranstaltungen zur Last. Das Gleiche gilt bezüglich der Besitzer 
von Tieren in den Fällen des § 17 Nr. 1, 3 und 7 des Viehseuchengesetzes. 
812. 
Die Gemeinden haben zu tragen: 
1. die Kosten der zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in ihrer 
Gemarkung zu verwendenden Wachmannschaft; 
27.
        <pb n="164" />
        142 XXI. 
2. die Kosten der Einrichtungen, die zur wirksamen Durchführnng der Sperre nach 8 22 
des Viehseuchengesetzes vorgeschrieben werden; 
3. die Kosten für Hilfsmannschaften und Transportmittel, die zur Ausführung der an— 
geordneten Tötung oder Impfung von Tieren erforderlich sind; 
4. die Kosten für die unschädliche Beseitigung von Kadavern oder von einzelnen Teilen 
kranker oder verdächtiger Tiere; 
.die Kosten der aus Anlaß von Milzbrand angeordneten Beseitigung tierischer Ex— 
kremente, Streu, Dünger aus verseuchten Ställen. 
□. 
13. 
Alle in den 88 10, 11 und 12 dieser Verordnung nicht erwähnten, durch die angeordneten 
Bekämpfungsmaßregeln veranlaßten Kosten fallen dem Eigentümer, Besitzer, Begleiter der 
Tiere oder dem Inhaber der verseuchten Ställe zur Last. 
Die Gemeinden haben erforderlichenfalls vorbehaltlich des Rückgriffs auf die genannten 
Personen auch diese Kosten vorzuschießen. 
I. Vorschriften zum Schutze gegen die ständige Seuchengefahr. 
(§§ 16, 17, 78 des Gesetzes.) 
1. Amtsticrärztliche Beaufsichtigung der Viehmärkte u. s. w. 
(Zu § 6 der Ausführungsvorschriften.) 
814. 
Für stark befahrene Viehmärkte hat das Bezirksamt die zur Beaufsichtigung nötigen 
Tierärzte beizuziehen. 
Jedes einzelne Stück Vieh ist beim Eintrieb auf den Marktplatz einer genauen tierärzt- 
lichen Untersuchung zu unterwerfen. Die Tierärzte haben während der ganzen Dauer des 
Marktes die Beaufsichtigung fortzusetzen. 
Die nach § 6 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften der amtstierärztlichen Beaufsichtigung 
unterliegenden Gastställe bestimmt der Bezirksrat nach Anhörung des Bezirkstierarztes. 
Von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung öffentlicher Tierschauen, insbesondere von Hunde- 
und Geflügelausstellungen, die nur aus dem Ausstellungsorte und aus einem beschränkten 
Umkkreis beschickt werden, ferner von Ställen und Betrieben von Viehhändlern, deren Geschäfts- 
umfang nicht beträchtlich ist, kann das Bezirksamt Abstand nehmen (8 6 Absatz 2 a a. O.). 
Die Beaufsichtigung der privaten Schlachthäuser, der zu Handelszwecken oder zum öffent- 
lichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände und der gewerblichen Viehmästereien kann 
vom Bezirksamt angeordnet werden. 
Soweit eine amtstierärztliche Beanfsichtigung der Gastställe, der Ställe und Betriebe von 
Viehhändlern, der privaten Schlächtereien und der gewerblichen Viehmästereien stattfindet, ist
        <pb n="165" />
        XXI. 143 
sie durch periodische Nachschauen des Bezirkstierarztes an Ort und Stelle auszuführen, der 
dem Bezirksamte über das Ergebnis zu berichten hat. 
2. Viehuntersuchung beim Eisenbahn= und Schiffsverkehr. 
(§ 17 Nr. 1 des Gesetzes) 
(Zu 88 8, 9 und 10 der Ausführungsvorschriften.) 
15. 
Von der in § 8 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften vorgesehenen amtstierärztlichen 
Untersuchung von Geflügel sind solche Sendungen befreit, die innerhalb der letzten 12 Stunden 
vor dem Entladen durch einen deutschen beamteten Tierarzt untersucht worden sind. 
Anordnungen im Sinne der 8§§ 9 und 10 a. a. O. bleiben dem Ministerium des Innern 
vorbehalten. 
3. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh. 
(§ 17 Nr. 2 des Gesetzes.) 
(Zu §§ 12 und 13 der Ausführungsvorschriften.) 
16. 
Anordnungen nach § 12 der Ausführungsvorschriften bleiben dem Bezirksamt vorbehalten. 
Die polizeiliche Genehmigung zum Treiben von Wanderschafherden erteilt das Bezirksamt. 
Sie ist außer von den Erfordernissen in § 13 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften davon 
abhängig zu machen, daß der Führer der Herde im Besitze eines Wanderbuches nach an- 
liegendem Muster I ist. 
Das Wanderbuch muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein. Vor dem Gebrauch hat das Bezirksamt nach erfolgter Prüfung die Vorschriftsmäßigkeit 
zu bestätigen und die Gesamtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite zu 
beglaubigen. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben der Blätter und das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
In das Wanderbuch sind die Kopfzahl und die genaue Kennzeichnung der zur Herde 
gehörigen Schafe einzutragen. Ebenso ist jeder Zu= und Abgang der Herde alsbald unter 
Angabe der Zeit, der Zahl der Tiere, zutreffenden Falls des Namens und Wohnorts des 
Käufers oder Verkäufers darin zu vermerken. Anderungen dürfen nur mit Durchstreichung 
der Einträge und so bewirkt werden, daß das Durchgestrichene lesbar bleibt. 
Die kontrollierenden Polizeibeamten und beamteten Tierärzte haben jede Kontrolle unter 
Angabe von Ort und Zeit sowie Namen und Dienststellung in das Wanderbuch einzutragen. 
Der Führer der Wanderschafherde ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde, auf deren Ge- 
markung er übernachtet, Anzeige zu erstatten. Diese hat den Übernachtungsort im Wander- 
buch zu bescheinigen. 
Mu 
ster .
        <pb n="166" />
        Muster 
iu und 
144 XXI. 
Für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen getrieben werden, kann das Bezirks- 
amt Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zulassen. 
(Zu § 14 der Ausführungsvorschriften.) 
817. 
Das nach § 13 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften erforderliche amtstierärztliche 
Zeugnis über die Seuchenfreiheit der Wanderschafherden ist fünf Tage giltig, den Tag der 
Ausstellung nicht eingerechnet. Nach Ablauf dieser Zeit hat eine wiederholte amtstierärztliche 
Untersuchung stattzufinden. Der Befund ist in das Wanderbuch einzutragen. 
4. Ursprungs= und Gesundheitszeugnisse für Vieh. 
(§ 17 Nr. 3 des Gesetzes.) 
(Zu §8§ 16, 17 und 18 der Ausführungsvorschriften.) 
§. 18 
Für das im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte und öffentliche 
Tierschauen gebrachte Vieh (Pferde, Rinder, Schafe, Schweine, Ziegen, Geflügel) sind Ur- 
Ul. sprungs= und Gesundheitszeugnisse nach anliegenden Mustern II und III beizubringen. Aus- 
genommen hiervon sind öffentliche Tierschauen, die aus einem engeren Umkreis beschickt werden. 
Für die auf Märkte gebrachten Pferde genügt die Beibringung eines Ursprungszeugnisses. 
Für das#auf Jahr= und Wochenmärkte gebrachte Geflügel bedarf es keines Ursprungs= oder 
Gesundheitszeugnisses. Diese Zeugnisse müssen von dem Führer der Transporte jederzeit mit- 
geführt und den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vor- 
gelegt werden (§ 16 der Ausführungsvorschriften). 
Die Gültigkeit der Ursprungszeugnisse beträgt 30 Tage, die der Gesundheitszeugnisse bei 
Pferden acht und bei den übrigen Viehgattungen fünf Tage, sofern nicht für besondere Fälle 
vom Ministerium eine kürzere Dauer bestimmt wird. Der Tag der Ausstellung dieser Be- 
scheinigungen ist nicht in diese Fristen einzurechnen. Nach Ablauf der Gültigkeit können 
Ursprungszeugnisse um weitere 30 Tage verlängert, oder es kann ein neues Ursprungszeugnis 
ausgestellt werden. 
Die Ursprungs= und Gesundheitszeugnisse sind von deutschen Tierärzten oder amtlich 
bestellten Fleisch= oder Viehbeschauern, Gesundheitszeugnisse für Pferde und Geflügel jedoch nur 
von deutschen Tierärzten auszustellen. Soweit nicht mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse 
vom Bezirksamte Ansnahmen zugelassen sind, hat sich der Aussteller vor der Ausstellung 
solcher Zeugnisse auch über den Gesundheitszustand des Viehs im Herkunftsgehöfte genau zu 
verlässigen und das Zeugnis zu verweigern, wenn dabei Erscheinungen einer anzeigepflichtigen 
Seuche oder des Verdachts einer solchen wahrgenommen werden. 
Für Vieh, das in das Großherzogtum eingeführt wird, kann das Ursprungszeugnis auch 
von dem Ortsvorstand des Herkunftsorts ausgestellt sein.
        <pb n="167" />
        XXI. 145 
Für Pferde und Rindvieh — ausgenommen Kälber — sind Einzelzeugnisse zu erbringen, 
für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen oder Geflügel sind Gesamtzeugnisse zulässig. Die Er- 
neuerung der Gültigkeitsdauer der Gesundheitszeuguisse ist womöglich unter die letzte Bescheinigung 
zu setzen, andernfalls ist das neue Zeugnis dem alten anzuheften (§ 17 a. a. O.). 
Auf Wunsch können die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse in die Kontrollbücher ein- 
getragen werden (8§ 20 und 21 der Ausführungsvorschriften). 
In Zeiten größerer Seuchengefahr kann das Bezirksamt bestimmen, daß die Gesundheits- 
zeugnisse nur von Tierärzten ausgestellt sein dürfen. 
19. 
Für die Untersuchung und die Ausstellung von Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen 
haben anzusprechen: 
1. Tierärzte: 
a. bei Pferden 1,50 4 für das erste und 1 4 für jedes folgende Pferd, aber nicht 
mehr als 10 für die Tiere eines Besitzers; 6. 
b. bei Rindvieh — ausgenommen Kälber — 1• 4 für das erste und 50 F für jedes 
folgende Stück, aber nicht mehr als 5 4 für die Tiere eines Besitzers; 
c. bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen die Hälfte des Satzes unter b, aber 
mindestens 1 und höchstens 5 0 für die Tiere eines Besitzers; 
d. bei Geflügel 10 H für das Stück, aber mindestens 1 4 und höchstens 3 4“ für 
die Tiere eines Besitzers. 
2. Fleisch= oder Viehbeschauer: 
a. bei Rindvieh — ausgenommen Kälber — 30 J für jedes Stück, aber höchstens 
3 6 für die Tiere eines Besitzers; 
b. bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen 20 J für jedes Stück, aber höchstens 
2 4 für die Tiere eines Besitzers. 
Ist das Gehöft, in dem Tiere untersucht werden sollen, mehr als einen Kilometer von 
den beisammenliegenden Häusern der Ortschaft entfernt, so steht dem Fleischbeschauer eine 
Ganggebühr von 1.6 zu. 
Den mit der veterinärpolizeilichen Beanfsichtigung von Viehmärkten oder öffentlichen Tier- 
schauen betrauten Tierärzten steht ein Anspruch auf Gebühren für die Untersuchung und die 
Ausstellung von Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen bei diesen Veranstaltungen nicht zu. 
Die für die Zengnisse erforderlichen Formulare haben die Marktgemeinden vorrätig zu halten. 
5. Viehkontrollbücher und Kennzeichnung von Vieh. 
(§ 17 Nr. 4 des Gesetzes.) 
(Zu §88§ 20, 21 und 24 der Ausführungsvorschriften.) 
8 20. 
Für die von Viehhändlern zu führenden Kontrollbücher (§ 20 der Ausführungsvorschriften) 
sind Vordrucke nach dem anliegenden Muster IV zu verwenden. Die Kontrollbücher müssen
        <pb n="168" />
        146 XXI. 
mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein und dürfen nicht eher in Gebrauch genommen 
werden, als bis das Bezirksamt auf erfolgte Prüfung die Vorschriftsmäßigkeit bestätigt und 
die Gesamtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat. Das Heraus- 
nehmen oder Zusammenkleben der Blätter sowie das Einheften neuer Blätter ist untersagt. 
Änderungen der Einträge dürfen nur durch Durchstreichen und so bewirkt werden, daß das 
Durchgestrichene noch lesbar bleibt. 
Für die über 3 Monate alten Rinder ist die gleiche Art der Eintragung in die Kontroll- 
bücher, wie für Kälber und Schweine zugelassen (§ 21 Nr. 1 a. a. O.), wenn sie mit einem 
haltbaren Kennzeichen versehen sind und die Kennzeichnung in die Kontrollbücher eingetragen ist. 
6. Molkereien. 
(§ 17 Nr. 5 des Gesetzes.) 
(Zu §8§ 27 und 30 der Ausführungsvorschriften.) 
821. 
Bestehende Sammelmolkereien haben die in § 27 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften 
vorgeschriebenen Erhitzungseinrichtungen innerhalb 2 Jahren nach Inkraftreten des Gesetzes 
zu beschaffen. 
Die Bezirstierärzte haben die ihnen nach § 30 Absatz 2 a. a. O. obliegende Beaufsichtigung 
der Sammelmolkereien in der Regel durch halbjährliche Nachschauen an Ort und Stelle aus- 
zuführen, wobei die Bestimmungen in § 30 Absatz 3 a. a. O. zu beachten sind. In Zeiten 
größerer Seuchengefahr kann das Bezirksamt die Nachschauen in entsprechend kürzeren Zeit- 
räumen anordnen. 
7. Verkehr und Handel mit Vieh im Umherziehen. 
(§ 17 Nr. 7 des Gesetzes.) 
(Zu §§ 31 und 32 der Ausführungsvorschriften.) 
§ 22. 
Das Umherziehen mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten ist verboten (§ 31 der Aus- 
führungsvorschriften). 
Anordnung im Sinne des § 32 a. a. O. kann das Bezirksamt erlassen. 
8. Zugtiere im Bergwerks-, Schiffahrts= und Hansierbetriebe. 
(§ 17 Nr. 7 des Gesetzes.) 
(Zu § 33 der Ausführungsvorschriften.) 
23. 
Die beim Schiffahrtsbetriebe oder beim Gewerbebetriebe im Umherziehen benutzten Zug- 
tiere sind vierteljährlich vom Bezirkstierarzt zu untersuchen.
        <pb n="169" />
        XXI. 147 
Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tages in ein Untersuchungsbuch 
nach anliegendem Muster V einzutragen. Das Untersuchungsbuch ist 6 Monate lang, von Wustenn 
der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Der Führer der Tiere hat es stets bez 
sich zu führen. 
9. Hundehalsbänder. 
(§ 17 Nr. 8 des Gesetzes.) 
(Zu § 34 der Ausführungsvorschriften.) 
8 24. 
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen und 
Wohnort oder Wohnung des Besitzers ersehen lassen. 
Auf Ansuchen kann das Bezirksamt ein sonstiges, die Zugehörigkeit des Hundes sicher- 
stellendes Kennzeichen zulassen. 
Hunde, welche nicht das vorgeschriebene Halsbald oder Kennzeichen tragen, werden — 
vorbehaltlich der Bestrafung der Besitzer — eingefangen und, wenn sie bis zum Ablaufe des 
zweiten folgenden Tages nicht von dem Besitzer unter Vorzeigen der Quittung über die an 
die Gemeindekasse geleistete Zahlung einer Gebühr von zwei Mark abgeholt werden, getötet 
Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung der Kosten für die Aufbewahrung und Ver- 
pflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen für das mit dem Vollzug der Verord- 
nung betraute Anssichtspersonal, welches für das Einfangen jedes Hundes 50 Pfennig erhält, 
zu verwenden. 
10. Deckregister. 
(§ 17 Nr. 9 des Gesetzes.) 
(Zu 8 35 der Ausführungsvorschriften.) 
Zur Führung von Deckregistern nach § 35 der Ausführungsvorschriften sind Vordrucke 
nach Muster VI zu verwenden. Für jeden Hengst oder jeden Farren ist ein besonderes au, 
Register zu führen. Die Einträge sind sofort nach jeder Deckung von dem Hengst= oder 
Farrenhalter oder dem Heugst= oder Farrenwärter zu machen. 
Als fremdes Vieh im Sinne des § 35 der Ausführungsvorschriften gilt auch das Vieh 
der Personen, die in dem Betriebe des Hengst= oder Farrenbesitzers beschäftigt sind. 
z 1#. 
11. Viehladestellen. 
(§ 17 Nr. 10 des Gesetzes.) 
(Zu § 37 der Ausführungsvorschriften.) 
8 26. 
Ausnahmen von der Bestimmung in § 37 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften läßt 
das Ministerium zu. Soweit solche Ausnahmen nicht zugelassen werden, sind schon bestehende, 
Geseyes und Verordunngsblatt 1712 28
        <pb n="170" />
        148 XXI. 
für den öffentlichen Verkehr benutzte Viehladestellen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten 
des Gesetzes mit undurchlässigem Boden zu versehen. 
12. Reinigung und Desinfektion beim Viehtrausport. 
(§ 17 Nr. 11, 8 81 des Gesetzes.) 
(Zu den §§ 38, 39 und 40 der Ausführungsvorschriften.) 
827. 
Die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und Behältnisse sind 
alsbald nach dem Gebrauche zu reinigen (§ 39 der Ausführungsvorschriften). 
Die Reinigung der Schiffsräume (§ 38 Absatz 2 a. a. O.) kann auf diejenigen Teile 
beschränkt bleiben, die zur Beförderung der Tiere benutzt worden sind. 
13. Einrichtung und Betrieb von Viehaunsstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlachthöfen und 
gewerblichen Schlachtstätten. 
(§ 17 Nr. 12 des Gesetzes.) 
Einrichtung. 
(Zu §§ 41 bis 50 der Ausführungsvorschriften.) 
8 28. 
Die für größere Viehmärkte bestimmten Plätze müssen abseits von Straßen und öffent— 
lichen Plätzen gelegen und mit einer festen Einfriedigung versehen sein. Auf den Standplätzen 
für Großvieh müssen Einrichtungen zum Anbinden der Tiere vorhanden sein, derart, daß die 
Tiere in Reihen stehen, und daß vor ihren Köpfen ein Gang frei bleibt. Die Pferche der 
Schafe und die Buchten oder Behältnisse der Schweine sind so aufzustellen, daß zwischen ihnen 
ein Gang frei bleibt (§ 41 Absatz 2 und 3 der Ausführungsvorschriften). 
Die Eingänge der Plätze von regelmäßig stark beschickten Viehmärkten sind zweckentsprechend 
zu pflastern oder zu zementieren (§ 41 Absatz 4 a. a. O.). In der Nähe des Haupteingangs 
zum Marktplatze muß ein Unterkunftsraum für die mit der Marktpolizei betrauten Personen 
vorhanden sein. 
Die nach diesen sowie den Vorschriften der §§ 41 bis 13 a. a. O. weiter erforderlichen 
Einrichtungen müssen innerhalb 2 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hergestellt 
werden. 
Für Remontemärkte, Viehausstellungen und Viehmärkte von beschranktem Umfange, die 
nur aus dem Ausstellungs-(Markt-) Orte oder dessen näherer Umgebung beschickt werden, kann 
das Bezirksamt von der Herstellung der Einrichtungen ganz oder teilweise Nachsicht erteilen.
        <pb n="171" />
        XXI. 149 
8 29. 
In Nutzviehhöfen und Schlachtviehhöfen sind getrennte Ent= und Verladerampen und 
getreunte Zu- und Abfuhrwege anzulegen. Die Triebstraßen müssen gepflastert sein (8 44 der 
Ausführungsvorschriften). 
Die für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlacht- 
häusern geltenden Vorschriften des § 46 der Ausführungsvorschriften können von dem Mini- 
sterium ganz oder teilweise auf bereits bestehende Anstalten dieser Art ausgedehnt werden. 
Betrieb. 
§ 30. 
Das Bezirksamt hat für alle Viehmärkte im Bezirke die Tageszeit tunlichst gleichmäßig 
zu bestimmen, zu der die Märkte und der Auftrieb beginnen dürfen. Der Auftrieb kann auf 
bestimmte Stunden beschränkt werden. Eine Desinfektion der Marktplätze und der anstoßen- 
den Teile der Zu= und Abtriebwege ist auf Antrag des die Marktaufsicht führenden Bezirks- 
tierarztes alsbald vorzunehmen (§ 47 der Ausführungsvorschriften). 
1. 
Am Marktorte und in dessen unmittelbarer Umgebung ist der gewerbsmäßige Handel mit 
Vieh der gleichen Gattungen, für die der Markt abgehalten wird, au Markttagen außerhalb 
des Marktplatzes verboten. Die Abhaltung sogenannter Vormärkte ist mit Genehmigung des 
Bezirksamts zulässig (§ 18 der Ausführungsvorschriften). 
Anordnungen im Sinne der §§ 49 und 50 der Ausführungsvorschriften bleiben dem 
Ministerium vorbehalten. 
11. Einrichtung und Betrieb von Gast= und Händlerställen. 
(§ 17 Nr. 13 des Gesetzes.) 
(Zu 88 54 bis 56 der Ausführungsvorschriften.) 
8 32. 
Die Anwendung der Vorschriften in § 54 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften auf bereits 
bestehende Gastställe und Ställe von Viehhändlern bestimmt der Bezirksrat nach Anhörung 
des Bezirkstierarztes. 
Das Bezirksamt kann von der in § 56 Absatz 2 a. a. O. vorgeschriebenen Desinfektion 
bei kleineren Gast= und Händlerställen Nachsicht erteilen. 
15. Abdeckereicn. 
(§ 17 Nr. 14 des Gesetzes.) 
(Zu §§ 57 bis 76 der Ausführungsvorschriften.) 
* 33. 
Neben den Bestimmungen der §§ 57 bis 76 der Ausführungsvorschriften behalten die 
28.
        <pb n="172" />
        150 XXI. 
88 12 ff. der Verordnung vom 3. Mai 1900, betreffend das Abdeckereiwesen (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 603), und die Dienstweisung für Abdecker vom 3. Mai 1900 Geltung. 
17. Herstellung und Verwendung von Jupsstoffen. 
(§ 17 Nr. 17 des Gesetzes.) 
(Zu §8 78 und 88 der Ausführungsvorschriften.) 
8 34. 
Die Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen, die zum Schutze gegen Viehseuchen oder 
zu deren Heilung bestimmt sind, zum Zwecke des Verkaufs erteilt das Ministerium (Z 78 der 
Ausführungsvorschriften). 
Impfstoffe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an Tierärzte ab- 
gegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden (§5 88 a. a. O). 
18. Viehkastrierer. 
(§ 17 Nr. 18 des Gesetzes) 
(Zu §§ 90 bis 93 der Ausführungevorschriften.) 
§35. 
Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist das Betreten eines Gehöfts verboten, in demseine 
der Anzeigepflicht unterstellte Seuche, abgesehen von der Tuberkulose (§ 10 des Gesetzes) aus- 
gebrochen ist. Desgleichen ist ihnen die Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt. 
Für das nach § 93 der Ausführungsvorschriften zu führende Kontrollbuch ist das anliegende 
Muster VII zu benützen. 
Polizeiliche Beobachtung von Handelsvieh. 
(§§ 18 und 19 des Gesetzes.) 
8 36. 
Zum Verkaufe bestimmte Rinder und Schweine von Viehhändlern können einer 7 tägigen 
polizeilichen Beobachtung gemäß § 19 des Gesetzes unterworfen werden. 
Zu diesem Behufe haben die Händler oder ihre Vertreter spätestens 12 Stunden nach 
der Einstellung der Tiere in dem Stalle, wo die Tiere der Beobachtung unterstellt werden 
sollen, der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen und dabei die Tiere nach Gattung, 
Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Alter und etwaigen besonderen Kennzeichen (Ohrmarke, Haut 
brand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt u. s. w.) genau zu bezeichnen, wenn und insoweit 
für sie keine Ursprungs= und Gesundheitszeugnisse vorliegen. Gegebeneufalls sind diese der
        <pb n="173" />
        XXI. 151 
Anzeige anzuschließen. Bei Schweinen genügt die Angabe der Stückzahl und des ungefähren 
Alters. Die Ortspolizeibehörde hat die Anmeldung nebst den dazugehörigen Ursprungs= und 
Gesundheitszeugnissen dem Bezirkstierarzte zu übermitteln. 
Nach Ablauf der Beobachtungsfrist, die am Tage nach der Einstellung beginnt, nimmt 
der Bezirkstierarzt die Untersuchung der Tiere vor und stellt darüber sowie über die erfolgte 
Beobachtung womöglich auf den entsprechenden Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen eine 
Bescheinigung aus. Ehe die Untersuchung stattgefunden hat und die Tiere für seuchen= und 
seuchenverdachtfrei erklärt sind, dürfen sie nur zur Schlachtung am Beobachtungsorte aus dem 
Stalle entfernt werden. . 
Sind während der Dauer der Beobachtung andere dieser Maßnahme unterliegende Tiere 
in den Stall eingestellt worden, so dürfen auch die früher eingestellten nicht aus dem Stalle 
entfernt werden, bevor nicht die Beobachtungsfrist der später eingestellten umlaufen ist. 
Die Anordunng dieser Maßregel bleibt dem Ministerium vorbehalten. 
II. Vorschristen zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. 
(§§ 18 bis 61, 78 des Gesetzes.) 
1. Milzbrand, Rauschbrand. 
A. Milzbrand. 
(Zu 8§ 94 bis 108 der Ansführungsvorschriften.) 
837. 
Anordnung im Sinne des § 102 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften trifft das Be— 
zirksamt, im Sinne des § 104 Absatz 1 a. a. O. das Ministerium. 
B. Ranschbrand. 
38. 
In Abdeckereien ist das Abhänten der Kadaver gestattet. Die Häute können verwertet 
werden, wenn sie alsbald unter Aufsicht des Bezirkstierarztes in eine 0,1 prozentige Sublimat- 
lösung oder in eine 1 prozentige Formalinlösung gebracht werden und mindestens 6 Stunden 
darin liegen bleiben (§ 108 der Ausführungsvorschriften). 
2. Tollwut. 
(Zu §88§ 110 bis 127 der Ausführungsvorschriften.) 
* 39. 
Die nach dem § 114 Absatz 1, 3, 4, 7, 8, 9, § 115 Absatz 3, § 116, 5 118 der 
Ausführungsvorschriften zulässigen Anordnungen und Besugnisse stehen dem Bezirksamte zu.
        <pb n="174" />
        152 XXlI. 
Das Ministerium bestimmt, welche Ortschaften im Sinne des § 114 Absatz 5 Satz 2 
a. a. O. als gefährdet angesehen werden und trifft Anordnung nach § 115 Absatz 5 a a. O 
3. Rotz. 
(Zu den I§ 129 bis 150 der Ausführungsvorschriften.) 
*40 
Zur Anordunng einer allgemeinen amtstierärztlichen Untersuchung der Pferdebestände in 
dem Senuchenorte und dessen Umgegend nach § 129 der Ausführungsvorschriften, der Tötung 
rotzkranker (§ 135 a. a. O.), verdächtiger (§ 138 a. a. O.) und der Ansteckung verdächtiger 
Pferde (§ 150 a. a. O.), sowie zur Gewährung der nach § 146 Absatz 3 und 4 a. a. O. 
zulässigen Erleichterungen in der Behandlung ansteckungsverdächtiger Pferde ist vom Bezirks- 
amt die Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 
Das Ministerium ordnet die Anwendung eines nach § 114 Absatz 2 a. a. O. zulässigen 
spezisischen Erkennungsverfahrens bei der Ansteckung verdächtiger Pferde an und bestimmt, ob 
und in wie weit nach dem Ergebnis des Verfahrens eine Abkürzung der polizeilichen Beobach- 
tung der Pferde eintreten kann (Absatz 3 a. a. O.). 
1. Maul= und Klauenseuche. 
I. Vorlänsige Maßregeln und Ermittlung. 
(Zu §8 154 bis 157 der Ausführungsvorschriften.) 
8 41. 
Zur Anordnung der in § 154 Absatz 1 unter a, b und c der Ausführungsvorschriften 
bezeichneten vorläufigen Maßregeln ist die Ortspolizeibehörde zuständig. 
Sie kann auch weiter verbieten, daß Klauenvieh aus der Ortschaft weggebracht wird, 
sobald ihr der Ausbruch der Maunl= und Klauenseuche oder der Verdacht des Ausbruchs dieser 
Seuche durch Anzeige oder sonst zur amtlichen Kenntnis gelangt. 
Stellt der Bezirkstierarzl fest, daß Maul= und Klauenseuche nicht vorliegt und daß auch 
der Verdacht dieser Seuche nicht begründet ist, so sind diese Maßregeln sofort aufzuheben. 
§ 12. 
lier das Ergebnis der nach § 155 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften anzustellenden 
Ermittlungen hat das Bezirksamt die beteiligten Polizeibehörden auf dem kürzesten Wege zu 
benachrichtigen und dem Ministerilm ungesäumt zu berichten, wenn es sich um den Ausbruch 
der Maul= und Klauenseuche in einem bisher seuchenfreien Bezirk handelt. 
Anordnungen gemäß § 157 der Ausführungsvorschriften trifft das Bezirksamt.
        <pb n="175" />
        XXI. 153 
II. Schutzmaßregeln. 
u. Verfahren nach Feststellung der Senche. 
(Zu § 158 der Ausführungsvorschriften.) 
8 43. 
Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche hat die Ortspolizeibehörde alsbald auf orts— 
übliche Weise im Seuchenort und das Bezirksamt im amtlichen Verkündigungsblatte bekannt 
zu machen. 
Die nach § 158 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften erforderliche Benachrichtigung 
aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden obliegt dem Bezirksamte. 
(Zu §§ 159 und 160 der Ausführungsvorschriften.) 
8 44. 
Zur Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere nach § 159 der Ausführungs- 
vorschriften ist vom Bezirksamt die Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 
Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte läßt das Ministerium zu 
(§ 160 Absatz 1 a. O.). 
(Zu § 161 der Ausführungsvorschriften.) 
Sperrbezirke. 
8 15. 
Wo nach Lage der Verhältnisse Einzelanwesen, Ortsteile oder Orte eines benachbarten 
Amtsbezirks in den Sperrbezirk oder in das Beobachtungsgebiet (§ 165 der Ausführungs- 
vorschriften) einzubeziehen sind, trifft das Bezirksamt Anordung, in dessen Bezirk die verseuchte 
Ortschaft liegt. 
Über den Umfang des zu bildenden Sperr= und Beobachtungsbezirks hat der Bezirks- 
tierarzt beim Bezirksamte entsprechenden Antrag zu stellen. In der nach § 42 dieser Ver- 
ordnung zu erlassenden Veröffentlichung des Seuchenausbruchs ist der Umfang des Sperrbezirks 
genan zu bezeichnen. 
(Zu § 162 der Ausführungsvorschriften.) 
8 46. 
Wird die Erlanbnis zur Entfernung der abgesperrten Tiere behufs sofortiger Schlachtung 
vom Bezirksamte erteilt, so hat die Schlachtung unter bezirkstierärztlicher Leitung stattzufinden 
(5 162 Absatz 1 à der Ausführungsbestimmungen), wenn sie nicht in einem öffentlichen 
Schlachthause stattfindet. 
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen kann das Ministerium Erleichterungen von den 
Vorschriften des § 162 Absatz 1 a. a. O. zulassen.
        <pb n="176" />
        154 XXI. 
Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansammlung von 
Personen im Gefolge haben, kann vom Bezirksamt vor erfolgter Schlußdesinfektion verboten 
werden (§ 162 Absatz 5 a. a. O.). 
Beschränkungen im Sinne des § 162 Absatz 6 a. a. O. kann, wenn zwingende wirtschaftliche 
Gründe nicht entgegenstehen, das Bezirksamt anordnen. 
(Zu § 163 der Ausführungsvorschriften.) 
§ 17. 
Das der Absonderung nach § 163 der Ausführungsvorschriften unterliegende Klauenvieh 
nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks (§ 161 Absatz 1 a. a. O.) darf mit ortspolizeilicher 
Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden, wenn unmittelbar vor der Überführung 
der Tiere zur Schlachtstätte durch Untersuchung und Zeugnis des Bezirkstierarztes festgestellt 
wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des Herkunftsgehöfts noch seuchenfrei ist. Von der 
in § 160 a. a. O. vorgeschriebenen amtsticrärztlichen Leitung, sowie von den dort vorge- 
schriebenen Transportbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen kann abgesehen werden. 
Werden die Tierc mit der Eisenbahn versandt, so sind die dafür benützten Frachtbriefe 
und Eisenbahnwagen in der Weise zu kennzeichnen, daß sie durch die Abfertigungsstelle der 
Abgangsstation mit weißen Zetteln beklebt werden, die in Rotdruck die Aufschrift tragen: 
„Sperrvieh. Berührung mit anderem Klauenvieh verboten.“ 
Der Versender ist verpflichtet, die Versandstation mündlich oder durch den Vermerk 
„Sperrvieh“ im Frachtbrief auf die Notwendigkeit der Kennzeichnung aufmerksam zu machen. 
Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die uneingeschränkte Durchführung der Absonderung 
des Klauenviehs der nicht verseuchten Gehöfte untunlich erscheinen lassen, kann das Bezirksamt 
Erleichterungen zulassen, wobei nötigenfalls eine Verkehrssperre nach § 163 Absatz 3 der Aus- 
führungsvorschriften anzuordnen ist. 
Für das Weggeben von Milch sind die gleichen Anordnungen zu treffen wie für die 
Seuchengehöfte (§ 162 Absatz 1 unter c). 
(Zu § 164 der Ausführungsvorschriften.) 
g 48. 
Die in 8 164 unter a, b unded der Ausführungsvorschriften bezeichneten Erleichterungen 
können vom Bezirksamt zugelassen werden. Für die Zulassung von Ausnahmen unter 
§ 164e a. a. O. ist das Ministerium zuständig. 
(Zu §§ 165, 166 und 167 der Ausführungsvorschriften.) 
Beobachtungsgebiet. 
49. 
Die nach § 166 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften erforderliche Genehmigung zur 
Entfernung von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet zum Zwecke der Schlachtung erteilt
        <pb n="177" />
        XXI. 155 
die Ortspolizeibehörde unter den in Abs. 2 a. a. O. vorgeschriebenen Bedingungen. Die Ge- 
nehmigung ist weiter davon abhängig zu machen, daß die Polizeibehörde des Schlachtorts auf 
die vorausgegangene rechtzeitige Benachrichtigung von dem Eintreffen der Tiere nicht wegen 
der Schwierigkeit ihrer Unterbringung Einwendung erhebt. 
Die zur Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind in der Weise zu 
kennzeichnen, daß sie durch die Abfertigungsstelle der Abgangsstation mit weißen Zetteln be- 
klebt werden, die in Rotdruck die Aufschrift tragen: 
„Beobachtungsvieh. Berührung mit anderem Klauenvieh verboten.“ 
Der Versender ist verpflichtet, die Versandstation mündlich oder durch den Vermerk 
„Beobachtungsvieh" im Frachtbrief auf die Notwendigkeit der Kennzeichnung aufmerksam 
zu machen. 
Zur Erteilung der Genehmigung der Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz= und Zuchtzwecken 
nach § 166 Absatz 3 a. a. O. ist das Bezirksamt zuständig. 
Dem Bezirksamte bleibt auch überlassen, soweit erforderlich, Anordnungen im Sinne des 
§ 167 a. a. O. zu treffen. 
(Zu § 168 der Ausführungsvorschriften.) 
8 50. 
Das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, hat sich gegebenenfalls wegen der 
Abgrenzung des Geltungsbereichs für die nach 8 168 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften 
zu erlassenden Verbote mit den in Betracht kommenden Bezirksämtern ins Benehmen zu setzen. 
Ausnahmen von diesen Verboten können in besonderen Fällen vom Ministerium zugelassen 
werden (8 168 Absatz 2 a. a. O.). 
Im gleichen Umkreis wie in § 168 Absatz 1 bestimmt, sind Viehmärkte und öffentliche 
Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen als Wiederkäuer und Schweine betreffen, sowie 
Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird, durch das Bezirks- 
amt zu verbieten. Ausnahmen läßt das Ministerium zu (Absatz 3 a. a. O.). 
b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
(Zu den §§ 170 und 171 der Ausführungsvorschriften) 
§ 51. 
Im Falle des § 170 der Ausführungsvorschriften kann das Bezirksamt ausnahmsweise 
Erleichterungen zulassen. 
Die nach § 171 Absatz 3 a. a. O. vorgeschriebene Anzeige von dem Auftreten verdächtiger 
Krankheitserscheinungen bei unter polizeiliche Beobachtung gestellten Lieren hat der Besitzer 
Eesetzes= und Verordnungsblatt 1912.
        <pb n="178" />
        156 XXI. 
der Ortspolizeibehörde zu erstatten. Diese hat auf die Anzeige ohne Verzug die in 8 154 
vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. 
c. Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine, die sich auf dem 
Trausport, auf dem Markt, auf Tierschauen oder dergleichen befinden. 
(Zu den §§ 172 und 173 der Ausführungsvorschriften.) 
Vom Bezirksamte kann der Abtrieb der verdächtigen, ausnahmsweise auch der kranken 
Tiere von Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen unter den Bedingungen des 
§ 173 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften gestattet werden. 
Handelt es sich um ansteckungsverdächtiges Schlachtvieh auf einem Schlachtviehmarkte, so 
ist die Genehmigung zum Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause zur sofortigen Ab- 
schlachtung von der Zustimmung der Polizeibehörde des Bestimmungsorts abhängig zu machen. 
Die Zustimmung kann nur versagt werden, wenn die Unterbringung der Tiere auf Schwierig- 
keiten stößt (§ 173 Abs. 2 a. a. O.). 
d. Verbotswidrige Benützung von Tieren. 
(Zu § 174 der Ausführungsvorschriften.) 
8 53. 
Zur Anordnung der Tötung im Falle des § 174 der Ausführungsvorschriften ist das 
Bezirksamt zuständig. 
§ 54. 
Zur Feststellung weiterer Seuchenausbrüche in einer bereits verseuchten Ortschaft bedarf 
es der besonderen Abordnung des Bezirkstierarztes nicht (§ 14 des Gesetzes). 
Die Ortspolizeibehörde hat an diesen Fällen jeweils Anordnung nach § 162 der Aus- 
führungsvorschriften zu treffen und den Bezirkstierarzt sowie das Bezirksamt von jedem Seuchen- 
fall unter Angabe der Zahl und Art der Tiere des verseuchten Bestandes alsbald in Kenntnis 
zu setzen. Das Bezirksamt prüft und ergänzt nötigenfalls diese Anordnungen und erweitert 
gegebenenfalls den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet (§§ 161 und 165 a. a. O.). 
55. 
Dem Bezirksamte bleibt es überlassen, den Bezirkstierarzt oder dessen Stellvertreter mit 
dem wöchentlichen Besuche der Sperr= und Beobachtungsgebiete (§§ 161 und 165 der Aus- 
führungsvorschriften) zur Überwachung des Vollzugs der angeordneten Maßregeln und der 
Ausstellung der Gesundheitszeugnisse zu beauftragen.
        <pb n="179" />
        XXI. 157 
II. Desinfektion. 
(Zu § 175 der Ausführungsvorschriften.) 
8 56. 
Im Falle des 8 175 Absatz 3 der Ausführungsvorschriften ist von der Anordnung der 
Desinfektion abzusehen. 
8 57. 
Anläßlich der in § 176 Absatz 1 unter b der Ausführungsvorschriften vorgeschriebenen 
Feststellung der Abheilung der Krankheit hat der Bezirkstierarzt, soweit tunlich, die Desinfektion 
zu überwachen und abzunehmen. 
8 68. 
Die Verfügungen, durch welche die vorgeschriebenen Maßnahmen angeordnet oder zurück- 
genommen werden, sind ungesäumt in die amtlichen Verkündigungsblätter der beteiligten Bezirke 
einzurücken und überdies in den betreffenden Ortschaften in ortsüblicher Weise bekannt zu geben. 
Ferner sind sie zur Kenntnis des Landeskommissärs und Ministeriums des Junern, ge- 
eignetenfalls auch der Behörden der Zoll= und Eisenbahnverwaltung, der benachbarten Bezirks- 
ämter und nichtbadischen Polizeibehörden zu bringen. 
F. Lungenseuche des Rinvdviehs. 
I. Ermittlung. 
(Zu den §§ 177 bis 181 der Ausführungsvorschriften.) 
§ 59. 
Über das Ergebnis der nach § 177 der Ausführungsvorschriften anzustellenden Ermittlung 
hat das Bezirksamt dem Ministerium zu berichten. 
Zur Anordnung der Tötung im Falle des § 181 a. o. O. ist vom Bezirksamt die Ge- 
nehmigung des Ministeriums einzuholen. 
II. Schutzmaßregeln. 
(Zu den 8§ 182 bis 194 der Ausführungevorschriften.) 
8 60. 
Zur Anordnung der Tötung nach § 183 Absatz 1 und 2 der Ausführungsvorschriften 
ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich. 
Die nach §§ 184 Absatz 1 und 187 a. a. O. zulässigen Ausnahmen sind dem Ministerium 
vorbehalten. 
Die Bildung von Beobachtungsgebieten im Sinne des § 194 ordnet das Ministerium an. 
29.
        <pb n="180" />
        158 XXI. 
III. Impfung. 
861. 
Die Lungenseucheimpfung ordnet das Ministerium an (§ 198 der Ausführungsvorschriften). 
6. Pockenseuche der Schafe. 
I. Ermittelung. 
(Zu den §5 201 bis 203 der Ausführungsvorschriften.) 
62. 
Über das Ergebnis der nach § 201 der Ausführungsvorschriften anzustellenden Ermitt- 
lungen hat das Bezirksamt dem Ministerium zu berichten. 
II. Schutzmaßregeln. 
(Zu den §8 204 bis 219 der Ausführungsvorschriften.) 
8 63. 
Zur Anordnung der in §§ 217 und 218 der Ausführungsvorschriften bezeichneten Maß- 
regeln ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. 
7. Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
X. Beschälsenche der Pferde. 
I. Ermittelung. 
(Zu den §§ 229 bis 232 der Ausführungsvorschriften.) 
8 64. 
Über das Ergebnis der nach 8 229 der Ausführungsvorschriften anzustellenden Er— 
hebungen hat das Bezirksamt dem Ministerium zu berichten. 
Zur Anordnung der Maßnahme im Sinne des § 232 a. a. O. ist die Genehmigung 
des Ministeriums einzuholen. 
II. Schutzmaßregeln. 
(Zu den §§ 233 bis 236 der Ausführungsvorschriften.) 
8 65. 
Die in § 234 Absatz 2 und § 236 der Ausführungsvorschriften bezeichneten Maßregeln 
werden vom Ministerium angeordnet.
        <pb n="181" />
        XXI. 159 
B. Bläschenansschlag der Pferde und des Rindviehs. 
(Zu § 214 der Ausführungsvorschriften.) 
966. 
Ist der Ausbruch des Bläschenausschlags der Pferde oder des Rindviehs bezirkstierärztlich 
festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem 
Seuchenorte alsbald Anordnung nach § 244 der Ausführungsvorschriften zu treffen, ohne 
daß es einer nochmaligen Zuziehung des Bezirkstierarztes bedarf (§ 14 des Gesetzes). 
Über neue Seuchenausbrüche hat sie jeweils dem Bezirksamt und dem Bezirkstierarzt 
unter Angabe der Stückzahl und Gattung, des Bestandes und der Zahl der befallenen Tiere 
zu berichten. - 
Außer der Feststellung des Ausbruchs und der vollständigen Abheilung der Krankheit 
bedarf es keiner weiteren Abordnung des Bezirkstierarztes in den Seucheort. 
8. Räude bei Pferden und Schafen. 
Ermittelung. 
(Zu §§ 246 bis 247 der Ausführungsvorschriften.) 
867. 
Zur Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung nach § 247 der Ausführungsvor- 
schriften ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. 
9. Schweineseuche und Schweinepest. 
(Zu §8§ 261 bis 263 der Ausführungsvorschriften.) 
8 68. 
Anordnungen gemäß 8 261 der Ausführungsvorschriften trifft das Ministerium. 
Jeden ersten Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft hat die 
Ortspolizeibehörde in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Von weitergehenden Bekanntmachungen kann Abstand genommen werden. 
10. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselsiebers (Backsteinblattern). 
I. Schutzmaßregeln. 
(Zu den §§ 278 bis 284 der Ausführungsvorschriften.) 
§ 69. 
Ist der Ausbruch des Rotlaufs bezirkstierärztlich festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde 
auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte alsbald Anordnung nach den
        <pb n="182" />
        160 XXI. 
88 280 bis 282 der Ausführungsvorschriften zu treffen, ohne daß es einer nochmaligen Zu- 
ziehung des Bezirkstierarztes bedarf (§ 14 des Gesetzes). 
über neue Seuchenausbrüche hat sie jeweils dem Bezirksamte und dem Bezirkstierarzte 
unter Angabe der Stückzahl des Bestandes und der Zahl der befallenen Tiere zu berichten. 
Von den in den §8 281 bis 283 a. a. O. für die der Ansteckung verdächtigen Schweine 
vorgesehenen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen kann das Bezirksamt nach dem Gutachten 
des Bezirkstierarztes ganz oder teilweise entbinden, wenn die Tiere mit einem als wirksam 
anerkannten Schutzserum geimpft sind (5 279 Abs. 2 a. a. O.). 
II. Impfung. 
(Zu § 285 der Ausführungsvorschriften.) 
8 70. 
Die Anordnung der Impfung der gefährdeten Schweinebestände eines Gehöfts, einer 
Ortschaft oder eines größeren Bezirks im Falle des § 285 Absatz 1 der Ausführungs- 
vorschriften bleibt dem Ministerium vorbehalten. Liegt Anlaß zu dieser Maßnahme vor, so 
hat das Bezirksamt entsprechenden Antrag zu stellen. 
Das Ministerium bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung in 
anderen Fällen polizeilich anzuordnen ist (§ 285 Absatz 2 a. a. O.). 
III. Desinfektion. 
(Zu §5 286 der Ausführungsvorschriften.) 
871. 
Bei allgemeiner Anordnung der Impfung für verseuchte Orte und Bezirke kann die Des- 
infektion auf die Standplätze der Tiere beschränkt werden (Absatz 2 des § 286 der Aus- 
führungsvorschriften). 
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
§ 72. 
(Zu § 287 der Ausführungsvorschriften.) 
Das Bezirksamt kann die in § 287 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften vorgesehene 
Erleichterung unter der dort bezeichneten Voraussetzung zulassen. 
Sonderbestimmung für das Nesselfieber (Backsteinblattern). 
(Zu § 288 der Ausführungsvorschriften.) 
8 73. 
Schweine, die an Nesselsucht erkrankt sind, unterliegen, soweit tunlich, der Absonderung 
im Stalle. Von weitergehenden Anordnungen ist abzusehen.
        <pb n="183" />
        XXI. 161 
11. Geflügelcholera und Hühnerpest. 
Schutzmaßregeln. 
(Zu den §§ 290, 296 der Ausführungsvorschriften.) 
8 74. 
Den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin seuchenfreien 
Ortschaft hat die Ortspolizeibehörde alsbald auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
Die Maßnahmen des § 296 der Ausführungsvorschriften trifft das Bezirksamt. 
Ist der Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest bezirkstierärztlich festgestellt, 
so hat die Ortspolizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenort sofort 
die in den §§ 291 und 292 der Ausführungsvorschriften vorgesehenen Maßregeln anzuordnen, 
ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des Bezirkstierarztes bedarf (§ 14 des Gesetzes). 
Über die weiteren Seuchenausbrüche hat sie jeweils dem Bezirksamt und dem Bezirks- 
tierarzte jeweils unter Angabe der Stückzahl des Bestands und der Zahl der erkrankten Tiere 
zu berichten. 
12. Tuberkulose des Rindviehs. 
I. Ermittelung der Seuche. 
(Zu den §§ 300 und 301 der Ausführungsvorschriften.) 
8 75. 
Ist bei einem Tiere einfacher Tuberkuloseverdacht festgestellt oder das Vorhandensein der 
Tuberkulose als in hohem Grade wahrscheinlich anzusehen (§ 300 Absatz 1 und 2 der Aus- 
führungsvorschriften), so hat der Bezirkstierarzt je nach der Tuberkuloseverdachtsform Proben 
von Ausscheidungen aus der Lunge, aus dem Euter, aus der Gebärmutter oder aus dem 
Darme zu entnehmen und zur Untersuchung auf Tuberkelbazillen an das Tierhygienische Institut 
in Freiburg einzusenden. 
Für die Probeentnahme sind die Vorschriften unter III 1, der „Anweisung für die tier- 
ärztliche Feststellung der Tuberkulose“ (Anhang zu Abschnitt II Nr. 12 der Ausführungs- 
vorschriften) maßgebend. 
über das Ergebnis der Untersuchung hat das Tierhygienische Institut dem Bezirkstierarzt 
und dem Ministerium Mitteilung zu machen. 
Wenn bei der bakteriologischen Untersuchung Tuberkelbazillen nicht gefunden worden sind, 
hat der Bezirkstierarzt im Falle des § 300 Absatz 2 a. a. O. unter genauer Angabe des 
klinischen Befunds dem Ministerium zu berichten, sofern bekannt ist, daß in dem betreffenden 
Viehbestande früher Tuberkulose' geherrscht hat. 
§ 76. 
Wird die Tuberkulose bei einem geschlachteten oder verendeten Rinde erkannt, so ist der 
Besitzer des Herkunftsorts tunlichst zu ermitteln und das Ergebnis der Polizeibehörde des
        <pb n="184" />
        162 XXI. 
Herkunftsorts mitzuteilen, die eine Untersuchung der Rinder in dem Herkunftsgehöfte veranlaßt 
(§ 301 Absatz 3 der Ausführungsvorschriften). 
Als Herkunftsgehöft gilt das Gehöft, in dem das geschlachtete oder verendete Tier längere 
Zeit zur wirtschaftlichen Benutzung gestanden hat. 
II. Schutzmaßregeln. 
Verfahren mit Rindern, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose 
festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist. 
(Zu den §§ 302 bis 310 der Ausführungsvorschriften). 
§ 77. 
Die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder 
in hohem Grade wahrscheinlich ist, ordnet das Ministerium an (§302 der Ausführungsvorschriften). 
Schlußbestimmung. 
§ 78. 
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1912 in Kraft. Mit dem gleichen Tage sind die 
Verordnung und Bekanntmachung vom 19. Dezember 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
1896 Seite 1 und 32), die Verordnung vom 21. Juni 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 137), die Verordnung vom 29. Juli 1898 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 383), 
die Verordnung vom 20. März 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 107), die Ver- 
ordnung vom 22. Mai 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 108), die Verordnung 
vom 28. Mai 1903 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 134) und die Verordnung vom 
11. Mai 1876 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 115) aufgehoben. 
Karlsruhe, den 29. April 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. von Bayer.
        <pb n="185" />
        XXI. 163 
Muster I. 
Wanderbuch 
für 
die Wanderschafherde des 
in 
Dieses Buch ist ausgestellt 
für den in 
Es enthält mit fortlaufenden Nummern versehene Seiten. 
den 1912. 
(Siegel.) Bezirksamt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912.
        <pb n="186" />
        164 
XXI. 
  
Kopjzahl 
der Herde bei 
Bescheinigung über die 
  
amtstierärztliche Untersuchung 
Begiun des Angabe 
Treibens * · des Bezirksamts. 
58 des Tag und Ort Genehmigung des Bezirksam 
Hammel, Triebwegs. der Befund. 
Lämmer). · Untersuchung. 
1 2 " 3 5 
50 Von X. über, den 4. 4. 13 Keine verdächtigen Das Treiben der Herde auf dem 
(40 weib-ö die Feldmark Krankheits- in Spalte 2 angegebenen Trieb- 
liche,, von V... nach erscheinungen. wege wird genehmigt. 
10 Ham-% und von " . . 
1ncli.daüberdie »· l, den 6. 4. 18. 
Feldmark von Bezirkstierarzt 
A. .. nach B. . . 
zurück nach X. . . 
  
  
  
X, 
Gr. Bezirksamt.
        <pb n="187" />
        XXI. 165 
Tag des Zugang Abgang Tag der 
ag des 
Be- 
Beginus " Ar Ar 
9 n“ ahlund Art E Art endigung Bemerkungen. 
des der Tiere des Zugang: Zahl und Art des Abgangs — 
Treibeus am (Schafe, Kauf, Tanichbblhun der Tiere. (Tod, Verkauf des 
* Hammel, Geburt von u w.] NTreibens 
Lämmer). Lämmern). *ê# 
( 7 9 10 11 12 11 11 
S. 4. 1320. 4. 13 20 Lämmer Kauf 28.4. 13 3 Hammel Tod
        <pb n="188" />
        <pb n="189" />
        XXI. 167 
Für Rerde und Rindvich, * Muster II. 
nommen Kälber, zu verwenden. rPbke 1 « 
Gültig auf die Daner von 30 Tagen Gr oßherzogtum Baden. 
vom Tage der Ausstellung an ge- 
rechnet. 
  
Ursprungszeugnis. 
Gattung und Geschlecht 
Farbe und Abzeichen 
Alter 
Besondere Kennzeichen 
(Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbezeichen, Haarschnitt u s. w.) 
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß oben beschriebenes Tier aus dem Bestande 
des in 
Bezirk stammt. 
Das Tier soll am ten 19 aus dem Ursprungsorte 
entfernt werden. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel) 
Die Gültigkeit dieses Ursprungszeugnisses wird um 30 Tage verlängert. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel)
        <pb n="190" />
        168 XXI. 
Muster IIa. 
Bei Pferdens) und Rindvich, aus- 
genommen Kälber, zu verwenden. 
Gültig bei Pferden für 8 Tagc, bei 
Großherzogtum Baden. 
Rindvich, ausgenommen Kälber, für 
5 Tage, vom Tage der Ansstellung 
an gerechnet. 
Gesundheitszenguis. 
Das vorseitig näher bezeichnete Tier ist am 
in von mir untersucht und frei von Erscheinungen 
befunden worden, die auf das Vorhandensein einer der Anzeigepflicht unterliegenden 
Seuche schließen oder den Ausbruch einer solchen befürchten lassen. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel.) 
Das vorseitig näher bezeichnete Tier ist am 
in von mir untersucht und frei von Erscheinungen 
befunden worden, die auf das Vorhandensein einer der Anzeigepflicht unterliegenden 
Seuche schließen oder den Ausbruch einer solchen befürchten lassen. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel) 
*]) Für Pserde nur vom Tierarzt auszustellen.
        <pb n="191" />
        XXI. 169 
Für Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen Muster III. 
und Gieflügel zu verwenden. — 
Gültig auf die Dauer von 30 Tagen Großherzogtum Baden. 
vom Tage der Ausstellung an ngc- 
  
rechuct. 
Ursprungszeugnis. 
Art und Stückzahl 
Besondere Keunzeichen 
(Ohrmarke, Hautbrand, Horubrand, Farbzeichen, Oaarschnitt u. s. w.) 
Der Umerzeichnete bescheinigt, daß vorstehend beschriebene Tiere aus dem Bestande 
des in 
Bezirk stammen. 
Die Tiere sollen am ten 19 aus dem Ursprungsorte 
entfernt werden. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel) 
Die Gültigkeit dieses Ursprungszengnisses wird um 30 Tage verlängert. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel)
        <pb n="192" />
        170 XXI. 
Muster IIIa. 
Für Kälber, Schweinc, Schafc, Zicgen Großherzogtum Baden. 
und Geslügel) zu verwenden. 
5 Tage gültig, vom Tage der Aus- 
stellung an gerechnet. 
  
Gesundheitszengnis. 
Die vorseitig näher bezeichneten Tiere sind am 
in von mir untersucht und frei von Erscheinungen 
befunden worden, die auf das Vorhandensein einer der Anzeigepflicht unterliegenden 
Seuche schließen oder den Ausbruch einer solchen befürchten lassen. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel.) 
Die vorseitig näher bezeichneten Tiere sind am 
in von mir untersucht und frei von Erscheinungen 
befunden worden, die auf das Vorhandensein einer der Anzeigepflicht unterliegenden 
Seuche schließen oder den Ausbruch einer solchen befürchten lassen. 
(Ort und Datum) 
(Unterschrift) 
(Dienstsiegel.) 
*) Für Geslügel nur vom Tierarzt auszustellen.
        <pb n="193" />
        XXI. 171 
Muster IV. 
Kontrollbuch 
des 
Viehhändlers — Trausportführers 
in 
Dieses Buch ist ausgestellt 
für den in 
Es enthält mit fortlaufenden Nummern versehene Seiten. 
, den 1912. 
(Siegel.) Bezirksamt. 
Gesetzes= und Nerordunngählalt 1912. 3T
        <pb n="194" />
        172 XXI. 
  
  
Bezeichnung der Tiere 
Lfde. 
Nr. zor * 
Tiergattuug Farbe, Geschlecht, Alter, Abzeichen. Besondere Kennzeichen. 
(Stückzahl). 
I 2 :; i 
l. Pferd Brauner Wallach, 5 Jahre alt, mit weißem Stern Hautbrand O.8. auf dem 
auf der Stirn linken Hinterschenkel 
2. Rind Gelbscheckige Kuh, 4 Jahre, mit Brille — 
3. 12 Rinder 10 Kühe, 2 Ochsen: Kühe: Hornbrand U, 
5 Kühe schwarzbunt, Ochsen: Ohrmarke K 
davon 2 etwa 6, 3 etwa 5 Jahre; 
5 Kühe rotgescheckt, 
3 etwa 3, 2 etwa 4 Jahre: 
2 Ochsen, rotbunt, etwa 4 Jahre 
  
  
  
*) Pserde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten, sind einzeln. Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine 
sind in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungesähren Allers einzutragen. Sind Rinder über : Monate 
mit einem haltbaren Keunzeichen versehen, so können auch sie in einzelnen Posten eingetragen werden.
        <pb n="195" />
        XXI. 
173 
  
Tag Ort 
der Übernahme. 
Name und 
Wohnort des 
bisherigen 
Besitzers. 
1 
Tag 
des Weiter- 
verkaufs oder 
des sonstigen 
Abgangs. 
L 
Name und 
Wohnort 
des Käufers 
oder sonstigen 
Abnehmers 
. 
Bemerkungen"). 
  
10. 10. 12 X, Bezirk 
  
21.10.12 7, Kr. 1, 
Markt in 
I1 
30. 11.12 
  
  
X in v 
X in ? 
Händler &amp; in!; 
  
1I. 11. 12 
25. 10. 12 
5 Kühe 
schwarzbunt 
5. 12. 12 
5 Kühe 
rotgescheckt, 
2 Ochsen 
17. 12. 12 
  
Lohnfuhrwerks- 
besitzer“" in 
Landwirt l, in k 
Händler A in | 
Händler C in h 
  
Das nebenstehend bezeichnete 
Pferd stammt aus dem Guts- 
bezirke X und dem Bestande 
des Gutsbesitzers A in V. Es 
soll aus dem Bestande am 
entfernt werden 
X, den 1912. 
(Siegel.) » N« 
Fleischbeschauer. 
Das nebenstehend bezeichnete 
Pferd ist von mir untersucht 
und frei von Erscheinungen 
befunden worden, die auf das 
Vorhandensein einer der 
Anzeigepflicht unterliegenden 
Seuche schließen oder den 
Ausbruch einer solchen be- 
fürchten lassen. 
B, den 1912. 
X, 
Fleischbeschauer. 
"*) Sollen die Ursprungs- und die Gesundheitsverhältnisse in das Kontrollbuch eingetragen werden, so hat dies in Spall. 
„Bemerkungen“, wie im Muster angedentel, zu geschehen. 
31.
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        XXI. m 
Muster V. 
Untersuchungsbuch 
für die 
beim Gewerbebetrieb im Umherziehen Schiffahrtsbetriebe Bergwerksbetriebe 
benutzten Zugtiere des 
in 
Dieses Buch ist ausgestellt 
für den in 
Es enthält mit forllausenden Nummern versehene Seiten. 
den 1912. 
(Siegel.) Bezirksamt.
        <pb n="198" />
        XXI. 
  
  
  
  
  
der Brust 
  
Lfde. Bezeichnung der . . . 
!*! Tiere. Geschlecht, Farbe, Alter, Abzeichen. Besondere Keunzeichen. 
1 2 4 
I. Pferd Branner Wallach, 8 Jahre, Stern auf der Stirn —- 
2 Pferd Schwarzbraune Stute, 10 Jahre, Blesse an
        <pb n="199" />
        XXI. 
1 
  
  
  
  
  
  
  
Untersucht Unterschrift 
L « O i- - 
am Ergebnis der Untersuchung. des beamteten Tierarztes. Bemerkungen. 
5 6 7 
5. 7. 12 Keine verdächtigen Krankheils- B, den 5. Juli 1912. 
erscheinungen - 
Bezirkstierarzt. 
4. 10. 12 Desgleichen ß, den 4. Oktober 1912. 
Bezirkstierarzt. 
5. 7. 12 KenC verdächtigen Krankheits- den 5. Juli 1912. 
erscheinungen X, 
Bezirkstierarzt. 
4. 10. 12 Desgleichen Ili, den 4. Oktober 1912. 
  
  
X 
Bezirkstierarzt.
        <pb n="200" />
        <pb n="201" />
        XXI. 179 
Muster VI. 
Deckregister. 
Name und Wohuort des Heugst-(Farren-besitzers, halters: 
Bezeichnung des Heugstes (Farrens). 
Name: 
Grundfarbe: 
Abzeichen: 
Geburtsjahr: 
Rasse: 
Abstammung: 
Deckgeld: 
Bemerkungen: 
Dieses Buch ist ausgestellt 
für den in 
Es enthält mit fortlaufenden Nummern versehene Seiten. 
, den 1912. 
(Siegel.) Bürgermeisteramt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 32
        <pb n="202" />
        180 XXI. 
  
Verzeichnis der gedechten Stuten (Kühe). 
Lsd. Bezeichnung der Tiere Name und Wohnort Datum · 
- · ... 24 Bemerkungen.) 
Nr.](Alter, Farbe und Abzeichen)] des Eigentümers. des Deckaktes.“) 
1 2 3 s 5 
  
  
  
  
  
  
  
*) Falls eine Stute Kuh) nachgedeckt worden ist, so sind die Daten des Nachdeckens bei dem betreffenden Tier in 
Spalte „Bemerkungen“ anzugeben nachgedeckt an ).
        <pb n="203" />
        XXI. 181 
Muster VII. 
Kontrollbuch 
des 
Viehkastrierers (Vor= und Zuname) 
in 
Dieses Buch ist ausgestellt 
für den in 
Es enthält mit fortlaufenden Nummern versehene Seiten. 
den 1912. 
(Siegel.) Bezirksamt.
        <pb n="204" />
        182 XXI. 
Zeit Ort 
Bezeichnung 
Lfde der kastrierten Tiere Name und Wohnort der Kastrati 8 t 
Nr. nach Tiergattun er Kastration. emerkungen. 
9 Siuchahn" Besitzers der Tiere. 
1 2 3 1 5 6 
1. 10 Schweine Landwirt Riin B 10. 1. 13 Im Gehöfte des 
Besitzers. 
l 
2. 3 Kälber Gutsbesitzer K in L. 21. 2. 13 Desgleichen. 
  
  
  
  
Druck und Verlag von Malsch &amp;# BVogel in Karlsruhe
        <pb n="205" />
        Anlage. 
Bekanntmachung 
belreffend die Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze. Vom 25. Dezember 1911. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Dezember d. J. die nachstehenden Aus— 
führungsvorschriften zum Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) 
beschlossen. Diese treten vom Tage des Inkrafttretens des genannten Viehseuchengesetzes ab 
an die Stelle der Instruktion vom 27. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. von 1895 S. 357). 
Berlin, den 25. Dezember 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
        <pb n="206" />
        A. 
Nulage 
Ausführungsvorschriften 
des 
Bundesrats zum Viehseuchengesetze. 
Vom 7. Dezember 1911. 
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 519) wird folgendes bestimmt: 
81. 
(1) Für die Anwendung und Ausführung der nach den §§ 16 bis 30, 78 des Gesetzes 
zulässigen Maßregeln gelten die nachstehenden unter Berücksichtigung der §§ 32 bis 65 des 
Gesetzes erlassenen Vorschriften. 
(2) Soweit es sich dabei um Zwangsbestimmungen handelt, deren Verletzung nicht bereits 
im Gesetze mit Strafe bedroht ist, sind diesen Vorschriften entsprechende Anordnungen von der 
Landesregierung zu treffen. 
(3) Die Anwendung und Ausführung der im Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen nach 
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften liegt, soweit nichts anderes gesagt ist, den Polizei- 
behörden nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Zuständigkeitsvorschriften ob. 
(4) Weitergehende Anordnungen innerhalb der Schranken des Gesetzes können gemäß 
§ 79 Abs. 2 des Gesetzes von den obersten Landesbehörden oder mit deren Ermächtigung 
von den höheren Polizeibehörden getroffen werden. 
82. 
Auf die Nutzviehhöfe, die Schlachtviehhöfe und die öffentlichen Schlachthäuser sowie auf 
das daselbst aufgestellte Vieh finden die nachstehenden Vorschriften mit den Anderungen An- 
wendung, die sich aus den §§ 63 bis 65 des Gesetzes ergeben. Die dort zugelassenen 
Anordnungen können von den Polizeibehörden getroffen werden. 
83. 
Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder zulässigen 
Reinigungen und Desinfektionen, mit Ausnahme der Reinigungen und Desinfektionen im 
Eisenbahnverkehre (8 38 Abs. 1), sind nach der als Anlage A beigefügten „Anweisung für 
das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen.
        <pb n="207" />
        — 3 — 
84. 
Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder zulässigen Zer- 
legungen von Kadavern sind nach der als Anlage B beigefügten „Anweisung für das Zer- 
legungsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen. 
86. 
Für die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderliche unschädliche Be- 
seitigung von Kadavern und Kadaverteilen gilt die als Anlage (' beigefügte Anweisung. 
I. Vorschriften zum Schutze gegen die fsiändige Seuchengefahr. 
(§8 16, 17, 78 des Gesetzes.) 
1. Amtstierärztliche Beaufsichtigung der Viehmärkte usw. 
(8 16 des Gesetzes.) 
8§ 6. 
(1) Die Viehmärkte, die Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe sowie die öffentlichen Schlacht- 
hänser, ferner die öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der Katzen-, Kaninchen= und Brief- 
taubenausstellungen, die Ställe und Betriebe von Viehhändlern, desgleichen die Betriebe von 
Abdeckern sind durch beamtete Tierärzte zu beaufsichtigen. Das gleiche gilt für Gastställe, die 
in regelmäßiger Wiederkehr und in größerem Umfang zur Einstellung von Handelsvieh benutzt 
werden. Die hiernach der Beaufsichtigung unterliegenden Gastställe werden von der höheren 
Polizeibehörde bestimmt. 
(2) Jahr= und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, 
können von der Landesregierung ausnahmsweise von der Beaufsichtigung befreit werden Auch 
darf nach Bestimmung der Landesregierung für öffentliche Tierschauen — insbesondere Hunde- 
und Geflügelausstellungen —, die nur aus dem Ausstellungsort und aus einem beschränkten 
Umkreis beschickt werden, ferner für Ställe und Betriebe von Viehhändlern, deren Geschäfts- 
umfang nicht beträchtlich ist, von der Beaufsichtigung Abstand genommen werden. 
(3) Die Beaussichtigung kann von der Landesregierung für die zu Handelszwecken oder 
zum öffentlichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände, ferner für die zu Zuchtzwecken 
aufgestellten männlichen Zuchttiere, für Katzen-, Kaninchen= und Brieftaubenausstellungen, für 
die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Vieh, für private 
Schlachthänser und die nicht unter Abs. 1 fallenden Gastställe sowie für gewerbliche Vieh- 
mästereien angeordnet werden. 
87. 
Soweit eine amtstierärztliche Beaufsichtigung nach § 6 stattfindet, kann von der Landes- 
regierung angeordnet werden, daß über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über 
Ortsveränderungen von Tieren, die der Beaufsichtigung unterstellt sind oder sich in den ihr 
I. 
Nr 
M,
        <pb n="208" />
        4 — 
unterworfenen Betrieben, Unternehmungen und Veranstaltungen befinden, ferner über das 
Bestehen, die Eröffnung oder Einstellung dieser Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen 
bei einer in der Anordnung zu bezeichnenden Stelle Anzeige erstattet wird. 
2. Viehnntersuchung beim Eisenbahn= und Schiffsverkehre. 
(§ 17 Nr. 1 des Gesetzes.) 
88. 
(I) Mit der Eisenbahn in Wagenladungen zur Versendung kommendes Geflügel muß bei 
oder unmittelbar nach dem Entladen einer amtstierärztlichen Untersuchung unterworfen werden, 
wobei sich die Besichtigung auf alle Tiere zu erstrecken hat. 
(2) Die Landesregierung kann solche Sendungen von dem Untersuchungszwange befreien, 
sofern sie innerhalb der letzten 12 Stunden vor dem Entladen durch einen deutschen beamteten 
Tierarzt untersucht worden sind. 
89. 
Inwieweit im übrigen eine amtstierärztliche Untersuchung von Vieh vor dem Verladen 
und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahn- und Schiffsverkehre stattzufinden hat, bestimmt 
die Landesregierung. 
8 10. 
Die Landesregierung kann vorschreiben, daß von dem Zeitpunkt des Verladens oder Ent— 
ladens des nach den §8 8, 9 zu untersuchenden Viehes einer von ihr zu bezeichnenden Stelle 
Anzeige erstattet wird. 
3. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh. 
(§ 17 Nr. 2 des Gesetzes.) 
8 11. 
(1) Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine und Gänse auf 
öffentlichen Wegen ist verboten. Die Landesregierung kann es für kürzere Strecken gestatten. 
(2) Das Treiben alles anderen im Besitze von Viehhändlern befindlichen Viehes auf 
öffentlichen Wegen kann durch die höhere Polizeibehörde verboten werden. 
812. 
Das Treiben von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte kann verboten oder auf 
bestimmte Wege beschränkt werden. 
8 18. 
(1) Das Treiben von Wanderschafherden, d. h. von Schafherden, die zum Zwecke des Auf— 
suchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden, bedarf der polizeilichen 
Genehmigung.
        <pb n="209" />
        — D) – 
(2) Die Genehmigung ist von dem Führer vor Beginn des Treibens unter Angabe der 
Kopfzahl der Herde und des Triebwegs einzuholen. Sie darf nur erteilt werden, wenn die 
Seuchenfreiheit der Wanderherde durch amtstierärztliches Zeugnis bescheinigt ist. 
(3) Der Führer hat über Zu= und Abgang der Herde nach näherer Bestimmung der 
Landesregierung Buch zu führen; er hat dieses Buch nebst der polizeilichen Genehmigung und 
dem amtstierärztlichen Zeugnis stets bei sich zu führen und auf Verlangen den Polizeibeamten 
und beamteten Tierärzten zur Einsicht vorzulegen. 
(4) Die höhere Polizeibehörde kann für Herden kleineren Umfanges und solche Herden, 
die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden, Ausnahmen zulassen. 
8 14 
8 
Die Bestimmungen des § 13 können von der Landesregierung auf Wanderherden anderer 
Viehgattungen ausgedehnt werden. Die Landesregierung kann ferner anordnen, daß Wander- 
herden von Zeit zu Zeit amtstierärztlich untersucht werden. 
8 15. 
Das Treiben der Wanderherden kann auf bestimmte Wege oder Triebflächen beschränkt 
werden. 
4. Ursprungs= und Gesundheitszengnisse für Vieh. 
(§ 17 Nr. 3 des Gesetzes.) 
8 16. 
Für das im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte oder öffent- 
liche Tierschauen gebrachte Vieh kann durch die Landesregierung die Beibringung von Ursprungs- 
und von Gesundheitszeugnissen angeordnet werden. 
817. 
(1) Aus den Ursprungszeugnissen müssen bei Pferden und Rindern Geschlecht, Farbe, 
Abzeichen und das ungefähre Alter, bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel die Art 
und Stückzahl sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Keunzeichen (Ohrmarke, 
Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner der Ursprungsort, der Name 
desjenigen, aus dessen Bestande das Vieh stammt, und der Tag der Entfernung des Viehes 
aus dem Ursprungsort ersichtlich sein. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt, 
sofern nicht in ihnen selbst auf Grund besonderer Bestimmung der Landesregierung ein anderes 
angegeben ist, 30 Tage, von der Ausstellung an gerechnet. 
(2) In den Gesundheitszeugnissen muß bescheinigt sein, daß das darin näher zu bezeich- 
nende Vieh frei von Erscheinungen ist, die auf das Vorhandensein einer anzeigepflichtigen 
Seuche schließen oder ihren Ausbruch befürchten lassen. Die Gesundheitszeugnisse haben bei 
Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel eine Gültigkeitsdauer von 5 Tagen, bei Einhufern eine
        <pb n="210" />
        6 — 
solche von 8 Tagen, von der Ausstellung an gerechnet. Diese Fristen können von der Landes- 
regierung kürzer bemessen werden. 
818. 
Die Ursprungs= und die Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher (§ 20) ein- 
getragen werden. 
819. 
Die Ursprungszeugnisse und die von beamteten Tierärzten ausgestellten Gesundheits- 
zeugnisse sind für das ganze Reichsgebiet gültig. 
5. Viehkontrollbücher und Kennzeichnung von Vieh. 
(§ 17 Nr. 4 des Gesetzes.) 
g 20. 
Viehhändler müssen über die in ihrem Besitze befindlichen Pferde, Rinder und Schweine 
Kontrollbücher führen. 
8 21. 
(1) In die Kontrollbücher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten, 
einzeln unter Angabe des Geschlechts, der Farbe, der Abzeichen, des ungefähren Alters, be— 
sonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.) und 
unter Angabe des Tages und Ortes der Übernahme, des bisherigen Besitzers und seines Wohn- 
orts sowie des Tages des Weiterverkaufs des Namens und Wohnorts des Käufers einzutragen. 
Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine sind in eingelnen Posten unter Angabe der Stück- 
zahl und des ungefähren Alters (Ferkel, Läufer usw.) einzutragen; im übrigen sind bei solchen 
Kälbern und bei Schweinen die gleichen Angaben über Herkunft und Verbleib wie bei den 
Pferden und Rindern zu machen. 
(2) Durch die Landesregierung kann auch für die über 3 Monate alten Rinder die gleiche 
Art der Eintragung wie für Kälber und Schweine zugelassen werden, wenn sie mit einem 
haltbaren Kennzeichen versehen sind und die Kennzeichnung in die Kontrollbücher eingetragen ist. 
8 22. 
Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen 
und mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Die Kontrollbücher müssen von den Führern der 
Transporte jederzeit mitgeführt und den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten auf Ver— 
langen zur Einsicht vorgelegt werden. Die Kontrollbücher sind 1 Jahr lang, von der letzten 
Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. 
8 23. 
Die Kontrollbücher sind für das gauze Reichsgebiet gültig.
        <pb n="211" />
        1 
824. 
Durch die Landesregierung kann für Rinder und Schweine eine Kennzeichnung vor- 
geschrieben werden. 
6. Molkereien. 
(§ 17 Nr. 5 des Gesetzes.) 
8 25. 
In Molkereien ist der Zentrifugenschlamm täglich durch Verbrennen oder Vergraben zu 
beseitigen. Die Zentrifugentrommeln und einsätze sind nach Entfernung des Zentrifugen- 
schlamms in kochendheiße 3 prozentige Sodalösung mindesteus zwei Minuten lang einzulegen 
oder mit solcher abzubürsten. 
8 26. 
(1) Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließlich die Milch.)) 
von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von solchen Kühen verarbeitet wird, die den 
in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend beschäftigten Personen gehören. 
(2) Als Verarbeitung ist auch die Entrahmung der Milch anzusehen. 
827. 
(1) Die Sammelmolkereien müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen Milch 
sicher und nachweislich auf 90° erhitzt werden kann. Die Gefäße, in denen die Milch zur 
Sammelmolkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird, müssen so beschaffen sein, daß sie leicht 
und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. In den Sammelmolkereien müssen für 
eine leichte und gründliche Desinfektion dieser Gefäße geeignete Einrichtungen vorhanden sein. 
(2) Die Landesregierung kann für die Beschaffung der im Abs. 1 vorgeschriebenen Er- 
hitzungseinrichtungen in bestehenden Sammelmolkereien eine Frist bis zu zwei Jahren nach 
Inkrafttreten des Gesetzes gewähren. 
§ 28. 
(I) Milch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach vorheriger aus- 
reichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als solche im eigenen Betriebe 
der Molkerei verbraucht werden. 
(2) Die Landesregierung ist befugt, Ausnahmen von dem Erhitzungszwange für solche 
Molkereien zuzulassen, deren Viehbestände einem staatlich anerkannten Tuberkulosetilgungs- 
verfahren unterworfen sind. Auch kann sie in besonderen Ausnahmefällen, wenn die wirt- 
schaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, Befreiung von dem Erhitzungszwange 
gewähren. 
1) Unter Milch im Sinne dieser Ausführungsvorschristen sind auch die bei deren Verarbeitung sich ergebenden flüssigen 
Produkte — Rahm, Magermilch, Buttermilch und Molke — zu verstehen.
        <pb n="212" />
        8 
(3) Als ausreichende Erhitzung der Milch (§ 52, § 154 Abs. 10 und c, § 162 Abs. le, 
§ 163 Abs. 5, § 168 Abs. le, 8 305 Abs. 1b, § 311 Abs. 20) ist anzusehen: 
) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen; 
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden Wasserdampf 
auf 85 
) Erhitzung im Wasserbad, und zwar: 
entweder auf 85° für die Dauer einer Minute 
oder, unter den von der Landesregierung näher zu bestimmenden Voraussetzungen, 
auf 70“ für die Dauer einer halben Stunde. 
§ 29. 
In den Sammelmolkereien muß derart Buch geführt werden, daß jederzeit ersichtlich ist, 
aus welchen Gehöften und in welcher Menge täglich Milch zur Verarbeitung angeliefert wird, 
sowie in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur weiteren Verwertung in Viehhaltungen 
abgegeben werden. Die Bücher sind den mit der Aufsicht über die Molkerei beauftragten 
Beamten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
g 30. 
(1) Eröffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind der Polizeibehörde 
anzuzeigen. 
(2) Über die Beaufsichtigung der Sammelmolkereien durch die beamteten Tierärzte trifft 
die Landesregierung Bestimmung. 
(3) Hierbei ist die Durchführung der nach § 28 vorgeschriebenen Erhitzung durch regel- 
mäßige Besichtigung der Einrichtung und des Betriebs der Sammelmolkereien und durch 
Prüfung entnommener Proben von Milch und Milchrückständen sicherzustellen. 
7. Verkehr und Handel mit Vieh im Umherziehen. 
(§ 17 Nr. 6 des Gesetzes.) 
31. 
Das Umherziehen mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten kann von der häöheren 
Polizeibehörde verboten werden. 
832. 
Für den Handel mit Vieh ohne vorgängige Bestellung kaun angeordnet werden, daß der 
Verkauf außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder 
ohne Begründung einer solchen nur an bestimmten Verkaufsplätzen (Standort, Stall usw.) 
stattfinden darf.
        <pb n="213" />
        — 9 — 
8. Zugtiere im Bergwerks-, Schiffahrts= und Hausierbetriebe. 
(§ 17 Nr. 7 des Gesetzes.) 
33. 
(1) Für die beim Schiffahrtsbetrieb oder beim Gewerbebetrieb im Umherziehen, in beson- 
deren Fällen auch für die beim Bergwerksbetriebe benutzten Zugtiere kann eine amtstierärzt- 
liche, in bestimmten Zeiträumen zu wiederholende Untersuchung durch die höhere Polizeibehörde 
angeordnet werden. 
(2) In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung unter Angabe des Tages in ein 
Untersuchungsbuch einzutragen, in dem die untersuchten Tiere einzeln nach Geschlecht, Farbe, 
Abzeichen und Alter bezeichnet sein müssen. Das Untersuchungsbuch ist 6 Monate lang, von 
der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Der Führer der Tiere beim Schiffahrts- 
betrieb und beim Gewerbebetrieb im Umherziehen hat es stets mit sich zu führen. 
9. Hundehalsbänder. 
(§ 17 Nr. 8 des Gesetzes.) 
g 34. 
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen und 
Wohnort oder Wohnung des Besitzers oder, nach näherer Bestimmung der Landesregierung, 
ein sonstiges, die Zugehörigkeit des Hundes sicherstellendes Kennzeichen ersehen lassen. 
10. Deckregister. 
(§ 17 Nr. 9 des Gesetzes.) 
35. 
(1) Personen, die einen Hengst oder Bullen (Stier, Farren) zum Decken fremder Pferde 
oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beauftragten dieser Personen, desgleichen die 
Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste oder Bullen 
zur Zucht halten, haben Deckregister nach näherer Anweisung der Landesregierung zu führen 
und den Polizeibeamten und beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
(2) Soweit nicht die Landesregierung anders bestimmt, gilt als fremdes Vieh nicht das 
Vieh derjenigen Personen, die in dem Betriebe des Hengst= oder Bullenbesitzers beschäftigt sind. 
§ 36. 
Die Landesregierung kann anordnen, daß Personen, die einen Hengst oder Bullen zum 
Decken fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, desgleichen die Vorsteher oder 
Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht 
halten, dies einer von der Landesregierung zu bestimmenden Stelle anzuzeigen haben. 
2
        <pb n="214" />
        10 
11. Viehladestellen. 
(§ 17 Nr. 10 des Gesetzes.) 
637. 
(1) Die für den öffentlichen Verkehr benutzten Viehladestellen müssen mit undurchlässigem 
Boden versehen sein. 
(2) Die Landesregierung kann für Viehladestellen mit geringerem Verkehr Ausnahmen zulassen. 
(3) Für schon bestehende Viehladestellen kann die Landesregierung eine angemessene Frist 
zur Herstellung des undurchlässigen Bodens gewähren. 
12. Reinigung und Desinfektion beim Viehtransporte. 
(§ 17 Nr. 11, § 81 des Gesetzes.) 
g 38. 
(1) Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei 
Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 163) nebst 
den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 16. Juli 1904 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 311) sowie die Bestimmungen des Bundesrats über die Beseitigung von An- 
steckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904, 
(Reichs-Gesetzbl. S. 317), für Bayern die Bestimmungen des Königlichen Staatsministeriums 
des Innern und des Königlichen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 
24. August 19041 (G. und V. Bl. S. 494), finden entsprechende Anwendung auch auf den 
Verkehr mit Vieh und Geflügel auf Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, ferner 
auf Viehwagen von Eisenbahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn darin fremd- 
ländische und wilde Tiere befördert worden sind, die nicht zu den im § 1 des Gesetzes vom 
25. Februar 1876 erwähnten Tierarten gehören. 
(2) Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Transport-Unternehmern zum Vieh- 
transporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Schiffe und Straßenbahnwagen, 
aber mit Ausnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder bei einer solchen Viehbeförderung 
benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, 
Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke) sowie auch die Ladestellen (§ 37) nach dem 
Gebrauche gereinigt werden. Die Landesregierung kann anordnen, daß die Fahrzeuge und 
Gegenstände nach dem Gebrauche nicht nur gereinigt, sondern auch desinfiziert werden. 
* 39. 
Durch die Landesregierung kann erforderlichenfalls bestimmt werden, daß auch die zur 
Beförderung von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und Behältnisse sowie die zur Be- 
förderung von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche gereinigt und desiufiziert werden.
        <pb n="215" />
        — 11 — 
8 40. 
(1) Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauche auszuführen. 
(2) Die Reinigung und die Desinfektion von Schiffsräumen einschließlich der Fähren 
können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der Tiere benutzt 
worden sind. 
13. Einrichtung und Betrieb von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlachthöfen 
und gewerblichen Schlachtstätten. 
(§ 17 Nr. 12 des Gesetzes.) 
Einrichtung. 
§ 41. 
(1) Die für Viehausstellungen und Viehmärkte bestimmten Plätze müssen durch eine Ein- 
friedigung derart abgeschlossen sein, daß das zugeführte Vieh den Platz nur an den amtstierärztlich 
überwachten Eingängen betreten kann. Solange der Zutrieb zum Markte andauert, darf 
Vieh vom Marktplatz nicht durch die Eintriebstellen, sondern nur durch gesonderte, polizeilich 
überwachte Ausgänge abgeführt werden. 
(2) Für größere Viehmärkte kann von der Landesregierung eine feste Einfriedigung vor- 
geschrieben sowie angeordnet werden, daß auf den Standplätzen für Großvieh Einrichtungen 
zum Anbinden der Tiere vorhanden sein müssen, möglichst derart, daß die Tiere in Reihen 
stehen, und daß vor ihren Köpfen ein Gang freibleibt, endlich, daß für Schafe und Schweine 
die einzelnen Pferche und Buchten reihenweise so aufgestellt sein müssen, daß zwischen ihnen 
ein Gang freibleibt. 
(3) Die Viehmarktplätze sind so instandzusetzen und so imstande zu erhalten, daß sie rasch 
und gründlich gereinigt werden können. Die Eintriebstellen sind in ihrer ganzen Breite und 
auf eine Länge von mindestens 10 m mit ebenem, hartem Boden zu versehen. 
(4) Für Plätze, auf denen regelmäßig stark beschickte Viehmärkte stattfinden, kann die 
zweckentsprechende Pflasterung der Eingänge, in besonderen Fällen auch des ganzen Viehmarkt- 
platzes, vorgeschrieben werden. 
8 42. 
In unmittelbarer Nähe der Märkte muß ein besonderer Raum zur vorläufigen Absonderung 
und weiteren Beobachtung kranker oder verdächtiger Tiere vorhanden sein. Auf Märkten mit 
geringem Verkehre kann von der Bereitstellung dieses Raumes abgesehen werden. 
8 43. 
Die Unterkunftsräume für Vieh auf den Viehmärkten, den Nutzviehhöfen und Schlachtvieh- 
höfen und in den öffentlichen Schlachthäusern (Markthallen, Stallungen, Absonderungsräume) 
müssen mit undurchlässigem Fußboden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet 
sein. Die Anbindevorrichtungen auf Märkten, ferner die Rampen, Buchten und Hürden müssen 
aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen hergestellt sein. 
2.
        <pb n="216" />
        12 
8 44. 
Für Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe kann die Anlage getrennter Ent- und Verlade- 
rampen und getreunnter Zu= und Abfuhrwege sowie die Pflasterung der Triebstraßen, für 
öffentliche Schlachthäuser die Anlage getrennter Ent= und Verladerampen, für Viehmärkte 
diejenige getrennter Zu= und Abfuhrwege durch die höhere Polizeibehörde angeordnet werden. 
§ 45. 
(1) Für die Herstellung der in den §§ 41 bis 43 vorgeschriebenen Einrichtungen kann 
von der Landesregierung eine Frist bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes 
gewährt werden. 
(2) Für Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit 
sind (§ 6 Abs. 2), sowie für Remontemärkte, endlich für Viehausstellungen und Viehmärkte 
von beschränktem Umfang, die nur aus dem Ausstellungs-(Markt-) Ort oder dessen näherer 
Umgebung beschickt sind, kann von der Herstellung der Einrichtungen ganz oder teilweise 
abgesehen werden. 
§ 46. 
(1) Für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffentlichen Schlacht- 
häusern gelten folgende Bestimmungen: 
un) Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden ist, so müssen 
Einrichtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Betriebe gegeneinander ermöglichen. 
) Auf Nutz= oder Schlachtviehhösen mit stärkerem Viehverkehr und bei öffentlichen 
Schlachthäusern müssen für das mit der Eisenbahn ankommende Vieh auf den Auslade- 
rampen Buchten zur vorläufigen Unterbringung der Tiere vorhanden sein. Wenn 
Ausladungen zur Nachtzeit vorgenommen werden, müssen die Rampen mit ausreichender 
Beleuchtung versehen sein. 
JP) Bei größeren Nutz= oder Schlachtviehhöfen sind gegen die übrige Anlage vollkommen 
abgeschlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, bei 
größeren Schlachtviehhöfen auch besondere, von dem übrigen Viehverkehre getrennt 
liegende Restbestandhöfe zur Unterbringung des von einem zum anderen Markte ver- 
bleibenden Viehes herzustellen. Durch die Landesregierung kann die Herstellung von 
Restbestandhöfen auch für kleinere Schlachtviehhöfe und für Nutzviehhöfe vorgeschrieben 
werden. 
(2) Vorstehende Bestimmungen können nach Anordnung der Landesregierung auf bereits 
bestehende Nutz= oder Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser ausgedehnt werden. 
Betrieb. 
§ 7. 
Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs ist auf eine bestimmte Tageszeit festzusetzen 
und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, nicht vor Tages-
        <pb n="217" />
        — 13 — 
helle stattfinden. Der Auftrieb kann auf bestimmte Stunden beschränkt werden. Die Tiere 
müssen vor oder bei dem Auftrieb auf den Markt amtstierärztlich untersucht werden. Die 
Viehmarktplätze und die anstoßenden Teile der Zu= und Abtriebwege sind alsbald nach Schluß 
des Marktes zu reinigen und erforderlichenfalls zu desiufizieren. 
g 48. 
Am Marktort und in dessen unmittelbarer Umgebung kann nach näherer Anordnung der 
Landesregierung der gewerbsmäßige Handel mit Vieh bestimmter Gattungen an Markttagen 
außerhalb des Marktplatzes verboten oder beschränkt werden. Die Abhaltung sogenannter 
Vormärkte ist nur mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde zulässig. 
8 49. 
Für Viehmärkte kann angeordnet werden, daß sämtliche Tiere vor dem Abtrieb unter 
Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei der Marktpolizeibehörde gemeldet werden. 
50. 
Der Viehabtrieb von Schlachtviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung oder zum 
Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, durch die höhere Polizeibehörde verboten werden. 
851. 
Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf daraus ohne polizeiliche Ge- 
nehmigung lebend nicht wieder ausgeführt werden. 
8 52. 
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen 
Schlachthäusern zu Schlacht- oder Handelszwecken aufgestellt sind, darf nur nach vorheriger 
ausreichender Erhitzung (§ 28 Abs. 3) abgegeben oder sonst verwertet werden. 
53. 
Auf Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, 
finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 52 keine Anwendung. 
14. Einrichtung und Betrieb von Gast= und Händlerställen. 
(§ 17 Nr. 13 des Gesetzes.) 
8 54. 
(1) Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fußboden und 
glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch Tageslicht beleuchtet, oder 
es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt sein. Die in Gast= und Händler-
        <pb n="218" />
        — 14 — 
ställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Raufen, Verschläge, Futterkisten, Tränk- 
geräte und dergleichen) sowie Vorsetzkrippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu des- 
infizierenden Stoffen bestehen. 
(2) Auf bereits bestehende Stallungen finden diese Forderungen nur insoweit Anwendung, 
als es die Landesregierung bestimmt. 
655. 
Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung kranker 
oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein. 
56. 
(1) Gast= und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht sind, müssen 
nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren Ställen kann diese Maß- 
regel auf die benutzten Teile beschränkt werden. 
(2) Gast= und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem mindestens 
in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahrs zu reinigen und zu desinfizieren. Von der 
Desinfektion können für kleinere Gast= oder Händlerställc, in denen nur selten fremdes Vieh 
untergebracht wird, Ausnahmen zugelassen werden. 
15. Abdeckereien. 
(§ 17 Nr. 14 des Gesetzes.) 
Einrichtung. 
§ 57. 
Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Be- 
seitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind derart einzufriedigen, 
daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge betreten werden können. 
8 68. 
In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder weiter 
2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß zur Reinhaltung dieser Räume 
für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in genügender Menge gesorgt sein. 
§ 59. 
Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasserdichte und 
gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein. Die Umgebung der 
Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einem undurchlässigen Boden zu versehen.
        <pb n="219" />
        15 
8 60. 
Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und Tierteile nebst 
den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von Kadavern und die erfor- 
derlichen Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur Verfügung stehen. 
861. 
Die Landesregierung kaun für die Herstellung der in den 88 57 bis 60 angegebenen 
Einrichtungen eine Frist bis zu 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gewähren. 
862. 
Durch die Landesregierung kaun angeordnet werden, daß 
a) die Räume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder weiter- 
verarbeitet werden, nach oben abzuschließen sowie mit Türen und Fenstern zu versehen sind; 
b) der Hofraum des Abdeckereigrundstücks zu pflastern ist; 
c) wenn Tierteile gekocht werden sollen, hierfür besondere Einrichtungen in einem beson— 
deren Raume herzustellen sind; 
) ein besonderer Raum zum Trocknen und Lagern verwendbarer Tierteile einzurichten ist. 
8 63. 
(1) Für neu zu errichtende Abdeckereien sind folgende besondere Betriebsräumlichkeiten 
vorzuschreiben: 
a) ein Raum zur Tötung, Abhäutung und Zerlegung der Tiere; 
b) besondere Räumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere zum Kochen 
sowie zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile; 
I) ein Käfig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder verdächtiger Hunde oder Katzen; 
d) ein Umkleide= und Waschraum für das Arbeitspersonal. 
(2) Die Landesregierung kann die Bereitstellung eines heizbaren Raumes für die Vor- 
nahme von Zerlegungen einschließlich eines zu mikroskopischen Untersuchungen geeigneten Raumes 
vorschreiben. 
8 64. 
Für kleinere Abdeckereien kann die Landesregierung von den Vorschriften der 88 57 bis 
60, 63 Ausnahmen zulassen. 
Betrieb. 
§ 65. 
Die Abholung der Kadaver und tierischen Teile hat in besonderen, auf allen Seiten 
geschlossenen Fahrzeugen zu geschehen, die so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten nicht durchsickern 
können. Die Fahrzeuge sollen mit Hebevorrichtungen zum Ein= und Ausladen der Kadaver 
versehen sein. Zur Beförderung kleinerer Kadaver und Tierteile können andere undurchlässige 
Behältnisse verwendet werden, die während des Gebrauchs geschlossen zu halten sind. Die 
höhere Polizeibehörde kann ausnahmsweise auch zur Beförderung größerer Kadaver Fahrzeuge
        <pb n="220" />
        — 16 
zulassen, die den vorstehend genannten Anforderungen nicht entsprechen, sofern sie so gedichtet 
sind, daß Flüssigkeiten nicht durchsickern können. In diesem Falle sind die Kadaver und 
tierischen Teile in geeigneter Weise zu bedecken. 
8 66. 
Die in der Abdeckerei getöteten Tiere und die dahin gebrachten Kadaver und tierischen 
Teile sind alsbald unschädlich zu beseitigen oder, soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen 
nicht entgegenstehen, nach Maßgabe des § 69 zum Zwecke der Verwertung zu verarbeiten. 
Im letzteren Falle können die Häute der Tiere auch ohne weitere Verarbeitung verwendet 
werden. 
§ 67. 
(1) Als unschädliche Beseitigung gelten: 
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile; 
b) trockene Destillation; 
) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile; 
) Verbrennen bis zur Asche; 
e) Vergraben. 
Das Vergraben darf nur zugelassen werden, wenn die unschädliche Beseitigung nach # bis cd 
nicht ausführbar ist. Das Vergraben hat in so tief angelegten Gruben zu erfolgen, daß die 
Oberfläche der Kadaver oder der Tierteile von einer unterhalb des Randes der Grube min- 
destens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind 
die durch Blut oder sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Umgebung der Grube abzu- 
schürfen und mit den Kadavern zu vergraben. 
(2) Die bei der unschädlichen Beseitigung nach Abs. 1 unter a bis d gewonnenen Er- 
zeugnisse und Rückstände können, sofern nicht andere Bestimmungen entgegenstehen, außer zum 
Genusse für Menschen frei verwendet werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine 
nachträgliche Beschmutzung durch unverarbeitete Kadaver oder tierische Teile ausgeschlossen ist. 
Zu diesem Zwecke müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen statt- 
finden; auch dürfen Personen, die mit den zur Verarbeitung bestimmten rohen tierischen 
Teilen in Berührung kommen, ohne Wechsel der Oberkleider, ohne Wechsel oder Reinigung 
des Schuhzeugs und ohne gründliches Waschen der Hände die Räume, in denen die genannten 
Erzeugnisse und Rückstände gewonnen und gelagert werden, nicht betreten. 
8 68. 
Der unschädlichen Beseitigung unterliegen auch alle nicht verwendbaren Teile von Kadavern 
und Abfälle, die sich bei der weiteren Verarbeitung von Kadavern ergeben 
8 609. 
(1) Soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, dürfen von Kadavern 
außer den Häuten (8 66) verwendet werden:
        <pb n="221" />
        — 17 — 
Fett nach Kochung oder Ausschmelzung, 
Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach Auskochung 
oder Trocknung, 
Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trocknung. 
Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden, damit 
eine Beschmutzung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbeitete Kadaver oder tierische Teile 
vermieden wird. 
(2) Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1 ist die Abgabe von Fleisch aus Abdeckereien 
verboten. Jedoch kann, soweit veterinärpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen, ausnahms- 
weise von der höheren Polizeibehörde die Abgabe von Fleisch als Futtermittel für Tiere unter 
der Bedingung gestattet werden, daß das Fleisch vor der Abgabe gekocht und hierauf durch 
Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt wird. 
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Fleisches ist polizeilich zu überwachen. Das Kochen 
des Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch unter der Einwirkung 
der Hitze auch in den innersten Schichten grau oder grauweiß verfärbt ist und wenn der von 
frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt. 
870. 
Durch die Landesregierung kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien angeordnet 
werden, daß für die Lagerung von unverarbeiteten tierischen Teilen und für die Zerlegung 
von Kadavern ein besonderer Raum verwendet wird, der von dem Raume getrennt ist, wo 
die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden. 
1. 
Transportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung gründlich 
zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer Seuche behafteten Kadavers 
gehandelt hat, zu desinfizieren. 
§ 72. 
(1) Der Inhalt der Sammelgrube (§ 59) ist entsprechend dem im § 14 Abs. 1 Nr. 2 
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion von Jauche angegebenen 
Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und nach näherer Bestimmung der Polizei- 
behörde wegzuschaffen. 
(2) Die Landesregierung kann für die Behandlung des Abflußwassers aus den Ab- 
deckereien weitergehende Vorschriften erlassen. 
§ 73. 
(1) Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und tierischen Teilen 
bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß Gruben von 2 zu Tiefe au- 
gelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen wird. Die Gruben sollen mindestens 
0,5 m von einander getrennt sein und dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde 
3
        <pb n="222" />
        A# 
V. 
18 — 
geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann 
erteilt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß 
eine vollständige Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile statt- 
gefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden 
sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Offnung solcher Gruben unter An- 
wendung aller erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Uberwachung gestattet 
werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig 
zu vergraben oder sonst (§ 67) unschädlich zu beseitigen. 
(2) Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von Kadavern 
benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu werben oder ihn beweiden 
zu lassen. 
8 74. 
(1) Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten. 
(2) Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die Ankettung 
oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden. 
Beaufsichtigung. 
§ 75. 
(1) Über die amtstierärztliche Beaufsichtigung der Abdeckereien einschließlich der Anlagen 
zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen erläßt 
die Landesregierung die näheren Bestimmungen. 
(2) Die Landesregierung kann eine Anzeige über das Vorhandensein, die Neueinrichtung 
und Einstellung der im Abs. 1 genannten Betriebe vorschreiben. 
8 76. 
Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Ver- 
arbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die zur Beseitigung 
von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen nach näherer Bestimmung der 
Landesregierung Kontrollbücher führen. 
16. Verkehr mit Viehsenchenerregern. 
(§ 17 Nr. 16 des Gesetzes.) 
877. 
Für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung sowie für die bei 
der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu beobachtenden Vorsichts- 
maßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Vorschriften über das 
Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, vom 4. Mai 
1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) mit folgenden Maßgaben:
        <pb n="223" />
        — 19 — 
a) Die Vorschriften des § 1 dieser Bekanntmachung finden auch auf die Erreger der 
Maul= und Klauenseuche und Schweinepest sowie auf Material, das diese Erreger 
enthält, Anwendung. 
Die Vorschriften der 8§ 2 bis 6, 8 daselbst finden auch auf die Erreger solcher Vieh- 
seuchen, für die vom Reichskanzler die Anzeigepflicht, sei es auch nur für einen Teil 
des Reichsgebiets, besonders eingeführt ist, und auf Material, das diese Erreger ent- 
hält, Anwendung. 
Bei der Versendung (8§ 7, 8 daselbst) müssen größere Organe und kleinere Tier- 
kadaver, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig erscheinen, 
in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter verpackt werden. Die Tierkörper und 
Körperteile müssen in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel durchtränktes Tuch 
eingehüllt und in den Behälter mit aufsaugenden Stoffen (Torfmull, Kleie, Holzmehl, 
Watte oder dergleichen) fest und derart eingebettet sein, daß ein Durchsickern von 
Flüssigkeit verhindert wird. Bei Sendungen, die Rotzerreger enthalten oder zu ent- 
halten verdächtig sind, muß der Behälter in eine starke dichte Überkiste verpackt sein. 
Der Zwischenraum zwischen beiden muß mit aufsangenden Stoffen fest ausgefüllt sein. 
b 
□ 
17. Herstellung und Verwendung vom Impfstoffen. 
(5 17 Nr. 17 des Gesetzes.) 
8 78. 
Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die zum Schutze 
gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu der Erlaubnis der 
Landesregierung. Die Erlaubnis darf nur an solche Personen erteilt werden, welche die 
erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen. 
8 79. 
(1) Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der banlichen und sonstigen 
technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin diejenigen Impfstoffe zu 
bezeichnen, die hergestellt werden sollen, ferner ihre Wirkungs- und Prüfungsweise sowie die 
Art der Haltbarmachung und die Dauer ihrer Wirksamkeit anzugeben. 
(2) Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß die baulichen und 
sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den an die Herstellung, Aufbewahrung und den 
Vertrieb der Impfstoffe zu stellenden Anforderungen genügen, und daß die nötigen Vorkehrungen 
getroffen sind, um eine Verschleppung von Viehseuchenerregern wirksam zu verhüten. 
8 80. 
(1) Die Erlaubnis gilt nur für die genehmigten Impfstoffe. Wenn der Unternehmer außer 
den nach § 79 angemeldeten noch weitere Impfstoffe herstellen und verkaufen will, so hat er 
hierfür erneut die Erlaubnis einzuholen. 
3.
        <pb n="224" />
        — 20 — 
(2) Die Erlaubnis ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn aus Handlungen 
oder Unterlassungen des Unternehmers der Mangel derjenigen Eigenschaften, die bei der Er- 
teilung der Erlaubnis nach 8 78 vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt, oder wenn die 
baulichen oder sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den Anforderungen nicht mehr 
genügen. 
g 81. 
Für bestehende Anstalten ist die im § 78 vorgesehene Erlaubnis binnen 2 Monaten nach 
Inkrafttreten des Gesetzes nachzusuchen. Die Landesregierung kann für die Erfüllung der zu 
stellenden Anforderungen eine Frist bis zu 6 Monaten gewähren. 
8 82. 
Der Betrieb der Anstalten unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung nach näherer 
Bestimmung der Landesregierung. Die Tiere, die zur Gewinnung von Impfstoffen bestimmt 
sind, müssen frei von übertragbaren Krankheiten sein und vor ihrer Verwendung durch einen 
Tierarzt untersucht werden. Die Veräußerung oder anderweitige Verwertung von Tieren, die 
zur Herstellung von Impfstoffen gedient haben, kann von einer amtstierärztlichen Untersuchung 
abhängig gemacht oder sonstigen Beschränkungen unterworfen werden. 
8 83. 
Die Landesregierung kann die Abgabe oder Anwendung bestimmter Impfstoffe verbieten 
oder von dem Ergebnis einer staatlichen Prüfung abhängig machen. 
8 84. 
Die Impfstofferzeugungsanstalten sind verpflichtet, über die Herstellung der Impfstoffe Listen 
zu führen, die über die Art der Gewinnung Aufschluß geben. 
§ 85. 
Die Landesregierung bezeichnet die Bedingungen für die Zulassung von Impfstoffen zur 
staatlichen Prüfung, das Verfahren, nach dem die Prüfung der Impfstoffe vorzunehmen ist, 
sowie die zur Vornahme der Prüfung berechtigten Stellen und kann über die Art der Ver- 
wendung der Impfstoffe Bestimmung treffen. 
  
8 86. 
(1) Von einer Anstalt, die der staatlichen Prüfung unterstellte Impfstoffe in den Verkehr 
bringt, dürfen gleichartige ungeprüfte Impfstoffe nicht abgegeben werden. 
(2) Die Gefäße, in denen die staatlich geprüften Impfstoffe in den Verkehr gebracht werden, 
müssen mit Kennzeichen und Vermerken versehen sein, aus denen die Kontrollnummer, der Tag 
der staatlichen Prüfung, die Herstellungs= und Prüfungsstätte sowie die längste Zulassungszeit 
des Impfstoffs zu ersehen sind; auch müssen sie die deutliche Aufschrift tragen: „Staatlich 
geprüft.“ Ferner sind den Impfstoffen gedruckte Anweisungen für die Art ihrer Verwendung
        <pb n="225" />
        21 
und Aufbewahrung und die bei ihrer Anwendung etwa besonders zu beachtenden Vorsichts- 
maßregeln beizugeben. 
8 87. 
Die Einfuhr von Impfstoffen aus dem Ausland kanu, soweit sie nicht auf Grund des 
87 des Gesetzes verboten wird, durch die Landesregierung von einer staatlichen Prüfung abhängig 
gemacht werden. 
8 88. 
Impfstoffe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an Tierärzte ab- 
gegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden. Die Landesregierung kann 
Ausnahmen, insbesondere für wissenschaftliche Anstalten, zulassen. 
18. Viehkastrierer. 
(§ 17 Nr. 18 des Gesetzes.) 
g 89. 
An Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10 des Gesetzes) 
leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von gewerbsmäßigen Viehkastrierern 
Kastrationen nicht ausgeführt werden. 
§ 00. 
(1) Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in denen Maul- 
und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der Schafe herrschen oder die 
wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Desgleichen ist ihnen die Kastration von Tieren aus 
solchen Gehöften untersagt. 
(2) Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehöften, in denen Milz- 
brand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Rotz, Schweineseuche, Schweinepest, Rotlauf der 
Schweinc einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern), Geflügelcholera oder Hühnerpest 
herrschen oder die wegen einer dieser Seuchen gesperrt sind, die gesperrten Ställe zu betreten 
und die Kastration an Tieren vorzunehmen, die aus solchen Gehöften stammen und für die 
betreffende Seuche empfänglich sind. 
(3) Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen Viehkastrierern 
die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen, in Seuchengehöften aber 
nur außerhalb des gesperrten Stalles und unter der Bedingung zu gestatten, daß die Kastrierer 
vor dem Verlassen des Seuchengehöfts Hände, Arme, Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration 
benutzten Instrumente reinigen und desinfizieren. 
8 91. 
Ob und inwieweit die Vorschriften im § 90 auf andere der Anzeigepflicht unterstellte 
Seuchen (§ 10 des Gesetzes) Anwendung zu finden haben, wird durch die Landesregierung 
bestimmt.
        <pb n="226" />
        22 
8 92. 
Nach Ausführung der innerhalb eines Gehöfts (Viehbestandes) vorgenommenen Kastrationen 
haben sich die gewerbsmäßigen Viehkastrierer die Hände und Arme mit warmem Wasser und 
Seife zu waschen und ihre Kleider sowie das Schuhzeug durch sorgfältiges Abbürsten mit 
Seifenwasser zu reinigen. Die zur Kastration benutzten Instrumente sind gründlich zu reinigen 
und in jedem Falle durch Einlegen in eine Desinfektionsflüssigkeit zu desinfizieren. Als 
Desinfektionsflüssigkeit empfiehlt sich verdünntes Kresolwasser (ugl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
§93. 
Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben ein Kontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, 
wann und in welchen Orten und Gehäften sie Kastrationen vorgenommen haben. Das Kontroll- 
buch ist 1 Jahr lang. von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und den Polizei- 
beamten und den beamteten Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
II. Vorschriften zur Belklämpfung der einz'#nen Feuchen. 
(§8§ 18 bis 61, 78 des Gesetzes.) 
I. Milzbrand, Ranschbrand, Wild= und Rinderseuche. 
A. Milzbrand. 
I. Schutzmaßregeln. 
§ 94.— 
(1) Ist der Ausbruch des Milzbrandes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so 
hat die Polizeibehörde die Absonderung, nötigenfalls auch die Bewachung der milzbrandkranken 
oder der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Sofern sich die Absonderung nicht wirksam durchführen läßt, kann die Polizeibehörde 
die Sperre des Stalles oder sonstigen Standorts, wo sich ein milzbrandkrankes oder der Seuche 
verdächtiges Tier befindet, anordnen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
§ 95. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Milzbrandes oder den Verdacht dieser 
Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Absonderung 
der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung, 
anzuordnen. Von diesen Anordnungen, die dem Besitzer oder dessen Vertreter entweder zu 
Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen sind, hat der beamtete Tierarzt unver- 
züglich der Polizeibehörde Mitteilung zu machen.
        <pb n="227" />
        — 23 — 
g 96. 
Erfolgt die Ermittlung des Milzbrandes oder des Milzbrandverdachts au einem gefallenen 
oder getöteten Tiere und erklärt der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amts- 
tierärztlichen Befundes sofort, daß er das Gutachten eines anderen Tierarztes einzuholen beab- 
sichtige, so ist der Kadaver nach Anweisung des beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß 
oder unter polizeilicher Überwachung auf Kosten des Besitzers so lange aufzubewahren, bis ihn 
der vom Besitzer zugezogene Tierarzt untersucht hat. Die Untersuchung ist jedoch mit möglichster 
Beschleunigung, und zwar spätestens binnen 2 Tagen vorzunehmen. Die Polizeibehörde kann 
diese Frist abkürzen, wenn sich die Untersuchung nach Lage der Verhältnisse ohne Schwierigkeit 
in kürzerer Zeit ausführen läßt. Nach Beendigung der Untersuchung oder nach fruchtlosem 
Ablauf der Frist ist der Kadaver sofort unschädlich zu beseitigen. 
§ 97. 
(1) Die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß 
der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tiere über die Empfänglichkeit des Menschen für Milzbrand, über die gefährlichen Folgen 
eines unvorsichtigen Umgehens mit solchen Tieren und der Benutzung ihrer Erzeugnisse sowie 
über die beim Umgehen mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren zu 
beobachtenden Vorsichtsmaßregeln in geeigneter Weise belehrt wird. 
(2) Für milzbrandkranke oder der Seuche verdächtige Tiere sind tunlichst eigene Wärter 
zu bestellen und besondere Futter= und Tränkgeschirre sowie besondere Stallgerätschaften zu 
verwenden. 
(3) Personen, die Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körperteilen 
haben, dürfen zur Wartung solcher Tiere nicht verwendet werden. 
(4) Räumlichkeiten, in denen sich solche Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, 
ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von 
dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten 
Personen und von Tierärzten betreten werden. 
(5) Die Räumlichkeiten dürfen von Personen mit bloßen Füßen nicht betreten werden. 
g 98. 
Tiere, die an Milzbrand erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht ge- 
schlachtet werden. Als Schlachtung gilt in diesem Falle jede mit Blutentziehung verbundene 
Tötung eines Tieres auch ohne darauffolgende Zerlegung. 
8 99. 
(1) Heilversuche an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren dürfen nur 
von Tierärzten vorgenommen werden. 
(2) Die Vornahme blutiger Operationen an solchen Tieren ist nur Tierärzten gestattet 
und darf erst nach der Absonderung der Tiere stattfinden.
        <pb n="228" />
        W 
8 100. 
Milch, Haare, Wolle milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind unschädlich 
zu beseitigen. 
8 101. 
(1) Die Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner, Klauen usw.) 
gefallener oder getöteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere müssen sofort 
nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt werden. 
(2) Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. 
(3) Eine SÖffnung der Kadaver darf ohne polizeiliche Erlanbnis nur von Tierärzten oder 
unter deren Leitung vorgenommen werden. 
(4) Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver oder Kadaverteile nach amts- 
tierärztlicher Anweisung dicht zu bedecken und tunlichst unter sicherem Verschlusse so aufzu- 
bewahren, daß ihre Berührung durch Tiere oder Menschen und eine anderweitige Verschleppung 
von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. Die Bewachung der Kadaver oder 
Kadaverteile kann von der Polizeibehörde angcordnet werden. 
(5) Zum Wegschaffen der Kadaver und Kataverteile sollen möglichst nur solche Fahrzeuge 
oder Behältnisse verwendet werden, die für Blut und tierische Abgänge undurchlässig sind 
Beim Transport müssen die natürlichen Körperöffnungen der Kadaver durch Einschieben von 
Werg, Tuchstücken oder dergleichen gegen das Abfließen von Blut möglichst dicht abgeschlossen 
werden; auch müssen die Kadaver oder Kadaverteile so dicht zugedeckt sein, daß sie für Fliegen 
unzugänglich sind. 
(6) Die Vorschriften im § 97 Abs. 3, 5 finden auch bei dem Transport, der Zerlegung 
und der unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile siungemäß Anwendung. 
102. 
(1) Ist in dem Rinder= oder Schafbestand eines Gehöfts oder einer Weide oder in zeiner 
aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde Milzbrand festgestellt, so kann 
angeordnet werden, daß vor dem Erlöschen der Seuche (§ 106) kein Tier des Bestandes oder 
der Herde ohne polizeiliche Erlaubnis lebend oder tot aus dem Gehöft, aus der Weide oder 
über die Grenzen der Feldmark ausgeführt oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden 
darf. 
(2) Wird die Erlaubnis zur Überführung von Tieren in einen anderen Polizeibezirk 
erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der 
Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
8 108. 
Die Benutzung verseuchter Weideflächen, ferner die gemeinschaftliche Benutzung verseuchter 
Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand empfänglich sind, kann 
verboten werden.
        <pb n="229" />
        25 — 
II. Impfung. 
* 104. 
(1) Nach näherer Anordnung der Landesregierung kann die Impfung der für Milzbrand 
empfänglichen Tiere, für die eine besondere Senchengefahr vorliegt, polizeilich angeordnet 
werden. Solche Impfungen sind vom beamteten Tierarzt auszuführen. 
(2) Schutzimpfungen, die nicht auf polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen nur von Tier- 
ärzten vorgenommen werden und sind von diesen alsbald der Polizeibehörde anzuzeigen. 
(3) Mit ansteckungsfähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen während 
einer Woche nach der Impfung nur mit polizeilicher Genehmigung ausgeführt oder, abgesehen 
von Notfällen, geschlachtet werden. 
III. Desinfektion. 
8 105. 
(1) Die von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten Standplätze, 
bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes auch die 
Ställe oder Stallabteilungen, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige 
Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes ent- 
halten — § 15 Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren —, sind zu des 
infizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht eine Verwendung nach § 15 Abs. 4 dieser 
Anweisung gestattet wird. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch Personen, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren oder 
mit deren Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind (vgl. § 15 Abs. 1 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren), haben sich zu desiufizieren. 
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
* 106. 
(1) Der Milzbrand gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind auf- 
zuheben, wenn 
a) sämtliche für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes gefallen, getötet oder ent- 
fernt worden sind, 
oder 
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken oder der 
Seuche verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrandverdachtsfall in dem 
Bestande vorgekommen ist, 
und 
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten 
Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Die Frist von 2 Wochen (Abs. 1 unter b) kann mit Zustimmung des beamteten Tier- 
arztes auf 1 Woche herabgesetzt werden, wenn die gefährdeten Tiere nach einem von der 
Landesregierung anerkannten Verfahren geimpft worden sind. 
4
        <pb n="230" />
        — 26 — 
V. Anwendung der Maßregeln auf Wild. 
8 107. 
Die Vorschriften des 8 101 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes unter Wild— 
beständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung. 
13. Rauschbrand. 
8 108. 
Für den Rauschbrand gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen mit Aus- 
nahme der Vorschriften im § 9.1 Abs. 2, § 97 Abs. 1, 3, 5, § 101 Abs. 6 und mit der 
Maßgabe, daß an Stelle der Vorschrift im § 101 Abs. 2 folgende Bestimmung tritt: 
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Es kann jedoch unter der Bedingung 
gestattet werden, daß es in Abdeckereien erfolgt. Die Verwertung der Häute ist 
nur unter der Voraussetzung zu genehmigen, daß sie sofort durch ein von der Landes- 
regierung zugelassenes Verfahren unter polizeilicher überwachung desinfiziert werden. 
Diese Vorschrift gilt auch für die Verwertung der Häute von Tieren, bei denen 
der Rauschbrand erst nach der Abhäutung festgestellt worden ist. 
C. Wild- und Rindersenche. 
8 109. 
Für die Wild- und Rinderseuche gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen 
mit Ausnahme der Vorschriften im § 97 Abs. 1, 3, 5, § 101 Abs. 6, § 104, § 106 Abfs. 2. 
2. Tollwut. 
I. Verfahren bei Tollwut der Hunde. 
8 110. 
(1) Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind, müssen von 
dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aussicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu polizei- 
lichem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester 
Ankettung, eingesperrt werden. 
(2) Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden, so ist der 
Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern zur amtstierärztlichen 
Untersuchung einzusperren. 
(3) Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke der sicheren 
Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen Behältnis, wenn 
möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches Behältnis nicht zu beschaffen 
ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden Maulkorb versehen an der Leine geführt werden.
        <pb n="231" />
        O0.r 
27 
(4) Die Kadaver getöteter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger Hunde sind 
bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungseinflüssen geschützt aufzu- 
bewahren. 
8 111. 
(1) Die Polizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf Grund des § 110 
eingesperrt worden sind, amtstierärztlich untersucht werden. 
(2) Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines Hundes, so 
muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf 2 Wochen, ausgedehnt 
werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung der angeordneten Schutzmaßregeln 
ist der Hund einer erneuten amtstierärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. 
(3) Der Besitzer eines unter Beobachtung gestellten Hundes oder sein Vertreter hat das 
Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder dessen Verenden der Polizei- 
behörde ohne Verzug anzuzeigen und den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren. 
(4) Wenn der Besitzer vor Ablauf der Beobachtungsfrist durch amtstierärztliche Be- 
scheinigung nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so sind die Einsperrung und polizeiliche 
Beeobachtung schon vorher wieder aufzuheben. 
112. 
(1) Für Hunde, bei denen die Tollwut oder der Verdacht der Seuche amtstierärztlich 
festgestellt ist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen. Wenn ein der Seuche verdäch- 
tiger Hund einen Menschen gebissen hat, so kann angeordnet werden, daß das Tier, sofern 
dies ohne Gefahr geschehen kann, in einem sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester An- 
kettung, eingesperrt und bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts polizeilich beob- 
achtet wird. 
(2) Ferner ist die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde anzuordnen, von denen fest- 
steht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche verdächtigen Hunden 
oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ausnahmsweise kann für solche Hunde statt der 
Tötung eine mindestens 3 monatige Einsperrung gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen 
der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer des Hundes 
die daraus und aus der polizeilichen Uberwachung erwachsenden Lasten trägt. 
(3) Die polizeiliche Genehmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung verdächtigen Hundes 
(Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen, daß der Besitzer der Polizeibehörde mindestens 
alle 4 Wochen eine amtstierärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Hundes 
sowie darüber einreicht, daß die Fortsetzung der Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und 
Tiere durchführbar ist. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten 
Einsperrungsmaßregeln nicht genau befolgt, so ist die sofortige Tötung des Hundes anzuordnen. 
(4) Der Besitzer eines mit polizeilicher Genehmigung eingesperrten Hundes oder dessen 
Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder dessen 
Verenden der Polizeibehörde sofort anzuzeigen und im letzteren Falle den Kadaver gemäß § 110 
Abs. 4 aufzubewahren. 
4.
        <pb n="232" />
        28 — 
113. 
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder getötet worden 
oder #ist ein nach § 112 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet, so hat die Polizeibehörde sofort 
seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. 
(2) Von der zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten 
das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht. 
8 114. 
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so muß 
die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen 
Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen Bezirk eingebracht werden, 
auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der diese Maßregel begründenden Wahr- 
nehmung oder Feststellung an — angeordnet werden. 
(2) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen die Tollwut 
in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt wurde, der nicht frei 
umhergelaufen ist. 
(3) Es kann angeordnet werden, daß die angeketteten oder eingesperrten Hunde so ab- 
gesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen können (§ 19 
Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(4) Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde 
an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete Bezirksteile zugelassen 
werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt werden oder mit Manl- 
korb unter gewissenhafter Uberwachung frei laufen dürfen. 
(5) Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ortschaften, in denen 
der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in der Regel auch die bis 
zu 10 km von diesen Ortschaften (Senchenorten) entfernten Orte einschließlich ihrer Ge- 
markungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in solchen Gegenden, in denen die Tollwut 
eine größere Verbreitung gefunden hat, können jedoch auch solche Ortschaften und Gemarkungen 
als gefährdet angesehen werden, die weiter als 10 KkmE von den Seuchenorten entfernt liegen. 
Die hiernach in Betracht kommenden Sperrbezirke sind nicht lediglich nach der Entfernung der 
Ortschaften und Gemarkungen vom Sueuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung 
der örtlichen Verhältnisse möglichst in Anlehnung an natürliche oder geographische Grenzen 
(Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Waldungen, Moore und dergleichen) zu bilden. 
(6) Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit polizeilicher 
Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird die Genehmigung 
zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem 
bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. Während der überführung 
und am Bestimmungsort ist der Hund den gleichen Beschränkungen zu unterwerfen, die für 
ihn zur Zeit der Ausfuhr am Herkunftsorte vorgeschrieben waren.
        <pb n="233" />
        29 
(7) Die Benutzung der Hunde zum Ziehen kann unter der Bedingung gestattet werden, 
daß sie dabei fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorb versehen werden. Die Ver— 
wendung von Hirtenhunden zur- Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd 
ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden. Außer der Zeit des Gebrauchs unterliegen 
diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4 enthaltenen Vorschriften. 
(8) Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Bestimmungen zuwider 
umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind. 
(9) Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer des Dienst- 
gebrauchs Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zugelassen werden. 
115. 
(1) Den Ausbruch der Tollwut hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in dem 
für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch 
der Tollwut sofort den Poligeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden 
mitzuteilen. 
(3) Es kann angeordnet werden, daß an den Ausgängen der in dem gefährdeten Bezirke 
vorhandenen Bahnhäöfe, Schiffsanlegestellen usw. Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Auf- 
schrift „Hundesperre"“ leicht sichtbar anzubringen sind. 
(4) Ist anzunehmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund in einen 
anderen Bezirk übergelaufen ist, so hat die Polizeibehörde auch den in Betracht kommenden 
deutschen Polizeibehörden ohne Rücksicht auf Kreis-, Bezirks= oder Landesgrenze unter Be- 
schreibung des Hundes (Größe, Farbe, Rasse, besondere Kennzeichen) und Angabe der von 
dem Hunde vermutlich eingeschlagenen Richtung sofort Mitteilung zu machen. Die beteiligten 
Polizeibehörden haben hierauf Nachforschungen nach dem Verbleibe des Hundes anzustellen. 
(5) Für besonders gefährdete Gegenden kann nach Anorduung der Landesregierung eine 
Anzeige über das Vorhandensein, den Ab= und Zugang oder über Ortsveränderungen von 
Hunden vorgeschrieben werden. 
8 116. 
In den von Tollwut gefährdeten Gegenden kann angeordnet werden, daß Hunde, die der 
Vorschrift des § 34 zuwider ohne vorschriftsmäßiges Halsband frei umherlaufen, sofort zu 
töten sind. 
II. Verfahren bei Tollwut der Katzen. 
* 117. 
(1) Die Vorschriften der §§ 110 bis 113, § 114 Abs. 1, 2, 5, 6,8, 5 115 Abs. 1, 2, 3 
finden auf Katzen, die von der Tollwut befallen oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig 
sind, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für ansteckungsverdächtige Katzen die im 
slU 112 Abs. 2 Satz 2 zugelassene Ausnahme vom Tötungszwange nicht gilt.
        <pb n="234" />
        — 30 
(2) In dem gefährdeten Bezirke, der den im § 114 Abs. 5 als Regel vorgesehenen Um- 
fang nicht überschreiten soll, ist auch die Festlegung der Hunde nach § 114 anzuordnen. 
III. Verfahren bei Tollwut anderer Haustiere. 
118. 
Für andere Haustiere, bei denen die Tollwut festgestellt wird, ist die sofortige Tötung 
polizeilich anzuordnen. 
8 119. 
Der Seuche verdächtige andere Haustiere müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter 
dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren 
Behältnis eingesperrt werden. Die Polizeibehörde hat hierauf sinngemäß nach den §§ 111, 113 
zu verfahren. 
8 120. 
Andere Haustiere, von denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, die aber Erscheinungen der Toll- 
wut noch nicht zeigen, müssen sofort und für die Dauer der Gefahr mit den in den 88 122, 
123 bezeichneten Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden. 
§ 121. 
Die Dauer der Gefahr (§ 120) ist für Pferde und Rinder auf 6 Monate, für Schafe, Ziegen 
und Schweine auf 3 Monate zu bemessen. 
8 122. 
(1) Während der Dauer der polizeilichen Beobachtung darf ein Wechsel des Standorts 
der Tiere ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Im Falle eines Wechsels ist die 
Beobachtung an dem neuen Standort fortzusetzen. 
(2) Wenn die Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen Polizeibezirk erteilt 
wird, so muß die Polizeibehörde des Bestimmungsorts zur Fortsetzung der Beobachtung von 
dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden. 
123. 
(1) Die Benutzung und der Weidegang der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere 
sind gestattet. Der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter hat jedoch von dem Auftreten von 
Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch der Tollwut befürchten lassen, der Polizeibehörde 
ungesäumt Anzeige zu erstatten. Im übrigen ist nach § 119 zu verfahren. 
(2) Das Schlachten der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere ist gestattet (ver- 
gleiche jedoch § 125). Im Falle der Schlachtung sind Körperteile, an denen sich verdächtige 
Wunden oder Narben befinden, unschädlich zu beseitigen.
        <pb n="235" />
        31 — 
IV. Maßregeln, die bei Tollwut aller Arten von Tieren Anwendung zu finden haben. 
124. 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
8 125. 
Das Schlachten wutkrauker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder Verkauf oder 
Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind verboten. 
8 126. 
(1) Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. 
(3) Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer Leitung vor- 
genommen werden. 
8 127. 
Die Standplätze wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu desinfizieren, die 
Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen Tieren in Berührung 
gekommen sind (§ 17 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren 
oder unschädlich zu beseitigen. 
3. Rotz. 
A Pferde. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
128. 
(1) Ist der Ausbruch des Rotzes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so haben 
die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermittlungen darüber an- 
zustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob, an wen und 
wohin seit dem vermutlichen Bestehen des Rotzes oder der verdächtigen Erscheinungen Pferde 
aus dem Bestande verkauft oder sonst weggegeben worden sind, ferner, ob die kranken oder der 
Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden Berührung gehabt und namentlich Fütterungs- 
oder Tränkeinrichtungen gemeinsam benutzt haben, ob und wo sie erworben und in wessen 
Besitze sie früher gewesen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Ver- 
zug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden in Kenntnis zu setzen. 
129. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Notzes stattgefunden hat, so kann eine amts- 
tierärztliche Untersuchung sämtlicher Pferdebestände in dem Seuchenort und dessen Umgegend
        <pb n="236" />
        32 — 
oder in Ortsteilen angeordnet werden. Im gleichen Falle kann auch die gemeinschaftliche 
Benutzung von Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch Pferde verschiedener Bestände ver- 
boten werden. 
8 130. 
Die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß der 
Besitzer oder der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der, Seuche verdächtigen Pferdes 
auf die Gefahr der Ansteckung von Menschen durch unvorsichtigen Verkehr mit dem kranken 
Tiere aufmerksam gemacht wird. Der Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienst— 
leistung bei anderen Pferden anszuschließen und darf nicht in dem Seuchenstalle schlafen. 
Personen, die Verletzungen an den Händen oder anderen unbedeckten' Körperteilen, haben, dürfen 
zur Wartung rotzkranker und der Seuche verdächtiger Pferde nicht verwendet werden. 
8 131. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Rotzes oder den Verdacht dieser Seuche 
in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Einsperrung und 
Absonderung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde anzuordnen. Die gleichen 
Maßnahmen können von ihm auch für die der Ansteckung verdächtigen Tiere angeordnet 
werden. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Pferde oder dessen 
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon 
der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
8 132. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchen- 
ausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem Erlöschen der Seuche dem 
Generalkommando desjenigen Armeekorps sowie dem Vorstand desjenigen landesherrlichen oder 
Staatsgestüts, in dessen Bezirke der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mitteilung zu machen. 
Ist der Seuchenort ein Truppenstandort, so ist die Mitteilung auch dem Gonverneur, Kom- 
mandanten oder Garnisonältesten zu machen. 
133. 
Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Pferde ist verboten. 
134. 
(1) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Pferde 
müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis 
dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Verschleppung von Krank- 
heitekeimen nach Möglichkeit vermieden wird. 
(2) Das Abhänten solcher Kadaver ist verboten.
        <pb n="237" />
        33 
II. Versahren mit rotzkranken Pferden. 
#135. 
(1) Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit erforderlich 
nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, die unverzügliche Tötung der 
Tiere anzuordnen. 
(2) Den Ausbruch des Rotzes hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in dem 
für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekanntzumachen. 
(3) Die Polizeibehörde hat außerdem jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch 
des Rotzes den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden 
unverzüglich mitzuteilen: diese haben den Seuchenausbruch in ihren Bezirken ortsüblich 
bekanntzumachen. · 
(4) Der Stall, in dem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Haupteingangstür oder 
an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rotz“ leicht 
sichtbar zu versehen. 
8 136. 
(1) Bis zu ihrer Tötung sind die rotzkranken Pferde im Stalle abzusondern (8 19 
Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der Stall darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht benutzt 
werden. 
(2) Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen und 
sonstigen Gegenstände dürfen vor erfolgter Desinfektion (5 151) aus dem Absonderungsraume 
nicht entfernt werden. 
§ 137. 
Die Tötung der rotzkranken Pferde muß an einem von der Polizeibehörde für geeignet 
erachteten Orte erfolgen. Bei dem Transporte nach diesem Orte muß dafür Sorge getragen 
werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit anderen Pferden vermieden wird. 
III. Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden. 
138. 
Die Tötung und Zerlegung der der Seuche verdächtigen Pferde sind anzuordnen: 
a) wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch des Rotzes auf Grund der vor- 
liegenden klinischen Anzeichen oder nach dem Ergebnis der Anwendung eines spezifischen 
Erkennungsverfahrens (der Agglutination und Komplementablenkung oder der Mallein- 
probe oder eines anderen vom Reichskanzler oder von der Landesregierung als gleich- 
wertig auerkannten Verfahrens) für wahrscheinlich erklärt wird; 
b) wenn durch anderweitige, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Maßregeln ein 
wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt 
werden kann; 
J) wenn die beschleunigte Unterdrückung der Senche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
5
        <pb n="238" />
        5r 
8 139. 
Der Seuche verdächtige Pferde müssen so lange, bis ihre Tötung erfolgt oder ihre Un— 
verdächtigkeit amtstierärztlich bescheinigt ist, der Absonderung im Stalle mit den aus den 
88 140 bis 142 sich ergebenden Wirkungen unterworfen werden. 
8 140. 
(1) Der Absonderungsraum darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht benutzt werden. 
(2) Eine Entfernung der der Absonderung unterworfenen Pferde aus dem Absonderungs 
raume darf nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Ferner dürfen die zur Wartung ab- 
gesonderter Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen und sonstigen Gegenstände vor er- 
folgter Desinfektion (5 151) aus dem Absonderungsraume nicht entfernt werden. 
(3) Die unter Absonderung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen amts- 
tierärztlich untersucht werden. 
* 141. 
(1) Ist ein wegen Seuchenverdachts unter Absonderung gestelltes Pferd verendet oder auf 
Veranlassung des Besitzers getötet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes 
durch den beamteten Tierarzt anzuordnen. 
(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten, unter 
Absonderung gestellten Pferdes darf ohne polizeiliche Genehmigung weder geöffnet noch be 
seitigt werden. 
142. 
Werden die unter Absonderung gestellten Pferde in verbotswidriger Benutzung oder außer 
halb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt 
verboten ist, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden. 
IV. Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferde. 
8 143. 
Alle Pferde, die mit rotzkranken oder der Senche verdächtigen Pferden gleichzeitig in 
einem Stalle gestanden haben oder sonst in unmittelbare oder mittelbare Berührung gekommen 
sind, aber noch keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, sind in besonderen Stallräumen mit 
den aus den 88 144 bis 149 sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. 
8 144. 
(1) Die unter Beobachtung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen amts 
tierärztlich untersucht werden. 
(2) Die Landesregierung kann anordnen, daß bei diesen Pferden ein spezifisches Er 
kennungsverfahren (Agglutination und Komplementablenkung, Malleinprobe oder ein anderes 
vom Reichskanzler oder von der Landesregierung als gleichwertig anerkanntes Verfahren) als 
bald angewandt wird.
        <pb n="239" />
        (3) Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindestens 6 Monate festzusetzen. 
Die polizeiliche Beobachtung kann vor Ablauf der Frist aufgehoben werden, wenn sämtliche 
Tiere des Bestandes nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung auf Agglutination und Komplement= 
ablenkung oder einer vom Reichskanzler oder von der Landesregierung sonst als gleichwertig 
anerkannten Mehrheit von Untersuchungsarten unverdächtig erscheinen. 
8 145. 
(1) Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem 
Pferde der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das erkrankte Pferd sofort 
von den übrigen abzusondern und im Stalle zu halten. 
(2) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige unverzüglich eine amtstierärztliche Unter- 
suchung des Pferdes zu veranlassen. 
8 146. 
(D In die Stallräume, in denen die der polizeilichen Beobachtung unterliegenden Pferde 
untergebracht sind, dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden. 
(2) Solange die Pferde frei von verdächtigen Erscheinungen befunden werden, ist ihre 
Benutzung innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark unter der Bedingung zu 
gestatten, daß sie nicht in andere Stallungen eingestellt und nicht mit unverdächtigen Pferden 
in Berührung gebracht, insbesondere nicht zusammengespannt werden, und daß ferner für sie 
fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder sonstige Gerätschaften nicht benutzt werden. 
(3) Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf nur mit 
polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Die Erlaubnis darf nur unter den im Abs. 2 angegebenen 
Bedingungen erteilt werden. 
(1) Beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe kann ausnahmsweise von der 
höheren Polizeibehörde gestattet werden, daß andere Pferde in die Stallräume der der polizei- 
lichen Beobachtung unterliegenden Pferde eingestellt oder mit ihnen gemeinschaftlich zur Arbeit 
benutzt werden. Diese Pferde sind alsdann ebenfalls als ansteckungsverdächtig zu behandeln. 
(5) Die Gewährung der in den Abs. 3, 4 vorgesehenen Erleichterungen kann von dem 
Ergebnis eines vorherigen spezifischen Erkennungsverfahrens abhängig gemacht werden. Auch 
kann die Erleichterung des Abs. 4 an die weitere Bedingung geknüpft werden, daß der Be- 
sitzer für die in die Stallungen neu eingestellten oder mit den ansteckungsverdächtigen gemein- 
schaftlich venutzten Pferde auf die Entschädigungsansprüche, die ihm bei Erkrankung dieser 
Pferde an Rotz oder bei ihrer Tötung wegen Rotzverdachts etwa zustehen würden, Verzicht leistet. 
*- 
(1) Die Pferde dürfen ohne polizeiliche Erlaubnis nicht in andere Stallungen oder Räum- 
lichkeiten gebracht werden. 
(2) Im Falle der mit polizeilicher Erlaubnis bewirkten Überführung ist die Beobachtung 
in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. Die Unterbringung hat dort ent- 
sprechend den Bestimmungen des § 1.13 zu erfolgen. 
5.
        <pb n="240" />
        (3) Wird die Erlaubnis zur Uberführung der Pferde in einen anderen Polizeibezirk erteilt, 
so muß die Polizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere 
rechtzeitig benachrichtigt werden. 
118. 
Wenn der Besitzer der Pferde den polizeilichen Anordnungen nicht pünktlich Folge leistet, 
so fallen die nach § 146 gestatteten Vergünstigungen weg. 
149. 
(1) Ist ein unter Beobachtung gestelltes Pferd verendet oder auf Veranlassung des Be- 
sitzers getötet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten 
Tierarzt anzuordnen. 
(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten unter 
Beobachtung gestellten Pferdes darf ohne polizeiliche Genehmigung weder geöffnet noch be- 
seitigt werden. 
8 150. 
Die Polizeibehörde kann nach näherer Anordnung der Landesregierung die Tötung der 
Ansteckung verdächtiger Pferde anordnen, wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im 
öffentlichen Interesse erforderlich ist. 
V. Desinfektion. 
§ 151. 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde gestanden 
haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von 
denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (5 18 Abs. 3 der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. Der 
beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung 
gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
VI. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 152. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzu- 
heben, wenn 
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen Pferde gefallen, 
getötet oder von dem beamteten Tierarzt für rotzfrei erklärt worden sind, die der An- 
steckung verdächtigen Pferde gefallen oder getötet worden sind oder während der poli- 
zeilichen Beobachtung (§ 14.1 Abs. 3) keine rotzverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben und
        <pb n="241" />
        — 37 — 
b) die Desinfektion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den beamtelen 
Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
B. Andere Einhufer. 
153. 
Den Pferden sind im Sinne der Vorschriften in den §§ 128 bis 152 Esel, Maultiere 
und Maulesel gleichzustellen. 
4. Manl= und Klauenseuche. 
I. Vorläusige Maßregeln und Ermittlung. 
8 154. 
(1) Sobald der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht des Ausbruchs 
dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige oder sonst zur amtlichen 
Kenntnis gelangt, hat die Polizeibehörde sofort die Zuziehung des beamteten Tierarztes zu 
veranlassen und inzwischen folgende vorläufigen Maßregeln zu treffen: 
a) Das Klauenieh des verdächtigen Gehöfts ist in seinen Ställen oder sonstigen Stand- 
orten abzusondern (§ 19 Abs. 1, 41 des Gesetzes). Der Zutritt zu den Ställen 
(Standorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur dem Besitzer der Tiere oder der Ställe 
(Standorte), dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der 
Tiere betrauten Personen und Tierärzten gestattet. 
b) Das verdächtige Gehöft ist in der Weise abzusperren, daß, abgesehen von Notfällen, 
weder Tiere eingestellt, noch von Klauenvieh stammende Erzeugnisse und Rohstoffe, 
noch Stallgerätschaften, Dünger, Jauche oder Futter= und Strenvorräte weggebracht 
werden dürfen. Milch darf nur nach vorheriger Abkochung oder anderer ausreichender 
Erhitzung (§ 28 Abs. 3) weggegeben werden. Für die Abgabe von Milch an Sammel- 
molkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, 
können Ausnahmen zugelassen werden. 
Jc) Ist die Milch des verdächtigen Viehbestandes bisher an eine Sammelmolkerei (§ 26) 
abgeliefert worden, so ist sofort jedes weitere Weggeben von nicht ausreichend erhitzter 
Milch aus dieser Molkerei an landwirtschaftliche Betriebe, in deuen Klauenvieh gehalten 
wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Biehbeständen der Molkerei 
zu untersagen. Desgleichen ist die Abgabe von roher Milch aus der Molkerei 
zum Genusse für Menschen zu verbieten, sobald und solange anzunehmen ist, daß 
Milch aus dem verdächtigen Viehbestand in die abzugebende Milch aufgenommen oder 
verarbeitet worden ist. Ferner ist anzuordnen, daß die zur Anlieferung der Milch 
und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei nicht
        <pb n="242" />
        — 38 — 
entfernt werden dürfen, bevor sie desinfiziert sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der An- 
weisung für das Desinfektionsverfahren). 
Befindet sich die Molkerei in einem andern Polizeibezirke, so ist die Polizei- 
behörde dieses Bezirkes unverzüglich von der Sachlage zu benachrichtigen. 
(2) Das Wegbringen von Klauenvieh aus der Ortschaft, das Durchtreiben von solchem 
Vieh sowie das Fahren mit angespannten fremden Wiederkäuern durch die Ortschaft kann 
verboten werden. 
(3) Die vorläufigen Maßregeln sind mit dem Vorbehalt anzuordnen, daß sie sofort außer 
Wirksamkeit treten, wenn der beamtete Tierarzt feststellt, daß Maul= und Klauenseuche nicht 
vorliegt und daß auch der Verdacht dieser Seuche nicht begründet ist. 
155. 
(1) Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest- 
gestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermittlungen 
darüber anzustellen, 
a) ob das seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Vieh nen eingestellt ist, oder ob in 
den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen sonst eine 
unmittelbare oder mittelbare Berührung mit ansteckungsfähigen fremden Tieren statt- 
gefunden hat, oder ob etwa Tierc, die die Seuche überstanden haben, dem Viehbestand 
einverleibt worden sind, und wer der frühere Besitzer des neueingestellten oder der 
Besitzer des fremden Viehes ist; 
wohin die übrigen Tiere des für die Einschleppung etwa in Betracht kommenden Vieh- 
transports verbracht worden sind; 
ob seit der Einschleppung oder, falls dieser Zeitpunkt nicht sicher feststellbar ist, in 
den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheitserscheinungen Klauenvieh 
aus dem betroffenen Gehöfte geschlachtet oder ausgeführt oder sonst entfernt worden 
ist, und wohin das Vieh gekommen ist; 
ob innerhalb der unter c bezeichneten Frist Klauenvieh des betroffenen Gehöfts mit 
fremdem Klauenvieh sonst unmittelbar oder mittelbar in Berührung gekommen ist. 
Bei dieser Ermittlung ist insbesondere auch das Deckregister (§ 35 Abs. 1) einzusehen. 
(2) Alle Viehbestände, in denen sich nach den angestellten Ermittlungen der Ansteckung 
verdächtige Tiere befinden, müssen amtstierärztlich untersucht werden. Zu diesem Zwecke 
sind die beteiligten Polizeibehörden von der Sachlage unverzüglich zu benachrichtigen. Als der 
Ansteckung verdächtig gilt alles Klauenvieh, das mit einem seuchenkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tiere in dem gleichen Gehöfte sich befindet oder in den letzten 2 Wochen befunden 
hat oder in dieser Zeit nachweislich sonst in unmittelbare oder mittelbare Berührung ge- 
kommen ist. 
(3) Von den in den Abs. 1, 2 genannten Ermittlungen und Untersuchungen kann in 
besonderen Fällen mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde ganz oder teilweise abgesehen 
werden. 
l 
c 
— 
—. 
— 
—
        <pb n="243" />
        39 
§* 156. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch oder den Verdacht der Maul= und Klauen= 
seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Absonderung 
der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Einsperrung oder Bewachung, 
anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen 
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon 
der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
8 157. 
Ist auzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Seuche stattgefunden hat, so 
kann die amtstierärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen Tiere der betreffenden 
Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
u. Verfahren nach Feststellung der Seunche. 
8 158. 
(1) Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch 
sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen. 
Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren Bezirken ortsüblich bekannt zu 
machen. 
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der Ställe oder 
sonstigen Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges Klauenvieh befindet, 
sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul= und Klauenseuche“ leicht sicht- 
bar anzubringen. 
8 159. 
Wenn die Maul- und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur vereinzelt 
herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken und der verdächtigen Tiere, soweit erforderlich 
nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung angeordnet werden, sofern an— 
zunehmen ist, daß die Seuche dadurch getilgt werden kann. 
8 160. 
(1) Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angeordnet ist, hat unter Beobachtung 
etwaiger vom beamteten Tierarzt getroffenen Anordnungen und unter seiner Leitung sowie 
unter polizeilicher Anssicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten Gehöften des Seuchen- 
orts zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte können von 
der höheren Polizeibehörde zugelassen werden. In diesem Falle ist vor der Uberführung der 
Tiere das Einverständnis der Polizeibehörde des Schlachtorts einzuholen.
        <pb n="244" />
        #. 
(2) Zur Schlachtstätte dürsen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu Wagen oder 
auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen noch von Tieren aus 
anderen Gehöften betreten werden. 
(3) Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere 
einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des Schlundes, Magens und 
Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. Kopf und Zunge sind freizugeben, 
wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht worden sind. 
() Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen, Magen- 
und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere, ferner die Trans- 
portmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem Gehöft, in dem die 
Schlachtung stattgefunden hat, ohne vorherige Desinfektion nicht entfernt werden und sind 
gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten bis zur Vornahme der Des- 
infektion (§ 175) unter Verschluß zu halten. 
(5) Die bei dem Trausport und der Schlachtung beteiligten Personen haben sich vor 
dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren (ugl. 8 19 Abs. 1 der Anweisung für das 
Desinfektionsverfahren). 
8 161. 
(1) Jede verseuchte Ortschaft bildet in der Regel einen Sperrbezirk mit den aus den 
88 162 bis 164 sich ergebenden Wirkungen. Benachbarte, nach ihrer Lage oder ihren Ver- 
kehrsverhältnissen besonders stark gefährdete Einzelanwesen, Ortsteile oder Orte sind in den 
Sperrbezirk einzubeziehen. Unter Umständen kann der Sperrbezirk auf Ortsteile beschränkt 
werden. 
(2) An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen und halt— 
baren Aufschrift „Manl= und Klauenseuche-Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von Klauen 
vieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten“ leicht sichtbar anzubringen. 
(3) Die Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizeiliche Über- 
wachung sicherzustellen. 
162. 
(1) Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegen- 
ständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender Weise abzusperren: 
a) Uber die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die Sperre zu 
verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Befindet sich das Vieh auf der Weide, so 
ist in der Regel die Aufstallung anzuordnen. Die abgesperrten Tiere dürfen aus 
dem Stalle (Standort) mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt 
werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des § 160 Anwendung. Jedoch 
kann von der amtstierärztlichen Leitung der Schlachtung (§ 160 Abs. 1) Abstand 
genommen werden. 
b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer 
außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch, insoweit diese Tiere in
        <pb n="245" />
        — 41 — 
gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihce Hufe vor 
dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. 
c) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben 
gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. 
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehäfte fernzuhalten. 
Jec)Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der vorherigen 
Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (§ 28 Abs. 3) zu knüpfen. 
Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von 
Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. Für die Abgabe von Milch an Sammel- 
molkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, 
können Ausnahmen zugelassen werden. 
I!) Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger 
und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach den Vorschriften 
des § 19 Abs. 3, 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren erfolgen. 
Futter= und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit pelizeilicher 
Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als sie nachweislich 
nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des Ansteckungs- 
stoffs nicht sein können. 
hb) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit 
den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen 
sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehäöfte herausgebracht werden. Milch- 
transportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren (§ 154 Abs. le, § 168 
Abs. 10). 
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können von der Landesregierung Erleichterungen 
von den Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden. 
(2) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser 
Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen 
Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehälter sind 
täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an 
Stelle des Übergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalk erfolgen. 
(3) Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche 
Genehmigung nur von den im § 154 Abs. la bezeichneten Personen betreten werden. Per- 
sonen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Des- 
infektion das Seuchengehöft verlassen. 
(4) Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehäöfte dürfen Personen nicht verwendet 
werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. 
(5) Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansammlung 
einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter Schlußdesinfektion 
(§ 175) verboten werden. 
* 
6
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        42 
(6) Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der Transport und 
die Benutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden. 
8 163. 
(1) Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt der Ab- 
sonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh 
mit polizeilicher Erlanbnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Auf die Schlachtung 
finden die Vorschriften des § 160 Anwendung. Indessen kann von der amtstierärztlichen 
Leitung und, sofern unmittelbar vor der Überführung der Tiere zur Schlachtstätte durch amts- 
tierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des betreffenden 
Gehöfts noch seuchenfrei ist, von den im § 160 Abs. 2, 4, 5 vorgeschriebenen Transport- 
beschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen Abstand genommen werden. Werden die Tiere 
mit der Eisenbahn versandt, so sind die dafür benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen nach 
näherer Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen. 
(2) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die uneingeschränkte 
Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Gehöfte untunlich er- 
scheinen lassen, können Erleichterungen zugelassen werden. 
(3) In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder ihren 
Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende 
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. 
(4) Die Absonderung der Tiere ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten, bis aus 
allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche abgeheilt und in 
allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion (§ 175) bewirkt ist. 
(5) Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen werden 
wie für die Senchengehöfte (§ 162 Abs. 1 unter c). Jedoch ist die Abgabe von Milch an 
Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (§ 28 Abs. 3) der gesamten Milch 
gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vorherige Abkochung oder andere ausreichende Er- 
hitzung zu gestatten. 
164. 
Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen: 
) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und 
bei Ziehhunden die feste Auschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung von Hirten- 
hunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine 
kann gestattet werden. 
1.) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig 
in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist 
das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, 
desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen 
Fällen kann die Polizeibehörde Ausnahmen zulassen.
        <pb n="247" />
        43 — 
e) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, 
die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke 
nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln 
ausgeführt werden. 
d) Die Einfuhr von Klanenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem 
Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch- 
fahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauenvieh zur 
sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auch 
zu Nutz= oder Zuchtzwecken, kann gestattet werden. 
I0) Die Ver= und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahn= und Schiffsstationen im 
Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von der höheren Polizeibehörde 
zugelassen werden. Die Vorstände der betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen. 
165. 
Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und den örtlichen 
Verhältnuissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet mit den aus den 88 166, 167 sich ergebenden 
Wirkungen zu bilden. 
§ 166. 
(1) Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht 
entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit 
fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. 
(2) Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 
48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß 
der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, zu gestatten, und zwar: 
a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) zur 
Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, 
daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit dem Schiffe unmittelbar oder von 
der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen oder Häfen 
(Schiffsanlegestellen) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen 
erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der 
Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung 
ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht 
gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
Die für die Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind nach näherer An- 
weisung der Landesregierung zu kennzeichnen. Auch ist die Polizeibehörde des Schlachtorts 
von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
6
        <pb n="248" />
        — 44 — 
(3) Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken darf nur mit Genehmigung 
der höheren Polizeibehörde erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter der Bedingung 
erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende 
amtslierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts 
ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Bestimmungsorts mit der Einfuhr einverstanden 
erklärt hat. Am Bestimmungsorte sind die Tiere auf die Dauer von mindestens 1 Woche der 
polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport 
und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß Anwendung. 
167. 
Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets kann der gemeinschaftliche Weidegang von 
Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von 
Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh verboten werden. In besonders gefährdeten 
Teilen des Beobachtungsgebiets kann die Festlegung der Hunde (§ 164 Abs. 1n) angeordnet 
werden. 
168. 
(1) Im Seuchenort und in einem Umkreis von in der Regel mindestens 15 km, der 
aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchenort 
abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu bilden ist, ist zu 
verbieten: 
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte in 
Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr= und Wochenmärkte. 
Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen zu erstrecken. 
b) Der Handel mit Klauerieh, erforderlichenfalls auch derjeuige mit Geflügel, der ohne 
vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Nieder- 
lassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel 
im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler 
ohne Mitführen von Tieren und das Aufkaufen von Tieren durch Händler. 
Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine An- 
wendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, 
wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich mindestens 3 Monate im Besitze des 
Versteigerers befinden. 
4) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenwieh. 
c) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (5 28 Abs. 3) aus Sammel- 
molkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie 
die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkrrei, ferner die 
Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände 
benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (ogl. 8 11 Abs. 1 Nr. 9, 
10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren). 
r
        <pb n="249" />
        15 
(2) Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können in besonderen Fällen von der höheren 
Polizeibehörde zugelassen werden. 
(3) Im gleichen Umkreis (Abs. 1) können nachstehende Veranstaltungen verboten obder in 
der Weise beschränkt werden, daß davon Personen und Tiere aus Sperrbezirken ausgeschlossen sind: 
a) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen als Wieder- 
käuer und Schweine betreffen; 
b) Jahr= und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird: 
0) Körungen von Tieren jeder Gattung. 
169. 
Die nach den §§ 163 bis 168 angeordneten Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen sind 
für die nicht verseuchten Gehöfte des Sperrbezirkes, für das Beobachtungsgebiet und für das 
nach § 168 abgegrenzte Gebiet aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung für 
diese Gehöfte oder Gebiete beseitigt ist. 
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachte. 
* 170. 
Wird in einem seuchenfreien Gehöfte der Verdacht der Seuche festgestellt, so sind die im 
§ 162 vorgesehenen Anordnungen zu treffen und so lange aufrechtzuerhalten, bis die Un- 
verdächtigkeit der Tiere amtstierärztlich festgestellt ist. In besonderen Fällen kann die höhere 
Polizeibehörde Erleichterungen zulassen. 
171. 
(1) Befinden sich lediglich der Ansteckung verdächtige Tiere in einem nicht verseuchten 
Gehäöfte, so sind sie, wenn möglich in besonderen Stallräumen, auf die Dauer von 2 Wochen 
der polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) mit der Maßgabe zu unterstellen, 
daß sie aus, den für sie bestimmten Räumlichkeiten mit polizeilicher Erlaubnis zur sofortigen, 
unter polizeilicher Aufsicht vorzunehmenden Schlachtung unter Beobachtung der Vorschriften des 
§ 163 Abs. 1 entfernt werden dürfen. Ist die Unterbringung in besonderen, eine strenge 
Absonderung gewährleistenden Stallräumen nicht möglich, so darf aus dem Gehöfte, soweit nicht 
für einzelne Ställe nach der Erklärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer Seuchen- 
übertragung ausgeschlossen erscheint, Klauenvieh vor der im Abs. 5 vorgeschriebenen Unter- 
suchung nicht ausgeführt werden. 
(2) Die Beobachtungsfrist läuft vom Tage der Ausfuhr der Tiere aus dem Seuchengehäöft 
oder der letzten sonstigen Berührung mit einem seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tiere, jedoch ist die Beobachtung sofort aufzuheben, sobald die Unverdächtigkeit des der Seuche 
verdächtigen Tieres, das etwa den Anlaß zur Annahme des Ansteckungsverdachts gab, fest- 
gestellt ist (8 170). # 
(3) Der Besitzer der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere hat von dem Auftreten 
verdächtiger Krankheitserscheinungen der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.
        <pb n="250" />
        — 46 
(4) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige ohne Verzug die im § 154 vorgesehenen vor- 
läufigen Maßnahmen zu treffen und ungesäumt den beamteten Tierarzt zuzuziehen. 
(5) Nach Ablauf der zweiwöchigen Beobachtungsfrist ist sämtliches Klauenvieh des Gehöfts, 
in dem sich die der Ansteckung verdächtigen Tiere befinden, amtstierärztlich zu untersuchen. 
Ergibt sich bei dieser Untersuchung die Unverdächtigkeit aller Tiere, so gilt die polizeiliche 
Beobachtung als aufgehoben. 
c) Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine, die sich auf 
dem Transport, auf dem Markte, auf Tierschauen oder dergleichen 
befinden. 
8 172. 
(1) Wenn der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche in Treibherden oder bei Tieren, 
die sich auf dem Transporte befinden, angezeigt oder festgestellt worden ist, so ist die Weiter- 
beförderung der kranken und der verdächtigen Tiere zu verbieten und deren Absonderung an- 
zuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Können die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen, wo sie durchseuchen 
oder abgeschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter 
der Bedingung gestatten, daß die kranken und verdächtigen Tiere unterwegs weder fremde 
Gehöfte betreten noch mit anderen Wiederkäuern und Schweinen in Berührung kommen, und 
daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung 
dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung 
und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen. 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen Polizei- 
bezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme 
finden können. Zutreffendenfalls ist die Polizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevor- 
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
173. 
(1) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche auf Märkten, Tierschauen oder 
ähnlichen Veranstaltungen festgestellt, so ist mit den kranken und verdächtigen Tieren nach 
§ 172 Abs. 1 zu verfahren. Jedoch kann von der höheren Polizeibehörde der Abtrieb der ver- 
dächtigen, ausnahmsweise auch der kranken Tiere unter den im § 172 Abs. 2, 3 vorgesehenen 
näheren Bedingungen gestattet werden, deren Erfüllung, wie dort vorgeschrieben, sicherzustellen 
ist. Bei ansteckungsverdächtigen Tieren kann unter besonderen Umständen die Beförderung 
mittels Fußtransports zugelassen werden. 
(2) Von der vorherigen Anfrage bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts kann bei 
dem Abtrieb ansteckungsverdächtigen Schlachtviehs von einem Schlachtviehmarkt abgesehen werden, 
wenn der Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthause zur sofortigen Abschlachtung erfolgen
        <pb n="251" />
        47 
soll, und wenn das VDieh mit dem kranken oder dem seuchenverdächtigen Vieh nicht unmittelbar 
in Berührung gekommen ist. In diesem Falle ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts 
unter Mitteilung des Sachverhalts von dem Eintreffen rechtzeitig zu benachrichtigen. 
d) Verbotswidrige Benutzung von Tieren. 
174. 
Werden Tiere, über deren Standort die Sperre verhängt ist, oder die abgesondert sind 
oder der polizeilichen Beobachtung unterstehen, außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit 
oder an Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt verboten ist, so kann ihre sofortige Tötung 
angeordnet werden. 
III. Desinfektion. 
175. 
(1) Die Ställe oder sonstigen Standorte der kranken oder verdächtigen Tiere sind zu 
desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen 
ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 19 Abs. 4 bis 6 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. Ferner ist eine Desinfektion 
der durchgeseuchten und sonstigen Tiere, die im Seuchenstall untergebracht waren, vorzunehmen. 
Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch die Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen 
sind, haben sich zu desinfizieren. 
(3) Von der Desinfektion kann abgesehen werden, 
a) wenn es sich nur um der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh in seuchenfreien Gehöften 
handelt; 
b) für Ställe in Seuchengehöften, in denen nur der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh 
gestanden hat, sofern dieses nach Ablauf der im § 176 unter b angegebenen Frist 
seuchenfrei befunden worden ist. 
IV. Anfhebung der Schutzmaßregeln. 
§ 176. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn 
a) sämtliches Klauenvieh des Senchengehöfts gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 3 Wochen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Tiere oder nach 
amtstierärztlicher Feststellung der Abheilung der Krankheit eine Neuerkrankung nicht 
vorgekommen, 
und . 
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten 
Tierarzt abgenommen ist.
        <pb n="252" />
        18 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffentlich bekannt 
zu machen. 
5. Lungenseuche des Rindviehs. 
I. Ermittlung. 
8177. 
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so 
haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermittlungen darüber 
anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, und ob das kranke 
oder der Seuche verdächtige Tier oder ein anderes Stück des verseuchten oder verdächtigen 
Rindviehbestandes mit anderem Rindvieh in Berührung gekommen ist. Ferner ist festzustellen, 
ob und wann Rindvieh aus dem Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt oder sonst ent 
fernt worden und wohin es gekommen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, ob und wo die 
seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes sowie die aus 
dem verseuchten oder verdächtigen Bestande entfernten Tiere erworben und in wessen Besitz sie 
früher gewesen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über einen Zeitraum 
von mehr als 6 Monaten zurückgreifen sollen, sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug 
zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizceibehörden zu benachrichtigen. 
178. 
(1) Der beamtete Tierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindviehbestand des Seuchen- 
gehöfts aufzunehmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche erkrankt oder der 
Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind. 
(2) Die Polizeibehörde kann erforderlichenfalls die Kennzeichnung der Tiere anordnen. 
8 179. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Lungenseuche oder den Verdacht dieser 
Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Einsperrung 
und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung, 
anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen 
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon 
der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
8 180. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Lungenseuche stattgefunden hat, so kann eine 
amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rindviehbestände des Seuchenorts, seiner Umgegend 
oder einzelner Ortsteile angeordnet werden.
        <pb n="253" />
        — 49 — 
181. 
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, die den Aus- 
bruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärztlichem Gutachten aber nur 
durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall von Lungenseuche 
vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tötung des Tieres, soweit erforderlich nach vorgängiger 
Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, anzuordnen. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Seunche. 
8 182. 
(1) Den Ausbruch der Lungenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in 
dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch 
sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen. 
Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren Bezirken ortsüblich bekannt zu 
machen. 
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der verseuchten 
Stallungen oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 
„Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 
183. 
(1) Die Polizeibehörde hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu 
leistenden Entschädigung, die alsbaldige Tötung der nach dem Gutachten des beamteten Tier- 
arztes an der Lungenseuche erkrankten und der Seuche verdächtigen Tiere anzuordnen. 
(2) Die Tötung der Ansteckung verdächtiger Tiere kann durch die höhere Polizeibehörde 
angeordnet werden. 
8 184. 
(1) Die an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tiere, deren Tötung 
angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten 
Gehöften des Seuchenorts zu schlachten. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung im 
Seuchenorte können von der höheren Polizeibehörde zugelassen werden. 
(2) Die Lungen der geschlachteten oder gefallenen lungenseuchekranken Tiere sind unschädlich 
zu beseitigen. 
(3) Das Fleisch lungenseuchekranker Rinder darf vor völligem Erkalten aus dem Schlacht- 
gehöft nicht ausgeführt werden. 
(4) Häute solcher Rinder dürfen aus dem Gehöft oder dem Schlachthaus nur in voll- 
kommen getrocknetem Zustand oder zur unmittelbaren Ablieferung an eine Gerberei ausgeführt 
werden. 
*J
        <pb n="254" />
        50 
185. 
(1) Die seuchenkranken und die im Seuchengehöfte befindlichen der Seuche verdächtigen 
Tiere sind der Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) zu unterwerfen mit der 
Maßgabe, daß sie zum Zwecke der Tötung aus dem Stalle (Standort) entfernt werden dürfen. 
(2) Das übrige Rindvieh des Seuchengehöfts gilt als der Ansteckung verdächtig. Es darf 
aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, und das Gehöft ist abzusperren mit den aus den 
§§ 186 bis 190 sich ergebenden Wirkungen. Die Dauer der Absperrung ist auf eine Frist 
von mindestens 6 Monaten festzusetzen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das letzte 
seuchenkranke Tier beseitigt worden ist. 
(3) Der Rindviehbestand des Seuchengehöfts ist mindestens alle 2 Wochen amtstierärztlich 
zu untersuchen. 
§ 186. 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen sich die lungenseuchekranken oder seuchenverdächtigen 
Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem 
Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beausfsich- 
tigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten 
werden. 
(2) Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung ge- 
kommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen= oder Schlacht- 
gehöft verlassen. 
(3) Stroh, Heu und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung als 
Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt 
werden. 
(4) Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 erwähnten 
Räumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, bevor sie 
desinfiziert sind. 
8 187. 
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt noch vorüber- 
gehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können von der höheren Polizeibehörde 
zugelassen werden. 
188. 
(1) Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheits- 
erscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Rinde des Seuchengehöfts der Polizei- 
behörde sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier abzusondern. 
(2) Die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch ob, wenn ein der 
Ansteckung verdächtiges Tier plötzlich verendet oder notgeschlachtet werden muß. 
(3) Auf die Anzeige hat die Polizeibehörde unverzüglich eine amtstierärztliche Untersuchung 
des Tieres herbeizuführen.
        <pb n="255" />
        51 — 
(4) Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der polizeilich angeordneten Tötung 
darf die Schlachtung eines der Ansteckung verdächtigen Tieres nur mit Genehmigung der 
Polizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des geschlachteten Tieres durch den be- 
amteten Tierarzt zu veranlassen. 
189. 
(1) Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärztliche Unter- 
suchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet werden, wenn 
nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche damit nicht 
verbunden ist. 
(2) Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche von dem 
Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorsorge getroffen ist, daß weder auf 
der Weide noch auf dem Wege dahin eine Berührung der verdächtigen Tiere mit dem Rindvieh 
anderer Gehöfte stattfinden kann. 
(3) Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen zusammen 
mit den Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten. 
(4) Um die Verwendung der der Aunsteckung verdächtigen Tiere zur Feldarbeit oder ihren 
Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen von den Tieren zu benutzende 
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. 
8 190. 
(1) Die Polizeibehörde kann die Ausfuhr der der Ansteckung verdächtigen Tiere zum 
Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten: 
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) zur 
Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt, daß die Tiere 
diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von der Entladestation aus 
zu Wagen zugeführt werden. 
(2) Nötigenfalls ist anzuordnen, daß auch die Überführung nach den unter a und b 
erwähnten Schlachtstätten, Eisenbahnstationen und Häfen zu Wagen erfolgt. 
(3) Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung, und, 
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit 
anderem Rindvieh auf dem Trausporte nicht stattfinden kann. 
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(5) Die Schlachtung muß unter polizeilicher überwachung stattfinden, wenn sie nicht in 
einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch 
Tierärzte erfolgt. Vom beamteten Tierarzt ist festzustellen, ob und welche Tiere mit der 
Lungenseuche behaftet waren. 
7.
        <pb n="256" />
        — 5 2 
§ 191. 
Werden verdächtige Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen ange- 
wiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann 
ihre sofortige Tötung angeordnet werden. 
192. 
(1) Bricht die Lungenseuche bei Rindvieh auf der Weide aus, so kann dessen Aufstallung 
angeordnet werden. Andernfalls ist über die Weide, auf der sich die kranken und verdächtigen 
Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (§ 22 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Im übrigen ist 
nach den §8 182 bis 191 sinngemäß zu verfahren. 
(2) An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafeln mit der deutlichen und halt- 
baren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 
193. 
(1) Wird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren festgestellt, die 
sich auf dem Transport befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu verbieten und die Tiere 
sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung verdächtigen Tieren zu verfahren (§ 19 
Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an dem sie zum 
Zwecke der Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde 
die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere unterwegs weder 
in fremde Gehöfte gebracht werden noch mit anderem Rindvieh in Berührung kommen, und 
daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung 
dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn oder sonstigen Betriebsverwaltung 
und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen. 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum 
Zwecke der Absperrung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die 
Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die Polizeibehörde des Bestimmungs 
orts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(4) Bei der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung ist 
nach § 190 Abs. 1, 5 zu verfahren. 
8 194. 
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so kann die höhere Polizeibehörde um 
das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar 
a) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orte oder Teilen davon mit der 
Wirkung, daß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von Rindvieh nur mit polizeilicher 
Genehmigung nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes und nur zum Zwecke der 
Schlachtung nach vorheriger Benachrichtigung der Polizeibehörde des Bestimmungsorts
        <pb n="257" />
        53 
erfolgen darf, und daß das ausgeführte Rindvieh nach der Schlachtung amtetierärztlich 
untersucht wird: 
b) erforderlichenfalls ein weiteres Beobachtungsgebiet mit der Wirkung, daß aus diesem 
Gebiete Rindvieh nur mit polizeilicher Genehmigung nach tierärztlicher Untersuchung 
des Bestandes, jedoch ohne weitere Beschränkung, ausgeführt werden darf. 
(2) In den Beobachtungsgebieten dürfen Rindviehmärkte nicht abgehalten werden. 
(3) Der Verkehr mit Rindvieh auf den in den Beobachtungsgebieten gelegenen Eisenbahn- 
stationen oder auf benachbarten Stationen kann von der höheren Polizeibehörde verboten oder 
beschränkt werden. Die Eisenbahnverwaltung ist sofort zu benachrichtigen, und die Beschränkung 
ist öffentlich bekannt zu machen. 
(4) Die Beschränkungen des Verkehrs mit Rindvieh in den Beobachtungsgebieten sind 
aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung aus diesen Gebieten beseitigt ist. 
b) Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
§ 195. 
(1) Der Rindviehbestand eines seuchenfreien Gehöfts ist mit den aus den 88 196, 197 
sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, wenn durch amtliche Er- 
hebungen festgestellt ist, 
a) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 90 Tage 
mit einem seuchenkranken Tiere in Berührung war, oder 
b) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 90 Tage mit 
einem verdächtigen Tiere aus einem verseuchten Bestand in Berührung war, oder 
F%0) daß sich unter dem Bestand ein der Seuche verdächtiges Tier befindet. 
(2) Die polizeiliche Beobachtung hat sich im Falle des Abs. 1 unter auf eine Frist von 
6 Monaten, im übrigen auf eine Frist von 90 Tagen zu erstrecken. Die Frist beginnt in 
den Fällen des Abs. 1 unter a und b mit dem Tage, an dem das Tier mit dem seuchen- 
kranken oder dem verdächtigen Tiere zuletzt in Berührung gewesen ist, im Falle des Abs. 1 
unter c mit dem Tage, an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind. 
(3) Wird der Verdacht durch weitere Ermittlungen vor Ablauf der Beobachtungsfrist 
beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder aufzuheben. 
(1) Der beamtete Tierarzt hat den unter Beobachtung gestellten Rindviehbestand aufzunehmen. 
* 196. 
(1) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet: 
a) anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, in denen die unter Be- 
obachtung stehenden Tiere untergebracht sind, auch ohne polizeiliche Genehmigung kein 
Tier des Rindviehbestandes in andere Stallungen oder Gehöfte zu bringen oder schlachten 
zu lassen; 
1) Vorsorge zu treffen, daß fremdes Rindvieh nicht auf das Gehöft kommt:
        <pb n="258" />
        54 
Jc) von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere oder von dem 
Tode eines Tieres des Bestandes der Polizeibehörde sofort eine Anzeige zu machen. 
(2) Im Notfall kann der Besitzer ein unter Beobachtung gestelltes Tier ohne polizeiliche 
Genehmigung schlachten lassen, hat aber dann der Polizeibehörde nach erfolgter Schlachtung 
sofort Anzeige zu erstatten. 
(3) Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem 
der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere oder von dem Tode oder der Notschlachtung 
eines Tieres hat die Polizeibehörde dessen amtstierärztliche Untersuchung anzuordnen. Eine 
solche Untersuchung hat auch stattzufinden, wenn ein unter polizeiliche Beobachtung gestelltes 
Tier mit Genehmigung der Polizeibehörde geschlachtet wird. 
§ 197. 
(1) Die Ausfuhr des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Rindviehs zum Zwecke 
sofortiger Schlachtung kann unter den im § 190 angegebenen Bedingungen gestattet werden. 
(2) Ferner kann die sofortige Tötung der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere 
angeordnet werden, wenn sie an Orten, zu denen ihr Zutritt verboten ist, betroffen werden. 
III. Impfung. 
198. 
Die Lungenseucheimpfung darf nur auf Anordnung der Landesregierung und nur unter 
Beobachtung der von dieser zu bezeichnenden Schutzmaßregeln erfolgen. 
IV. Desinfektion. 
* 199. 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Tiere ge- 
standen haben, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, 
von denen anzunehmen ist, daß sie den Aunsteckungsstoff enthalten (§ 20 Abs. 2 bis 5 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, 
soweit nicht ihre Verwertung nach § 20 Abs. 5 der genannten Anweisung gestattet ist. Der 
beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch die Personen, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berühr- 
ung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
§ 200. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, 
wenn
        <pb n="259" />
        — 55 — 
a) der ganze Rindviehbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh beseitigt und unter dem der An— 
steckung verdächtigen Vieh (§ 185 Abs. 2) während einer Zeit von mindestens 
6 Monaten nach der Beseitigung des letzten Krankheitsfalls eine Neuerkrankung nicht 
vorgekommen ist, 
und 
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten 
Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
6. Pockenseuche der Schafe. 
I. Ermittlung. 
8 201. 
(1) Ist der Ausbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht dieser Seuche fest— 
gestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermittlungen 
darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, und ob 
seit dem vermutlichen Bestehen der Seuche oder der verdächtigen Erscheinungen Schafe aus 
dem verseuchten oder verdächtigen Bestande verkauft oder sonst entfernt worden sind. Ferner 
ist festzustellen, wann und wo die an Pocken erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafe 
mit anderen Schafen in Berührung gekommen, ob und wo sie erworben und in wessen Besitze 
sie früher gewesen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Ver- 
zug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen. 
§ 202. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht dieser 
Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Einsperrung 
und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe, nötigenfalls auch deren Bewachung, 
anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter 
zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde 
unverzüglich Mitteilung zu machen. 
8 203. 
(1) Nach Feststellung des ersten Falles von Pockenseuche in einer Ortschaft hat die Polizei- 
behörde die amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des Seuchenorts anzuordnen. Bei 
größeren Ortschaften kann die Untersuchung auf Ortsteile beschränkt werden. 
(2) Im Falle größerer Seuchengefahr kann die amtstierärztliche Untersuchung auf die in 
der Umgegend des Seuchenorts vorhandenen Schafe ausgedehnt werden.
        <pb n="260" />
        — 56 — 
II. Schutzmaßregelu. 
a) Verfahren nach Feststellung der Seunche. 
§ 204. 
(1) Den Ausbruch der Pockenseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in 
dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 
(2) Die Polizeibehörde hat auch jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Ausbruch 
sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden mitzuteilen. 
Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren Bezirken ortsüblich bekannt zu 
machen. 
(3) An den Haupteingängen des Senchengehöfts und an den Eingängen der verseuchten 
Ställe oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 
„Schafpocken“ leicht sichtbar anzubringen. 
(4) An den Haupteingängen des Seuchenorts sind Tafeln mit der gleichen Aufschrift leicht 
sichtbar aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln in der Regel auf 
einzelne Straßen oder Teile des Ortes zu beschränken. 
205. 
(1) Sämtliche Schafe des verseuchten Gehöfts sind im Stalle unterzubringen, und der 
Stall ist abzusperren mit den aus den §§ 206 bis 213 sich ergebenden Wirkungen. 
(2) Ausnahmsweise können die Schafe auf der Weide belassen werden, wenn die Stall 
sperre besonders schwere wirtschaftliche Schädigungen im Gefolge hat und der Weidegang nach 
amtstierärztlichem Gutachten eine besondere Gefahr der Seuchenverbreitung nicht bedingt. 
§ 206. 
(1) Die Schafe dürfen aus dem abgesperrten Stalle nicht entfernt werden. Jedoch kann 
nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken in dem Bestande der Weidegang 
der Schafe unter der Bedingung gestattet werden, daß diese keine Wege und Weiden betreten, 
die von Schafen aus unverseuchten Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide 
sowie auf dem Wege dahin nicht in die Nähe solcher Schafe kommen. Erforderlichenfalls hat 
die Polizeibehörde die Hütungsgrenzen für die letzteren und für die verseucht gewesenen Be- 
stände festzusetzen. 
(2) Unter den gleichen Bedingungen kann ausnahmsweise der Weidegang schon vor erfolgter 
Abheilung gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des §5 205 Abs. 2 vorliegen. 
(3) Um den Auftrieb der Schafe aus dem abgesperrten Stalle auf die Weide zu er- 
möglichen oder zu erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutzenden Wege vorübergehend 
gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden.
        <pb n="261" />
        57 
8 207. 
(1) Ställe und sonstige Standorte, wo sich pockenkranke oder verdächtige Schafe befinden, 
dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere 
oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und 
Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 
(2) Zur Wartung und Pflege der kranken oder verdächtigen Schafe dürfen Personen nicht 
herangezogen werden, die mit anderen Schafen in Berührung kommen. 
(3) Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Schafen im Senchengehöfte in Be- 
rührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft verlassen. 
8 208. 
(1) Die Einfuhr von Schafen in das Seuchengehöft ist verboten. Ausnahmen können in 
dringenden Fällen von der Polizeibehörde zugelassen werden. 
(2) Der Zutritt fremder Schafe zum Seuchengehöft ist verboten und der Besitzer ver- 
pflichtet, Vorsorge zu treffen, daß er verhütet wird. 
g 209. 
Die zu den Schafherden des Seuchengehöfts gehörigen Hunde sind festzulegen, soweit sie 
nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden. 
8 210. 
Die Kadaver der an der Pockenseuche gefallenen Schafe sind mit Haut und Wolle, ebenso 
wie die Haut und Wolle von kranken Schafen, die vor Abheilung der Seuche geschlachtet 
worden sind, sofort unschädlich zu beseitigen. 
8 211. 
(1) Schafhäute und Wolle dürfen unbeschadet der Vorschriften des 8 210 aus dem 
Seuchengehöfte nur mit polizeilicher Genehmigung ausgeführt werden. 
(2) Die Genehmigung ist für Häute nur dann zu erteilen, wenn sie vollkommen trocken 
sind oder wenn ihre unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt, für Wolle nur dann, 
wenn sie in festen Säcken verpackt ist. 
(3) Rauhfutter und Stroh, das nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des An- 
steckungsstoffs anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht ausgeführt werden. 
(4) Die Ausfuhr von sonstigem Rauhfutter oder Stroh aus dem Seuchengehöfte darf 
nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen. Vor Erteilung der Genehmigung hat die Polizei- 
behörde den beamteten Tierarzt darüber zu hören, ob die Ausfuhr unbedenklich ist. 
(5) Geräte, die zur Wartung und Pflege der Schafe des Seuchengehöfts benutzt worden 
sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nur entfernt werden, wenn sie desinfiziert worden sind. 
g
        <pb n="262" />
        58 
(6) Der Dünger muß bis zur Ausführung der Desinfektion in dem Seuchenstalle ver 
bleiben. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er nach § 21 Abs. 2 der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren zu behandeln. 
8 212. 
(1) Für die Schafe des Seuchengehöfts kann ein Wechsel des Gehöfts innerhalb des Ortes 
oder der Nachbarorte gestattet werden, wenn damit nach der Erklärung des beamteten Tierarztes 
die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. 
(2) Die Überführung muß unter den von dem beamteten Tierarzt zu bezeichnenden Sicher- 
heitsmaßregeln erfolgen. 
8 218. 
(1) Für die Schlachtung noch seuchenfreier Schafe eines verseuchten Bestandes gelten 
folgende Vorschriften: 
(2) Wenn die Schlachtung nicht im Seuchengehöfte selbst vorgenommen wird, so darf mit 
polizeilicher Genehmigung die Ausfuhr zum Zwecke sofortiger Schlachtung erfolgen: 
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung, wobei die Überführung zu 
Wagen zu geschehen hat; 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen, Häfen (Schiffsanlegestellen) zur Weiter- 
beförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt, daß die Tiere diesem 
auf der Eisenbahn oder zu Schiff, unmittelbar oder von der Entladestation aus zu 
Wagen zugeführt werden. 
(3) Der Transport nach den in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen 
(Schiffsanlegestellen) hat zu Wagen zu geschehen. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- 
oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür 
Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen auf dem Transport nicht statt- 
finden kann. Ausnahmsweise kann bei der Ausfuhr der Schafe ein kurzer Fußtransport 
zugelassen werden, wenn dies ohne Gefahr der Seuchenverschleppung geschehen kann. 
(4) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(5) Die Schlachtung der Schafe muß, sofern sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus 
vorgenommen wird, wo die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt, unter 
polizeilicher Aufsicht stattfinden. 
(6) Die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge sind sofort nach dem Entladen zu 
desinfizieren. 
(70 Mit den Häuten der geschlachteten Schafe ist nach der Vorschrift des § 211 Abs. 1, 2 
zu verfahren. 
8 214. 
Auf die Anzeige des Besitzers oder seines Vertreters von der erfolgten Abheilung der 
Pocken sind die Schafe ohne Verzug amtstierärztlich zu untersuchen.
        <pb n="263" />
        — 59 — 
215. 
Nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken kann die Polizeibehörde die 
Ausfuhr aller den Absperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zwecke sofortiger Ab- 
schlachtung unter den im § 213 angegebenen Bedingungen gestatten. 
s 216. 
(1) Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Tieren festgestellt, die sich auf dem Trans- 
port befinden, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absonderung 
der Tiere anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Auf Antrag des Besitzers kann die Polizeibehörde, wenn die Herden oder Tiere 
binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet 
werden sollen, die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Herden 
oder Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte betreten noch mit anderen Schafen in Berührung 
kommen. Die Polizeibehörde hat in diesem Falle die Sicherungsmaßregeln anzugeben, unter 
denen die Weiterbeförderung erfolgen darf (vogl. § 213). 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Herden oder Tiere in einen 
anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungs- 
orts anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie 
im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die 
Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig 
zu benachrichtigen. 
§ 217. 
(1) Bei größerer Seuchengefahr (ogl. § 223) können neben den in den 88 205 bis 213 
für die verseuchten Gehöfte vorgeschriebenen Maßregeln noch folgende Anordnungen für die 
verseuchten Orte und deren Feldmarken, nötigenfalls auch für ein größeres, ohne Rücksicht auf 
Feldmarkgrenzen zu bemessendes Gebiet von der Polizeibehörde getroffen werden: 
a) Alle Schafe des Seuchenorts sind unter polizeiliche Beobachtung zu stellen mit der 
Wirkung, daß ihre Ausfuhr nur mit polizeilicher Genehmigung und zum Zwecke der 
sofortigen Schlachtung unter Einhaltung der Vorschriften des § 213 erfolgen darf. 
b) Die Einfuhr von Schafen in den Seuchenort ist nur mit polizeilicher Genehmigung 
und nur zum Zwecke der sofortigen Schlachtung, in dringenden Fällen auch zu Zucht- 
zwecken, zu gestatten. 
c) Der Auftrieb von Schafen des Seuchenorts auf Wochen= und Viehmärkte ist zu verbieten. 
d) Für den Seuchenort und seine Feldmark ist das Treiben von Schafen zu anderen als 
Weidezwecken zu verbieten. Das Treiben von Schafen aus unverseuchten Gehöften 
des Seuchenorts zum Weidegang und zur Schlachtung ist unter der Voraussetzung zu 
gestatten, daß hierbei eine unmittelbare oder mittelbare Berührung mit Schafen aus 
anderen Ortschaften nicht stattfinden kann. 
8.
        <pb n="264" />
        60 
) Das Durchtreiben von Schafen durch den Seuchenort und seine Feldmark ist zu ver- 
bieten. Die Durchfuhr ist nur mit polizeilicher Genehmigung und nur unter der 
Bedingung zu gestatten, daß die Transporte in dem Seuchenort und seiner Feldmark 
nicht anhalten. 
t) Die Ausfuhr von Schafhäuten und Schafwolle aus dem Seuchenort ist nur unter 
den Bedingungen des § 211 Abs. 1, 2 zu gestatten. 
g) Die Ausfuhr von Schafdünger über die Grenzen der Feldmark ist zu verbieten. 
(2) In großen Ortschaften können die Anordnungen des Abs. 1 auf Teile des Ortes 
oder der Feldmark beschränkt werden. 
5 218. 
Für das nach § 217 Abs. 1 abgegrenzte größere Gebiet kann die amtstierärztliche Unter- 
suchung aller Schafe angeordnet und die Zulassung von Schafen zur Verladung auf Eisenbahn- 
stationen an die Bedingung geknüpft werden, daß die Schafe vor der Verladung amtstierärztlich 
untersucht und hierbei gesund befunden worden sind. 
8 210. 
Die nach den §§ 217, 218 getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben, sobald ihre 
Voraussetzungen weggefallen sind. 
b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts. 
g 220. 
(1) Wenn in einem bis dahin seuchenfreien Schafbestande der Verdacht der Pockenseuche 
oder der Ansteckung festgestellt ist, so dürfen Schafe aus dem Gehäöfte nicht weggebracht werden, 
und das Gehöft ist mit der im § 221 angegebenen Wirkung abzusperren. 
(2) Nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen, die im Falle des Seuchenverdachts mit dem 
Tage beginnt, an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, im Falle des 
Ansteckungsverdachts mit dem Tage, an dem die Tiere mit pockenkranken Schafen zuletzt in 
Berührung gewesen sind oder der sonstige Verdachtsgrund ermittelt worden ist, hat eine amts- 
tierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des Bestandes stattzufinden. Wenn sich bei dieser 
Untersuchung sämtliche Schafe als unverdächtig erweisen, so sind die angeordneten Maßregeln 
wieder aufzuheben; andernfalls ist die Untersuchung nach 2 Wochen zu wiederholen. 
(3) Wird der Verdacht durch amtliche Ermittlungen schon vor Ablauf der 2 wöchigen Frist 
beseitigt, so müssen die angeordneten Maßregeln sofort wieder aufgehoben werden. 
8221. 
(1) Der Standort der abgesperrten Bestände darf ohne polizeiliche Genehmigung nicht 
gewechselt werden. Ferner dürfen ohne polizeiliche Genehmigung Schafe weder aus den Beständen 
verkauft, geschlachtet oder sonst entfernt, noch in die Bestände gebracht werden.
        <pb n="265" />
        — 61 
(2) In Notfällen kann die Schlachtung ohne polizeiliche Genehmigung erfolgen. In diesen 
Fällen ist ebenso wie beim Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei der Ansteckung 
verdächtigen Tieren und beim Verenden von Tieren in den abgesperrten Beständen der Polizei- 
behörde sofort Anzeige zu erstatten, worauf diese Behörde unverzüglich eine amtstierärztliche 
Untersuchung der Tiere zu veranlassen hat. 
III. Impfung. 
8 222. 
(1) Die Polizeibehörde hat die Impfung aller noch seuchenfreien Stücke einer Herde an— 
zuordnen, in der die Pockenseuche festgestellt ist. 
(2) Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für die Vor— 
nahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten mit 
Rücksicht auf den Zustand der Tiere oder auf äußere Verhältnisse die sofortige Impfung nicht 
zweckmäßig ist. 
(3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters von der Anwendung 
der Impfung ganz Abstand genommen werdeu, sofern die Abschlachtung der noch seuchenfreien 
Stücke der Herde binnen 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs gesichert ist. 
8 223. 
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Verhältnissen 
die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszuschließen, 
so kann die Polizeibehörde die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in 
demselben Orte befindlichen Schafe anordnen. 
§ 224. 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Impfung der Schafe nicht vor- 
genommen werden. 
8 225. 
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen, sofern sie nicht von dem beamteten 
Tierarzt selbst ausgeführt wird, unter amtstierärztlicher Aufsicht erfolgen. Die geimpften 
Schafe sind in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der Impfung amtstierärztlich zu unter- 
suchen. Soweit erforderlich, ist ihre sofortige Nachimpfung anzuordnen. 
8 226. 
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pockenkranken 
gleich zu behandeln. 
IV. Desinfektion. 
§ 227. 
(1) Die Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich pockenkranke oder der Seuche verdächtige 
Schafe befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige
        <pb n="266" />
        — 62 — 
Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (85 21 Abs. 2 
bis 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich 
zu beseitigen, soweit nicht ihre Verwendung nach § 21 Abs. 4 der genannten Anweisung gestattet 
ist. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch die Personen, die mit den pockenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 228. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn 
a) der ganze Schafbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 60 Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen Schafe oder 
nach der durch den beamteten Tierarzt festgestellten Abheilung der Pocken eine Neu— 
erkrankung nicht vorgekommen ist, 
und 
C) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten 
Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann nach näherer Anordnung der Landes- 
regierung auf 8 Tage ermäßigt werden, wenn der ganze Schafbestand einem desinfizierenden 
Bade unter amtstierärztlicher Aufsicht unterworfen worden ist. 
(3) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
(4) Darüber, daß die Schutzmaßregeln bei einer Treibherde (§ 216) aufgehoben sind, ist 
dem Führer der Herde auf seinen Antrag eine Bescheinigung auszustellen. 
7. Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
A. Beschälseuche der Pferde. 
I. Ermittlung. 
§ 229. 
(1) Ist der Ausbruch der Beschälseuche oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so 
haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber anzustellen, welche 
Pferde mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden in geschlechtliche Berührung 
gekommen sind. Die Ermittlungen haben sich in der Regel auf den Zeitraum von mindestens 
einem Jahre zu erstrecken, sofern nicht festgestellt ist, daß die Möglichkeit einer Ansteckung 
anderer Pferde nur während eines kürzeren Zeitraums bestanden hat. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Ver- 
zug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen.
        <pb n="267" />
        63 
230. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Beschälseuche oder den Verdacht dieser 
Seuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er den sofortigen vorläufigen Ausschluß 
der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Hengste und Stuten von der Begattung und 
ihre vorläufige Absonderung von den unverdächtigen Stuten oder Hengsten anzuordnen (voal. 
§ 235). Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer oder dessen Vertreter 
zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde 
unverzüglich Mitteilung zu machen. 
§8 231. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenausbruch und von jedem ersten Seuchen- 
verdacht in einer Ortschaft dem Vorstand desjenigen landesherrlichen oder Staats-Gestüts, in 
dessen Bezirke der Seuchenort liegt, ferner sämtlichen in Betracht kommenden Beschälstationen 
und Hengsthaltern (§ 35) sofort Mitteilung zu machen. 
8 232. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgefunden hat, so kann eine 
amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher an dem Seuchenort oder in dessen Umgegend vor- 
handenen Hengste und Stuten und erforderlichenfalls zu diesem Zwecke die Vorführung der 
Pferde an bestimmten Stellen von der Polizeibehörde angeordnet werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
g 233. 
Den Ausbruch der Beschälseuche hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in dem 
für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. 
234. 
(1) Pferde, die an der Beschälseuche leiden, dürfen so lange nicht zur Begattung zu- 
gelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre vollständige Heilung und Un- 
verdächtigkeit festgestellt ist. 
(2) Die Landesregierung kann die Kennzeichnung dieser Pferde anordnen. 
*-iM 
Die seuchenkranken Pferde sind, sofern der Besitzer nicht ihre Tötung vorzieht, für die 
Dauer der sichtbaren Erkrankung und außerdem von dem durch den beamteten Tierarzt fest- 
gestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen an noch für 3 Jahre folgenden 
Beschränkungen zu unterwerfen:
        <pb n="268" />
        — 64 — 
u) Die seuchenkranken Hengste dürfen nicht mit gesunden Stuten und die seuchenkranken 
Stuten nicht mit gesunden Hengsten in einem Stallraum untergebracht werden. Der 
Besitzer hat Anordnungen und Einrichtungen zu treffen, die eine geschlechtliche Be- 
rührung der kranken Pferde mit gesunden wirksam verhindern. 
b) Ein Wechsel des Gehöfts darf ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Wird 
die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die 
Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Pferde 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
c) Die Kastration seuchenkranker Hengste darf nur von Ticrärzten vorgenommen werden. 
8 236. 
(1) Tritt die Beschälseuche in größerer Ausdehnung auf, so kann die höhere Polizei- 
behörde für die Dauer der Gefahr 
u) im gefährdeten Bezirke die Zulassung von Pferden zur Begattung zeitweise verbieten 
oder allgemein von einer amtstierärztlichen Untersuchung der Pferde abhängig machen; 
im letzteren Falle kann sie auch anordnen, daß alle deckfähigen Hengste alle 2 Wochen 
amtstierärztlich untersucht werden; 
b) ein Beobachtungsgebiet bilden, aus dem die Ausfuhr von deckfähigen Hengsten und 
Stuten nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen darf. Die Genehmigung darf nur 
auf Grund einer amtstierärztlichen Bescheinigung über die Unverdächtigkeit der Pferde 
erteilt werden. 
(2) Als deckfähig sind in diesen Fällen in der Regel Hengste im Alter von mehr als 
einem Jahre und Stuten im Alter von mehr als zwei Jahren anzusehen. 
b. Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden. 
8 237. 
Der Seuche verdächtige Hengste und Stuten dürfen so lange nicht zur Begattung zuge- 
lassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
8 238. 
Die Polizeibehörde hat die der Seuche verdächtigen Pferde mindestens alle 2 Wochen 
durch den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen. 
#239. 
Die Vorschriften des § 235 finden auf die der Seuche verdächtigen Pferde entsprechende 
Anwendung. 
c. Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden. 
8 240. 
(1) Für Hengste und Stuten, die mit seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Stuten 
oder Hengsten in geschlechtliche Berührung gekommen sind, aber noch keine sichtbaren Krank-
        <pb n="269" />
        65 
heitserscheinungen zeigen, ist für die Dauer von mindestens 1 Jahre seit der Begattung anzu- 
ordnen, daß 
a) die Pferde zur Begattung nicht zugelassen werden dürfen; 
b) ein Wechsel des Gehöfts ohne polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden darf. 
(2) Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so 
ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Pferde 
rechtzeitig zu benachrichtigen. . 
8 241. 
(1) Die Polizeibehörde hat die Pferde in der Regel alle 4 Wochen durch den beamteten 
Tierarzt untersuchen zu lassen. 
(2) Zum Zwecke der Untersuchung kann die Vorführung der Pferde an bestimmten 
Stellen angeordnet werden. 
§ 242. 
(1) Der Besitzer der Pferde oder sein Vertreter ist verpflichtet, von dem Auftreten ver- 
dächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von allen Veränderungen an 
den Geschlechtsteilen, von Anschwellungen in der Haut (Quaddeln), Lähmungserscheinungen 
und Abmagerung der Polizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen. 
(2) Die Polizeibehörde hat auf die Anzeige eine amtstierärztliche Untersuchung der Pferde 
anznordnen. 
III. Anfhebung der Schutzmaßregeln. 
8 243. 
Die nach den Vorschriften der 88 235 bis 242 angeordneten Schutzmaßregeln sind wieder 
aufzuheben: 
a) für die seuchenkranken Pferde 3 Jahre nach dem durch den beamteten Tierarzt fest- 
gestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen; 
b) für die der Senche verdächtigen Pferde, sobald sich nach amtstierärztlichem Gutachten 
der Verdacht als nicht begründet erwiesen hat; 
c) für die der Ansteckung verdächtigen Pferde, wenn sie während der im § 240 ange- 
gebenen Frist keine verdächtigen Erscheinungen gezeigt haben, oder sobald die Unver- 
dächtigkeit derjenigen der Senche verdächtigen Pferde, die mit ihnen in geschlechtliche 
Berührung gekommen sind, durch den beamteten Tierarzt festgestellt worden ist; 
) für alle kranken oder verdächtigen Hengste sofort nach erfolgter Kastration. 
B. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
8 244. 
Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile leiden oder 
dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht zur Begattung zuge- 
9J
        <pb n="270" />
        66 
lassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die vollständige Abheilung und Unver- 
dächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 
§ 245. 
(1) Ein Wechsel des Gehöfts der kranken Tiere darf ohne polizeiliche Genehmigung nicht 
stattfinden. 
(2) Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so 
ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere recht- 
zeitig zu benachrichtigen. 
8. Räude der Einhufer und der Schafe. 
A. Räude bei pferden und Schafen. 
I. Ermittlung. 
8 246. 
(1) Ist der Ausbruch der Rände bei Schafen (dermatocoptes-Rände) festgestellt, so 
haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber anzustellen, wie 
lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob die kranken Stücke des ver- 
seuchten Bestandes aus einer anderen Herde stammen, und wer ihr früherer Besitzer ist. 
Ferner ist nachzuforschen, ob seit dem vermutlichen Bestehen der Rände die Herde in fremde 
Ställe eingestellt gewesen ist, ob Tiere aus der verseuchten Herde mit fremden Schafen in 
Berührung gekommen sowie, ob Tiere aus der Herde ausgeführt oder sonst entfernt worden 
und wohin sie gekommen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug 
zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden zu benachrichtigen. 
8 247. 
(1) Wenn die Räude bei Schafen in einem Bezirke ständig oder in größerer Aus— 
dehnung herrscht, oder wenn der Verdacht besteht, daß die Seuche verheimlicht wird, so ist die 
amtstierärztliche Untersuchung aller Schafbestände des verseuchten Bezirkes zu veranlassen. 
(2) Diese Untersuchung ist in ständig verseuchten Bezirken jährlich mindestens einmal 
auszuführen. 
II. Schutzmaßregeln. 
8 248. 
Den Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude) oder 
Schafen (dermatocoptes-Räude) hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und in dem 
für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen.
        <pb n="271" />
        3 
– 67 
g 249. 
(1) Ist die Räude bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besitzer die erkrankten 
und der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand oder der Herde, in denen 
die Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilverfahren eines Tierarztes unterwerfen, 
sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht. 
(2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heilverfahrens 
dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird durch das vom Besitzer 
gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen 3 Monaten nach ihrer Feststellung getilgt, so 
hat die Polizeibehörde die Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens vorzuschreiben. 
(3) In Verbindung mit dem Heilverfahren ist eine Desinfektion der Stallungen, der 
Hürden, der Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit den kranken oder 
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführen. 
(1) Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilverfahrens, bei Schaf- 
herden auch ohne dies, sobald 3 Monate seit der Feststellung der Räude verflossen sind, hat 
die Polizeibehörde eine amtstierärztliche Untersuchung der Pferde oder Schafe zu veranlassen. 
Die Polizeibehörde kann verlangen, daß der Anzeige eine Bescheinigung des behandelnden Tier- 
arztes über den Erfolg des Heilverfahrens beigefügt wird. Wenn der beamtete Tierarzt das 
Heilverfahren geleitet hat, kann von einer besonderen amtstierärztlichen Untersuchung ab- 
gesehen werden. 
(5) Wenn bei der amtstierärztlichen Untersuchung noch Erscheinungen der Räude wahr- 
genommen werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens und zur 
Wiederholung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen anzuhalten. 
8 250. 
(1) Die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem 
Bestand oder der Herde, in denen die Rände herrscht, gehörigen Schafe dürfen bis zur Auf- 
hebung der Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt, noch auf eine Weide gebracht 
werden, die mit Tieren derselben Gattung aus unwerseuchten Beständen beweidet wird. 
(2) Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf den Weide- 
flüchen die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke Vieh festgestellt und be- 
achtet werden. 
(3) Vor Beendigung des Heilverfahrens dürfen räudekranke Pferde innerhalb der Feld- 
mark zur Arbeit verwendet, aber mit gesunden Pferden weder zusammengespannt noch sonst 
in unmittelbare Berührung gebracht werden. 
(4) Geschirre, Decken und Putzzeuge, die bei kranken Pferden benutzt worden sind, dürfen 
vor erfolgter Desinfektion bei unverdächtigen Pferden nicht verwendet werden. 
(5) Ein Wechsel des Gehöfts der räudekranken und der Seuche verdächtigen Pferde und 
der zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe darf bis 
9.
        <pb n="272" />
        68 
zur Aufhebung der Schutzmaßregeln ohne polizeiliche Erlaubnis nicht stattfinden. Die Erlaubnis 
ist nur dann zu erteilen, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten mit dem Wechsel des Stand- 
ortes die Gefahr einer Seuchenverschleppung nicht verbunden ist. 
8 251. 
(1) Die Polizeibehörde kann die Ausfuhr der zu einem räudekranken Bestand oder einer 
räudekranken Herde gehörigen Schafe zum Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten: 
a) nach Schlachtstätten am Orte und in dessen Umgebung, 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) zur 
Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß die Tiere diesen 
auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von der Entladestation aus zu 
Wagen zugeführt werden. 
(2) Durch vorherige Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung 
und, soweit erforderlich, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine 
Berührung mit anderen Schafen auf dem Trausport nicht stattfinden kann. 
(3) Erfolgt die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirke, so ist die Polizeibehörde des 
Schlachtorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
8 252. 
(1) Häute von räudekranken Pferden oder Schafen dürfen aus dem Seuchengehöfte nur 
in vollkommen getrocknetem Zustand ausgeführt werden, sofern nicht ihre unmittelbare Ab— 
lieferung an eine Gerberei erfolgt. 
(2) Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaßregeln nur 
in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden. 
(3) Personen, die bei der Wollschur räudekranker Schafe beschäftigt worden sind, dürfen 
vor einem Wechsel oder vor gründlicher Reinigung der Kleider das Seuchengehöft nicht verlassen. 
8 253. 
(1) Ist das Heilverfahren bei Pferden nicht binnen 2 Monaten und bei Schafen nicht 
binnen 1 Monaten nach Feststellung der Seuche beendet, so kann die Polizeibehörde anordnen, 
daß die Tiere (verseuchten Herden) im Stalle zu halten sind und daß, wenn es sich um ver- 
seuchte Schafherden handelt, andere Schafe nicht in den Stall gebracht werden dürfen. 
(2) In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde sogleich nach 
Feststellung der Krankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens der Absonderung im Stalle 
unterworfen werden (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
254. 
Es kann angeordnet werden, daß Ställe und Weideflächen, die von räudekranken Schafen 
benutzt worden sind, zur Unterbringung von Schafen für eine von der Polizeibehörde zu 
bestimmende, in der Regel auf 8 Wochen zu bemessende Zeitdauer nicht benutzt werden dürfen.
        <pb n="273" />
        — 69 
8 255. 
(1) Wird die Seuche bei Pferden, Schafen oder in Schapherden, die sich auf dem Traus- 
port, auf Märkten oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Ab- 
sonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) der kranken und der Seuche verdächtigen Pferde 
sowie sämtlicher zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe 
bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern nicht der Besitzer die Tötung der 
Tiere vorzieht. 
(2) Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Tiere mit polizeilicher Genehmigung 
in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. 
(3) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde gestatten, 
daß die nach Abs. 1 der Absonderung zu unterwerfenden Pferde und Schafe zum Zwecke der 
Heilung oder Schlachtung nach ihrem bisherigen oder einem anderen Standort gebracht werden, 
falls die Gefahr einer Seuchenverschleppung bei dem Transport durch geeignete Maßregeln 
beseitigt wird. 
(1) Wenn in den Fällen der Abs. 2, 3 die Überführung der Tiere in einen anderen Polizei- 
bezirk stattfindet, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Ein- 
treffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
III. Desinfektion. 
(Vgl. auch § 249 Abs. 3.) 
– 256. 
(1) Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich räudekranke Pferde oder Schafe vor der 
Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden haben, müssen des- 
infiziert werden. 
(2) Der beamtete Tierarzt hat diese Desinfektion und die auf Grund des § 249 Abf. 3 
gemäß § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführende Schluß- 
desinfektion abzunehmen. 
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
§ 257. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn 
a) die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde oder sämtliche zu dem 
Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrschte, gehörigen Schafe gefallen, 
getötet oder entfernt worden sind, auch die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt 
und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden ist (vgl. § 256), 
oder 
b) nach der Erklärung des beamteten Tierarztes bei Pferden innerhalb 6 Wochen, 
bei Schafen oder Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens
        <pb n="274" />
        70 — 
und Ausführung der vorschriftsmäßigen Desinfektion sich keine verdächtigen Krankheits- 
erscheinungen gezeigt haben. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen. 
D. Käude bei anderen Einhufern. 
8 268. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden, soweit sie sich auf die Räude der Pferde beziehen, 
auch auf die sarcoptes- und dermatocoptes-Räude der Esel, Maulesel und Maultiere Anwendung. 
9. Schweineseuche und Schweinpest. 
Vorbemerkung. 
Unter Schweineseuche im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind nur diejenigen Formen 
der Schweineseuche zu verstehen, die mit erheblichen Störungen des Allgemeinbefindens der 
erkrankten Tiere verbunden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes). Die Merkmale solcher 
Störungen sind 
a) bei lebenden Tieren: Fieber, stärkere Störung der Futteraufnahme oder große 
Mattigkeit, 
b) bei toten Tieren: Parenchym-Veränderungen (trübe Schwellung oder fettige Entartung) 
an der Leber, dem Herzmuskel und den Nieren, unter Umständen auch Schwellung 
sämtlicher Lomphdrüsen und der Milz sowie Gelbfärbung sämtlicher Gewebe. 
Werden bei einem geschlachteten oder verendeten Schweine nur der chronischen Schweine- 
seuche eigentümliche Veränderungen der Brustorgane ohne weitere Erscheinungen der unter b 
angeführten Art gefunden, so fällt dieser Befund nicht unter den Begriff der Schweineseuche. 
I. Ermittlung. 
§ 259. 
(1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser 
Seuche festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber 
anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob, wohin und an 
wen neuerdings Schweine aus dem Bestande verkauft oder sonst entfernt worden sind, ob, wann 
und wo die kranken oder seuchenverdächtigen oder diejenigen Schweine, auf deren Einbringung 
in den Bestand der Seuchenausbruch nach Lage der Sache zurückzuführen ist, erworben sind, 
und werJihr früherer Besitzer ist. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug 
zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden sofort zu benachrichtigen. 
8 260. 
(1) Sind Schweine unter Erscheinungen der Schweineseuche oder Schweinepest gefallen 
oder wegen Verdachts dieser Senchen getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige
        <pb n="275" />
        71 
Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten Schweinen die 
für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Brust= und Baucheingeweide) bis zur amts- 
tierärztlichen Untersuchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit 
anderen Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist. 
(2) Aus Beständen, bei denen Schweineseuche= oder Schweinepestverdacht besteht, dürfen 
Schweine vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. 
8 261. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Schweinesenche oder Schweinepest in einem 
Orte stattgefunden hat, so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schweinebestände 
des Seuchenorts oder einzelner Ortsteile angeordnet werden. 
8 262. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest oder den 
Verdacht dieser Senchen in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er, soweit tunlich, die 
sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, 
nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen 
sind dem Besitzer der Schweine oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche 
Verfügung zu eröffnen; auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Schweinesenche oder der Schweinepest 
oder des Verdachts dieser Senchen. 
8 263. 
(1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest festgestellt, so müssen am 
Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigneten Stelle und an den Ein- 
gängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln mit der deutlichen und haltbaren 
Aufschrift „Schweineseuche“ oder „Schweinepest“ leicht sichtbar angebracht werden. 
(2) Die Landesregierung kann ferner anordnen, daß jeder Ausbruch der Schweineseuche 
oder Schweinepest sofort auf ortsübliche Weise und in dem für amtliche Veröffentlichungen 
bestimmten Blatte bekannt zu machen ist, und daß in bisher unverseuchten Bezirken jeder erste 
Senchenausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden mitzuteilen ist. 
* 264. 
Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen verdächtigen Tiere 
sind, soweit tunlich im Stalle, abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Das Gehöft, auf 
dem sie sich befinden, ist mit den aus den 88 265 bis 269 sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 
8 265. 
(1) Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine befinden, 
dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere
        <pb n="276" />
        — 72 — 
oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und 
Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 
(2) Der Besitzer hat Vorsorge zu treffen, daß das Betreten des Gehöfts durch Schweine 
anderer Besitzer verhütet wird. 
§ 266. 
(1) In dem abgesperrten Gehäöfte befindliche Schweine, die verenden, getötet oder geschlachtet 
werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde weder verwendet noch beseitigt 
noch aus dem Gehöft entfernt werden. 
(2) Die Kadaver der an Schweineseuche oder Schweinepest gefallenen Schweine sind un- 
schädlich zu beseitigen. 
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, 
zu befördern. Die Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jedesmaligem Gebrauche zu desinfizieren. 
(1) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit 
den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, 
desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehäöfte herausgebracht werden. 
g 267. 
(1) Die an Schweineseuche oder Schweinepest erkrankten oder dieser Seuchen oder der 
Ansteckung verdächtigen Schweine dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit polizeilicher 
Genehmigung und nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden. Die Schlachtung darf außer 
auf dem abgesperrten Gehöft in einer am Orte oder in dessen Umgebung befindlichen Schlacht- 
stätte oder in einem öffentlichen Schlachthaus stattfinden. 
(2) Die Polizeibehörde hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen zur sofortigen 
Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben: 
a) Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf Fahrzeugen oder 
in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff 
befördert werden und dürfen unterwegs weder mit anderen Schweinen in Berührung 
kommen noch in fremde Gehöfte gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift 
ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, 
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sichergustellen. 
b) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher überwachung statt- 
finden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, an dem 
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. 
„P) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzenge, Behältnisse oder Schiffsräume 
sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren. 
(3) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(4) Die Polizeibehörde kann nach näherer Anweisung der Landesregierung gestatten, daß 
aus Beständen, in denen nur die Schweineseuche herrscht,
        <pb n="277" />
        73 
a) der Ansteckung verdächtige fette Schweine ausgeführt und in den freien Verkehr ge- 
bracht werden, wenn die Gesundheit der Schweine durch tierärztliche Bescheinigung 
nachgewiesen und seit der Untersuchung, auf Grund deren diese Bescheinigung aus- 
gestellt ist, nicht mehr als 2 Tage verflossen sind; 
b) andere der Ansteckung verdächtige Schweine unter der gleichen Bedingung zur Fort- 
setzung der Absperrung in ein anderes Gehöft gebracht werden, sofern dies ohne die 
Gefahr einer Verschleppung der Seuche geschehen kann. Die Polizeibehörde hat in 
diesem Falle die Sicherungsmaßregeln zur Verhütung einer Verschleppung der Seuche 
vorzuschreiben. 
g 268. 
Die Einfuhr von Schweinen in das abgesperrte Gehöft ist verboten. Sie kann jedoch 
mit der Maßgabe gestattet werden, daß die neueingeführten Schweine als der Ansteckung ver— 
dächtig zu behandeln sind. 
8 269. 
Wenn in einem Bestande nur die Schweineseuche herrscht, so ist in der Regel der Weide- 
gang der Ansteckung verdächtiger Schweine aus dem Seuchengehöft unter der Bedingung zu 
gestatten, daß die Tiere dabei keine Wege und Weiden betreten, die von Schweinen aus 
seuchenfreien Gehöften benutzt werden und daß sie mit solchen Schweinen nicht in Berührung 
kommen. 
§ 270. 
(1) Wird die Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser Seuchen bei 
Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transport befinden, so hat die Polizeibehörde die 
Weiterbeförderung aller Schweine des Transports zu verbieten und ihre Absonderung (§ 19 
Abs. 1, 4 des Gesetzes) anzuordnen, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, die Tiere sofort 
schlachten zu lassen. 
(2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, an dem 
sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung 
dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, 
die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß 
sie unterwegs weder mit anderen Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte 
gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit der Eisen- 
bahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicher- 
zustellen. 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum 
Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die 
Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der Über- 
führung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizeibehörde des 
Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
10
        <pb n="278" />
        ( 
(4) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden, wenn sie nicht in 
einem öffentlichen Schlachthaus vorgenommen wird, in dem die Schlachtvieh= und Fleischbeschau 
durch Tierärzte erfolgt. 
(5) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume 
sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren. 
* 271. 
(1) Gewinnt die Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft eine größere Ver- 
breitung, so kann die Abhaltung von Schweinemärkten, Schweineversteigerungen und Schweine- 
schauen sowie der Auftrieb von Schweinen auf Wochen-, Jahr= oder Viehmärkte in dem 
Senchenort und dessen Umgebung verboten werden. 
(2) Schweineversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers dürfen 
nur dann verboten werden, wenn Schweine zum Verkaufe kommen, die sich weniger als 
3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 
§ 272. 
Wenn im Falle des § 271 eine größere und allgemeinere Gefahr der Seuchenausbreitung 
besteht, so können für den Ort oder für Ortsteile folgende Sperrmaßregeln angeordnet werden: 
a) An der Grenze des gesperrten Ortes oder der gesperrten Ortsteile sind Tafeln mit 
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt wegen Schweineseuche“ oder „Gesperrt 
wegen Schweinepest“ leicht sichtbar anzubringen. 
b) Auf die Ausfuhr von Schweinen aus dem Sperrgebiete finden die Vorschriften des 
§ 267 sinngemäß Anwendung. 
JP) Die Einfuhr von Schweinen darf nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen. 
4) Durch das Sperrgebiet dürfen Schweine nicht getrieben und nur unter der Bedingung 
durchgefahren werden, daß die Transporte darin nicht anhalten. 
Jec) Der gemeinschaftliche Weidegang von Schweinen aus den Beständen verschiedener Be- 
sitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Schwemmen können verboten werden. 
9 273. 
Die gemäß § 271 erlassenen Verbote und die nach § 272 verhängte Sperre sind wieder 
aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu den Anordnungen geführt haben, weggefallen sind. 
b. Verfahren mit der Ansteckung an Schweinepest verdächtigen Schweinen 
in nicht gesperrten Gehöften. 
8 274. 
Tiere, die infolge der Berührung mit schweinepestkranken Schweinen der Ansteckung ver- 
dächtig sind und sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unterliegen, soweit nicht die Landes- 
regierung hiervon Ausnahmen gestattet, der polizeilichen Beobachtung mit der Wirkung, daß
        <pb n="279" />
        75 
sie aus dem Gehöfte nur unter den im § 267 angegebenen Bedingungen entfernt werden 
dürfen. Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen sowie vom 
Abgang von Tieren durch Verenden oder Abschlachtung sofort der Polizeibehörde Anzeige zu 
machen. Die polizeiliche Beobachtung ist aufzuheben, wenn die Tiere nach Ablauf von 3 Wochen, 
vom letzten Tage der Berührung mit den seuchenkranken Schweinen an gerechnet, durch den 
beamteten Tierarzt für unverdächtig erklärt werden. Wird der Ansteckungsverdacht durch amt- 
liche Ermittlungen schon vor Ablauf der dreiwöchigen Frist beseitigt, so ist die polizeiliche Be- 
obachtung sogleich wieder aufzuheben. 
III. Desinfektion. 
8 275. 
Die Räumlichkeiten, in denen sich schweineseuche- oder schweinepestkranke oder dieser Seuchen 
verdächtige Schweine befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs— 
sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten 
(§ 21 Abs. 1, 3, 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder 
unschädlich zu beseitigen. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
§ 276. 
(1) Die Schweineseuche oder Schweinepest gilt als erloschen, und die angeordneten Schutz- 
maßregeln sind aufzuheben, wenn 
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 4 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
und 
JP) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten 
Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Schweineseuche oder Schweinepest ist, sofern ihr Ausbruch öffent- 
lich bekannt gemacht worden ist (§ 263), öffentlich bekannt zu geben. 
10. Rotlauf der Schweine einschließlich ves Resselfiebers (Backsteinblattern). 
I. Ermittlung. 
*277. 
(1) Sind Schweine unter Erscheinungen des Rotlaufs gefallen oder wegen Verdachts dieser 
Seuche getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige Erscheinungen nach der 
Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten Schweinen die für die Feststellung der 
Seuche erforderlichen Teile (Hautstücke, Magen und Darmkanal, Gekröse, Milz, Nieren) bis 
10.
        <pb n="280" />
        – 76 — 
zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten 
Stücke mit anderen Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist. 
(2) Aus Beständen, in denen Rotlaufverdacht besteht, dürfen Schweine vor der amts- 
tierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
8 278. 
Ist der Ausbruch des Rotlaufs in einem Schweinebestande festgestellt, so hat die Polizei- 
behörde anzuordnen, daß am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigueten 
Stelle und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standorts Tafeln mit 
der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinerotlauf“ leicht sichtbar angebracht werden. 
§ 279. 
(1) Ist der Ausbruch des Rotlaufs oder der Verdacht dieser Seuche in einem Schweine- 
bestande festgestellt, so sind die au Rotlauf erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schweine, 
soweit tunlich im Stalle, abzusondern. Das Gehöft ist mit den aus den §§ 280 bis 283 sich 
ergebenden Wirkungen abzusperren. 
(2) Von den in den S§ 281 bis 283 für die der Ansteckung verdächtigen Schweine vor- 
gesehenen Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, 
wenn die Tiere mit einem als wirksam anerkannten Schutzserum geimpft sind. 
g 280. 
Räumlichkeiten, in denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Schweine befinden, 
dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der 
Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung 
und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 
§ 281. 
(1) In den abgesperrten Gehöften befindliche Schweine, die verenden oder geschlachtet 
werden, dürfen ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde weder verwendet noch beseitigt 
noch aus dem Gehäft entfernt werden. 
(2) Die Kadaver an Rotlauf gefallener Schweine sind unschädlich zu beseitigen. 
(3) Die Kadaver sind auf Fahrzeugen oder in Behältnissen zu befördern, die möglichst 
dicht schließen. Die Fahrzeuge und die Behältuisse sind nach dem Gebrauche zu desiufizieren. 
g 282. 
(1) Die an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtigen Schweine 
dürfen aus dem abgesperrten Gehöfte nur mit polizeilicher Genehmigung und nur zur so— 
fortigen Schlachtung entfernt werden.
        <pb n="281" />
        — 77 — 
(2) Die Schlachtung der an Rotlauf erkrankten oder dieser Seuche verdächtigen Schweine 
darf nur im Seuchengehöft oder in einer am Seuchenorte befindlichen Schlachtstätte geschehen. 
(3) Die Ausfuhr von der Ansteckung verdächtigen Schweinen zur Schlachtung ist zu 
gestatten 
a) nach Schlachtstätten am Seuchenort oder in dessen Umgebung, 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsaulegestellen) zur 
Weiterbeförderung nach öffentlichen Schlachthäusern. 
(1) Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Schweine 
rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(5) Der Transport der Tiere, deren Ausfuhr aus dem Seuchengehöfte gestattet ist, darf, 
abgesehen vom Eisenbahn= oder Schiffstrausport, nur auf Fahrzeugen oder in Behältnissen ge- 
schehen, die möglichst dicht schließen. Die Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume sind nach 
der Entladung zu desinfizieren. 
8 288. 
Die Einfuhr von Schweinen in das Seucheugehöft ist nur mit polizeilicher Genehmigung 
gestattet. 
8 284. 
(1) Wird der Rotlauf oder der Verdacht dieser Seuche bei Schweinen festgestellt, die sich 
auf dem Transport befinden, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung aller Schweine 
des Transports zu verbieten und ihre Absonderung anzuordnen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes), 
sofern es der Besitzer nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten zu lassen. 
(2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, an dem 
sie durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung 
dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, 
die möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß 
sie unterwegs weder mit fremden Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte 
gebracht werden. Beim Eisenbahn= oder Schiffstransport ist die Durchführung dieser Vorschrift 
durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung sicherzustellen. 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen Polizei- 
bezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts anzu- 
fragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle 
der Uberführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizei- 
behörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu 
benachrichtigen. 
) Die zum Traunsport beuutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume sind nach 
der Entladung zu desinfizieren.
        <pb n="282" />
        75 — 
III. JImpjung. 
*285. 
(1) Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann nach näherer 
Anorduung der Landesregierung die Impfung der gefährdeten Schweinebestände eines Gehöfts, 
einer Ortschaft oder eines größeren Bezirkes angeordnet werden. 
(2) Der Landesregierung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter welchen Be- 
dingungen eine Schutzimpfung in anderen Fällen polizeilich angeordnet werden darf. 
IV. Desinfektion. 
8 286. 
(1) Die Standplätze, bei gehänftem Anftreten der Seuche auch die Stallabteilungen oder 
Ställe, der rotlaufkranken oder der Seuche verdächtigen Schweine sind zu desinfizieren, die 
Ausrüstungs-, Gebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den 
Ansteckungsstoff enthalten (§ 25 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind 
zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. 
(2) Die Landesregierung kann anordnen, daß bei allgemeiner Anordnung der Impfung 
für verseuchte Orte und Bezirke in der Ausführung der Desinfektion Erleichterungen zu ge- 
statten sind. 
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 287. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzu- 
heben, wenn 
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 6 Tagen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
und 
JPC) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt ist. 
(2) Die 6tägige Frist (Abs. 1 unter b) kann auf 3 Tage ermäßigt werden, wenn alle 
verdächtigen Tiere des Bestandes mit einem als wirksam anerkannten Schutzserum geimpft sind. 
VI. Sonderbestimmungen für das Nesselsieber (Backsteinblattern). 
8 288. 
Die Landesregierung kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen für das Nessel- 
fieber (Backsteinblattern) zulassen.
        <pb n="283" />
        79 
11. Geflügelcholera und Hühnerpest. 
I. Ermittlung. 
§ 289. 
(1) Ist Geflügel unter Erscheinungen der Geflügelcholera oder der Hühnerpest gefallen oder 
wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, so sind die Kadaver bis zur 
amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren. 
(2) Aus Beständen, in denen Geflügelcholern oder Hühnerpestverdacht besteht, darf Geflügel 
vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
290. 
(1) Den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin seuchen- 
freien Ortschaft hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
(2) Am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer sonst geeigneten Stelle ist eine 
Tafel mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelcholern“ oder „Hühnerpest"“ leicht 
sichtbar anzubringen. 
g 291. 
(1) Das an Geflügelcholera oder Hühnerpest erkrankte und das dieser Seuchen verdächtige 
Geflügel ist von dem übrigen Geflügel des Bestandes, soweit tunlich, abzusondern und in der 
Regel in einem besonderen Raum unterzubringen (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(2) Die Kadaver an Geflügelcholera oder Hühnerpest gefallenen Geflügels sind unschädlich 
zu beseitigen. 
(3) Das Gehöft, auf dem sich das Geflügel befindet, ist mit den aus den §§ 292 bies 
294 sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 
§ 292. 
(1) Näumlichkeiten, in denen sich erkranktes oder der Seuchen verdächtiges Geflügel besindet, 
dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere 
oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und 
Pflege betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 
(2) Der ganze Geflügelbestand des Seuchengehöfts ist von öffentlichen Wegen und von 
Wasserläufen fernzuhalten. 
8 293. 
(1) Aus dem abgesperrten Gehöfte dürfen lebendes oder geschlachtetes Geflügel oder Teile 
von solchem nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden. 
(2) Die Ausfuhr lebenden Geflügels ist zum Zwecke der sofortigen Schlachtung oder der 
Durchseuchung an einem anderen Orte unter der Bedingung zu gestatten, daß die Tiere in 
Behältnissen, auf Fahrzeugen, auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie
        <pb n="284" />
        80 
unterwegs weder mit anderem Geflügel in Berührung kommen noch in fremde Gehöfte gebracht 
werden. Beim Eisenbahn- oder Schiffstransport ist die Durchführung dieser Vorschrift durch 
Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltung sicherzustellen. 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur überführung in einen anderen Polizeibezirk 
zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsortes anzufragen, 
ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der 
Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Polizeibehörde des 
Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere unter Angabe ihrer Gattung 
und Stückzahl rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Abschlachtung des zu diesem Zwecke aus- 
geführten Geflügels ist am Bestimmungsorte polizeilich zu überwachen. 
(4) Die zum Transport benutzten Behältnisse, Fahrzeuge oder Schiffsräume sind nach der 
Entladung zu desinfizieren. 
(5) Abfälle, Dünger, Kot sowie Futterreste von Geflügel dürfen während des Herrschens 
der Seuche nur mit polizeilicher Genehmigung und unter Beobachtung der Vorschriften im 
§ 297 Abs. 1 aus dem abgesperrten Gehöft entfernt werden. Federn dürfen nur mit polizeilicher 
Genehmigung in lufttrockenem Zustand und in dichten Säcken verpackt aus dem abgesperrten 
Gehöft ausgeführt werden. 
§ 294. 
Die Einfuhr von Geflügel in das abgesperrte Gehöft ist nur mit polizeilicher Genehmigung 
gestattet. 
§ 295. 
(1) Wenn unter Geflügel, das sich auf dem Transport befindet, Todesfälle oder andere 
Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest befürchten 
lassen, so sind die Kadaver zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren. Die Abgabe 
von Geflügel aus solchen Trausporten vor der amtstierärztlichen Untersuchung ist verboten. 
(2) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Geflügelcholera oder der Hühnerpest unter 
solchem Geflügel festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und 
die Absonderung aller Tiere des Transports (8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) anzuordnen, sofern 
es der Besitzer nicht vorzieht, sie schlachten zu lassen. 
(3) Wenn die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo sie durch- 
seuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Polizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin 
unter den im § 293 angegebenen Bedingungen gestatten. In besonderen Ansnahmefällen kann 
die Weiterbeförderung auch dann gestattet werden, wenn die Erreichung des neuen Standorts 
eine längere Frist als 24 Stunden beansprucht. 
8 296. 
(1) Bei größerer Seuchengefahr für ein weiteres Gebiet kann die Ausfuhr von lebendem, 
für die Seuche empfänglichem Geflügel aus dem Seuchenorte, das Durchtreiben von Geflügel 
durch den Senchenort sowie das Abhalten von Geflügelmärkten und Geflügelausstellungen im 
Senchenorte, erforderlichenfalls auch der Hausierhandel mit Geflügel innerhalb des bedrohten
        <pb n="285" />
        — 81 
Gebiets, verboten werden. Die Durchfuhr von Handelsgeflügel durch den Seuchenort kann 
überhaupt verboten oder von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß jeder Aufenthalt 
im Seuchenorte vermieden wird. 
(2) Ferner kann die Anbringung von Tafelu mit der Aufschrift „Gesperrt wegen Ge- 
flügelcholera“ oder „Gesperrt wegen Hühnerpest“ an den Eingängen des Seuchenorts ange- 
ordnet werden. 
(3) In größeren Orten können diese Anordnungen auf einzelne Ortsteile beschränkt werden. 
III. Desinfektion. 
8 297. 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen sich krankes oder seuchenverdächtiges Geflügel befunden 
hat, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen 
anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 26 Abs. 1 bis 3 der Anweisung für 
das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. 
(2) Bei Ställen, Fahrzeugen oder Gerätschaften von Geflügelhändlern und bei Gastställen, 
die regelmäßig zur Einstellung von Handelsgeflügel benutzt werden, sowie bei Geflügel- 
ausstellungsräumen hat stets der beamtete Tierarzt die Desinfektion abzunehmen. 
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 288. 
(1) Die Geflügelcholera und die Hühnerpest gelten als erloschen, und die Schutzmaßregeln 
sind aufzuheben, wenn 
a) der ganze Geflügelbestand verendet, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder seuchenverdächtigen 
Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
und 
P) in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und im Falle des § 297 Abs. 2 durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise 
wie der Ausbruch bekannt zu machen. 
V. Anwendung der Maßregeln auf Wildgeflügel. 
8 299. 
Die Vorschrift des 8 291 Abs. 2 gilt auch für Wildgeflügel. Die übrigen Vorschriften 
der §8 289 bis 298 gelten auch für solches Wildgeflügel, das sich nicht auf freier Wildbahn 
befindet, mit der Maßgabe, daß von der Bekanntmachung (8 290) Abstand genommen 
werden kann. 
11
        <pb n="286" />
        Anga#. 
Acn 
x 
zu 
u. 
Nr 2—— wenn die im Anhang zu diesem Abschnitt unter I Nr. 1 bezeichneten klinischen Merkmale 
— 82 — 
12. Tuberkulose des Rindviehs. 
Vorbemerkung. 
Wo in diesen Ausführungsvorschriften von Tuberkulose die Rede ist, ist darunter die 
Tuberkulose des Rindviehs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes zu verstehen. 
I. Ermittlung der Senche. 
8 300. 
(1) Einfacher Tuberkuloseverdacht (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes) ist als festgestellt anzusehen, 
vorliegen. 
(2) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als in hohem Grade wahrscheinlich anzusehen, 
(§ 61 Abs. 1 des Gesetzes), wenn die im Anhang unter 1 Nr. 2 bezeichneten klinischen 
Merkmale vorliegen. 
(3) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als festgestellt anzusehen, wenn bei einem 
dieser Seuche nach Abs. 1 oder 2 verdächtigen Tiere in den Ausscheidungen aus der Lunge, 
aus dem Enter, aus der Gebärmutter oder aus dem Darme Tuberkelbazillen ermittelt sind. 
Werden Tuberkelbazillen bei einem Tiere ermittelt, bei dem die klinischen Verdachtsmerkmale 
nach Abs. 1 oder 2 nur zum Teil vorliegen, so ist das Vorhandensein der Tuberkulose als 
festgestellt anzusehen, wenn bei einer frühestens 4 Wochen nach der ersten Untersuchung vor- 
genommenen zweiten Untersuchung abermals Tuberkelbazillen in den Ausscheidungen ermittelt 
werden. 
4) Für die Art der Ermittlung der klinischen Merkmale (Abs. 1. 2) und der Tuberkel- 
bazillen (Abs. 3) ist die im Anhang unter II und lII gegebene Anweisung maßgebend. Der 
Reichskanzler ist ermächtigt, die Anweisung für die Feststellung der Tuberkulose auf Grund 
der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen in einzelnen Punkten zu ändern oder zu 
ergänzen. Die Landesregierung trifft darüber Bestimmung, wann und von wem die bakterio- 
logische Feststellung der Tuberkulose vorzunehmen ist, insbesondere auch, ob diese Feststellung 
bestimmten tierärztlichen Untersuchungsstellen vorbehalten sein soll. 
301. 
(1) Ist bei einem Rinde das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in hohem 
Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so hat der beamtete Tier- 
arzt zur Ermittlung des Standes der Seuche die übrigen Rinder des Bestandes auf Tuber= 
kulose zu untersuchen. 
(2) Über den Befund hat der beamtete Tierarzt der Polizeibehörde Mitteilung zu machen 
und sein Gutachten darüber abzugeben, welche besonderen Maßregeln zur Bekämpfung der 
Seuche erforderlich erscheinen.
        <pb n="287" />
        83 — 
(3) Wird das Vorhandensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache Verdacht der 
Tuberkulose bei einem Rinde festgestellt, das sich auf dem Transport, auf dem Markte, auf 
einem Nutzviehhof oder Schlachtviehhof oder in einem öffentlichen Schlachthaus befindet oder 
frisch angekauft ist, oder wird die Tuberkulose erst bei einem geschlachteten oder verendeten 
Rinde erkannt, so findet eine Ermittlung des Standes der Seuche bei den Rindern, mit denen 
sich das kranke oder der Seuche verdächtige Tier vorher in einem Stalle befunden hat, nur 
insoweit statt, als dies durch die Landesregierung angeordnet wird. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren mit Rindern, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose 
festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist. 
g 302. 
Über die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt 
oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, bestimmt die Landesregierung. 
g 303. 
(1) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde die im 
§ 302 vorgesehene Tötung nach Anhörung des beamteten Tierarztes für eine bestimmte Frist 
aufschieben, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt, und wenn nach Lage der 
Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der Tuberkulose nicht erheblich ist. 
(2) Die Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht mehr als 6 Wochen 
nach Feststellung der Seuche betragen. 
8 301. 
(1) Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in hohem 
Grade wahrscheinlich ist, sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, im Stalle abzusondern 
(§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) und nach Anordnung des beamteten Tierarztes sowie, wenn 
es zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist, in dessen Beisein mit einem Kenn- 
zeichen zu versehen. 
(2) Es kann genehmigt werden, daß die Absonderung dort, wo ein besonderer Raum 
nicht zur Verfügung steht, durch Unterbringung in einem abgegrenzten Teile des gemeinsamen 
Stalles oder durch Aufstellung an einem Stallende, wenn tunlich unter Freilassung des benach- 
barten und etwaiger unmittelbar gegenüberliegender Stände, bewirkt wird. 
g 305. 
(1) Die abgesonderten Rinder unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen: 
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von Notfällen, ohne 
polizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Sie dürfen weder aus dem Gehöäft ent- 
11.
        <pb n="288" />
        — 84 — 
fernt noch mit den übrigen Rindern des Bestandes aus einer gemeinsamen Tränk— 
vorrichtung getränkt werden. 
b) Die Milch abgesonderter Kühe darf nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie 
ausreichend erhitzt worden ist (vogl. 8 28 Abs. 3). Die Milch von Kühen, bei denen 
das Vorhandensein von Eutertuberkulose festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich 
ist, darf, gleichviel ob es sich um die Erkrankung eines oder mehrerer Viertel des 
Euters handelt, auch nach dem Erhitzen weder als Nahrungsmittel für Menschen weg- 
gegeben noch zur Herstellung von Molkereierzeugnissen verwertet werden. 
JP0) Die Milch abgesonderter Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das vor jeder 
anderweitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das Des- 
infektionsverfahren zu desinfizieren ist. 
(2) Die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß 
der Besitzer oder sein Vertreter auf die Gefahr der Tuberkulose-Ubertragung durch unzureichend 
erhitzte Milch der kranken Kühe hingewiesen und auch mit den freiwilligen Maßnahmen zur 
Tuberkulosebekämpfung bekannt gemacht wird. Dem Besitzer oder seinem Vertreter ist auf- 
zugeben, falls bei einer wegen Lungen-, Gebärmutter= oder Darmtuberkulose abgesonderten 
Kuh am Euter verdächtige Veränderungen austreten, der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
(3) Bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis kann die Polizeibehörde die Benutzung der 
abgesonderten Rinder zum Zuge unter der Bedingung gestatten, daß sie nicht in fremde Ställe 
oder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht werden, die von anderen Rindern beweidet 
wird. Die Polizeibehörde kann auch zulassen, daß abgesonderte Rinder auf eine Weide oder 
Weideabteilung gebracht werden, die von anderen Rindern nicht beweidet wird. 
306. 
(1) Die im § 304 Abs. 1 angeordnete Kennzeichnung hat durch Anbringung einer 
Metallmarke (sog. Ohrmarke) im linken Ohre oder auf eine andere dauerhafte, von der Landes- 
regierung zu bestimmende Art zu geschehen. 
(2) Die Ohrmarke muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal gebraucht werden kann, 
und muß als Inschrift die Buchstaben Tb., den Anfangsbuchstaben des Kreises (Bezirkes, 
Oberamts), in dem die Ermittlung erfolgt, und eine laufende Nummer enthalten. 
307. 
(1) Wird bei einem Rinde, das sich auf dem Transport oder auf einem Markte befindet, 
das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder als in hohem Grade wahrscheinlich ermittelt, 
so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absonderung des Tieres 
anzuordnen, sofern der Besitzer nicht vorzieht, es sofort schlachten zu lassen. 
(2) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde nach Auf- 
nahme des Tatbestandes und, sofern es zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist, 
nach Kennzeichnung des Rindes (§ 3060) dessen Weiterbeförderung an einen anderen Ort zum 
Zwecke der Schlachtung oder Absonderung gestatten. Wird die Erlaubnis zur Überführung
        <pb n="289" />
        — 85 — 
in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem 
bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. 
308. 
(1) Die Schlachtung oder das Verenden eines der Absonderung unterworfenen Rindes 
hat der Besitzer der Polizeibehörde sofort anzuzeigen. Im Falle der Schlachtung hat die 
Fleischbeschau durch einen Tierarzt zu geschehen, der den Befund der Polizeibehörde alsbald 
mitzuteilen hat. 
(2) Wird die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirk als dem des bisherigen Standorts 
des Rindes vorgenommen, so ist die Polizeibehörde des Schlachtorts von dem bevorstehenden 
Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. 
g 309. 
Wenn der Besitzer eines Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen übertritt, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tötung des Tieres anordnen. 
§ 310. 
Die wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose getroffenen An- 
ordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nach amtstierärztlichem Gutachten die Krankheits- 
erscheinungen, die das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem Grade wahrscheinlich machten, 
verschwunden sind. 
b. Verfahren bei einfachem Tuberkuloseverdachte. 
8 311. 
(1) Rinder, bei denen der einfache Verdacht der Tuberkulose festgestellt ist (§ 300 Abs. 1), 
sind nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 von anderen Rindern abzusondern, bis ihre Schlachtung 
erfolgt oder ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
(2) Die abgesonderten Tiere unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen: 
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von Notfällen, ohne 
polizeiliche Genehmigung nicht erfolgen. 
b) Die Milch von Kühen, die der Entertuberkulose verdächtig sind, darf, gleichviel ob ein 
oder mehrere Viertel des Euters der Erkrankung an Tuberkulose verdächtig sind, nicht 
weggegeben oder verwertet werden, bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (§ 28 Abfs. 3). 
Die Milch solcher Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das vor jeder ander- 
weitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren zu desinfizieren ist. 
(3) Im übrigen ist die Nutzung der tuberkuloseverdächtigen Rinder gestattet. Diese dürfen 
auch außerhalb des Stalles unter der Bedingung verwendet werden, daß sie nicht in fremde 
Ställe und in der Regel auch nicht auf eine Weide oder eine Weideabteilung gebracht werden,
        <pb n="290" />
        — 86 — 
die mit anderen Rindern beweidet wird. Dem Besitzer steht es frei, die verdächtigen Rinder 
schlachten zu lassen. 
(4) Der Besitzer oder sein Vertreter hat der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, wenn 
bei einer wegen Verdachts der Lungen-, Gebärmutter= oder Darmtuberkulose abgesonderten Kuh 
am Euter verdächtige Veränderungen auftreten, und die Milch eines solchen Tieres nach Abs. 2 
unter b zu behandeln. 
8312. 
Für den Fall der Feststellung des Tuberkuloseverdachts auf dem Transport oder auf dem 
Markte und für den Fall, daß ein tuberkuloseverdächtiges Rind verendet oder geschlachtet wird, 
finden die Vorschriften der §§ 307, 308 Anwendung, jedoch ohne daß die im § 307 Abs. 2 
vorgesehene Kennzeichnung zu erfolgen hat. 
8 318. 
Wenn der Besitzer eines verdächtigen Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs- und 
Nutzungsbeschränkungen übertritt, so kann die Polizeibehörde die Tötung des Tieres anordnen. 
314. 
(1) Die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn durch eine erneute amtstierärzt- 
liche Untersuchung die Unverdächtigkeit der Rinder festgestellt oder durch eine bakteriologische 
Untersuchung (§ 300) in den Ausscheidungen aus der Lunge, dem Euter, der Gebärmutter 
oder dem Darme Tuberkelbazillen nicht nachgewiesen worden sind. 
(2) Sofern nicht eine bakteriologische Untersuchung vorgenommen worden ist, soll die 
erneute amtstierärztliche Untersuchung spätestens 3 Monate nach der ersten amtstierärztlichen 
Untersuchung erfolgen. Bleiben bei der wiederholten amtstierärztlichen Untersuchung Zweifel 
bestehen, so hat eine bakteriologische Untersuchung der krankhaften Ausscheidungen aus den 
tuberkuloseverdächtigen Organen des Tieres stattzufinden, deren Ergebnis entscheidet. 
III. Desinfektion. 
8315. 
Die Standplätze der Rinder, bei denen die Tuberkulose festgestellt oder in hohem Grade 
wahrscheinlich ist, nötigenfalls auch die Ställe oder Stallabteilungen, ferner die Ausrüstungs-, 
Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff 
enthalten (§ 27 Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren.
        <pb n="291" />
        Anhang zu Abschnitt II. Nr. 12. 
  
Anweisung für die tierärztliche Jeststellung der Cuberkulose. 
J. 
Klinische Merkmale, die den Verdacht der Tuberknlose begründen, und Merkmale, die das 
Vorhandensein der Seuche in hohem Grade wahrscheinlich machen. 
1. Einfacher Verdacht der Tuberkulose. 
Ein Rind ist als verdächtig der Tuberkulose anzusehen, wenn durch die Untersuchung 
festgestellt ist, daß mindestens folgende Krankheitsmerkmale bestehen: 
a) Rasselgeräusche im Bereiche der Lungen und freiwilliger Husten bei Ausschluß anderer 
Ursachen — wie z. B. Bronchialkatarrh infolge von Erkältung auf der Weide oder 
bei Transporten, ansteckende Lungenentzündung, Lungenwurmkrankheit, traumatische 
Lungenentzündung — sowie Störung der Ernährung (Verdacht der änßerlich erkenn- 
baren Lungentuberkulose in vorgeschrittenem Zustande): 
b) harte, schmerzlose, nicht vermehrt warme Anschwellung eines oder mehrerer Euter- 
viertel!), ohne daß die Milch aus dem oder den erkrankten Eutervierteln sinnfällig 
verändert ist oder anfänglich verändert war, sowie Vergrößerung der zugehörigen 
Euterlymphdrüsen (Verdacht der äußerlich erkennbaren Eutertuberkulose); 
) Umrindern oder unregelmäßiges Rindern und schleimigeeitriger, seltener rein eitriger, 
nicht übelriechender, in der Regel nur spärlicher Ausfluß aus der Scheide bei Aus- 
schluß einer anderen Ursache — wie namentlich ansteckender Scheidenkatarrh, seuchen- 
haftes Verkalben — sowie Schwellung der inneren Darmbeinlymphdrüsen (Verdacht 
der äußerlich erkennbaren Gebärmuttertuberkulose); 
4) chronischer Durchfall mit starker Störung der Ernährung bei Ausschluß anderer Ur- 
sachen — wie namentlich Verabreichung abführend wirkenden Futters, Vorliegen der 
sogenannten spezifischen (paratuberkulösen) Darmentzündung — (Verdacht der äußerlich 
erkennbaren Darmtuberkulose?). 
2. Hohe Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose. 
Bei einem Rinde ist das Vorhandensein der Tuberkulose als in hohem Grade wahr- 
scheinlich anzusehen, wenn durch die Untersuchung festgestellt ist, daß mindestens folgende 
Krankheitsmerkmale bestehen: 
1. Der bezrichneten Anschwellung eines oder mehrerer Enterviertel ist das Vorhandensein harter, schmerzloser Kuoten 
im Innern eines oder mehrerer Enterviertel gleich zu erachten, die sich erst nach dem Ansmelken beim Durchtasten der Euter- 
viertel bemerkbar machen. 
*.) Kiußerlich erkennbare Darmtuberkulose ist beim Rinde sehr selten.
        <pb n="292" />
        88 — 
a) Rasselgeräusche im Bereiche der Lungen in erheblicherer Ausbreitung und anfallsweise 
auftretender, matter und tonloser Husten bei Ausschluß anderer Ursachen sowie starke und 
fortschreitende Störung der Ernährung, 
oder Rasselgeräusche im Bereiche der Lungen mit freiwillig auftretendem Husten, ferner 
Störung der Ernährung und Vorhandensein harter, scharf abgegrenzter Knoten in fühlbaren 
Lymphdrüsen oder unzweifelhafter Erscheinungen der Tuberkulose eines anderen Organs — 
wie eines Gelenkes, der Augen, Gehirnhäute, Hoden —, 
oder Rasselgeräusche im Bereiche der Lungen mit freiwillig auftretendem Husten, ferner 
Störung der Ernährung und häufigerem, ohne erkennbare Ursache auftretendem Aufblähen, 
sofern vollkommen zuverlässige Angaben hierüber vorliegen, 
(hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der äußerlich erkennbaren Lungentuberkulose); 
b) harte, knotige, schmerzlose, nicht vermehrt warme Anschwellung eines oder mehrerer 
Enterviertelt), ohne daß die Milch aus dem oder den erkrankten Entervierteln sinnfällig ver- 
ändert ist oder anfänglich verändert war, und Vergrößerung der Euterlymphdrüsen sowie stark 
fortschreitende Störung der Ernährung, 
oder die gleichen Erscheinungen an dem Euter und den Euterlymphdrüsen und Vorhanden= 
sein von harten, scharf abgegrenzten Knoten in den vergrößerten Euterlymphdrüsen, 
(hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Eutertuberkulose); 
J) schleimig-eitriger oder eitriger, nicht übelriechender, in der Regel nur spärlicher Aus- 
fluß aus der Scheide bei Ausschluß einer anderen Ursache oder Umrindern oder unregelmäßiges 
Rindern auch ohne Ausfluß aus der Scheide, sofern daneben gleichzeitig festzustellen sind: 
entweder starre Beschaffenheit der Gebärmutterhörner oder Eileiter, 
oder harte, scharf abgegrenzte Knoten in den inneren Darmbeinlymphdrüsen, 
(hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Gebärmuttertuberkulose); 
d) chronischer Durchfall mit starker Störung der Ernährung und erhebliche Vergrößerung 
der Gekrösdrüsen sowie Vorhandensein harter, scharf abgegrenzter Knoten in ihnen, 
(hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der äußerlich erkennbaren Darmtuberkulose)h. 
II. 
Ausführung der klinischen Untersuchung. 
Bei der klinischen Untersuchung auf das Vorhandensein der im § 10 Abs. 1 Nr. 12 
des Gesetzes bezeichneten Tuberkuloseformen ist folgendes zu beachten: 
Die Auskultation der Lungen ist im Stande der Ruhe und nach kurzem Trabenlassen 
oder nach vorübergehender Unterbrechung der Atmung durch geeignetes Zuhalten der Nase 
und des Maules vorzunehmen. 
1) Der bezeichneten Auschwellung eines oder mehrerer Eutervierlel ist das Vorhandensein harter, schmerzloser Knoten 
im Innern eines oder mehrerer Enterviertel gleich zu erachten, die sich erst nach dem Ausmelken beim Durchtasten der Enter- 
vierlel bemerkbar machen.
        <pb n="293" />
        89 — 
Bei Verdacht der Eutertuberkulose sind das Eutergewebe nach vorherigem Ausmelken und 
die Euterlymphdrüsen sorgfältig abzutasten?. 
Bei Verdacht der Gebärmutter= und der Darmtuberkulose ist zur Feststellung etwaiger 
Veränderungen der Gebärmutter, der Eileiter, inneren Darmbein= und Gekrösdrüsen stets eine 
Untersuchung vom Mastdarm aus vorzunehmen. Diese Untersuchung empfiehlt sich auch bei 
Tieren, die wegen Verdachts der Lungentuberkulose untersucht werden, zur Ermittlung einer 
tuberkulösen Erkrankung der Hinterleibsorgane, die das Vorhandensein der Lungentuberkulose 
in hohem Grade wahrscheinlich machen kann (vergleiche 1 Nr. 2 unter 5#). 
Handelt es sich um die Untersuchung ansteckungsverdächtiger Tiere in einem Bestand 
(§ 301), so sind diejenigen Tiere besonders genau zu untersuchen, bei denen nach den vor- 
liegenden Angaben verdächtige Krankheitserscheinungen — wie häufiger freiwilliger Husten, 
Rückgang in der Ernährung, wiederholtes Aufblähen, Atembeschwerden im Stande der Ruhe 
oder bei der Arbeit, Knoten im Enter, Umrindern, unregelmäßiges Rindern, Ausfluß aus 
der Scheide, Vorhandensein von Krusten und Borken an dem der Scham zugekehrten Teile 
der Schwanzfläche — bestehen, sowie diejenigen Tiere, die neben seuchenkranken und der Seuche 
verdächtigen längere Zeit gestanden haben. 
III. 
Bakteriologische Untersuchung. 
Für die zur Feststellung der Tuberkulose erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen 
von Ausscheidungen tuberkuloseverdächtiger Tiere (§ 300 Abs 3) gelten folgende Grundsätze: 
1. Entnahme der Proben. 
Die Proben sind so zu entnehmen, daß eine Verunreinigung von außen ausgeschlossen ist. 
Jnsbesondere müssen Instrumente, die zur Probenentnahme verwendet werden, desgleichen Gefäße, 
in denen die Proben zu einer Untersuchungsstelle gesandt werden, vor jedem Gebrauche sorgfältig 
gereinigt und durch strömenden Dampf, kochendes Wasser oder über der Flamme sterilisiert 
werden. Es hat sich auch der die Proben Entnehmende vor jeder Probenentnahme die Hände 
mit warmem Wasser und Seife zu waschen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel nachzu- 
spülen und hierauf zu trocknen. 
Bei Verdacht der Lungentuberkulose ist als Probe zur bakteriologischen Untersuchung 
Material zu entnehmen, das nach einem Hustenstoß aus der Lunge ausgeworfen wird. (Ent- 
nahme aus der Rachenhöhle mit einem Rachenlöffel oder mit der eingeführten Hand oder 
Entnahme auf andere geeignete Weise.) 
Bei Verdacht der Eutertuberkulose wird eine Milchprobe in der Menge von etwa 
100 cm entnommen, nachdem das Euter mit warmem Wasser und Seife abgewaschen und 
1, Um die Euterlymphdrüsen in ausreichender Weise abtasten zu können, ist es zunächst erforderlich, die Haut an der 
der Innenfläche des Schenkels zugekehrten Euterfläche mit den Spitzen des Zeige-., Mittel= und Ringfingers bis zur Schenkel- 
enlerfalte in die Höhe zu schieben. 
12
        <pb n="294" />
        90 — 
hierauf mit 50 prozentigem Spiritus abgerieben und mit steriler Watte oder einem frisch ge- 
waschenen Tuche abgetrocknet worden ist. Die erste Milch aus den Strichen der erkrankten 
Viertel wird beseitigt und erst die weitere in die Probeflasche gemolken. Läßt sich aus den 
verdächigen Vierteln eine hinreichende Menge Milch nicht ermelken, so ist Milch aus den un- 
verdächtigen Vierteln hinzuzumelken. Beim Versand der Milch an eine Untersuchungsstelle 
ist den 100 com Milch 05 g Borsäure oder ein anderes von der Landesregierung zugelassenes 
Mittel zur Verhütung der Zersetzung zuzufügen. 
Bei Verdacht der Gebärmuttertuberkulose ist Ausflußmaterial aus der Scheide 
mit einem Scheidenlöffel zu entnehmen, nachdem die Schamgegend mit warmem Wasser und 
Seife abgewaschen, mit 50 prozentigem Spiritus nachgerieben und mit steriler Watte oder einem 
frischgewaschenen Tuche abgetrocknet worden ist. Gelingt es nicht gleich, mit dem Löffel 
Material zu erhalten, so ist der Versuch mehrmals zu wiederholen. Es kann auch durch 
wiederholtes Zusammendrücken der Gebärmutter mit der in den Mastdarm eingeführten Hand 
die Entleerung etwaigen ungewöhnlichen Inhalts herbeigeführt und dadurch die Entnahme von 
Untersuchungsmaterial aus der Scheide erleichtert werden. 
Bei Verdacht der Darmtuberkulose ist eine Kotprobe aus dem Mastdarm zu entnehmen. 
2. Ausführung der bakteriologischen Untersuchung. 
Die bakteriologische Untersuchung von Ausscheidungen tuberkuloseverdächtiger Rinder geschieht 
durch mikroskopische Prüfung gefärbter Ausstrichpräparate und durch Verimpfung von Material 
an Versuchstiere. 
u. Mikroskopische Prüfung. 
Zur mikroskopischen Prüfung auf Tuberkelbazillen eignen sich Ausscheidungen tuber- 
kuloseverdächtiger Tiere aus den Lungen und der Gebärmutter sowie Milch, nicht 
dagegen Kot, weil in diesem Bazillen vorkommen können, die hinsichtlich ihrer Größe und Form 
sowie ihres Verhaltens gegenüber Farbstoffen und Entfärbungsmitteln (Säuren) mit den Tuberkel- 
bazillen so große Übereinstimmung zeigen, daß sie im gefärbtem Präparate von ihnen nicht 
unterschieden werden können. Mit diesen tuberkelbazillenähnlichen säurefesten Stäbchen ist auch 
bei der mikroskopischen Untersuchung von Lungenauswurf, Gebärmutterausflußmaterial und 
Milch tuberkuloseverdächtiger Tiere zu rechnen, in letzterer dann, wenn sie nicht unter den 
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (uogl. III Nr. 1) entnommen worden ist. 
Vor Anfertigung der Ausstrichpräparate für die mikroskopische Untersuchung ist eine Vor- 
prüfung oder Vorbereitung des Materials notwendig. 
Lungenauswurf und Ausflußmaterial aus der Gebärmutter werden in 
eine sterilisierte, auf einer schwarzen Unterlage ruhende Glasschale gebracht und nach Eiter- 
flöckchen durchsucht. Wenn solche vorhanden sind, werden aus ihnen, sonst aus Proben der 
Gesumtmasse des Materials, mindestens zwei Ausstrichpräparate auf Objektträgern angefertigt. 
Falls sich im Lungenauswurf und Ausflußmaterial aus der Gebärmutter Eiterflöckchen 
nicht finden, kann auch die Antiformin= oder eine ähnlich wirkende Methode zur Vorbereitung
        <pb n="295" />
        — 91 — 
des Materials für den mikroskopischen Nachweis der Tuberkelbazillen angewandt werden, voraus- 
gesetzt, daß Untersuchungsmaterial in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Zur Aus- 
führung der Antiforminmethode wird ein Teil des für diesen Zweck zur Verfügung stehenden 
Materials mit zwei Teilen einer 50 prozentigen Lösung von Antiformin in destilliertem Wasser 
versetzt. Unter öfterem Umschütteln des Gemisches tritt die Verflüssigung des Lungenauswurf- 
oder Gebärmutterausflußmaterials in ¼ bis 1 Stunde ein. Nachdem zu der dünnflüssigen 
Mischung des Antiformins mit dem Material unter gutem Umschütteln die gleiche Menge von 
96= oder 50 prozentigem Alkohol oder auch Brennspiritus hinzugefügt ist, können die etwa darin 
enthaltenen Tuberkelbazillen mit Hilfe einer Zentrifuge ausgeschleudert werden. 
Das Zentrifugieren hat in einer Zentrifuge, die etwa 3.000 Umdrehungen in der Minute 
macht, mindestens /: Stunde, in einer Zentrifuge, die etwa 1 500 Umdrehungen in der Minnte 
macht, mindestens ½ Stunde lang zu geschehen. Nach /¼ (7/.) stündigem Zentrifugieren wird 
die in dem Zentrifugenröhrchen über dem Bodensatze stehende Flüssigkeit abgegossen, durch 
destilliertes Wasser ersetzt und von neuem / (/2) Stunde lang zentrifugiert, um das Auti- 
formin aus dem Bodensatze zu entfernen. Nunmehr werden aus dem Bodensatze mindestens 
2 Ausstrichpräparate auf Objektträgern angefertigt. 
Milch ist in der Weise zur mikroskopischen Untersuchung auf Tuberkelbazillen vorzubereiten, 
daß mindestens 20 comn mit Hilfe einer Zentrifuge " (7/.) Stunde lang ausgeschleudert und 
aus dem hierbei sich abscheidenden Bodensatze mindestens 2 Ausstrichpräparate auf Objektträgern 
hergestellt werden. 
Zur Anfertigung der Ausstrichpräparate für die mikroskopische Untersuchung 
wird das Material auf sorgfältig gereinigten ungebrauchten Objektträgern möglichst gleichmäßig 
ausgestrichen. Sobald das auf den Objektträgern ausgestrichene Material lufttrocken geworden. 
ist, wird es in der üblichen Weise über der Flamme oder durch 5 Minuten langes Einlegen 
in Methyl= oder Athylalkohol fixriert. Wenn das ausgestrichene Material nicht genügend 
gerinnungsfähiges Eiweiß enthält, um die Fixierung möglich zu machen, ist dem Material 
etwas Hühnereiweiß oder Blutserum zuzusetzen. Durch Untersuchung von Kontrollpräparaten 
ist vorher festzustellen, daß die zugesetzte eiweißhaltige Flüssigkeit frei von säurefesten Bazillen 
ist. Die Färbung geschieht wie folgt: 
1. Färben mit Karbolfuchsin (filtrierte Mischung von 100 cem 5 prozentiger Karbolsäure 
und 10 cem gesättigter alkoholischer Fuchsinlösung) während 2 Minuten über der 
Flamme unter wiederholtem Aufkochen; 
2. Behandlung mit 3prozentigem Salzsäurealkohol, bis das Präparat farblos erscheint 
(etwa 30 Sekunden lang), und Nachspülen mit Wasser; 
3. Nachfärben mit gesättigter wässeriger Methylenblaulösung etwa 10 bis 15 Sekunden lang; 
4. Abspülen in Wasser. 
Der negative mikroskopische Befund in gefärbten Ausstrichpräparaten schließt nicht aus, 
daß das Material, aus dem die Ausstrichpräparate angefertigt wurden, trotzdem Tuberkelbazillen 
enthält. Ein sicheres Ergebnis liefert nur die Verimpfung des Materials an Tiere. Deshalb 
ist die Entscheidung stets vom Ergebnis des Tierversuchs abhängig zu machen, wenn der 
12.
        <pb n="296" />
        92 
mikroskopische Befund in den gefärbten Ausstrichpräparaten negativ ist, desgleichen, wenn der 
mikroskopische Befund irgendeinen Zweifel läßt, ob etwa in den Präparaten vorhandene tuberkel- 
bazillenähnliche Stäbchen Tuberkelbazillen sind oder nicht. 
b. Verimpfung von Material auf Versuchstiere. 
Lungenauswurf und Ausflußmaterial aus der Gebärmuntter können un- 
mittelbar, ohne weitere Vorbereitung, zur Verimpfung auf Versuchstiere (Meerschweinchen) 
verwendet werden. Es empfiehlt sich, falls wenig Material zur Verfügung steht, dieses mit 
sterilisierter physiologischer Kochsalzlösung so zu verdünnen, daß auf jedes Versuchstier mindestens 
2 cem Impfmaterial entfallen. 
Milch ist vor der Verimpfung auszuschleudern, und zwar sind für je ein Versuchstier 
mindestens 20 cem Milch zu verwenden, die in einer Zentrifuge mit etwa 3.000 Umdrehungen 
in der Minute mindestens ¼ Stunde, in einer Zentrifuge mit etwa 1 500 Umdrehungen in 
der Minute mindestens ' Stunde lang auszuschleudern sind. Der hierbei sich abscheidende 
Rahm und Bodensatz sind nach Abgießen der Magermilch zu mischen und als Impfmaterial 
zu verwenden. Stehen zur Impfung für ein Meerschweinchen 80 cem Milch oder mehr zur 
Verfügung, so kann von der Verimpfung der Rahmschicht Abstand genommen werden. 
Kot ist vor der Verimpfung zur Abtötung von Begleitbakterien, die Meerschweinchen 
rasch töten können, mit Antiformin zu behandeln. Etwa 30 g des zu untersuchenden Kotes 
werden mit 15 cem Antiformin und 55 comm destilliertem Wasser vermischt, die Mischung 
wird 2 bis 3 Stunden stehen gelassen und während dieser Zeit öfters umgeschüttelt. Nach 2 
bis 3 stündigem Stehen wird die Mischung ¼ () Stunde lang zentrifugiert und sodann die 
hierbei in den Zentrifugenröhrchen von dem Bodensatze sich abscheidende Flüssigkeit abgegossen. 
Ist dies geschehen, so wird der Bodensatz mit 10 cem destilliertem Wasser aufgeschwemmt, 
durch sterilisierte (ausgekochte) Gaze oder grobe Leinwand geseiht und je die Hälfte der durch- 
geseihten Flüssigkeit an Meerschweinchen verimpft. 
Die vorgängige Behandlung mit Antiformin kann auch bei Lungenauswurf und Ausfluß- 
material aus der Gebärmutter angewandt werden, wenn sich zeigen sollte, daß nach Verimpfung 
dieses Materials, häufiger vorzeitige Todesfälle bei den Impftieren eintreten. Bei Lungen- 
auswurf und Ausflußmaterial aus der Gebärmutter ist jedoch das Antiformin in etwa 
5 prozentiger Mischung zu verwenden. 
Zu jedem Tierversuche sind mindestens 2 Meerschweinchen zu verwenden. Die Verimpfung 
des Impfmaterials hat in der Regel in die Muskulatur der inneren und hinteren Fläche eines 
Hinterschenkels zu erfolgen. 
Die geimpften Meerschweinchen können zum Zwecke der Feststellung des Impfergebnisses 
getötet werden, sobald die der Impfstelle benachbarten Lymphknoten als harte, schmerzlose, von 
der Umgebung scharf abgegrenzte Knoten von Kleinerbsengröße und darüber hervortreten. Dies 
kann schon am 10. Tage nach der Impfung der Fall sein. Treten die Lymphdrüsenveränderungen 
nicht auf, dann sind die Versuchstiere frühestens 6 Wochen nach Vornahme der Impfung 
zu töten.
        <pb n="297" />
        — 93 
Tuberkulose bei den Impftieren ist als festgestellt anzusehen, wenn in tuberkulose— 
verdächtigen Veränderungen der Tiere einwandfrei Tuberkelbazillen nachgewiesen sind. 
Läßt die bakteriologische Untersuchung tuberkuloseverdächtiger Herde bei den Versuchstieren 
ausnahmsweise einen Zweifel bestehen, so sind die verdächtigen Herde an mindestens 2 weitere 
Meerschweinchen zu verimpfen, und außerdem ist neues Material von dem in Frage kommenden 
tuberkuloseverdächtigen Rinde zur Untersuchung einzufordern. 
Die Landesregierung kann Abweichungen von der Ausführung des vorstehend geschilderten 
Verfahrens bei der bakteriologischen Untersuchung der Ausscheidungen tuberkuloseverdächtiger 
Rinder zulassen. 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen. 
I. Allgemeines. 
§ 1. 
Die Reinigung und Desinfektion nach Maßgabe dieser Anweisung erfolgen unter Be- 
obachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter polizeilicher Uberwachung. 
82 
89 . 
Das Desinfektionsverfahren umfaßt die Reinigung und die Desinfektion. Der Des- 
infektion hat, unbeschadet der Vornahme einer vorläufigen Desinfektion beim Beginne des 
Reinigungsverfahrens (vopgl. § 5 Nr. 10, § 6 Abs. 2), regelmäßig die Reinigung voranzugehen. 
II. Reinigung. 
Art der Ausführung. 
83. 
Personen haben die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile, nötigenfalls nach 
vorläufiger Desinfektion (§ 5 Nr. 10 Abs. 2), mit warmem Wasser und Seife zu waschen 
und die Kleidung sowie das Schuhzeug von anhaftendem Schmutze durch Abbürsten mit Seifeu- 
wasser zu befreien, sofern nicht ein Wechsel der Kleidung oder des Schuhzeugs stattfindet.
        <pb n="298" />
        Bei Tieren ist die Körperoberfläche einschließlich der Hufe und Klauen durch Waschung 
oder ein sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutze sorgfältig zu befreien. Er- 
forderlichenfalls sind die Hufe und Klauen auszuschneiden. 
— 
85. 
Bei Ställen und sonstigen Unterkunftsräumen ist wie folgt zu verfahren: 
1— 
#nr 
S 
— 
□# 
S□— 
–— 
. Dünger und sonstiger grober Schmutz, Streu, Futterreste, Stroh-- 
verschlüsse, Strohpolster und dergleichen sind zu entfernen und nach Nr. 9, 
10 zu behandeln. Bei Düngerlagen in Schafställen und Rindertiefställen kann, soweit 
dies veterinärpolizeilich unbedenklich ist, die Entfernung des Düngers nach dem Er- 
messen des beamteten Tierarztes auf die obere Schicht beschränkt werden. 
. Hölzerne Gerätschaften, hölzerne Raufen und Krippen sowie Bretter- 
verkleidungen sind, soweit nötig, abzunehmen. Holzwerk, dessen Oberfläche stark 
zerrissen und zerfasert ist, muß durch Abstoßen einer genügend dicken Schicht geglättet 
werden. Die abgestoßenen Holzteile sowie faules, morsches oder sonst unbrauchbares 
Holzwerk sind zu verbrennen. 
3. Von Lehmwänden ist eine genügend starke Schicht abzustoßen. Schadhafte und 
stellenweise von der Unterlage losgelöste Teile des Bewurfs oder Putzes an den 
Wänden sind zu entfernen und wie der Dünger zu behandeln. 
.Nicht dicht gefügtes Pflaster und Holzbeläge auf dem Boden sind ab- 
zuheben. Darunter befindliches Bodenmaterial ist, soweit es durch Aus- 
wurfstoffe durchfeuchtet ist, abzugraben. Das abgegrabene Material ist wie der Dünger 
zu behandeln. Steine und gesundes Holzwerk, in das Feuchtigkeit nicht tief ein- 
gedrungen ist, können nach Entfernung schadhafter Stellen und gründlicher Reinigung 
wieder verwendet werden. 
Bei dicht gefügtem (undurchlässigem) Pflaster sind erforderlichenfalls schadhafte 
Stellen des Bindemittels oder des Materials selbst oder Risse in letzterem auszukratzen 
oder zu entfernen und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion zu dichten oder durch 
neues Material zu ersetzen. Ebenso ist mit entsprechendem Material an den Wänden, 
Pfeilern und Standscheiden, in Gruben, Mulden, Abflußrinnen und Kanälen zu 
verfahren. 
. Von Estrich= und Tenneuböden (Lehmschlag und dergleichen) ist die oberste 
Schicht abzustoßen; feuchte Stellen sind auszuheben. Die entfernten Teile sind wie 
Dünger zu behandeln. 
. Erd= und Sandboden ist, soweit er durch Auswurfstoffe durchfeuchtet ist, mindestens 
10 cm tief auszuheben. Die ausgehobenen Teile sind wie Dünger zu behandeln.
        <pb n="299" />
        8. 
10. 
Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge, Raufen, 
Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Feuster usw.), ferner der Fuß- 
boden, Jaucherinnen, Kanäle, Mulden, Gruben sind durch gründliches 
Scheuern mit heißer Sodalösung (Lösung von mindestens 3 kg Waschsoda in 100 
Liter heißem Wasser) oder heißer Seifenlösung (Lösung von mindestens 3 kx Schmier- 
seife in 100 Liter heißem Wasser) zu reinigen. Die Reinigung ist nur dann als 
vollständig anzusehen, wenn sämtliche Auswurfstoffe kranker oder verdächtiger Tiere 
und sämtlicher Schmutz von den Unterlagen entfernt sind und diese einen ganz reinen 
Eindruck machen. Erforderlichenfalls ist zum Reinscheuern mit heißer Soda= oder 
Seifenlösung gleichzeitig Putzsand zu verwenden. Die Säuberung hat alle Teile des 
Stalles oder sonstigen Standorts zu umfassen. Mit besonderer Sorgfalt ist sie an 
den Bodenvertiefungen, Stallwinkeln, Nischen, Fugen, Spalten, Ecken, Ritzen usw. 
vorzunehmen. In Ställen und sonstigen Aufenthaltsräumen hat die Säuberung in 
der Regel zuerst an der Decke, sodann an den Wänden und inneren Ausrüstungs- 
gegenständen und zuletzt am Fußboden, den Jaucherinnen usw. zu erfolgen. 
Bei Stalldecken und höher gelegenen Teilen der Stallwände, die durch Aus- 
scheidungen kranker Tiere nicht beschmutzt worden sind, kann nach dem Ermessen des 
beamteten Tierarztes von dem Scheuern mit Soda= oder Seifenlösung Abstand ge- 
nommen und die Reinigung durch gründliches Abspritzen mit heißer Soda= oder 
Seifenlösung oder auch mit heißem Wasser geschehen. Wo heiße Soda= oder Seifen- 
lösung oder heißes Wasser nicht in hinreichender Menge zu beschaffen sind, kann nach 
dem Ermessen des beamteten Tierarztes auch unter kräftigem Drucke aus einer Wasser- 
leitung, aus Handfeuerspritzen, Gartenspritzen oder ähnlichen Vorrichtungen aus- 
strömendes kaltes Wasser verwendet werden. 
Der bei der Reinigung entfernte Dünger und sonstige Schmutz, die 
Streu, Futterreste, sonstige Teile (vagl. Nr. 1 bis 7), Blut, Magen= und 
Darminhalt und andere Abfälle geschlachteter, getöteter oder ge- 
fallener kranker oder verdächtiger Tiere sind auf dem Sauchengehöfte zu 
sammeln. In Fällen, in denen die Sammlung des Düngers auf dem Seuchengehöft 
undurchführbar oder unzweckmäßig ist, kann mit amtstierärztlicher Genehmigung seine 
Sammlung an einem geeigneten Orte außerhalb des Seuchengehöfts unter den erfor- 
derlichen Vorsichtsmaßregeln zugelassen werden. 
Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauchegrube oder in 
einem anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu sammeln. 
Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers und sonstigen 
Schmutzes, der Streu, Futterreste usw. und der bei der Reinigung abfließenden 
Flüssigkeiten auf dem Seuchengehöft oder an einem Orte außerhalb des Seuchengehöfts 
in einer die Gefahr der Seuchenverschleppung ausschließenden Weise nicht erfolgen 
kann, so muß, sofern eine Unschädlichmachung dieser Stoffe erforderlich ist, vor der 
Reinigung ihre vorläufige Desinfektion durch Übergießen mit einer geeigneten
        <pb n="300" />
        96 — 
Desinfektionsflüssigkeit (§ 11 und §§ 15 bis 27) vorgenommen werden. In diesem 
Falle ist dafür zu sorgen, daß der Dünger und sonstige Schmutz, die Streu, Futter- 
reste, das Schmutzwasser usw. vor erfolgter Desinfektion auch nicht vorübergehend an 
solche Orte gebracht werden, von denen Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf fremden 
Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Wasserläufe und sonstiges Nutz- 
wasser abfließen kann. 
Eine Desinfektion vor der Reinigung ist auch dann vorzunehmen, wenn die 
Reinigung ohne vorherige Desinfektion für die Personen, die die Reinigung besorgen, 
mit einer Ansteckungsgefahr verknüpft ist, wie beim Milzbrand und Rotz (88 15, 18). 
86. 
(1) Mit Gerätschaften, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen ist 
in nachstehender Weise zu verfahren: 
Brennbare Gegenstände von geringem Werte sind zu verbrennen. 
Hölzerne Stall= und Fahrgeräte (Futterkasten, Eimer, Stiele von Besen, 
Gabeln, Schippen usw., Futterschwingen, Wagen, Schleifen, Geschirrteile, Holzschuhe 
usw.) sind mit heißer Soda= oder Seifenlösung gründlich zu scheuern. 
3. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle (Ketten, Ninge, Gabeln, Schippen, 
Striegel, Gebisse von Zaumzeugen, Maulkörbe, Tröge, sonstige Futter= und Tränk- 
geschirre und andere Gefäße, Käfige usw.) sind, soweit sie nicht zur Desinfektion 
(Abschnitt III) dem Feuer ausgesetzt werden, gründlich zu putzen und mit heißem 
Wasser abzuspülen. 
4. Leder= oder Gummiteile (Halfter, Gurte, Zaumzenge, Zuggeschirre, Sättel, 
Niemen, Polsterüberzüge, Lederschuhe, Hundehalsbänder, Maulkörbe, Peitschen usw.) 
sind mit Seifenwasser abzubürsten. 
Gegenstände aus Zeug (Decken, Gurte, Halfter, Stricke, Polsterüberzüge, 
Kleidungsstücke, Bettzeug usw.) sind durch Abbürsten mit Seifenwasser vom Schmutze 
zu befreien. 
Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen und ähnliche Gegenstände 
sind, in dünnen Lagen ausgebreitet, mindestens 3 Tage lang zu lüften und dabei 
möglichst oft zu wenden. 
(2) In den Fällen des § 5 Nr. 10 Abs. 2 ist auch bei Gerätschaften, Kleidungsstücken 
und sonstigen Gegenständen eine vorherige Desinfektion erforderlich. 
1—.. — 
S 
D1 
— 
87. 
Auf die Reinigung von Ladestellen und ähnlichen Standorten einschließlich der 
Schlachtstellen, ferner von Schiffsräumen und Fähren finden die Bestimmungen der 
§§ 5, 6 sinngemäß Anwendung.
        <pb n="301" />
        — 97 — 
88. 
Viehmarktplätze sind zunächst so zu reinigen, daß der von den Tieren abgesetzte Kot 
gesammelt wird. Sodann sind gepflasterte Viehmarktplätze mit dem Besen gründlich zu säubern 
oder mit Wasser abzuspülen, nicht gepflasterte Viehmarktplätze durch Harken oder Eggen zu 
ebnen. 
Erforderlichenfalls sind auch die Anbindevorrichtungen mit Wasser abzuspülen oder 
abzuwaschen. 
89. 
Wege (Straßen) sind je nach ihrer Beschaffenheit wie die Viehmarktplätze zu reinigen. 
10. 
Standorte auf Weiden (Tummelplätze, Laufplätze, Melkplätze und dergleichen) sind 
je nach ihrer Beschaffenheit wie Viehmarktplätze zu reinigen. 
III. Desinfektion. 
1. Desinfektionsmittel. 
11. 
(1) Als Desinfektionsmittel sind zu verwenden: 
1. 
2# 
—. 
Frisch gelöschter Kalk. Er wird wie folgt gewonnen: Frisch gebrannter Kalk 
wird unzerkleinert in ein geräumiges Gefäß gelegt und mit Wasser (etwa der halben 
Menge des Kalkes) gleichmäßig besprengt; er zerfällt hierbei unter starker Erwärmung 
und unter Aufblähung zu einem Pulver. 
. Kalkmilch. Sie wird als dicke und als dünne Kalkmilch angewandt. 
Dicke Kalkmilch wird bereitet, indem zu je 1 Liter frisch gelöschtem Kalk all- 
mählich unter stetem Umrühren 3 Liter Wasser hinzugesetzt werden. 
Dünne Kalkmilch wird hergestellt, indem zu je 1 Liter frisch gelöschtem Kalk 
allmählich unter stetem Umrühren 20 Liter Wasser hinzugesetzt werden. 
Falls frisch gelöschter Kalk nicht zur Verfügung steht, kann die Kalkmilch auch 
durch Anrühren von je 1 Liter gelöschtem Kalk, wie er in einer Kalkgrube vorhanden 
ist, mit 3 oder 20 Liter Wasser bereitet werden. Jedoch ist darauf zu achten, daß 
in diesen Fällen die oberste, durch den Einfluß der Luft veränderte Kalkschicht der Grube 
vorher beseitigt wird. 
Die Kalkmilch ist vor dem Gebrauch umzuschütteln oder umzurühren. 
Chlorkalkmilch. Diese wird aus Chlorkalk (Calcaria chlorata des Deutschen 
Arzneibuchs), der in dicht geschlossenen Gefäßen vor Licht geschützt aufbewahrt war 
und stechenden Chlorgeruch besitzen muß, in der Weise hergestellt, daß zu je 1 Liter 
Chlorkalk allmählich unter stetem Rühren 3 oder 20 Liter Wasser hinzugesetzt werden 
(dicke und dünne Chlorkalkmilch). Chlorkalkmilch ist jedesmal vor dem Gebrauche 
frisch zu bereiten. 
13
        <pb n="302" />
        98 — 
4. Verdünntes Kresolwasser (2, prozentig)). Zur Herstellung werden 50 cem 
Kresolseifenlösung (Liquor Cresoli saponatus des Deutschen Arzneibuchs) mit Wasser 
zu 1 Liter Desinfektionsflüssigkeit aufgefüllt und gut durchgemischt. 
5. Karbolsäurelösung (etwa 3 prozentig). Zur Bereitung werden 30 cem ver- 
flüssigte Karbolsäure (Acidum carbolicum liquefaetum des Deutschen zisiuriche 
6. Kresolschwefelsäurelösung (3 prozentig). Zur Herstellung werden zmaächst 
2 Raumteile rohes Kresol (Cresolum cruckum des Deutschen Arzneibuchs) mit 1 Raum- 
teil roher Schwefelsäure (Acicum sulturicum crudum des Deutschen Arzneibuchs) 
bei gewöhnlicher Temperatur gemischt. Von dieser Mischung werden frühestens 
24 Stunden nach ihrer Zubereitung 30 cem mit Wasser zu 1 Liter Desinfektions- 
flüssigkeit aufgefüllt und gut gemischt. Die Kresolschwefelsäuremischung ist hierzu binnen 
3 Monaten nach ihrer Herstellung zu verwenden. 
Wird die Kresolschwefelsäurelösung zur Desinfektion von Plätzen im Freien (Hof- 
räumen, Ladestellen usw.) verwandt, so ist sie bei Frostwetter zur Verhütung der 
Eisbildung zuvor mit Kochsalz (0, bis 1 kg auf 10 Liter Kresolschwefelsäurelösung) 
unter sorgfältigem Umrühren zu vermischen. 
Ställe, Höfe, Geräte usw., die mit Soda= oder Seifenlösung gereinigt wurden, 
sind vor der Desinfektion mit Kresolschwefelsäurelösung durch Abspülen mit Wasser von 
den Soda= oder Seifenresten zu befreien. 
. Sublimatlösung (0, prozentig). Zur Herstellung wird je 1 g Sublimat und 
Kochsalz unter Zusatz einer kleinen Menge roten Farbstoffs oder eine der käuflichen 
rosa gefärbten Sublimatpastillen (Pastilli hydrargyri bichlorati des Deutschen Arznei- 
buchs) mit 1 g Sublimat, in 1 Liter Wasser aufgelöst. 
Ställe, Höfe, Geräte usw., die mit Soda= oder Seifenlösung gereinigt wurden, 
sind vor der Desinfektion mit Sublimatlösung durch Abspülen mit Wasser von den 
Soda= oder Seifenresten zu befreien. Desinfektionsarbeiten, bei denen größere Mengen 
von Sublimat verbraucht werden, wie die Desinfektion von Ställen, Höfen usw., 
dürfen nur unter tierärztlicher oder polizeilicher Aufsicht ausgeführt werden. Es 
empfiehlt sich, namentlich bei der Desinfektion von Rinderställen, auf die Sublimat= 
desinfektion 24 Stunden später eine Abspülung der mit Sublimat behandelten Gegen- 
stände mit 0, prozentiger Lösung von Schwefelkalium (Kalium sulfuratum des Deutschen 
Arzneibuchs) folgen zu lassen. 
— 1 
50 
. Formaldehydlösung (etwa 1 prozentig). Zur Herstellung werden 30 cem der 
käuflichen Formaldehydlösung (Formalin) mit Wasser zu 1 Liter Desinfektionsflüssigkeit 
aufgefüllt und gut durchgemischt. 
!) Bei Schweineseuche und Schweinepest ist 6 prozentiges Kresolwasser zu verwenden. Zu seiner Herstellung sind statt 
der oben erwähnten 50 cem Kresolseisenlösung 120 cem dieser Lösung erforderlich.
        <pb n="303" />
        — 99 — 
9. Wasserdampf in Apparaten, die sowohl bei der Aufstellung als auch später in 
regelmäßigen Zwischenräumen von Sachyverständigen geprüft und geeignet befunden 
worden sind. 
Außerdem kann Wasserdampf aus einem Dampfkessel zum An- und Ausdämpfen 
von kleineren, bis auf eine Offnung geschlossenen Gefäßen, wie z. B. von Milchkannen, 
verwandt werden, wenn der Dampf unter Druck ausströmt und aus der Ausströmungs- 
öffnung unmittelbar in die Gefäße hineingeleitet wird. Der Innenraum der Gefäße 
ist dem strömenden Dampfe auszusetzen, worauf noch ein sorgfältiges Andämpfen 
der Bügel und Dichtungsringe und der Anßenwand, letzteres namentlich bei Holzgefäßen, 
zu erfolgen hat. 
10. Auskochen in Wasser oder 3 prozentiger Soda= oder Seifenlösung (vgl. 8 5 Nr. 8). 
11. 
Die Flüssigkeit muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände vollständig bedecken und 
vom Augenblicke des Kochens ab mindestens eine Viertelstunde lang im Sieden ge- 
halten werden. Die Kochgefäße müssen bedeckt sein. 
Bei Melkeimern, Milchaufbewahrungs= und Milchtransportgefäßen kann an Stelle 
des in vorstehender Weise auszuführenden Auskochens treten: 
a) das Einlegen der Gefäße in kochend heißes Wasser oder kochend heiße Soda- 
lösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens 2 Minunten derart, 
daß alle Teile der Gefäße von der Flüssigkeit bedeckt sind; 
b) das gründliche Abbürsten der Außen= und Innenfläche der Gefäße nebst Griffen, 
Deckeln und anderen Verschlußvorrichtungen mit kochend heißem Wasser oder 
kochend heißer Sodalösung oder dünner Kalkmilch. 
Gründliches Ansengen und Ausglühen im Feuer oder in einer geeigneten 
Flamme. 
12. Verbrennen. 
(2) Die unter Nr. 4 bis 7 angeführten Desinfektionsmittel sind möglichst heiß zu ver- 
wenden. 
(3) Nach näherer Anordnung der Landesregierung dürfen außer den genannten auch 
andere, in bezug auf ihre desinfizierende Wirksamkeit und praktische Brauchbarkeit erprobte 
Mittel und Arten des Verfahrens angewandt werden. 
2. Auswahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel. 
* 12. 
Die Auswahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel (§ 11) hat sich im all- 
gemeinen nach dem Grade der Widerstandsfähigkeit sowie der Verschleppbarkeit des Ansteckungs- 
stoffs der Seuche durch Zwischenträger und nach den besonderen Verhältnissen des Falles zu 
richten. 
13.
        <pb n="304" />
        — 100 — 
8 13. 
Bei Viehseuchen, deren Ansteckungsstoff leicht zerstörbar ist und im wesentlichen durch die 
erkrankten Tiere verschleppt wird, genügt die Reinigung mit nachfolgender Tünchung der Stall- 
decken, Wände, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, des Fußbodens nebst Jaucherinnen 
und der Gerätschaften mit dünner Kalk- oder Chlorkalkmilch. Eisenteile sind mit verdünntem 
Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung zu bepinseln. Das gleiche Verfahren kann bei Holz- 
und Steinteilen sowie bei glasierten Tonkacheln an Stelle der Tünchung mit Kalk= oder Chlor= 
kalkmilch angewandt werden. 
14. 
(1) Bei Seuchen, deren Ansteckungsstoff schwer zerstörbar ist oder bei denen die Gefahr 
der Weiterverbreitung durch Zwischenträger in hohem Grade besteht, ist folgendes Verfahren 
durchzuführen: 
1. Die bei der Reinigung beseitigten und gesammelten Streumaterialien, 
Dünger, sonstiger Schmutz, Futterreste und dergleichen sind entweder zu 
verbrennen, zu vergraben, unterzupflügen oder durch Packung oder durch Vermischen 
mit einem geeigneten Desinfektionsmittel unschädlich zu machen. 
Die Packung von Dünger, Streu, Futterresten und ähnlichen Stoffen hat an 
einem Platze zu geschehen, der von Tieren, die für die Seuche empfänglich sind, und 
von unbefugten Personen nicht betreten werden kann und von dem aus ein Ablaufen 
von Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche 
Wege, in Brunnen, Flußläufe und anderes Nutzwasser nicht stattfindet. Sie ist in 
der Weise vorzunehmen, daß Kot und Streu im Verhältnis wie etwa 2:3 innig 
gemischt und mäßig durchfeuchtet in größeren Haufen drei Wochen lang locker gelagert 
werden. Trockener Dünger ist nach der Aufstapelung mit Jauche oder Wasser (etwa 
10 bis 15 Liter auf 1 chm Dünger) zu durchtränken. Im übrigen wird wie folgt 
vorgegangen. Zunächst wird auf dem Boden eine etwa 25 cm hohe Schicht nicht 
infizierten Düngers oder von Stroh oder Torf von etwa 1,, bis 2 m Breite und 
beliebiger Länge ausgebreitet und darauf der zu desinfizierende Dünger zu einem 
Haufen mit schrägen Seitenflächen bis zu einer Höhe von ungefähr 10#3 in, vom 
Boden an gerechnet, gepackt. Die Oberfläche des Haufens wird mit einer etwa 10 cm 
dicken Schicht von nicht infiziertem Dünger, Stroh, Laub, Torf oder anderem losen 
Material belegt und hierauf mit einer 10 cm dicken Erdschicht eingedeckt. Nach drei- 
wöchiger Packung kann der Dünger ohne weiteres abgefahren werden. 
Die Abfuhr von Dünger und Streumaterialien, die nicht gepackt waren, vom 
Seuchengehöfte hat auf möglichst dichten Wagen und ohne Verwendung von seuchen- 
empfänglichen Tieren aus fremden Gehöften zu geschehen, sofern für den Dünger und 
die Streumaterialien die Unschädlichmachung angeordnet ist (vgl. §§ 15 bis 27). Er- 
forderlichenfalls sind der Dünger, die Streumaterialien usw. vor der Abfuhr lagen-
        <pb n="305" />
        — 
- 
— 
t 
S 
— 101 —4 
weise mit dicker Kalkmilch zu begießen, wenn nicht die Art des Ansteckungsstoffes die 
Verwendung eines anderen Desinfektionsmittels verlangt. 
Falls mit der zugelassenen Art der Lagerung des Düngers die Gefahr einer Ver- 
schleppung des Ansteckungsstoffs durch ablaufendes Schmutzwasser in andere Gehöfte, 
auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Wasserläufe oder 
sonstiges Nutzwasser verknüpft ist, ist der Dünger bereits im Stalle, vor der Ver- 
bringung an den Ort der Lagerung, mit dicker Kalkmilch zu begießen. 
.Jauche und Schmutzwasser sind durch Zusatz von Kalk oder dicker Kalkmilch, 
von Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch zu desinfizieren, soweit sie nicht zur Packung 
von Dünger (Nr. 1) Verwendung finden. Es sind mindestens 1 Raumteil Kalk oder 
Chlorkalk oder 3 Raumteile dicke Kalk= oder Chlorkalkmilch auf 100 Raumteile Jauche 
oder Schmutzwasser zu verwenden und durch gründliches Umrühren mit diesen Flüssig- 
keiten zu vermengen, die sodann mindestens 2 Stunden lang stehen bleiben müssen. 
. Futter= und Streuvorräte, die in den zu desinfizierenden Räumen lagerten, 
sind unschädlich zu beseitigen, sofern nicht für einzelne Seuchen etwas anderes bestimmt 
ist (ogl. §§ 15 bis 27). 
Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge, Raufen, 
Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Feuster usw.), ferner der Fuß- 
boden einschließlich der Abflußrinnen, Kanäle, Mulden und Gruben sind 
mit dünner Kalkmilch oder Chlorkalkmilch zu tünchen oder mit verdünntem Kresolwasser, 
Karbolsäure-, Formaldehyd-, Sublimat= oder Kresolschwefelsäurelösung zu bestreichen 
oder gründlich zu besprengen. 
Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung zu behandeln. 
5. Mit undurchlässigem Pflaster versehene Hofräume, Ladestellen, Schlacht- 
stellen, Viehmarktplätze, Wege (Straßen) usw., ferner Schiffsräume und 
Fähren sind mit dünner Kalk= oder Chlorkalkmilch oder einem anderen Desinfektions- 
mittel (ugl. §§ 15 bis 27) zu begießen, abzuschlämmen oder in geeigneter Weise zu 
besprengen. Bei Frostwetter kann Begießen mit kochsalzhaltiger Karbolschwefelsäure- 
lösung oder Bestreuen mit gepulvertem, frisch gelöschtem Kalk erfolgen. 
Dasselbe Verfahren kann auch bei Hofräumen, Viehmarktplätzen, Wegen, Straßen 
und Standorten auf Weiden, die ein undurchlässiges Pflaster nicht haben oder über- 
haupt ungepflastert sind, angewandt werden. 
Mit den Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere nicht durchfeuchteter Erd- 
und Sandboden, einschließlich der unter dem nach § 5 Nr. 4, 7 abgegrabenen 
Boden befindlichen Lagen, ferner die bei der Reinigung nicht entfernten Düngerlagen 
in Schafställen und Rindertiefställen sind mit dicker Kalkmilch zu übergießen oder mit 
frisch gelöschtem Kalk so zu bestreuen, daß die Boden= und Düngerlagen mit einer 
Schicht Kalk gleichmäßig bedeckt sind.
        <pb n="306" />
        — 102 — 
.Hölzerne Geräte einschließlich der Fahrgeräte und Schleifen, auf denen Kadaver 
und Kadaverteile, Streu, Dünger, Magen= und Darminhalt geschlachteter, getöteter oder 
gefallener Tiere abgefahren wurden, sind, soweit sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt, 
anzusengen oder mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, Formaldehyd= 
lösung, Kresolschwefelsäurelösung oder Sublimatlösung zu bestreichen. 
. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle sind der Wirkung des Feuers kurze 
Zeit auszusetzen oder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Formaldehyd- 
lösung zu bestreichen. 
Gegenstände aus Leder, namentlich Schuhzeug, oder Gummi sind sorgfältig 
und wiederholt mit Lappen abzureiben, die mit Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder 
Sublimatlösung getränkt sind. 
10. Leinene, hanfene (Jute-), baumwollene und wollene Gegenstände, 
Kleidungs= und Bettstücke, Haare, Wolle, Federn, Futtersäcke, 
Polstereinlagen unnd dergleichen sind, soweit sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt 
oder bei einzelnen Seuchen (vgl. §§ 15 bis 27) nicht etwas anderes bestimmt ist, 
durch 24 stündiges Einlegen in verdünntes Kresolwasser, in Karbolsäurelösung, Sublimat- 
lösung, Formaldehydlösung oder durch Auskochen oder in Dampfapparaten zu desinfizieren. 
Kleidungsstücke, die nur wenig beschmutzt sind, können in der Weise desinfiziert 
werden, daß sie mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, Sublimatlösung 
oder Formaldehydlösung befeuchtet und feucht gebürstet werden. 
11. Tiere sind, insbesondere an den Stellen, an denen die Haut, die Hufe und Klauen 
durch Kot oder andere Ausscheidungen beschmutzt waren, mit den zulässigen Desinfektions- 
mitteln (§8 15 bis 27) abzuwaschen. 
12. Hände und andere Körperteile von Personen sind mit verdünntem Kresol- 
wasser, mit Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründlich abzubürsten und nach 
etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife zu waschen. 
(2) Die Landesregierung kann Abweichungen von dem unter Nr. 1 bis 12 vorgeschriebenen 
Verfahren zulassen. 
—□# 
IV. Berfahren bei den einzelnen Seuchen. 
8 15. 
Milzbrand. 
(1) Personen, die mit den blutigen Ausscheidungen milzbrandkranker oder der Seuche 
verdächtiger Tiere in Berührung gekommen sind oder bei der Vornahme blutiger Operationen 
an solchen Tieren oder bei der Wegschaffung oder Offnung von Kadavern milzbrandkranker 
oder der Seuche verdächtiger Tiere Hilfe geleistet haben oder bei der Tötung oder Schlachtung 
oder Wartung solcher Tiere beschäftigt waren, haben möglichst sofort die Hände und andere 
etwa beschmutzte Körperteile, beschmutzte Kleidungsstücke und beschmutztes Schuhzeug zu reinigen 
und zu desinfizieren.
        <pb n="307" />
        — 103 — 
(2) Sobald ein milzbrandkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet, getötet oder 
genesen oder von seinem Standplatz entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion vor- 
genommen werden. Sie umfaßt in der Regel den Standplatz der Tiere im Stalle, den Platz, 
wo die Tiere verendet sind oder getötet wurden, im Falle eines gehäuften Auftretens der 
Seuche nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder 
den ganzen Stall, die durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigten Fußböden, 
Stallwände, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Krippen, Raufen, Tröge usw., ferner die Stall- 
geräte, Schlachtgeräte, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals und sonstige Gegenstände, 
die durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigt sind oder von denen sonst 
anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, weiter die Abgänge, 
Blut, Abfälle von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, auch Futter= und 
Streuvorräte, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung 
gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milz- 
brandes enthalten, die zum Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile, der Abfälle, des 
Düngers und dergleichen benutzten Fahrzeuge oder Behältnisse, erforderlichenfalls auch ver- 
unreinigte Weidestellen, Verscharrungs= und Lagerplätze, Brunnentröge. 
(30 Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der Reinigung 
eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat (vgl. § 5 Nr. 10, § 6 Abs. 2). Als Des- 
infektionsmittel sind Chlorkalk, dicke und dünne Chlorkalkmilch, Sublimatlösung und Formal- 
dehydlösung anzuwenden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die festen und flüssigen, 
namentlich die blutigen Ausscheidungen von kranken und der Seuche verdächtigen Tieren oder 
ihren Kadavern und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Derartige Abfallstoffe sind 
sorgfältig zu sammeln und ebenso wie Streu, Futterreste, Dünger, die von ungepflasterten 
Fußböden abgetragene Erdschicht und alle geringwertigen Gegenstände, die mit festen oder 
flüssigen Ausscheidungen oder Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt 
sind, wie die Kadaver zu behandeln (vogl. Anweisung für die unschädliche Beseitigung der 
Kadaver). Jauche, die durch Blut oder blutige Ausscheidungen kranker oder der Seuche ver- 
dächtiger Tiere verunreinigt ist, ist durch Zusatz von Chlorkalk oder Chlorkalkmilch (§ 14 
Abs. 1 Nr. 2) zu desinfizieren. 
(4) Futter= oder Streuvorräte, die Milzbrandkeime enthalten oder bei denen der begründete 
Verdacht vorliegt, daß dies der Fall ist, sind durch Dämpfen in geeigneten Apparaten oder 
durch ein anderes ausreichendes Erhitzungsverfahren zu desinfizieren. Ist dies nicht möglich, 
so sind die Futter= oder Streuvorräte zu verbrennen oder zu vergraben, es sei denn, daß dem 
Besitzer durch die Polizeibehörde gestattet wird, die Vorräte an Tiere zu verfüttern, die der 
Schutzimpfung gegen Milzbrand unterzogen worden sind. 
816. 
Rauschbrand und Wild- und Rinderseuche. 
Bei Rauschbrand und Wild- und Rinderseuche finden die Vorschriften des 8 15 mit 
Ausnahme der in Abs. 3 angeordneten vorläufigen Desinfektion Anwendung.
        <pb n="308" />
        — 104 — 
817. 
Tollwut. 
(1) Sobald ein wutkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet oder getötet ist, 
müssen der Standplatz, insbesondere der von dem wutkranken oder der Wut verdächtigen Tiere 
verunreinigte Fußboden, Wände, Krippen, Raufen, Tröge, Verschläge, Pfosten, Pfeiler, Stand- 
scheiden und alle Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, die mit dem wutkranken oder der 
Seuche verdächtigen Tiere in Berührung gekommen sind, gereinigt und nach § 13 desinfiziert 
werden. 
(2) Bei der Tollwut der Hunde und Katzen müssen die Streu, Maulkörbe, Halsbänder, 
Leinen, Decken, Geräte und sonstigen Gegenstände, die von wutkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Hunden oder Katzen benutzt worden sind, verbrannt oder auf andere Weise unschäd- 
lich beseitigt werden. Hundehütten sind, soweit sie aus Holz, Stroh, Schilf oder dergleichen 
bestehen, zu verbrennen, im übrigen zu reinigen und nach § 13 zu desinfizieren. 
8 18. 
Rotz. 
(1) Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, ihren Kadavern 
oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben ihre Hände und anderen etwa be- 
schmutzten Körperteile möglichst sofort zu reinigen und zu desinfizieren. Zu diesem Zwecke 
sind im Seuchengehöfte Wasser, Seife und die geeigneten Desinfektionsmittel (verdünntes 
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung) bereitzuhalten. 
(2) Sobald ein rotzkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier von seinem Standplatz 
entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion des Standplatzes und der bei dem Tiere 
benutzten Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände sofort vorgenommen werden, sofern letztere 
nicht noch zur Wartung anderer rotzkranker Tiere Verwendung finden. 
(3) Vor Aufhebung der Schutzmaßregeln sind nach dem Ermessen des beamteten Tier- 
arztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder der ganze Stall, die Ausrüstungs= und 
Gebrauchsgegenstände (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Eimer und sonstige 
Stallgeräte, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, 
Schabracken, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals, Deichseln, Ketten, Vorsetzkrippen, 
Brunnentröge, Beschlagbrücken usw.) und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche 
verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen oder Abfällen in 
Berührung gekommen sind, erforderlichenfalls auch vernnreinigte Weidestellen, zu reinigen und 
zu desinfizieren. 
(1) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der Reinigung 
eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat. Als Desinfektionsmittel können sämtliche im 
8 11 Abs. 1 genannten Mittel verwandt werden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die 
mit dem Nasenausflusse, den Absonderungen von Hautgeschwüren sowie mit dem Kote und
        <pb n="309" />
        105 — 
Urin kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegenstände. Kot, Streu, 
Futterreste usw. können nach Packung, Jauche, die durch Ausscheidungen kranker oder verdäch- 
tiger Tiere verunreinigt ist, kann nach Desinfektion verwendet werden. 
19. 
Maul= und Klauenseuche. 
(1) Die mit der Wartung maul= und klauenseuchekranker oder verdächtiger Tiere in 
Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und beim Trans- 
porte solcher Tiere, bei der Ausfuhr, dem Streuen und Unterpflügen ihres Düngers beschäf- 
tigt gewesen sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in 
Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche Tiere unter- 
gebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchen= oder Schlachtgehöfts 
die etwa beschmutzten Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren 
sowie Hände und andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene 
Körperteile reinigen und desinfizieren. 
(2) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände, die während des 
Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden sollen, müssen, soweit 
sie mit kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, 
vor dem Herausbringen aus dem Gehöfte gereinigt und desinfiziert werden. Milchtransport- 
gefäße, die während des Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden, 
sind nach ihrer Entleerung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 zu desinfizieren. 
(3) Wird Dünger aus verseuchten Ställen entfernt, so ist er innerhalb des Gehäfts oder 
an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Austeckungsstoffs nicht 
stattfinden kann, zu packen (8 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies untunlich ist, bereits vor der 
Entfernung aus den Ställen mit dicker Kalkmilch zu übergießen. 
(4) Jauche und Dünger von Wiederkäuern und Schweinen dürfen während des Herrscheus 
der Seuche aus dem Gehöfte nur beim Vorliegen zwingender Gründe mit polizeilicher Ge- 
nehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rindviehgespannen aus anderen 
Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur in dichten Behältnissen erfolgen. Dünger, 
der nicht gepackt war, ist auf möglichst dichten Wagen abzufahren. Erfolgt die Abfuhr solchen 
Düngers auf öffentlichen Wegen, so ist er, falls diese Wege nicht für die Gesamtdauer der 
Düngerabfuhr abgesperrt werden können, vor der Abfuhr mit dicker Kalkmilch wiederholt zu 
übergießen. Der Dünger, der vor der Abfuhr nicht gepackt war, ist auf dem Felde sofort 
unterzupflügen oder zu packen. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung des Packverfahrens 
der Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger zu hindern. 
(5) Bei der Schlußdesinfektion, die nach den Bestimmungen des § 14 stattzufinden hat, 
sind die Ortlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere aufgehalten haben (Ställe, 
Höfe, Tummelplätze, Bullenställe, Sprunghütten und Sprunpplätze, Beschlagbrücken usw., Lade- 
stellen, Stellen von Markeplätzen und Wegen), ferner die Lagerplätze des Düngers, von Kadavern, 
14
        <pb n="310" />
        — 106 — 
Kadaverteilen, die Brunnentröge mit Umgebung, Bespannungsgeschirre, Deichseln, die zur Wartung 
und Pflege kranker oder verdächtiger Tiere benutzten Geräte (Tränkeimer, Melkeimer, Melk- 
stühle, Milchtransportgefäße, Mistgabeln, Schippen usw.), Futtersäcke, Häute, Hörner, Klauen, 
Wolle und sonstige tierische Rohstoffe, die nach ihrer Herkunft oder Lagerung Träger des 
Ansteckungsstoffs sein können, sowie Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen 
und zu desinfizieren. Hierbei ist den mit Speichel und Kot von kranken oder verdächtigen 
Tieren verunreinigten Gegenständen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Häute, Hörner, 
Klauen und sonstige tierische Rohstoffe sind durch vollkommene Trocknung oder durch 24 stündiges 
Einlegen in dünne Kalkmilch oder durch eine ausreichende Behandlung mit einem anderen 
Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Wolle darf auch ohne Desinfektion aus dem Seuchen- 
gehöft entfernt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist. 
(6) Futter= und Streuvorräte, die in verseuchten Stallungen gelagert haben oder sonst 
durch die Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt worden sind, dürfen 
aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden, sondern sind in diesem zu verwerten oder un- 
schädlich zu beseitigen. 
(7) Bei der Schlußdesinfektion sind auch die Klauen der Rinder aus den Seuchenställen 
auszuschneiden und die Tiere selbst zu reinigen und zu desinfizieren (§ 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 11). 
(8) Endlich haben das Wartepersonal der verseucht gewesenen Viehbestände und die Per- 
sonen, die sonst mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, bei 
der Schlußdesinfektion Hände und Arme sowie andere mit jenen Tieren in Berührung ge- 
kommene Körperteile zu reinigen und zu desinfizieren. 
(9) Zu der Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Desinfektionsmittel 
verwandt werden. 
8 20. 
Lungenseuche. 
(1) Die mit der Wartung lungenseuchekranker oder seuchenverdächtiger Tiere in Seuchen- 
gehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und beim Transporte 
solcher Tiere beschäftigt sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder seuchenverdächtigen 
Tieren in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche 
Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchen= oder Schlacht- 
gehöfts die Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die 
Hände und andere mit den kranken Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und 
desinfizieren. 
(2) In Seuchengehöften sind während des Herrschens der Seuche im Falle der Entfernung 
der kranken oder verdächtigen Tiere von ihrem Standplatz oder aus den Ställen die Stand- 
plätze der Tiere, die Ausrüstungsgegenstände der Standplätze und die zur Wartung und Pflege 
der Tiere benutzten Geräte sowie die entleerten Ställe alsbald zu reinigen und nach Vorschrift 
des § 13 zu desiufizieren. Futterreste, die durch die Ausatmungsluft der Tiere verunreinigt 
sind, müssen verbrannt oder wie der Dünger und die Streu behandelt werden.
        <pb n="311" />
        — 107 — 
(3) Der Dünger und die Streu aus Seuchengchöften sind ohne Benutzung von Rindvieh— 
gespannen aus anderen Gehöften aufs Feld zu fahren und unterzupflügen. Ist letzteres nicht 
alsbald ausführbar, so ist der Dünger auf Haufen zu stapeln und dafür Sorge zu tragen, 
daß der Zutritt von Rindvieh zu dem Dünger und der Streu mindestens 2 Wochen lang 
gehindert wird. 
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Seuchenställe und sonstigen Räumlichkeiten des 
Seuchengehöfts, in denen sich kranke oder der Seuche verdächtige Tiere oder ihre Kadaver 
befunden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder der 
Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die Kleidungs- 
stücke und das Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu 
desinfizieren. 
(5) Futter- und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über verseuchten 
Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Erlöschen der Seuche nicht 
aus dem Gehäft entfernt werden. Sie dürfen nur für Pferde, Schweine oder Schafe ver- 
wandt werden und sind so unterzubringen, daß Rinder damit nicht in Berührung kommen 
können. Ist eine derartige Verwertung der Futter= und Strenvorräte nicht angängig, so sind 
sie wie der Dünger zu behandeln. 
§ 21. 
Pockenseuche der Schafe. 
(1) Die mit der Wartung pockenkranker oder verdächtiger Schafe in Seuchengehöften be- 
trauten und diejenigen Personen, die bei der Schur, Schlachtung und beim Transporte solcher 
Tiere beschäftigt sind, sowie andere Personen, die mit pockenkranken oder verdächtigen Schafen 
in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche Schafe 
untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchengehöfts die etwa 
beschmutzten Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die 
Hände und andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körper- 
teile reinigen und desinfizieren. 
(2) Der Dünger ist bis zur Ausführung der Schlußdesinfektion im Stalle zu belassen. 
Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er innerhalb des Gehöfts oder an anderen 
geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungsstoffs nicht stattfinden 
kann, zu packen (8 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies nicht möglich ist, bereits vor der Ent- 
fernung aus dem Seuchenstalle mit dicker Kalkmilch zu übergießen. Der Dünger, der auf 
dem Sauchengehöfte nicht gepackt werden konnte, darf nur mit polizeilicher Genehmigung und 
unter der Bedingung vom Seuchengehöft entfernt werden, daß er auf möglichst dichten Wagen 
abgefahren und auf dem Felde sofort untergepflügt oder gepackt wird. In letzterem Falle ist 
bis zur Beendigung des Packverfahrens der Zutritt fremder Schafe zu dem Dünger zu hindern. 
(3) Bei der Schlußdesinfektion sind Stallungen und Räumlichkeiten, in denen pockenkranke 
oder der Seuche verdächtige Schafe gestanden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegen- 
stände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafen oder ihren Abgängen in 
Berührung gekommen sind, insbesondere auch die Kleider und das Schuhzeug des Wartepersonals 
14.
        <pb n="312" />
        — 108 — 
zu reinigen und zu desinfizieren. Zu der Desinfektion, die nach 8 14 zu erfolgen hat, köunen 
sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Desinfektionsmittel verwandt werden. 
(4) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über verseuchten 
Stallungen mit undichten Decken lagerten, sind gründlich zu lüften und nur im Seuchengehöfte 
zu verwenden oder unschädlich zu beseitigen. 
822. 
Beschälseuche und Bläschenausschlag. 
Bei der Beschälseuche und beim Bläschenausschlage bedarf es keiner Desinfektion. 
8 23. 
Rände. 
(1) Während der Behandlung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde und Schafe 
sowie der Schafherden, in deuen die Räude herrscht, ist eine Reinigung und Desinfektion der 
Stallungen, Hürden, Gerätschaften, des Geschirrs, der Decken, Putzzeuge und anderer Gegen- 
stände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, auszuführen. 
Werden die Tiere der Badekur unterworfen, so ist die Reinigung und Desinfektion jedesmal 
vorzunehmen, wenn das Baden der Tiere erfolgt. Besteht die Behandlung in einer Schmier- 
kur, so ist die Reinigung und Desinfektion je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren oder 
längeren Zeitzwischenräumen zu wiederholen. Nach Beendigung des Heilverfahrens ist eine 
Schlußdesinfektion auszuführen. 
(2) Stallungen oder andere Räumlichkeiten sowie Hürden, in denen sich räudekranke Pferde 
oder Schafe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden haben, 
müssen alsbald nach der Entfernung der räundekranken Tiere gereinigt und desinfiziert werden. 
(3) Die Desinfektion erfolgt nach den Vorschriften des § 14. Als Desinfektionsmittel 
sind verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalk zu verwenden. Besondere Auf- 
merksamkeit erfordern sämtliche Gegenstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren 
in Berührung gekommen sind (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Anbinde- 
vorrichtungen, Zaumzenge, Bespannungsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider 
des Wartepersonals, Deichseln usw. bei Pferden; Hürden, Raufen, Krippen, Pfosten, Pferch- 
karren, Schippen, Schafscheren, Dünger, Kleider, Schuhzeug des Wartepersonals usw. bei Schafen). 
(4) Der Dünger aus verseuchten Schafställen ist aufs Feld zu fahren und alsbald unter- 
zupflügen. Kann die Unterpflügung nicht alsbald geschehen, so sind Schafe bis zur Unter- 
pflügung vom Zutritt zu dem Dünger fernzuhalten. 
8 24. 
Schweineseuche und Schweinepest. 
(1) Der aus den Seuchenställen entfernte Dünger nebst Strenu, Futterresten und dergleichen 
ist zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1). Ist das Packen des Düngers, der Streu und dergleichen 
nicht durchführbar, so sind diese Stoffe zu sammeln und zu verbrennen oder wie die Kadaver
        <pb n="313" />
        — 109 — 
gefallener oder getöteter Tiere zu vergraben. Durch Verbrennen oder Vergraben sind auch 
die beanstandeten Teile geschlachteter seuchenkranker Schweine und die Schlachtabfälle einschließlich 
des Wassers, das zum Abwaschen des Fleisches und der Eingeweide benutzt wurde, unschädlich 
zu machen. 
(2) Die Stallgänge, die Plätze vor den Stalltüren und Gehöftseingängen sowie die Wege 
an den Ställen und auf dem Hofe sind während des Herrschens der Schweineseuche oder 
Schweinepest mindestens alle 8 Tage zu reinigen und mit dünner Chlorkalkmilch oder mit 
6 prozentigem Kresolwasser zu desinfizieren. 
(3) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit 
den kranken oder verdächtigen Tieren oder mit deren Abgängen in Berührung gekommen sind, 
desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. 
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Ortlichkeiten, an denen sich seuchenkranke oder der 
Seuche verdächtige Schweine befunden haben (Ställe mit den Nebenräumen wie Futtertüchen, 
Tummelplätze, Hofräume, Sprungplätze, benutzte Marktplätze und Ladestellen usw.), die zur 
Wartung und Pflege und zur Schlachtung kranker und verdächtiger Tiere benutzten Geräte 
(Eimer, Gabeln, Schippen, Schlachttröge usw.), Fahrgeräte und Schleifen, auf denen Kadaver, 
Streu, Dünger und andere Abfälle befördert worden sind, Kleider und Schuhzeug des Warte- 
personals, Futtersäcke und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche verdächtigen 
Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie den An- 
steckungsstoff enthalten, zu reinigen und zu desinfizieren. Hierbei ist den durch Kot, Urin 
und Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegenständen besondere 
Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Wühlplätze sind nach Reinigung von Kot und Streu und, 
wenn möglich, nach Abtragung der oberflächlichen Erdschicht ausgiebig mit dünner Chlorkalk- 
milch oder mit 6 prozentigem Kresolwasser zu tränken, sodann durch Harken oder Eggen zu 
ebnen und wiederholt ausgiebig mit den genaunten Desinfektionsmitteln zu behandeln. Neu 
in die Gehöfte eingebrachte Schweine sind möglichst lange von den Wühlplätzen fernzuhalten. 
Abgegrabene Boden= oder Erdschichten sind zu vergraben oder auf Feldern unterzupflügen, die 
Schweinen nicht zugänglich sind. 
(5) Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Standorte seuchenkranker oder der Seuche 
verdächtiger Tiere hat nach den Bestimmungen des § 14 zu erfolgen. Als Desinfektions- 
mittel sind dünne Chlorkalkmilch oder 6 prozentiges Kresolwasser zu verwenden. 
8 25. 
Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern). 
(1) Die Reinigung und die Desinfektion beim Rotlauf umfassen in der Regel den Stand- 
platz der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, bei gehäuftem Auftreten nach dem 
Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den ganzen Stall, 
ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, die mit den kranken oder der 
Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung
        <pb n="314" />
        — 110 
gekommen sind. Standplätze sind sofort nach der Entfernung der seuchenkranken oder der 
Seuche verdächtigen Tiere zu reinigen und zu desinfizieren, Stallteile oder der ganze Stall 
sofort, wenn der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, im übrigen 
6 Tage nach Ablauf des letzten Krankheitsfalls. 
(2) Die Desinfektion erfolgt nach 8 13. Zur Desinfektion können sämtliche im § 11 
Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden. 
8 26. 
Geflügelcholera und Hühnerpest. 
(1) Die Ställe und sonstigen Aufenthaltsorte kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere, 
Käfige, sonstige Behältnisse und Transportmittel, Auslaufhöfe einschließlich etwa vorhandener 
Schwimm= und Badevorrichtungen, Stallgeräte und sonstige Gegenstände, die mit den kranken 
oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in 
Berührung gekommen sind, sowie Schlachtstellen sind zu reinigen und nach den Vorschriften 
des § 14 zu desinfizieren. Zur Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 bezeichneten 
Desinfektionsmittel verwandt werden. 
(2) Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Ausscheidungen der kranken oder verdächtigen 
Tiere und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Diese Abfallstoffe sind sorgfältig zu 
sammeln und ebenso wie die Streu, der Dünger, Kot, Federn, Futterreste, die von ungepflasterten 
Fußböden und Auslaufhöfen entfernten Erdschichten und alle geringwertigen Gegenstände, die 
mit Kot oder Blut verunreinigt sind, mit den Kadavern zu vergraben oder zu verbrennen. 
Durch Vergraben oder Verbrennen sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter seuchen- 
kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und sonstige Schlachtabfälle unschädlich zu machen. 
Abfälle, deren Beschaffenheit die Verbrennung nicht gestattet, müssen gesammelt, mit der 
gleichen Menge Kalkmilch gut durchmischt und hierauf vergraben werden. Auslaufhöfe sind 
möglichst nach Entfernung der oberflächlichen Bodenschicht, Schwimm= und Badevorrichtungen 
auf den Auslaufhöfen nach Entfernung des Wassers mit dicker Kalkmilch zu begießen. Das 
Wasser in Schwimm= und Baderorrichtungen ist 24 Stunden vor dem Ablassen wie Jauche 
(§ 14 Nr. 2 Abs. 1) mit Kalk oder dicker Kalkmilch zu versetzen. 
(3) Größere Mengen von Dünger können gepackt, Federn dürfen in lufttrockenem Zustand 
mit polizeilicher Genehmigung aus dem Seuchengehöft ausgeführt werden, wenn sie in dichten 
Säcken verpackt sind. 
827. 
Tuberkulose. 
(1) Sobald Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne des § 10 
Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, von ihrem 
Standplatz entfernt sind, muß die Reinigung und Desinfektion vorgenommen werden. 
(2) Die Reinigung und Desinfektion umfaßt in der Regel den Standplatz der Tiere, im 
Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche, und wenn die Tiere vor der Feststellung des
        <pb n="315" />
        — 111 — 
Vorhandenseins oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Seuche im Stalle wiederholt umgestellt 
worden sind, nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles 
oder den ganzen Stall, in jedem Falle ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen 
Gegenstände, die durch die Ausscheidungen der Tiere verunreinigt worden sind, insbesondere 
die Krippen, Futtertische, Raufen, Wasserrinnen in den Futtertischen, die zu den Ständen 
gehörigen Wandabteilungen und Standscheiden, den Fußboden einschließlich Stallgasse, die Putz= 
und Melkgeräte. 
(3) Die Desinfektion erfolgt nach 8 13. Melkeimer und andere Milchgefäße sind durch 
Anwendung von Wasserdampf oder durch Auskochen oder Abbürsten mit kochendheißem Wasser 
oder kochendheißer Sodalösung (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10) zu desinfizieren. 
8 28. 
Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchen= 
gesetzes die Anzeigepflicht eingeführt wird. 
Bei Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes 
die Anzeigepflicht eingeführt wird, regelt sich das Desinfektionsverfahren nach den von den 
zuständigen Behörden ergehenden besonderen Anweisungen. 
Anlage ###. 
Anweifung für das Zerlegungsverfahren bei Wiehfeuchen. 
I. Allgemeines. 
81. 
Die Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres hat den Zweck, über den Ausbruch 
einer Seuche Gewißheit zu verschaffen oder die Krankheit eines Tieres wegen der etwa in 
Betracht kommenden Entschädigungsleistung festzustellen. 
82. 
Die Zerlegung muß möglichst bald nach dem Tode des Tieres vorgenommen werden. 
§5 3. 
Der beamtete Tierarzt hat, vorbehaltlich besonderer Anordnungen der Landesregierung, 
dafür zu sorgen, daß die für die Zerlegung eines Tieres erforderlichen Instrumente in gutem 
Zustand zur Stelle sind, nämlich in der Regel mehrere Messer, zwei Scheren, zwei Pinzetten,
        <pb n="316" />
        — 112 
eine Darmschere, zwei Sonden, eine Säge, ein Meißel nebst Schlegel, ein Maßstab, ein Meß- 
gefäß, eine Lupe, erforderlichenfalls ein brauchbares Mikroskop, Instrumente und geeignete 
Färbemittel zur Herstellung frischer mikroskopischer Präparate sowie einige reine Glas= und 
Porzellangefäße zur Aufbewahrung von Kadaverteilen, die mikroskopisch oder chemisch unter- 
sucht werden sollen. 
84. 
Die Zerlegungen sind an einem vom beamteten Tierarzt für geeignet erachteten Orte 
auszuführen. Zerlegungen bei künstlichem Lichte sind nur ausnahmsweise zulässig. Die Aus- 
nahme ist in der Niederschrift anzuführen und besonders zu begründen. Die Polizeibehörde 
hat für die zur Ausführung der Zerlegungen etwa erforderliche Hilfsmannschaft zu sorgen. 
865. 
Der beamtete Tierarzt hat die Verpflichtung, sich über alle Verhältnisse (Krankheitsverlauf 
und an den Tieren beobachtete Krankheitserscheinungen), die für die Zerlegung und das ab— 
zugebende Gutachten von Bedeutung sind, vor oder während der Zerlegung zu unterrichten. 
Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind entweder vor den eigentlichen Untersuchungsbefunden 
oder im Anschluß daran, jedoch in allen Fällen getrennt davon, in der Niederschrift anzugeben. 
86. 
(1) In Fällen, in denen ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung 
einzelner Teile abgegeben und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort bei der 
Zerlegung vorgenommen werden kann, sind die betreffenden Teile zurückzulegen und möglichst 
schnell nachträglich zu untersuchen. 
(2) In dem über das Ergebunis der Untersuchung zu erstattenden Bericht ist anzugeben, 
zu welcher Zeit die nachträgliche Untersuchung vorgenommen und welches Verfahren dabei 
angewandt worden ist. 
II. Gang der Zerlegung. 
.— 
§ 7. 
(1) Die folgenden Vorschriften über den Gang der Zerlegung gelten für die gewöhnlichen 
Fälle. In Fällen, in denen von diesem Gange abgewichen worden ist, sind in der Nieder- 
schrift die Gründe anzugeben, die die Abweichung veranlaßt haben. 
(2) Bei der Tötung und Zerlegung eines Tieres, dessen Krankheitszustand voraussichtlich 
die Verwertung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, kann, insoweit dadurch die 
Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim Schlachten und bei der Fleisch- 
beschau gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen. 
88. 
Die Zerlegung zerfällt in zwei Teile: 
5 Außere Besichtigung. 
. Innere Besichtigung.
        <pb n="317" />
        — 113 — 
. Außere Besichtigung. 
89. 
(1) Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen und auf seine 
einzelnen Abschnitte. 
(2) Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind anzugeben: Tiergattung, Geschlecht, 
Farbe der Haare, Abzeichen, Alter, Größe, Körperbau, Ernährungszustand, Zeichen des Todes 
(Totenstarre) und etwa eingetretene Fäulnis. 
(3) Von den einzelnen Abschnitten des Körpers sind zu berücksichtigen: der Kopf mit 
seinen natürlichen Offnungen, die Beschaffenheit der Schneidezähne und die Lage und Be- 
schaffenheit der Zunge. Wenn sich Flüssigkeit aus der Nase oder dem Manle ergießt, so ist 
deren Beschaffenheit genau anzugeben. Dann folgt die Untersuchung des Halses, der Brust, 
des Bauches, des Rückens, des Schwanzes, des Afters, der äußeren Geschlechtsteile, der Milch- 
drüsen und der Gliedmaßen. 
(4) Zeigt sich an irgendeinem Teile eine Veränderung (Geschwür, Wunde, Anschwellung), 
so sind ihre Lage, Richtung und Größe anzugeben. Eine genaue Untersuchung der veränderten 
Teile, wobei Einschnitte herzustellen sind, wird am zweckmäßigsten bei der inneren Besichtigung 
der Teile ausgeführt. 
B. Innere Besichtigung. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
10. 
(1) Zum Zwecke der inneren Besichtigung wird der Kadaver in der Regel auf den Rücken 
gelegt und in dieser Lage während der Zerlegung belassen. 
(2) Vor der Offnung der Höhlen wird entweder die Haut vom Kadaver ganz abgetrennt 
oder nur ein langer Schnitt durch die Haut gemacht, der am Kinnwinkel beginnt, in der 
Richtung der Luftröhre, zwischen beiden Vorderschenkeln links vom Nabel bis an den Schlauch 
oder das Euter verläuft und sich hier in zwei Schenkel teilt, die rechts und links von den 
genannten Teilen bis an den Sitzbeinausschnitt reichen. Am Bauche ist dieser Schnitt nicht 
sogleich bis in die Bauchhöhle, sondern nur bis in die Unterhaut zu führen. Vom Halse 
wird die Haut so weit abgetrennt, daß der Raum zwischen den beiden Unterkieferästen, ferner 
die Ohrspeicheldrüsen und die Luftröhre bloßgelegt sind. Am Bauche und an der Brust wird 
die Haut vom Längsschnitt aus in der Richtung gegen die Wirbelsäule abgetrennt. Die Vorder- 
schenkel werden vom Brustkorb und die Hinterschenkel vom Becken abgelöst und zur Seite gelegt. 
(3) Zuerst wird die Bauchhöhle, dann die Brusthöhle und zuletzt die Kopfhöhle geöffnet. 
Die Offnung des Wirbelkanals oder einzelner Gelenkhöhlen geschieht, wenn in ihnen Ab- 
weichungen zu vermuten sind. 
(4) Liegt ein bestimmter Verdacht in Bezug auf die Krankheit vor, an der das Tier 
gelitten hat, so ist mit derjenigen Höhle zu beginnen, in der die wichtigsten Veränderungen 
zu erwarten sind. 
15
        <pb n="318" />
        — 114 — 
(5) In jeder Höhle ist der ungewöhnliche Inhalt (Gas, fremde Körper, Gerinnsel oder 
Flüssigkeit), in der Bauchhöhle auch der Inhalt des Magens und Darmes zu ermitteln; die 
Menge der in einer Höhle etwa vorhandenen Flüssigkeit ist nach Maß oder Gewicht zu bestimmen. 
Ferner sind die Lage der in den Höhlen gelegenen Organe und die Farbe und Beschaffenheit 
der vorliegenden Teile anzugeben. Schließlich ist jedes Organ äußerlich und innerlich zu prüfen. 
2. Offnung der Bauchhöhle. 
11. 
(1) Die Vorhaut und der Penis oder das Euter sind zurückzulegen, indem ihre Aufhänge- 
bänder durchschnitten werden. Dann ist die Bauchhöhle durch einen Längs= und Querschnitt 
zu öffnen. Der Lengsschnitt erstreckt sich vom Schaufelknorpel bis zur Schambeinfuge, der 
Querschnitt vom hinteren Rande der letzten Rippe der einen Seite bis zum hinteren Rande 
der letzten Rippe der anderen Seite. Bei der Anlegung des Längsschnitts ist jede Verletzung 
der dicht an der Bauchwand gelegenen Organe zu vermeiden. Es ist deshalb zuerst nur ein 
ganz kleiner Einschnitt hinter dem Schaufelknorpel in das Bauchfell zu machen und beim 
Einschneiden darauf zu achten, ob Gas oder Flüssigkeit austritt. Durch den Einschnitt wird 
zuerst der Zeigefinger und sodann der Mittelfinger der linken Hand in die Bauchhöhle eingeführt 
und die Bauchdecke von den Eingeweiden der Bauchhöhle abgehoben und zwischen beiden Fingern 
der Schnitt durch die Bauchwand in der Richtung der Mittellinie und links vom Nabel bis 
zur Schambeinfuge fortgesetzt. Dann ist der Querschnitt zu machen, der am hinteren Rande 
der letzten Rippen verläuft und an dem außenseitigen Rande der großen Lendenmuskeln endet. 
(2) Nach dieser breiten Offnung der Bauchhöhle werden die allgemeinen Verhältnisse der 
Bauchhöhle bestimmt, zu denen ein etwa vorhandener ungewöhnlicher Inhalt, die Lage und 
Farbe sowie das sonstige Aussehen der vorliegenden Teile und der Stand des Zwerchfells gehören. 
(3) Wenn die tödliche Krankheit an den Organen der Bauchhöhle zu suchen ist, empfiehlt 
es sich, an die Offnung der Bauchhöhle ihre Untersuchung (8 13) sofort anzuschließen. In 
der Regel aber ist nach Offnung der Bauchhöhle und Feststellung ihrer allgemeinen Verhältnisse 
die Untersuchung der Brusthöhle vorzunehmen und hierauf erst die weitere Prüfung der Bauch- 
höhle auszuführen. 
3. Offnung und Untersuchung der Brusthöhle. 
8 12. 
(1) Zunächst werden die Weichteile vom Brustkorb abgelöst und untersucht. Wenn Ver- 
#nnderungen angetroffen werden, sind Schnitte durch die Brustwände zu legen. 
(2) Sodann werden die beiden Brustwände mit dem Messer oder mit einer Säge durch- 
trennt. Die Trennungslinien verlaufen auf jeder Seite von vorn nach hinten und liegen bei 
größeren Tieren etwa 10 cm über den Ansatzstellen der Rippenknorpel an die Rippen, bei 
kleineren Tieren an diesen Ansatzstellen.
        <pb n="319" />
        — 115 — 
(3) Nun wird das Zwerchfell, soweit es zwischen den Endpunkten der Sägelinien ange— 
heftet ist, dicht an den Knorpeln der falschen Rippen und dem Schaufelknorpel abgetrennt, das 
Brustbein im Zusammenhange mit den Rippenknorpeln und den abgesägten Teilen der Knorpel— 
stücke der Rippen nach aufwärts geschlagen und dabei das Mittelfell und der Herzbeutel mit 
Vermeidung jeder Verletzung des letzteren abgetrennt. 
(4) Darauf werden das Brustbein mit dem Habichts= und Schaufelknorpel, die Knorpel 
der Rippen, die bei älteren Tieren verknöchert sind, und die abgesägten Teile der Knorpel- 
endstücke der Rippen geprüft. 
(5) Nunmehr werden der Zustand der Brustfellsäcke und das Verhalten des Brustfells 
bestimmt. Die Menge des etwaigen ungewöhnlichen Inhalts ist nach Maß oder Gewicht fest- 
zustellen. Dann sind der Ausdehnungszustand, die Lage und das Aussehen der einzelnen 
Lungenteile und das Verhalten des Mittelfells, namentlich der darin vorhandenen Lymphknoten, 
und der großen außerhalb des Herzbeutels gelegenen Gefäße anzugeben. 
(6) Demnächst wird der Herzbeutel geöffnet und sein Zustand bestimmt. Hierbei sind zu 
beachten Größe und Form des Herzbeutels, etwa vorhandener ungewöhnlicher Inhalt, Be- 
schaffenheit der sich berührenden Flächen der beiden Herzbeutelblätter und die Dicke der letzteren. 
(7) Dann ist die Untersuchung des Herzens vorzunehmen: Lage, Größe, Gestalt, Farbe, 
Konsistenz (Totenstarre) des Herzens, Blutgehalt der Kranzgefäße und der einzelnen Abschnitte 
(Vorhöfe und Kammern) und Fettgehalt des subperikardialen Gewebes. Nächstdem folgt die 
Offnung des Herzens, das hierbei noch in seinem natürlichen Zusammenhang im Kadaver 
verbleibt. 
(8) Die Zerlegung des Herzens zerfällt in drei Teile: 
Zuerst werden Menge und Beschaffenheit des in den einzelnen Herzabschnitten gelegenen 
Blutes und die Weite der zwischen den Vor= und Herzkammern gelegenen Offnungen bestimmt. 
Zu diesem Zwecke werden die Vor= und Herzkammern durch vier getrennte Schnitte geöffnet. 
Bei der Offnung ist die Basis des Herzens zu schonen, weil sich an sie die zwischen den Vor- 
und Herzkammern gelegenen Klappen anheften. Zuerst wird die rechte Herzkammer, dann der 
rechte Vorhof, ferner der linke Vorhof und endlich die linke Herzkammer geöffnet. Der Inhalt 
jedes Abschnitts wird nach Menge, Aussehen und Gerinnungszustand bestimmt. Die Weite 
der Offnungen wird durch vorsichtiges Einführen der zugespitzten Faust vom Vorhof aus 
festgestellt. 
Dann wird das Herz herausgeschnitten und die Weite des Anfangsteils der Aorta und 
der Lungenarterie sowie die Dicke seiner Wandungen geprüft. Darauf folgt die Untersuchung 
der Schlußfähigkeit der an den arteriellen Mündungen gelegenen halbmondförmigen Klappen. 
Endlich findet die volle Offnung der beiden Herzkammern statt, um die Beschaffenheit der 
zwischen den Vor= und Herzkammern gelegenen Klappen mit den zugehörigen Sehnenfäden und 
Papillarmuskeln, der halbmondförmigen Klappen der Aorta und Lungenarterie, der Scheide- 
wand der Herz= und Vorkammern, der Junenhaut des Herzens und des Herzmuskels (Dicke, 
Farbe und sonstige Beschaffenheit) festzustellen. Auch die Untersuchung der Kranzgefäße darf 
nicht unterbleiben. 
15.
        <pb n="320" />
        116 — 
(9) Die Untersuchung der übrigen Teile der Lungenarterie ist mit derjeuigen der Lunge 
und die des Brustteils der Aorta mit derjenigen des Bauchteils zu verbinden. 
(10) Demnächst folgt die Untersuchung der Lungen. Um die Lungen genau untersuchen 
zu können, müssen sie aus der Brusthöhle herausgenommen werden. Dies muß vorsichtig 
geschehen, damit das Lungengewebe nicht zerrissen oder gedrückt wird. Sind Verwachsungen 
zwischen den Lungen und der Rippenwand vorhanden, so sind sie nicht zu durchschneiden, 
sondern es ist das Rippenfell an den betreffenden Stellen mitzuentfernen. Nachdem die Lungen 
herausgenommen worden sind, werden ihre Größe, Gestalt, Farbe und Konsistenz bestimmt. 
Endlich müssen große, glatte Einschnitte in die Lungen gemacht werden, um ihre innere Ein- 
richtung festzustellen. Soll endlich der Zustand der Blutgefäße und Luftröhrenäste ermittelt 
werden, so müssen sie mit der Schere aufgeschnitten und bis in ihre Verästelungen verfolgt 
werden. 
(I1) An die Untersuchung der Lungen schließt sich diesenige der oberen Abschnitte der 
Rippen an. 
(12) In denjenigen Fällen, in denen eine vollständige Zerlegung der Brustorgane aus 
irgend einem Grunde nicht erforderlich erscheint, es aber angezeigt ist, ihre allgemeinen Ver- 
hältnisse kennen zu lernen oder nur ein einzelnes Organ genauer zu untersuchen, kann ein 
verkürztes Verfahren angewandt werden. Man nimmt die Lungen im Zusammenhange mit 
dem Herzen und den Halsorganen heraus und trennt hierauf die einzelnen Teile je nach Be- 
dürfnis voneinander, um sie zu untersuchen, oder nimmt die Untersuchung vor, ohne den 
Zusammenhang der Teile aufzuheben. 
4. Untersuchung der Bauchhöhle. 
S 13. 
(1) Bei der Untersuchung der Bauchhöhle und der in ihr gelegenen Organe ist eine be- 
stimmte Reihenfolge einzuhalten, um den Zusammenhang der Teile möglichst wenig aufzuheben 
und kein Organ unbeachtet zu lassen. Es empfiehlt sich folgende Reihenfolge: Netz und Bauch- 
fell der Bauchwand, Leer= und Hüftdarm, kleiner Grimmdarm, Blind= und großer Grimm- 
darm, Gekröse nebst Lymphknoten, Milz, Zwölffingerdarm und Magen, Gallengang, Leber, 
Bauchspeicheldrüse, Nieren, Nebennieren und Harnleiter, Harnblase, Geschlechtsteile (beim 
männlichen Tiere: Vorsteherdrüse, Samenblase, Hoden, Samenstrang, Rute und Haruröhre; 
beim weiblichen Tiere: Eierstöcke, Muttertrompeten, Gebärmutter und Scheide), Mastdarm, 
Zwerchfell, große Gefäße, Muskeln und Knochen der Wirbelsäule und des Beckens. 
(2) Wenn größere Veränderungen in der Verbindung und dem Zusammenhange der in 
der Bauchhöhle gelegenen Organe eingetreten sind, so ist es zulässig, die Organe im Zusammen- 
hange herauszunehmen und außerhalb des Körpers weiter zu untersuchen. Aber auch in diesen 
Fällen empfiehlt es sich, diejenigen Organe, die sich ohne Schwierigkeiten erreichen lassen, in 
der vorgeschriebenen Reihenfolge zu prüfen, um dadurch den Rest der Organe, die im Zu- 
sammenhang auszulösen sind, möglichst zu verkleinern.
        <pb n="321" />
        — 1117 
1. Pferd. 
1. Die beiden linken Lagen des großen Grimmdarms und der kleine Grimmdarm (Mast- 
darm) sind aus der Bauchhöhle herauszunehmen. Die ersteren sind an die rechte und der 
letztere an die linke Seite des Kadavers zu legen. Dann sind Leer= und Hüftdarm zu unter- 
suchen. Der Untersuchung geht die Prüfung des Gekröses mit seinen Lymphgefäßen und 
Lymphknoten voraus. Dann ist die äußere Beschaffenheit der genannten Darmteile (Farbe, 
Ausdehnung und sonstiges Verhalten) zu bestimmen. Der Leerdarm ist an seiner Ursprungs- 
stelle aus dem Zwölffingerdarme zweimal zu unterbinden und zwischen beiden Unterbindungen 
abzuschneiden. Dann sind Leer= und Hüftdarm längs der Ansatzstelle des Gekröses abzutrennen 
und der Hüftdarm eine Handbreit vor der Hüftblinddarmöffnung abzuschneiden. Nach der 
Herausnahme sind beide Darmteile an der Aunsatzstelle des Gekröses mit Hilfe einer Darm- 
schere aufzuschlitzen. Ferner ist der kleine Grimmdarm in die Bauchhöhle zurückzunehmen, sein 
Gekröse mit den Lymphknoten und Lymphgefäßen zu untersuchen und seine äußere Beschaffen- 
heit zu bestimmen. Der kleine Grimmdarm ist dann vom Mastdarm abzuschneiden und längs 
der Ansatzstelle des Gekröses abzutrennen. Die Übergangsstelle zwischen dem großen und 
kleinen Grimmdarm ist zu unterbinden und der letztere hinter der Unterbindung abzuschneiden. 
Auch der kleine Grimmdarm ist an der Ansatzstelle des Gekröses mit der Darmschere auf- 
zuschneiden. Nachdem ferner das Gekröse des großen Grimmdarms nebst Lymphgefäßen und 
Lymphknoten untersucht, die äußere Beschaffenheit des Blind= und Grimmdarms ermittelt und 
Netz und Bauchspeicheldrüse von der magenähnlichen Erweiterung des großen Grimmdarms 
abgetreunt worden sind, werden beide Darmteile im Zusammenhang aus der Bauchhöhle heraus- 
genommen. Darauf ist der große Grimmdarm dicht neben den Blutgefäßen und in ihrem 
Verlauf und der Blinddarm im Verlauf eines Bandstreifens mit der Darmschere aufzuschneiden. 
Schon während des Aufschneidens ist der Inhalt der einzelnen Darmabschnitte festzustellen. 
Ferner wird nach der Reinigung des Darmes die Beschaffenheit der einzelnen Abschnitte er- 
mittelt, wobei die lymphatischen Haufen im Dünndarm besonders zu beachten sind. 
2. Sodann werden Milz und Netz herausgenommen. Bei der Milz sind Länge, Breite 
und Dicke zu bestimmen. Dann wird die Milz über die äußere Fläche der Länge nach durch- 
schnitten. Wenn einzelne Stellen verändert sind, werden sie noch besonders durchschnitten. 
3. Magen und Zwölffingerdarm werden, nachdem ihre äußere Beschaffenheit untersucht 
worden ist, in ihrer natürlichen Lage geöffnet, und zwar der Magen an seiner großen 
Krümmung und der Zwölffingerdarm an seiner unteren Fläche. Schon während des Auf- 
schneidens wird der Inhalt des Magens und des Zwölffingerdarms betrachtet und bestimmt. 
Dann wird die Wegsamkeit des Lebergallenganges, namentlich seines in der Darmwand 
gelegenen Teiles, ermittelt. Man betrachtet das Vatersche Divertikel, preßt den Inhalt durch 
sanften Druck hervor und stellt durch Druck auf den Gang die Auesflußmöglichkeit der Galle 
fest. Schließlich wird der Gallengang bis zur Leberpforte aufgeschnitten; dabei wird gleich- 
zeitig die Pfortader geprüft. Zur weiteren Untersuchung werden Magen und Zwölffinger- 
darm herausgenommen.
        <pb n="322" />
        — lis — 
4. Die Bauchspeicheldrüse wird erst nach dem Magen und Zwölffingerdarm untersucht. 
Etwaige Veränderungen werden gewöhnlich schon während des Abtrennens von der magen- 
ähnlichen Erweiterung des Grimmdarms wahrgenommen. Im allgemeinen ist sie ein Organ 
von geringer pathologisch-anatomischer Bedeutung. 
5. Die Leber wird, nachdem ihre Lage bestimmt ist, herausgenommen und zuerst äußer- 
lich untersucht. Dann wird durch jeden Lappen ein großer, langer Schnitt geführt und darauf 
der Blutgehalt und die Beschaffenheit des Gewebes bestimmt. Hierbei ist der Zustand der 
Leberläppchen, namentlich das Verhalten ihrer äußeren und inneren Abschnitte, anzugeben. 
6. Um die Nieren und Nebennieren herauszunehmen, wird ein horizontaler Längsschnitt 
außenwärts von den Nieren durch das Bauchfell gemacht, letzteres nach innen zurückgeschoben 
und Nieren und Nebennieren ausgelöst. Hierbei ist besondere Aufmerksamkeit auf das Ver- 
halten der Harnleiter zu richten. Wird an den Harnleitern eine Abweichung ermittelt, so 
sind sie in Verbindung mit den Beckenorganen zu lassen. Nachdem dann die Kapsel von 
jeder der beiden Nieren entfernt worden ist, werden Größe, Gestalt, Farbe, Festigkeit und 
etwa vorhandene krankhafte Veränderungen festgestellt. Dann wird über den äußeren gewölbten 
Rand ein Längsschnitt durch die ganze Dicke jeder Niere bis zum Nierenbecken geführt, und 
es werden, nachdem die Schnittfläche abgespült worden ist, Mark= und Rindensubstanz, Nieren= 
becken und Blutgefäße untersucht. Die Nebennieren werden äußerlich und auf dem Durch- 
schnitt geprüft. Die Harnleiter werden bis zu ihrem Eintritt in die Harnblase aufgeschnitten. 
7. Nachdem ferner die Harnblase an ihrer unteren Wand durch einen Längsschnitt 
geöffnet und ihr Inhalt festgestellt worden ist, werden Harnblase, Mastdarm und die mit 
ihnen in Verbindung stehenden Geschlechtsorgane im Zusammenhange herausgenommen und 
untersucht. Bei weiblichen Tieren werden zuerst die Eierstöcke, dann die Scheide und schließ- 
lich die Gebärmutter betrachtet. Bei der Gebärmutter sind die Weite und der Inhalt, die 
Beschaffenheit der inneren Oberfläche, der Wand und der Anhänge zu ermitteln. Das Euter 
ist von hintenher zu durchschneiden. Bei männlichen Tieren sind der Leistenkanal, der Samen- 
strang und der Hoden nebst Nebenhoden besonders zu beachten. Der Hoden wird vom freien Rande 
aus gegen den Nebenhoden durchschnitten. Der Mastdarm wird an der oberen Wand geöffnet. 
8. Darauf wird das Zwerchfell herausgeschnitten und untersucht. Außerdem werden die 
großen Blutgefäße, nämlich der Brust= und Bauchteil der Aorta bis zur Teilung, die Bauch- 
schlagader, die vordere und hintere Gekrösarterie mit ihren Asten, dann der Milchbrustgang 
und die Becken= und Darmbeinlymphknoten geprift. 
9. Schließlich ist eine Untersuchung der Bauch= und Beckenmuskeln, der Rücken= und 
Lendenwirbelsäule und der Beckenknochen vorzunehmen. Veränderte Abschnitte der Wirbel- 
säule und der Beckenknochen werden am zweckmäßigsten nach beendigter Zerlegung heraus- 
genommen. 
2. Wiederkäuer. 
1. Nachdem das Netz untersucht und abgeschnitten worden ist, werden, um Raum zu 
gewinnen, Pansen, Haube, Psalter und Labmagen im Zusammenhange herausgenommen. Zu
        <pb n="323" />
        — 119 
diesem Zwecke wird die Verbindung des Pansens mit dem Zwerchfell gelöst, die Speiseröhre 
hinter dem Zwerchfell durchschnitten und der Zwölffingerdarm gleich nach seinem Austritt aus 
dem Labmagen unterbunden und hinter der Unterbindung gleichfalls durchschnitten. Dabei 
ist auf etwa vorhandene ungewöhnliche Verbindungen der einzelnen Magenabteilungen mit 
benachbarten Organen zu achten. Hierauf wird die Milz vom Pausen abgelöst. Dann werden 
die vier Magenabteilungen zunächst äußerlich und dann nach Offuung untersucht. Nachdem 
alsdann das Gekröse des Dünndarms geprüft worden ist, wird der Hüftdarm in der Nähe 
der Hüftblinddarmöffnung unterbunden und vor der Unterbindung durchschnitten. Hierauf 
werden Hüft= und Leerdarm ganz dicht am Gekröse abgetrennt und der Leerdarm, nachdem 
der Zwölffingerdarm am hinteren Ende unterbunden worden ist, hinter der Unterbindung 
abgeschnitten. Jetzt werden Leer= und Hüftdarm an derjenigen Stelle, wo sich das Gekröse 
ansetzt, aufgeschlitzt. Sodann wird das Gekröse des kleinen Grimmdarms untersucht, der 
letztere vor dem Übergang in den Mastdarm abgeschnitten und bis zu der Stelle, wo er sich 
mit dem Zwölffingerdarme kreuzt, hart am Gekröse abgelöst. Endlich wird auch der Zwölf- 
fingerdarm vom Gekröse abgetrennt, aber nicht geöffnet. Blind= und Grimmdarm werden im 
Zusammenhange herausgenommen, nachdem die Gekröswurzeln durchschnitten worden sind. 
Darauf wird das Gekröse untersucht. Dann werden die Windungen des großen Grimmdarm- 
labyrinths voneinander gelöst und mittels Schere dicht an der Gekrösansatzstelle aufgeschnitten. 
Schließlich wird der Zwölffingerdarm in seiner natürlichen Verbindung mit der Leber auf- 
geschnitten und in der gewöhnlichen Weise geprüft. 
2. Die weitere Zerlegung und die Untersuchung der in der Bauchhöhle gelegenen Organe 
erfolgt wie beim Pferde. 
3. Schwein. 
1. Nachdem der Zwölffingerdarm unter der rechten Niere zweimal unterbunden und 
zwischen den Unterbindungen durchschnitten worden ist, wird sein hinteres, zwischen den 
Gekrösplatten gelegenes Ende hervorgezogen und in Verbindung mit dem Leer= und Hift- 
darm dicht am Gekröse abgeschnitten. Ferner wird der Hüftdarm in der Nähe der Hüft- 
Blinddarmöffnung unterbunden und vor der Unterbindung durchschnitten. Nunmehr wird der 
ganze Dünndarm an der Ansatzstelle des Gekröses mit einer Darmschere aufgeschlitzt. Blind- 
darm, großer und kleiner Grimmdarm werden im Zusammenhange herausgenommen, indem 
man die Gekröswurzeln durchschneidet. Der kleine Grimmdarm wird dicht vor dem Mastdarm 
abgeschnitten. Dann werden die Windungen des großen Grimmdarms vorsichtig auseinander- 
gezogen und ausgelöst und darauf an der Gekrösansatzstelle aufgeschnitten. Der Untersuchung 
des Darmkanals hat stets diejenige des Gekröses mit seinen Lymphknoten, Lymph= und Blut- 
gefäßen vorauszugehen. Nächstdem werden Netz und Milz herausgenommen. 
2. Die weitere Zerlegung und die Untersuchung der in der Bauchhöhle gelegenen Organe 
erfolgt wie beim Pferde. 
4. Fleischfresser. 
1. Der Zwölffingerdarm wird hinter der rechten Niere zweimal unterbunden und zwischen 
den Unterbindungen durchschnitten. Daun wird das hintere Ende des Zwölffingerdarms im
        <pb n="324" />
        — 120 — 
Zusammenhange mit Leer-, Hüft-, Blind- und Grimmdarm herausgeschnitten und der Grimm— 
darm vor dem Mastdarm abgeschnitten. Nunmehr kann der Darm in gerader Linie aus— 
gestreckt und an der Gekrösansatzstelle aufgeschlitzt werden. Der Untersuchung des Darmkanals 
hat stets diejenige des Gekröses mit seinen Lymphknoten, Lymph- und Blutgefäßen voraus— 
zugehen. Alsdann wird die Milz vom Netze abgelöst und dieses herausgeschnitten. 
2. Die weitere Zerlegung und die Untersuchung der in der Bauchhöhle gelegenen Organe 
erfolgt wie beim Pferde. 
5. Offnung und Untersuchung des Halses. 
8 14. 
(1) Zunächst sind die großen Gefäße und Nerven zu untersuchen. Dann wird der Kehl- 
kopf im Zusammenhange mit Zunge, Gaumensegel, Schlundkopf (Schlund), Luftröhre und 
Speiseröhre herausgeschnitten. Wenn Herz und Lunge schon vor der Untersuchung der Hals- 
organe herausgenommen worden sind, ist darauf zu achten, daß kein Teil der Speiseröhre 
oder Luftröhre in der Brusthöhle verbleibt. 
(2) Nunmehr werden die einzelnen Teile, z. B. Kehlkopf, Luftröhre, Speiseröhre usw, 
vollständig geöffnet und ihre Beschaffenheit festgestellt. Dabei sind die Muskeln des Kehlkopfs, 
die Schleimhaut des Kehlkopfs und der Luftröhre, die Lymphknoten am Halse, die Mandeln, 
die Schilddrüse, die Speicheldrüsen und die Ohrtrompeten zu beachten. Schließlich ist das 
Verhalten der Halswirbelsäule und der Halsmuskeln festzustellen. Veränderte Abschnitte der 
Wirbelsäule werden am besten nach beendigter Zerlegung herausgenommen. 
6. Offnung und Untersuchung der Schädelhöhle. 
15. 
Die Haut ist vom Kopfe abzuziehen, und der Kopf selbst vom ersten Halswirbel abzu- 
schneiden. Nachdem hierauf die Weichteile, die den Schädel bedecken, abgetrennt worden sind, 
wird die Oberfläche der Schädeldecke geprüft. Dann wird die Schädeldecke durch Sägeschnitte 
abgetrennt. An der Schädeldecke werden sowohl die Schnittflächen wie die Innenfläche unter- 
sucht. Darauf wird die äußere Oberfläche der harten Hirnhaut geprüft. Sodann wird die 
harte Hirnhaut zunächst auf der einen Seite abgetrennt und zurückgeschlagen, um die Be- 
schaffenheit ihrer inneren Oberfläche und der vorliegenden Abschnitte der weichen Hirnhaut zu 
bestimmen, und demnächst dasselbe an der anderen Seite ausgeführt. Jetzt wird der Sichel- 
fortsatz vom Siebbein abgetrennt und zurückgeschlagen. Dann wird das Gehirn heraus- 
genommen und die Beschaffenheit der weichen Hirnhaut an den Seitenteilen und am Grunde 
des Gehirus bestimmt. Nachdem ferner die Größe und Gestalt der Hirnwindungen festgestellt 
worden ist, werden die Seitenkammern des Gehirus geöffnet. Hat man dann den Inhalt und 
die Ausdehnung der Seitenkammern, die Beschaffenheit ihrer Wandungen und der Ader- 
geflechte ermittelt, so legt man eine Reihe glatter Schnitte durch die Halbkugeln des Groß-
        <pb n="325" />
        — 121 — 
hirns, die gestreiften Körper und die Sehhügel. Man spaltet durch einen senkrechten Schnitt 
die Vierhügel und das Kleinhirn bis in die Sylvische Wasserleitung und die vierte Hirn- 
kammer und durchschneidet die Brücke und das verlängerte Mark. An allen Teilen sind 
Farbe, Füllung der Gefäße und Festigkeit zu bestimmen. Am Schlusse untersucht man die 
harte Hirnhaut am Schädelgrunde, die Blutleiter und nach Entfernung der harten Hirnhant 
die Knochen an den Seiten und am Grunde der Schädelhöhle. 
7. Offnung und Untersuchung der Nasenhöhle nebst Nebenhöhlen und Maulhöhle. 
8 16. 
(1) Zunächst sind die Weichteile, die an den Seiten des Kopfes liegen, und die Speichel- 
drüsen zu untersuchen. Darauf wird der Unterkiefer vom Oberkiefer abgetrennt und dabei 
die Beschaffenheit der Backen bestimmt. Weiter wird das Verhalten der Zähne, des Zahn- 
fleisches, des harten und weichen Gaumens ermittelt. Darauf wird der Oberkiefer im Pfeil- 
durchmesser dicht neben der Nasenscheidewand durchsägt und die Nasenscheidewand heraus- 
geschnitten. Ferner wird der Inhalt der Nasenhöhle und die Beschaffenheit der Schleimhaut 
untersucht. Nächstdem werden Stirn= und Oberkieferhöhlen geöffnet und ihr Inhalt und ihre 
Beschaffenheit bestimmt. Endlich folgt die genaue Untersuchung der übrigen Kopfknochen 
(vgl. 8 15). 
(2) Ist die Untersuchung eines Auges vorzunehmen, so wird es aus der Augenhöhle im 
ganzen entfernt und durch einen Äquatorialschnitt in zwei Hälften zerlegt. Darauf folgt die 
Untersuchung der einzelnen Teile. 
(3) Zur Untersuchung des mittleren und inneren Ohres ist ein senkrechter Sägeschnitt 
durch die Paukenhöhle zu legen, der den inneren mit dem äußeren Gehörgang verbindet. 
8. Untersuchung der Gliedmaßen. 
817. 
Nachdem die Haut abgezogen worden ist, erfolgt die Untersuchung der Gliedmaßen im 
allgemeinen im Anschluß an die anatomische Einrichtung der Teile und an etwa vorhandene, 
im einzelnen Falle sich schon von außen kennzeichnende Veränderungen. Insbesondere ist das Ver- 
halten der großen Blutgefäße, die unter Umständen ihrem ganzen Verlaufe nach freigelegt 
und geöffnet werden müssen, der großen Lymphgefäße mit den sich anschließenden Lymphknoten, 
die stets durch Einschneiden genau untersucht werden müssen, zu berücksichtigen. Hieraus ergibt 
sich, daß die zur Untersuchung der Weichteile der Gliedmaßen vorzunehmenden Schnitte möglichst 
in einer dem Verlaufe der Blut= und Lymphgefäßstämme entsprechenden Richtung geführt 
werden müssen, und daß die Untersuchung der Gelenke, deren zweckmäßigste Offnung meist durch 
Querschnitte zu vollziehen ist, gewöhnlich zuletzt erfolgen muß. Schließlich sind in Fällen, in 
denen Veränderungen an den inneren Abschnitten der Knochen erwartet werden können, nach 
genauer Besichtigung der äußeren Knochenweichteile (Beinhaut, Bandapparate) die Knochen 
16
        <pb n="326" />
        122 
herauszuschneiden und nach Durchsägung weiter zu untersuchen. Wo es nötig ist, die inneren 
Teile der Hufe, Klauen usw. zu untersuchen, sind die Hornkapseln abzutrennen; doch genügt 
es oft, die Hufe, Klauen usw. im Pfeildurchmesser zu durchsägen oder zu durchschneiden. 
9. Die Offunng des Wirbelkanals. 
§ 18. 
Die Wirbelsäule wird an der Rückenseite geöffnet. Nachdem die Haut vom Rumpfe 
vollständig abgezogen, die Gliedmaßen und die Rippen entfernt und die Muskeln von den 
Dornfortsätzen und den Bogenstücken abgetrennt worden sind, wobei auf die Beschaffenheit der 
genannten Teile und namentlich auf Knochenbrüche zu achten ist, werden die Dornfortsätze 
mit den anstoßenden Teilen der Wirbelbogen abgemeißelt. Hierbei ist jede Verletzung der 
Rückenmarkshäute sorgfältig zu vermeiden. Darauf untersucht man die äußere Fläche der 
harten Rückenmarkshaut, und es wird, nachdem sie durch einen Längsschnitt geöffnet worden 
ist, etwaiger ungewöhnlicher Inhalt, z. B. Flüssigkeit, ermittelt. Dann prüft man die Be- 
schaffenheit des oberen Abschnitts der weichen Rückenmarkshaut. Demnächst wird die harte 
Rückenmarkshaut mit dem Rückenmark aus dem Wirbelkanale herausgenommen, indem auf 
jeder Seite durch einen Längsschnitt die Nervenwurzeln nach und nach durchschnitten werden. 
Sollte eine Untersuchung des Gehirns noch nicht stattgefunden haben, so wird das Rückenmark 
mit der harten Rückenmarkshaut hinter dem großen Hinterhauptsloche durchschnitten. Das 
Rückenmark darf hierbei weder gedrückt noch gequetscht werden. Nunmehr wird die Beschaffen- 
heit der unteren Abschnitte der harten Rückenmarkshaut und diejenige der weichen Rückenmarks- 
haut geprüft, demnächst das äußere Verhalten des Rückenmarkes angegeben und endlich eine 
größere Zahl von Querschnitten mit einem dünnen und scharfen Messer durch das Rückenmark 
geführt, um seine innere Beschaffenheit zu bestimmen. Schließlich werden die Wirbel und 
Wirbelscheiben geprüft und, wenn Veränderungen an ihnen ermittelt worden sind, die be- 
treffenden Wirbel herausgenommen und in der Regel in der Richtung des Pfeildurchmessers 
durchsägt. 
III. Besondere Bestimmungen über die Zerlegung bei einzelnen Seuchen. 
19. 
(1) In denjenigen Fällen, in denen es sich allein darum handelt, durch die Zerlegung 
eines Tieres das Vorhandensein einer Seuche festzustellen, kaun ein verkürztes Verfahren 
in der Weise angewandt werden, daß zunächst gewisse Teile oder Gegenden des Körpers 
untersucht werden. 
(2) Ist bei dieser Untersuchung eine Seuche nicht ermittelt, jedoch der Krankheitszustand 
des Tieres wegen der etwa in Betracht kommenden Entschädigungsleistung festzustellen, so ist 
die Zerlegung vollständig auszuführen. 
(3) Bei dem verkürzten Verfahren ist, je nachdem die eine oder die andere Seuche ver- 
mutet wird, folgendermaßen vorzugehen.
        <pb n="327" />
        — 123 — 
1. Milzbrand, Rauschbraud, Wild- und Rinderseuche. 
8 20. 
A. Milzbrand. 
(1) Soweit nicht nach Anordnung der Landesregierung auf Grund des Ergebnisses eines 
anderen Untersuchungsverfahrens von der Zerlegung ganz oder teilweise abgesehen werden kann, 
sind zunächst Haut und Unterhaut an allen denjenigen Stellen, an denen krankhafte Zustände 
bei der äußeren Besichtigung des Tieres wahrgenommen oder vermutet werden, zu untersuchen. 
(2) Sodann ist die Bauchhöhle zu öffnen, um einen etwaigen ungewöhnlichen Inhalt in 
ihr sowie das Verhalten des Magens, des Darmes, des Gekröses, der Milz und der in der 
Bauchhöhle gelegenen Lymphknoten zu ermitteln. Dabei ist auch die Beschaffenheit des Blutes 
zu bestimmen. 
(3) Die weitere Zerlegung des Tieres kann, soweit die Landesregierung nicht eine andere 
Bestimmung trifft, unterbleiben, wenn schon auf Grund der bisherigen Untersuchung das Vor- 
handensein von Milzbrand nachgewiesen erscheint. Andernfalls sind auch die Brusthöhle und 
die Halsorgane zu öffnen und zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich auf die Lymph= 
knoten der verschiedenen Köxperteile, den Schlundkopf, den Kehlkopf, die Luftröhre, die Lungen 
und das Herz zu erstrecken. Schließlich ist der Zustand der Leber, der Nieren und bei 
weiblichen Tieren der Gebärmutter festzustellen. 
(4) In der Niederschrift ist anzugeben, ob die Tiere vor der Untersuchung noch ungeöffnet 
oder ob sie bereits ganz oder teilweise zerlegt waren, und ob vorgeschrittene Fäulnis vorlag. 
B. Rauschbrand. 
Vor allem ist die Beschaffenheit der Haut, der Unterhaut und der Muskulatur festzu- 
stellen. Dann ist der Zustand der zugehörigen Lymphknoten zu bestimmen. Ferner sind 
Milz, Leber, Nieren und Herz, bei weiblichen Tieren auch Geschlechtsorgane, zu untersuchen. 
Auch das Verhalten der serösen Häute ist anzugeben. 
C. Wild= und Rindersenche. 
Entsprechend den drei Formen, in denen die Wild= und Rinderseuche auftritt, sind be- 
sonders zu untersuchen 
a) Haut, Unterhaut und Lymphknoten an dem Kopfe, dem Halse und der Zunge, 
) Brusthöhle, Herzbeutel, Lungen und Lymphknoten, 
JP) Darm. 
Zur sicheren Feststellung der unter A bis C genannten Seuchen ist in der Regel die 
Untersuchung einer Blutprobe oder eines Teiles eines Organs, z. B. der Milz, oder des 
Gewebssafts der blutig veränderten Teile auf die Anwesenheit der Erreger durch mikroskopische 
Prüfung und, wenn deren Ergebnis zweifelhaft bleibt, durch Anlegung von Kulturen oder 
durch Verimpfung auf geeignete Versuchstiere notwendig. 
16.
        <pb n="328" />
        — 124 — 
2. Tollwut. 
8 21. 
(1) Auf die Feststellung des Inhalts des Magens und Darmes ist besonderer Wert zu 
legen. Dann ist der Zustand der Schleimhaut des Magens und Darmes zu bestimmen. 
Nunmehr folgt die Untersuchung der Maulhöhle, des Schlundkopfs, der Mandeln und der 
an den Halsorganen gelegenen Lymphknoten. Weiter sind Nieren, Leber und Milz zu prüfen. 
Auch die Beschaffenheit des Blutes ist zu beachten. 
(2) über die Offnung der Schädelhöhle und die etwaige Einsendung des Kopfes an eine 
Untersuchungsstelle bestimmt die Landesregierung. 
3. Rotz. 
8 22. 
Es hat eine genaue Untersuchung der ganzen Körperoberfläche und besonders der schon 
von außen sichtbaren oder zu vermutenden krankhaften Stellen der Haut und Unterhaut ein- 
schließlich der zugehörigen Lymphgefäße und Lymphknoten stattzufinden. Sodann ist die 
Schleimhaut der Nasenhöhle, des Schlundkopfs, des Kehlkopfs und der Luftröhre zu unter- 
suchen. Weiter folgt die Untersuchung der am Kopfe und Halse gelegenen Lymphknoten und 
der Lungen mit ihren Lymphknoten. Endlich ist der Zustand der Milz, der Leber, des 
Herzens und der Muskeln zu ermitteln. 
4. Manl= und Klauenseuche. 
8 23. 
Sollte zur Feststellung der Maul- und Klauenseuche die Zerlegung eines Tieres erforderlich 
sein, so ist die Haut an der Krone der Klauen, an den Ballen, im Klauenspalt und an der 
hinteren Fläche der Zehenglieder sorgfältig zu untersuchen. Ferner ist zu ermitteln, ob die 
Zitzen des Enters erkrankt sind. Weiter ist die Beschaffenheit des Flotzmauls oder der Rüssel- 
scheibe festzustellen. Dann wird die Schleimhaut des Maules und bei jüngeren Tieren auch 
diejenige der vier Magenabteilungen und des Darmes geprüft. Schließlich ist auch noch eine 
Untersuchung des Herzens und der großen drüsigen Organe (der Leber und der Nieren) 
vorzunehmen. 
5. Lungenseuche. 
8 24. 
Nach Offnung der Brusthöhle sind der etwaige ungewöhnliche Inhalt, die Beschaffenheit 
des Brustfells und der Ausdehnungszustand der Lungen festzustellen. Nachdem die Lungen 
herausgenommen worden sind, wird die Oberfläche betrachtet und auf das Vorhandensein ent- 
zündlicher Ausschwitzungen geprüft. Dann werden Farbe und Festigkeit der einzelnen Lungen- 
teile bestimmt und schließlich große glatte Einschnitte gemacht, um die innere Beschaffenheit
        <pb n="329" />
        — 125 
der Lungen zu ermitteln. Bei der Untersuchung der Schuittflächen ist das Verhalten des 
zwischen den Läppchen gelegenen Gewebes, der Lungenbläschen, der Lymphgefäße und Lymph= 
knoten zu beachten. Auch der Inhalt der Luftröhrenäste und die Beschaffenheit der Schleim- 
haut sowie das Verhalten der Blutgefäße sind anzugeben. 
6. Pockensenche. 
8 25. 
Zunächst ist eine genaue äußere Besichtigung vorzunehmen. Es ist namentlich die Be- 
schaffenheit der Haut am Kopfe, besonders um das Maul und die Augen, ferner an der 
inneren Fläche der Schenkel, am Bauche, an der Brust und an der unteren Fläche des 
Schwanzes anzugeben. Ferner ist der Zustand der Schleimhaut der Nasenhöhle, des Kehl- 
und Schlundkopfs und der Luftröhre festzustellen, dann sind Lungen, Herz, Milz, Leber, 
Nieren, Magen und Darm zu untersuchen. 
7. Schweineseuche und Schweinepest. 
8 26. 
A. Schweinesenche. 
(1) Beim schnellen Verlaufe der Schweineseuche zeigen sich oft nur Veränderungen, die 
der Blutvergiftung zuzurechnen sind. Es sind deshalb besonders die äußere Haut, die serösen 
Häute sowie Milz, Leber, Nieren, Herz, Muskeln und Lymphknoten zu untersuchen. Häufiger 
aber findet sich gleichzeitig eine schwere Lungen-, Brustfell= und Herzbeutelentzindung. Deshalb 
ist auch eine Untersuchung der Lungen, der Luftröhrenäste, der zugehörigen Lymphknoten, des 
Brustfells, des Herzbentels und des Bauchfells vorzunehmen. 
(2) In Fällen, wo die Schweineseuche einen langsamen Verlauf genommen hat, ist auf 
die Untersuchung der Lungen, der Luftröhrenäste, des Lungen= und Rippenfells, des Herzbentels 
und der nachbarlichen Lymphknoten besondere Sorgfalt zu verwenden. Auch sind der allgemeine 
Ernährungszustand und die Beschaffenheit der äußeren Haut zu beachten. 
D. Schweinepest. 
(1) Hat die Schweinepest einen schnellen Verlauf genommen, so ist der Zustand der 
äußeren Haut, der Milz, der Leber, der Nieren, des Herzens, der Muskeln und des Brust- 
und Bauchfells zu ermitteln. Gleichzeitig ist die Beschaffenheit des Magens und Darmes, 
namentlich des Blind= und Grimmdarms, und der in den Gekrösen gelegenen Lymphknoten 
festzustellen. 
(2) In Fällen, wo die Schweinepest einen langsamen Verlauf genommen hat, ist von 
besonderer Bedeutung die Untersuchung des Magens und Darmes und der zugehörigen Lymph= 
knoten. In diesen Fällen ist die Untersuchung auch auf die übrigen Organe der Bauchhöhle
        <pb n="330" />
        — 126 — 
sowie auf die Organe der Brusthöhle und auf die Halsorgane auszudehnen. Dabei ist der 
allgemeine Ernährungszustand nicht außer acht zu lassen. 
8. Rotlauf der Schweinc einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern). 
827. 
Es wird zunächst die Beschaffenheit der Haut und Unterhaut und hierauf der Schleim— 
haut des Magens und Darmes, der in der Schleimhaut gelegenen Lymphapparate und der 
Gekröslymphknoten festgestellt. Daun wird das Verhalten der Milz, der Nieren, der Leber, 
des Herzens und der Muskeln ermittelt. In Zweifelsfällen ist eine bakteriologische Unter- 
suchung des Blutes vorzunehmen. Beim Nesselfieber (Backsteinblattern) ist eine Untersuchung 
derselben Organe vorzunehmen, der Zustand der Haut aber besonders genau festzustellen. 
9. Geflügelcholera und Hühnerpest. 
8 28. 
A. Geflügelcholera. 
Es ist der Darm, namentlich der Zwölffingerdarm, zu untersuchen. Dabei ist auf Inhalt 
und Beschaffenheit der Schleimhaut zu achten. Dann folgt die Untersuchung der Lungen und 
des Herzbeutels, erforderlichenfalls der großen Luftzellen, der Milz, der Leber und der Nieren. 
Die mikroskopische Untersuchung des Blutes auf das Vorhandensein der Krankheitserreger ist 
nicht zu unterlassen. Auch ist in Zweifelsfällen die Verimpfung einer Blutprobe auf eine 
Taube vorzunehmen. 
ßB. Hühnerpest. 
Nach Untersuchung des Darmes sind die Halsorgane auf ihre Beschaffenheit zu prüfen. 
Dann sind Drüsenmagen, Leber, Milz, Nieren und Geschlechtsorgane zu untersuchen. In 
Zweifelsfällen ist die Verimpfung einer Blutprobe auf ein Huhn und eine Taube vorzunehmen. 
10. Tuberkulose des Rindviehs. 
§9 29. 
(1) Es hat stets eine genaue Untersuchung der Atmungs= und Verdauungsorgane und 
bei weiblichen Tieren auch der Geschlechtsorgane mit den zugehörigen Lymphknoten stattzufinden. 
Erforderlichenfalls ist die Untersuchung auf andere Organe und Körperteile auszudehnen. Wenn 
Tuberkulose der Lungen ermittelt wird, ist festzustellen, ob es sich um Lungentuberkulose in 
vorgeschrittenem Zustand (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes) handelt. In Zweifelsfällen ist 
eine mikroskopische Untersuchung der Krankheitsprodukte vorzunehmen. 
(2) Bei der Untersuchung geschlachteter Tiere ist das bei der Fleischbeschau gebräuchliche 
Verfahren (vgl. § 7 Abs. 2) anzuwenden.
        <pb n="331" />
        — 127 — 
IV. Schlußbestimmungen. 
8 30. 
Nach beendigter Zerlegung sind alle Teile und deren Abgänge, soweit nicht eine Ver— 
wertung zugelassen ist oder eine Aufbewahrung oder eine Verwendung nach § 4 der Anweisung 
für die unschädliche Beseitigung von Kadavern in Frage kommt, sofort unschädlich zu beseitigen. 
31. 
Die nach Feststellung einer Seuche etwa notwendige Desinfektion der Zerlegungsplätze 
und der zur Ausführung der Zerlegung benutzten Gerätschaften erfolgt nach der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren. # 
V. Abfassung der Niederschrift über die Zerlegung und des Gutachtens. 
1. Aufertigung der Niederschrift. 
(1) über die bei der Zerlegung eines Tieres ermittelten Befunde ist eine Niederschrift 
nach Maßgabe des § 33 anzufertigen. 
(2) Ob und in welchen Fällen von der Anfertigung einer Niederschrift abgesehen werden 
kann oder nur eine solche in beschränktem Umfang anzufertigen ist, bestimmt die Landes- 
regierung. 
(3) Der beamtete Tierarzt hat dafür zu sorgen, daß die bei der Zerlegung eines Tieres 
ermittelten Befunde genau in die Niederschrift aufgenommen werden. Zu diesem Zwecke hat 
der beamtete Tierarzt die ermittelten Befunde entweder während der Zerlegung zu diktieren 
oder nach der Zerlegung sobald als möglich schriftlich aufzunehmen. 
2. Fassung der Niederschrift. 
g 33. 
(1) Die Niederschrift muß übersichtlich und klar abgefaßt sein. Es sind darin die an— 
wesenden Personen, Tag und Stunde des natürlichen Todes oder der Tötung sowie Tag und 
Stunde der Zerlegung des Tieres anzugeben. 
(2) Die erste Abteilung der Niederschrift handelt über die äußere, die zweite über die 
innere Besichtigung. Die Anordnung in der zweiten Abteilung ergibt sich aus der Reihen— 
folge, in der die Organe untersucht worden sind. Der Befund jeder Körperhöhle bildet einen 
Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Untersuchung gelangten 
Höhle als überschrift. 
(3) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem besonderen Ab- 
satz, der mit einer Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift anzugeben. Die Nummern 
laufen in unnnterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse der Niederschrift fort.
        <pb n="332" />
        Anlage zu der 
— 128 — 
(4) Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und unter möglichster 
Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht, die Beschaffenheit der Organe 
in Form von bloßen Urteilen, z. B. „gesund, normal, entzündet“ usw., zu kennzeichnen. 
(5) Ferner empfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde eine besondere 
Sorgfalt zu verwenden, die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen Bemerkungen zusammen- 
zufassen. 
(6) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und Festigkeit der 
Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden sind, werden die inneren 
Verhältnisse der Teile angegeben. 
(7) Wenn die Zerlegung eines Tieres nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt ist, sind 
die Gründe für diese Abweichung kurz anzuführen. 
(8) Ein Muster für die Niederschrift ist in der Anlage zu dieser Anweisung enthalten 
Anweisung (ogl. jedoch 8 32 Abs. 2). 
für das 
Zerlegungs- 
verfahren. 
3. Das Gutachten. 
8 34. 
(1) Der beamtete Tierarzt hat nach Beendigung der Zerlegung ein Gutachten über den 
Fall ohne weitere Begründung in der Niederschrift abzugeben, sofern eine solche nach Anord- 
nung der Landesregierung anzufertigen ist. Die Krankheit, an der das Tier gelitten hat, ist 
ausdrücklich zu bezeichnen. Wenn sich über die Beurteilung des Falles eine Meinungs- 
verschiedenheit zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer etwa zugezogenen 
Tierarzt ergibt, so ist die abweichende Ansicht des letzteren in die Niederschrift aufzunehmen. 
(2) In zweifelhaften Fällen und in Fällen, in denen weitere Untersuchungen einzelner 
Teile notwendig sind, ist ein besonderes Gutachten mit Begründung vorzubehalten, das in 
folgender Form zu erstatten ist: 
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Sodann wird der 
Inhalt der Niederschrift über die Zerlegung des Tieres, soweit er für die Beurteilung von 
Bedeutung ist, wörtlich oder zusammengefaßt wiederholt und hieran das Gutachten mit Be- 
gründung angeschlossen. Die Begründung des Gutachtens muß auch für Nichttierärzte ver- 
ständlich und, soweit es unbeschadet der Deutlichkeit möglich ist, unter Vermeidung von Kunst- 
ausdrücken abgefaßt sein.
        <pb n="333" />
        129 
Anlage zu der Anweisung für das 
Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. 
  
  
Niederschrift über die Zerlegung verendeter oder getöteter Tiere. 
Aufgenommen in 
am ten 19 
vor- Z 
Es wurde heute nach- mittag Uhr in 
der Kadaver d am ten 19 
verendeten 
Uhr getöteten 
zu gehörigen 
besichtigt und geöffnet. 
d 
..,- . ... Kreiss 
Die äußere und innere Besichtigung wurde durch den J####. tierarzt 
Bezirks- 
zu vorgenommen. 
An der Zerlegung nahm der von dem Besitzer des Tieres zugezogene Tierarzt 
teil. 
Außerdem wohnten der Zerlegung bei:) 
A. Anßere Besichtigung. 
a. Der Körper im allgemeinen. 
Geschlecht: 
Farbe der Haare: 
Abzeichen: 
Alter: 
Größe: 
ʒ;. Körperbau: 
— 
SJ— 
S 
*) An dieser Stelle sind die Namen des etwa anwesenden Beamten der Polizeibehörde und des anwesenden Besitzers 
oder seines Stellvertrelers cinzutragen. 
17
        <pb n="334" />
        0 0(° — 
10. 
Hals: 
12. 
13. 
Rücken: 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
– 130 
Ernährungszustand: 
Zeichen des Todes (Totenstarre): 
Zeichen der Fäulnis: 
b. Die einzelnen Teile des Körpers. 
Kopf mit seinen natürlichen Offnungen: 
Brust: 
Bauch: 
Schwanz: 
After: 
Die äußeren Geschlechtsteile: 
Die Milchdrüsen: 
Die Gliedmaßen: 
B. Innere Besichtigung. 
a. Offnung der Bauchhöhle. 
Ungewöhnlicher Inhalt: 
Lage der Organe: 
Aussehen der vorliegenden Teile: 
Stand des Zwerchfells: 
b. Offnung und Untersuchung der Brusthöhle. 
Weichteile des Brustkorbes: 
Brustbein und Knorpelendstücke der Rippen: 
Brustfellsäcke, namentlich ungewöhnlicher Inhalt: 
Ausdehnungszustand und Aussehen der vorliegenden Lungenteile: 
Mittelfell und Lymphknoten: 
Die großen Blutgefäße: 
Herzbeutel: 
Herz: 
Lungen: 
Luftröhrenäste: 
Brustteil der Speiseröhre: 
Die oberen Abschnitte der Rippen:
        <pb n="335" />
        36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
E 
S# 
— 131 — 
e. Untersuchung der Bauchhöhle. 
Netz und Bauchfell: 
Leer= und Hüftdarm: 
Kleiner Grimmdarm: 
Blind= und großer Grimmdarm: 
Gekröse nebst Lymphknoten: 
Milz: 
Zwölffingerdarm und Magen: 
bei Wiederkäuern: 
#u) Pansen: 
b) Haube: 
c) Psalter: 
d) Labmagen: 
3. Leber: 
Gallenblase: 
Bauchspeicheldrüse: 
;. Nieren und Nebennieren: 
Harnleiter und Harnblase: 
Die inneren Geschlechtsteile: 
.Zwerchfell: 
Die großen Blutgefäße: 
Muskeln der Wirbelsäule und des Beckens: 
52. Knochen der Wirbelsäule und des Beckens: 
d. Offnung und Untersuchung des Halses. 
53. Die großen Gefäße und Nerven: 
54. Kehlkopf und Luftröhre: 
55. Schlundkopf und Speiseröhre: 
56. Gaumensegel: 
57. Zunge: 
58. Lymphknoten und Mandeln: 
59. Speicheldrüsen: 
60. Schilddrüse: 
61. Ohrtrompete: 
62. Halsmuskeln: 
63. Halswirbelsäule: 
e. Offuung und Untersuchung der Schädelhöhle. 
64. Weichteile am Kopfe: 
65. Die harte Hirnhaut:
        <pb n="336" />
        66. 
67. 
68. 
70. 
71. 
72 
73. 
74. 
75. 
76. 
78. 
79. 
80. 
— 132 — 
Blutleiter: 
Die weiche Hirnhaut: 
Gehirn (Großhirn, Kleinhirn, Brücke und verlängertes Mark): 
Knochen der Schädelhöhle: 
t. Offnung und Untersuchung der Nasenhöhle, 
der Nebenhöhlen und der Maulhöhle 
Backen und Gaumen: 
Zähne und Zahunfleisch: 
Ungewöhnlicher Inhalt der Nasenhöhle und Nebenhöhlen (Stirn= und 
Oberkieferhöhle): 
Schleimhaut der Höhlen: 
Die übrigen Knochen des Kopfes (siehe (): 
Augen: 
Ohren: 
g. Gliedmaßen. 
. Blutgefäße, Lymphgefäße, Lymphknoten, Gelenke, Knochen, Muskeln, 
Hufe und Klauen 
h. Offnung des Wirbelkanals. 
Häute des Rückenmarkes: 
Rückenmark: 
Wirbel und Wirbelscheiben: 
C. Gntachten. 
Unterschrift des Kreis- tierarztes: 
1) BVezirks- zͤtes. 
Erklärung und Unterschrift des etwa vom Besiper des Tieres zugezogenen Tierarztes: 
Unterschriften des anwesenden Beamten der Polizeibehörde und des etwa zugezogenen 
Protokolljührers:
        <pb n="337" />
        Aulage C. 
Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern 
und Kadaverteilen. 
§ 1. 
(1) Kadaver oder Kadaverteile (Fleisch, Blut, Eingeweide und, soweit das Abhäuten ver- 
boten ist, auch Häute, Hörner, Klauen usw.) gefallener oder getöteter seuchenkranker oder seuchen- 
verdächtiger Tiere, deren unschädliche Beseitigung vorgeschrieben ist, sind unter Beobachtung 
etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter polizeilicher überwachung sofort in 
nachstehender Weise zu behandeln. 
(2) Von der polizeilichen überwachung kann abgesehen werden, wenn die unschädliche Be- 
seitigung der Kadaver oder Kadaverteile in Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbs- 
mäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen erfolgt, die unter 
veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen. 
§ 2. 
Zulässige Arten des Verfahrens zur unschädlichen Beseitigung der im § 1I bezeichneten 
Kadaver oder Kadaverteile sind: 
a)Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfalle der Weichteile, 
b) trockene Destillation, 
I0) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile, 
d) Verbrennen bis zur Asche. 
* 3. 
(1) Wo die im § 2 angegebenen Arten der unschädlichen Beseitigung nach Lage der Ver- 
hältnisse untunlich sind, hat sie durch Vergraben zu erfolgen. Das Vergraben von Kadavern 
oder Kadaverteilen an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild= und Rinderseuche erkrankter oder 
dieser Seuchen verdächtiger Tiere darf vom beamteten Tierarzt nur dann zugelassen werden, 
wenn nach seinem Ermessen das Verbrennen oder eine andere der im § 2 angegebenen Arten 
der unschädlichen Beseitigung unausführbar ist. 
(2) Zum Vergraben sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes tunlichst höher ge- 
legene, trockene Stellen in genügender Entfernung von menschlichen Wohnungen, Viehställen, 
Brunnen, Gewässern, Weideplätzen und öffentlichen Wegen auszuwählen. Humushaltige Böden, 
Lehm= und Tonböden, aquellenreiche Gelände, zur Ausbeutung bestimmte oder geeignete Kies- 
oder Sandlager sowie Plätze, an denen das Grundwasser nicht mindestens 2 m unter dem 
Erdboden steht, sind, wo dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, zu vermeiden. Die
        <pb n="338" />
        — 134 
Vergrabungsplätze sind so einzufriedigen, daß sie von Pferden, Wiederkäuern, Schweinen und 
Hunden nicht betreten werden können. Das Beweiden der Vergrabungsplätze, die Verwendung 
dort wachsender Pflanzen als Viehfutter oder Stxpen sowie die Lagerung von Viehfutter oder 
Streu auf solchen Plätzen sind verboten. Die zum Vergraben der Kadaver oder Kadaver- 
teile erforderlichen Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver oder Kadaver- 
teile von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 zu starken Erdschicht bedeckt ist. 
(3) Vor dem Vergraben sind die Häute der Kadaver, deren Abhäutung verboten ist, 
durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar zu machen. Im übrigen sind die Kadaver mit 
tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem Sande zu bestreuen oder mit Teer, 
rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphtylamin in 5 prozentiger 
Lösung zu übergießen oder mit einem anderen vom beamteten Tierarzt für zulässig erklärten 
Mittel zu behandeln. 
(4) Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Ab- 
gänge verunreinigten Stellen der Erd= oder Rasenschicht abzuschürfen und mit den Kadavern 
zu vergraben. 
(5) Gruben, in denen Kadaver oder Kadaverteile seuchenkranker oder seuchenverdächtiger 
Tiere vergraben sind, dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde geöffnet oder erneut 
in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn 
nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine voll- 
ständige Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden 
hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In 
besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Eröffnung solcher Gruben unter Anwendung 
der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Überwachung gestattet werden. 
Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig zu ver- 
graben oder nach § 2 unschädlich zu beseitigen. 
84. 
(1) Bei Ermittlung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind die für die Fest- 
stellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer oder dessen Ver— 
treter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er das Gutachten 
eines anderen Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Ver— 
schluß oder unter Uberwachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, daß eine Verschleppung 
von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. Die unschädliche Beseitigung derartiger 
aufbewahrter Teile hat sofort nach Erfüllung des Zweckes oder nach Ablauf einer für die 
Aufbewahrung zu dem angegebenen Zwecke gesetzten Frist (ovgl. § 96 der Ausführungsvor- 
schriften) zu erfolgen. 
(2) Die unschädliche Beseitigung kann ausgesetzt werden für Teile von Kadavern seuchen- 
kranker oder seuchenverdächtiger Tiere, die vom beamteten Tierarzt noch einer genaueren 
Untersuchung unterzogen werden sollen. Die unschädliche Beseitigung kann unterbleiben bei 
solchen Kadaverteilen, die vom beamteten Tierarzt als Lehr= oder Sammlungsgegenstände ver-
        <pb n="339" />
        135 — 
wandt oder an staatliche wissenschaftliche Institute oder andere geeignete Stellen versandt 
werden. Die Entnahme und der Versand haben unter Vorsichtsmaßregeln zu geschehen, die 
eine Verschleppung von Ansteckungsstoffen ausschließen. Für den Versand sind die Vorschriften 
über den Verkehr mit Viehseuchenerregern (§ 77 der Ausführungsvorschriften), bei der Eisen- 
bahnbeförderung auch die Vorschriften der Anlage ( zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, zu 
beachten. Dem beamteten Tierarzt und den Stellen, denen durch den beamteten Tierarzt 
Teile von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Kadavern übersandt wurden, liegt die Ver- 
pflichtung zur sofortigen unschädlichen Beseitigung ob, sobald die Teile der Untersuchung 
unterzogen oder zu Lehrzwecken verwandt worden sind. Die als Sammlungsgegenstände ver- 
wandten Teile sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln aufzubewahren. 
(3) Im Falle des Abs. I ist es auch nichtbeamteten Tierärzten gestattet, Kadaverteile zu 
den im Abs. 2 erwähnten Zwecken zu entnehmen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um Kadaver 
handelt, bei denen eine amtstierärztliche Untersuchung nicht in Frage kommt. Von jeder der- 
artigen Entnahme hat der nichtbeamtete Tierarzt der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Blut- 
proben von Kadavern seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere können von nichtbeamteten 
Tierärzten auch vor der amtstierärztlichen Untersuchung und ohne eine Anzeige an die Polizei- 
behörde entuommen werden. Hinsichtlich der bei der Entnahme und dem Versande zu be- 
obachtenden Vorsichtsmaßregeln und der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung gelten die 
Vorschriften im Abs. 2. 
(4) Statt einzelner Teile dürfen, sofern es sich um kleine Tiere handelt, auch ganze 
Kadaver zu den im Abs. 2 bezeichneten Zwecken verwandt werden. 
Aulage #. 
Bekanntmachung, 
betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger. 
Vom 4. Mai 1904, 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 159.) 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. April d. J. auf Grund des § 27 des 
Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 306) die nachstehenden Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit 
Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, beschlossen. 
Berlin, den 4. Mai 1904. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky.
        <pb n="340" />
        136 — 
Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, 
ausgenommen Pesterreger. 
81. 
Wer mit den Erregern der Cholera oder des Rotzes oder mit Material, welches solche 
Erreger enthält, arbeiten will, ferner, wer derartige Erreger in lebendem Zustand aufbewahren 
oder abgeben will, bedarf dazu der Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde. An Stelle der 
letzteren treten für das Kaiserliche Gesundheitsamt das Reichsamt des Innern, für Militär- 
anstalten das zuständige Kriegsministerium, für Marineanstalten das Reichs-Marineamt. Die 
Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissen- 
schaftlichen Ausbildung erteilt werden. Die den Leitern öffentlicher Anstalten erteilte Erlaubnis 
gilt auch für die unter ihrer Leitung in diesen Anstalten beschäftigten Personen. 
Der Erlaubnis bedarf es nicht bei Untersuchungen, welche der behandelnde Arzt oder 
Tierarzt zu ausschließlich diagnostischen Zwecken in seiner Praxis bis zur Feststellung der 
Krankheitsart nach den üblichen diagnostisch-bakteriologischen Untersuchungsmethoden vornimmt. 
Lebende Erreger der Cholera oder des Rotzes dürfen nur an Personen und Stellen, die 
von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Annahme erhalten haben, abgegeben werden. 
§ 2. 
Wer mit anderen als den im § 1 bezeichneten Erregern von Krankheiten, welche auf 
Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrankheiten, welche der Anzeigepflicht unterliegen, 
oder mit Material, welches solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner wer derartige Erreger 
in lebendem Zustand aufbewahren will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizei- 
behörde des Ortes, in welchem der Arbeits= oder Aufbewahrungsraum liegt. Die Erlaubnis 
darf nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen 
Ausbildung erteilt werden. 
Auf Arzte und Tierärzte finden die Vorschriften im Abs. 1 mit der Einschränkung An- 
wendung, daß sie der Polizeibehörde nur eine Anzeige von ihrem Vorhaben unter Angabe des 
Raumes nach Lage und Beschaffenheit zu erstatten und später jeden Wechsel des Raumes in 
gleicher Weise anzuzeigen haben. 
Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und die Aufbewahrung 
a) in öffentlichen Krankenhäusern, welche mit den zur Verhinderung einer Verschleppung 
von Krankheitskeimen erforderlichen Einrichtungen versehen sind, oder 
b) in staatlichen Anstalten, welche zu einschlägigem Fachunterrichte dienen oder behufs 
Bekämpfung der Jufektionskrankheiten zur Anstellung von Untersuchungen oder zur 
Herstellung von Schutz= oder Heilstoffen bestimmt sind, oder 
c) vom behandelnden Arzte oder Tierarzt ausschließlich zu diagnostischen Zwecken in seiner 
Praxis vorgenommen werden.
        <pb n="341" />
        83. 
Wer lebende Kulturen von den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserregern oder 
Material, welches solche Erreger enthält, feilhalten oder verkaufen will, bedarf dazu der 
Erlanbnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem das Geschäft betrieben wird. 
Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an zuverlässige Personen erteilt werden. 
Der Händler hat über die Abgabe von Kulturen oder Material ein Verzeichnis zu führen, 
in welches die Art der Krankheitserreger, der Tag der Abgabe, der Name und die Wohnung 
des Erwerbers sowie des etwaigen Überbringers sofort nach der Verabfolgung vom Abgebenden 
selbst einzutragen sind, und zwar stets in unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende 
Eintragung. Das Verzeichnis ist drei Jahre lang nach Abschluß aufzubewahren. 
84. 
Wer eine Tätigkeit der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Art 
in einem ihm zur Verfügung stehenden Raume einer anderen Person gestattet oder aufträgt, 
hat dies der zuständigen Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1) unter Angabe des 
Raumes sowie der Wohnung, des Berufs, des Vor= und Zunamens dieser Person, ferner 
jeden Wechsel des Raumes sofort anzuzeigen. Diese Bestimmung findet auf Leiter der im § 2 
Abs. 3 bezeichneten öffentlichen Krankenhäuser und staatlichen Anstalten keine Anwendung. 
Die sich für die andere Person aus den Bestimmungen in §§ 1 bis 3 ergebenden Pflichten 
bleiben unberührt. 
§ 5. 
Die im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit sowie die nach 
§ 4 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch andere ist einzustellen, wenn 
die Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder Polizeibehörde zurückgenommen oder wenn die 
Tätigkeit von der zuständigen Behörde untersagt wird. Die Zurücknahme der Erlaubnis oder 
die Untersagung soll erfolgen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden 
Person der Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, welche für jene Tätigkeit vorausgesetzt 
werden müssen. 
86. 
Wer eine der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Handlungen 
vornimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis oder von der Anzeigepflicht 
entbunden ist — die Erreger so aufzubewahren, daß sie Unberufenen unzugänglich sind; auch 
hat er sonst alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Verschleppung der Krankheitserreger, ins- 
besondere durch Versuchstiere, zu verhüten. Kulturen, infizierte Versuchstiere und deren Organe 
sowie sonstiges die Krankheitserreger enthaltendes Material müssen, sobald sie entbehrlich 
geworden sind, derart beseitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime tunlichst 
ausgeschlossen wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegenständen in Be- 
rührung waren, sind sorgfältig zu desinfizieren. 
18
        <pb n="342" />
        — 138 
87. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera= oder Rotzerreger hat in zugeschmolzenen 
Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle (Filtrierpapier und Watte oder 
Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen Blechgefäße stehen; das 
letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle, Hen, Stroh oder Watte zu verpacken. 
Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte Agarkulturen zu versenden. 
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten ver 
dächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims tunlichst 
ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind besonders geeignet starkwandige Pulver- 
gläser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und weitem Halse, oder in deren Ermangelung Gläser 
mit glattem zylindrischen Halse, zu deren Verschluß gut passende, frisch ausgekochte Korke zu 
verwenden sind. Nach der Aufnahme des Materials sind die Gläser sicher zu verschließen, der 
Stöpsel ist mit Pergamentpapier oder dergleichen zu überbinden; auch ist an jedem Glase ein 
Zettel fest aufzukleben oder sicher anzubinden, der genaue Angaben über den Inhalt enthält. 
Zum Verpacken dürfen nur feste Kisten — keine Zigarrenkisten, Pappschachteln und dergleichen — 
benutzt werden. Die Gläser und sonstigen Behälter sind in den Kisten mittels Holzwolle, 
Heu, Stroh, Watte und dergleichen so zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht 
aneinanderstoßen 
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte behufs bakterio- 
logischer Feststellung der Cholera und über die Versendung des Materials an eine Unter- 
suchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt und 
mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden. 
Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen als „dringendes Paket“ aufzugeben 
und den Empfängern telegraphisch anzukündigen. Bei Versendung lebender Kulturen hat der 
Empfänger dem Absender den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen. 
88. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der im §2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserreger 
hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese Röhren sind entweder in 
angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle (Holzwolle, Watte und dergleichen) umgeben, 
derart in festen Kästen zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstoßen. 
Der Empfänger hat dem Absender den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen. 
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten verdächtig 
erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims ausgeschlossen wird. 
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher Adresse sowie 
mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden.
        <pb n="343" />
        Nr. XXII. 183 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 6. Mai 1912. 
Jnhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Nachprüsung von Studie- 
renden der evangelischen Theologie der Universität Heidelberg in der hebräischen Sprache betressend; des Ministeriums 
des Innern: die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich Ungarn betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 30. April 1912.) 
Die Nachprüfung von Studierenden der evangelischen Theologie der Universität Heidelberg in der 
hebräischen Sprache betreffend 
Auf Grund des § 1 der Verordnung obigen Betreffs vom 27. Dezember 1911 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1912 Seite 1) wird für die daselbst geregelte Nachprüfung in der 
hebräischen Sprache neben dem Gymnasium in Mannheim als weiteres zuständiges Gymnasium 
dasjenige in Heidelberg bestimmt. 
Karlsruhe, den 30. April 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Kulius und Unterrichts. 
Böhm. 
Dr. Liehl. 
Bekanntmachung. 
(Vom 19. April 1912.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Österreich-Ungarn betreffend. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den österreichischen 
Sperrgebieten Nr. III, IV, VI und IX (Bekanntmachung vom 24. August, 18. September 
und 13. Oktober 1911, Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 361, 401 und 160) wird auf 
gehoben. 
Karlsruhe, den 19. April 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Barck. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlärnhe. 
Gesetzes= und Verordunngöblatt 1912 33
        <pb n="344" />
        <pb n="345" />
        Nr. XXIII. 185 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 14. Mai 1912. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend: 
die Nufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Berichtigung. 
Bekanntmachung. 
(Vom 10. Mai 1912.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Da die Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Basel-Stadt erloschen ist, 
wird das mit Bekanntmachung vom 9. März 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 95) 
erlassene Verbot der Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus den Kantonen Basel- 
Stadt und Basel-Land mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt. 
Gleichzeitig wird die Einfuhr von frischem Fleisch, roher Milch, frischen Häuten und 
Klauen, Dünger, ferner von Henu, Stroh und anderen Futtermitteln aus dem Kanton Basel 
Stadt, sowie der kleine Grenzverkehr mit Klauentieren über die Grenzstrecke Schusterinsel- 
Weil-Stetten-Inzlingen-Grenzacherhorn wieder gestattet. 
Karlsruhe, den 10. Mai 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. *m“- 
Dr. Häußner. 
Bekanntmachung. 
(Vom 11. Mai 1912.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 15. Mai 1912 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912. 34
        <pb n="346" />
        186 XXIII. 
ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Karlsruhe gelegene Strecke der Landstraße Nr. 2 
Mannheim-Kehl von der jetzigen Ettergrenze bei km 68,8315 bis zu km 68,894 in einer 
Länge von 62,5 „ aus dem Landstraßenverband ausgeschieden wird. 
Karlsruhe, den 11. Mai 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Glockner. 
Dr. Häußner. 
Berichtigung. 
In Nr. XXI des Gesetzes- und Verordnungsblattes von 1912 muß es in der Verordnung über den Vollzug des Vieh--- 
seuchengesebes auf Seite 153 in § 45 Absaß 2 statt „§ 12“ heißen „&amp; 43“. 
Druck und Verlog von Malsch &amp; ogel in Karlsrube.
        <pb n="347" />
        Nr. XXIV. 187 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 29. Mai 1912. 
Inhalt. 
Gesetz: die Abänderung des Berggesetzes vom 22. Juni 1800 betreffend. 
Bekauntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des 
Auswärtigen: Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarvostorte betressend; die Inkraftsetzung des 
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
  
  
  
Gesetz. 
(Vom 21. Mai 1912.) 
Die Abänderung des Berggesetzes vom 22. Juni 1890 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
Das Berggesetz vom 22. Juni 1890 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 447) erleidet 
die nachstehenden Abänderungen: 
1. Hinter § J wird eingeschaltet: 
iee 
Die Vorschriften im siebenten und achten Titel dieses Gesetzes („Von den Bergbehörden“ 
und „Von der Bergpolizei“) finden auf das Schürfen entsprechende Anwendung. Ferner 
finden die §§ 61 bis 66 und 68 bis 71 dieses Gesetzes auf das Schürfen mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß die Fristen in §8 61 und 66 Absatz 1 auf vierzehn Tage, in 
§ 63 auf acht Tage herabgesetzt werden. 
2. In § 16 wird der zweite Absatz gestrichen. 
3. Der § 17 erhält nachstehende Fassung: 
„Die Gültigkeit einer Mutung ist dadurch bedingt: 
1. daß das in der Mutung bezeichnete Mineral an dem angegebenen Fundpunkte auf 
seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der Mutung entdeckt worden ist und 
bei der amtlichen Untersuchung in solcher Menge und Beschaffenheit nachgewiesen 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 35
        <pb n="348" />
        188 XXIV. 
wird, daß eine zur wirtschaftlichen Verwertung führende bergmännische Gewinnung 
des Minerals möglich erscheint; 
2. daß nicht bessere Rechte auf den Fund entgegenstehen“. 
4. Der § 18 wird gestrichen. 
5. a. In § 20 Absatz 1 werden statt der Worte „binnen sechs Wochen“ die Worte 
„binnen sechs Monaten“ gesetzt. 
b. Im gleichen Paragraphen wird als Absatz 4 beigefügt: 
„Mängeln des Situationsrisses, die nicht von der Bergbehörde beseitigt werden 
(§ 34), hat der Muter auf Aufforderung binnen sechs Wochen abzuhelfen. Auf 
Antrag des Muters kann die Frist angemessen verlängert werden. Werden die 
Fristen versäumt, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.“ 
6. Hinter § 21 wird eingeschaltet: 
§ Zln. 
Wird nach oder unter Verzichtleistung auf eine Mutung auf den dieser zu Grunde 
liegenden Fund oder auf einen anderen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen 
Fund desselben Minerals eine neue Mutung eingelegt, so beginnt für letztere der Lauf der 
im § 20 Absatz 1 bestimmten Frist mit der Einreichung der zuerst eingelegten Mutung. Nach 
Ablauf von sechs Monaten nach der Einreichung der zuerst eingelegten Mutung kann eine 
neue Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch oder Schürsfschacht 
aufgeschlossenen Fund desselben Minerals nicht mehr eingelegt werden. 
Wird eine Mutung infolge Nichteinhaltung der im § 20 Absatz 1 und 4 bestimmten 
Fristen von Anfang an ungültig, so kann eine neue Mutung auf denselben Fund oder auf 
einen in demselben Bohrloch oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals ebenfalls 
nicht mehr eingelegt werden. 
7. Der § 28 erhält nachstehende Fassung: 
„Der Muter hat das Recht, ein Feld bis zu 2000 000 qm (200 luh) zu ver- 
langen. In dieser Ausdehnung kann dem Felde jede beliebige, den Bedingungen 
des § 27 entsprechende Form gegeben werden. Jedoch muß der Fundpunkt (8 17) 
stets in dieses Feld eingeschlossen werden. Auch darf kein Punkt der Begrenzung 
mehr als 2 000 m und weniger als 100 m von dem Fundpunkt entfernt sein. Frei- 
bleibende Flächenräume dürfen von dem Felde nicht umschlossen werden.“ 
Gegeben zu Karlsruhe, den 21. Mai 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
von Bodman.
        <pb n="349" />
        XXIV. 189 
Bekanntmachung. 
(Vom 14. Mai 1912.) 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. 
Auf Grund des Artikels 1 II des Gesetzes betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt Seite 715) hat der Reichs- 
kanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nachbarorten Karlsruhe 
und Bulach, vom Tage der Einrichtung einer Postanstalt in Bulach ab, ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 14. Mai 1912. 
Ministerimm des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
lr. Lederle. 
Bekanntmachung. 
(Vom 24. Mai 1912. 
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und 
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des 
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist 
bestimmt worden: 
Das Grundbuch ist für die Grundstücke der nachstehenden Grundbuchbezirke im Amts- 
gerichtsbezirk Triberg als angelegt anzusehen und zwar: 
Niederwasser mit dem 1. Juni 1912 und 
Gremmelsbach mit dem 1. Juli 1912. 
Karlsruhe, den 24. Mai 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. · 
Trautwein. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Bogel in Karlsruhe.
        <pb n="350" />
        <pb n="351" />
        Nr. XXV. 191 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 1. Juni 1912. 
Inhalt. 
Gesetz: die Ausfhebung der Beamtenwitwenkasse betreffend. 
  
Gcsetz. 
Die Aufhebung der Beamtenwitwenkasse betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
(Vom 25. Mai 1912.) 
* 1. 
Die Beamtenwitwenkasse und der Verwaltungsrat dieser Kasse werden aufgehoben. 
Die Geschäfte des Verwaltungsrats, soweit sie die genannte Kasse betreffen, gehen auf 
das Ministerium der Finanzen über. 
2. 
Mit dem Zeitpunkt der Aufhebung der Beamtenwitwenkasse und des Verwaltungsrats 
dieser Kasse gehen die diesen Stellen zustehenden Rechte und Pflichten in Beziehung auf die 
gesamte Verwaltung und Vertretung der Fürsorgekasse für Gemeinde und Körperschaftsbeamte 
auf den Verwaltungshof über. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch landesherrliche Verordnung 
bestimmt. 
* 4. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes 
beauftragt. 
Gegeben zu Karloruhe, den 25. Mai 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
non Bodman. Nheinboldt. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlernhe. 
Gesetzese und Verorbnungsblatl 1912 36
        <pb n="352" />
        <pb n="353" />
        Nr. XXVI. 193 
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 11. Juni 1912. 
Juhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie betreffend. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des 
Auswärtigen: den Vertrag zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits zur Regelung 
der Lotterieverhältnisse betreffend. 
  
  
Landesherrliche Verordunng. 
(Vom 27. März 1912.) 
Die Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
81. 
Als die im Artikel 5 Absatz 1 des Staatsvertrags mit dem Königreiche Preußen vom 
29. Juli 1911 bezeichnete Behörde wird für das Großherzogtum Baden die Landeshauptkasse 
bestellt. 
82. 
Das Ministerium der Finanzen führt die Oberaufsicht über diese Behörde und hat die 
weiteren Vollzugsvorschriften zu erlassen, insbesondere zu bestimmen, inwieweit die Oberbeamten 
der Bezirksfinanzbehörden bei der Überwachung der Lotterie-Einnehmer mitzuwirken haben. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. März 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Rheinboldt. 
Gesebes= und Verordnungsblatt 1912 37
        <pb n="354" />
        194 XXVI. 
Bekanntmachung. 
(Vom 3. Juni 1912.) 
Den Vertrag zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits zur 
Regelung der Lotterieverhältnisse betreffend. 
Zwischen Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen einerseits und Seiner 
Königlichen Hoheit des Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner 
Majestät des Königs von Bayern, Seiner Majestät des Königs von Württemberg und Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs andererseits ist unter dem 29. Juli 1911 zu 
Berlin ein Staatsvertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse abgeschlossen worden, welcher 
die Zustimmung beider Kammern der Landstände bei Erteilung der Zustimmung zu dem 
Lotteriegesetz vom 26. April 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 135) erhalten hat. 
Nachdem derselbe von Seiten Preußens, Württembergs und Badens ratifiziert und der Aus- 
tausch der Ratifikationsurkunden vollzogen worden ist, wird dieser Staatsvertrag nebst Schluß- 
protokoll nachstehend öffentlich bekannt gemacht. 
Karlsruhe, den 3. Juni 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Lederle. 
Staatsvertrag 
zwischen Baden, Bayern nud Württemberg einerseits und Preußen andererseits 
zur Regelung der Lotterieverhältnisse. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine Königliche Hoheit Prinz 
Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern, 
sowie Seine Majestät der König von Württemberg einerseits und Seine Majestät der König 
von Preußen andererseits übereingekommen sind, einen Vertrag zur Regelung der Lotterie- 
verhältnisse zu schließen, haben die zu diesem Zwecke bestellten Kommissare, nämlich 
für Baden: 
der Ministerialdirektor Dr. Nieser, 
für Bayern: 
der Ministerialrat Dr. Wolf 
und 
der Legationsrat Dr. von Schoen,
        <pb n="355" />
        XXVI. 195 
für Württemberg: 
der Generalmasor von Graevenitz 
und 
der Ministerialrat Dr. Hegelmaier, 
für Preußen: 
der Wirkliche Geheime Oberfinanzrat und Präsident der Generallotteriedirektion Dr. Lewald, 
der Geheime Oberfinanzrat Dr. Goedecke 
und 
der Geheime Legationsrat Dr. Lentze, 
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen: 
Artikel 1. 
Das Königreich Bayern, das Königreich Württemberg und das Großherzogtum Baden 
schließen sich für die Dauer dieses Vertrags der Königlich Preußischen Klassenlotterie an, die 
unter der Bezeichnung „Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie“ fortgeführt und von der Königlich 
Preußischen Generallotteriedirektion in Berlin unter Aufsicht des Königlich Preußischen Finanz- 
ministers weiter verwaltet wird. Die Generallotteriedirektion, zu der die drei Süddeutschen 
Staaten ein gemeinschaftliches Mitglied stellen, hat das Recht, Lose und Losabschnitte der 
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie innerhalb des gesamten Lotteriegebiets zu vertreiben und 
nach Maßgabe dieses Vertrags die zum Betriebe der Lotterie erforderlichen Anordnungen 
zu treffen. 
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung und die 
Großherzoglich Badische Regierung werden je in ihrem Gebiete nach Benehmen mit der 
Königlich Preußischen Regierung (Generallotteriedirektion) an den geeigneten Orten ihres 
Landes die erforderliche Anzahl von Lotterieeinnehmern annehmen und sie der Generallotterie= 
direktion zur Betreibung der Geschäfte der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie zur Ver- 
fügung stellen. 
Wer nicht Lotterieeinnehmer der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie oder Mittelsperson 
eines solchen ist, darf Lose oder Losabschnitte dieser Lotterie in Bayern, Württemberg und 
Baden nicht vertreiben. 
Artikel 2. 
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung und die 
Großherzoglich Badische Regierung verpflichten sich, während der Dauer dieses Vertrags für 
Rechnung ihrer Staatskassen weder eine eigene Lotterie einzurichten noch sich an einer anderen 
Lotterie zu beteiligen. 
Auch werden sie sonstige öffentliche Geld-, Sach= oder gemischte Lotterien in ihren Ge- 
bieten höchstens insoweit genehmigen oder zulassen, als je der Gesamtpreis der zugelassenen 
Lose und Losabschnitte aller Lotterien und Ausspielungen in den ersten vier Jahren 80 , 
37.
        <pb n="356" />
        196 XXVI. 
in den nächsten drei Jahren 70 H, von da ab 60 H jährlich auf den Kopf der Bevölkerung 
nicht übersteigt. 
Lotterien nach Art der Klassenlotterie und der Staatslotterien einschließlich der von einem 
Staate verpachteten Lotterien sind von der Genehmigung oder Zulassung ausgeschlossen. 
Ziehungen dürfen nicht stattfinden während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten 
Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie und während der Ziehung dieser Klasse. 
Artikel 3. 
Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische 
Regierung werden gegen das Spielen in Geld-, Sach= oder gemischten Lotterien, die von ihnen 
nicht genehmigt oder zugelassen sind, und gegen den Vertrieb von Losen und Losabschnitten 
solcher Lotterien und Ausspielungen gesetzliche Strafbestimmungen erlassen, die mit den im 
Königreiche Preußen bestehenden Strafvorschriften im wesentlichen übereinstimmen. 
Ebenso werden die Regierungen der Süddeutschen Staaten während der Dauer des Ver- 
trags ähnliche Strafbestimmungen gegen den Privathandel mit Losen der Preußisch-Süddeutschen 
Klassenlotterie erlassen und aufrechterhalten, wie sie im Königreiche Preußen für den Privat- 
handel mit Preußischen Staatslosen in Geltung sind. 
Artikel 4. 
Wegen des Betriebs der Preußisch -Süddeutschen Klassenlotterie und wegen des hieraus 
fließenden Einkommens bleibt deren Verwaltung in den Gebieten der vertragschließenden Staaten 
von allen Stenern und Abgaben frei, für wessen Rechnung solche auch immer erhoben werden. 
Den Einnehmern der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie darf wegen des Vertriebs 
von Losen und Losabschnitten dieser Lotterie irgend eine besondere Steuer oder Abgabe von 
dem Staate oder einem Kommunal= oder sonstigen Verbande nicht auferlegt werden. 
Artikel 5. 
Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische 
Regierung sind befugt, für ihre Gebiete auf ihre Kosten je eine Behörde zu bestimmen, der 
die Anstellung, Uberwachung, Bestrafung und Entlassung der Lotterieeinnehmer ihres Gebiets 
zusteht. Diese Behörde kann zur Überwachung auch Geschäftsprüfungen vornehmen. Daneben 
bleibt die Generallotteriedirektion zu Geschäftsprüfungen befugt, die sie nach vorheriger Ver- 
ständigung der bestellten Landesbehörde durch ihre Mitglieder oder Beamten ausführen lassen kann. 
Die Einnehmer der Süddeutschen Staaten erhalten die Benennung „Einnehmer der 
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie“. Die Einnehmerstellen führen die Bezeichnung „Königlich 
Bayerische (Königlich Württembergische, Großherzoglich Badische) Einnahme der Preußisch-Süd- 
deutschen Klassenlotterie". 
Vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers wird der Generallotteriedirektion zur Außerung 
etwaiger Bedenken Mitteilung gemacht werden. Die Bestrafung oder Entlassung eines Lotterie-
        <pb n="357" />
        XXVI. 197 
einnehmers wird, und zwar in der Regel vorher, der Generallotteriedirektion zur Kenntnis 
gebracht werden. 
Im übrigen werden die Regierungen der Süddeutschen Staaten bei der Annahme von 
Lotterieeinnehmern die Preußischen Vorschriften über deren Eigenschaften tunlichst zugrunde 
legen. Ebenso werden die Preußischen Vorschriften über die Sicherheitsleistung, die Geschäfts- 
führung, die Stellung und die Vergütung der Lotterieeinnehmer auch für die Lotterieeinnehmer 
des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden in 
Geltung gesetzt werden. 
Die Lotterieeinnehmer werden unbeschadet der Bestimmungen im Abs. 1 dieses Artikels, 
der Generallotteriedirektion unterstellt, die zur Erteilung von Warnungen und zu Vorhaltungen 
aus Anlaß der Geschäftsführung befugt ist. Von solchen Warnungen und Vorhaltungen ist 
der nach Abs. 1 dieses Artikels bestellten Behörde Mitteilung zu machen. 
Die Zuteilung der Lose zum Vertriebe sowie eine etwaige nicht Strafzwecken dienende 
Kürzung der Zahl der zu vertreibenden Lose erfolgt unmittelbar von der Generallotteriedirektion, 
mit der auch die Abrechnung und der sonstige Geschäftsverkehr unmittelbar stattfindet. Über 
Beschwerden der Spieler, soweit sie nicht ausschließlich persönlicher Natur sind und deshalb 
von der nach Abs. 1 dieses Artikels bestimmten Behörde erledigt werden, entscheidet die 
Generallotteriedirektion. 
Artikel 6. 
Für ihre Beteiligung an der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie erhalten Bayern, 
Württemberg und Baden jährlich einen Anteil an deren Ertrag, der in zwei gleichen, am 
2. Januar und 1. Juli jedes Jahres fälligen Raten im voraus, die erste Rate am 
1. Juli 1912 zahlbar ist. 
Der Anteil beträgt in den ersten fünf Jahren der Vertragsdauer für Bayern 2215.000 , 
in Worten: Zwei Millionen ihundertfünfzehntausend Mark, für Württemberg 785 000 „/C, 
in Worten: Siebe uhundertfürf dachzigtaus send Mark und für Baden 690 000 A, in Worten: 
Sechs thundertneunzigtausend Mark jährlich. In den weiteren Jahren der Vertragsdauer, ein- 
schließlich der etwaigen Verlängerungen, wird für jedes Jahr ermittelt, wie viel Lose im Durch- 
schnitt in der letzten Klasse der in dem vorhergehenden Jahre abgespielten beiden Lotterien von 
den innerhalb des einzelnen Staates bestellten Lotterieeinnehmern abgesetzt oder fest übernommen 
worden sind, und diese Losezahl, vervielfältigt mit einem Einheitssatze von 42 46, in Worten: 
Zweiundvierzig Mark, für jedes Los, ergibt den Ertragsanteil, der in dem einzelnen weiteren 
Jahre zu zahlen ist. Auch für die ersten Jahre der Vertragsdauer wird der Ertragsanteil 
nach dieser Berechnung in denjenigen Jahren gezahlt, in welchen der so berechnete Anteil den 
vereinbarten festen Jahresbetrag übersteigt. 
Ergibt sich während der ersten fünf Jahre der Vertragsdauer gegenüber dem den drei 
Süddeutschen Staaten als Anteil an dem Ertrage der Lotterie zugesicherten festen Jahres- 
betrag in einem dieser Staaten für Preußen ein Verlust, so wird für jedes weitere Jahr der 
im Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Vertragsdauer der Berechnung des Ertragsanteils des
        <pb n="358" />
        198 XXVI. 
betreffenden Staates ein Einheitssatz von nur 40 44, in Worten: Vierzig Mark, für jedes 
Los so lange zugrunde gelegt, bis der Verlust Preußens ausgeglichen ist. 
Falls während der Dauer dieses Vertrags der sich zurzeit auf 161 28 .4 belaufende, als 
Spielkapital dienende reine Einsatzpreis eines Loses, das ist der Gesamtpreis abzüglich Reichs- 
stempelabgabe und Schreibgebühr des Einnehmers oder die Höhe der planmäßigen Gewinnabzüge 
des Staates, die gegenwärtig 14 vom Hundert betragen, geändert werden sollten, ändert sich 
in entsprechendem Verhältnisse, jedoch unter Abrundung auf den nächst höheren Pfennigbetrag, 
auch der der Anteilbemessung zugrunde zu legende Einheitssatz von 12 4 und der für die 
Verlustausgleichung maßgebende Einheitssatz von 40 %. 
Artikel 7. 
Die Einrichtung, die Verwaltung und der Betrieb der Preußisch-Süddeutschen Klassen- 
lotterie, einschließlich der Verteilung der Lose an die innerhalb des Königreichs Bayern, des 
Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden anzunehmenden Lotterieeinnehmer, 
ist Aufgabe der Generallotteriedirektion. 
Diese wird dabei den im Königreiche Bayern, im Königreiche Württemberg und im 
Großherzogtum Baden angenommenen Lotterieeinnehmern, soweit Lose hierzu verfügbar sind, 
mindestens diejenige Zahl von Losen überweisen, welche die Einnehmer für alle Klassen zweier 
auf einander folgenden Lotterien fest zu übernehmen sich verpflichten. Den im Königreiche 
Preußen und in sonstigen Absatzgebieten der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie bestellten 
Lotterieeinnehmern werden keine günstigeren Bedingungen wegen des Vertriebs und der Zahl 
der ihnen überwiesenen Lose zugestanden werden, als den in den Königreichen Bayern und 
Württemberg sowie im Großherzogtum Baden angenommenen Einnehmern. 
Auch wird Vorsorge getroffen werden, daß für die Bewohner Bayerns, Württembergs 
und Badens genügende Gelegenheit geschaffen wird, Lose der Preußisch-Süddeutschen Klassen- 
lotterie von den im eigenen Lande bestellten Lottericeinnehmern zu beziehen. 
Artikel 8. 
Der gegenwärtige Vertrag wird vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 9 auf die Zeit- 
dauer vom 1. Juli 1912 bis zum 30. Juni 1927 geschlossen, so daß die letzte Ertragsanteil- 
zahlung am 2. Januar 1927 zu erfolgen hat. 
Der Vertrag gilt jedesmal als für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn 
er nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der vertragschließenden 
Teile gekündigt wird. Das Kündigungsrecht steht jeder der drei Süddeutschen Regierungen 
selbständig zu. Erfolgt eine derartige Kündigung, so soll der Vertrag für die anderen 
Regierungen weiter in Geltung bleiben, ebenso wie in dem Falle, wenn die Königlich Preußische 
Regierung die Kündigung des Vertrags nicht gegenüber allen drei Süddeutschen Regierungen 
aussprechen sollte.
        <pb n="359" />
        XXVI. 199 
Artikel 9. 
Die Generallotteriedirektion ist berechtigt, Lose für die Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie 
in den Gebieten der drei Süddeutschen Staaten durch die daselbst anzunehmenden Lotterie- 
einnehmer schon vor dem 1. Juli 1912 zu vertreiben und die hierzu nötigen Anordnungen 
nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor diesem Zeitpunkte zu treffen. 
Andererseits sind, falls dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und nicht durch einen 
anderen Vertrag ersetzt wird, die Regierungen der Süddeutschen Staaten befugt, sofern sie 
alsdaun nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Preußen eine eigene Staatslotterie 
einzurichten oder eine andere Lotterie zuzulassen gewillt sind, die hierzu nötigen Veranstaltungen, 
einschließlich des Losevertriebs, schon von dem dem Vertragsablaufe vorhergehenden 1. Juli 
ab zu treffen oder zu gestatten. 
Artikel 10. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt es unbenommen, noch mit anderen Staaten 
Verträge zur Regelung der Lotterieverhältnisse zu schließen. 
Artikel 11. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt werden; der 
Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund haben die Kommissare den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und 
ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in Berlin, den 29. Juli 1911. 
(I. S.) gez. Dr. Fritz Nieser. (I.. S.) gez. Dr. Wilhelm Wolf. 
(I. I.) gez. Hans von Schoen. (L. S.) gez. Fritzvon Graevenitz. 
(I. S.) gez. Dr. Leopold Hegelmaier. (L. S.) gez. Dr. Felix Lewald. 
(I. S.) gez. Dr. Adolf Goedecke. (I.. S.) gez. Albrecht Leutze. 
Schlußprotokolr 
zum 
Staatsvertrage vom 29. Juli 1911. 
Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum Abschluß und 
zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen Baden, Bayern und 
Württemberg einerseits und Preußen andererseits vereinbarten Staatsvertrags zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den Vereinbarungen 
des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen worden: 
I 
Jede der beteiligten Regierungen schließt den Vertrag nur unter der Voraussetzung der 
Zustimmung der Landesvertretung ihres Staates ab.
        <pb n="360" />
        200 XXVI. 
Wird auf seiten eines der Süddeutschen Staaten die erforderliche Zustimmung von der- 
Landesvertretung nicht erteilt, so soll der Vertrag zwischen der Königlich Preußischen Regierung 
und den betreffenden anderen Regierungen oder auch nur der einen anderen Regierung gleich- 
wohl gelten. 
II. 
Zu Artikel 1 Abs. 1 und 2. 
1. Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung und 
die Großherzoglich Badische Regierung sind darüber einig, daß das Süddeutsche Mitglied der 
Königlich Preußischen Generallotteriedirektion bis auf weitere Vereinbarung von der Königlich 
Bayerischen Regierung vorgeschlagen wird. Es ist in Aussicht genommen, hierzu eine juristisch 
vorgebildete Persönlichkeit auszuwählen, damit dem Mitgliede gleichzeitig Justitiargeschäfte 
übertragen werden können. Das Mitglied wird von Seiner Majestät dem König von Preußen 
ernannt werden und während seiner Beschäftigung bei der Generallotteriedirektion Besoldung 
und Wohnungsgeldzuschuß aus der Königlich Preußischen Staatskasse nach Maßgabe der für 
die Lotteriedirektoren geltenden Preußischen Bestimmungen beziehen, denen es während dieser 
Zeit auch im übrigen unterworfen sein soll. Das Mitglied kann von der beteiligten Regie- 
rung jederzeit in ihren Landesdienst zurückberufen werden. Tritt das Mitglied in den Ruhe- 
stand, so soll ihm Ruhegehalt nach den Vorschriften der Preußischen Gesetzgebung aus der 
Königlich Preußischen Staatskasse gezahlt werden. 
2. Die Regierungen der Süddeutschen Staaten werden den bezüglich der Zahl oder der 
Sitze der Lotterieeinnahmen von der Generallotteriedirektion etwa geäußerten Bedenken nach 
Möglichkeit Rechnung tragen. 
III. 
Zu Artikel 2 Abs. 1 bis 3. 
1. Die Bestimmung im Artikel 2 Abs. 1 des Vertrags findet nicht nur auf die nach 
Art der gegenwärtigen Staatslotterien als dauernde Einrichtung veranstalteten, sondern auch 
auf einmalige Lotterien Anwendung. 
2. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Einverständnisse, daß 
die bei Abschluß des Vertrags für die Süddeutschen Staaten bereits zugelassenen Privatgeld- 
lotterien von der Bestimmung im Artikel 2 Abs. 2 des Vertrags insoweit mitberührt werden, 
als der Gesamtpreis der nach dem 1. Juli 1912 zur Ausgabe gelangenden Lose in den dort 
vorgesehenen Gesamtpreis eingerechnet wird. Ist eine Lotterie in mehreren Staaten zugelassen, 
so wird nur der Gesamtpreis der in einem Vertragsstaate zugelassenen Lose auf den für 
letzteren vorgesehenen Gesamtpreis angerechnet. Hat eine Ausscheidung nicht stattgefunden, so 
erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältuisse der Bevölkerungszahlen in den Staaten, in denen 
die Lotteric zugelassen wurde. 
3. Die vertragschließenden Regierungen werden im Interesse des finanziellen Ergebnisses 
der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie bei Genehmigung oder Zulassung von Geld-, Sach- 
oder gemischten Lotterien tunlichste Zurückhaltung üben.
        <pb n="361" />
        XXVI. 201 
4. Die Regierungen der drei Süddeutschen Staaten werden der Königlich Preußischen 
Regierung von der Genehmigung oder Zulassung jeder einzelnen Lotterie, dem Namen und 
der Firma ihres Generalunternehmers und ihrem Spielplane vierteljährlich Mitteilung machen. 
Eine gleiche Mitteilung wird die Königlich Preußische Regierung auf Verlangen den Regie- 
rungen der drei Süddeutschen Staaten machen. 
5. Unter Lotterien „nach Art der Klassenlotterie“ im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 des 
Vertrags sind die Lotterien zu verstehen, die in mehreren Klassen und mit steigenden Gewinn-= 
aussichten unter Leistung von Nachzahlungen gespielt werden. 
IV. 
Zu Artikel 4 Abs. 2. 
1. Unter besonderen Steuern und Abgaben sind nur solche Steuern und Abgaben zu 
verstehen, die darauf abzielen, das Einkommen der Lottericeinnehmer, das sie als solche beziehen, 
in weitergehendem Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein geltenden Stener- 
gesetzen belastet werden würde. 
2. Die Lotterieeinnehmer sollen in dieser Eigenschaft steuerlich nicht als selbständige 
Gewerbetreibende, die der Gewerbesteuer unterliegen, betrachtet werden. 
V. 
Zu Artikel 5 Abs. 1 bis 4 und 6. 
1. Die Regierungen der Süddeutschen Staaten werden die Anordnungen, die sie für die 
im Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags bezeichnete Behörde etwa erlassen, zur Kenntnis der 
Königlich Preußischen Regierung bringen. 
2. Die Lotterieeinnehmer sind nicht Staatsbeamte. Es soll aber den beteiligten Regie- 
rungen unbenommen bleiben, zu bestimmen, daß über die Geschäftsfirma der Einnehmerstelle 
das Landeswappen zu setzen ist. 
3. Die Regierungen der Süddeutschen Staaten werden die von der Generallotteriedirektion 
gegen die Annahme eines Lotterieeinnehmers etwa geäußerten Bedenken sowie die von ihr 
gegebenen Anregungen auf Bestrafung oder Entlassung eines Lotterieeinnehmers prüfen und 
ihnen nach Möglichkeit Rechnung tragen. Wenn trotz des Widerspruchs der Generallotterie- 
direktion die Annahme eines Lotterieeinnehmers erfolgt oder von der Entlassung eines solchen 
abgesehen wird, so haftet die betreffende Regierung für jeden hieraus entstehenden Schaden. 
1. Die von den Süddeutschen Lotterieeinnehmern verwirkten Vertragsstrafen fließen in 
die Einzelstaatskassen der Süddeutschen Staaten. Die von ihnen für ihre Geschäftsführung 
zu leistende Sicherheit ist für die Königlich Preußische Staatskasse, vertreten durch die General- 
lotteriedirektion in Berlin, zu bestellen. Sie ist in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs 
oder in solchen der einzelnen an der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie beteiligten Bundes- 
staaten oder in entsprechenden Schuldbuchforderungen zu leisten. Welche weiteren Wertpapiere
        <pb n="362" />
        202 XXVI. 
hierzu etwa noch verwendet werden können, bleibt der Vereinbarung mit der Königlich 
Preußischen Regierung im Wege des Schriftwechsels vorbehalten. 
5. Wird durch die endgültige oder einstweilige Erledigung einer Lotterieeinnehmerstelle 
oder aus anderem Anlaß, insbesondere im Anschluß an eine Geschäftsprüfung, die dringliche 
Einrichtung einer vorläufigen Verwaltung der Stelle oder eine ähnliche dringliche Maßregel 
nötig, so wird die nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags zuständige Behörde das Erforderliche 
veranlassen, sich gegebenenfalls mit der Generallotteriedirektion tunlichst vorher ins Benehmen 
setzen, jedenfalls aber dieser sogleich nach Eintritt des betreffenden Falles Mitteilung zugehen 
lassen. 
6. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Einverständisse, daß es 
der Generallotteriedirektion auch abgesehen von den Fällen des Artikels 5 Abs. 6 des Ver- 
trags unbenommen bleiben muß, in Angelegenheiten, die von geschäftlichem Interesse für sie sind, 
mit den zuständigen Behörden und Beamten Bayerns, Württembergs und Badens sich in Ver- 
bindung zu setzen, in dringenden Fällen unmittelbar, sonst durch Vermittelung der nach 
Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags berufenen Behörde. 
VI. 
Zu Artikel 6. 
1. Ein Verlust im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 des Vertrags ist vorhanden, wenn 
und insoweit der durch den Absatz von Losen in einem der Süddeutschen Staaten für die 
Preußische Staatskasse erzielte Gewinn die von Preußen in den ersten fünf Jahren der Vertrags- 
dauer gezahlten festen Jahressummen nicht erreicht. Als Gewinn gilt hierbei ein dem plan- 
mäßigen Gewinnabzug entsprechender Prozentsatz (gegenwärtig 14 vom Hundert) von allen durch 
die Einnehmer des betreffenden Staates tatsächlich vereinnahmten Einsatzgeldern für die ab- 
gesetzten und die von den Einnehmern fest übernommenen Lose (Lose, Erneuerungslose, Freilose, 
Kauflose, verlassene und anderweitig verkaufte Erneuerungslose, abgelehnte und anderweitig 
verkaufte! Freilose). Bei der Abbürdung des Gesamtverlustes wird in jedem Jahre derjenige 
Betrag abgeschrieben, der sich aus dem Unterschiede zwischen dem nach Satz 2 zu berechnenden 
Jahresgewinne Preußens und dem nach Artikel 6 Abs. 3 des Vertrags zu zahlenden Ertrags- 
anteil ergibt. Zinsen sollen bei der Berechnung des Verlustes nicht in Ansatz kommen. 
2. War der reine Einsatzpreis eines Loses oder der Prozentsatz der planmäßigen Gewinn- 
abzüge in den beiden für die Bemessung des Ertragsanteils oder der nachträglichen Anteils- 
erhöhung nach Artikel 6 des Vertrags maßgebenden Lotterien nicht der gleiche, so wird für 
jede einzelne Lotterie der Ertragsanteil der Süddeutschen Staaten gesondert berechnet und 
hieraus der Durchschnitt für das ganze Jahr ermittelt. Haben sowohl der Einsatzpreis als 
auch der Gewinnabzug Anderungen erfahren, so bestimmt sich die Anderung des Einheitssatzes 
nach dem Verhältnisse sowohl des durchschnittlichen Einsatzpreises als auch des durchschnittlichen 
Gewinnabzugs zu dem gegenwärtigen. 
3. Solange die Berechnung des Anteils nach Artikel 6 Abs. 2 oder 4 des Vertrags 
noch nicht fertiggestellt ist, erfolgen die Zahlungen in den ersten fünf Jahren nach dem ver-
        <pb n="363" />
        XXVI. 203 
einbarten Jahresbetrage, in den folgenden Jahren nach der im Vorjahre gezahlten Jahres- 
summe. Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung, daß den Süddeutschen Staaten ein 
geringerer oder ein höherer als der gezahlte Betrag zustand, so wird der zuviel gezahlte Betrag 
je zur Hälfte von den beiden zunächst fällig werdenden Raten gekürzt, ein zu wenig gezahlter 
der zunächst fälligen Rate hinzugesetzt. Für die ersten fünf Jahre der Vertragsdauer gilt 
dies nur, wenn den Süddeutschen Staaten ein höherer Betrag zustehen würde. 
4. Die Generallotteriedirektion wird den von den Regierungen der Süddeutschen Staaten 
gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags bestimmten Behörden nach Abspielung von jeder 
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie tunlichst bald nach dem Ende der Ziehung jeder dieser 
Lotterien Mitteilung über den Loseabsatz machen, der in diesen von den in ihrem Lande 
bestellten Lotterieeinehmern erzielt worden und nach Artikel 6 Abs. 2 des Vertrags für die 
nächste Anteilsbemessung maßgebend ist; auch wird sie den bezeichneten Behörden von dem 
Plane jeder Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie Kenntnis geben. 
5. Wenn in einem Berechnungsjahre (1. Juli bis 30. Juni) im Falle eines Krieges 
oder sonstigen Ereignisses Lotterien nicht abgespielt werden sollten, so ist für dieses Jahr an die 
Süddeutschen Staaten ein Anteil nicht zu zahlen. Sollte aus den vorerwähnten Gründen 
in einem Berechnungsjahre nur eine Lotterie oder eine Lotterie nur zum Teile abgespielt werden, 
so ist der Anteil für dieses Jahr nur zur Hälfte oder zu dem entsprechenden Teile zu zahlen. 
Der Berechnung des Anteils für das nächste Jahr, in dem die regelmäßige Abspielung von 
Lotterien wieder aufgenommen wird, wird nach Ablauf der Garantiezeit der Loseabsatz in 
dem Berechnungsjahre vor Eintritt des Ereignisses zugrunde gelegt, in dem letztmals die beiden 
Lotterien abgespielt wurden. 
VII. 
Zu Artikel 7. 
1. Die Königlich Preußische Regierung wird von allen wesentlichen Anderungen des fest- 
gesetzten Spielplans und der geltenden Geschäftsanweisungen für die Generallotteriedirektion 
und für die Lotterieeinnehmer den Regierungen der drei Süddeutschen Staaten rechtzeitig vorher 
Mitteilung zugehen lassen. 
2. Die Zahl der den Lotterieeinnehmern zugewiesenen und von ihnen abgesetzten Lose soll 
nicht einseitig wieder vermindert werden. 
3. Die infolge des Vertrags ausgegebenen neuen Lose sollen in erster Linie auf die Süd- 
deutschen Staaten nach Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl verteilt und den Lotterieeinnehmern 
dieser Staaten zur Verfügung gehalten werden. Wenn und insoweit den Lotterieeinnehmern 
eines Süddeutschen Staates die hiernach auf den einzelnen Staat entfallende Zahl von Losen 
noch nicht zugewiesen worden ist, sollen die verfügbar gebliebenen Lose bei Bedarf in erster 
Linie den Lotterieeinnehmern dieses Staates zugeteilt werden. Ebenso soll bei weiteren Ver- 
mehrungen der Gesamtzahl der Lose der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie jedesmal eine 
entsprechende Ausgleichung herbeigeführt werden.
        <pb n="364" />
        204 XXVI. 
4. Auch im übrigen sollen die Regierungen der Süddeutschen Staaten hinsichtlich der 
Zahl der ihren Lotterieeinnehmern zuzuweisenden Lose tunlichste Berücksichtigung ihrer Wünsche 
und eine gleichmäßige Behandlung ihrer Lotterieeinnehmer gegenüber den Preußischen Einnehmern 
im Rahmen des Bedürfnisses des Loseabsatzes erwarten dürfen. 
5. Den Süddeutschen Lotterieeinnehmern soll der Loseabsatz nach dem Vertragsausland 
innerhalb der durch die Vorschriften über die Geschäftsführung (Artikel 5 Abs. 4 des Ver- 
trags) gezogenen Grenzen nicht verwehrt sein. 
VIII. 
Zu Artikel 9. 
Für den Vertrieb der Lose durch die beiderseitigen Lotterieeinnehmer der vertragschließenden 
Teile gelten die beteiligten Staatsgebiete mit Beginn des Vertriebs der Lose zur 1. Preußisch- 
Süddeutschen (227. Königlich Preußischen) Klassenlotterie unter einander als Inland. Die 
Generallotteriedirektion wird dahin wirken, daß die Preußischen Lotterieeinnehmer auch schon 
in der Zeit vor dem 1. Juli 1912 sich jedes Versuchs, Lose in den Süddeutschen Staaten 
abzusetzen, enthalten. 
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen vier Ausfertigungen des 
Vertrags sind hierauf von den Kommissaren unterzeichnet und untersiegelt worden und es 
haben die Kommissare der Großherzoglich Badischen, der Königlich Bayerischen und der 
Königlich Württembergischen Regierung, sowie der Königlich Preußischen Regierung je eine 
Ausfertigung des Vertrags und des Schlußprotokolls entgegengenommen. 
So geschehen in Berlin, den 29. Juli 1911. 
gez. Dr. Fritz Nieser. gez. Dr. Wilhelm Wolf. gez. Hans von Schoen. 
gez. Fritz von Graevenitz. gez. Dr. Leopold Hegelmaier. gez. Dr. Felixr Lewald. 
gez. Dr. Adolf Goedecke. gez. Albrecht Lentze. 
Druck und Verlag von Malsch oͤr Vogei in Karlsruhe.
        <pb n="365" />
        Nr. XXVII. 205 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 12. Juni 1912. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des 
Auswärtigen: die Herstellung von Eisenbahnverbindungen von Weisenbach über Schönmünzach nach Klosterreichenbach 
und von Bretten über Kninlingen und Derdingen nach Kürnbach betreffend; des Ministeriums des Jnnern: das 
Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend; die Einfuhr von Tieren aus der 
Schweiz betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 4. Juni 1912.) 
Die Herstellung von Eisenbahnverbindungen von Weisenbach über Schönmünzach nach Klosterreichenbach 
und von Bretten über Knittlingen und Derdingen nach Kürnbach betreffend. 
Nachdem der zwischen Bevollmächtigten der Großherzoglichen und der Königlich Württem- 
bergischen Regierung am 12. Dezember 1908 zu Stuttgart wegen der Herstellung von Eisen- 
bahnverbindungen von Weisenbach über Schönmünzach nach Klosterreichenbach und von Bretten 
über Knittlingen und Derdingen nach Kürnbach abgeschlossene Staatsvertrag nebst Schluß- 
protokoll vom gleichen Tage und Nachtragsübereinkommen vom 15. Dezember 1910 beiderseits 
ratifiziert und der Austausch der Ratifikationsurkunden bewirkt worden ist, wird in Folge 
Allerhöchster Ermächtigung dieser Vertrag nebst Schlußprotokoll und Nachtragsübereinkommen 
nachstehend mit dem Anfügen verkündet, daß diese Vereinbarungen, soweit erforderlich, die 
Zustimmung beider Kammern der Landstände erhalten haben. 
Karlsruhe, den 4. Juni 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
6h Dr. Lederle. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 5912
        <pb n="366" />
        206 XXVII. 
Staatsvertrag 
zwischen Baden und Württemberg über die Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen 
den beiderseitigen Staatsgebieten. 
Die Großherzoglich Badische und die Königlich Württembergische Regierung haben in der 
Absicht, weitere Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu vereinbaren, 
Bevollmächtigte ernannt, die vorbehältlich der Allerhöchsten Ratifikation nachstehenden Vertrag 
verabredet haben. 
Artikel Il. 
Auf Badischem und Württembergischem Gebiet sollen Eisenbahnverbindungen von Weisen- 
bach über Schönmünzach nach Klosterreichenbach und von Bretten über Kuittlingen und Derdingen 
nach Kürnbach hergestellt werden. Die Bahnen sollen als Nebenbahnen mit voller Spurweite 
nach den Vorschriften der Eisenbahnbau= und Betriebsordnung gebaut werden. 
Artikel 2. 
Der Bau der Bahnen wird von jedem Stoaat für sein Gebiet auf eigene Rechnung 
unternommen. 
Unter der Voraussetzung, daß die beteiligten Gemeinden und sonstigen Interessenten die 
ihnen hinsichtlich des Bahnbaues angesonnenen Leistungen in rechtsverbindlicher Weise über- 
nehmen, sollen die Bahnen innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren, vom Tag der Aus- 
wechslung der Ratifikation des gegenwärtigen Staatsvertrags gerechnet, in ihrer ganzen Länge 
in vollkommen betriebsfähigem Zustand hergestellt werden. 
Sollten unvorhergesehene außerordentliche Ereignisse eintreten, so wird die Baufrist ent- 
sprechend verlängert werden. 
Artikel 3. 
Zur Erzielung der möglichsten Übereinstimmung in den Konstruktionsverhältnissen der 
herzustellenden Bahnen und ihres Zubehörs sollen die mit der Ausführung beauftragten Be- 
hörden sich gegenseitig die Baupläne über die Grenzstrecken und sonstige hierauf bezügliche 
Nachweise mitteilen, auch während des Baues in stetem Benehmen miteinander bleiben. 
Über die Grenzübergangspunkte und den Anschluß der Grenzstrecken in horizontaler und 
vertikaler Richtung werden von den beiderseitigen Behörden gemeinschaftlich genaue Entwürfe 
gefertigt und der Genehmigung der beiden Regierungen unterstellt werden.
        <pb n="367" />
        XXVII. 207 
Artikel 4. 
Den beiden Regierungen bleibt eine Vereinbarung darüber vorbehalten, daß die eine oder 
andere von ihnen auch den Bau der auf dem fremden Staatsgebiet gelegenen Bahnstrecken 
ganz oder teilweise gegen Ersatz ihrer Selbstkosten übernimmt. 
Artikel 5. 
Falls nicht zwischen beiden Regierungen eine Verständigung dahin zustande kommt, daß 
der Betrieb der einen oder andern Bahn auf der ganzen Strecke einer Verwaltung auf deren 
eigene Rechnung übertragen wird, soll nach der von den Regierungen zu treffenden näheren 
Vereinbarung soweit tunlich ein einheitlicher Betrieb, geeignetenfalls unter Einbeziehung an- 
schließender Bahnstrecken, in der Weise eingerichtet werden, daß eine Verwaltung entweder die 
Besorgung des gesamten Betriebs= und Bahnunterhaltungsdienstes auf gemeinsame Rechnung 
oder die Besorgung des Fahrdienstes übernimmt. 
Artikel 6. 
Die volle Landeshoheit verbleibt jeder Regierung auf ihrem Staatsgebiet. 
Die bahn= und betriebspolizeiliche Aufsicht wird von dem Bahnpersonal desjenigen Staats, 
auf dessen Gebiet die Bahnstrecke gelegen ist, ausgeübt, soweit von beiden Regierungen nicht 
in der nach Artikel 5 zu treffenden Vereinbarung eine anderweite Bestimmung getroffen wird. 
Artikel 7. 
Die Fahrpläne für die Bahnen sind jeweils von beiden Verwaltungen gemeinsam festzu- 
stellen. Dabei ist auf das möglichste Ineinandergreifen der Züge mit den sonstigen auf den 
Anschlußstationen verkehrenden Zügen Bedacht zu nehmen. 
In beiden Richtungen der Bahnen sollen täglich mindestens 4 Züge mit Personen= 
beförderung geführt werden. 
Artikel 8. 
Jeder Teil wird für die auf seinem Gebiet gelegenen Strecken die auf seinen sonstigen 
Linien geltenden Tarife anwenden, soweit nicht durch die in Artikel 5 vorbehaltene Verein- 
barung etwas anderes bestimmt wird. 
Artikel 9. 
Bezüglich der Benützung der Bahnen zu Postzwecken bleibt Vereinbarung zwischen den 
beteiligten Postverwaltungen vorbehalten. 
Artikel 10. 
Die beiden Regierungen behalten sich für den gegenwärtigen Staatsvertrag die Zustimmung 
der Landesvertretung, soweit diese erforderlich ist, vor.
        <pb n="368" />
        208 XXVII. 
Artikel 1I. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und 
die Auswechslung der Ratifikationsurkunden tunlichst bald vorgenommen werden. 
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei Aus- 
fertigungen unter Beifügung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. 
So geschehen Stuttgart, den zwölften Dezember im Jahre Eintausend neunhundert 
und acht. 
(gez.) Schulz, (gez.) Metzger, 
Großherzoglich Badischer Ministerialdirektor. Königlich Württembergischer Ministerialrat. 
(L. S.) (I. S.) 
Schlußprotokoll zum Staatsvertrage vom 12. Dezember 1908. 
Bei der Vereinbarung über den am heutigen Tage vollzogenen Staatsvertrag über die 
Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen zwischen dem Großherzoglich Badischen und dem 
Königlich Württembergischen Staatsgebiet ist von den unterzeichneten Bevollmächtigten unter 
Genehmigungsvorbehalt noch folgende Verabredung zu Artikel 5 des Staatsvertrags getroffen 
worden, die nach der Ratifikation mit dem Vertrage selbst gleiche Kraft und Gültigkeit haben soll: 
Falls zwischen beiden Regierungen eine Verständigung dahin zustande kommt, 
daß der Betrieb der einen oder andern Bahn auf der ganzen Strecke einer Ver- 
waltung auf deren eigene Nechnung übertragen wird, soll die betriebführende Ver- 
waltung für den Bahnbetrieb auf dem Staatsgebiet der anderen Verwaltung von 
jeder Staats-, Gemeinde-, Bezirks= und Kreisabgabe befreit sein. 
Stuttgart, den 12. Dezember 1908. 
(gez) Schulz, Gez.) Metzger, 
Großherzoglich Badischer Ministerialdirektor. Königlich Württembergischer Ministerialrat.
        <pb n="369" />
        XXVII. 209 
Nachtragsübereinkommen zu dem Staat svertrag zwischen Baden und Württemberg 
vom 12. Dezember 1908. 
Die Großherzoglich Badische und die Königlich Württembergische Regierung haben zur 
Ergänzung des Staatsvertrags vom 12. Dezember 1908 über die Herstellung weiterer Eisen- 
bahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten Bevollmächtigte ernannt, die 
folgendes vereinbart haben: 
1. Falls die Württembergische Regierung die spätere Fortsetzung der Nebenbahn Bretten— 
Kürnbach über Sternenfels nach Leonbronn zum Auschluß an die Bahn Lauffen am Neckar— 
Leoubronn wünschen würde, wird von Baden die Strecke von Kürnbach bis zur badisch- 
württembergischen Landesgrenze, von Württemberg die weitere Strecke je auf eigene Rechnung 
hergestellt werden. Im übrigen finden auch auf den Bau und Betrieb der Strecke Kürn- 
bach—Leoubronn die Bestimmungen des Staatsvertrags vom 12. Dezember 1908 und des 
Schlußprotokolls hiezu sinngemäße Anwendung. 
2. Dieses Übereinkommen soll mit dem Staatsvertrag ratifiziert werden und hierauf mit 
diesem Vertrag gleiche Kraft und Gültigkeit haben. 
So geschehen Pforzheim, den fünfzehnten Dezember im Jahre Eintausend neun- 
hundert und zehn. 
(gez.) Schulz, (gez.) Schall, 
Großherzoglich Badischer Ministerialdirektor Königlich Württembergischer Direktor. 
und Geheimerat. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. Mai 1912.) 
Das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend. 
Wir bringen nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. April 1912 zur 
öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 28. Mai 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner Dr. Häußner.
        <pb n="370" />
        210 XXVII. 
Bekanntmachung. 
Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im österreichischen Reichsrat 
vertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis der in den Anlagen I und IIn 
zum Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom 
25. Jannar 1905 (Reichsgesetzblatt 1906 Seite 287) aufgeführten Sperrgebiete, wie folgt, berichtigt: 
Anlage l. 
XXV. Viertes Sperrgebiet in Galizien. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Radziechw.“ 
Anlage IIn. 
XII. Sechstes Sperrgebiet in Galizien. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Radziechöw.“ 
Berlin, den 23. April 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquicres. 
Bekanntmachung. 
(Vom S. Juni 1912.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Das mit Bekanntmachung vom 4 April und 8. Juli 1911 erlassene Verbot der Ein- 
und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus den schweizerischen Kantonen Aargan und 
Neuenburg (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 214 und 326) wird mit sofortiger Wirkung 
außer Kraft gesetzt. 
Die Ein= und Durchfuhr dieser Tiergattungen aus den genannten Kantonen ist unter 
den in der Bekanntmachung vom 30. September 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 531) bezeichneten Bedingungen wieder gestattet. 
Von dem unterm 26. Jannar 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 64) erlassenen 
allgemeinen Einfuhrverbot sind zur Zeit die Kantone Aargan, Basel, Bern, Freiburg, Neuen- 
burg, Schaffhausen und Solothurn ausgenommen (vergleiche Gesetzes= und Verordunnngsblatt 
1910 Seite 99 und 536). 
Karlernhe, den 8. Juni 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Babo. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Rarlsrude.
        <pb n="371" />
        Nr. XXVIII. 21I 
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 18. Juni 1912. 
Inhalt. 
Gesetze: die Abänderung des Wandergewerbesteuergesetzes betressend; die Einrichtung eines Staatsschuldbuches betreffend. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Walz= und Hammerwerken betreffend; des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Bierstener- 
gesetzes betreffend. 
  
Gesetz. 
(Vom 8. Juni 1912.) 
Die Abänderung des Wandergewerbesteuergesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
8SI. 
Der dem Wandergewerbesteuergesetz vom 8. Mai 1899 (Gesetzes- und Verordnungsblatt 
Seite 117) beigegebene Tarif für die Besteuerung der Wander hewerbe wird wie jolgt geändert: 
  
  
rs- Gegenstand der Besteuerung. eur Berechnung der Steuer. 
. u##. 
3 Wanderlager und Feilbieten 
von Warenlagern durch Ank- 
tionatoren. 
Bei einem Gesamtwert der zum Ver- 
kauf bestimmten Waren 
bis zu 2000 4½ ausschließlich 60 46 Für je 7 Tage und weniger, 
von 2000 4% bis zu 4000 aus- beim Feilbieten von Waren- 
schließlich 80 lagern durch Auktionatoren für 
von 4000 bis zu 8000 4 aus- je 2 Tage und weniger des 
schließlicic 160 4 Betriebs (der Tag des Beginns 
für je weitere 4000 /% Warenwert je 100 vollgerechnet). 
  
  
  
  
  
Gesetes-- und Verordnungsblatt 1912. 39
        <pb n="372" />
        212 XXVIII. 
82. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1912 in Kraft. 
Das Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 8. Jum 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dold. 
Rheinboldt. 
Gcsetz. 
(Vom 8. Juni 1912.) 
Die Einrichtung eines Staatsschuldbuches betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
§ 1. 
Schuldverschreibungen der Staatsanleihen können in Buchschulden des Staates auf den Namen 
eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden; ausgenommen davon sind die Schuld- 
verschreibungen der Guldenanleihen von 1859/61, 1862/64 und 1867. 
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlaufe brauchbarer Staatsschuld- 
verschreibungen durch Eintragung in das bei der Staatsschuldenverwaltung zu führende 
Staatsschuldbuch. 82 
Mit Ermächtigung des Finanzministeriums können Buchschulden auch ohne Umwandlung 
begründet werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschreibungen, deren Neunwert und Zins- 
fuß der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stückzinsen seit dem letzten Zins- 
zahlungstermine bar eingezahlt wird. Zur Erteilung der Ermächtigung ist das Finanz- 
ministerium insoweit befugt, als es durch das über die Feststellung des Staatshaushalts 
erlassene Gesetz (Finanzgesetz) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt ist. 
Die näheren Vorschriften über die Annahme von Geldeinzahlungen zur Begründung von 
Buchschulden sowie über das dabei einzuhaltende Verfahren erläßt das Finanzministerium.
        <pb n="373" />
        XXVIII. 213 
Steht der Begründung der Buchschuld nach diesen Vorschriften ein Hindernis entgegen, so 
ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen zu dem für hinterlegte Gelder maß- 
gebenden Zinssatze zurückzuzahlen. 
83. 
In dem Staatsschuldbuche sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden Ver- 
änderungen zu vermerken. 
Für Buchschulden mit verschiedenen Zinssätzen sind getrennte Bücher anzulegen. 
Von dem Staatsschuldbuch ist eine Abschrift zu fertigen und getrennt aufzubewahren. 
Über den Inhalt des Staatsschuldbuchs darf nur den im § 9 aufgezählten Personen 
sowie dem Gegenvormunde, dem Beistand und bezüglich der im § 5 unter Nr. 3 und 4 
bezeichneten Glänbiger den zur Prüfung ihrer Kassen berechtigten öffentlichen Behörden oder 
sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Berechtigung zur Kassenprüfung durch eine 
öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft erteilt werden und zwar nur über diejenigen Stellen, 
auf welche sich ihr Interesse bezieht. 
84. 
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht, wenn die Schuldverschreibung auf den Inhaber 
lautet, auf Antrag des Inhabers, wenn sie auf Namen umgeschrieben ist, auf Antrag des 
Berechtigten und im Falle des § 2 auf Antrag des Einzahlers, in allen Fällen auf den Namen 
der in dem Antrage bezeichneten Person oder Vermögensmasse. 
65. 
Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
1. einzelne natürliche Personen, 
2. einzelne Handelsfirmen, 
3. einzelne eingetragene Genossenschaften und einzelne eingeschriebene Hilfskassen, die im 
Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, sowie einzelne juristische Personen, 
1. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfideikommisse, deren 
Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter Aussicht einer solchen geführt 
wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über die Masse durch eine 
gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen. 
Einem Gläubiger wird für jeden Zinssatz (§ 3 Absatz 2) nur ein Konto im Staats- 
schuldbuch eröffnet. 
86. 
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte an den eingelieferten Schuldverschreibungen. 
Die Buchschulden sind halbjährlich und mit demselben Zinsfuße zu verzinsen, wie die 
Schuldverschreibungen, die behufs Umwandlung eingereicht werden oder für die gemäß § 2 ein 
Kaufpreis bar einbezahlt ist. 
Eine Tilgung der Buchschulden ist nach Maßgabe der im Staatsvoranschlage hiefür vor- 
gesehenen Mittel nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung durch Auszahlung des 
39.
        <pb n="374" />
        214 XXVIII. 
Neunwertes der eingetragenen Schuld zulässig (vergleiche 8§ 1 und 2). Mit Ablaufe der Kündigungs- 
frist hört die Verzinsung der gekündigten Schuld auf. Ein Kündigungsrecht des Gläubigers 
besteht nicht. 
Etwaige vertragsmäßige Beschränkungen des Staates hinsichtlich der Kündbarkeit der zur 
Umwandlung in Buchschulden eingelieferten Schuldverschreibungen bleiben für die Buchschuld 
bestehen. 
87. 
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antragsteller (§ 4) und nach 
erfolgter Eintragung der Gläubiger eine zweite Person eintragen lassen, die nach dem Tode des 
Gläubigers der Staatsschuldenverwaltung gegenüber die Gläubigerrechte auszuüben befugt ist. 
Bezeichnet der Antragsteller mehrere Personen, so tritt ihre Befugnis in der von dem Antrag- 
steller zu bestimmenden Reihenfolge in Wirksamkeit. 
Diese Eintragung ist auf Antrag der im § 9 Absatz 1 unter Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 
bezeichneten Personen jederzeit zu löschen. 
88. 
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder teilweise auf 
andere Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden. 
Verfügungen über Teile eingetragener Forderungen sind nur zulässig, soweit sowohl die 
Beträge, deren Übertragung oder Löschung beantragt wird, als auch die verbleibenden Rest- 
beträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind. 
Bei gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen Forderung erfolgt, soweit nicht 
eine Auszahlung nach § 6 Absatz 3 stattfindet, die Ausreichung von Schuldverschreibungen zu 
gleichem Zinssatz und gleichem Neunwert und erforderlichenfalls (§ 6 Absatz 4) von gleicher 
Beschränkung hinsichtlich der Kündbarkeit. Zu ihrer Anfertigung ist die Staatsschuldenver= 
waltung unter der fortlaufenden Aufsicht des Finanzministeriums ermächtigt. 
Bei Festsetzung des Neunbetrages der einzelnen auszureichenden Stücke soll den Wünschen 
des Antragstellers möglichst entsprochen werden. 
§ 9. 
Zur Stellung von Anträgen auf Ubertragung eingetragener Forderungen auf ein anderes 
Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über Veränderungen im Schuld- 
verhältnisse (§ 3 Absatz 1) sowie auf Ausreichung von Schuldverschreibungen gegen Löschung 
der eingetragenen Forderung sind nur berechtigt: 
. der eingetragene Gläubiger; 
sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter; 
. der Konkursverwalter; 
derjenige, auf welchen die eingetragene Forderung von Todes wegen übergegangen ist; 
die gemäß § 7 Absatz 1 eingetragenen Personen; 
O — S KW —
        <pb n="375" />
        XXVIII. 215 
6. der Testamentsvollstrecker; 
7. der Nachlaßverwalter (Bürgerliches Gesetzbuch 88 1 981 ff.); 
8. im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte. 
Derjenige, für welchen ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zinsgenuß eingetragen 
ist, kann ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in Bezug auf den Empfang der Zinsen siellen. 
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt als berechtigt, wer zur Zeichnung der 
Firma befugt ist, zur Stellung von Anträgen für die im § 5 Nr. 4 erwähnten Vermögens- 
massen die dort genannte Behörde oder die von ihr bezeichnete Person oder die gemäß § 5 
Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter. Vertreter einer juristischen Person, 
die nicht im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz hat, haben ihre Vertretungsbefugnis nach 
den zu diesem Gesetz erlassenen Ausführungsbestimmungen nachzuweisen. 
10. 
Zur Löschung von Vermerken zugunsten Dritter bedarf es der Zustimmung dieser mit 
Ausnahme der im § 18 Absatz 2 und 3 erwähnten Fälle. 
Wird eine Forderung unter Löschung auf einem Konto auf ein anderes Konto übertragen, 
so sind die Vermerke zugunsten Dritter unter Löschung auf dem alten Konto auf das neue 
Konto mit zu übertragen. Der Zustimmung der aus dem Vermerke Berechtigten bedarf es nicht. 
8 11. 
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Verpfändungen, erlangen 
dem Staate gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit. 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung 
angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts wegen auf dem Konto 
zu vermerken und nach erfolgter Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen. 
8 12. 
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte findet 
nicht statt. 
8 13. 
Die Eintragungen erfolgen in der Reihenfolge, in der die auf dasselbe Konto sich be— 
ziehenden Anträge bei der Staatsschuldenverwaltung eingegangen sind. 
8 14. 
Eine Ehefrau wird vorbehaltlich der Vorschriften in Artikel 97 Absatz 2 des Einführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes zugelassen.
        <pb n="376" />
        216 XXVIII. 
8 15. 
Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie zur gleichzeitigen Erteilung einer 
Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer zweiten Person gemäß § 7 
Absatz 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers inbezug auf Kapital oder Zinsen ist schrift- 
liche Form erforderlich und genügend. Dasselbe gilt für Anträge auf Löschung der im § 7 
Absatz 1 und im 8 18 Absatz 2 und 3 erwähnten Vermerke. 
In allen anderen Fällen, wie auch bei Umwandlung einer auf Namen unmgeschriebenen 
Schuldverschreibung soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß 
§ 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffentlichen Beglaubigung steht gleich die Auf- 
nahme des Antrags durch die Staatsschuldenverwaltung oder durch eine vom Finanzministerium 
bezeichnete Kasse. Außerhalb des Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuches soll der Antrag 
gerichtlich oder notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder be- 
glaubigt sein. Die Staatsschuldenverwaltung kann in besonderen Fällen von der Beobachtung 
dieser Formvorschriften absehen. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von 
Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. 
Sind seit der Eintragung Anderungen in der Person des Gläubigers (Verheiratung einer 
Frau, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) eingetreten, so kann verlangt 
werden, daß die Nämlichkeit durch eine öffentliche Urkunde dargetan wird. 
16. 
Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder durch eine Be- 
scheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt sind, 
auszuweisen. 
Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffent- 
lichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Staatsschuldenverwaltung von 
der Beibringung des Erbscheins oder der Bescheinigung abgesehen werden, wenn an deren 
Stelle die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt wird. 
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testaments- 
vollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlasse gehörige Forderung ist entweder durch die 
in den 88 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder durch eine 
Bescheinigung darüber, daß der überlebende Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur Ver- 
fügung über die eingetragene Forderung berechtigt ist, nachzuweisen. Auf den Nachweis der 
Befugnis des Testamentsvollstreckers findet die Vorschrift des Absatzes 2 entsprechende Anwendung. 
Zur Ausstellung der in den Absätzen 1 und 3 gedachten Bescheinigung ist das Nachlaß- 
gericht und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder Wohnsitz noch 
Aufenthalt hatte, auch der deutsche Konsul zuständig, in dessen Amtsbezirke der Erblasser zur 
Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem 
Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen 
erteilt ist.
        <pb n="377" />
        XXVIII. 217 
17. 
Sind mehrere Erben vorhanden, so kann verlangt werden, daß sie zur Stellung von 
Anträgen und zur Empfangnahme von Schuldverschreibungen und Zinsen eine einzelne Person 
zum Bevollmächtigten bestellen. 
8 18. 
Vollmachten sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren Gunsten der 
eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren Zinserträgnisse durch einen 
Vermerk im Staatsschuldbuche beschränkt ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der gleichen Form, 
die für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum Widerruf einer Vollmacht ist schriftliche Form 
erforderlich und genügend. 
Zur Löschung von persönlichen, unvererblichen Einschränkungen des Gläubigerrechtes oder 
des Verfügungsrechtes, die durch den Tod des Berechtigten erloschen sind, ist nur die Beibringung 
der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf den Bezug rückständiger Leistungen wird hier— 
durch nicht berührt. 
Vermerke, die durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne Zustimmung der 
Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden. 
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben und unter- 
siegelt sind, keiner Beglaubigung. 
§ 19. 
Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die verfügte Aus- 
lieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen wird dem 
Antragsteller und, falls der Berechtigte ein anderer ist, auch diesem eine Benachrichtigung 
erteilt, sofern ihr Aufenthalt bekannt ist. 
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte Verschreibung. 
8 20. 
Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die Hinterlegung 
der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinterlegungsstelle in Karlsruhe 
auf Kosten des Gläubigers erfolgen, 
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungsbeschränkungen 
beantragt wird; 
2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung oder des 
Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gerichtliche Verfügung über sie 
getroffen ist; 
3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs eröffnet 
worden ist; 
4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hintereinander nicht abge- 
hoben worden sind;
        <pb n="378" />
        218 XXVIII. 
5 wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger als zehn Jahren 
verstorben ist, und ein Rechtsnachfolger sich nicht als Berechtigter ausgewiesen hat; 
6. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist. 
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen an die Stelle 
der gelöschten Forderung. 
8 21. 
Bei der Kündigung von Staatsanleihen können — unbeschadet der in § 6 Absatz 4 
vorgesehenen Beschränkung der Kündbarkeit — auch die mit dem gleichen Zinsfuß in dem 
Staatsschuldbuch eingetragenen Buchforderungen gekündigt werden. Wird von dem Kündigungs- 
rechte für die Buchforderungen Gebrauch gemacht, so wird dies gleichzeitig in der wegen 
Kündigung der Anleihe erlassenen Bekanntmachung bestimmt. Von der Kündigung sind die 
eingetragenen Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist 
jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig. 
8 22. 
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern nicht die Voraus- 
setzungen des § 11 Absatz 2 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an diejenige Person, die am 
zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen vorangehenden Monats eingetragener 
Berechtigter war. 
8 23. 
Die Zinsen werden in der Zeit vom vierzehnten Tage vor bis zum achten Tage nach 
dem Fälligkeitstermine durch die Staatsschuldenverwaltung oder eine vom Finanzministerium 
zu bezeichnende öffentliche Kasse oder innerhalb des Weltpostvereins mittels Übersendung durch 
die Post oder auf sonstige vom Finanzministerium zu bestimmende Weise auf Gefahr und 
Kosten des Berechtigten gezahlt. Bei Zahlung der Zinsen im Postüberweisungs= und Scheck- 
verkehre können die Postgebühren mit Ausnahme der Bestellgebühren auf die Staatskasse über- 
nommen werden. 
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, bis der 
Glänbiger die richtige Adresse angezeigt hat. 
24. 
Anderungen in der Person oder Wohnung des Zinsenempfängers werden nur berücksichtigt, 
wenn sie von ihm schriftlich gemeldet werden. 
# 25. 
Die Eintragungen und Löschungen im Staatsschuldbuch erfolgen gebührenfrei. 
Gebührenfrei ist ferner die öffentliche Beglaubigung von Anträgen auf Eintragung im 
Schuldbuch und die öffentliche Beglaubigung von Vollmachten zur Erwirkung einer Eintragung 
im Schuldbuch, sofern die Beglaubigung durch einen badischen Notar oder durch einen sonstigen 
zur Beglaubigung zuständigen badischen Beamten erfolgt.
        <pb n="379" />
        XXVIII. 219 
Für die Ausreichung von Schuldverschreibungen an Stelle gelöschter Buchforderungen 
wird eine Gebühr von 75 für je angefangene 1000 . Nennbetrag, mindestens aber 
2 4 erhoben. 
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig im Verwaltungszwangsverfahren, 
eingezogen. Auch kann die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden oder ihre Erhebung 
im Wege der Aufrechnung gegen fällige Zinsen erfolgen. Im Falle des § 20 greift die 
letztere Erhebungsart platz. 
§ 26. 
Die Staatsschuldenverwaltung ist befugt, Anträge auf Eintragung oder Löschung von 
Forderungen und Vermerken, die in dem dem Fälligkeitstermine der Zinsen voraufgehenden 
Monat eingereicht werden, erst nach Ablauf des Monats zu erledigen, sofern nicht die Voraus- 
setzungen des § 11 Absatz 2 vorliegen. 
§ 27. 
Die Staatsschuldenverwaltung ist verantwortlich: 
1. dafür, daß die im Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen und die noch um- 
laufenden Schuldverschreibungen der mit dem gleichen Zinsfuße begebenen Anleihen 
zusammen den gesetzlich festgestellten Betrag der letzteren nicht überschreiten; 
2. für die Löschung der Schuldbuchforderungen sowie für die Entwertung und Aufbewahrung 
der behufs Eintragung der Forderung eingereichten Schuldverschreibungen bis zu ihrer 
gänzlichen Vernichtung. 
Die Überwachung des Vollzugs dieser Bestimmungen liegt dem Finanzministerium unter 
Mitaufsicht der Oberrechnungskammer ob. 
8 28. 
Bei den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begebenen Anleihen findet die Umschreibung 
von Schuldverschreibungen auf den Namen bestimmter Berechtigter (Artikel 101 des Einführungs— 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) nicht mehr statt. 
8 29. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird durch das Finanzministerium bestimmt, 
das auch mit seiner Ausführung beauftragt ist. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 8. Juni 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Dold. 
Rheinboldt. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912 40
        <pb n="380" />
        220 XXVIII. 
Verordunng. 
(Vom 15. Juni 1912.) 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken betreffend. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 
18. Juli 1892 wird verordnet: 
Die Befugnisse, die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1912, be- 
treffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammer- 
werken — Reichsgesetzblatt Seite 311 — der höheren Verwaltungsbehörde übertragen sind, 
werden durch das Bezirksamt wahrgenommen. 
Karlsruhe, den 15. Juni 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Häußner. 
Verordnung. 
(Vom 10. Juni 1912.) 
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend 
Die Verordnung vom 29. Juli 1896, den Vollzug des Gesetzes über die Biersteuer vom 
30. Juni 1896 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 226 ff.), wird durch Ein- 
schaltung der nachstehenden Bestimmungen wie folgt geändert: 
§ 5n. 
1. Zur Bereitung von Färbebier darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser ver- 
wendet werden. Von dem verwendeten Malz ist die Braumalzsteuer zu entrichten. 
2. Wer Färbebier herstellen, in den Verkehr bringen oder verwenden will, muß dies 
vorher der Bezirkssteuerstelle seines Wohnortes schriftlich anzeigen und dabei den Raum an- 
geben, in dem das Färbebier verwahrt wird. Bierbrauer, die Färbebier bei der Bierbereitung 
verwenden, dürfen dieses nur in von der Braustätte (dem Brauhaus, Gär= und Lagerkeller) 
getrennten Räumen aufbewahren. 
3. Die Hersteller von Färbebier müssen jeden Sud Färbebier in dem Brauregister als 
solchen bezeichnen und der Steuerbehörde auf Ersuchen ihre Abnehmer namhaft machen. 
4. Färbebier, das außerhalb des Großherzogtums hergestellt ist, darf zur Bierbereitung 
im Großherzogtum nicht verwendet werden. Zuwiderhandlungen werden nach Artikel 42 des 
Biersteuergesetzes verfolgt. 
Karlsruhe, den 10. Juni 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Fell. 
Druck und Verlag von Nalsch — Vogel in Karlsruhe-
        <pb n="381" />
        Nr. XXIX. 221 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 29. Juni 1912. 
Inhalt. 
Gesetz: Die Steuererhebung in der Zeit vom l. bis mit 15. Juli 1912 betreffend. 
Verordnung: des Ministerinms des Junern: die öffentlichen Lotterien und Ausspielungen betreffend. 
Gesetz. 
g tz (Vom 28. Juni 1912.) 
Die Steuererhebung in der Zeit vom 1. bis mit 15. Juli 1912 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Nheinboldt. 
Einziger Artikel. 
Die direkten und indirekten Steuern, die in der Zeit vom 1. bis mit 15. Juli 1912 zum 
Einzug kommen, sind nach den zurzeit geltenden Gesetzen und Steuersätzen und unter Berück- 
sichtigung der durch das Gesetz vom 8. Juni d. J., die Abänderung des Wandergewerbesteuer- 
gesetzes betreffend, vom 1. Juli d. J. an eintretenden Anderungen zu erheben. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 29. Juni 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dold. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 41
        <pb n="382" />
        222 XXIX. 
Verorduung. 
(Vom 25 Juni 1912.) 
Die öffentlichen Lotterien und Ausspielungen betreffend. 
Zum Vollzug des 8 286 des Reichsstrafgesetzbuchs, des Artikels 3 Ziffer VI Buchstabe a 
des Gesetzes vom 23. Dezember 1871, den Vollzug der Einführung des Deutschen Reichsstraf 
gesetzouuches in dem Großherzogtum Baden betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1871 
Seite 131), und des § 1 Absatz 2 des Lotteriegesetzes vom 26. April 1912 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 135) wird unter Aufhebung der Verordnung vom 8. Jannar 1910, die 
öffentlichen Lotterien und Ausspielungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 50), 
verordnet, was folgt: 
81. 
Offentliche Ausspielungen von unbeweglichen Sachen durch Lotterie oder in anderer Weise 
sind verboten. 
Offentliche Geldlotterien und öffentliche Ausspielungen von anderen beweglichen Sachen 
dürfen nur nach vorgängiger polizeilicher Erlaubnis stattfinden. 
Lotterien nach Art der preußisch-süddeutschen Klassenlotterie und Staatslotterien einschließ- 
lich der von einem Staate verpachteten Lotterien sind von der Genehmigung oder Zulassung 
(8 7) ausgeschlossen. 
82. 
Die Erlaubnis soll nur für gemeinnützige Zwecke oder Zwecke der Wohltätigkeit oder zur 
Erleichterung des Absatzes einzelner Kunsterzeugnisse von besonderem Wert und auch jeweils 
nur für einzelne Fälle erteilt werden. 
Zur Erteilung der Erlaubnis sind zuständig: 
1. bei öffentlichen Geldlotterien das Ministerium des Innern; 
2. bei öffentlichen Ausspielungen von anderen beweglichen Sachen 
a. die Bezirksämter, wenn der Neunwert der auszugebenden Lose die Summe von 
1000 4 nicht übersteigt, 
b. die Landeskommissäre bei Beträgen bis zu 5000 5%, 
. das Ministerium des Innern bei höheren Beträgen. 
Die Genehmigung zur Veranstaltung einer Geldlotterie ist im Staatsanzeiger öffentlich 
bekannt zu machen. 
84. 
Der Wert der auszuspielenden Gegenstände ist von dem Veranstalter der Ausspielung 
dem Bezirksamt nachzuweisen, das die Abschätzung durch Sachverständige anordnen kann. Der 
Wert der auszuspielenden Gegenstände soll in der Regel nicht weniger als 65 v. H. des Be- 
trags der ausgegebenen Lose oder Spielausweise betragen.
        <pb n="383" />
        XXIX. 223 
Ausnahmen hiervon sind bei Ausspielungen für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke 
zulässig. 
85. 
In dem Erlaubnisschein müssen die Bedingungen der Ausführung und soll insbesondere 
auch der Ziehungstag bestimmt angegeben werden. 
Ziehungen dürfen nicht stattfinden während der Zeit des Vertriebs der Lose zur ersten 
Klasse einer preußisch-süddeutschen Klassenlotterie und während der Ziehung zu dieser Klasse. 
Eine Abänderung der Bedingungen und eine Verlegung der Ziehung ist nur ausnahms- 
weise und nur mit vorgängiger Zustimmung der Behörde zulässig, die die Erlaubnis zu der 
Ausspielung oder der Geldlotterie erteilt hat. 
§ 6. 
Sofern eine Abstempelung der Lose oder sonstigen Spielausweise (Loslisten, Nummerlisten) 
nicht schon nach dem Reichsstempelgesetz durch die Steuerbehörden stattfindet, sollen die Lose 
oder die an ihrer Stelle ausgegebenen Loslisten (Nummerlisten) in der Regel mit dem Stempel 
eines Notars versehen werden. 
Desgleichen muß die Beurkundung der Losziehung in der Regel durch einen Notar vor- 
genommen werden. 
87. 
Der Verkauf und das Ausbieten von Losen auswärtiger Lotterien und Ausspielungen 
zum Verkaufe kann im Großherzogtum nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
zugelassen werden. 
Die erteilte Genehmigung ist im Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen. 
Auf auswärtige Lotterieanlehen findet diese Bestimmung keine Anwendung (Reichsgesetz 
vom 8. Juni 1871, Reichsgesetzblatt Seite 210). 
88. 
Vereine und geschlossene Gesellschaften bedürfen zur Aufstellung von Glücksbuden (Glücks- 
hafen) an öffentlichen Orten aus Anlaß von Festlichkeiten keiner besonderen polizeilichen Er- 
laubnis, wenn der Gesamtpreis der Lose dieser Ausspielung die Summe von 100 nicht 
übersteigt. 
Im übrigen ist die Aufstellung von Glücksbuden an öffentlichen Orten nur für gemein- 
nützige oder wohltätige Zwecke zulässig. Die Vorschriften der §§ 1, 3, 4 und 5 sind auch 
für solche Veranstaltungen maßgebend. 
8 9. 
Offentliche Ausspielungen von beweglichen Sachen durch andere Glücksspiele sind verboten. 
Ausspielungen solcher Sachen durch Scheibenschießen oder durch Kegel- oder andere 
Übungsspiele, bei denen es auf körperliche Gewandtheit oder Geschicklichkeit ankommt, sind unter
        <pb n="384" />
        224 XXIX. 
diesem Verbot nicht begriffen. Sollen solche Ausspielungen mehrere Tage hindurch fortgesetzt 
werden oder übersteigt der Gesamtwert der Preise die Summe von 200 ub, so ist der Unter— 
nehmer verpflichtet, sein Vorhaben unter Vorlage eines Spielplanes spätestens 8 Tage vor 
Beginn der Ausspielung dem Bezirksamt anzuzeigen, welches in Fällen dieser Art die Ab— 
haltung des Spieles untersagen kann. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1912 in Kraft. 
Karlsruhe, den 25. Juni 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. von Bayer. 
Druck und Verlag von Malsch Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="385" />
        Nr. XXX. 2265 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 3. Juli 1912. 
Inhalt. 
Gesetze: Die Ausführung der Reichsversicherungsordnung betreffend; die Ergänzung des Verzeichnisses der Land. 
straßen betreffend. 6 
  
  
Gesetz. 
(Vom 22. Juni 1912.) 
Die Ausführung der Reichsversicherungsordnung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Zum Vollzuge der Reichsversicherungsordnung haben Wir mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel I. 
An die Stelle des Gesetzes, die Ausführung der Unfall= und Krankenversicherung betreffend, 
vom 24. März 1888, in der Fassung vom 31. Juli 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 215) mit der im Artikel 3 § 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1906, die Ab- 
änderung der Gemeinde und Städteordnung und die Einführung des Vermögeussteuergesetzes 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 523), bewirkten Anderung treten unter der 
Bezeichnung „Ausführungsgesetz zur Reichsversicherungsordnung“ folgende Bestimmungen: 
81. 
Das für das Gebiet des Großherzogtums errichtete Landesversicherungsamt bleibt bestehen. 
82. 
Neben den allgemeinen Ortskrankenkassen werden Landkrankenkassen nicht errichtet (8 227 
der Reichsversicherungsordnung). 
§ 3. 
Auf Grund des § 1 034 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung wird bestimmt: 
1. Die Unfallversicherung erstreckt sich auch auf alle Unternehmer der unter § 915 in 
Verbindung mit § 161 der Reichsversicherungsordnung fallenden land= und forstwirt- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 42
        <pb n="386" />
        226 XXX. 
schaftlichen Betriebe deren Sitz innerhalb des Großherzogtums belegen ist. Die Ver— 
sicherungspflicht des Unternehmers erstreckt sich auch auf seinen im Betrieb tätigen 
Ehegatten. 
2. Ausgeschlossen von der Unfallversicherung sind Familienangehörige unter 12 Jahren, 
welche in dem Betriebe des Familienhauptes beschäftigt werden. 
84. 
Auf Grund der §§ 18 und 110 des Gesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung 
der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 
(Reichsgesetzblatt Seite 132) besteht für das Großherzogtum eine Berufsgenossenschaft (88 956 
Absatz 3, 1037 der Reichsversicherungsordnung). 
85. 
Gemäß § 1037 der Reichsversicherungsordnung wird abweichend von den Vorschriften in 
§ 972 der Reichsversicherungsordnung bestimmt: 
Zu Ziffer 1: Der Sitz der Berufsgenossenschaft ist Karlsruhe. 
Zu Ziffer 2: Der Genossenschaftsvorstand wird durch die Genossenschaftsversammlung 
gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern; für jedes Mitglied ist 
ein Ersatzmann zu wählen. Auf Antrag der Genossenschaftsversammlung kann der Vor- 
sitzende des Genossenschaftsvorstands durch die Regierung mit den Rechten und Pflichten 
eines Staatsbeamten ernannt werden. 
Zu Ziffer 4: Die Bildung eines Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über 
Einsprüche (§§ 1000, 1023 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung) findet nicht statt. 
Zu Ziffer 5 bis 7, 9 bis 11, 14: Durch die Satzung sind Bestimmungen nur 
soweit zu treffen, als in dieser Hinsicht nicht die landesgesetzliche Regelung maßgebend ist. 
86. 
Gemäß 8 1037 der Reichsversicherungsordnung wird abweichend von den §§ 975 Absatz 1, 
in Verbindung mit §§ 687 bis 689, 976 Absatz 1, 977 Absatz 1, 973 in Verbindung mit 
§ 678 Nr. 2, 3, § 679 bestimmt: 
1. Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der Unternehmer der unter 
§ 915 in Verbindung mit § 161 der Reichsversicherungsordnung fallenden Betriebe. 
Die Vertreter werden von den Kreisversammlungen gewählt. Wahlberechtigt 
sind nur die Mitglieder der Kreisversammlung, die Mitglieder der Berufsgenossenschaft 
sind. Wählbar sind die Unternehmer der im Großherzogtum versicherungspflichtigen 
land= und forstwirtschaftlichen Betriebe, deren gesetzliche Vertreter und die von den 
Unternehmern bevollmächtigten Leiter solcher Betriebe. 
Nicht wählbar ist (8 12 Reichsversicherungsordnung) 
J. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust
        <pb n="387" />
        e 
XXX.5 227 
dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupt- 
verfahren eröffnet ist, 
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be- 
schränkt ist. 
Für jeden Kreisverband ist auf je fünfundsiebzig Millionen der Steuerwerte des 
innerhalb des Kreisgebiets veranlagten Vermögens in Grundstücken sowie auf über- 
schießende Beträge von mindestens fünfunddreißig Millionen ein Vertreter zu wählen; 
die Zahl der Vertreter beträgt für jeden Kreisverband mindestens zwei. 
Die Mitglieder der Genossenschaftsversammlung werden auf 4 Jahre gewählt. 
Für Mitglieder der Genossenschaftsversammlung werden in der gleichen Weise Stell- 
vertreter nach Bedarf bestimmt. Für die Mitglieder der Genossenschaftsversammlung, 
die vor Ablauf ihrer Wahlzeit ausscheiden, rücken die Stellvertreter ein. 
Solange die Regierung mit den Domänenbetrieben der Berufsgenossenschaft an- 
gehört, steht ferner dem Domänenärar die Befugnis zu, zwei Vertreter für die 
Genossenschaftsversammlung zu ernennen. « 
Jeder Vertreter führt in der Genossenschaftsversammlung eine Stimme. 
11 ! ) 
  
Eine Einteilung der Berufsgenossenschaft in Sektionen findet nicht statt. 
3. 
Als örtliche Genossenschaftsorgane sind für je eine Gemeinde oder für einzelne Ortsteile 
oder für einen aus einer Anzahl von Gemeinden gebildeten Distrikt oder Bezirk Ver— 
trauensmänner und Stellvertreter derselben einzusetzen. Über den Umfang der Befug— 
nisse der Vertrauensmänner hat die Satzung Bestimmung zu treffen. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl derselben 
und ihrer Stellvertreter erfolgt nach Anhörung des Versicherungsamts (Beschlußaus— 
schusses) durch den Genossenschaftsvorstand. 
87. 
Die Vorschriften des 8 973 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit 88 681 
bis 683 daselbst werden gemäß 8 1037 daselbst durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
1. 
d 
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landesversicherungsamts. Soll die Ge— 
nehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe 
der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf 
Beschwerde das Ministerium des Innern. 
. Ist die Genehmigung endgültig versagt, so hat in der vom Landesversicherungsamte 
festgesetzten Frist die Genossenschaftsversammlung über eine neue Satzung zu beschließen. 
Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung endgültig nicht ge- 
nehmigt, so erläßt das Landesversicherungsamt die Satzung und ordnet auf Kosten 
der Genossenschaft das zur Ausführung Erforderliche an. 
Die Satzung darf nur mit Genehmigung des Landesversicherungsamts geändert werden. 
Soll die Genehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der Beschlußsenat; die 
42.
        <pb n="388" />
        228 XXX. 
Gründe der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so ent— 
scheidet auf Beschwerde das Ministerium des Innern. 
4. Der Name der Genossenschaft und die Zusammensetzung des Vorstandes ist im Staats- 
anzeiger bekannt zu machen. 
86. 
Die Vorschrift des § 975 Absatz 1 in Verbindung mit § 685 der Reichsversicherungs- 
ordnung wird gemäß § 1037 daselbst durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Dem Gepnossenschaftsvorstande liegt die gesamte Verwaltung der Genuossenschaft 
ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Satzung der Beschluß- 
nahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Ge- 
nossenschaft, den Behörden der inneren oder der Steuerverwaltung übertragen sind. 
89. 
  
Gemäß § 1037 der Reichsversicherungsordnung wird bestimmt: 
1. Die 88 13, 21, 24, 975 Absatz 1 in Verbindung mit § 687 der Reichsversicherungs- 
ordnung finden auf das von der Regierung ernannte Vorstandsmitglied (§ 5 Ziffer 2 
dieses Landesgesetzes) keine Anwendung. 
2. Die in § 975 Absatz 1 in Verbindung mit § 686 Ziffer 4 der Reichsversicherungs- 
ordnung der Genossenschaftsversammlung zugewiesene Bestimmung erfolgt durch den 
Genossenschaftsvorstand mit Zustimmung des Landesversicherungsamts. 
8 10. 
Gemäß 8 1037 der Reichsversicherungsordnung wird abweichend von den Vorschriften 
der 88 990 bis 1010, 1014 bis 1027 daselbst bestimmt: 
1. Die Beiträge der Mitglieder werden umgelegt nach dem abgeschätzten Durchschnitts- 
maß der menschlichen Arbeit (Arbeitsbedarf) und ihrem Werte gemäß diesem Landes- 
gesetz und, sofern die Satzung eine solche Vorschrift enthält, nach der Höhe der Un- 
fallgefahr (Gefahrklasse). 
2. Für den Bezirk jeder Gemeinde ist ein Verzeichnis sämtlicher unter § 915 in Ver- 
bindung mit § 161 der Reichsversicherungsordnung und § 3 Ziffer 1 dieses Gesetzes 
fallenden Betriebsunternehmer zu führen, welchem das bei Errichtung der Genossen- 
schaft (§ 34 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichsgesetzblatt Seite 132) aufgestellte 
Verzeichnis mit den gemäß diesem Landesgesetz (§ 11) berücksichtigten Betriebs- 
änderungen zu Grunde zu legen ist. 
3. Für jeden im Verzeichnis aufgeführten Betrieb ist die Zahl der Arbeitstage abzu- 
schätzen, welche bei ausschließlicher Verwendung männlicher Arbeitskraft im Jahres- 
durchschnitt zur Bewirtschaftung des Betriebes erforderlich ist. 
4. Betriebe, zu deren Bewirtschaftung im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1200 Ar- 
beitstage männlicher Arbeiter erforderlich sind, werden in Klassen eingeteilt, und zwar
        <pb n="389" />
        XXX. 229 
sind Betriebe, zu deren Bewirtschaftung im Jahresdurchschnitt an solchen Arbeitstagen 
erforderlich sind 
weniger als 75 in die 1. Klasse mit 50 Arbeitstagen 
75 bis zu 150 „„2 „, 10o0 » 
15()»»30()»»3.»»2()0 » 
300»»45()»»4»»35() ,, 
450»»(500»»-)»»500 » 
60()»»75()»»6.»»650 » 
75()»»900»»7.»»8()0 » 
900,,»1050»»8.»»950 » 
1()50»»1200»»9.»»1100 » 
einzuschätzen. 
5. Für Betriebe, zu deren Bewirtschaftung im Jahresdurchschnitt mehr als 1200 Arbeits- 
tage männlicher Arbeiter erforderlich sind, wird die wirkliche Zahl der im Jahres- 
durchschnitt erforderlichen Arbeitstage männlicher Arbeiter abgeschätzt und die nächst 
niedere durch hundert teilbare Zahl in Ansatz gebracht. 
Sind in solchen Betrieben Betriebsbeamte beschäftigt, so ist die Zahl der von 
den Betriebsbeamten auf den Betrieb verwendeten Arbeitstage zum Zwecke der Ab- 
schätzung zu verdreifachen. Das Gleiche hat bei solchen Betrieben hinsichtlich der von 
den Betriebsunternehmern im Betriebe verwendeten Arbeitstage zu geschehen, sofern 
kraft einer nach § 938 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Bestimmung 
der Satzung bei der Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer ein 
höherer Satz als der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst landwirtschaftlicher Arbeiter 
zu Grunde zu legen ist. 
6. Solange die Satzung eine andere Bestimmung nicht trifft, werden die Facharbeiter 
(§ 923 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung) hinsichtlich der Abschätzung ihrer 
auf den Betrieb verwendeten Arbeitskraft den sonstigen Arbeitern gleichgestellt. 
Für die Facharbeiter und die Betriebsbeamten können statt der von ihnen auf 
den Betrieb verwendeten Arbeitskraft auch die tatsächlich von ihnen verdienten Löhne 
und Gehälter nach näherer Bestimmung der Satzung in Ansatz gebracht werden, 
soweit jedoch der Jahresarbeitsverdienst eintausendachthundert Mark übersteigt, nur 
mit einem Drittel (§ 1017 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung). 
7. Durch die Satzung können nähere Bestimmungen über die Grundsätze bei der Ab- 
schätzung der Arbeitstage (Ziffer 3) aufgestellt, die Einschätzung der Betriebe ab- 
weichend von den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 4 und 5 geordnet sowie Be- 
stimmungen darüber getroffen werden, daß die hauswirtschaftlichen und anderen Dienste 
6§ 924, 991 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung) bei der Abschätzung des 
Arbeitsbedarfs besonders zu berücksichtigen sind.
        <pb n="390" />
        230 XXX. 
8. Wird durch die Satzung die Berücksichtigung der Unfallgefahr bei der Umlegung der 
Beiträge vorgeschrieben, so sind Gefahrklassen zu bilden und nach näherer Bestimmung 
der Satzung die Betriebe zu den Gefahrklassen zu veranlagen. 
9. Bei der Aufstellung der Verzeichnisse, der Abschätzung und der Veranlagung der Be— 
triebe sowie bei dem sich etwa daranschließenden Widerspruch- und Beschwerdeverfahren 
haben die Gemeindebehörden und die Behörden der inneren und der Steuerverwaltung 
nach näherer Bestimmung der Vollzugsverordnung mitzuwirken. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden 
und Genossenschaftsorganen auf Erfordern die zur Durchführung der Abschätzung und 
Veranlagung nötigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen der zuständigen Be— 
hörde in die für die Abschätzung der Betriebe zu bildende Kommission einzutreten. 
Auf die kraft ihrer Eigenschaft als Genossenschaftsmitglieder in die Abschätzungs— 
kommission berufenen Personen finden die 88 12, 13, 17 bis 21 der Reichsversicherungs- 
ordnung sinngemäße Anwendung. 
10. Die Ergebnisse der Abschätzung und Veranlagung werden nach näherer Bestimmung 
der Satzung (§ 972 der Reichsversicherungsordnung) durch das zuständige Organ der 
Genossenschaft geprüft und festgestellt; hierauf sind den Gemeindebehörden seitens der 
Genossenschaft Verzeichnisse mitzuteilen, in denen festgestellt ist, welche Betriebe im 
Gemeindebezirk als zur Genossenschaft gehörig erachtet werden und welches das Er- 
gebnis der Abschätzung und Veranlagung der Betriebe ist, sowie zutreffendenfalls, 
welche Zahl von Arbeitstagen gemäß Ziffer 5 Absatz 2 für die Betriebsbeamten und 
die Betriebsunternehmer angenommen wurde. 
Die Gemeindebehörde hat das Verzeichnis während zwei Wochen zur Einsicht der 
Beteiligten auszulegen und den Beginn der Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu 
machen. 
Binnen einer weiteren Frist von einem Monat können die Betriebsunternehmer 
wegen der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in das Verzeichnis sowie 
gegen die Abschätzung und Veranlagung ihrer Betriebe beim Genossenschaftsvorstande 
Widerspruch erheben. 
Gegen den auf den Widerspruch schriftlich zu erteilenden Bescheid steht dem Be- 
triebsunternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das 
Landesversicherungsamt zu, welches endgültig entscheidet. 
Der auf den Widerspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig vollstreckbar. 
Schon vor der regelmäßigen Nachprüfung kann die Genossenschaft den Arbeits- 
bedarf eines Betriebs neu abschätzen oder den Betrieb neu veraulagen, wenn sich heraus- 
stellt, daß die Angaben des Unternehmers unrichtig waren. 
§ 11. 
Gemäß § 1037 der Reichsversicherungsordnung wird abweichend von den Vorschriften der 
§§ 967, 968, 969, 970, 996, 1002 daselbst bestimmt:
        <pb n="391" />
        XXX. 231 
1. Das Ergebnis der Abschätzung und Veranlagung der Betriebe ist für jedes Geschäfts- 
jahr noch vor der Umlegung der Beiträge unter Berücksichtigung der bis dahin ein- 
getretenen Anderungen einer Nachprüfung zu unterziehen. 
Zu diesem Zwecke haben die Gemeindebehörden dem Genossenschaftsvorstand auf 
einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt periodisch über folgende Anderungen seit der 
letztmaligen Aufstellung oder Nachprüfung des Verzeichnisses der abgeschätzten und ver- 
anlagten Betriebe Kenntnis zu geben: 
u. über die Eröffnung neuer Betriebe, 
b. über die gänzliche Einstellung von Betrieben, 
. über den Wechsel in der Person derjenigen, für deren Rechnung der Betrieb erfolgt, 
über Anderungen in den Betrieben, welche für ihre Zugehörigkeit zur Genossen- 
schaft oder für die Umlegung der Beiträge (§ 1012 der Reichsversicherungsordnung, 
§ 10 Ziffer 4 bis 8 dieses Landesgesetzes) von Bedeutung sind. 
Das bei der regelmäßigen Nachprüfung einzuhaltende Verfahren wird im Anschlusse 
an die Bestimmungen des § 10 dieses Landesgesetzes durch Verordnung geregelt. 
Dabei kann den Betriebsunternehmern eine Verpflichtung zur Anzeige der einge- 
tretenen Anderungen (Ziffer 1 Absatz 2 à bis d) auferlegt werden. 
Wird die Zugehörigkeit eines neu eröffneten Betriebs (Ziffer 1 ) zur Genossen- 
schaft vom Vorstande abgelehnt, so teilt er es dem Versicherungsamt mit. Dieses 
kann die Entscheidung des Landesversicherungsamts aurufen; auf Antrag der Genossen- 
schaft muß das geschehen. 
mDie auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge sind in vollem Betrage 
für die ganze Beitragszeit von denjenigen Personen zu entrichten, welche in dem für 
die Beitragszeit maßgebenden vollzugsreifen Verzeichnisse als Betriebsunternehmer auf- 
geführt sind. Ist in dem Zeitpunkte, wo die Beitragserhebung stattfindet, ein anderer 
Unternehmer in den Betrieb eingetreten, so ist auch dieser der Genossenschaft für den 
vollen Beitrag haftbar. 
Wird im Laufe der Beitragszeit ein Betrieb neu eröffnet oder gänzlich eingestellt, 
so ist der Beitrag im ersten Falle nur vom Anfange des Vierteljahres an, im 
letzteren Falle bis zum Schlusse des Vierteljahres zu entrichten, in welchem die Er- 
öffnung oder Einstellung statthatte; beträgt übrigens der sich hierwegen ergebende 
Abgang nicht mehr als 50 Pfennig, so kommt der volle Beitrag für die ganze Bei- 
tragszeit in Ansatz. 
* 
m 
12. 
Gemäß § 1.037 der Reichsversicherungsordnung wird abweichend von den Vorschriften der 
5T 1014 bis 1027 daselbst bestimmt: 
1. Für die Umlegung der Beiträge ist die Zahl der bei der Abschätzung für jeden Be- 
trieb festgestellten Arbeitstage männlicher Arbeiter, ferner, sofern die Satzung eine 
entsprechende Bestimmung enthält (§ 10 Ziffer 6 Absatz 2 dieses Landesgesetzes), der
        <pb n="392" />
        232 
O- 
S 
XXX. 
Betrag der von den Betriebsbeamten und den Facharbeitern tatsächlich jährlich be— 
zogenen Löhne und Gehälter und, sofern Gefahrklassen gebildet sind, die Veranlagung 
in die Gefahrklasse zu Grunde zu legen. 
Dabei ist die Zahl der für jeden Betrieb festgestellten Arbeitstage mit derjenigen 
Zahl zu vervielfachen, welche den für den Sitz des Betriebs ermittelten durchschnitt- 
lichen Tagesarbeitsverdienst eines erwachsenen männlichen landwirtschaftlichen Arbeiters 
darstellt. Letztere Zahl wird dadurch gefunden, daß der nach § 936 der Reichsver- 
sicherungsordnung für solche Arbeiter festgesetzte Jahresarbeitsverdienst durch dreihundert 
geteilt wird; wenn diese Zahl nicht auf rund 10 Pfennig lautet, so ist sie vor der 
Vervielfachung in der Weise abzurunden, daß Pfennige von 1 bis 4 weggelassen und 
Pfennige von 5 bis 9 als 10 Pfennig gerechnet werden. 
Auf diesen Grundlagen wird von dem Genossenschaftsvorstand der Betrag berechnet, 
welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesamtbedarfs entfällt, und die Hebe- 
rolle aufgestellt. 
Die Grundlagen, auf welchen die Beitragsumlegung erfolgt, sind vor der Einziehung 
der Beiträge durch den Genossenschaftsvorstand zur öffentlichen Kenntnis zu bringen; 
auch ist den Beitragspflichtigen auf Verlangen Einsicht von der Heberolle zu gewähren. 
Die Einziehung und Beitreibung der Beiträge erfolgt durch die Behörden der Steuer- 
verwaltung nach näherer Bestimmung der Vollzugsverordnung gegen eine von der 
obersten Verwaltungsbehörde festzusetzende Vergütung. 
Der zur Beitragsentrichtung in Anspruch genommene kann, unbeschadet der Verpflichtung 
zur vorläufigen Zahlung, binnen einer Frist von zwei Wochen, von der Zahlungs- 
anforderung an gerechnet, gegen die Beitragsberechnung beim Genossenschaftsvorstand 
Widerspruch erheben; durch diesen Widerspruch kann die nach §§ 10 und 11 dieses 
Landesgesetzes erfolgte Abschätzung und Veranlagung nicht angefochten werden; auf 
das weitere Verfahren findet die Vorschrift des § 10 Ziffer 10 Absatz 4 dieses Landes- 
gesetzes entsprechende Anwendung. 
Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch bezahlter Beitrag zu Unrecht 
oder in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die Rückerstattung auf dem 
vorbezeichneten Weg verlangt werden. Der Anspruch verjährt in sechs Monaten nach 
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beitrag entrichtet worden ist (§ 29 Absatz 2 
der Reichsversicherungsordnung). 
Nach der Zahlungsaufforderung darf die Genossenschaft den Beitrag nur dann noch 
anders feststellen, wenn die Veranlagung oder Abschätzung des Betriebs nachträglich 
geändert wird oder eine im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretene Anderung des Be- 
triebs nachträglich bekannt wird oder der Lohnnachweis sich als unrichtig ergibt. 
Sind der Genossenschaft in solchen Fällen oder wegen unterlassener Anmeldung 
eines Betriebs Beiträge entgangen, so hat der Unternehmer den Fehlbetrag nachzu- 
zahlen, soweit der Anspruch nicht verjährt ist. Bei der erneuten oder nachträglichen 
Feststellung des Beitrags ist ebenso zu verfahren wie bei der erstmaligen Feststellung.
        <pb n="393" />
        XXX. 233 
7. Vorschüsse auf die Beiträge (8§ 1011 in Verbindung mit 88 738, 739 der Reichsver- 
sicherungsordnung) sowie die im Falle einer Betriebseinstellung etwa zu leistenden 
Sicherstellungen der Beiträge (§ 972 Ziffer 11 der Reichsversicherungsordnung) werden 
in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absichtliche 
Hinterziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit 
(§ 29 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung). 
. Uneinziehbare Beträge fallen der Gesamtheit der Berufsgenossen zur Last. Sie werden 
vorläufig aus den verfügbaren Mitteln oder, wenn erforderlich, aus der Rücklage der 
Berufsgenossenschaft gedeckt. Der Ausfall, welcher hierdurch sowie durch eine infolge 
des Widerspruchs (Ziffer 5) eingetretene Minderung der Beiträge entsteht, ist bei dem 
Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu berücksichtigen. 
— 
8 13. 
Hinsichtlich der im 8 1038 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Gegenstände behält 
es bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes sein Bewenden. Das Landesversicherungsamt kann 
über die Rechnungsführung der Berufsgenossenschaft (§ 1.038 Ziffer 3 der Reichsversicherungs- 
ordnung) Vorschriften erlassen, soweit nicht vom Reichsversicherungsamte in dieser Hinsicht Be- 
stimmungen getroffen sind. 
14. 
Die Bestimmungen der §§ 1043, 1044 der Reichsversicherungsordnung finden siungemäße 
Anwendung auf die Betriebsunternehmer, welche hinsichtlich der ihnen nach §§ 10 und 11 
dieses Landesgesetzes obliegenden Nachweise, Erklärungen, Auskünfte, Anzeigen oder Anmeldungen 
tatsächliche Angaben machen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen nach kennen 
mußten, oder welche ihren Pflichten im Sinne des § 1044 der Reichsversicherungsordnung 
nicht rechtzeitig nachkommen. 
15. 
Die zum Vollzug dieses Landesgesetzes erforderlichen Bestimmungen werden vom Ministerium 
des Innern, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien erlassen. 
8 16. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten gleichzeitig mit den entsprechenden Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung in Kraft. 
Artikel ll. 
In § 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1863, die Organisation der inneren Verwaltung 
betreffend (Regierungsblatt Seite 399), in der durch das Gesetz vom 16. August 1900, die 
Unteilbarkeit der Grundstücke betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 935), bewirkten 
Fassung wird als Ziffer 5 eingeschaltet: 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 1912 43
        <pb n="394" />
        234 XXX. 
„5. über die Erlassung statutarischer Bestimmungen für den Amtsbezirk oder mehrere 
Gemeinden umfassende Teile desselben, für die Städte der Städteordnung aber nur 
nach vorheriger Zustimmung der betreffenden Gemeindebehörden, soweit solche Be- 
stimmungen nach gesetzlicher Vorschrift für einen mehrere Gemeinden umfassenden 
Verband (weiteren Kommunalverband) getroffen werden können und eine andere Zu- 
ständigkeit nicht festgesetzt ist.“ 
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. Juni 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
von Bodman. 
Gesetz. 
Die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
(Vom 29. Juni 1912.) 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die von Stetten a. k. M. nach dem Truppenübungsplatz auf dem Heuberg führende 
Zufahrtsstraße mit einer Unterhaltungslänge von 1559 m wird mit Wirkung vom 1. April 
1912 als Landstraße Nr. 308 in den Landstraßen-Verband aufgenommen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 29. Juni 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
von Bodman. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="395" />
        Nr. XXXI. 25 
Gesetzes- und Verordnungs-Nlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 10. Juli 1912. 
Inhalt. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Lehrpläne der Realgymnasien 
mit neusprachlichem Unterban, der Oberrealschulen und Realschulen betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 12. Juni 1912.) 
Die Lehrpläne der Realgymnasien mit neusprachlichem Unterbau, der Oberrealschulen und Realschulen 
betreffend. 
Zum Vollzug des § 41 Ziffer 1 der landesherrlichen Verordnung vom 18. September 1909, 
betreffend die Einrichtung der höheren Lehranstalten (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 453 ff.), 
werden nachstehende Lehrpläne der Realgymnasien mit neusprachlichem Unterbau, der Ober- 
realschulen und Realschulen verkündet. 
Dieselben treten mit Beginn des Schuljahres 1912/1913 an die Stelle der mit Bekannt- 
machungen vom 2. Juli 1887 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 129 ff.) und vom 
27. März 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 85 ff.) verkündeten Lehrpläne. 
Die Lehranstalten haben das Nötige zu veranlassen, um die alten Lehrpläue in die neuen 
überzuleiten. Abweichungen von den neuen Lehrplänen sind nur mit unserer Genehmigung 
statthaft. 
Karlsruhe, den 12. Juni 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Pahl. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 44
        <pb n="396" />
        236 XXXI. 
Lehrplan der Realgymnasien mit neusprachlichem Unterbau. 
I. übersicht des Lehrplans. 
81. 
Die Lehrgegenstände werden in folgender Weise mit den beigesetzten wöchentlichen Stunden- 
zahlen auf die einzelnen Jahreskurse (Klassen) verteilt: 
  
  
  
  
  
- Unter-OberUnter-OberUntcrObcrSum- 
Pflichtfächer. VI V IV In 1 mi u 1 1 ,- Di 
"4 1 1 . 
I1.Religion......... 2 2 2 2 2 2 2 2 2 18. 
2. Deutsch. . . . . . ... 5 5 4 3 3 3 3 3 3 32 
3. Französisch 6 6 6 3 3 3 3 2 2 34 
4. Lateiniss ê1 — — 8 8 5 5 5 5 36 
5. Englisss . .. — — — 5 5 4 4 18 
6. Geschichtt — — 2 2 2 2 22 2 14 
7. Erdkunde . ... 2 2 2 2 2 1 — — — 11 
8. Naturkunde: 
Naturgeschicht « · 
Physik......... «2j22-.3«31323’329« 
Chemie(undBiologie)..»jI I 2 2 2 
9. Mathematif 5 5 5 4 4 4 4 5 5 41 
10. Philosophiie — —— — — — —4 1 1 2 
11. Zeichhen 2 2 2 2 2 2 1 1 16 
12. Schreiben 2 2 1 — — — — — 5 
13. Tunnen 2 2 2 2 2 2 2 2 2 18 
14. Singen siehe 8 1532 — — — — — — — — 
Sunmmen für die Klassen.. 28 28 28 31 31 32 32 32 32 274 
Wahlfreier Unterricht kann eingerichtet werden: in Stenographie, Handfertigkeit, 
für Ubungen in Physik, Chemie und Biologie sowie im Griechischen. 
Wo bei geringer Schülerzahl eine Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsstunden in einem 
Fache ohne Beeinträchtigung des Lehrziels tunlich erscheint, kann eine solche angeordnet werden.
        <pb n="397" />
        XXXI. 237 
II. Die einzelnen Lehrgegenstände. 
Im allgemeinen wird bemerkt, daß der Unterbau von VI bis IV wie in den Stunden- 
zahlen so auch in der Behandlung der Lehrgegenstände mit dem Lehrplan der Oberrealschulen 
in der Fassung vom 12. Juni 1912 übereinstimmt. 
Auf die jenem Lehrplan für die einzelnen Unterrichtsfächer beigefügten „Bemerkungen“ 
wird hier ausdrücklich hingewiesen. 
§ 2. Religion. 
Für den Religionsunterricht sind die von den oberen geistlichen Behörden aufsgestellten 
oder noch aufzustellenden Lehrpläne maßgebend. (Gesetz vom 9. Oktober 1860, betreffend die 
rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staat, § 12). 
§ 3. Deutsche Sprache. 
a. Lehrziel. 
Der Unterricht in der Muttersprache soll den Schüler mit diesem wichtigsten Werkzeug 
geistigen Arbeitens in Wort und Schrift vertraut machen. Er ist gleichzeitig das bedeutsamste 
Mittel zur Erziehung zu deutscher Art und deutschem Wesen. 
Der Schüler soll richtig sprechen, lesen und schreiben lernen und im Ausdruck so geübt 
werden, daß er jeden Gedanken inhaltlich und sprachlich richtig wiederzugeben vermag; auch 
soll er die Schule nicht ohne Ubung in zusammenhängender Wiedergabe größerer Gedanken- 
reihen und im Gebrauch der freien Rede verlassen. 
Er soll mit den Gesetzen der deutschen Sprache, mit ihrem Wortschatz vertraut werden 
und ihre geschichtliche Entwicklung verstehen lernen. Die systematische Behandlung der Sprach- 
lehre soll den Stoff sammeln, ordnen und zusammenfassen. Die Sprachlehre soll aber nicht 
nur zum sprachrichtigen Gebrauch und zum Verständnis des Gefüges unserer heutigen Sprache 
führen und deren Entwicklung im ganzen aufzeigen, sondern auch an einzelnen Worten die 
Anderungen der Form und des begrifflichen Inhalts verfolgen und dabei auf die Entstehung 
von Abstrakten, von Bildern und Redensarten eingehen. (Bedentungswandel, Begriffsbildung). 
Der Schüler soll schließlich eingeführt werden in das klare Verständnis deutschen Schrift- 
tums, seiner Entwicklung und seines Zusammenhangs mit der Geschichte und Kulturgeschichte 
unseres Volkes und in die verstandesmäßige und gefühlsmäßige Auffassung der hervorragendsten 
Meisterwerke deutscher Poesie und Prosa und ihrer stilistischen und ästhetischen Gesetze. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
1. Der Lesestoff. 
Klasse VI und V. Richtiges, deutliches Lesen von passenden Stücken eines Lesebuchs, 
Erklärung der sprachlichen und sachlichen Einzelheiten, Nacherzählen des Gelesenen aber auch 
44.
        <pb n="398" />
        238 XXXI. 
von Vorerzähltem oder Erlebtem, freier Vortrag leicht faßlicher, besonders erzählender Gedichte 
bilden die Grundlage. Beim Lesen ist auf lautreine, gut artikulierte Aussprache sorgsam zu 
achten. Nach und nach sind die Schüler auch mit den Gesetzen der Lautbildung und der 
Tätigkeit der Sprachwerkzeuge bekannt zu machen. Eine wichtige Aufgabe ist die Erklärung, 
Festigung und Mrhrung des Wortschatzes. Auf den geschichtlichen Unterricht soll durch Be- 
handlung von deutschen Sagen, von Lebensbildern und Erzählungen geschichtlichen Inhalts, in 
Klasse V auch von griechischen und römischen Sagen vorbereitet werden. Einzelne leichte 
Dialektdichtungen sind durchzunehmen. Nach und nach ist an geeigneten Lesestücken die 
Gliederung aufzusuchen und an der Wandtafel anzuschreiben; danach ist die Wiedergabe 
zu üben. 
Klasse IV. Mustergültige Lesestücke sind mit den nötigen sprachlichen und sachlichen 
Erläuterungen zu lesen, wobei die stoffliche Gliederung und Entwicklung der Gedankengänge 
mehr in den Vordergrund rückt und eingehender behandelt wird. Vortrag von Gedichten. 
Bei deren Behandlung ist auch auf das Herausarbeiten der einzelnen Bilder, Stimmungen 
und Vorgänge zu achten. 
Klasse Unter III. Lesestücke in ähnlicher, aber erweiterter und vertiefter Behandlung 
wie in den vorhergehenden Klassen, dazu Erklärung der Redefiguren und das Nötigste aus 
der Verslehre. Von Dichtungen sind besonders leichtere Balladen und Romanzen, sowie andere 
kurze epische Dichtungen durchzunehmen. Im Anschluß daran Belehrungen über das Leben der 
Dichter und die einschlägigen dichterischen Formen. Gestalten und Grundzüge der nordischen 
Mythologie sowie des Volksglaubens. Übungen im Vortrag. 
Klasse Ober III. Das Wichtigste aus der Lehre der Redefiguren und aus der Vers- 
lehre ist zusammenzufassen. Das Lesen von Prosastücken ist fortzusetzen, die Behandlung 
dichterischer Stücke auf schwierigere Balladen, auf Lyrisches und ausnahmsweise auch Dramatisches 
(Körner, Uhland, Hebbel, Heyse, M. Greif), sowie auf ausgewählte Abschnitte von Homers 
Ilias in guter übersetzung auszudehnen. Mitteilungen über die Lebensgeschichte der Dichter 
und ihre literargeschichtliche Bedeutung. 
Klasse Unter II. Als Fortsetzung des Lesestoffes der vorhergehenden Klasse Homers 
Odyssee, Schillers leichtere kulturgeschichtliche Gedichte und Gesellschaftslieder. Dazu wenigstens 
ein geschichtliches Drama (Schiller). Die Dichtung der Befreiungskriege; Novellen, auch als 
häusliche Lektüre. Mit dem Lesen ist die sprachliche Erklärung unter Beachtung der wichtigsten 
Redefiguren, der Stilgattung und der Verslehre, der Entwicklung des Gedankenganges und 
der stofflichen Gliederung zu verbinden. Hinweise auf die wichtigsten Tatsachen aus dem 
Leben der Dichter und ihre literargeschichtliche Bedeutung. 
Klasse Ober lII. Fortsetzung des Lesens kulturgeschichtlicher Gedichte (Schillers Glocke 
— wenn in Klasse Unter II noch nicht gelesen —, Goethe, Hermann und Dorothea), geschichtliche 
Dramen. Auswahl aus dem Nibelungenlied und Walther von der Vogelweide im Urtext.
        <pb n="399" />
        XXXI. 239 
Im Zusammenhang damit Einleitung in die Entwicklung der deutschen Sprache und die 
Eigenart ihrer Mundarten, sowie in die zusammenhängende Darstellung der Geschichte des 
deutschen Schrifttums (bis Luther). 
Klasse Unter I. Die Literaturgeschichte ist bis etwa 1800 im Anschluß an das Lesen 
der bedeutsamsten einschlägigen Schriftwerke fortzuführen. Neben deutschen Dramen sind auch 
griechische in guter Übersetzung zu behandeln. Herausarbeiten psychologischer Charakteristiken. 
Übungen im Vortrag, auch in freier Rede. 
Klasse Ober I. — Die Literaturgeschichte ist in gleicher Behandlung wie in Unter I 
bis zur Gegenwart fortzuführen. Abschließende Betrachtung über Vortrags= und Redekunst. 
Übungen im Vortrag, auch in freier Rede. 
2. Sprachlehre. 
Klasse VI. Der rein-einfache Satz und seine Wortarten. Redeteile. Deklination, 
Konjugation. 
Klasse V. Der erweiterteeinfache Satz und seine Wortarten. Lehre von der Zeichen- 
setzung. Das Einfachste aus der Wortbildung. 
Klasse IV. Der zusammengesetzte Satz mit seinen Wortarten. 
Klasse Unter lIII. Zusammenfassende und vertiefende Wiederholung der Jahres- 
aufgaben der drei unteren Klassen. Das Zeitwort nach Form und Gebrauchsart. 
Klasse Ober III. Erneute gelegentliche Wiederholung der Formen= und Satzlehre im 
Anschluß an das Lesen und an den Aufsatz. Satzreihen und Perioden. 
Klasse Unter II. Elementare Lautlehre und Wortbildung, Wiederholung und Be- 
festigung der Formen= und Satzlehre im Anschluß an das Lesen und die Schreibübungen. 
Klasse Ober lI. Wiederholung der Lautlehre; Stellung des Deutschen innerhalb der 
germanischen und indogermanischen Sprachen; das Wesentliche aus der mittelhochdeutschen 
Formenlehre. Das Wichtigste über Schrift, Rechtschreibung und Wortbetonung. 
Klasse I. Abschluß der Sprachlehre durch Zusammenstellen der für den Bau und die 
Entwicklung der deutschen Sprache wichtigen Erscheinungen. Wortbildungslehre, Bedeutungs- 
wandel, Begriffsbildung. 
3. Schreibübungen. 
Klasse VI. Regelmäßige Ubungen im Niederschreiben von geeignetem schon behandeltem 
Stoff, Diktate. Diese Ubungen dienen in erster Linie der Einprägung der Rechtschreibung. 
Danach ist auch der Stoff auszuwählen.
        <pb n="400" />
        240 XXXI. 
Klasse V. Zu den Diktaten, denen jetzt auch die Einprägung der Zeichensetzung zufällt, 
treten Aufsatzübungen an Stoffen, die der eigenen Anschauung und den Erlebnissen der Schüler 
entnommen werden, sowie Nacherzählungen in verschiedener Gestaltung, auch in Briefform. 
Klasse IV. Wiedergabe von Erzählungen und Beschreibungen auf Grund der ent- 
wickelten und angeschriebenen Stoffgliederung. Briefe. Einzelne Diktate zur Zusammenfassung 
der Rechtschreiblehre und Zeichensetzung. 
Klasse Unter III und Ober III. Fortsetzung der Aufsatzübungen in erweitertem 
Umfang und nach selbstentworfener Gliederung. Erzählung von Erlebtem, Beschreibung von 
Beobachtetem, Darstellung erhaltener Eindrücke. 
Klasse Unter II und Ober II. Die Stoffe der auf dieser Stufe zu fertigenden 
Ausfsätze schließen sich am besten dem Lesestoff und dem sonstigen Unterrichtsstoff an. Be- 
lehrung über Aufsatzbildung soll nicht fehlen. 
Klasse Unter I und Ober I. Der Ausfsatz erweitert sich zur Abhandlung. Die 
Schüler sind anzuleiten, Fragen des sittlichen Lebens sowie literarischer und fachwissenschaft- 
licher Art in sachgemäßer Gliederung und angemessenem Ausdruck darzustellen. Die Stoffe 
sind vorzugsweise dem Unterricht zu entnehmen, aber auch solche anderer Art, insbesondere 
auch frei gewählte, können behandelt werden. 
§ 4. Französtsche Sprache. 
a. Lehrziel. 
Richtige Aussprache, Sicherheit in der französischen Sprachlehre, Lesen und Verstehen 
nicht zu schwieriger französischer Texte, Bekanntschaft mit bedeutenderen Werken des fran- 
zösischen Schrifttums der letzten Jahrhunderte und hierbei Einblick in das Kultur= und Geistes- 
leben des frauzösischen Volkes, auch eine gewisse Gewandtheit im freien mündlichen Gebrauch 
der französischen Sprache. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Die Unterstufe (Klasse VI, V und lV) hat die elementare Sprachlehre zu erledigen, also 
das Wichtigste über Artikel und Substantiv (Geschlecht und Mehrzahlbildung), Adjektiv, Zahl- 
wort, Fürwort, Adverb und Präposition. Die Behandlung des Zeitworts verteilt sich so, daß 
in Klasse VI die Hilfszeitwörter und mindestens die erste regelmäßige Konjugation, in Klasse V 
die übrigen regelmäßigen Konjugationen, Aktiv und Passiv, Reflexivverb und einige der 
häufigsten unregelmäßigen Zeitwörter, in Klasse IV die unregelmäßigen Zeitwörter und die 
Lehre vom Subjonctif mit seinen Konjunktionen durchgenommen werden. Sprechübungen und 
Leseübungen. Die Schreibübungen, die mit dem Niederschreiben der erlernten Wörter beginnen, 
erweitern sich zum Diktat, zu Fragen und Antworten, die sich dem Inhalt des behandelten 
Lehrstoffes anschließen, ferner zu Umbildungen nach bestimmter Anweisung, zum Konjugieren 
in Sätzen und dergleichen. In Klasse IV kann mit dem Übertragen vom Deutschen ins 
Französische begonnen werden.
        <pb n="401" />
        XXXI. 241 
Die Mittelstufe (Unter III, Ober III, Unter II) hat unter fortgesetzter Wiederholung 
der Formenlehre und deren stellenweiser Ergänzung als grammatische Hauptaufgabe die ein- 
gehendere Beschäftigung mit der Satzlehre, die im Anschluß an das Lehrbuch auf die drei 
Klassen verteilt wird und in Unter II ihren vorläufigen Abschluß findet. Die Schreibübungen 
bestehen in Umgestaltungen von Lesestoffen in stufenweisem Aufsteigen, später auch im Nieder- 
schreiben vorher vom Lehrer mündlich erzählter einfacher Geschichten, untermischt mit über- 
setzungen aus dem Deutschen. 
Den Mittelpunkt des Unterrichts bildet das Lesen zusammenhängender französischer Prosa, 
daneben das Lesen von Lafontaineschen Fabeln und wohl auch das eines leichten Lustspiels. 
Aus der Sprachlehre hat die Unter III zu behandeln die Wortstellung, die Rektion 
der Verba (Gebrauch von avoir und étre) sowie die Tempuslehre. 
Die Ober III übernimmt die Moduslehre (Infinitiv, Gerundium, Particip), die Lehre 
vom Substantiv mit und ohne Artikel, vom Adjektiv und vom Adverb. 
Der Unter II fällt zu die Lehre vom Pronomen und von den Präpositionen samt 
einer Wiederholung des Ganzen. 
Auf der Oberstufe (Ober II und 1) wird der Prosalesestoff hauptsächlich dem kultur- 
geschichtlichen und philosophischen Gebiete entnommen. Die Poesie wird vertreten durch ein 
Stück von Corneille oder Nacine und eines von Molièere sowie durch mehrere hervorragende 
Stücke des neueren französischen Schrifttums; auch werden Gedichte behandelt. Dabei wird 
hingewiesen auf die Lebensumstände der Schriftsteller und ihre literargeschichtliche Bedeutung 
sowie auf den Zusammenhang der Schriftwerke mit der Geschichte und Kultur der betreffenden 
Zeit. Das gleichzeitige Nebeneinanderlesen verschiedener Schriftwerke ist zu vermeiden. 
Gelegentliche Schreibübungen der nämlichen Art wie auf der Mittelstufe. 
Die Unterrichtssprache ist, soweit möglich, die französische; nuur Gegenstände der Sprach 
lehre auf der unteren und auf der mittleren Stufe sowie Erläuterungen über Gattung und 
Aufbau der Schriftwerke in den oberen Klassen sollen in deutscher Sprache behandelt werden. 
§ 5. Tateinische Sprache. 
a. Lehrziel. 
Der Unterricht in der lateinischen Sprache bezweckt, die Schüler zum Verständnis von 
Werken des römischen Schrifttums zu befähigen; er soll mithelfen bei der allgemeinen sprach- 
lichen Schulung, soll geschichtliche Bildung vermitteln durch quellenmäßige Einführung in das 
Leben und den Geist des römischen Altertums und soll ein tieferes Verständnis der modernen 
Fremdsprachen ermöglichen. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Klasse Unter III. Entsprechend dem etwas reiferen Alter der Schüler und auf Grund 
ihrer vorangegangenen mehrjährigen sprachlichen Schulung können die Formenlehre und damit 
stets verknüpft auch syntaktische Tatsachen in rascherer Folge behandelt werden. Auf induk-
        <pb n="402" />
        242 XXXI. 
tivem Weg, aus zusammenhängenden Lesestücken werden die Kasus= und Personalendungen 
gewonnen und nach und nach geordnet zusammengestellt; die Formen und leicht anschließende 
syntaktische Dinge werden durch vielfältiges Übersetzen aus dem Lateinischen und ins Lateinische, 
stetes Umformen und Neubilden von Sätzen reichlich und gründlich eingeübt. Der Wortschatz 
wird aus dem Lesebuch gewonnen und in fortwährender Anwendung lebendig erhalten, unter 
steter Bezugnahme auf das Französische. Uübungen im Chor zur Einübung der Formenlehre 
sind empfehlenswert. Konstruieren der neuen Sätze des Ubungsbuches. Reichliche schriftliche 
Ubungen an der Wandtafel und vielfältige Formenübungen als Hausaufgaben, erst von Neu- 
jahr ab schriftliche Klassenarbeiten. 
Klasse Ober III. Wiederholung und zum Teil Erweiterung der Formenlehre, dazu 
Kasuslehre, die schon vielfach beim Erlernen des Wortschatzes auftritt, sowie in induktiver 
Behandlung die Hauptregeln der Tempus= und Moduslehre. Auschließend Übersetzen aus dem 
Deutschen. Von Neujahr ab werden die vier ersten Bücher von Cäsars Gallischem Krieg in 
Auswahl gelesen. Wöchentliche schriftliche Arbeiten. 
Klasse Unter II. Mehrmaliges systematisches Wiederholen der Formenlehre. Dazu 
die Lehre vom Infinitiv, Gerundium, Gerundivum, Particip und Supinum, die Tempora und 
Modi in Hauptsätzen, Konjunktionalsätze. Auschließend Übersetzen aus dem Deutschen. 
Abschluß der Cäsarlektüre (die Auswahl nach völkergeschichtlicher Rücksicht). Einige leichtere 
Metamorphosen aus Ovid. Alle zwei Wochen eine Übersetzung ins Lateinische als Klassenarbeit. 
Klasse Ober II. Grammatische Wiederholungen und Ergänzungen (Fragesätze, Modi 
in Nebensätzen, Gerundium und Supinum), entsprechende Übersetzungen ins Lateinische. 
Schriftstellerlesen: eine leichtere Rede Ciceros, einige Kapitel aus Livius, Auswahl aus 
Vergils Aeneis. 
Klasse Unter I. Schriftstellerlesen: Auswahl aus Livius, eine Schrift des Sallust, 
oder Abschnitte aus Ciceros philosophischen Schriften, Auswahl aus Horaz. — Grammatische 
Wiederholungen. Übungen in unvorbereitetem mündlichem Übersetzen. Die schriftlichen Ubungen 
sind übersetzungen ins Deutsche. 
Klasse Ober l. Schriftstellerlesen: die Germania des Tacitus und eine Auswahl aus 
römischen Geschichtsschreibern, Answahl aus Horaz. Die schriftlichen Arbeiten sind übersetzungen 
ins Deutsche. 
§ 6. Englische Sprache. 
a. Lehrziel. 
Lehrziel und Methode sind im wesentlichen dieselben wie im französischen Unterricht; jedoch 
soll im Hinblick auf die höhere Stundenzahl in den obersten Klassen eine größere Gewandtheit 
im zusammenhängenden mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache erzielt werden. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Da dem Beginn des Englischen ein fünfjähriger fremdsprachlicher Unterricht vorangegangen 
ist, so kann der neue Unterricht verhältnismäßig rascher voranschreiten.
        <pb n="403" />
        XXXI. 243 
Den Klassen Unter II und Ober II fällt die Aufgabe zu, vor allem für eine 
Aussprache von wirklich englischer Fürbung auf fester phonetischer Grundlage zu sorgen, dann 
den Schülern ein sinngemäßes, lautreines, scharf artikuliertes Lesen und eine gewisse Fähigkeit 
beizubringen, Vorgelesenes und Vorgesprochenes zu verstehen und sich selbst über die im Lese— 
stoff enthaltenen Dinge in der fremden Sprache auszudrücken. Das Wesentliche der gesamten 
Sprachlehre ist zu behandeln; dabei hat die Etymologie für die feste Grundlage des Wort- 
schatzes und für die Rechtschreibung besondere Dienste zu leisten, indem regelmäßig auf die 
Wechselbeziehungen der englischen Sprache zur deutschen, französischen und lateinischen Sprache 
hingewiesen wird. In der zweiten Hälfte von Ober II beginnt leichtes zusammenhängendes 
Prosalesen. Die schriftlichen Ubungen beginnen mit dem Niederschreiben der gelernten Wörter, 
dem Aufsuchen bestimmter sprachlicher Erscheinungen, Redewendungen, mannigfachen Um- 
bildungen und schreiten weiter zu Umgestaltungen des Lesestoffes; auch Diktate teils im Anschluß 
an das Lesebuch, teils in freier Wiedergabe einer mitgeteilten Erzählung können angefertigt 
werden. 
Die Klassen Unter I und Oberl befestigen die grammatischen Kenntnisse und 
pflegen auch Sprechübungen, die in freierer Form zu Gesprächsstoffen überleiten, die nicht im 
Lesestoff enthalten sind. Das Lesen dramatischer, hauptsächlich Shakespearischer und epischer, 
aber auch lyrischer Dichtungen neben der Prosa vermittelt eine gewisse Kenntnis englischen 
Schrifttums älterer und neuerer Zeit. Als Schreibübungen können auch freie Arbeiten an- 
gefertigt werden. 
Die Unterrichtssprache ist sobald als möglich die englische, nur Dinge der Sprachlehre 
und schwierigere Erklärungen der Schriftwerke werden im allgemeinen deutsch behandelt. 
§ 7. Geschichte. 
a. Lehrziel. 
Der Geschichtsunterricht soll das Verständnis für deutsches Wesen und die freudige 
Anteilnahme an den Geschicken unseres Volkes wecken. Er soll durch eine übersichtliche Kenntnis 
der allgemeinen und eine genauere Kenntnis der deutschen Geschichte Ursachen, Bedeutung und 
die inneren Zusammenhänge geschichtlicher Ereignisse und Entwicklungen verstehen lehren. 
Er soll endlich die Schüler mit den staatsrechtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen 
Verhältnissen des Deutschen Reiches vertraut machen. 
b. Verteilung des Lehrstoffcs. 
Unterstufe. 
Klasse VI und V: Vergleiche die Lehraufgaben des Deutschen, § 3, b 1, wodurch der 
Geschichtsunterricht vorbereitet wird. 
Klasse IV.: Die hervorragendsten Erscheinungen auf dem Gebiete der alten und mittel- 
alterlichen Geschichte bis etwa zum Jahre 600 mit Einschaltung des für die abendländische 
Geschichte Bedeutsamsten aus der Geschichte des Morgenlandes. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 45
        <pb n="404" />
        244 XXXI. 
Klasse Unter III. Von 600 bis 1648 in elementarer Behandlung mit besonderer 
Betonung der deutschen Geschichte derart, daß die übrigen europäischen Völker nur in ihren 
Beziehungen zur dentschen Geschichte berücksichtigt werden. 
Klasse Ober III: Deutsche Geschichte von 1648 bis zur Gegenwart. 
Oberstufe. 
Klasse Unter II: Alte Geschichte bis zum Untergang des weströmischen Reichs mit 
besonderer Berücksichtigung der Kulturentwicklung. Dabei ist das für das Verständnis der 
abendländischen Geschichte Nötigste aus der Geschichte des Morgenlandes einzuschalten oder 
vorauszuschicken. 
Klasse Ober II: Geschichte des Mittelalters bis zur Reformation mit besonderer 
Berücksichtigung der Kulturentwicklung. 
Klasse Unter I: Von der Reformation bis zur französischen Revolution, besonders 
Geschichte Deutschlands unter Hervorhebung der Verfassungs= und Kulturentwicklung. 
Klasse Ober I: Von der französischen Revolution bis zur Gegenwart (mit ungefähr 
gleicher Umgrenzung der Behandlung wie in Unter I). Zusammenfassende und vertiefende 
Betrachtung der staatsrechtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des 
Deutschen Reiches und Badens. 
Die badische Geschichte ist jeweils in die allgemein deutsche einzuflechten. 
Für den Unterricht in den Klassen Ober II bis Ober!I sind die Vorschriften des zweiten 
Absatzes des Zusatzes zu § 8 zu beachten. 
8 8. Erdkunde. 
A. Lehrziel. 
Der erdkundliche Unterricht soll klare räumliche Vorstellungen von der Beschaffenheit der 
Oberfläche der Erde und der Stellung der Erde im Weltganzen schaffen und die Kenntnis 
ihrer wichtigsten physischen Verhältnisse und deren Zusammenhänge vermitteln. Er soll die 
Verteilung der Völker und Staaten über die Erde und die Verhältnisse und Bedingungen ihres 
Verkehres lehren und soll den Zusammenhang der Lebensbedingungen des Menschen mit den 
geographischen Verhältnissen zeigen. In allem ist in erster Linie Europa und ganz besonders 
Deutschland zu berücksichtigen. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Klasse VI. Elementare Einführung in das Verständnis des Globus, des Reliefs und 
der Karte. Aus der Betrachtung des Wohnorts, Bezirks, Badens, Deutschlands, Europas 
und schließlich der Erdteile und der Hauptmeere werden die Grundbegriffe der Erdkunde und 
ein Überblick über die Erdoberfläche gewonnen. Am Globus insbesondere sind zu zeigen 
Kugelgestalt der Erde, Rquator, Pole und Zonen.
        <pb n="405" />
        XXXI. 245 
Klasse V. Die Meridiane, die Breitenkreise und die Zonen der Erde. Die zwei 
Bewegungen der Erde, Tageszeiten. Darauf folgt nach einem überblick über Europa und 
seine Staaten die physische und politische Erdkunde des Deutschen Reiches und Badens. 
Klasse IV. Die scheinbare Bewegung der Sonne während des Jahres, Beobachtungen 
der Sonnenhöhe. Die Schiefstellung der Erdachse zu ihrer Bahnebene (Jahreszeiten). Physische 
und politische Erdkunde der Länder Europas. 
Klasse Unter III. Die physischen, völkerkundlichen, politischen und wirtschaftlichen 
Verhältnisse der außereuropäischen Erdteile (mit Betonung der deutschen Kolonien). Aus der 
mathematischen und allgemeinen physischen Erdkunde Klimazonen und einiges aus der Klima- 
kunde (Land= und Seeklima, Passate, Monsune). 
Klasse Ober III. Das WMichtigste aus der astronomischen und physischen Erdkunde 
(Lufthülle, Festland, Meer; — Bewohner). Mitteleuropa, besonders Deutschland in physischer, 
politischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Grundzüge der Geologie von Mitteleuropa, besonders 
Deutschlands. 
Klasse Unter ll. Zusammenfassende Landeskunde von Baden. Lage (Zeit= und Orts- 
bestimmung); Gliederung (Profile); Geologisches, Wetter und Klima; Gewässer (Wasserkräfte); 
Bodenbau; Bevölkerung und Besiedelung; Verkehr. Wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere 
Verbreitung und Bedeutung von Handel, Industrie, Landwirtschaft. 
Bemerkung. Das Zeichnen im erdkundlichen Unterricht beschräukt sich auf die Anfertigung 
von sogenannten Faustskizzen in groben Umrissen und schlichter Form, wobei alles Nebensächliche 
wegbleibt. Gelegentlich sind Entwürfe aus dem Gedächtnis anzufertigen. 
Zusatz: Die Klassen Ober II, Unter I und Ober I haben keine besonderen Lehrstunden 
für Erdkunde; jedoch hat der Unterricht der Geschichte, Geologie und Physik das 
Geographische nach folgenden Gesichtspunkten zu berücksichtigen: 
Der Geschichtsunterricht hat die Pflicht, außer der Entdeckungsgeschichte und der 
Siedelungsgeschichte die wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnisse der einzelnen Länder, vor allem 
Deutschlands, aufzuzeigen und ihre Zusammenhänge unter sich, ihre Abhängigkeit von geo- 
graphischen Verhältnissen, sowie die verschiedenen Wirtschafts= und Kulturstufen und ihre Ent- 
wicklung klar zu legen Ferner wird er zu behandeln haben die Zusammensetzung des Menschheits- 
körpers nach Rasse und Religion, seine Entwicklung und die Völkerbewegungen aus Anlaß von 
politischen und wirtschaftlichen Umwälzungen. 
Dem Unterricht in der Geologie fällt die Aufgabe zu, unter ständiger Auf- 
frischung der Einzelheiten der physischen Länderkunde, die Geschichte der Erdrinde und ihrer 
Oberfläche verstehen zu lehren. Er wird ferner die natürlichen Bedingungen für die heutige 
Wirtschaft, die Bedeutung der Boden= und Gesteinsarten und der Oberflächenformen für Land- 
wirtschaft, Industrie, Handel und Verkehr klarlegen. Ihm fällt auch die Behandlung der 
Urgeschichte der Menschheit zu. 
45.
        <pb n="406" />
        246 XXXI. 
Die Phnysik wird die Tatsachen der physikalischen Geographie aufnehmen, erweitern und 
wissenschaftlich vertiefen. In Verbindung mit der Mathematik liegt ihr die wissenschaftliche 
Behandlung der mathematischen Geographie und der kosmischen Physik ob. 
§ 9. Naturkunde. 
A. Lehrziel. 
Die Schüler sollen durch möglichst eigene Beobachtungen die wichtigsten Naturkörper kennen 
und ihren Bau und ihr Leben verstehen lernen, ebenso auch die Zusammenhänge der Lebewesen 
unter einander, ihre Abhängigkeiten von einander und von ihrer Umgebung. Sie sollen ver- 
traut werden mit dem Bau und den Lebensvorgängen des Menschen und seiner Stellung im 
Naturganzen. Durch Versuche sollen sie von den wichtigsten Naturerscheinungen Kenntnis 
erhalten und die Gesetze verstehen lernen, nach denen physikalische und chemische Vorgänge sich 
vollziehen. Der Unterricht soll anslaufen in ein Weltbild, in dem neben der Stellung der 
Erde im Weltganzen, neben der Geschichte der Erdrinde und der Entwicklung der organischen 
Welt auf ihr der Mensch in seinen körperlichen Beziehungen, aber auch in den Grundlagen 
seines Denkens und Erkennens Platz findet. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Klasse VI. Im Anunschluß an eine kurze Belehrung über den Bau des menschlichen 
Körpers sind größere Säugetiere und Vögel und wenige Vertreter der übrigen Wirbeltier- 
gruppen zu beschreiben. Großblütige Pflanzen. 
Klasse V. Säugetiere und Vögel. Großblütige Pflanzen, besonders solche mit ra- 
diären Blüten. 
Klasse VI und V. Der Kreislauf des Wassers, chemische Eigenschaften des Wassers, 
Lösung, Filtrieren, Destillieren. — Thermometer, Temperatur. Einwirkung der Wärme auf 
die Größe der Körper und auf die Menge der löslichen Stoffe. Beschreibung einzelner 
Mineralien. 
Klasse IV. Reptilien, Amphibien, Fische, Insekten. Einiges über die Tätigkeit der 
Hauptorgane. Blütenpflanzen mit symmetrischen Blüten und Korbblütler. Blüten und In- 
sekten, die Einrichtungen der Fortpflanzung, Früchte und Samen. ÜUbungen im Pflanzen- 
bestimmen. Die Bewegungen und Erscheinungen der Lufthülle. Eigenschaften einiger Gase, 
soweit sie für das organische Leben von Wichtigkeit sind, insbesondere Sauerstoff und Kohleu- 
säure. Beschreibung einzelner Mineralien und Gesteine. 
Klasse Unter III. Bauplan der Wirbeltiere, insbesondere Skelettlehre. Gliedertiere, Mol- 
lusken, Würmer. Die Haupttatsachen der tierischen Ernährung. Kätzchenblütige Pflanzen, einige 
Gräser. Wirtschaftlich wichtige ausländische Kulturgewächse. Zusammenstellung der Tatsachen 
der Pflanzenmorphologie. Ubungen im Pflanzenbestimmen. Zusammenhängende Thermometer=
        <pb n="407" />
        XXXI. 247 
und Barometerbeobachtungen. Erklärung der ihnen zu Grunde liegenden Erscheinungen, soweit 
möglich. Kommunizierende Röhren, Haarröhrchen, Saftbewegungen bei Pflanzen, Artgewicht. 
Zusammensetzung der Luft. Beschreibung einzelner Gesteine. 
Klasse Ober III. Vertreter der übrigen niederen Tierklassen. — Die wichtigsten 
Steine und Gesteine; Haupttatsachen der Geologie (vorweltliche Tiere). 
Gefäßkryptogamen (vorweltliche Pflanzen). Kohle, trockene Destillation (Leuchtgas, Teer, 
Ammoniak). Die Ernährung der Pflauzen. 
Das Auge (Spiegel, Linse, Mikroskop, Regenbogen). — Wärmemenge (Ofen), spezifische 
oder Artwärme, Schmelz= und Verdampfungswärme (Niederschläge), Dampfmaschine. 
Klasse Unter II. Urtiere, einzellige Protophyten. Niederste Tiere und Pflanzen, 
Grundzüge des Systems. Der Mensch (Gesundheitliches). Die Vermehrung der Pflanzen. 
Zusammenfassung der Lebensvorgänge der Pflanzen. (Pflanzenphysiologische Versuche). 
Reibungselektrizität (Gewitter). Hauptwirkungen des elektrischen Stromes. 
Klasse Ober II. (2 Stunden Physik und 2 Stunden Chemie). 
a. Physik. Druck in Flüssigkeiten und Gasen: Artgewicht, Anwendungen; 
Boyle-Mariottes Gesetz. 
Messende Wärmelehre: Ausdehnungskoeffizient, Gesetz von Gay-Lussac; ch und er 
für Gase; Gasverflüssigung; Schmelz= und Verdampfungswärme und Luftfeuchtigkeit; Kritische 
Temperatur. 
Elektrizitätslehre: Gesetze von Ohm und Kirchhoff; Elektrische Induktion. Dynamo- 
maschine für Gleich= und Wechselstrom. 
Lehre vom Licht: Messung der Lichtstärke. Theorie der optischen Instrumente. Spek- 
tralanalyse. 
b. Chemie. Stoffgemenge (Lösungen) und chemische Verbindung sowie Trennung. Elemente. 
Sauerstoff und Wasserstoff (Wasser). Verbindungsgewichte und Atomtheorie. Salzbildner 
und Salze (Säuren und Basen). Schwefel. Erdalkalien. Atom= und Molekulargewichte. 
Stickstoff. Kiesel (Silikate). — Grundlagen der Stein= und Krystallkunde. 
Klasse Unter I. (3 Stunden Physik und 2 Stunden Chemie mit Biologie). 
a. Physik. Mechanik: Gleichförmige und gleichmäßig veränderte Bewegung (Fall, 
Wurf). Massen= und Kraftbegriff. Zusammensetzung und Zerlegung von Kräften (Schwer- 
punkt; einfache Maschinen). Zentralbewegung. Pendel. 
Wellenlehre: Schwingung, Welle. Bestimmung der Größen ine n #; für die 
Schall-, Licht= und elektrischen Wellen (Interferenz, Beugung, Polarisation). 
b. Chemie (mit Biologie). Kohlenstoff und Karbonate. Kohlenwasserstoffe: Methan, 
Leuchtgas, Flamme, Alkohole, Ather, Essig, Kohlehydrate, Stärke, Zucker.
        <pb n="408" />
        248 XXXI. 
Biologisches:) Nicht in dogmatischem Vortrag, sondern im Auschluß an zu beobachtende 
Einzelbeispiele werden die folgenden physiologischen Dinge behandelt, die betreffen 
1. die Bewegung: Zellorgane bei den Einzelligen, Bewegungsorgane der Vielezelligen, 
Muskelgewebe, Beziehungen zur Ernährung (Energiewechsel!; 
2. die Ernährung: Organe, Nahrungsaufnahme bei Ein= und Vielzelligen, Umsetzen 
der Nahrungsstoffe, Ausscheidung von Unbrauchbarem. Atmung (Drüsen); 
die Empfindung: Reizerscheinungen bei den Einzelligen, bei den niederen Tieren 
und beim Menschen. Nervensystem, Rückenmarkreflexe, Gehirn, Sympathisches Nerven- 
system, Sinnesorgane. (Experimentelle Psychologie!). 
Klasse Ober l.# (3 Stunden Physik und 2 Stunden Chemie mit Biologie). 
a. Physik. Erhaltung und Umwandlung der Energie: Arbeits= und Effekt- 
einheiten. Kinetische Energie beim Fall. Stoß. — Wärme und Arbeit (Theorie der Dampf- 
maschine). — Die magnetischen und elektrischen Einheiten. Stromwärme, Thermeelektrizität, 
Theorie der Induktion. 
Astronomisches: Gestalt, Größe und Bewegungen der Erde. Zeitrechnung, Keplersche 
Gesetze und die allgemeine Schwere. 
b. Chemie mit Biologie. Chemie: 1. Allgemeine Chemie: Zusammenstellung 
der bisher induktiv gewonnenen Gesetze. — 2. Allgemeine Geologie: Erdgeschichte. 
Biologisches: Ungeschlechtliche und geschlechtliche Vermehrung (Zellteilung); Generations= 
wechsel, Parthenogenese, Regeneration. Entwicklungsgeschichtliches bei Reihen und bei Stämmen 
(an ausgewählten Beispielen). Beziehungen der Lebewesen zu einander und ihre Verbreitung 
(Zusammenhänge mit Geologischem). Urgeschichte des Menschen. 
Den Schülern ist Gelegenheit zu geben zu physikalischen, chemischen und biologischen 
Übungen für freiwillige Teilnehmer in besonders anzusetzenden Stunden. 
Für den Unterricht in den Klassen Ober 1I bis Ober! sind die Vorschriften der beiden 
letzten Absätze des § 8 zu beachten. 
□ 
§ 10. Mathematik. 
a. Lehrziel. 
Der mathematische Unterricht hat die Aufgabe, auf Verständnis gegründetes, sicheres und 
gewandtes Rechnen zu erzielen, das räumliche Anschauungsvermögen zu entwickeln und die 
Kenntnis der wichtigeren Sätze und der Methode der Elementarmathematik zu vermitteln. Er 
*) Kann in der hier angegebenen Weise nur behandelt werden, wenn die Schule einen eigens dafür vorgebildeten 
Lehrer besitzt. 
Gegenteiligen Falles könnte hier folgendes, jeweils von den niederen Formen ansgehend, behandelt werden: 
a. Organsysteme der einzelnen Tierstämme (Gewebe, Körperbedeckung, Ernährung, Bewegung, Vermehrung, 
Empfindung); 
h. Bau und Leben der Pflanze (Zelle, Zellbildung [Gärung, Fäuluis, Seuchen), Ernährung, Wachstum, Vorrats- 
stoffe, Wirkungen äußerer Einflüsse, Reizbarkeit, Bewegung, Befruchtung).
        <pb n="409" />
        XXXI. 249 
soll die Mathematik als Beispiel einer konsequent aufgebanten Wissenschaft lehren, soll den 
inneren Zusammenhang der Sätze klarlegen und dabei das logische Denken und die funktionale 
Betrachtungsweise üben und auch die Fähigkeit zur mathematischen Betrachtung der uns um- 
gebenden Erscheinungswelt möglichst entwickeln. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Klasse VI. Rechnen: Die vier ersten Rechnungsarten in ganzen, einfach und mehrfach 
benannten Zahlen, mündlich und schriftlich in allmählich sich erweiterndem Zahlengebiet. Die 
deutschen Maße, Münzen und Gewichte ohne und mit Anwendung dezimaler Schreibweise. 
Anfänge des Rechnens mit gemeinen Brüchen. (Entstehung der Brüche, echte, unechte Brüche, 
Form= und Wertänderung der Brüche). 
Geometrie: Beschreibung einfacher Körper, senkrechte und parallele Gerade, Messen 
und Schätzen von Strecken. Zeichnen und Ausschneiden von Figuren. 
Klasse V. Rechnen: Rechnen mit ganzen Zahlen. Zweisatzrechnen. Die vier Rech- 
nungsarten mit gemeinen und endlichen Dezimalbrüchen. Dabei Lehre von den Primzahlen, 
der Teilbarkeit der Zahlen, ihre Zerlegung in Primfaktoren, Aufsuchen des kleinsten gemein- 
samen Vielfachen. Verwandlung von endlichen Dezimalbrüchen in gemeine Brüche und umgekehrt. 
Die deutschen Flächenmaße und die wichtigeren ausländischen Münzarten. 
Geometrie: Beschreibung von Körpern. Behandlung von Strecke, Winkel, Quadrat, 
Rechteck, Dreieck, Kreis, Parallelogramm, Viereck. 
Klasse IV. Rechnen: ÜUbungen im Rechnen mit ganzen Zahlen und mit Brüchen. 
Abgekürztes Rechnen: Abrunden von Dezimalzahlen auf angenäherte Werte, abgekürztes Addieren 
und Subtrahieren von Dezimalzahlen. Unendliche Dezimalbrüche. Zwei= und mehrgliedriger 
Zweisatz. Anwendungen zumal des Prozentrechnens auf Aufgaben des praktischen Lebens. 
Einfachere Verteilungsrechnungen. überführung zum Buchstabenrechnen. 
Geometrie: Inhalt und Verwandlung von Rechteck, Parallelogramm, Dreieck, Trapez, 
Viereck, Vieleck. Umfang und Inhalt des Kreises. Inhaltsgleichheit ebener Figuren. Raum- 
maße. Oberfläche und Juhalt prismatischer Körper. 
Klasse Unter lII. Rechnen: Abgekürztes Multiplizieren und Dividieren mit An- 
wendung auf praktische Aufgaben und auf Beispiele der Flächen= und Körperinhaltsberechnung. 
Geordnete Wiederholung der bei den vier Rechnungsarten benützten Rechenregeln und Hinüber- 
leiten auf ihre Darstellung durch Buchstaben. Systematische Behandlung der drei ersten Grund- 
rechnungsarten mit allgemeinen Zahlen. Deutung von Buchstabenausdrücken und ihre Aus- 
wertung durch Einsetzen bestimmter Zahlen (jedoch ohne negative Zahlen). Behandlung ein- 
facher Gleichungen mit einer Unbekannten. Textaufgaben. 
Geometrie: Oberfläche und Inhalt von Prisma, Kreiszylinder, Pyramide, Kreiskegel 
und Kugel (letzteres ohne Begründung). Die Darstellung einiger solcher Körper im Schrägbild 
und im Grund= und Aufriß.
        <pb n="410" />
        250 XXXlI. 
Die Grundgebilde als Grenzen und ihre Entstehung durch Bewegung. Strecke und Winkel. 
Umdrehen, Umwenden, Verschieben. Winkel und Strecken bei Parallelen. Dreieck und Dreiseit 
(dnales Entsprechen). Parallelogramm, Trapez, Viereck. 
Zeichnende Darstellung von statistischen Dingen und von Werttabellen einfacher Funktionen. 
Klasse Ober III. Rechnen: Pflege der Übung im Rechnen mit bestimmten Zahlen. 
Algebra: Die fünf ersten Rechnungsarten mit allgemeinen positiven Zahlen. Faktoren- 
zerlegen und Bruchkürzen. Auflösen von Gleichungen mit einer Unbekannten (mit Klammern 
und Brüchen). Textaufgaben. Die negative Zahl und ihre Einführung in die fünf ersten 
Rechnungsarten (aber nicht als Potenzexponent). Zeichnende Darstellung von in x linearen 
Ausdrücken. Rechnendes und zeichnendes Auflösen von linearen Gleichungen mit zwei Unbekannten 
(mit entsprechenden Textaufgaben). 
Geometrie: Die Kugel und ihre ebenen Schnitte (Erdkunde), Kreislehre (Kreis mit 
Punkt, Gerader, Kreis). Geometrische Orter und Berührungsaufgaben. Zeichnen von Ellipsen 
als geometrischen Ortern. Das regelmäßige Vieleck. Flächeninhalt geradliniger Figuren (Gleich- 
heit, Berechnung, Verwandlung, Teilung). 
Klasse Unter II. Algebra: Verhältnisgleichungen. Ergänzungen des Potenzrechnens. 
Wurzelrechnen. Qnadratische Irrationalen. Lineare Gleichungen mit drei Unbekannten. Zeich- 
nende Darstellung von in X quadratischen Ansdrücken (auch hier die Kegelschnittlinien). Geo- 
metrisches, dann rechnendes Lösen der quadratischen Gleichung. Zusammenhang zwischen ihren 
Koeffizienten und Lösungen (Diskriminante). 
Geometrie: Grundgedanken der Abbildung von Figuren von einem Augpunkte aus. 
An räumliche Betrachtungen anschließende Lehre von der Ahnlichkeit ebener Figuren. Bezüg- 
liche Teile der Kreislehre (regelmäßige Vielecke, Länge der Kreislinie, Inhalt der Kreisscheibe). 
Geometrische Darstellung algebraischer Ausdrücke und ihre Verwertung zur Lösung geometrischer 
Aufgaben. 
Klasse Ober II. Algebra: Logarithmen (Rechenschieber), Zinseszinsrechnen. Leichtere 
Exponentialgleichungen. Imaginäre und imaginärkomplexe Zahlen und ihre geometrische Ver- 
anschaulichung. Einfachere Fälle von quadratischen Gleichungen mit einer und leichtere Bei- 
spiele mit zwei Unbekannten zeichnend und rechnend. 
Geometrie: Die vier Funktionen spitzer Winkel und ihre Anwendung auf das recht- 
winkelige Dreieck. Goniometrie (mit Zeichnen der Funktionskurven und von Wellenlinien) und 
Trigonometrie. Zeichnen von regelmäßigen Körpern (Krystallen) in schiefer Parallelprojektion. 
Ebene Schnitte von Prisma, Pyramide, Zylinder mit Netzabwicklung im Grund= und Aufriß 
und schiefer Projektion. 
Klasse Unter I. Algebra: Arithmetische Reihen erster Ordnung und geometrische 
Reihen. Rentenrechnen (Hauptfälle der Anwendung, dabei Grundbegriffe von Wahrscheinlichkeit 
und Sterblichkeitstafel). Moivrescher Satz und Anwendung. Näherungsweises Lösen von 
Zahlengleichungen. Im Anschluß an das zeichnende Darstellen von Funktionen Entstehenlassen
        <pb n="411" />
        XXXI. 251 
des ersten Differentialquotienten; seine Verwertung für das Studium von Funktionen (nicht 
systematisches Differenzieren!). Zweiter Differentialquotient und seine Verwendung (größte und 
kleinste Werte, Geschwindigkeit). 
Geometrie: Haupteigenschaften der herkömmlicherweise behandelten Körper; dann 
Lehre von der gegenseitigen Lage von Punkt, Gerade, Ebene, Kugel. Oberfläche und Inhalt 
der genannten Körper. Regelmäßige Vielflächner. 
Die Haupteigenschaften von Ellipse, Parabel, Hyperbel als geometrischen Ortern (rein 
geometrisch und algebraisch), dann diese als Schnitte des Kreiszylinders und Umdrehungskegels und 
auch als Kreisbilder des Kegels. Grundlagen der sphärischen Trigonometrie mit Anwendungen. 
Grund= und Aufriß der Schnitte des Kegels mit Abwicklung der Netze. (Einfache Durch- 
dringungen). 
Klasse Ober I. Algebra: Hauptsachen aus der Kombinatorik. Binomischer Satz 
und seine Anwendung zur Berechnung von Wurzeln und Logarithmen. Einfachste Reihen- 
entwicklungen. Einführung in den Begriff des Integrales. Betrachtung des spystematischen 
Aufbaues der Arithmetik mit Ausblicken in die Erkenntnistheorie. 
Geometrie: Die Kegelschnitte in der Behandlung nach Porcelet oder nach Steiner. 
Harmonische Gebilde (Pol und Polare). Geometrische Verwandtschaften. 
Darstellend geometrisch Zylinder, Kegel, Kugel (Schattenlehre; Perspektive). 
Aufgabe, Methode (Axiomatik) und geschichtliche Entwicklung der Mathematik. 
Innerhalb des Lehrstoffs der einzelnen Kaassen ist eine gewisse Answahl gestattet, insoweit 
hierdurch keine Lücke im Gesamtaufbau entsteht. 
Auf allen Stufen sind an passenden Stellen geschichtliche Bemerkungen einzuflechten. 
§ 11. Thilosophie. 
Klasse Unter I und Ober I. In Verbindung mit einem anderen wissenschaftlichen 
Fach mit freier Auswahl des Stoffes als Einführung in die Grundfragen der Philosophie 
sowie in die Lebensanschauungen großer Deuker. (Siehe auch die Bemerkungen über experi- 
mentelle Psyuchologie bei Chemie in Klasse Unter I und über Erkenntnistheorie bei Mathe- 
matik in Klasse Ober I). 
§ 12. Zeichnen. 
Für dieses Fach gilt der unter dem 18. Mai 1909 verkündete Lehrplan für den Freihand- 
zeichennnterricht an den Höheren Schulen für die männliche und weibliche Ingend. (Schul- 
verordnungsblatt 1909, Seite 126). 
§ 13. Schreiben. 
Der Schreibunterricht hat die Aufgabe, der Schrift der Schüler Regelmäßigkeit und 
Geläufigkeit zu geben. Er bedient sich zu diesem Zweck des Vorschreibens an der Tafel; auch 
können Vorlagen benützt werden. 
In Klasse VI wird vorzugsweise die lateinische Schrift geübt, in V die deutsche. Der 
Klasse IV fallen Ubungen im schnelleren Schreiben zu. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 46
        <pb n="412" />
        252 XXXI. 
§ 14. Turnen. 
Der Turnunterricht hat nicht nur die Erhaltung und Befestigung der Gesundheit und 
die Entwicklung der körperlichen Kraft, Gewandtheit und Anstelligkeit anzustreben, sondern auch 
die sittliche Bildung der Schüler, die Herrschaft des Geistes über den Körper und die freie 
Ein= und Unterordnung der Einzelnen unter ein Ganzes zu fördern und insbesondere die zur 
Mannhaftigkeit gehörenden Eigenschaften wie Ausdauer, Mut und Besonnenheit zu pflegen. 
Den ÜUbungsstoff bilden Frei= und Ordnungsübungen, Laufen, Springen und Ringen, 
Übungen im Werfen mit Stab, Hantel und anderen Handgeräten, am Reck, Barren, Pferd 
und Klettergerüst, Turuspiele und, soweit tunlich, Turnfahrten. 
Für die Stoffverteilung bleiben bis auf weiteres die Leitfäden von Alfred Manl maßgebend. 
§ 15. Singen. 
Für den Gesangunterricht werden besondere Abteilungen gebildet, welche für die unteren 
Klassen mit der Klassenteilung zusammenfallen können. Von Klasse IV an werden die sing- 
fähigen Schüler zu einem Schulchor für den mehrstimmigen Gesang zusammengestellt. Bei 
der Bildung der Abteilungen ist maßgebend, daß auf einen Schüler nicht mehr als zwei 
Wochenstunden fallen. Behufs Einübung der kirchlichen Gesänge können die Abteilungen nach 
dem Religionsbekenntnis gebildet werden. Die Bildung der Abteilungen unterliegt der Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Kultus und Unterrichts. 
In den für die beiden untersten Jahreskurse zu bildenden Abteilungen werden in jeder 
Stunde Treffübungen angestellt, welche zugleich zur übung im Notenlesen und zur Belehrung 
über die musikalischen Zeichen benutzt werden. Bei allen Singübungen ist auf richtige Körper- 
haltung und Stimmbildung unausgesetzt zu achten. Daneben werden ein= und mehrstimmige 
volkstümliche, vaterländische und geistliche Lieder eingeübt. Vor der Einübung eines Liedes 
ist der Text zu lesen und zu erklären. Beim Nachlesen durch die Schüler ist auf richtige 
Aussprache zu halten. 
Der Schulchor hat in erster Linie das geistliche und vaterländische Lied zu pflegen. Bei 
der Auswahl aller Gesänge ist darauf zu sehen, daß die Texte dem ernsten Charakter der 
Schule angemessen seien. Übungen im Treffen und im Vortrag können daneben von Zeit zu 
Zeit angestellt werden. 
Während der Zeit des Stimmbruchs dürfen die Schüler nicht zum Singen angehalten 
werden. Wenn keine besonderen Abteilungen für den kirchlichen Gesang gebildet sind, muß 
eine halbe Stunde wöchentlich vom Unterricht jeder einzelnen Abteilung zur Einübung der 
kirchlichen Gesänge benutzt werden. 
§ 16. Stenographie. (Wahlfreies Unterrichtsfach). 
Der Unterricht in Stenographie wird in besonderen Kursen, in der Regel nur an Schüler 
der mittleren und oberen Jahreskurse, erteilt. 
Was das dem Unterricht zugrunde zu legende System anbelangt, so kann seitens der 
einzelnen Schulen zwischen den Systemen Gabelsberger und Stolze-Schrey gewählt werden. 
§ 17. Griechisch (Wahlfreies Unterrichtsfach). 
Der Lehrplan für dieses Fach wird durch besondere Verordnung festgesetzt.
        <pb n="413" />
        XXXI. 
253 
Lehrplau der Oberrcalschulen und Rcalschulen. 
I. Ubersicht des Lehrplans. 
81. 
zahlen auf die einzelnen Jahreskurse (Klassen) verteilt: 
Die Lehrgegenstände werden in folgender Weise mit den beigesetzten wöchentlichen Stunden- 
  
  
  
  
  
  
  
·.. Unter Ober Unter, Ober Unter Ober Sum 
Pflichtfächer. VI V. 1 Ir ulbn ** I I *8 
1. Religion 2222222222138 
2. Deutssg .. 5 5 44 4 4 4 4 1# 
3. Philosophie siehe 3 —— — — 1 — — — 
4. Französisch. 6 6 6 4 4 4 „3 36 39 
5. Englisch – 5 1 4 4 4 4%25 
6. Geschichte — — 2= 2 2 ½ 3 3 3 I 
7. Erdkunde 1 2 2 2 2 — — — — 
8. Naturgeschichte (Biologie) 2 2 2 2 1 1 - 
9. Chemie mit Mineralogie 5% 3 3 3 4 
und Geologie —— — — ik 
10. Physik — 3 3 3 
11. Mothematik 55 5 5 5 5 6 6 6 48 
12. Zeichnen 2 2 2 2 2 2 2 2 8 
13. Schreiben 2 1 — — —— — 5 
14. Turnen 2 2 2 2 2 2 2 2 2 
15. Singen siehe 8 13 —* — — — —0 – 
Summen für die Klassen 6/s 30 30 30 32 32 32 270 
Wahlfreier Unterricht kann eingerichtet werden: in Stenographie, Handfertigkeit, 
für Ubungen in Physik, Chemie und Biologie sowie in Lateinisch. 
Wo bei geringer Schülerzahl eine Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsstunden in einem 
Fache ohne Beeinträchtigung des Lehrzieles tunlich erscheint, kann eine solche angeordnet werden. 
46.
        <pb n="414" />
        254 XXXI. 
II. Die einzelnen Lehrgegenstände. 
§ 2. Religion. 
Für den Religionsunterricht sind die von den oberen geistlichen Behörden aufgestellten 
oder noch aufzustellenden Lehrpläne maßgebend. (Gesetz vom 9. Oktober 1860, betreffend die 
rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staat, § 12.) 
§ 3. Deutsche Sprache. 
a. Lehrziel. 
Der Unterricht in der Muttersprache soll den Schüler mit diesem wichtigsten Werkzeug 
geistigen Arbeitens in Wort und Schrift vertraut machen. Er ist gleichzeitig das bedeutsamste 
Mittel zur Erziehung zu deutscher Art und deutschem Wesen. 
Der Schüler soll richtig sprechen, lesen und schreiben lernen und im Ausdruck so geübt 
werden, daß er jeden Gedanken inhaltlich und sprachlich richtig wiederzugeben vermag; auch 
soll er die Schule nicht ohne Übung in zusammenhängender Wiedergabe größerer Gedanken- 
reihen und im Gebrauch der freien Rede verlassen. Er soll mit den Gesetzen der deutschen 
Sprache, mit ihrem Wortschatz vertraut werden und ihre geschichtliche Eutwicklung verstehen 
lernen. 
Die systematische Behandlung der Sprachlehre soll den Stoff sammeln, ordnen und 
zusammenfassen. Die Sprachlehre soll aber nicht nur zum sprachrichtigen Gebrauch und zum 
Verständnis des Gefüges unserer heutigen Sprache führen und deren Entwicklung im ganzen 
aufzeigen, sondern auch an einzelnen Worten die Anderungen der Form und des begrifflichen 
Inhalts verfolgen und dabei auf die Entstehung von Abstrakten, von Bildern und Redensarten 
eingehen. (Bedeutungswandel, Begriffsbildung.) 
Der Schüler soll schließlich eingeführt werden in das klare Verständnis deutschen Schrifttums, 
seiner Entwicklung und seines Zusammenhangs mit der Geschichte und Kulturgeschichte unseres 
Volkes und in die verstandesmäßige und gefühlsmäßige Auffassung der hervorragendsten Meister- 
werke deutscher Poesie und Prosa und ihrer stilistischen und ästhetischen Gesetze. 
Der Lehraufgabe der obersten Klasse ist auch die Einführung in die philosophische Pro- 
pädeutik zuzuweisen. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
1. Der Lesestoff. 
Klasse VI und V. Richtiges deutliches Lesen von passenden Stücken eines Lesebuchs, 
Erklärung der sprachlichen und sachlichen Einzelheiten, Nacherzählen des Gelesenen, aber auch 
von Vorerzähltem oder Erlebtem, freier Vortrag leicht faßlicher, besonders erzählender Gedichte 
bilden die Grundlage. Beim Lesen ist auf lautreine, gut artikulierte Aussprache sorgsam zu 
achten. Nach und nach sind die Schüler auch mit den Gesetzen der Lautbildung und der 
Tätigkeit der Sprachwerkzeuge bekannt zu machen. Eine wichtige Aufgabe ist die Klärung, Festigung
        <pb n="415" />
        XXXI. 255 
und Mehrung des Wortschatzes. Auf den geschichtlichen Unterricht soll durch Behandlung von 
deutschen Sagen, von Lebensbildern und Erzählungen geschichtlichen Inhalts, in Klasse V auch 
von griechischen und römischen Sagen vorbereitet werden. Einzelne leichte Dialektdichtungen 
sind durchzunehmen. Nach und nach ist an geeigneten Lesestücken die Gliederung aufzusuchen 
und an der Wandtafel anzuschreiben; danach ist die Wiedergabe zu üben. 
Klasse IV. Mustergültige Lesestücke sind mit den nötigen sprachlichen und sachlichen 
Erläuterungen zu lesen, wobei die stoffliche Gliederung und die Entwicklung der Gedankengänge 
mehr in den Vordergrund rückt und eingehender behandelt wird. Vortrag von Gedichten. 
Bei deren Behandlung ist auch auf das Herausarbeiten der einzelnen Bilder, Stimmungen 
und Vorgänge zu achten. 
Kasse Unter III. Lesestücke in ähnlicher, aber erweiterter und vertiefter Behandlung 
wie in den vorhergehenden Klassen, dazu Erklärung der Redefiguren und das Nötigste aus der 
Verslehre. Von Dichtungen sind besonders leichtere Balladen und Romanzen, sowie andere 
kurze epische Dichtungen durchzunehmen. Im Anschluß daran Belehrungen über das Leben 
der Dichter und die einschlägigen dichterischen Formen. Gestalten und Grundzüge der nordischen 
Mythologie, sowie des Volksglaubens. Übungen im Vortrag. 
Klasse Ober III. Das Wichtigste aus der Lehre der Redefiguren und aus der Vers- 
lehre ist zusammenzufassen. Das Lesen von Prosastücken ist fortzusetzen, die Behandlung 
dichterischer Stücke auf schwierigere Balladen, auf Lyrisches und ausnahmsweise auch Dramatisches 
(Körner, Uhland, Hebbel, Heyse, M. Greif), sowie auf ausgewählte Abschnitte von Homers Ilias 
in guter Übersetzung auszudehnen. Mitteilungen über die Lebensgeschichte der Dichter und ihre 
literargeschichtliche Bedeutung. 
Klasse Unter II. Als Fortsetzung des Lesestoffes der vorhergehenden Klasse Homers 
Odyssee, Schillers leichtere kulturgeschichtliche Gedichte und Gesellschaftslieder. Dazu wenigstens 
ein geschichtliches Drama (Schiller). Die Dichtung der Befreiungskriege; Novellen, auch als 
häusliche Lektüre. Mit dem Lesen ist die sprachliche Erklärung unter Beachtung der wichtigsten 
Redefiguren, der Stilgattung und der Verslehre, der Entwicklung des Gedankenganges und der 
stofflichen Gliederung zu verbinden. Hinweise auf die wichtigsten Tatsachen aus dem Leben 
der Dichter und ihre literargeschichtliche Bedeutung. 
Klasse Ober II. Fortsetzung des Lesens kulturgeschichtlicher Gedichte (Schillers Glocke 
— wenn in Klasse Unter II noch nicht gelesen —, Goethe, Hermann und Dorotheal historische 
Dramen. Auswahl aus dem Nibelungenlied und Walther von der Vogelweide im Urtext. 
Im Zusammenhang damit Einleitung in die Entwicklung der deutschen Sprache und die 
Eigenart ihrer Mundarten, sowie in die zusammenhängende Darstellung der Geschichte des 
deutschen Schrifttums (bis Luther). 
Klasse Unter I. Die Literaturgeschichte ist bis etwa 1800 im Anschluß an das Lesen 
der bedeutsamsten einschlägigen Schriftwerke fortzuführen. Neben deutschen Dramen sind auch 
griechische in guter Übersetzung zu behandeln. Herausarbeiten psychologischer Charakteristiken. 
Übungen im Vortrag, auch in freier Rede.
        <pb n="416" />
        266 XXXI. 
Klasse Ober J. Die Literaturgeschichte ist in gleicher Behandlung wie in Unter l bis 
zur Gegenwart fortzuführen. Hauptlehren der neueren Logik und Psychologie. Abschließende 
Betrachtungen über Vortrags- und Redekunst. Übungen im Vortrag, auch in freier Rede. 
2. Sprachlehre. 
Klasse VI. Der rein-einfache Satz und seine Wortarten. Redeteile. Deklination, 
Konjugation. 
Klasse V. Der erweitertzeinfache Satz und seine Wortarten. Lehre von der Zeichen- 
setzung. Das Einfachste aus der Wortbildung. 
Klasse IV. Der zusammengesetzte Satz mit seinen Wortarten. 
Klasse Unter III. Zusammenfassende und vertiefende Wiederholung der Formenlehre. 
Das Zeitwort nach Form und Gebrauchsart. 
Klasse Ober III. Die übrigen Wortarten. Zusammenfassung der Satzlehre. Satz- 
reihen und Perioden. 
Klasse Unter lI. Zusammenfassende Wortbildungslehre. Wiederholung und Befestigung 
der Formen= und Satzlehre im Anschluß an die Lese= und Schreibübungen. 
Klasse Ober II. Elementare Lautlehre als Überleitung und Vorbereitung zur mittel- 
hochdeutschen Formenlehre, dann diese selbst. 
Klasse I. Abschluß der Sprachlehre durch Zusammenstellen der für den Bau und die 
Entwicklung der deutschen Sprache wichtigen Erscheinungen. Wortbildungslehre, Bedeutungs- 
wandel, Begriffsbildung. 
3. Schreibübungen. 
Klasse VI. Regelmäßige Ubungen im Niederschreiben von geeignetem schon behandeltem 
Stoff. Diktate. Diese Übungen dienen in erster Linie der Einprägung der Rechtschreibung. 
Danach ist auch der Stoff auszuwählen. 
Klasse V. Zu den Diktaten, denen jetzt auch die Einprägung der Zeichensetzung zukommt, 
treten jetzt Aufsatzübungen an Stoffen, die der eigenen Anschauung und den Erlebnissen der 
Schüler entnommen werden, sowie Nacherzählungen in verschiedener Gestaltung, auch in Briefform. 
Klasse IV. Wiedergabe von Erzählungen und Beschreibungen auf Grund der entwickelten 
und angeschriebenen Stoffgliederung. Briefe. Einzelne Diktate zur Zusammenfassung der 
Rechtschreiblehre und Zeichensetzung. 
Klasse Unter III und Ober lll. Fortsetzung der Aufsatzübungen in erweitertem 
Umfang und nach selbstentworfener Gliederung. Erzählung von Erlebtem, Beschreibung von 
Beobachtetem, Darstellung erhaltener Eindrücke. 
Klasse Unter lI und Ober llI. Die Stoffe der auf dieser Stufe zu fertigenden 
Aufsätze schließen sich am besten dem Lesestoff und dem sonstigen Unterrichtsstoff an. Belehrung 
über Aufsatzbildung soll nicht fehlen.
        <pb n="417" />
        XXXI. 257 
Klasse Unter I und Ober I. Der Aufsatz erweitert sich zur Abhandlung. Die 
Schüler sind anzuleiten, Fragen des sittlichen Lebens sowie literarischer und fachwissenschaftlicher 
Art in sachgemäßer Gliederung und angemessenem Ausdruck darzustellen. Die Stoffe sind 
vorzugsweise dem Unterricht zu entnehmen, aber auch solche anderer Art, insbesondere auch 
frei gewählte, können behandelt werden. 
. Bemerkungen. 
Der deutsche Unterricht wird in der ihm zugewiesenen Unterrichtszeit sein Ziel nicht 
erreichen, wenn nicht in allen Unterrichtsfächern und auf allen Stufen das rein Sprachliche 
sorgfältige Beachtung und Pflege findet. Dazu gehört vor allem, daß in allem Unterricht 
im Sprechen, Lesen und Schreiben lant= und sprachrichtiges, reines Deutsch verwendet wird, 
daß grundsätzlich, wenn auch unter Vermeidung übertriebener, zeitraubender Pedanterie, die 
Schüler angehalten werden, in ganzen Sätzen zu sprechen, daß sie endlich stufenweise angeleitet 
werden, größer und größer werdende Gedankenreihen selbständig und zusammenhängend in 
freier Rede wiederzugeben. 
Bei allem Lesen soll das Interesse am Stoff im Vordergrund stehen. Es soll daher, 
besonders in den unteren Klassen, dem Lesen eine kurze Einführung vorangehen, die außer 
dem Hinweis auf den Stoff die sprachlichen und sachlichen Schwierigkeiten aus dem Weg räumt. 
Fragen der Sprachlehre sind in aller Kürze und nur so weit zu behandeln, als das Ver- 
ständnis des Inhalts es erfordert. Besondere Zurückhaltung in dieser Hinsicht verlangt die 
Behandlung von Dichtwerken. Kleinere Gedichte, vor allem wenn sie eine besondere Stimmung 
auszulösen geeignet sind, bleiben am besten ohne weitere Erklärung; gutes Vorlesen durch den 
Lehrer wird in manchen Fällen genügen, das Gedicht durch sich selbst wirken zu lassen. 
Größere Dichtungen sollen vor allem als Ganzes aufgefaßt werden; die Einzelbehandlung 
darf nicht so ausgedehnt sein, daß der Zusammenhang verloren geht. Auch empfiehlt es sich, 
bei ausgedehnten Dichtwerken nicht alles in der Klasse zu lesen, sondern Geeignetes durch häusliche 
Lektüre zu erledigen. Systematische übungen im Umsetzen von Gedichten in Prosa sind grund- 
sätzlich zu vermeiden. 
Für den Zusammenhang des Unterrichts empfiehlt es sich, innerhalb der einzelnen An- 
stalten einen Kanon von Gedichten aufzustellen, die besonders in den unteren und mittleren 
Klassen durchzunehmen sind. 
Eine wichtige Aufgabe des deutschen Unterrichts ist die Anleitung zu häuslichem Lesen, 
einmal so, daß der Lehrer, besonders in den untern Klassen, eine ständige, aber unaufdringliche 
Beratung des Schülers und Leitung seines Lesebedürfnisses, soweit möglich mit den Mitteln 
der Schülerbibliotheken, durchführt, dann aber auch dadurch, daß er, besonders in den oberen 
Klassen, bestimmte Lesestoffe unmittelbar der häuslichen Lektüre zuweist. 
In der Literaturgeschichte soll nicht alles in gleicher Ausführlichkeit behandelt werden. 
Weite Gebiete, die mit dem heutigen Kulturleben keine Zusammenhänge mehr haben, können 
ganz kurz erledigt werden. Inhalt dieses Unterrichtszweiges ist im wesentlichen die Geschichte
        <pb n="418" />
        258 XXXI. 
des deutschen Schrifttums; doch dürfen Größen wie Sophokles, Shakespeare nicht übergangen 
werden. 
Im Unterricht in der Sprachlehre sind für den einheitlichen Gebrauch in den einzelnen 
Lehranstalten die Fach- und Kunstausdrücke festzulegen. Der Stoff dieses Unterrichts ist tun— 
lich zu beschränken, besonders durch Handinhandgehen mit dem fremdsprachlichen Unterricht. 
Die Lektüre soll nur in dem schon oben angegebenen Umfang für die Sprachlehre ausgenützt 
werden, soweit sie die Beispiele für die jeweils behandelten Abschnitte liefert. 
Große Sorgfalt fordert besonders in den unteren Klassen, die Pflege des Wortschatzes, 
für die alle Gelegenheiten auszunützen sind, so neben dem Lesen auch die Schreibübungen 
jeder Art. Zur Sicherung richtiger Vorstellungen und Begriffe sind Anschauungsmittel in 
vollem Umfang beizuziehen. 
Der Pflege der heimatlichen Mundart ist liebevolle Aufmerksamkeit zu schenken, nicht nur 
wegen ihrer Bedeutung für die Geschichte der Sprache. Auch an Personen-, Orts-, Flur- 
namen und dergleichen soll nicht achtlos vorbeigegangen werden, wie denn der deutsche Unter- 
richt in weitem Bereich für die Pflege der Heimatkunde nutzbar gemacht werden soll. 
Die geläufigsten Fremdwörter sind zu erklären; gleichzeitig sind die Schüler anzuhalten, 
sie so viel als möglich zu vermeiden. 
Die Schreibübungen sollen, soweit sie der Einübung der Rechtschreibung dienen, vor- 
bereitet und auch für die Mehrung des Wort= und Begriffsschatzes der Schüler ausgenützt 
werden. Zu den Aufsatzübungen wird besonders für die oberen Klassen die Schullektüre den 
Hauptstoff bieten; doch sind auch andere Unterrichts= und Lebensgebiete einzubeziehen. Jeden- 
falls muß aber der Schüler den Inhalt, dem er die Form zu geben hat, vollständig beherrschen. 
Es empfiehlt sich auch, besonders in den mittleren Klassen, den Schülern ab und zu die Wahl 
des Aufsatzstoffes anheimzustellen. Doch ist dabei die Aufsicht des Lehrers nötig hinsichtlich 
der Wahl des Stoffs und des Umfangs der Arbeit. Klarheit des Aufbaus, Einfachheit, 
Flüssigkeit und Natürlichkeit des Stils ist zu erstreben, inhaltsarme Vielschreiberei zu bekämpfen. 
Für den Unterricht in der philosophischen Propädenutik kommen Logik in 
moderner Auffassung und Psychologie in Frage. Wenn die erstere wohl zumeist dem deutschen 
Unterricht zufallen wird, so kann, wenn geeignete Lehrkräfte vorhanden sind, die Psychologie 
dem biologischen Unterricht zugewiesen werden. 
§ 4. Französische Sprache. 
a. Lehrziel. 
Die Schüler sollen das Französische richtig aussprechen und über einen in dem Bereich 
ihres Wortvorrats liegenden Stoff in zusammenhängender französischer Rede sich äußern können. 
Ferner sollen sie sich eine genaue Kenntnis der Sprachlehre erwerben. 
Sie sollen nicht nur eine Anzahl von Musterstücken, sondern wichtigere Werke des klas- 
sischen und neueren französischen Schrifttums gelesen haben und an der Hand geeigneter Klassen- 
lektüre Einblick in dessen geschichtliche Entwicklung, sowie in das Kultur= und Geistesleben des 
französischen Volkes gewinnen.
        <pb n="419" />
        XXXI. 259 
Endlich müssen sie leichtere Aufsätze über Stoffe, die Gegenstand des Schulunterrichts 
gewesen sind, in französischer Sprache anfertigen lernen. 
Die Unterrichtssprache ist, soviel als möglich die französische; nur Dinge der Sprachlehre 
und schwierigere Erklärungen der Schriftwerke werden im allgemeinen deutsch behandelt. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Die Unterstufe (Klasse VI, V und IV) hat die elementare Sprachlehre zu erledigen, 
also das Wichtigste über Artikel und Substantiv (Geschlecht und Mehrzahlbildung), Adjektiv, 
Zahlwort, Fürwort, Adverb und Präposition. Die Behandlung des Zeitworts verteilt sich so, 
daß in Klasse VI die Hilfszeitwörter und mindestens die erste regelmäßige Konjugation, in 
Klasse V die übrigen regelmäßigen Konjugationen, Aktiv und Passiv, Reflexivverb und einige 
der häufigen unregelmäßigen Zeitwörter, in Klasse IV die übrigen unregelmäßigen Zeitwörter 
und die Lehre vom Subjonctif (mit seinen Konjunktionen) durchgenommen werden. Sprechübungen 
und Leseübungen. Die Schreibübungen, die mit dem Niederschreiben der erlernten Wörter 
beginnen, erweitern sich zum Diktat, zu Fragen und Antworten, die sich dem Jnhalt des be- 
handelten Lehrstoffes anschließen, ferner zu Umbildungen nach bestimmter Anweisung zum Kon- 
jugieren in Sätzen und dergleichen. In Klasse IV kann mit dem Übertragen vom Deutschen 
ins Französische begonnen werden. 
Die Mittelstufe hat als Aufgabe unter fortgesetzter Wiederholung der Formenlehre 
und deren entsprechender Erweiterung die eingehendere Beschäftigung mit der Satzlehre, die in 
Klasse Unter II ihren vorläufigen Abschluß findet, um in den oberen Klassen in einzelnen Ab- 
schnitten eine vertiefende Wiederholung zu erfahren. Diese Stufe fügt in den Schreibübungen 
zu den Diktaten, Umgestaltungen von Lesestoffen und Umbildungen nach gegebenen Gesichts- 
punkten die systematischen Übungen im Übertragen deutscher Texte ins Französische. 
Im Mittelpunkt des Unterrichts steht das Lesen, das in Klasse Unter III mit zusammen- 
hängenden französischen Prosawerken beginnt, soweit nicht das Lesebuch geeigneten Stoff bietet. 
In Klasse Ober III setzt das Verslesen ein, am besten im Anschluß an Lafontainesche Fabeln. 
Auf der Oberstufe werden die bisher betriebenen Schreibübungen weitergeführt. Dazu 
treten zusammenhängende Berichte über Gelesenes oder Besprochenes in französischer Sprache, 
freie Arbeiten über geschichtliche oder aus der Lektüre gewonnene Stoffe, Übersetzungen schwierigerer 
französischer Texte ins Deutsche. 
Der Lesestoff berücksichtigt die Geschichte und das Kulturleben in Frankreich (auch Schriften 
philosophischen Inhalts); er soll die Schüler bekannt machen mit dem Land, dessen Sprache 
sie erlernen, mit seinen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen und dem privaten Leben 
seiner Bewohner. Auch soll in Kürze der Lebensumstände der Verfasser und ihrer Stellung 
innerhalb der Entwicklung des Schrifttums gedacht werden. Von einer zusammenhängenden 
Darstellung der französischen Literaturgeschichte ist abzusehen. 
c. Bemerkungen. 
Die Einführung in die französische Sprache erfolgt durch Sprechübungen, welche sich auf 
den Anschauungskreis der Schüler beziehen. An diese schließen sich erst im weiteren Verlauf 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912 47
        <pb n="420" />
        260 XXXI. 
des Unterrichts die übungen im Lesen und Schreiben an, jedoch zunächst unter Ausschluß 
von Übersetzungen aus der Muttersprache in die Fremdsprache. In allem Unterricht ist der 
Aussprache genaue Sorgfalt zu widmen, wobei der Lehrer die Hilfe der wissenschaftlichen 
Phonetik, insbesondere für die Aussprache der vom Deutschen abweichenden Laute, zu benützen 
hat. Unrichtige Aussprache muß bei jeder Gelegenheit verbessert werden. Die Rechtschreibung 
ist so viel als möglich wissenschaftlich zu begründen. 
Der Wortschatz darf nur langsam vermehrt werden. Selten gebräuchliche Wörter sind 
auszuschließen; dagegen ist der Wortbildungslehre dadurch vorzuarbeiten, daß Wortfamilien 
zusammengestellt, die Veränderungen verfolgt werden, welche die Stämme bei der Wortbildung 
erfahren, und, soweit möglich, der Zusammenhang der Wurzeln und Stämme aufgedeckt wird. 
Die Sprechübungen sind dem Lese= und Anschauungsstoff zu entnehmen. Sie bestehen 
zunächst aus Frage und Antwort, erweitern sich aber nach und nach zu Berichten über Gehörtes 
und Gelesenes. 
Die grammatischen Kenntnisse werden zunächst aus dem Lesestoff geschöpft. Sie sollen 
sich auf die Hauptsachen beschränken. Selten Vorkommendes und Unwesentliches ist fern zu 
halten, das Wichtige dafür umso fester einzuuben. Dabei werden Übungen mannigfaltigster 
Art im Umsetzen und Umwandeln von Sätzen und Formen (Konjugieren in Sätzen, dabei 
Anderungen der Person, Zeit und Zahl und dergleichen), die gleichzeitig die Selbsttätigkeit der 
Schüler auregen, gute Dienste leisten. 
Die Schreibübungen sollen sich in der unteren Klasse aufs engste dem Unterricht in der 
Sprachlehre anschließen und alle die mannigfaltigen ÜUbungen, deren sich der mündliche Unterricht 
bedient, ausnützen und ergänzen. Auch hier ist die Selbsttätigkeit der Schüler zu pflegen; 
sie ist uuter Berücksichtigung des Alters und der geistigen Entwicklung der Schüler stufenweise 
weiterzuführen, insbesondere durch Umgestaltungen von Lesestoffen (Verkürzungen, Umbildungen 
nach gegebenen Gesichtspunkten), Niederschrift von Gelesenem oder Erzähltem, und führt schließlich 
zu freien Arbeiten der Schüler und Berichten über Gelesenes, Gehörtes, Erlebtes. 
Der Lesestoff ist im Französischen bis einschließlich der Klasse Unter III gänzlich dem 
Lesebuch zu entnehmen. Von da ab sind die Schüler in das Lesen zusammenhängender Werke 
einzuführen. Der Lesestoff selbst soll nicht nur aus der sogenannten klassischen, sondern auch 
aus der neueren und neuesten Zeit entnommen werden. Die Prosalektüre hat solche Werke 
zu bevorzugen, die die Geschichte und das Kulturleben Frankreichs behandeln. 
§ 5. Englische Sprache. 
a Lehrziel. 
Der Unterricht in der englischen Sprache verfolgt im wesentlichen die gleichen Ziele wie 
der im Französischen und arbeitet mit der gleichen Methode. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Die Sprachlehre wird in den drei Klassen Unter III, Ober III und Unter 1I so erledigt, 
daß in Unter III die ganze Formenlehre, in Ober III und Unter II die Satzlehre behandelt
        <pb n="421" />
        XXXI. 261 
wird, den Klassen Ober II bis Ober I aber nur noch gelegentliche Wiederholungen und Er- 
weiterungen zufallen. 
Der Unterricht in der Sprachlehre soll genauen Anschluß an die deutsche Grammatik 
suchen und, wo immer sich Wechselbeziehungen des Englischen zum Deutschen oder Französischen 
finden, so insbesondere auf dem Gebiet der Sprachgeschichte, sollen sie hervorgehoben und für 
die Festigung und Mehrung des Wortschatzes und die Sicherung der Rechtschreibung ver- 
wendet werden. 
In den Sprech= und Leseübungen soll die Aussprache nationale Färbung anstreben. Das 
Mittel dazu ist planmäßige Verwendung der wichtigsten Tatsachen der Phonetik. 
Den Schreibübungen soll von Anfang an besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden. 
Sie sollen ausgehen von der Niederschrift der gelernten Wörter, bestimmter grammatischer 
Erscheinungen, Redewendungen und dergleichen und fortschreiten zu mannigfaltigen Umbildungen 
und Umformungen des Lesestoffs. Neben der Anleitung zum Übersetzen ins Englische soll die 
freie Wiedergabe gelesener oder sonst mitgeteilter Stoffe geübt werden und zur freien Behandlung 
von leichteren Arbeiten geschichtlicher, kulturgeschichtlicher oder literarischer Art aus dem Unter- 
richtsgebiet führen. 
Das Lesen zusammenhängender Texte beginnt in Klasse Ober III. Aus der Prosa kommen 
hervorragende Werke geschichtlichen, erdkundlichen, kulturgeschichtlichen, in Klasse 1 unter günstigen 
Umständen auch philosophischen Inhalts in Frage. Im dichterischen Lesestoff darf das eine 
oder andere Drama Shakespeares nicht fehlen. 
Die Unterrichtssprache ist so viel als möglich die englische; nur Dinge der Sprachlehre 
und schwierigere Erklärungen der Schriftwerke werden im allgemeinen deutsch behandelt. 
C. Bemerkungen. 
Die für das Französische gegebenen Anweisungen sind sinngemäß auch auf das Englische 
anzuwenden Entsprechend dem späteren Beginn des Englischen und der durch den französischen 
Unterricht schon gewonnenen sprachlichen Schulung kann die Sprachlehre in wesentlich kürzerer 
Zeit erledigt werden, sodaß dadurch der Lesestoff früher und weiter in den Vordergrund rückt, 
was auch durchaus der Bedeutung der englischen Sprache und Literatur entspricht. Mehr noch 
als im Französischen kann die Rechtschreibung wissenschaftlich begründet und Sprachgeschicht- 
liches beigezogen werden. 
§ 6. Geschichte. 
a. Lehrziel. 
Der Geschichtsunterricht soll das Verständnis für deutsches Wesen und die freudige Anteil- 
nahme an den Geschicken unseres Volkes wecken. Er soll durch eine übersichtliche Kenntnis der 
allgemeinen und eine genauere Kenntnis der deutschen Geschichte Ursachen, Bedeutung und die 
inneren Zusammenhänge geschichtlicher Ereignisse und Entwicklungen verstehen lehren. Er soll 
endlich die Schüler mit den staatsrechtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Ver- 
hältnissen des Deutschen Reiches vertraut machen. 
47.
        <pb n="422" />
        262 XXXI. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Nachdem in den Klassen VI und V durch Lebensbilder, insbesondere aus der deutschen 
Geschichte, durch Behandlung von griechischen, römischen und deutschen Sagen dem systematischen 
Geschichtsunterricht vorgearbeitet worden ist, wird dieser in zwei Stufen erledigt. Auf der 
Unterstufe (Klasse IV bis Unter II) ist der Unterrichtsstoff in elementarer Weise zu behandeln. 
Klasse IV. Die hervorragendsten Erscheinungen auf dem Gebiet der alten Geschichte 
bis zum Beginn der Völkerwanderung; dabei ist das für die abendländische Geschichte Be- 
deutsamste aus der Geschichte der morgenländischen Völker einzuschalten. 
Klasse Unter III. Die Zeit vom Beginn der Völkerwanderung bis zur Reformation. 
Hier wie in den zwei folgenden Klassen tritt die deutsche Geschichte in den Mittelpunkt der 
Darstellung. Die Geschichte der andern europäischen Völker wird nur in ihren Beziehungen 
zur deutschen Geschichte berücksichtigt. 
Klasse Ober III. Deutsche Geschichte von der Reformation bis zur französischen Re- 
volution (ausschließlich). 
Klasse Unter II. Deutsche Geschichte von der französischen Revolution bis zur Gegen- 
wart. Dabei sind die Hauptereignisse aus der Geschichte der anderen Kulturvölker mitzubehandeln. 
Badische Geschichte. Das Wichtigste aus der Reichs= und Landesverfassung, der Wehr-, Ge- 
richts= und Verwaltungsorganisation. Einführung in das Verständnis der wichtigeren wirt- 
schaftlichen Fragen und der sozialen Gesetzgebung. 
Klasse Ober II. Alte und mittlere Geschichte bis zu Karl dem Großen mit besonderer 
Beachtung der Kulturentwicklung. Dabei ist das für die abendländische Geschichte Bedeutsamste 
aus der Geschichte des Morgenlandes einzuschalten. 
Klasse Unter I. Mittlere und neuere Geschichte bis zum Beginn der französischen 
Revolution unter besonderer Hervorhebung der Verfassungs= und Kulturentwicklung. 
Klasse Ober I. Neue Geschichte bis zur Gegenwart. Badische Geschichte. Zusammen- 
fassende und vertiefende Betrachtung der staatsrechtlichen, politischen, sozialen und wirtschaft- 
lichen Verhältnisse des Deutschen Reiches und Badens. 
Dem Geschichtsunterricht auf der Oberstufe fällt auch die Einreihung der geographischen 
Einzelheiten unter allgemeine Gesichtspunkte und die Entwicklung der Gedankengänge der all- 
gemeinen Geographie (siehe § 7, b drittletzter Absatz) zu. 
. Bemerkungen. 
Da der Lehrplan die Geschichte bis auf die neueste Zeit fortgeführt wissen will, da er 
die badische Geschichte besonders hervorhebt, da ferner der staatsbürgerlichen Unterweisung ein 
breiterer Raum gewährt werden soll, so muß der bisher übliche Lehrstoff auf allen Stufen 
gesichtet werden. Auszuscheiden sind dabei vor allem solche Vorgänge, die für den Haupt- 
zusammenhang der Ereignisse oder der Entwicklung minder wichtig sind, oder deren Wirkungen 
nicht mehr in die Gegenwart hineingreifen.
        <pb n="423" />
        XXXI. 263 
So sehr der Geschichtsunterricht bestrebt sein muß, in den Schülern ein gesundes, frohes 
nationales Bewußtsein zu wecken und ihren Stolz auf deutsche Art und ihre Freude an Per- 
sönlichkeiten, die Träger der Entwicklung gewesen sind, zu heben, so muß über allem die ge- 
schichtliche Wahrheit stehen. Die trüben Tage und Jahre der Vergangenheit dürfen den 
Schülern nicht verborgen bleiben, damit sie die Aufgaben der Gegenwart verstehen lernen. 
Gerade das, was in der deutschen Geschichte schmerzlich, peinlich, niederdrückend ist, soll mit- 
helfen, in ihnen das Gefühl der Verantwortlichkeit gegenüber ihrem Volke großzuziehen. 
Dem gleichen Zweck soll die staatsbürgerliche Unterweisung dienen; dies ganz besonders 
in einer Zeit, die den Bürger in ganz anderem Umfang als in früheren Jahren zur Mit- 
arbeit an allen Angelegenheiten des Staats und der Gemeinde heranzieht. 
In weitem Umfang sind Anschauungsmittel verschiedener Art zu verwenden. 
Der Geschichtsunterricht ist die wichtigste Stelle, an der der Schüler im Nacherzählen 
geübt wird. Auswendiglernen des Textes des Geschichtsbuchs ist streug zu vermeiden. Die 
Menge der einzuprägenden Namen und Zahlen ist möglichst einzuschränken; umso fester müssen 
die Hauptzüge der Entwicklung haften. 
§ 7. Erdbkunde. 
a. Lehrziel. 
Der erdkundliche Unterricht soll klare räumliche Vorstellungen von der Beschaffenheit der 
Oberfläche der Erde und der Stellung der Erde im Weltganzen schaffen und die Kenntnis 
ihrer wichtigsten physischen Verhältnisse und deren Zusammenhänge vermitteln. Er soll die 
Verteilung der Völker und Staaten über die Erde und die Verhältnisse und Bedingungen 
ihres Verkehres lehren und soll den Zusammenhang der Lebensbedingungen des Menschen mit 
den geographischen Verhältnissen zeigen. In allem ist in erster Linie Europa und ganz be- 
sonders Deutschland zu berücksichtigen. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Klasse VI. Elementare Einführung in das Verständnis des Globus, des Reliefs und 
der Karte. Aus der Betrachtung von Wohnort und Heimatsbezirk, dann von Baden, Deutsch- 
land, Europa und schließlich der Erdteile und der Hauptmeere werden die Grundbegriffe der 
Erdkunde und ein Überblick über die Erdoberfläche gewonnen. Am Globus insbesondere sind 
zu zeigen Kugelgestalt der Erde, Aquator, Pole. 
Klasse V. Die Meridiane, die Breitenkreise und die Zonen der Erde. Die zwei Be- 
wegungen der Erde, Tageszeiten. Darauf folgt nach einem Überblick über Europa und seine 
Staaten die physische und politische Erdkunde des Deutschen Neichs und von Baden. 
Klasse IV. Die scheinbare Bewegung der Sonne, Beobachtungen der Sonnenhöhe. 
Die Schiefstellung der Erdachse zu ihrer Bahnebene (Jahreszeiten). Physikalische und politische 
Erdkunde der Länder Europas.
        <pb n="424" />
        264 XXXI. 
Klasse Unter III. Die Klimazonen, Meeresströmungen. Einiges über Verteilung 
der Winde und der Niederschläge. Einige der einfachsten geologischen Erscheinungen (Wirkungen 
des Wassers). Die physikalischen, völkerkundlichen, politischen und zum Teil wirtschaftlichen 
Verhältnisse der außereuropäischen Länder. Deutsche Kolonien. 
Klasse Ober lIll. Das Michtigste aus der astronomischen und physikalischen Erdkunde, 
die wichtigsten geologischen Erscheinungen, für welche die Beispiele soweit wie möglich der 
Geologie von Baden zu entnehmen sind. Mitteleuropa, besonders Deutschland und Baden, 
physikalisch, politisch und wirtschaftlich. 
Klasse II und l. Den oberen Klassen verbleibt die Einreihung der geographischen 
Einzelheiten unter allgemeine Gesichtspunkte und die Entwicklung der Gedankengänge der allge- 
meinen Geographie. 
Der Geschichtsunterricht hat die Pflicht, außer der Entdeckungsgeschichte und der 
Siedelungsgeschichte die wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnisse der einzelnen Länder vor allem 
Deutschlands aufzuzeigen und ihre Zusammenhänge unter sich, ihre Abhängigkeit von geographischen 
Verhältnissen, sowie die verschiedenen Wirtschafts= und Kulturstufen und ihre Entwicklung klar 
zu legen. Ferner wird er zu behandeln haben die Zusammensetzung des Menschheitskörpers 
nach Rasse und Religion, seine Entwicklung und die Völkerbewegungen aus Anlaß von politischen 
und wirtschaftlichen Umwälzungen. 
Dem Unterricht in der Geologie fällt die Aufgabe zu, unter ständiger Auffrischung 
der Einzelheiten der physikalischen Länderkunde die Geschichte der Erdrinde und ihrer Oberfläche 
verstehen zu lehren. Er wird ferner die natürlichen Bedingungen für die heutige Wirtschaft, 
die Bedeutung der Boden= und Gesteinsarten und der Oberflächenformen für Landwirtschaft, 
Industrie, Handel und Verkehr klarlegen. Ihm fällt auch die Behandlung der Urgeschichte 
der Menschheit zu. 
Die Physik wird die Tatsachen der physikalischen Geographie aufnehmen, erweitern und 
wissenschaftlich vertiefen. In Verbindung mit der Mathematik liegt ihr die wissenschaftliche 
Behandlung der mathematischen Geographie und der kosmischen Physik ob 
. Bemerkungen. 
Um die dem Unterricht in der Erdkunde gesteckten Ziele zu erreichen, ist es nötig, in der 
Durchnahme und Einprägung von Einzelheiten topographischer und statistischer Art eine weit- 
gehende Beschränkung zu üben. Wo die Behandlung von zahlenmäßigen Größen unerläßlich 
ist, wird sie vielfach am besten in Form von Verhältniszahlen erfolgen. Die Haupttatsachen 
werden aber um so fester haften, in je mannigfaltigerem Zusammenhang und je häufiger sie 
dem Schüler vorgeführt werden. 
Die Grundlagen sind in möglichst weitem Umfang auf dem Wege der Anschauung zu 
gewinnen. Das gilt besonders von der Einführung in das Verständnis des Kartenbildes. 
Hier sind die Schüler einmal anzuleiten, auf Grundlage von eigenen Messungen, Skizzen und 
Bilder des Schulzimmers, des Schulhauses, des Häuserblocks, des Wohnorts u. s. w. zu ent-
        <pb n="425" />
        XXXI. 265 
werfen und dabei die Anderungen des Maßstabs und die Beschränkung in der Aufnahme von 
Einzelheiten und damit auch die wesentlichen Teile eines Kartenbildes zu verstehen. Anderer- 
seits sollen sie darin geübt werden, das fertige Kartenbild eines Erdabschnitts möglichst in die 
Wirklichkeit zu übertragen und es auch körperlich aufzufassen. Eine wesentliche Hilfe dabei 
leisten die Reliefkarten und häufiges Messen von Strecken auf Karten und Umrechnen der 
gefundenen Maße in die wirklichen Größen. 
Die Einprägung der geographischen Formen wird unterstützt durch häufiges Zeichnen 
einfacher Kartenskizzen. 
§ S. Naturkunde. 
a. Lehrziel. 
Die Schüler sollen durch möglichst eigene Beobachtungen die wichtigsten Naturkörper 
kennen und ihren Bau und ihr Leben verstehen lernen, ebenso auch die Zusammenhänge der 
Lebewesen unter einander, ihre Abhängigkeiten von einander und von ihrer Umgebung. Sie 
sollen vertraut werden mit dem Bau und den Lebensvorgängen des Menschen und seiner 
Stellung im Naturganzen. Durch Versuche sollen sie von den wichtigsten Naturerscheinungen 
Kenntnis erhalten und die Gesetze verstehen lernen, nach denen physikalische und chemische 
Vorgänge sich vollziehen. Der Unterricht soll auslaufen in ein Weltbild, in dem neben der 
Stellung der Erde im Weltganzen, neben der Geschichte der Erdrinde und der Entwicklung 
der organischen Welt auf ihr der Mensch in seinen körperlichen Beziehungen, aber auch in 
den Grundlagen seines Denkens und Erkennens Platz findet. 
b. Verteilung des Lehrstoffs. 
1. Biologie. 
Klasse VI. Im Auschluß an eine kurze Belehrung über den Bau des menschlichen 
Körpers sind größere Säugetiere und Vögel und wenige Vertreter der übrigen Wirbeltier- 
gruppen zu beschreiben. Großblütige Pflanzen. 
Klasse V. Sänugetiere und Vögel. Großblütige Pflanzen, besonders solche mit radiären 
Blüten. 
Klasse IV. Reptilien, Amphibien, Fische, Insekten. Einiges über die Tätigkeit der 
Hauptorgane. Blütenpflanzen mit symmetrischen Blüten und Korbblütler. Blüten und Insekten, 
die Einrichtungen der Fortpflanzung, Früchte und Samen. ÜUbungen im Pflanzenbestimmen. 
Klasse Unter III. Bauplan der Wirbeltiere, insbesondere Skelettlehre. Gliedertiere, 
Mollusken, Würmer. Die Haupttatsachen der tierischen Ernährung. Kätzchenblütige Pflanzen, 
einige Gräser. Wirtschaftlich wichtige ausländische Kulturgewächse. Zusammenstellung der Tat- 
sachen der Pflanzenmorphologie. Übungen im Pflanzenbestimmen. 
Klasse Ober lII. Vertreter der übrigen niederen Tierklassen. Einige vorweltliche Tiere 
und Pflanzen. Niedere Pflanzen. Zusammenfassung und Ergänzung der Lehre von den Lebens- 
vorgängen bei Tieren und Pflanzen.
        <pb n="426" />
        266 XXXI. 
Klasse Unter II. Der Mensch (Bau, Leben, Gesundheitslehre). Einzellige Tiere und 
Pflanzen. Bau und Leben der Zelle. 
Klasse Ober II. Ausgewählte Abschnitte aus der Okologie der Pflanzen und Tiere. 
Morphologie des Tier= und Pflanzenkörpers. 
Klasse Unter I. Physiologie der Tiere und Pflanzen. 
Klasse Ober lI. Entwicklung der Pflanzen= und Tierwelt. Urgeschichte des Menschen. 
Psychologie. 
2. Physik. 
Klasse VI und V. Der Kreislauf des Wassers; Schmelzen des Eises, Kochen, Ver- 
dampfen des Wassers. Thermometer, Temperatur. Einwirkung der Wärme auf die Größe 
der Körper und auf die Menge der löslichen Stoffe. 
Klasse IV. Die Bewegungen und Erscheinungen der Lufthülle. 
Klasse Unter III. Zusammenhängende Thermometer= und Barometerbeobachtungen. 
Kommunizierende Röhren, Haarröhrchen, Saftbewegungen bei Pflanzen, Artgewicht. 
Klasse Ober III. Das Wichtigste aus der Lehre von der Wärme, dem Licht und 
dem Schall. 
Klasse Unter llI. Reibungselektrizität, Hauptwirkungen des elektrischen Stromes. Das 
Wichtigste aus der Mechanik der starren, flüssigen und luftförmigen Körper. 
Klasse Ober II. Grundbegriffe der Mechanik. Lehre von der Wärme und vom Licht 
(sogenannte geometrische Optik). 
Klasse Unter l. Statische Elektrizität, Galvanismus, Elektrodynamik. Zentralbewegungen. 
Klasse Ober l. Pendel, die Sinusschwingungen und die Wellenbewegung. Elektrische 
Schwingungen, Schall, Optik, Kosmographie. 
3. Chemie mit Mineralogie und Geologiec. 
Klasse VI und V. Beschreibung einzelner Mineralien. Chemische Eigenschaften des 
Wassers, Lösung, Filtrieren, Destillieren. 
Klasse IV und Unter III. Beschreibung einzelner Mineralien und Gesteine. Eigen- 
schaften einiger Gase, soweit sie für das organische Leben von Wichtigkeit sind, insbesondere 
Sauerstoff und Kohlensäure. Zusammensetzung der Luft. 
Klasse Ober lIII. Zusammenfassende Besprechung der wichtigsten Mineralien und 
Gesteine. Die Haupttatsachen der Geologie. 
Klasse Unter II. Qualitative und quantitative Beziehungen einer kleineren Anzahl 
von Elementen. Chemisches Aquivalent (auf rein experimentellem Weg zu vermitteln). Wesen 
der Säuren, Basen und Salze nach ihren qualitativen und quantitativen Wechselbeziehungen. 
Oxydation, Reduktion und allgemeine Lösungserscheinungen.
        <pb n="427" />
        XXXI. 267 
Klasse Ober II. Nichtmetalle und Leichtmetalle im Zusammenhang mit chemischer 
Technologie. Volumen, Atom= und Molekulargewicht der Gase und ihr Zusammenhang. Elek- 
trische Dissoziation. Periodisches System. 
Klasse Unter I. Schwermetalle und ihre Technologie. Die einfachsten Vertreter aus 
der Reihe der Alkohole, der organischen Säuren, Ather und Kohlenwasserstoffe in ihrem Zu- 
sammenhang und ihrer Bedeutung für technologische und physiologische Vorgänge. 
Klasse Ober I. Geologie. 
Zusatz. Den Schülern ist Gelegenheit zu geben zu physikalischen, chemischen und bio- 
logischen übungen für freiwillige Teilnehmer in besonders anzusetzenden Stunden. Mit 
besonderer Zustimmung der Unterrichtsbehörde kann ausnahmsweise gestattet werden, diese 
Ubungen organisch in den Unterricht einzufügen. 
Für den Unterricht in den Klassen Unter II bis Ober I sind die Vorschriften der zwei 
letzten Absätze des Abschnitts b in § 7 zu beachten. 
c. Bemerkungen. 
Unser ganzes Wissen von der Natur gründet sich auf Beobachtung. Sie muß auch im 
naturwissenschaftlichen Unterricht im Vordergrund stehen: in der Tierkunde am Tier oder 
dessen Abbildung oder am Modell, in der Pflanzenkunde an der lebenden Pflanze, am 
Präparat und nur ausnahmsweise an der Abbildung. In der Physiologie, der Chemie und 
der Physik bildet das Experiment ein für alle Male die Grundlage des Unterrichts. Die 
Schüler sind danach anzuhalten, die Dinge und die Vorgänge richtig zu sehen, das Beobachtete 
in die richtige sprachliche Form zu kleiden und das Geschaute, soweit es möglich ist, in ein- 
fachen Skizzen zeichnerisch wiederzugeben. 
Besonders wertvoll ist die Pflege der Selbsttätigkeit. Um sie zu wecken, sind schon früh- 
zeitig die Schüler anzuleiten, physikalische und chemische Versuche einfachster Art selbst aus- 
zuführen und Beobachtungen anderer Art, besonders meteorologische, selbst anzustellen. In 
gleichem Sinn kann die Arbeit im Schulgarten, an Aquarien und Terrarien ausgenützt werden. 
Vor allem aber dienen diesem Zweck die systematischen Schülerübungen in Biologie, Physik 
und Chemie. 
Das Lehrverfahren soll grundsätzlich und auf allen Klassenstufen nicht dogmatisch, sondern 
heuristisch sein. Die Schüler sind also anzuleiten, soweit als möglich alles selbst zu finden, 
selbständig zu beobachten, aber auch selbständig die nötigen und möglichen Schlüsse zu ziehen. 
Dabei sollen aber, und das gilt ganz besonders für biologische Fragen, Schlüsse erst dann 
gezogen oder Begriffe erst dann abstrahiert werden, wenn das Beobachtungsmaterial hinreichend 
groß ist oder wenn es einen eindeutigen Schluß überhaupt zuläßt. Ein Schluß aus einer 
einzigen oder ganz wenigen Beobachtungen kann unmittelbar zu falschen Ergebnissen führen, 
verleitet aber jedenfalls zur Oberflächlichkeit. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 48
        <pb n="428" />
        268 XXXI. 
Dabei muß den Schülern der Unterschied zwischen Erfahrungstatsachen und feststehenden 
wissenschaftlichen Wahrheiten einerseits und Hypothesen andererseits klar werden. An geeigneten 
Beispielen ist die Bedeutung der Hypothese als eines Arbeitsmittels klar zu legen. 
An geeigneten Beispielen ist die geschichtliche Entwicklung einzelner wissenschaftlicher 
Probleme zu zeigen. 
Im ganzen soll der naturwissenschaftliche Unterricht einen einheitlichen Charakter wahren. 
Er soll ausgehen von einer Sammlung und Inventarisierung der Objekte der belebten und 
unbelebten Welt und soll führen zum Verständnis des Lebens der Organismen und insbesondere 
des Menschen. Auf der anderen Seite soll er von der sinnfälligen Beobachtung einzelner 
Naturvorgänge fortschreiten zum streng wissenschaftlichen Verständnis physikalischer und 
chemischer Vorgänge und der Einheit der physikalischen und chemischen Erscheinungen. 
Im einzelnen ist im tier= und pflanzenkundlichen Unterricht die erste Aufgabe der Er- 
werb einer gewissen Tier= und Pflanzenkenntnis und deren Ordnung nach systematischen Ge- 
sichtspunkten. Doch soll Systemkunde als solche nicht Gegenstand des Unterrichts sein. Die 
Auswahl der zu beschreibenden Tiere insbesondere soll von Klasse IV ab im ganzen in 
systematischer Folge, im einzelnen aber wesentlich nach didaktischen Gesichtspunkten erfolgen. 
Die Einreihung der beschriebenen Pflanzen, deren Auswahl im einzelnen von der Jahres- 
zeit abhängt, kann nur in die großen Abteilungen des Systems erfolgen. 
Im Vordergrund der Beobachtungen soll die heimische Tier= und Pflanzenwelt stehen, 
zunächst dann die unserer Kolonien und unserer Nachbarländer; ferner diejenigen Tiere und 
Pflanzen, die für unsere Volkswirtschaft Bedeutung haben. 
In beiden Gebieten, bei den Tieren wie bei den Pflanzen, sind die Einzelheiten der 
äußeren Gestalt, bei den Pflanzen auch des inneren Baus in enge Beziehung zu bringen zu 
den Lebensvorgängen und den Lebensbedingungen der einzelnen Wesen. Es entspricht nur dem 
lebendigen Bedürfnis nach Erkenntnis des ursächlichen Zusammenhangs der Erscheinungen, so 
hier des Zusammenhangs zwischen Form und Tätigkeit der einzelnen Organe und Organgruppen, 
sowie auch zwischen Formen und äußeren Lebensbedingungen, wenn die sicheren Ergebnisse der 
wissenschaftlichen Forschung auf diesen Gebieten auch in der Schule ihre Stätte finden. 
Aber auch die Betrachtung der Formen an sich wird Ausblicke zu höheren Gesichtspunkten 
ermöglichen, so insbesondere die Skelettlehre bei den Wirbeltieren. Hier läßt sich am Bau des 
Skeletts sehr leicht übersehen, wie unter den so sehr verschiedenen äußeren Hüllen und Formen 
die Architektonik des Wirbeltierkörpers doch außerordentlich einheitlich ist, wie in ihr die innere 
Verwandtschaft einer so großen und mannigfaltigen Tiergruppe ihren augenfälligen Ausdruck 
findet. Andererseits läßt sich zeigen, wie unter dem Druck der Lebensbedingungen und der 
äußeren Verhältnisse selbst der starre Knochen elastisch wird. 
Die Physiologie der Tiere ist im wesentlichen an die des Menschen anzuknüpfen, die der 
Pflanzen in ihren Haupttatsachen auf dem Weg von Versuchen zu begründen. 
Wo das Mikroskop gebraucht wird, sei es im Unterricht, sei es in den Übungen, ist auf 
die beiden großen Schwierigkeiten sorgfältig Bedacht zu nehmen: die Überführung des geschauten
        <pb n="429" />
        XXXI. 269 
Bildes in die wirkliche Größe des Gegenstandes und die Umsetzung des flächenhaften Bildes 
ins Körperliche. 
Der physikalische und chemische Unterricht der Unterstufe beschränkt sich auf die auf 
experimentellem Weg erfolgende Sammlung solcher Grundtatsachen, welche für die Erscheinungen 
in der Tier= und Pflanzenwelt und in der Erdkunde zum Verständnis unerläßlich sind. 
Auf der Oberstufe muß die experimentelle Forschung von exakter mathematischer Darstellung 
begleitet sein. Die Abschnitte der Physik sollen sich deshalb den mathematischen Keuntnissen 
der Schüler anschmiegen. Sie sollen sich in Klasse Ober II mit Hilfe der elementaren Vor- 
stellungen von Bewegung, Beschleunigung, Kraft u. s. w. die mechanischen Vorstellungen von 
gleichförmiger und beschleunigter Bewegung herausarbeiten; in Klasse Unter I schließen sich 
diejenigen physikalischen Betrachtungen an, welche die Kenntnis der allgemeinen Rotatinas= 
bewegungen zur Voraussetzung haben, und die Klasse Ober schließt mit dem ab, was als 
Bewegung im elastischen Mittel aufgefaßt wird und sich an Pendelbewegung und Sinus- 
schwingung auschließt. 
Der chemische Unterricht bezweckt nicht die Durchmusterung der Elemente und ihrer Ver- 
bindungen, sondern die Übermittlung derjeuigen Grundlehren der unorganischen und organischen 
Chemie, welche zum richtigen Verständnis einfacher chemischer Vorgänge, dann insbesondere 
solcher der chemischen Industrie erforderlich und für die Mineralbildung und die Physiologie 
bedeutsam sind. 
Der Unterricht in der Mineralogie muß auf diejenigen Mineralien und Gesteine beschränkt 
werden, welche technisch von besonderer Bedeutung sind und für die Bildung der Erdrinde 
vorzüglich in Betracht kommen. 
Die Grundlehren der Geologie sind durch möglichst zahlreiche Beispiele aus der näheren 
und entfernteren Umgebung des Schulorts zu belegen. 
In der Klasse Ober III und Unter ll ist, wenn immer tunlich, der gesamte natur= und erd- 
kundliche Unterricht in die Hand eines Lehrers zu legen. Ebenso ist es wünschenswert, daß 
in den drei Oberklassen Mathematik und Physik von einem Lehrer erteilt werden. 
Für die in den Klassen VI bis Unter III in Physik, in den Klassen VI bis Ober III 
in Chemie, Mineralogie und Geologie durchzunehmendem Stoffe sind besondere Stunden nach 
Zeit und Zahl nicht eingesetzt. Sie sind an passenden Stellen und in dem nötigen Zeitausmaß 
dem übrigen Unterricht einzufügen, wobei nicht ausgeschlossen ist, daß für einen bestimmten 
Zeitraum die ganze Unterrichtszeit darauf verwendet wird. Letzteres gilt auch für den 
Unterricht in Biologie in Klasse Unter II bis Ober I. Im besonderen sind der Physik in 
Ober III und Unter lI je zwei Stunden zuzuweisen, der Biologie in den oberen Klassen je 
eine Stunde. 
§ 9. Mathematilfi. 
a. Lehrziel. 
Der mathematische Unterricht hat die Aufgabe, auf Verständnis gegründetes, sicheres und 
gewandtes Rechnen zu erzielen, das räumliche Anschauungsvermögen zu entwickeln und die 
48.
        <pb n="430" />
        270 XXXI. 
Kenntnis der wichtigeren Sätze und der Methoden der Elementarmathematik zu vermitteln. 
Er soll die Mathematik als Beispiel einer konsequent aufgebauten Wissenschaft lehren, soll den 
inneren Zusammenhang der Sätze klarlegen und dabei das logische Denken und die funktionale 
Betrachtungsweise üben und auch die Fähigkeit zur mathematischen Betrachtung der uns um- 
gebenden Erscheinungswelt möglichst entwickeln. 
b. Verteilung des Lehrstoffes. 
Klasse VI. Rechnen: Die vier ersten Rechnungsarten in ganzen, einfach und mehr- 
fach benannten Zahlen, mündlich und schriftlich, in allmählich sich erweiterndem Zahlengebiet. 
Die deutschen Maße, Münzen und Gewichte ohne und mit Anwendung dezimaler Schreibweise. 
Anfänge des Rechnens mit gemeinen Brüchen. (Entstehung der Brüche, echte, unechte Brüche, 
Form= und Wertänderung der Brüche.) 
Geometrie: Beschreibung einfacher Körper, senkrechte und parallele Gerade. Messen 
und Schätzen von Strecken. Zeichnen und Ausschneiden von Figuren. 
Klasse V. Rechnen: Rechnen mit ganzen Zahlen. Schlußrechnen (Einfacher zwei- 
gliedriger Zweisatz). Die vier Rechnungsarten mit gemeinen und endlichen Dezimalbrüchen. 
Dabei Lehre von den Primzahlen, der Teilbarkeit der Zahlen, ihre Zerlegung in Primfaktoren, 
Aufsuchen des kleinsten gemeinsamen Vielfachen. Verwandlung von endlichen Dezimalbrüchen 
in gemeine Brüche und umgekehrt. Die deutschen Flächenmaße und die wichtigeren aus- 
ländischen Münzarten. 
Geometrie: Beschreibung von Körpern. Behandlung von Strecke, Winkel, Qnadrat, 
Rechteck, Dreieck, Kreis, Parallelogramm, Viereck. Symmetrische Figuren. 
Klasse IV. Rechnen: Übungen im Rechnen mit ganzen Zahlen und mit Brüchen. 
Abgekürztes Rechnen: Abrunden von Dezimalzahlen auf angenäherte Werte, abgekürztes 
Addieren und Subtrahieren von Dezimalzahlen. Unendliche Dezimalbrüche. Zwei= und mehr- 
gliedriger Zweisatz. Anwendungen, zumal des Prozentrechnens, auf Aufgaben des praktischen 
Lebens. Einfachere Verteilungsrechnungen. Überführung zum Buchstabenrechnen. 
Geometrie: Inhalt und Verwandlung von Rechteck, Parallelogramm, Dreieck, Trapez, 
Viereck, Vieleck. Umfang und Inhalt des Kreises. Inhaltsgleichheit ebener Figuren Raum- 
maße. Oberfläche und Inhalt prismatischer Körper. 
Klasse Unter III. Rechnen: Rechnen mit bestimmten Zahlen. Abgekürztes Mul- 
tiplizieren und Dividieren mit Anwendung auf praktische Aufgaben und auf Beispiele der 
Flächen= und Inhaltsberechnung. 
Arithmetik: Einführung in die Buchstabenrechnung. Addition, Subtraktion und 
Multiplikation mit allgemeinen Zahlen; das Einfachste der Division. Gleichungen mit einer 
Unbekannten. 
Geometrie: Oberfläche und Inhalt von Kreiszylinder, Pyramide, Kreiskegel und Kugel. 
Zeichnende Darstellung von einfachen Zahlenreihen und von Werttabellen einfacher Funktionen.
        <pb n="431" />
        XXXI. 271 
Die Winkelsätze am Dreieck und Vieleck. Kongruenz. Das regelmäßige Vieleck. Kreislehre. 
Fundamental-Konstruktionen. 
Klasse Ober llIl. Algebra: Abschluß der vier ersten Rechnungsarten. Potenzen mit 
positiven und negativen Exponenten. Das Zahlensystem. Zeichnende Darstellung von in # 
linearen Ausdrücken. Verhältnisgleichungen. Rechnendes und zeichnendes Auflösen von linearen 
Gleichungen mit zwei Unbekannten. 
Geometrie: Ergänzung der Kreislehre. Umfang und Inhalt des Kreises. Geometrische 
Orter und Berührungsaufgaben. Gleichheit, Berechnung, Verwandlung und Teilung von 
Figuren. Ahnlichkeit von Figuren. Zeichnen von Ellipse, Parabel und Hyperbel als geo- 
metrischen Ortern. 
Klasse Unter II. Algebra: Wurzelrechnen. Irrationale Zahlen. Zeichnende Dar- 
stellung von in K quadratischen Ausdrücken. Gleichungen mit mehreren Unbekannten. Zeichnendes 
und rechnendes Auflösen der quadratischen Gleichungen. 
Geometrie: Anwendungen der Ahrlichkeitslehre. Konstruktion algebraischer Ausdrücke. 
Geschlossene Körper in schiefer Parallelprojektion. Gegenseitige Abhängigkeit von Seitenverhält- 
nissen und Winkelwerten beim Dreieck, besonders beim rechtwinkeligen. Graphische Darstellung 
unter Verwendung des Einheitskreises. 
Klasse Ober II. Algebra: Logarithmen. Rechnen mit imaginären und komplexen 
Zahlen, ihre geometrische Veranschaulichung. Arithmetische und geometrische Reihen und ihre 
einfachsten Anwendungen. Recheuschieber. 
Geometrie: Goniometrie und Trigonometrie. Teilung von Strecken und Winkeln. 
Harmonische Teilung. Viereck und Vierseit. Pol und Polare. Apollonische Aufgabe. Syste- 
matische Zusammenfassung der Lehre von der gegenseitigen Lage von Punkt, Gerade, Ebene, 
Kugel. Inhaltsberechnung geschlossener Körper. Die Kegelschnitte als Schnitte des Kegels und 
als geometrische Orter. 
Klasse Unter I. Algebra: Ergänzung der Zinseszins= und Rentenrechnung. Kom- 
binatorik. Binomischer Satz für ganze positive Exponenten. Gaußsche Zahlenebene. Die Ein- 
heitsgleichung. Gleichungen des dritten Grades und Einiges aus der Theorie der höheren 
algebraischen Gleichungen und ihre näherungsweise Lösung an der Hand von Funktionskurven. 
Der Differentialquotient, geometrisch abgeleitet zunächst an ganzen algebraischen Funktionen, 
an der gleichseitigen Hyperbel und an der Sinus= und Kosinuslinie. Bildung des Differential- 
quotienten für Potenz, Sinus und Kosinus. Maxima und Minima. Diskussion von Kurven. 
Geometrie: Sphärische Trigonometrie. Dimensionen von Kugel und Kugelstücken. Die 
Gleichung der geraden Linie, des Kreises, von Pol und Polare. Die Mittelpunktsgleichungen 
der Kegelschnitte; Gleichungen einiger geometrischer Orter. Grund= und Aufriß von Prisma, 
Zylinder, Pyramide und Kegel; ebene Schnitte durch Körper; Netzabwickelungen. Die Grund- 
sätze der projektiven Geometrie. 
Klasse Ober l. AUbersicht über den Aufban der Arithmetik. Einfachste Reihenentwicklung, 
Berechnung von c und ?. Exponentiale, logarithmische Funktion, von zyelometrischen Funktionen
        <pb n="432" />
        272 XXXI. 
Arcustangens und Arcussinus. Einführung des Begriffs des Integrals. Unbestimmte Integrale 
und bestimmte Integrale als Berechnungsbeispiele an Flächen, Körpern, Drehungsmomenten 
und Trägheitsmomenten. 
Verschiebung und Drehung des Koordinatensystems. Reduktion der allgemeinen Gleichung 
zweiten Grades auf die Hauptaxe. 
Die Kegelschnitte als projektive Gebilde. Geometrische Verwandtschaften. 
Perspektive, Bewegungskurven, Krümmungskreis. Methode und geschichtliche Entwicklung 
der Mathematik. 
c. Bemerkungen. 
Der Unterricht im Rechnen soll die unerläßliche Rechenfertigkeit erzeugen und festhalten. 
Er soll im Gebiet der vier niederen Rechnungsarten das Rechnen mit allen dabei vorkommenden 
Zahlformen auch mit den wissenschaftlichen Bezeichnungen üben und dabei das Bedürfnis nach 
allgemein gültiger Formulierung der Rechenregel und der errechueten Ergebnisse, also nach dem 
Rechnen mit allgemeinen Zahlen wecken und dieses vorbereiten. Das angewandte Rechnen soll 
von Anfang an das Einüben der Rechnungsarten begleiten. Neben Aufgaben naturwissen- 
schaftlichen Inhalts sind solche aus möglichst allen Gebieten des bürgerlichen Lebens zu nehmen, 
an denen überhaupt Zahl und Maß hängen. Dabei muß eine ausreichende aber durchaus 
knappe Sacherklärung den Rechenunterricht auch zum Sachunterricht machen. Insbesondere 
muß durch angemessene Belehrung das Verständnis für die Grundlage unseres wirtschaftlichen 
Lebens und seine einzelnen wichtigeren Vorkommnisse, vor allem auch der Grundlagen unseres 
Familien-, Gemeinde= und Staatshaushalts geweckt werden. Ein Einblick in die Grund- 
gedanken des modernen Versicherungswesens, insbesondere unserer Arbeiterversicherungsgesetz- 
gebung ist unerläßlich. 
Die vorkommenden Zahlen und Maße müssen durchaus den tatsächlichen Verhältnissen 
des Lebens entsprechen. Am Schluß der Aufgabe soll eine überschlägige Prüfung des Er- 
gebnisses dessen ungefähre Richtigkeit dartun und grobe Fehler aufdecken. Mit zu diesem Zweck 
dienen Ubungen im Rechnen mit abgekürzten Zahlen. 
Das Rechnen mit allgemeinen Zahlen soll sich aus dem Rechnen mit bestimmten Zahlen 
entwickeln und sich als natürliche Folge der Behandlung der einzelnen Rechenverfahren ergeben, 
insbesondere in solchen Fällen, wo die Lösung einer Anzahl von gleichartigen Aufgaben von 
selbst auf die Formulierung von Rechenregeln drängt und nunmehr die allgemeinen Zahlzeichen 
als das einfachste Mittel erscheinen, die Rechnungsgeschäfte in der rationellsten und genauesten 
Weise zu beschreiben. 
Bei der Behandlung der vier niederen Rechnungsarten sind die einfachsten Bestimmungs-= 
gleichungen in Form von Beispielen und Nutzanwendungen einzuüben. 
Um eine förderliche Behandlung der gesamten Algebra zu ermöglichen, sollen die ge- 
künstelten und absichtlich verwickelten und sehr ausgedehnten Aufgaben vermieden werden, ebenso 
häufige Aufgaben mit großen Zahlen. Dafür sollen die Hauptsachen, wie übrigens im ge- 
samten mathematischen Unterricht, um so eindringlicher und bis zur vollen, klaren Beherrschung 
des Stoffs eingeübt werden.
        <pb n="433" />
        XXXI. 273 
In der Geometrie beginnt der Unterricht mit der Betrachtung, Beherrschung, dem Zeichnen 
und Messen von Figuren an möglichst reichem Anschauungsmaterial, insbesondere auch an 
körperlichen Gebilden (Modellen), so daß sich mit der Behandlung ebener Figuren alsbald 
körperliche Raumvorstellungen verknüpfen. Die Zeichnungen sind im Anfang grundsätzlich mit 
den nötigen technischen Hilfsmitteln und nach bestimmten Maßen anzufertigen. 
Um die Selbsttätigkeit der Schüler zu wecken, sind sie anzuleiten, Figuren zu Ornamenten 
einfachster Art zusammenzustellen. Diese Ubungen sollen die Schüler zu freier Hantierung 
mit dem erworbenen Formenschatz bringen. In das Gebiet des rein Zeichnerischen sollen sie 
nicht übergreifen. Dabei soll auch das ästhetische Moment zu seinem Recht kommen. Vielfach 
wird man ferner, besonders wo es sich um Maßverhältnisse handelt, das ästhetische Gefühl aus 
der Sphäre dumpfen Empfindens in die des klaren Verstehens überführen können. Ein wichtiges 
Gebiet dafür ist die Symmetrie, die übrigens auch als formgebendes Prinzip für ungeheure 
Gebiete von Naturgebilden verstanden werden muß. 
Definitionen der Grundgebilde (Punkt, Gerade, Winkel, Fläche) sind nicht zu geben und 
dem Wortlaut nach lernen zu lassen. Dagegen sind die Vorstellungen davon durch allseitige 
und vielfache Betrachtung zur vollen Klarheit zu bringen. 
Die geometrischen Gebilde dürfen nicht als starr und unbeweglich erscheinen. Bewegungen 
verschiedener Art sollen die möglichen Lagen der Gebilde zeigen; die Betrachtung der jeweils 
sich ergebenden Grenzfälle wird besonders lehrreich sein. Das Umwenden, Drehen, Verschieben 
der Figuren, insbesondere zum Nachweis der Kongruenz und der Ahulichkeit müssen wohl- 
vertraute Arbeitsmittel werden. 
Die Anschauung geometrischer Gebilde ist aber nicht Selbstzweck. Sie wird zur leeren 
Spielerei, wenn sie nicht zu räumlichem Denken erzieht und zur Erweckung innerer Anschanung 
und zu begrifflichen Abstraktionen führt. Deshalb ist die Betrachtung körperlicher Gebilde 
allenthalben in die erste Linie zu stellen, und im späteren Verlauf des Unterrichts ist, wo“ 
irgend möglich, an körperlichen Gebilden zu arbeiten. Die Arbeit an konkreten Modellen muß 
möglichst frühzeitig beginnen und in sachgemäßer Abstufung und Steigerung zur Arbeit am 
reinen, nur in der Phantasie bestehenden geometrischen Gebilde führen. Möglichste Mannig- 
faltigkeit der dabei verwendeten Anschauungsmittel wird die Abstraktion wesentlich erleichtern. 
Ebenso muß aber auch bei den mit anschaulichen Mitteln gefundenen Tatsachen schon früh- 
zeitig und in stets steigendem Maße die zwingende innere Notwendigkeit als solche erkanm 
werden. 
Die Überleitung aus der anschaulichen in die wissenschaftliche Behandlung der Geometrie 
fällt der Klasse Unter III zu, wo ohne nochmalige ausführliche Behandlung des seither durch- 
genommenen Stoffs allmählich die Gedankengänge der wissenschaftlichen Geometrie einzusetzen 
haben. 
Die darstellende Geometrie als besonderes Fach ist aufgegeben. Dagegen soll das Präzisions- 
zeichnen an geeigneten Beispielen des geometrischen Lehrstoffs frühzeitig geübt werden. Die 
im Lehrplaun angegebenen Stoffe sollen im Anschluß an die Stereometrie und die andern Ab-
        <pb n="434" />
        274 XXXI. 
schnitte in Theorie und Zeichenpraxis durchgearbeitet werden. Schon frühzeitig ist die 
zeichnerische Darstellung funktionaler Ausdrücke zu üben. In der Trigonometrie, ebenso auch 
in der rechnenden Stereometrie soll der Lehrstoff, insbesondere auch das Material an Formeln 
auf das Notwendigste beschränkt werden. 
Die aus der Analysis und analytischen Geometrie genommenen Abschnitte sollen einmal 
dem Schüler einen Einblick in den Gedankengang dieses wichtigsten Arbeitsmittels der höheren 
Mathematik geben; sie sollen aber noch mehr ihn dahin führen, daß er zu erkennen vermag, 
wie die Entwicklung des ganzen Bereichs der Naturwissenschaften nur durch die Benützung 
mathematischer Gedanken und Vorstellungen, insbesondere der Gedanken der Jufinitesimal= 
berechnung, möglich und die Mathematik zur Trägerin naturwissenschaftlicher Erkenntnis 
geworden ist. 
§ 10. Freihandzeichnen. 
Für dieses Fach gilt der unterm 18. Mai 1909 verkündete Lehrplan für den Freihand- 
zeichenunterricht an den Höheren Schulen für die männliche und weibliche Jugend. (Schul- 
verordnungsblatt 1909, Seite 126.) 
8 11. Schreiben. 
Der Schreibunterricht hat die Aufgabe, der Schrift der Schüler Regelmäßigkeit und Ge— 
läufigkeit zu geben. Er bedient sich zu diesem Zweck des Vorschreibens an der Tafel; auch 
können Vorlagen benützt werden. 
In Klasse VI wird vorzugsweise die lateinische Schrift geübt, in V die deutsche. Der 
Klasse IV fallen Ubungen im schnelleren Schreiben zu. 
§ 12. Turnen. 
Der Turnunterricht hat nicht nur die Erhaltung und Befestigung der Gesundheit und 
die Entwicklung der körperlichen Kraft, Gewandtheit und Anstelligkeit anzustreben, sondern 
auch die sittliche Bildung der Schüler, die Herrschaft des Geistes über den Körper und die 
freie Ein= und Unterordnung der Einzelnen unter ein Ganzes zu fördern und insbesondere 
die zur Mannhaftigkeit gehörenden Eigenschaften wie Ausdauer, Mut und Besonnenheit zu 
pflegen. 
Den Ubungsstoff bilden Frei= und Ordnungsübungen, Laufen, Springen und Ringen, 
ÜUbungen im Werfen, mit Stab, Hantel und anderen Handgeräten, am Reck, Barren, Pferd 
und Klettergerüst, Turnspiele und soweit tunlich, Turnfahrten. 
Für die Stoffverteilung bleiben bis auf weiteres die Leitfäden von Alfred Maul maßgebend. 
§ 13. Singen. 
Für den Gesangunterricht werden besondere Abteilungen gebildet, welche für die unteren 
Klassen mit der Klassenteilung zusammenfallen können. Von Klasse IV an werden die sing- 
fähigen Schüler zu einem Schulchor für den mehrstimmigen Gesang zusammengestellt. Bei
        <pb n="435" />
        XXXI. 275 
der Bildung der Abteilungen ist maßgebend, daß auf einen Schüler nicht mehr als zwei 
Wochenstunden fallen. Behufs Einübung der kirchlichen Gesänge können die Abteilungen nach 
dem Religionsbekenntnis gebildet werden. Die Bildung der Abteilungen unterliegt der 
Genehmigung des Ministeriums des Kultus und Unterrichts. 
In den für die beiden untersten Jahreskurse zu bildenden Abteilungen werden in jeder 
Stunde Treffübungen angestellt, welche zugleich zur Übung im Notenlesen und zur Belehrung 
über die musikalischen Zeichen benutzt werden. Bei allen Singübungen ist auf richtige Körper— 
haltung und Stimmbildung unausgesetzt zu achten. Daneben werden ein- und mehrstimmige 
volkstümliche, vaterländische und geistliche Lieder eingeübt. Vor der Einübung eines Liedes 
ist der Text zu lesen und zu erklären. Beim Nachlesen durch die Schüler ist auf richtige 
Aussprache zu halten. 
Der Schulchor hat in erster Linie das geistliche und vaterländische Lied zu pflegen. Bei 
der Auswahl aller Gesänge ist darauf zu sehen, daß die Texte dem ernsten Charakter der 
Schule angemessen seien. Übungen im Treffen und im Vortrag können daneben von Zeit zu 
Zeit angestellt werden. 
Während der Zeit des Stimmbruchs dürfen die Schüler nicht zum Singen angehalten 
werden. Wenn keine besonderen Abteilungen für den kirchlichen Gesang gebildet sind, muß 
eine halbe Stunde wöchentlich vom Unterricht jeder einzelnen Abteilung zur Einübung der 
kirchlichen Gesänge benutzt werden. 
§ 14. Stenographie. (Wahlfreies Unterrichtsfach.) 
Der Unterricht in Stenographie wird in besonderen Kursen, in der Regel nur an Schüler 
der mittleren und oberen Jahreskurse, erteilt. 
Was das dem Unterricht zugrunde zu legende System anbelangt, so kann seitens der 
einzelnen Schulen zwischen den Systemen Gabelsberger und Stolze-Schrey gewählt werden. 
§ 15. Tatein. (Wahlfreies Unterrichtsfach.) 
Der Lehrplan für dieses Fach wird durch besondere Verordnung festgesetzt. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1912. 49
        <pb n="436" />
        <pb n="437" />
        Nr. XXXII. 277 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großberzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 16. Juli 1912. 
  
Inhalt. 
Gesz: Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1912 und 1913 betreffend. 
  
Gesetz. 
(Vom 15. Juli 1912.) 
Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1912 und 1913 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel 1. 
Der Haushalt der allgemeinen Staatsverwaltung wird auf Grund der Beilage 1 wie 
folgt festgestellt: 
Die ordentlichen Ausgaben betragen jährlich 99 465 733 4 
Die ordentlichen Einnahmen „ „ 102 832 730 „ 
UÜberschuß an ordentlichen Einnahmen jährlich 3 366 997 % 
und für 1912 und 1913 zusaumen 6 733994. " 
Die außerordentlichen Ausgaben für 191213 
betrggeen 11 361 900 
Die außerordentlichen Einnahmen für 1912/13 
betrgen . ... 1211210 „ 
Mehrbetrag der außerordentlichen Ausgaben für 1912/13 10 150 660 „ 
Hiernach Fehlbetrag für 19121132 . .. 3 416 666 "6 
Übertrag 3416666 4 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 50
        <pb n="438" />
        278 XXXII. 
Übertrag 3416666 
Dazu für aufrechterhaltene Restkredite des außerordentlichen Etats der 
Haushaltsperiode 1910/11 2 317727 „ 
Fehlbetrag im ganess . . ... 6234393 4# 
Hiervon können aus dem am letzten Dezember 1911 im umlaufenden 
Betriebsfonds vorhandenen Überschuß gedeckt werden . . . . . .. 4572610 „ 
Der Restmemeiiiitt:: . . . ... 1 661 783 4/ 
ist, soweit er nicht aus Einnahme-Überschüssen, die im Laufe der Haushaltsperiode erwirt- 
schaftet werden, beglichen werden kann, durch einen außerordentlichen, in den folgenden Jahren 
wieder zu ersetzenden Zuschuß aus der Amortisationskasse zu decken. 
Artikel 2. 
Die Voranschläge der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues und der Eisenbahnschulden- 
tilgungskasse sind nach Beilage 2 zu vollziehen. 
Die Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, nach Ablauf der Haushaltsperiode 1ss 
bis zur Genehmigung des Voranschlags des Eisenbahnbaues für 1914/15 mit den im Vor- 
anschlag des Eisenbahnbaues vorgesehenen und begonnenen Arbeiten innerhalb der von den 
Landständen genehmigten Gesamtkostenanschläge fortzufahren, auch wenn für die betreffenden 
Bauten Restmittel aus den Jahren 1912/13 auf die Jahre 1914/15 nicht übergehen. 
Artikel 3. 
Die Eisenbahnschuldentilgungskasse ist ermächtigt, den Kapitalbetrag, den der Vollzug des 
Voranschlags des Eisenbahnbaues für die Jahre 1912 und 1913 in Anspruch nehmen wird, 
sowie den zur planmäßigen Rückzahlung der Eisenbahnanleihen erforderlichen Betrag, insoweit 
die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, unter Aufsicht und Leitung des Finanzministeriums 
im Wege von Staatsanleihen aufzubringen. 
Es soll dies durch den Verkauf verzinslicher Teilschuldverschreibungen oder durch Be- 
gründung von Buchschulden geschehen, die von seiten der Gläubiger unaufkündbar sind. 
Die Begebung der Anleihen darf, im ganzen oder teilweise, im Submissionswege oder aus 
der Hand geschehen. 
Ferner ist das Finanzministerium ermächtigt, die nach Absatz 1 nötigen Mittel, statt auf 
dem in Absatz 2 angegebenen Wege, oweit erforderlich, vorübergehend durch Ausgabe von 
Schatzanweisungen für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungskasse zu beschaffen. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufs= 
zeit bleibt dem Finanzministerium überlassen. 
Zur Einlösung solcher Schatzanweisungen können wiederholt Schatzanweisungen ausgegeben 
werden.
        <pb n="439" />
        XXXII. 279 
Staatsanleihen (in Form von Schatzanweisungen, Schuldverschreibungen und Buchschulden 
ohne Umwandlung) dürfen im ganzen während der Haushaltsperiode nicht in höherem Betrage 
aufgenommen werden, als zum Vollzug der bewilligten Kredite und zur planmäßigen Rück— 
zahlung von Schuldpapieren, soweit die verfügbaren Einnahmen dafür nicht ausreichen, erfor- 
derlich sind. 
Artikel 4. 
Alle dermalen bestehenden Abgabegesetze bleiben mit den zur Zeit in Geltung befindlichen 
Sätzen (vergleiche Beilage 3) in Kraft, vorbehaltlich der Anderungen, die Wir mit Unseren 
Ständen vereinbaren. 
Artikel 5. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 15. Juli 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Rheinboldt. 
50.
        <pb n="440" />
        280 XXXII. 
Beilage 1. 
übersicht 
der 
Ausgaben und Einnahmen der allgemeinen Staatsverwaltung 
für die Jahre 1912 und 1913. 
  
  
1 2. 3. 
*- * Oddentlicher „ 
6 
Sa. * Außer- 
Für 1 Jahrordentlicher 
der Budget-Ktat. 
periode 
1912/13 
. M. ll 
Ausgabe. 
A. Staatsministerium. 
Titel 1 Großhergogliches Haus 1811983 — 
» ll.Lands1ijndc.-........... 
» III. Zahlungen an das Reich 
» W-Portobauschsunmte............... 
» V. Verschiedene und zufällige Ausgaben 
Summe A 
B. Ministerium des Grohherzoglichen Haufses, der Justiz und 
des Auswärtigen. 
Titel I. Ministerim 
» ll.GeheintcsRabinctt............ 
» lllNesandlschaftcninBerlinmthiinchen....... 
» lxkOberlandcsgcricht..........·........... 
» V.Landgerichte.·...................... 
Übertrag.. 
281 350 
7011316 
607 751 
50 
9712450 
  
  
289 050 
57150 
74460 
276640 
1333 760 
2 031 060
        <pb n="441" />
        XXXII 281 
1 2. 3. 
90ö7AÜP—M—–—U7U)„)J.G) Ordentlicher 
E 
J Etat. Außer- 
Für 1 Jahr ordentlicher 
der Budget-tat. 
periode 
19|12/13. 
übertrag2031 08 — 
Titel VI. Staatsanwaltscfftti... 415090 — 
„ VUVIAmtsgerichtttl 2555 310 — 
„ VlIII Notariats= und Grundbuchwsen 2 685 530 — 
„ IX. Allgemeine Ausgaben für die Rechtspflegens 18847501 831470 
» XStrafanftalten........... ,......... 1798140 352 860 
« XNlI. Außerordentliche Belohnungen und Beihilfen 21235 
„. XAIl Verschiedene und zufällige Ausgaben. . . .. 46 230 
Summe .114373451184330 
C Ministerium des Kultus und Anterrichts. 
Titel !1 Ministrir ... 317 630 — 
„ II. Kultts 1147 126 — 
III. Unterrichtswesen. ..... . . . ... 16 443 1501 3025 400 
iv. Wissenschaften und Künste. . . . . . . . . . .. 3807671 120000 
V. Außerordentliche Belohnungen und Beihilfen 21170 — 
VI Verschiedene und zufällige Ausgaaeen 43.000 — 
Summec 18 352 813 3145 400 
D). Ministerium des Innern. 
Titel I. Ministrir 410 750 — 
« ll.Landeskonunissäre........·....·....... 94750 — 
« lllVerwaltungsgcrichtshof........... 82 100 — 
» IV. Verwaltungshof 256 090 — 
» VGenerallandcsarchiv.................... 55 430 2 350 
» Yl.Eichw(-s(sn....................... 89380 150 000 
„ lIII. Rheinschiffahrtsbehördden ... 2 870 — 
libertrag 991 370 152 350
        <pb n="442" />
        282 XXXII 
1. 2 3. 
22ô2 *5 6 sOrdenllicher 
6 
4 Eiat. Außer- 
[Für 1 Jahr ordentlicher 
der Budget.tat. 
periode 
1912/13 
4 4 
übertrag 991 370 0|12350 
Titel VIII. Für Gewerbeaussicht und Durchführung der sozialen Gesetze 236 680 20 000 
IX. Bezirksverwaltung und Polizzee 9174540 463 590 
X. Allgemeine Sicherheitspolizie: 1297580 2500 
XI. Milde Fonds und gemeinnützige Anstalten 164 930 960 000 
XllI. Heil= und Pflegeanstaleen 4573 300) 2156200 
XlIlII. Polizeiliches Arbeitshaass 149 880 — 
XIV. Für Bearbeitung der Landesstatisit:t: . . .. 130 430 — 
XV. Für Förderung der Gewerbe und für das gewerbliche und kauf- 
männische Unterrichtswesen 1597 330 69 000 
„. XVI. Für Förderung der Landwirtschaft . . . . . .. 1 090 170 319 000 
„ VII. Verwaltungszweige der Oberdirektion des Wasser- und Straßen. 
baesss 6661 0402529600 
„ XVIII. Verwaltung des Bergwesees 4850 — 
,XlXFür-diegeologischeLandcsaufnath... 50 240 600 
„ KX Außerordentliche Belohnungen und Beihilfen 45 460 — 
„ AXXI. Verschiedene und zufällige Ausgaen 47 720 — 
Summe 1).26215 47072340 
E. Jinanzministerium. 
Titel 1 Ministriirn 175 860 — 
II. Landeshauptkasse 71 015 — 
» III. Hochbauwesen 635 160 8s 650 
» W.Forst-undDomänenverwaltung........·..... 7 439 470 111500 
V Salinenverwaltungg. 800 930 74 000 
VI. Zoll- und Steuerverwaltungg. . .. 13 113 880 92 180 
VII. Münzverwaltinngngng 49 990 — 
VIII Allgemeine Kassenverwallltngng 9220 — 
übertrag..22295525359330
        <pb n="443" />
        — E — 
— 
Staatsministerium 
F. Oberrechnungstammer 
Wiederholung. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Jufeh uud des s8 Auswärtigen 
I. Ministerium des Kultus und Unterrichts 
Ministerium des Innen 
. Finanzministerium 
Oberrechnungskammer 
Gesamtsumme der Ausgabe 
XXXII. 283 
1. 2. 3. 
Ordentlicher 
Stat. - 
»p. Etat NAußer- 
Für ! Jahr ordentlicher 
der Budgetl Etat. 
periode 
1912/13 
4 
übertrag2295 525593330 
Titel IX. Zuschüsse an die Eisenbahnschuldentilgungskasse 1.500 000 —1 
Hierzu Voranschlag der Amorlisationskasse: 
Ordentlicher Etat für Außerordentlicher Etat für 
1912/13 1912/13 zusammen 
in Ausgabe 1 435 800 4 543 000 4 
in Einnahme 1 435 800 „ 6543 000 „ 
X. Ruhegehalte, Hinterbliebenenversorgung und Beihilfen 9754 750 — 
Hierzu Voranschlag der Beamtenwitwenkasse: 
in Ausgabe jährlich 4 189 150— 
in Einnahme „ 4 189 150 „„ 
XI. Allgemeiner Fonds der Großherzoglichen Regierung für im Staats- 
voranschlag nicht vorgesehene Bedürfnisse persönlicher und sach- 
licher Art... .. . ... 25 000 — 
Xll.5.)lukze101dcntltche Belohnuugen und Beihilfen 33 390 — 
XIII Verschiedene und zufällige Ausgaen 7900 — 
Summe E. 33 é16 565 359 330 
  
131060 
  
9712 450 
11 437345 
18352 843 
26 215 470 
33 616 565 
131 060 
99 105 733 
1184 330 
3145 400 
6672840 
359 330 
11361900
        <pb n="444" />
        284 XXXII. 
1. 2. 8. 
Ordemtliche. 6 
» Etat. Außer= 
ür 1 Jahr#ordentlicher 
der Budget-.Etat. 
periode 
1912/13. 
. 
Einnahme. 
A. Ministerium des Grohherzoglichen Hauses, der Justiz 
und des Auswärtigen. 
Titel I. Justizverwaltung.... .. 301 400 9590 
« ll.Strafanstalten....................· 106969u — 
Summe B. 1 371090 9590 
B. Ministerium des Kultus und Abnterrichts. 
Titel I. Unterrichtswesen 4918 400 — 
C. Ministerium des Innern. 
Titel 1. Eichweseen: 50 500 
» ll.VezirksverivalttmgundPolizci.............. 2 716 450 — 
„ III. Allgemeine Sicherheitspolieze: 23 790 —. 
„ IV. Milde Fonds und gemeinnützige Anstalten — 350 000 
» V.Heil-undelegeanstaltcn..·... 3321290 — 
VI. Polizeiliches Arbeitshaus 78 100 — 
„ VlI. Landesstatistii 1130 — 
„ FVIII. Gewere 35 910 
„ [IIX. Landwirtscftt::: ## 46940 — 
» X. Verwaltungszweige der Oberdirektion des Wasser- und Straßen— 
basssssss. 2422 010 740 150 
XI. Geologische Landesaufnahme 1050 — 
SuntIItcC.-.86971701090150
        <pb n="445" />
        XXXII. 285 
I. 2. 3. 
DOerrdentlichee 
Etat. Auß 
E ußer- 
Für 1 Jahr ordentlicher 
der Budget- Etat. 
periode 
1912/13. 
d 
D. Finanzministerium. 
Titel l. Forst- und Domänenverwaltung.. . . . .. 11924590 111.500 
« llSalinenverwaltung.................... 1301640 — 
» III. Zoll= und Steuerverwaltung: 
1. Direkte Steuenn 35 887 150 
2. Indirekte Steuieen 20 701 150 — 
3. Justiz= und Polizeigefäll. 9219 170 — 
4. Vergütungen des Reichs für die Kosten der Grenzzollverwaltung 
und der Verwaltung der Reichssteern 2 175 130 
5. Verschiedene Einnahmen.. 1354 550 
zusammen Titel III 69 337 150 — 
IV. Münzverwaltgggg 102 790 — 
V. Allgemeine Kassenverwaltngngg 5179640 
Summe D 87845 810 111.500 
E. Oberrechnungshammiernr . 260 
Wiederholung. 
A. Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen 1371090 9590 
B. Ministerium des Kultus und Unterrichttsss . .. 49:8 100 — 
C. Ministerium des nnen 8 697 170 0 190 150 
D. Finanzministerrimm 87845 810 111.500 
E. Oberrechnungskamien 260 — 
Gesamtsumme der Einnahme 102832 73 
verglichen mit der Gesamtsumme der Ausgabe vo99465 73311361 900 
verbleibt Mehrbetrag der Einnahme von 3366 997 — 
Ausgabe „ 
77 11 1 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912. 
10 150 660
        <pb n="446" />
        286 
XXXII. 
Unterbeilage a. 
zu Beilage 1. 
Nachweisung 
der außerordentlichen Ausgaben der allgemeinen Staatsverwaltung 
für die Jahre 1912 und 1913. 
Vor- 
anschlag für 
1912/13 
zusammen. 
  
77 S c0 .“ 
A. Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz 
— 
□ J S Ceu ½##. 
S 
— 
und des Auswärtigen. 
Titel IX. Allgemeine Ausgaben für die Rechtspflege. 
Erwerbung eines Bauplatzes für das Justizgebäude in Offenburg.. 
Ankauf des Hauses Akademiestraße Nr. 4 in Karlsruhe für Diensträume des Amts- 
gerichtttssssss 
Erwerbung des früheren Domänenamtsgebäudes in Wiesloch für Diensträume des 
Notariattz 
Erweiterung und Umbau der Justizgebäude in Freiburg, I. Teilforderng 
Neubau eines Amtsgefängnisses in Bllll.. 
Neubau für das Amtsgericht in Wiesloch einschließlich der inneren Einrichtung 
Wiederaufbau des abgebraunten Daches und bauliche Anderungen des Amtsgefäng- 
nisses in Donaueschiiien. 
.Für Verbesserung der Feuerlöscheinrichtungen der Justizbehörden 
Für bessere Einrichtung der Warteräume der Justizbehörden . 
. Erbauung eines Amtsgerichts- und Notariatsgebäudes in Donaueschingen, Noch- 
tragsfordennnggg 
Instandsetzung und Ausstattung der Diensträume der Justizbehörden in Konstanz 
Summe Titel IX. 
Titel X. Strafanstalten. 
Ausbau des lll. Flügels des Landesgefängnisses Mannheim: 
a. Baukossen 
b. Für die innere Einrichnnngngg .... 
Üübertrag 
10s500 
58 720 
70 000 
280 000 
106 000 
160.000 
18200 
10000 
500.0 
9200 
9850 
831 40 
300 000 
32000 
332 000
        <pb n="447" />
        XXXII. 287 
*5 Vor- 
anschlag für 
1912/13 
zusammen. 
4 
Ubertrag 332 000 
#§*# 2. Verzinsung der Kosien für die Herstellung der zum Landesgefängnis Mannheim 
führenden Herzogenriedstraße an die Stadtgemeinde Mannhein .. 15 460 
§ 3. Herstellung von Backsteinwänden zwischen den Zellen der Züchtlingsabteilung des 
Landesgefängnisses Bruchsal.. . . . ... 5 400 
Summe Titel X. 352 860 
Hierzu „ „ IX. 831 470 
Summe A. 1184 330 
B. Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
DTitel III. Unterrichtswesen. 
I. Hochschulen. 
A. Universität Heidelberg. 
#&amp;# 1. Neubau eines physikalischen Instituls, III. Teil-(Schluß)-Forderung 491.000 
&amp; 2. Erweiterung der Augenklinik, I. Teilfordennnnnggg ... 180 000 
#* 3 Banuliche Veränderung und teilweise Neueinrichtung des chemischen Laboratoriums 
(Bunsenbattttttttnnnn 70000 
§ Za. Erstellung einer Döckerbaracke für die medizinische Klinik 16000 
§ 3 V. Bauliche Anderungen im Friedrichrbaso 30 000 
§ 4. Größere bauliche Herstellugen 50 000 
8 5. Außerordentliche Zuschüsse sür akademische Instilute.. .. .. 60 000 
§ 6. Zuschuß an die Stadt Heidelberg zur Verzinsung der Aufwendungen wegen 
Verlegung des Zementwerkes von Heidelberg nach Leimen ... 3000 
§ 6a. Zur Vorbereitung der in der Denkschrift über die künftige bauliche Entwickelung 
der Hochschulen bezeichneten Neubaunen 1000 
B. Universität Freiburg. 
§* 7. Neubau des botanischen Instituts, I. Teilforderung 320 000 
§* 8. Erweiterung des pathologischen Instittntnttts ... 60 000 
5s 8a. Jnnere Einrichtung des Erweiterungsbaues des Hygienischen Justituts 21 600 
Übertrag 1302 600 
51.
        <pb n="448" />
        288 XXXII. 
Vor- 
anschlag für 
1912/13 
zusammen. 
Übertrag 1302 600 
#§ 9. Größere bauliche Herstellllen 50 000 
* 10. Außerordentliche Zuschüsse für akademische Institteoooooooo .. 60 000 
§ 11. Zur Verzinsung von Aufwendungen des Grundstocks der Universität und des 
klinischen Hospitals für Universitätsbaurrten 51 800 
§ 11 a. Vorbereitung der in der Denkschrift über die künftige bauliche Entwickelung der 
Hochschulen bezeichneten Neubauntten 1u000 
C. Technische Hochschule Karlsruhe 
&amp; 12. Kaufpreis für den Bauplatz der Ingenieurschule.. 440 000 
8 13. Größere bauliche Herstellungen.. ... 45 000 
§ 14. Ergänzung des Lehrmaterials und der Institutseinrichtungen 30 000 
Summe l. 1 980 400 
II. Höhere Schulen und Vollsschulen. 
&amp;* 15. Für den Umbau des Dachstockwerkes des Gymnasiumsgebäudes in Heidelberg und 
die innere Ausstattung.. .. . . .. 52 000 
8 16. Für den Neubau eines Vorseminars in Lahr und die innere Einrichtung, letzte 
Teilforderung.n.. .. ... 450 000 
§ 17. Für den Bauplatz zu einem Neubau für die Taubstummenanstalt in Heidelberg 54 000 
8 17b. Für den Neubau einer Taubstummenanstalt in Heidelberg, I. Teilforderung 62 000 
8 18. Für die innere Einrichtung weiterer Kurse an dem Vorseminar in Lahr, letztmals 15 000 
#* 19. Zur Anschaffung von Musikinstrumenten für Lehrerbildungsanstalteon 12000 
8 20. Zu Staatsbeihilfen für bedürftige Gemeinden zu Schulhausbauten. . . . . . . 400 000 
Summe IlI. 1045.000 
Hierzu „ I. 1980 400 
Summe Titel I. 3025 400
        <pb n="449" />
        XXXII. 289 
Vor- 
anschlag für 
1912/13 
zusammen. 
Titel IV. Wissenschaften und Künste. 
§&amp; I. Zur Förderung der Erhaltung und Restaurierung alter Kunst= und Bandenkmäler 60 000 
§ 2. Zur Fortführung der Inventarisation und Publikation der Kunstdenkmäler des 
Großherzogaunssss;; 20 000 
#§ 3. Zur Ergänzung und Verbesserung des Aufbewahrungsmaterials, des Inventars 
und der Bestände der Staatssammlungen, der Hof= und Landesbibliothek und der 
Sternwarte... ..... 10 000 
§ 4. Zur Förderung wissenschaftlicher und künstlerischer Unternehmungeg 20 000 
8 5. Erstellung eines Wohngebäudes für einen Pförtner (Tor= und Geländewart) der 
Sternwarteeee ...... -...... 10000 
Summe Titel IV. 120 00 
Hierzu „ „III. 3 025 400 
Summe B. 3145 400 
C. Ministerium des Innern. 
Titel V. Generallandesarchiv. 
§ I. Für die Beschaffung einer Entstäubungsmaschine mit elektrischem Antrieb 350 
Titel VI. Eichwesen. 
§ I. Für Einrichtung und Ausstattung der neu errichtelen staatlichen Eichämter und 
Abfertigungsstellen 150 000 
Titel VIII. Für Gewerbeaussicht und Turchführung der sozialen Gesetze. 
* I. Für die Beschaffung der Einrichtung der Oberversicherungsämter . 14000 
§* 2. Beihilfen an Hausgewerbetreibende zur Erleichterung der Einführung des Haus- 
arbeitgesetzes.. .. ... 6000 
Summe Titel VIII. 
  
20 000
        <pb n="450" />
        290 
XXXII. 
  
  
Vor- 
anschlag für 
1912/13 
zusammen. 
z 
Titel IX. Bezirksverwaltung und Polizei. 
# 1. Staatsunterstützung für Kreisstraßen und Gemeindewege (5 32 des Straßengesetzes) 200 000 
§ 2. Beihilfen an Gemeinden und Genossenschaften zur Ausführung von Be= und Ent- 
wässerungsanlagen und sonstigen Kulturunternehmungen 15 000 
§ 3. Staatsunterstützung für Flußüberfahrten 400 
§ 4. Beitrag zur Herstellung einer Anlandestelle bei Moos am Unterssel 1500 
§ 5. Beiträge an unbemittelte Gemeinden zu den Kosten von Wasserversorgungsanlagen 40 000 
#§s 6. Verbesserung des Laufs der Seefelder Aach, restliche (II.) Teilforderungg .. 35.000 
§ 7. Staatsbeiträge zu den Kosten der ersten Einrichtung von Verbandsabdeckereien, 
IV. Teilforderunggg. ..... 20 000 
8 8. Reiseslipendien für Tierärzte.... 1000 
8 9. Fortbildungskurse für Verwaltungsbeamte 8000 
&amp;5 10. Kaufpreis für den Bauplatz für das (4te) Schutzmannswohngebäude im Stadtteil 
Jungbusch in Mannhen . 7 690 
&amp; II. Für den Ankauf von Gelände zur Erweiterung des Amthauses in Lörrah 17.00 
§* 12 Für die Erbauung einer Turnhalle für die Erziehungsanstalt Flehingen 24000 
65 13. Staatsbeihilfen für Verbesserung des Erlenbachs und des Nordrachbachs 21000 
§* I4. Staatsbeihilfen für Ausbesserung von Unwetterschäden an Gemeindewegen, Brücken, 
Wasserläufen u. s. w. im Taubergrnd 33 000 
E* 15. Staatsbeitrag zum Bau einer Neckarbrücke zwischen Ziegelhausen und Schlierbach, 
I. Teilfordnnggggg 40 000 
Summe Titel IX. .. 463 590 
Titel J. Allgemeine Sicherheitspolizei. 
§ I. Bewaffnung 2 500 
Titel Xl. Milde Fonds und gemeinnützige Anstalten. 
§ I. Beitrag zu dem Bauanfwand der Erziehungs= und Pflegeanstalt für Geistesschwache 
in Mosbah),n ... ... F 18000 
#§ 2. Beitrag zu dem Bauaufwand der Heil= und Pflegeanstalt für Epileptische in Kork 18 000 
§ 3. Beitrag für den badischen Fürsorgeverein für bildungsfähige Krüppdpel 12500 
Übertrag 48 500
        <pb n="451" />
        XXXII. 
291 
  
Vor- 
anschlag für 
1912/13 
  
——— ——————————— 
½7 
— ½ 
E0#·0 
· "½½ 
zusammen. 
# 
Üübertrag 48500 
4. Beitrag für die Säuglingsfürsogger . ... 5.000 
5. Zur Bekämpfung der TuberkulsfseeHn: 17 000 
6. Beihilfen zur Erweiterung und Anlage öffentlicher Krankenanstaleon .. 25 000 
7. Erweiterung des Landesbades in Baden, Restforderung... .. ... 75.000 
8. Umbau des Konversationshauses in Baden, II. Teilfordernng 715.000 
9. Errichtung eines Pavillons für Radiumemanationstherapie in Badenweiler 25 000 
10. Für Verbesserung der Quellwasserleitungen des Badfonds in B#dder 39 500 
11. Beitrag an die St. Josephs-Anstalt in Herten zu den Kosten der Erstellung einer 
Grundwasserversogngaga 10 000 
Summe Titel JI 
Titel Xll. Heil= und Pflegeanstalten. 
1. Errichtung einer Heil= und Pflegeanstalt bei Konstanz, IlI. Teilforderung 
2. Neubauten in der Heil= und Pflegeanstalt Emmendinen 
3. Für Errichtung einer Heil= und Pflegeanstalt bei Rastatt, I. Teilforderunng 
Summe Titel XII. 
Titel XV. Für Förderung der Gewerbe und für das gewerbliche und 
kaufmännische Unterrichtswesen. 
1. Für Vorarbeiten zum Neubau eines Dienstgebäudes für das Landesgewerbeamt 
2. Für Anschaffung einer Betonpresse für die Chemisch-technische Prüfungs= und 
Versuchsanstaltt. u 1N N X::X:X:X:X:: 
3. Ergänzung der Lehrmittelsammlung für die Kunstgewerbeschule Pforzheim, ll. Teil- 
forderung............................... 
4. Für Herstellungen in der Baugewerkeschule Karlsruhe 
5. Zur Neubeschaffung von Lehrmitteln für die Gewerbeschulen und gewerblichen Fort- 
bildungsschulen 
Summe Titel WW. 
  
960 000 
1970000 
171200 
15u000 
2156.200 
12 000 
5000 
4000 
38 000 
10000 
69 000
        <pb n="452" />
        292 XXXII. 
  
  
Vor- 
anschlag für 
1912/13 
zusammen. 
4 
Titel XVI. Für Förderung der Landwirtschaft. 
§ I. Unterstützung des landwirtschaftlichen Ausstellungswesessss 79000 
§ 2. Rebkultur und Rebveredelungsversuche auf Augustenberg 5000 
8 3. Für die Hagelversicherung. ... 235 000 
Summe Titel XVI. .. 319000“ 
Titel XVII. Verwaltungszweige der Oberdirektion des Wasser- und 
Straßenbaues. 
I. Straßenbau. 
l. Landstraße Nr. 63. Umbau der Andelsbachbrücke bei Pfullendofirgn 1200 
§s 2. Landstraße Nr. 66. Umbau der Aachbrücke in Lnz 1200 
5 3. Landstraße Nr. 58. Umbau der Brücke über den Amtenhäuser Bach bei Zimmern. 3u000 
#§* 4. Landstraße Nr. 48. Umbau der Wutach-, Siechenbach= und Kotbachbrücken bei Ober- 
lauchringen, II. Teilfordenggg 17 500 
8 5. Landstraße Nr. 203. Umbau der Haselbachbrücke (Gemarkungen Gurtweil und 
Weilheim)............................... 28 000 
#*# 6. RNheinbrücke Waldshut-Koblenz, badischer Anteil, I. Teilforderg 71.000 
#* 7. Landstraße Nr. 40. Umbau der Schützenbrücke über die Breg bei Vöhrenbach 18000 
* 8. Landstraße Nr. 49. Verstärkung der eisernen Brücke über den Wiesenfluß in Zell i. W. 13000 
§s 9. Landstraße Nr. 1. Straßenverbesserung am nördlichen Ausgang von Norsingen 2 400 
8 10. Landstraße Nr. 2. Verbreiterung der Acher-(Feldbach-)Brücke in Lichtenan . . .. 6200 
8 lI. Landstraße Nr 28. Verstärkung der beiden Gewerbekanalbrücken in Hausach und beim 
Bahnhof in Hausach. ... 8 000 
8 12 Landstraße Nr. 1 und 132. Umpflasterung in der Stadt Rastat 20 000 
m 13. Landstraße Nr. 22 und 22 (alt). Umpflasterung in der Stadt Gernsbach 1 700 
§&amp;* 14. Landstraße Nr. 23. Verstärkung der Oosbachbrücke in Oos8s.. 5300 
8 15. Landstraße Nr. 1. Umpflasterung in Ettlingen.... 6 000 
8 16. Landstraße Nr. 303. Anlage eines Gehwegs zur Station Graben-Neudorf 1 600 
§ 17. Landstraße Nr. 171. Pflasterung in Weinheim, I. Teilforderg 35.000 
&amp;* 18. Neubau der Auerbrücke in Pforzheim, Landstraße Nr. 18888 275 000 
Uübertrag 509 100
        <pb n="453" />
        XXXII. 293 
*-5 Vor- 
anschlag für 
1912/13 
zusammen. 
elb 
übertrag 509 100 
§5 19. Zuschlag zum Unterhaltungsetat der Landstraßen wegen weiterer Ausdehnung der 
deckenweisen Unterhaltung, II. Teilforderung... .. . .. 200 000 
§* 19 u. Landstraße Nr. 13. Umpflasterung in der Stadt Durlach 82 000 
II. Wasserbau. 
6G 20. Einrichtung des Motorantriebs an der Schiffbrücke über den Rhein bei Plittersdorf 
infolge der Rheinregutierung.. .. .. 45 000 
§ 21. Umbau der Illinger Dammschleuse in der Eindeichung KK. 2 600 
§ 22. Rheinregulierung zwischen Sondernheim und Straßburg. IV. Teilforderung 1 600 000 
§5 23. Umbau des Stegkopfes an der Landestelle Hagnan 23 000 
#§ 24. Umpflasterung der Hafenstraße in Konsannnnzzz 16000 
§ 24 . Beitrag Badens zu den Kosten des Preisgerichts für den internationalen Wett- 
bewerb für die Aufstellung eines Entwurfs über die Schiffbarmachung des Ober- 
rheins von Konstanz nach Basel sowie Kosten der den Preisbewerbern von Baden 
zur Verfügung zu stellenden Unterlagen .. 10 700 
§*# 240. Für Erstellung eines Anbaues zum Schleusenwärterhaus im Industriehafen in 
Mannhcim............................... 6200 
III. Verschiedenes. 
§ 25. Bau von zwei Straßenwärterhäusern bei Jestetten oder Tiengen und am Titisee 25 000 
* 26. Untersuchung und Beobachtung der Grundwasserverhältnisse im Großherzogtum Baden 10 000 
Summe Titel XVII. 2529 600 
Titel XIX. Für die geologische Landesaufnahme. 
§s 1. Beihilfen an Beamte der geologischen Landes-Anstalt zu Studienreisen 600 
Hierzu Summe Titel V 2350 
» » Vl.. 150 000 
„ VlIIII 20 000 
» IX. 463 59.) 
» X.. 2500 
übertrag 639 040 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1912. 52
        <pb n="454" />
        294 XXXII. 
anschlag für 
1912/13 
zusammen. 
46 
Übertrag .. 639 040 
Hierzu Summe Titel XL.. 960 000 
» Xll.. 2156200 
» « XV.. 69 000 
» »XVl.. 319000 
» ,,XVll-. 2529 600 
Summe (. . . 6 672 840 
h0. Finanzministerium. 
Titel III. Hochbauwesen. 
#* I. Herstellungen im Dienstgebäunde des Finanzministerimnnssssss . . 56 650 
§ 2. Anbau im Hofe des Dienstgebäudes des Justizministeinss 25 000 
Summe Titel III. 81 650 
Titel IV. Forst= und Domänenverwaltung. 
Für den Grundstock. 
§5 1. Neubau eines Forstwartshauses in Gailinunien ·..·. 12000 
§ 2. Nrubau eines Forftwartshauses in Ofterssen 12 000 
§ 3. Neubau eines Forstwartshauses in Schwetzinien 10 000 
8 4. Neubau eines Forstwartshauses in Tiengen.. 11500 
#§ 5. Neubau eines weiteren Dekorationsmagazins für das Hoftheater in Karlsruhe 66 000 
Summe Titel IV. 111500 
Titel V. Salinenverwaltung. 
§ 1. Erweiterung des elektrischen Leitungsnetzes und Neuancschlüsse, sowie Einbau von 
Meßvorrichtungen bei den Anschließern der Wasserleitung in Dürrheim . . . .. 7000 
#*# 2. Beitrag zu den Kosten der Erstellung von Absonderungsräumen für an ansteckenden 
Krankheiten Erkrankte in Dürrbbhdbhbin 5 000 
§ 3. Ausdehnung des Bohrturmbetriebs auf die Bohrlöcher II und IlI sowie Anschaffung 
eines elektrisch betriebenen Bohrapparates für die Bohrlöcher II bis VI in Rappenau 62 000 
Summe Titel V 74000
        <pb n="455" />
        XXXII. 295 
  
  
Vor- 
anschlag für 
1912/13 
zusammen. 
# 
Titel VI. Zoll= und Steuerverwaltung. 
*s I. Einrichtung der elektrischen Beleuchtung in der Werfthalle ! am Mühlauhafen und 
in den beiden Lagerhäusern beim Hauptzollamtsgebände in Mannheim und Ein- 
richtung der Lastenaufzüge daselbst für elektrischen Antrieb. . . .. . ... 44180 
#§ 2. Beitrag zu den Kosten der Entwässerung des Mühlauhafengebiets in Mannheim 48000 
Summe Titel VlI. 92 180 
Hierze „ III. 81 650 
„ IV. 111500 
„ V. 74 000 
Summe D. .. 359 330 
Hierzu „ A. 1184 330 
„ . 3 145 400 
» (1·.. 6672840 
Summe Ausgabe „Außerordentlicher Etat“ 11361 900
        <pb n="456" />
        296 
XXXII. 
Unterbeilage b 
ʒ 
u Beilage 1. 
Nachweisung 
der außerordentlichen Einnahmen der allgemeinen Staatsverwaltung 
für die Jahre 1912 und 1913. 
  
  
Vor- 
anschlag für 
1912/13 
zusammen. 
4 
A. Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz 
und des Auswärtigen. 
Titel I. Instizverwaltung. 
#§* I. Brandentschädigung für das Amtsgefängnis Donaueschingen 9590 
B. Ministerium des Innern. 
Titel IV. Milde Fonds und gemeinnützige Anstalten. 
#&amp; I. Beitrag der Stadt Baden zu den Kosten des Umbaues des Konversationshauses in 
Baden, J. Teilbetrag... .. ... . .. 350 000 
Titel XJ. Berwaltungszweige der Oberdirektion des Wasser= und 
Straßenbaues. 
§ I. Beiträge der Gemeinden zu dem Aufwand für den Neubau und die Hauptverbesserung 
der Landstraßen (auf Grund des § 17 des Straßengesetzes vom 14. Juni 1884) und 
sonstige Beitrien:n:n::: 210 160 
*s 2. Ersatzleistung Elsaß-Lothringens an dem Aufwand für die Einrichtung des Motor- 
antriebs an der Schiffbrücke über den Rhein bei Plittersdorf . . . . . . . . . 22500 
§5 3. Ersatzleistung Elsaß-Lothringens für den Mehrbetrag der badischen Aufwendungen für 
das Rheinregulierungswerk über den vertragsmäßigen Anteil Badens und Beiträge 
der Stadtgemeinde Straßburg und anderer Interessenenn .. 500 000 
#§* 4. Sonstige Einnameemmmm 7490 
Summe Titel X. 740 150 
Hierzu » ,,lV... 350 000 
Summe B. 
  
1 090150
        <pb n="457" />
        XXXII. 297 
Vor- 
anschlag für 
1912/13 
zusammen. 
C. Finanzministerium. 
Titel l. Forst= und Domänenverwaltung. 
Für den Grundstock. 
#§s 1. Ersatz der Grundstocksverwaltung für die in Unterbeilage à unter I) Titel IV auf- 
geführten außerordentlichen Aussaannnnnn 111500 
Hierzu Summe K. 9590 
» n... 1090150 
Summe Einnahme „Außerordentlicher Etat“ .. 
1211240
        <pb n="458" />
        298 XXXII. 
Beilage 2. 
Ausgeschiedene Verwaltungszweige. 
Zusammenstellung 
der Voranschläge für die Jahre 1912 und 1913. 
  
  
Ordentlicher 
Etat. 
Für 1 Jahr 
der Budget- 
periode 
1912/13. 
9 
X. Verkiehrsanstalten. 
a. Ausgabe. 
Ina. Ministerial-Abteilung für das Eisenbahnwesen 154 300 
Ib. Eisenbahnbetriebsverwaltung. 
Titel I. Gehalte und Wohnungsgeld der etatmäßigen Beamten 19 585 800 
» ll.AndereperfönliclchusgabcnundLöhne................ 17158650 
» lll.Dienftreife-utthmzugskostensowieandereNcbenbezüge 3549100 
»lV.Fü1-«Wohlfahrtszwccke...................·.... 5032200 
» V. Für Unterhaltung und Ergänzung der Ausstattungsgegenstände sowie für 
Beschaffung der Vetriebsmaterialllen 12 930 000 
VI. Für Unterhaltung, Erneuerung und Ergänzung der baulichen Anlagen 10 5780000 
VII. Für Unterhaltung, Erneuerung und Ergänzung der Betriebsmittel und 
maschinellen Anlgen. 12711.000 
„ VlIl. Für Benützung fremder Bahnanlagen und für Dienstleistungen fremder Beamten 1123000 
„ IX. Für Benützung fremder Betriebsmitel. 530 000 
» xVerschiedeneAusgaben...... 866 000 
Summe lb 84 063 750 
Hierzu „ Ila 154 300 
Summe der Ausgabe 84218 050
        <pb n="459" />
        XXXII. 
299 
2. 
Ordentlicher 
Etat. 
Für 1 Jahr 
der Budget- 
  
  
periode 
1912/13. 
7#% 
b. Einnahme. 
Titel I. Personen= und Gepäckverkhern 32561.000 
„ II. Güterverkernn ...... 70 855 000 
» lll.FiirÜberlassungvonBahnanlagentmdLeisnmgenfiirDrjtte....... 4834 800 
[IV. Für Uberlassung von Betriebsmitten 591 000 
» V.Ert1«ägcauchränßerungcn....·..... 1980000 
» Vl.Verscl)iedencs-.......................... 2408250 
Summe der Einnahme 113230 050 
Verglichen mit der Summe der Ausgabe mit 84218 050 
Bleibt Einnahmeüberschuß von 29 012 000 
II. Bodenseedampfschiffsahrtsverwaltung 
a. Ausgabe. 
Titel I. Gehalte und Wohnungsgeld der etatmäßigen Beamten 159 730 
» ll.AndcrcperiönlicheAusgaben·....... 97 780 
« llLAllgcmeincsachliclchlusgaben................... 6 000 
» lV-VaulicheUnterhaltungderAnlagcnanfdemLandc 10 400 
» V. Bauliche Unterhaltung der Schiffe und Zubehr 82 000 
» H.SchiffahrtnndTransport.................... 128009 
Summe der Ausgabe 483 910 
b. Einnahme. 
Titel l. Verkehrseinnahe 43 000 
» Il.Sonstichiunahmcn........................ 1600 
Summe der Einnahme 474 600 
verglichen mit der Summe der Ausgabe mit 483 910 
bleibt Ausgabeüberschuß (Fehlbetrag) von 9310 
III. Anteil an den Reineinnahmen der Main-Neckareisenbahn 
857 900
        <pb n="460" />
        300 
Titel 
Titel 
XXXII. 
B. Eisenbahnbau. 
Ausgabe. 
A. Badische Staatseisenbahnen. 
I. Neue Bahnen. g .. 
II. Bestehende Bahnen 
IIl. Stationen. ........ 
IV. Betriebsmittel.. ....... 
Summe A. Badische Staatseisenbahnen 
B. Main-Neckarbhn 
C. Staatsbeiträge zu Nebenbahnen 
Summe der Ausgabe 
Einnahme. 
I. Kostenbeiträge zu baulichen Herstellunnegen 
I. Sonstige Einnaeeeeeeeemmmnmmm 
Summe der Einnahme 
Hiernach Mehrausgabe H. Eisenbahnban. 
(“. Eisenbahnschuldentilgungskase. 
a. Ausgabe. 4% 
I. Verwaltungsaufwand 112 750 
ll. Passivzinsen 22198 827 
II a. Hinterlegungszinsen 3600 
III. Planmäßige Rückzahlung von Schuldverschreibungen 11390 S872 
IV. Bauaufwaad .... 35 000 000 
V. Kassen= und sonstige Aktivbestnde 25 345 096 
Summe der Ausgabe051145 
b. Einnahme. 
I. Kassenvorrt 534 455 
II. Akteeenn: 31257, 000 
III. Aktivzinssfen:n:n:n:n:n: ... 900 000 
IV. Dotaioooon 31359 690 
V. Schuldenaufnahme (Anleihen).. 30 000 000 
VI. Aufnahme vorübergehender Schulkeden — 
Summe der Einnahme 
Außer- 
ordentlicher 
Etat für 
1912/13 
zusammen 
5519900 
4205 000 
41 401 600 
13545 000 
64 671 500 
2 856 900 
176 400 
67 704 800 
452 000 
3070 483 
3522 483 
  
94051145 
4182 317 
Für 1912. Für 1913. 
# 
112750 
23 421 314 
3600 
111 989901 
51 125 375 
10 951 846 
97 604 786 
25 345 096 
900 000 
31 359 690 
40 000 000 
97 604 786
        <pb n="461" />
        XXXII. 301 
Unterbeilage 
zu Beilage 2. 
Vorauschlag 
über den umlaufenden Betriebsfonds der Eisenbahnbetriebs= und Bodensee- 
dampfschiffahrtsverwaltung für 1912 13. 
  
  
Einnahmen. r Der Einnahmen 
- « Ausgabe- 
Geld- Natural- Einnahme- . « 
» » · Ztnanttsten..Rc!l(-. Mehr. Weniger. 
vorräte. vorräte. reiste. 
d % 4 
Eisenbahnbetrieb 723000 2229000 20179000 23131 00070 000 
Bodenseedampf- 
schiffahrtt — — 
Zusammen 723000 22290000 20179000 23131 0007036000 6095000 
  
  
  
Gesetzes und Verordnungsblat! 1912 53
        <pb n="462" />
        302 NXXII. 
Beilage 3 
(zu Artikel 4 des Gesetzes). 
Steuersätze 
für die Jahre 1912 und 1913. 
I. 
Es sind zu entrichten: 
An Vermögenssteuer von je 100 .+ Vermögenssteueranschllgagagagagag 11 
An Einkommensteuer: die Sätze des Steuertarifs (Anlage zu Artikel 21 Absatz 1 des Ge- 
setzes vom 27. Mai 1910, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 225) mit 100 Hundertteilen. 
An Beförsterungssteuer von je 100 ∆ Waldsteuerwert 10 - 
II. 
An Weinsteuer sind zu entrichten: 
1. Accife: 
a. 3 vom Liter Tranbenwein, 
b. 0,9 „ „ „ Obstwein; 
2. Ohmgeld: 
a. 2 &amp; vom Liter Traubenwein, 
b. 0,6 „ „ „ Obstwein; 
3. Aversum für die Accise vom eigenen Weinverbrauch der Weinhandlungskellerbesitzer: 
jährlich 18 " für den Weinhändler selbst, 3 4 60 N für jeden männlichen, 1 XA 80 für 
jeden weiblichen Tischgenossen über 18 Jahre; 
4. Gebühr für ein Weinlagerpatent: 
jährlich 50 4. 
Bei Berechnung der Weinaccise und des Ohmgeldes wird jede Flasche von geringerem Inhalt als 
ein Liter wie eine Literflasche behandelt. 
Bei Rückvergütung von Weinaccise und Ohmgeld sind die zur Zeit der Gewährung der Rück- 
vergütung bestehenden Erhebungssätze maßgebend. 
III. 
Die Biersteuer beträgt von dem im Großherzogtum bereiteten Bier: 
für je 100 kx ungebrochenen oder gebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäft in einem Kalender- 
jahr steuerbar werden:
        <pb n="463" />
        XXXII. 303 
1. für die ersten 250 Doppelzentner 15—— — 3 
2. für die folgenden 1250 Doppelzentern 17 „ 50 „ 
3. für die folgenden 1 500 Doppelzennnen 20 „ — 
4. für die folgenden 2000 Doppelzennen 21 „ « 
5.fürdiefolgcndcnDoppelzentner..·..................... 22 „ „ 
Für die vor dem 1. August 1909 betriebsfähig hergerichteten Brauereien wird, sofern in ihnen im 
Durchschnitt der Jahre 1907, 1908 und 1909 nicht mehr als 150 Doppelzentner Malz steuerbar geworden 
sind, die Steuer von den eisten 150 Doppelzentnern des in einem Kalenderjahr steuerbar gewordenen 
Malzes auf 13 4 für den Doppelzentner ermäßigt. Diese Vergünstigung erlischt dauernd mit dem 
Ablauf des Jahres, in welchem in der Brauerei mehr als 150 Doppelzentner steuerbar geworden sind. 
Für diejenigen, die obergäriges Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten und hierzu 
in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt die Stener für je 
100 kg 4 %. 
Für neue Brauereien, die nach dem 1. Februar 1910 in Betrieb genommen werden und mit deren 
Bau nicht bereits vor dem 1. August 1909 begonnen war, sowie für Brauereien, die nach dem 1. Februar 
1910 wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie mehr als 2 Jahre außer Betrieb waren, erhöhen 
sich die oben in Absatz 1 genannten Steuersätze in der Zeit bis zum 31. Dezember 1912 um 25 v. H. 
IV. 
Die Fleischsteuer beträgt: 
1. bei Schlachtungen innerhalb des Großherzogtums 
für jedes Stück Rindvieh (mit Ausnahme der Milchkälber) bei einem Schlachtgewicht 
von weniger als 200 fPKPKf.;;; 4• 
von 200 bis ausschließlich 250 kg 6 „ 
von 250 kg und mehr: 
für Kühe und Farren 6„ 
sonst.................................. Il» 
2. für eingeführtes Fleisch 
vom Kilogramnmn.. 8 2 
V. 
An Grundstücks-Verkehrssteuer sind zu entrichten: 2½ Hundertteile des gemeinen Werts 
(Verkaufswerts) des Gegenstandes des Erwerbs. 
VI. 
Zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes veranlagten Erbschafts= und 
Schenkungssteuer wird vom 1. Januar 1912 an ein Zuschlag von 25 v. H. für die Staatskasse 
erhoben. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogei in Karlsruhe.
        <pb n="464" />
        <pb n="465" />
        Nr. XXXIII. 505 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatkt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 16. Juli 1912. 
Juhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachungen: der Ministerien des Großherzoglichen Hauses, der 
Instiz und des Auswärtigen, des Innern und der Finanzen: den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes 
betressend; des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen: die 
Führung der Grund und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend; des Ministeriums des Junern: die Aufhebung des 
Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend; die Aufhebung des Hilfskassengesetzes betreffend; die Vereinigung 
der Gemarkungen Fuchstobel und Gehrenberg mit der Gemeinde Urnau betreffend; den Vollzug des Viehsenchengesetzes betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
Den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes betreffend. 
Die Verordnung vom 1. April 1911, den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 208 ff.), erhält in § 1 Absatz 1 folgenden Zusatz: 
„Das Grundbuchamt ist berechtigt, mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen die 
selbständige Verwaltung der Zuwachssteuer einem dem Grundbuchamt zugewiesenen Finanz- 
beamten zu übertragen“. 
Karlsruhe, den 3. Juli 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
von Bodman. Rheinboldt. 
(Vom 3. Juli 1912.) 
Fell. 
Bekanntmachung. 
(Vom 5. Juli 1912. 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) 
ist am 1. Juni 1912 in den Grundbuchbezirken Lauda und Hochhausen (beide im Amts- 
gerichtsbezirk Tauberbischofsheim) in Kraft getreten. 
Karlsruhe, den 5. Juli 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Der Ministerialdirektor: 
Hübsch. Trautwein. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912. 54
        <pb n="466" />
        306 XXXIII. 
Bekanntmachung. 
(Vom 27. Juni 1912.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekauntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Oktober 
1912 ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Mannheim gelegene Strecke der Landstraße 
Nr. 169 Mannheim-Lampertheim von der jetzigen Ettergrenze bei ku 3,000 bis zur Gemarkungs- 
grenze Mannheim-Sandhofen bei km 4,215 in einer Länge von 1,215 km aus dem Land- 
straßenverband ausgeschieden wird. 
Karlsruhe, den 27. Juni 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Glockner. 
Dr. Häußner. 
Verordnung. 
(Vom 2. Juli 1912.) 
Die Aufhebung des Hilfskassengesetzes betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 3. Juni 
1912 Nr. 562 wird auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Aufhebung des 
Hilfskassengesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 985) bestimmt, daß von 
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reichsgesetzes, dem 1. Juni 1912, ab (Kaiserliche 
Verordnung vom 13. Mai 1912, Reichsgesetzblatt Seite 309) die in § 75 Absatz 4 des 
Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten, auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten 
Hilfskassen den Vorschriften des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 
12. Mai 1901 (Reichsgesetzblatt Seite 139) unterliegen. 
Mit dem gleichen Tage treten außer Wirksamkeit: 
die Verordnung vom 2. August 1884, den Vollzug des Hilfskassengesetzes betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 356); 
die §§ 65 bis 67 der Verordnung vom 3. September 1892, den Vollzug der Kranken- 
versicherung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 449); 
. die Verordnung vom 14. November 1887, die Statistik und Rechnungsführung der 
Kranken= und Hilfskassen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 347), 
  
il. 
— 
S 
—
        <pb n="467" />
        AXXIII. 307 
abgeändert durch die Verordnung vom 3. Dezember 1892 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 597), soweit sie sich auf die Hilfskassen bezieht. 
Karlsruhe, den 2. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Seltsam. 
Bekanntmachung. 
(Aom 5. Juli 1912) 
Die Vereinigung der Gemarkungen Fuchstobel und Gehrenberg mit der Gemeinde Urnau betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staatsmini- 
sterial-Entschließung d. (l. Karlsruhe, den 1. Juli 1912 Nr. 718 gnädigst zu genehmigen ge- 
ruht, daß die Gemarkungen Fuchstobel und Gehrenberg auf den 1. Januar 1913 von der 
Gemeinde Homberg getrennt und unter Aufhebung ihrer Grenzen mit der Gemeinde Urnau 
zu einer einheitlichen Gemarkung vereinigt werden. 
Karlsruhe, den 5. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner 
von Babo. 
Verordunng. 
(Vom 8. Juli 1912) 
Den Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend. 
Einziger Paragraph. 
Die Bestimmung in § 19 Absatz 1, Ziffer 2b der Verordnung vom 29. April 1912, 
betreffend den Vollzug des Viehseuchengesetzes (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 139) 
wird mit sofortiger Wirksamkeit dahin abgeändert, daß Fleisch= und Viehbeschauer für die 
Untersuchung und Ausstellung von Ursprungs= und Gesundheitszeugnissen anzusprechen haben: 
bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen 20 J für jedes Stück, aber höchstens 50 JT 
für die Tiere eines Besitzers. 
Karlsruhe, den 8. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Jung. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="468" />
        <pb n="469" />
        Nr. XXXIV. 309 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 25. Juli 1912. 
Inhalt. 
Bekanntmachung und Verordnung des Ministeriums der Finanzen: die Rechnungsnachweisungen 
des Staatshaushalts für 1908 und 1909 und für 1900 und 1910 betressend; des Miuisteriums des Innern: die 
Zahl der Vertrauensmänner bei der Angestellten-Versicherung betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 19. Juli 1912.) 
Die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1908 und 1909 und für 1909 und 1910 betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Staatsministerial-Entschließung vom 13. d. M. Nr. 792 wird 
nachstehende Adresse der beiden Kammern der Ständeversammlung, die „Vergleichende Dar- 
stellung der Budgetsätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre 1908 und 1909“ und die „Rech- 
nungsnachweisungen für die Jahre 1909 und 1910“ betreffend, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 19. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 5% 
Gottlob. 
Durchlauchtigster Großherzog! 
Gnädigster Fürst und Herr! 
Die Zweite Kammer Euerer Königlichen Hoheit getreuen Stände hat die ihr 
vorgelegte „Vergleichende Darstellung der Budgetsätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre 
1908 und 1909“ hinsichtlich 
H. der in der Hauptstaatsrechnung vereinigten und 
b. der aus derselben ausgeschiedenen Staatsverwaltungszweige, 
ferner die „Rechnungsnachweisungen für die Jahre 1909 und 1910“, enthaltend die Nach- 
weisung über die in diesen Jahren eingegangenen Staatsgelder und deren Verwendung und zwar 
u. in den Hauptstaatsrechnungen nebst zugehörigen Betriebsfondsdarstellungen, 
b. in den der Prüfung des ständischen Ausschusses unterliegenden Rechnungen der Amorti- 
sationskasse, des Domänengrundstocks und der Eisenbahnschuldentilgungskasse, 
. in den aus der Hauptrechnung ausgeschiedenen Rechnungen, 
zur Kenntnis genommen und keine dieselben beanstandende Bemerkung zu machen gefunden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 55
        <pb n="470" />
        310 XXXIV. 
In tiefster Ehrfurcht legen wir diese Beschlüsse der Kammer vor dem Throue Euerer 
Königlichen Hoheit nieder. 
Karlsruhe, den 24. Juni 1912. 
Im Namen 
der untertänigst treugehorsamsten Zweiten Kammer der Ständeversammling. 
Der Präsident: 
Rohrhurst. 
Die Sekretäre: 
Willi, 
Müller, 
Odenwald, 
Koelblin. 
Die Erste Kammer tritt der vorstehenden ehrerbietigsten Adresse bei. 
Karlsruhe, den 5. Juli 1912. 
Im Namen 
der untertäuigst treugehorsamsten Ersten Kammer der Ständeversammlung. 
Der Präsident: 
Max Prinz von Baden. 
Die Sekretäre: 
Freiherr von Stotzingen. 
Boeckh. 
Verordunng. 
(Vom 20. Juli 1912.) 
Die Zahl der Vertrauensmänner bei der Angestellten-Berisicherung betreffend. 
Auf Grund des § 145 Absatz 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. De- 
zember 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 989) wird bestimmt: 
Für die Wahlbezirke der Großherzoglichen Bezirksämter Mannheim und Karleruhe wird 
die Zahl der zu wählenden Vertrauensmänner auf je acht und damit die ihrer Ersatzmänner 
auf je sechzehn erhöht; für alle übrigen Wahlbezirke (Bezirksämter) verbleibt es bei der Zahl 
sechs für die Vertrauensmänner und zwölf für ihre Ersatzmänner. 
Karlsruhe, den 20. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Glockner. Riegger. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="471" />
        Nr. XXXV. 311 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 30. Juli 1912. 
Inhalt. 
Gesetzze: die Abänderung des Polizeistrafgesebbuches betressend; den Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Staufen 
nach Münstertal betreffend; die Vervollständigung des Staatsbahnnetzes betreffend. 
Bekanntmachung: des Ministeriums der Finanzen den Vollzugstarif zum Gehaltslarif betreffend. 
Gesetz. 
(Vom 22. Juli 1912.) 
Die Abänderung des Polizeistrafgesetzbuches betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Der § 96 Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuches vom 31. Oktober 1863 in der Fassung 
des Gesetzes vom 20. August 1904, die Abänderung des Polizeistrafgesetzbuches betreffend, 
erhält folgende abgeänderte Fassung: 
Wer den Verordnungen über die Leichenschau, die Beförderung und die Bestattung 
von Leichen, sowie über Bestattungsplätze zuwiderhandelt, wird, soweit nicht § 367 
Ziffer 1 oder 2 des Reichsstrafgesetzbuches Platz greift, an Geld bis zu 150 4% oder 
mit Haft bestraft. 
Artikel 2. 
In das Polizeistrafgesetzbuch wird als § 143 Ziffer 3 folgende Bestimmung eingefügt: 
3. wer den Verordnungen, bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschriften zum Schutz 
bestimmter heimischer Pflanzen= und Tierarten zuwiderhandelt. 
Gegeben zu Schloß Zwingenberg, den 22. Juli 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 56 
von Bodman.
        <pb n="472" />
        312 XXXV. 
Gesetz. 
n! b (Vom 22. Juli 1912.) 
Den Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Staufen nach Münstertal betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie 
folgt: 
Artikel 1. 
Der Bau einer normalspurigen Nebenbahn von Staufen nach Münstertal zum Auschluß 
an die bestehende Nebenbahn Krozingen—Staufen—Sulzburg kann einem Unternehmer über- 
lassen werden, dem hierzu aus den Beständen der Eisenbahnschuldentilgungskasse ein einmaliger, 
unvexzinslicher, nicht rückzahlbarer Staatszuschuß von 30 000 für das Kilometer Bahnlänge 
bewilligt werden kann. 
Der Staatsbeitrag soll erst nach Vollendung des Bahnbaues und nach Eröffnung des 
regelmäßigen Betriebes ausgezahlt werden. 
Artikel 2. 
Der Staatsbeitrag soll nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die beteiligten 
Gemeinden und sonstigen Interessenten sich verbindlich machen, das für den Bau der Bahn 
und ihre Zubehörden erforderliche Gelände dem Unternehmer unentgeltlich und lastenfrei zu 
Eigentum zur Verfügung zu stellen. 
Alle diese Erwerbungen von Grundstücken und Gebäuden bleiben von den Kauf= und 
Grundbuchgebühren befreit. 
Artikel 3. 
In der Genehmigungsurkunde für den Bau und Betrieb der Bahn sind dem Staat und 
der Staatsaufsichtsbehörde die im § 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1900, das Genehmigungs- 
verfahren bei Eisenbahnanlagen betreffend, bezeichneten Rechte vorzubehalten. 
Artikel 4. 
Dem Unternehmer der Bahn können zugesichert werden: 
1. Tax= und Sportelfreiheit in allen den Bau und Betrieb der Bahn betreffenden An- 
gelegenheiten.
        <pb n="473" />
        XXAV. 313 
2. Befreiung inbezug auf die Eisenbahn und ihre Zubehörden von der Vermögeussteuer 
sowie den sich daran knüpfenden Gemeindeumlagen. 
Das bei dem Unternehmen verwendete Personal unterliegt bezüglich der Besteuerung den 
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
Artikel 5. 
Nur mit Zustimmung der Regierung können die Bahnaulagen im ganzen oder einzeln 
veräußert, mit Hypotheken oder sonst belastet oder verpachtet werden. 
Artikel 6. 
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes erlischt mit Ablauf des Jahres 1916, wenn bis dahin 
die Bahn noch nicht erstellt ist. Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Wirksamkeit des 
Gesetzes auf ein weiteres Jahr erstreckt werden. 
Gegeben zu Schloß Zwingenberg, den 22. Juli 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
I)r. Lederle. 
Rheinboldt. 
Gesetz. 
(Vom 22. Juli 1912) 
Die Vervollständigung des Staatsbahnnetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel I. 
Auf Rechnung des Staats soll eine Bahn von Titisee über Schluchsee nach St. Blasien 
als normalspurige Nebenbahn gemäß den für solche gültigen Bestimmungen der Eisenbahn- 
Bau= und Betriebsordnung gebaut und betrieben werden. 
Artikel 2. 
Das für die Anlage der Bahn und deren Zubehörden erforderliche Gelände soll der 
Staatsbahnverwaltung von den Beteiligten unentgeltlich zu Eigentum überwiesen werden.
        <pb n="474" />
        314 XXXV. 
Mit dem Bau der Bahn darf erst begonnen werden, wenn die Erfüllung der vorstehenden 
Forderung seitens der Beteiligten sichergestellt ist. 
Artikel 3. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt. 
Gegeben zu Schloß Zwingenberg, den 22. Juli 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
Rheinboldt. 
Bekanntmachung. 
(Vom 26. Juli 1912.) 
Den Vollzugstarif zum Gehaltstarif betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerial-Entschließung vom 22. d. M. Nr. 849 gnädigst zu genehmigen geruht, daß die 
erläuternden Bemerkungen zu laufende Nr. 109 des Vollzugstarifs zum Gehaltstarif — Anlage 
zur landesherrlichen Verordnung vom 10. Juli 1909, den Vollzug der Gehaltsordnung 
betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909 Seite 319 — folgenden Zusatz erhalten: 
„Hierher gehören auch die Vorsteher der Steuereinnehmereien in den großen Städten."“ 
Karlsruhe, den 26. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Gottlob. 
  
Druck und Berlag von Malsch 4 Goger in Karlsruhe.
        <pb n="475" />
        Nr. XXXVI. 315 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 1. August 1912. 
Jnhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für 
Angestellte vom 20. Dezember 1911 versicherten Personen betresfend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 23. Juli 1912.) 
Den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember 1911 versicherten 
Personen betreffend. 
Nachstehend geben wir eine von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte aufgestellte 
Auleitung betreffend den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember 
1911 versicherten Personen bekannt. 
Karlsruhe, den 23. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Wiener. 
Jung. 
Anleitung 
betreffend den Kreis der nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember 1911 
versicherten Personen. 
A. Versicherungspflicht. 
1. Das Gesetz nimmt davon Abstand, den Begriff des Angestellten zu bestimmen. Es Einleitung 
grenzt den Kreis der Versicherungspflichtigen dadurch ab, daß nach unten hin alle der hand- 
arbeitenden Bevölkerungsklasse angehörenden Personen (Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, 
Dienstboten), nach oben hin die Selbständigen von der Versicherung ausgeschlossen werden. 
Abweichend von der Reichsversicherungsordnung erfaßt das Gesetz auch solche Angestellte, die 
in einer über das Maß der Betriebsbeamten und Werkmeister hinaus gehobenen Stellung 
beschäftigt werden, insbesondere Personen mit einer höheren, mehr künstlerischen oder wissen- 
schaftlichen Tätigkeit, sowie Angestellte in leitender Stellung. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 57
        <pb n="476" />
        Ränmlicher 
Bereich. 
Allgemeines. 
Bedienstete 
deutscher Be- 
amten im 
Auslande. 
Ausstrahlung 
eines inländi- 
schen Betriebs. 
316 XXXVI. 
In der Abgrenzung der innerhalb dieses allgemeinen Rahmens in Betracht kommenden 
Personengruppen schließt sich das Gesetz in der Hauptsache an die Reichsversicherungsordnung 
an (vergleiche § 210 Absatz 3, 4). 
Die allgemeinen Bedingungen der Versicherungspflicht sind, daß eine zu den im Gesetze 
genannten Gruppen gehörende Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufs- 
unfähig ist, gegen Entgelt als Angestellter beschäftigt ist und daß ihr Jahresverdienst 5 000 
Mark nicht übersteigt. 
Der Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung ist nach Vollendung des 60. Lebens- 
jahrs ausgeschlossen. 
Die Versicherung kann frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen. 
2. Der Versicherungszwang ergreift grundsätzlich alle im Inlande — deutsche Schutzge- 
biete gelten hierbei als Ausland — verrichteten Tätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie mit 
einem ausländischen Betriebe zusammenhängen (z. B. auf Fahrzeugen eines ausländischen 
Schiffahrtsbetriebs geleistet werden), oder ob die im Inlande (z. B. in einer an der Grenze 
belegenen Fabrik) tätige Person im Auslande wohnt. Jedoch gelten fremde Kriegsschiffe oder 
unter der Flagge ihres Staatsoberhaupts fahrende sonstige fremde Seeschiffe auch bei ihrem 
Aufenthalt in deutschen Häfen völkerrechtlich nicht als Inland. Da es zweifelhaft sein kann, 
inwieweit ausländische Staaten oder Personen, die nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unter- 
stehen, für die von ihnen im Inlande beschäftigten Personen die Pflichten der Arbeitgeber zu 
erfüllen haben, ist dem Bundesrat in § 5 die Befugnis gegeben worden, den deutschen Bediensteten 
solcher Staaten oder Personen die Pflichten der Arbeitgeber aufzuerlegen. 
Da der Versicherungszwang begrifflich an den Grenzen der inländischen Staatsgewalt seine 
Schranke findet, unterliegen im Auslande beschäftigte Personen grundsätzlich der Versicherungs- 
pflicht nicht, ohne Unterschied, ob sie selbst Inländer oder Ausländer, ob sie bei Inländern 
oder bei Ausländern bedienstet sind. 
Nach § 3 sind jedoch Deutsche versichert, die bei einer amtlichen Vertretung des Reichs 
oder eines Bundcsstaats im Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern beschäftigt sind. 
Das Gesetz hat hierbei die Behörden im Auge, die zur Vertretung des Reichs oder eines 
Bundesstaats im völkerrechtlichen Sinne berufen sind. 
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz in Absatz 2 gilt, wenn eine im Auslande 
stattfindende Tätigkeit nach Lage des besonderen Falles als Teil, Zubehör, Fortsetzung oder 
Ausstrahlung eines inländischen Betriebs anzusehen ist. Sie ist dann versicherungspflichtig. 
Beispiele: im Auslande belegene Grenzstation eines inländischen Eisenbahnunternehmens; Her- 
stellung von Bauten im Auslande von einem inländischen Betrieb aus mit dazu ausgesandten 
Arbeitskräften. Daß die beschäftigte Person vorher im Juland in demselben Betriebe tätig 
war, ist nicht erforderlich. 
Ahnliches gilt, wenn persönliche Bedienstete ihren Arbeitgeber bei einem vorübergehenden 
Aufenthalt im Auslande begleiten. 
In allen diesen Beziehungen kann der Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats 
mit auswärtigen Staaten nach Maßgabe des § 362 eine abweichende Regelung vereinbaren.
        <pb n="477" />
        XXXVI. 317 
Während die obigen Grundsätze auch auf die Binnenschiffahrt Anwendung finden, unter= Seeschifahrt. 
liegt die Seeschiffahrt einer abweichenden Regelung. Hier entscheidet nach § 1 Absatz 1 Nr. 6 
lediglich die Staatszugehörigkeit des Fahrzeugs. Die deutschen Sceschiffe gelten, wo sie sich 
auch befinden, gewissermaßen als deutscher Boden, die Tätigkeit der Besatzung (der Inländer 
wie der Ausländer) als Tätigkeit im Inland. Ebenso ist umgekehrt die Besatzung (siehe darüber 
Ziffer 18) fremder Seefahrzeuge auch in deutschen Gewässern von der Versicherung frei. 
I. Allgemeinc Voraussetzungen der Versicherungspflicht. 
3. Der Versicherungszwang beginnt mit dem ersten Tage des 17. Lebensjahrs. Beriniiche 
Eine Altersgrenze nach oben sieht das Gesetz in der Gestalt vor, daß Personen, die das Alter. 
60. Lebensjahr vollendet haben, in den Kreis der Versicherungspflichtigen nicht eintreten können. 
Keinen Unterschied machen grundsätzlich Geschlecht oder Familienstand. Das Gesetz findet Geschlecht. 
Auwendung ebensowohl auf männliche wie auf weibliche Personen, auf Verheiratete wie auf Ledige. amillenstand 
Jedoch begründet die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen keine Versicherungs- 
pflicht (§ 6). 
Wird ein Beschäftigungsverhältnis gemäß Ziffer 2 durch das Gesetz räumlich erfaßt, so Stoats-= 
ist es, vorbehaltlich der Vorschrift in § 362, ohne Belang, ob der Arbeitgeber oder der Beschäftigte augehörigtei. 
oder beide deutscher oder fremder Staatsangehörigkeit sind. Namentlich sind die im Inlande 
beschäftigten Ausländer grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn sie auch demnächst in das Aus- 
land zurückzukehren beabsichtigen und daher keine Aussicht auf Erfüllung der Wartezeit oder 
den Bezug der Versicherungsleistungen haben. 
4. Berufsunfähigkeit schließt die Versicherungspflicht aus. Berufsunfähig ist der Ver= Erwerbs- 
sicherte, dessen Arbeitsfähigkeit infolge körperlicher Gebrechen oder infolge Schwäche seiner sahigteit 
körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeit eines körper- 
lich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen 
und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 25 Absatz 1 Satz 2). Die Frage nach der Berufsun- 
fähigkeit wird sich in den einfacheren Fällen einheitlich beautworten lassen. Wo das nicht zu- 
trifft, ist sie in die beiden Fragen zu zerlegen, wieviel Personen gleicher Art zu verdienen 
imstande sein müßten, um erwerbsfähig zu sein (Verdienstgrenze), und ob der Einzelne nach 
seinem körperlichen und geistigen Zustande diesen Betrag durch angemessene Tätigkeit noch 
erreichen kann (persönliche Leistungsfähigkeit). 
Zu den körperlichen Gebrechen im Sinne der angeführten Vorschriften gehören auch die 
Krankheiten. 
5. Die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Personen sind nur dann versicherungspflichtig, wenn Unselb- 
sie als Angestellte beschäftigt werden. Danach wird tatsächliche Arbeitsleistung vorausgesetzt; mindien, 
jedoch steht eine ständige Dienstbereitschaft, die auch für die Pausen Unfreiheit mit sich bringt, 
der wirklichen Arbeit gleich. Ferner besteht das Beschäftigungsverhältnis während eines 
Urlaubs fort. 
57.
        <pb n="478" />
        Mittelbares 
Beschäftiguugs- 
verhältnis. 
Beleiligung 
bei einem 
Gesamtunter= 
nehmen. 
Entgelt. 
318 XXXVI. 
Das „Beschäftigtwerden“ setzt ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängig- 
keit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber voraus. Auf die rechtliche Erscheinungsform 
dieser Beziehungen kommt es nicht entscheidend an; ein Beschäftigungsverhältnis kann z. B. in 
die Gestalt eines Pachtvertrags gekleidet sein. 
Es kommen mittelbare Beschäftigungsverhältnisse vor, bei denen der Beschäftigte von einem 
Mittelsmann angenommen wird, der Erfolg seiner Tätigkeit aber einem Dritten zugute kommt 
und der Entgelt für seine Tätigkeit in der dem Mittelsmanne gewährten Vergütung enthalten 
ist. Ein derartiges Beschäftigungsverhältnis kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Mittels- 
manne vereinbart sein. Es ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Beschäftigte ohne aus- 
drückliche Abrede mit dem Arbeitgeber, aber mit dessen Wissen die dem Mittelsmann übertragenen 
Arbeiten in erheblichem Umfange verrichtet, so besonders wenn der letztere regelmäßig ver- 
hindert ist, die Arbeiten selbst zu verrichten. Der Beschäftigung mit Wissen und Willen des 
Arbeitgebers steht es gleich, wenn dieser nach Lage der Umstände annehmen muß, daß der 
Beschäftigte zur Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben einer Mithilfe bedarf. Dies 
kann z. B. bei der Ehefrau eines Geschäftsführers zutreffen, die durch ihre Tätigkeit eine 
fremde Hilfskraft ersetzt. 
Ein Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn mehrere Personen gemeinsam bei dem- 
selben Unternehmen mitwirken; z. B. können die Mitglieder einer genossenschaftlich gestalteten 
Musikkapelle gleichberechtigte Mitunternehmer sein. 
Anderseits schließt die Beteiligung bei einem Gesamtunternehmen nicht aus, daß der 
einzelne Beteiligte ein versicherungspflichtiger Angestellter dieses Unternehmens ist. So kann 
das Direktionsmitglied einer Privatsparkasse deren Betriebsbeamter sein, obwohl er zugleich 
Garaut ist; ferner kann das Mitglied einer Molkereigenossenschaft als ihr Buchhalter, Hand- 
lungsgehilfe, oder ein Mitreeder auf einem seiner Reederei gehörigen Schiffe Kapitän sein. 
6. Die Versicherungspflicht ist auf Personen beschränkt, die gegen Entgelt tätig sind. 
Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach= und andere Bezüge, 
die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehalts oder Lohnes oder neben 
ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält (§ 2 Absatz 1). 
Es kommt also nicht darauf an, worin die Leistung besteht, sofern sie nur Vermögenswert 
hat. Neben der Hingabe von Geld oder Naturalien kommt namentlich die Gewährung von 
Gelegenheit zu einem lohnenden Nebenerwerb in Betracht. Zum Entgelt gehören auch Provisionen. 
Ferner, soweit sie für den Versicherten einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten, Reisespesen und 
Reisekosten; dagegen nicht der Teil der Vergütung, der z. B. den Postagenten für Beschaffung, 
Heizung und Beleuchtung eines Dienstraums gewährt wird und dafür erforderlich ist. 
Zum Entgelt gehören auch sogenannte Weihnachtsgratifikationen und ähnliche Leistungen, 
die ohne Vertragszwang in gewisser Höhe gegeben zu werden pflegen. 
Von den in § 2 erwähnten Arten des Entgelts bezeichnet „Gehalt“ die auf längere 
Zeiträume bemessene Vergütung für Dienstleistungen höherer Art, „Lohn“ die auf kürzere 
Zeiträume oder nach der Menge der Leistung bemessene Vergütung für untergeordnete Leistungen.
        <pb n="479" />
        XXXVI. 319 
„Gewinnanteil“ ist jeder Anteil am Ertrage der Arbeit, bei Handlungsgehilfen u. dgl. meist 
nach dem Geschäftsgewinn eines Jahres bemessen, aber auch die in anderer Weise nach dem 
Ertrage bemessene Vergütung (z. B. Erhöhung der festen Vergütung bei Verstärkung des 
Betriebs). „Sachbezüge“ umfaßt alles, was als Gegenstand menschlichen Gebrauchs oder Ver- 
brauchs verwendbar oder verwertbar ist, also nicht nur Wohnung, Kleidung, Nahrungsmittel, 
Feuerung u. dgl., sondern auch z. B. Landnutzung, Viehfutter, Aussaat, Erlaubnis zur Ein- 
stellung von Schafen in die Herde des Dienstherrn, so daß sie an Futter und Weide teilnehmen, 
sowie freie ärztliche Behandlung. 
Die Vorschrift des § 2 Absatz 1 bezieht sich nicht nur auf Sachleistungen neben Geldlohn, 
sondern auch auf einen ausschließlich in Sachbezügen bestehenden Entgelt. 
Für Sachbezüge sieht Absatz 2 des § 2 eine Wertfestsetzung nach Ortspreisen vor, die 
namentlich für die Anwendbarkeit des § 16 Bedeutung hat. 
7. Nach § 7 des Gesetzes ist eine Beschäftigung, für die als Entgelt uur freier Freier 
Unterhalt gewährt wird, nersicherungsfrei. Der „freie Unterhalt" erfüllt an sich den Be- Unterhaf. 
griff des Entgelts; § 7 nimmt ihm diese Eigenschaft nicht, begründet vielmehr nur eine Aus- 
nahme hinsichtlich des Eintritts der Versicherungspflicht. 
„Freier Unterhalt“ ist dasjenige Maß von wirtschaftlichen Gütern, das zur unmittelbaren 
Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Angestellten erforderlich ist. Hierzu gehören 
jedoch nicht nur Unterkunft, Beköstigung, Kleidung u. dgl., sondern auch mancherlei kleinere, je 
nach dem Alter, dem Geschlecht und den Lebensgewohnheiten verschiedene Leistungen. 
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: insbesondere: 
u. Grundsätzlich kommen nach der vorstehenden Begriffsbestimmung nur Sachleistungen * 
in Betracht. Wer nur Geldzahlungen empfängt, mögen sie auch den unbedingt zum Lebens-uich Genle 
unterhalt erforderlichen Betrag nicht übersteigen oder nicht einmal erreichen, fällt nicht unter 
§ 7. Andernfalls würde zu Unrecht eine Arbeit schon deshalb von der Versicherung frei sein, 
weil sie gering gelohnt wird. Die Geringfügigkeit der Zahlung kann indes die Eigenschaft 
als Arbeitsentgelt ausschließen. 
Geldaufwendungen des Arbeitgebers, um z. B. den Arbeitnehmer bei einem Dritten in 
Kost zu geben oder einzumieten, machen den Arbeitsentgelt nicht zu einem Geldlohne. Dies 
trifft auch dann zu, wenn der Arbeitgeber in jedem Bedarfsfalle dem Bediensteten selbst den 
zur Anschaffung des erforderlichen Gegenstandes (z. B. von Kleidungsstücken) notwendigen Geld- 
betrag gibt. Die Vorschrift des § 7 ist im allgemeinen auch dann anwendbar, wenn zwar 
ursprünglich Geldlohn verabredet war, dieser aber demnächst nicht gezahlt, sondern auf den 
tatsächlich gewährten Unterhalt verrechnet wird. Anderseits verliert die Vergütung nicht 
dadurch die Eigenschaft des Barlohns, daß sie dem Beschäftigten lediglich in Gestalt des freien 
Unterhalts zugute kommt. 
b. Neben dem vollständigen oder teilweisen Unterhalte gewährte unerhebliche Barlohn= k. Nebensäch- 
zahlungen (z. B. sogenanntes Taschengeld), die den Empfänger in den Stand setzen sollen, ae undg 
gewisse geringfügige Lebensbedürfnisse zu befriedigen, haben häufig, auch wenn sie nicht lediglich ·
        <pb n="480" />
        320 XXXVI. 
freigebige Zuwendungen und dann überhaupt nicht „Entgelt“ sind, keiue selbständige rechtliche 
Bedeutung. Vielmehr nehmen sie als nebensächliches Zubehör das Wesen der Hauptleistung, 
nämlich der Unterhaltsgewährung an. Ob dies zutrifft, läßt sich nur nach Lage des einzelnen 
Falles unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Beteiligten entscheiden. 
’* C. Damit § 7 anwendbar wird, müssen die Sachbezüge nach Art und Maß zur Be- 
leistungen. streitung des Unterhalts geeignet und bestimmt sein. Eine Reihe von Sachbezügen scheidet 
schon damit aus, daß sie nicht zur unmittelbaren Befriedigung der Lebensbedürfnisse dienen 
(Landnußung, Weide, Gespannvorhaltung u. dgl.). Aber auch Lebensmittel u. s. w. brauchen nicht 
unter den Begriff des Unterhalts zu fallen. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die 
Lebensmittel nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Ver= oder Gebrauch, nicht 
aber nach vorbestimmtem Maße zu beliebiger Verfügung gegeben werden. 
durin“ 8. Ein Beschäftigtwerden gegen Entgelt kann in der Weise vorkommen, daß dieser nicht 
oder an Dritte, von dem eigentlichen Arbeitgeber, sondern von Dritten gewissermaßen für Rechnung des 
Arbeitgebers hergegeben wird (vergleiche § 2 Absatz 1 am Ende), oder daß nicht der Arbeit- 
nehmer, sondern eine Mittelsperson die Vergütung von dem Arbeitgeber empfängt. 
Unter dem ersteren Gesichtspunkte sind die Gebühren, auf die manche Arten von Angestellten 
anstatt fester Besoldung angewiesen werden, als „Entgelt“ im gesetzlichen Sinne anzusehen. 
Unter den zweiten Gesichtspunkt gehören Fälle, wie der einer Ehefrau, die durch den 
Arbeitgeber ihres Ehemanus mit einem Teil der von diesem übernommenen Arbeiten ohne 
gesonderte Bezahlung beschäftigt wird (vergleiche Ziffer 5). 
Obergreuze 9. Der Jahresarbeitsverdienst des Beschäftigten darf 5000 Mark nicht übersteigen, 
des Jahres- . .. ,.. .- 
»b«,»,z»«.»wenndtcVersccherungcspslichtPlatzgreifensoll. 
dieustes. Einkünfte aus anderen Quellen als der Lohnarbeit, z. B. ein Zinseinkommen, bleiben 
bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdieustes außer Betracht. Ferner ist abzurechnen, was 
auf die Arbeitsleistung einer anderen Person, z. B. der Ehefrau, als Vergütung entfällt. 
Zusammenzurechnen ist, was dieselbe Person aus verschiedenen unter das Gesetz fallenden 
Stellungen bezieht. 
II. Die einzelnen Gruppen der Versicherungspflichtigen. 
Angestellte in 10. Angestellte in leitender Stellung sind Personen, die nach der Art ihrer 
— Stellung nicht zu ausführender, sondern zu selbständiger Tätigkeit berufen sind, also z. B. die 
Hauptberuf. Betriebsdirektoren in Industrie und Bergbau, die Leiter kaufmännischer Betriebe, die Verwalter 
größerer Landgüter. Sie sind versichert, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. 
Das Erfordernis, daß die Beschäftigung als Angestellter den Hauptberuf des Be- 
schäftigten bilden müsse, schließt die Anwendung des Gesetzes für vorübergehend Beschäftigte 
sowie für solche Angestellte aus, die ihre Stellung nur nebenamtlich versehen (z. B. Gewerbe- 
treibende, die nebenbei die Geschäfte eines Gemeindeschreibers, eines Postagenten, des Rendanten 
einer Darlehenskasse wahrnehmen). Der Hauptberuf bestimmt sich bei mehreren Erwerbs- 
tätigkeiten nach dem Verhältnisse der auf sie verwendeten Arbeitszeit und des dafür gewährten
        <pb n="481" />
        XXXVI. 321 
Entgelts. Wenn neben einer hierher gehörigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit aus- 
geübt, vielmehr der Lebensunterhalt im übrigen aus Vermögen bestritten wird, so bildet sie 
darum nicht notwendig den Hauptberuf. Es kommt noch darauf an, ob die Beschäftigung, 
sei es, weil sie die Arbeitskraft hauptsächlich in Anspruch nimmt, sei es, weil sie den Be- 
schäftigten einem bestimmten Gesellschaftskreise zuweist, für die Lebensstellung tatsächlich oder 
nach seiner Ansicht maßgebend ist; dabei wird auch auf die Höhe und Sicherheit des Arbeits- 
entgelts Wert zu legen sein. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, deren jede den Beschäftigten 
zum Angestellten macht, so kommt es darauf an, ob die Gesamtheit dieser Beschäftigungen 
gegenüber der sonstigen nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit den Hauptberuf bildet. 
11. Das Gesetz faßt Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in gehobener 
Stellung nach gewisser Richtung hin zusammen. 
Der Begriff des Betriebsbeamten erfordert das Vorhandensein eines Betriebs und 
eine gewisse Stellung innerhalb dieses Betriebs. 
Ein Betrieb in diesem Sinne ist ein Inbegriff fortdauernder wirtschaftlicher, d. h. auf 
Erwerb gerichteter Tätigkeiten. Die Gemeinnützigkeit des Unternehmens schließt den Betriebs- 
begriff nicht aus. Der Stellung des Betriebsbeamten im Betrieb ist eigentümlich ein Zurück- 
treten der persönlichen Mitwirkung bei den Herstellungs= und Gewinnungsvorgängen, eine 
gewisse Beteiligung bei der Leitung, eine Aufsichtsstellung gegenüber den nur ausführenden 
Arbeitern, Gesellen und Gehilfen. Ein Betriebsbeamter ist demnach eine in dem Betriebe 
mit einer über die Tätigkeit des Arbeiters oder Gehilfen hinausgehenden, leitenden oder beauf- 
sichtigenden Stellung betraute Person. 
Die Geschäfte eines Einzelhaushalts bilden keinen Betrieb, auch nicht die Bewirtschaftung 
eines Haus= oder Ziergartens. Wohl aber kann die Wirtschaftsführung eines Pensionats und 
ähnlicher Anstalten den Betriebsbegriff erfüllen. Dasselbe gilt, wenn mit der Hauswirtschaft 
ein gewerbliches Unternehmen oder eine Landwirtschaft verbunden ist. 
Um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt es sich nicht bei der Ausübung obrigkeitlicher Be- 
fugnisse. Demgemäß sind die lediglich bei den sogenannten regiminellen Aufgaben der Kommunal-- 
verwaltung beschäftigten Personen nicht Betriebsbeamte, und zwar auch dann nicht, wenn sich 
ihrer eigentlichen Amtsverwaltung eine wirtschaftliche Tätigkeit, z. B. auf dem Gebiete der 
Land= oder Forstwirtschaft oder des Bauwesens, hinzugesellt. 
Soweit aber der Staat oder die Gemeindeverbände Träger eines besonderen auf Erwerb 
gerichteten Unternehmens sind, wie bei staatlichen Fabriken, Berg= und Hüttenwerken, einer 
städtischen Brauerei oder Gasanstalt, einer städtischen Sparkasse, bei Gemeindeforsten ues.w, 
ist auch ein Betrieb im Sinne des Gesetzes gegeben. 
Ein Betrieb kommt ferner nicht in Frage bei den Verwaltungen der Versicherungsträger. 
Als Betriebsbeamte sind hiernach anzusehen, soweit sie nicht Angestellte in noch höherer, 
insbesondere in leitender Stellung sind: 
die Gutsverwalter, Gutsinspektoren und in ähnlicher Stellung Beschäftigten, die technisch 
gebildeten Betriebsbeamten in Industrie, Bergbau, Baugewerbe, Gärtnerei, Tierzucht, 
Forstwirtschaft, Jagd, Handel und Verkehr, einschließlich der Gast= und Schankwirt- 
Betriebs 
beamte.
        <pb n="482" />
        Werkmeister. 
Andere Ange- 
gestellte. 
322 XXXVI. 
schaft, z. B. Prokuristen, Disponenten, Betriebsinspektoren, Ingenieure, Chemiker und 
Techniker in Fabriken, Leiter einer zu einem Bergbaubetriebe gehörigen Musik= (Berg-) 
Kapelle, der Kolorist einer Kattunfabrik, der Aufsichtsbefugnisse gegenüber dem Farb- 
kochmeister und dessen Personal sowie anderen Arbeitern ausübt, der Kassierer einer 
Volksbank, der Inspektor einer Versicherungsgesellschaft. 
Betriebsbeamte sind nur versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf 
bildet; vergleiche hierüber Ziffer 10. 
12. Der Werkmeister bildet eine Mittelstufe zwischen dem Betriebsbeamten und dem 
Gewerbegehilfen (Vorarbeiter, Arbeiter), in der die betriebsleitende und die auf körperlicher 
Mitwirkung beruhende Tätigkeit ungefähr von gleicher Bedentung sind. Hierher gehören neben 
eigentlichen „Werkmeistern"“, Obersteiger und Steiger, die mit einer gewissen Selbständigkeit 
ausgestatteten Monteure größerer Bauunternehmungen, Zuschneider in besonderen Fällen. 
Werkmeister sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung ihren Haupt- 
beruf bildet; vergleiche hierüber Ziffer 10. 
13. Die Klasse „andere Angestellte“ ist zuerst durch das Invalidenversicherungsgesetz vom 
13. Juli 1899 in die Versicherungsgesetzgebung eingeführt worden. Dieses Gesetz fügte die 
„sonstigen Angestellten, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet“, hinzu, um Un- 
gleichheiten zu beseitigen, die dadurch erwuchsen, daß Personen in zwar abhängiger, aber doch die 
der eigentlichen Arbeiter u. s. w. überragender Stellung versicherungsrechtlich verschicden beurteilt 
werden mußten, je nachdem, ob sie einem „Betriebe" (vergleiche Ziffer 11) angehörten oder 
nicht. Die Gesetzesänderung sollte hauptsächlich solche Personen treffen, die innerhalb eines 
nicht unter die Bezeichnung „Betrieb“ fallenden, aber ähnlich gearteten Jubegriffs von Ge- 
schäften eine von dessen Leitung abhängige und durch sie näher bestimmte Stellung einnehmen, 
gleichwohl nach der Art ihrer Tätigkeit nicht mehr zur Klasse der niederen, lediglich aus- 
führenden Hilfsarbeiter gezählt werden können, anderseits auch nicht eine höhere, mehr wissen- 
schaftliche Tätigkeit ausüben. Das hindert aber nicht, den Begriff „andere Angestellte“ auch 
auf Personen anzuwenden, die in einem auf Erwerb gerichteten Betriebe tätig sind. 
Die Reichsversicherungsordnung bezeichnet diese Personengruppen als „andere Angestellte 
in ähnlich gehobener Stellung“. 
Das Versicherungsgesetz für Angestellte erweitert den Kreis dieser Personen, indem es 
auch die in einer höheren Stellung befindlichen Angestellten hinzufügt. Danach können auch 
Personen in einer eigentlich wissenschaftlichen Beschäftigung hierher gehören, zumal die Art 
der Vorbildung keinen Unterschied begründet. Anderseits schränkt das Gesetz den Begriff der 
„anderen Angestellten" ein, indem es die Bureauangestellten herausnimmt und besonders behandelt. 
Mit diesem Vorbehalte gehören hierher hauptsächlich die Angestellten mittlerer Stufe, das 
wissenschaftlich, technisch oder kaufmännisch gebildete Verwaltungs= und Aufsichtspersonal in 
öffentlichen oder privaten Verwaltungen und Geschäftsbetrieben jeder Art sowie im Haushalte, 
soweit nicht der Begriff des Betriebsbeamten zutrifft.
        <pb n="483" />
        XXXVI. 323 
Angestellte in einer Stellung, welche ähnlich wie die der Betriebsbeamten und Werkmeister 
gehoben ist oder sie überragt, sind z. B.: 
Chemiker und Techniker in Fabriken, Mustermaler, Zeichner in Konstruktionsbureaus 
von Fabriken oder in Architektenbureaus, Lokomotivführer, u. U. Oberkelluer, 
Küchenchefs, 
Fleischbeschauer und Trichinenschauer, die in Schlachthäusern angestellt oder als Einzel- 
beamte tätig sind, Erheber, Eichmeister, Bezirksbauschätzer, Feuerschauer und Bezirks- 
baukontrolleure in Baden, Stadtmissionare, Postagenten und ihre Vertreter, Küster, 
wenn sie nicht lediglich niedere Dienste verrichten, Verwalter bei gemeinnützigen 
Stiftungen, Hausväter von Wohltätigkeitsanstalten oder Rettungshäusern, soweit sie 
nicht als Erzieher anzusehen sind, ferner Privatsekretäre, Kinderfräulein, Gesell- 
schafterinnen, Hausdamen, Repräsentantinnen, 
Justitiare, 
das Verwaltungspersonal an Bibliotheken, wissenschaftlichen Justituten, wissenschaftlichen 
und Kunstsammlungen im Musik-, Theater= und Schaustellungswesen, das Ver- 
waltungs= und Wartepersonal an Krankenanstalten, 
Redakteure und Schriftsteller, soweit zur Presse gehörig, die Berichterstatter der Presse 
und die sonstigen Journalisten; dagegen nicht Berichterstatter, die lediglich Nach 
richten für Anzeige= u. dgl. Blätter sammeln, ohne daß dabei selbständige geistige 
Leistungen in Frage kämen. 
Zu den Angestellten gehören — wie in den Verhandlungen im Reichstage festgestellt 
wurde — nicht die sogenannten Okonomiebaumeister (das sind Großknechte, die als Gehilfen 
anzusehen sind), Handwerksgesellen, die vorübergehend, z. B. nach dem Tode des Meisters einen 
Handwerksbetrieb leiten, ferner im allgemeinen nicht die Agenten der Versicherungsgesellschaften. 
Flieger werden im allgemeinen als Chauffeure, die einen Motor bedienen, zu betrachten sein. 
Angestellte sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung ihren Haupt- 
beruf bildet; vergleiche hierüber Ziffer 10. 
14. Bureauangestellte, soweit sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen 
Dienstleistungen beschäftigt werden. Danach sind die lediglich mit körperlichen Arbeiten, z. B. 
Bureau- 
angestellte. 
I 
mit dem Reinigen der Zimmer oder mit Botendiensten beschäftigten Personen, von der Ver- 
sicherung ausgeschlossen. Aber auch die in einem Bureau mit schriftlichen Arbeiten beschäftigten 
Personen sind nicht sämtlich versicherungspflichtig. Vielmehr sind Personen, die lediglich ab- 
schreiben, gleichviel ob mit der Hand oder mit der Maschine, versicherungsfrei. Versichert sind 
dagegen Expedienten, Registratoren, Kalkulatoren, Kassenbeamte, Gemeindeschreiber, Gemeinde- 
rechner, Kirchenrechner, Personen, die in Rechtsanwaltsbureaus Schriftsätze anfertigen oder 
Kostenrechnungen aufstellen, Rechnungsführer und Buchhalter der Gutsverwaltungen, Stenographen. 
Bureauangestellte sind nur dann versicherungspflichtig, wenn diese Beschäftigung ihren 
Hauptberuf bildet; vergleiche hierüber Ziffer 10.
        <pb n="484" />
        Handlungs- 
gehilfen, Ge- 
hilfen in 
Apotheken. 
Bühnen= und 
Orchester- 
mitglieder. 
Lehrer und 
Erzieher. 
324. XAXXVI. 
15. Handlungsgehilfen sind nach § 59 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 
(Reichsgesetzblatt Seite 219) Personen, „die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kauf- 
männischer Dienste angestellt“ sind. Was als Handelsgewerbe anzusehen ist, bestimmt sich 
nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs. Zu den Handlungsgehilfen 
gehören hiernach Verkäufer, Kassierer, Reisende, Korrespondenten, Buchhalter; dagegen weder 
die in gesindeähnlicher Stellung beschäftigten Hilfspersonen, wie Hausdiener, Ausläufer, Wächter, 
noch auch dic bei den gewerblich-technischen Aufgaben eines Betriebs mitwirkenden Arbeits- 
kräfte, wie Gesellen, Fabrikarbeiter, Packer, Rollkutscher, Koch oder Kellner eines Gastwirts, 
Zuschneider. 
Neben den Handlungsgehilfen führt das Gesetz in § 1 Absatz 1 Nr. 3 auch die Gehilfen 
in Apotheken auf. 
16. Schauspieler, Artisten und Musiker sind nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 des 
Gesetzes versicherungspflichtig, wenn sie Bühnen= oder Orchestermitglieder sind. Ob 
das der Fall ist, läßt sich nur nach der Lage des einzelnen Falles bestimmen. Ein Orchester 
kann schon beim Zusammenwirken von drei oder vier Personen gegeben sein. Vorauszusetzen 
ist, daß sich die Mitwirkenden einem Dirigenten oder einem sonstigen Unternehmer derart 
unterordnen, daß sie als abhängig, nicht als Mitunternehmer anzusehen sind. 
Schauspieler, Artisten oder Musiker, die nicht Bühnen= oder Orchestermitglieder sind, 
können je nach den Umständen selbständige Unternehmer, insbesondere Mitunternehmer (ver- 
gleiche Ziffer 5), oder Gewerbegehilfen eines Wirtes und dann versicherungsfrei — oder 
als „andere Angestellte“ nach Nr. 2 in Absatz 1 des § 1 versicherungspflichtig sein. 
Die in Übereinstimmung mit der Ausdrucksweise der Reichsversicherungsordnung (vergleiche 
§ 165 Absatz 1 Nr. 4, § 1226 Absatz 1 Nr. 4 daselbst) hinzugefügten Worte „ohne Rück- 
sicht auf den Kunstwert der Leistungen“ schließen eine Unterscheidung aus, wie sie in der 
früheren Rechtsprechung der Krankenversicherung und der Invalidenversicherung gemacht wurde 
und wonach die höhere, mehr künstlerische Tätigkeit im Gegensatze zu der mehr gewerblichen 
Betätigung versicherungsfrei blieb. 
17. Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher richtet sich auf die geistige Entwicklung 
auf dem Gebiete der höheren und elementaren Wissenschaften und der schönen Künste sowie 
auf die Bildung des Charakters und des Gemüts. Im allgemeinen ist danach die Tätigkeit 
des Lehrers eine höhere, mehr geistige Arbeit, die ein gewisses Maß von Bildung und Keunt- 
nissen voraussetzt. Dahin gehört auch die Unterweisung in körperlichen Ubungen und Fertig- 
keiten, soweit sie dem Erziehungszwecke dient. 
Zur Lehrtätigkeit in diesem Sinne gehört dagegen nicht der vom Erziehungszwecke los- 
gelöste und überwiegend nach gewerblichen Gesichtspunkten betriebene Unterricht in körperlichen 
und mechanischen Fertigkeiten, wie er in Reit= und Schwimmanstalten, Fahrradinstituten, von 
Fecht= oder Tanzlehrern oder Schneiderinnen erteilt wird. Die von solchen Instituten oder 
Unternehmern angestellten Reit= u. s. w. Lehrer sind nicht Lehrer im Sinne des § 1 Absatz 1
        <pb n="485" />
        XXXVI. 325 
Nr. 5, sondern Gewerbegehilfen. In besonderen Fällen können sie „andere Angestellte“ im 
Sinne der Nr. 2 sein. 
Für die Beurteilung, ob jemand Lehrer ist, macht es keinen Unterschied, ob er Erwachsene 
oder Unerwachsene unterrichtet, ob er Lehrgegenstände der allgemeinen Bildung oder der Fach- 
bildung behandelt (Lehrer an einer gewerblichen Fortbildungsschule, an einer Handelsschule, 
Baugewerkschule, Ackerbauschule, an einem Militärpädagogium, Technikum u. s. w.). 
Der Versicherungszwang ergreift aber nur Lehrer und Erzieher in abhängiger Stellung, 
wie angestellte Lehrer an öffentlichen oder privaten Schulen oder Anstalten und Hauslehrer; 
ferner solche Personen, die aus dem Stundengeben bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe 
machen (selbständige Musiklehrer, Sprachlehrer u. s. w.), und zwar auch, soweit sie im eigenen 
Hause unterrichten. Dagegen nicht Lehrer oder Erzieher, die Inhaber einer Lehranstalt sind. 
Es sind versichert: 
18. Aus der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der Besatzung von 
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt Kapitäne, Offiziere des Decks= und Maschinendienstes, Ver- 
walter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung 
befindlichen Angestellten ohne Rücksicht auf ihre Vorbildung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung 
ihren Hauptberuf bildet (§ 1 Absatz 1 Nr. 6). 
Als deutsches Seefahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher Flagge fährt und aus- 
schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutz wird. Vergleiche hierzu das Gesetz betreffend 
das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 7 Jumi ens hunr kiten Säe r 
Üüber die Frage, ob eine Beschäftigung den Hauptberuf bildet, vergleiche Ziffer 10. 
19. Selbständige Personen sind nach dem Gesetze nicht versicherungspflichtig. Nach 
§ 4 kann aber der Bundesrat allgemein die Versicherungspflicht auf solche Personen erstrecken, 
welche eine ähnliche Tätigkeit wie die in § 1 genannten auf eigene Rechnung ausüben, ohne 
in ihrem Betrieb Angestellte zu beschäftigen. Der Bundesrat hat von dieser Ermächtigung 
bisher noch keinen Gebrauch gemacht. 
Wegen der freiwilligen Versicherung der Unternehmer vergleiche Ziffer 21. 
III. Ausnahmen von der Versicherungs= oder Beitragspflicht. 
Schiffs- 
besotzung. 
Selbständige 
Personen. 
Ausnahmen 
von der Ver- 
sicherungs- 
pflicht. 
20. Die §§ 8 bis 14 regeln eine Reihe von Ausnahmen von der Versicherungspflicht. a. Allgemeines. 
Sie gehen davon aus, daß die Versicherung entbehrlich ist für Personen, die bereits auf 
anderem Wege eine ausreichende Fürsorge erhalten oder die wegen des Zweckes oder der Art 
ihrer Beschäftigung oder wegen ihres vorgeschrittenen Lebensalters voraussichtlich nicht zu 
einer anspruchreifen Anwartschaft gelangen werden. 
In diesen Fällen tritt die Ausnahme von der Versicherungspflicht teils unmittelbar kraft 
Gesetzes ein beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, teils wird sie auf Antrag des 
Arbeitgebers durch den Bundesrat oder auf Antrag des Versicherten durch den Renkenausschuß 
ausgesprochen.
        <pb n="486" />
        b. Freiheit 
lraft Gesetzes. 
326 XXXVI. 
(6) Nach § 8 bestimmt der Bundesrat, wieweit vorübergehende Dienstleistungen ver- 
sicherungspflichtig sind. Eine solche Bestimmung ist noch nicht ergangen. 
6) Weiter schreibt § 9 folgendes vor: 
„Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats, 
eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der reichsgesetzlichen Arbeiter- 
oder Angestelltenversicherung Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinter- 
bliebenenrente im Mindestbetrag nach den Sätzen einer vom Bundesrate festzusetzenden Gehalts- 
klasse (§ 16) gewährleistet ist; dabei ist das Durchschnittscinkommen der betreffenden Beamten- 
klassen zu berücksichtigen. 
Das Gleiche gilt für die Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten 
Religionsgesellschaften sowie für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten. 
Ob eine Anwartschaft als gewährleistet anzusehen ist, entscheidet für die Beschäftigten in 
Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines vom Reiche beaufsichtigten Trägers der reichs- 
gesetzlichen Arbeiter= oder Angestelltenversicherung der Reichskanzler; im übrigen entscheidet die 
oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Betrieben oder Dienst die Be- 
schäftigung stattfindet oder in dessen Gebiete der Gemeindeverband oder die Gemeinde liegt 
oder der Träger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung seinen Sitz hat. In den Fällen des 
Absatzes 2 entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Ge- 
biete die Korporation oder die öffentliche Schule oder Anstalt ihren Sitz hat." 
Als Gemeindeverbände und Gemeinden kommen nur die politischen Verbände und Ge- 
meinden in Betracht. Welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben, bestimmt die 
oberste Verwaltungsbehörde (§ 321 Absatz 1 Nr. 1). 
Ist bezüglich eines Verbandes keine Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde er- 
gangen, so entscheiden die rechtsprechenden Behörden. 
Für die Abgrenzung der Begriffe des Ruhegeldes und der gewährleisteten Anwartschaft 
wird die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Invalidenversicherung als Anhalt dienen können. 
7) Nach § 10 sind versicherungsfrei: 
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, 
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften, 
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten, solange sie lediglich für 
ihren Beruf ausgebildet werden, sowie die im Reichs= oder Staatsdienste vorläufig 
beschäftigten Beamten und vorläufig beschäftigten Geistlichen der als öffentlich-rechtliche 
Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften, 
2. Angestellte in Eisenbahn-, Post= und Telegraphenbetrieben des Reichs oder der Bundes- 
staaten, die Aussicht auf ÜUbernahme in das Beamtenverhältnis und Anwartschaft auf 
eine ausreichende Invaliden= und Hinterbliebenenfürsorge haben, 
3. Personen des Soldatenstandes, die eine der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten im Dienste 
oder während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen Beschäftigung ausüben, auf die 
§9 anzuwenden ist,
        <pb n="487" />
        XXXVI. 327 
4. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf 
gegen Entgelt unterrichten, 
5. Arzte, Zahnärzte und Tierärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit. 
Ob die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 vorliegen, entscheiden die nach § 9 Absatz 3 zu- 
ständigen Stellen. 
Die Vorschrift in Absatz 1 Nr. 4 trifft z. B. zu auf Hilfslehrer, die in der Zeit der Vor- 
bereitung auf die zweite Lehrerprüfung an Volksschulen unterrichten, und auf ausländische 
Lehrer, die in der Heimat die erforderlichen Prüfungen teilweise abgelegt haben und in 
Deutschland, wo sie die deutsche Sprache erlernen wollen, an einer Privatschule unterrichten; 
dagegen nicht auf Lehrer, die zwischen der Ablegung der Prüfung und ihrer Verwendung im 
öffentlichen Schuldienst an einer Privatanstalt unterrichten, noch auf französische Lehramts- 
assistenten an einer deutschen höheren Schule. 
4) § 11 schreibt folgendes vor: 
„Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, 
wem von dem Reiche, einem Bundesstaat, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde 
oder einem Versicherungsträger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung, oder 
wem auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen 
Schulen oder Anstalten 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der Gehalts- 
klasse A bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 9) gewähr- 
leistet ist.“ 
Über den Antrag entscheidet der Rentenausschuß (§ 98). 
Das Nähere hierüber, sowie über den Widerruf der Befreiung und den Verzicht auf sie, 
regeln die §8 12, 13. 
6) Für die übergangszeit gilt folgendes: 
Angestellte, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 55. Lebensjahr bereits vollendet 
haben, werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen die Ab- 
kürzung der Wartezeit nicht gestattet wird oder aus einem anderen Grunde unmöglich ist 
(§ 397). 
2) § 14 bestimmt folgendes: 
„Der Bundesrat kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, wieweit § 9, § 10 
Nr. 1, 2, §8 11 bis 13 gelten für 
1. die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder von Körper- 
schaften oder von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder als Lehrer und Erzieher 
an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten Beschäftigte, wenn ihnen mindestens die 
im § 9 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Be- 
ruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei solchen Verbänden oder Körper- 
schaften oder Eisenbahnen, Schulen oder Anstalten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche 
-. Befreiung 
auf Antrag.
        <pb n="488" />
        Freiwillige 
Versicherung. 
328 XXXVI. 
Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der vom Bundesrate festgesetzten Gehalts- 
klasse (§ 9) bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge 
(§ 9) gewährleistet ist, 
3. Beamte und Bedienstete der landesherrlichen Hof-, Dominial-, Kameral-, Forst= und 
ähnlichen Verwaltungen, der Herzoglich Braunschweigischen Landschaft, der Fürstlich 
Hohenzollernschen Fideikommißverwaltung und der standesherrlichen Verwaltungen 
sowie Angestellte in Betrieben, für die eine besondere Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versorgung bereits durch reichs= oder landesrechtliche Vorschriften geregelt ist.“ 
d) Befreiung des Angestellten von der Beitragsleistung. 
Angestellte, für die vor dem 5. Dezember 1911 bei öffentlichen oder privaten Lebens- 
versicherungsunternehmungen (81 des Gesetzes über die privaten Versicherung 
vom 12. Mai 1901 — Reichsgesetzblatt Seite 139 —) ein Versicherungsvertrag geschlossen 
ist, können auf ihren Antrag von der Beitragsleistung befreit werden, wenn der Jahresbetrag 
der Beiträge für diese Versicherungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens den ihren 
Gehaltsverhältnissen zur Zeit des Antrags entsprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach 
diesem Gesetze zu tragen hätten. 
Das Gleiche gilt für Angestellte, die beim Eintreten in die versicherungspflichtige Be- 
schäftigung das 30. Lebensjahr überschritten haben und seit mindestens drei Jahren in einer 
dem ersten Absatz entsprechenden Weise versichert sind (§ 390). 
Der Antrag auf Befreiung von der Beitragsleistung ist in der ersten Aufnahmekarte 
(§ 188) zu stellen. Mit dem Antrag ist der Versicherungsschein (Aufnahmeschein u. dgl.) vor- 
zulegen. Die Befreiung ist in der Aufnahme= und Versicherungskarte zu bescheinigen, Streit 
über die Befreiung wird nach § 210 entschieden (§ 391). 
  
t rnehmungen 
B. JFreiwillige Versicherung. 
21. I. Die Selbstversicherung kennt das Gesetz nur in den Fällen des § 394. Dort ist 
folgendes bestimmt: 
„Im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Reichsversicherungs- 
anstalt auf Antrag Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienste von fünftausend bis unter 
zehntausend Mark zu gestatten, sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die freiwillige 
Versicherung selbst zu versichern, wenn sie den Nachweis führen, daß sie in den letzten vier 
Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine nach diesem Gesetz ohne Rücksicht auf 
das Jahreseinkommen versicherungspflichtige Beschäftigung in mindestens dreißig Kalender- 
monaten ausgeübt haben. 
Dasselbe Recht steht Personen zu, die in ihrem Betriebe regelmäßig höchstens drei ver- 
sicherungspflichtige Personen beschäftigen, vorausgesetzt, daß sie in mindestens dreißig Kalender- 
monaten eine den Bestimmungen des § 1 entsprechende Beschäftigung ausgeübt haben.
        <pb n="489" />
        XXXVI. 329 
Die im § 51 bezeichneten Zeiten sind der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich 
zu achten.“ 
II. Über die freiwillige Weiterversicherung schreibt § 15 folgendes vor: 
„Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, und mindestens sechs 
Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat, kann die Versicherung 
freiwillig fortsetzen. Hat er 120 Beitragsmonate zurückgelegt, so kann er sich die bis dahin 
erworbene Anwartschaft durch Zahlung einer Anerkennungsgebühr (§ 172 Absatz 2) erhalten. 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Versicherung auch während des Aufenthalts 
des Versicherten im Auslande freiwillig fortgesetzt oder aufrecht erhalten werden.“ 
Eine freiwillige Versicherung ist höchstens in derjenigen Gehaltsklasse zulässig, die dem 
Durchschnitte der letzten sechs Pflichtbeiträge entspricht oder am nächsten kommt (§ 18). 
III. Über die freiwillige Höherversicherung bestimmt § 19 folgendes: 
„Der Versicherte kann bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in eine höhere Gehaltsklasse, 
als der Höhe seines Jahresarbeitsverdienstes entspricht, übertreten. 
Ein Versicherter, der in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit geringerem Entgelt, 
als seiner bisherigen Gehaltsklasse entspricht, eintritt, kann in seiner bisherigen Gehaltsklasse 
bleiben, falls er mindestens sechs Beitragsmonate in der höheren Gehaltsklasse auf Grund der 
Versicherungspflicht zurückgelegt hat. 
Der Arbeitgeber ist nur dann zum höheren Beitrage verpflichtet, wenn dies vereinbart 
worden ist."“ 
Berlin-Wilmersdorf, den 20. Juni 1912. 
Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. 
Koch. 
Druck und Verlag von Nalsch 4 Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="490" />
        <pb n="491" />
        Nr. XXXVII. 331 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 5. August 1912. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Prüfung und Anstellung der 
Reallehrer betreffend; die Dienstprüfung der Volksschulkandidaten betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 30. Juli 1912.) 
Die Prüfung und Anstellung der Reallehrer betreffend. 
Die Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unter- 
richts vom 20. Mai 1881, die Prüfung und Anstellung der Reallehrer betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1881, Seite 151), in der Fassung der Verordnung desselben Ministeriums 
vom 20. März 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902, Seite 59) wird mit der Maß- 
gabe aufgehoben, daß die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen noch in diesem Jahre 
und letztmals im Spätjahr 1913 abgehalten wird. 
Zu der im Jahre 1913 stattfindenden Prüfung werden nur Volksschulkandidaten und 
zwar nur solche zugelassen werden, welche zum Zwecke der Vorbereitung für diese Prüfung 
bei Verkündigung vorstehender Verordnung von uns schon beurlaubt sind. 
Karlsruhe, den 30. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Baumgratz. 
Verordnung. 
(Vom 30. Juli 1912.) 
Die Dienstprüfung der Volksschulkandidaten betreffend. 
Zum Vollzuge des § 46 des Schulgesetzes vom 7. Juli 1910 wird verordnet, was folgt: 
A. Zulafsung zur Dienstprüfung. 
81. 
Die Dienstprüfung hat den Zweck, die praktische Ausbildung der Schulkandidaten für 
ihren Beruf festzustellen. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1912. 58
        <pb n="492" />
        332 XXXVII. 
Die Prüfung kann frühestens drei Jahre nach der Aufnahme unter die Volksschulkandidaten 
und muß spätestens sechs Jahre nach diesem Zeitpunkte abgelegt werden. 
Von dieser Zeit müssen mindestens zwei Jahre im öffentlichen Schuldienst des Landes 
verbracht sein. 
Nach Ablauf der sechsjährigen Frist wird die Zulassung zur Dienstprüfung nur beim 
Vorliegen besonderer Entschuldigungsgründe gestattet. 
Schulkandidaten, welche die Dienstprüfung nach Umfluß von acht Jahren seit ihrer Auf— 
nahme unter die Volksschulkandidaten nicht bestanden haben, werden zur Prüfung nicht mehr 
zugelassen und im öffentlichen Schuldienst nicht weiter verwendet. 
§ 2. 
Volksschulkandidaten, die den Vorschriften über die praktische Einführung in den Schul- 
dienst nicht genügt haben oder in ihrem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten beanstandet 
waren, können bei der Meldung zur Prüfung bis zu zwei Jahren zurückgestellt werden. 
B. Anmeldung zur Dienstprüfung. 
§ 3. 
Die Dienstprüfung wird in der Regel dreimal im Jahre — zur Osterzeit und im Herbst — 
durch einen vom Unterrichtsministerium bestellten Prüfungsausschuß abgehalten. 
Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Mitglied des Unterrichtsministeriums als 
Vorsitzenden, einigen Seminarlehrern, einem Kreisschulrat und anderen hierzu bestimmten 
Persönlichkeiten. 
84. 
Das Unterrichtsministerium erläßt im Schulverordnungsblatte in der Regel drei Monate 
vor den für die Dienstprüfungen in Aussicht genommenen Zeitpunkten unter Angabe des 
Prüfungsortes eine Aufforderung zur Meldung. 
86. 
In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind anzugeben: 
Der Geburtstag, das religiöse Bekenntnis, der Ort und die Anstalt der Vorbereitung 
für die Kandidatenprüfung, die Zeit, zu welcher diese bestanden wurde, die Orte und die 
Anstalten der seitherigen lehramtlichen Tätigkeit. 
Überdies haben die Prüflinge die Fächer (vergleiche 88 8 und 10), in denen sie geprüft 
zu werden wünschen, zu bezeichnen und sich über den Umfang der Lektüre und den Gang des 
Studiums in den einzelnen Prüfungsfächern auszusprechen. 
Der Meldung sind Abschriften des Kandidatenscheins und des Kandidatenzeugnisses der 
Anstalt, an der die Kandidatenprüfung abgelegt wurde, anzuschließen.
        <pb n="493" />
        XXXVII. 333 
86. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei dem vorgesetzten Kreisschulamt einzureichen. 
Kandidaten, welche zur Zeit der Anmeldung nicht im öffentlichen Schuldienst stehen, reichen 
ihre Gesuche durch Vermittelung desjenigen Kreisschulamtes ein, dem sie zuletzt unterstanden. 
Der Kreisschulrat fügt den Gesuchen seine Bemerkungen über die Lehrbefähigung, die 
Leistungen in der Schule und in den vorgeschriebenen Musterlektionen und das Verhalten der 
Gesuchsteller bei. 
87. 
Die Bestimmungen in den §§ 5 und 6 finden auch auf diejenigen Kandidaten Anwendung, 
welche nach § 16 dieser Verordnung die Prüfung zu wiederholen haben. 
In diesem Fall ist außer den in § 5 angeführten Angaben und Beilagen dem Gesuche 
um Zulassung eine Ort= und Zeitangabe über die nicht bestandene Dienstprüfung beizufügen. 
C. Prüfungsgegenstände. 
88. 
Prüfungsfächer sind: 
1. Religionslehre. 
2. Pädagogik. 
3. Deutsche Sprache. 
4. Geschichte und Geographie. 
5. Mathematik (Rechnen und Geometrie). 
6. Zoologie mit Anthropologie und Botanik. 
7. Chemie, Mineralogie und Geologie. 
8. Naturlehre. 
9. Musik und Zeichnen. 
Ferner: 
10. Französisch. 
11. Englisch. 
12. Turnen. 
13. Handfertigkeitsunterricht. 
89. 
Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche, eine mündliche und eine praktische Prüfung. 
Sie wird in allen Prüfungsgegenständen in möglichst enge Beziehung zu der Berufstätigkeit 
des Kandidaten gesetzt. 
8 10. 
Jeder Kandidat hat 
1. einen deutschen Aufsatz aus dem Gebiet der Pädagogik zu fertigen, 
2. sich der mündlichen Prüfung in Religionslehre und Pädagogik zu unterziehen und 
3. die praktische Prüfung in Musik und Zeichnen abzulegen. 
68.
        <pb n="494" />
        334 XXXVII. 
Die schriftliche wie die mündliche Prüfung erstreckt sich weiter auf zwei von dem Kandidaten 
zu bezeichnende Fächer (§ 5), von denen das eine der sprachlich-historischen (§ 8 Ziffer 3 und 4) 
und das andere der mathematisch-naturgeschichtlichen Klasse (8 8, Ziffer 5 bis 8) angehören muß. 
F 11. 
Den Kandidaten ist es freigestellt, sich überdies in einem oder mehreren der in § 8 unter 
Ziffer 10 bis 13 bezeichneten Fächer einer Prüfung zu unterziehen. 
8 12. 
Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen in 8 10, Schlußabsatz genannten Fächern 
sind in der schriftlichen Prüfung folgende: 
1. Mathematik. Lösung je zweier Aufgaben aus dem Gebiet der Algebra oder 
Arithmetik und der Geometrie. 
2. Zoologie und Botanik. Bearbeitung eines Themas aus dem Gebiet des einen 
oder des andern Faches. 
3. Chemie, Mineralogie und Geologie. Bearbeitung einer Aufgabe aus einem 
der drei Gebiete. 
4. Naturlehre. Bearbeitung einer Frage aus diesem Gebiet. 
Die Arbeitszeit für die Aufgaben unter Ziffer 1 beträgt im ganzen sechs Stunden, für 
die Aufgaben unter Ziffer 2, 3 und 4 jeweils drei Stunden. 
Die Anforderungen der schriftlichen Prüfung in den umverbindlichen Fächern (8 11) 
sind folgende: 
5. Französische Sprache. Übersetzung eines deutschen prosaischen Textes in die 
fremde Sprache und Übertragung einer poetischen Stelle ins Deutsche. Für die Beurteilung 
kommt bei der Übersetzung in die Fremdsprache die grammatische Richtigkeit und die phraseo- 
logische und synonymische Angemessenheit, bei der Übertragung ins Deutsche die entsprechende 
Wahl des sinngemäßen deutschen Ausdrucks in Betracht. Die Benützung des Wörterbuchs 
oder anderer Hilfsmittel ist nicht gestattet. 
6. Englische Sprache. Entsprechende Anforderungen wie in der französischen Sprache. 
7. Turnen. Die Bearbeitung zweier Aufgaben, von denen eine aus dem Gebiet der 
Turnlehre oder der Turngeschichte einschließlich des Turnspiels, die andere aus dem Gebiet 
der Gerätekunde oder der Turuhygiene zu wählen ist. 
8. Handfertigkeitsunterricht. Die Bearbeitung zweier Aufgaben, von denen die 
eine aus dem Gebiet der geschichtlichen Entwicklung dieses Unterrichtszweigs, die andere aus 
dem Gebiet der Hygiene, der Psychologie und der Methode des Arbeitsunterrichts, einschließlich 
des Darstellungsunterrichts, zu wählen ist. 
Für jede Arbeit unter Ziffer 5 bis 8 ist eine Arbeitszeit von zwei Stunden zu gewähren.
        <pb n="495" />
        XXXVII. 335 
8 13. 
In der mündlichen Prüfung werden folgende Anforderungen gestellt: 
1. Religionslehre. 
In diesem Gegenstand prüfen die von den oberen Kirchenbehörden ernannten Kommissäre 
nach Maßgabe der für diesen Teil der Prüfung von den Kirchenbehörden zu erlassenden Vorschriften; 
2. Pädagogik. 
Die Prüfung erstreckt sich auf: 
##. Psychologie und Logik, 
b. allgemeine Erziehungs= und Unterrichtslehre mit Einschluß der Geschichte der Er- 
ziehung und des Unterrichts, 
». die Kenntnis der wichtigsten gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen 
über das badische Volksschulwesen, insbesondere soweit diese von Bedeutung für die 
Schularbeit des Lehrers sind (Dienstweisung, Schulgesundheitspflege, Schulordnung, 
Unterrichtsplan, Einrichtung der Schülerbibliotheken). 
den Nachweis, daß sich der Kandidat mit mindestens einer bedeutenderen Schrift 
eines namhaften Pädagogen eingehend vertraut gemacht hat. 
. die Methodik der Unterrichtsgegenstände der Volksschule im engen Anschluß an den 
badischen Unterrichtsplan für die Volksschulen. 
3. Deutsche Sprache. 
Die Prüfung erstreckt sich auf: 
u. Sprachlehre. Außer genauer Vertrautheit mit dem Stoff der Volksschule auf 
diesem Gebiet wird verlangt, daß der Kandidat die wichtigsten Erscheinungen der 
Formen= und Satzlehre sprachgeschichtlich zu erklären versteht und insbesondere auf 
dem Gebiet der geschichtlichen Lautentwickelung unter Beziehung auf die hauptsäch- 
lichsten badischen Mundarten einigermaßen Bescheid weiß. 
. Deutsche Literatur. Der Kandidat hat sich darüber auszuweisen, daß er im 
allgemeinen über den Werdegang der deutschen Literatur seit der klassischen Periode 
des 18. Jahrhunderts unterrichtet ist und sich außerdem mit einzelnen bedeutenderen 
Dichterwerken aus diesem Zeitraum eingehend beschäftigt hat. 
4. Geschichte mit Geographie. 
a. Allgemeine Übersicht über die Geschichte des deutschen Volkes und der badischen 
Heimat unter besonderer Betonung der neueren Geschichte und der kulturgeschichtlichen 
Entwickelung. Verfassungsgeschichte und Bürgerkunde. Eingehendere Prüfung in 
einem von dem Kandidaten anzugebenden Teilgebiet aus der Geschichte der Neuzeit. 
b. Genaue Keuntnis der Geographie Deutschlands und der deutschen Kolonien. 
Gedächtniszeichnen 
5. Mathematik. Eingehende Kenntnis derjenigen Gebiete der Elementarmathematik, 
die mit dem Lehrstoff der Volksschule in Rechuen und Geometrie in Beziehung stehen. 
– 
—. 
— 
S
        <pb n="496" />
        336 XXXVII. 
6. Zoologie mit Anthropologie und Botanik. Morphologie, Biologie und 
Physiologie der in der Volksschule zu behandelnden Tiere und Pflanzen. Haustiere, Kultur- 
pflanzen und Handelsgewächse, soweit sie für die badischen Verhältnisse in Betracht kommen. 
Physiologie des menschlichen Körpers und seiner Organe. Hoygiene. 
7. Chemie, Mineralogie und Geologie. Eingehende Kenntnis der chemischen 
Vorgänge, der Mineralien, sowie der geologischen Verhältnisse, deren Behandlung im Volksschul- 
unterricht vorgeschrieben ist. Einblick in den geologischen Aufbau Badens. 
8. Naturlehre. Eingehende Kenntnis derjenigen Gebiete der Elementarphysik, die mit 
dem Lehrstoff der Volksschule für die Naturlehre in Beziehung stehen. 
Die Anforderungen der mündlichen Prüfung in den unverbindlichen Fächern (§ 11) 
sind folgende: 
9. Französisch. Geläufiges Übersetzen französischer Texte aus neueren Schriftstellern. 
Lautlehre, Grammatik, Synonymik, Verslehre. Literaturgeschichte von der Zeit Ludwigs XIV. 
an. — Der Kandidat hat hinreichende Fertigkeit im Verstehen von gesprochenem Französisch 
und im eigenen mündlichen Gebrauch der französischen Sprache nachzuweisen und soll eine 
idiomatische Aussprache besitzen. 
10. Englisch. Entsprechende Anforderungen wie im Französischen. 
Die Prüfung in der Literaturgeschichte bezieht sich auf die Zeit von Shakespeare an. 
11. Turnen (mit Einschluß des Turnuspiels). Turulehre, Turngeschichte, Geräte- 
kunde. Eingehendere Kenntnis vom Bau des menschlichen Körpers und von der Wirkung der 
Turnübungen auf denselben. Erste Hilfe bei Unglücksfällen. 
12. Handfertigkeitsunterricht. Geschichtliche Entwicklung, Hygiene, Psychologie 
und Methode des Arbeitsunterrichts. Material= und Werkzeugkunde. 
§ 14. 
Zur praktischen Prüfung gehören: 
I. Für alle Kandidaten: 
1. Musik. 
a. Vortrag von Volks= und Kirchenliedern auf der Violine ohne Noten; 
b. Vorsingen einfacher Lieder ohne Begleitung; 
. Spielen eines Präludiums und vierstimmige Modulation nach angegebenem Gange 
auf der Orgel für Katholiken und Protestanten. 
d. 1. für Katholiken: Korrekter Vortrag eines deutschen Kirchenliedes aus dem 
Orgelbuch zum Diözesangesangbuch „Magnifikat“ und eines Stückes aus dem 
Ordinarium Missae nach einer harmonisierten Vorlage; 
2. für Protestanten: Korrekter Vortrag eines Choralsatzes aus dem Choral= 
buch der Landeskirche und zwar, sofern derselbe einer der bekannteren Melodien 
angehört, womöglich auswendig.
        <pb n="497" />
        XXXVII. 337 
2. Zeichnen. 
Anfertigung je einer Zeichnung in der Art, wie sie der Unterrichtsplan für die 
Volksschulen für die Unter- und Oberstufe vorsieht. Tafelzeichnen. 
II. Für diejenigen Kandidaten, welche Chemie mit Mineralogie und Geologie, oder Natur— 
lehre als Prüfungsfach gewählt haben: Vorführung eines im Unterrichtsplan der 
Volksschulen vorgesehenen Versuches nach vorausgehender praktischer Vorbereitung in 
der Form einer Unterrichtsprobe. 
. Für diejenigen Kandidaten, die sich der Prüfung im Turnen unterziehen: 
Vorführung einer Lehrprobe aus dem Schulturnen (mit Einschluß des Turnspiels) 
und Ausführung bestimmter Übungen am Reck, Barren und Pferd, durch welche der 
Kandidat eine gewisse Fertigkeit im Vorturnen bekundet. Kandidaten, welche mit 
Erfolg einen Turnkurs mitgemacht haben, können von dem Nachweis ihrer Turn- 
fertigkeit entbunden werden. 
. Für diejenigen Kandidaten, die sich der Prüfung im Handfertigkeitsunterricht unter- 
ziehen: Vorführung einer Lehrprobe aus dem Gebiet des Handfertigkeits= oder des 
Darstellungsunterrichts und Herstellung eines Gegenstandes in einem der Fächer des 
Handfertigkeitsunterrichts (Pappen, Schnitzen, Hobeln, Metallarbeit, Modellieren). 
Kandidaten, die mit Erfolg einen Handfertigkeitskurs mitgemacht haben oder selbst- 
gefertigte, mit Beglaubigung über die Anfertigung versehene Arbeiten der oben be- 
zeichneten Art vorlegen, können von dem Nachweis ihrer technischen Fertigkeit ent- 
bunden werden. 
D. Jeftstellung des Früfungsergebnises.= 
8 16. 
Nach Beendigung der Prüfung stellt der Prüfungsausschuß unter Vorlage der schriftlichen 
Prüfungsarbeiten und eines Verzeichnisses, in welchem die Leistungsnoten der Prüflinge für 
jeden einzelnen Gegenstand enthalten sind, seine Anträge an das Unterrichtsministerium. 
Letzteres entscheidet über dieselben und stellt den bestandenen Kandidaten die Prüfungs- 
zeugnisse mit den Gesamtnoten „sehr gut“, „gut“, „ziemlich gut“ und „hinlänglich“ aus. 
Ungenügende Leistungen in einem Fach (vergleiche § 10, Schlußabsatz) oder in einem 
der in § 14 bezeichneten Gegenstände der praktischen Prüfung können bei sonst zufrieden- 
stellendem Ergebnis der Prüfung durch desto bessere Leistungen in einem andern Fach als 
ausgeglichen angesehen werden. 
Dagegen dürfen Kandidaten, welche in Pädagogik (§ 13, Ziffer 2) genügende Leistungen 
nicht aufweisen, nicht für bestanden erklärt werden. 
16. 
Kandidaten, welche die Dienstprüfung nicht bestanden haben, können frühestens nach 
Jahresfrist nochmals zugelassen werden. Kandidaten, die auch die Wiederholungsprüfung nicht 
bestehen, werden im öffentlichen Schuldienst nicht weiter verwendet. 
1 
*.— 
I 
(
        <pb n="498" />
        338 XXXVII. 
E. Schlußbestimmungen. 
§ 17. 
Auf die Dienstprüfung der Lehrerinnen (Verordnung vom 19. Dezember 1884, die 
Prüfung von Lehrerinnen betreffend, § 1 Absatz 2, § 10) finden die Bestimmungen der gegen- 
wärtigen Verordnung mit folgender Einschränkung Anwendung: 
Die Anforderungen in Musik (8 14) beschränken sich auf 
a. den Vortrag von Volks= und Kirchenliedern auf der Violine ohne Noten, 
U. Vorsingen einfacher Lieder ohne Begleitung. 
3 18. 
Für die Prüfung ist eine Gebühr von 20 4 zu entrichten. 
8 19. 
Vorstehende Verordnung tritt an die Stelle der Verordnung des vormaligen Großherzog- 
lichen Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 28. November 1885 mit der 
Maßgabe, daß die Prüfung nach den neuen Bestimmungen erstmals im Herbst 1913 stattfindet. 
Von dem Nachweis der vorgeschriebenen Musterlektionen (§§ 2 und 6), über deren Ein- 
richtung besondere Bestimmungen erlassen werden, wird vorläufig Nachsicht gewährt. 
Karlsruhe, den 30. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Fischer. 
Druck und Verlag von Malsch Vogei in Karlsruhe
        <pb n="499" />
        Nr. XXXVIII. 339 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großberzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 8. August 1912. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Versicherungs- 
gesetzes für Angestellte betreffend; die Angestelltenversicherung betresfend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 5. August 1912.) 
Den Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte betreffend. 
Zum Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 989) wird, soweit erforderlich, mit der durch Staatsministerial-Entschließung 
vom 2. August 1912 Nr 952 erteilten Ermächtigung verordnet, was folgt: 
81. 
Zuständigkeit der Behörden im allgemeinen. 
Die in dem Versicherungsgesetz für Angestellte erwähnten behördlichen Verrichtungen sind 
folgendermaßen wahrzunehmen: 
1. die der Landesregierung im Falle des § 166 Absatz 3 des Gesetzes durch das 
Ministerium des Innern, geeignetenfalls im Benehmen mit dem Ministerium der 
Finanzen; 
2. die der obersten Verwaltungsbehörde in den Fällen des § 9 Absatz 3 des 
Gesetzes für die in Betrieben oder im Dienste des Staats Beschäftigten durch das vor- 
gesetzte Ministerium; 
für die Geistlichen, Lehrer und Erzieher sowie im Falle des § 51 Ziffer 4 des Ge- 
setzes durch dasjenige Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Religionsgesellschaften, 
Schulen oder Anstalten gehören, im Benehmen mit dem Ministerium des Innern; 
im übrigen durch das Ministerium des Innern; 
. die der höheren Verwaltungsbehörde durch den Bezirksrat; 
die der unteren Verwaltungsbehörde durch das Bezirksamt: 
die der Ortspolizeibehörde in den Städten mit staatlicher Ortspolizei durch das 
Bezirksamt, im übrigen durch den Bürgermeister; 
;. die der Gemeindebehörde durch den Gemeinde-(Stadt yrat, im Falle des § 119 
Absatz 1 des Gesetzes durch den Bürgermeister. 
Gesenzes= und Verordnungsblatt 1912. 59 
S 
—
        <pb n="500" />
        340 XXXVIII. 
82. 
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte insbesondere. 
Die Verwaltungsgerichte — in erster Instanz der Bezirksrat, in zweiter Instanz der 
Verwaltungsgerichtshof — entscheiden die Streitigkeiten über Ersatzansprüche aus den 88 82 
bis 88, 90 des Gesetzes. 
83. 
Gemeindeverbände. 
Als Gemeindeverbände gelten die Kreise und die Bezirksverbände (§§ 57, 58 des Ver- 
waltungsgesetzes vom 5. Oktober 1863). 
84. 
Festsetzung der Ortspreise für den Wert der Sachbezüge. 
Bei der Festsetzung des Werts der Sachbezüge sind in der Regel die Preise der drei 
letzten Kalenderjahre zu Grunde zu legen. 
Der Wert der Sachbezüge kann für einzelne Klassen von Versicherten, deren Verhältnisse 
gleichartig sind, allgemein für den ganzen Amtsbezirk oder für Teile dieses festgesetzt werden. 
Das Bezirksamt hat vor der Festsetzung die Gemeindebehörde und bei der allgemeinen 
Festsetzung des Werts auch den Bezirksrat zu hören; geeignetenfalls ist auch eine gutächtliche 
Außerung der im Bezirke bestehenden fachlichen Vereine oder Vertretungen oder sonstiger Sach- 
verständiger einzuholen. Bei der Festsetzung für Versicherte in staatlichen Betrieben ist regel- 
mäßig die dem Versicherten vorgesetzte staatliche Behörde zu hören. 
Wird der Wert allgemein festgesetzt, so ist die Festsetzung im amtlichen Verkündigungs- 
blatt zu veröffentlichen und in Zeiträumen von fünf zu fünf Jahren zu wiederholen, sofern 
sich nicht schon früher erhebliche Anderungen der Ortspreise ergeben, die nicht blos auf vor- 
übergehende Ursachen zurückzuführen sind. 
85. 
Krankheitsbescheinigungen der Bürgermeister. 
Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter hat den Versicherten über die Dauer der mit 
einer Arbeitsunfähigkeit und Berufsverhinderung von mindestens einem Kalendermonat ver— 
bundenen Krankheiten Bescheinigung zu erteilen. 
Die Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die Dauer von 
zwei Monaten bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine Schwangerschaft oder ein regelmäßig 
verlaufendes Wochenbett veranlaßt ist. 
Die Krankheitsbescheinigung wird auf Antrag des Versicherten, seines Arbeitgebers oder 
eines Organs der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ausgestellt. Die Ausstellung unter- 
bleibt in den Fällen, wo dem Erkrankten mit Rücksicht auf seine Beschäftigung im Reichs= oder 
Staatsbetrieb eine Krankheitsbescheinigung durch die vorgesetzte Dienstbehörde erteilt wird (§ 7 
dieser Verordnung).
        <pb n="501" />
        XXXVIII. 341 
Zur Erteilung der Krankheitsbescheinigung ist der Bürgermeister derjenigen Gemeinde zu- 
ständig, in deren Bezirk der Versicherte während der Krankheitsdauer seinen Beschäftigungs-, 
Wohn= oder Aufenthaltsort hatte. 86. 
Nachweise für die bürgermeisteramtlichen Krankheitsbescheinigungen und 
Inhalt der Bescheinigung. 
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt auf Grund der der Gemeindebehörde zukommenden 
amtlichen Kenntnis der Tatsachen und in Ermangelung einer solchen auf Grund der vorzu- 
legenden oder zu erhebenden Nachweise; als genügende Nachweise sind insbesondere Zeugnisse 
von Krankenkassen (Reichsversicherungsordnung § 225), knappschaftlichen Krankenkassen (Reichs- 
versicherungsordnung 88 495 ff., Ersatztass en (Reichsversicherungsordnung 8§ 503 ff.), Arzten 
und Krank sverwaltungen zu erachten. 
In der Krankheitsbescheinigung ist der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung 
der Arbeitsunfähigkeit und Berufsverhinderung anzugeben; eine Angabe über die Art der 
Krankheit ist nicht erforderlich. 
Ist der bescheinigenden Stelle bekannt, daß Tatsachen vorliegen, welche nach § 53 des 
Gesetzes die Anrechnung der Krankheit ausschließen, so ist die Erteilung der Krankheits- 
bescheinigung abzulehnen oder doch im Falle der Ausstellung der Bescheinigung darin eine 
Angabe über die betreffenden Tatsachen zu machen; die zur Erteilung der Krankheitsbescheinigung 
zuständige Stelle ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor Ausstellung der Bescheinigung über 
das Vorliegen dieser Tatsachen Erhebungen zu machen. 
Die Krankheitsbescheinigungen des Bürgermeisters sind mit dessen Dienstsiegel zu versehen. 
Zur Verwendung bei der Ausstellung wird der angeschlossene Vordruck empfohlen. 
87. 
Krankheitsbescheinigung der Dienstbehörden. 
Für die in Reichs- und Staatsbetrieben Beschäftigten kann die vorgesetzte Dienstbehörde 
die Bescheinigung ausstellen, wobei die Bestimmungen der §8§ 5 und 6 dieser Verordnung zu 
beachten sind. 
Der Vordruck ist mit entsprechender Anderung zu verwenden. 
88. 
Beschwerden über die Verweigerung von Krankheitsbescheinigungen oder 
über ihren Inhalt. 
Beschwerden über die Verweigerung von Krankheitsbescheinigungen oder über ihren Inhalt 
werden von derjenigen Aufsichtsbehörde erledigt, welche dem Bürgermeister oder der Dienst- 
behörde vorgesetzt ist. 
Sie sind bei der Stelle einzureichen, welche zur Erteilung der Bescheinigung zuständig ist. 
89. 
Kosten der Ausstellung der Krankheitsbescheinigungen. 
Die Ausstellung der Krankheitsbescheinigungen erfolgt gebühren- und stempelfrei. 
59. 
Anlage.
        <pb n="502" />
        342 XXXVIII. 
8 10. 
Beitragserstattung seitens der Versicherungspflichtigen bei Gewährung 
des Entgelts von Dritten und bei Sachbezügen. 
Wird das Entgelt von Dritten gewährt, so ist der Versicherte verpflichtet, seinen Beitrags- 
teil dem Arbeitgeber in bar zu erstatten, wenn ihm dieser nachweist, daß er den vollen Beitrag 
entrichtet hat. 
Besteht das Entgelt nur in Sachbezügen und zwar anderer Art als Kost und Wohnung, 
so ist der Arbeitgeber berechtigt, von diesen Abzüge zu machen, deren Wert dem Beitragsteile 
des Versicherten entspricht. Für die Berechnung dieses Wertes sind die nach § 2 Absatz 2 
des Gesetzes, § 4 dieser Verordnung festgesetzten Ortspreise maßgebend. Die Befugnis des 
Arbeitgebers, solche Abzüge zu machen, besteht nicht, wenn der Versicherte dem Arbeitgeber 
seinen Anteil in bar erstattet. 
8 11. 
Ausstellung und Ersatz der Versicherungskarten, Ausgabestellen. 
Die Ausstellung und der Ersatz der Versicherungskarten erfolgt nach den Bestimmungen 
der besonderen Anweisung hierüber durch die Gemeindebehörden. 
Die Leitung und Aufsicht hinsichtlich der Besorgung dieser Geschäfte steht dem Bürger- 
meister zu; mit der Geschäftsbesorgung sollen die Beamten betraut werden, denen nach § 7 
Absatz 2 der Verordnung vom 10. Jannar 1912, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung 
hinsichtlich der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 13), die Ausstellung der Quittungskarten obliegt. 
12. 
Augenschein in Betrieben unter bergpolizeilicher Aufsicht. 
Im Falle des § 242 Absatz 1 des Gesetzes tritt bei Betrieben, die unter bergpolizeilicher 
Aufsicht stehen, an Stelle der Ortspolizeibehörde das Bezirksamt im Benehmen mit der unteren 
Bergbehörde (Bergmeister). 
8 13. 
Besondere Vorschriften für Zuschußkassen, Ersatzkassen und öffentlich— 
rechtliche Pensionskassen. 
Für die Genehmigung der Übertragung der Ansprüche an Zuschußkassen, Ersatzkassen und 
öffentlich-rechtliche Pensionskassen auf andere in den Fällen der §§ 371, 379, 389 in Ver- 
bindung mit § 93 Absatz 2 des Gesetzes ist das Bezirksamt zuständig. 
Karlsruhe, den 5. August 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Seltsam.
        <pb n="503" />
        XXXVIII. 343 
Aulage. 
Angestelltenversicherung. 
Krankheitsbescheinigung. 
Auf Grund der §§ 51 Ziffer 3, 52 bis 54 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 
20. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 989) wird hierdurch bescheinigt, daß 
(Vorname, Zuname und Berufsstellung des Erkrankten) 
wohnhaft in 
geboren am ten im Jahre zu 
Amt Staat in der Zeit vom 
Kreis Provinz 
191 bis einschließlich zum 191 
wegen Krankheit arbeitsunfähig und dadurch verhindert gewesen ist, seine Berufstätigkeit fort- 
zusetzen. 
(Siehe Rückseite.) 
den 191 
Der Bürgermeister: 
(Siegel.) Gebühren= und stempelfrei.
        <pb n="504" />
        344 XXXVIII. 
Versicherungsgesetz für Angestellte. 
8 51. 
Als Beitragsmonate werden die Kalendermonate angerechnet, in denen der Versicherte 
1. 
2. 
3. wegen einer Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert gewesen ist, 
seine Berufstätigkeit fortzusetzen. 
8 52. 
Die Genesungszeit wird der Krankheit (§ 51 Nr. 3) gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die 
Dauer von zwei Monaten bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine Schwangerschaft oder 
ein regelmäßig verlaufendes Wochenbett veranlaßt ist. 
g 63. 
Nicht angerechnet wird eine Krankheit, die sich der Versicherte vorsätzlich oder bei Be- 
gehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte 
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat.
        <pb n="505" />
        XXXVIII. 345 
Bekanntmachung. 
(Vom 20. Juli 1912.) 
Die Angestelltenversicherung betreffend. 
Auf Grund des § 194 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 
(Reichsgesetzblatt Seite 989) wird folgende 
Anweisung für die Ausgabestellen der Angestelltenversicherung 
erlassen. 
I. Teil. 
Ausgabestellen. Vordrucke der Karten. 
1. Die Ausgabe und die Annahme der Aufnahmekarten, die Ausstellung der Versicherungs- 
karten (§ 188) sowie der Ersatz von Versicherungskarten (§ 190, § 195 Absatz 1, § 197)/) 
erfolgt durch die Gemeindebehörden oder die von den Gemeindebehörden damit betrauten Be- 
amten, für abgesonderte Gemarkungen durch die Behörde derjenigen Gemeinde, welcher die ab- 
gesonderte Gemarkung in polizeilicher Hinsicht zugeteilt ist, sofern nicht mit Genehmigung des 
Bezirksamts dem Verwaltungsorgan der abgesonderten Gemarkung z. B. dem Stabhalter oder 
einem von demselben betrauten Beamten die Ausgabe der Karten übertragen ist (Ausgabestellen). 
2. Verpflichtet zur Ausgabe der Karten ist die Stelle, in deren Bezirk der Versicherte 
bei der Stellung des Antrags auf Ausgabe einer Karte beschäftigt ist. 
Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in einem Betriebe statt, dessen 
Sitz im Inland gelegen ist, so ist zur Ausgabe der Karte die Stelle verpflichtet, in deren 
Bezirk der Sitz des Betriebs gelegen ist. 
3. Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienst von 5000 .# bis unter 10 000 , die 
sich nach § 394 versichern wollen, ist der Eintritt in die Versicherung nur im ersten Jahre 
nach dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungsgesetzes gestattet. Dasselbe Recht steht 
Personen zu, die in ihrem Betriebe regelmäßig höchstens drei versicherungspflichtige Personen 
beschäftigen, vorausgesetzt, daß sie in mindestens dreißig Kalendermonaten eine den Be- 
stimmungen des § 1 entsprechende Beschäftigung ausgeübt haben. In beiden Fällen ist die 
Ausgabestelle erst dann zur Ausgabe der Karten berechtigt und verpflichtet, wenn die Reichs- 
versicherungsanstalt den Eintritt in die Versicherung genehmigt hat. 
4. Die Vordrucke der Aufnahme= und Versicherungskarten sind in der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 29. Juni 1912 (Reichsgesetzblatt Seite 408) veröffentlicht. 
*) Im folgenden mit „Ausgabe der Karten“ bezeichnet.
        <pb n="506" />
        346 XXXVIII. 
II. Teil. 
Aufnahmekarten und Versicherungskarten. 
1. Abschnitt. 
Ausstellung der ersten Versicherungskarte. 
5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, welche auf Grund des Versicherungszwanges 
(§§ 1, 3, 4) oder im Falle der freiwilligen Versicherung (88 204, 394) neu in die Versicherung 
bei der Reichsversicherungsanstalt eintreten. 
Zu diesem Zwecke hat sich der Versicherte zunächst von der Ausgabestelle Vordrucke einer 
Aufnahme= und einer Versicherungskarte nebst der dazu gehörigen Belehrung geben zu lassen, 
beide genau auszufüllen — die Versicherungskarte jedoch nur bis zum ersten Strich — und 
durch Einreichung derselben bei der Ausgabestelle die Ausstellung der Versicherungskarte zu 
beantragen. Auf Antrag von Arbeitgebern kann die Ausgabestelle diesen die erforderliche Zahl 
von Vordrucken der Aufnahme= und Versicherungskarten nebst Abdrucken der dazu gehörigen 
Belehrung für ihre Angestellten überweisen. 
Die Ausgabestelle prüft, ob die Aufnahmekarte und die Versicherungskarte vollständig 
ausgefüllt sind und ob die beantragende Person versicherungspflichtig oder zur freiwilligen 
Versicherung berechtigt ist, und stellt demgemäß die Versicherungskarte aus. 
6. Bestehen Zweifel über die Versicherungspflicht, die sich ohne weitläufige Erhebungen 
nicht beseitigen lassen, so ist die Ausstellung der Karte zunächst abzulehnen und die Reichs- 
versicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe um eine baldige Rußerung zu ersuchen. 
Die Ausgabestelle kann in diesen Fällen dem Antragsteller eine Bescheinigung über die 
Stellung des Antrags erteilen. 
Widerspricht die Reichsversicherungsanstalt nicht innerhalb 6 Wochen, so hat die Ausgabe- 
stelle die Karte auszustellen. Bei Widerspruch ist der Antragsteller hiervon zu benachrichtigen 
und, wenn er auf seinem Antrag beharrt, die Sache als Streitigkeit im Sinne des § 210 
kurzer Hand an den Rentenausschuß abzugeben und dic endgültige Erledigung dieser Streitigkeit 
abzuwarten. Je nach dem Ergebnis dieses Verfahrens ist die Ausstellung der Karte, sofern 
sie noch nicht erfolgt war, vorzunehmen oder endgültig abzulehnen. War die Karte bereits 
ausgestellt, so ist nötigenfalls ihre Einziehung zu veranlassen. Wegen der Vernichtung der 
Marken und Rückzahlung zuviel geleisteter Beiträge hat der Rentenausschuß nach § 212 das 
Erforderliche zu veranlassen. Wird die Ausstellung der Karte aus anderen Gründen als 
wegen Zweifels über die Versicherungspflicht endgültig abgelehnt, so steht dem Antragsteller 
die Beschwerde im Aufsichtswege zu. 
7. Ist in der Aufnahmekarte der Antrag wegen Befreiung des Angestellten von der Bei- 
tragsleistung gemäß § 390 gestellt, so sind 
a. in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern zunächst die von dem Antragsteller 
vorzulegenden Versicherungsscheine, Aufnahmescheine, Prämienquittungen und dergleichen
        <pb n="507" />
        XXXVIII. 347 
aus den beiden letzten Jahren, eingehend zu prüfen und vorläufig zu entscheiden, ob 
der Antrag begründet ist; die Befreiung oder Nichtbefreiung ist durch Unterschrift in 
der Aufnahmekarte zu bescheinigen; 
. in allen übrigen Fällen die Aufnahmekarten nebst den vorbezeichneten Unterlagen der 
Reichsversicherungsanstalt zur Außerung über den Antrag einzureichen. Entsprechend 
dieser Außerung ist die Befreiung oder Nichtbefreiung zu bescheinigen. 
Einen Vermerk über die Befreiung erhält auch die Vorderseite der Versicherungskarte. 
Über die Befreiung entscheidet, falls die Reichsversicherungsanstalt oder der Antragsteller 
mit der vorläufigen Entscheidung der Ausgabestelle nicht einverstanden ist, der Rentenausschuß 
(§ 210). 
8. Bei der Ausfüllung der Vordrucke ist folgendes zu beachten: 
— 
S# 
I. Aufnahmekarten. 
Die Aufnahmekarte ist von dem Versicherten selbst auszufüllen mit Ausnahme des letzten 
Abschnitts der Rückseite; die Ausgabestelle hat darauf zu achten, daß die Ausfüllung erschöpfend 
und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erfolgt. 
Als Nummer der Versicherungskarte ist diejenige anzugeben, welche die auszustellende 
Versicherungskarte erhalten soll. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Geburtstag und Geburtsjahr, Geburtsort, Kreis bezw. 
Amt und Staat, in welchem der Geburtsort gelegen ist, Wohnort nebst Straße und Haus- 
nummer und Poststation des Antragstellers einzutragen; der Zuname ist zu unterstreichen. 
Bei Frauen ist auch der Geburtsname einzutragen. 
Bei Angabe der Berufsstellung und des Berufs ist neben der allgemeinen Bezeichnung 
Prokurist oder Buchhalter auch der besondere Berufszweig, in dem der Antragsteller bei Aus- 
stellung der Karte beschäftigt ist, anzugeben z. B. Bankbeamter. 
Ferner ist im 2. Abschnitt bei Angabe des Arbeitgebers der Name: z. B. Aktiengesellschaft 
für Anilinfabrikation und die Betriebsart: z. B. chemische Industrie, der Ort des Betriebs 
des Arbeitgebers, bei mehreren Betriebsorten derjenige, in welchem der Antragsteller beschäftigt 
ist, mit genauer Anführung der Straße und Hausnummer, des Kreises bezw. Amtes und des 
Staates, in welchem dieser Ort gelegen ist, sowie der Poststation und der Oberpostdirektion, 
zu welchen der Ort gehört, zu benennen. 
Unter Familienangehörigen sind die Ehegattin, der Ehegatte und die sämtlichen Kinder 
unter 18 Jahren nach Rufnamen — die Ehefrau mit Angabe des Geburtsnamens —, Ge- 
schlecht, Geburtstag, Monat und Jahr aufzuführen. Als Kinder sind nicht nur die aus der 
bestehenden oder einer früheren Ehe des Antragstellers hervorgegangenen, sondern auch die 
durch nachfolgende Ehe (§§ 1719 bis 1722 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Ehelichkeits- 
erklärung (§§ 1 723 flg. a. a. O.) legitimierten und die an Kindesstatt angenommenen (§§ 1741 
flg. a. a. O.) Kinder, ferner uneheliche Kinder weiblicher Antragsteller anzugeben. 
Die Rubrik „zur Nachprüfung des Kontos des Angestellten“ ist vom Versicherten erst 
beim Antrag auf eine zweite oder weitere Versicherungskarte auszufüllen. Hier sind die aus 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 60
        <pb n="508" />
        348 XXXVIII. 
den alten Karten nachgewiesenen Beiträge und zwar geordnet nach den Gehaltsklassen des § 172 
oder im Falle des § 177 die einzelnen Beiträge einzutragen, damit die Reichsversicherungs- 
anstalt ihr Konto mit den Angaben des Versicherten vergleichen und etwaige Unstimmigkeiten 
aufklären kann. 
Beispiel: 
Es sind bisher Beiträge nachgewiesen 
  
das Stück zu in den früheren Karten] in der letzten Karte Zusammen 
a 
I sHZAIUHJHDZahIIJOHDE 
4 Zahl 46 
  
3 
l . 
172I80—j— 
l 
4 80 36 z6 172 80 
6 80 20 136□. — — 20 136 
9 60 30 288 — 30 288 — 40 576 — 
13 20 — — — 8 237 60 18 237 60 
zu 8 , 10 160 — — — — 10 160 — 
6/ 
  
  
  
  
  
1 144 1282 40 
1 
Die drei letzten Fragen auf der Vorderseite der Aufnahmekarte sind nur mit ja oder 
nein zu beantworten. 
Auf der Rückseite der Aufnahmekarte ist ein etwaiger Antrag auf Grund des § 390 auf 
Befreiung von der Beitragsleistung zu stellen unter genauer Bezeichnung der Lebensversicherungs- 
unternehmungen, mit denen vor dem 5. Dezember 1911 Lebensversicherungsverträge geschlossen 
worden sind, der Nummern der Versicherungsscheine, des Datums des Abschlusses und der 
Wirksamkeit der einzelnen Verträge und des Jahresbetrags der Beiträge des Angestellten ohne 
Abzug einer etwaigen Dividende. Wird der Antrag gestellt, so hat der Antragsteller den 
Versicherungsschein, Aufnahmeschein, Prämienquittungen u. s. w. aus den beiden letzten Jahren 
der Ausgabestelle zur Prüfung des Befreiungsantrags mit der Aufnahmekarte vorzulegen. 
Sie sind dem Antragsteller nach Entscheidung zurückzugeben. Der am Schluß der Rückseite 
befindliche Vermerk ist, wenn ein Antrag auf Befreiung gemäß § 390 vorliegt, von der 
Ausgabestelle unter Beidrückung des Siegels auszufüllen und zu unterschreiben. Liegt ein 
Antrag auf Befreiung gemäß § 390 nicht vor, so wird die Rückseite der Aufnahmekarte nicht 
ausgefüllt. 
  
II. Versicherungskarten. 
Die Versicherungskarten sind bis zum ersten Strich von dem Versicherten, im übrigen 
von der Ausgabestelle auszufüllen. In den ersten Abschnitt der Außenseite sind Vor= und 
Zuname, bei Frauen auch der Geburtsname, Geburtstag und Jahr, Geburtsort nebst Kreis
        <pb n="509" />
        XXXVIII. 349 
bezw. Amt, in welchem er gelegen ist, Wohnort nebst Straße und Hausnummer, Berufs- 
stellung und Beruf einzutragen. Hierfür gilt das Gleiche, was bei Ausfüllung der Aufnahme— 
karte zu beachten ist. Der Zuname ist zu unterstreichen. 
Der zweite Abschnitt ist auszufüllen, je nachdem der Versicherte von der Beitragsleistung 
befreit worden ist oder nicht. Hat er keinen Antrag gemäß § 390 gestellt, oder ist der An- 
trag abgelehnt, dann ist mit „nein“ zu antworten. Hat er dagegen den Antrag gemäß § 390 
gestellt und ist demselben stattgegeben worden, dann ist mit „ja“ zu antworten. 
In Abschnitt 3 ist unter Beidrückung des Siegels der Tag der Ausstellung der Ver- 
sicherungskarte einzutragen. 
9. Unmittelbar nach der Ausstellung ist die Versicherungskarte auszuhändigen oder dem 
Versicherten durch Vermittlung des Arbeitgebers zuzustellen. Die unbefugte Zurückbehaltung 
der Versicherungskarte macht nicht nur für alle Nachteile, welche den Versicherten daraus ent- 
stehen, verantwortlich, sondern ist auch strafbar (§ 199, § 341 Nr. 2). 
2. Abschnitt. 
Ersatz der Versicherungskarten. 
10. Die Versicherungskarte soll in der Regel durch eine neue ersetzt werden, wenn die 
für die Eintragung der Beiträge oder die Einklebung der Beitragsmarken bestimmten Felder 
gefüllt sind, spätestens aber vor Ablauf von 5 Jahren seit Ausstellung der Karte (6 195 
Absatz 1). 
11. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten werden durch 
neue ersetzt. 
12. Auch sonst steht es dem Versicherten jederzeit frei, unter Vorlegung einer neuen Auf- 
nahmekarte eine neue Versicherungskarte zu verlangen (§ 190). 
13. Zum Zwecke des Ersatzes der Versicherungskarte hat sich der Versicherte Vordrucke 
einer Aufnahme= und einer Versicherungskarte nebst der dazu gehörigen Belehrung geben zu 
lassen, beide genau auszufüllen — die Versicherungskarte jedoch nur bis zum ersten Strich 
— und durch Einreichung derselben bei der Ausgabestelle die Ausstellung einer neuen Ver- 
sicherungskarte zu beantragen. 
14. Die neue Karte wird in den Fällen der Ziffern 10 und 12 sofort nach den für die 
Ausstellung der ersten Karte maßgebenden Vorschriften (Ziffern 5 bis 8) ausgestellt. Jedoch 
gelten folgende Besonderheiten: 
I. Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen Fest- 
stellung darüber, ob zur Zeit die Versicherungspflicht besteht, nicht abhängig gemacht 
werden. Vielmehr hat im allgemeinen jeder Inhaber einer Versicherungskarte An- 
spruch auf ihren Ersatz. Nur in solchen Fällen ist die Ausstellung einer neuen 
Karte abzulehnen, in denen die Ausgabestelle die pflichtmäßige Üüberzeugung gewinnt, 
daß die alte Karte zu Unrecht ausgestellt worden ist, oder daß der Antragsteller
        <pb n="510" />
        350 
II. 
XXXVIII. 
bereits berufsunfähig ist. In Zweifelsfällen ist die Ausstellung der neuen Karte 
zunächst abzulehnen und die Reichsversicherungsanstalt unter Mitteilung der Gründe 
um eine baldige Kußerung zu ersuchen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Antrag- 
steller bereits mit einem Antrag auf Bewilligung von Ruhegeld unter Anerkennung 
seiner Berufsunfähigkeit zurückgewiesen worden ist, weil er die Wartezeit nicht er- 
füllt hat. Im übrigen ist nach Ziffer 6 Absatz 3 zu verfahren. 
Die neue Karte erhält als Nummer die Zahl, welche auf die Zahl der vorher- 
gehenden, soweit diese zu ermitteln ist, folgt. Enthält die alte Karte beispielsweise 
die Zahl 3, so ist die neue mit der Zahl 4 zu bezeichnen. Als Berufsstellung ist 
die Berufsstellung des Inhabers zur Zeit der Ausstellung der neuen Karte ein- 
zutragen, auch wenn auf der früheren Karte eine andere Berufsstellung angegeben 
war. Solche Verschiedenheiten werden sich z. B. dann ergeben, wenn ein Ver- 
sicherter in seinem Berufe eine höhere Stellung erhalten hat oder wenn er in einen 
anderen Beruf übergetreten ist. Hat der Versicherte die bisherige Berufsstellung 
nur vorübergehend aufgegeben, um sie bei geeigneter Arbeitsgelegenheit wieder ein- 
zunehmen, so kann auch die frühere Beschäftigung eingetragen werden. 
Die alte Versicherungskarte ist dem Versicherten zurückzugeben. 
15. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Versicherungskarten (Ziffer 11) werden 
nach folgenden Grundsätzen durch neue ersetzt (§ 197): 
E. 
II. 
III. 
IV. 
Der Versicherte hat mit der ausgefüllten Aufnahme- und Versicherungskarte die 
etwa noch vorhandene alte Versicherungskarte bei der Ausgabestelle einzureichen. 
Die Außenseite der neuen Versicherungskarte erhält genau die Aufschriften der zu 
erneuernden Karte, soweit diese nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der 
Ausgabestelle und die Nummer der Karte. Ist die Bezeichnung der Ausgabestelle 
und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so erhält die neue Karte die Be— 
zeichnung der die Erneuerung bewirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. An 
den Kopf der Karte oder an eine andere geeignete Stelle ihrer Außenseite ist der 
Vermerk „Erneuert“ und das Datum des Erneuerungstages zu setzen; an dem 
für das Siegel bestimmten Platze ist das Siegel der Ausgabestelle abzudrucken. 
Der Nachweis der Beiträge, welche in der ersetzten Karte bescheinigt oder mit 
Beitragsmarken belegt waren, erfolgt zweckmäßig durch Anfrage bei der Reichs- 
versicherungsanstalt, welche auf Antrag aus dem Konto des Versicherten seine Bei- 
tragsleistung feststellt. Die nachgewiesenen Beiträge überträgt die Ausgabestelle in 
die neue Versicherungskarte. 
Die erneuerte Karte ist nebst der alten dem Versicherten auszuhändigen. 
3. Abschnitt. 
Weitere Behandlung der Aufunahmekarten. 
16. Die im Laufe eines Monats eingegangenen Aufnahmekarten (Ziffer 5, 9, 11) sind 
von der Ausgabestelle zu sammeln und am Schlusse des Monats unmittelbar an die Reichs-
        <pb n="511" />
        XXXVIII. 35t 
versicherungsanstalt in Berlin-Wilmersdorf zu senden. Rückfragen der Reichsversicherungs- 
anstalt sind alsbald zu beantworten. 
4. Abschnitt. 
Berichtigung von Versicherungskarten. 
17. Versicherungskarten, in welchen sich offenbar unrichtige Angaben, sei es bezüglich der 
Personalien, sei es bezüglich der Befreiung von der Beitragsleistung oder der Beiträge selbst, 
oder Beitragsmarken in nicht zutreffender Zahl oder Art befinden, werden im Unterschied von 
den Quittungskarten der Juvaliden= und Hinterbliebenenversicherung nicht von den Aus- 
gabestellen berichtigt. Sie können von der Reichsversicherungsanstalt, dem Rentenausschuß und 
den Beauftragten beider eingefordert und berichtigt werden. 
  
III. Teil. 
Schlußbestimmungen. 
18. Die Reichsversicherungsanstalt liefert die Vordrucke zu Aufnahme= und Versicherungs- 
karten nebst Abdrucken der dazu gehörigen Belehrung sowie die Vordrucke zu den lbersichten 
(§ 181) kostenlos an die Ausgabestellen. Die Ergänzung des Vorrats hat die Ausgabestelle 
bei der Reichsversicherungsanstalt rechtzeitig zu beantragen. 
19. Die Ausstellung sowie der Ersatz der Versicherungskarten erfolgt kosten- und gebühren- 
frei. Die Ausgabestellen erhalten von der Reichsversicherungsanstalt für jede Versicherungs- 
karte eine Vergütung von 3 Pfennig. 
20. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte zu bewirken, 
welche weder verbleicht, noch verwischt oder abdruckt, mit Ort und Datum zu versehen und 
durch Beidrückung des Siegels zu beglaubigen. Einer Unterschrift des Beam ten bedarf es auf 
der Aufnahmekarte nur in dem Falle des § 390, in der Versicherungskarte nur im Falle der 
Übertragung von Beiträgen (Ziffer 15, III). Korrekturen dürfen nur durch einfaches Durch- 
streichen bewirkt werden; sie sind mit dem Datum zu versehen und, soweit sie von einer Be- 
hörde gemacht sind, durch Beidrücken des Siegels zu beglaubigen. 
21. Bei allen mit der Ausstellung und dem Ersatz von Karten zusammenhäng enden Ge- 
schäften ist darauf zu achten, daß dem Versicherten wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige 
Weiterungen erspart bleiben. 
Karlsruhe, den 20. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Seltsam. 
  
Druck und Verlag von Malsch &amp; Bogel in Karlsruhe.
        <pb n="512" />
        <pb n="513" />
        Nr. XXXIX. 353 
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 10. August 1912. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen) 
betreffend. 
Verordnung. 
(Vom 31. Juli 1912.) 
Die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen) betreffend. 
Auf Grund der §§ 108 Ziffer 5 und 116 Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuchs wird 
hiermit verordnet, was folgt: 
I. Geltungsbereich der Berordnung. 
81. 
(1) Den Bestimmungen dieser Verordnung sind alle Aufzugseinrichtungen unterworfen, 
deren Fahrkörbe, Kammern oder Plattformen zwischen festen Führungen bewegt werden, sofern 
ihre Hubhöhe zwei Meter übersteigt. 
(2) Ausgenommen sind Aufzüge in den der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden 
Betrieben, Versenkvorrichtungen in Theatern, Paternosterwerke für Lasten und Schiffshebewerke. 
II. Einteilung der Kufzüge. 
82. 
(1) Die Aufzüge werden eingeteilt in: 
1. Personenaufzüge, 
2. Lastenaufzüge. 
(2) Als Personenaufzüge gelten auch diejenigen Lastenaufzüge, auf denen Führer mit- 
fahren dürfen. 
III. Allgemeine Bestimmungen für Aufzüge. 
83. 
Anlage der Aufzüge. 
Aufzüge sollen im Freien oder an der Außenseite der Gebäude oder in Treppenhäusern, 
die von feuerfesten Wänden umgeben sind, oder in Lichthöfen angelegt werden; die vorgeschriebene 
Mindestgrundfläche der Lichthöfe darf jedoch dadurch nicht beschränkt en 
Gesetzes= und Verordnungsblalt 1912.
        <pb n="514" />
        354 XXXIX. 
84. 
Fahrschächte. 
(1) Die Fahrbahn der Aufzüge ist in ihrer ganzen Ausdehnung nach Maßgabe der für 
den Aufstellungsort geltenden baupolizeilichen Vorschriften oder, falls in diesen besondere Be- 
stimmungen über Fahrschächte nicht enthalten sind, nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde 
mit feuerfesten oder mindestens dichten feuersicheren Wänden zu umschließen. 
(2) Von der Vorschrift feuerfester und feuersicherer Schachtwände sind ausgenommen: 
Aufzüge, die dem § 3 entsprechend in Treppenhäusern freistehend oder an der 
Außenseite von Gebäuden oder in Lichthöfen angelegt werden; 
Aufzüge, die im Innern von Gebäuden übereinander gelegene Galerien verbinden; 
Aufzüge, die nur zwei unmittelbar aufeinander folgende Geschosse oder nur Keller- 
geschosse mit dem Erdgeschoß verbinden, wenn in den durch den Aufzug verbundenen 
Geschossen keine feuergefährlichen Gegenstände lagern; 
Gichtaufzüge in allen Arten von Betrieben; 
Aufzüge in Gebäuden mit unverschalten und unverputzten Zwischendecken, die an 
und für sich der Ubertragung eines Feuers keinen Widerstand leisten. 
(3) Kleine Aufzüge, d. h. Lastenaufzüge für Speisen, Akten, kleine Erzeugnisse der Industrie 
und dergleichen, die nicht betretbar sind, höchstens 100 kg Tragfähigkeit und nicht mehr als 
0,7 qm Schachtqauerschnitt haben, bedürfen, soweit nicht nach vorstehenden Bestimmungen 
feuerfeste oder feuersichere Wände überhaupt entbehrlich sind, nur feuersicherer Schachtwände. 
§ 5. 
Abdeckung der Fahrschächte. 
(1) Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden umschlossene Fahrschächte, in denen die 
Förderung bis zum Dachgeschosse geht, sind an ihrem oberen Ende mit einer festen, feuer- 
sicheren Abdeckung zu versehen. Von der feuersicheren Beschaffenheit der Abdeckung kann nur 
abgesehen werden, wenn in den durch den Aufzug verbundenen Geschossen keine feuergefähr- 
lichen Gegenstände lagern und die Schachtwände sowie ein in der Abdeckung anzubringendes 
Entlüftungsrohr mindestens 0,2 m über Dach geführt werden. Glasabdeckungen sind mittels 
Drahtgitter zu unterfangen. 
(2) Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden unmschlossene Fahrschächte, in denen die 
Förderung nicht bis zum Dachgeschosse geht, sind an ihrem oberen Ende stets feuersicher ab- 
zuschließen. 
(3) Fahrschächte, deren obere Mündung im Freien oder an Orten liegt, die von Menschen 
betreten werden, sind mit Deckel= oder Klappenverschlüssen, die vom Fahrkorbe gehoben werden, 
zu versehen, sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 feuersichere Verschüsse erforderlich sind oder § 
Absatz 2, Ziffer 1 und 2 zutreffen. 
— 
S# 
—
        <pb n="515" />
        XXXIX. 355 
(4) Über dem Fahrkorb in seiner höchsten normalen Stellung muß, sofern er mit einer 
Decke versehen ist, eine freie Höhe von mindestens 1 m vorhanden sein. Von dieser Vorschrift 
sind Bremsaufzüge in kleinen Getreidemühlen und nicht betretbare kleine Aufzüge (§ 4 Absatz 3) 
ausgenommen. Muß der Fahrschacht der vorgeschriebenen freien Höhe halber über die Dach- 
fläche hinaus geführt werden, so wird dieses Maß auf die zulässige Gebäudehöhe nicht an- 
gerechnet. 
86. 
Umwehrungen der Fahrbahn. 
(1) Aufzüge, deren Fahrbahn nicht durch feuerfeste oder dichte feuersichere Wände abzuschließen 
ist, müssen allseitig derart umwehrt sein, daß Menschen durch den Betrieb des Aufzugs nicht 
zu Schaden kommen können. Der Fahrschacht darf nur durch Türen oder Schranken zugänglich 
sein. Aufzüge an der Außenseite von Gebäuden oder im Freien bedürfen der Umwehrung 
nur dort, wo Menschen an die Fahrbahn gelangen können. 
(2) Die Umwehrungen müssen dauerhaft hergestellt, mindestens 1,8 m hoch und aus einem 
nicht brennbaren Material hergestellt sein; von der Erfüllung der letzten Vorschrift kann ab- 
gesehen werden in Gebäuden, deren Zwischendecken an und für sich der Übertragung eines 
Feuers keinen Widerstand leisten (§ 4 Absatz 2 Ziffer 5). Die Umwehrungen müssen so 
beschaffen sein, daß in den vom Fahrkorbe bestrichenen Raum nicht hindurchgegriffen werden 
kann. Bestehen sie aus Drahtgeflecht, so darf die Maschenweite höchstens 2 cm betragen. 
(3) Fahrschächte mit Deckel= oder Klappenverschlüssen an ihrer oberen Mündung (§ 5 
Absatz 3) sind unfallsicher so zu umwehren, daß die Abdeckung nicht ohne weiteres betreten 
werden kann. 
§ 7. 
Fahrschachttüren. 
(1) Zugangstüren (Fahrschachttüren) zu Fahrschächten mit feuerfesten oder feuersicheren 
Wänden müssen feuersicher sein. Fahrschachttüren und Hubgitter, die zu Fahrschächten führen, 
die nicht mit feuerfesten oder dichten feuersicheren Wänden zu umgeben sind, müssen mindestens 
den an die Umwehrung gestellten Anforderungen (8 6 Absatz 2) entsprechen. 
(2) Fahrschachttüren oder Schranken dürfen nicht in die Fahrbahn hineinschlagen. Türen 
in Fahrkörben dürfen nicht aus der Fahrbahn herausschlagen. 
88. 
Lichtöffnungen in Fahrschächten. 
(1) Lichtöffnungen sind, soweit nicht Brandmauern in Frage kommen, in den Wandungen 
auch solcher Fahrschächte zulässig, welche feuerfest oder feuersicher umschlossen sein müssen. 
(2) Lichtöffnungen in Außenmauern müssen durch Fenster verschlossen werden. Sind die 
Fenster zum Offnen eingerichtet, so dürfen sie nicht nach innen schlagen und von Unbefugten 
61.
        <pb n="516" />
        356 XXXIX. 
nicht geöffnet werden können. Lichtöffnungen in Wänden oder Zugangstüren, die den Fahr- 
schacht gegen Innenräume begrenzen, müssen durch Drahtglas von mindestens 10 mm Stärke 
oder ein gleich widerstandsfähiges Glas dicht abgeschlossen werden; ihre Gesamtgröße darf?“ 
der Wandfläche der Zugangsseite zum Fahrschacht in keinem Geschoß übersteigen. 
89. 
Gegengewichte. 
(1) Gegengewichte der Fahrkörbe müssen in Führungen laufen und so angeordnet werden, 
daß sie ihre Führungen am oberen und unteren Ende nicht verlassen können. Endigt die 
Gegengewichtsbahn nicht auf gewachsenem Boden, so ist dafür zu sorgen, daß sich das Gegen— 
gewicht beim Bruche des Tragseils auf ausreichend widerstandsfähiges Mauerwerk aufsetzt. 
Von letzterer Forderung kann bei nicht betretbaren kleinen Aufzügen (8 4 Absatz 3) abgesehen 
werden, wenn durch geeignete Mittel eine zu hohe Belastung der beim Absturz bedrohten Ge- 
bäudeteile vermieden wird. 
(2) Die Bewegungsbahnen von Gegengewichten, Lastseilen und Lastketten müssen, wenn sie 
außerhalb des Fahrschachts liegen und zu Durchbrechungen der Decken in größerer Ausdehnung 
als 100 qem nötigen, ebenso wie die zugehörigen Aufzugsschächte umschlossen sein; bei geringerer 
Ausdehnung müssen sie mindestens unfallsicher eingefriedigt und feuersicher durch die Decken 
geführt werden. 
(3) Die Tragorgane der Gegengewichte dürfen nicht höher beansprucht werden als die des 
Fahrstuhls (§§ 13 und 22). 
8 10. 
Fang- und Bremsvorrichtungen. 
(1) Die Fahrkörbe der Aufzüge sind mit einer zuverlässigen Fang= oder Geschwindigkeits 
bremsvorrichtung (selbsttätige Senkbremse) zu versehen. Von dieser Vorschrift sind ausgenommen: 
1. Fahrkörbe mit unmittelbar tragendem hydraulischen Stempel, sofern dicht am Treib- 
zylinder eine Vorrichtung angebracht wird, die verhindert, daß der Fahrkorb im 
Falle eines Bruches der Zuleitung mit größerer Geschwindigkeit als 1,5 in in der 
Sekunde niedergeht; das Gleiche gilt für Spindelaufzüge oder Zahnstangenantriebe 
in Verbindung mit Schneckengetrieben, wenn der Antrieb der Spindeln oder Schnecken 
entsprechende Sicherheit schafft; 
2. Lastenaufzüge, sofern der Fahrkorb beim Be= und Entladen infolge seiner Bauart 
oder der Art des Betriebs und des Beladens ordnungsmäßig nicht betreten werden kann; 
Lastenaufzüge, die nur zwei Förderstellen mit einander verbinden, sofern an den 
Ladestellen zuverlässige Aufsatz= oder ähnliche Stützvorrichtungen angebracht werden, 
die so beschaffen sind, daß sie zur Wirkung kommen, bevor der Fahrkorb betreten 
werden kann; 
Bremsaufzüge in kleinen Getreidemühlen sowie Ablaßvorrichtungen, die durch das 
Gewicht der Last nach unten bewegt werden, sofern an der Windevorrichtung eine 
N 
*(=
        <pb n="517" />
        XXXIX. 357 
Bremse vorhanden ist, welche die Last in jeder Höhenlage festzuhalten imstande ist; 
bei Ablaßvorrichtungen sind außerdem Aufsatz= oder ähnliche Stützvorrichtungen an- 
zubringen, die den Anforderungen unter Ziffer 3 entsprechen. 
(2) Die Fang= und Bremsvorrichtungen müssen so geschützt sein, daß sie keinesfalls durch 
Ladegut und möglichst auch nicht durch unbefugte Eingriffe in ihrer Wirkung behindert werden 
können. 
§ 11. 
Zulässige Geschwindigkeit. 
(1) Das Triebwerk der Aufzüge muß so beschaffen oder mit solchen Einrichtungen versehen 
sein, daß eine im voraus für die Anlage bestimmte größte Fördergeschwindigkeit nicht über- 
schritten werden kann. Geschwindigkeiten von mehr als 1,5 m in der Sekunde sind nur mit 
besonderer Genehmigung des Ministeriums des Innern zulässig. 
(2) Fahrstühle mit Geschwindigkeitsbremse dürfen nach Loslösung oder Bruch der Trag- 
organe höchstens mit einer Geschwindigkeit von 1,5 m in der Sekunde niedergehen; solche mit 
Fangvorrichtung müssen sich festklemmen, nachdem sie höchstens 0,25 m tief gefallen sind. 
(3) Auf nicht betretbare kleine Aufzüge (§ 4 Absatz 3), Bremsfahrstühle in kleinen Ge- 
treidemühlen und Ablaßvorrichtungen finden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 keine 
Anwendung, sofern der Fahrkorb bei gelöster Bremse durch das Gewicht der Last bewegt wird. 
12. 
Beleuchtung und anderes. 
(1) Die Vorräume der Aufzüge und die Fahrkörbe von Personenaufzügen müssen, solange 
die Aufzüge benutzt werden können, dauernd durch Tageslicht oder künstlich ausreichend be- 
leuchtet werden. Von der dauernden Beleuchtung der Fahrkörbe kann nur dann abgesehen 
werden, wenn die Beleuchtungseinrichtung so beschaffen ist, daß sie mit dem Offnen der Fahr- 
schachttür in Tätigkeit gesetzt wird. Für Beleuchtungseinrichtungen im Innern der Fahrkörbe 
ist die Verwendung von Mineralölen, Spiritus oder ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten 
unzulässig. 
(2) Der Fahrschacht darf nicht zur Lagerung von Gegenständen benützt werden. 
(3) Der Raum für die Antriebsmaschine muß hinreichend geräumig, im Mittel mindestens 
1,8 m hoch und gut umwehrt sein. 
IV. Besondere Bestimmungen über die Einrichtung der Kufzüge. 
A. Personenanfzüge einschließlich derjenigen Lastenaufzüge, auf denen Führer mitfahren dürfen. 
13. 
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane. 
(1) Aufzüge, die nicht durch Stempel, Spindeln oder dergleichen unterstützt werden, müssen 
mindestens an zwei Seilen, Gurten oder Ketten aufgehängt werden, die derartig mit einer
        <pb n="518" />
        358 XAXIX. 
Fangvorrichtung zu verbinden sind, daß letztere bereits bei gefahrdrohender Dehnung eines der 
Tragorgane in Tätigkeit tritt. Die Führungsschienen solcher Aufzüge müssen einen Belag von 
Hartholz erhalten. 
(2) Ketten dürfen nicht über ½, Gurte nicht über ½ ihrer Bruchfestigkeit in Anspruch 
genommen werden. Seile sind so zu berechnen, daß die auf jedes Seil entfallende Zug= und 
Biegungsspannung zusammen nicht mehr als ½ seiner Bruchfestigkeit beträgt. Die Biegungs- 
spannung ist am Berührungspunkte von Seil und Rolle zu berechnen. 
§ 14. 
Türverriegelung. 
(1) Alle Zugangsöffnungen zum Fahrschacht müssen durch Türen (Fahrschachttüren) ver- 
schließbar sein, die bündig mit der inneren Schachtebene anzubringen sind. 
(2) Die Fahrschachttüren müssen durch die Steuerung zwangsweise unter Verschluß ge- 
bracht werden und dürfen sich nur öffnen lassen, wenn der Fahrkorb in gleicher Höhe mit 
ihnen steht und zur Ruhe gebracht ist. Die Einleitung der Bewegung des Fahrkorbes muß 
solange behindert sein, als nicht alle Fahrschachttüren festgeschlossen sind. 
8 15. 
Anordnung der Steuerung. 
(1) Die Steuerungsvorrichtung muß innerhalb des Fahrkorbes so angeordnet werden, daß 
sie nicht von außen her betätigt werden kann. 
(2) Bei Aufzügen, die ohne Führerbegleitung benutzt werden dürfen (§ 32 Absatz 3 Satz 1), ist 
eine Betätigung der Steuerung von außen und innen zulässig, wenn die Außen= und Innen- 
steuerung derart in Abhängigkeit von einander gebracht werden, daß jeweilig entweder nur mit 
Innen= oder nur mit Außensteuerung gefahren werden kann, je nachdem die Bewegung von 
der einen oder der anderen Seite aus eingeleitet worden ist. Die Umschaltung darf nur in 
der Ruhestellung des Fahrkorbes bei festgeschlossenen Türen und entlastetem Fahrkorbe möglich 
sein. Bei Aufzügen dieser Art muß jede Schachttür mit zwei zuverlässigen Türverriegelungen 
versehen werden. Das Türschloß darf sich nur mittels besonders geformten Sicherheitsschlüssels 
öffnen lassen. 
8 16. 
Ausrückvorrichtungen. 
Die Aufzüge sind zum selbsttätigen Anhalten in ihren Endstellungen mit zwei Einrichtungen 
zu versehen, die unabhängig von einander in Wirksamkeit treten und gleichzeitig die Üübertragung 
der Betriebskraft aufheben. Eine dieser beiden Vorrichtungen muß unabhängig von der Steuer- 
ungsvorrichtung in Tätigkeit treten.
        <pb n="519" />
        XXXIX. 359 
§l 17. 
Windevorrichtung. 
Aufzüge mit Fördertrommeln müssen an der Aufzugmaschine eine Vorrichtung haben, die 
das Sinken des Fahrkorbes nach dem Ausrücken der Steuerung verhindert, und mit einer 
Schutzvorrichtung gegen die Folgen eines Schlaffwerdens der Tragseile (Hängeseil) versehen 
sein. Die Fördertrommeln sind mit schraubenförmigen Rillen zur Aufnahme der Seile zu 
versehen. 
§9 18. 
Fahrkorb. 
(1) Die Fahrkorbdecke muß so beschaffen sein, daß sie den im Fahrkorbe befindlichen 
Personen Schutz gegen etwa herabfallende Teil: des Triebwerks oder andere Gegenstände gewährt. 
Wo bies nicht der Fall ist, muß dicht unterhalb der Triebwerksteile ein sicheres Fangnetz aus 
Drahtgeflecht angebracht werden. 
(2) Der Fahrkorb muß an denjenigen Seiten, welche keine Zugangsöffnungen enthalten, 
von dichten Wänden oder mit Drahtgitter von höchstens 2 cm Maschenweite umgeben sein. 
(3) Verschlußtüren am Fahrkorbe sind nicht erforderlich, wenn die Schachtwände an den 
Zugangsseiten des Fahrkorbes in voller Geschoßhöhe durchgeführt, völlig glatt und nicht mehr 
als 4 cm vom Fahrkorb entfernt sind. Drahtwände von nicht mehr als 2 cm Maschenweite 
gelten als glatte Wände. 
§ 19. 
Alarmvorrichtung. 
In jedem Fahrkorbe muß eine außerhalb des Schachtes hörbare Signalvorrichtung vor- 
handen sein, die so angebracht ist, daß sie von den Mitfahrenden benützt werden kann. Im 
Innern des Fahrkorbes ist ein deutlicher Hinweis auf diese Einrichtung anzuschlagen. 
ile 
Bezeichnung des Aufzugs. 
An der Außenseite der Fahrschachttür und im Innern des Fahrkorbes muß sich ein Schild 
befinden, das in deutlich lesbarer Schrift die Worte „Personenaufzug" oder „Lastenaufzug 
mit Führerbegleitung“ sowie die zulässige Belastung in Kilogrammen einschließlich des Gewichts 
des Führers, ferner die Zahl der Personen, die gleichzeitig befördert werden dürfen, und die 
Vorschrift enthält, daß der Aufzug nur in Begleitung eines Führers benützt werden darf 
(Ausnahme vergleiche § 32 Absatz 3). Als Gewicht einer Person sind 75 kg anzunehmen. 
8 21. 
Ausnahmen. 
Bremsaufzüge in kleinen Getreidemühlen können auch dann, wenn auf ihnen ein Führer 
mitfahren darf, wie Lastenaufzüge eingerichtet werden, doch müssen mindestens die Verschlüsse
        <pb n="520" />
        360 XXXIX. 
der beiden Endladestellen von der Fahrkorbbewegung abhängig sein. In Zwischengeschossen 
sind Ladeöffnungen wenigstens mit Schranken und mit Warnungstafeln zu versehen, die das 
Offnen der Schranken verbieten, wenn nicht der Fahrkorb vor der Ladeöffnung hält. 
B. Lastenaufzüge. 
8 22. 
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane. 
Für die Berechnung der Seile, Gurte oder Ketten gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 2 
mit der Maßgabe, daß die auf jedes Seil entfallende, aus Zug= und Biegungsspannung zu- 
sammengesetzte Gesamtbeanspruchung nicht mehr als ein Fünftel der Bruchfestigkeit betragen darf. 
g 28. 
Türverriegelung. 
(1) Alle Ladeöffnungen des Fahrschachts sind mit Türen oder Schranken zu versehen die 
so beschaffen sein müssen, daß Menschen nicht zu Schaden kommen können. 
(2) Die Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß die Fahrschachttüren oder -schranken 
nur dann geöffnet werden können, wenn der Förderkorb an der Ladeöffnung angelangt ist, 
und daß sämtliche Türen geschlossen sein müssen, bevor der Förderkorb in Bewegung gesetzt 
werden kann. 
(3) Von der Verriegelung der Türen oder Schranken kann abgesehen werden: 
1. bei Bau= oder solchen Aufzügen, bei welchen der Förderkorb beim Be= und Ent- 
laden infolge seiner Bauart oder der Art des Betriebes und des Beladens ordnungs 
mäßig nicht betreten werden kann, sofern die jeweilige Stellung des Förderkorbs 
außerhalb der Fahrbahn sichtbar ist und die Ladeöffnung derart umwehrt oder 
fest abgesperrt wird, daß Menschen nicht zu Schaden kommen können, und an der 
Ladeöffnung feste Handhaben zum Festhalten angebracht sind; 
bei Aufzügen mit Hubgittern, sofern die Geschwindigkeit des Förderkorbes 0,25 „ 
in der Sekunde nicht übersteigt und mindestens die Verschlüsse der beiden Endlade- 
stellen von der Fahrkorbbewegung abhängig sind; 
3. bei kleinen Aufzügen (8 4 Absatz 3). 
8 24. 
Steuerung. 
Steuerungsvorrichtungen der Aufzüge müssen außerhalb des Fahrschachtes derart angebracht 
werden, daß sie nicht vom Förderkorb aus in Tätigkeit gesetzt werden können. Von dieser 
Vorschrift sind nicht betretbare kleine Aufzüge (§ 4 Absatz 3) bis zu 50 kg Tragfähigkeit und 
Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen (§ 21) ausgenommen, letztere insoweit, als auf 
ihnen das Mitfahren eines Führers nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft erlaubt ist. 
u#
        <pb n="521" />
        XXXIX. 361 
g 26. 
Ausrückvorrichtungen. 
(1) Jeder Aufzug ist mit mindestens einer Vorrichtung zu versehen, die ihn in seinen 
Endstellungen selbsttätig zum Stillstande bringt. Für Aufzüge, die durch Menschenkraft bewegt 
werden, genügt hierfür eine Hubbegrenzung in der Führung des Förderkorbes. 
(2) Bei Bremsfahrstühlen in kleinen Getreidemühlen kann von der selbsttätigen Ausrückung 
in der unteren Stellung des Fahrkorbes abgesehen werden, wenn beim Eintritt in das unterste 
Stockwerk vom Fahrkorb ein Signal in Tätigkeit gesetzt wird. 
8 26. 
Windevorrichtung. 
Handwinden mit Lüftungsbremsen sind mit Kurbeln zu versehen, die beim Senken stillstehen. 
8217. 
Zeigervorrichtung. 
Jeder Aufzug, dessen jeweilige Stellung nicht außerhalb der Fahrbahn sichtbar ist, muß 
in allen Fördergeschossen mit einer Zeigervorrichtung versehen werden. Ausgenommen sind 
kleine Aufzüge (8 4 Absatz 3). 
8 28. 
Förderkorb. 
(1) Der Förderkorb muß derart umwehrt sein, daß das Ladegut nicht über den vom 
Förderkorbe bestrichenen Raum hinausragen oder aus dem Korbe herausfallen kann. 
(2) Bei der Beladung mit Förderwagen muß eine Feststellvorrichtung für diese angebracht 
werden. 
8 29. 
Bezeichnung des Fahrstuhls. 
An jeder Ladeöffnung muß sich ein Schild befinden, das in deutlich lesbarer Schrift die 
Worte: Vorsicht!, Aufzug!, sowie das Verbot des Mitfahrens von Personen und die zulässige 
Belastung in Kilogrammen enthält. 
V. Betrieb der Aufzüge. 
g 30. 
Verantwortlichkeit für den Betrieb. 
(I) Die Betriebsunternehmer von Aufzügen oder die an ihrer Stelle mit der Leitung des 
Betriebs beauftragten Stellvertreter, sowie die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten 
Personen haben dafür Sorge zu tragen, daß Aufzüge, die sich nicht in gefahrlosem Zustande be- 
finden, nicht im Betrieb erhalten werden.
        <pb n="522" />
        362 XXXIX. 
(2) Die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten Personen sind verpflichtet, während 
des Betriebs die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen und von hervor— 
getretenen Mängeln des Aufzugs dem Unternehmer oder dessen Stellvertreter ungesäumt Anzeige 
zu erstatten. 
(3) Das Schmieren der Führungen und der Führungsteile muß bei bestehenden Anlagen 
vom Innern des Fahrkorbes aus erfolgen, wenn die im § 5 Absatz 4 vorgeschriebene freie 
Höhe nicht vorhanden ist. Fehlt diese freie Höhe, so darf auch das Schmieren der Trieb- 
werksteile nicht von der Decke des Fahrkorbes aus erfolgen. 
§ 31. 
Benutzung der Fahrstühle. 
Personenaufzüge und Lastenaufzüge mit Türverriegelung dürfen erst in Bewegung gesetzt 
werden, wenn sämtliche Fahrschachttüren und etwa vorhandene Fahrkorbtüren fest geschlossen 
sind. Die Fahrkorbtüren dürfen erst dann geöffnet werden, wenn der Fahrkorb an einer 
Förderstelle zur Ruhe gelangt ist. 
832. 
Führer. 
(1) Personenaufzüge mit mechanischem Steuerungsantrieb dürsen nur in Begleitung 
besonderer Führer benutzt werden. Diese müssen mit den Einrichtungen und dem Betriebe 
des Aufzugs und den dafür erlassenen Vorschriften vertraut sein. Die Führer dürfen nicht 
unter 18 Jahren alt sein und müssen in das Revisionsbuch die schriftliche Erklärung eintragen, 
daß sie die Bedienung des Aufzuges verantwortlich übernommen haben. 
(2) Personenaufzüge mit elektrischer Innensteuerung können mit Genehmigung des Bezirks- 
amts in Begleitung von Führern, die das 15. Lebensjahr erreicht haben und mit der Bedienung 
und den Betriebsvorschriften vertraut sind, benutzt werden, wenn für die Beaufsichtigung der 
maschinellen Einrichtungen des Fahrstuhls ein verantwortlicher Aufzugswärter vorhanden ist, 
der während des Betriebes des Aufzugs stets anwesend oder leicht erreichbar sein muß. 
(3) Bei Personenaufzügen mit Innen- und Außensteuerung (8 15 Absatz 2) kann mit 
Genehmigung des Bezirksamts von der Begleitung durch den Führer abgesehen und diese 
durch die bloße Aufsicht eines verantwortlichen Aufzugwärters, der während des Betriebs des 
Aufzugs stets anwesend oder leicht erreichbar sein muß, ersetzt werden, wenn die Benutzung 
eines Personenfahrstuhls ausschließlich von bestimmten, dem Bezirksamt genannten Personen 
erfolgt oder nur zwei Geschosse miteinander verbunden werden. Bei Paternosterwerken genügt 
in gleicher Weise die Aufsicht eines verantwortlichen Aufzugswärters. 
(4) Führern, die sich wiederholt der Übertretung von Bestimmungen dieser Verordnung 
schuldig gemacht haben oder als unzuverlässig erweisen, kann durch das Bezirksamt die Bedienung 
von Aufzügen untersagt werden.
        <pb n="523" />
        XXXIX. 363 
VI. Jubetriebsetzung und Aberwachung der Aufzüge. 
§ 33. 
Baupolizeiliche Genehmigung. 
Für die bauliche Anlage der Aufzüge (Herstellung des Schachtes, Durchbrechung von 
Decken, bauliche Einrichtungen in Treppenhäusern, Lichthöfen und an Außenseiten) bedarf es 
der Genehmigung der Baupolizeibehörde. 
8g 34. 
Prüfungen. 
(1) Die Betriebsunternehmer von Aufzügen sind verpflichtet, eine erstmalige Prüfung 
(Abnahme) neu angelegter Aufzüge vor ihrer Jubetriebnahme sowie regelmäßige Prüfungen 
der Anlage nach Maßgabe dieser Verordnung durch Sachverständige zu veranlassen, die hierzu 
nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereitzustellen und die Kosten dieser und etwaiger 
außerordentlicher Prüfungen nach Maßgabe des § 40 zu tragen. 
(2) Die Kosten der Aufzugsprüfungen werden vom Bezirksamt nach Maßgabe des § 40 
festgesetzt und gemäß der Verwaltungsgebührenordnung zur Zahlung angewiesen und von dem 
Ersatzpflichtigen zurückerhoben. 
§ 35. 
Abnahme. 
(1) Der Antrag auf Abnahme ist vom Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter bei 
dem Bezirksamt schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Fertigung Zeichnung, 
Beschreibung — diese nach dem Muster in Anlage 1 — und Tragfähigkeitsberechnung des 
Aufzugs beizufügen. — U 
(2) Bei der Abnahme sind durch Fahrproben mit der höchsten zulässigen Belastung alle 
vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen und insbesondere die Verschlüsse in jedem Geschosse 
zu prüfen. Die Zuverlässigkeit der Fang- oder Bremseinrichtungen ist außerdem bei leerem 
Fahrkorbe zu erproben. Bei dieser Probe müssen entweder die Tragorgane vom Fahrkorbe 
losgelöst oder es muß mindestens eins derselben bei der Abwärtsfahrt mit normaler Geschwindig- 
keit soweit gelockert werden, wie es erforderlich ist, um die Fangvorrichtung in Tätigkeit zu setzen. 
Über den Befund der Prüfung ist von dem Sachverständigen eine schriftliche Bescheinigung 
nach dem Muster in Anlage 2 auszustellen. Diese ist von dem Sachverständigen mit einem 
Stück der Zeichnung und Beschreibung zu verbinden und bei den der regelmäßigen Prüfung 
unterliegenden Aufzügen (§ 36) einem von dem Besitzer auf seine Kosten zu beschaffenden 
Revisionsbuch anzuheften. Das Revisionsbuch muß dem Muster in Aulage 3 entsprechen und 
einen Abdruck dieser Verordnung enthalten. 
(3) Der Sachverständige hat diese Papiere dem Bezirksamt zur Einsichtnahme zu über- 
senden, welches, wenn auch die baupolizeiliche Abnahme der Anlage zu keinen Bedenken Anlaß
        <pb n="524" />
        364 XXXIX. 
gegeben hat, dem Unternehmer der Aufzugsanlage unter Beifügung der Aufzugspapiere die 
Betriebserlaubnis erteilt. Aufzüge in Staats- und Reichsbetrieben unterliegen den Bestimmungen 
dieses Absatzes nicht. 
(4 Die Aufzugspapiere sind von dem Unternehmer des Aufzugs zur Einsichtnahme für 
die Aufsichtsbeamten und Sachverständigen am Betriebsorte bereitzuhalten. 
g 36. 
Regelmäßige Prüfungen. 
(1) Personenaufzüge sind in längstens zweijährigen Fristen, Lastenaufzüge, mit Ausnahme 
von kleinen Aufzügen (§ 4, Absatz 3), von Bremsfahrstühlen in kleinen Getreidemühlen (§ 21), 
von Bauaufzügen und ähnlichen vorübergehenden Zwecken dienenden Aufzügen in vierjährigen 
Fristen durch den Sachverständigen einer wiederkehrenden Untersuchung zu unterwerfen. Bei 
diesen ist die Anlage in derselben Weise wie bei der Abnahme zu prüfen. Ablaßvorrichtungen, 
die durch das Gewicht der Last nach unten bewegt werden (§ 10, Absatz 1, Ziffer 4), sind 
alle sechs Jahre erneut zu prüfen. Den Befund der Untersuchung hat der Sachverständige in 
das Revisionsbuch einzutragen. — Durch die regelmäßigen Prüfungen wird das Recht des 
Bezirksamts, im Bedarfsfall außerordentliche Untersuchungen von Aufzugsaulagen anzuordnen, 
nicht berührt. 
(2) Vorgefundene Mängel sind von dem Unternehmer innerhalb einer von dem Sach- 
verständigen zu stellenden Frist zu beseitigen, nach deren fruchtlosem Verlaufe der Sachver- 
ständige dem Bezirksamt — bei Aufzügen in Staats= und Reichsbetrieben der vorgesetzten 
Dienstbehörde — Anzeige zu erstatten hat. 
(3) Findet der Sachverständige oder ein anderer zur Aufsicht über den Betrieb zuständiger 
Beamter den Aufzug in einem Zustande, der eine unmittelbare Gefahr einschließt, so hat er 
— gebotenenfalls durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde — oder bei Aufzügen in Reichs- 
und Staatsbetrieben der vorgesetzten Dienstbehörde die sofortige Einstellung des Betriebs zu 
veranlassen sowie, daß dies geschehen, in das Revisionsbuch einzutragen. 
§ 37. 
Sachverständige. 
(1) Die auf Grund dieser Polizeiverordnung auszuführenden Prüfungen erfolgen: 
1. in Anlagen des Staates und Reiches durch die von den vorgesetzten Dienstbehörden. 
hierzu bestimmten Sachverständigen; 
2. durch die auf Vorschlag von Gemeinden oder Berufsgenossenschaften hierfür aner- 
kannten Sachverständigen; 
3. im übrigen: 
a. durch die vom Ministerium des Innern ermächtigten Beamten der badischen 
Gesellschaft zur Uberwachung von Dampfkesseln, 
b. durch andere vom Bezirksamt anerkannte Ingenieure.
        <pb n="525" />
        XXXIX. 365 
(2) Die Anerkennung der unter Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Sachverständigen 
erfolgt durch das Bezirksamt auf Widerruf. Das Bezirksamt nimmt gegenüber den Sach 
verständigen die Rechte der Aufsichtsbehörde wahr. 
(3) Die Sachverständigen erhalten, soweit sie nicht Staats= oder Gemeindebeamte sind, 
für ihre Tätigkeit Gebühren nach Maßgabe des § 40. Sind die Sachverständigen Staats- 
oder Gemeindebeamte, so fließen die Gebühren in die Staats= oder die Gemeindekasse. 
VII. Schluß- und Abergangsbestimmungen. Hebühren. 
§ 38. 
Übergangsbestimmungen. 
(1) Bei Aufzügen, die vor Inkrafttreten der Verordnung bestanden, insbesondere bei 
solchen, die bisher schon der Prüfung durch Sachverständige auf Grund bestehender Vorschriften 
unterlagen und letzteren entsprechen, können, solange nicht eine wesentliche Anderung der Auf- 
zugsanlage oder der Bauten, in denen sie aufgestellt sind, eintritt, nur Anforderungen gestellt 
werden, welche zur Beseitigung erheblicher Gefahren für das Leben und die Gesundheit der 
mit der Aufzugsanlage in Berührung kommenden Personen erforderlich oder ohne unverhältnis- 
mäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen. 
(2) Bei Aufzügen, die bisher noch keiner Prüfung unterzogen sind, müssen die Bestimmungen 
dieser Verordnung, bis auf die in den §§ 3 und 4 enthaltenen, innerhalb Jahresfrist nach 
Erlaß dieser Verordnung durchgeführt werden. Von einer nachträglichen Prüfung kleiner Auf- 
züge (8§ 4 Absatz 3), die vor Erlaß der Verordnung bestanden, kann abgesehen werden, soweit 
nicht in einzelnen Fällen eine Prüfung aus besonderen Gründen geboten erscheint. Alle bereits 
bestehenden Aufzugsanlagen sind innerhalb 3 Monaten vom Inkrafttreten dieser Verordnung 
an gerechnet beim Bezirksamt anzumelden. 
g 39. 
Ausnahmen. 
(1) Das Bezirksamt ist befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung, 
insbesondere auch den bei Erlaß dieser Verordnung in der Ausführung begriffenen Aufzügen, 
zu gewähren. Genehmigungen dieser Art sind den Aufzugspapieren beizufügen. Vor der 
Gewährung von Ausnahmen für Aufzüge in Betrieben, die der Aufsicht des Gewerbeaufsichts- 
amts unterstehen, ist diese Behörde zu hören. 
(2) Bei Aufzügen für Bauten und ähnliche vorübergehend benutzte Anlagen ist das Bezirks- 
amt nach Anhörung des zuständigen Sachverständigen (§ 37) befugt, von einzelnen Bestimmungen 
abzusehen.
        <pb n="526" />
        366 XXXIX. 
g 40. 
Gebühren. 
(1) Für die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzunehmenden Prüfungen und Unter- 
suchungen werden nachstehende Gebühren erhoben: 
  
Für einen Für einen kleinen Auszug 
Personen- Lasten- 6 * 8 
oder Brem 
aufzug aufzug außzug (I21) 
1 Mk. 
Mk. Mk. 
  
  
1. Für die Abnahme (§ 35), einschließlich Revision der 
Zeichnungen, Beschreibung, Berechnung und Abgabe 
der Bescheinigung: "„ » 
afurdenerftenAufzug.. 30 20 10 
b. für jeden folgenden an denselben Tage unter— 
suchten Aufzug desselben Betriebs oder der in s 
derselben Gemarkunq qeleqenen Betriebe degselben 
Besitzes. 15 10 5 
Für die biedertehrenden Untersuchungen 36 ein- 
schließlich einer etwa nötigen einmaligen Nachschau: 
a. für den ersten Aufzug . .. 20 15 — 
b. für jeden folgenden an demselben Tage unter- 
suchten Aufzug desselben Betriebs oder der in 
derselben Gemarkung gelegenen B Betriebe desselben 
Besitzers .. . 15 10 — 
  
(2) Ermäßigte Gebühren nach Ziffer 1b und 2b sind nur dann zu berechnen, wenn die 
betreffenden Prüfungen an den festgesetzten Tagen zu Ende geführt worden sind. 
(3) Zu den Personenaufzügen werden nach § 2 Absatz 2 im Sinne des Absatz 1 auch die 
Lastenaufzüge mit Führerbegleitung gerechnet. 
(4) Für die begonnene Untersuchung eines Aufzugs, die durch Verschulden des Aufzug- 
besitzers, seines Stellvertreters oder des Verfertigers des Aufzuges an den festgesetzten Tagen 
nicht zu Ende geführt werden kann, sowie für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind die 
Sätze unter den Ziffern 1 zu berechnen. 
(5) Falls die Untersuchung mehrerer Aufzüge eines Besitzers an einem Tage vereinbart 
ist, so wird für etwa vereitelte (nicht begonnene) Untersuchungen eine Gebühr nicht erhoben, 
wenn die Untersuchung eines der Aufzüge in Angriff genommen ist.
        <pb n="527" />
        XXXIX. 367 
(6) Kann an einem vereinbarten Tage überhaupt keine Untersuchung durch Verschulden 
des Besitzers, seines Stellvertreters oder des Verfertigers des Aufzugs begonnen werden, so 
ist, je nachdem es sich um eine Untersuchung nach Ziffer 1 oder 2 handelt, eine Gebühr 
nach Ziffer 13 oder 2 zu erheben. 
(7) Für außerordentliche Prüfungen, die etwa von der Polizeibehörde angeordnet werden, 
sind die Gebühren wie für regelmäßige Untersuchungen zu berechnen. 
(6) Reisekosten werden neben den Gebühren nicht erhoben. 
g 41. 
Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund der 88 108 Ziffer 5 und 
116 des Polizeistrafgesetzbuches an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft 
8 42. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Verordnung tritt am 1. September 1912 in Kraft. 
Karlsruhe, den 31. Juli 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
von Babo.
        <pb n="528" />
        <pb n="529" />
        XXXIX. 369 
Anlage 1. 
Beschreibung einer Aufzuganlage. 
Der mitunterzeichnete Unternehmer (Name und Wohnorh 
beabsichtigt die Inbetriebsetzung eines Aufzugs auf dem Grundstück (Lage, Straße 
Der Aufzug soll (vergleiche § 2) zur Beförderung von 
dienen. 
Seine Tragfähigkeit beträgt 
kkg oder Personen (einschließlich des Führers). 
Das Gewicht des Fahrkorbes beträgt kg, das des Gegengewichts kg. 
kleiner 
Der Schachtquerschnitt des Aufzugs ist hrößer 
Der Antrieb des Aufzugs erfolgt 
als 0,7 qm. 
Den Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb 
von Aufzügen vom 31. Juli 1912, wird wie folgt entsprochen: 
Ausstellung (8 3). Der Aufzug wird 
angelegt. 
A d « « 
IRS-I Bei Ihr · Die Fahrbahn ist von 
in ganzer — bis auf m Höhe vom Fußboden umgeben. 
Abeckung des Fahr- Der Fahrschacht ist am oberen Ende mit 
abgedeckt. 
Fahrschachttüren (§ 7). Der Fahrschacht ist durch zugänglich, 
die aus hergestellt sind. 
bichssiungen u Fapr- Lichtöffnungen sind vorhanden; ihre Größe beträgt in jedem Geschoß 
r qm 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 62
        <pb n="530" />
        370 XXXIX. 
Der Aufzug ist mit einer Fang- oder Bremsvor- 
richtung (8 10). 
versehen. 
Der Fahrkorb kann durch die Antriebvorrichtung eine höchste Geschwindigkeit von Leschwindigteit de 
in in der Sekunde erreichen, deren ÜUberschreitung durch 
. verhütet wird. 
Die Beschaffenheit des Fahrkorbes entspricht dem 8 Bespehenen a Fahr- 
Der rechnerische Nachweis der Beanspruchung der Tragorgane für den Fahrkorb Bench 5 Pv 
und Gegengewichte ergibt folgendes: arge (88, ) 
  
Die Steuerung liegt des Fahrkorbes und ist so eingerichtet, daß Steuerung 
.. . (68 14 bis 16, 23 bis 25). 
der Fahrkorb in seinen Endstellungen durch 
zur Ruhe gebracht wird. 
Die Türverschlüsse entsprechen dem S 
Der Aufzug ist mit (SuberSichewuen 
vorrichtung, Bremse 
oder selbst emmende 
Schneckengetriebe, Schutz 
gegen das Durchhängen 
9 
der Seile u. s. w. (§8 10 
versehen. M#sat Fiffer W , 27). 
Der Aufzug ist an jeder Ladeöffnung mit einem Schilde versehen, das in deutlich Beichmue 52 Aufzugs 
lesbarer Schrift folgende Bezeichnung trägt: 
Die Bedienung des Aufzugs wird durch den am Bedienung und Beauf- 
. .. sichtigung des Aufzugs 
in geborenen Führer 8 32). 
unter Aufsicht des erfolgen. 
,den , den 
Der Unternehmer des Aufzugs. Der Verfertiger des Aufzugs.
        <pb n="531" />
        XXXIX. 371 
Anlage 2. 
Bescheinigung 
über die 
technische Untersuchung der maschinellen Anlage eines Aufzugs (Fahrstuhls). 
(Abnahme-Prüfung) 
Der für eine Tragfähigkeit von 
bestimmte Aufzug des 
zu , welcher im Jahre von der Firma- 
zu erbaut wurde und mit 
der laufenden Fabriknummer versehen ist, wurde heute gemäß § 35 der Verordnung 
vom 31. Juli 1912 über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen) einer 
technischen Untersuchung (Abnahme-Prüfung) hinsichtlich seiner maschinellen Anlage unterzogen. 
Diese Prüfung wurde auf Grund der angeschlossenen mit Prüfungsvermerk versehenen 
Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen ausgeführt. 
Hierbei wurde festgestellt, daß die Ausführung mit diesen Unterlagen in allen Punkten 
übereinstimmt und der Aufzug hinsichtlich der maschinellen Einrichtung der Verordnung vom 
31. Juli 1912 entspricht. 
Der Inbetriebnahme stehen, sofern auch die bautechnische Abnahme stattgefunden hat, 
Bedenken nicht entgegen. 
, den 1 
Der Sachverständige:
        <pb n="532" />
        372 XXXIX. 
Anlage 3. 
Bescheinigung 
über 
regelmäßige (ordentliche) — außerordentliche — Untersuchung. 
Der vorhandene Aufzug wurde mit den Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen, welche 
diesem Revisionsbuch beigefügt sind, verglichen, wobei sich nichts — folgendes — zu erinnern fand 
Die noch besonders vorgenommene Prüfung der zur Sicherheit des Betriebs dienenden 
Vorkehrungen, wie Fangvorrichtung, Geschwindigkeitsregulator, Türsicherungen 
haben zu Ausstellungen Veranlassung gegeben. 
Die Unterhaltung der Anlage war 
Der Führer des Aufzugs 
zeigte sich mit der Wartung der Anlage, insbesondere mit der Handhabung und Einrichtung 
der Sicherheitsvorrichtungen vertraut. 
, den 1 
Der Sachperständige: 
Die Beseitigung der vorstehend angegebenen Mängel konnte heute festgestellt werden. 
, den 1 
Der Sachverständige: 
  
Druck und Verlag von Malsch &amp; Bogel in Karlsruhe.
        <pb n="533" />
        Nr. XL. 373 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 15. August 1912. 
Juhalt. 
Gesetze: die Aufhebung des Gesetzes über die Besreiung der Militärverwaltung von den Verbrauchssteuern der Vemeinden 
betreffend; die Vereinigung der Gemeinde Dill-Weißenstein mit der Stadtgemeinde Pforzheim betressend; die Vereinigung der 
Gemeinde Bestenheid mit der Stadtgemeinde Wertheim betreffend; die Anderung der Warenhaussterer betrefend; die Ver- 
einigung der Gemeinde Saudhofen mit der Stadigemeinde Mannheim betresfend. 
  
  
Gcsetz. « 
tz (Vom 29. Juli 1912.) 
Die Aufhebung des Gesetzes über die Befreiung der Militärverwaltung von den Verbrauchssteuern 
der Gemeinden betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
8SI. 
Das Gesetz vom 16. Mai 1888, die Befreiung der Militärverwaltung von den Verbrauchs- 
stenern der Gemeinden betreffend, wird aufgehoben. 
8 2. 
Das Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Badenweiler, den 29. Juli 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 63
        <pb n="534" />
        374 XL.. 
Gesetz. 
Die Vereinigung der Gemeinde Dill. Weißenstein mit der Stadtgemeinde Pforzheim betreffend. 
(Vom 29. Juli 1912.) 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
81. 
Die Gemeinde Dill-Weißenstein wird auf den 1. Januar 1913 aufgelöst und mit 
der Stadtgemeinde Pforzheim zu einer einfachen Gemeinde vereinigt. 
82. 
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinde Dill-Weißenstein findet die Übergangsbestimmung 
des § 7 letzter Absatz der Städteordnung Anwendung. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Dill-Weißenstein 
die gleiche Wirkung zu wie jenem in Pforzheim. 
§ 3. 
Bis zur nächsten Erneuerungswahl des Stadtrats von Pforzheim treten diesem zwei vom 
Gemeinderat in Dill-Weißenstein aus seiner Mitte gewählte Mitglieder bei. 
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl der Stadtverordneten der Stadt Pforz- 
heim treten diesen sechs weitere Mitglieder bei, welche vom Bürgerausschuß von Dill-Weißenstein 
aus seiner Mitte zu wählen sind. 
Scheidet einer der hiernach gewählten Vertreter nach der Eingemeindung aus, so hat der 
Bürgerausschuß der Stadt Pforzheim den Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mit- 
glieder des Gemeinderats oder des Bürgerausschusses der Gemeinde Dill-Weißenstein zu wählen. 
84. 
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheidet die Gemeinde Dill-Weißenstein aus dem 
49. Landtagswahlkreis aus und wird in Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestandteil 
der Stadt Pforzheim (47. und 48. Wahlkreis) behandelt.
        <pb n="535" />
        XIL. 375 
85. 
Das Ministerium des Innern, soweit erforderlich im Benehmen mit den anderen Mini- 
sterien, ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Badenweiler, den 29. Juli 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Gesetz. 
(Vom 29. Juli 1912.) 
Die Vereinigung der Gemeinde Bestenheid mit der Stadtgemeinde Wertheim betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
81. 
Die Gemeinde Bestenheid wird auf 1. Januar 1913 aufgelöst und mit der Stadt— 
gemeinde Wertheim zu einer einfachen Gemeinde vereinigt. 
82. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Bestenheid die 
gleiche Wirkung zu wie jenem in Wertheim. 
Mit der Eingemeindung werden die Gemeindebürger von Bestenheid Gemeindebürger von 
Wertheim. 
83. 
Der in der Gemeinde Bestenheid bestehende Bürgernutzen wird bis zum 1. Januar 1950 
beibehalten. Bis dahin sind alle diejenigen genußberechtigt, welche am Tage der Vereinigung 
der beiden Gemeinden Gemeindebürger von Bestenheid sind, sowie in der Folge diejenigen, 
welche ihr Bürgerrecht durch Abstammung von Gemeindebürgern von Bestenheid ableiten und 
antreten, sofern und solange sie die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bürgergenuß erfüllen; 
dabei wird zur Ortsanwesenheit der Wohnsitz im Bereich der bisherigen Gemarkung Besten- 
heid erfordert. 
Die Staatssteuer für das Almendgut ist ohne Rückerhebung von den Berechtigten aus 
der Gemeindekasse zu bezahlen. 
63.
        <pb n="536" />
        376 XI.. 
8 4. 
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Gemeinderats Wertheim treten diesem 
der derzeitige Bürgermeister von Bestenheid und ein weiteres Mitglied bei, das vom Gemeinde- 
rat Bestenheid aus seiner Mitte gewählt wird. 
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Bürgerausschusses Wertheim treten 
diesem vier weitere, von der Gemeindeversammlung Bestenheid aus ihrer Mitte zu wählende 
Mitglieder bei. 
Scheidet einer dieser Vertreter nach der Eingemeindung aus, so hat der Bürgerausschuß 
Wertheim einen Ersatzmann je aus der Zahl der derzeitigen Mitglieder des Gemeinderats oder 
der Gemeindeversammlung Bestenheid zu wählen. 
86. 
Das Ministerium des Innern ist, soweit nötig im Benehmen mit den übrigen Ministerien, 
mit dem Vollzug beauftragt. 
*##Gegeben zu Badenweiler, den 29. Juli 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Gesetz. 
.· (Vom 5. Angust 1912.) 
Die Anderung der Warenhaussteuer betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
Artikel I. 
Der § 83 der Gemeinde= und der Städteordnung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Die Warenhaussteuer beträgt, vorbehaltlich der Bestimmung in § 84 Absatz 1, von je 
vollen 1000 4% Umsatz bei einem Jahresumsatz 
1. bis zu 300 000 4/½ ausschließlich ; 
2. von 300 000 bis 400 000 4° ausschließlich 4 „ 
3. , 400000 „ 600 000 „ „ 6 . 
4. „ 600 000 „ 800 000 „ » 8» 
5. 800000»100()()00» » 1()» 
«
        <pb n="537" />
        XL. 377 
6. von 1 Million bis 2 Millionen ausschließlich 11 4 
7. „ 2 Millionen bis 3 Millionen „ 12 „ 
8. 7“. 3 11 0 4 77 # 13 1 
9. 11 4 77 11 5 11 11 14 « 
10. # 5 7 # 6 11 » 15 11 
II. 1 6 11 11 7 11 11 16 1 
12. 11 7 1 I77 8 11 yT 17 » 
13. 11 8 ½ 1 9 1 7!" " 18 11 
14. 11 9 77"“ 11 10 7? 77 « 19 11 
15. „10 » und darüber 20 „ 
Artikel II. 
An Stelle des § 84 Absatz 1 der Gemeinde= und der Städteordnung treten folgende 
Bestimmungen: 
Die Steuer darf im Falle des § 83 
Ziffer 1 12 Hundertteile 
11 2 13 77 
, 3 14 » 
» 4 15 ' 
11 5 16 # 
11 6 17 11 
»7 18 „ 
8 19 
9 bis l5 20 » 
des gewerblichen Ertrags des Gesamtbetriebs (5 81 Absatz 2) nicht übersteigen; jedoch bildet 
die Hälfte der nach § 83 sich ergebenden Umsatzsteuer den Mindestbetrag der Steuerschuldigkeit. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1912 in Kraft. 
Artikel IV. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind, ein jedes für seinen Geschäftskreis, 
mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Badenweiler, den 5. August 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
I|r. Scheffelmeier. 
von Bodman.
        <pb n="538" />
        378 XI.. 
Gesetz. 
(Vom 5. August 1912.) 
Die Vereinigung der Gemeinde Sandhofen mit der Stadtgemeinde Mannheim betrefsend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
81. 
Die Gemeinde Sandhofen wird auf 1. Januar 1913 aufgelöst und mit der Stadtgemeinde 
Mannheim zu einer einfachen Gemeinde vereinigt. 
82. 
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinde Sandhofen finden die Übergangsbestimmungen 
des § 7 letzter Absatz der Städteordnung Anwendung. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Sandhofen die 
gleiche Wirkung zu wie jenem in Mannheim. 
83. 
Denjenigen Bürgern von Sandhofen, welche sich bei der Vereinigung der beiden Gemeinden 
im Bürgergenuß befinden oder eine rechtliche Anwartschaft darauf besitzen und, soweit sie das 
Bürgerrecht durch Aufnahme erlangt, das Einkaufsgeld gemäß § 37 des Bürgerrechtsgesetzes 
entrichtet haben, wird dieser Genuß auch ferner gestattet. Den Bürgergenuß erhalten ferner 
diejenigen Söhne von Ortsbürgern, welche innerhalb spätestens 25 Jahren vom Einverleibungs- 
tage ab das angeborene Bürgerrecht unter Entrichtung der bisherigen Antrittsgebühr antreten, 
sofern und solange sie die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bürgergenuß erfüllen und außer- 
dem im Bereich der bisherigen Gemarkung Sandhofen ihren Wohnsitz haben. Das Gleiche 
gilt für Bürgerwitwen aus Ehen, die vor Ablauf dieser 25 Jahre geschlossen sind. 
84. 
Sofern die Verwendung von Almendgut für öffentliche Zwecke einschließlich der Interessen 
der Industrie, des Handels und des Verkehrswesens und der baulichen Entwickelung erforderlich 
wird, können durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung den Genußberechtigten für den 
landwirtschaftlichen Betrieb gleichwertige Ersatzgrundstücke auf der bisherigen Gemarkung Sand- 
hofen zugewiesen oder, sofern dies nicht tunlich sein sollte, eine Geldrente gewährt werden. 
Die Geldrente beträgt für das Ar des der Nutzung entzogenen Almendguts 2 4.
        <pb n="539" />
        XL. 379 
85. 
Die nach dem 1. Juli 1911 erfolgte Bürgeraufnahme gewährt keinen Anspruch auf Bürger- 
genuß. Das von solchen Aufgenommenen etwa bezahlte Einkaufsgeld (§8 33 und 37 des 
Bürgerrechtsgesetzes) wird zurückerstattet. 
86. 
Die am 31. Dezember 1912 im Bereich der bisherigen Gemarkung Sandhofen umlage- 
pflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze werden, wenn und solange die Pflichtigen in 
diesem Teil der künftigen Gemarkung Mannheim ihren Wohnsitz beibehalten, im Jahre 1913 
nur mit einem Umlagesatz von 26 N, im Jahre 1914 mit einem solchen von 28 JF, und im 
Jahre 1915 mit einem Satze von 32 F von 100 46 Liegenschaftssteuerwert, sowie den ent- 
sprechenden Sätzen für die übrigen Steuerwerte und die Einkommen zur Gemeindebesteuerung 
herangezogen. 
87. 
Dem Stadtrat Mannheim treten bis zu seiner nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl 
drei aus der Mitte des jetzigen Gemeinderats gewählte Mitglieder bei. Den Stadtverordneten 
der Stadt Mannheim treten bis zu ihrer nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl neun weitere 
vom jetzigen Bürgerausschuß Sandhofen aus seiner Mitte gewählte Mitglieder bei. 
Im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder treten Ersatzmänner je aus der Mitte des 
derzeitigen Gemeinderats oder des derzeitigen Bürgerausschusses ein, welche der Bürgeraus- 
schuß Sandhofen zum Voraus bestimmt. 
Die Dienstzeit der derzeitigen Mitglieder des Gemeinderats und des Bürgerausschusses 
der Gemeinde Sandhofen wird bis zum Zeitpunkt der Eingemeindung verlängert. 
88. 
Mit dem Zeitpunkt der Eingemeindung scheidet die Gemeinde Sandhofen aus dem 
57. Landtagswahlkreis aus und wird mit Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestandteil 
der Stadt Mannheim (58. bis 62 Wahlkreis) behandelt. 
§ 9. 
Das Ministerium des Innern ist, soweit erforderlich unter Mitwirkung der anderen 
Ministerien, mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Badenweiler, den 5. August 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Daruck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrute
        <pb n="540" />
        <pb n="541" />
        Nr. XLI. L 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 28. August 1912. 
Inhalt. 
Gesetz: die Anderung des Gesetzes über den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staatseinnahmen und -Aus- 
gaben (Etatgesetz) betreffend. 
Landesberrliche Verordnung: den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend. 
Bekanntmachuna: des Ministeriums des Innern: die Gebührenordnung für eichamtliche Prüfungen und 
Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs betreffend. 
Gesetz. 
(Vom 10. August 1912.) 
Die Anderung des Gesetzes über den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staatseinnahmen und 
Ausgaben (Etatgesetz) betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir eeschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
  
  
  
J. 
Der Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Mai 1882, den Staatsvoranschlag und die Ver— 
waltung der Staatseinnahmen und -Ausgaben betreffend, in der Fassung vom 24. Juli 1888 
(Gesetzes- und Verordnungsblatt 1888 Seite 518) erhält den folgenden Wortlaut: 
„Zahlbarkeit ständiger Bezüge. 
Die Zahlungen an Gehalt, Wohnungsgeld, Ruhegehalt und anderen ständigen Bezügen 
der etatmäßigen Beamten und der Hinterbliebenen von Beamten können geleistet werden, sobald 
der Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt (Beamtengesetz § 73), begonnen hat.“ 
II. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. November 1912 in Kraft. 
Gegeben zu Badenweiler, den 10. August 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
64 
Rheinboldt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912.
        <pb n="542" />
        382 XLI. 
Landesherrliche Verordnung. 
Den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums verordnen Wir hiermit was folgt: 
J. 
Der § 84 Unserer Verordnung obigen Betreffs vom 10. Juli 1909 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 287) erhält folgende Fassung: 
g 84. 
Zahlung der 1. Die ständigen Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen können auf Wunsch 
*“ * der Bezugsberechtigten statt in Monatsbeträgen auch in Vierteljahresbeträgen bezahlt werden. 
ihrer Hinter. In diesem Falle darf jedoch die Zahlung für ein Vierteljahr nicht vor Beginn des zweiten 
bliebenen. Monats des Vierteljahres stattfinden. 
2. Die näheren Bestimmungen über die Zahlung der Bezüge der Beamten und ihrer 
Hinterbliebenen und die dabei von den Empfangsberechtigten zu beachtenden Vorschriften enthält 
die Kassen= und Rechnungsordnung. 
(Vom 20. Angust 1912.) 
II. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1912 in Kraft. 
Gegeben zu Badenweiler, den 20. August 1912. 
Priedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Rheinboldt. 
Bekanntmachung. 
(Vom 15. August 1912.) 
Die Gebührenordnung für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen 
Verkehrs betreffend. 
Nachdem die Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für eichamtliche Beglaubig- 
ungs= und Prüfungsarbeiten außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs, die von der Kaiserlichen
        <pb n="543" />
        XLI. 383 
Normal--Eichungskommission als Anhang zur Eichgebührentaxe vom 28. Dezember 1884 er- 
lassen worden sind, mit dem Inkrafttreten der neuen Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 
1911 (Reichsgesetzblatt Seite 1074) ihre Geltung verloren haben, wird in Verfolg eines 
Bundesratsbeschlusses vom 7. Juni 1912 (vergleiche Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
21. Juni 1912, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1912, Seite 539) bestimmt, daß die 
Erhebung von Gebühren für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eich- 
pflichtigen Verkehrs nach folgenden Vorschriften zu erfolgen hat: 
Erster Abschnitt. 
Gebühren. 
1. Für die Prüfung von Gegenständen, die sich von eichfähigen Meßgeräten nicht, oder 
nur in der Form, Einteilung, Bezeichnung u. s. w. unterscheiden, werden, sofern die Prüfung 
nach den Grundsätzen der Eichung geschieht, die Sätze der Eichgebührenordnung erhoben, und 
zwar die der gleichen Stufe, oder in deren Ermangelung die der nächsthöheren Stufe der 
Eichgebühren. 
2. In gleicher Weise werden die Gebühren berechnet für die Prüfung solcher Prüfungs- 
hilfsmittel (Fehlergewichte, Zulagegewichte, Büretten und Pipetten, Meßpipetten, Fehlergläser, 
Abschnitte für Eich= und Verkehrsfehlergrenzen auf Eichkolben, Dicken= und Tiefenmaße, Lehren, 
Maßstäbe u. s. w.), deren Genauigkeit der Genauigkeit eichfähiger Meßgeräte entsprechen soll. 
3. Für die Prüfung von Gegenständen mit der Genanigkeit entsprechender Gebrauchs- 
normale, sowie für die Prüfung von Schraublehren, Nonien und ähnlichen Feinteilungen, 
ferner für die Prüfung von Eichkolben, die zur Prüfung von Kubizierapparaten für Fässer 
und Gasmesser dienen, ist das doppelte der für entsprechende eichfähige Meßgeräte in Betracht 
kommenden Eichgebühren zu erheben. 
4. Für die Prüfung von Wagen mit der Genauigkeit der Eichamtswagen sowie für die 
Prüfung von Kontrollgasmessern ist das vierfache der für entsprechende eichfähige Meßgeräte 
in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. 
5. Für die Prüfung von Kubizierapparaten für Fässer und für Gasmesser werden 
folgende Sätze erhoben: 
bis zu 100 Liter 6 Mark, 
mehr als 100 „ „ 400 „ 12 „ 
# 1 400 1 7" 600 77 *r*½„ 16 77 
„ „ 600 „ „ 800 „ 20 „ 
„ 800 „ „ 1000 „ 24 „ 
größere, für jede volle oder angefangene Stufe von 100 Liter mehr 2 „ 
Für die Prüfung auf Dichtheit und Haltbarkeit allein wird die Hälfte der obigen 
Gebühr erhoben. 
6. Für die Beglaubigung von Gegenständen mit der Genauigkeit der entsprechenden 
Kontrollnormale ist das vierfache der für entsprechende eichfähige Meßgeräte in Betracht
        <pb n="544" />
        384 XIII. 
kommenden Eichgebühren zu erheben. Für die Beglaubigung von Wagen, deren Genauigkeit 
die der Eichamtswagen übersteigt, das sechsfache. 
7. Für Konstruktionsprüfungen an Meßgeräten ist das doppelte der für entsprechende 
Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren zu erheben. 
8. Für die Beglaubigung von Hebelsystemen und Gewichtsgerätschaften sind Gebühren 
für die verwendete Zeit, und zwar mit 3 Mark für jede angefangene Stunde und für jeden 
beanspruchten Beamten, zu berechnen. 
In gleicher Weise wird verfahren, wenn die Bestimmungen in Nr. 1 bis 7 einen Anhalt 
nicht bieten, z. B. bei der Beglaubigung von Meßgeräten, deren Größe außerhalb der zu- 
gelassenen Größen liegt, oder die auch der Art nach eichfähigen Meßgeräten nicht entsprechen, 
wie größere Tanks, Tankwagen, Zementbottiche u. s. w. 
Zweiter Abschnitt. 
Sonstige Bestimmungen. 
1. Die im ersten Abschnitt festgesetzten Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn die 
Prüfung zu einer Beglaubigung nicht geführt hat. Mußte jedoch die Prüfung schon nach 
einer äußerlichen Besichtigung abgelehnt werden, so werden Gebühren nicht erhoben. 
2. Ist die Prüfung mit besonderen Nebenarbeiten verbunden, wie Auseinandernehmen 
oder Zusammensetzen des Gegenstandes, Berichtigung, Herstellung vorläufiger Skalen u. s. w., 
so können Zusatzgebühren bis zur Hälfte der Gebühren erhoben werden. 
3. Für Prüfungen, die zur Ausstellung eines Fehlerverzeichnisses mit bestimmten Zahlen- 
angaben führen sollen, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren erhoben. 
4. Für Nachprüfungen werden die gleichen Gebühren erhoben wie für erste Prüfungen. 
5. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Prüfungen werden neben den Ge- 
bühren die bestimmungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten sowie die aus der Hin= und 
Rückbeförderung der Normale und Prüfungsmittel entstehenden Kosten erhoben. 
Karlsruhe, den 15. August 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Stichs. 
  
Druck und Verlag von Walsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="545" />
        Nr. XLII. 385 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 10. September 1912. 
Jnhalt. 
Bekanntmachungen: des Großherzoglichen Staatsministeriums : die Grundsätze für die Anstellung 
von Militäranwärtern betressend; des Ministeriums des Innern: das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem 
Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend; die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 26. August 1012.) 
Die Grundsätze für die Anstellung von Militäranwärtern betreffend. 
Die diesseitige Bekanntmachung vom 22. Mai 1889, die Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen bei den badischen Staatsbehörden mit Militäranwärtern betreffend (Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Seite 65), wird abgeändert wie folgt: 
In Ziffer I, 1 Absatz 1 wird die Anführung „d. das Nationale“ gestrichen. 
Der Absatz 2 ebenda erhält folgenden Wortlaut: 
„Bei den Gesuchen von Angehörigen der Schutzmannschaft werden statt des unter # 
bezeichneten Papieres die Dienstakten, bei den Gesuchen von Angehörigen der Gendarmerie 
neben dem Führungszeugnis auch das Nationale und die Dienstakten des Bewerbers 
mitgeteilt.“ 
Karlsruhe, den 26. August 1912. 
Großherzogliches Staatsministerium 
von Dusch. 
I)r. Lederle. 
Bekanntmachung. 
(Vom 23. August 1912) 
Das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn betreffend 
Wir bringen nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. August 1912 zur 
öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 23. August 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Bader. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1912 65
        <pb n="546" />
        386 XLII. 
Bekanntmachung. 
Mit Rücksicht auf die derzeitige administrative Einteilung in den im österreichischen Reichs- 
rat vertretenen Königreichen und Ländern wird das Verzeichnis der in Anlage IIa zum Vieh- 
seuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Jannar 
1905 (Reichsgesetzblatt 1906 Seite 287) aufgeführten Sperrgebiete, wie folgt, berichtigt: 
VII. Drittes Sperrgebict in Oberösterreich. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen“. 
Berlin, den 2. August 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Scharmer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. August 1912.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Wegen Aunsbreitung der Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen Kanton Neuen- 
burg wird die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen dieser Herkunft auf Grund des 
§ 7 des Viehseuchengesetzes bis auf weiteres neuerdings verboten. 
Karlsruhe, den 28. August 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. .- 
von Nicolai. 
Druck und Verlag von Maifch &amp; Vogel in Karlorude.
        <pb n="547" />
        Nr. XLIII. 387 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 13. September 1912. 
  
  
  
Inhalt. 
Bekauntmachung: des Ministeriums des Innern: die Ein und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz 
betresfsend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 9. September 1912) 
Die Em= und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Das mit Bekanntmachung vom 26. Jannar 1910 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 64) 
erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz wird 
für Herkünfte aus den Kantonen Luzern, Unterwalden, Uri und Zug mit sofortiger Wirkung 
außer Kraft gesetzt. Die Ein= und Durchfuhr dieser Tiergattungen aus den genannten Kan- 
tonen ist unter den in der Bekanntmachung vom 30. September 1908 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 531) bezeichneten Bedingungen wieder gestattet. 
Von dem bestehenden Einfuhrverbot sind nunmehr die Kantone Aargau, VBasel, Bern, 
Freiburg, Luzern, Schaffhausen, Solothurn, Unterwalden, Uri und Zug auegenommen (ver- 
gleiche Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 Seite 210 und 386). 
Karlsruhe, den 9. September 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. V. 
Glockner. 
von Nicolai. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube. 
Gesetzes, und Verordnungsblat 1912.
        <pb n="548" />
        <pb n="549" />
        Nr. XLIV. 889 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 26. September 1912. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 17. September 1912.) 
Die Bekämpsung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 Nr. XIV) bis zum 
1. April 1913 verlängert. Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Einkauf 
von Geflügel, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist (Bekanntmachung vom 11. Februar 
1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97). 
Karlsruhe, den 17. September 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Flad. 
Dr. Bader. 
  
Duuck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 67
        <pb n="550" />
        <pb n="551" />
        Nr. XLV. 391 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 4. Oktober 1912. 
  
  
Inhalt. 
Gesetze: die Wahl der Landtagsabgeordneten in den fünf größten Städten betreffend; die Abtretung des Rheinangebiets 
an die Stadtgemeinde Mannheim und von Mannheimer Gemarkungsteilen an die Gemeinde Seckenheim betreffend. 
  
Gesetz. 
(Vom 26. September 1912.) 
Die Wahl der Landtagsabgeordneten in den fünf größten Städten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen 
wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Gesetz vom 24. August 1904 betreffend die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen 
zur zweiten Kammer der Ständeversammlung (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 362) 
erfährt in § 2 Absatz 2 folgende Anderung: 
Die Worte „bis zum 1. Juli 1912"“ werden durch die Worte „bis zum 1. Juli 1916“" ersetzt. 
Gegeben zu Badenweiler, den 26. September 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 68
        <pb n="552" />
        392 
XLV. 
Gesetz. 
(Vom 26. September 1912.) 
Die Abtretung des Rheinaugebiets an die Stadtgemeinde Mannheim und von Mannheimer Gemarkungs- 
teilen an die Gemeinde Seckenheim betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
1. 
Mit Wirkung vom 1. Januar 1913 werden nach Maßgabe des dem Entwurf dieses 
Gesetzes vom 8. Juni 1912 angeschlossenen Planes 
1. von der Gemeinde Seckenheim losgetrennt und mit der Stadtgemeinde Mannheim 
vereinigt: 
a. das durch Staatsministerialentschließung vom 25. Mai 1901 Nr. 339 abgegrenzte 
b. 
Gebiet des Nebenorts Rheinau im Maßgehalt von ungefähr 658,3090 ha; 
die weiteren nachfolgend verzeichneten Gemarkungsteile der Gemeinde Seckenheim 
mit einem Flächenmaß von ungefähr 195,7515 ha: 
die Gewanne Sandrain, Pfingstberg, Beim Pfingstberg, Bei der Altripper 
Gasse, Im vorderen Riemen, Riemen, In der unteren Hall, Über den Heuweg, 
Beim Dorubusch, Beim Apfelbaum, Bei den drei Riesten, sowie Teile der Gewanne 
Münchwälder, Kleiner Hallenbuckel, Großer Hallenbuckel, Bei der Holderspitz und 
In der oberen Hall: 
c. aus dem Gemarkungsteil Mallau: 
—. 
— 
die Gewanne Grabengewann, Gewann a. d. Grabenweg, Gewann nördlich 
des Hauptwegs, Gewann südlich des Hauptwegs, Mittelgewann unter dem Sand- 
rain, Gewann unter dem Sandrain im Umfang von etwa 63,9253 ha; 
. die entlang der Mallau und der Gewanne Bei der Altripper Gasse, Riemen, Bei 
den drei Riesten liegenden Teile des Rangierbahnhofs Mannheim im Umfang von 
etwa 34,32 ha; 
2. von der Stadtgemeinde Mannheim losgetrennt und mit der Gemeinde Seckenheim 
vereinigt: 
A. 
die zum Kloppenheimer Feld gehörigen Gewanne Bei dem Eichwäldchen, Pfad- 
gewann, Auf den breiten Weg — Abteilung I, II und III —, Bei der Bauern- 
schaft, Beim Hausgiebel, Pfaffenanwänder, Außer dem Kieselgrund, Beim Vogel- 
anwänder, Rohrlach, Bei der Kirche, Beim Wasserloch, Brunnengewann l. Teil, 
Rindszunge, Fuchsenanwänder im Umfang von ungefähr 149,5703 haj
        <pb n="553" />
        XLV. 393 
b. die entlang den Gewannen Rohrlach und Fuchsenanwänder liegenden Teile des 
Rangierbahnhofs Mannheim im Umfang von ungefähr 22,13 ha. 
Geringfügige Abweichungen von den vorstehend angegebenen Flächenmaßen, die bei der 
endgültigen Ausmessung sich ergeben und die Höhe der Steuerwerte nicht erheblich beeinflussen, 
sind zulässig. Etwaige Streitigkeiten dieser Art entscheidet endgültig die Oberdirektion des 
Wasser= und Straßenbaues. 
§ 2. 
Der Nebenort Rheinau wird mit der Stadtgemeinde Mannheim zu einer einfachen Ge- 
meinde vereinigt. 
83. 
Die in die abzutrennenden Teile der Gemarkung Seckenheim fallenden, der Gemeinde 
Seckenheim gehörigen Grundstücke, ebenso die in diesen Gemarkungsteilen liegenden, der Gemeinde 
Seckenheim gehörigen, öffentlichen Zwecken dienenden Gebäude, Anstalten und Einrichtungen 
nebst Zubehör gehen vorbehaltlich der nachstehend hinsichtlich der Mallau getroffenen Bestimmung 
mit dem Zeitpunkt der Vereinigung in das Eigentum der Stadtgemeinde Mannheim über. 
Von den in dem abzutretenden Gemarkungsteil Mallau gelegenen Grundstücken der 
Gemeinde Seckenheim gehen nur die Gemeinde= und Feldwege an die Stadtgemeinde Mann- 
heim über. 
Ebenso werden die in die abzutretenden Teile des Kloppenheimer Feldes fallenden, der 
Stadtgemeinde Mannheim gehörigen Grundstücke nur insoweit Eigentum der Gemeinde Secken- 
heim, als sie aus Gemeinde= und Feldwegen bestehen. 
84. 
Den Bewohnern der an die Stadtgemeinde Mannheim übergehenden Gemarkungsteile, 
die sich am 31. Dezember 1912 im Bürgergenuß der Gemeinde Seckenheim befinden oder eine 
rechtliche Anwartschaft darauf besitzen (25 Jahre alt und Ortsbürger sind), wird dieser Genuß 
in der nach § 5 abgeänderten Form von der Stadtgemeinde Mannheim auch ferner belassen, 
solange sie den Wohnsitz im Bereich dieser Gemarkungsteile inne haben. 
Die nach dem 1. Jannar 1912 erfolgte Bürgeraufnahme gewährt keinen Anspruch auf 
Bürgergenuß. Das von solchen Aufgenommenen etwa bezahlte Einkaufsgeld (§§ 33 und 37 
des Bürgerrechtsgesetzes) ist ihnen zurückzuerstatten. 
Der Bürgergenuß der in § 4 genannten Berechtigten wird in eine alljährlich im November, 
erstmals im Jahre 1913 zahlbare Geldrente umgewandelt. 
Diese Geldrente beträgt: 
für den Bürgergenuß der 1. Klasse 64# 
„ „ „ „ 2. „ 17 „
        <pb n="554" />
        394 XLV. 
für den Bürgergenuß der 3. Klasse 19 4 
7'? 11 11 11 4. 77 "“ "“ “ " 27 77 
» » » » 5. 11 · s · - « . 40 » 
»» » »6·» . .... 50» 
7. 70 
Das Einrücken oder Vorrücken in de einzelnen Klafien erfolgt nach dem Range des 
Eintrags im Bürgerbuch der Gemeinde Seckenheim und zwar in den Rentengenuß 
der 1. Klasse am 1. November des 18. Jahres nach dem Eintrag, 
(’v. 2. # t 1. 77 11 20. 11 77 11 7 
77 3. 1 11 1. 1 77 23. l 5r v?7 11 
„ 4. „ „ I. » »28.» »» » 
« 5. 11 # 1. 11 11 35. 11 11 11 1 
11 6. 1 11 1 « « « 37. 11 * 1 1 
7. 1. » »40. 
« » » « 
Die Bürgerwitwen rücken in die Klassen ein entsprechend dem Genußanspruch ihres ver- 
storbenen Ehemanns. Eine Bürgergenußauflage ist von dieser Rente nicht zu entrichten. 
86. 
Zur Befriedigung für alle aus dieser Anderung der Gemarkungsgrenzen und aus der 
Abtretung des in § 3 bezeichneten Eigentums abzuleitenden Ansprüche der Gemeinde Secken- 
heim leistet die Stadtgemeinde Mannheim an diese eine bare, am Tage der Gemarkungs- 
änderung fällige Entschädigung von 150 000 4. 
87. 
Der derzeitige Stabhalter von Rheinau und zwei weitere Mitglieder des Gemeinderats 
Seckenheim, die in Rheinau ihren Wohnsitz haben, treten mit dem Zeitpunkt der Vereinigung 
dem Stadtrat Mannheim bis zu dessen nächster Erneuerungswahl als Mitglieder bei. Diese 
beiden Mitglieder werden von den Rheinauer Bürgerausschußmitgliedern gewählt. Bis zur 
nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl der Stadtverordneten der Stadtgemeinde Mannheim 
treten diesen sechs weitere von den Rheinauer Bürgerausschußmitgliedern aus ihrer Mitte 
gewählte Mitglieder bei. 
Im Falle ihres Ausscheidens treten Ersatzmänner ein, die von den Rheinauer Bürger- 
ausschußmitgliedern ebenfalls im voraus zu wählen sind. 
Die Amtsdauer der derzeitigen Mitglieder des Gemeinderats und des Bürgerausschusses 
der Gemeinde Seckenheim wird bis zum 1. Januar 1913 verlängert. 
88. 
Auf die in den losgetrennten Gemarkungsteilen der Gemeinde Seckenheim wohnhaften 
Bürger von Seckenheim findet die Übergangsbestimmung des § 7 letzter Absatz der Städte- 
ordnung Anwendung.
        <pb n="555" />
        XLV. 395 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in diesen Gemar- 
kungsteilen die gleiche Wirkung zu wie jenem in Mannheim. 
89. 
Mit dem Zeitpunkt der Vereinigung des Rheinaugebiets mit der Stadtgemeinde Mann- 
heim scheidet der Nebenort Rheinau aus dem 57. Landtagswahlkreis aus und wird mit 
Bezug auf die Wahlkreiseinteilung als ein Bestandteil der Stadt Mannheim (58. bis 62. Wahl- 
kreis) behandelt. 
8 10. 
Das Ministerium des Innern, soweit erforderlich im Benehmen mit den anderen 
Ministerien, ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Badenweiler, den 26. September 1912. 
Tricdrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Druck und Verlag von Malsch Vogell. in Karlsruhe.
        <pb n="556" />
        <pb n="557" />
        Nr. XLVI. 397 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 24. Oktober 1912. 
Juhatt. 
Gesetz: die Abänderung des Gesetzes vom 28. Seplember 1906 über die Landwirtschaftskammer betreffend. 
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der 
Justiz und des Auswärtigen: Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend; des 
Ministeriums des Innern: die Ein und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend; des Ministeriums 
der Finanzen: die elektrische Straßenbahn in Pforzheim betressend. 
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1913 betreffend. 
Gesetz. 
(Vom 26. September 1912.) 
Die Abänderung des Gesetzes vom 28. September 1906 über die Landwirtschaftskammer betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Das Gesetz betreffend die Landwirtschaftskammer vom 28. September 1906 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 445) wird abgeändert, wie folgt: 
Artikel 1. 
8 2 erhält folgende Fassung: 
Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, die Land= und Forstwirtschaft zu fördern 
und ihre Interessen wahrzunehmen. 
In Vollzug dieser Aufgabe ist die Landwirtschaftskammer berechtigt: 
1. Veranstaltungen zur Förderung der Land= und Forstwirtschaft zu unterstützen, selbst 
einzurichten und zu betreiben. Soweit dies auf Gebieten geschehen soll, für welche 
der Staat die Fürsorge selbst ausübt, bedarf die Landwirtschaftskammer der Zustimmung 
des Ministeriums des Innern; 
2. die Zentralbehörden, Kreis= und Gemeindeorgane sowie die landwirtschaftlichen Ver- 
einigungen und Verbände durch tatsächliche Mitteilungen, Anregungen und Erstattung 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 69
        <pb n="558" />
        398 XLVI. 
von Gutachten zu unterstützen und von Zeit zu Zeit Berichte über die Lage der Land- 
und Forstwirtschaft zu veröffentlichen; 
3. bei der Verwaltung bestimmter, mit den Interessen der Landwirtschaft im Zusammen- 
hang stehender Einrichtungen, wie Produktenbörsen, Märkte, Ausstellungen nach Maß 
gabe der darüber bestehenden Bestimmungen mitzuwirken; 
4. die Personen zu bezeichnen, welche zur Wahrung von Interessen der Landwirtschaft 
und ihrer einzelnen Zweige zu den Beratungen wirtschaftlicher Organe, wie des Eisen 
bahnrats, des deutschen Landwirtschaftsrats abzuordnen sind; 
5. jederzeit selbständige Anträge bei der Regierung zu stellen sowie sich mit allen öffentlichen 
Behörden unmittelbar ins Benehmen zu setzen. 
Vor gesetzlicher oder behördlicher Regelung von wichtigeren, die Interessen der Land= und 
Forstwirtschaft unmittelbar betreffenden Angelegenheiten soll die Kammer, soweit tunlich, mit 
ihrer gutächtlichen Außerung gehört werden. 
Mit Zustimmung von landwirtschaftlichen Vereinigungen kann die Landwirtschaftskammer 
nach näherer Bestimmung der Satzungen ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten solcher 
Vereinigungen eintreten und insbesondere mit den örtlichen Organen derselben eine dauernde 
Verbindung herstellen. 
In diesem Falle können die Satzungen die Vertretung dieser Vereinigungen in der Land- 
wirtschaftskammer und ihren Organen regeln. 
Artikel 2. 
In 8 3 erhalten Absatz 1 und 2 folgende Fassung: 
Die laufenden Geschäfte der Landwirtschaftskammer, welche nicht nach der Satzung der 
Vollversammlung vorbehalten sind, werden durch den Vorstand wahrgenommen. Der Vorstand 
besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und ebensovielen Stellvertretern. 
Soweit nicht die Satzungen gemäß § 2 Absatz 4 und 5 andere Bestimmungen treffen, 
wird der Vorstand der Landwirtschaftskammer aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt. Je 
eines der Vorstandsmitglieder ist bei der Wahl als Vorsitzender und als stellvertretender Vor- 
sitzender zu bezeichnen. 
Artikel 3. 
In § 6 Absatz 1 wird als weitere Ziffer angefügt: 
4. sofern die Landwirtschaftskammer von den Befugnissen des § 2 Absatz 4 und 5 Gebrauch 
macht, durch die Satzungen. 
Artikel 4. 
In § 12 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: 
Zur Bestreitung der allgemeinen Verwaltungskosten erhält die Landwirtschaftskammer 
aus der Staatskasse einen jährlichen Zuschuß nach Maßgabe der im Staatsvoranschlag vor- 
gesehenen Bewilligung.
        <pb n="559" />
        XLVI. 399 
Im übrigen werden die der Landwirtschaftskammer durch ihre Tätigkeit erwachsenden 
Kosten, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen oder weitere Staatszuschüsse gedeckt werden, 
durch Erhebung von Beiträgen bestritten. 
Artikel 5. 
Nach § 13 wird eingeschaltet: 
§ 13a. 
Das staatliche Aufsichtsrecht über die Landwirtschaftskammer wird durch das Ministerium 
des Innern ausgeübt 
Die Regierung ist befugt, die Landwirtschaftskammer aufzulösen. Sie ordnet in diesem 
Falle sofort die Neuwahlen an und beruft die Landwirtschaftskammer binnen längstens 6 Monaten 
vom Tage der Auflösungsentschließung an. 
Die neugewählte Landwirtschaftskammer ist durch das Ministerium des Innern zu berufen, 
unter dessen Leitung die Wahl des Vorsitzenden stattfindet. In der Zwischenzeit trifft das 
Ministerium des Innern die nötigen Anordnungen über die Geschäftsführung und Vermögens- 
verwaltung. 
Gegeben zu Badenweiler, den 26. September 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Bekanntmachung. 
(Vom 4. Oktober 1912.) 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. 
Auf Grund des Artikels 1 II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt Seite 715) hat der Reichs- 
kanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nachbarorten Gaggenau 
(Murgtal) mit Rotenfels (Murgtal) ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 4. Oktober 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Karrer.
        <pb n="560" />
        400 XLVI. 
Bekanntmachung. 
(Vom 21. Oktober 1912.) 
Die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Das mit Bekanntmachung vom 26. Januar 1910 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 64) 
erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz wird 
für Herkünfte aus den Kantonen Appenzell und Schwyz mit sofortiger Wirkung außer 
Kraft gesetzt. Die Einfuhr dieser Tiergattungen aus den genannten Kantonen ist unter den 
in der Bekanntmachung vom 30. September 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 531) 
bezeichneten Bedingungen wieder gestattet. 
Von dem Einfuhrverbot sind nunmehr die Kantone Aargau, Appenzell, Basel, Bern, 
Freiburg, Luzern, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Unterwalden, Uri und Zug ausgenommen 
(vergleiche Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 Seite 387). 
Karlsruhe, den 21. Oktober 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. von Nicolai. 
Verordnung. 
(Vom 14. Oktober 1912) 
Die elektrische Straßenbahn in Pforzheim betreffend. 
Im Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium des Innern wird § 26 unserer 
Verordnung vom 18. August 1911, die elektrische Straßenbahn in Pforzheim betreffend, 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXIII) durch folgenden Zusatz ergänzt: 
„; ferner sind weibliche Fahrgäste, die Hutnadeln mit ungeschützten Spitzen tragen, 
von der Mitfahrt ausgeschlossen“. 
Karlsruhe, den 14. Oktober 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt Junghaus. 
Bekanntmachung. 
Den Preis des Gesetzes und Verordnungsblattes für das Jahr 1913 betreffend. 
Für das Jahr 1913 wird der Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes auf 
sechs Mark, 
ausschließlich der gesetzlichen Postgebühren, festgesetzt. 
Karlsruhe, den 19. Oktober 1912. 
Redaktion des Gesetzes= und Verordunngsblattes. 
Gedemer. 
Druck und Verlag von Malsch &amp;à Vogel in Karlzrube
        <pb n="561" />
        Nr. XLVII. 401 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 30. Oktober 1912. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Abänderung des 8 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1878, in der Fassung 
vom 2. Oflober 1890, die Einrichtungen und Befugnisse der Oberrechnungskammer betressend. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Junern: die Viehzählung betresfend. 
  
  
  
Landesherrliche Verordnung. 
, (Vom 7. Oktober 1912.) 
Die Abänderung des 82 der Verordnung vom 14. Dezember 1878, in der Fassung vom 2. Oktober 1890, 
die Einrichtungen und Befugnisse der Oberrechnungskammer betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Vorschlag der Oberrechnungskammer und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums 
erhält § 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1878 in der Fassung vom 2. Oktober 1890 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1890 Seite 623) mit Wirkung vom 1. Juli 1912 folgende 
Fassung: 
Der unmittelbaren (primären) Abhör und Bescheidserteilung durch die Oberrechnungs- 
kammer unterliegen: 
1. die Rechnungen der staatlichen Landeskassen und aller derjenigen Anstalten, welche 
den Ministerien ohne Dazwischenkunft einer Staatsmittelbehörde unmittelbar unter- 
stellt sind, namentlich also die Rechnungen der Landeshauptkasse, der Gehaltskasse, 
der Amortisationskasse, der Eisenbahnschuldent gskasse, der Münzverwaltung, der 
Beamtenwitwenkasse und der badischen Militärwitwenkafse 
der Hauptkassen der Universitäten und der Technischen Hochschule wie der Neben- 
anstalten dieser Hochschulen, der Kasse der Sternwarte, der Akademie der bildenden 
Künste, der Kassen der Baugewerkeschule und der Kunstgewerbeschule Karlsruhe sowie 
der Kunstgewerbeschule Pforzheim, der Kasse der Gebäudeversicherungsanstalt, der 
Badanstaltenkassen, der Kasse des Israelitischen Oberrats und der Fürsorgekasse für 
Gemeinde= und Körperschaftsbeamte; 
der Eisenbahnhauptkasse nebst zugehörigen Spezialrechnungen, mit Ausnahme der 
Rechnungen der Eisenbahnbauverwaltung und der Unterstützungskase für niedere 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912.
        <pb n="562" />
        402 XLVII. 
Eisenbahnbedienstete, ferner der Kasse für Gewerbe, Landwirtschaft und Statistik, der 
Kasse der Landwirtschaftsschule und der landwirtschaftlichen Versuchsanstalt Augustenberg. 
Ausgenommen sind die Rechnungen der bisher dem Oberschulrat unterstandenen 
staatlichen Lehranstalten, die Rechnungen der Strafanstalten und der Uhrmacher- und 
Schnitzereischule Furtwangen; 
2. die Rechnungen der beiden Kammern der Landstände; 
3. die Spezialrechnungen der unter unmittelbarer Leitung eines Ministeriums ausgeführten 
Bauten und anderer vorübergehender Staatsunternehmungen; 
4. von den Rechnungen, welche bei Zentralmittelstellen primär abgehört werden (8 5) 
derjenige Teil, welcher noch von dem Aufwand dieser Behörden selbst handelt, insbe- 
sondere in Bezug darauf, ob die anweisenden Behörden innerhalb der Schranken ihrer 
Befugnis geblieben sind. · 
Ferner unterliegen die Rechnungen der Regiekassen des Katholischen Oberstiftungs— 
rats und des Evangelischen Oberkirchenrats in Bezug darauf, ob die Ausgaben und 
Einnahmen derselben mit Beachtung der maßgebenden Gesetze, Verordnungen und 
landständischen Bewilligungen vollzogen wurden und der Staatszuschuß hiernach richtig 
bemessen ist, der Prüsung und Abhör durch die Oberrechnungskammer. 
Gegeben zu Badenweiler, den 7. Oktober 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Lederle. 
Rheinboldt. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. Oktober 1912.) 
Die Viehzählung betreffend. 
Im laufenden Jahre tritt an Stelle der gemäß § 10 der Verordnung vom 29. Januar 
1897, die Haltung der Zuchtfarren, Zuchteber und Zuchtböcke betreffend, vorzunehmenden Er- 
hebung die durch den Bundesrat auf den 2. Dezember 1912 festgesetzte allgemeine Viehzählung. 
Karlsruhe, den 28. Oktober 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Häußner. 
Deuck und Verlag von Mosch &amp; Vogel in Korlsrupe.
        <pb n="563" />
        Nr. XLVIII. t0s 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 5. November 1912. 
Jnhalt. 
Gesetz: die Abänderung des Gebändeversicherungsgesetzes betreffend. 
Bekanntmachung: des Miuisteriums des Innern: das Gebändeversicherungsgesetz betressend. 
  
  
  
Gesetz. 
(Vom 7. Oktober 1912.) 
Die Abänderung des Gebäundeversicherungsgesetzes betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
  
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel I. 
Das Gebäudeversicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1902 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 318) wird mit Wirkung vom l. Jannar 1913 ab 
geändert wie folgt: 
1. § 1# erhält folgende Fassung: 
„Die Gebändeversicherungsanstalt bezweckt nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit die 
Feuerversicherung der Eigentümer der im Großherzogtum befindlichen, dem Versicherungszwang 
unterworfenen Gebäunde; sie ist eine öffentliche Anstalt mit selbständiger juristischer Persönlichkeit 
und dem Sitze in Karlsruhe“". 
  
2. § 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Gebäudeversicherungsanstalt haftet den versicherten Gebändeeigentümern für den durch 
Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gebäudeeigentümer finden auf den Erbbau- 
berechtigten (§ 1012 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entsprechende Anwendung. 
Die Gebaäudeversicherungsanstalt kann eine Entschädigung auch für solche Gebäudeschäden 
gewähren, die durch andere elementare Ereignisse (Bergsturz, Erdfall, Sturm, Hochwasser) 
entstehen, bei Bergsturz und Erdfall jedoch nur, wenn diese nicht durch Erdbeben veranlaßt sind“. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912.
        <pb n="564" />
        404 XLVIII. 
3. 83 erhält folgende Fassung: 
„Im Falle eines Brandes hat die Gebäudeversicherungsanstalt den durch die Zerstörung 
oder die Beschädigung der versicherten Gebäude entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die 
Zerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die unvermeidliche 
Folge des Brandereignisses ist. Die Gebäudeversicherungsanstalt hat auch den Schaden zu 
ersetzen, der bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen an den versicherten 
Gegenständen verursacht wird. Das gleiche gilt von einem Schaden, der dadurch entsteht, 
daß Gebäudeteile bei dem Brande abhanden kommen. 
Auf die Haftung der Gebäudeversicherungsanstalt für den durch Explosion oder Blitzschlag 
entstehenden Schaden finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung“. 
4. § 4 erhält folgende Fassung: 
„Die Gebäudeversicherungsanstalt haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion durch 
Maßregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach der Erklärung des Kriegszustandes von 
einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind“. 
5. u. In §5 Absatz 1 werden die Worte „des Feuers" u. s. w. bis „ausgekommen 
sein“ ersetzt durch: „des Brandes oder der Explosion, mögen sie in seinem eigenen oder in 
einem anderen Gebäude zuerst entstanden sein.“ 
b. An Stelle von Absatz 4 tritt als Absatz 4 und 5 folgende Bestimmung: 
„Steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, 
so geht der Anspruch auf die Gebäudeversicherungsanstalt über, soweit diese dem Eigentümer 
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Eigentümers geltend gemacht 
werden. Gibt der Eigentümer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung 
des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird die Anstalt von ihrer Ersatzpflicht insoweit frei, 
als sie aus dem Anspruch oder dem Rechte hätte Ersatz erlangen können. 
Richtet sich der Ersatzanspruch des Eigentümers gegen einen mit ihm in häuslicher Ge- 
meinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht 
jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat". 
6. § 6 erhält folgende Fassung: 
„Ruhen auf dem beschädigten oder zerstörten Gebäude Hypotheken, Grundschulden, Renten- 
schulden oder Reallasten, so steht die nach § 5 Absatz 1 und 2 von dem Eigentümer verwirkte 
Entschädigung den Gläubigern insoweit zu, als sie im Falle der Zwangsversteigerung des 
Grundstücks anteilige Befriedigung aus dem Erlöse des Grundstücks samt dem Gebäude ver- 
langen könnten. 
Reicht die festgestellte Entschädigung zur Befriedigung der Berechtigten nicht aus und 
können diese sich über ihre Anteile nicht einigen, so hat die Gebäudeversicherungsanstalt die 
Entschädigungssumme zu ihrer Befreiung öffentlich zu hinterlegen. 
Auf Antrag eines Beteiligten oder auch der Gebäudeversicherungsanstalt hat das Notariat, 
das für die Zwangsversteigerung örtlich zuständig wäre, das Verteilungsverfahren in ent-
        <pb n="565" />
        XLVIII. 405 
sprechender Anwendung der für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung 
geltenden Vorschriften einzuleiten und durchzuführen. 
Der Gebäudeversicherungsanstalt steht für die nach Absatz 1 bis 3 geleisteten Zahlungen 
ein Anspruch auf Rückersatz gegen den schuldigen Gebäudeeigentümer zu“. 
7. In § 7 erhält der Eingang folgende Fassung: 
„Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle im Großherzogtum errichteten Gebäude. 
Ausgeschlossen von der Versicherung sind jedoche 
8. In § 8 werden die Worte „in die Gebäudeversicherungsanstalt ausgenommen“ ersetzt 
durch: „bei der Gebäudeversicherungsanstalt versichert". 
9. § 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Die kraft des Versicherungszwangs bei der Gebäudeversicherungsanstalt versicherten Ge- 
bäude dürfen, soweit die Versicherung reicht (§ 2 Absatz 1, 2, §8 3, 15, § 29 Absatz 4, 
§§ 31, 32) anderweitig nicht versichert werden. Eine entgegen dieser Vorschrift abgeschlossene 
Versicherung ist nichtig. Das gleiche gilt von bestehenden Versicherungsverträgen, soweit sie 
dieser Vorschrift zuwiderlaufen“. 
10. An Stelle des § 10 tritt folgende Bestimmung: 
„Soweit die Versicherung der in § 8 erwähnten Gebäude von der Gebäudeversicherungs- 
anstalt abgelehnt worden ist, ist ihre Versicherung bei einer anderen Anstalt zulässig“. 
11. In § 11 wird das Wort „und“ vor „insbesondere" gestrichen und nach dem Wort 
„Staatsanstalt“ ein Beistrich gesetzt. 
12. In der überschrift zum zweiten Abschnitt werden die Worte „des Versicherungs- 
anschlags“ durch: „der Versicherungssumme"“ ersetzt. 
13. § 12 erhält folgende Fassung: 
„Als Versicherungswert eines Gebäudes gilt der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines 
dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Be- 
trags nach Maßgabe der §§ 13 bis 15“. 
14. § 13 erhält folgende Fassung: 
„Den ortsüblichen Bauwert bilden die ortsüblichen Baukosten der zerstörbaren Teile des 
Gebäudes, mit welchen es auf dem gleichen Platz wieder neu erbaut werden kann“. 
15. § 14 erfährt folgende Änderungen: 
a. Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Zur Feststellung seines ortsüblichen Bauwerts ist ein Gebäude zunächst so abzuschätzen, 
als wenn es neu gebaut werden müßte“. 
b. In Absatz 2 Buchstabe à werden die Worte „mittleren Ortspreise" ersetzt durch: 
vortsüblichen Preise“ und das Wort „Baumaterialien“ durch „Baustoffe“. 
c. In Absatz 2 Buchstabe I wird das Wort „Baumaterialien“ ersetzt durch: „Baustoffe“ 
und das Wort „jeweils“ gestrichen. 
71.
        <pb n="566" />
        406 XLVIII. 
d. Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„Sind auf dieser Grundlage die ortsüblichen Neubaukosten eines Gebäudes festgestellt, so 
ist der durch Alter und Abnutzung bedingte verhältnismäßige Minderwert des betreffenden 
Gebäudes zu ermitteln und von dem Betrage der ortsüblichen Neubaukosten abzuziehen“. 
e. In Absatz 4 wird das Wort „Versicherungsanschlag“ durch „Versicherungssumme' ersetzt. 
16. In § 16 ist: 
a. in Absatz 1 das Wort „mittleren“ vor „Bauwertes“ durch: „ortsüblichen“ zu ersetzen, 
b. in Absatz 3 am Schluß nach dem Wort „Abschätzung“ anzufügen: „und allen Nachprüfungen."“ 
17. In § 19 Absatz 3 ist beizufügen: 
„Auch kann jeder beteiligte Realgläubiger auf seine Kosten einen beglaubigten Auszug 
aus dem Feuerversicherungsbuch verlangen“. 
18. In § 20 Absatz 3 wird das Wort „Feuer“ durch die Worte: „Brand, Explosion 
oder Blitzschlag" ersetzt und sind die Worte: „und dem Gemeinderat hiervon Anzeige gemacht" 
zu streichen. 
19. In § 21 Absatz 3 erhält der Eingang folgende Fassung: 
„Ist infolge einer Wertsverminderung im Betrag von vierhundert Mark oder mehr die 
Versicherungssumme um mindestens ein Zehntel herabzusetzen, so ist die Wertsverminderung 
in allen Fällen sofort . “. Im letzten Halbsatz werden die Worte „der neue Versicherungs- 
anschlag“ ersetzt durch: „die neue Versicherungssumme". " 
20. In § 22 Absatz 3 werden die Worte „des Versicherungsanschlags“ durch: „der 
Versicherungssumme“ und „der Versicherungsanschlag“ durch: „die Versicherungssumme" ersetzt. 
21. In § 23 Absatz 3 treten an die Stelle der Worte „dem Versicherungsanschlage“ 
die Worte: „der Versicherungssumme“. 
22. 8§ 25 erfährt folgende Anderungen: 
a. Absatz 1 wird vom Worte „Recht“ ab gefaßt wie folgt: „zu, eine Nachprüfung der 
Abschätzung zu verlangen (§§ 21, 22 und 23)." 
b. Absatz 2 ist zu beginnen: „Das Gesuch um Nachprüfung“ und mit dem Wort „vor- 
zubringen.“ zu schließen. Der Schluß „es hat keine aufschiebende Wirkung“ ist zu streichen. 
e. Dem Absatz 3 ist anzufügen: „Verweigert der Gebäudeeigentümer die Ernennung 
eines Sachverständigen, so wird auch der die Interessen des Gebäudeeigentümers vertretende 
Sachverständige durch das Bezirksamt ernannt.“ 
d. In Absatz 4 werden die Worte „den Versicherungsanschlag“ durch: „die Versicherungs- 
summe“ und „dasselbe“ durch: „es“ ersetzt. - 
23. In § 26 Absatz 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Revision“ durch: „Nach- 
prüfung“ ersetzt. 
24. In § 27 werden: 
a. in Absatz 1 die Worte „das Ministerium des Innern“ durch: „der Verwaltungerat 
der Gebändeversicherungsanstalt“ und das Wort „Revision“ durch: „Nachprüfung“ ersetzt.
        <pb n="567" />
        XIL VIII. 407 
b. Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: „Solche Nachprüfungen werden durch drei Sach- 
verständige vorgenommen, von welchen die betreffende Gemeinde und das Bezirksamt je einen, 
die Gebäudeversicherungsaustalt aber den Obmann ernennt.“ 
c. In Absatz 3 wird das Wort „Revision“ durch: „Nachprüfung“ ersetzt. 
25. In 8 28 werden ersetzt: 
a. in Zeile 1 das Wort „Revisionsverfahrens“ durch: „Nachprüfungsverfahrens“, 
b. unter Buchstabe a und c jeweils das Wort „Revision“ durch: „Nachprüfung“. 
26. In der Überschrift zum vierten Abschnitt wird das Wort „Feuerschadens“ durch: 
„Schadens“ ersetzt. 
27. In § 29 werden ersetzt: 
a. in Absatz 1 das Wort „Brand“ durch: „Brand, Explosion oder Blitzschlag“, 
b. in Absatz 2, 3 und 4 jeweils das Wort: „Materialien“ oder „Baumaterialien“ durch: 
„Baustoffe", 
C. in Absatz 3 außerdem die Worte „dem Versicherungsanschlag“ durch: „der Ver- 
sicherungssumme“. 
28. In § 30 wird: 
a. in Absatz 1 das Wort „mittleren“ ersetzt durch: „ortsüblichen“, 
b. als dritter Absatz angefügt: „Die Entschädigung darf nicht höher sein als die Wieder- 
herstellungskosten.“ 
29. In § 31 werden die Worte „des Feuers" ersetzt durch: „der Brand= oder Explosions- 
gefahr“ und als Absatz 2 angefügt: „Uber Einwendungen, die binnen einer Woche vorzubringen 
sind, entscheidet das Bezirksamt endgültig.“ 
30. In § 32 Absatz 1 werden die Worte „Feuer oder Feuerlöschmaßregeln“ ersetzt 
durch: „Brand, Explosion oder Blitzschlag oder durch Löschmaßregeln“. 
31. In § 33 Absatz 1 werden die Worte „vom Feuer ergriffen, und noch mehr“ ersetzt 
durch: „durch Brand, Explosion oder Blitzschlag“. 
32. In 8 34 treten an die Stelle der Worte „Brand oder“ die Worte: „Brand, Explosion 
oder Blitzschlag oder durch“ und an Stelle des Wortes „Baumaterial“ das Wort: „Baustoff". 
33. § 35 erfährt folgende Anderungen: 
a. in Absatz 1 und 2 wird das Wort „Feuer" jeweils ersetzt durch: „Brand, Explosion 
oder Blitzschlag“ 
b. in Absatz 1 werden die Worte „der Versicherungsanschlag"“ ersetzt durch: „die Ver- 
sicherungssumme“ und in Absatz 2 die Worte „des geminderten Versicherungsanschlags“ durch: 
„der geminderten Versicherungssumme". 
34. Dem § 36 sind als Absatz 4 und 5 beizufügen: 
„Der Gebändeeigentümer ist verpflichtet, bei dem Eintritt eines Brandfalles nach Mög- 
lichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen
        <pb n="568" />
        408 XLVIII. 
der Anstalt oder des Bezirksamts zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche 
Weisungen einzuholen. 
Aufwendungen, die der Gebäudeeigentümer hierbei macht, fallen, auch wenn sie erfolglos 
bleiben, der Anstalt zur Last, soweit der Gebäudeeigentümer sie den Umständen nach für ge— 
boten halten durfte. Die Anstalt hat Aufwendungen, die in Gemäßheit der von ihr oder dem 
Bezirksamt gegebenen Weisungen gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zu— 
sammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Sie hat den für 
die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Gebäudeeigentümers vorzuschießen“. 
35. In § 37 Absatz 2 ist das Wort „dreihundert“ durch: „sechshundert“ und das 
Wort „vierhundert“ durch: „achthundert“ zu ersetzen. 
36. In § 38 erhalten die Absätze 1 und 4 folgende Fassung: 
a. Absatz 1: „Vor Beendigung der Abschätzung des an einem Gebäude entstandenen 
Schadens darf der Gebäudeeigentümer ohne Einwilligung der Anstalt nur solche Anderungen 
vornehmen, welche zur Erfüllung der ihm nach § 36 Absatz 4 obliegenden Pflicht oder im 
öffentlichen Interesse geboten erscheinen."“ 
b5. Absatz 4: „Durch eine eigenmächtige Veränderung, sie mag vor oder nach der Ab- 
schätzung vorgekommen sein, geht übrigens dem Beschädigten das Recht verloren, die Nach- 
prüfung der Abschätzung zu verlangen." 
C. In Absatz 3 wird das Wort „Revision“ durch „Nachprüfung“ ersetzt. 
37. In § 39 wird: 
a. Absatz 1 durch folgende Fassung ersetzt: 
„Das Ergebnis der Abschätzung ist unverzüglich dem Beschädigten urkundlich zu eröffnen. 
Die Abschätzungsverhandlungen mit der Erklärung des Beschädigten sowie die Akten über die 
polizeiliche Untersuchung sind dem Verwaltungsrat der Anstalt mäöglichst bald, spätestens aber 
binnen 14 Tagen nach dem Brande einzusenden“. 
b. in Absatz 2 das Wort „desfallsigen“ gestrichen. 
38. § 40 erhält folgende Anderungen: 
a. In Absatz 1 werden die Worte: „dem Gemeinderat"“ gestrichen und das Wort „Revision“ 
durch „Nachprüfung“ ersetzt; 
b. Absatz 2 lautet: 
„Das Gesuch um Nachprüfung ist binnen einer Frist von 14 Tagen nach Eröffnung der 
Schadensabschätzung beziehungsweise der hierüber gepflogenen Verhandlungen (8 39) bei dem 
Bezirksamt anzubringen“. 
P. Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Nachprüfung selbst wird durch drei andere zu beeidigende Sachverständige vor- 
genommen, von welchen je einen der Eigentümer, die Gebäudeversicherungsanstalt und das 
Bezirksamt ernennt".
        <pb n="569" />
        XLVIII. 409 
d. Dem Absatz 3 wird beigefügt: 
„Verweigert der Gebäudeeigentümer die Ernennung eines Sachverständigen, so wird auch 
der die Interessen des Gebäudeeigentümers vertretende Sachverständige durch das Bezirks- 
amt ernannt". 
39. In § 42 wird in Absatz 2 zweimal das Wort „Revision“ durch: „Nachprüfung“ ersetzt. 
39 u. a. Als neuer § 43 wird eingefügt: 
„Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend beim Eintritt des Versicherungs- 
falles durch Explosion oder Blitzschlag“. 
b. Die jetzigen Paragraphen 43 u. ff. erhalten neue Numerierung (vergleiche Artikel 11). 
40. § 43 erhält folgende Anderungen: 
a. In Absatz 1 werden die Worte „Brandentschädigungsgelder“ durch: „Entschädigungs- 
gelder“ und „abgebraunten“ durch: „zerstörten“ ersetzt; 
b. Als Absatz 2 ist einzuschieben: „Die Entschädigungsgelder sind nicht verzinslich“ 
. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Absatz 3 — nun Absatz 4 — wird 
das Wort „Baumaterialien“ durch: „Baustoffen“ ersetzt. 
41. 3 44 erhält folgende Fassung: 
„Die Entschädigungsgelder sind vollständig zur Wiederherstellung der durch Brand, 
Explosion oder Blitzschlag oder durch Löschmaßregeln zerstörten oder beschädigten Gebäude zu 
verwenden. 
über den Vollzug dieser Bestimmungen haben die Gemeinderäte, in Städten mit Staats- 
polizei aber die Bezirksämter zu wachen. 
In dringenden Fällen kann jedoch den Beschädigten vom Bezirksamt mit Zustimmung 
des Verwaltungsrats, sowie derjenigen, welchen Hypotheken oder sonstige Rechte an dem Ge- 
bäude zustehen, Nachsicht erteilt werden. Die Erteilung dieser Nachsicht kann an Bedingungen 
geknüpft, namentlich nach Beschaffenheit des einzelnen Falles von der Herabsetzung der Ent- 
schädigungssumme abhängig gemacht werden“. 
42. #§ 45 erhält folgende Anderungen: 
u. An Stelle des ersten Satzes treten folgende zwei Sätze: „Die Forderung des Ge- 
bäundceigentümers auf die Entschädigungsfumme kann vor der Wiederherstellung des Gebäudes 
nur an solche Gläubiger des Eigentümers übertragen werden, welche Arbeiten oder Lieferungen 
zur Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder bewirkt haben. Eine Übertragung an 
Gläubiger des Eigentümers, die bare Vorschüsse zur Wiederherstellung gegeben haben, ist 
wirksam, wenn die Verwendung der Vorschüsse zur Wiederherstellung erfolgt.“ 
b. Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2 und lautet in seinem Eingang: 
„Die Übertragung ist jedoch nur gültig, wenn sie von dem Eigentümer vor dem Bürger- 
meister oder einem dafür ernannten Stellvertreter erklärt, unter dessen Beglaubigung nieder- 
geschrieben u. s. w.“
        <pb n="570" />
        410 XLVIII. 
12 #. In § A6 wird das Wort „Brandentschädigungsforderungen“ durch „Entschädigungs 
forderungen“ ersetzt und das Wort „erfolgter" gestrichen. 
43. In 8 47 werden die Worte „von Unserem“ ersetzt durch: „vom“. 
44. In § 48 werden die Worte „durch Feuer oder Feuerlöschmaßregeln“ gestrichen. 
45. In § 49 werden: 
a. in Absatz 2 das Wort „abgebrannte“ durch: „zerstörte“ und das Wort „beziehungs- 
weise“ durch: „oder“, 
b. in Absatz 3 die Worte „ohne zeingeholt zu haben“ durch: „ohne daß die Erlaub- 
nis der zuständigen Behörde erteilt worden ist“ 
ersetzt. 
46. In § 52 wird das Wort „abgebrannten“ durch: „zerstörten“ ersetzt. 
47. In § 53 Absatz 1 sind die Worte „das darauf errichtete Übergebäude“ zu ersetzen 
durch die Worte „den darauf errichteten Neubau“ und ist anzufügen: „Der durch den Neuban 
eintretende Wertzuwachs haftet den Gläubigern der alten Baustelle in erster Reihe.“ 
48. Dem § 53 sind als Absätze 3 und 4 anzufügen: 
„Soweit die Anstalt den Hypothekengläubiger befriedigt, geht die Hypothek auf sie über. 
Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich= oder nachstehenden Hypothekengläubigers 
geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung der Anstalt zur Leistung bestehen 
geblieben ist. Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, 
so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Ist über eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ein Brief erteilt, oder 
ist eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus 
einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, 
bestellt, so ist zur Eintragung des Übergangs der Belastungen auf die neue Baustelle die Vor 
legung des Briefes oder der Urkunde nicht erforderlich. Wird der Brief mit dem Ersuchen 
der Staatsbehörde oder später vorgelegt, so ist der Üübergang des Rechtes auf dem Briefe zu 
vermerken. Wird der Brief nicht vorgelegt, so hat zu diesem Zwecke das Grundbuchamt den 
Besitzer des Briefes zur nachträglichen Vorlegung anzuhalten“. 
49. Inu § 54 wird das Wort „Versicherungsanschläge“ durch: „Versicherungssummen“ 
ersetzt. 
50. In § 56 werden ersetzt: 
a. in Absatz 2 die Worte „der. AVeersicherungsanschlag“ durch: „die Ver- 
sicherungssumme", 
b. in Absatz 3 „Versicherungsanschläge“ durch: „Versicherungssummen“ und „des An- 
schlags“ durch: „der Versicherungssumme". 
51. In 8 57 lautet der Absatz 2: 
„Der Beitrag ist innerhalb 4 Wochen vom Tage der Anforderung der Umlage an und 
auf 1. Oktober je zur Hälfte zu entrichten“.
        <pb n="571" />
        XLVIII. 411 
52. In 8 59 ist: 
a. in Absatz 1 das Wort „beziehungsweise“ durch: „oder“ zu ersetzen, 
b. an die Stelle des Absatzes 2 folgende Bestimmung zu setzen: 
„Die Beitragsforderungen sowie die Rückforderung ungebührlich bezahlter Beiträge ver 
jähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die 
Leistung verlangt werden kann“. 
52 a. a. An Stelle des § 60 Absatz 1 treten folgende Absätze 1 und 2: 
„Zur Bildung eines Betriebs= und Ausgleichungsfonds sowie eines Fonds für die Ver- 
sorgung der im Dienst der Anstalt verwendeten Personen oder deren Hinterbliebenen kann die 
Gebäudeversicherungsanstalt mit Zustimmung des erweiterten Verwaltungsrats und Genehmigung 
des Ministeriums des Jnnern die Umlage über den Betrag erhöhen, der zur Erfüllung der 
Verbindlichkeiten der Anstalt an Entschädigungen sowie zur Bestreitung des sonstigen Auf- 
wands eines Kalenderjahres an sich erforderlich ist (§ 54). 
Für die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke darf jedoch höchstens ein Umlagebetrag bis zu 
zwei Pfennig auf je 100 % der Versicherungssumme und nur für solche Jahre erhoben 
werden, in denen die Umlage einschließlich dieses Zuschlags 15 Pfg. auf je 100 4 der Ver- 
sicherungssumme nicht übersteigt. Der Betriebs= und Ausgleichungsfonds soll allmählich den 
Betrag von 2 von 1000 .6 des Versicherungsbestandes erreichen."“ 
b. Absatz 3 — bisher Absatz 2 — lautet: 
„Solange der Betriebs= und Ausgleichungsfonds u. s. w." 
53. In § 61 Zeile 2 wird das Wort „Unser“ durch: „das“ und in Zeile 3 das Wort 
„Unserer“ durch: „der“ ersetzt. 
54. 8§ 63 erhält folgende Fassung: 
„Die Erhebung der Beiträge besorgen die staatlichen Finanzstellen gegen eine angemessene 
Gebühr. 
Für alle übrigen Bemühungen der Staats= und Gemeindebehörden hat die Anstalt nichts 
zu entrichten. 
Die Entschädigungsgelder sind von dem Empfangsberechtigten bei der Kasse der Gebäude- 
versicherungsanstalt und wenn der Berechtigte außerhalb des Sitzes der Anstaltskasse wohnt, 
bei der Bezirkssteuerkasse seines Wohnsitzes, wenn sich eine solche daselbst nicht befindet, bei 
der Steuereinnehmerei seines Wohnsitzes in Empfang zu nehmen. Die Kasse der Gebäude= 
versicherungsanstalt ist auf Wunsch der Empfangsberechtigten verpflichtet, die Zahlungen auf 
Kosten und Gefahr der Berechtigten durch die Post zu bewirken“. 
55. 8§ 65 erhält folgende Fassung: 
„Durch landesherrliche Verordnung kann die Gebäudeversicherungsanstalt verpflichtet 
werden, bestimmte jährliche Abgaben bis zur Höhe von 3 vom Hundert der Gesamtumlagen- 
einnahme für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens und zur 
Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren und sonstigen bei Hilfeleistung in Brandfällen 
verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen an die Staatskasse zu leisten“. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1912. 72
        <pb n="572" />
        412 XIVIII. 
56. Ju § 68 ist: 
a. in Buchstabe b an Stelle des Wortes „Brandschadens“ das Wort: „Schadens" zu setzen, 
b. als Absatz 2 anzufügen: 
„Die Frist zur Klageerhebung beträgt 6 Monate. Sie beginnt erst, nachdem die Anstalt 
dem Gebäudeeigentümer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf 
der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat". 
Artikel II. 
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes, wie er sich aus 
vorstehendem ergibt, unter der Überschrift „Gebäudeversicherungsgesetz“ mit fortlaufender Folge 
der Paragraphen und entsprechender Anderung der in den einzelnen Paragraphen vorkommenden 
Verweisungen und Anführungen im Gesetzes= und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Gegeben zu Badenweiler, den 7. Oktober 1912. 
Friedrich. 
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Bekanntmachung. 
Das Gebänudeversicherungsgesetz betreffend. 
Gemäß Artikel II des Gesetzes vom 7. Oktober 1912, die Abänderung des Gebände- 
versicherungsgesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 403), bringen wir 
nachstehend den Wortlaut des Gebändeversicherungsgesetzes in seiner vom 1. Jannar 1913 ab 
geltenden Fassung zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 26. Oktober 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
(Vom 26. Oktober 1912.) 
  
Seltsam. 
Gebäudeversicherungsgesetz. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Die Gebändeversicherungsanstalt bezweckt nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit die 
Feuerversicherung der Eigentümer der im Großherzogtum befindlichen, dem Versicherungszwang 
unterworfenen Gebäude; sie ist eine öffentliche Anstalt mit selbständiger juristischer Persönlichkeit 
und dem Sitze in Karlsruhe.
        <pb n="573" />
        XLVIII. 413 
§ 2. 
Die Gebändeversicherungsaunstalt haftet den versicherten Gebäudeeigentümern für den durch 
Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Gebäudeeigentümer finden auf den Erbbau- 
berechtigten (§ 1012 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entsprechende Anwendung. 
Die Gebäudeversicherungsanstalt kann eine Entschädigung auch für solche Gebäudeschäden 
gewähren, die durch andere elementare Ereignisse (Bergsturz, Erdfall, Sturm, Hochwasser) 
entstehen, bei Bergsturz und Erdfall jedoch nur, wenn diese nicht durch Erdbeben veranlaßt sind. 
83. 
Im Falle eines Brandes hat die Gebäudeversicherungsanstalt den durch die Zerstörung 
oder die Beschädigung der versicherten Gebäude entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die 
Zerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die unvermeidliche 
Folge des Brandereignisses ist. Die Gebäudeversicherungsanstalt hat auch den Schaden zu 
ersetzen, der bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen an den versicherten 
Gegenständen verursacht wird. Das gleiche gilt von einem Schaden, der dadurch entsteht, 
daß Gebäudeteile bei dem Brande abhanden kommen. 
Auf die Haftung der Gebänudeversicherungs t für den durch Explosion oder Blitzschlag 
entstehenden Schaden finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. 
  
  
  
84. 
2 
Die Gebäudeversicherungsanstalt haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion durch 
Maßregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach der Erklärung des Kriegszustandes von 
einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind. 
85. 
Die Gebäudeversicherungsanstalt ist zur Vergütung des Schadens nicht verpflichtet, wenn 
der Eigentümer des Gebäudes das Entstehen des Brandes oder der Explosion, mögen sie in 
seinem eigenen oder in einem anderen Gebäude zuerst entstanden sein, vorsätzlich oder aus 
grober Fahrlässigkeit verursacht hat. Der Verwaltungsrat kann jedoch aus Billigkeitsgründen 
die Schadenssumme ganz oder teilweise ausbezahlen. 
Sie leistet ebenfalls keine Vergütung für den Schaden, den der Eigentümer des be- 
schädigten Gebäudes durch Löschmaßregeln in gewinnsüchtiger oder anderer böser Absicht 
verursacht hat. 
In beiden Fällen ist die Anstalt zur Rückersatzforderung berechtigt, wenn die Schuld des 
Eigentümers sich erst nach geschehener Bezahlung der Entschädigung herausstellt. 
Steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, 
so geht der Anspruch auf die Gebäudeversicherungsanstalt über, soweit diese dem Eigentümer 
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Eigentümers geltend gemacht 
werden. Gibt der Eigentümer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung 
72.
        <pb n="574" />
        414 XLVIII. 
des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird die Anstalt von ihrer Ersatzpflicht insoweit frei, 
als sie aus dem Anspruch oder dem Rechte hätte Ersatz erlangen können. 
Richtet sich der Ersatzanspruch des Eigentümers gegen einen mit ihm in häuslicher Ge- 
meinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht 
jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 
86. 
Ruhen auf dem beschädigten oder zerstörten Gebäude Hypotheken, Grundschulden, Renten- 
schulden oder Reallasten, so steht die nach § 5 Absatz 1 und 2 von dem Eigentümer verwirkte 
Entschädigung den Gläubigern insoweit zu, als sie im Falle der Zwangsversteigerung des 
Grundstücks anteilige Befriedigung aus dem Erlöse des Grundstücks samt dem Gebäude ver- 
langen könnten. 
Reicht die festgestellte Entschädigung zur Befriedigung der Berechtigten nicht aus und 
können diese sich über ihre Anteile nicht einigen, so hat die Gebäudeversicherungsanstalt die 
Entschädigungssumme zu ihrer Befreiung öffentlich zu hinterlegen. 
Auf Antrag eines Beteiligten oder auch der Gebäudeversicherungsanstalt hat das Notariat, 
das für die Zwangsversteigerung örtlich zuständig wäre, das Verteilungsverfahren in ent- 
sprechender Anwendung der für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung 
geltenden Vorschriften einzuleiten und durchzuführen. 
Der Gebäudeversicherungsanstalt steht für die nach Absatz 1 bis 3 geleisteten Zahlungen 
ein Anspruch auf Rückersatz gegen den schuldigen Gebäudeeigentümer zu. 
87. 
Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle im Großherzogtum errichteten Gebäude. 
Ausgeschlossen von der Versicherung sind jedoch: 
1. die großherzoglichen und standesherrlichen Schlösser; 
2. alle Gebäude, deren Wert die Summe von hundert Mark nicht erreicht; 
Neubauten, solange sie noch nicht unter Dach gebracht sind, jedoch mit Ausnahme 
derjenigen, welche an Stelle versichert gewesener Gebäude errichtet werden (§ 20 
Absatz 2 und 3). 
88. 
Gebäude, welche nur auf kurze Zeit zu vorübergehenden Zwecken errichtet werden, wie 
Schaubuden, Bau= und Wirtschaftshütten und dergleichen, sollen nicht bei der Gebändever- 
sicherungsanstalt versichert werden. 
§9. 
Die kraft des Versicherungszwangs bei der Gebäudeversicherungsanstalt versicherten Ge- 
bäude dürfen, soweit die Versicherung reicht (§ 2 Absatz 1, 2, §8 3, 15, § 29 Absatz 1, 
§8 31, 32) anderweitig nicht versichert werden. Eine entgegen dieser Vorschrift abgeschlossene 
Versicherung ist nichtig. Das gleiche gilt von bestehenden Versicherungsverträgen, soweit sie 
dieser Vorschrift zuwiderlaufen.
        <pb n="575" />
        XILVIII. 415 
85 10. 
Soweit die Versicherung der in § 8 erwähnten Gebäude von der Gebäudeversicherungs- 
anstalt abgelehnt worden ist, ist ihre Versicherung bei einer anderen Anstalt zulässig. 
11. 
Die Gebäudeversicherungsanstalt genießt alle Rechte und Vorzüge einer Staatsanstalt, 
insbesondere die Tax= und Sportelfreiheit. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Bestimmung der Bersicherungsfumme. 
* 12. 
Als Versicherungswert eines Gebäudes gilt der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines 
dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Be- 
trags nach Maßgabe der §§ 13 bis 15. 
8 13. 
Den ortsüblichen Bauwert bilden die ortsüblichen Baukosten der zerstörbaren Teile des 
Gebäudes, mit welchen es auf dem gleichen Platz wieder neu erbaut werden kann. 
8 14. 
Zur Feststellung seines ortsüblichen Bauwerts ist ein Gebäude zunächst so abzuschätzen, 
als wenn es neu gebaut werden müßte. 
Bei dieser Schätzung sind folgende Grundsätze zu beobachten: 
a. Die zur Zeit der Vornahme der Schätzung geltenden ortsüblichen Preise sind der 
Schätzung sowohl in Beziehung auf die Baustoffe, als auch die Arbeitslöhne, zu 
Grunde zu legen. 
b. Keinerlei Rücksicht ist zu nehmen auf die mit dem Gebäude verbundenen Gerechtig- 
keiten, auf den Wert des Bauplatzes, oder auf den Hofplatz, auf Gärten und deren 
Einfassungen. 
Diejenigen Teile eines Gebäudes, welche nach dem Ermessen der Sachpverständigen 
durch Feuer nicht zerstört oder beschädigt werden können, sind von der Versicherung 
auszuschließen. 
Der Wert der Baustoffe und Bauarbeiten, welche dem Eigentümer oder Inhaber 
eines Gebäudes von Dritten unentgeltlich oder um einen geminderten Preis geliefert 
werden müssen, bleibt im ersteren Falle ganz, und im zweiten bis zu dem Betrag, 
um welchen die Lieferung unentgeltlich geschieht, von der Versicherung ausgeschlossen. 
e. Jedes Gebäude ist einzeln, und also jedes abgesonderte Neben= oder Hintergebäude 
besonders abzuschätzen und zu versichern. 
□ 
S
        <pb n="576" />
        116 XI,VIII. 
Sind auf dieser Grundlage die ortsüblichen Neubaukosten eines Gebäudes festgestellt, so 
ist der durch Alter und Abnutzung bedingte verhältnismäßige Minderwert des betreffenden 
Gebäudes zu ermitteln und von dem Betrage der ortsüblichen Neubankosten abzuziehen. 
Die so gefundene Zahl ist, wenn sie durch 100 nicht ohne Rest teilbar ist, auf die nächste 
durch 100 teilbare Zahl herabzusetzen und bildet alsdann die Versicherungssumme des Gebäudes. 
15. 
Die Versicherung umfaßt alle wesentlichen Bestandteile des Gebäudes. 
Inwieweit auch unwesentliche Bestandteile und Zubehörstücke in die Versicherung mit- 
einzubeziehen sind, bestimmt die Vollzugsverordnung. 
16. 
Die Abschätzung des ortsüblichen Bamwertes eines Gebändes ist durch drei beeidigte Sach- 
verständige vorzunehmen, von welchen die Gebäudeversicherungsanstalt zwei, die Gemeinde 
einen zu ernennen hat. 
Bei Meinungsverschiedenheit unter den Schätzern ist das Mittel der drei Schätzungs- 
summen als Schätzungsergebnis zu betrachten. 
Der Bürgermeister der Gemeinde oder sein Stellvertreter hat eine beratende Stimme bei 
der Abschätzung und allen Nachprüfungen. 
817. 
Die Bauschätzer sind für die Richtigkeit ihrer Schätzung sowohl der Anstalt als dem 
Eigentümer gegenüber verantwortlich. 
Dritter Abschnitt. 
Vom Verfahren bei der Aufnahme zur Versicherung. 
8 18. 
In jeder Gemeinde besteht ein Feuerversicherungsbuch, welches unter Aufsicht und Verant— 
wortlichkeit des Gemeinderats von dem Ratschreiber geführt wird und ein Verzeichnis aller 
zur Gebäudeversicherunngsanstalt aufgenommenen Gebände des Gemeindebezirks mit Angabe der 
Aufnahmszeit und der jeweiligen Versicherungssumme enthält. Die Einsicht des Feuer— 
versicherungsbuches soll niemand verweigert werden. 
Höfe, welche eine besondere Gemarkung haben, werden in Beziehung auf die Führung 
des Feuerversicherungsbuches einer benachbarten Gemeinde zugeteilt, und zwar in der Regel 
derjenigen, welcher sie in polizeilicher Hinsicht zugewiesen sind. 
Die Feuerversicherungsbücher der Gemeinden bilden die Grundlage des Generalfeuer— 
versicherungskatasters, das jährlich von dem Verwaltungsrat der Anstalt aufgestellt wird. 
819. 
Die Aufnahme in die Gebäudeversicherungsanstalt durch Eintrag in das Feuerversicherungs— 
buch und damit das Inkrafttreten der Versicherung findet — abgesehen von den Fällen des
        <pb n="577" />
        XLVIII. 417 
8 23 — auf den 1. Januar jeden Jahres für die im Vorjahre errichteten Gebäude statt; 
kann der Eintrag erst später erfolgen, so hat er mit Rückwirkung bis zu dem bezeichneten 
Tage zu geschehen. 
In derselben Weise und mit derselben Wirkung werden auch die Veränderungen der 
Versicherungssummen, die sich wegen Erhöhung oder Verminderung des Gebäudewerts ergeben 
(§ 21), in das Versicherungsbuch eingetragen. 
Jeder Eigentümer eines Gebäudes empfängt auf sein Verlangen und auf seine Kosten 
bei dessen Eintrag in das Feuerversicherungsbuch oder bei jeder Veränderung des Eintrags 
einen beglaubigten Auszug desselben. Auch kann jeder beteiligte Realgläubiger auf seine 
Kosten einen beglaubigten Auszug aus dem Feuerversicherungsbuch verlangen. 
8 20. 
Die Versicherung und die Beitragspflicht des Versicherten besteht fort, wenn auch das 
versicherte Gebäude durch Feuer oder andere Ereignisse zerstört oder beschädigt oder wenn 
dasselbe ganz oder teilweise abgebrochen wird. 
Die Versicherungssumme des ursprünglich versicherten Gebäudes geht auf das an dessen 
Stelle zu erbauende oder wiederherzustellende Gebäude insolange über, bis dieses selbst zur 
Versicherung aufgenommen ist. 
Will der Eigentümer ein Gebäude, welches abgebrochen oder durch andere Ereignisse als 
Brand, Explosion oder Blitzschlag zerstört worden ist, nicht wieder aufbauen und erstattet er 
hiervon Anzeige an den Gemeinderat, so erlischt die Versicherung mit dem Ablauf des Jahres, 
in welchem die Anzeige gemacht wird. Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn Nachsicht von der 
Verpflichtung zum Wiederaufbaun erteilt oder die in § 48 gegebene Frist zum Wiederaufban 
versäumt worden ist. 
321. 
Wird ein gemäß § 7 bei der Gebäudeversicherungsanstalt zu versicherndes Gebäude neu 
errichtet, so ist der Eigentümer — und zwar auch dann, wenn der Neubau an die Stelle 
eines versichert gewesenen Gebäudes tritt — verpflichtet, dasselbe, sofern es nicht gemäß § 23 
mit augenblicklicher Wirkung versichert worden ist, längstens bis zum 15. Oktober des Jahres, 
in welchem es unter Dach gebracht worden ist, beim Gemeinderat zur Aufnahme in die 
Gebändeversicherungsanstalt anzumelden. Wird ein solches Gebäude erst nach dem Ablauf 
dieser Anmeldefrist, aber noch vor Jahresschluß unter Dach gebracht, so ist es alsbald nach- 
träglich anzumelden. 
Treten an bestehenden, schon zur Versicherung aufgenuommenen Gebäuden im Laufe des 
Jahres Wertserhöhungen (durch Verbesserung, Anban, Aufbau, Umbau) oder Werts- 
verminderungen (durch Abbruch, Einsturz, Baufälligkeit) ein, welche den Betrag von mindestens 
zweihundert Mark erreichen, so sind dieselben ebenfalls bis zum 15. Oktober des betreffenden 
Jahres, beziehungsweise falls sie erst später eintreten, alsbald nach erfolgtem Eintritt beim 
Gemeinderat anzumelden.
        <pb n="578" />
        418 XLVIII. 
Ist infolge einer Wertsverminderung im Betrag von vierhundert Mark oder mehr die 
Versicherungssumme um mindestens ein Zehntel herabzusetzen, so ist die Wertsverminderung 
in allen Fällen sofort nach ihrem Eintritt dem Gemeinderat anzuzeigen, welcher unverzüglich 
eine vorläufige Abschätzung durch den Ortsbauschätzer anordnet, deren Ergebnis dem Eigen- 
lümer sowie dem Verwaltungsrat der Gebändeversicherungsanstalt eröffnet und entsprechenden 
Eintrag im Feuerversicherungsbuch veranlaßt; diese Abschätzung bleibt solange in Kraft, bis 
die neue Versicherungssumme nach Maßgabe des § 22 festgestellt ist. 
Wer die vorstehend vorgeschriebenen Anzeigen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Mark bestraft. 
8 22. 
In der zweiten Hälfte des Monats Oktober eines jeden Jahres fertigt der Gemeinderat 
auf der Grundlage der ihm gemäß § 21 zugegangenen Anzeigen, veranstalteter Erhebungen 
und gemachter Wahrnehmungen ein Verzeichnis der zur Aufnahme in die Gebäudeversicherungs- 
anstalt geeigneten neu errichteten sowie derjenigen schon bei der Anstalt versicherten Gebäude, 
bei welchen eine Wertserhöhung oder eine Wertsverminderung im Betrage von mindestens 
zweihundert Mark eingetreten ist. 
Das Verzeichnis ist spätestens am 1. November den Bauschätzern zu übergeben, welche 
die darin aufgeführten sowie etwaige nachträglich zur Anmeldung gelangende Gebände ohne 
Verzug und tunlichst noch vor Ablauf des Jahres einzuschätzen haben. 
Von dem Ergebnis der Einschätzung und der erfolgten Festsetzung der Versicherungs- 
summe ist sowohl dem Gebäudeeigentümer als auch dem Verwaltungsrat der Gebände- 
versicherungsanstalt Eröffnung zu machen; die Versicherungssumme ist gemäß § 19 in das 
Feuerversicherungsbuch einzutragen. 
8 28. 
Die Eigentümer beitrittsfähiger Gebäude sind berechtigt, für ihre während des Kalender- 
jahres errichteten neuen Gebäude oder vorgenommenen Wertserhöhungen an Gebäuden, sofern 
sie den Betrag von mindestens zweihundert Mark erreichen, bei ersteren schon, wenn sie unter 
Dach stehen, nach ihrem dermaligen Wert, und bei letzteren gleich nach geschehener Herstellung, 
die Festsetzung der Versicherungssumme und Aufnahme in das Feuerversicherungsbuch mit 
angenblicklicher Wirkung zu verlangen. 
Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Versicherungsaufnahme in den Fällen dieses Para- 
graphen längstens innerhalb zehn Tagen, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollziehen 
zu lassen. 
Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt mit dem ersten Tag nach geschehener Anmeldung 
beim Gemeinderat mit der Maßgabe, daß die Versicherungsbeiträge aus der durch die Ein- 
schätzung festgestellten Versicherungssumme für das ganze laufende Jahr zu bezahlen sind, 
wenn die Anmeldung in der ersten Hälfte des Jahres geschieht, andernfalls nur für das 
zweite Halbjahr.
        <pb n="579" />
        XLVIII. 419 
8 24. 
Außer den in §58 23, 25, 26, 27 bezeichneten Fällen findet eine Veränderung der Ver- 
sicherungssumme im Laufe des Jahres nicht statt. 
8 25. 
Dem Gebäudeeigentümer sowie dem Verwaltungsrat der Gebäudeversicher stalt 
steht das Recht zu, eine Nachprüfung der Abschätzung zu verlangen (88 21, 22 und 8 
Das Gesuch um Nachprüfung ist binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Eröffnung des 
Schätzungsergebnisses beim Bezirksamt vorzubringen. 
Das Bezirksamt erkennt hierüber endgültig nach Erhebung einer neuen Schätzung von 
drei andern beeidigten Sachverständigen, von welchen je einer durch den Beschwerdeführer, die Ge- 
bäudeversicherungsanstalt und das Bezirksamt ernannt wird. Verweigert der Gebäudeeigen- 
tümer die Ernennung eines Sachverständigen, so wird auch der die Interessen des Gebände- 
eigentümers vertretende Sachverständige durch das Bezirksamt ernannt. 
Das Ergebnis der neuen Abschätzung bildet die Versicherungssumme, auch wenn es unter 
dem Betrage der früheren Abschätzung steht, und tritt sogleich nach ergangenem bezirksamtlichem 
Erkenntnis in Wirksamkeit. 
8 26. 
In einzelnen dringenden Fällen, namentlich bei entdeckten wesentlichen Unrichtigkeiten der 
Schätzung, bei Verfall der Gebäude, haben die Nachbarn das Recht, der Verwaltungsrat der 
Gebäudeversicherungsanstalt, sowie der Gemeinderat die Pflicht, bei dem Bezirksamt auf die 
Anordnung einer Nachprüfung anzutragen, welche dasselbe sofort zu verfügen hat. 
Ebenso ist das Bezirksamt zur Anordnung einer Nachprüfung befugt und verbunden, 
wenn es aus andern Anlässen zur Kenntnis von wesentlichen Unrichtigkeiten der bezeichneten 
Art gelangt. 
Diese Nachprüfung ist nach Anleitung des § 25 vorzunehmen, und das Ergebnis derselben 
tritt sogleich nach ergangenem amtlichem Erkenntnis in Wirksamkeit. 
§ 27. 
Auch ohne die Voraussetzungen des § 26 kann der Verwaltungsrat der Gebändever- 
sicherungsanstalt in einzelnen Orten, Bezirken oder auch im ganzen Lande eine allgemeine 
Nachprüfung aller Gebäude von Zeit zu Zeit anordnen. 
Solche Nachprüfungen werden durch drei Sachverständige vorgenommen, von welchen die 
betreffende Gemeinde und das Bezirksamt je einen, die Gebändeversicherungsanstalt aber den 
Obmann ernennt. 
Das Ergebuis der allgemeinen Nachprüfung tritt sogleich in Wirksamkeit. 
§ 28. 
Die Kosten des Abschätzungs-, Aufnahms= und Nachprüfungsverfahrens trägt die Ge- 
bäudeversicherungsanstalt mit folgenden Ausnahmen: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 73
        <pb n="580" />
        420 XLVIII. 
Die Kosten des regelmäßigen allgemeinen Umgangs nach § 22, sowie der allgemeinen 
Nachprüfung nach § 27 tragen die betreffenden Gemeinden, insoweit als sie das 
Personal dazu ernennen, oder ihre Beamten dazu mitwirken. 
Die Kosten der nach § 23 im Laufe des Jahres bewirkten Abschätzung tragen zur 
Hälfte die Eigentümer. 
Die Kosten der Nachprüfung nach § 25 trägt der Eigentümer, wenn diese von ihm 
beantragt wurde und zu seinen Ungunsten ausgefallen ist. 
Die Führung des Feuerversicherungsbuchs der Gemeinden wird kostenfrei von den 
letzteren besorgt, ebenso die Auszüge aus denselben zur Abfassung amtlicher Übersichten 
jeder Art. 
S 
□ 
— 
— 
Vierter Abschnitt. 
Bon der Abschätzung des Schadens und Festsetzung der Entschädigung. 
8 29. 
Wenn ein Gebäude durch Brand, Explosion oder Blitzschlag oder durch Löschmaßregeln 
völlig zerstört ist, so besteht die zu leistende Entschädigung in der im Feuerversicherungsbuch 
eingetragenen Versicherungssumme, vorbehaltlich der Bestimmungen in den 88 32 und 35. 
Als ganz zerstört ist ein Gebäude zu betrachten, wenn es von Grund aus neu erbant 
werden muß, und zu dem Neubau nichts mehr, als höchstens die von der Versicherung aus- 
geschlossenen Teile des Gebändes (§ 14 Buchst. c) oder einzelne Baustoffe des zerstörten Gebäudes 
benützt werden können. 
Bleiben, im Falle ein Gebäude völlig zerstört ist, noch brauchbare Baustoffe übrig, so ist 
der Wert derselben von der Versicherungssumme abzuziehen. 
Aufräumungskosten werden nur dann vergütet, wenn brauchbare Baustoffe übrig geblieben 
sind, und nur insoweit, als der Betrag der ersteren den Wert der letzteren nicht übersteigt. 
8 30. 
Bei teilweisen Beschädigungen sind zuerst die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes 
in den Stand unmittelbar vor dem Brande nach den ortsüblichen Preisen zu erheben. 
Der Entschädigungsbetrag soll alsdann in der Art bemessen werden, daß er sich zu den 
Wiederherstellungskosten verhält, wie die Versicherungssumme zu den Kosten des Neubaues. 
Die Entschädigung darf nicht höher sein als die Wiederherstellungskosten. 
8 31. 
Werden unbewegliche, von der Versicherung ausgeschlossene Gegenstände, z. B. Hof- und 
Garteneinfassungen, Brunnen, Bäume, Garten= oder Feldgewächse u. s. w., durch die Löschmaß- 
regeln oder die zur Beschränkung der Brand= oder Explosionsgefahr getroffenen Anstalten, nieder- 
gerissen oder beschädigt, so ist dieser Schaden durch Sachverständige festzusetzen und zur einen 
Hälfte aus der Gebäudeversicherungsanstalt, zur andern Hälfte aus der Gemeindekasse zu vergüten.
        <pb n="581" />
        XLVIII. 421 
über Einwendungen, die binnen einer Woche vorzubringen sind, entscheidet das Bezirksamt 
endgültig. 
§ 32. 
Wird ein neu vollendetes oder noch im Bau begriffenes Gebäude, welches an die Stelle 
eines alten versicherten Gebäudes tritt, durch Brand, Explosion oder Blitzschlag oder durch 
Löschmaßregeln zerstört oder beschädigt, bevor es selbst zur Versicherung aufgenommen ist, so 
ersetzt die Anstalt den Schaden höchstens bis zu dem Betrage der Versicherungssumme des 
alten Gebäudes. 
Ist das alte Gebäude zu einer geringeren Summe, als zu dem ermittelten Wert des 
neuen versichert gewesen, so wird auch bei teilweiser Beschädigung der ermittelte Schaden nur 
nach dem Verhältnis ersetzt, in welchem die Versicherungssumme zu dem Werte des neuen 
Gebändes steht. Ist das alte Gebäude dagegen zu einer höheren Summe, als dem ermittelten 
Wert des neuen versichert gewesen, so muß die Versicherungsfumme in demselben Verhältnis 
herabgesetzt werden, in welchem die Wertsverminderung eingetreten ist, und der Beschädigte hat 
nur den Betrag des herabgesetzten Werts, beziehungsweise bei teilweisen Beschädigungen die 
nach der Größe des Schadens hiervon berechnete Quote, anzusprechen. 
Kann der Wert eines solchen Gebäudes, welchen dasselbe unmittelbar vor dem Brande 
hatte, durch Sachverständige allein nicht mehr ermittelt werden, so ist derselbe durch Ein- 
vernahme von Zeugen und Erhebung anderer geeigneter Beweise festzustellen. 
In keinem Falle darf die Entschädigung den ermittelten Schaden übersteigen. 
8 33. 
Wird ein Gebäude, welches teilweise beschädigt wurde, bevor es wieder hergestellt ist, 
abermals durch Brand, Explosion oder Blitzschlag beschädigt oder völlig zerstört, so ist an dem 
neu zu ermittelnden Betrage des ganzen Schadens die Vergütung der früheren Beschädigung, 
soweit sie ausbezahlt und noch nicht verwendet wurde, in Abzug zu bringen. 
Als nicht oder nicht ganz verwendet ist eine solche Vergütung anzusehen, wenn noch kein 
Zeugnis eines Sachverständigen zur Erwirkung der Zahlung vorliegt und auch nicht beigebracht 
werden kann. 
g 34. 
Wird ein Gebäude durch Brand, Explosion oder Blitzschlag oder durch Löschmaßregeln 
zerstört oder beschädigt, welches erweislich zum Abbruch bestimmt war, so wird der Schaden 
nur nach dem Werte des Gebäudes als Baustoff abzüglich der Kosten des Abbruches abgeschätzt 
(§ 14) und hiernach vergütet. 
35. 
Wird ein Gebäude, für welches die Versicherung bereits in Wirksamkeit getreten ist, 
durch Brand, Explosion oder Blitzschlag zerstört oder beschädigt, ehe die Einschätzung statt- 
gefunden hat, so ist die Versicherungssumme nachträglich festzustellen, wobei die Bestimmungen 
in § 32 Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung finden. 
73.
        <pb n="582" />
        122 XLVIII. 
Das gleiche gilt, wenn ein Gebäude, welches eine unter § 21 fallende Wertsverminderung 
erlitten hat, durch Brand, Explosion oder Blitzschlag zerstört oder beschädigt wird, ehe die 
Versicherung hinsichtlich der geminderten Versicherungssumme in Wirksamkeit getreten ist. 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Brandfällen. 
8 36. 
Von jedem Brandfalle ist das Bezirksamt schleunigst in Kenntnis zu setzen, welches, 
wenn nicht dringende außergewöhnliche Verhältnisse es unmöglich, oder die Gefahrlosigkeit und 
Unbedeutendheit des Falles es unnötig machen, sich unverzüglich auf die Brandstätte zu 
begeben und die Leitung der Löschmaßregeln zu übernehmen hat. 
Innerhalb der ersten sechs Tage nach dem Brande hat das Bezirksamt einen Augenschein 
auf der Brandstätte vorzunehmen und den entstandenen Schaden durch Abschätzung feststellen 
zu lassen. 
Zugleich ist bei dieser Verhandlung eine genaue polizeiliche Untersuchung über die Ent— 
stehung des Feuers, dessen Ausbreitung und den Gang der Löschmaßregeln zu pflegen. 
Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, bei dem Eintritt eines Brandfalles nach Mög— 
lichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen 
der Anstalt oder des Bezirksamts zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche 
Weisungen einzuholen. 
Aufwendungen, die der Gebäudeeigentümer hierbei macht, fallen, auch wenn sie erfolglos 
bleiben, der Anstalt zur Last, soweit der Gebäudeeigentümer sie den Umständen nach für ge— 
boten halten durfte. Die Anstalt hat Aufwendungen, die in Gemäßheit der von ihr oder dem 
Bezirksamt gegebenen Weisungen gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zu— 
sammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Sie hat den für 
die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Gebändeeigentümers vorzuschießen. 
§ 37. 
Die Abschätzung des Schadens und Berechuung der Entschädigung geschieht durch die im 
§ 16 bezeichneten drei Bauschätzer. 
Wenn das Bezirksamt auf Grund eigener Wahrnehmung oder erhaltener Mitteilungen 
zu der Annahme gelangt, daß der mutmaßliche Schaden den Betrag von sechshundert Mark 
nicht übersteigt, so kann es von der Vornahme eines Augenscheins und der Führung einer 
polizeilichen Untersuchung an Ort und Stelle absehen und mit der Schadensabschätzung einen 
der Bauschätzer beauftragen. Erweist sich die vorbezeichnete Annahme bei der Abschätzung 
als unzutreffend, so soll gleichwohl eine nachträgliche Abschätzung durch die drei Schätzer nur 
stattfinden, wenn die vorgenommene Schätzung einen Schadensbetrag von wenigstens achthundert 
Mark ergeben hat.
        <pb n="583" />
        XLVIII. 123 
g 38. 
Vor Beendigung der Abschätzung des an einem Gebäude entstandenen Schadens darf der 
Gebäudeeigentümer ohne Einwilligung der Austalt nur solche Änderungen vornehmen, welche 
zur Erfüllung der ihm nach 8 36 Absatz 4 obliegenden Pflicht oder im öffentlichen Interesse 
geboten erscheinen. 
Bei eigenmächtiger Veränderung der Brandstätte vor geschehener Abschätzung ist der durch 
diese etwa herbeigeführte Minderwert von überresten durch die aufgestellten Sachverständigen 
oder andere angemessene Beweismittel festzustellen und von der Entschädigung abzuziehen. 
Gleiches Verfahren tritt ein, wenn durch den Verwaltungsrat der Anstalt eine Nach— 
prüfung der Schadensabschätzung verlangt wird, vor dem Vollzuge derselben aber eine eigen- 
mächtige Veränderung stattgefunden hat. 
Durch eine eigenmächtige Veränderung, sie mag vor oder nach der Abschätzung vorgekommen 
sein, geht übrigens dem Beschädigten das Recht verloren, die Nachprüfung der Abschätzung 
zu verlangen. 
§ 39. 
Das Ergebnis der Abschätzung ist unverzüglich dem Beschädigten urkundlich zu eröffnen. 
Die Abschätzungsverhandlungen mit der Erklärung des Beschädigten sowie die Akten über die 
polizeiliche Untersuchung sind dem Verwaltungsrat der Anstalt möglichst bald, spätestens aber 
binnen 14 Tagen nach dem Brande einzusenden. 
Ist die polizeiliche Untersuchung noch nicht geschlossen, oder eine Untersuchung wegen 
Brandstiftung eingeleitet, so sind die Akten seinerzeit nachträglich mitzuteilen. 
Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, von später ergehenden Urteilen in Untersuchungen 
wegen Brandstiftung den Verwaltungsrat in Kenntnis zu setzen. 
* 10. 
Dem Beschädigten, sowie dem Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt steht ein 
Recht auf eine Nachprüfung der Schadensabschätzung zu. 
Das Gesuch um Nachprüfung ist binnen einer Frist von 14 Tagen nach Eröffnung der 
Schadensabschätzung beziehungsweise der hierüber gepflogenen Verhandlungen (§ 39) bei dem 
Bezirksamt anzubringen. 
Die Nachprüfung selbst wird durch drei andere zu beeidigende Sachverständige vorgenommen, 
von welchen je einen der Eigentümer, die Gebäudeversicherungsanstalt und das Bezirksamt 
ernennt. Verweigert der Gebäudeeigentümer die Ernennung eines Sachverständigen, so wird 
auch der die Interessen des Gebäudeeigentümers vertretende Sachverständige durch das Bezirks- 
amt ernannt. 
Bei Meinungsverschiedenheiten der Schätzer wird wie bei § 16 verfahren. 
– 41. 
Wenn der Verwaltungsrat gegen das Ergebnis der Abschätzung und die polizeiliche Unter- 
suchung nichts zu erinnern hat und eine gegen den Gebäudeeigentümer etwa eingeleitete Unter-
        <pb n="584" />
        424 XLVIII. 
suchung wegen Brandstiftung durch Einstellung oder rechtskräftiges Urteil erledigt ist, erläßt 
er Entscheidung über die dem Beschädigten zu gewährende Brandentschädigung. 
8 42. 
Die Kosten der polizeilichen Untersuchung und des amtlichen Augenscheins bei Brandfällen 
trägt die Staatskasse. 
Die Gebühren der Sachverständigen wegen Abschätzung des Feuerschadens trägt, vorbe- 
haltlich des Rückgriffs in den Fällen des § 5, die Gebändeversicherungsanstalt, bei eintretender 
Nachprüfung aber der Gebäudeeigentümer, wenn die Nachprüfung von ihm beantragt war und 
zu seinen Ungunsten ausgefallen ist. 
8 43. 
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend beim Eintritt des Versicherungs- 
falles durch Explosion oder Blitzschlag. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Auszahlung und Verwendung der Entschädigungsgelder. 
8 44. 
Die Auszahlung der Entschädigungsgelder erfolgt in der Regel in zwei gleichen Teilen, 
zur einen Hälfte, wenn die Wiederherstellung des zerstörten oder beschädigten Gebäudes 
wenigstens bis zu diesem Betrage fortgeschritten ist, zur anderen Hälfte nach Vollendung des 
Bauwesens. 
Die Entschädigungsgelder sind nicht verzinslich. 
Entschädigungen unter einhundert Mark sind sogleich nach Festsetzung derselben in unge- 
trennter Summe zu bezahlen. 
Der Verwaltungsrat der Anstalt ist ermächtigt, in einzelnen dringenden Fällen, bei 
hinreichender Sicherstellung für die ordnungsmäßige Verwendung der Cutschädigungsgelder, 
angemessene Vorschüsse zur Anschaffung von Baustoffen und Förderung des Baues zu gestatten. 
45. 
Die Entschädigungsgelder sind vollständig zur Wiederherstellung der durch Brand, 
Explosion oder Blitzschlag oder durch Löschmaßregeln zerstörten oder beschädigten Gebäude zu 
verwenden. 
Über den Vollzug dieser Bestimmungen haben die Gemeinderäte, in Städten mit Staats- 
polizei aber die Bezirksämter zu wachen. 
In dringenden Fällen kann jedoch den Beschädigten vom Bezirksamt mit Zustimmung 
des Verwaltungsrats, sowie derjenigen, welchen Hypotheken oder sonstige Rechte an dem Ge- 
bäude zustehen, Nachsicht erteilt werden. Die Erteilung dieser Nachsicht kann an Bedingungen 
geknüpft, namentlich nach Beschaffenheit des einzelnen Falles von der Herabsetzung der Ent- 
schädigungssumme abhängig gemacht werden.
        <pb n="585" />
        XLVIII. 425 
g 46. 
Die Forderung des Gebäudeeigentümers auf die Entschädigungssumme kann vor der 
Wiederherstellung des Gebäudes nur an solche Gläubiger des Eigentümers übertragen werden, 
welche Arbeiten oder Lieferungen zur Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder be— 
wirkt haben. Eine Übertragung an Gläubiger des Eigentümers, die bare Vorschüsse zur 
Wiederherstellung gegeben haben, ist wirksam, wenn die Verwendung der Vorschüsse zur 
Wiederherstellung erfolgt. 
Die Übertragung ist jedoch nur gültig, wenn sie von dem Eigentümer vor dem Bürger- 
meister oder einem dafür ernannten Stellvertreter erklärt, unter dessen Beglaubigung nieder- 
geschrieben und der Gebäudeversicherungsanstalt durch Mitteilung dieses Aktes verkündet worden 
ist, und wird erst wirksam, wenn die Bedingungen, unter welchen der Eigentümer die Zahlung 
der Brandentschädigungssumme erlangen kann, wirklich erfüllt worden sind. 
847. 
Die Entschädigungsforderungen an sich können von dritten Personen weder mit Arrest 
belegt noch als Gegenstand der Zwangsvollstreckung behandelt werden. Sie können aber mit 
der Baustelle als ein auf dieselbe radiziertes und den Wert des zerstörten Gebäudes ver— 
tretendes Recht unter der Bedingung des Wiederaufbaues im Wege der Zwangsvollstreckung 
versteigert, oder nach Zustimmung des Verwaltungsrats mit Genehmigung des Bezirksamts in 
freier Übereinkunft veräußert werden. Der Erwerber oder Steigerer erhält in solchem Falle 
die Gelder in dem Maße ausbezahlt, wie solche der vorige Eigentümer erhalten haben würde. 
* 48. 
Wenn der Wiederaufbau binnen zehn Jahren, vom Tage der Brandbeschädigung gerechnet, 
gar nicht erfolgt, so geht der Anspruch auf Entschädigung aus der Gebäudeversicherungs- 
anstalt nach Ablauf dieser zehn Jahre ganz, oder wenn der Wiederaufban nur zum Teil in 
diesem Zeitraum erfolgt ist, im Wertbetrage des nicht verwendeten Teils verloren. Eine 
Erstreckung dieser Frist kann nur vom Ministerium des Innern auf Ansuchen der Bau- 
pflichtigen aus besonders wichtigen Gründen bewilligt werden. 
g 409. 
Das neue Gebäude ist in der Regel auf dem Platze oder Hofraum, worauf das zerstörte Ge— 
bäude gestanden, zu erbauen und muß dem letzteren nach Wesen, Bestand und Zweck in der 
Regel gleichkommen. 
  
g 50. 
Eine Verlegung des Bauplatzes auf eine andere Stelle oder eine im Wesen, Bestand 
oder Zweck veränderte Einrichtung des neuen Gebäudes kann ausnahmsweise auf Ansuchen 
des Eigentümers in dringenden Fällen nach vorausgegangener Zustimmung des Verwaltungs- 
rats der Gebäudeversicherungsanstalt vom Bezirksamt gestattet werden. Die Schlußbestimmung 
des § 45 findet auch hier Anwendung.
        <pb n="586" />
        426 XLVIII. 
Ist das zerstörte Gebäude mit Hypotheken oder sonstigen Rechten belastet, so sind vor 
der Erteilung der Genehmigung die betreffenden Gläubiger oder Berechtigten über das Gesuch 
zu hören. 
Erfolgt die Verlegung des Bauplatzes oder die im Wesen, Bestand oder Zweck veränderte 
Einrichtung des neuen Gebäudes, ohne daß die Erlaubnis der zuständigen Behörde erteilt 
worden ist, so ist die Gebäudeversicherungsanstalt zur Zahlung der Entschädigungssumme 
nicht verpflichtet. 
8 51. 
Die Verlegung findet gleichfalls statt, wenn dieselbe infolge einer, aus Gründen des 
öffentlichen Nutzens erlassenen Verfügung der Staatsbehörde über die gänzliche oder teilweise 
Abtretung der früheren Baustelle erforderlich wird. 
8 B52. 
Die Verfügung der Staatsbehörde, welche in den Fällen der §§ 50 und 51 die Ver- 
legung der Baustelle genehmigt oder anordnet, ist dem Eigentümer und den auf dem früheren 
Gebäude eingetragenen Hypothekengläubigern und sonstigen dinglich Berechtigten, unter bestimmter 
Bezeichnung der neuen Baustelle, gegen Bescheinigung zu eröffnen. 
§ 53. 
Die auf dem zerstörten Gebäude haftenden Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden 
und Reallasten bestehen in dem Falle des § 49 auf dem neu errichteten Gebäude fort. 
8 54. 
In den Fällen der 88 50 und 51 bleiben die Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden 
und Reallasten auf der früheren Baustelle haften und gehen zugleich kraft Gesetzes in ihrem 
bisherigen Umfange und Rang auf das neue Gebäunde über, in der Art, daß die von der 
früheren auf die neue Baustelle übergegangenen Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und 
Reallasten, den Gläubigern der neuen Baustelle gegenüber, auf die durch Sachverständige zu 
ermittelnde Summe beschränkt bleiben, um welche das Grundstück zur Zeit der Veräußerung 
durch den darauf errichteten Neubau an Wert zugenommen hat. Der durch den Neubau 
eintretende Wertzuwachs haftet den Gläubigern der alten Baustelle in erster Reihe. 
Die Staatsbehörde, welche die Verlegung der Baustelle genehmigt (§ 50) oder anordnet 
(§51), hat das Grundbuchamt zugleich mit der Eröffnung der Verfügung an die Beteiligten 
um Eintragung des Übergangs der Belastungen auf die neue Baustelle zu ersuchen. 
Soweit die Anstalt den Hypothekengläubiger befriedigt, geht die Hypothek auf sie über. 
Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich= oder nachstehenden Hypothekengläubigers 
geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung der Anstalt zur Leistung bestehen 
geblieben ist. Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, 
so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
        <pb n="587" />
        XLVIII. 427 
Ist über eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ein Brief erteilt, oder 
ist eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus 
einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, 
bestellt, so ist zur Eintragung des Übergangs der Belastungen auf die neue Baustelle die Vor- 
legung des Briefes oder der Urkunde nicht erforderlich. Wird der Brief mit dem Ersuchen 
der Staatsbehörde oder später vorgelegt, so ist der übergang des Rechtes auf dem Briefe zu 
vermerken. Wird der Brief nicht vorgelegt, so hat zu diesem Zwecke das Grundbuchamt den 
Besitzer des Briefes zur nachträglichen Vorlegung anzuhalten. 
Siebenter Abschnitt. 
Bon den Umlagen der Bedürfnisse der Anstalt. 
8 55. 
Die Mittel zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gebäudeversicherungsanstalt an Ent- 
schädigungen, sowie zur Bestreitung des sonstigen Aufwandes, werden durch Umlage auf 
sämtliche versicherten Gebände nach Verhältnis ihrer Versicherungssummen aufgebracht. 
g 656. 
Der Umlagefuß für sämtliche Gebäude ist gleich. 
857. 
Alle im Laufe eines Kalenderjahres erwachsenen Lasten werden erst in dem nächstfolgenden 
Jahre nachträglich umgelegt. 
Jeder Umlage ist die für dasselbe Jahr, in welchem die umzulegenden Lasten sich ergeben 
haben, festgestellte Versicherungssumme zu Grunde zu legen. 
Die Umlagen sind nur nach ganzen Pfennigen auf je 100 . der einzelnen Versicherungs- 
summen zu berechnen und unterliegen — unbeschadet der Bestimmungen in § 23 — für den 
Lauf des Jahres auch im Falle der Veränderung der Versicherungssumme eines Gebäudes 
weder einer Erhöhung noch einer Herabsetzung. 
g 68. 
Zahlungspflichtig für die Umlage der Gebäudeversicherungsanstalt gegenüber ist, wer am 
31. Dezember des Jahres, für welches sie erhoben wird, Eigentümer des Gebäudes gewesen 
ist. Bei inzwischen eingetretenen Änderungen im Eigentum haftet jedoch auch der neue Eigen— 
tümer samtverbindlich und zwar auch für Rückstände aus früheren Jahren. Die Zahlung 
der verfallenen Umlagebeträge kann eintretenden Falls auch durch Abzug an der zu leistenden 
Entschädigung bewirkt werden. Insoweit jemand hiernach Umlage für einen Zeitraum bezahlen 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 74
        <pb n="588" />
        428 XLVIII. 
muß, in welchem er noch nicht Eigentümer des Gebäudes war, hat er mangels gegenteiliger 
Vereinbarung den Rückgriff auf den früheren Eigentümer. 
Der Beitrag ist innerhalb 4 Wochen vom Tage der Anforderung der Umlage an und 
auf 1. Oktober je zur Hälfte zu entrichten. 
Gegen Säumige findet das gleiche Verfahren statt, wie gegen säumige Staatssteuerpflichtige. 
859. 
Wohnt der beitragspflichtige Eigentümer nicht im Orte des Gebäudes, und ist auch von 
ihm niemand zur Entrichtung der Beiträge beauftragt, so sind diese auf die Mietbewohner 
anzuweisen, welche die geleistete Zahlung dem Hauseigentümer an dem Mietzins abzuziehen 
berechtigt sind. 
Von Erb= und Schupflehen-Gebäuden hat der Lehenträger die Beiträge zu entrichten, 
vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Lehenherrn, wo die Lehenverhältnisse den Fall dazu 
vereigenschaften. 
g 60. 
Für Gebäude, welche unter Zwangsverwaltung stehen oder zu einer Konkursmasse gehören, 
sind die laufenden Beiträge von den Verwaltern aus den Grundstückseinnahmen oder aus der 
Konkursmasse gleich andern Verwaltungskosten zu bezahlen. 
Die Beitragsforderungen sowie die Rückforderung ungebührlich bezahlter Beiträge ver- 
jähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die 
Leistung verlangt werden kann. 
g 61. 
Zur Bildung eines Betriebs- und Ausgleichungsfonds sowie eines Fonds für die Ver— 
sorgung der im Dienst der Anstalt verwendeten Personen oder deren Hinterbliebenen kann die 
Gebäudeversicher mit Zustimmung des erweiterten Verwaltungsrats und Genehmigung 
des Ministeriums des Innern die Umlage über den Betrag erhöhen, der zur Erfüllung der 
Verbindlichkeiten der Anstalt an Entschädigungen sowie zur Bestreitung des sonstigen Auf- 
wands eines Kalenderjahres an sich erforderlich ist (§ 55). 
Für die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke darf jedoch höchstens ein Umlagebetrag bis zu 
zwei Pfennig auf je 100 4% der Versicherungssumme und nur für solche Jahre erhoben 
werden, in denen die Umlage einschließlich dieses Zuschlags 15 Pfg. auf je 100 460 der Ver- 
sicherungssumme nicht übersteigt. Der Betriebs= und Ausgleichungsfonds soll allmählich den 
Betrag von 2 von 1000 des Versicherungsbestandes erreichen. 
Solange der Betriebs= und Ausgleichungsfonds noch nicht hinreichend erstarkt ist, kann 
der Verwaltungsrat zur Ermöglichung pünktlicher Erfüllung der Verpflichtungen der Anstalt 
verzinsliche Darlehen aufnehmen, jedoch keinesfalls auf länger als ein Jahr. 
2 5414— 
I
        <pb n="589" />
        XLVIII. 429 
Achter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Anstalt. 
§ 62. 
Die obere Leitung der Verwaltung der Gebäudeversicherungsanstalt und ihrer Fonds 
findet durch das Ministerium des Innern statt. 
Das Rechnungswesen steht unter der Aufsicht und Kontrolle der Oberrechnungskammer. 
  
§ 63. 
Die unmittelbare Verwaltung geschieht durch einen Verwaltungsrat, dessen Mitglieder 
durch landesherrliche Entschließung ernannt werden. In wichtigen Fällen sind zur Beratung 
Vertreter der Gebäudeeigentümer hinzuzuziehen; die näheren Bestimmungen über die Zusammen- 
setzung und die Zuständigkeit dieses erweiterten Verwaltungsrats werden durch landesherrliche 
Verordnung getroffen. 
Auf die im Dienst der Gebäudeversicherungsanstalt stehenden Personen finden die Vor- 
schriften über die Staatsbeamten oder über die zu Dienstleistungen für den Staat vertrags- 
mäßig angenommenen Personen Anwendung. 
Die Bezüge dieser Personen, sowie die ihnen oder ihren Hinterbliebenen verwilligten 
Ruhe= und Unterstützungsgehalte fallen der Anstalt zur Last. 
8 64. 
Die Erhebung der Beiträge besorgen die staatlichen Finanzstellen gegen eine angemessene 
Gebühr. 
Für alle übrigen Bemühungen der Staats- und Gemeindebehörden hat die Anstalt nichts 
zu entrichten. 
Die Entschädigungsgelder sind von dem Empfangsberechtigten bei der Kasse der Gebäude- 
versicherungsanstalt und wenn der Berechtigte außerhalb des Sitzes der Anstaltskasse wohnt, 
bei der Bezirkssteuerkasse seines Wohnsitzes, wenn sich eine solche daselbst nicht befindet, bei 
der Steuereinnehmerei seines Wohnsitzes in Empfang zu nehmen. Die Kasse der Gebäude- 
versicherungsanstalt ist auf Wunsch der Empfangsberechtigten verpflichtet, die Zahlungen auf 
Kosten und Gefahr der Berechtigten durch die Post zu bewirken. 
§ 65. 
Über Einnahme und Verwendung der Gelder wird jährlich im Staatsanzeiger öffentliche 
Rechnung abgelegt. 
8 66. 
Durch landesherrliche Verordnung kann die Gebäudeversicherungsanstalt verpflichtet 
werden, bestimmte jährliche Abgaben bis zur Höhe von 3 vom Hundert der Gesamtumlagen-
        <pb n="590" />
        430 XLVIII. 
einnahme für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens und zur 
Unterstützung von Mitgliedern von Feuerwehren und sonstigen bei Hilfeleistung in Brandfällen 
verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen an die Staatskasse zu leisten. 
Neunter Abschnitt. 
Von dem Vollzug dieses Gesetzes und von der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit. 
§ 67. 
Das Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes und der Erlassung 
der Vollzugsbestimmungen betraut. 
8 68. 
Die Rekurse gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Verwaltungsrats der Gebäude— 
versicherungsanstalt gehen unter den für das Verfahren in Verwaltungssachen vorgeschriebenen 
Förmlichkeiten an das Ministerium des Innern. 
8 69. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz auf Klagen gegen die 
Entscheidungen des Verwaltungsrats der Gebäudeversicherungsanstalt 
a. über das Recht und die Pflicht zur Teilnahme an der staatlichen Gebäudeversicherung 
687); 
b. über Ansprüche an diese Anstalt auf Vergütung des Schadens einschließlich der Ver— 
wirkung der Versicherungssumme in den Fällen der 88 48 und 50 Absatz 3 sowie 
über die Rückersatzforderung gemäß 8 5 Absatz 3; 
. über den Betrag der an die genannte Anstalt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge. 
Die Frist zur Klageerhebung beträgt 6 Monate. Sie beginnt erst, nachdem die Anstalt 
dem Gebäudeeigentümer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf 
der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. 
Drrc und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Korlsruhe.
        <pb n="591" />
        Nr. XLIX. 431 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 8. November 1912. 
Jnhatt. 
Gesetz die Kaminfelerusterstütgungekasse betreffend 
Nerorduung und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: die Kaminiegerunterstütungekasse 
betreffend; die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffeud; die Einfuhr von Tieren aus der 
Schweiz betresfend. 
Gesetzt. 
! b (Vom 26. Oktober 1912.) 
Die Kaminfegerunterstütz gst ss betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
81. 
Zum Zweck der Unterstützung von dienstunfähig gewordenen Kaminfegermeistern und der 
Hinterbliebenen von Kaminfegermeistern wird eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne 
des 8 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter dem Namen „Kaminfegerunterstützungskasse“ mit 
dem Sitz in Karlsruhe nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet. 
82. 
Alle Kaminfeger, die im Großherzogtum Inhaber eines Kehrbezirks sind, gehören der 
Kaminfegerunterstützungskasse als Mitglieder an. 
Die Mitgliedschaft beginnt: 
1. für diejenigen Kaminfeger, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines 
Kehrbezirks sind, mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, 
2. späterhin mit dem Tag der Ubernahme des einem Kaminfeger übertragenen Kehrbezirks. 
Die Mitgliedschaft endigt mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Tage, von dem an 
er nicht mehr Inhaber eines Kehrbezirks ist. 
83. 
Ein Mitglied, das durch Alter oder Krankheit zur Besorgung der Stelle eines Kamin— 
fegers dauernd unfähig geworden ist, erhält aus der Kaminfegerunterstützungskasse eine jähr- 
liche Unterstützung von 700 4 (Mitgliedsunterstützung). 
Gesees= und Verordnungsblatt 1912. 75
        <pb n="592" />
        432 XIIIX. 
Die bezugsberechtigten Hinterbliebenen eines Kaminfegers, der zur Zeit seines Todes 
entweder Mitglied der Kasse war oder den Anspruch auf Mitgliedsunterstützung hatte, erhalten 
aus der Kaminfegerunterstützungskasse nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Witwen- 
und Waisenunterstützung. 
* 4. 
Bezugsberechtigte Hinterbliebene sind die Witwe und die ehelichen Kinder unter 16 Jahren. 
Keinen Anspruch auf Witwen= und Waisenunterstützung haben die Witwe und die Kinder 
eines Kaminfegers aus einer Ehe, die geschlossen worden ist, als er nicht mehr Mitglied der 
Kasse war. 
Ebensowenig hat die Witwe Anspruch auf Witwenunterstützung, wenn die Ehe mit dem 
verstorbenen Mitglied in einer Zeit geschlossen wurde, zu welcher sein Leben durch Krankheit 
ernstlich bedroht war, und der Tod infolge dieser Krankheit innerhalb drei Monaten vom 
Cheabschluß an gerechnet eingetreten ist. 
Wenn die Witwe 30 oder mehr Jahre jünger war als das verstorbene Mitglied, so 
mindert sich die Witwenunterstützung bei einem Altersunterschied 
von vollen 30 bis 35 Jahren um ein Zehntel, 
von mehr als 35 Jahren — aber nicht über 10 Jahren — um zwei Zehntel, 
von mehr als 40 Jahren um drei Zehntel. 
Der Betrag der Waisenunterstützung wird aus diesem Anlaß nicht gekürzt. 
85. 
Die Witwenunterstützung beträgt jährlich 350 4. 
Die Waisenunterstützung beträgt für jedes Kind jährlich: 
1. wenn und solange Witwenunterstützung bezahlt wird 50 40, bei mehr als 5 bezugs- 
berechtigten Kindern ein Kopfteil aus 250 4, 
2. wenn keine Witwenunterstützung bezahlt wird, 100 Ab, bei mehr als 5 bezugsberech- 
tigten Kindern ein Kopfteil aus 500 46. 
86. 
Der für die Gewährung der Unterstützung und für die Verwaltung erforderliche Aufwand 
wird gedeckt durch jährliche Beiträge der Mitglieder und durch die Zinsen des Grundstocks- 
vermögens der Kasse. 
Alle Mitglieder haben die gleichen Beiträge zu leisten. 
Die Höhe der Beiträge bestimmt mit Genehmigung des Ministeriums des Innern der 
Verwaltungsrat der Kasse nach Maßgabe des voraussichtlichen Aufwands des Beitragsjahres 
und des etwa vorhandenen Fehlbetrags vorangegangener Jahre. 
Die Beiträge sind jeweils für ein Kalendervierteljahr im Voraus zu bezahlen, wenn zu 
Beginn des Vierteljahres die Mitgliedschaft bestanden hat. 
Für die ersten zehn Jahre des Bestehens der Kasse wird der jährliche Mitgliedsbeitrag 
auf mindestens 120 festgesetzt.
        <pb n="593" />
        XI.IX. 433 
Die Betreibung der Beiträge erfolgt nach den Bestimmungen über die Betreibung 
öffentlicher Abgaben. 
87. 
Soweit die durch die Beiträge eines Jahres aufgebrachten Mittel nicht für den Aufwand 
dieses Jahres oder zur Deckung früherer Fehlbeträge verwendet werden, sind sie dem Grund- 
stocksvermögen der Kasse zuzuführen. 
Zu Verwendungen des Grundstocksvermögens ist die Genehmigung des Ministeriums des 
Innern erforderlich. 
Mit dieser Genehmigung können Mittel des Grundstocksvermögens auch für den Unter- 
stützungsaufwand verwendet werden, wenn andernfalls die Mitgliederbeiträge übermäßig erhöht 
werden müßten. 
88. 
Die Kaminfegerunterstützungskasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver- 
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden; für ihre Verbindlichkeiten 
haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Kasse. 
§ 9. 
Die Verwaltung geschieht unter Aufsicht des Ministeriums des Innern durch einen Ver- 
waltungsrat, der aus einem Vorsitzenden und vier von den Mitgliedern der Kasse auf vier 
Jahre aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern besteht. 
Vorsitzender ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrats der Gebäudeversicherungs- 
anstalt und im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. 
Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist gleichzeitig ein Ersatzmann zu wählen. 
8 10. 
Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Kasse mit einfacher Stimmen—- 
mehrheit; zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von 
mindestens zwei gewählten Mitgliedern erforderlich. Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme 
des Vorsitzenden die Entscheidung. 
Mit Zustimmung des Ministeriums des Innern kann der Verwaltungsrat den Betrag 
der im § 3 Absatz 1 und §# 5 festgesetzten Unterstützungen allgemein erhöhen. 
Kommt über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für ein Jahr bis zum 1. Februar des 
betreffenden Jahres kein Beschluß zustande, der die Genehmigung des Ministeriums des Innern 
findet, so wird die Höhe des Beitrags vom Ministerium des Innern festgesetzt. 
Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Im übrigen hat er die 
laufenden Geschäfte einschließlich der Vermögensverwaltung der Kasse zu besorgen. Er vertritt 
die Kaminfegerunterstützungskasse in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. 
Der Vorsitzende ist befugt, die in der Zeit zwischen den regelmäßigen Sitzungen des 
Verwaltungsrats nach Maßgabe dieses Gesetzes fällig werdenden Unterstützungen von sich aus 
vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung des Verwaltungsrats zur Zahlung anzuweisen. 
75.
        <pb n="594" />
        434 XLIX. 
8&amp; 11. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz: 
auf Klage gegen Entscheidungen des Verwaltungsrats der Kasse 
1. über die Verpflichtung zur Mitgliedschaft und über die Verpflichtung zur Zahlung 
von Mitgliederbeiträgen, 
2. über die Ansprüche auf Mitglieds-, Witwen= und Waisenunterstützung. 
12. 
Diejenigen Unterhaltsrenten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß den hierüber 
bisher bestehenden Vorschriften von Kaminfegern zu zahlen sind, werden in dem Betrag, mit 
dem sie die nach diesem Gesesz zustehenden Unterstützungen nicht übersteigen, künftig von der 
K fegernnterstütz sse bezahlt. Für den Betrag, um den diese Unterhaltsrenten höher 
sind, bleiben die bisher zahlungspflichtigen Kaminfeger in gleicher Weise wie bisher zur 
Zahlung verpflichtet. 
Bedingungen, Befristung und der Vorbehalt des Widerrufs, an die etwa der bisherige 
Bezug einer Unterhaltsrente geknüpft war, sind für den künftig von der Kaminfegerunter- 
stützungskasse zu zahlenden Betrag unwirksam. 
Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats über Ansprüche auf Zahlung von Unter- 
haltsrente aus der Kaminfegerunterstützungskasse ist unter Ausschluß des Rechtswegs nur die 
Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig. 
Ein Kaminfeger, der bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen Kehrbezirk mehr 
innehatte, weil er zur Besorgung seiner Stelle durch Alter oder Krankheit dauernd unfähig 
geworden war, sowie die Witwe und die Kinder eines verstorbenen Kaminfegers erhalten aus 
der Kaminfegerunterstützungskasse keine Unterstützung, wenn sie beim Inkrafttreten dieses 
Gesetzes zum Bezug einer Unterhaltsrente gemäß den hierüber bisher bestehenden Vorschriften 
nicht berechtigt waren. 
  
13. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft. 
Die zu seiner Ausführung erforderlichen Anordnungen werden durch das Ministerium 
des Innern getroffen. 
Gegeben zu Badenweiler, den 26. Oktober 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman.
        <pb n="595" />
        XLIX. 435 
Verordnung. 
(Vom 26. Oktober 1912.) 
Die Kaminfegerunterstützungskasse betreffend. 
Zum Vollzug des Gesetzes betreffend die Kaminfegerunterstützungskasse vom 26. Oktober 1912 
wird verordnet, was folgt: 
81. 
Mitgliederlie· 
Der Verwaltungsrat der Kaminfegerunterstütz se hat eine Mitgliederliste zu führen, 
in die alle Kaminfeger, die im Großherzogtum utmer eines Kehrbezirks sind, einzutragen sind. 
Zwecks Führung der Mitgliederliste haben die Bezirksämter dem Verwaltungsrat den Vor- 
und Zunamen sowie Jahr und Tag der Geburt jedes neuen Inhabers eines Kehrbezirks an- 
zuzeigen unter Angabe des Tages, an welchem die Übernahme des Kehrbezirks erfolgte, ebenso 
den Tod jedes Inhabers eines Kehrbezirks und den Tag, an welchem ein Kaminfeger seinen 
Kehrbezirk aufgibt, ohne einen anderen Kehrbezirk im Großherzogtum zu übernehmen. 
§ 2. 
Mitgliedsbeitrag. 
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für ein Jahr wird vom Verwaltungsrat nach der am 
1. Januar vorhandenen Zahl der Mitglieder festgesetzt und allen Mitgliedern vom Vorsitzenden 
des Verwaltungsrats mitgeteilt. Den im Laufe des Jahres hinzukommenden Mitgliedern wird 
die Höhe des Jahresbeitrags und das Kalendervierteljahr, für das sie zum erstenmal zahlungs- 
pflichtig sind, alsbald nach ihrem Zugang mitgeteilt. Der Beitrag für das erste Kalender- 
vierteljahr ist binnen 2 Wochen nach Empfang der Mitteilung, die Beiträge für die anderen 
Kalendervierteljahre sind bis 15. April, 15. Juli und 15. Oktober an die Kaminfegerunter- 
stützungskasse unmittelbar zu bezahlen. 
Wer zu Beginn eines Kalendervierteljahres Mitglied ist, schuldet den Betrag für dieses 
Vierteljahr auch dann, wenn seine Mitgliedschaft im Laufe des Vierteljahres aufhört. 
Die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beiträge erfolgt nach den Vorschriften der 
Verordnung vom 27. Januar 1900, das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung 
wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen betreffend. 
  
Unterstützungen. 
3. 
Der Antrag auf Bewilligung der Unterstützung ist an den Vorsitzenden des Verwaltungs- 
rats zu richten. 
Zur Begründung des Anspruchs sind vorzulegen: 
1. zur Erlangung der Mitgliedsunterstützung das Zeugnis des für den Kehrbezirk zu- 
ständigen Bezirksarztes darüber, daß das Mitglied zur Besorgung der Stelle eines
        <pb n="596" />
        436 XLIX. 
Kaminfegers durch Alter oder Krankheit dauernd unfähig geworden ist, und die Be— 
stätigung des Bezirksamts, daß das Mitglied nicht aus anderen Gründen den Kehr— 
bezirk aufgeben mußte; 
2. zur Erlangung der Witwen- und Waisenunterstützung eine amtliche Bescheinigung über 
den Tod des Kaminfegers, über die Zeit seiner Eheschließung mit der hinterlassenen 
Witwe, deren Vor- und Zunamen und Jahr und Tag ihrer Geburt, sowie Vor- und 
Zunamen, Jahr und Tag der Geburt der ehelichen Kinder unter 16 Jahren. 
Die Witwe aus einer Ehe, die nicht länger als 3 Monate vor dem Tod des Mitglieds 
geschlossen war, hat außerdem die Bescheinigung eines Arztes darüber vorzulegen, daß das 
Leben des verstorbenen Mitglieds zur Zeit der Eheschließung noch nicht von derjenigen Krank— 
heit ernstlich bedroht war, die zum Tod geführt hat. 
War der Kaminfeger, dessen Hinterbliebene die Unterstützung verlangen, nicht bis zu 
seinem Tod Mitglied, und bezog er auch keine Mitgliedsunterstützung, so haben die Hinter- 
bliebenen auch nachzuweisen, daß er Anspruch auf Mitgliedsunterstützung hatte. 
Der Verwaltungsrat kann die Bezirksämter um Erhebungen über nicht ausreichend be- 
gründete Unterstützungsansprüche ersuchen. 
84. 
Die Mitgliedsunterstützung beginnt mit dem Tag, an dem ein begründeter Antrag auf 
Unterstützung beim Vorsitzenden des Verwaltungsrats eingegangen ist; sie endet mit dem 
Todestag des Mitglieds. 
Die Witwen- und Waisenunterstützung beginnt mit dem auf den Todestag des Ehemanns 
und Vaters folgenden Tag. 
Die Witwenunterstützung endet mit dem Tag der Wiederverheiratung oder dem Todestag 
der Witwe, die Waisenunterstützung endet mit der Vollendung des sechszehnten Lebensjahres. 
Die Unterstützung ist, sobald der Anspruch anerkannt ist, für allgemein vom Verwaltungs- 
rat bestimmte Zeitabschnitte im voraus zu bezahlen. 
Wenn eine Witwe, die Unterstützung bezieht, stirbt, sich wieder verheiratet oder auf fernere 
Unterstützung verzichtet, so erhöht sich die daneben gewährte Waisenunterstützung mit dem auf 
den Tag des Todes, der Heirat oder des Verzichts der Witwe folgenden Tag. 
85. 
Unterhaltsreuten. 
Spätestens bis zum 1. Februar 1913 teilt der Verwaltungsrat denjenigen Personen, die 
beim Inkrafttreten des Gesetzes Unterhaltsrenten bezogen haben, mit, welcher Teil dieser Unter- 
haltsrenten künftig von der Kaminfegerunterstützungskasse bezahlt wird, und benachrichtigt hiervon 
die Bezirksämter zur Eröffnung an die Zahlungepflichtigen. 
Die Unterhaltsrenten werden in der gleichen Weise wie die Unterstützungen ausbezahlt. 
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes können Inhaber von Kehrbezirken zur Zahlung nener 
Unterhaltsrenten auf Grund des § 5 der Kaminfegerordnung vom 29. November 1887 nicht
        <pb n="597" />
        XLIX. 437 
mehr verpflichtet werden. Hinsichtlich der von der Kaminfegerunterstützungskasse nicht über- 
nommenen Teile bereits festgesetzter Unterhaltsrenten gelten die Bestimmungen des § 5 der 
Kaminfegerordnung auch weiterhin. 
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats. 
86. 
Der Tag der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder wird vom Vorsitzenden des Ver- 
waltungsrats bestimmt. 
Die in der Mitgliederliste eingetragenen Mitglieder sind vom Vorsitzenden des Ver- 
waltungsrats spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag unter Mitteilung von Zeit und Ort 
für die Abgabe der Stimmzettel schriftlich zur Abstimmung aufzufordern. 
Jeder Wahlberechtigte hat über die an ihn ergangene Einladung alsbald nach Empfang 
derselben eine eigenhändige Bescheinigung auszustellen und dem Vorsitzenden des Verwaltungs- 
rats vor dem für die Wahl bestimmten Tag einzusenden. 
87. 
Die Abstimmung geschieht durch persönliche Ubergabe des Stimmzettels in der Wahl- 
tagfahrt oder durch rechtzeitige vorherige Einsendung des Stimmzettels an den Vorsitzenden 
des Verwaltungsrats. 
Für die persönliche Üübergabe der Stimmzettel ist ein Zeitraum von mindestens einer 
halben Stunde festzusetzen. 
Jeder Abstimmende hat acht Personen in Vorschlag zu bringen. 
88. 
Die Stimmzettel dürfen nur die Vor- und Zunamen der vorgeschlagenen Mitglieder und 
deren Wohnort enthalten; sie sind in Briefform so zusammenzulegen, daß der Wahlvorschlag 
sich auf der inneren Seite befindet. 
Jeder Stimmzettel ist in einem verschlossenen Umschlag abzugeben, dem der Abstimmende 
Vor= und Zuname und Wohnort eigenhändig beizusetzen hat. 
Die Echtheit der Unterschrift ist von der Ortspolizeibehörde zu bestätigen. 
89. 
Behufs Beurkundung der Wahl beruft der Vorsitzende des Verwaltungsrats zwei Mitglieder 
zur Bildung der Wahlkommission, außerdem einen Protokollführer. 
Sämtlichen Mitgliedern ist die Anwesenheit während der Wahlhandlung und der Er— 
mittelung des Wahlergebnisses gestattet. 
8 10. 
Nach Ablauf der für die Übergabe der Stimmzettel festgesetzten Frist (§ 7 Absatz 2) sind 
die übergebenen und die schon früher eingesendeten Wahlvorschläge zunächst verschlossen hin-
        <pb n="598" />
        438 XLIX. 
sichtlich der Echtheit der Namensaufschrift und der Unversehrtheit des Verschlusses von sämt— 
lichen Mitgliedern der Wahlkommission zu prüfen und sodann mit der Mitgliederliste zu 
vergleichen. 
Umschläge, deren Namensaufschrift oder deren Verschluß nach der Ansicht der Mehrheit 
der Wahlkommission zu Bedenken Anlaß gibt, die auch durch das etwa anwesende Mitglied 
nicht behoben werden können, sind uneröffnet zu lassen und bleiben unberücksichtigt. 
Aus den übrigen Umschlägen entnimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Stimm— 
zettel, ohne sie zu entfalten; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel bleiben 
unberücksichtigt. 
Die übrigen Stimmzettel werden sodann in einer Urne gesammelt und gemischt. 
811. 
Hierauf entfaltet der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Stimmzettel einzeln und verliest 
dieselben laut. 
Die Wahlvorschläge werden von dem Protokollführer in das Protokoll eingetragen, indem 
er den Namen jedes Kandidaten verzeichnet und neben demselben jede dem Kandidaten zufallende 
Stimme einzeln vermerkt und laut zählt. Eines der zur Bildung der Wahlkommission ein- 
geladenen Mitglieder führt in gleicher Weise die Gegenliste. 
*12. 
Die Wahl erfolgt durch relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Los, welches durch die Hand des Vorsitzenden des Verwaltungsrats 
gezogen wird. 
Als Mitglieder des Verwaltungsrats sind diejenigen vier Kandidaten gewählt, die die 
meisten Stimmen erhalten haben. Diejenigen vier, die diesen an Stimmenzahl am nächsten 
stehen, sind als Ersatzmänner gewählt. · 
§13. 
Unleserlich geschriebene Stimmzettel sind ungültig, ebenso Stimmzettel, soweit sie die 
Person des Vorgeschlagenen nicht hinlänglich bezeichnen, oder auf eine nicht wählbare 
Person lauten. 
Sind mehr als acht Namen auf dem Stimmzettel verzeichnet, so gelten der Reihenfolge 
nach die zuerst Genannten als gewählt und die übrigen werden unberücksichtigt gelassen. 
Ist ein und derselbe Name auf dem Stimmzettel mehrmals enthalten, so wird er gleich- 
wohl nur einfach gezählt. 
Der Vermerk auf dem Stimmzettel, daß einer der Genannten nur als Ersatzmann gewählt 
sei, ist ohne Wirkung.
        <pb n="599" />
        XLIX. 439 
8 14. 
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches nach Schluß der Er- 
mittelung des Wahlergebnisses den Anwesenden eröffnet und ebenso wie die Gegenliste von 
der Wahlkommission unterzeichnet wird. 
Die beanstandeten Stimmzettel (8 10 Absatz 3 und § 13 Absatz 1) sowie die beanstandeten 
Umschläge (§ 10 Absatz 2) sind dem Protokoll beizuheften. 
Die übrigen Stimmzettel und Umschläge werden von dem Wahlkommissär in Papier ein- 
geschlagen, versiegelt und so lange aufbewahrt, bis im Falle der Anfechtung der Wahl das 
Ministerium des Innern über die Wahl endgültig entschieden hat, oder die Frist zur Anfechtung 
der Wahl unbenützt abgelaufen ist; alsdann sind die Stimmzettel zu vernichten. 
Das Ergebnis der Wahl wird vom Vorsitzenden in der Karlsruher Zeitung bekannt 
gegeben. Innerhalb einer Frist von 2 Wochen vom Erscheinen der Bekanntmachung an 
können Mitglieder der Kasse das Wahlergebnis durch Einspruch beim Ministerium des Innern 
beanstanden. Das Ministerium des Junern entscheidet alsdann über das Wahlergebnis endgültig. 
Kosten der Verwaltung der Anstalt. 
8 15. 
Der Verwaltungsrat ist befugt mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu bestimmen, 
daß und in welcher Höhe die Mitglieder des Verwaltungsrats für ihre Tätigkeit im Ver- 
waltungsrat durch die Kasse zu entschädigen sind, und daß vom Vorsitzenden zur Erledigung 
der Geschäfte Hilfskräfte gegen Bezahlung beigezogen werden. 
Karlsruhe, den 26. Oktober 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
von Nicolai. 
Bekanntmachung. 
(Vom 29. Oktober 1912.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Jannar 1913 ab die 
innerhalb Ortsetters der Stadt Mannheim gelegenen Strecken der Landstraße Nr. 169 Mann- 
heim-Lampertheim von km 4,215 bis km 7,394 in einer Länge von 3,179 km und der 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 76
        <pb n="600" />
        440 XLIX. 
Landstraße Nr. 2 Mannheim-Kehl von km 9,305 bis km 11,123 in einer Länge von 1,818 km 
aus dem Landstraßenverband ausgeschieden werden. 
Karlsruhe, den 29. Oktober 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Glockner. 
Jung. 
Bekanntmachung. 
(Vom 4. November 1912.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Wegen Ausbruchs der Maul= und Klauenseuche im schweizerischen Kanton Schwyz wird 
die Ein= und Durchfuhr von Rindern und Ziegen dieser Herkunft auf Grund des § 7 des 
Viehseuchengesetzes mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres verboten. 
Karlsruhe, den 4. November 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
von Nicolai.
        <pb n="601" />
        Nr. L. 441 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 12. November 1912. 
Inhalt. 
Bekanntmachunga: des Ministeriums des Junern: die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 8. November 1912.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Wegen Ausbruchs der Maul= und Klauenseuche im schweizerischen Kanton Aargan wird 
die Ein= und Durchfuhr von Rindern und Ziegen dieser Herkunft auf Grund des § 7 des 
Viehseuchengesetzes mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres verboten. 
Karlsruhe, den 8. November 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Häußner. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 77
        <pb n="602" />
        <pb n="603" />
        Rr. LI. 443 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großberzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 26. November 1912. 
Juhalt. 
Bekanntm chungen: des Ministeriums des Kultus und Unterrichts und des Ministeriums 
des Innern: den Vollzug des Versicherungsaesetzes für Angestellte beir ifend; des Ministeriums des Groß- 
herzoglichen Hauses, der Justiz und des Ruswärtigen: die Bildung der Stand’eamtebezuke im Amts- 
gerichtsbezirk Mannheim betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 11. November 1912.) 
Den Vollzug des Versicherungsgesetzes für Angestellte betreffend. 
Als staatlich anerkannte Lehranstalten im Sinne des § 51 Ziffer 4 des Versicherungs- 
gesetzes für Angestellte (Reichsgesetzblatt 1911 Seite 989) gelten die Hochschulen, Fachschulen 
und die sonstigen der beruflichen Fortbildung dienenden Unterrichtsveranstaltungen des Staates, 
sofern ihr Besuch regelmäßig mindestens für die Dauer eines Monats die Fortsetzung eines 
Arbeits= oder Dienstverhältnisses ausschließt. Das gleiche gilt für diejenigen anderweitigen 
der beruflichen Fortbildung dienenden nicht-staatlichen Lehranstalten, die gemäß § 133 des 
Schulgesetzes (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 386) staatlich genehmigt sind. 
Karlsruhe, den 11. November 1912. 
Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium 
des Kultus und Unterrichts. des Innern. 
Böhm. von Bodman. 
Fischer. Seltsam. 
Bekanntmachung. 
(Vom 19. November 1912.) 
Die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Mannheim betreffend. 
Mit Wirkung vom 1. Januar 1913 an wird die Stadtgemeinde Mannheim in sechs 
Standesamtsbezirke geteilt, von denen der erste unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk 
Mannheim“ die frühere Gemarkung Mannheim und den links vom Neckar gelegenen Teil 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1912. 78
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        444 LI. 
der früheren Gemarkung Feudenheim, der zweite unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk 
Mannheim-Käfertal“ die frühere Gemarkung Käfertal mit Waldhof, der dritte unter der 
Bezeichnung „Standesamtsbezirk Mannheim-Neckarau“ die frühere Gemarkung Neckarau, der 
vierte unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk Mannheim-Feudenheim“ den rechts vom 
Neckar gelegenen Teil der früheren Gemarkung Feudenheim, der fünfte unter der Bezeichnung 
„Standesamtsbezirk Mannheim-Sandhofen“ die bisherige Gemarkung Sandhofen und der 
sechste unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk Mannheim-Rheinau“ das Gebiet des bis- 
herigen Seckenheimer Nebenortes Rheinau sowie die übrigen nach dem Gesetz vom 26. Sep- 
tember 1912, die Abtretung des Rheinaugebiets an die Stadtgemeinde Mannheim und von 
Mannheimer Gemarkungsteilen an die Gemeinde Seckenheim betreffend (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 392), von der Gemeinde Seckenheim losgetrennten und mit der Stadt- 
gemeinde Mannheim vereinigten Gemarkungsteile umfaßt. 
Die abgesonderten Gemarkungen Kirschgartshausen und Sandtorf bleiben hinsichtlich der 
Standesregisterführung dem Standesamtsbezirk Mannheim-Sandhofen zugewiesen. 
Karlsruhe, den 19. November 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. Greß 
roß. 
  
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
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        Nr. UII. 45 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großberzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 2. Dezember 1912. 
Juhalt. 
Bekannutmachungen und Verordnung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der 
Junstiz und des Auswärtigen: Auderung der Postorduung für das Deusche Reich betreffend;: den Bau und 
Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim über Käserlal und Viernheim nach Weinheim betreffend; des Ministeriums 
des Innern: die Zahl der Vertrauenemänner bei der Angestelltenver sicherung betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 23. November 1912.) 
Auderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 12. November 1912 einige Anderungen erfahren. 
Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 23. November 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Lederle. 
Berlin W66, den 12. November 1912. 
Anderung der Vostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok- 
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist in Absatz Ill 
statt „Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 lum haben.“ 
zu setzen: 
Pappepatronen müssen so beschaffen sein, daß ein Brechen der Pappe bei der Beförderung 
ausgeschlossen ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 79
        <pb n="606" />
        446 LII. 
In demselben § (6) ist der Absatz V zu streichen und der bisherige 
Absatz VI mit v zu bezeichnen. 
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist im Absatz XIV als letzter Satz hinzuzufügen: 
Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabei aber so 
angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile zerlegen lassen 
(z. B. vereinigte Reklame= und Bestellkarten verschiedener Firmen), sind von der Beförderung 
als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen. 
3. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist hinter Absatz VI einzuschalten: 
VIa Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolat, ohne daß der Nachnahme- 
betrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung dem Absender, aber 
nur bei Einschreib= und Wertsendungen sowie gewöhnlichen Paketen mit Nachnahme, für den 
entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme Ersatz, vorbehaltlich der 
Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger. 
4. Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Absatz IVzustreichen. 
Indemselben § (22) erhalten die Absätze V—xXudie Bezeichnung IV-XI. 
5. Im §29 „Ort der Einlieferung“ ist im Absatz lstatt „Privatpersonenfuhrwerke“ 
zu setzen: 
Privatfuhrwerke 
In demselben § (29) ist im 2. Satze des Absatzes Ill hinter „schriftlich" 
einzuschalten: 
oder durch Fernsprecher 
6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ erhält 
der letzte Absatz unter lUl folgende Fassung: 
Hat der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, so bleibt 
er verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und 
sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu 
entrichten welcher durch den Verkauf des Pakets nicht gedeckt wird. 
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
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        LII. 447 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. November 1912.) 
Den Bau und Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim über Käfertal und Viernheim nach Weinheim belreffend. 
Zwischen den Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen ist am 31. Oktober d. J. ein Zusatzvertrag 
zu dem badisch-hessischen Staatsvertrag vom 13. November 1885 über den Bau und Betrieb 
einer Nebenbahn von Mannheim über Käfertal und Viernheim nach Weinheim (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt 1886 Seite 28) abgeschlossen worden. Nachdem dieser Zusatz-Staatsvertrag 
beiderseits ratifiziert ist und die Ratifikationsurkunden ausgetauscht sind, wird derselbe infolge 
Allerhöchster Ermächtigung nachstehend verkündet. 
Karlsruhe, den 28. November 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Lederle. 
Zusatz-PSftaatsvertrag 
zwischen 
Baden und Hessen, betreffend Abänderung des Staatsvertrags vom 13. November 1885 über den Bau 
und Betrieb einer Nebenbahn von Mannheim über Käfertal und Viernheim nach Weinheim. 
Die Großherzoglich Badische und die Großherzoglich Hessische Regierung haben zur Her- 
beiführung einiger, durch die Entwickelung der Verhältnisse notwendig gewordener Anderungen 
des Staatsvertrags vom 13. November 1885 über den Bau und Betrieb einer Nebenbahn 
von Mannheim über Käfertal und Viernheim nach Weinheim Bevollmächtigte ernannt, welche 
nach gegenseitiger Vorlage und Anerkennung ihrer Vollmachten, vorbehaltlich der Ratifikation, 
über folgenden Zusatz-Staatsvertrag übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Der Absatz 1 des Artikels 11 des Staatsvertrags vom 13. November 1885 erhält 
folgende Fassung: 
In den Konzessionsbedingungen wird von jeder der beiden Regierungen das Recht vor- 
behalten werden, unter darin näher festzusetzenden Bestimmungen auf ihrem Gebiet jederzeit 
— jedoch nicht vor dem 1. Mai 1934 = das Eigentum der Bahn samt Zubehör zu erwerben. 
Artikel 2. 
Hinter Artikel 11 wird folgender Artikel 11 eingefügt: 
Die beiden Regierungen werden gemeinschaftlich auf Grund der ihnen von dem Kon- 
zessionär vorzulegenden Baurechnungen durch beiderseits zu ernennende Kommissare die An-
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        48 LII. 
lagekapitalien der in ihrem Gebiet belegenen Teilstrecken zum 31. März 1909 erstmalig fest- 
stellen. In allen Fällen, in denen eine Verständigung über die Einstellung eines Postens 
oder über die Festsetzung seiner Höhe nicht erzielt werden kann, wird der fragliche Posten gar 
nicht oder nur mit dem geringeren Ansatz den Anlagekapitalien zugeschrieben. 
Dieselben Grundsätze sollen bezüglich etwaiger späterer Erhöhungen der Anlagekapitalien 
gelten, und es verpflichten sich daher die beiden Regierungen, bei ihnen eingehende Anträge 
des Konzessionärs auf Zuschreibung zum Anlagekapital jeweils der anderen Regierung zur 
Kenntnisnahme und Außerung zu übersenden sowie die Zuschreibung nicht eher mit verbind- 
licher Kraft vorzunehmen, als nicht eine Verständigung hierüber erzielt ist. 
Kommt eine Verständigung nicht zustande, so wird die Zuschreibung unterbleiben oder, 
soweit es sich nur um die Höhe des Ansatzes handelt, nur mit dem geringeren Betrage erfolgen. 
Artikel 3. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden tunlichst bald bewirkt werden. 
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorstehenden Staats- 
vertrag in zwei Ausfertigungen besiegelt und unterzeichnet. 
Geschehen Heidelberg, den einunddreißigsten Oktober im Jahre Eintausendneun- 
hundertundzwölf. 
gez. Schulz, gez. Dr Rohde, 
Großherzoglicher Ministerialdirektor und Großherzoglicher Geheimer Oberfinanzrat. 
Geheimerat. 
L.S. L.S. 
Verordnung. 
(Vom 23. November 1912.) 
Die Zahl der Vertrauensmänner bei der Angestelltenversicherung betreffend. 
Auf Grund des § 145 Absatz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 
1911 (Reichsgesetzblatt Seite 989) wird für den Wahlbezirk des Großherzoglichen Bezirksamts 
Boxberg die Zahl der Vertrauensmänner auf zwei herabgesetzt. 
Karlsruhe, den 23. November 1912 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Seltsam. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogek in Karlsruhe.
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        Nr. LIII. 449 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 4. Dezember 1912. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Vollzugs= 
verordnung zur Gewerbeordnung betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die Dienstkleidungsordnung für die 
Beamten und Bediensteten der Großherzoglichen Staatseisenbahnen betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 29. November 1912.) 
Die Abänderung der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912, betreffend 
Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt Seite 189) wird verordnet, 
wie folgt: 
§ 91 der Verordnung vom 23. Dezember 1883, den Vollzug der Gewerbeordnung 
betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 357), wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
5 91. 
Stellung und Prüfung des Antrags im Allgemeinen. 
Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines oder auf Erteilung der Erlaubnis 
zur Mitführung anderer Personen beim Gewerbebetrieb im Umherziehen sind bei der Orts- 
polizeibehörde des Wohn= oder Aufenthaltsorts anzubringen. 
Anträge von Inländern und Ausländern, welche den in § 55 Ziffer 4 der Gewerbe- 
ordnung bezeichneten Gewerbebetrieb (Musikaufführungen und dergleichen) betreffen und Anträge 
von Ausländern, welche im Reichsgebiet keinen Wohnort oder Aufenthaltsort haben, sind 
unmittelbar bei dem Bezirksamt zu stellen, in dessen Bezirk das Gewerbe betrieben werden soll. 
Wer um einen Wandergewerbeschein nachsucht, hat über sein Alter und über seine persön- 
lichen Verhältnisse, soweit sie für die Beurteilung des Gesuchs von Bedeutung sind, genaue 
und wahrheitsgetreue Auskunft zu geben und die Gattung des beabsichtigten Gewerbebetriebs 
sowie der Waren und Leistungen, welche er im Umherziehen darzubieten beabsichtigt, einzeln 
zu bezeichnen. 
Zugleich hat der Gesuchsteller bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander- 
gewerbescheins die für den Wandergewerbeschein nach den Ziffern 2 und 3 der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 4. März 1912 (Reichsgesetzblatt Seite 189) erforderliche unaufgezogene 
Photographie in Visitenkartenformat beizubringen. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines 
gemeinsamen Wandergewerbescheins (8 60 d Absatz 3 der Gewerbeordnung) ist die Photographie 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 19192.
        <pb n="610" />
        450 LIII. 
des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitglieds einzureichen. 
Die Photographie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 ein 
haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. 
Die den Antrag aufnehmende Behörde hat Vor- und Zunamen der dargestellten Person 
auf der Rückseite der Photographie sofort zu vermerken. Hierbei ist, gegebenenfalls auf Grund 
persönlichen Erscheinens, zu prüfen, ob die Photographie tatsächlich diejenige des Gesuchstellers 
(bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen des Unternehmers oder Mitglieds), ähnlich und gut 
erkennbar ist; ob diese Prüfung erfolgt ist oder nicht, ist auf dem Antrag zu vermerken. 
Der Gesuchsteller und derjenige, dessen Photographie in den Wandergewerbeschein auf- 
zunehmen ist, sind verpflichtet, auf Verlangen bei der den Antrag aufzunehmenden Behörde 
persönlich zu erscheinen. « 
Vor Erteilung des Wandergewerbescheins hat die zuständige Behörde zunächst zu prüfen, 
ob überhaupt der Betrieb eines zulässigen Wandergewerbes (vergleiche 88 56 bis 56 der 
Gewerbeordnung und § 85 der Vollzugsverordnung) in Frage steht, ob für den beabsichtigten 
Betrieb ein Wandergewerbeschein erforderlich ist (vergleiche §5 59 der Gewerbeordnung), ob die 
in den §§ 57 bis 57b bezeichneten Gründe zur Versagung vorliegen, und ob Veranlassung 
gegeben ist, von den nicht zwingenden Versagungsgründen der §8 57 a und 57b der Gewerbe- 
ordnung Gebrauch zu machen. 
Karlsruhe, den 29. November 1912 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. Bader. 
Bekanntmachung. 
(Vom 29. November 1912.) 
Die Dienstkleidungsordnung für die Beamten und Bediensteten der Großherzoglichen Staatseisenbahnen 
betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerialentschließung d. d. Karlsruhe, den 22. November d. J. Nr. 1452 gnädigst zu 
bestimmen geruht, daß unter O.-Z. 14 der Anlage der mit Allerhöchster Staatsministerial. 
entschließung vom 25. Januar 1912 genehmigten Dienstkleidungsordnung für die Beamten 
und Angestellten der Staatseisenbahnen (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. X von 1912) 
nachzutragen ist: 
in Spalte 2 „Betriebsaufseher“", 
in Spalte 4 „An Stelle des Personenwageus tritt bei den Betriebsaufsehern ein Flügel- 
rad aus Silberblech“, 
in Spalte 6 hinter dem Worte „Personenwagen“: „oder ein kleines Flügelrad". 
Karlsruhe, den 29. November 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Laub. 
Druuck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="611" />
        Nr. LIV. L 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 14. Dezember 1912. 
  
Juhalt. 
Gesetze den Bau und Betrieb eines Murgwerks durch den Staat betreffend; Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung 
des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1912 und 1913 betreffend. 
Landesherrliche Verordnung: die Landesf stützungskasse betreffend. 
Bekauntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des 
Nuswärtigen: die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Pforzheim betreffend; des Ministeriums 
des Innern: die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend; die Anfhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung 
von Landstraßen betreffend; die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Gesetz. 
(Vom 5. Dezember 1912.) 
Den Bau und Betrieb eines Murgwerks durch den Staat betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel 1. 
Zur Ausnützung der im Einzugsgebiet der Murg innerhalb Badens vorhandenen, noch 
ungenützten Wasserkräfte oberhalb Forbach wird auf Rechnung des Staats ein Wasserkraftwerk 
— Murgwerk — erbaut und betrieben. 
Die gewonnene elektrische Euergie wird unbeschadet der Deckung aller Selbstkosten (Artikel 4) 
zu tunlichst billigen Preisen an die Verbraucher abgegeben werden. 
Erfolgt die Verteilung durch Großabnehmer, so wird diesen die Stromabgabe zu tunlichst 
billigen Preisen als Verpflichtung auferlegt werden. 
Artikel 2. 
Das Murgwerk ist als ausgeschiedener Verwaltungszweig im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 
Ziffer 2 des Etatgesetzes vom 22. Mai 1882 zu behandeln. 
Besetzes= und Verordnungsblatt 1912. 81
        <pb n="612" />
        452 LIV. 
Artikel 3. 
Die Mittel zur Deckung der Bankosten und der in den ersten Jahren zu erwartenden 
Betriebsausfälle sind durch die Staatsschuldenverwaltung für Rechnung der Amortisationskasse 
im Wege des Anlehens als besondere, von der bestehenden Eisenbahnschuld getrennte Staats- 
schuld aufzubringen. 
Die Schuld ist nach Maßgabe der von dem Murgwerk gemäß Artikel 4 für deren Ab- 
tragung zur Verfügung gestellten Mittel zu tilgen. 
Artikel 4. 
Aus den Einnahmen wird nach Deckung der laufenden Betriebskosten und nach Abzug 
der Rücklagen in den Erneuerungsfonds (Artikel 5) das Erfordernis für Verwaltung und 
Verzinsung der Anlehensbeträge sowie für Tilgung in den ersten fünf Betriebsjahren mit drei 
Viertel vom Hundert und von da ab mit jährlich eins vom Hundert des zu Beginn des 
Kalenderjahres sich ergebenden Gesamt-Anlagekapitals unter Zurechnung der ersparten Zinsen an 
die Amortisationskasse abgeführt (Artikel 6) und außerdem ein Reservefonds (Artikel 7) gebildet. 
Artikel 5. 
Zur Bestreitung der Ausgaben für Erneuerung der einer Abnützung unterworfenen Teile 
des Murgwerks ist mit der Eröffnung des Betriebs ein Erneuerungsfonds nach einer im Ein- 
verständnis mit dem Finanzministerium und den Landständen zu erlassenden Ordnung anzulegen. 
In diesen Fonds sollen neben dem Erlös aus den abgängigen Materialien und den Zinsen 
des Fonds alljährlich aus den Betriebseinnahmen zu entnehmende Rücklagen fließen, deren 
Höhe durch jene Ordnung zu bestimmen ist. 
Artikel 6. 
Der nach Deckung der laufenden Betriebsausgaben und nach Abzug der in den Erneuerungs- 
fonds zu machenden Rücklagen verbleibende jährliche Betriebsüberschuß ist bis zur Höhe des 
nach Artikel 4 erforderlichen Betrags für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten an die 
Amortisationskasse abzuliefern. 
Reicht in einem Jahr der Betriebsüberschuß zur Deckung dieser Erfordernisse nicht aus, 
und kann der Fehlbetrag auch nicht aus dem nach Artikel 7 zu bildenden Reservefonds gedeckt 
werden, so ist das Fehlende von der Amortisationskasse gegen Verzinsung, deren Höhe von 
dem Finanzministerium festgesetzt wird, vorzuschießen. Diese Schuldbeträge sind sodann aus 
den weiterhin sich ergebenden Betriebsüberschüssen in erster Linie zu decken. 
Artikel 7. 
Soweit die Betriebsüberschüsse die nach Artikel 6 Absatz 1 sich ergebenden Erfordernisse 
übersteigen, ist daraus ein Reservefonds zu bilden, für den ebenfalls eine Ordnung im Ein- 
verständnis mit dem Finanzministerium und den Landständen zu erlassen ist.
        <pb n="613" />
        LIV. 455 
Die Bestände dieses Fonds sind in erster Linie zur Deckung der gegenüber der Vorschrift 
in Artikel 6 Absatz 1 zeitweise etwa eintretenden Fehlbeträge, sodann zur Bestreitung von 
Ausgaben bestimmt, welche durch außergewöhnliche Ereignisse oder größere Betriebsunfälle 
hervorgerufen worden sind. 
Der Reservefonds soll bis auf zehn vom Hundert des Anlagekapitals gebracht werden. 
Ergeben sich darüber hinaus Betriebsüberschüsse, so sollen diese im Einverständnis mit dem 
Finanzministerium und den Landständen zur verstärkten Tilgung des Anlagekapitals oder zur 
entsprechenden Ermäßigung der Preise für die vom Murgwerk erzeugte elektrische Kraft ver- 
wendet werden. 
Artikel 8. 
Zeigt sich, daß die laufenden Erfordernisse für das Murgwerk (Artikel 4) durch dessen 
Einnahmen in nachhaltiger Weise nicht aufgebracht werden können, so ist durch den Staats 
voranschlag der zur Deckung der Fehlbeträge erforderliche Staatszuschuß zu bestimmen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Dezember 1912. 
Friedrich. 
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Gesetz. 
(Vom 5. Dezember 1912.) 
Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1912 und 1913 
betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel 1. 
Die dem Gesetze vom 15. Juli 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 277) als 
Beilage 2 beigefügte Zusammenstellung der Voranschläge der ausgeschiedenen Verwaltungs- 
zweige für die Jahre 1912 und 1913 erhält den anliegenden Nachtrag. 
Artikel 2. 
Bei Beschaffung der nach Artikel 3 des Gesetzes über den Bau und Betrieb eines 
Murgwerks durch den Staat von der Staatsschuldenverwaltung durch Anleihe aufzubringenden
        <pb n="614" />
        454 LIV. 
Mittel sollen die Bestimmungen in Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1912 entsprechende 
Anwendung finden. 
Artikel 3. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Dezember 1912. 
Triedrich. 
Rheinboldt. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Beilage. 
Nachtrag 
zu der 
Zusammenstellung der Voranschläge der ausgeschiedenen Verwaltungszweige 
für die Jahre 1912 und 1913. 
lÜl0. Murgwerki. 
Voranschlag 
für 1912/13 zusammen 
Ausgabe 3000 000 4 
Einnahzze 1000 „ 
Mehrausgabe 2999000 # 
Landesherrliche Verorduung. 
(Vom 5. Dezember 1912.) 
gskasse betreffend. 
  
ie " " 1% 11:„ 
Die Landesfeuerwehrunterstütz 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
Der § 11 Unserer Verordnung vom 9. Februar 1910, die Landesfeuerwehrunter 
stützungskasse betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 69), erhält unter Buchstabe à 
folgende Fassung:
        <pb n="615" />
        IV. 455 
a. zur Gewährung von Unterstützungen an Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren oder 
von Löschmannschaften, welche in Ausübung ihres Dienstes oder bei der Beteiligung 
an einem Rettungswerk oder an Maßnahmen zur Abwendung gemeiner Gefahr oder 
Not eine körperliche Beschädigung erlitten oder sich eine Krankheit zugezogen haben, sowie 
zu Unterstützungen der Hinterbliebenen solcher Personen im Falle des hierdurch veran- 
laßten Todes; 
Gegeben zu Karlsruhe, den 5. Dezember 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Bekanntmachung. 
(Vom 13. Dezember 1912.) 
Die Bildung der Standesamtsbezirke im Amtsgerichtsbezirk Pforzheim betreffend. 
Mit Wirkung vom 1. Januar 1913 an wird die Stadtgemeinde Pforzheim in drei 
Standesamtsbezirke geteilt, von denen der erste unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk 
Pforzheim“ die frühere Gemarkung Pforzheim und von der früheren Gemarkung Brötzingen 
den als Neustadt Brötzingen bezeichneten Teil, der zweite unter der Bezeichnung „Standes- 
amtsbezirk Pforzheim — Stadtteil Brötzingen“ den übrigen Teil der früheren Gemarkung 
Brötzingen und der dritte unter der Bezeichnung „Standesamtsbezirk Pforzheim — Stadtteil 
Dill-Weißenstein“ die bisherige Gemarkung Dill-Weißenstein umfaßt. 
Karlsruhe, den 13. Dezember 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Aus wärtigen. 
von Dusch. 
Müller. 
Bekanntmachung. 
(Vom 5. Dezember 1912.) 
Die Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Wegen Ausbreitung der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird die Ein= und 
Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus diesem Lande nach und durch Baden auf Grund 
des § 7 des Viehseuchengesetzes mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres verboten. 
Karlsruhe, den 5. Dezember 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Im. Schühly.
        <pb n="616" />
        56 LIV. 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. Dezember 1912.) 
Die Aushebung des Pflastergeldes und die Auescheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Jannar 1913 
ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Mannheim gelegene Strecke der Landstraße Nr. 3 
Mannheim— Heilbronn von der jetzigen Ettergrenze bei km 1,473 am städtischen Viehhof bis 
zum Abgang des Kreiswegs Nr. 4 bei km 3,935 in einer Länge von 2462 m aus dem 
Landstraßenverband ausgeschieden wird. 
Karlsruhe, den 6. Dezember 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Glockner. 
Dr. Häußner. 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. Dezember 1912.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 444) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1913 
ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Karlsruhe gelegene Strecke der Landstraße Nr. 13 
Karlsruhe — Stuttgart von der jetzigen Ettergrenze bei km 2,060 bis zum neuen Bahndamm 
der Rheintalbahn bei km 2,53525 in einer Länge von 475,25 m aus dem Landstraßenver- 
band ausgeschieden wird. 
Karlsruhe, den 6. Dezember 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Glockner. Dr. Häußner. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrude.
        <pb n="617" />
        Nr. LV. 157 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 16. Dezember 1912. 
  
Inhalt. 
Verordnunea: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Staatsschuldbuchgesetzes betreffend. 
Verordnung. 
(Vom 10. Dezember 1912.) 
Den Vollzug des Staatsschuldbuchgesetzes betreffend. 
Zum Vollzug des Gesetzes vom 8. Juni 1912, die Einrichtung eines Staatsschuldbuches 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 212), wird verordnet, was folgt: 
81. 
Die Bezirksfinanzkassen (Hauptzoll-, Hauptsteuer-, Finanz-, Domänen= und Salinenämter) 
haben, abgesehen von den ihnen durch das Staatsschuldbuchgesetz und durch die nachstehenden 
Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, allen Ersuchen der Staatsschuldenverwaltung mit tunlichster 
Beschleunigung zu entsprechen. 
82. 
Die Staatsschuldenverwaltung und die Bezirksfinanzkassen haben auf den bei ihnen ein— 
gehenden Schriftstücken, welche die Übertragung der Buchschuld oder eine anderweitige Ver- 
fügung über eine Buchschuldforderung oder über den Zinsenbezug zum Gegenstand haben, den 
Zeitpunkt des Eingangs genau zu vermerken. Ein entsprechender Vermerk ist auf den Protokollen 
anzubringen, die über solche Veränderungen bezweckende Anträge aufgenommen werden. 
§ 3 (zu § 1 des Gesetzes). 
(1) Zum Umlauf brauchbare Schuldverschreibungen sind solche, die nicht gekündigt, nicht 
für kraftlos erklärt, nicht mit Beschlag belegt und nicht Gegenstand eines schwebenden Auf- 
gebotsverfahrens oder der Zahlungssperre außerhalb des Aufgebotsverfahrens sind. Die Um- 
wandlung beschädigter Stücke ist nur zulässig, wenn ihr Inhaber gemäß § 798 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung verlangen kann. 
(2) Auf den Namen umgeschriebene Schuldverschreibungen müssen zunächst auf den Inhaber 
gestellt werden, wenn sich nicht der Antragsteller als zur Verfügung über die Schuldverschreibung 
berechtigt ausweist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 82
        <pb n="618" />
        458 LV. 
(3) Jeder eingereichten Schuldverschreibung müssen die noch nicht fälligen Zinsscheine und 
der dazu gehörige Erneuerungsschein beigefügt sein. 
§ 4 (zu § 2 des Gesetzes). 
(1) Einzahlungen zur Begründung von Buchschulden sind bei der Staatsschuldenverwaltung 
zu leisten. Außerdem nehmen sämtliche Großherzoglichen Bezirksfinanzkassen mit Ausnahme 
derjenigen in Karlsruhe Bareinzahlungen zu diesem Zweck und zur Ablieferung an die Staats- 
schuldenverwaltung entgegen. Über die Bareinzahlung wird eine Empfangsbescheinigung aus- 
gestellt, die vom Kassier und einem weiteren Beamten der Annahmebehörde unterzeichnet wird. 
Die Ubermittelung der Bareinzahlungen übernehmen außerhalb Karlsruhe auch die Reichs- 
bankanstalten mit selbständiger Kasseneinrichtung. Die Bezeichnung weiterer Annahmestellen 
bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten, die im Staatsanzeiger bekannt gegeben wird. 
(2) Die Staatsschuldenverwaltung gibt den bei der Zahlung des Kaufpreises in Rechnung 
zu stellenden Kurswert in der Regel wöchentlich, erforderlichenfalls auch in kleineren oder 
größeren Zeitabschnitten durch den Staatsanzeiger bekannt. Dem Kaufpreis sind die Stück- 
zinsen von dem Tag ab, der vom Einzahler als Beginn für die Verzinsung der Buchschuld 
gewählt wird (§ 10 Absatz 2), bis zum Tag der Einzahlung einschließlich beizufügen. 
(3) Steht der Eintragung einer Buchschuld auf Grund einer Barzahlung ein Hindernis 
entgegen, z. B. weil der Nachweis der Eintragsfähigkeit des Gläubigers gemäß § 5 des 
Gesetzes nicht geführt oder vom Antragsteller die Beifügung eines unzulässigen Eintragungs- 
vermerks verlangt ist, oder die Eintragung wegen allgemeiner Sperre der Annahme 
von Bareinzahlungen nicht erfolgen kann, so hat die Staatsschuldenverwaltung den An- 
tragsteller alsbald davon zu benachrichtigen und ihm den einbezahlten Betrag nebst dem 
gesetzlichen Hinterlegungszins vom Tage der Einzahlung ab zurückzuzahlen. Die Bezirks- 
kassen haben Bareinzahlungen nicht anzunehmen, wenn deren Annahme allgemein gesperrt 
ist. Die allgemeine Sperre und ihre Aufhebung wird jedesmal im Staatsanzeiger bekannt 
gegeben. 
(4) Die Verzinsung der eingetragenen Buchschuld beginnt mit demjenigen Zinstermin, 
von dem ab die Stückzinsen einbezahlt worden sind (Absatz 2). 
(5) Die Annahme von Bareinzahlungen wird vorläufig auf Buchschulden der 4prozentigen 
Staatsschuld beschränkt. 
(6) Die Staatsschuldenverwaltung gilt als ermächtigt, bei geeignetem Kursstande der Staats- 
anleihen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen die zur Begründung von Buchschulden eingezahlten 
Barbeträge zum Ankauf von Staatsschuldverschreibungen, deren Nennwert der einzutragenden 
Buchschuld entspricht, zu verwenden und diese Schuldverschreibungen zur Umwandlung in Buch- 
schulden zu benützen. Der Einzahler wird von einem solchen Verfahren, wenn es gewählt 
wird, nicht berührt; er hat vielmehr auch in diesem Falle lediglich den Kaufpreis mit Stück- 
zinsen frei von Provision und Courtage zu zahlen.
        <pb n="619" />
        LV. 459 
§ 5 (zu §§ 1 und 2 des Gesetzes). 
Wieweit Bankhäusern und Sparkassen für die durch ihre Vermittlung zur Eintragung 
kommenden Buchschulden eine Vergütung gewährt wird, bleibt der näheren Bestimmung durch 
das Finanzministerium vorbehalten. 
§ 6 (zu § 3 des Gesetzes). 
(1) Für jeden Zinssatz wird nach dem angeschlossenen Muster (Anlage) ein besonderes 
Staatsschuldbuch geführt. 
(2) Jedes dieser Bücher zerfällt in vier Abteilungen: 
Abteilung I für natürliche Personen (§ 5 Ziffer 1 des Gesetzes), 
„ II für Handelsfirmen (§ 5 Ziffer 2 des Gesetzes), 
„ Ill für eingetragene Genossenschaften und Hilfskassen, die im Gebiete des 
Deutschen Reichs ihren Sitz haben, sowie für juristische Personen (8 5 Ziffer 3 
des Gesetzes), 
„ IV für Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfideikommisse, 
deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter Aufsicht einer 
solchen geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über 
die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen (8 5 
Ziffer 4 des Gesetzes). 
(3) Für jede Abteilung werden so viele einzelne Konten angelegt, als Gläubiger eingetragen 
sind. Jedes Konto besteht aus einem besonderen Schuldbuchheft. 
(4) Über die Buchschuldgläubiger ist ein alphabetisches Namenregister zu führen. 
(5) Es werden die Urschrift des Staatsschuldbuches und von ihr räumlich getrennt die 
Abschrift, d. h. eine zweite Ausfertigung des Staatsschuldbuchs, in dem Dienstgebäude der 
Staatsschuldenverwaltung in feuer= und diebessicherer Weise aufbewahrt. Die Abschrift der 
einzelnen Eintragungen wird alsbald nach der Eintragung, spätestens aber eine Woche nach 
den Eintragungen selbst gefertigt. 
(6) Jede Eintragung im Staatsschuldbuch wird vom Buchhalter und von dem kontrol- 
lierenden Beamten handschriftlich unterzeichnet. Diese Anordnung bezieht sich auch auf die 
einzelnen Eintragungen in der Abschrift des Staatsschuldbuches. 
(7) Bei Anträgen auf Auskunftserteilung kann, soweit eine solche überhaupt zulässig ist, 
die Staatsschuldenverwaltung die Vorlegung des Schuldbuchs selbst verweigern. 
§ 7 (Zu §§ 4 und 5 des Gesetzes). 
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Buchschuld ist bei der Staatsschuldenverwaltung 
schriftlich zu stellen. Außerhalb Karlsruhe kann der Antrag bei einer Bezirkskasse oder bei 
einer mit selbständiger Kasseneinrichtung versehenen Reichsbankanstalt eingereicht werden. Zu 
den Anträgen sind Vordrucke zu benützen, die bei der Staatsschuldenverwaltung, bei den ge- 
nannten Kassen und Reichsbankanstalten sowie bei den als Gerichtskassen bestellten Steuer- 
82.
        <pb n="620" />
        460 LV. 
einnehmereien unentgeltlich bezogen werden können. Die Beamten, welche die Anträge ent— 
gegennehmen, werden auf Wunsch bei der Ausfüllung der Vordrucke behilflich sein. Bei der 
Umwandlung von Schuldverschreibungen mit verschiedenen Zinssätzen sind für alle Schuldver-= 
schreibungen, welche den gleichen Zinssatz aufweisen, gesonderte Anträge zu stellen. 
(2) Die Bezeichnung des Gläubigers muß so genau erfolgen, daß die Unterscheidung von 
einem anderen mit Sicherheit geschehen kann. 
Bei natürlichen Personen sind anzugeben: 
a. der Familienname, 
b. die Vornamen, 
. bei Frauen auch der Geburtsnamc, 
(1. der Beruf oder Stand, 
e. der Wohnort und in Städten die Wohnung nach Straße und Hausnummer. 
Bei geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist der ge- 
setzliche Vertreter (Elternteil, Vormund, Pfleger, Beistand) unter Beifügung der Eigenschaft 
des Vertreters, bei minderjährigen Personen auch der Geburtstag und Geburtsort des Minder- 
jährigen anzugeben. 
(3) Die gleichen genauen Angaben (Zn bis c) sind erforderlich für die als Zinsenempfänger 
benannten natürlichen Personen, seien diese nun Bevollmächtigte oder Vormünder oder andere 
gesetzliche Vertreter. 
(4) In Anträgen, die eine Beschränkung des Gläubigers in der Verfügung über Kapital 
oder Zinsen zum Gegenstande haben, ist die Art und der Umfang der Beschränkung und die 
Person, zu deren Gunsten die Beschränkung erfolgen soll, genau anzugeben. 
(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf Anträge, die 
eine Anderung oder die Löschung eines Eintrags im Staatsschuldbuch (§ 9 des Gesetzes) be- 
zwecken, wozu gleichfalls Vordrucke vorrätig gehalten werden. Die Reichsbankanstalten befassen 
sich nicht mit Löschungsanträgen. 
§ 8 Gu 88 4 und 5 des Gesetzes). 
(1I) Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, Handelsfirma, einge- 
tragenen Genossenschaft oder eingeschriebenen Hilfskasse geschehen, so ist, soweit die Tatsachen 
nicht amtsbekannt sind, dem Antrag das Zeugnis der zuständigen öffentlichen Behörde beizu- 
fügen, durch das dargetan wird, 
bei juristischen Personen, daß sie Rechtsfähigkeit haben, 
bei den Firmen, daß sie mit der angegebenen Bezeichnung im Handelsregister einge- 
tragen sind, 
bei eingetragenen Genossenschaften, daß sie in einem Genossenschaftsregister im Gebiete 
des Deutschen Reichs eingetragen sind, und 
bei eingeschriebenen Hilfskassen, daß sie als Kassen innerhalb dieses Gebiets zugelassen 
sind Haben juristische Personen ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs, so ist ferner
        <pb n="621" />
        LV. 461 
dem Antrag ein Zeugnis des zuständigen deutschen Konsuls beizufügen, durch das die Zu- 
ständigkeit der öffentlichen Behörde, welche die Rechtsfähigkeit bezeugt, dargetan wird. 
(2) Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren Ver- 
waltung von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so ist die Staats- 
schuldenverwaltung befugt zu verlangen, daß durch geeignete Urkunden die Eigenschaft der Be- 
hörde als einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen werde. 
§* 9 (zu §§ 4 und 5 des Gesetzes). 
(1) Jedem Antrag, mit dem Schuldverschreibungen behufs Umwandlung eingereicht werden, 
ist ein Verzeichnis beizufügen, in dem diese Schuldverschreibungen nach Jahrgang der Anleihe, 
Buchstabe, Nummer und Nennbetrag aufgeführt sind. Die Schuldverschreibungen sind nach 
Anleihen und innerhalb dieser nach Wertabschnitten und nach der Nummernfolge zu ordnen. 
Liegen einem Antrage zu verschiedenen Terminen verzinsliche Schuldverschreibungen bei, so sind 
die Schuldgattungen in dem Verzeichnisse nach der Fälligkeitszeit der Zinsen gesondert, unter sich 
ebenfalls nach den Jahrgängen, Buchstaben und innerhalb dieser nach der Nummernfolge ge- 
ordnet, aufzuführen. 
(2) Beziehen sich Anträge oder Anzeigen auf schon bestehende Konten, so sind die Nummern 
der letzteren beizusetzen. 
(3) Der Einlieferer erhält von der Staatsschuldenverwaltung oder von der Bezirksfinanz= 
kasse, der er die Schuldverschreibungen übergibt, über den Neunbetrag der eingelieferten Schuld= 
verschreibungen eine Empfangsbescheinigung, die von zwei Beamten der Behörde unterzeichnet ist. 
(4) Die Staatsschuldenverwaltung ist befugt, Ergänzungen der in den Gesuchen gemachten 
Angaben zu fordern, sofern dies zur Klarstellung der in dem Staatsschuldbuche zu bewirken- 
den Eintragungen angezeigt erscheint. Ablehnende Bescheide sind mit Gründen zu versehen. 
§ 10 (zu § 6 des Gesetzes). 
(1) Mit der Eintragung erlöschen sämtliche Rechte an den umgewandelten Schuldver- 
schreibungen, also auch bei den bis zum Jahre 1904 einschließlich begebenen Schuld- 
verschreibungen der vertragsmäßige Anspruch auf Heimzahlung der Anleihebeträge im Wege 
der Verlosung und innerhalb bestimmter Frist; nur etwaige vertragsmäßige Beschränkungen 
des Staates hinsichtlich der Kündbarkeit der umgewandelten Schuldverschreibungen gehen auf 
die Buchschuld mit über. Hierauf haben die Beamten, die den Antrag entgegennehmen, die 
Antragsteller besonders aufmerksam zu machen. 
(2) Die halbjährlichen Zinstermine der Buchschuld sind der 1. Januar und 1. Juli oder 
der 1. April und 1. Oktober. Lauten die Zinsscheine einer eingelieferten Schuldverschreibung 
nicht auf einen dieser Tage, so werden die Buchschuldzinsen in der Regel erstmals an dem 
ersten Tage des Kalendervierteljahres bezahlt, das auf den Fälligkeitstermin des mit der 
Schuldverschreibung vorgelegten laufenden Ziusscheines folgt.
        <pb n="622" />
        462 LV. 
(3) Die umgewandelten Schuldverschreibungen einschließlich der nach § 4 Absatz 6 ange- 
schafften Schuldverschreibungen werden bei der Staatsschuldenverwaltung wie eingelöste Schuld- 
papiere behandelt, deshalb mit einem Einlösungsstempel versehen und dadurch für den Verkehr 
unbrauchbar gemacht; sie werden gleichzeitig mit den übrigen eingelösten Staatsschuldpapieren 
unter Beachtung der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen vernichtet. 
§ 11 (zu § 7 des Gesetzes). 
Wird ein Antrag auf Eintragung mehrerer Personen gestellt, die nach dem Tode des 
Gläubigers der Staatsschuldenverwaltung gegenüber die Gläubigerrechte auszuüben befugt sein 
sollen, so ist der Antragsteller zu einer Außerung darüber zu veranlassen, ob die von ihm 
Benannten diese Rechte gemeinsam oder einzeln in einer bestimmten Reihenfolge ausüben 
sollen; letzterenfalls hat der Antragsteller die Reihenfolge anzugeben, in welcher die von ihm 
Benannten die Gläubigerrechte ausüben sollen. 
§ 12 (Zu § 8 des Gesetzes). 
Die in § 8 Absatz 2 des Gesetzes für Teilübertragungen und Teillöschungen getroffenen 
Bestimmungen gelten für jeden Posten besonders, falls es sich um Eintragungen handelt, die 
aus mehreren zu verschiedenen Terminen verzinslichen Posten zusammengesetzt sind. 
§ 13 (zu § 9 des Gesetzes). 
(1) Die Vertreter der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossenschaften und der ein- 
getragenen Hilfskassen haben bei Stellung der in § 9 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch 
eine öffentliche Urkunde den Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller zur Zeichnung für 
die Firma oder zur Vertretung der Genossenschaft oder Kasse befugt sind. Vertreter juristischer 
Personen, die ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs haben, haben ihre Vertretungs- 
befugnis durch ein Zeugnis der zuständigen öffentlichen Behörde darzutun. Von diesem 
Zeugnis gilt das in § 8 Absatz 1 Gesagte. 
(2) Ob die Verwalter der in § 5 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnten Vermögensmassen bei 
Stellung eines Antrags von neuem eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, die sie zur Ver- 
fügung über die Masse legitimiert, beizubringen haben, darüber hat in jedem einzelnen Falle 
die Staatsschuldenverwaltung zu entscheiden. 
§ 14 (zu §8 15 und 18 des Gesetzes). 
(1) Anträge, für die nicht einfache schriftliche Form genügt, können an Stelle der öffent- 
lichen Beglaubigung auch durch damit betraute Beamte der Staatsschuldenverwaltung und 
durch die außerhalb Karlsruhe befindlichen Großherzoglichen Bezirksfinanzkassen aufgenommen 
werden.
        <pb n="623" />
        I. V. 463 
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muß enthalten: 
Ort und Tag der Verhandlung, 
I.. die Bezeichnung des Antragstellers, 
". die Angabe, ob der aufnehmende Beamte den Antragsteller kennt, oder, sofern dies 
nicht der Fall ist, wie er sich Gewißheit über seine Persönlichkeit verschafft hat, 
die Erklärung des Antragstellers. 
— 
il. 
— 
(I. 
(2) Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Antragsteller genehmigt und von ihm eigen- 
händig unterschrieben werden. Im Protokoll muß festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 
Schreibensunkundige können mit drei Kreuzen unterschreiben. 
Das Protokoll ist von dem aufnehmenden Beamten unter Beifügung seiner Amtseigen- 
schaft und unter Bezeichnung der Amtsstelle und Beidrückung des Amtssiegels zu unter- 
zeichnen. 
(3) Die Anträge sind noch am gleichen Tage urschriftlich der Staatsschuldenverwaltung 
zu übersenden. 
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Aufnahme von Vollmachten 
und Genehmigungserklärungen, die sich auf Eintragungen im Staatsschuldbuch beziehen. 
§* 15 (zu § 19 des Gesetzes). 
(1) Auf jedes Benachrichtigungsschreiben über die Eintragung einer Buchschuld im 
Staatsschuldbuche ist in einer besonders in die Augen fallenden Form der Vermerk zu setzen: 
„Dieses Schriftstück ist keine über die Forderung ausgestellte Verschreibung; es 
gilt vielmehr nur als eine Benachrichtigung über die vollzogene Eintragung.“ 
Die Benachrichtigung ist von einem Oberbeamten der Staatsschuldenverwaltung zu 
unterzeichnen. 
(2) Die Benachrichtigungsschreiben über Eintragungen und Vermerke im Schuldbuch und 
über die Ausreichung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Buch- 
forderungen werden mittels verschlossener Briefe durch die Post und, sofern dies beantragt 
wird, mit der Bezeichnung „Einschreiben“ verschickt. 
(3) Schuldverschreibungen u. s. w., die an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen 
ausgeliefert werden sollen, werden an den Empfangsberechtigten, der sich als solcher ausweist, 
durch die Staatsschuldenverwaltung selbst oder durch eine von ihr bestimmte Kasse gegen 
Empfangsbescheinigung ausgefolgt. 
Hat der Berechtigte in der Form des § 15 Absatz 2 des Gesetzes die Zusendung durch 
die Post beantragt, so ist die Staatsschuldenverwaltung ermächtigt, diesem Antrage zu ent- 
sprechen. Die Sendung geschieht alsdann auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. Der Post- 
einlieferungsschein dient bis zum Eingange der Empfangsbescheinigung als Rechnungsbeleg. 
(4) Postsendungen, denen Inhaberpapiere beiliegen, sind nach den Vorschriften der Post- 
ordnung unter Wertangabe zu versenden, wenn nicht ein anderes beantragt wird.“
        <pb n="624" />
        464 LV. 
8 16 (zu g 20 des Gesetzes). 
(1) Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibungen ist der Hinterlegungsstelle eine Ab- 
schrift des Kontos mitzuteilen. 
(2) Die Beteiligten sind von dem Verfiügten gleichzeitig soweit tunlich zu benachrichtigen. 
§ 17 (zu § 23 des Gesetzes). 
(1) Die Bezahlung der Zinsen kann erfolgen: 
n. mittels Barabhebung bei der Staatsschuldenverwaltung oder einer der außerhalb 
Karlsruhe befindlichen Großherzoglichen Bezirkskassen, auch erforderlichenfalls unter 
Mitwirkung der Stenereinnehmereien oder bei einer mit Kasseneinrichtung versehenen 
Reichsbankanstalt, 
. mittels Übersendung durch die Post (mit Wertbrief oder durch Postscheck für Empfänger, 
die kein Postscheckkonto besitzen, oder durch Postanweisung) innerhalb des Weltpostvereins, 
“ mittels Überweisung von dem Konto der Staatsschuldenverwaltung bei der Reichsbank 
oder dem Postscheckamt Karlsruhe auf ein Konto des Zinsenempfängers bei diesen 
Stellen oder für Rechnung des Zinsenempfängers auf das Konto eines Dritten bei 
diesen Stellen. 
(2) Zinsen, die im Wege des Post-Uberweisungs= und Scheckverkehrs also durch Über- 
weisung auf ein anderes Konto gezahlt werden, sind gebührenfrei zu übersenden. Wird aus- 
drücklich die Barzahlung durch Postscheck oder durch Postanweisung oder Brief mit Wert- 
angabe verlangt (Absatz 1 Buchstabe 1), so hat der Empfänger die Postgebühr zu tragen. 
Das Bestellgeld fällt in jedem Falle dem Empfänger zur Last. 
(3) Die Staatsschuldenverwaltung bestimmt, auf welchem Wege die Zahlung erfolgen soll 
und berücksichtigt dabei tunlichst die Wünsche der Gläubiger, denen übrigens kein Anspruch 
darauf zusteht, daß das Zinsguthaben in mehreren Posten verabfolgt wird. 
(4) Die Barzahlung durch die Staatsschuldenverwaltung oder eine Zahlstelle (Absatz 13) 
erfolgt gegen Empfangsbescheinigung. Bei Prüfung der Berechtigung und Nämlichkeit des 
Empfängers sind die Zahlstellen verpflichtet, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften ge- 
wissenhaft zu verfahren. 
(5) Wird die Barzahlung bei der bestimmten Zahlstelle bis zum Ablaufe des mit dem 
Fälligkeitstermin beginnenden Kalendervierteljahrs nicht erhoben, so wird der Empfangs- 
berechtigte mit dem Betrage bei der Staatsschuldenverwaltung auf eine Restliste gesetzt und 
die Zahlung kann alsdann erst erfolgen, wenn ein Antrag von dem Berechtigten an die 
Staatsschuldenverwaltung unmittelbar gerichtet wird. 
(6) Anträge auf Anderung des bisherigen Zahlungsweges können für den nächsten Fällig- 
keitstermin nur Berücksichtigung finden, wenn sie bis zum ersten Tag des diesem Termin 
vorausgehenden Monats bei der Staatsschuldenverwaltung eingehen. 
— 
— 
—
        <pb n="625" />
        LV. 465 
§ 18 (zu § 24 des Gesetzes). 
Anderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers können für den 
nächsten Fälligkeitstermin nur berücksichtigt werden, wenn die Anträge bis zum ersten Tag 
des Monats vor diesem Termin eingehen. 
§ 19 (zu § 29 des Gesetzes). 
Das Gesetz und die gegenwärtige Verordnung treten mit dem 1. Jannar 1913 in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. Dezember 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Fell. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 83
        <pb n="626" />
        466 
Muster. 
V. 
Staatsschuldbuch des Großherzogtums Baden. 
  
prozentige Buchschuld 
Gläubiger: 
Zweite Person: 
Bevollmächtigte: 
Schuldbuchheft Abteilung 
Konto-Nr. 
  
1 
Betrag 
der Forderung 
tc 
Abschreibungen 
a. b. 
bertragen Umgewandelt in prozentige 
auf das Konto Staatsschuldverschreibungen 
  
  
  
Mark Abteilung Nummer Mark Gattung Nummer irag 
r —— 1 
Zinsenempfänger 
Beschränkungen halbjährlich am: 
des 1. Jannar I. April 
Gläubigers 1. Juli 1. Oktober 
mit 
Mark Pf Mark 
  
  
Druck und Verlag von Walsch 4 L#eL. in Karlsruhe.
        <pb n="627" />
        Nr. LVI. 467 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 20. Dezember 1912. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Ordunng des Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenscedampfschiffahrt 
betreffend. 
Verordnunga: des Ministeriums der Finanzen: die Einführung des Staatsschuldbuches betreffend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 16. Dezember 1912.) 
Die Ordnung des Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums verordnen Wir unter Aufhebung Unserer Verordnungen vom 22. No- 
vember 1898 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXV), vom 15. September 1908 (Ge- 
setzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXVIII) und vom 19. März 1909 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Nr. VIII), die Organisation der Zentralverwaltung der Großherzoglichen Staats- 
eisenbahnen betreffend, sowie vom 11. Mai 1906 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIV) 
und 11. September 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXI), die Ordnung des 
Bezirks= und örtlichen Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt be- 
treffend, was folgt: 
I. Generaldirektion der Staatseisenbahnen. 
§ 1. 
1. Die Verwaltung und Leitung des Betriebes und Baues der Großherzoglichen Staats- 
eisenbahnen sowie des Betriebes der Großherzoglichen Bodenseedampfschiffahrt und der unter 
Staatsverwaltung befindlichen Privatbahnen des Großherzogtums erfolgt unter der Aufsicht 
Unseres Ministeriums der Finanzen durch die Großherzogliche Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen. 
2. Der Generaldirektion obliegt ferner unter der Oberaufsicht des Ministeriums die Aus- 
übung der Staatsaufsicht über die nicht vom Staate selbst betriebenen Neben= und Klein- 
bahnen, soweit zur Erteilung der Genehmigung für diese Bahnen nach dem Gesetze vom 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912.
        <pb n="628" />
        68 LVI. 
23. Juni 1900, das Genehmigungsverfahren bei Eisenbahnanlagen betreffend (Gesetzes- und 
Verordnungsblatt Nr. XXIX), das genannte Ministerium zuständig ist, gemäß den von diesem 
hierwegen erlassenen Bestimmungen. 
82. 
Die Generaldirektion gliedert sich in fünf Abteilungen, und zwar in 
A. die Verwaltungsabteilung, 
B. die Betriebsabteilung, 
C. die Verkehrsabteilung, 
D. die Bauabteilung, 
E. die Rechnungsabteilung. 
§ 3. 
Der Generaldirektion sind zu ihrer Unterstützung Hilfsbureaus angegliedert, deren 
Zahl und Geschäftsaufgaben vom Ministerium bestimmt werden. Im Verhältnis zu anderen 
Behörden als der Generaldirektion und zu Privaten kommt den Hilfsbureaus die Eigenschaft 
selbständiger Stellen zu, denen bestimmte Geschäfte zur selbständigen Erledigung überwiesen 
werden können. 
II. Zentralanstalten. 
84. 
1. Zur Besorgung bestimmter, für den ganzen Geschäftsbereich der Staatseisenbahnen 
und der Bodenseedampfschiffahrt gemeinsam zu behandelnder Geschäfte sind Zentralanstalten 
bestellt. 
Diese sind: 
a. die Verwaltung der Hauptwerkstätte, 
b. die Eisenbahnhauptkasse, 
. die Verkehrskontrolle I, 
d. die Verkehrskontrolle II. 
2. Den Zentralanstalten gleichgeordnet sind die Betriebskrankenkasse der Staatseisenbahnen 
und die Arbeiterpensionskasse der Staatseisenbahnen und Salinen, die ebenfalls der Aufsicht 
der Generaldirektion unterstehen. 
85. 
Inwieweit die Verwaltung der Hauptwerkstätte, außer den ihr zufallenden Aufgaben 
einer Werkstätteinspektion (§ 14), weitere, das ganze Bahnnetz umfassende Aufgaben zu erfüllen 
hat, bestimmt das Ministerium. 
86. 
1. Der Eisenbahnhauptkasse ist das gesamte Kassenwesen des Eisenbahn- und Dampf— 
schiffahrtsbetriebes, sowie die Rechnungsführung hierüber, soweit die Behandlung nach den 
Vorschriften des Staatsrechnungswesens erfolgt, übertragen.
        <pb n="629" />
        LVI. 469 
2. Sie hat unmittelbar oder durch Vermittelung der Ortsstellen sämtliche Einnahmen 
des Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebes einzuziehen und in gleicher Weise alle Ausgaben 
dieses Betriebes zu bestreiten. 
3. Mit der Eisenbahnhauptkasse ist die Eisenbahnbaukasse verbunden, die die gesamte 
Kassen= und Rechnungsführung des zu Lasten der Eisenbahnschuldentilgungskasse zu bestreitenden 
Aufwands zu besorgen hat. 
87. 
Der Verkehrskontrolle I ist die rechnerische Kontrolle über die gesamten Einnahmen aus 
Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Milch-, Leichen-, Fahrzeuge= und Tierverkehr sowie die Auf- 
stellung der Abrechnungen mit anderen Bahnverwaltungen und den Eigentümern der unter 
Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen über diese Einnahmen übertragen. 
88. 
Der Verkehrskontrolle II ist die rechnerische Kontrolle über die gesamten Einnahmen aus 
dem Güterverkehr sowie die Aufstellung der Abrechnungen mit anderen Bahnverwaltungen und 
den Eigentümern der unter Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen über diese Einnahmen 
übertragen. 
§ 9. 
Die Betriebskrankenkasse der Staatseisenbahnen und die Arbeiterpensionskasse der Staats- 
eisenbahnen und Salinen sind Selbstverwaltungskörper und dazu berufen, nach Maßgabe der 
reichsgesetzlichen Bestimmungen die Kranken-, Invaliden= und Altersversicherung für das Per- 
sonal der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampfschiffahrt durchzuführen. Die Arbeiter- 
pensionskasse erstreckt sich auch auf das Personal der der Forst= und Domänendirektion 
unterstellten Salinenverwaltung. 
III. Bezirksftellen. 
8 10. 
1. Die Bezirksstellen haben unter der Leitung und Aufsicht der Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke den äußeren Dienst zu überwachen 
und, soweit die Ausführung dieses Dienstes nicht den Ortsstellen übertragen ist, selbst wahr- 
zunehmen. 
2. Die Bezirksstellen sind: 
a. die Betriebsinspektionen, 
b. die Bahnbauinspektionen, 
c. die Maschineninspektionen, 
d. die Werkstätteinspektionen, 
e. die Maschinen= und Dampfschiffahrtsinspektion Konstanz.
        <pb n="630" />
        470 LVI. 
* 11. 
Der Geschäftskreis der Betriebsinspektionen umfaßt den Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs- 
und Kassendienst der Staatseisenbahnen, den nichttechnischen Teil des Telegraphendienstes und 
die Handhabung der Bahnpolizei. 
12. 
Der Geschäftskreis der Bahnbauinspektionen umfaßt die Unterhaltung und Beaufsichtigung 
der im Betrieb befindlichen Bahnen, einschließlich der Hochbauten, der Telegraphen-, Signal- 
und sonstigen Sicherungseinrichtungen sowie der Fernsprechanlagen, den Betrieb der Magazine 
für Bahnmaterialien, die Wahrung des Grundeigentums und die Ausführung von Erweiterungs- 
und Neubauten. 
8 13. 
Der Geschäftskreis der Maschineninspektionen umfaßt den Lokomotivdienst, den Wagen- 
reinigungs= und den Wagenaussichtsdienst, ferner die betriebsmäßige Instandhaltung der Fahr- 
zeuge, soweit diese nicht den Werkstätteinspektionen übertragen ist (§ 14), sowie die Über- 
wachung und Unterhaltung der ihnen zugeteilten Nebenanlagen, endlich den ihnen zugewiesenen 
Magazinsdienst. 
14. 
Der Geschäftskreis der Werkstätteinspektionen umfaßt den Betrieb der Werkstätten, Elek- 
trizitätswerke und sonstigen Nebenanlagen, soweit er nicht den Maschineninspektionen übertragen 
ist (§ 13), und den ihnen zugewiesenen Magaziusdienst. 
15. 
Der Geschäftskreis der Maschinen= und Dampfschiffahrtsinspektion Konstanz umfaßt außer 
den in § 13 genannten Aufgaben des Eisenbahndienstes den gesamten Dienst der Bodensee- 
dampfschiffahrt. 
8 16. 
In allen, den Geschäftskreis mehrerer Bezirksstellen berührenden Angelegenheiten haben 
diese Stellen zusammenzuwirken. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Generaldirektion 
der Staatseisenbahnen. 
IV. Ortsstellen. 
17. 
1. Die Ausführung des äußeren Dienstes, soweit sie nicht den Bezirksstellen zugewiesen 
ist, erfolgt unter deren Aufsicht durch die Ortsstellen. 
2. Die Ortsstellen sind: 
a. die Stationsämter, Güterämter und Haltepunkte, 
b. die Bahnmeistereien und Hochbaubahnmeistereien, 
. die Telegraphenmeistereien,
        <pb n="631" />
        LVI. 171 
d. die Betriebswerkmeistereien, 
e. die Werkstätteämter, 
f. die elektrotechnischen Amter, 
g. die Magazinsämter, 
h. das Dampfschiffahrtsamt Konstanz. 
18. 
1. Die Stationsämter besorgen den Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienst, 
den ihnen zugewiesenen Magazinsdienst, den nichttechnischen Teil des Telegraphendienstes und 
innerhalb der Stationen die Handhabung der Bahnpolizei. Sie sind nach dem Umfange des 
Dienstes in fünf Klassen eingeteilt. 
2. Den Haltepunkten, d. h. den Stationen ohne Fahrdienst, deren Dienstumfang keine 
volle Arbeitskraft erfordert, liegt die Besorgung des Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassen- 
dienstes ob. 
3.nAuf Stationen von größerer Bedeutung für den Güterverkehr wird die Besorgung 
dieses Dienstzweiges von einer besonderen Dienststelle wahrgenommen, die die Bezeichnung 
Güteramt führt. . 
4. Die hier genaunten Dienststellen sind den Betriebsinspektionen unmittelbar unterstellt. 
19. 
1. Die Bahnmeistereien besorgen die Unterhaltung der Bahnanlagen, einschließlich der 
Hochbauten, die Untersuchung und Bewachung der Bahn, die Herstellung von Bauwerken, die 
Wahrung des Grundeigentums und den ihnen zugewiesenen Magazinsdienst. Sie sind nach 
dem Umfange des Dienstes in zwei Klassen eingeteilt. 
2. Auf Stationen, auf denen die Hochbauten besonders umfangreich sind, kann die Her- 
stellung, Unterhaltung und Erweiterung dieser Bauten besonderen Hochbaubahnmeistereien 
übertragen werden. 
3. Die Bahnmeistereien und Hochbaubahnmeistereien sind den Bahnbauinspektionen un- 
mittelbar unterstellt. 
8 20. 
Die Telegraphenmeistereien besorgen die Beaufsichtigung, Unterhaltung, Herstellung und 
Veränderung der elektrischen Schwachstromanlagen sowie den ihnen zugewiesenen Magazins- 
dienst. Sie sind nach dem Umfange des Dienstes in zwei Klassen eingeteilt und den Bahn- 
bauinspektionen unmittelbar unterstellt. 
5 21. 
Die Betriebswerkmeistereien besorgen den Lokomotivdienst, den Wagenreinigungs= und 
Wagenaufsichtsdienst, ferner die überwachung und Unterhaltung der ihnen zugeteilten Neben- 
anlagen, den ihnen übertragenen Magazinsdienst sowie die betriebsmäßige Instandhaltung der 
Fahrzeuge, soweit hierfür nicht andere Stellen zuständig sind. Sie sind nach dem Umfange 
des Dienstes in zwei Klassen eingeteilt und den Maschineninspektionen unmittelbar unterstellt.
        <pb n="632" />
        472 LVI. 
8 22. 
Die Werkstätteämter besorgen den Dienst der ihnen zugewiesenen Werkstätten, Elektrizitäts- 
werke und sonstigen Nebenanlagen sowie den ihnen übertragenen Magazinsdienst. Sie sind 
den Werkstätteinspektionen unmittelbar unterstellt. 
8 23. 
Die elektrotechnischen Amter besorgen den Dienst der ihnen zugewiesenen Elektrizitäts- 
werke und sonstigen Nebenanlagen sowie den ihnen zugewiesenen Magazinsdienst. Sie sind 
nach dem Umfange des Dienstes in drei Klassen eingeteilt und den Werkstätteinspektionen 
unmittelbar unterstellt. 
§ 24. 
Die Magazinsämter besorgen den Dienst der ihnen zugewiesenen Magazine. Welcher 
Zentralanstalt oder Bezirksstelle die einzelnen Magazinsämter unmittelbar unterstellt sind, 
wird von dem Ministerium bestimmt. 
§ 25. 
Das Dampfschiffahrtsamt in Konstanz besorgt den nichttechnischen Dienst der Bodensee- 
dampfschiffahrt (Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs-, Kassen= und Telegraphendienst). Es ist 
der Maschinen= und Dampfschiffahrtsinspektion Konstanz unmittelbar unterstellt. 
V. Vollzugsbestimmungen. 
8 26. 
Der Vollzug dieser Verordnung, insbesondere die nähere Feststellung der Zuständigkeiten, 
Dienstbefugnisse und Obliegenheiten der Dienststellen und die Abgrenzung ihrer Geschäftskreise 
erfolgt durch Unser Ministerium der Finanzen oder mit seiner Genehmigung durch die 
Großherzogliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen. 
§ 27. 
Unserem Ministerium der Finanzen bleibt überlassen, den Zeitpunkt, auf den die 
gegenüber der bisherigen Ordnung des Dienstes der Staatseisenbahnen und der Bodensee- 
dampfschiffahrt eintretenden Anderungen in Kraft treten sollen, zu bestimmen. Die Neu- 
ordnung des Dienstes soll jedoch spätestens bis zum 1. April 1913 durchgeführt sein. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 16. Dezember 1912. 
Triedrich. 
Rheinboldt. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier.
        <pb n="633" />
        LVI. 473 
Verordnung. 
(Vom 17. Dezember 1912.) 
Die Einführung des Staatsschuldbuches betreffend. 
8 1 Absatz 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1902, die Umschreibung staatlicher 
Schuldverschreibungen auf den Namen bestimmter Berechtigter betreffend (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 373), erhält folgenden Zusatz: 
„Eine Umschreibung von Schuldverschreibungen, die nach dem 1. Jannar 1913 aus- 
gegeben werden, findet jedoch nicht statt (§ 28 des Staatsschuldbuchgesetzes vom 8. Juni 1912)." 
Karlsruhe, den 17. Dezember 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheiuboldt. Schueid 
Schneider. 
Druck und Berlag von Malsch &amp; Vogel in Karleruhe.
        <pb n="634" />
        <pb n="635" />
        Nr. LVII. 45 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 24. Dezember 1912. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Arzueitaxe betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 21. Dezember 1912.) 
Die Arzneitaxe betreffend. 
Auf Grund der §§ 80 Absatz 1 und 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des § 367 
Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuchs und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuchs wird verordnet 
was folgt: 
Artikell. 
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. Januar 1913 an bei 
der Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach den Bestimmungen der 
durch Beschluß des Bundesrats vom 12. Dezember 1912 genehmigten „Deutschen Arznei— 
taxe 1913“, die in amtlicher Ausgabe im Buchhandel zu beziehen ist, zu richten. 
Artikel II. 
Die Bestimmungen der §§ 32, 33 und 34 der Verordnung vom 11. September 1896, 
den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend, in der Fassung der Verordnung vom 
23. März 1905 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 109) bleiben aufrecht erhalten. 
Karlsruhe, den 21. Dezember 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Jäger. 
Druck und Verlag von Malfsch &amp; Vogel in Karlsrude. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 85
        <pb n="636" />
        <pb n="637" />
        Nr. LVIII. 17 
Geletzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 30. Dezember 1912. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des 
Auswärtigen: die Organisation der Justizbehörden betreffend; des Ministeriums des JInnern: die Aufhebung 
des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 30. Dezember 1912.) 
Die Organisation der Iustizbehörden betreffend. 
Durch Allerhöchste Staatsministerialentschließung vom 28. Dezember d. J. ist die Er- 
mächtigung dazu erteilt worden, daß die durch § 8 Ziffer 3 der landesherrlichen Vollzugs- 
verordnung vom 12. Juli 1864 zum Gesetz über die Organisation der inneren Verwaltung 
dem Verwaltungshof zugewiesenen Geschäfte, mit Ausnahme der Rechnungsabhör, vom Justiz- 
ministerium insoweit übernommen werden, als sie Justizangelegenheiten betreffen und nicht den 
unterstellten Justizbehörden übertragen werden. 
Die Übernahme dieser Geschäfte durch das Justizministerium erfolgt mit Wirkung vom 
1. Januar 1913. 
Dies wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 30. Dezember 1912. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Karle. 
Bekanntmachung. 
(Vom 29. Dezember 1912.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 44X) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Jannar 
1913 ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Pforzheim gelegene Strecke der Landstraße 
Gesezes- und Vrrordnungsblatt 1312. 86
        <pb n="638" />
        478 LVIII. 
Nr. 158 Pforzheim-Calw von der jetzigen Ettergrenze bei km 1,661 bis zur Gemarkungs- 
grenze Huchenfeld beim Abgang der Kreisstraße Nr. 18 bei km 1,8975 sowie von der Ge- 
markungsgrenze Huchenfeld bei km 3,0075 bis km 5,0513 in einer Länge von 2,2863 km 
aus dem Landstraßenverband ausgeschieden wird. 
Karlsruhe, den 28. Dezember 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Glockner. 
Dr. Häußner. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube.
        <pb n="639" />
        Nr. LIX. 479 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 31. Dezember 1912. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: den Vollzug der Reichsver- 
sicherungsordnung hinsichtlich der Versicherungsbehörden und der Unfallversicherung betreffend; des Ministeriums der 
Finanzen: den Vollzug der Reichsversicherungsordnung betreffend. 
Verordnung. 
(Vom 31. Dezember 1912. 
Den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Versicherungsbehörden und der Unfall- 
versicherung betreffend. 
Zum Vollzug der Reichsversicherungsordnung und des Landesgesetzes vom 22. Juni 1912, 
die Ausführung der Reichsversicherungsordnung betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 225) 
wird hinsichtlich der Versicherungsbehörden und der Unfallversicherung im Benehmen mit dem 
Großherzoglichen Ministerium der Finanzen und, soweit erforderlich, auf Grund Allerhöchster 
Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 30. Dezember 1912 verordnet, 
was folgt: 
Erster Teil. 
Versicherungsbehörden und Verfahren. 
I. Versicherungsämter. 
§ 1. 
Errichtung. 
(§ 36 der Reichsversicherungsordnung.) 
Bei jedem Bezirksamt wird eine Abteilung für Arbeiterversicherung — Versicherungsamt — 
errichtet. 
Stellvertreter des Vorsitzenden. 
(§ 39 der Reichsversicherungsordnung.) 
Als Stellvertreter des Vorsitzenden des Versicherungsamts bestellt der Leiter des Be- 
zirksamts einen oder mehrere der zweiten Beamten oder mangels solcher einen dem Bezirks- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 87
        <pb n="640" />
        480 LIX. 
amt beigegebenen Amtsgehilfen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Landeskommissärs 
(§8 3, 28 der landesherrlichen Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Organisation der inneren 
Verwaltung, insbesondere die Einrichtung und Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren 
betreffend vom 12. Juli 1864, Regierungsblatt Seite 333). 
Bei Bezirksämtern ohne zweiten Beamten und Amtsgehilfen richtet sich die Stellver- 
tretung des Vorsitzenden des Versicherungsamts nach § 2 der Verordnung vom 31. Juli 1879, 
die Stellvertretung für Bezirksbeamte betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 549). 
83. 
Beizug von technischen Beamten zum Beschlußverfahren. 
(§ 58 der Reichsversicherungsordnung.) 
Das Versicherungsamt kann in geeigneten Fällen den Bezirksarzt, den Bezirks-(Orts-) 
baukontrolleur, die Gewerbeaufsichtsbeamten und sonstige technische staatliche Beamte als Bei- 
räte mit beratender Stimme zum Beschlußverfahren zuziehen. 
84. 
Siegel. 
Das Versicherungsamt führt im Siegel das badische Wappen mit der Bezeichnung 
„Großh. Bad. Versicherungsamt“ unter Angabe seines Sitzes in der Umschrift (8 11 der 
Kaiserlichen Verordnung über den Geschäftsgang und das Verfahren der Versicherungsämter 
vom 24. Dezember 1911, Reichsgesetzblatt Seite 1110). 
II. Oberversicherungsämter. 
8 5. 
Sitz der Oberversicherungsämter. 
(§§ 61 ff. der Reichsversicherungsordnung.) 
Für das Großherzogtum wird je ein Oberversicherungsamt als selbständige Staatsbehörde 
für die Bezirke der 4 Landeskommissäre errichtet mit dem Sitz in 
Mannheim (für die Kreise Mosbach, Heidelberg und Mannheim), 
Karlsruhe (für die Kreise Karlsruhe und Baden), 
Freiburg (für die Kreise Offenburg, Freiburg und Lörrach), 
Konstanz (für die Kreise Waldshut, Villingen und Konstanz). 
Ein besonderes Oberversicherungsamt wird für die Betriebe der Großherzoglichen Staats- 
eisenbahnen und Salinen mit dem Sitze in Karlsruhe errichtet. Die näheren Bestimmungen 
erläßt das Ministerium der Finanzen.
        <pb n="641" />
        LIX. 481 
86. 
Reihenfolge der Zuziehung der Beisitzer der Oberversicherungsämter. 
(8 1684 der Reichsversicherungsordnung.) 
Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen der Spruchkammern nach der alphabetischen 
Reihenfolge der Anfangsbuchstaben ihres Namens unbeschadet des § 1685 der Reichsversicher- 
ungsordnung zugezogen. 
Acztliche Sachverständige der Oberversicherungsämter. 
(§ 1686 der Reichsversicherungsordnung.) 
§ 7. 
Zahl. 
Jedes Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) wählt im Monat Dezember, welcher der 
vierjährigen Wahlperiode vorhergeht, — erstmals alsbald nach Inkrafttreten dieser Ver- 
ordnung — aus der Zahl der im Bezirk des Oberversicherungsamts vorhandenen approbierten 
Arzte (beamtete und sonstige Arzte) zwei Sachverständige und zwei Stellvertreter. 
Auf Antrag des Direktors des Oberversicherungsamts kann das Oberversicherungsamt 
(Beschlußkammer) beschließen, daß eine größere Anzahl von Sachverständigen oder von Stell- 
vertretern zu wählen ist. 
88. 
Wahl. 
Der Direktor hat dem Oberversicherungsamt die zu wählenden Sachverständigen vorzu— 
schlagen, nachdem er vorher eine gutächtliche Außerung der Arztekammer (Gesetz vom 10. Ok- 
tober 1906, die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals betreffend — Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 491) eingeholt hat. 
Die Wahl findet in nicht öffentlicher Sitzung unter dem Vorsitz des Direktors statt. 
Sie kann, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch mündliche Zustimmung zu dem 
Vorschlag vorgenommen werden; andernfalls erfolgt sie durch Abgabe von Stimmzetteln. Im 
letzteren Falle ist jeder der Sachverständigen und Stellvertreter besonders zu wählen. 
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet vorbehaltlich der Bestimmung in § 10 
der Vorsitzende. 
89. 
Wahlniederschrift. 
Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem 
Schriftführer zu vollziehen ist. 
87.
        <pb n="642" />
        482 LIX. 
Aus der Niederschrift müssen die Namen der bei der Wahl mitwirkenden Mitglieder der 
Beschlußkammer, die Zahl der auf die einzelnen Personen entfallenden Stimmen, sowie die 
Namen und Wohnorte der Gewählten zu ersehen sein. 
8 10. 
Wahlstreitigkeit. 
Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Wahl entscheidet das Landesversicherungsamt. 
Erklärt dieses eine vollzogene Wahl für ungültig, so ist die Wahl zu wiederholen. 
Die gewählten Sachverständigen und deren Stellvertreter werden durch den Direktor des 
Oberversicherungsamts von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntnis gesetzt. 
Die Wahl kann abgelehnt werden. 
8 11. 
Bekanntmachung der Wahl. 
Nach Annahme der Wahl durch die Gewählten sind ihre Namen durch den Direktor des 
Oberversicherungsamts in den amtlichen Verkündigungsblättern des Bezirks des Oberversicherungs- 
amts bekannt zu machen. 
8 12. 
Ergänzungswahl. 
Eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit hat zu erfolgen, wenn die Zahl der 
Sachverständigen einschließlich der Stellvertreter durch Ablehnung der Wahl oder durch Aus- 
scheiden auf zwei herabsinkt. 
Von einer Ergänzungswahl kann im letzten Halbjahr der Wahlperiode abgesehen werden. 
13. 
Verpflichtung. 
Die Sachverständigen sind beim Antritt ihres Amtes eidlich zu verpflichten. Im Falle 
der Wiederwahl genügt eine Verweisung auf den früher geleisteten Eid. 
8 14. 
Siegel. 
Das Oberversicherungsamt führt im Siegel das badische Wappen mit der Bezeichnung 
„Großh. Bad. Oberversicherungsamt“ unter Angabe seines Sitzes in der Umschrift. (§ 11 der 
Kaiserlichen Verordnung über den Geschäftsgang und das Verfahren der Oberversicherungs- 
ämter vom 24. Dezember 1911, Reichsgesetzblatt Seite 1095.)
        <pb n="643" />
        LIX. 483 
III. Zuständigkeit und Verfahren der Behörden. 
(§§ 110 bis 113 der Reichsversicherungsordnung.) 
  
8 15. 
Zuständigkeit. 
Soweit nicht die Zuständigkeit der Behörden schon in § 1 der Verordnung vom 10. Ja- 
nuar 1912, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), geregelt ist, 
kommen folgende Aufgaben zu: 
1. die der Landesregierung dem Ministerium des Innern, welches in den geeigneten 
Fällen mit den anderen beteiligten Ministerien sich ins Benehmen zu setzen hat; 
. die der obersten Verwaltungsbehörde in den Fällen der §8 63, 627, 892 Absatz 1 
(895) der Reichsversicherungsordnung dem vorgesetzten Ministerium im Benehmen mit 
dem Ministerium des Innern, im übrigen dem Ministerium des Innern; 
. die der höheren Verwaltungsbehörde im Falle der §§ 834 Absatz 2, 883 (1 030 Ab- 
satz 1), 953 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung dem Ministerium des Innern, 
im Falle des § 869 (1030 Absatz 1) daselbst dem Bezirksamt, im Falle des § 953 
Absatz 2 daselbst dem Bezirksrat; 
. die der Ortspolizeibehörde in Städten mit staatlicher Ortspolizei dem Bezirksamt, im 
übrigen dem Bürgermeister; 
5. die der gemeindlichen Behörde dem Gemeinde-(Stadt-yrat. 
# 
O# 
8 16. 
Gemeindeverbände. 
Als Gemeindeverband gelten im Falle der 88 554, 628, 629, 823, 892 Absatz 2, 904 
(1042) der Reichsversicherungsordnung die Kreise und die Bezirksverbände, im Falle der 
88 834, 953 daselbst die Amtsbezirke oder mehrere Gemeinden umfassende Teile eines solchen. 
Für die Zuständigkeit zur Erlassung statutarischer Bestimmungen im Falle der §8§ 834, 
953 der Reichsversicherungsordnung und das im Falle des § 953 daselbst zu beobachtende 
Verfahren finden die Vorschriften in § 3 der Verordnung vom 10. Jannar 1912, den Vollzug 
  
der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Invaliden= und Hinterblieb sicherung 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), entsprechende Anwendung. 
§ 17. 
Bescheinigungen und Beglaubigungen. 
In Städten mit staatlicher Ortspolizei ist es Aufgabe des Bezirksamts, in den übrigen 
Gemeinden des Bürgermeisters oder des hierzu Beauftragten die bei Zahlungen der Ver- 
sicherungsträger an Versicherte oder sonstige Berechtigte erforderlichen Bescheinigungen zu er-
        <pb n="644" />
        184 I. IX. 
  
teilen und zu beglaubigen (§§ 727, 1384 der Reichsversicherungsordnung, 5 55 Absatz 1 
und 7 der Städteordnung, § 57 Absatz 1 und 8 der Gemeindeordnung). 
8 18. 
Rechtshilfe. Zustellungen. Geldstrafen. 
Die Vorschriften in den 83 4 bis 6 der Verordnung vom 10. Januar 1912, den Vollzug 
der Reichsversicherungsordnung hinsichtlich der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), finden entsprechende Anwendung auch 
hinsichtlich der Kranken= und Unfallversicherung. 
IV. Gebühren für ärztliche Gutachten. 
§ 19. 
Die Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung vom 23. Januar 1909, die Gebühren 
der Gesundheitsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 9) nebst der Anlage hierzu (zu vergleichen A. II. Ziffer 21 bis 25) finden im Verfahren 
nach der Reichsversicherungsordnung sinngemäß Anwendung. 
Soweit nicht etwas anderes vereinbart, richten sich nach dieser Verordnung auch die 
Gebühren der ärztlichen Sachverständigen der Oberversicherungsämter. 
Zweiter Teil. 
Gewerbe-Unfallversicherung. 
I. ABicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. 
Längere Bauarbeiten. 
g 20. 
Vorlage der Nachweise. 
(§ 799 der Reichsversicherungsordnung.) 
Die in dem § 799 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Nachweise sind in den 
Städten mit staatlicher Ortspolizei dem Bezirksamt, im übrigen dem Bürgermeister vorzulegen. 
  
821. 
Vergütung für die Einziehung der Prämien durch die Gemeinden. 
(§ 810 der Reichsversicherungsordnung.) 
Die gemäß § 810 der Reichsversicherungsordnung den Gemeinden von der Berufs- 
genossenschaft für die Einziehung der Prämien zu gewährende Vergütung wird im Ein- 
vernehmen mit dem Reichsversicherungsamt auf vier vom Hundert der eingezogenen Prämien 
festgesetzt.
        <pb n="645" />
        LIX. 485 
Kurze Banarbeiten. 
(§8 825, 828 der Reichsversicherungsordnung.) 
8 22. 
Die Mittel zur Deckung der in 8 825 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Ent- 
schädigungsbeträge und Verwaltungstosten werden durch Beiträge der Kreisverbände aufgebracht, 
welche den dadurch erwachsenden Aufwand im Wege der Kreisbestenerung umlegen. 
  
II. Nicht gewerbsmäßiges Halten von Reittieren und Jahrzeugen. 
(88 839 ff. der R ichs sicherungsordnung.) 
g 23. 
Hinsichtlich der Vorlage der Nachweise und der Vergütung für die Einziehung der Prämien 
gelten die Vorschriften der 88 20 und 21 dieser Verordnung entsprechend. 
  
III. Betriebe und Tätigkeiten für Rechnung öffentlicher Berbände. 
(88 892 bis 897, 914, 625, 627, 628 der Reichsversicherungsordnung). 
8 24. 
Ausführungsbehörde. 
Als Ausführungsbehörde mit den Rechten und Pflichten der Genossenschaftsorgane wird 
die Großherzogliche Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues bestimmt: 
1. für die Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm= und Fährbetriebe des Staates, 
wenn der Betrieb für seine Rechnung geht, ausgenommen jedoch die der General- 
direktion der Staatseisenbahnen unterstehenden Dampfschiffahrtsbetriebe; 
für die in § 627 der Reichsversicherungsordnung erwähnten Bauarbeiten und Tätig- 
keiten bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (8 537 
Nr. 6, 7 der Reichsversicherungsordnung), wenn diese Bauarbeiten oder Tätig- 
keiten für Rechnung des Staates ausgeführt werden; 
für die in § 628 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Bauarbeiten und Tätig- 
keiten bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (§ 537 
Nr. 6, 7 der Reichsversicherungsordnung), welche für leistungsfähig erklärte Gemeinden, 
Gemeindeverbände oder andere öffentliche Körperschaften als Unternehmer in anderen 
als Eisenbahnbetrieben ausführen. 
d 
  
  
8 26. 
Unfallverhütungsvorschriften der Ausführungsbehörde. 
Die von der Oberdirektion als Ausführungsbehörde gemäß § 897 der Reichsversicherungs- 
ordnung erlassenen Vorschriften über das in den Betrieben und bei den Bauausführungen von
        <pb n="646" />
        486 LIX. 
den Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten haben nur für Betriebe 
und Bauausführungen im Geschäftsbereiche der Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues 
Geltung, sofern diese Vorschriften nicht mit Zustimmung der vorgesetzten Dienstbehörde oder 
des zuständigen Verwaltungsorgans der Gemeinden oder Körperschaften auch'auf andere unter 
§24 Ziffer 1 bis 3 bezeichnete Betriebe und Bauausführungen ausgedehnt werden. 
Zur Verhängung von Geldstrafen auf Grund solcher Vorschriften ist die dem Betriebe 
oder der Bauausführung unmittelbar vorgesetzte Behörde zuständig. 
Dritter Teil. 
Landwirtschaftliche Unfallversicherung. 
Erster Abschnitt. 
Durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst. 
(§ 936 der R ichs sicherungsordnung.) 
8 26. 
Das Oberversicherungsamt hat die Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes 
der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, welche nach Amtsbezirken oder Teilen eines solchen 
zu erfolgen hat, im Staatsanzeiger und in den amtlichen Verkündigungsblättern seines Be— 
zirks zu veröffentlichen. 
Von der Festsetzung ist dem Vorstand der Berufsgenossenschaft, dem Landesversicherungs- 
amt, dem Ministerium des Innern und den Landeskommissären Kenntnis zu geben. 
Die Festsetzung ist in Zeiträumen von vier zu vier Jahren zu wiederholen. 
Ergeben sich schon früher erhebliche Anderungen des durchschnittlichen Jahresarbeits= 
verdienstes, welche nicht bloß auf vorübergehende Ursochen zurückzuführen sind, so hat von 
Amtswegen oder auf Antrag von Beteiligten (insbesondere des Genossenschaftsvorstands) schon 
früher eine Nachprüfung der Festsetzung zu erfolgen. 
Bei der Festsetzung und Nachprüfung ist der Wert der Sachbezüge (§8 160 der Reichs- 
versicherungsordnung) entsprechend zu berücksichtigen. 
Alle Anderungen treten zu Beginn des nächsten Kalenderjahrs in Kraft. 
Zweiter Abschnitt. 
Vollzugsvorschriften zu Artikel 1 88 3 bis 16 des Gesetzes vom 22. Juni 1912, die Aus- 
führung der Reichsversicherungsordnung betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 295). 
I. Wahlen. 
827. 
Die Wahl der Vertreter der Unternehmer zur Genossenschaftsversammlung und der Vor- 
standsmitglieder der Genossenschaft erfolgt, soweit nicht eine Ernennung stattfindet (§ 5 zu
        <pb n="647" />
        LIX. 487 
Ziffer 2 und § 6 Ziffer 1 des Landesgesetzes vom 22. Juni 1912), nach den Grundsätzen 
der Verhältuiswahl und ist geheim. 
Die Stimmabgabe ist auf Vorschlagslisten beschränkt. 
Im übrigen ist für das Wahlverfahren die angeschlossene Wahlordnung (Anlage 1) maß— 
gebend. 
II. Die Abschätzungskommission. 
628. 
Abschätzungskommission und Verzeichnis im allgemeinen. 
Für jede Gemeinde ist eine Abschätzungskommission zu bilden, welcher die Sorge für Auf- 
stellung und Richtighaltung des Verzeichnisses der Betriebsunternehmer obliegt. 
Die abgesonderten Gemarkungen sind zum Zwecke der Aufstellung des Verzeichnisses vom 
Versicherungsamt (Vorsitzender) der Abschätzungskommission einer benachbarten Gemeinde, und 
zwar in der Regel derjenigen, welcher die abgesonderte Gemarkung in polizeilicher Hinsicht 
zugeteilt ist, zu überweisen. 
9 29. 
Zusammeusetzung der Abschätzungskommission. 
Vorsitzender der Abschätzungskommission ist der Bürgermeister oder ein vom Gemeinde- 
(Stadt-yrat zu bestimmender Stellvertreter. 
Außer dem Bürgermeister gehören der Abschätzungskommission mindestens zwei weitere 
Mitglieder an. Sie werden nach Anhörung des Gemeinde-(Stadt )rats vom Versicherungsamt 
(Vorsitzender) ernannt. 
Für Gemeinden, welche mehrere Orte umfassen oder denen abgesonderte Gemarkungen 
zugewiesen sind oder deren Einwohner räumlich zerstreut wohnen oder deren Seelenzahl 21000 
übersteigt, kann nach Anhörung des Gemeinde-(Stadt-ynrats durch Beschluß des Versicherungsamts 
(Vorsitzender) die Zahl der weiteren Mitglieder der Abschätzungskommission bis auf sechs ver- 
mehrt werden. 
Zu Mitgliedern der Abschätzungskommission können die Unternehmer von land= und forst- 
wirtschaftlichen Betrieben ernaunt werden, die in der Gemarkung oder in der der Gemeinde 
zugewiesenen abgesonderten Gemarkung ihren Wohnsitz haben, ferner die gesetzlichen Vertreter 
solcher Unternehmer (z. B. der Vormund oder Vater eines minderjährigen Betriebsunternehmers, 
die Mitglieder des Verwaltungsorgans einer juristischen Person) und die bevollmächtigten Be- 
triebsleiter (z. B. die Vorstände der Forstämter, Domänenämter, Rentämter), ausgenommen 
solche Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung vorliegen. 
Es empfiehlt sich, zu Mitgliedern der Abschätzungskommission tunlichst solche Personen 
zu ernennen, welche dem Schatzungsrate angehören. 
Gesexes und Verordnungsblatt 1512. 88
        <pb n="648" />
        488 LIX. 
Dem Versicherungsamt (Vorsitzender) bleibt es anheimgegeben, vor Ernennung der Mit— 
glieder der Abschätzungskommission eine Außerung des Bezirksrats, des Steuerkommissärs und 
des für die betreffende Gemeinde bestellten Vertrauensmanns einzuholen. 
8 30. 
Ablehnung und Pflichtversäumnis der Mitglieder der Abschätzungskommission. 
Zuständig zum Ausspruch der Strafe gegen ein Mitglied der Abschätzungskommission, 
das sein Amt ohne zulässigen Grund ablehnt oder sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht 
(§ 10 Ziffer 9 Absatz 2 des Landesgesetzes), ist der Vorsitzende des Vorstands der Berufs- 
genossenschaft. Das Versicherungsamt (Vorsitzender) teilt diesem die Akten mit. 
Auf Beschwerde entscheidet das Landesversicherungsamt endgültig. 
8 31. 
Fürsorge für Vollzähligkeit der Kommission. Mitteilung der Namen der Mitglieder. 
Die bisherigen Abschätzungskommissionen bleiben bestehen. 
Das Versicherungsamt wacht darüber, daß bei etwaigem Ausscheiden von Mitgliedern die 
Abschätzungskommission wieder ergänzt werde. 
Der Vorsitzende der Abschätzungskommission hat dem Versicherungsamt Anzeige zu erstatten, 
wenn ein Mitglied der Kommission durch Tod, durch Verlust der erforderlichen Eigenschaften 
oder durch gerechtfertigte Ablehnung ausscheidet. 
Die Namen der in die Abschätzungskommission ernannten Mitglieder sind dem Gemeinde- 
(Stadt-yrat der betreffenden Gemeinde mitzuteilen. 
§ 32. 
Geschäftsordnung der Abschätzungskommission. 
Die vom Versicherungsamt (Vorsitzender) ernannten Mitglieder der Abschätzungskommission 
werden vom Bürgermeister durch Handschlag darauf verpflichtet, daß sie ihr Amt gewissenhaft 
erfüllen wollen. 
Die Abschätzungskommission ist in beschlußfähiger Anzahl versammelt, wenn außer dem 
Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Mitglieds oder 
seiner Angehörigen berühren, muß sich das Mitglied der Teilnahme an der Beratung und 
Abstimmung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer entfernen. 
Sinkt dadurch die Zahl der beschlußfähigen Mitglieder unter die obige Ziffer, so sind die 
übrig bleibenden doch beschlußfähig. 
Über die Sitzungen der Kommission hat der Ratschreiber eine kurze Niederschrift zu fertigen.
        <pb n="649" />
        LIX. 489 
8 33. 
Aufgaben der Abschätzungskommission. 
Die Abschätzungskommission hat die Aufgabe, vorbehaltlich der dem Genossenschaftsvorstand 
nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse: 
. das Verzeichnis der beitragspflichtigen land= und forstwirtschaftlichen Unternehmer auf- 
zustellen und die Zahl der zur Bewirtschaftung der Betriebe und Nebenbetriebe er- 
forderlichen Arbeitstage abzuschätzen; 
2. das Verzeichnis einer jährlichen Nachprüfung zu unterwerfen und die etwa erforder- 
lichen neuen Abschätzungen vorzunehmen; 
im Falle von Widersprüchen und Beschwerden gegen das Verzeichnis die tatsächlichen 
Verhältnisse zu ermitteln und Gutachten zu erstatten; 
4. sofern die Satzung die Bildung von Gefahrklassen vorschreibt, die Betriebsunternehmer 
zu den Gefahrklassen zu veranlagen. 
— 
□ 
8 34. 
Geschäftszimmer und Ausstattung der Abschätzungskommission. 
Der Abschätzungskommission ist von der Gemeinde für die Dauer ihrer Tätigkeit ein dem 
Bedürfnis entsprechendes Geschäftszimmer anzuweisen; auch hat die Gemeinde für dessen Be- 
leuchtung und Heizung zu sorgen und die erforderlichen Geräte und Schreibmaterialien zu 
stellen. 
Alle Vordrucke werden der Abschätzungskommission von dem Vorstande der landwirtschaft- 
lichen Berufsgenossenschaft geliefert. 
Die Abschätzungskommission kann bei ihren Geschäften die Mithilfe der Gemeindebeamten 
und Bediensteten in Anspruch nehmen, insbesondere für die Schreibgeschäfte den Ratschreiber 
und für die Zustellungen den Ortsdiener. 
III. Aufstellung und Nachprüfung des Verzeichnisses. 
8 35. 
Aufstellung des Verzeichnisses der Betriebsunternehmer. 
Die Abschätzungskommission verzeichnet sämtliche Unternehmer von land= und forstwirt- 
schaftlichen Betrieben, welche in der Gemeindegemarkung ihren Sitz haben, nach alphabetischer 
Reihenfolge der Namen. 
6 Sofern der Abschätzungskommission abgesonderte Gemarkungen zugewiesen sind (8 28 
Absatz 2 der Verordnung), so werden die Unternehmer von Betrieben, deren Sitz sich in der 
abgesonderten Gemarkung befindet, in einem besonderen Anhangsverzeichnis, ebenfalls in 
alphabetischer Reihenfolge, aufgeführt. 
Das Verzeichnis dient zugleich als Hebrolle und hat die aus Muster 1I ersichtliche Form 
68.
        <pb n="650" />
        490 
LIX. 
8 36. 
Abschätzung der Arbeitstage. 
So lange nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, wird für jeden im Verzeichnis ver- 
zeichneten Betriebsunternehmer die Zahl der Arbeitstage männlicher erwachsener Arbeiter 
(Mannsarbeitstage), welche im Jahresdurchschnitt zur Bewirtschaftung erforderlich sind (8 10 
Ziffer 3 des Landesgesetzes), abgeschätzt. 
Hierbei ist zu beachten: 
1. 
Betriebe, zu deren Bewirtschaftung (einschließlich der für die zugehörigen Nebenbetriebe 
und Tätigkeiten (§ 921 der Reichsversicherungsordnung) erforderlichen Arbeitskräfte) 
nicht mehr als 1200 Arbeitstage männlicher erwachsener Arbeiter im Jahresdurch- 
schnitt erforderlich sind, werden in Klassen eingeschätzt und zwar bei einem Erfordernis 
von weniger als 75 Arbeitstagen in die 1. Klasse mit 50 Arbeitstagen 
„ 75 bis zu 150 » »»2.»,,100 
»150»»300 » »»3.»»200 „ 
77 300 11 1 450 77 # 77 4. 7 ’7. 350 « 
»450»»60() » »»5.»»500 » 
,,600»,,750 » »»6.»»650 » 
« 750 11 77 900 77 « « 7. » » 800 11 
1 900 » » l 050 77 17 7 8. ’7“. 77 950 " 
„ 1050 „ „1200 » »9 „1100 
Das Ergebnis wird in Spalte 7 des Verzeichnisses durch Angabe der Klassen- 
ziffer (römische Ziffern I, II u. s. w.) eingetragen. 
. Für die größeren Betriebe (vergleiche § 10 Ziffer 5 des Landesgesetzes) wird die 
wirkliche Zahl der auf den Betrieb zu verwendenden Arbeitstage festgestellt und die 
nächst niedrige durch Hundert teilbare Zahl gleichfalls in Spalte 7 des Verzeichnisses 
(arabische Ziffern) eingetragen. Wenn also z. B. für den Betrieb 1 385 Arbeitstage 
erforderlich sind, so ist die Zahl 1300 in Ansatz zu bringen. 
Sind in einem solchen Betriebe Betriebsbeamte beschäftigt, so kommt neben dem 
sonstigen Arbeitserfordernis die Zahl der von ihnen im Jahresdurchschnitt verwendeten 
Arbeitstage verdreifacht in Anrechnung. Wenn z. B. in einem Betriebe 2 Betriebs- 
beamte (Gutsaufseher, Verwalter rc.) tätig sind, von welchen der eine seine ganze, 
der andere nur seine hälftige Zeit und Kraft dem Betriebe widmet, und wenn ferner 
die Zahl der übrigen Arbeitstage 6 140 beträgt, so sind zu veranlagen 
300 = 3 = 900 
150 + 3 = 450 
6140 
zusammen 7400 
oder abgerundet 7 400 Arbeitstage.
        <pb n="651" />
        LIX. 491 
3. Bei den klassifizierten Betrieben der Ziffer 1 genügt es in den meisten Fällen, wenn 
unter Beachtung der nach § 55 erstatteten Gutachten und unter Berücksichtigung der 
Flächengröße der einzelnen Kulturarten, der Größe des Viehstandes und der Art und 
des Umfangs der etwaigen Nebenbetriebe und Tätigkeiten (8§§ 916 bis 924 der Reichs- 
versicherungsordnung) die Zahl der Arbeitstage erwachsener männlicher Arbeiter 
(Mannsarbeitstage) ermittelt wird, welche unter gewöhnlichen Verhältnissen im Jahres- 
durchschnitte zur Bewirtschaftung erforderlich sind. 
Wo für die Abschätzung die von dem Unternehmer und seinen Hilfskräften während 
des Jahres tatsächlich verwendete Zahl von Arbeitstagen zu Grunde gelegt wird, wie 
dies bei den nicht klassifizierten Betrieben der Ziffer 2 zu geschehen hat, sind die 
dauernd beschäftigten Personen mit 300 Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen und die 
Arbeitstage weiblicher und jugendlicher Personen auf Arbeitstage erwachsener männ- 
licher Arbeiter (Mannsarbeitstage) zurückzuführen. Wenn nicht besondere Gründe für 
eine andere Bemessung sprechen, ist zum Zwecke dieser Umrechnung die tatsächlich ver- 
wendete Zahl der Arbeitstage erwachsener weiblicher und jugendlicher männlicher 
Personen mit zwei Drittel, die der jugendlichen weiblichen Personen mit der Hälfte 
in Ansatz zu bringen. Die Mitarbeit von Familienangehörigen unter zwölf Jahren 
ist nicht zu berücksichtigen (§ 3 Ziffer 2 des Landesgesetzes). 
— 
§ 37. 
Verfahren bei der Nachprüfung der Verzeichnisse. 
Alljährlich hat eine Nachprüfung des Verzeichnisses stattzufinden; der Zeitpunkt, an welchem 
mit der Nachprüfung zu beginnen ist und bis zu welchem sie beendet sein soll, wird von dem 
Genossenschaftsvorstande bestimmt und durch Vermittlung der Versicherungsämter den Ab- 
schätzungskommissionen mitgeteilt. 
Auf Einberufung seitens des Bürgermeisters unterwirft die Abschätzungskommission das 
Verzeichnis einer genauen Durchsicht und berichtigt und ergänzt es nach Maßgabe der inzwischen 
eingetretenen Veränderungen. Hierbei sind die nachfolgenden Bestimmungen zu beachten. 
* 38. 
Neu eröffnete Betriebe. 
Betriebsunternehmer, welche seit der letztmaligen Aufstellung oder Nachprüfung des Ver- 
zeichnisses einen land= oder forstwirtschaftlichen Betrieb neu eröffnet haben, werden an der 
durch die alphabetische Reihenfolge der Namen gewiesenen Stelle im Verzeichnis nachgetragen 
und nach Vorschrift des § 36 eingeschätzt. 
Die Eröffnung eines neuen Betriebs ist anzunehmen, wenn eine Person, die — ob in der 
Gemeinde ansässig oder nicht — vordem noch nicht Land= oder Forstwirtschaft daselbst betrieben 
hatte, ausschließlich oder neben ihrem sonstigen Erwerbszweig den Betrieb von Land= oder
        <pb n="652" />
        492 LIX. 
Forstwirtschaft auf eigene Rechnung begonnen hat, und zwar auch dann, wenn sie in die Aus- 
übung eines schon vorher vorhandenen Betriebs, z. B. durch Erbschaft oder Kauf, eingetreten ist. 
Der Eröffnung eines neuen Betriebs gilt es ferner gleich, wenn der Sitz eines land- 
oder forstwirtschaftlichen Betriebs, der seither außerhalb der Gemarkung war, in die Ge- 
markung verlegt worden ist. 
In gleicher Weise sind im Verzeichnis auch solche Betriebe nachzutragen, welche bei dessen 
letzter Aufstellung zwar schon bestanden haben, deren Aufnahme aber damals aus Versehen 
unterblieben ist oder die bisher bei einer gewerblichen oder der Gärtnereiberufsgenossenschaft 
versichert waren und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft überwiesen wurden. 
Betriebe, welche zwar erst während des letzten Jahres eröffnet wurden, aber schon vor 
dem Zeitpunkte der Nachprüfung wieder eingegangen sind, bleiben außer Betracht. 
§ 39. 
Eingestellte Betriebe. 
Betriebsunternehmer, deren Betrieb seit der letztmaligen Aufstellung oder Nachprüfung 
des Verzeichnisses infolge von Tod, Wegeng, Verkauf, Vermögensübergabe 2c. dauernd ein- 
gestellt worden ist, werden — vorbehaltlich des in § 40 bezeichneten Falles — im Verzeichnis, 
unter kurzer Vermerkung des Grundes in Spalte 18, gestrichen. 
Als Einstellung des Betriebs ist es nicht anzusehen, wenn die Bewirtschaftung nur vorüber- 
gehend, z. B. wegen Konkurses, ruht oder wenn nur ein mit der Land= oder Forstwirtschaft 
verbundener Nebenbetrieb aufgegeben worden ist. 
Dagegen ist eine Einstellung des Betriebs auch dann anzunehmen, wenn der seither in 
der Gemarkung befindliche Sitz eines Betriebs außerhalb der Gemarkung verlegt wurde. 
8 40. 
Aufhören der land= und forstwirtschaftlichen Nutzung. 
Wenn mit der Einstellung eines Betriebs das für diesen Betrieb bisher genutzte Gelände 
der Land= oder Forstwirtschaft bleibend entzogen und für andere Zwecke, z. B. für Bauplätze, 
Errichtung einer Fabrik 2c., bestimmt oder wenn der Betrieb durch Überweisung an eine 
andere Genossenschaft ausgeschieden ist, so wird — ohne Streichung des Unternehmers — die 
Betriebseinstellung oder Überweisung und der Zeitpunkt, in welchem sie erfolgte, in Spalte 18 
des Verzeichnisses vermerkt. 
Erst bei der Nachprüfung des folgenden Jahres wird der Unternehmer eines derart 
eingestellten Betriebs im Verzeichnis gestrichen. 
8 41. 
Neubegiun land- und forstwirtschaftlicher Nutzuug. 
Wenn für einen Betrieb Gelände, welches bisher (wie Odungen, Sumpfland 2c.) gänzlich 
unbenützt war oder welches anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gedient hat,
        <pb n="653" />
        LIX. 493 
nutzbar gemacht wurde, so ist in Spalte 18 des Verzeichnisses auch der Zeitpunkt der Betriebs- 
eröffnung anzugeben. 
* 22. 
Sonstige Anderungen. 
Im übrigen hat die Abschätzungskommission zu prüfen, ob und wieweit wegen sonstiger, 
während des letzten Jahres eingetretener Anderungen der Betriebsverhältuisse eine anderweitige 
Abschätzung der im Verzeichnis eingetragenen Betriebe — Versetzung in eine höhere oder 
niedrigere Klasse oder Annahme einer anderen (abgerundeten) Zahl der Arbeitstage — geboten 
erscheint. 
Insbesondere kommen hier, soweit für die Abschätzung der Arbeitstage erheblich, in Betracht: 
Vergrößerung oder Verminderung des Umfangs der bewirtschafteten Fläche in- 
folge von Erbschaft, Heirat, Zu= oder Verkauf, Pachtung, Ausstattung von Kindern 2c., 
infolge des Aufhörens oder des Hinzukommens von Nießbrauch (auch Leibgedingen), 
Vermehrung oder Verminderung des Viehstandes, Verwendung von Kraftwagen, 
Einführung von Maschinen, insbesondere solchen mit elektrischem Antrieb, 
Einführung neuer Betriebszweige, z. B. der Molkerei, Käserei, in den Betrieb 
oder Einstellung vorhandener Betriebszweige, Eröffnung oder Einstellung von Neben- 
betrieben, 
Anderungen in der Verwendung von Betriebsbeamten und Arbeitern. 
Neue Abschätzungen, welche die Abschätzungskommission wegen Anderung der Betriebs- 
verhältnisse beschließt, sind in der Weise zu vollziehen, daß der frühere Eintrag in den Spalten 
3 bis 6 zutreffenden Falls in Spalte 7 des Verzeichnisses durchstrichen und der nunmehr maß- 
gebende Eintrag daruntergesetzt, nebstdem in Spalte 18 der Grund der Anderung kurz ver- 
merkt wird. Die durchstrichenen Einträge müssen lesbar bleiben. 
8 43 
Anzeigepflicht der Unternehmer eingestellter und nen eröffneter Betriebe. Sonstige Erhebungen. 
Sofern es der Abschätzungskommission zur genauen und vollständigen Nachprüfung des 
Verzeichnisses erforderlich scheint oder der Genossenschaftsvorstand es anordnet, sind unter gleich- 
zeitiger Auflegung des Verzeichnisses im Rathause diejenigen Betriebsunternehmer, welche seit 
dessen letztmaliger Nachprüfung ihren Betrieb eingestellt, neu eröffnet oder ihn in einem für 
die Abschätzung der Arbeitstage erheblichen Maße eingeschränkt oder erweitert haben, unter 
Hinweis auf die gesetzlichen Strafbestimmungen (5 47 dieser Verordnung) durch ortsübliche 
Bekanntmachung aufzufordern, binnen einer Frist von einer Woche hiervon dem Bürgermeister 
Anzeige zu machen. 
Die Anzeige über die Neueröffnung eines Betriebs hat die Person zu erstatten, welche 
im Zeitpunkt der Aufforderung Unternehmer des Betriebs ist, die Anzeige über die Ein- 
stellung eines Betriebs aber diejenige, welche den Betrieb unmittelbar vor der Einstellung 
ausgeübt hat, oder ihre allgemeinen Rechtsnachfolger (Erben).
        <pb n="654" />
        494 LIX. 
Zum Zweck der Abschätzung derjenigen Betriebe, welche neu eröffnet worden oder in deren 
Verhältnissen erhebliche Anderungen eingetreten sind, veranstaltet die Abschätzungskommission 
nach Bedürfnis die in den §§ 44 bis 46 bezeichneten Erhebungen. 
Auf die den Betriebsunternehmern hiernach obliegenden Auskünfte findet § 47 An 
wendung. 
g 44. 
Ausgabe von Fragekarten an die Unternehmer größerer Betriebe. 
An die Unternehmer größerer, d. h. solcher Betriebe, zu deren Bewirtschaftung nach An- 
nahme der Abschätzungskommission im Jahresdurchschnitt mehr als 1200 Arbeitstage männ- 
licher Arbeiter erforderlich sind (§ 10 Ziffer 5 des Landesgesetzes), können zum Zweck der 
Erhebung der für die Abschätzung in Betracht kommenden Verhältnisse von der Kommission 
Fragekarten ausgegeben werden. Das Nähere bestimmt der Vorstand der Berufsgenossenschaft. 
8 45. 
Ermittlung der Betriebsverhältnisse sonstiger Unternehmer. 
Die Abschätzungskommission ist befugt, nach ihrem Ermessen auch an andere als die in 
§ 44 bezeichneten Betriebsunternehmer Fragekarten auszugeben oder sonstige Auskünfte über 
die Betriebsverhältnisse solcher Unternehmer einzuziehen. 
8 46. 
Prüfung der Angaben der Betriebsnnternehmer durch die Kommission. 
Die Abschätzungskommission prüft die Angaben der Betriebsunternehmer (§§ 44 und 45) 
und stellt sie, soweit nötig, mit geeignetem Vermerk auf der Fragekarte richtig. 
Die Kommission kann hierbei weitere Auskünfte von den Betriebsunternehmern verlangen 
und sie zu diesem Zwecke vorladen. 
Beantwortet der Betriebsunternehmer die Fragekarte nicht oder erteilt er die sonst ver- 
langte Auskunft nicht, so stellt die Abschätzungskommission, unbeschadet des strafenden Ein- 
schreitens nach § 47 dieser Verordnung, die in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse 
selbst fest und füllt (bei größeren Betrieben) statt des Unternehmers die Fragekarte aus. 
Damit die Kommission in der Lage ist, für die Prüfung der Angaben der Betriebs- 
unternehmer sowie überhaupt für die vollständige und richtige Aufstellung des Verzeichnisses 
sichere Anhaltspunkte zu gewinnen, ist ihr von der Gemeindebehörde die Einsichtnahme der zur 
Beurteilung der fraglichen Verhältnisse dienlichen amtlichen Materialien zu ermöglichen; hierzu 
gehören insbesondere die auf Grund der letzten Volkszählung oder landwirtschaftlichen Er- 
hebung etwa aufgestellten Verzeichnisse, die Verzeichnisse der Viehbesitzer nach dem Stande der 
letzten Viehzählung, die Verzeichnisse über die Verteilung der zur gesonderten Nutzung gegebenen 
Almendstücke, das Lagerbuch und die Besitzstandsregister, die etwa bei der Gemeinde beruhenden 
Materialien für die direkten Stenern (Vermögens-, Einkommensstener).
        <pb n="655" />
        LIX. 495 
§ 47. 
Erkennnug von Strafen. 
Der Bürgermeister kann die Betriebsunternehmer zur Ausfüllung und Ablieferung der 
Fragekarten sowie zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Androhung und Ausspruch 
von Geldstrafen bis zu 4 &amp;, in den Städten bis zu 10 gemäß § 31 des Polizeistraf- 
gesetzbuchs anhalten. 
Auch kann der Genossenschaftsvorstand gegen Betriebsunternehmer, welche hinsichtlich 
der ihnen nach §§ 10 und 11 des Landesgesetzes obliegenden Nachweise, Erklärungen, 
Auskünfte, Anzeigen oder Anmeldungen tatsächliche Angaben machen, deren Unrichtigkeit 
sie kannten oder den Umständen nach kennen mußten, Geldstrafen bis zu 500 4%, und wenn 
sie ihren Pflichten im Sinne des § 1044 der Reichsversicherungsordnung nicht rechtzeitig nach- 
kommen, Geldstrafen bis zu 300 46 verhängen (§ 14 des Landesgesetzes verglichen mit 
§§ 1043, 1 0414 der Reichsversicherungsordnung), vorbehaltlich der Beschwerde an das Ober- 
versicherungsamt (88 910, 1.045 der Reichsversicherungsordnung). 
  
8 48. 
Fertigung des neuen Verzeichnisses. Mitteilung an den Genossenschaftsvorstand. 
Auf Grund des in der vorgeschriebenen Weise berichtigten und ergänzten letzten Ver- 
zeichnisses stellt die Abschätzungskommission das neue Verzeichnis auf; in den Fällen der §8§ 40 
und 41 trägt sie hierbei den dort vorgeschriebenen Vermerk auch in Spalte 18 des neuen 
Verzeichnisses ein. 
Die Abschätzungskommission unterzeichnet das neuc Verzeichnis und teilt es nebst dem 
vorjährigen Verzeichnis und den übrigen Beilagen dem Genossenschaftsvorstand mit. 
Am Schlusse des neuen Verzeichnisses stellt die Abschätzungskommission zusammen: 
1. die Zahl der in jeder Klasse eingeschätzten Betriebe und die Summe der hiernach auf 
jede Klasse entfallenden Arbeitstage, 
2. die Zahl der größeren Betriebe und die Gesamtsumme der für dieselben abgeschätzten 
Arbeitstage, 
3. die Gesamtzahl der eingeschätzten klassifizierten und nicht klassifizierten Betriebe (Ziffer 1D 
und 2) und die sich hierfür ergebende Gesamtsumme der abgeschätzten Arbeitstage. 
8 49. 
Prüfung des Verzeichnisses durch den Genossenschaftsvorstand. 
Der Genossenschaftsvorstand unterzieht das Verzeichnis einer Prüfung, wobei insbesondere 
darauf zu achten ist, daß Uberlastungen und Bevorzugungen einzelner Landesgegenden durch 
Handhabung ungleichmäßiger Grundsätze bei der Abschätzung vermieden werden. 
Ergeben sich hierbei erhebliche Anstände, so kann der Genossenschaftsvorstand das Ver 
sicherungsamt (Vorsitzender) ersuchen, die erforderlichen Berichtigungen und Aufklärungen 
herbeizuführen. 
Gesetzes und Verordnungsblalt 1912. 89
        <pb n="656" />
        496 LIX. 
Ist in einer Gemeinde die Abschätzung der Arbeitstage im allgemeinen als unrichtig zu 
erachten, so kann der Genossenschaftsvorstand durch Vermittlung des Versicherungsamts (Vor 
sitzender) eine Wiederholung der Abschätzung für diese Gemeinde anordnen; dabei ist die Ab 
schätzungskommission vom Versicherungsamt (Vorsitzender) auf die doppelte Zahl von Mit- 
gliedern zu verstärken. Die weiter ernannten Mitglieder sollen in der Regel ihren Wohnsitz 
in einer benachbarten Gemeinde haben. 
Die Prüfung des Verzeichnisses und das daraufhin etwa einzuleitende Verfahren soll 
in der Regel bis zum 1. Jannar abgeschlossen sein. 
§* 50. 
Entscheidung über die Zugehörigkeit nen eröffucter Betriebe. 
Ist der Genossenschaftsvorstand der Ansicht, daß ein bei der Nachprüfung des Verzeich- 
nisses neu eingetragener Betrieb nicht der Genossenschaft angehöre, so hat er gemäß § 11 
Ziffer 2 Absatz 3 des Landesgesetzes dem Versicherungsamt von der Ablehnung der Zuge 
hörigkeit unter Angabe der Gründe Eröffnung zu machen. 
§ 51. 
Auslegung des vom Genossenschaftsvorstand genehmigten Verzeichnisses in der Gemeinde. 
Nach Abschluß der Prüfung ist das Verzeichnis vom Genossenschaftsvorstand durch Bei- 
setzung seiner Genehmigung endgültig festzustellen und in Urschrift dem Bürgermeister durch 
Vermittlung des Versicherungsamts (Vorsitzender) mitzuteilen. 
Der Bürgermeister hat das Verzeichnis sofort während zwei Wochen zur Einsicht der 
Beteiligten im Rathause auszulegen und den Zeitpunkt der erfolgten Auslegung in orts 
üblicher Weise mit dem Anfügen bekannt zu machen, daß die Beteiligten während zwei Wochen 
davon Einsicht nehmen und während dieser Zeit und einer weiteren Frist von einem Monat 
beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich Widerspruch erheben können. 
Sofern für zugewiesene abgesonderte Gemarkungen ein Anhangsverzeichnis aufgestellt ist, 
sind die Eigentümer dieser Gemarkung oder deren Vertreter von der Auslegung des Anhangs- 
verzeichnisses zu verständigen, mit der Anheimgabe, dasselbe einzusehen und den in der abge 
sonderten Gemarkung seßhaften Beteiligten davon Mitteilung zu machen. 
Der Widerspruch, den die beteiligten Betriebsunternehmer während der zweiwöchigen 
Auflagefrist und während des weiteren Monats beim Bürgermeister erheben wollen, kann nur 
darauf gestützt werden, daß ihr Betrieb ins Verzeichnis aufgenommen oder nicht aufgenommen 
ist, oder daß die Abschätzung der Arbeitstage (oder falls Gefahrklassen gebildet sind, die Ver 
anlagung in die Gefahrklasse) eine unrichtige sei.
        <pb n="657" />
        LIX. 497 
g 62. 
Erledigung von Widersprüchen und Beschwerden wegen Aufnahme in das Verzeichuis oder wegen des 
veranlagten Arbeitswerts und der Gefahrklassen. 
Alsbald nach Ablauf der Widerspruchsfrist übersendet der Bürgermeister das Verzeichnis 
mit Beurkundung über die Auslegung, sowie die etwa erhobenen Widersprüche und die 
von der Abschätzungskommission über diese abgegebene Außerung dem Versicherungsamt (Vor- 
sitzender). 
Das Versicherungsamt (Vorsitzender) veranlaßt die zur Beurteilung der Widersprüche 
etwa nötigen Feststellungen und übersendet die Akten nebst den Auszügen aus dem Verzeichnis 
dem Genossenschaftsvorstand zur Verbescheidung. 
Der vom Genuossenschaftsvorstand über die Widersprüche abgegebene Bescheid ist den Be- 
teiligten durch Vermittlung des Versicherungsamts (Vorsitzender) gegen Bescheinigung mit dem 
Bemerken zu eröffnen, daß dem Widersprechenden binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
die Beschwerde an das Landesversicherungsamt zustehe, welche innerhalb dieser Frist schriftlich 
beim Landesversicherungsamt durch Angabe der einzelnen Beschwerdepunkte auszuführen ist. 
Dem Versicherungsamt ist vom Genossenschaftsvorstand und vom Landesversicherungsamt eine 
Abschrift der auf die Widersprüche und Beschwerden erlassenen Bescheide mitzuteilen. 
Das Versicherungsamt (Vorsitzender) veranlaßt, soweit nötig, die Berichtigung des Ver- 
zeichnisses durch den Bürgermeister. 
33. 
Berechuung des Arbeitswertes. 
In dem nach § 52 ihm zugegangenen Verzeichnis berechnet nunmehr das Versicherungs- 
amt (Vorsitzender), zunächst ohne Rücksicht auf die etwa erhobenen Widersprüche, den gemäß 
§s 12 Ziffer 1 des Landesgesetzes für jeden Betrieb festzustellenden Arbeitswert. Das 
Versicherungsamt vervielfacht zu diesem Zweck die nach Spalte 7 des Verzeichnisses für die 
größeren Betriebe abgeschätzte Zahl der Arbeitstage mit derjenigen Zahl, welche den für den 
Sitz des Betriebs ermittelten durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienst eines erwachsenen männ- 
lichen landwirtschaftlichen Arbeiters darstellt und trägt das Ergebnis in Spalte 8 daselbst ein; 
in gleicher Weise berechnet es die für die übrigen Betriebe in jeder Klasse zu veranlagenden 
Arbeitswerte und vermerkt solche in Spalte 8 des Verzeichnisses. 
Für jede Gemarkung fertigt das Versicherungsamt eine Zusammenstellung über die Zahl 
der in jeder der neun Klassen eingeschätzten Betriebe, über die Gesamtzahl der für die nicht 
klassifizierten Betriebe abgeschätzten Arbeitstage sowie über die Gesamtsumme der sich hiernach 
ergebenden Arbeitswerte und teilt diese Zusammenstellung sofort dem Genossenschaftsvorstande mit. 
Das Verzeichnis bleibt bis nach erfolgter Berechnung der Beiträge (§ 58) beim Ver- 
sicherungsamt. 
89.
        <pb n="658" />
        498 LIX. 
IV. Kußerordentliche Aachprüfung des Berzeichnisses unter Mitwirkung des 
Steuerkommissärs. 
8 5a4. 
Anordnung. 
Auf Antrag oder nach Anhörung des Genossenschaftsvorstands und nach Benehmen mit 
der Zoll= und Steuerdirektion kann das Landesversicherungsamt allgemein oder für bestimmte 
Bezirke oder Gemeinden anordnen, daß die Nachprüfung der Verzeichnisse unter Mitwirkung 
des Steuerkommissärs erfolge. 
8 55. 
Bezirksrätliches Gutachten über das Erfordernis an Arbeitstagen. 
Damit die Abschätzungen für größere Gebiete nach tunlichst gleichmäßigen Grundsätzen 
erfolgen, hat der Bezirksrat vor jeder außerordentlichen Nachprüfung des Verzeichnisses (§ 54 
dieser Verordnung) unter Beizug des Landwirtschaftslehrers ein Gutachten darüber abzugeben, 
wie viele Arbeitstage männlicher erwachsener Personen (Mannsarbeitstage) nach den Verhält- 
nissen des Bezirks im Jahresdurchschnitt zur Bewirtschaftung von einem Hektar land= und 
forstwirtschaftlichen Geländes, nach Kulturarten gesondert, und für die Pflege eines Stückes 
Vieh, gesondert nach Pferden, Großvieh und Kleinvieh, ungefähr erforderlich sind. Vor Ab- 
gabe des Gutachtens sind nach Ermessen des Bezirksamts hierüber Außerungen des Großh. 
Forstamts, Domänenamts, der Landwirtschaftskammer, des landwirtschaftlichen Bezirksvereins, 
einzelner Gemeindebehörden und geeignetenfalls sonstiger mit den betreffenden Verhältnissen 
vertrauter zuverlässiger Persönlichkeiten einzuholen. Sofern die Verhältnisse in verschiedenen 
Gemarkungen oder Teilen des Amtsbezirks erhebliche Unterschiede in dieser Hinsicht aufweisen, 
ist das Gutachten getrennt für die einzelnen Teile des Amtsbezirks zu erstatten. Auch ist 
mit den benachbarten Bezirksämtern zum Zwecke der Herbeiführung tunlichster Gleichmäßigkeit 
ins Benehmen zu treten. 
Von dem bezirksrätlichen Gutachten ist dem Steuerkommissär, den Abschätzungskommissionen, 
dem Landesversicherungsamt und dem Genuossenschaftsvorstand Kenntnis zu geben. 
Die erstmals auf Grund der Verordnung vom 17. August 1889 abgegebenen bezirks- 
rätlichen Gutachten sind bis spätestens 1. Januar 1914 einer erneuten Prüfung und ge- 
gebenenfalls einer Anderung zu unterziehen. 
V. Amlegung und Erhebung der Beiträge. 
856. 
Festsetzung des Umlagesußes. 
Tunlichst bald nach Ablauf des Rechnungsjahrs hat der Genossenschaftsvorstand festzu- 
stellen, welche Summe für das umfflossene Beitragsjahr auf die Genossenschaftsmitglieder umzu- 
legen ist.
        <pb n="659" />
        LIX. 499 
Unter Zugrundelegung dieser Summe einerseits und der Gesamtsumme der veranlagten 
Arbeitswerte (vergleiche 8 53 dieser Verordnung) anderseits stellt der Genossenschaftsvorstand 
fest, wieviel Pfennig auf hundert Mark Arbeitswert als Beitrag zu entrichten sind; die ge- 
fundene Zahl ist auf volle Zehntelpfennig abzurunden. 
Dem Landesversicherungsamt und den Versicherungsämtern ist hiervon Mitteilung zu machen. 
§7. 
Bekanntmachung des Umlagefußes. 
Die Grundlagen, auf welchen die Beitragsumlegung erfolgt, sind noch vor der Einziehung 
der Beiträge durch den Genossenschaftsvorstand zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, und zwar: 
1. in dem Staatsanzeiger durch Vermittlung des Landesversicherungsamts: die Gesamt- 
zahl der für das Gebiet der Genossenschaft abgeschätzten Arbeitstage und der hieraus 
berechneten Arbeitswerte, der für das abgelaufene Beitragsjahr umzulegende Gesamt- 
betrag nach den hauptsächlichsten Posten unterschieden, der hiernach auf hundert Mark 
Arbeitswert fallende Beitrag in Pfennigen; 
2. in den amtlichen Verkündigungsblättern durch Vermittlung der Versicherungsämter 
(Vorsitzender): die Gesamtzahl der für den Bezirk abgeschätzten Arbeitstage und der 
hieraus berechneten Arbeitswerte, der Betrag des für die Berechnung des Arbeits- 
wertes maßgebenden Jahres= und Tagesarbeitsverdienstes, der Anteil am Gesamt- 
bedarf des abgelaufenen Beitragsjahres, welcher nach Verhältnis der Arbeitswerte 
auf den Bezirk kommt, der hiernach auf hundert Mark Arbeitswert fallende Beitrag 
in Pfennigen. 
Ist der Jahresarbeitsverdienst für einzelne Gemeinden oder Teile des Amtsbezirks 
besonders festgestellt, so hat die gemäß Ziffer 2 vorgeschriebene Veröffentlichung für die 
betreffenden Gemeinden oder Teile des Amtsbezirks gesondert zu erfolgen. 
8 538. 
Berechunng der Beiträge. 
Auf Grund der Mitteilung des Genossenschaftsvorstands (§ 56) berechnet das Ver- 
sicherungsamt (Vorsitzender) den von jedem Betriebsunternehmer für das abgelaufene Beitrags- 
jahr zu entrichtenden Beitrag und setzt denselben in Spalte 9 des Verzeichnisses ein. 
Dabei ist folgendes zu beachten: 
1. Wenn sich bei der Berechnung Bruchteile von Pfennigen ergeben, so werden Beträge 
unter einem halben Pfennig nicht berücksichtigt, Beträge von einem halben Pfennig 
und mehr mit einem ganzen Pfennig angesetzt. 
In den Fällen der §§ 40 und 41 (vergleiche auch § 48) ist der Beitrag nicht für 
das ganze Jahr, sondern nur für denjenigen Zeitraum, in welchem der Betrieb 
während des letzten Jahres tatsächlich vorhanden war, anzusetzen; dabei wird übrigens 
das Kalendervierteljahr, in welchem der Betrieb eingestellt oder eröffnet wurde, voll 
I
        <pb n="660" />
        500 LIX. 
in Betracht gezogen, wie wenn der Betrieb während des ganzen Vierteljahrs aus- 
geübt worden wäre. (§ 11 Ziffer 3 des Landesgesetzes.) 
Beträgt übrigens der wegen Nichtanrechnung eines Teils des Jahres sich er- 
gebende Abgang nicht mehr als 50 Pfennig, so ist der Beitrag so anzusetzen, wie 
wenn der Betrieb während der ganzen Beitragszeit vorhanden gewesen wäre. 
§ 59. 
Mitteilung der Verzeichnisse (Hebrollen) an die Amtskasse. 
In jedem Verzeichnis hat das Versicherungsamt (Vorsitzender) die Summe der zu zahlenden 
Beiträge zu ziehen und die Richtigkeit der Beitragsberechnung zu beurkunden. Aus den Ver- 
zeichnissen fertigt es sodann eine Übersicht nach Muster 2, deren Summe mit jener der zuge- 
hörigen Verzeichnisse übereinstimmen muß und übersendet die nunmehr vollzugsreifen Ver- 
zeichnisse mit der Übersicht tunlichst rasch, spätestens bis Ende Februar, der Amtskasse. Eine 
Abschrift der Übersicht nach Muster 2 übersendet das Versicherungsamt (Vorsitzender) gleich- 
zeitig dem Genossenschaftsvorstand. 
Ebenso erstattet das Versicherungsamt (Vorsitzender) von der der Amtskasse zum Einzug 
überwiesenen Gesamtbeitragssumme Anzeige an den Verwaltungshof. 
8 60. 
Aufschub der Beitragserhebung wegen erhobenen Widerspruchs. 
Ist zur Zeit der Beitragsberechnung auf einen erhobenen Widerspruch (8 52) der gemäß 
* 10 Ziffer 10 des Landesgesetzes vorläufig vollstreckbare Bescheid vom Genossenschaftsvorstand 
noch nicht erteilt, so setzt das Versicherungsamt (Vorsitzender) bei Übersendung der Verzeichnisse 
die Amtskasse in Kenntnis, daß der betreffeude Posten bis auf weiteres nicht zu erheben sei 
und macht derselben demnächst auf Eintreffen des Bescheids weitere Mitteilung darüber, ob 
und bis zu welchem Betrag Erhebung oder Abgangsverrechnung einzutreten hat. 
61. 
Verfahren der Amtskasse. 
Die Amtskasse verlässigt sich zunächst von der Übereinstimmung der Übersicht mit den 
Verzeichnissen und übergibt sodann diese geeignetenfalls mit den nach § 60 erforderlichen 
Weisungen = den Steunererhebern zum Einzug der Beiträge. 
Die ÜUbersicht wird als Beleg zur Rechnung genommen. 
8 62. 
Zahlungsaufforderung. 
Der Steuererheber hat alsbald den Beitragspflichtigen über ihre Schuldigkeit Forderungs- 
zettel vach Muster 3 zuzustellen.
        <pb n="661" />
        LIX. 501 
Die zehn Mark übersteigenden Beiträge sind je zur Hälfte auf 1. März und 1. Juni, 
die übrigen Beiträge auf 1. März fällig. Sie sind innerhalb 1/ Tagen nach der Fälligkeit 
zu bezahlen. 
ʒ 63. 
Erhebung von Widersprüchen gegen die Beitragsberechuung. 
Der zur Beitragsentrichtung in Anspruch Genommene kann binnen einer Frist von zwei 
Wochen, von der Zustellung des Forderungszettels an gerechnet, gegen die Beitragsberechnung 
Widerspruch erheben; der Widerspruch ist unter Bezeichnung der Beschwerdepunkte schriftlich 
beim Genossenschaftsvorstand oder zum Zwecke der Mitteilung an letzteren mündlich oder 
schriftlich beim Versicherungsamt anzubringen. 
Durch den Widerspruch kann die nach §§ 10 und 11 des Landesgesetzes und 88 35 bis 55 
dieser Verordnung erfolgte Abschätzung und Veranlagung nicht angefochten werden; auch ent- 
bindet die Erhebung des Widerspruchs nicht von der Verpflichtung zur sofortigen vorläufigen 
Entrichtung des Beitrags. 
Bei der Erledigung des Widerspruchs durch den Genossenschaftsvorstand und der Beschwerde 
an das Landesversicherungsamt ist § 52 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. 
8 64. 
Vereinnahmung und Beitreibung der Beiträge. 
Die eingehenden Beiträge sind in den Spalten 10 bis 17 des Verzeichnisses einzutragen. 
Liegen besondere Gründe für die Befristung der Schuldigkeit vor, so kann diese durch die 
Amtskasse, jedoch nicht länger als bis Ende September bewilligt werden. 
Die Beitreibung der rückständigen Beiträge erfolgt nach den für die Betreibung der Staats- 
steuern geltenden Vorschriften. 
½ 
Ablieferung der durch den Stenererheber eingezogenen Beiträge an die Amtskasse. 
Die eingezogenen Beiträge werden vom Steuererheber in der betreffenden Monatsspalte 
zusammengezählt und bei der nächsten Monatsabrechnung an die Amtskasse abgeliefert. 
Beiträge, die bis 1. August wegen Befristung oder trotz Betreibung nicht eingegangen 
sind, sind in ein Rückstandsverzeichnis zu übertragen. 
Die Nummer, unter der der Pflichtige in das Rückstandsverzeichnis eingetragen ist, ist 
bei dem entsprechenden Eintrag in dem Verzeichnis (Hebrolle) unter Angabe des rückständigen 
Betrags in Spalte 16 zu vermerken. 
Das Verzeichnis ist darauf durch Aufrechnung der eingegangenen und der rückständig 
gebliebenen Beträge abzuschließen und der Amtskasse vorzulegen. 
Die Amtskasse überwacht die weitere Betreibung der in das Rückstandsverzeichnis auf- 
genommenen Beträge und verfügt gegebenenfalls deren Abgangsverrechnung.
        <pb n="662" />
        502 LIX. 
66. 
Verrechnung bei der Amtskasse. 
über die Verrechnung der erhobenen Beiträge bei der Amtskasse und über das Verfahren 
bei deren Ablieferung an die Genossenschaft bleibt besondere Anordnung vorbehalten. 
Die erledigten Verzeichnisse sendet die Amtskasse bis Anfang Oktober an die Abschätzungs 
kommissionen zurück. 
§ 67. 
Aktenanfbewahrung. 
Die Verzeichnisse nebst den zugehörigen Fragekarten und sonstigen Materialien sind für 
die Abschätzungskommission mindestens fünf Jahre im Gemeindearchiv aufzubewahren. 
VI. Kosten und Gebühren. 
8 68. 
Kosten für Vordrucke. 
Die in dem Abschätzungs,, Umlage und Erhebungsverfahren erforderlichen Vordrucke sind 
den beteiligten Staats= und Gemeindebehörden und den Abschätzungskommissionen von der 
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf deren Kosten zu liefern. 
8 69. 
Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder der Abschätzungskommissionen und der Gemeindebeamten. 
Hinsichtlich des den Mitgliedern der Abschätzungskommission etwa zustehenden Anspruchs 
auf Vergütung sind die Bestimmungen der Genossenschaftssatzung maßgebend. 
Die Gemeindebeamten und Bediensteten haben für die Wahrnehmung der ihnen bei der 
Abschätzung der Betriebe obliegenden Geschäfte gegen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 
soweit einen Anspruch auf Vergütung, als sie Geschäfte außerhalb Orts zu besorgen hatten. 
Auf die Vergütung und deren Anweisung finden in diesen Fällen die Bestimmungen der 
Gemeindegebührenordnung entsprechende Anwendung. Die Gebührenforderung ist durch Ver- 
mittlung des Versicherungsamts (Vorsitzender) dem Genossenschaftsvorstand vorzulegen. 
Außerdem sind dem Ratschreiber für seine Mitwirkung beim Abschätzungsgeschäfte und 
dem Ortsdiener für die Zustellung und Einsammlung der Fragekarten Gebühren aus der 
Gemeindekasse zu gewähren; die Gebühr des Ratschreibers beträgt für jeden neuen oder 
abgeänderten Eintrag in das Verzeichnis 10 F; die Gebühr des Ortsdieners beträgt 5 
für jede Zustellung und Einsammlung.
        <pb n="663" />
        LIX. 503 
8 70. 
Vergütung für die Mühewaltung der Beamten der Stenerverwaltung. 
Für die Mitwirkung der Beamten der Steuerverwaltung bei der Abschätzung und Ver- 
anlagung der Betriebe (8§ 54) sowie bei der Erhebung der Beiträge hat die Genossenschaft an 
die Staatskasse eine Vergütung zu leisten, deren Festsetzung weiterer Verfügung vorbehalten 
bleibt. 
Im übrigen erhalten die staatlichen Behörden und Beamten für ihre Mitwirkung beim 
Abschätzungs= und Erhebungsverfahren keine Vergütungen von der Genossenschaft. 
VII. Vollzugsanweisungen. 
§ 71. 
Zuständigkeit des Landesversicherungsamts. 
Das Landesversicherungsamt ist damit betraut, die näheren Anweisungen zu den 8§§ 28 
bis 67 dieser Verordnung zu erlassen und den Vollzug zu überwachen. 
Vierter Teil. 
Feststellung der Leistungen durch die Bersicherungsträger. 
I. Anfallanzeige und Anfalkuntersuchung bei Anfällen, bei denen Berufs- 
genogenschaften Fräger der Verksicherung sind. 
§ 72. 
Unfallanzeigen. 
Der Betriebsunternehmer oder Betriebsleiter erstattet die Unfallanzeige (§8 1552 ff. der 
Reichsversicherungsordnung) bei dem Bezirksamt (Versicherungsamt) und außerdem bei der 
durch die Satzung der Genossenschaft bestimmten Stelle der Genossenschaft 
Zur Entgegennahme einer Unfallanzeige ist auch das Bürgermeisteramt verpflichtet, aus- 
genommen in Städten mit staatlicher Ortspolizei. Das Bürgermeisteramt füllt bei mündlicher 
Anzeige den Vordruck aus. Es legt die Unfallanzeige unverzüglich dem Bezirksamt (Ver- 
sicherungsamt) vor. 
Bei Unfallanzeigen für die badische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist vom Be- 
zirksamt (Versicherungsamt) sofort eine Abschrift der Anzeige an den Vorstand der Genossen- 
schaft zu senden, solange nicht die Satzung der Genossenschaft etwas anderes bestimmt. 
Die Gemeindebehörden sollen stets eine genügende Anzahl von Vordrucken zur Abgabe 
an die Unternehmer bereit halten. 
Bei Unfällen in Staatsbetrieben hat der dem Betrieb unmittelbar vorstehende Beamte 
die Unfallanzeige sofort in zwei Fertigungen der oberen Dienstbehörde im Dienstweg zu er- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 90
        <pb n="664" />
        504 LIX. 
statten; letztere übersendet alsbald die eine Fertigung der Anzeige den durch die Satzung be— 
stimmten Genossenschaftsorganen, bei der badischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, 
solange die Satzung nichts anderes bestimmt, dem Genossenschaftsvorstand. 
Die Vorschriften über die Unfallanzeigen gelten entsprechend für Unfälle bei einer ver- 
sicherten Tätigkeit, die keinem versicherten Betriebe zugehört (§ 1 558 der Reichsversicherungs- 
ordnung). 
§ 73. 
Unfalluntersuchung. 
Ortspolizeibehörde im Sinne der §§ 1559, 1 560, 1564, 1567 der Reichsversicherungs- 
ordnung ist das Bezirksamt. Dasselbe ist ermächtigt, in geeigneten Fällen den Bürgermeister 
mit der Vornahme der Unfalluntersuchung zu betrauen, unbeschadet der Pflicht der Nachprüfung 
der Unfalluntersuchung. 
Im Falle des § 1 560 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung bestimmt das Ministerium 
des Innern das zuständige Bezirksamt. 
Durch die Unfalluntersuchung sind die in § 1565 der Reichsversicherungsordnung und 
den vom Reichsversicherungsamt etwa erlassenen näheren Bestimmungen (§ 1 566 der Reichs- 
versicherungsordnung) bezeichneten Punkte mit möglichster Vollständigkeit soweit festzustellen, als 
es notwendig ist, um dem Genossenschafts= oder Sektionsvorstand die tatsächlichen Unterlagen 
für die Feststellung der Entschädigung und für die hinsichtlich des Verletzten etwa zu treffende 
Fürsorge zu geben. 
Sobald die Untersuchung abgeschlossen ist, ist nach § 1567 der Reichsversicherungsordnung 
zu verfahren. Hinsichtlich der Schreibgebühren ist die Verwaltungsgebührenordnung maßgebend. 
8 74. 
Unfalluntersuchung bei Staatsbetrieben. 
Die Unfalluntersuchung wird für die unter Staatsverwaltung stehenden Betriebe durch 
den dem Betrieb vorstehenden Beamten geführt, sofern nicht die vorgesetzte obere Dienst- 
behörde einen andern Beamten damit betraut oder aus besonderen Gründen das Bezirksamt 
um Vornahme der Untersuchung angeht. Letzterenfalls hat das Bezirksamt dem Vorstand 
des Staatsbetriebs (Forstamt, Domänenamt u. s. w.) gemäß § 1 562 der Reichsversicherungs- 
ordnung mit dem Anheimgeben der Teilnahme an der stattfindenden Untersuchungsverhandlung 
Kenntnis zu geben. 
Die Akten über die geführte Untersuchung, für welche § 73 dieser Verordnung entsprechend 
maßgebend ist, werden durch Vermittelung der oberen Dienstbehörde dem Versicherungsträger 
übersendet (§ 1567 der Reichsversicherungsordnung). 
  
8 75. 
Kosten der Unfalluntersuchung. 
Bei der Unfalluntersuchung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Kosten, welche die Staats- 
oder Gemeindekasse belasten, tunlichst vermieden werden. Insbesondere sollen sachverständige
        <pb n="665" />
        LIX. 505 
Gutachten über die Verletzung und Tötung von Amtswegen nur dann erhoben werden, wenn 
dies zur Feststellung der in § 73 dieser Verordnung (§ 1565 der Reichsversicherungsordnung) 
bezeichneten Punkte unerläßlich ist. 
Die von der Gemeinde bestrittenen notwendigen Kosten der Unfalluntersuchung weist das 
Bezirksamt auf Ansuchen der Gemeinde auf die Staatskasse zum Ersatze an. 
Seitens der Berufsgenossenschaft und der Berechtigten sind nur diejenigen Kosten der 
Unfalluntersuchung zu ersetzen, welche infolge der von ihnen gestellten Anträge auf Zuziehung 
von Sachverständigen (§ 1564 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung) erwachsen sind. 
II. Anfallanzeige und Anfalluntersuchung bei Anfällen, bei denen der Staat, eine 
Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche Körperschaft Träger 
der Versicherung ist. 
8 76. 
Bei staatlichen Betriebeu. 
Wenn ein Unfall bei Bauarbeiten, die auf Staatsrechnung ausgeführt werden, oder in einem 
staatlichen Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm= oder Fährbetriebe (8 24 Ziffer 1 
und 2 dieser Verordnung) vorkommt, so hat die mit der unmittelbaren Leitung der Bauarbeiten oder des 
Betriebs betraute Staatsstelle (in der Regel die technische Bezirksbehörde) gemäß § 1557 der 
Reichsversicherungsordnung sowohl der vorgesetzten Dienstbehörde als auch der Oberdirektion 
des Wasser= und Straßenbaues als der zuständigen Ausführungsbehörde die vorgeschriebene 
Anzeige zu erstatten und die Unfalluntersuchung (8§ 1561 der Reichsversicherungsordnung) 
vorzunehmen. 
Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt entsprechend für Unfälle bei Tätigkeiten bei nicht ge- 
werbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (Reichsversicherungsordnung § 537 
Nr. 6, 7), wenn diese Tätigkeiten für Rechnung des Staates — abgesehen jedoch von der 
Eisenbahnverwaltung — ausgeführt werden. Die Unfallanzeige erstattet der Halter des Tieres 
oder Fahrzeuges. 
Über die beabsichtigte Unfalluntersuchung und den dafür in Aussicht genommenen Zeit- 
punkt ist der vorgesetzten Dienstbehörde vorher rechtzeitig Kenntnis zu geben; der letzteren 
bleibt vorbehalten, die Untersuchung selbst oder durch einen dazu abgeordneten Beamten zu 
führen oder damit das Bezirksamt zu betrauen. 
Alsbald nach Abschluß der Unfalluntersuchung sind die erwachsenen Akten, zutreffendenfalls 
durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde, der Oberdirektion des Wasser= und Straßen= 
baues mitzuteilen. 
§ 7. 
Bei Gemeinde= oder Körperschaftsbetrieben. 
Ereignet sich ein Unfall bei Bauarbeiten oder bei Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem 
Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (Reichsversicherungsordnung § 537 Nr. 6, 7), die 
90.
        <pb n="666" />
        506 LIX. 
eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine öffentliche Körperschaft (8 24 Ziffer 3 dieser 
Verordnung) als Unternehmer ausführen, so hat das Bezirksamt, an das in solchen Fällen 
die Anzeige seitens des Unternehmers oder des Bauleiters zu erstatten ist und das auch die 
Unfalluntersuchung vorzunehmen hat, sofort eine Fertigung der Unfallanzeige an die Ober- 
direktion des Wasser= und Straßenbaues einzusenden und die Akten über die abgeschlossene 
Unfalluntersuchung dorthin vorzulegen. 
III. Entscheidung der Ausführungsbehörden. 
§ 78. 
Feststellung der Leistungen und Auszahlung der Enutschädigungen. 
Der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues als der zuständigen Ausführungs- 
behörde kommt insbesondere zus: 
die Feststellung der Leistungen (§§8 1 568 bis 1612, 1 548, 602 der Reichsver- 
sicherungsordnung), 
. die Beschlußfassung über die Kapitalabfindungen und über die Einstellung von Ent- 
schädigungsrenten (§§ 615 bis 622, 1583 der Reichsversicherungsordnung), 
. die Fürsorge für die Heilung des Verletzten, namentlich der Abschluß von Verträgen 
mit Ärzten und Krankenanstalten, sowie die Bestimmung darüber, ob die Fürsorge 
für den Verletzten einer Krankenkasse zu übertragen sei (88 558 bis 622, 1513 ff., 
1612 der Reichsversicherungsordnung) und die vorläufige Fürsorge nach §§ 1 735 ff. 
der Reichsversicherungsordnung, 
4. die Überwachung der in ärztlicher Behandlung oder in Anstaltspflege befindlichen Ver- 
letzten sowie der Rentenempfänger, namentlich zum Zwecke der Verhütung von 
Simulationen und zur etwaigen Herbeiführung einer anderweiten Feststellung der 
Entschädigung nach §8 608 ff. der Reichsversicherungsordnung, 
. die Vertretung des Staats, der beteiligten Gemeinden, Gemeindeverbände und öffent- 
lichen Körperschaften in dem Verfahren vor dem Oberversicherungsamt, sowie die 
Beschlußfassung über die etwaige Einlegung des Rekurses (§§ 1 675 ff., 1699 ff. der 
Reichsversicherungsordnung), 
. die Entgegennahme der Anmeldungen von Entschädigungsansprüchen in den Fällen der 
§§ 1 546, 1548 der Reichsversicherungsordnung, 
die Anweisung der zu leistenden Entschädigung zur Zahlung durch die Post (§5 726 
daselbst), 
8. die Abführung der Beträge an die Post (§§ 777 ff. der Reichsversicherungsordnung) 
und die Bestreitung der sonstigen durch die Unfallversicherung bei Bauausführungen, 
Betrieben und versicherten Tätigkeiten des Staats, der Gemeinden, Gemeindeverbände 
und öffentlichen Körperschaften, soweit diese Versicherungsträger sind, erwachsenden 
Kosten. 
— 
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S# 
l- 
S. 
–
        <pb n="667" />
        LIX. 507 
8 80. 
Beteiligte Staats= und Gemeindebehörden. 
Wenn der Unfall bei Bauarbeiten oder in einem Betriebe vorgekommen ist, welche organi- 
sationsmäßig einer anderen Staatsbehörde als der Oberdirektion des Wasser= und Straßen- 
baues unterstehen oder als deren Unternehmer eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine 
andere öffentliche Körperschaft erscheint, so hat die Ausführungsbehörde sich vor der endgültigen 
Beschlußfassung über die in § 78 Ziffer 1 bis 5 bezeichneten Angelegenheiten mit der organi- 
sationsmäßig zuständigen Staatsbehörde oder mit dem zuständigen Verwaltungsorgan der be- 
treffenden Gemeinde, des betreffenden Gemeindeverbands oder der betreffenden Körperschaft ins 
Benehmen zu setzen. 
Ferner kann unter der eingangs bezeichneten Voraussetzung die Ausführungsbehörde die 
Besorgung der in § 78 Ziffer 3 bis 5 bezeichneten Geschäfte der gedachten Behörde oder dem 
Verwaltungsorgan der Gemeinde, des Gemeindeverbands oder der Körperschaft anheimgeben. 
Entstehen zwischen der Ausführungsbehörde und den organisationsmäßig zuständigen Be- 
hörden oder Verwaltungsorganen über die Erledigung solcher Angelegenheiten Meinungs- 
verschiedenheiten, so werden dieselben durch das Ministerium des Innern, geeignetenfalls im 
Benehmen mit den anderen beteiligten Ministerien entschieden. 
IV. Kostenrückersatz an die Ausführungsbehörde. 
8 80. 
Soweit Aufwendungen aus Anlaß eines Unfalles zu machen sind, der sich bei Bauarbeiten, 
bei einem Betriebe oder bei versicherten Tätigkeiten ereignet hat, die organisationsmäßig einer 
anderen Staatsbehörde als der Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues unterstehen oder 
deren Unternehmer eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche Körperschaft 
ist, hat die Ausführungsbehörde die Deckung oder den Ersatz der Kosten seitens der dazu 
verpflichteten staatlichen oder Gemeinde- oder Körperschaftskasse herbeizuführen. 
V. Betriebe unter bergpolizeilicher Aufsicht. 
(§ 1580 Absatz 5 der Reichs 
7 
  
sicherungsordnung). 
§ 81. 
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 des § 1 580 der Reichsversicherungsordnung haben 
für die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehenden Betriebe mit der Maßgabe zu gelten, daß 
das Versicherungsamt seine Entscheidung im Benehmen mit der unteren Bergbehörde (Berg- 
meister) zu treffen hat und erforderlichenfalls unter Mitwirkung dieser sowie der Ortspolizei- 
behörde den Augenschein selbst vornehmen oder diese Behörden darum ersuchen kann.
        <pb n="668" />
        508 LIX. 
Fünfter Teil. 
übergangsbestimmungen. 
I. Krankenversicherung. 
8 82. 
Zuständigkeit der Oberversicherungsämter. 
Für das Gebiet der Krankenversicherung werden bis zum Tage, an dem die Vorschriften 
des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung in Kraft treten, die Oberversicherungs- 
ämter als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 84 des Krankenversicherungsgesetzes 
Z Z . 3. September 1892 
2 * *- · - 
in Verbindung mit § 5 der Verordnung vom 14. August 1903 , den Vollzug der Kranken- 
Seite 440 
versicherung betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt ig i 155 bestimmt. 
Die Sachen, die bei den bisherigen höheren Verwaltungsbehörden (Absatz 1) anhängig 
sind, werden am 1. Januar 1913 in der Lage, in der sie sich befinden, an die Oberver- 
sicherungsämter abgegeben und sind von diesen zu erledigen. 
Hinsichtlich der Betriebskrankenkassen, welche ausschließlich für Betriebe des Reichs oder 
Staats errichtet sind, trifft die der Verwaltung von Reichs= und Staatsbetrieben vorgesetzte 
Dienstbehörde Bestimmung, bei Staatsbetrieben im Benehmen mit dem Ministerium des 
Innern. 
g 83. 
Zuständigkeit der Vorsitzenden der Versicherungsämter. 
Für die Zeit, bis die Vorschriften des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung 
in Kraft treten, werden die Aufgaben, die auf dem Gebiete der Krankenversicherung den 
unteren Verwaltungsbehörden und den Aussichtsbehörden der Krankenkassen obliegen, den Vor- 
sitzenden der Versicherungsämter übertragen. 
Die Sachen, die bei Gemeindebehörden oder Bürgermeistern als den bisherigen Aufsichts- 
behörden anhängig sind, werden am 1. Januar 1913 in der Lage, in der sie sich befinden, 
an die Vorsitzenden der Versicherungsämter abgegeben und sind von diesen zu erledigen. 
Hinsichtlich der im § 82 Absatz 3 dieser Verordnung bezeichneten Kassen trifft die vor- 
gesetzte Dienstbehörde Bestimmung, bei Staatsbetrieben im Benehmen mit dem Ministerium 
des Innern. 
II. Beisitzer in den Oberversicherungsämtern. 
§4. 
Bis die auf Grund der §§ 71 ff. der Reichsversicherungsordnung gewählten Bei- 
sitzer ihr Amt antreten, erfolgt die Zuziehung der Beisitzer in den Oberversicherungsämtern
        <pb n="669" />
        LIX. 509 
nach Ziffer II der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Juni 1912, betreffend Über- 
gangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung (Reichsgesetzblatt Seite 403). Die Reihen- 
folge, in der die Beisitzer zuzuziehen sind, bestimmt sich nach der alphabetischen Reihenfolge 
der Anfangsbuchstaben ihrer Namen. 
Schlußbestimmungen. 
8 85. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1913 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkt werden die Verordnungen vom 17. August 1889, die Beiträge für 
die land= und forstwirtschaftliche Unfallversicherung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
27. September 1900, 4 · , 
Seite 167) und vom 12. November 1965, den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze betreffend 
., , 1900 Seite 977), 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 Seite 468), aufgehoben. 
Karlsruhe, den 31. Dezember 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly.
        <pb n="670" />
        <pb n="671" />
        LUIX. 511 
..— Muster 1. 
Bezirksamt 
  
Gemeinde 
  
Verzeichnis 
der 
land= und forstwirtschaftlichen Betriebsunternehmer für das Jahr 19 
* 
Borbemerkung. 
Jedem Eintrag eines Betriebsunternehmers ist in der alphabetischen Reihenfolge eine besondere 
Ordnungsziffer zu geben. Zwischen jedem Eintrag und dem folgenden ist zum Zwecke der bei der Nach- 
prüfung des Verzeichnisses einzusetzenden Anderungs= und Berichtigungseinträge mindestens der Raum 
einer ganzen Zeile freizulassen. 
Der für die Vervielfachung der abgeschätzten Arbeitslage nach § 12 Ziffer ! Absatz 2 des Landes- 
gesetzes vom 22. Juni 1912 maßgebende durchschuitlliche Tagedarbeitsverdienst eines erwachsenen männ- 
lichen landwirtschaftlichen Arbeiters betrügt .... 
Bei einem Umlagefuß von für 100 Arbeitswert ist demigeimäß zu erheben: 
in Klasse l für ∆ Arbeitswert ein Betrag von # 
2 
7 7 7 « » 
was-c- 
Emlagebogen. 
(Mesetzes und Verordnungablatt 1012 91
        <pb n="672" />
        LIX. 
2. 3. 5. ( 7. 
  
Zahl 
3 
Ordnung 
Name, Vorname Ungefähre Größe und Hauptkultur- Viehstand 
= Klasse, 
und Stand des. arten der bewirtschafteten Fläche Tage bei Veran- 
- -- . »s; es n 
Unternehmers, Land= und forstwirtschaftliche Tage gesam Weteaagter 
auch Wohnort, Nebenbetricbe *#" 2 mkes cctriebs zriebrnng Ar- 
5 Neben » . 
fallsderivlbcnichtmii »v,i)k«;«s·.s »· IF Its zmsricbs (I"cht·()()tcslb.belts- 
den-SihcdcöVctricchAlstermelcnsundRchWdF »-I«DZE abge ahl der wert 
zusammenfällt seld Gras- Obst. land und Wald 2 rundet) scen 
land gär#n Reutfeld *“7 9 
  
  
H#jl ii ar al *nie ar
        <pb n="673" />
        LIX. 
  
51: 
11 12. 13. . 15. 16. 17 18. 
Zahlung im Monat 
Bei- Summe 
trags- AbRück. der Vemerkungen. 
schul- dangsstand Spalten 
digkeiiMärz April Mai Juni Juli 10 "“ 
“ 5 4 „ J F P LD S“ à„ 
  
  
  
  
  
  
  
91.
        <pb n="674" />
        514 LIX. 
Busammenskellung. 
Es sind eingeschätzt in die 
Klasse 1: 300 Betriebe mit zusammen 15000 Arbeitstagen 
„ 2: 80 » » » 18000 „ 
f„ 3: 60 „ „ » 12000 » 
»4:50» » » 17500 » 
».-·):tju » » » 530000 » 
„ 6: 20 „ » » 13000 » 
»7:1()» » , 12000 » 
»8:11 » » » 10450 „ 
„ 9; 6 „ » » 6600 » 
größere Betriebe 12 mit zusammen 18000 „ 
Im ganzen also 609 Betriebe mit zusammen 142 550 Arbeitstagen.
        <pb n="675" />
        LIX. 515 
Muster 2. 
Land= und forstwirtschaftliche Unfallversicherung. 
Abersicht 
der im Geschäftsbezirk des Bezirksamts 
zu erhebenden Beiträge für das Jahr 19 
  
Gemeinde 
* 
ex. 
. . . Beitragssumme 
(Steuereinnehmerei) 
  
  
  
  
  
  
Gesamtsumme 
den 19 
Großh. Bezirksamt. 
Versicherungsamt.
        <pb n="676" />
        <pb n="677" />
        LIX. 517 
· Muster 3. 
Gemeinde 
Forderungzzettel 
über 
die Beiträge zur land= und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung 
für das Jahr 
Herr (Fran) 
schuldet 
  
— „ 
O-Z. ». » ** 
der Hebrolle Bezeichnung der Schuldigkeit Betrag 
  
Beitrag zur land= und forstwirtschaftlichen Unfall- 
versicherung. 
  
  
  
  
Die zehn Mark übersteigenden Beiträge sind je zur Hälfte auf 1. März und 1. Juni, 
die übrigen Beiträge auf 1. März fällig. Sie sind innerhalb 14 Tagen nach der Fälligkeit 
zu bezahlen. 
Die Übereinstimmung mit der Hebrolle bezeugt. 
er Stenererheber: 
Stehe Rückiente!
        <pb n="678" />
        518 LIX. 
Rückseite. 
ZBablung. 
Am . ten 19 mit 414 
mit Worten 
wofür bescheinigt 
der Steuererheber 
Am ten. 19 mit L 
mit Worten 
wofür bescheinigt 
der Stenererheber 
Anmerkung. 
* 
E 
1. Dieser Forderungszettel ist bei der Zahlung dem Steuererheber vorzulegen. 
2. Die Quittung erfolgt auf dem vorgelegten Forderungszettel. 
3. Von der Übereinstimmung des Forderungszettels mit der Hebrolle kann sich der Pflichtige durch 
Einsichtnahme der im Besitze des Stenererhebers befindlichen Hebrolle überzeugen.
        <pb n="679" />
        LIX. 519 
Anlage 
zu § 27 der Verordnung vom 31. Dezember 1912, 
den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hin- 
sichtlich der Versicherungsbehörden und Unfsall 
versicherung betreffend. 
Wahlordnung 
für die 
Wahl der Vertreter der Unternehmer zur Genossenschaftsversammlung und 
der Vorstandemitglieder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. 
I. Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Genogenschaftsversammlung. 
1. Wahlleiter, Wähler und Wählbare. 
81. 
Der Kreishauptmann leitet die Wahl (Wahlleiter). 
82. 
Wähler sind nur solche Mitglieder der Kreisversammlung, die Mitglieder der landwirl- 
schaftlichen Berufsgenossenschaft sind. Jeder Wähler hat eine Stimme. 
* 3 
Wählbar sind die Unternehmer der im Großherzogtum versicherungspflichtigen land= und 
forstwirtschaftlichen Betriebe, deren gesetzliche Vertreter und die von den Unternehmern bevoll- 
mächtigten Leiter solcher Betriebe (§ 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Landesgesetzes). 
2. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
84. 
Der Kreishauptmann stellt zu Anfang desjenigen Jahres, in welchen die Vertreter der 
Genossenschaftsversammlung neu zu wählen sind, auf Grund der Ergebnisse der neuesten Ein- 
schätzung der Steuerwerte des innerhalb des Kreisgebiets veranlagten Vermögens in Grund— 
stücken fest, wie viele Vertreter in der Genossenschaftsversammlung für den Kreis zu wählen 
sind und fertigt eine Liste der Wahlberechtigten. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 92
        <pb n="680" />
        520 LIX. 
86. 
Wahltag ist der erste Tag der Kreisversammlung. 
Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag teilt der Wahlleiter den Wahlberechtigten durch 
Zustellung Ort und Tag der Wahl (Kreisversammlung) mit der Aufforderung mit, spätestens 
bis zu Beginn der Wahl Vorschlagslisten einzureichen. 
Mit dieser Aufforderung verbindet er die Mitteilung, wie viele Vertreter zur Genossen- 
schaftsversammlung für den Kreis zu wählen sind. 
86. 
Für die Vertreter in der Genossenschaftsversammlung sind Stellvertreter in der doppelten 
Zahl zu wählen. 
87. 
Jede Vorschlagsliste soll mindestens so viele Namen enthalten, als Vertreter und Stell— 
vertreter zu wählen sind, jedoch nicht mehr als die doppelte Anzahl solcher Namen aufweisen. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zuname, Stand oder Beruf und Wohnort zu 
bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Die an erster Stelle aufgeführten 
gelten als Vertreter. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten unter Benennung eines 
für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben sein. Die Vorschlags- 
listen sind unabänderlich (streng gebundene Listen). 
§ 8. 
Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Einganges und fortlaufend nach der 
Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, B u. s. w.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlags- 
listen und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Besei- 
tigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
89. 
2 
Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, sich binnen 
einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb dieser 
Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den bevollmächtigten Ver- 
tretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und ihnen anheim zu geben, Ersatzvorschläge 
zu machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen 
werden. 
8 10. 
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen 
Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls die Beschaffung 
anderer Unterschriften zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben.
        <pb n="681" />
        LIX. 521 
§ 11. 
Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz ein anderes bestimmt ist, un- 
gültig, wenn sie den Vorschriften des § 7 nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig 
behoben wird 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet oder nicht wählbar 
und kommt der Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen oder eine andere 
wählbare Person vorzuschlagen, nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig 
Bezeichneten oder des nicht Wählbaren gestrichen. 
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichung eine größere als die zulässige Zahl 
von Vertretern und Stellvertretern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen 
den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. 
W 12. 
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise mit einander verbunden werden, 
daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In 
diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter 
spätestens bis zu Beginn der Wahl die übereinstimmende Erklärung abgeben, daß die Vor- 
schlagslisten mit einander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die 
Verbindung ungültig. 
13. 
Beim Beginn der Wahl gibt der Wahlleiter die gültigen Vorschlagslisten gleichzeitig 
mit ihrer Bezeichnung (8 8) den anwesenden Wählern mündlich bekannt und legt sie zur Ein- 
sicht der Wähler im Wahlraum auf. Hierbei ist auf die Zusammengehörigkeit verbundener 
Listen hinzuweisen. 
8 14. 
Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet keine Wahl statt. Die in der Vor- 
schlagsliste gültig bezeichneten Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge 
des Vorschlags als gewählt. 
Sind keine Vorschlagslisten eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, bei der die einfache 
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. 
3. Die Wahl. 
8 15. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich und wird am ersten Tag der Kreisversammlung vor- 
genommen. 
92.
        <pb n="682" />
        522 I. IX. 
16. 
Außer dem Wahlleiter gehören dem Wahlvorstand zwei Beisitzer an, die der Wahlleiter 
aus der Zahl der Wahlberechtigten beruft Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch 
Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. 
Als Schriftführer wird ein Beamter des Bezirksamts beigezogen. 
817. 
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die 
Stimmzettel sollen ein Quartblatt (33/42 cu)) groß sein; sie dürfen nicht unterschrieben sein 
und keinen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind handschriftlich oder durch Ver- 
vielfältigung herzustellen. Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten ge- 
stimmt werden. Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihen- 
folge der Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der 
Liste (§ 8) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die 
von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
* 18. 
Der Schriftführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe eines jeden Wählers neben dem 
Namen in der der Niederschrift anzuschließenden Liste der Wahlberechtigten. 
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche die Wahlbe- 
rechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag, der mit dem Stempel des 
Kreishauptmanns versehen ist, durch die Hand des Wahlleiters hineinlegen. Stimmzettel und 
Umschläge liegen im Wahlraum auf. 
§ 19. 
Nach Ablauf der für die Wahl festgesetzten Zeit oder, sobald alle Wahlberechtigten ge- 
wählt haben, wird die Wahl geschlossen. Es werden zunächst die Umschläge entnommen und 
gezählt. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in der Liste festgestellten Zahl der zur 
Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Aufklärung Dienlichen in der 
Niederschrift (§ 24) zu vermerken. 
§520 
Der Wahlvorstand öffnet sodann die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel heraus. 
Sodann stellt er die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede 
Vorschlageliste abgegebenen gültigen Stimmen fest. 
8 21. 
Die Vertreter und Stellvertreter werden unter die Vorschlaglisten nach dem Verhältnis 
der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (§ 20) verteilt und zwar in der Reihenfolge der 
der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung ergeben, für die 
in Anlage 1 als Muster ein Beispiel beigefügt ist.
        <pb n="683" />
        LIX. 523 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe neben- 
einander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 u. s. w. zu teilen. Die ermittelten Teilzahlen 
sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. Die Teilung 
ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die 
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile der Zahlen sind 
bis zu zwei Dezimalstellen zu berücksichtigen. 
Zunächst werden die Sitze für die Vertreter, danach die Sitze für die Stellvertreter ver- 
teilt. Sind bei der Verteilung der Sitze mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so entscheidet das 
Los, welcher Liste der Vertreter oder der Stellvertreter zuzuteilen ist. 
8 22. 
Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige. 
Die auf sie entfallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen verbundenen Vorschlags- 
listen nach dem in § 21 bestimmten Verfahren verteilt. 
8 23. 
Für die Zuweisung der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze an die vor— 
geschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber in der Liste auf— 
geführt sind. Sind aus einer Liste sowohl Vertreter als auch Stellvertreter zu wählen, so 
sind die zuerst Genannten als Vertreter, die unmittelbar folgenden als Stellvertreter gewählt. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber vorgeschlagen 
sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitze werden unter die 
übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in § 21 bestimmten Verfahrens verteilt. War 
jedoch die Vorschlagsliste, für welche Sitze überzählig sind, mit anderen Vorschlagslisten ver- 
bunden, so fallen die überzähligen Sitze zunächst diesen Vorschlagslisten zu. 
§ 24. 
Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift 
zu fertigen. Dieselbe enthölt Zeit und Ort der Wahlhandlung, die Namen der Mitglieder 
des Wahlvorstandes und des Schriftführers, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, 
die Entscheidungen über die Zulassung zur Wahl, sowie alle sonstigen Vorfälle, die für die 
Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, ferner 
die jeder Vorschlagsliste und jeder Gruppe verbundener Vorschlagslisten zugefallene Stimmen- 
zahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die Namen 
der Gewählten. 
8 26. 
Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter spätestens eine Woche nach dem Wahl- 
tag in den amtlichen Verkündigungsblättern des Kreises zu veröffentlichen.
        <pb n="684" />
        521 LIX. 
8 26. 
Gleichzeitig ist es den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen, sich über die An— 
nahme der Wahl zu erklären. Geht binnen einer Woche eine Erklärung nicht ein, so gilt 
die Wahl als angenommen. 
Lehnt ein Gewählter die Wahl mit Erfolg ab, so gilt au seiner Stelle der auf der- 
selben Liste nach ihm Vorgeschlagene, noch nicht Gewählte, als gewählt. § 23 Absatz 2 
gilt entsprechend. 
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit (§ 6 Absatz 1 Ziffer 2 des 
Landesgesetzes) nicht statt. 
§ 27. 
Die Gültigkeit der Wahl kann binnen 8 Tagen nach der Bekanntmachung des Wahl- 
ergebusses angefochten werden. Auf Beschwerde entscheidet das Landesversicherungsamt end- 
gültig. 
8 28. 
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens ver- 
stoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den 
Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. 
g 20. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
§ 26 Absatz 2, 3 gilt entsprechend. 
§ 30 
Der Wahlleiter macht der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft von der endgültigen 
Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich Mitteilung. Zugleich veröffentlicht er das end- 
gültige Ergebnis der Wahl in den amtlichen Verkündigungsblättern des Kreises. 
31. 
Die Akten über Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind bis zum Ab- 
lauf der Wahlzeit bei dem Kreishauptmann aufzubewahren und sodann dem Vorstand der 
Berufsgenossenschaft mitzuteilen. 
II. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der landwirtschaft- 
lichen Berufsgenoenschaft. 
32. 
Wahlleiter. 
Der Vorsitzende des Genossenschaftsvorstandes leitet die Wahl (Wahlleiter).
        <pb n="685" />
        LIX. 52: 
I1 
Wähler. 
Wähler sind die Vertreter in der Genossenschaftsversammlung. Jeder Wähler hat eine 
Stimme. 
8 34. 
Wählbarkeit. 
In den Vorstand kann, vorbehaltlich der 88 13 und 14 der Reichsversicherungsordnung 
gewählt werden, wer der Genossenschaft als Mitglied angehört oder den Mitgliedern gleich- 
steht (§ 13 Absotz 2 daselbst). 
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes sind auch solche Mitglieder des Aufsichtsrats 
einer der Genossenschaft angehörigen Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mindestens 5 Jahre lang Unternehmer oder bevoll- 
mächtigte Betriebsleiter eines der Genossenschaft angehörigen Betriebs gewesen sind (§ 687 der 
Reichsversicherungsordnung). 
8 35. 
Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder. 
Es werden 1 Vorstandsmitglieder und 5 Stellvertreter gewählt. 
8 36. 
Allgemeines. 
Hinsichtlich der Vorbereitung der Wahl, der Vorschlagslisten und der Wahl finden die 
Bestimmungen der §§ 4 bis 31 siungemäße Anwendung. 
Als Schriftführer bei der Wahl ist ein Beamter der Berufsgenossenschaft beizuziehen. 
37. 
Veröffentlichung des Wahlergebnisses. 
Der Vorstand hat das Ergebnis jeder Wahl und jede Anderung in seiner Zusammen- 
setzung binnen einer Woche dem Landesversicherungsamt anzuzeigen, welches das Ministerium 
des Junern in Kenntnis setzt. 
Auch hat der Vorstand das Wahlergebnis im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
        <pb n="686" />
        526 LIX. 
Muster 
für die 
Feststellung des Wahlergebnisses nach Vorschrift der §§ 21 bis 23 der Wahlordnung. 
I. Es sind 4 Vertreter aus den Mitgliedern der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 
und 8 Stellvertreter zu wählen. 
Es sind 3 Vorschlagslisten A B C eingereicht. 
An Stimmen sind entfallen auf die Listen: 
A B □ 
29 18 15 
Die Bildung der Teilzahlen hat folgendes Ergebnis: 
a. bei unverbundenen Listen: 
Teilung durch A 13 C 
1 29 18 15 
2 1.,00 9 7.50 
3 9,66 6 5 
4 7,25 4,50 3 # 
5 5,80 3,60 ; 
6 4,83 3 2,50 
7 4,14 2,57 2,14 
8 3,62 2,25 1,87 
9 3,22 2 1,66 
b. bei Verbindung der Listen 13 und O: 
Teilung durch A B + (C 
1 29 33 
2 1,50 16,50 
3 9966 11 
4 7325 8.25 
5 5,.80 6,60 
6 4,83 5,50 
7 4,14 4,71 
8 3,62 4,12 
9 3,22 3,66
        <pb n="687" />
        LIX. 527 
II. Ordnung der Höchstzahlen bei unverbundenen Listen (la): 
1. 
10. 
11 
12 
QL 
29 
18 
15 
14,50 
9,66 
9 
7.50 
7.25 
6 
5,80 
5 
4,83 
  
Es sind hiernach gewählt von: 
Liste 
Liste * 
B 
« C Vertreter 
»A 
« A 
11 B 
„C 
„A 
ß Stellvertreter 
11 A 
„ 0 
A 
A 2 Vertreter 4 Stellvertreter 
B 1 77 2 11 
□ 1 11 2 11 
4 Vertreter 8 Stellvertreter 
III. Ordnung der Höchstzahlen bei Verbindung der Listen B und C: 
— 
% #u 
9. 
10. 
11. 
12. 
33 
29 
16.50 
14,50 
11 
9,66 
8.25 
725 
6,60 
5.80 
5.50 
483 
Es sind hiernach gewählt 
Liste 
11 
  
Liste B + □C 
„ A 
6+ Vertreter 
„ A 
„ BC 
„ A 
„ B„□U 
„ A 
8+0 Stellvertreter 
„ A 
„ BT0C 
5 A 
von 
A 2 Vertreter 4 Stellvertreter 
„ , » 
4 Vertreter 8 Stellvertreter 
93 
Gesehes= und Vererdnungeblatt 1912.
        <pb n="688" />
        528 LIX. 
Von den auf die Liste B + C entfallenden Sitzen sind zuzuweisen: 
der Liste B 1 Vertreter (Höchstzahl 18) 
2 Stellvertreter (Höchstzahlen 9 und 6) 
der Liste C 1 Vertreter (Höchstzahl 15) 
2 Stellvertreter (Höchstzahlen 7,50 und 5). 
Demnach sind gewählt: 
von Liste A 2 Vertreter 4 Stellvertreter 
11 '7 B 1 1 2 11 
11 t □ 1 1 2 11 
4 Vertreter 8 Stellvertreter. 
Bekanntmachung. 
(Vom 31. Dezember 1912.) 
Den Vollzug der Reichsversicherungsordnung betreffend. 
Zum Vollzug der Reichsversicherungsordnung wird im Einverständnis mit dem Ministerium 
des Innern für die Betriebe der Großherzoglichen Staatseisenbahnen und Salinen bestimmt: 
81. 
Das besondere Oberversicherungsamt für die Betriebe der Großherzoglichen Staatseisenbahnen 
und Salinen wird dem allgemeinen Oberversicherungsamt in Karlsruhe angegliedert. Es führt die 
Bezeichnung: „Großh. Bad. Oberversicherungsamt für die Staatseisenbahnen und Salinen“. 
Es bedient sich des Siegels des allgemeinen Oberversicherungsamtes. 
82. 
Das Oberversicherungsamt wählt die als Sachverständige beizuziehenden Arzte nach Maß- 
gabe der für das allgemeine Oberversicherungsamt gegebenen Vorschriften. Die für das all- 
gemeine Oberversicherungsamt in Aussicht genommenen oder gewählten Arzte können auch für 
das besondere Oberversicherungsamt gewählt werden. 
83. 
Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bezeichnet für ihren Geschäftsbereich die 
Behörden, an welche die Unfallanzeigen zu erstatten sind und welche die Unfälle zu unter- 
suchen haben (88 1557 und 1 561 der Reichsversicherungsordnung). 
84. 
Dem Sonderausschuß der Arbeiterpensionskasse der badischen Staatseisenbahnen und 
Salinen werden auf dem Gebiete der Unfallversicherung für den Betrieb der Staatseisenbahnen
        <pb n="689" />
        LIX. 529 
die Aufgaben des Versicherungsamtes übertragen, soweit es sich nicht um Spruchbefugnisse 
handelt, (8 112 der Reichsversicherungsordnung). 
85. 
Für die Zeit, bis die Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung in 
Kraft treten, sind bei der Betriebskrankenkasse der badischen Staatseisenbahnen und bei den 
Betriebskrankenkassen der Salinen Rappenau und Dürrheim die Befugnisse und Obliegenheiten 
der Aufsichtsbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde (vergleiche 8 84 des Krankenver— 
.. . . . . 3. September 1892 
sicherungsgesetzes in Verbindung mit 8 5 der Verordnung vom I4. August 1908, den Voll- 
. 1892Seite449. 
zug der Krankenversicherung betreffend Gesetzes- und Verordnungsblatt 1903 Seit e 157), wie 
bisher von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen und von der Forst= und Domänen= 
direktion wahrzunehmen. 
Karlsruhe, den 31. Dezember 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Fell. 
Druck und Verlag von Malsch J—2 in Karlsruhe.
        <pb n="690" />
        <pb n="691" />
        LIX. 531 
Berichtigung. 
In der Anlage zu § 27 der Verordnung vom 31. Dezember 1912, den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hinsicht- 
lich der Versicherungsbehörden und der Unfallversicherung betreffend (Gesetzes und Verordnungsblatt 1912 Nr. LIX 
Seite 519 ff.) muß es in §# 17 Zeile 2 hinter „Quartblan“ heißen „(ui des normalen Aktenvogens von 33/42 em)“ 
statt „(33/42 cm)".
        <pb n="692" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
