Nr. VI. 115 Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 10. Februar 1913. Inhalt. Bekannimachung und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: das Viehsenuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn betreffend:; die Neckarvorland Ordnung für Mannheim betreffend; die Zustellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und in Verwaltungssachen betreffend; die Aufhebung der Fl Herei auf der Enz und Nagold betreffend. Bekanntmachung. (Vom 22. Januar 1913.) Das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Osterreich-Ungarn beireffend. Wir bringen nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Dezember 1912 zur öffentlichen Kenntnis. Karlsruhe, den 22. Jannar 1913. Großherzogliches Ministerium des Innern. Der Ministerialdirektor: Weingärtner. Dr. Schühly. Bekauntmachung. Das Verzeichnis der Gebiete in Ungarn, gegen die seitens des Deutschen Reichs nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und Ssterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 (Reichs-Gesetzblatt 1906 Seite 287) Einfuhrverbote erlassen werden können (Anlage IIb zu dem Abkommen), hat infolge der inzwischen eingetretenen Anderungen in der administrativen Einteilung Ungarns die nachstehende Fassung erhalten: b. in Ungarn: Sperrgebiet: Komitat Abauj-Torna und die Munizipalstadt Kassa (Kaschau). Sperrgebiet: Komitat Also-Fehér. Sperrgebiet: Die Stuhlrichterbezirke Arad, Borosjenö, Elek, Kisjenö, Magyarpcska, Vilagos des Komitats Arad und die Munizipalstadt Arad. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 16 SJS 1 —