Nr. VIII. 123 Gesetzes- und Veroronungs- Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 26. Februar 1913. Inhalt. Landesherrliche Verordnung: die Zuständigkeit in rechtspolizeilichen Angelegenheiten betreffend Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Beiträge für die Landwirtschaftskammer betreffend. Landesherrliche Verordnung. (Vom 15. Februar 1913.) Die Zuständigkeit in rechtspolizeilichen Angelegenheiten betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Auf Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres Staatsmini- steriums haben Wir auf Grund des § 1322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschlossen und verordnen, was folgt: Artikel I. Unsere Verordnung vom 17. Mai 1905, die Zuständigkeit in rechtspolizeilichen Ange- legenheiten betreffend, erhält folgenden Zusatz: Für den Fall dringenden Bedürfnisses ist das Justizministerium ermächtigt, die Befugnis zur Befreiung vom Eheaufgebot, sofern beide Verlobte Reichsinländer sind, auch auf den Standesbeamten zu übertragen, vor dem die Ehe geschlossen werden soll. Artikel II. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Gegeben zu Karlsruhe, den 15. Februar 1913. FTriedrich. von Dusch. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Dr. Scheffelmeier. Gesetes= und Verordnungsblatt 1913. 18