Nr. XXI. 127 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 13. Mai 1913. Inhalt. Verordnungen: des Miuisteriums des Innern: das Verfahren in Bergsachen betreffend; die Bergpolizei- Verordunng betressend; die Herstellung kohlensaurer Geträufe und den Verkehr mit solchen Getränken betreffend. Verordnung. (Vom 2. Mai 1913.) Das Verfahren in Bergsachen betreffend. Die Verordnung vom 31. Dezember 1890, das Verfahren in Bergsachen betreffend, (Ge- setzes= und Verordnungsblatt 1891 Seite 1) erfährt folgende Anderungen und Ergänzungen: 1. In § 2: a. erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Für die Tätigkeit der Bergbehörden werden außer den in § 166 des Berg- gesetzes bezeichneten Taxen Sporteln nach Maßgabe des Verwaltungsgebühren- gesetzes und der Verwaltungsgebührenordnung angesetzt.“ b. wird Absatz 2 gestrichen; C. sind in Absatz 3 im Eingang die Worte „bei der oberen Bergbehörde und beim Bergmeister erwachsenen“ zu ersetzen durch: „bei den Bergbehörden entstandenen“. r .83 erhält folgende Überschrift: „Anzeige, Untersagung und Gestattung von Schürfarbeiten im allgemeinen.“ und folgenden Absatz 1: „Die Anzeige von der beabsichtigten Vornahme von Schürfarbeiten nach §§ 4 und 61 des Berggesetzes ist bei dem Bergmeister zu erstatten.“ Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absatz 2 bis 4. – In §5 letzter Absatz sind die Worte „ein solches für eine Mutung auf das Mineral- vorkommen eines verlassenen Bergwerkes in Anlage II“ zu streichen. 4. 8 9 ist zu streichen. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 59