Nr. XXXVII. 505 Gesehzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 3. Oktober 1913. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Gemeindebierstener betresfend. Den Preis des Gesetzes= und Verordnungs-Blattes für das Jahr 1914 betressend. Verordunng. (Vom 28. September 1913.) Die Gemeindebiersteuer betreffend. Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern wird verordnet, wie folgt: 81. Für die Erhebung und Sicherung der Gemeindebiersteuer, die von dem in der Gemeinde zur Bierbereitung benützten Malz und von dem in die Gemeinde eingeführten übergangs— steuerpflichtigen Bier erhoben wird, zahlen die Gemeinden an die Zoll- und Steuerkasse eine Vergütung von 3 Hundertteilen der Roheinnahme an dieser Steuer. 82. Der Berechnung der Vergütung wird die von der Bezirkssteuerstelle ermittelte Soll- einnahme, also die Roheinnahme ohne Abrechnung der nachgelassenen und erstatteten Beträge zu Grunde gelegt. § 3. Die Solleinnahme der Malzsteuer ergibt sich aus den in den einzelnen Brauereien stenerbar gewordenen Malzmengen und den Gemeindesteuersätzen. Die Einnahme an Gemeindebiersteuer vom eingeführten, übergangssteuerpflichtigen Bier, ergibt sich aus den Einnahmebüchern der Hebestellen. 84. Die Bezirkssteuerstellen berechnen gleich nach Jahresschluß die Vergütungen und fordern sie bei den Gemeinden au. Die angefokderten Beträge müssen von den Gemeinden binnen vier Wochen gezahlt werden. Gesetzes- und Verordnungsblatt 1913.