Nr. XXVI. 165 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 8. Juni 1914. Inhalt. Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Answärtigen: die Abänderung der Fischereiordnung für den Untersee und Rhein betrefjend; die Abänderung der Fogel- sjandordnung für den Untersee und Rhein betreffend. Bekanntmachung. (Vom 3. Juni 1914.) Die Abänderung der Fischereiordnung für den Untersee und Rhein betreffend. In gegenseitigem Einverständnis sind die §§ 12 B Ziffer 1 und 2, 20 Absatz 3, 26, 28 Absatz 8 und 9, und 31 Absatz 1 der am 3. Juli 1897 zwischen dem Großherzogtum Vaden und der Schweiz vereinbarten Fischereiordnung für den Untersee und Rhein (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1897 Seite 269) geändert worden, wie folgt: 1. —E In § 12B erhalten Ziffer 1 und 2 folgende Fassung: „1. Der Fang von Gangfischen und Kropffelchen (Kilchen) ist mit Fang- geräten gestattet, welche eine Weite der Offnungen (Maschenweite) von mindestens 25 mun haben. 2. In der Zeit vom 20. November bis 25. Dezember dürfen im Rhein Facheu- böhren mit nur 25 mm Maschenweite verwendet werden. Innerhalb zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen die zur Zeit gebräuchlichen Fachenböhren mit nur 23 mm Maschenweite noch aufgebraucht werden; neue Fachenböhren müssen dagegen eine Maschenweite von 25 mm haben.“ In § 20 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Als Seefeiertage gelten außer den Sonntagen: Neujahr, Dreikönigstag, Char- freitag, Ostermontag, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Peter und Paul, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Christtag und Stephanstag.“ 3. § 26 erhält folgende Fassung: „In einem Fischereibetrieb dürfen gleichzeitig verwendet werden: a. auf der Weiße und Halde nicht mehr als insgesamt 10 und auf der Weiße, Halde und Tiefe nicht mehr als insgesamt 12 Stellnetze; Gesetzes= und Verordnungsblatt 1011. 31