Nr. XXVIII. 175 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 23. Juni 1914. Inhalt. Gesetze: die Aufbesserung gering besoldeter Pfarrer aus Staatsmitteln betreffend; die Vereinigung der Gemeinde Allmannsdorf mit der Stadtgemeinde Konstanz betreffend. Gesetz. (Vom l5. Juni 1914.) Die Aufbesserung gering besoldeter Pfarrer aus Staatsmitteln betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 des Gesetzes vom 18. Mai 1899, die Aufbesserung gering besoldeter Pfarrer aus Staatsmitteln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIV Seite 128), bleiben bis mit Ablauf des Jahres 1924 in Geltung. Gegeben zu Schloß Eberstein, den 15. Juni 1914. Friedrich. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: F. K. Müller. Böhm. Geseqzes= und Verordnungsblatu 19011. 33