Nr. 2 Gesetzes- und Veraordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 11. Jannar 1915. Juhalt. Verordnungen: des Ministeriums# des Zuneru: dar Ausmahlen von Arolg##treide betressend: das Verfullern von Vrolgelreide. Mehl und Brol betrenend: die Bereilung von Backware betreffend. Verordnung. (Vom 10. Jannar 1915.) Das Ausmahlen von Brotgetreide betreffend. Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 5. Jannar 1915 über das Ausmahlen von Brotgetreide (Reichs-Gesetzblatt Seite 3) wird verordnet, was folgt: 1. Landeszentralbehörde im Sinne der Bekanntmachung ist das Ministerium des Innern, Polizeibehörde im Sinne des § 6 der Bekanntmachung ist das Bezirksamt. 8 2. Die Ausmahlung von Roggen und Weizen wird in der Weise zugelassen, daß hierbei jeweils ein Anszugsmehl bis zu zehn vom Hundert hergestellt wird. 83. Diese Verordnung tritt am 11. Januar 1915 in Kraft. Karlsruhe, den 10. Jannar 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. von Bodman. Dr. Schühly. (Sesetzes und Verordnungsblatt 10/15. 2