Nr. 3 « Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 14. Jannar 1915. Inhalt. Bestimmungen der Armee Abteilung Gaecde, des stellveriretenden Generalkommandos de XllI. Armeelorpes und des slellvertretenden Generaltommandos des l. bayerischen Armee karvpe den (Grenzertehr betressend. Bestimmungen über Grenzverkehr. (Vom 31. Dezember 1914.) Unter Zugrundelegung der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, betreffend anderweitige Regelung der Paßpflicht (Reichs-Gesetzblatt Seite 521), gelten vom 1. Jannar 1915 ab für den Deutsch-Österreichisch-Schweizerischen Grenzverkehr mit Ausnahme der elsässisch schweizerischen Grenze folgende Bestimmungen: « 81. Wer das vorbezeichnete Grenzgebiet überschreitet, ist verpflichtet, sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen. #* ?. Die Pässe müssen mit einer Personalbeschreibung und mit einer Photographie des Paßinhabers mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter der Photographie sowie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die durch die Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Die Photographie muß die Identität des Paßinhabers zweifellos erkennen lassen; sie ist auf dem Paß aufzukleben und amtlich derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte auf der Photographie, zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes angebracht ist. Der Paß darf nicht vor dem 1. Oktober 1914 ausgestellt sein. Die im Absatz 1 vorgesehene amtliche Bescheinigung muß von der zuständigen Polizei- behörde oder von dem Gesandten oder Berufskonsul des Landes, dem der Paßinhaber au- gehört, ausgestellt sein; im Ausland genügt auch eine gerichtliche oder notarielle Bescheinigung. Gesetzes und Verordnungsblatt 1015. :