Nr. 4 I1 Gesetze#- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 28. Jannar 1915. Inhalt. Verordnungen: des Ministeriums des Rultus und Unterrichts: die Schulordnung für die Volkoschulen betreffend; des Ministeriums des Innern: das Schlachten von Schweinen und RNälbern betreffend. Verorduung. (Vom 20. Januar 1915.) Die Schulordnung für die Volksschulen betreffend. § 5 der Schulordnung für die Volksschulen vom 12. Dezember 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 609) erhält nachstehende geänderte Fassung: 85. Kindern, die im Herbst in die Vorschule einer Höheren Lehranstalt oder in eine nicht- staatliche Lehranstalt auf den Beginn des Schuljahres dieser Anstalten eintreten sollen, ist auf schriftlichen Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter durch die Ortsschulbehörde bis dahin Nachsicht vom Besuch der Volksschule zu erteilen. In dem Antrag ist die Anstalt, in die die Kinder eintreten sollen, genau zu bezeichnen. Karlsruhe, den 20. Jannar 1915. Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. Böhm. Hauser. Verordnung. (Vom 23. Jannar 1915.) Das Schlachten von Schweinen und Kälbern betreffend. Auf Grund des § 1 der vom Stellvertreter des Reichskanzlers unterm 19. Dezember 1914 bekannt gegebenen Verordnung des Bundesrats, betreffend das Schlachten von Schweinen und Kälbern, (Reichs-Gesetzblatt Seite 536) wird mit sofortiger Virtung verordnet: Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915.