Nr. S Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 4. Februar 1915. Juhalt. Verfüguug de stellveriretenden Generalkommandos des AlV. Armeekorps: Sinnaleinrichtungen betreffend. Verfügung. Signaleinrichtungen betreffend. (Vom 16. Januar 1915.) Für das Gebiet des Großherzogtums Baden verbiete ich die Benutzung von Lichtsignalen und anderen derartigen Verständigungsmitteln. Weiter wird im einzelnen bestimmt: 1. Die Anlage und der Betrieb nicht militärischer Funkenstationen jeder Art, auch solcher, die im Frieden genehmigt waren, ist verboten. Alle Personen, welche im Besitze funkentelegraphischer Einrichtungen oder Apparate sind, haben dieselben umgehend der nächsten Militär= oder Zivilbehörde abzuliefern. Von dieser Verpflichtung können nur wissenschaftliche Institute, deren funken- telegraphische Einrichtungen von der Postverwaltung bereits unter Siegel gelegt sind, durch das stellvertretende Generalkommando befreit werden. Jedermann, der von dem Vorhandensein funkentelegraphischer Einrichtungen Kenntnis erhält, ist verpflichtet davon Anzeige zu machen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht eine höhere Strafe wegen Spionage Platz greift, nach § 9 lit. b des Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Diese Verfügung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 16. Jannar 1915. Uu. S Der stellvertretende Kommandierende General: Freiherr von Manteuffel, General der Infanterie. Druck und Verlag von Malsch Bogel in Karlsruhe. Gesenes und Nerordnungabluit 1#173, 8