Nr. 9 29 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 5. Februar 1915. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Sicherstellung von Fleischvorräten betreffend. Verordnung. (Vom 4. Februar 1915.) Die Sicherstellung von Fleischvorräten betreffend. Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Sicher- stellung von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 45) wird verordnet, was folgt: 81. Landeszentralbehörde im Sinne der Bekanntmachung sowie zuständige Behörde im Sinne des § 1 der Bekanntmachung ist das Ministerium des Innern. Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 4 der Bekanntmachung ist das Bezirksamt. 82. Als maßgebend im Sinne des § 3 der Bekanntmachung wird für die in den Kreisen Mannheim, Heidelberg und Mosbach gelegenen Abnahmeorte der Schlachtviehmarkt Mannheim, für die übrigen Abnahmeorte der Schlachtviehmarkt Karlsruhe bestimmt. 83. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 4. Februar 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. von Bodman. Dr. Schühlhy. Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 9