Nr. 27 “ Gesetzes- und Verordnungo-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 1. Mai 1915. Juhalt. Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Transport von Leichen betreffend; Bekanntmachung über Reis betreffend. Verorduung. Den Trausport von Leichen betreffend. Die Verordnung vom 1. Februar 1888, den Transport von Leichen betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 49), wird geändert und ergänzt, wie folgt: 1. Der § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Nicht erforderlich ist die polizeiliche Erlaubnis, wenn die Leiche ohne Benützung der Eisenbahn auf einen nicht mehr als 15 Kilometer entfernten öffentlichen Begräbnisplatz verbracht werden soll. 2. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Zusatz beigefügt: Bezüglich der in Militärlazaretten oder in sonstigen unter einem Chefarzt (Anstaltsarzt) stehenden militärischen Heilanstalten verstorbenen Militärpersonen werden die Nachweise zu b von dem Chefarzt (Anstaltsarzt) ausgestellt. Karlsruhe, den 24. April 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. Der Ministerialdirektor: Pfisterer. (Vom 24. April 1915.) Dr. Nöldeke. Verordnung. Bekanntmachung über Reis betreffend. Zum Vollzug der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. April 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 237) wird verordnet, was folgt: Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 27 (Vom 30. April 1915.)