Nr. 38 ils Gesetzes- und Verordnungs- Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 21. Juni 1915. Juhalt. Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Aus: wärtigen: das Verfahren bei der Zwangeversteigerung und Zwangsverwaltung betressend; des Ministeriums des Innern: Grnteflachenerhebung vom I. bis l. Juli 1915 betressend. Verordnung. (Vom 19. Juni 1915.) Das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend. Artikel I. Die Verordnung, das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend, (Zwangsversteigerungsverordnung) in der Fassung der Verordnungen vom 6. August 1909 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 417) und vom 11. November 1910 (Gesetzes= und Ver- ordnungsblatt Seite 703) wird wie folgt geändert: I. In §# 2 erhält Absatz 4 folgende Fassung: 4. Der Ausfertigung der Zwangsvollstreckungsanordnung oder Beitrittszulassung, welche dem Notariat gleichzeitig mit der Ablassung der dem Schuldner zuzustellenden Ausfertigung mitzuteilen ist, ist der Vollstreckungstitel und eine Abschrift des Antrags des betreibenden oder beigetretenen Gläubigers beizulegen. Sobald dem Amtsgericht die Urkunde über die Zustellung der Vollstreckungsanordnung oder Beitrittszulassung an den Schuldner vorliegt, hat es den Tag dieser Zustellung dem Notariat mitzuteilen. Als Absatz 5 wird folgende Bestimmung eingestellt: 5. Ebenso macht das Amtsgericht dem Notariat von der Zustellung des Beschlusses, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, an den Mieter oder Pächter des Grundstück- unter Angabe des Tages der Zustellung Mitteilung. II. Hinter dem § 23 werden unter der überschrift: 3 a. Mitteilungen an den Mieter oder Pächter. folgende Bestimmungen eingeschaltet: (Sesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 38