Nr. 42 “ Gesetzes- und Verordnungs-latt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 8. Juli 1915. Juhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- jahr 1915 betreffend. Verordnung. (Vom 7. Juli 1915.) Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 363) wird verordnet, was folgt: 81. Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 8, 34, 35, 36, 40, 49 d, 53, 56 und 58 Absatz 3 ist der Landeskommissär. Zuständige Behörde im Sinne der §8 3, 4, 9 Ziffer 4, 31, 38, 58 Absatz 1 und 2 ist das Bezirksamt. 82. Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Geschäfte der Kommunalverbände werden durch einen Ausschuß geführt, dessen Be- schlüsse für den Kommunalverband rechtsverbindliche Kraft haben. Den Vorsitz im Ausschuß führt bei den städtischen Kommunalverbänden der Oberbürgermeister (Bürgermeister) oder sein Stellvertreter, bei den übrigen Kommunalverbänden der Amtsvorstand. Der Ausschuß wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten. Die Mitglieder des Ausschusses werden bei den städtischen Kommunalverbänden durch den Stadtrat (Gemeinderat), bei den übrigen Kommunalverbänden durch den Bezirksrat ernannt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß im ersteren Fall dem Stadtrat (Gemeinderat) und Gesetzes= und Verordnungsblall 1015. 42