Nr. 44 - Gesechzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 12. Juli 1915. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Kraftfuttermitteln betreffend. Verordnung. (Vom 10. Juli 1915.) Den Verkehr mit Kraftfuttermitteln betreffend. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln (Reichs-Gesetzblatt Seite 399) wird verordnet, was folgt: § 1. Landeszentralbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde im Sinne des § 6 das Bezirksamt. Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 3 unserer Verorduung vom 7. Juli 1915, die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145) finden entsprechende Anwendung. § 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 10. Juli 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. J. A. Weingärtner. Dr. Dittler. Gesetzes= und Verordnunasblatt 1015 44 Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.