Nr. 47 *5# Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 27. Juli 1915. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Slfrüchten und daraus gewonnenen Produkten betreffend. Verorduung. (Vom 24. Juli 1915.) Den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen Produkten betreffend. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 15. Juli 1915 über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen Produkten (Reichs-Gesetzblatt Seite 438) wird verordnet, was folgt: § 1. Höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Bezirksamt. 82. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 24. Juli 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. von Bodman. Dr. Schühly. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 47 Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsrube