Nr. 58 * Gesehes- und Verordnungo-Wlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 2. September 1915. Inhalt. Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Vornahme einer Viehzwischenzählung betreffend. Bekanntmachung. (Vom 1. September 1915.) Die Vornahme einer Viehzwischenzählung betreffend. Nach der Verordnung des Bundesrats vom 26. Angust 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 525) sindet am 1. Oktober 1915 eine Viehzwischenzählung statt, die sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh erstreckt. Das Großherzogliche Statistische Landesamt ist mit dem Vollzug beauftragt. Karlsruhe, den 1. September 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. von Bodman. Dr. Nöldeke. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1715. 65 Druck und Verlag von Malsch K Bogel in Karlsruhe.