Nr. 62 Bo Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 16. September 1915. Inhalt. Verfügung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: die Bekämpfung der Landstreicherei während der Dauer des Prieges betreffend. Verfügung. (Vom 11. September 1915.) Die Bekämpfung der Landstreicherei während der Dauer des Krieges betreffend. Auf Grund des § 9 unter b des Gesetzes vom X. Juni 1851 über den Belagerungs- zustand verbiete ich den Zigeunern und den nach Zigennerart wandernden Personen, die den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht einwandfrei nachweisen können: 1. während des Kriegszustandes im Großherzogtum Baden von Ort zu Ort herumzuziehen, 2. soweit sie einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Großherzogtum haben oder nehmen, diesen Ort ohne Genehmigung des für sie zuständigen Bezirksamts zu ver- lassen oder den ihnen im Interesse der öffentlichen Sicherheit durch das Bezirksamt auferlegten Meldepflichten und sonstigen Aufenthaltsbeschränkungen zuwiderzuhandeln, 3. soweit ihnen nach erfolgter Bestrafung wegen Vergehens gegen die Verbote unter 1 und 2 das polizeiliche Arbeitshaus in Kislau oder eine andere Arbeitsstätte angewiesen ist, diese ohne Erlaubnis des einweisenden Bezirksamts zu veranlassen. Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zur Übertretung auffordert oder aureizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Das Verbot tritt sofort in Kraft. Karlsruhe, den 11. September 1915. Der stellvertretende kommandierende General: Freiherr von Manteuffel, General der Infanterie. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 69 Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Kartlsruhe.