Nr. 81 " Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden, Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 11. November 1915. Jnhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Negelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs betreffend. Verordnung. (Vom 10. November 1915.) Die Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs betreffend. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 4. November 1915 zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs (Reichs-Gesetzblatt Seite 723) wird verordnet, was folgt: 81. Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. Die Genehmigung der von den Gemeinden festgesetzten Höchstpreise erfolgt durch das Bezirksamt. Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Amtsbezirke unter Ausschluß der Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145), finden ent- sprechende Anwendung. · Die Festsetzungen und Anordnungen gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesratsverordnung er- folgen durch den Vorstand der Kommunalverbände und der Gemeinden. Vorstand des Kom- munalverbandes ist für die Festsetzung von Höchstpreisen der Amtsvorstand oder sein Stell- vertreter und im übrigen der Ausschuß des Kommunalverbandes, Vorstand der Gemeinde ist der Stadtrat (Gemeinderat). § 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 10. November 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. von Bodman. Dr. Schühly. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 88 Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.