Nr. 90 * Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 18. Dezember 1915. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Negelung der Fisch= und Wildpreise betreffend. Verordnung. (Vom 17. Dezember 1915.) Die Regelung der Fisch= und Wildpreise betreffend. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 über die Regelung der Fisch= und Wildpreise (Reichs-Gesetzblatt Seite 716) wird verordnet, was folgt: 81. Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Amtsbezirke unter Ausschluß der Städte mit mehr als 10000 Einwohnern. Die Festsetzung von Höchstpreisen im Kleinhandel erfolgt durch den Vorstand des Kom— munalverbandes und der Gemeinde. Vorstand des Kommnnalverbandes ist der Amtsvorstand, Vorstand der Gemeinde ist der Stadtrat (Gemeinderat). 82. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 17. Dezember 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. von Bodman. Dr. Schühly. Gesenes= und Verordnungsblatt 1915. 97