380 — Ar. 98 — Berordnung. (Vom 30 Dezember 1915.) Den Verkehr mit Butter betreffend. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 8. Dezember 1915 über den Verkehr mit Butter (Reichs-Gesetzblatt Seite 807) wird verordnet, was folgt: § 1. Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär. Zuständige Behörde ist das Bezirksamt. Kommnnalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Amtsbezirke unter Ausschluß der Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern. Die in den §§ 8 und 10 vorgesehenen Anordnungen werden durch den Vorstand des Kommunalverbands und der Gemeinde getroffen. Vorstand des Kommunalverbands ist dessen Ausschuß, Vorstand der Gemeinde ist der Stadtrat (Gemeinderat). 82. Die Herstellung von Blätterteig ist verboten. Das Verbot gilt auch für private Haus- haltungen. 83 In Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften sowie in Vereins= und Erfrischungs- räumen darf Butter nach 9 Uhr vormittags nicht verabfolgt werden; auch ist die Verabfolgung von Brot mit Butteraufstrich verboten. 84. Die Städte mit mehr als 10000 Einwohnern sind verpflichtet, den Verkehr und den Verbrauch von Butter in ihrem Bezirk zu regeln. Insbesondere haben sie zu bestimmen, daß Butter gewerbsmäßig nur an Personen oder Unternehmer abgegeben werden darf, die sich im Besitze von Butterkarten befinden. Sie haben für Butter, die über Höchstpreis verkauft wird, besondere Butterkarten auszugeben und die andere Butter vorzugsweise der minder- bemittelten Bevölkerung zuzuführen. 6 § 5. Die Bestimmungen in §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 1. Jannar 1916, in § 4 dieser Verordnung am 17. Jannar 1916 in Kraft. Karlsruhe, den 30. Dezember 1915. Großherzogliches Ministerium des Innern. von Bodman. Dr. Schühly. Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.