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        <title>Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1915.</title>
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            <idno>gvbl_baden_1915</idno>
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        Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Baden. 
Jahrgang 1915. 
Nr. 1 bis 98. 
  
Rarlsruhe. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel. 
1915.
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        III 
Inhalto-Ubersicht. 
  
Betreff. 
Seite. 
  
  
Datum. Nr. 
J. Gesetze und Landesherrliche Verordnungen. 
1915. Gesetze. 
9. Februar Die Deckung des aus Anlaß des Krieges entstehenden 
außerordentlichen Staatsbedaaifg 10 31 
24. Dezember Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 
1916 und 1917.. ... . .. 93 345 
Provisorische Gesetze. 
1. März Die Entziehung der Nutzung von Grundstücken zur An- 
pflanzung von Nahrungs= und Futtermitteln 15 45 
10. Juni Die Abänderung des Ausführungsgesetzes zur Reichs- 
versicherungsordnggagagaa 37 111 
B. Landesherrliche Verordnungen. 
30. Januar Die Lieferungsverbände für die Kriegsleistungen und für 
die Unterstützung von Familien in den Dienst getretener 
Mannschafen: 7 23 
11. Februar Die Gebühren der Gesundheitsbeamten für amtliche Ver- 
richtunggen 11 35 
3. Juni Die Rechte der Hilfswachtmänner bei der Überwachung 
von Kriegsgefanggeen 35 107 
4. November Änderung der Grundbuch hrungsverordnug 78 30s 
24. Dezember Die Erneuerung des Erinnerungszeichens für freiwillige 
Hilfstätigkeit während des Krieges 1870—71 96 375
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        IV — 
  
Betreff. 
Seite. 
  
Datum. Nr. 
2. Verordnungen und gekanntmachungen 
der Ministerien. 
A. Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz 
1915. und des Auswärtigen. 
30. Januar Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich 7 24 
22. März Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich 21 63 
7. April Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf 
Nachbarpostoten . 28 69 
28. Mai Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich 33 91 
19. Juni Das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltngnga 38 113 
27. Juli Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich 48 161 
10. August Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der 
Zwischenzeit.. 52 197 
25. September Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts 65 265 
25. Oktober Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich 73 287 
B. Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
20. Januar Die Schulordunng für die Volksschulen 4 11 
23. Juli Die Prüfung der Taubstummenlehter 48 164 
1914. C. Ministerinm des Innern. 
31. Dezember Die Arzueitaxe 1 1 
1916. 
6. Januar Höchstpreise.. Is 2 
6.» Das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen 1 3 
10. Das Ausmahlen von Brotgetrede 2 5 
10. „ Das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot 2 6 
10. . Die Bereitung von Backwarer 2 7 
23. . Das Schlachten von Schweinen und Kälbeen 4 11 
28. „ Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl 5 13 
29. „ Die ärztliche Prüfung.. 6 21 
29. Die Schlachtvieh- und Fleischbeschaunu.. 7 25
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        I 
  
Datum. Betreff. Nr. Seite. 
1915. 
30. Januar Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung 
von Landstraßen. .. . 10 33 
4. Februar Die Sicherstellung von Fleischvorrüiin . 9 29 
12 » Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl 10 33 
12. "„ Die Ausscheidung von Landstrafßen 11 37 
16. Die Regelung des Verkehrs mit Hafer 11 37 
16. Vorratserhebungen 12 39 
19.. Zuckerhaltige Futlermillel 12 39 
20. "„ Die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze 
vom 17. August 1914 über die Vornahme der Gemeinde- 
wahlen: 13 41 
20. Die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze 
vom 26. November 1914 über die Rechtsverhältnisse des 
Sanitätspersolllsss 13 41 
24. Das polizeiliche Meldewesen 14 43 
5. März Die Polizeistudee 17 55 
9.. Die Vornahme von Zwischenzählungen der Schweine 18 57 
9. Die Negelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffel. 
trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation 18 57 
!5½ Erhebung der Vorräte von Kartoffeln 18 58 
12. "„ Die Regelung des Verkehrs mit Gerste. . . . . . .. 19 59 
18.. Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. 20 61 
—i Die Bekämpfung der Geflügelcholeregag .. 21 64 
1. April Das polizeiliche Meldewesen 22 67 
7. Den Verkehr mit Futtermitteln 23 69 
9. „ Das Verbot der Ausfuhr von Pferden 24 71 
10. . Die Bereitung von Backaarrerer ... 25 73 
15. „ Die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln . 26 75 
p1½2 Die Verwendung von Erdölpech und die Herstellung von 
Fußbodenöböbb------= 26 76 
24. Den Transport von Leichen. 27 77 
30. Bekanntmachung über Reiis 27 77 
30. Die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Getreide 
und Mehl am 9. Mai 1995 28 79
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        VI 
  
Seite. 
  
Datum. Betreff. Nr. 
1915. 
11. Mai Das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei 
der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geld- 
forderunen 30 83 
18. Die Polizeistude ".......... 31 87 
21. „ Die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Landesver- 
versicherungsanntss . 34 95 
22. Deu Verkehr mit Malz 32 89 
29., Das Verfüttern von grünem Roggen und Weizen 34 106 
8. Juni Verbrauchszuker 36 109 
17. „ Den Vollzug des Stellenvermittlergesetees . 39 117 
18. "„ Das polizeiliche Meldewesen. 39 119 
19. „ Ernteflächenerhebung vom l. bis 4. Juli 1903 38 114 
23. Die Arzneitaxe.. 40 121 
29. Die Schiffahrt auf dem Untersee und auf dem Khein 
zwischen Konstanz und Schaffhausen 40 122 
(Berichtigung hierzu Seite 157.) 
29.#. Die Schiffahrt auf dem Bodensel .. 41 137 
29. „ Die Ausstellung von Bodenseeschifferpatente 41 138 
29. „ Die Brot= und Mehlversorgung des Fremdenverkehrs 4s 141 
7. Juli Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- 
jahr 19555 . . .. 42 145 
8. Den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 43 149 
(Berichtigung hierzu Seite 157.) 
8. „ Die Sicherstellung des Kriegsbedarfsg 43 150 
10. „ Den Verkehr mit Kraftfuttermitten 44 151 
(Berichtigung hierzu Seite 157.) 
10. " Den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des Klein- 
handels. 45 153 
14. „ Das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei 
der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geld- 
forderunenn 49 169 
14. „ Die Beitreibung und Sicherung der Gemeindcausstände 49 176 
16 „ Die Regelung des Verkehrs mit Hafer 46 155. 
24. „ Den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen 
Produken 47 159 
27. Die Regelung der Kriegswohlfahrtspflegee 48 166
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        VI 
  
Datum. Betreff. Nr. Seite. 
1915. 
30. Juli Das polizeiliche Meldewesen 50 193 
4. August Die Zulassung von Motorbooten zum Verkehr .. 51 195 
7. „ Die Rechtsagenten, Vermittlungsagenten, Auskunfteien und 
Anktionatrten 52 197 
16. Die Bekämpfung übermäßiger Preiesteigerng 54 241 
17. Die Errichtung einer Landesvermittlungssielle für Futter- 
Inittel..................... 55 243 
18. Die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die 
Untersuchung der Rheinschisfsfe . .. 56 248 
18.. Die Ankerkuilensische .... . . . ... 57 249 
21. „ Die Beitreibung von Forderungen der Anstalten der Reichs- 
versicherung und der Innugen 56 245 
1. September Die Vornahme einer Biehzwischenzähllnng .. 58. 251 
2. » Schlachtverbot für trächtige Kühe, Rinder und Sauen 59 253 
5. » Die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung 60 255 
16. » Den Verkehr mit Hülsenfrüchten .. 635 261 
17. » DieBekämpfungderGeflügclcholera...... 64 268 
18. Beschränkung der Milchverwendung. . . . . . ... 64 263 
20. „ Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- 
jahr 1918.. ..... .. . . . ... 64 264 
28. Die Regelung des Absatzes von Erzengnissen der Kartoffel- 
trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikatio 66 267 
30. » DieTollwutunterdenHunden.......... 67 269 
5. Oktober Brückenordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf 
der badisch-elsässischen Stromstrecke 68 271 
13. Zuckerhaltige Futtermitel 69 277 
14. Die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. 69 277 
14. Die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver- 
sorgungsregelung.. . . .... 69 278 
4. Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von 
Angehörigen feindlicher Staaten 70 281 
19. Einfuhr von Tieren aus der Schwieitz 71 283 
22. Die Arzneitens 72 285 
30. Regelung der Butterpreisens .. .. 74 289 
30. Einschränkung des Fleisch= und Fettverbraunchs 75 291
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        — Villl 
  
Datum. Betreff. Nr. Seite. 
1915. 
3. November Die Regelung der Kartoffelpreise 76 293 
3. » DieKartoffelverforgnng.........·.... 76 294 
5. » Die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver- 
sorgungsregelig . 76 294 
5. Die Versorgungsregelung mit Butter 77 297 
5 Beschränkung der Milchverwendng 77 299 
9. Die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver- 
sorgungsregellg 79 303 
9. Aufnahme der Vorräte von Getreide und Mehl am 
16. November 19955 ... 80 305 
9. Die Regelung der Preise für Schlachtschweine und für 
Schweinefleisssssssss .. 80 308 
10. » DieRegelnngderMilchpreisenuddesMilchverbrattcle. 81 309 
11. Ole und Fette... .... 82 311 
15. » DicRegelungderKartoffelpreise.......... 83 313 
15. » AusübungundSchutzdchischereiiInBodensec.... 86 319 
16. » DieStraßcnpolizei................ 84 315 
17. » DenVcrkchrmitStrohundHäcksel....... 84 316 
19. » Die Vornahme einer Viehzählung 85 317 
19. « Duthlkchrnntpulfutfruchteu........ 86 324 
19. » Die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachwieh 87 327 
20. » DieprivateSchwefelwtrtfchaft........... 86 325 
1. Dezember Den Vollzug des Gebäudeversicherungsgesetzse 88 333 
8. „ Erhebung der Ernteerträge und Vorräte von Kartoffeln. 89 335 
8. » DicRegcluugdchartoffelprciie........ 89 336 
17. » Die Regelung der Fisch- und Wildpreise 90 339 
18. „ Einfuhr von Tieren aus der Schweieieiitz 92 343 
20. „ Die Bereitung von Kuhen 91 341 
20. « Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade 91 341 
27. » SchlachtvcrbotfürMilchkühe............ 95 371 
(Berichtigung hierzu Seite 378.) 
27. Vorratserhebuggeenh 95 372 
27. Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 
über die Abänderung der Gewerbeordnug 98 379 
28. Die Arzneitakeensnsnsnn 95 372
        <pb n="9" />
        — IXN — 
  
Betreff. 
Seite. 
  
Datum. Nr. 
1— I 
1915. " 
28. Dezember Zeitungsanzeigen 97 377 
29. » Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao 95 373 
29. „ Den Vollzug des Stellenvermittlergesetzrs 97 377 
30. « Den Verkehr mit Butter 98. 380 
|/). Ministerium der Finanzen. 
19. Februar Die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze 
vom 12. Angust 1914 über die Zahlung der ständigen 
Bezüge der Beamten und der Hinterbliebenen von 
Beamtenn 13 42 
24. Die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden und bei den 
v Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und 
#% Inhabern des Anstellungsscheins... ... 16 47 
16. März Die elektrische Straßenbahn in Karlsruhhe . .. 21 65 
28. Juli Die Bewirlschaftung der Gemeinde- und Körperschafts— 
waldugen 53 199 
6. Oktober Die Aurechnung der Jahre 1914 und 1915 als Kriegsjahre 68 273 
15. November Bestimmungen über die Erteilung von Erlaubnisscheinen 
zur Ausübung der Hochseefischerei im Bodensee und 
zur Verwendung von Motorbooten 86 320 
l 
loia 3. Militärische Bestimmungen und Verfügungen. 1 
31. Dezember Den Grenzverkehr... 1 8 
31. » Danrenzverkehr................. 3 9 
1915 
16 Januar Signaleinrichtuggeeen 8 27 
26. „ Den Grenzverkehr mit der Schwiz 6 17 
3. Februar Den Kriegszustand, hier Verbot der Ausfuhr von Pferden 10 34 
24. Heeres= und Marinelieferuggen 17 56 
8. Mai Den Grenzverkehr mit der Schweiz 29 81 
14. Die Polizeistunde 31
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        Datum. Betreff. Nr. Seile 
1 1n 
1915. 
18. Mai Das Verbot der Herstellung von Schmuckgegenständen 
aus kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen 33 94 
16. Juni Das Verbot der Ausfuhr von Pfern 40 134 
17. Juli Die Bekämpfung der Lebensmittelteuerung 46 156 
22., Die Bekämpfung der Landstreicherei während des Krieges 48 168 
16. August Die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung 54 241 
16. „ Höchstpreis und Ausfuhrverbot für Hrr . .. 57 250 
6. September Löchstpreis und Ausfuhrverbot für rlrr 61 257 
II. » Die Bekämpfung der Landstreicherei während der Dauer 
des Kriegges3 62 259 
(Berichtigung hierzu Seite W82.) 
7. Oktober Höchstpreise für Hen und Stroh und Ausfuhrverbot für Hen 69 275 
12. November Höchstpreise für Hen und Stroh und Ausfuhrverbot für Hen 84 315 
12. » Verkauf militärischer Velledungs und Ausrüstungsgegen— 
stände 86 324 
*A („ Die Bekämpfung des Bellels und der Lands eicherei 
während des Krieges.. 87 332 
27. Das unbefugte Anlegen nilitärijcher Unisormen, Kriegs- 
auszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen, sowie die 
unbefugte Annahme militärischer Titel 88 334 
10. Dezember Flugschriften deutschfeindlichen Inhals 92 343 
13. Den Schiffsverkehr auf dem Rhein und im Hafengebiet 
94 369 
Mannhien
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        Register 
zum 
Gesetzes= und Verordnungs-Blatt 1915. 
A. 
Abänderung des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnngg 
— der Gewerbeordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 
über dieselbe.. .. 
Änderung der Grundbuchausführungsverordnung.. 
— der Postordumg für das Deutsche Reih 24. 63. 91. 161. 
Arzte, Abänderung der Prüfungsordnung für dieselben 
Agenten, siehe Rechts-, Vermittlungs= beziehungsweise Patentagenten. 
Amtliche Verrichtungen der Gesundheitsbeamten, Gebühren für solche 
Amtsgerichtsbezirk Triberg, die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts in demselben 
Angehörige feindlicher Staaten, Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens solcher 
Ankerkuilenfischenn . 
Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feind icher Staaten . 
Anpflanzung von Nahrungs= und Futtermitteln, die Entziehung der Nutzung von 
Grundstücken hierzun. 
Anrechnung der Jahre 1914 und 1915 als Kriegsjahre 
Anstellungsschein, die Besetzung der mittleren Kanzlei= und Unterbeamitenstellen beiden Reichs- und 
Staatsbehörden und bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern 
und Inhabern desselben, Anderungen und Ergänzungen der Grundsätze hierzu 
Anzeigen, siehe Zeitungsanzeigen. 
Arzneitaxe ...... I. 121. 285. 
Aufhebung des Pflastergeldes und Ausscheidung von Landstraßen 
Anktionatonen::::: 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte . 
Ausführungsgesetz zur Reichsversicherungsordnung, Abänderung desselben ... 
Ausfuhrverbot von Pfeen 34. 71. 
— und Höchstpreis für Hen 250. 257. 275. 
Auskunft.ten. 
Seite 
111 
379 
301 
87 
21 
8d 
35 
265 
281 
249 
281 
872 
33 
197 
69 
111 
315
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        — XII — 
Ausmahlen von Brotgelrde: 
Ausrüstungs= und Bekseidungsgegenstände, militärische, Verkauf solcher 
Ausscheidung von Landstrasaßßen U4 
— – — und Aufhebung des Pflastergeldeeet 
Außerordentlicher Staatsbedarf, die Deckung des aus Aulaß des Krieges entstehenden 
außerordentlichen Staatsbedarfssee 
Auszeichnungen, die Erneuerung des Erinnerungszeichens für freiwillige Hilfstätigkeit während 
des Krieges 1870—.1871 (Kriegshilfekrenz 1914—19100) 
— siehe auch Kriegsauszeichnungen. 
Backware, die Bereitung von solheen 7. 
Badisch-schweizerischer Grenzverkehr, Bestimmungen über denselben 17. 
Beamte, die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 12. August 1914 über die 
Zahlung der ständigen Bezüge derselben und der Hinterbliebenen von Beamten 
Bedarf, siehe Kriegsbedarf. 
Beförderung von Leichen, Anderung der Verordnung vom 1. Februar 1888 hierüber 
Beitreibung von Forderungen der Anstalten der Reichsversicherung und der Innungen 
*ii- ang des Bettels während des Krieee . .. 
der Geflügelcholennnn 64. 
— der Landstreicherei während des Krieges 168. 259 GBerichtigung hierzu Seite 262.) 
— der Lebensmittelteuerung.. .... 
— übermäßiger Preissteigerung 2641 10 
Bekleidungs= und Ausrüstungsgegen stände, militärische, Verkauf solcher 
Beschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs... . . 
— der Milchverwendung.. .... 263. 
Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
und bei den Komminalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Jnhabern des An- 
stellungsscheins. Anderungen und Ergänzungen der Grundsätze hierzu.. . . . .. 
Bettel, dessen Bekämpfung während des Krieges.. .. 
Bewirtschaftung der Gemeinde= und Körperschaftswaldunen 
Bezüge, ständige, der Beamten und der Hinterbliebenen von Beamten, die ständische Zustimmung 
zu dem provisorischen Gesetze vom 12. August 1914 über die Zahlung derselben. 
Bodensee, Ausübung und Schutz der Fischerei in demseleeen: 
— — der Hochseefischerei in demselben, Erteilung von Erlaunbnisscheinen hierzu. 
und zur Verwendung von Motorbbotten: 
— Schiffahrt auf demselben.. ...... . 
— — — dem Untersee und auf dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen 
(Berichtigung hierzu Seite 157.) 
Seite 
73 
81 
299 
332 
199 
319 
320 
137 
22 
—
        <pb n="13" />
        — XIAIII — 
Bodenseeschifferpatente, Ausstellung von solhen 
Boote, die Erteilung von Erlaubnisscheinen zur Ausübung der Hochseefischerei im Bodensee und 
zur Verwendung von Motorbbooennn 
— die Zulassung von Motorbooten zum Verkehr. 
Brot, das Verfüttern von solchem sowie von Brotgetreide und Mehl... 
Brotgetreide, das Ausmahlen von solhen. 
— und Mehl, die Regelung des Verkehrs mit solhdhen 13. 33. 
— — — aus dem Erntejahr 1915, den Verkehr mit solchem 145. 
— Mehl und Brot, das Verfüttern von solhen 
Brot= und Mehlversorgung des Fremdenverkehhrrssss. 
Brückenordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch-elsässischen Stromstrecke 
Audget für die Jahre 1916 und 19171717 . 
Butter, den Verkehr mit solcher . . . . . . .. 
— Versorgungsregelung mit solhernrnrnr ... 
Butterpreise, Regelung derseltten: : :;: 
Cholera, siehe Geflügelcholera. 
D. 
Deutsch-österreichisch-schweizerischer Grenzverkehr, mit Ausnahme der elsässisch- 
schweizerischen Grenze, Be- 
stimmungen für denselben 
Deutsch-schweizerischer Grenzverkehr, mit Ausnahme der elsässisch-schweizerischen 
Grenze, Bestimmungen für denselben 
E. 
Ehrenzeichen, militärische Uniformen, Kriegsauszeichnungen und Orden, 
das unbefugte Anlegen solcher, sowie die unbefugte Annahme militärischer Titel 
— die Erneuerung des Erinnerungszeichens für freiwillige Hilfstätigkeit während 
des Krieges 1870—1871717W. 
Einfuhr von Tieren aus der Schweiz 283. 
Einschränkung des Fleisch= und Fetwerbrauchs ..... 
—- der Milchverwendng 263. 
Elektrische Straßenbahn in Karlsrhenn 
Erdölpech, die Verwendung von solchem und die Herstellung von Fußbodenöb .. 
ErhebungenderVorräte....-·.......·.............. 39. 
Seite 
138 
SO 
— 
— 
289 
334 
S 
343 
291 
299 
65 
372
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        — XIV — 
Erinnerungszeichen für freiwillige Hilfstätigkeit während des Krieges 1870—1871, die 
Erneuerung desselen: 
Erlaubnisscheine, Erteilung von solchen zur Ausübung der Hochseefischerei im Bodensee und 
zur Verwendung von Motorbbooren!! 
Ernteerträge von Kartoffeln, Erhebung solchr 
Ernteflächenerhebung vom 1. bis 4. Juli 1915 
Etat, Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1916 und 191017 
F. 
Familien in den Dienst getretener Mannschaften, die Lieferungsverbände für die Unterstützung 
von solchen und für die Kriegsleistugeen 
Feindliche Staaten, Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen solcher 
Fett= und Fleischverbrauch, Einschränkung desselbkbern 
Fette und dllliel 
Feuerversicherung, den Vollzug des Gebäudeversicherungsgesetzseseses 
Finanzgesetz für die Jahre 1916 und 19077 .. ... 
Fischerei, die Ankerkuilenfischeri... . .. 
— im Bodensee, Ausübung und Schutz dersellen 
— die Ausübung der Hochseefischerei im Bodensee, Erteilung von Erlaubuis heinen hierzu 
und zur Verwendung von Motorbooen 
Fisch= und Wildpreise, Regelung derselhen . 
Fleischbeschau... ... . ... 
Fleisch= und Fettverbrauch, Einschränkung desselben 
Fleischvorräte, die Sicherstellung derseltbken 
Flugschriften deutschfeindlichen Inhalts, Verbreitung solher .. 
Forderungen der Anstalten der Reichsversicherung und der Innungen, Beitreibung von solchen 
Fremdenverkehr, die Brot= und Mehlversorgung desselen: 
Funkenstationen, nicht militärische, das Verbot der Anlage und des Betriebs solcher 
Fußbodenöl, die Herstellung von solchem und die Verwendung von Erdölpech . 
FuttrnutteldieLufzcehunqderNutzunqvonGrundItuckeuzmAnpflanzunqvonIolchkn und 
vonNahtunggnnttelu................·........ 
— den Verkehr mit solhen. 
— den Verkehr mit Kraftfuttermitten: 
(Berichtigung hierzu Seite 157.) 
— die Errichtung einer Landesvermittlungsstelle für solche..... . . .. 
— zuckerhaltiggn... .... 39. 
Gebäundeversicherungsgesetz, Vollzug dessellen 
Gebühren der Gesundheitsbeamten für amtliche Verrichtunnen 
Seite 
375 
320 
335 
114 
345
        <pb n="15" />
        Gefangene, siehe Kriegsgefangene. 
Geflügelcholera, deren Bekämffiiingng . .... 64.— 
Gehalte, ständige, der Beamten, die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 
12. August 1914 über die Zahlung dersellen 
Geldforderungen, öffentlich-rechtliche, das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung 
bei der Zwangsvollstreckung solher 83. 
Geltungsbereich der Ortstaxe, Ausdehnung desselben auf Nachbarpostorte 
Gemeindeausstände, die Beitreibung und Sicherung derselen 
Gemeinde-und Körperschaftswaldungen, Bewirtschaftung derselhen 
Gemeindewahlen, die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 17. August 1914 
über die Vornahme derseltten 
Gerste, die Regelung des Verkehrs mit solher . .. 
aus dem Erntejahr 1915, Verkehr mit solhernrnsnsnsnsn 
(Berichtigung hierzu Seite 157.) 
Gesetzes-und Verordnungsblatt, den Preis desselben für das Jahr 1916 
Gesindevermieter, den Vollzug des Stellenvermittlergeseze 117. 
Gesundheitsbeamte, deren Gebühren für amtliche Verrichtugen 
Gesundheitspersonal, die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 26. No- 
vember 1914 über die Rechtsverhältuisse desselken 
Getreide, das Ausmahlen von Brotgetrediii 
— das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot 
— die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Meöohh . . ... 13. 33. 
— den Verkehr mit Brotgermeide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 145. 
— und Mehl, die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von solchem am 9. Mai 1915 
— — Aufnahme der Vorräte von solchem am 16. November 191015 
Gewerbeordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 über die Abänderung 
derselen 
Grenzverkehr, badisch-schweizerischer, Bestimmungen über denselhen 17. 
— deutsch-Uösterreichisch-schweizerischer, mit Ausnahme der elsässisch-schweizerischen 
Grenze, Bestimmungen für denseen: 
deutsch-schweizerischer, mit Ausnahme der elsässisch-schweizerischen Grenze, Be- 
stimmungen für denselen 
Grüner Roggen und Weizen, das Verbot des Verfütterns von solhen 
Grundbuchausführungsverordnung, Anderung derselben 
Grundbuchrecht, reichsgesetzliches, die Inkraftsetzung desselen⅛ 
Grundstlücke, die Entziehung der Nutzung von solchen zur Anpflaunzung von Nahrungs= und 
Futtermitteen..m ... 
Grund= und Pfandbücher, Führung derselben in der Zwischenzeit: 
Seite 
263 
42 
169 
69 
106 
301 
265
        <pb n="16" />
        . Seite 
Häcksel und Stroh, den Verkehr mit solhen. 316 
Hafengebiet Mannheim, den Schiffsverkehr in demselben und auf dem Rhhin 369 
Hafer, die Regelung des Verkehrs mit sohhen 37. 155 
Handel, Fernhaltung unzuverlässiger Personen von demselen: 277 
— Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvreiee 327 
-— siehe auch Kleinhandel. 
Heeres- und Marinelieferungen . . 56 
Herstellung von Schmuckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen, 
Verbot derselteen. 94 
Heu, Höchstpreis und Ausfuhrverbot für solhes 250. 257. 275. 315 
Hilfswachtmänner, deren Rechte bei der Überwachung von Kriegsgefangen 107 
Hinterbliebene von Beamten, die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 
12. August 1914 über die Zahlung der ständigen Bezüge 
derselben und der Beamen 42 
Hochseefischerei im Bodensec, die Erteilung von Erlaubnisscheinen hierzu und zur Ver- 
wendung von MotorbboooenU 320 
Höchstpreis für Stroh.. ...... 275. 315 
— und Ausfuhrverbot für Heun.. . . . .. 250. 257. 275. 315 
Höchstpreise... ... 2 
Hülsenfrüchte, den Verkehr mit solhen. 261. 324 
Hunde, die Tollwut unter denselen 269 
J. 
Jahre, siehe Kriegsjahre. 
Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechttttt . . .. 265 
Innungen, die Beitreibung von Forderungen der Anstalten derselben und der Reichsversicherung 245 
K. 
Kälber, das Schlachten von solchen und von Schweien 11 
Kaffec, Tee und Kakgao, Bestandsaufnahme von solhhen 373 
Kakav, Kaffee und Tee, Bestandsaufnahme von solhen 373 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen, deren Besetzung bei den Reichs= und Staatsbehörden 
und bei den Kommunalbehörden usw. mit Militär 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins, 
Anderungen und Ergänzungen der Grundsätze hierzu 47 
Karlsruhe, die elektrische Straßenbahn daselbsstt ... 65 
Kartoffel, Erhebung der Ernteerträge von solhen 335 
— —Bonatevonsolcheu..................58.335 
— die Regelung des Verkehrs mit solchen 75
        <pb n="17" />
        Seite 
Kartoffelpreise, Regelung derselbenn.. ... . . .. 293. 313. 336 
Kartoffelstärkefabrikation, die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen derselben und der 
Kartoffeltrockneeeeet 57. 267 
Kartoffeltrocknerei, die Regelung des Absatzes von Erzeungnissen derselben und der Kartoffel- 
stärkefabrikaaunn FPFF5½5½5½57. 267 
Kartoffelversonnngagaaa 294 
Kleie, das Vermischen von solcher mit anderen Gegenständen 3 
Kleinhandel, den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen desselben... .. . .. 153 
Körperschafts= und Gemeindewaldungen, Bewirtschaftung derselen 199 
Kraftfuttermittel, den Verkehr mit solhdhen ,......... 151 
(Berichtigung hierzu Seite 157.) 
Kreuz für freiwillige Kriegshilfe 1914— 1916 (Kriegshilfekretz 375 
Kriegsauszeichnungen, militärische Uniformen, Orden und Ehrenzeichen, 
das unbefugte Anlegen solcher, sowie die unbefugte Annahme militärischer Titel 334 
Kriegsbedarf, Sicherstellung desselen. 150 
Kriegsgefangene, die Rechte der Hilfswachtmänner bei der Uberwachung solcher 107 
Kriegshilfekreuz, Kreuz für freiwillige Kriegshilfe 1914 —99944 375 
Kriegsjahre, die Anrechnung der Jahre 1914 und 1915 als solhen 273 
Kriegsleistungen, die Lieferungsverbände für dieselben und für die Unterstützung von Familien 
in den Dienst getretener Mannschafen 23 
Kriegswohlfahrtspflege, Regelung derselben... 166 
Kuchen, Bereitung von solchem.. . 33441 
Kühe, Schlachtverbot für Milchkühe . ..... 371 
(Berichtigung hierzu Seite 3/§.) 
— trächtige, Rinder und Sauen, Schlachtverbot für solche 2ß53 
L. 
Landesversicherungsamt, die Wahl der nichtständigen Mitglieder desselken . 95 
Landstraßen, Ausscheidung von solhen 37 
— — — und Aufhebung des Pflastergeldkes 33 
Lanostreicherei, deren Bekämpfung während des Krieges 168. 259. (Berichtigung hierzu Seite 267.) 332 
Lebensmittelteuerung, deren Bekämfiiingg 156 
Lehrer, die Prüfung der Taubstummenlehrteer 164 
Leichen, Anderung der Verordnung vom 1. Februar 1888 über den Transport von solchen 77 
Lichtsignale, Verbot der Benutzung von solhhen 27 
Lieferungen, siehe Heeres= und Marinelieferungen. 
Lieferungsverbände für die Kriegsleistungen und für die Unterstützung von Familien in den 
Dienst getretener Mannschaften.. .. . . .. 23
        <pb n="18" />
        — XVIII —. 
Malz, den Verkehr mit solchenmn.. ... 
Mannheim, Hafengebiet, den Schiffsverkehr in demselben und auf dem Rhen 
Marine= und Heeresliefernumen ... 
Markthandel mit Schlachtvieh, Preisfeststellung bei demselben 
Mehl, die Regelung des Verkehrs mit solchem und mit Brotgetreen 13. 33. 
— den Verkehr mit solchem und mit Brotgetreide aus dem Erntejahr 1915 145. 
— Burotgetreide und Brot, das Verfüttern von solhen 
Mehl und Getreide, die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von solchem am 9. Mai 1915 
— — — Aufnahme der Vorräte von solchem am 16. November 19101015 
Mehl und Brotversorgung des Fremdenverkehrss. ... 
Meldewesen, polizeilihsst 43. 67. 119. 
Milchkühe, Schlachtverbot für sochhee 
Milchpreise, Regelung derselben und des Milchverbrachss . . . . . 
Milchverwendung, deren Beschränkung.. . .. .. 263. 
Militäranwärter, die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden und bei den Kommunalbehörden usw. mit solchen 
und Inhabern des Anstellungsscheins, Anderungen und Ergänzungen der 
Grundsätze hiersszz .. 
Militärische Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände, Verkauf solcher 
— Titel, die unbefugte Annahme solcher.... . 
— Uniformen, Kriegsauszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen, 
das unbefugte Anlegen solcher, sowie die unbefugte Annahme militärischer Titel 
Mitglieder, nichtständige, des Landesversicherungsamts, Wahl derselben .. 
Mittlere, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen, deren Besetzung bei den Reichs= und 
Staatsbehörden und bei den Kommunal= 
behörden usw. mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins, Au- 
derungen und ergänzungen der Grund- 
sätze hier4 . . .. 
Motorboote, die Erteilung von Erlaubnisscheinen zur Ausübung der Hochseefischerei im „Vodensee 
und zur Verwendung von Motorbbortrrern 
— derannlassnngzntherkeyr...................... 
N. 
Nachbarpostorte, Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf solhe 
Nahrungs= und Futtermittel, die Entziehung der Nutung von Grundstücken zur 
Anpflanzung von solhen 
Nichtständige Mitglieder des Landesversicherungsamts, Wahl derselben. 
Seile 
89 
□ 
371 
309 
299 
47 
324 
334 
95 
47 
320 
195 
69
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        XIX — 
O. Seite 
Offentlich-rechtliche Geldsorderungen, Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung 
bei der Zwangsvollstreckung solcher 83. 169 
Ol, die Herstellung von Fußbodenöl und die Verwendung von ErdölpEciccggggy 76 
Ole und Fetteeeeeeee..: -·..... 311 
Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte, den Verkehr mit solhen 159 
Osterreichischer Grenzverkehr, Bestimmungen für den deutsch- bserrreichsch. schweizerischen 
Grenzverkehr, mit Ausnahme der elsässisch-schweizerischen 
Gregezz. 9 
Orden und Ehrenzeichen, militärische Uniformen und Kriegsauszeichnungen, 
das unbefugte Anlegen solcher, sowie die unbefugte Annahme militärischer Tte. 334 
Ordnung, Anderung der Postordnung für das Deutsche Rei . .. 24. 63. 91. 161. 287 
Ortstaxe, Ausdehnung des Geltungsbereichs derselben auf Nachbarpostorrtt 69 
P. 
Patentagenten.. .. 197 
Patente, siehe Bodenseeschifferpatente. 
Pech, die Verwendung von Erdölpech und die Herstellung von Fußbodenöl... .. 76 
Pensionen der Hinterbliebenen von Beamten, die ständische Zustimmung zu dem provisorischen 
Gesetze vom 12. August 1914 über die Zahlung derselen:: 42 
Personen, unzuverlässige, deren Fernhaltung vom Handel 277 
Pfandbücher, Führung derselben in der Zwischenzeieiiit:: : . .. 197 
Pferde, das Verbot der Ausfuhr von solhen 34. 71. 134 
Pflastergeld, Aufhebung desselben und Ausscheidung von Landstrasren 33 
Polizei, die Straßenpolizeizen:::::::::::::::n 315 
Polizeiliches Meldewmweeien .. 43. 67. 119. 193 
Polizeistunde... ... 55. 87 (2) 
Postordnung für das Deutsche Reich, Änderung derselben. . . . . . .. 24. 63. 91. 161. 287 
Postorte, Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte; 69 
Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1916. 283 
Preise— Regelung der Butterpreiffreeeeeeeeeeeeeeee 289 
— Fisch= und Wildpreiensns . . ... 339 
— — — Kartoffelpreisessssn 293. 313. 336 
— — —MilchpreiicnnddcsMilchverbrauchs................ 809 
— — derselben für Schlachtschweine und für Schweinefleisee . .. 308 
— Aushang von solchen in Verkaufsräumen des Kleinhandls 153 
— sieiehe auch Höchstpreise. 
Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtrgggggg 327 
Preisprüfungsstellen, die Errichtung von solchen und die Versorgungsregelung 278. 294. 303 
III.
        <pb n="20" />
        — XX — 
Seite 
Preissteigerung, übermäßige, Bekämpfung derselen 241 (2). 255 
Prüfung der Taubstummenleer 164 
Prüfungsordnung für Arzte, Abänderung derselbben 21 
Prüfungsstellen, die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung 278. 294. 303 
Rechtsagenen:nn nn: : ::: 197 
Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals, die ständische Zustimmung zu dem provi- 
sorischen Gesetze vom 26. November 1914 
über diesellen: 41 
Reichsgesetzliches Grundbuchrecht, die Inkrastsetzung desselben 265 
Reichsversicherung, die Beitreibung von Forderungen der Anstalten derselben und der Jnnungen 245 
Reichsversicherungsordnung, die Abänderung des Ausführungsgesetzes hiedz 111 
— Wahlordnung für die Wahl der nichtständigen Mitglieder 
des Landesversicherungsamts aus den Versicherten 95 
Reis, Bekanntmachung hierüenr 77 
Rhein, Brückenordnung für die Schiffbrücken über denselben auf der badisch-elsässischen Stromstrecke 271 
— Schiffahrt auf demselben zwischen Konstanz und Schaffhausen 122 
(Berichtigung hierzu Seite 157.) 
— Schiffsverkehr auf demselben und im Hafengebiet Mannhiriii 369 
Rheinschiffe, die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung derselben 248 
Rinder, trächtige Kühe und Sauen, Schlachtverbot für solthes 253 
Roggen und Weizen, grüner, das Verbot des Verfütterns von solhen 106 
S. 
Sanitätsbeamte, deren Gebühren für amtliche Verrichtugen 35 
Sanitätspersonal, die ständische Zustimmung zu dem proviforischen Gesetze vom 26. No- 
vember 1914 über die Rechtsverhältnisse dessellen 41 
Sauen, trächtige Kühe und Rinder, Schlachtverbot für sochhe 253 
Schiffahrt auf dem Bodenseeeee .... 137 
— auf dem Untersee und auf dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen 122 
(Berichtigung hierzu Seite 157.) 
Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch-elsässischen Stromstrecke, Brückenordnung für 
— dieselben.n. 271 
Schiffe, die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe 248 
Schifferpatente, die Ausstellung von Bodenseeschifferpatenen 138 
Schiffsverkehr auf dem Rhein und im Hafengebiet Mannhmdien 369 
Schlachten von Schweinen und Kälkben: 11 
Schlachtschweine, Regelung der Preise für solche und für Schweinefleisch.... . 308
        <pb n="21" />
        — JI 
Seite 
Schlachtverbot für Milchkhttttttttte . . 371 
(Berichtigung hierzu Seite 378.) 
— für trächtige Kühe, Rinder und Sauen. 253 
Schlachtvieh, die Preisfeststellung beim Markhandel mit solhen 327 
Schlachtvieh- und Fleischbeschanun... . 25 
Schmuckgegenstände aus kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen, das Verbot der 
Herstellung von solchen.. 94 
Schokolade und Süßigkeiten, Herstellung solcher.... 341 
Schriften, siehe Flugschriften. 
Schulen, Anderung des § 5 der Schulordnung für die Volksschulen vom 12. Dezember 1913 11 
Schulordnung für die Volksschulen, Anderung des § 5 derselben vom 12. Dezember 1913 11 
Schwefelwirtschaft, private.... .. 325 
Schweine, das Schlachten von solchen und von Kälbern.. 11 
— trächtige Kühe und Rinder, Schlachtverbot für solhhe 253 
— die Regelung der Preise für Schlachtschweine.. 308 
— die Vornahme von Zwischenzählungen dersellen 57 
Schweinefleisch, die Regelung der Preise für solches. 308 
Schweiz, Einfuhr von Tieren dorther 283. 343 
Schweizerischer Grenzverkehr, Bestimmungen über den badisch-schweizerischen Grenz- 
verkersnsssn 17. 81 
— — Bestimmungen für den deutsch-österreichisch-schweizerischen 
Grenzverkehr mit Ausnahme der elsässisch-schweizerischen 
Grenze..................... 9 
— — Bestimmungen für den deutsch-schweizerischen Grenzverkehr 
EEEIIEIIIIIIEIIIIXIE 
Seuchen, Bekämpfung der Geflügelchottten 64 
Sicherstellung von Fleischvorrühäänn:n . . . .. 29 
— ———.——-—xb) 150 
Signaleinrichtungen, Verbot der Benutzung von Lichtsignalen und anderen derartigen Ver- 
ständigungsmitee 27 
Staaten, feindliche, Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen solcher 281 
Staatsbedarf, außerordentlicher, die Deckung des aus Anlaß des Krieges entstehenden außer- 
ordentlichen Staatsbedafssss 31 
Staatshaushaltsetat für die Jahre 1916 und 1917, Feststellung desselbkernrn 345 
Ständige Bezüge der Beamten und der Hinterbliebenen von Beamten, die ständische Zustimmung 
zu dem provisorischen Gesetze vom 12. August 1914 über die Zahlung derselben 42 
Stärkefabrikation, siehe Kartoffelstärkefabrikation. 
Stellenvermittlergesetz, Vollzug desselbbr 117. 377
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        Seile 
Straßen, die Ausscheidung von Landstraßen. 44 37 
— die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen 33 
Straßenbahn, elektrische, in Karlsrhhe 65 
Straßenpoltlz —.. 62 315 
Stroh, Höchstpreis für solches.. 275. 315 
— und Häscsel, den Verkehr mit solchen.. 316 
Süßigkeiten und Schokolade, Herstellung solheerss 4642 341 
T. 
Taubstummenlehrer, Prüfung dersellen 164 
Taxe, die Arzneitren::X:: I. 121. 285. 372 
— Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostotteee 69 
Tee, Kaffee und Kakao, Bestandsaufnahme von solhen 373 
Teuerung, die Bekämpfung der Lebensmittelteuerrrnnggngng 156 
Tiere, Einfuhr von solchen aus der Schweiizzzz -..... 283. 343 
Titel, militärische, die unbefugte Annahme solher 334 
Tollwut unter den Hunnenn 269 
Trächtige Kühe, Rinder und Sauen, Schlachtverbot für solhenn 253 
Transport von Leichen, Anderung der Verordnung vom 1. Februar 1888 hierüber 77 
u. 
lberwachung von Kriegsgefangenen, die Rechte der Hilfswachtmänner bei derselben. 107 
Uniformen, militärische, Kriegsauszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen, das 
unbefugte Aulegen solcher, sowie die unbefugte Annahme von Titel 334 
Unterbeamtenstellen, deren Besetzung bei den Reichs= und Staatsbehörden und bei den 
Kommunalbrhörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins, Anderungen und Ergänzungen der Grundsätze 
hierzu........................... 47 
Untersee und Rhein, Schiffahrt auf demselben zwischen Konstanz und Schaffhausen 122 
(Berichtigung hierzu Seite 157.) 
Unterstützung von Familien in den Dienst getretener Mannschaften, die Lieferungsverbände 
hierfür und für die Kriegsleistungen.. . . ... 23 
Untersuchung der Rheinschiffe, die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für dieselbe 248 
— vonSchlachtvich........................... 25 
UnzuverlässigcPersoucn,dcraneruhaltnngvomHandel·...-.....,... 277
        <pb n="23" />
        — XXIHI — 
V. 
Verbolt der Ausfuhr und Höchstpreis für eenn 250. 257. 275. 
— — von Pferen: :X: 34. 71. 
Herstellung von Schmuckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern von Artillerie- 
geschossen ........................ 
—desSchlachtensvonMilchkühen........................ 
— — — trächtiger Kühe, Rinder und Snen 
— —VerfütternsvongrünemRoggenundWeizen.............. 
Verbrauchszucker................................. 
VerfahrenbeiderZwangsverftcigcrungundZwangsvenvaltung...........·. 
— derBehördcnderinnerenVerwaltungbeiderZwangsvollstrcckungwegenöffentlich- 
rechtlicherGeldfordmmgen...........·........... 83. 
Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot 
— — grünem Roggen und Weizen, Verbot desselben .............. 
Verkauf militärischer Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstäde 
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl, Regelung dessellen 13. 33. 
— — — — — aus dem Erntejahr 1915 145. 
— — Buteer.; 
—-—Futtermittel............................... 
— —Kraftfuttcrmitteln.................. 
— — Gerste, Regelung dessellen . . ... 
— — — aus dem Erntejahr 19158.. ........ . . . ... 
(Berichtigung hierzu Seile 157.) 
—— Hafer, Regelung desselen ... 37. 
— Hulsenufrüchten -...........·..... 261. 
— — Kartoffeln, Regelung desselenX: 
— — Malz... .... . . . .... 
— — Olfrüchten und daraus gewonnenen Prodnkten 
— — Stroh und Häckellllllllrr: 
VermittlungsagenennXXX .. 
Vermögenvon Angehörigenfeindli cher Staaten, Anmeldung des im Inland befindlichen 
Verrichtungen, amtliche, der Gesundheitsbeamten, Gebühren für solche 
Versicherung, den Vollzug des Gebäudeversicherungsgesezzssss ... 
Versorgungsregelung mit Butter . . . . . .... 
— und die Errichtung von Preisprüfungsstellen 278. 294. 
Versteigerer................................... 
Viel),Einfuh1-vonsolchemausderSchIveiz.................... 283. 
— die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh. .. .. .. .. . . . ... 
Seite 
S 
— 
5 
134 
94 
371 
253 
106 
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155 
324 
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159 
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197 
35 
333 
297 
303 
197 
343
        <pb n="24" />
        — XXV — 
Seite 
Viehzählung, Vornahme einer solchen am 1. Dezember 19935333 317 
Viehzwischenzählung, Vornahme einer solchen am l. Oktober 190915 .. 251 
Volksschulen, Anderung des § 5 der Schulordnung für dieselben vom 12. Dezember 1913 11 
Vollstreckung, das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltunge 113 
—4 - — der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung 
wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderunngen 83. 169 
Vorräte von Getreide und Mehl, die Vornahme einer Erhebung derselben am 9. Mai 1915 79 
— — — Aufnahme derselben am 16. November 1905 305 
— — Kartoffell Erhebung. derselen 58. 335 
Vorratserhebungen 11339. 372 
W. 
Wachtmänner, siehe Hilfswachtmänner. 
Waht# der nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsanszszszss 95 
Wahlen, die Vornahme der Gemeindewahlen, ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze 
vom 17. August 1914 über diesellen 41 
Waldungen, die Bewirtschaftung der Gemeinde= und Körperschaftswaldunen 199 
Weizen und Roggen, grüner, das Verbot des Verfütterns von solhen 106 
Wild= und Fischpreise, Regelung derselleen::X:: 339 
Wohlfahrtspflege, siehe Kriegswohlfahrtspflege. 
Z. 
Zählung, Vornahne einer Viehzwischenzählung am 1. Oktober 191858.. .. 251 
— —ViehzahlunqantlDezemberlslo.............. 317 
Zählungen, die Vornahme von Zwischenzählungen der Schweine.. 57 
Zahlung der ständigen Bezüge der Beamten und der Hinterbliebenen von Feamten die ständische 
Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 12 August 1915 über dieselle 42 
Zeitungsazeigen: 377 
Zivilversorgungsschein, die Besetzung der mittleren Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei 
den Reichs= und Staatsbehörden und bei den Kommunalbehörden usw. 
mit Militäranwärtern und Inhabern desselben, Anderungen und 
Ergänzungen der Grundsätze hierzcczz 47 
Zucker, Verbrauchszuker; 109 
Zuckerhaltige FuttermiteeemlmlmlmleeÖ 39. 277 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, das Verfahren bei derselbeen 113 
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, Verfahren der inneren Ver- 
waltung hierbeili.. ..... 83. 169 
Zwischenzählung, die Vornahme einer Viehzwischenzählung.... .. . . .. 251 
— der Schweine, Vornahme solhher 57 
Druck und Verlag von 1 Malsch &amp; &amp; Vogel in Karlsruhe. *
        <pb n="25" />
        Nr. 1 v 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 7. Jannar 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriumd des Innern: die Arzneilare beirezend; Hochstpreise betressend, dar 
Vermischen von Kleic mit anderen Gegenständen betressend. 
Bestimmungen der Armee Abteilung Gaede, des stellveriretenden Gencralkommandos 
des XllII. Armeelorps und des slellvertretendenu (Generalkommandos des l bancerischen Armee 
korpes: den (Grenzverlehr betressend. 
Verordunng. 
(Vom 31. Dezember 1914.) 
Die Arzneitaxe betreffend. 
Auf Grund der §§ 80 Absatz 1 und 118 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des § 367 
Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird verordnet, 
was folgt: 
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. Jannar 1915 an bei 
der Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße bis auf weiteres nach den 
Bestimmungen der „Deutschen Arzueitare 1914“ und des durch Beschluß des Bundesrats 
vom 17. Dezember 1914 genehmigten Nachtrags der deutschen Arzneitaxe 1914, der im 
Buchhandel in amtlicher Ausgabe zu beziehen ist, zu richten. 
Die §§ 32 bis 34 der Verordnung vom 1I. September 1896, den Geschäftsbetrieb in 
den Apotheken betreffend, in der Fassung der Verordnungen vom 23. März 1905 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 109) und vom 29. Dezember 1913 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 674) bleiben aufrecht erhalten. 
Karlsruhe, den 31. Dezember 1914. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Nöldeke. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1915. 1
        <pb n="26" />
        2 Nr. 1 
Verordunng. 
(Vom 6. Januar 1915.) 
Höchstpreise betreffend. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise, vom X. August 1914 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 516) wird 
unter Aufhebung unserer Verordnung vom 4. November 1914, Höchstpreise betreffend (Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Seite 402), verordnet, was folgt: 
81. 
Soweit der Bundesrat Höchstpreise nicht festgesetzt hat, ist für die Festsetzung der Höchst- 
preise das Ministerium des Innern zuständig. Auch das Bezirksamt ist befugt, Höchstpreise 
insoweit festzusetzen, als deren Festsetzung weder durch den Bundesrat noch durch das Mini- 
sterium des Innern erfolgt ist. Bevor das Bezirksamt Höchstpreise festsetzt, hat es Sach- 
verständige aus den beteiligten Kreisen zu hören und den Bürgermeisterämtern der Gemeinden, 
für welche die Festsetzung beabsichtigt ist, Gelegenheit zur Nußerung zu geben. 
82. 
Landeszentralbehörde im Sinne der §§ 2 und 5 des Gesetzes ist das Ministerium des 
JInnern. Zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §8 2, 3 und #. 
Satz 1 des Gesetzes ist das Bezirksamt. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Satz 2 des Gesetzes ist das Bürgermeisteramt 
und, falls dieses innerhalb einer ihm von dem Bezirksamt gestellten Frist von seiner Befugnis 
keinen Gebrauch macht, das Bezirksamt. 
Die festgesetzten Höchstpreise sind in ortsüblicher Weise bekannt zu geben und im amt- 
lichen Verkündigungsblatt zu veröffentlichen. Die für den Kleinhandel festgesetzten Höchstpreise 
sind in den offenen Verkaufsstellen, in welchen die von der Festsetzung betroffenen Gegenstände 
feilgehalten werden, durch einen von außen sichtbaren Anschlag zur Kenutnis des Publikums 
zu bringen. Auch ist in diesen Verkaufsräumen eine Wage mit den erforderlichen Gewichten 
aufzustellen und deren Benützung zum Nachwägen der verkauften Ware zu gestatten. 
8 4. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 6. Jannar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly.
        <pb n="27" />
        Nr. 1 
Verordnung. 
(Vom 6. Jannar 1915.) 
Das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 19. De- 
zember 1914 über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 534) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne des § 1 der Bekanntmachung ist das Ministerium des 
Junern; zuständige Beamte im Sinne des § 3 der Bekanntmachung sind die vom Bezirksamt 
mit der Wahrnehmung der daselbst erwähnten Befugnisse beauftragten Beamten. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 6. Januar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Ur. Schühly. 
Bestimmungen über Grenzverkehr. 
(Vom 31. Dezember 1911.) 
Unter Zugrundelegung der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914 gelten vom 
1. Jannar 1915 ab für den deutsch'schweizerischen Grenzverkehr mit Ausnahme der elsäßisch- 
schweizerischen Grenze folgende Bestimmungen: 
81. 
Wer das vorbezeichnete Grenzgebiet überschreitet, ist verpflichtet, sich durch einen Paß 
über seine Person auszuweisen. 
8 
82 
Die Pässe müssen mit einer Personalbeschreibung und mit einer Photographie des Paß— 
inhabers mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter der Photographie, sowie mit einer amt- 
lichen Bescheinigung darüber versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die durch die 
Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Die 
Photographie muß die Identität des Paßinhabers zweifellos erkennen lassen; sie ist auf dem 
Passe aufzukleben und amtlich derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte auf der 
Photographie, zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes angebracht ist.
        <pb n="28" />
        1 Nr. 1 
Der Paß darf nicht vor dem 1. Oktober 1914 ausgestellt sein. 
Die im Absatz 1 vorgesehene amtliche Bescheinigung muß von der zuständigen Polizei 
behörde oder von dem Gesandten oder Berufskonsul des Landes, dem der Paßinhaber angehört, 
ausgestellt sein; im Ausland genügt auch eine gerichtliche oder notarielle Bescheinigung. 
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Grenzgebiet verwendet werden sollen, bedürfen 
außerdem des Visa einer deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Die Visierung 
ist zu verweigern, wenn Bedenken gegen die Person des Paßinhabers bestehen, oder wenn den 
Vorschriften des Absatz 1 nicht genügt ist. 
Deutschen Heeresangehörigen (Offizieren, Unteroffizieren, Mannschaften) dürfen Pässe nur 
mit Zustimmung ihrer vorgesetzten militärischen Stellen (Truppenteil u. s. w.) oder des Be- 
zirkskommandos ausgestellt werden. Den übrigen deutschen Wehrpflichtigen dürfen Pässe nur 
mit Zustimmung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen; 
soweit für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist die Zustimmung desjenigen 
Bezirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt haben. 
Ssterreichisch-ungarische Heeresangehörige haben sich durch einen von einer Militärbehörde 
ausgestellten Paß auszuweisen. 
84. 
Die zur Zeit für den deutsch-schweizerischen Grenzverkehr zugelassenen Pässe und sonstigen 
Ausweise werden sämtlich bis 1. Februar 1915 als „andere Ausweise“ im Sinne des § 1 
Absatz 11 der Koiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 191.1 (Reichs-Gesetzblatt Seite 521) 
betrachtet und anerkannt. 
Freiburg im Breisgan, Stuttgart, München, 31. Dezember 1914. 
Armee-Ableilung Ggaede. Siellvertretendes General-Kommando 
des XlIII. Armeckorpe. 
Gaede, 6 von Marchtaler, 
General der Infanterie. General der Infanterie. 
Stellvertretendes General-Kommando des l. bayr. Armrekorps. 
von der Thann-Rathsamhausen, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 6
        <pb n="29" />
        Nr. 2 
Gesetzes- und Veraordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 11. Jannar 1915. 
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums# des Zuneru: dar Ausmahlen von Arolg##treide betressend: das Verfullern 
von Vrolgelreide. Mehl und Brol betrenend: die Bereilung von Backware betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 10. Jannar 1915.) 
Das Ausmahlen von Brotgetreide betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 5. Jannar 1915 
über das Ausmahlen von Brotgetreide (Reichs-Gesetzblatt Seite 3) wird verordnet, was folgt: 
1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bekanntmachung ist das Ministerium des Innern, 
Polizeibehörde im Sinne des § 6 der Bekanntmachung ist das Bezirksamt. 
8 2. 
Die Ausmahlung von Roggen und Weizen wird in der Weise zugelassen, daß hierbei 
jeweils ein Anszugsmehl bis zu zehn vom Hundert hergestellt wird. 
83. 
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 1915 in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. Jannar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
(Sesetzes und Verordnungsblatt 10/15. 2
        <pb n="30" />
        ( Nr. 2 
Verordunng. 
(Vom 10. Jannar 1915.) 
Das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 5. Jannar 1915 
über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot (Reichs-Gesetzblatt Seite 6) wird unter 
Aufhebung unserer Verordnung vom 4. November 1914, das Verfüttern von Brotgetreide 
und Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 401), verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bekauntmachung ist das Ministerium des Innern, 
Polizeibehörde im Sinne des § 5 der Bekanntmachung ist das Bezirksamt. 
82. 
Das in § 1 der Bekanntmachung ausgesprochene Verfütterungsverbot erstreckt sich auch 
auf mahlfähigen Spelz (Kernen, Dinkel, Vesen) und das daraus gewonnene Mehl. 
33. 
Für die in 84 der Bekanntmachung vorgesehene Erteilung der Erlaubnis zum Verfüttern 
von Roggen ist das Ministerium des Innern zuständig, falls die Zulassung allgemein für 
bestimmte Gegenden und bestimmte Arten von Wirtschaften erfolgt. Die Genehmigung im 
Einzelfalle erteilt das Bezirksamt. 
84. 
Das Schroten von Roggen, Weizen und Spelz, auch wenn er mit anderer Frucht ver- 
mischt ist (Mischelfrucht) oder nicht mahlfähig ist, ist verboten. In den Fällen, in denen 
gemäß § 3 dieser Verordnung das Verfüttern von Roggen, der im landwirtschaftlichen Betrieb 
des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem Betrieb gehaltene Vieh zugelassen wurde, darf 
dieser Roggen geschrotet werden. 
85. 
Das Bezirksamt kann für einzelne Fälle oder auf jederzeitigen Widerruf allgemein 
bestimmten Personen oder Betrieben die Herstellung von Roggen= oder Weizenschrot zur Brot- 
bereitung gestatten, sofern die Verwendung des Schrots zur Brotbereitung gesichert ist. Dem 
Hersteller ist eine schriftliche Genehmigung über die Zulassung auszuhändigen. 
36. 
Wer auf Grund einer Genehmigung gemäß 85 dieser Verordnung Roggen= oder Weizen- 
schrot zur Brotbereitung gewerbsmäßig herstellt, hat ein Verzeichnis zu führen über die von 
ihm erledigten Aufträge zur Lieferung von Roggen oder Weizenschrot oder zum Schroten
        <pb n="31" />
        — Nr. 2 7 
von Roggen oder Weizen, der ihm von dem Auftraggeber oder von einem anderen für den 
Auftraggeber übergeben ist. 
Das Verzeichnis muß enthalten: 
m. eine laufende Nummer, 
b. Vor= und Zuname sowie Stand und Wohnort des Auftraggebers, 
. Gewicht der gelieferten Schrotmenge nach Kilogramm, 
d. Tag der Lieferung, 
e. Datum der bezirksamtlichen Genehmigung. 
Das Bezirksamt ist berechtigt, zur Nachvrüfung des Verzeichnisses die Bücher des zum 
Führen des Verzeichnisses Verpflichteten einsehen zu lassen. 
87. 
Zur lberwachung des Verbots des Schrotens von Roggen und Weizen sind die vom 
Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten befugt, in die Betriebsräume der Unternehmer von 
Getreide= oder Schrotmühlen sowie der Getreide= und Futtermittelhändler jederzeit einzutreten. 
88. 
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 1915 in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. Jannar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
VBerorduung. 
(Vom 10. Jannar 1915.) 
Die Bereitung von Backware betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 5. Jannar 
1915 über die Bereitung von Backware (Reichs-Gesetzblatt Seite 8) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bekanntmachung ist das Ministerium des Innern, 
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 9 ist das Bezirksamt. 
82. 
Von den Backwaren, deren Bereitung in Bäckereien und Konditoreien bisher üblich war, 
dürfen als Weizenbrot im Sinne der Bundesratsverordnung nur noch Wasserweck, Milchbrot, 
Tafelbrötchen, Salzweck, Zwieback, Laugenbrezeln und Blätterteig hergestellt werden.
        <pb n="32" />
        8 Nr. 2 
83. 
Bei der Bereitung von Roggenbrot darf das Roggenmehl bis zu 30 Gewichtsteilen 
durch Weizenmehl ersetzt werden, welches unter hundert Teilen des Gesamtgewichts 30 
Gewichtsteile Noggenmehl enthält (§ 3 der Bekanntmachung vom 5. Januar 1915). 
§ 4. 6 « 
Roggenbrot darf nur in Stücken von 750 und 1 500 Gramm bereitet werden. 
Diese Verordnung tritt am 15. Jannar 1915 in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. Januar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schihly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Rarlsruhe.
        <pb n="33" />
        Nr. 3 « 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 14. Jannar 1915. 
  
Inhalt. 
Bestimmungen der Armee Abteilung Gaecde, des stellveriretenden Generalkommandos 
de XllI. Armeelorpes und des slellvertretenden Generaltommandos des l. bayerischen Armee 
karvpe den (Grenzertehr betressend. 
  
Bestimmungen über Grenzverkehr. 
(Vom 31. Dezember 1914.) 
Unter Zugrundelegung der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, betreffend 
anderweitige Regelung der Paßpflicht (Reichs-Gesetzblatt Seite 521), gelten vom 1. Jannar 
1915 ab für den Deutsch-Österreichisch-Schweizerischen Grenzverkehr mit Ausnahme der 
elsässisch schweizerischen Grenze folgende Bestimmungen: « 
81. 
Wer das vorbezeichnete Grenzgebiet überschreitet, ist verpflichtet, sich durch einen Paß 
über seine Person auszuweisen. 
#* ?. 
Die Pässe müssen mit einer Personalbeschreibung und mit einer Photographie des 
Paßinhabers mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter der Photographie sowie mit einer 
amtlichen Bescheinigung darüber versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die durch die 
Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Die 
Photographie muß die Identität des Paßinhabers zweifellos erkennen lassen; sie ist auf dem 
Paß aufzukleben und amtlich derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte auf der 
Photographie, zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes angebracht ist. 
Der Paß darf nicht vor dem 1. Oktober 1914 ausgestellt sein. 
Die im Absatz 1 vorgesehene amtliche Bescheinigung muß von der zuständigen Polizei- 
behörde oder von dem Gesandten oder Berufskonsul des Landes, dem der Paßinhaber au- 
gehört, ausgestellt sein; im Ausland genügt auch eine gerichtliche oder notarielle Bescheinigung. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1015. :
        <pb n="34" />
        10 — Nr. 3 
Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Greuzgebiet verwendet werden sollen, be- 
dürfen außerdem des VBisa einer deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung. 
Die Visierung ist zu verweigern, wenn Bedenken gegen die Person des Paßinhabers bestehen 
oder wenn den Vorschriften des Absatz 1 nicht genügt ist. 
83. 
Deutschen Heeresangehörigen (Offizieren, Unteroffizieren, Mannschaften) dürfeu Pässe 
nur mit Zustimmung ihrer vorgesetzten militärischen Stellen (Truppenteil u. s. w.) oder des 
Bezirkskommandos ausgestellt werden. Den übrigen deutschen Wehrpflichtigen dürfen Pässe 
unur mit Zustimmung des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen: 
soweit für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist die Zustimmung dessenigen 
Bezirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren Wohnsit oder 
dauernden Aufenthalt haben. 
Österreichisch-ungarische Heeresangehörige haben sich durch einen von einer Militärbehörde 
ausgestellten Paß auszuweisen. 
84. 
Die zur Zeit für den Deutsch-Osterreichisch-Schweizerischen Grenzverkehr zugelassenen 
Pässe und sonstigen Ausweise werden sämtlich bis 1. Februar 1915 als „andere Ausweise"“ 
im Sinne des § 1 Absatz 2 der Koiserlichen Verordnung betrachtet und auerkannt. 
Freiburg im Breisgan, Stuttgart, München, 31. Dezember 1914. 
Armee-Abteilung Gaede. Stellvertretendes General- Kommando 
des XIII. Armeekorps. 
Gaede, « von Marchtaler, 
General der Infanterie. General der Infanterie. 
Stellvertretendes General-Kommando des l. bayr. Armeekorps. 
von der Thann-Rathsamhausen, 
General der Infanteric. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="35" />
        Nr. 4 I1 
Gesetze#- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 28. Jannar 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Rultus und Unterrichts: die Schulordnung für die Volkoschulen 
betreffend; des Ministeriums des Innern: das Schlachten von Schweinen und RNälbern betreffend. 
  
Verorduung. 
(Vom 20. Januar 1915.) 
Die Schulordnung für die Volksschulen betreffend. 
§ 5 der Schulordnung für die Volksschulen vom 12. Dezember 1913 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 609) erhält nachstehende geänderte Fassung: 
85. 
Kindern, die im Herbst in die Vorschule einer Höheren Lehranstalt oder in eine nicht- 
staatliche Lehranstalt auf den Beginn des Schuljahres dieser Anstalten eintreten sollen, ist auf 
schriftlichen Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter durch die Ortsschulbehörde bis dahin 
Nachsicht vom Besuch der Volksschule zu erteilen. In dem Antrag ist die Anstalt, in die die 
Kinder eintreten sollen, genau zu bezeichnen. 
Karlsruhe, den 20. Jannar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Hauser. 
Verordnung. 
(Vom 23. Jannar 1915.) 
Das Schlachten von Schweinen und Kälbern betreffend. 
Auf Grund des § 1 der vom Stellvertreter des Reichskanzlers unterm 19. Dezember 
1914 bekannt gegebenen Verordnung des Bundesrats, betreffend das Schlachten von Schweinen 
und Kälbern, (Reichs-Gesetzblatt Seite 536) wird mit sofortiger Virtung verordnet: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915.
        <pb n="36" />
        12 — Nr. 4 — 
81. 
Der Verkauf von Kälbern im Alter von unter vier Wochen zum Zwecke der Schlachtung 
sowie das Schlachten von Kälbern im Alter von unter vier Wochen ist verboten. 
Die Altersgrenze von vier Wochen ist als erreicht anzusehen, wenn die acht Milchschneide- 
zähne vollständig aus dem Zahnfleisch hervorgetreten sind und das Zahnfleisch so weit zurück- 
gewichen ist, daß der Zahnhals deutlich sichtbar ist. 
§ 2. 
Ausnahmen von diesem Verbot können zugelassen werden, wenn das Kalb 
a. wegen Platzmangels oder 
b. wegen Mangels an Milch infolge Erkrankung oder Verlust des Muttertiers 
nicht bis zur Erreichung des vorgeschriebenen Mindestalters behalten werden kann. 
Zuständig für Ausnahmebewilligungen ist dasjenige Bezirksamt, aus dessen Bezirk das 
Tier stammt. Über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot ist eine Bescheinigung 
auszustellen, aus der Farbe, Abzeichen, besondere Kennzeichen und Alter des Tieres sowie 
Name und Wohnort desjenigen, aus dessen Bestand das Tier stammt, ersichtlich ist. Die in 
Elsaß-Lothringen, Hessen, Württemberg und Bayern von den Bezirkspolizeibehörden aus- 
gestellten Bescheinigungen haben auch in Baden Giltigkeit. Die Ausstellung der Bescheinigungen 
geschieht gebührenfrei. Vor der Schlachtung ist die Bescheinigung dem Fleischbeschauer zu 
übergeben, der sie zu vernichten hat. 
83. 
Der Verkauf von trächtigen Mutterschweinen zum Zwecke der Schlachtung sowie das 
Schlachten von trächtigen Mutterschweinen ist verboten. 
84. 
Die Schlachtverbote (88 1 und 3) beziehen sich sowohl auf gewerbliche als auch auf 
Hausschlachtungen. Sie finden keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu 
befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines 
Unglücksfalles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind jedoch der Ortspolizei= 
behörde derjenigen Gemeinde, welcher der Viehstand angehört, aus dem das Tier stammt, 
spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen. Die Schlachtverbote 
(§§ 1 und 3) finden ferner keine Anwendung auf die aus dem Auslande eingeführten Tiere. 
85. 
Die Verordnung vom 10. Oktober 1914, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens 
von Vieh (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 377), wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 23. Jannar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Nöldeke. 
Druc und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Narlsiuhe.
        <pb n="37" />
        Nr. 5 iz 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 28. Januar 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend. 
  
Verordunung. 
(Vom 28. Jannar 1915.) 
Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des 
Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (Reichs-Gesetzblatt Seite 35) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Laudeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 19, 25, 27, 28, 41, 43 und 52 Absatz 2 
ist der Landeskommissär. Im Sinne der §§ 16, 17 und 29 ist höhere Verwaltungsbehörde der 
Landeskommissär dann, wenn der Erwerber der Vorräte der unter der Leitung des Amts- 
vorstandes stehende Kommunalverband ist, im übrigen das Bezirksamt. Über Streitigkeiten, 
die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 5 der Bundesratsverordnung ergeben, entscheidet 
zunächst das Bezirksamt und auf Beschwerde gegen dessen Entschließung endgültig als höhere 
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6 der Landeskommissär. 
Zuständige Behörden sind im Sinne der §§ 11, 23, 52 Absatz 1 das Bezirksamt, im 
Sinne der §§ 8, 9 und 11 das Bürgermeisteramt und im Sinne des § 12 das Bezirksamt 
und das Bürgermeisteramt. 
8 2. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 5
        <pb n="38" />
        14 Nr. 5 
Die Geschäfte der Kommunalverbände werden durch einen Ausschuß geführt, dessen Be- 
schlüsse für den Kommunalverband rechtsverbindliche Kraft haben. Den Vorsitz im Ausschuß 
führt bei den städtischen Kommunalverbänden der Oberbürgermeister (Bürgermeister) oder sein 
Stellvertreter, bei den übrigen Kommunalverbänden der Amtsvorstand. Der Ausschuß wird 
nach außen durch den Vorsitzenden vertreten. 
Die Mitglieder des Ausschusses werden bei den städtischen Kommunalverbänden durch den 
Stadtrat (Gemeinderat), bei den übrigen Kommunalverbänden durch den Bezirksrat ernannt. 
Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß im ersteren Fall dem Stadtrat (Gemeinderat) und 
im letzteren Fall dem Bezirksrat angehören. Bei der Ernennung der Mitglieder ist darauf 
Bedacht zu nehmen, daß dem Ausschuß außer Vertretern der Gemeinden tunlichst auch Vertreter 
der Landwirtschaft, des Handels, der Verbraucher und der durch die Bundesratsverordnung 
hauptsächlich betroffenen Gewerbe angehören. 
g3. 
Beim Statistischen Landesamt wird eine Landesvermittlungsstelle errichtet, welcher die 
Unterverteilung und die Bedarfsregelung im Großherzogtum obliegt. Die Mitglieder der 
Landesvermittlungsstelle, an deren Spitze der Direktor des Statistischen Landesamts steht, 
werden vom Ministerium des Innern ernannt. Das Ministerium des Innern trifft für die 
Tätigkeit der Landesvermittlungsstelle die näheren Bestimmungen. 
Die Landesvermittlungsstelle ist zuständig zur Genehmigung von Veräußerungen eines 
Kommunalverbandes an einen andern Kommunalverband (8 4 der Bundesratsverordnung) und 
zu der in § 51 Satz 1 erwähnten Anordnung. 
84. 
Bei der Erfüllung der Anzeigepflicht (88 8 bis 10 der Bundesratsverordnung) sind die 
vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die Bürgermeisterämter haben die Vordrucke recht- 
zeitig verteilen und abholen zu lassen und geeignete Personen mit der Unterstützung der Anzeige- 
pflichtigen bei der Ausfüllung der Vordrucke zwecks Erlangung durchaus zutreffender Angaben 
zu beauftragen. 
Falls die Seelenzahl oder die zerstreute Lage des Orts dies erforderlich macht, sind 
Erhebungsbezirke (Zählbezirke) in entsprechender Zahl zu errichten. Die Zähler haben in eine 
besondere Liste für jeden Zählbezirk das Ergebnis derjenigen Anzeigen, welche Vorräte von 
mehr als zwei Zentnern betreffen, einzutragen und diese Anzeigen, nach der Reihenfolge der 
Liste geordnet, mit der aufgerechneten Liste sowie mit den Anzeigen über Vorräte von weniger 
als zwei Zentnern am 6 Februar 1915 dem Bürgermeisteramt abzuliefern, welches die End- 
ergebnisse der Zählbezirkslisten zu einer Ortsliste zusammenstellt und aufrechnet. 
Sind nicht besondere Erhebungsbezirke gebildet, so hat das Bürgermeisteramt die Anzeigen, 
welche mehr als zwei Zentner betreffen, unmittelbar in die Ortsliste einzutragen.
        <pb n="39" />
        — Nr. 5 15 
Vor der Aufstellung der Ortsliste hat das Bürgermeisteramt die Angaben der Anzeige- 
pflichtigen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und etwaige Beanstandungen auf 
kürzestem Wege sofort zu beheben. Eine Abschrift der Ortsliste ist zu den Gemeindeakten zu 
fertigen und mit den etwaigen Zählbezirkslisten und den Anzeigen sorgfältig aufzubewahren. 
Die Ortsliste ist spätestens bis zum 10. Februar 1915 dem Bezirksamt einzusenden; bei 
Städten, welche einen Kommunalverband für sich bilden, erfolgt die unmittelbare Einsendung 
der Ortsliste an das Statistische Landesamt spätestens bis zum 15. Februar 1915. 
Das Bezirksamt hat die Angaben der Ortslisten nach auf kürzestem Wege vorzunehmender 
Nichtigstellung offenkundiger Irrtümer in eine Kommunalverbandsliste zu übertragen, diese zu 
einer Schlußsumme aufzurechnen, auf der Liste zu bescheinigen, daß in ihr sämtliche Gemeinden 
des Kommunalverbandes enthalten sind, und die Liste bis zum 15. Februar 1915 an das 
Statistische Landesamt abzusenden, welches das in § 9 der Bundesratsverordnung angeführte 
Verzeichnis der Reichsverteilungsstelle bis zum 20. Februar 1915 einreicht. 
Zur Anzeige des in der Zeit vom ersten bis einschließlich fünfzehnten Januar 1915 ver- 
backenen Mehles sind auch die mit Hotels, Gast= und Schankwirtschaften und sonstigen Ge- 
werbebetrieben verbundenen Bäckereien und Konditoreien verpflichtet, falls sie von der Befugnis 
des § 4 Absatz 41 Gebrauch machen wollen. 
Die in § 11 der Bundesratsverordnung vorgeschriebenen Anzeigen sind jeweils am 1., 
10. und 20. jeden Monats, erstmalig am 10. Februar 1915 an das Bürgermeisteramt 
zu erstatten. 
Zur Vornahme der Nachprüfung der Angaben nach § 12 der Bundesratsverordnung 
sind vom Bezirksamt Sachverständige zu bestellen. 
5 6. 
Vorbehaltlich weiterer einschränkender Vorschriften durch die Kommunalverbände wird in 
teilweiser Abänderung unserer Verordnung vom 10. Januar 1915, die Bereitung von Back- 
ware betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 7), bestimmt, daß von den Back— 
waren, deren Bereitung in Bäckereien und Konditoreien vor dem 15. Januar 1915 üblich 
war, als Weizenbrot im Sinne der Bundesratsverordnung vom 5. Januar 1915 über die 
Bereitung von Backware (Reichs-Gesetzblatt Seite 8) nur noch Wasserweck, Zwieback, Laugen- 
brezeln und Blätterteig hergestellt werden dürfen. 
Das Bereiten von Kuchen wird auf die Samstage und Sonntage sowie auf die gesetz- 
lichen Feiertage beschränkt.
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        16 — Nr. 5 — 
Roggenbrot, das nur in Stücken von 750 und 1500 Gramm bereitet werden darf, ist 
mit der Ziffer zu bezeichnen, die dem Monatstag seiner Herstellung entspricht. 
§ 7. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung, die Vorschrift des § 6 am 
1. Februar 1915 in Kraft. 
Karlsruhe, den 28. Januar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
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        Nr. 6 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. Januar 1915. 
  
Inhalt. 
Bestimmungen des stellveriretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps: den (Grenz- 
verkehr mil der Schweiz betressend. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des? Zunern: die arilliche Prüfung betrellend. 
  
Bestimmungen über den Grenzverkehr mit der Schweiz. 
(Vom 26. Jannar 1915.) 
Mit Wirkung vom 1. Februar d. J. gelten für den Grenzverkehr an der schweizerischen 
Grenze folgende Bestimmungen: 
I. 
Die badisch-schweizerische Grenze ist gesperrt. 
Die Sperrlinie verläuft von West nach Ost von der Schusterinsel (Kleinhüningen Basel) 
bis Rielasingen (südlich Singen) im wesentlichen übereinstimmend mit der Grenze unter Ausschluß 
der Gebiete von Dettighofen, Berwangen, Baltersweil, Lottstetten und Jestetten, sowie der 
Gebiete von Wiechs und Gailingen. Von Rielasingen ab folgt die Sperrlinie der Aach und 
verläuft von Moos ab mit dem Seenfer bis Radolfzell. 
Die Sperrlinie östlich von Radolfzell läuft vom Hafen Radolfzell aus etwa in der Mitte 
des Zellersees, wendet sich zur politischen Grenzlinie im Untersee (etwa Mitte desselben in der 
Höhe von Horn), Reichenau nördlich lassend, und endet hier in der Höhe der Ostspitze der 
Insel Reichenau. Von hier aus folgt sie (als Landstrecke) dem Damm und dem nördlichen 
lifer von See und Rhein bis Strohmeyersdorf, dann der Landgrenze bis zum Obersee. Im 
Obersee (wieder als Seestrecke) geht sie etwa durch die Mitte der Konstanzer Bucht und ungefähr 
längs der Mittellinie des Obersees bis zur Linie Württembergische Grenze (Nordufer) —Uttwil 
(Südufer), wo der Anschluß an die Württembergische Absperrung erreicht wird. 
Der Uberlinger See ist durch die Linie Staad -Meersburg noch besonders gegen den 
Obersee abgesperrt. 
Die Absperrung ist eine militärische. 
Die Oberleitung des Grenzschutzes ist dem Oberst Freiherrn von Liebenstein in Lörrach 
übertragen. 
Gesetzes= und Verordnungeblatt 191 6
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        18 Nr. 6 
II. 
Längs der vorbezeichneten Sperrlinie sind 14 Hauptpassierstellen errichtet, an denen Personen, 
die sich als Angehörige des Deutschen Reiches oder eines neutralen Staates ausweisen, die 
Grenze überschreiten können. Als Ausweis von und nach der Schweiz werden ausschließlich 
Reisepässe anerkannt, welche den Bestimmungen der stellvertretenden kommandierenden 
Generale des XIV., XIII. und l. Bayerischen Armeekorps vom 31. Dezember 1914 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1915 Seite 9) entsprechen. Hiernach darf insbesondere ein inländischer 
Paß nicht vor dem 1. Oktober 1914 ausgestellt, ein ausländischer nicht vor diesem Tag 
visiert sein. 
Die Hauptpassierstellen sind folgende: 
rlv“ 
1. Otterbach - Leopoldshöbe, 
2. Stetten, 
3. Säckingen, 
. Waldshut Bahnhof, 
5. Erzingen- Bahnhof, 
6. Randegg S. W, 
7. Gottmadingen -Bahnho#, 
8. Rielasingen-—Bahnhof, 
9. Rielasingen S. W., 
10. Radolfzell-— Hafen, 
11. Konstanz —Bahnhof, 
12. Konstanz- Krenzlinger Tor, 
13. Konstanz-Hafen, 
14. Mecersburg—Hafen. 
III. 
Sonderbestimmungen. 
Für die Bewohner des Kantons Basel bleiben die bisherigen, für den schweizerisch badischen 
kleinen Grenzverkehr erlassenen Bestimmungen weiter bestehen. 
Es dürfen also Personen, die mit einem vom Platzkommando Basel ausgestellten Passier- 
scheine versehen sind, die Grenze an den Passierstellen 
Weil—Friedlingen, 
Otterbach (Hauptpassierstelle), 
Weil—Riehen, 
Stetten (Hauptpassierstelle), 
Inzlingen—Niehen, 
Grenzach- Grenzacher Horn 
überschreiten.
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        Nr 6 19 
Auf der deutschen Seite werden die Passierscheine für den kleinen Grenzverkehr mit dem 
Kanton Basel vom Abschnittskommandeur des Abschnitts ! Lörrach ausgestellt. 
Der Oberleitung bleibt vorbehalten, Passierscheine für die Passierstellen an der ganzen 
Linie der Grenzsperre von Fall zu Fall auszugeben. 
IV. 
Zur Erleichterung des Verkehrs der im Gebiet des sogenannten kleinen Grenzverkehrs 
(15 km diesseits und jenseits der Grenze) wohnenden Deutschen und Schweizer wird diesen 
Personen, sofern sie der Grenzwache persönlich bekannt sind, gestattet, ohne Reisepaß die Grenze 
au allen Übergangsstellen zu überschreiten. Nur müssen die in der Schweiz wohnenden 
Deutschen einen behördlichen Auszug aus ihrer Niederlassungsbewilligung, Schweizer einen 
behördlichen Auszug aus ihrem Heimatschein vorzeigen. Alle badischen Gemeinden außerhalb 
der Sperrlinie genießen die Vorteile des kleinen Grenzverkehrs. Außer den 141 Hauptstellen 
sind 31 Nebenstellen errichtet. Diese sind: 
Weil--Friedlingen, 
Weil Riehen, 
Inzlingen— Niehen, 
Grenzach—Grenzacher Horn, 
Rheinfelden, 
;. Kraftwerk bei Rheinfelden, 
. Kleinlaufenburg, 
Fährhaus bei Waldshut, 
Rheinheim — Zurzach, 
10. Rötteln, 
11. Günzgen, 
12. Bühl, 
13. Stühlingen, 
14. Neuhaus, 
15. Thengenstadt Süd (Weggablung mittlere Mühle), 
16. Büßlingen Hofen, 
17. Schlatt am Randen, 
18. Ebringen-—West, 
19. Biethingen—Bahnhof, 
20. Biethingen—Dorf, 
21. Gottmadingen S. O., 
22. Arlen, 
23. Worblingen, 
24. Bohlingen, 
25. Moos, 
26. Dampfbootstelle in Reichenau, 
— 
— 1— 
— — S
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        20 — Nr. 6 
27. Konstanz—Gottliebentor, 
28. Konstanz.—Emmishofertor, 
29. Konstanz-—-Hafenstraße, 
30. Hagnau, 
31. Immenstaad. 
Wer nicht persönlich bekannt ist, bedarf eines Passes und muß an den Hauptpassier- 
stellen die Grenze überschreiten. 
. v. 
An anderen Stellen als den 14 Hauptpassierstellen und 31 Nebenstellen darf die Grenze 
nicht überschritten werden. 
VI. 
Jeder Kraftwagenverkehr über die Sperrlinie ist mit Ausnahme des Schweizer Post- 
kraftwagens, der zwischen Bahnhof—Basel und Bahnhof--Leopoldshöhe verkehrt, verboten. 
VII. 
Außer der Fähre bei Waldshut dürfen auf der Strecke von Basel bis Stein am Rhein 
(Kanton Schaffhausen) keinerlei Wasserfahrzeuge die Grenze überschreiten, vom badischen Ufer 
abfahren oder am badischen Ufer landen. 
Sämtliche Boote sind aus Land zu bringen oder so anzuketten, daß sie von Unberufenen 
nicht losgemacht werden können. 
VIII. 
Die Fischerei darf nur bis zu eingetretener Dunkelheit von Berufsfischern ausgeübt 
werden, die den Behörden als zuverlässig und einwandfrei bekannt sind. Dieselben müssen 
sich im Besitze eines besonderen Erlaubniescheins befinden, ausgestellt vom Abschnittskommando ! 
Lörrach oder Abschnittskommando II Stühlingen. 
IX. 
Für den Verkehr auf dem Bodenser mit Ausnahme des Überlinger Sees (1 Absatz 4) 
gelten weiter folgende besonderen Bestimmungen: 
1. Die staatlichen Dampfschiffe aller Verwaltungen verkehren ungehindert auch über 
die Sperrlinie (Mittellinie des Sees), ebenso die Lastschiffe, deren Besatzungsmannschaften vom 
Kommandeur des Seeabschnitts ausgestellte Ausweise mil Photographie und, falls sie in 
der Schweiz wohnen, behördliche Auszüge aus dem Heimatschein oder der Niederlassungs- 
bewilligung mit sich führen. Passagiere dürfen diese Lastschiffe nicht haben. 
2. Die Motorboote der Stadt Konstanz dürfen vom Hafen Konstanz zum Nordufer und 
auf dem Rhein bis zu Strohmeyersdorf verkehren. Ebenso ist der Schiffverkehr von Radolf- 
zell und der Reichenan zum Nordufer des Untersees sowie der Fähreverkehr bei Strohmeyers 
dorf gestattet.
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        — Nr. 6 — 21 
3. Berufsfischer müssen bei Ausübung ihres Gewerbes einen polizeilichen Ausweis nebst 
Photographie bei sich und an ihren Booten eine Fahne in den Farben ihres Heimatstaates 
führen. Sie dürfen die Sperrlinie nicht überschreiten und haben den zur Bewachung der 
Sperrlinie erforderlichen Weisungen des Seeabschnittsk deurs auch hinsichtlich der Zeiten 
des Fischens Folge zu leisten. 
4. Jeder andere Schiffsverkehr ist verboten. 
  
X. 
Für den Eisenbahnverkehr nach und von der Schweiz gelten die besonderen Anordnungen 
der zuständigen Eisenbahnbehörden. 
XI. 
Den in Vollzug dieser Verordnung von Organen der Zivil= oder Militärbehörden ergehenden 
Weisungen ist unweigerlich Folge zu leisten. 
Jedem Widerstand wird mit der Waffe begeguet. 
XII. 
Wer die vorstehenden Bestimmungen übertritt oder es unternimmt, sie zu umgehen, ferner, 
wer den Weisungen zuwiderhandelt, die in Vollzug dieser Bestimmungen von den Organen 
der bürgerlichen oder Militärbehörden in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes ergangen sind, 
wird, sofern nicht schärfere Strafbestimmungen Platz greifen, mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft (§ 9 lit. b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851). 
Karlsruhe, den 26. Jannar 1915. 
Stellvertretendes General-Kommando des XIV. Aemeekorps. 
Der stellvertretende Kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Bekanntmachung. 
(Vom 29. Januar 1915.) 
Die ärztliche Prüfung betreffend. 
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 7. Juni 1901 (Gesetzes- und 
Verordnungsblatt Seite 105), 20. Februar 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1.10), 
10. April 1908 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 99) und 18. Februar 1909 (Gesetzes 
und Verordnungsblatt Seite 26) bringen wir nachstehend die Bekanntmachung des Reichs-
        <pb n="46" />
        22 — Nur. 6 
kanzlers vom 21. Jannar 1915, betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 10), zur allgemeinen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 29. Januar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Dr. Schühly. 
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte. 
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
1. Der § 25 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 erhält folgenden 
Zusatz als Absatz 5: 
„Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 65)“. 
2. Im § 65 ist hinter „§ 23 Abs. 2,“ einzufügen: 
„§ 25 Abs. 5,“ 
Berlin, den 21. Jannar 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
v. Jonquiores. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
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        E 
—2 
Nr. 7 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 2. Februar 1915. 
  
Juhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Lieferungoverbände für die Kriegsleistungen und für die Unterstügung von Familien 
in den Dienst getretener Mannschaften betreffend. 
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriume des Großher joglichen Hauses, der Zustiz 
und de Auswüriigen: üUnderung der Lofstordnung für das Deutsche Reich betreffend: des Ministeriums des 
Jnnernu: die Schlachtvieh und Fleischbeschau betreffend. 
  
Lundesherrliche Verordnung. 
(Vom 30. Jannar 1915.) 
Die Lieferungsverbände für die Kriegsleistungen und für die Unterstützung von Familien in den Dienst 
getretener Mannschaften betreffend. 
Friedrich, von Gottes Guaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag lnseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Der Absatz 1 des § 7 der Verordnung vom 30. Juni 1892, die Lieferungsverbände 
für die Kriegsleistungen und für die Unterstützung von Familien in den Dienst getretener 
Mannschaften betreffend, in der Fassung der Verordnung vom 12. August 1914 (Gesetzes- 
und Verordunungsblatt 1914 Seite 299), erhält folgenden Zusatz: 
Die hiernach den Gemeinden erstatteten Beträge sind als den Gemeinden gewährte un- 
verzinsliche Darlehen anzusehen, welche aus der vom Reich zu gewährenden Entschädigung 
zurückzuzahlen sind. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 30. Jannar 1915. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. Rheinboldt. 
Gesetzes, und Verordnungsblatt 111 7
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        24 Nr. 7 
Bekanntmachung. 
(Vom 30. Jannar 1915.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. Märgz 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes-und Verordnungsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 25. Jannar 1915 eine Anderung erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 30. Jannar 1915. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Lederle. 
Anderung der Bostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs 
Gesetzblatt Seite 317) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des 
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt Seite 321) sowie auf Grund des 
Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Jannar 1915 (Neichs-Gesetzblatt 
Seite 32), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ost. 
preußen u. s. w., wird der § 18 „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie 
folgt geändert. 
1. Unter V ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß- 
Lothringen, in der Provinz Östpreußen u. s. w.“ beginnenden und des folgenden Absatzes — 
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 519) zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise 
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort 
angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
u. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 
31. Oktober 1914 eingetreten ist, 
am 31. März 1915:
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        — Nr. 7 25 
S 
wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. November 1914 bis ein- 
schließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist, 
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von fünf Monaten; 
. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Jannar 1915 bis ein- 
schließlich 29. April 1915 eintritt, 
am 31. Mai 1915; 
.l wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikels 11 Absatz 2 der 
Wechselordnung. 
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten 
Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der 
Wechsel, deren Protestfrist am 31. März oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vor- 
hergehende Tage zu verteilen. 
2. Vorstehende Änderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 25. Januar 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
— 
2 
— 
Verordunng. 
(Vom 29. Jannar 1915.) 
Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend. 
Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers betreffend vorüber- 
gehende Erleichterung der Untersuchung von Schlachtvieh vom 21. Jannar 1915 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 34) wird mit sofortiger Wirkung verordnet, wie folgt: 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges kann von der in § 1 Absatz 1 des Gesetzes, 
betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 547) 
vorgeschriebenen Untersuchung vor der Schlachtung bei Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen 
und Hunden abgesehen werden, sofern die Untersuchung nach der Schlachtung durch Tier- 
ärzte erfolgt. 
Karlsruhe, den 29. Jannar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
P. Milller. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube.
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        Nr. S 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 4. Februar 1915. 
Juhalt. 
Verfüguug de stellveriretenden Generalkommandos des AlV. Armeekorps: Sinnaleinrichtungen 
betreffend. 
  
  
  
Verfügung. 
Signaleinrichtungen betreffend. 
(Vom 16. Januar 1915.) 
Für das Gebiet des Großherzogtums Baden verbiete ich die Benutzung von Lichtsignalen 
und anderen derartigen Verständigungsmitteln. Weiter wird im einzelnen bestimmt: 
1. Die Anlage und der Betrieb nicht militärischer Funkenstationen jeder Art, auch solcher, 
die im Frieden genehmigt waren, ist verboten. 
Alle Personen, welche im Besitze funkentelegraphischer Einrichtungen oder Apparate 
sind, haben dieselben umgehend der nächsten Militär= oder Zivilbehörde abzuliefern. 
Von dieser Verpflichtung können nur wissenschaftliche Institute, deren funken- 
telegraphische Einrichtungen von der Postverwaltung bereits unter Siegel gelegt sind, 
durch das stellvertretende Generalkommando befreit werden. 
Jedermann, der von dem Vorhandensein funkentelegraphischer Einrichtungen Kenntnis 
erhält, ist verpflichtet davon Anzeige zu machen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht eine höhere 
Strafe wegen Spionage Platz greift, nach § 9 lit. b des Gesetzes über den 
Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Diese Verfügung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 16. Jannar 1915. 
Uu. 
S 
Der stellvertretende Kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch Bogel in Karlsruhe. 
Gesenes und Nerordnungabluit 1#173, 8
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        Nr. 9 29 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 5. Februar 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Sicherstellung von Fleischvorräten betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 4. Februar 1915.) 
Die Sicherstellung von Fleischvorräten betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Sicher- 
stellung von Fleischvorräten vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 45) wird verordnet, 
was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bekanntmachung sowie zuständige Behörde im Sinne 
des § 1 der Bekanntmachung ist das Ministerium des Innern. Zuständige Behörde im 
Sinne des § 2 Absatz 1 und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 4 der 
Bekanntmachung ist das Bezirksamt. 
82. 
Als maßgebend im Sinne des § 3 der Bekanntmachung wird für die in den Kreisen 
Mannheim, Heidelberg und Mosbach gelegenen Abnahmeorte der Schlachtviehmarkt Mannheim, 
für die übrigen Abnahmeorte der Schlachtviehmarkt Karlsruhe bestimmt. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 4. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühlhy. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 9
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        <pb n="55" />
        Nr. 10 
Gesetzer- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. Februar 1915. 
  
  
Inhalt. 
Gesey: die Deckung des aus Anlaß des RKrieges entstehenden außerordentlichen Staatsbedarfs betreffend. 
Bekanntmachung und Verordunung: des Ministeriums des Innern: die Aufhebung des Pflastergeldes und 
ie Ausscheidung von Landstrasen betlreffend: die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend. 
Verfügung: des MWmmmandierenden Gencrals des XIV. Armeeloss: den Kriegszustand, hier Verbot# 
der Aussuhr von Vferden betreifend. 
2. 
  
Gesetz. 
(Vom 9. Februar 1915.) 
Die Deckung des aus Anlaß des Krieges entstehenden außerordentlichen Staatsbedarfs betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel 1. 
Zur Bestreitung des aus Anlaß des Krieges entstehenden außerordentlichen Aufwandes 
wird der Staatsregierung außer den ihr unterm 12. August, 14. September, 29. Oktober 
und 23. Dezember 1914 und unterm 22. und 25. Jannar 1915 verwilligten Administrativ- 
krediten von zusammen 10910000 K ein weiterer Kredit von fünfunddreißig Millionen 
Mark erteilt. 
Über diesen Kredit darf im einzelnen nur mit Unserer Genehmigung verfügt werden. 
Artikel 2. 
Zur Deckung des im Artikel 1 bezeichneten Aufwandes sowie des im Haushalt der all- 
gemeinen Staatsverwaltung für die Jahre 1914 und 1915 zu erwartenden Fehlbetrages sind 
zunächst die im Betriebsfonds der allgemeinen Staatsverwaltung über den Betrag von 15 Millionen 
Mark hinaus angesammelten Mittel zu verwenden. 
Die Staatsschuldenverwaltung wird ermächtigt, zu dem gleichen Zweck die bereiten Mittel 
der Amortisationskasse der allgemeinen Staatsverwaltung zur Nerfügung zu stellen. 
Wesees: und Verordnungeblat! I17
        <pb n="56" />
        32 — Mr. 10 
Die weiter erforderlichen Mittel, auch soweit solche etwa zur vorübergehenden Verstärkung 
des Betriebsfonds der allgemeinen Staatsverwaltung nötig werden, sind im Wege des Staats- 
kredits flüssig zu machen. « 
Artikel 3. 
Die Beschaffung der Mittel nach Artikel 2 Absatz 3 bis zu einem Höchstbetrage von 
siebzig Millionen Mark hat durch die Staatsschuldenverwaltung für Rechnung der 
Amortisationskasse unter Aufsicht und Leitung des Ministeriums der Finanzen zu erfolgen. 
Dabei finden die Bestimmungen im Artikel 3 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes vom 27. Juni 1914, 
die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1914 und 1915 betreffend, Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 177, entsprechende Anwendung. 
Statt Schatzanweisungen können auch Wechsel ausgegeben werden. 
Artikel 4. 
Die Staatsschuldenverwaltung wird ermächtigt, aus verfügbaren Mitteln der Eisenbahn- 
schuldentilgungskasse der Amortisationskasse gegen entsprechende Zinsvergütung vorübergehend 
Vorschüsse zu leisten, die sobald als tunlich zurückzuerstatten sind. 
Artikel 5. 
Über die Verwendung des im Artikel 1 bewilligten Kredits hat die Staatsregierung den 
Landständen seiner Zeit besonderen Nachweis zu liefern. 
Artikel 6. 
Über die Tilgung der nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Schuld der 
allgemeinen Staatsverwaltung wird nach Abschluß des Friedens durch ein besonderes Gesetz 
Anordnung getroffen werden. 
Artikel 7. 
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird das Ministerium der Finanzen beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 9. Februar 1915. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Rheinboldt.
        <pb n="57" />
        — Nr. 10 — 3 
Bekanntmachung. 
(Vom 30. Jannar 1915.) 
Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom 25. Juni 1901 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 114) wird weiter bekannt gegeben, daß mit Wirkung vom 1. Jannar 1915 
ab die innerhalb Ortsetters der Stadt Konstanz gelegenen Strecken der Landstraße Nr. 163 
Konstanz—Litzelstetten 
1. von Km 2,815 bis km 3,025 von der bisherigen Gemarkungsgrenze Konstanz— 
Allmannsdorf beginnend, 
2. von km 4,117 bis km 4,720 im geschlossenen Ortsteil Allmannsdorf und 
3. von km 5,875 bis km 6, 185 im geschlossenen Ortsteil Egg 
in einer Länge von 1123 m aus dem Landstraßenverband ausgeschieden werden. 
Karlsruhe, den 30. Januar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Dr. Schühly 
Verordnung. 
(Vom 12. Februar 1915.) 
Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des 
Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (Reichs-Gesetzblatt Seite 35) in der Fassung der Bundes- 
ratsverordnung vom 6. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 65) wird in Ergänzung 
unserer Verordnung vom 28. Januar 1915, die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide 
und Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), verordnet, was folgt: 
81. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 4b der Bundesratsverordnung ist das 
Bezirksamt; auf Beschwerde gegen dessen Entschließung entscheidet endgültig als höhere Ver- 
waltungsbehörde im Sinne des § 6 der Landeskommissär. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 364 ist das Bezirksamt.
        <pb n="58" />
        34 Nr. 10 
82 
8 . 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
lm. Schühly. 
Verfügung. . 
(Vom 3. Februar 1915.) 
Den Kriegszustand, hier Verbot der Ausfuhr von Pferden betreffend. 
Nachdem für den Bezirk des XIV. Armeekorps am 31. Juli 1914 der Kriegszustand 
erklärt worden ist, ordne ich auf Grund der 88§ 4 und 9 Ziffer b des Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 an: 
Für das Großherzogtum Baden wird die Ausfuhr von Pferden durch Händler nach 
Orten außerhalb Badens allgemein verboten. Über Ausnahmen im Einzelfalle bestimmt das 
stellvertretende Generalkommando des XIV. Armeekorps. 
Übertretungen des Verbots werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits- 
strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Verfügung tritt sofort mit der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 3. Februar 1915. 
Der Kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel. 
Druc und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="59" />
        r. 141 " 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 18. Februar 1915. 
  
Juhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Gebuhren der Gesundheitsbeamten für amtliche Verrichtungen betreifend. 
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Annern: die Ausscheidung von Landstraßen 
belressend: die Regelung des Verkehrs mit Hafer betreffend. 
  
Lundesherrliche Verordnung. 
(Vom 11. Februar 1915.) 
Die Gebühren der Gesundheitsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Junern und Unseres Ministeriums des 
Kultus und Unterrichts und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir be- 
schlossen und verordnen, wie folgt: 
Das Unserer Verordnung vom 23. Jannar 1909, die Gebühren der Gesundheits- 
beamten für amtliche Verrichtungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 9), als 
Beilage beigegebene Verzeichnis 
X. II. Für ärztliche Geschäfte im Dienste der Verwaltung 
erfährt folgende Anderungen: 
1!) Der Ziffer 15 wird als Absatz 2 folgende Bestimmung beigefügt: 
Wenn für das Zeugnis behufs der Anstellung im öffentlichen Dienst die Aus- 
füllung eines umfangreicheren Fragebogens verlangt wird, kann die Gebühr bis 
auf 5 # erhöht werden. 
2) Die Bestimmungen unter Ziffer 21 bis 25 werden ersetzt durch folgende Bestimmungen: 
2 1. Untersuchung und schriftliches oder mündliches Gutachten im Verfahren vor dem 
Versicherungsamt (mit Ausnahme des in §§ 1571 bis 1579 der Reichs- 
11 
Gesetzes= und Verordnungeblatt 1915.
        <pb n="60" />
        36 
2 
# 
24. 
Nr. 11 — 
versicherungsordnung geregelten Verfahrens) sowie anläßlich einer Unfallunter- 
suchung (§ 1564 der Reichsversicherungsordnung) oder auf Ersuchen eines 
badischen Versicherungsträgers: 
u. erstmalige Untersuchung und Begutachngg . . . . ... 5 ((. 
b. wenn eine Untersuchung und Begutachtung im gleichen Verfahren durch 
denselben Gutachter schon stattgefunden ht . ..2 3 1#. 
bei schwierigeren Untersuchunnenn . ... 15 4. 
Der Gesamtbetrag der Gebühren für die in einer Sitzung abgegebenen 
mündlichen Gutachten darf 20 ( nicht überschreiten. 
.l a. Untersuchung und schriftliches Gutachten im Verfahren vor dem Ober- 
versicherungaaant. 5 E, 
b. Untersuchung und mündliches Gutachten im Verfahren vor dem Ober- 
versicherungsngtt . ... 8 4. 
Der Gesamtbetrag der Gebühren für die in einer Sitzung abgegebenen 
mündlichen Gutachten darf 21 . nicht überschreiten. 
23. Untersuchung und schriftliches oder mündliches Gutachten im Verfahren 
vor dem Landesversichernngsnueut::: ...... 10 . 
Die in Ziffer 21 bis 23 bezeichneten Gebühren dürfen auch angefordert werden, 
wenn das Gutachten ohne Untersuchung nur nach Aktenlage abgegeben worden ist. 
3) Die Ziffer 26 erhält die Ziffer 25 und die Ziffer 27 die Ziffer 26. In Ziffer 27 
(künftig Ziffer 26) wird die Zahl 24 ersetzt durch die Zahl 22. a. 
4) Das Verzeichnis erhält als Ziffer 27 folgende neue Bestimmung: 
27 
. Besichtigung der Volksschulen auf Grund der §8§ 8, 16 und 23 der Verordnung 
des Ministeriums des Kultus und Unterrichts vom 29. Oktober 1913, die Schul- 
ärzte an den Volksschulen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 526), 
für jeden Besuch der Schule: 
bei Schulen mit weniger als 5 Lehrern 3 L(. 
bei Schulen mit 5 und mehr Lehrern 5 . 
Gegeben zu Karlsruhe, den 11. Februar 1915. 
von Bodman. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Böhm.
        <pb n="61" />
        — Nr. 11 — 37 
Bekanntmachung. 
(Bom 12. Februar 1915.: 
Die Ausscheidung von Landstraßen betreffend. 
Mit Wirkung vom 1. Februar 1915 ab wird gemäß § 4 Absatz 2 des Straßengesetzes 
vom 14. Juni 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 285) die Strecke der Landstraße 
Nr. 43 Breisach—Donaueschingen, welche die Zufahrt zum Bahnhof Breisach bildet, in einer 
Länge von 183 aus dem Landstraßenverband ausgeschieden. 
Karlsruhe, den 12. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor. 
Pfisterer. 
P. Müller. 
Verordnung. 
(Vom 16. Februar 1915.) 
Die Regelung des Verkehrs mit Hafer betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 13. Februar 1915 über die Regelung des 
Verkehrs mit Hafer (Reichs-Gesetzbatt Seite 81) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerinm des 
Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 13, 19 und 25 ist der Landeskommissär. 
Im Sinne der §8 10 Absatz 1 und 11 ist höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär 
dann, wenn der Erwerber der Vorräte der unter Leitung des Amtsvorstandes stehende 
Kommunalverband ist (§ 8 Absatz 3 der Bundesratsverordnung), im übrigen das Bezirksamt. 
über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 5 der Bundesratsverordnung 
ergeben, entscheidet zunächst das Bezirksamt und auf Beschwerde gegen dessen Entschließung 
endgültig als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6 der Landeskommissär. 
Zuständige Behörde im Sinne der §8 4, 8, 11 und 17 ist das Bezirksamt. Gemeinde- 
vorstand im Sinne des § 8 ist der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder sein Stellvertreter. 
82. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke.
        <pb n="62" />
        38 Nr. 11 
Die Geschäfte der Kommunalverbände werden durch den nach § 2 Absatz 2 unserer 
Verordnung vom 28. Jannar 1915, die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), gebildeten Ausschuß geführt. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 16. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Nöldeke. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlorube.
        <pb n="63" />
        Nr. 12 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 20. Februar 1915. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Vorratserhebungen betreffend; Zuckerhaltige Fuitermittel 
betreffend. 
Verordunng. 
(Vom 16. Februar 1915., 
Vorratserhebungen betreffend. 
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 2. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 54) werden als die Behörden, denen das Recht zusteht, Auskunft über die 
in der Verordnung bezeichneten Vorräte zu verlangen, die Bezirksämter bestimmt. Diesen 
stehen auch die in § 4 der Verordnung bezeichneten Befugnisse zu. 
Karlsruhe, den 16. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
Zuckerhaltige Futtermittel betreffend. 
(Vom 19. Nebruar 1915.) 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 78) über zuckerhaltige Futtermittel wird verordnet, was folgt: 
81. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 
Gesehzes= und Verordnungeblatt 1915. 12
        <pb n="64" />
        40 Nr. 12 
und 3 unserer Verordnung vom 28. Januar 1915, die Regelung des Verkehrs mit Brot- 
getreide und Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), finden entsprechende 
Anwendung?.= · 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Absatz 8 ist das Bezirksamt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 19. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und VNerlag von Malsch &amp; Vogel in Narlsruhe
        <pb n="65" />
        Nr. 13 n 
Gesehes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 26. Februar 1915. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern 
vom I7. August 11/11 uber die Vornahme der Gemeindewahlen betresiend: 
(Gesene vom 26. November 1014 uber die dlechtsverhältnisse des Sanitatspersonals betreffend: 
Finanzen: die ständische Zustimmung zu dem provisorisehen Gesene vom 12. August 1011 über die Zahlung der ständigen 
VPentge der Beamten und der Himterblichenen von Veamten betresffend. 
: die ständische Zustimmung in dem provisorischen Gesene 
die ständische Zustimmung iu dem proisorischen 
des Ministeriumo der 
Bekanntmachung. 
(Bom 20. Februar 1915.) 
Die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 17. August 1914 über die Vornahme der 
Gemeindewahlen betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 9. Fe- 
bruar 1915 Nr. 140 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß die beiden Kammern der 
Landstände in ihren öffentlichen Sitzungen vom 1. Februar 1915 dem provisorischen Gesetze 
vom 17. August 1914 über die Vornahme der Gemeindewahlen, Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 325, die nachträgliche Zustimmung erteilt haben. 
Karlsruhe, den 20. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
A. 
* 
I. 
Weingärtner. , 
Dr. Schühly. 
Bekanntmachung. 
(Vom 20. Februar 1915.) 
Die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 26. November 1914 über die Rechts 
verhältnisse des Sanitätspersonals betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 9. Fe- 
bruar 1915 Nr. 139 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß die beiden Kammern der 
13 
Grsetzes, und Verordnungsblatt 1915.
        <pb n="66" />
        42 Nr. 13 
Landstände in ihren öffentlichen Sitzungen vom 1. Februar 1915 dem provisorischen Gesetze 
vom 26. November 1914, die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals betreffend, Gesetzes 
und Verordnungsblatt Seite 421, die nachträgliche Zustimmung erteilt haben. 
Karlsruhe, den 20. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingirtner. 
Dr. Schühly. 
Bekanntmachung. 
(Vom 19. Februar 1915.) 
Die ständische Zustimmung zu dem provisorischen Gesetze vom 12. August 1914 über die Zahlung der 
ständigen Bezüge der Beamten und der Hinterbliebenen von Beamten betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 9. Fe- 
bruar 1915 Nr. 138 bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß die beiden Kammern der 
Landstände in ihren öffentlichen Sitzungen vom 1. Februar 1915 dem provisorischen Gesetze 
vom 12. Angust 191X über die Zahlung der ständigen Bezüge der Beamten und der Hinter- 
bliebenen von Beamten, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 295, die nachträgliche Zustimmung 
erteilt haben. 
Karlsruhe, den 19. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Rettinger. 
Diunk und Verlag von Malsch &amp; Vogel in arleruhe.
        <pb n="67" />
        Nr. 14 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 2. März 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: das polizeiliche Meldewesen betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 24. Februar 1915.) 
Das polizeiliche Meldewesen betreffend. 
Auf Grund der §§ 29 und 49 des Polizeistrafgesetzbuches wird mit sofortiger Wirkung 
für die Amtsbezirke Lörrach, Säckingen, Waldshut, Bonndorf und Konstanz, sowie für die in 
dem 10 km breiten Grenzstreifen diesseits der Sperrlinie (Ziffer 1 der Bestimmungen über 
den Grenzverkehr mit der Schweiz vom 26. Jannar 1915 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 17) gelegenen Gemeinden der Amtsbezirke Schopfheim, Donaueschingen, Eugen und 
Stockach verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Jeder Zuziehende ist verpflichtet, sich innerhalb 24 Stunden nach dem Zuzug bei der 
Ortspolizeibehörde unter Vorlage seiner Ausweispapiere persönlich anzumelden. 
Gastwirte sowie Inhaber von Fremdenpensionen und Herbergen sind verpflichtet, Auszüge 
aus den Fremdenbüchern über alle Zu= und Abgänge der Ortspolizeibehörde innerhalb 
6 Stunden mitzuteilen. 
83. 
Die Ortspolizeibehörden haben Abschriften der Meldungen und der Auszüge täglich der 
Oberleitung des Grenzschutzes in Lörrach oder der von der Oberleitung bestimmten Grenz- 
schutzstelle zu übersenden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 14
        <pb n="68" />
        — Nr. 14 — 
84. 
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bestraft. 
Karlsruhe, den 21. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor. 
Pfisterer. Dr. Dinl 
r. Vittler. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="69" />
        Nr. 15 „“ 
Geschzes- und Verordnungs-Wlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 3. März 1915. 
  
  
Inhalt. 
Provisorisches Gesetz: die Eutziehunn der Nutzung von Grundstücken zur Anpflanzung von Nahrungs= und Futter- 
mitteln betressend. 
  
Provisorisches Gcsetz. 
(Vom 1. März 1915.) 
Die Entziehung der Nutzung von Grundstücken zur Anpflanzung von Nahrungs= und Futtermitteln 
betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir auf Grund des § 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und 
verordnen hiermit provisorisch mit sofortiger Wirkung, was folgt: 
81. 
Während des gegenwärtigen Krieges kann dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten die 
Nutzung eines brachliegenden Grundstückes entzogen werden, wenn das Grundstück zur Erzeugung 
von Nahrungs- oder Futtermitteln geeignet, der Eigentümer oder sonstige Berechtigte aber 
nicht bereit oder im Stande ist, es den Anordnungen der Behörden entsprechend zu dem 
genannten Zwecke auszunutzen. 
82. 
Für die Entziehung der Benutzung des Grundstücks steht dem Eigentümer oder sonstigen 
Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu. Er hat die Benutzung zu dem in § 1 
genannten Zweck solange zu dulden, als der Krieg dauert, oder wenn der Kriegszustand auf- 
hört, nachdem das Grundstück angesäet oder angepflanzt ist, bis die Ernte eingebracht ist. Für 
die zur Nutzung des Grundstücks gemachten Aufwendungen hat der Eigentümer oder sonstige 
Berechtigte nicht aufzukommen. 
Gesetzes= und Verordnungsblalt 1915. 15
        <pb n="70" />
        46 — Nr. 15 — 
83. 
Die Entziehung geschieht durch Beschluß des Bezirksamts. Gegen den Beschluß des Bezirks- 
amts ist nur die Beschwerde an das Ministerium des Innern gegeben. 
84. 
Die Gemeinde kann durch Beschluß des Bezirksrats für verpflichtet erklärt werden, das 
Grundstück, dessen Benutzung dem Berechtigten entzogen ist, zur Erzeugung von Nahrungs- 
oder Futtermitteln zu nutzen. Gegen den Beschluß des Bezirksrats ist nur die Beschwerde an 
das Ministerium des Innern gegeben. 
Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 1. März 1915. 
FTriedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Dusch. von Bodman. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="71" />
        Nr. 16 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 6. März 1915. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums der Finanzen: die Besetzung der mittleren, Ranzlei= und Unlerbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden und bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 24. Februar 1915.) 
Die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
und bei den Kommunalbehörden ufsw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins 
betreffend. 
Nachstehend bringen wir unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Ministeriums 
des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vom 8. August 1907 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI Seite 323 ff.) und des Großherzoglichen Mini- 
steriums des Innern vom 2. August 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXVI 
Seite 360) die durch den Bundesrat seither beschlossenen Anderungen und Ergänzungen der 
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 24. Februar 1915. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. Retti 
Rettinger. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 16
        <pb n="72" />
        48 — Nr. 16 — 
I. Belslanntmachung des Reichskianzlers vom 13. Aprik 1912 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich Seite 279): 
I. Bei den Grundsätzen für die Reichs= und Staatsbehörden. 
1. Zu § 11. 
Der Absatz (1) erhält folgenden Zusatz: 
„Ist das Anteilverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu ihren 
Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden."“ 
2. Zu § 19. 
Im Albsatz (3) ist hinter Nr. 5 als neue Nr. 6 einzufügen: 
„für den Dienst als Werftbuchführer in der Marineverwaltung ein Jahr,“. 
Die bisherige Nr. „6.“ ist in „7.“ abznändern. 
II. Bei den Grundsätzen für die Kommnnalbehörden usw. 
1. Zu § 9. 
Der Absatz (1) erhält folgenden Zusatz: 
„Ist das Anteilverhältnis der Militäranwärter usw. nicht erreicht, so kann zu ihren 
Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden.“ 
2. Zu § 18. 
Hinter Absatz (2) ist als Absatz (3) hinzuzufügen: 
„Soweit bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung die Besetzung 
der Stellen durch Organe der Versicherungsanstalten selbst erfolgt, ist in den vor- 
stehenden Fällen das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt) zuständig.“ 
II. Bellanntmachung des AReichskanzlers vom 5. August 1912 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich Seite 670): 
I. Bei den Grundsätzen für die Reichs= und Staatsbehörden. 
1. Im § 1 Absatz (4) Zeile 2 und 4, 
§ 18 Ziffer 4 Zeile 2 und 3, 
§ 22 Absatz (2) Zeile 3 und 
in Anlage G Anmerkung 21 Zeile 1 ist statt „im Heere oder in der Marine“ zu setzen: 
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 
2. Im § 1 Absatz (7) Zeile 3 sind die Worte „Schutz= oder“ zu streichen. 
3. Im § 1 Absatz (7) Zeile 9 ist statt „Heere oder in der Kaiserlichen Marine“ zu setzen: 
„Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“.
        <pb n="73" />
        — Nr. 16 — 49 
.Im § 18 Ziffer 2 Zeile 2 ist hinter dem Worte „Landheeres“ einzufügen: „und der 
Schutztruppen“. 
Im § 22 Absatz (3) Zeile 4 und 
in Anlage A Anmerkung) Zeile 5 ist statt „Heere oder der Marine“ zu setzen: 
„Heere, der Marine oder den Schutztruppen“. 
á 
—8 
6. In Anlage E Zeile 45 ist das Wort „Schutztruppe“ zu streichen 
7. In den Anlagen 4A bis E Zeile 3 ist stat „Monaten“ zu setzen: 
.......... „Tagen“. 
II. Bei den Grundsätzen für die Kommunalbehörden usw. 
Im § 11 Absatz (2) Zeile 2 ist statt „im Heere oder in der Marine“ zu setzen: 
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 
III Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. Mai 1914 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich Seite 282): 
I. Bei den Grundsätzen für die Reichs= und Staatsbehörden. 
1. Im § 20 ist statt „abkommandiert“ zu setzen: 
„beurlaubt“. 
2. Im § 23 ist der Absatz (2) zu streichen. 
1. § 1 Absatz (7) Zeile 1 bis 6 erhält folgende Fassung: 
„Der Zivilversorgungsschein kann ferner ehemaligen Unteroffizieren erteilt 
werden, die nach mindestens sechsjährigem aktiven Dienste im Heere, in der Marine 
oder in den Schutztruppen bei der Zivilverwaltung in den deutschen Schutzgebieten 
im Polizei-, Grenz-, Zollaufsichts-, Stations-, Expeditions= oder Sanitätsdienst 
verwendet werden, wenn sie aus diesen Stellen wegen körperlicher Gebrechen als 
dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere, in der 
Marine oder in den Schutztruppen zugebrachten Dienstzeit eine Gesamtdienstzeit von 
12 Jahren zurückgelegt haben und wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar 
erscheinen. Dieser Zivilversorgungsschein wird nach dem auliegenden Muster ## Anlage 
durch den Reichskanzler (Reichskolonialamt oder Reichs-Marineamt) ausgestellt. Ein 
auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den 
16.
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        c 
50 
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O-. 
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— Nr. 16 — 
Zivildienst bei den Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und den 
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Zivil- 
versorgungsberechtigte seit zwei Jahren besitzt, Gültigkeit.“ 
Im § 19 Absatz 3 Ziffer 7 ist statt „1 bis 5“ zu setzen: 
A bis 66. 
Im §29 ist hinter dem Worte „Junhaber“ im ersten Satze einzuschalten: „zum aktiven 
Offizier oder zum aktiven Deckoffizier befördert werden oder“. 
§ 16. Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
„(1) Offene Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden durch ein 
wöchentlich erscheinendes Amtsblatt (Anstellungs-Nachrichten) bekannt gemacht. 
(2) Die Herausgabe der Anstellungs-Nachrichten veranlaßt das zuständige Kriegs- 
ministerium.“ 
§ 19. Im Atbsatz 2 ist für die Worte „mangelnder Vakanz“ zu setzen: 
„Mangels an offenen Stellen“. 
Anlage A. Der letzte Satz der Anmerkung) erhält folgende Fassung: 
„Jedem Zivilversorgungsschein usw.“ wird ein Merkblatt über den Bezug der 
Militärrenten und der Invalidenpension sowie über die Versorgung der Militär- 
anwärter usw. beigefügt.“ 
Anlage J ist durch das beifolgende Muster zu ersetzen. 
Anlage K. Im Kopfe des Musters ist in der vorletzten Spalte für „Vakanzen- 
nachweisung“ zu setzen: 
„Anstellungs-Nachrichten“. 
In den Überschriften Al und lI ist das Wort „Vakanzenliste"“ zu ersetzen durch: 
„Anstellungs-Nachrichten“. 
II. Bei den Grundsätzen für die Kommnnalbehörden usw. 
Im § 17 ist der Absatz (2) zu streichen. 
1. 
2. 
1. 
Im § 1 Ziffer (2) wird hinter „Anlage &amp;“ eingeschoben: „und E“. 
Im § 8 Ziffer 1 ist statt „C, I) und E"“ zu setzen: „C und b)“. 
§ 15. Im Absatz 4 ist für die Worte „mangelnder Vakanz“ zu setzen: „Mangels 
an offenen Stellen“.
        <pb n="75" />
        — Nr. 16 — 51 
IV. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1914 (Zentralblatt für 
1. 8 
r“n 
das Deutsche Reich Seite 624): 
I. Bei den Grundsätzen für die Reichs= und Staatsbehörden. 
15 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven 
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle zu 
bewerben, eine Annahmeprüfung abzulegen oder eine informatorische Beschäftigung 
abzuleisten. Bei nachträglicher Erfüllung dieser Forderung innerhalb angemessener 
Frist sind sie in das Bewerberverzeichnis als Stellenanwärter so aufzunehmen, als 
ob sie sich rechtzeitig um die Stelle beworben und dieser Reihenfolge entsprechend 
die Prüfung abgelegt oder eine informatorische Beschäftigung abgeleistet hätten. 
Als rechtzeitige Meldung gilt dann für Militäranwärter, die den Zivilversorgungs- 
schein bereits vor dem Kriege erworben haben, der erste Mobilmachungstag oder, 
wenn sie erst später in das Heer usw. wieder eingetreten sind, der Tag ihres 
Wiedereintritts in den aktiven Militärdienst; für Militäranwärter, die den Zivil- 
versorgungsschein während des Krieges erworben haben, der erste Tag des drei- 
zehnten Militärdienstjahrs." 
15. Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Während eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven 
Militärdienst besinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig zu wieder- 
holen. Bei nachträglicher Bewerbung innerhalb angemessener Frist sind sie im 
Bewerberverzeichnisse zu belassen.“ 
II. Bei den Grundsätzen für die Kommunalbehörden usw. 
11 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven 
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle zu 
bewerben, eine Annahmeprüfung abzulegen oder eine informatorische Beschäftigung 
abzuleisten. Bei nachträglicher Erfüllung dieser Forderung innerhalb angemessener 
Frist sind sie in das Bewerberverzeichnis als Stellenanwärter so aufzunehmen, als 
ob sie sich rechtzeitig um die Stelle beworben und dieser Reihenfolge entsprechend 
die Prüfung abgelegt oder eine informatorische Beschäftigung abgeleistet hätten. 
Als rechtzeitige Meldung gilt dann für Militäranwärter, die den Zivilversorgungs- 
schein bereits vor dem Kriege erworben haben, der erste Mobilmachungstag oder, 
wenn sie erst später in das Heer usw. wieder eingetreten sind, der Tag ihres
        <pb n="76" />
        52 
2. 
c· 
— Nr. 16 — 
Wiedereintritts in den aktiven Militärdienst; für Militäranwärter, die den Zivil- 
versorgungsschein während des Krieges erworben haben, der erste Tag des drei- 
zehnten Militärdienstjahrs.“ 
11 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: 
„Während eines Krieges sind die Militäranwärter, solange sie sich im aktiven 
Militärdienst befinden, als verhindert anzusehen, ihre Meldung rechtzeitig zu 
wiederholen. Bei nachträglicher Bewerbung innerhalb angemessener Frist sind sie 
im Bewerberverzeichnisse zu belassen."
        <pb n="77" />
        — Nur. 16 53 
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familienname, letzte Stellung in einem der Schuctzgebiete) ist gegenwärtiger Zivil- 
versorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von Jahren Tagen, 
einer weiteren Dienstzeit bei der Zivilverwaltung in 
den Schutzgebieten (Polizei-, Grenz-, Zollaufsichts-, Stations-, 
Erpeditions= oder Sanitätsdienst) von. 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von 
erteilt worden. 
Er ist aufgrund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienst bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und 
den Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staats- 
angehörigkeit er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von 4% H monatlich. 
N. N., den ten 19. 
(Stempel.) (Behörde, die über den Anspruch 
auf den Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
*) Die oben erwähnte Dienstzeit bei der Zivilverwaltung in den Schutzgebieten wird der aktiven Militärdienstzeit gleich- 
erachtet. Bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 8 Jahren ist daher der Zivilversorgungsschein mit rotem Umschlag zuständig. 
Im übrigen siehe die Fusinole auf Anlage A.
        <pb n="78" />
        Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
(Bundesstaat) 
(Provi 
nz) 
Machweisung 
Anlage J. 
  
einer offenen, den Militäranwärtern (Inhabern des Anstellungsscheins)“) vorbehaltenen 
Stelle. 
  
* 
wann?. 
Die Stelle wird frei 
* " C 1 E 6 H. 
Anforderungen, die Dauer Betrag der · Angabe, 
Nähere an den Bewerber der etwa stellung er iu stellenden Ein= sob Aus- 
..-. «- sci- -«·.« - - 
«Vk,kkch. gestellt werden, der An folgt (auf un launtione kommensicht auf 
bei nung Vorprüfung, Dauer stellung Lobenszeit durch'Oer Verbes- 
wo? welcher der der voran 8 haltsabzüge der seerungen 
(Kreis). Be- Stelle informatorischen gehenden##Hgedeckt Stelle vor= 
hörde? Beschäftigung usw. Probezeit * wwrdenkamn) handen 
Die An- 
  
  
  
Bewer- 
bungs-= 
gesuche 
sind zu 
richten 
an 
Etwaige Bemer- 
kungen, z. B. über 
Anrechnung von 
Militärdienstzeit 
bei der Anstellung 
und bei der 
Pensionierung usw. 
  
  
J., den 
Anmerkung. 
  
  
  
  
  
  
  
ten 19 (Behörde) 
*) Die Rückseite der Nachweisung (halber oder ganzer Bogen) ist nicht zu benutzen. 
  
  
  
(Unterschrift) 
Nr. 16 
Die in Klammern gesetzten Worte sind zu streichen, wenn die Stelle den Inhabern des Anstellungsscheins nicht zugängig ist.
        <pb n="79" />
        Nr. 17 * 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. März 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Junern: die Polizeistunde betresfend. 
Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps: Heeres= und Marine= 
lieferungen betreffend. 
  
Verordnung. 
Die Polizeistunde betreffend. 
Zum Vollzug des § 365 des Reichsstrafgesetzbuches wird verordnet, was folgt: 
I 
Die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 24. Juli 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 303) werden bis auf weiteres durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
81. 
Die nächtliche Polizeistunde wird in Städten mit über 10000 Einwohnern auf 12 Uhr, 
in den Amtsstädten und in den Städten mit über 4000 Einwohnern auf 11 Uhr, in allen 
übrigen Gemeinden auf 10 Uhr festgesetzt. 
(Vom 5. März 1915.) 
82. 
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann die Polizeistunde auf eine frühere Stunde festgesetzt 
werden. 
II. 
Soweit bestehende ortspolizeiliche Vorschriften der Ziffer I § 1 nicht entsprechende Be- 
stimmungen enthalten, treten dieselben für die Geltungsdauer dieser Verordnung außer 
Wirksamkeit. 
III. 
Diese Verordnung tritt am 10. März 1915 in Kraft. 
Karlsruhe, den 5. März 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Müller. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 17
        <pb n="80" />
        56 Nr. 17 — 
Verfügung. 
(Vom 24. Februar 1915.) 
Heeres= und Marinelieferungen betreffend. 
Den zu Lieferungen für die Heeresverwaltung und für die Marineverwaltung verpflichteten 
kaufmännischen und industriellen Unternehmungen wird verboten, solche Lieferungen hinter 
Lieferungen an andere Personen oder Stellen in der Weise zurückzustellen, daß dadurch die 
von der Heeresverwaltung und von der Marineverwaltung bestimmten Lieferungstermine 
versäumt werden. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind in Anwendung des § 9 unter b des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre 
strafbar. " 
Dieses Verbot tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 24. Februar 1915. 
Stellvertretendes General-Kommando des XIV. Armerckorps. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="81" />
        Nr. 18 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 10. März 1915. 
Inhalt. 
Bekanntmachung und Verordunngen: des Ministeriums des Innern: die Vornahme von zwischen- 
zahlungen der Schweine betreffend: die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Narkofjeltrocknerei und der Kartoffelstärke- 
sabrikanton betreffend: Erhebung der Vorräte von RKartoffeln betresfend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 9. März 1915.) 
Die Vornahme von Zwischenzählungen der Schweine betreffend. 
Nach der Verordnung des Bundesrats vom 4. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 132) 
sindet am 15. März und am 15. April 1915 eine Zählung der Schweine statt. Die erste 
Zählung wird mit der durch die Verordnung des Bundesrats vom 4. März 1915 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 127) angeordneten Erhebung der Vorräte von Kartoffeln verbunden. 
Das Großherzogliche Statistische Landesamt ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Karlsruhe, den 9. März 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor. 
Weingärtner. 
Müller. 
Verordnung. 
(Vom 9. März 1915.) 
Die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation 
betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. Februar 1915 obigen Betreffs (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 118) wird verordnet, was folgt: 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1915. 18
        <pb n="82" />
        58 — Nr. 18 — 
81. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Absatz 1 und höhere Verwaltungsbehörde im 
Sinne des § 9 Absatz 2 der Bundesratsverordnung ist das Bezirksamt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 9. März 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 9. März 1915.) 
Erhebung der Vorräte von Kartoffeln betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 4. März 1915 über die Erhebung der 
Vorräte von Kartoffeln (Reichs-Gesetzblatt Seite 127) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Zuständige Behörde im Sinne des § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und § 4 ist das 
Bürgermeisteramt. 
§ 2. 
Die Aufforderung zur Erstattung der Anzeige hat durch Anfrage bei den zur Anzeige 
Verpflichteten zu erfolgen. Auch Vorräte unter 50 kg unterliegen der Anzeigepflicht. Bei 
der Aufnahme der Vorräte sind die vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellten 
Erhebungsbogen zu verwenden. 
83. 
Die Bürgermeisterämter haben spätestens am 18. März 1915 die aufgerechneten Erhebungs- 
bogen nach Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten dem Statistischen Landesamt einzusenden, 
welches die in § 3 Absatz 2 der Bundesratsverordnung bezeichnete Nachweisung bis zum 
29. März 1915 dem Kaiserlichen Statistischen Amt mitteilen wird. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 9. März 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="83" />
        Nr. 19 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. März 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Verkehrs mit Gerste betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 12. März 1915.) 
Die Regelung des Verkehrs mit Gerste betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 9. März 1915 über die Regelung des 
Verkehrs mit Gerste (Reichs-Gesetzblatt Seite 139) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 19, 25 und 30 ist der Landeskommissär, 
im Sinne der §§ 16 und 17 das Bezirksamt. Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung 
der §§ 1 bis 5 ergeben, entscheidet zunächst das Bezirksamt und auf Beschwerde gegen 
dessen Entschließung endgültig als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6 der Landes- 
kommissär. 
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 4, 111, 20 und 23 ist das Bezirksamt, im Sinne 
der §§ 8 und 9 das Bürgermeisteramt und im Sinne des § 11 das Bezirksamt und das 
Bürgermeisteramt. 
Gemeindevorstand im Sinne des § 14 ist der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder sein 
Stellvertreter. 
82. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
Die Bestimmungen des 8 2 Absatz 2 und 3 unserer Verordnung vom 28. Januar 1915, 
die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 13), finden entsprechende Anwendung. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1915. 19
        <pb n="84" />
        60 Nr. 19 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. März 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Miller. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogcl in Aarlsrube.
        <pb n="85" />
        Nr. 20 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 18. März 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl 
betreffend. 
  
  
Vekordunng. 
(Vom 18. März 1915.) 
Die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des 
Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (Reichs-Gesetzblatt Seite 35) wird unter Aufhebung des 
§ 6 unserer Verordnung vom 28. Jannar 1915 gleichen Betreffs (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 13) verordnet, was folgt: 
. 1. 
Vorbehaltlich weiterer einschränkender Vorschriften durch die Kommunalverbände wird in 
teilweiser Abänderung unserer Verordnung vom 10. Jannar 1915, die Bereitung von Back- 
ware betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 7), bestimmt, daß von den Backwaren, 
deren Bereitung in Bäckereien und Konditoreien vor dem 15. Januar 1915 üblich war, als 
Weizenbrot im Sinne der Bundesratsverordnung vom 5. Januar 1915 über die Bereitung 
von Backware (Reichs-Gesetzblatt Seite 8) nur noch Wasserweck, Zwieback und Blätterteig 
hergestellt werden dürfen. 
82. 
Das Bereiten von Kuchen, welche Weizenmehl oder Roggenmehl enthalten, ist verboten. 
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung finden auch auf die privaten 
Haushaltungen Anwendung. Der Kommunalverband kann jedoch das Bereiten von Kuchen, 
die Weizenmehl oder Roggenmehl enthalten, in privaten Haushaltungen gestatten. Voraussetzung 
hierfür ist, daß der Kommnunalverband nicht nur von der ihm durch § 364 der Bundesrats- 
verordnung vom 25. Jannar 1915 in der Fassung vom 6. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 65) eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat, sondern daß er auch darüber 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 20
        <pb n="86" />
        2 — Nr. 20 — 
hinaus bei der Zuteilung von Mehl an die privaten Haushaltungen die in diesen befindlichen 
Mehlvorräte mindestens insoweit in Anrechnung bringt, als sie 5 kg übersteigen. 
* 4. 
Roggenbrot, das nur in Stücken von 750 und 1500 #äbereitet werden darf, ist mit der 
Ziffer zu bezeichnen, die dem Monatstag seiner Herstellung entspricht. 
85. 
Selbstversorger dürfen das ihnen nach 8 4a und § 14 Absatz 3 der Bundesratsverordnung 
vom 25. Jannar 1915 zu belassende Getreide nur insoweit ausmahlen lassen, als ihnen hierzu 
die Erlaubnis des Bürgermeisteramtes ihres Wohnortes erteilt wurde. Die Erlaubnis ist 
schriftlich auszufertigen, sie soll in der Regel nur auf diejenige Menge lauten, welche der 
Selbstversorger zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes 
während des nächsten Monats ordnungsgemäß verbrauchen darf. Wird die Erlaubnis für eine 
größere Menge gegeben, so ist das Bürgermeisteramt verpflichtet, entweder die den Monats- 
bedarf überschreitende Mehlmenge in Verwahrung zu nehmen und jeweils erst auf Beginn 
eines weiteren Monats den Monatsbedarf auszufolgen oder sich durch eine mindestens zweimal 
im Monat stattfindende Nachschau darüber zu verlässigen, ob ein ordnungsgemäßer Verbrauch 
des Mehles stattfindet. Wird hierbei ein vorzeitiger oder unzulässiger Verbrauch des Mehles 
festgestellt, so sind dem Selbstversorger seine Vorräte vom Bürgermeisteramt wegzunehmen und 
nur in Wochenbeträgen wieder auszufolgen. 
86. 
Mühlen dürfen Getreide für einen Selbstversorger nur nach Aushändigung des ihm vom 
zuständigen Bürgermeisteramt erteilten Erlaubnisscheines (§ 5 dieser Verordnung) und nur 
hinsichtlich derjenigen Menge ausmahlen, die auf dem Erlaubnisschein bezeichnet ist. Die Er- 
laubnisscheine haben die Mühlen aufzubewahren und auf Verlangen den Beamten der Polizei 
und den von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen vorzuzeigen. 
§ V. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 18. März 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="87" />
        Nr. 21 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 25. März 1915. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz 
und des Auswärtigen: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend: des Ministeriums des 
Jnnern: die Bekämpfung der Geflugelcholera betressend:; des Ministeriums der Finanzen: die elektrische Straßen= 
bahn in Karlsruhe betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 22. März 1915.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordunngsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verorduung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 16. März 1915 eine Anderung erfahren. 
Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 22. März 1915. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Lederle. 
Auderung der Bostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 347) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des 
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt Seite 321) sowie auf Grund des 
§ 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 129), 
betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen u. s. w., 
wird der § 18 a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 21
        <pb n="88" />
        64 — Nr. 21 — 
1. Unter V ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß- 
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen u. s. w.“ beginnenden und des folgenden Absatzes — 
Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 47) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise 
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort 
angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise 
liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- 
schließlich 29. April 1915 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1915; · 
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Absatz 2 
der Wechselordnung. 
Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder 
Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels 
auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vor- 
gezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist 
am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 16. März 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Bekanntmachung. 
(Vom 20. März 1915.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914 Seite 370) bis zum 
1. Oktober 1915 verlängert. Ansgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Einkauf
        <pb n="89" />
        — Nr. 21 — 65 
von Geflügel, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist (Bekanntmachung vom 
11. Februar 1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97). 
Karlsruhe, den 20. März 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor. 
Weingärtuer. 
Müller. 
Verordnung. 
(Vom 16. März 1915.) 
Die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe betreffend. 
Der § 6 Absatz 3 der Betriebsordnung für die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900 Nr. XV Seite 541) wird wie folgt ergänzt: 
„C. beim Befahren der Einlenkungskurve von der Ettlinger= nach der Rotteckstraße.“ 
Karlsruhe, den 16. März 1915. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Nheinboldt. dunghaus 
Junghans. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="90" />
        <pb n="91" />
        Nr. 22 sẽ 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 6. April 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: das polizeilicae Meldemesen betreffend. 
1 
  
Verordnung. 
(Vom 1. April 1915.) 
Das polizeiliche Meldewesen betreffend. 
Der Geltungsbereich der Verordnung vom 24. Februar 1915, das polizeiliche Melde- 
wesen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 43), wird mit sofortiger Wirkung auf 
den Amtsbezirk Überlingen ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 1. April 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Dr. Dittler. 
  
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karleruhe. 
Gesenes- und Verordnungsblatt 1915. 22
        <pb n="92" />
        <pb n="93" />
        Nr. 23 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 8. April 1915. 
Juhalt. 
Bekauntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Junti: 
und des Auswärtigen: Ausdehnung des Gellungsbereichs der Ortstare auf Nachbarpostorte betreffend: des Mini- 
steriums des Innern: den Verkehr mit Futtermitteln betressend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 7. April 1915.) 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. 
Auf Grund des Artikels 1, II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestim- 
mungen über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzblatt Seite 715) hat der 
Reichskanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nachbarorten 
Achern und Oberachern ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 7. April 1915. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
In Vertretung: 
Kühn. 
Dr. Lederle. 
Verordnung. 
(Vom 7. April 1915.) 
Den Verkehr mit Futtermitteln betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 31. März 1915 über den Verkehr mit 
Futtermitteln (Reichs-Gesetzblatt Seite 195) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6 der Bundesratsverordnung ist das Bezirksamt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 23
        <pb n="94" />
        70 — Nr. 23 — 
§ 2. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 unserer Verordnung vom 28. Januar 1915, 
die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 13) finden entsprechende Anwendung. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 7. April 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Truck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Kurièrupe.
        <pb n="95" />
        Nr. 24 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 12. April 1915. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: das Verbot der Ausfuhr von Pferden betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 9. April 1915.) 
Das Verbot der Ausfuhr von Pferden betreffend. 
Auf Ersuchen des stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps wird 
hiermit bekannt gegeben, daß die Verfügung des stellvertretenden kommandierenden Generals 
vom 3. Februar 1915 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 34, Staatsanzeiger Nr. 43), 
wonach die Ausfuhr von Pferden durch Händler nach Orten außerhalb Badens verboten ist, 
mit sofortiger Wirkung insoweit aufgehoben wird, als es sich um die Ausfuhr von kriegs- 
brauchbaren Pferden handelt. 
Karlsruhe, den 9. April 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtner. # 
UDr. Dittler. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruche. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1015. 24
        <pb n="96" />
        <pb n="97" />
        Nr. 25 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-WMlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 13. April 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Bereitung von Backware betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 10. April 1915.) 
Die Bereitung von Backware betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 5. Januar 1915 über die Bereitung von 
Backware in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 204) wird unter Aufhebung unserer Verordnung vom 10. Jannar 1915, die Bereitung 
von Backware betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 7), verordnet, wie folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 9 Absatz 2 ist das Bezirksamt. 
82. 
Bei der Bereitung von Roggenbrot darf das Roggenmehl bis zu dreißig Gewichtsteilen 
durch reines Weizenmehl oder bis zu vierzig Gewichtsteilen durch solches Weizenmehl ersetzt 
werden, welches unter hundert Teilen des Gesamtgewichts dreißig Gewichtsteile Roggenmehl 
enthält (§ 3 der Bundesratsverordnung). 
83. 
Roggenbrot darf nur in Stücken von 750 oder 1500 Geamm bereitet werden. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. April 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Diuck und Verlag von Malsch &amp; Vogcl in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 25
        <pb n="98" />
        <pb n="99" />
        Nr. 26 55 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 16. April 1915. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Merkehrs mit Kartoffeln betreffend; die 
Verwendung von Erdölpech und die Herstellung von Fußbodenol betresffend. 
Verordnung. 
(Vom 15. April 1915.) 
Die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 12. April 1915 über die Regelung des 
Verkehrs mit Kartoffeln (Reichs-Gesetzblatt Seite 217) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 8, 13 und 15 ist der Landes- 
kommissär. 
82. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 
und 3 unserer Verordnung vom 28. Jannar 1915, die Regelung des Verkehrs mit Brot- 
getreide und Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), finden entsprechende 
Anwendung. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 15. April 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 26
        <pb n="100" />
        76 — Nr. 26 — 
Verordnung. 
(Vom 15. April 1915.) 
Die Verwendung von Erdölpech und die Herstellung von Fußbodenöl betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 31. März 1915 über die Verwendung 
von Erdölpech und die Herstellung von Fußbodenöl (Reichs-Gesetzblatt Seite 211) wird ver- 
ordnet, was folgt: 
81. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 ist das Bezirksamt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 15. April 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="101" />
        Nr. 27 “ 
Gesetzes- und Verordnungo-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 1. Mai 1915. 
  
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Transport von Leichen betreffend; Bekanntmachung über 
Reis betreffend. 
  
Verorduung. 
Den Trausport von Leichen betreffend. 
Die Verordnung vom 1. Februar 1888, den Transport von Leichen betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 49), wird geändert und ergänzt, wie folgt: 
1. Der § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
Nicht erforderlich ist die polizeiliche Erlaubnis, wenn die Leiche ohne Benützung der 
Eisenbahn auf einen nicht mehr als 15 Kilometer entfernten öffentlichen Begräbnisplatz 
verbracht werden soll. 
2. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Zusatz beigefügt: 
Bezüglich der in Militärlazaretten oder in sonstigen unter einem Chefarzt (Anstaltsarzt) 
stehenden militärischen Heilanstalten verstorbenen Militärpersonen werden die Nachweise zu b 
von dem Chefarzt (Anstaltsarzt) ausgestellt. 
Karlsruhe, den 24. April 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
(Vom 24. April 1915.) 
Dr. Nöldeke. 
Verordnung. 
Bekanntmachung über Reis betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. April 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 237) wird verordnet, was folgt: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 27 
(Vom 30. April 1915.)
        <pb n="102" />
        78 — Nr. 27 — 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bekanntmachung ist das Ministerium des Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde ist das Bezirksamt. 
§2. 
Kommunalverbände im Sinne der Bekanntmachung sind die Städte mit mindestens 
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
Die Bestimmungen in § 2 Absatz 2 und 3 unserer Verordnung vom 28. Januar 1915, 
die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 13), finden entsprechende Anwendung. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 30. April 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="103" />
        Nr. 28 *7) 
Gesetzes- und Verordnungo-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 3. Mai 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Getreide und 
Mehl am 0. Mai 1915 betressend. 
  
Verordnung. 
(Vom 30. April 1915.) 
Die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Getreide und Mehl am 9. Mai 1915 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 22. April 1915 über die Vornahme einer 
Erhebung der Vorräte von Getreide und Mehl am 9. Mai 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 241) 
wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der §8 7, 8 und 9 Absatz 2 der Bundesratsverordnung 
ist das Ministerium des Innern. Die Behörde, welcher die Kommunalverbände die in § 9 
Absatz 2 erwähnte Zusammenstellung bis zum 16. Mai 1915 einzureichen haben, sowie Landes- 
zentralbehörde im Sinne des § 9 Absatz 3 und mit der Durchführung der Erhebung betraute 
Landesbehörde ist das Statistische Landesamt. Zuständige Behörde im Sinne des § 11 sind 
das Bezirksamt und das Bürgermeisteramt. 
§ 2. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 
unserer Verordnung vom 28. Januar 1915, die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und 
Mehl betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13), finden entsprechende Anwendung. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 30. April 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
4m 7* Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 28
        <pb n="104" />
        <pb n="105" />
        Nr. 29 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 11. Mai 1915. 
Inhalt. 
Befehl des stellvertretenden (Seneralkommandos des XIV. Armeekorps. 
  
  
Befehl. 
In teilweiser Abänderung der Bestimmungen über den Grenzverkehr mit der Schweiz vom 
26. Januar 1915 bestimme ich mit sofortiger Wirkung: 
Die Sperrlinie in und an dem westlichen Teil des Untersees wird von Moos am West- 
ufer des Zellersees ab längs dessen Südufer bis Hornstaad als Landsperre, von da in gerader 
östlicher Richtung bis zur Grenzlinie im See geführt. 
In Iznang wird eine Nebenpassierstelle errichtet. 
Karlsruhe, den 8. Mai 1915. 
Stellvertretendes General-Kommando des XIV. Armeekorps. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 29
        <pb n="106" />
        <pb n="107" />
        Nr. 30 ss 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 17. Mai 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: das Verfahren der Behörden der inneren Verwallung bei der 
Zwangsvollstreckung wegen össentlich rechtlicher Geldforderungen betreifend. 
  
Verordnung. 
(Vom 11. Mai 1915.) 
Das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich- 
rechtlicher Geldforderungen betreffend. 
Auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 
5. Mai 1915 wird im Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses, 
der Justiz und des Auswärtigen verordnet, daß die Verordnung vom 27. Jannar 1900 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 387) in der Fassung vom 16. Juni 1909 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 279) folgende Anderungen und Ergänzungen zu erfahren hat. 
I. Die §§ 1 bis 3 haben künftig zu lauten: 
81. 
Die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen findet statt auf Grund 
1. von rechtskräftigen Endurteilen und denjenigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, 
gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist, sowie von Vergleichen, welche vor 
einem Verwaltungsgericht abgeschlossen worden sind; 
2. von vollzugsreifen Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden; 
3. vollzugsreifer Festsetzung von Umlagen und sonstigen Gemeindesteuern und solcher 
Abgaben, Gebühren und Beiträge, welche durch Gesetz oder Verordunng festgesetzt sind oder 
nach bestimmten, durch staatlich genehmigte Gemeindebeschlüsse festgestellten Grundsätzen oder 
Tarifen zur Erhebung gelangen; 
4. von vollzugsreifen Beitragsverzeichnissen der den Gemeinden hinsichtlich der Erhebung 
von Beiträgen gesetzlich gleichgestellten öffentlich-rechtlichen Verbände; 
5. von Vollstreckungsbefehlen (§ 3). 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 30
        <pb n="108" />
        84 Nr. 30 — 
Sie wird auf Autrag der Forderungsberechtigten von den Bezirksämtern und in den 
Fällen des § 2 von den Bürgermeistern und den daselbst bezeichneten Gemeindebeamten ange- 
ordnet. Ortlich zuständig ist das Bezirksamt, bei welchem das Urteil, die Entscheidung oder 
Verfügung in erster Instanz ergangen oder der Vergleich geschlossen worden ist, im übrigen 
dasjenige Bezirksamt, in dessen Bezirk die forderungsberechtigte Gemeinde oder der ihr gesetzlich 
gleichgestellte öffentlich-rechtliche Verband seinen Sitz hat. Soweit eine Zuständigkeit hiernach 
nicht begründet ist, kann auch dasjenige Bezirksamt die Zwangsvollstreckung anordnen, in 
dessen Bezirk der Schuldner wohnt, sich aufhält oder der Zwangsvollstreckung unterliegendes 
Vermögen besitzt. 
Die Anordnungsverfügung ist schriftlich zu erlassen und hat den Forderungsbetrag sowie 
die Person desjenigen, gegen welchen vollstreckt werden soll, bestimmt zu bezeichnen. 
§ 2. 
Die Bürgermeister ordnen die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen an 
auf Grund der von ihnen erlassenen vollzugsreifen Entscheidungen, Strafverfügungen und 
Vollstreckungsbefehle, sowie hinsichtlich der Forderungen der eigenen Gemeinde und der innerhalb 
der Gemeinde bestehenden öffentlich-rechtlichen Verbände auf Grund der in § 1 Absatz 1 Ziffer 3 
und 4 genannten vollzugsreifen Festsetzungen und Beitragsverzeichnisse, und zwar 
in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern für Forderungen bis zum Betrag von 300 4 
einschließlich, 
in Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern bei Forderungen bis zum Betrag von 
1000 4xK einschließlich. 
In den der Städteordnung unterstehenden Städten ist außer dem Bürgermeister auch 
der mit der verantwortlichen Leitung der Stadtkasse betraute Gemeindebeamte (Stadtrechner) 
zur Anordnung der Zwangsvollstreckung zuständig. 
Eine gleiche Zuständigkeit kann das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem 
Justizministerium auf Antrag des Gemeinderats dem Gemeinderechner einer anderen Gemeinde 
von mehr als 4000 Einwohnern verleihen. 
83. 
Wegen aller öffentlich-rechtlichen Forderungen sind auf Antrag der Forderungsberechtigten 
soweit die Forderung die Summe von 60 nicht übersteigt vom Bürgermeister, im übrigen 
von den Bezirksämtern bedingte Zahlungsbefehle zu erlassen und, wenn nicht binnen einer Woche 
Widerspruch erhoben wird, für vollstreckbar zu erklären. 
Ortlich zuständig ist der Bürgermeister der forderungsberechtigten und derjenigen Gemeinde, 
deren Angehörige als solche öffentlich-rechtliche Forderungen gegeneinander geltend machen, bei 
Zuständigkeit des Bezirksamts das Bezirksamt des Sitzes dieser Gemeinde. 
Ist eine Zuständigkeit hiernach nicht begründet, so kann auch derjenige Bürgermeister den 
Zahlungsbefehl erlassen, in dessen Gemeinde und dasjenige Bezirksamt, in dessen Bezirk der 
Beklagte wohnt oder die ihn vertretende Behörde ihren Sitz hat.
        <pb n="109" />
        — Nr. 30 — 85 
Ist die Gemeinde selbst mit einem öffentlich-rechtlichen Anspruch belangt, so ist der 
Zahlungsbefehl stets von dem Bezirksamt zu erlassen. 
Auf das Verfahren finden die §8 688 Absatz 2, 690, 691, 692, 694, 695 erster Satz, 
699 Absatz 1 Satz 1 bis 3, 701, 702 und 703 der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß die Vollstreckbarkeitserklärung (§ 699 Absatz 1 Satz 2) durch 
die Verwaltungsbehörden erfolgt. Gegen den Vollstreckungsbefehl ist Einspruch im Sinne der 
88 338 bis 346 der Zivilprozeßordnung nicht zulässig. 
II. Dem Absatz 1 des § 5 wird nach Setzung eines Strichpunktes folgender weitere Satz 
angefügt: „war letzterenfalls die Vollstreckungsanordnung von dem Leiter der Stadtkasse 
(Stadtrechner) oder dem Gemeinderechner ergangen, so entscheidet der Bürgermeister." 
III. In § 22 werden die Worte „hat das Bezirksamt“ durch die Worte: „haben die 
nach den §§ 1 und 2 zur Anordunung der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen 
zuständigen Behörden und Beamten“ und in § 24 die Worte „vom Bezirksamt“ durch die 
Worte „von den nach §8 1 und 2 zur Anordnung der Zwangsvollstreckung in bewegliche 
körperliche Sachen zuständigen Behörden und Beamten“ ersetzt. 
IV. Der § 26 erhält folgende geänderte Fassung: 
Der Bürgermeister hat bei einer Forderung bis zu 20 4# einschließlich für die Erlassung 
des bedingten Zahlungsbefehls eine Gebühr von 30 „-, für Erlassung des Vollstreckungsbefehls 
einschließlich der Beauftragung des Vollstreckungsbeamten eine Gebühr von 20 H0, bei einer 
höheren Forderung für den Zahlungsbefehl eine Gebühr von 60 „J, für den Vollstreckungs- 
befehl eine solche von 40 J anzusetzen. 
Der zweite Absatz wird gestrichen. 
Karlsruhe, den 11. Mai 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern 
von Bodman. # 
Niegger. 
Druck und Verlag von Malsch K Vogel in Kailsruhe.
        <pb n="110" />
        <pb n="111" />
        87 
Nr. 31 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 19. Mai 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Polizeistunde betressend. 
Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeelorps: die Polizeistunde 
betressend. 
Verordnung. 
Die Polizeistunde betreffend. 
(Vom 18. Mai 1915.) 
Die Verordnung vom 5. März 1915 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 55) wird 
mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 
Karlsruhe, den 18. Mai 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler. 
Verfügung. 
Die Polizeistunde betreffend. 
Auf Grund des § 9 unter b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
verbicte ich für das Gebiet des Großherzogtums Baden, daß in den Städten mit über 10 000 
Eimwohnern nach 12 Uhr nachts und in den übrigen Gemeinden nach 11 Uhr nachts in 
Wirtschaften der Wirtschaftsbetrieb fortgesetzt wird. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Ver- 
anstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaften, auch wenn nur 
Mitglieder und persönlich eingeladene Gäste zu den Veranstaltungen Zutritt haben, findet aber 
keine Auwendung auf die Verabreichung von Speisen und Getränken an Fremde, welche in 
Gasthänsern übernachten oder auf der Durchreise in solchen anhalten. 
Gesenes= und Verordnungeblatl 1915. 31 
(Vom 14. Mai 1915.)
        <pb n="112" />
        88 — Nr. 31 — 
Wer das Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. 
Das Verbot tritt sofort mit seiner Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. Mai 1915. 
Siellvertretendes General-Kommando des XIV. Armeekorps. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
DTruck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="113" />
        Nr. 32 bo 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 22. Mai 1915. 
  
Jnhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Junern: den Verkehr mit Malz betressend. 
  
Verordunng. 
(Vom 22. Mai 1915.) 
Den Verkehr mit Malz betrefsend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 17. Mai 1915 über Malz (Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 279) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde das Bezirksamt. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 22. Mai 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Dind und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnunaskblatt 1915. 32
        <pb n="114" />
        <pb n="115" />
        Nr. 33 n 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 29. Mai 1915. 
  
Jnhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des (Großherzoglichen Hauses, der JZustizund des Aus- 
wärtigen: Underung der Postordnung für das Deutsche Neich betreffend. 
Verfügung des stellvertretenden (leneralkommandos des XIV. Armerkorps: das Verbol der 
Herstellung von Schmuckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern von Artilleriegeschossen betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 28. Mai 1915.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 22. Mai 1915 einige Anderungen erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 28. Mai 1915. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Lederle. 
Anderung der Bostordnung vom 20. März 1900. 
Vom 22. Mai 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 317) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des 
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt Seite 321) sowie auf Grund der 
beiden Bekanntmachungen des Bundesrats vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 28.0), 
betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts angeordneten dreißig- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1015. 33
        <pb n="116" />
        92 
— Nr. 33 —1 
lägigen Verlängerung und betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen, Ostpreußen u. s. w., wird der § 18 „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 
wie folgt geändert. 
1. Unter V ist zu setzen 
A. statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen u. s. w.“ 
beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September 1914 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 419) —i 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, 
den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt 
zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel 
mit dem Postauftrag nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
il. 
— 
— 
— 
wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließlich 27. Mai 1915 
eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Absatz 2 
der Wechselordnung; 
l wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 bis 
einschließlich 28. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
"l. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so 
wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vor- 
schriften der Wechselordnung erhoben. 
B. statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, 
in der Provinz Ostpreußen u. s. w.“ beginnenden und des folgenden Absatzes 
Bekanntmachung vom 16. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 153) —: 
J. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ost— 
prenßen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den 
Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen 
Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der 
bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, 
Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen noch- 
mals zur Zahlung vorgezeigt: 
#u. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 29. Juli 1915 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1915; 
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
        <pb n="117" />
        — Nr. 33 — 93 
II. Postprotestanfträge mit Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen Marien- 
burg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg. Graudenz 
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land 
zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen 
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in 
einem dieser westpreußischen Kreise liegt, werden erst an folgenden Tagen 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
u. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1915; 
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. April 1915 
bis einschließlich 27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 
Absatz 2 der Wechselordnung; 
JC. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 
bis einschließlich 23. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
d. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später 
eintritt. 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Dasselbe gilt von Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in den ostpreußischen Kreisen 
Brauusberg, Fischhausen, Friedland, Heiligenbeil, Heilsberg, Königsberg Stadt und Land, 
Labian, Mohrungen, Pr. Eylau, Pr. Holland, Rastenburg und Wehlau zahlbar sind, soweit 
sic nicht unter B#1 fallen, oder mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem dieser ostpreußischen Kreise liegt. 
Als Zahlungstag — für A und # — gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten 
Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der 
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai oder am 30. Juni oder am 31. Juli 1915 abläuft, 
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 22. Mai 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: 
Kruekke.
        <pb n="118" />
        94 — Nr. 33 — 
Verfügung. 
(Vom 18. Mai 1915.) 
Das Verbot der Herstellung von Schunckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern von Artillerie= 
geschossen betreffend. 
Auf Grund der §88 4 und 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
1. Juni 1851 ordne ich an: 
Die Herstellung von Schmuckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern von Artillerie- 
geschossen, sowie die Aufforderung zur Einsendung solcher Führungsbänder wird verboten. 
Wer das Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr bestraft. 
Diese Verfügung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 18. Mai 1915. 
Sltellverkretendes General-Kommando des XIV. Armeekorps. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="119" />
        Nr. 34 *1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 31. Mai 1915. 
Inhalt. 
Bekanutmachung und Verordnung: des Miniiteriums des Innern: die Wahl der nichtständigen Mit— 
elieder des Landesversicherungsamts betressend: das Verfünern von grunem Roggen und Weizen betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 21. Mai 1915.) 
Die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts betreffend. 
Nachstehend bringen wir die vom Großherzoglichen Landesversicherungsamt gemäß § 106 
Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung erlassene Wahlordnung für die Wahl der nichtständigen 
Mitglieder des Landesversicherungsamts aus den Versicherten zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 21. Mai 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Kleukler. 
Wablorêônung 
für die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts aus den Versicherten 
(§ 106 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung). 
(Vom 26. April 1915.) 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Umfang der Wahl. 
Von den acht nichtständigen Mitgliedern des Landesversicherungsamts aus den Versicherten 
werden je vier aus dem Bereich der landwirtschaftlichen und aus dem Bereich der gewerblichen 
Unfallversicherung gewählt (§ 106 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung). 
Für jedes nichtständige Mitglied aus den Versicherten sind zwei Stellvertreter zu wählen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1015. 34
        <pb n="120" />
        96 — Nr. 34 — 
§ 2. 
Wahlberechtigung, Stimmenverhältnis. 
Wahlberechtigt sind die Versichertenbeisitzer bei den in Baden bestehenden Oberversicherungs- 
ämtern (§ 107 Absatz 4 der Reichsversicherungsordnung). 
Das Stimmenverhältnis wird vom Ministerium des Innern nach der Zahl der Ver- 
sicherten festgesetzt (§ 107 Absatz 5 der Reichsversicherungsordnung). 
83. 
Wählbarkeit. 
Wählbar sind die nach der Reichsversicherungsordnung gegen Unfall Versicherten, ferner 
Versichertenmitglieder im Ausschuß der Landesversicherungsanstalt Baden?*), auch wenn sie 
nicht mehr“*) gegen Unfall versichert sind. 
Wählbar sind nur volljährige Deutsche männlichen Geschlechts (§ 92, § 107 Absatz 1, 
§ 12 der Reichsversicherungsordnung), die im Großherzogtum wohnen oder beschäftigt sind. 
Nicht wählbar ist: 
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust 
dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupt- 
verfahren eröffnet ist: 
wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt 
ist (§ 92, § 107 Absatz 1, § 12 der Reichsversicherungsordnung). 
84. 
Wahlleitung. 
Der Vorsitzende des Landesversicherungsamts oder ein von ihm Beauftragter leitet die 
Wahl. (Wahlleiter.) 
II. Vorbereitung der Wahl. 
85. 
Wahlausschreiben. 
Der Wahlleiter (§ 4) macht durch Wahlausschreiben bekannt: 
a. wieviel nichtständige Mitglieder und wieviel Stellvertreter aus dem Bereich der land- 
wirtschaftlichen und aus dem Bereich der gewerblichen Unfallversicherung zu wählen sind; 
b. daß Vorschlagslisten bis zu einem zu bezeichnenden Tage nach dem als Anlage beige- 
fügten Vordruck dem Wahlleiter einzureichen sind, und daß die Vorschlagslisten von 
mindestens drei Wahlberechtigten unterschrieben sein müssen; 
*) Ersatzmänner der Versichertenmitglieder im Ausschuß der Landesversicherungsanstalt sind, solange sie nicht für ein 
ausgeschiedenes Ausschußmitglied eingetreten sind E 1352 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung], nicht wählbar. 
**) Das Ausschußmitglied muß also wenigstens früher gegen Unfall versichert gewesen sein.
        <pb n="121" />
        — Nr. 31 — 97 
c. daß die Stimmabgabe an die zugelassenen Vorschlagslisten gebunden ist und daß die 
Vorschlagslisten von ihrem Eingang an in dem näher zu bezeichnenden Geschäftsraum 
des Landesversicherungsamts zur Einsicht aufliegen; 
daß mehrere Vorschlagslisten durch übereinstimmende Erklärung der Listenvertreter 
(§6 Absatz 2) miteinander verbunden werden können und daß die Erklärungen hierüber 
spätestens eine Woche nach Ablauf der oben unter b erwähnten Frist beim Wahlleiter 
eingereicht sein müssen. 
Der Wahlleiter weist in dem Wahlausschreiben auch darauf hin, daß in den Vorschlags- 
listen die hauptsächlichsten Erwerbszweige und die verschiedenen Teile des Landes?) berück- 
sichtigt werden sollen (5 95, § 49 Absatz 2, § 107 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Das Wahlausschreiben ist nicht deshalb unwirksam, weil die wahlberechtigten Versicherten- 
beisitzer der Oberversicherungsämter noch nicht überall gewählt sind. Ohne Bedeutung ist es, 
ob sie ihr Amt angetreten haben. 
Das Wahlausschreiben ist in der Karlsruher Zeitung (Staatsanzeiger) zu veröffentlichen; 
daneben kann auch schriftliche Aufforderung zur Teilnahme an der Wahl an die einzelnen 
Wahlberechtigten ergehen. 
— 
. 
86. 
Vorschlagslisten. 
Jede Vorschlagsliste soll möglichst so viel nach § 3 wählbare Bewerber benennen, als 
Mitglieder und Stellvertreter insgesamt zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter 
fortlaufender Nummer oder in sonst erkennbarer Reihenfolge aufzuführen, und nach Familien- 
und Vor-(Ruf-)Namen, Beruf und Wohnort zu bezeichnen. In Spalte 5 der Vorschlagsliste 
ist, soweit die Bewerber in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, auch der Betrieb, in dem 
der einzelne Bewerber beschäftigt ist, und die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, 
zu bezeichnen. Sonst ist anzugeben, bei welcher Berufsgenossenschaft der Bewerber als Unter- 
nehmer selbstversichert ist oder ob er der L rsicherungsanstalt Baden als Versicherten- 
mitglied des Ausschusses angehört; bei Ausschußmitgliedern ist auch anzugeben, in welchem 
Betriebe sie beschäftigt sind oder früher beschäftigt waren (auch hier ist die Berufsgenossenschaft 
anzugeben) oder bei welcher Berufsgenossenschaft sie als Unternehmer selbstversichert sind oder 
früher versichert waren. Unter den an erster Stelle vorgeschlagenen acht Bewerbern sollen 
die beiden in Betracht kommenden Unfallversicherungsbereiche (landwirtschaftliche und gewerbliche 
Unfallversicherung) je hälftig vertreten sein. Die schriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen 
zur Annahme der Wahl ist tunlichst beizufügen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens drei Wahlberechtigten (§ 2) unter Angabe 
ihres Wohnortes und des Oberversicherungsamts, bei dem sie Beisitzer sind, unterschrieben sein. 
Auf jeder Vorschlagsliste ist ferner ein für weitere Verhandlungen bevollmächtigter Vertreter 
und ein Stellvertreter aus der Mitte der Unterzeichner zu benennen. Ist dies unterblieben, 
  
* Mit Nücksicht auf plötzlich notwendige Vertretungen vorübergehend behinderter nichtständiger Mitglieder und Stell- 
vertreter ist es erwünscht, daß Bewerber aus Karlsruhe oder dessen näherer Umgebung gewählt werden. 
34.
        <pb n="122" />
        98 — Nr. 34 — 
so gilt, soweit eine Reihenfolge erkennbar ist, der erste Unterzeichner als Vertreter der Vorschlags- 
liste und der zweite als sein Stellvertreter; ist eine Reihenfolge nicht erkennbar, so gilt jeder 
Unterzeichner als Vertreter der Vorschlagsliste. Der Listenvertreter ist verpflichtet, dem Wahl- 
leiter die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben. 
Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift 
auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Weist eine Vorschlagsliste infolge der Streichung nicht 
mehr drei Unterschriften auf, so ist dem Listenvertreter die Beschaffung anderer Unterschriften 
binnen einer ihm zu setzenden Frist auheimzugeben (§ 7). Sind alle Unterschriften gestrichen, 
so ist die Vorschlagsliste ungültig (§ 8 Absatz 1). 
87. 
Bezeichunng und Prüfung der Vorschlagslisten. 
Der Wahlleiter vermerkt auf den eingereichten Vorschlagslisten den Tag des Eingangs. 
Er sammelt die Vorschlagslisten und versieht sie nach der Reihenfolge ihres Einganges mit 
Ordnungsziffern (I, II u. s. w.). Er prüft die Vorschlagslisten, und zwar auch darauf, ob 
die Unterzeichner Beisitzer eines Oberversicherungsamts sind, und teilt, soweit die Listen nicht 
ungültig sind (§ 8 Absatz 1 Satz 1), Anstände alsbald dem Listenvertreter (§ 6 Absatz 2) 
mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
§. 
Ungültige Vorschlagslisten. 
Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder wenn sie 
nicht von mindestens drei Wahlberechtigten unterschrieben sind. Ungültig sind auch Vorschlags- 
listen, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge (§ 6 Absatz 1 Satz 2) auf- 
geführt sind, wenn der Mangel nicht rechtzeitig (§ 7 letzter Satz) beseitigt wird. 
Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der in § 6 Absatz 1 bestimmten Weise be- 
zeichnet und kommt der Listenvertreter (§ 6 Absatz 2) der Aufforderung, die Bezeichnung zu 
ergänzen, nicht rechtzeitig nach, so kann der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen 
werden. 
89. 
Verbundene Vorschlagslisten. 
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, 
daß sie anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige Liste gelten. In solchen Fällen 
müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die Listenvertreter (§ 6 Absatz 2) über- 
einstimmend spätestens eine Woche nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 5 Absatz 1 unter b) 
dem Wahlleiter die Erklärung einreichen, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein 
sollen. Andernfalls ist eine Erklärung über die Verbindung ungültig.
        <pb n="123" />
        — Nr. 31 — 99 
8 10. 
Wahl ohne Stimmabgabe. 
Wird insgesamt nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten die in ihr gültig ver— 
zeichneten Bewerber in der Reihenfolge der Liste als gewählt; andernfalls kommt es zur 
Wahlhandlung (88 11 ff.). 
Soweit einzelne Bewerber auf sämtlichen zugelassenen Vorschlagslisten bis zu derjenigen 
Stelle vorgeschlagen sind, welche der Zahl der zu wählenden nichtständigen Mitglieder entspricht, 
sind sie als nichtständige Mitglieder, soweit sie auf sämtlichen zugelassenen Vorschlagslisten 
hinter der bezeichneten Stelle aufgeführt sind, sind sie als Stellvertreter gewählt und scheiden 
für die Wahlhandlung aus). 
Bei der Feststellung des Wahlergebnisses ist die einzelne Vorschlagsliste nach § 18 Satz 1, 3 
zu berichtigen. Etwa lberzählige einer Gruppe oder nicht Wählbare sind zu streichen. 
III. Stimmabgabe. 
8 11. 
Ermittelung der Wahlberechtigten. 
Die Oberversicherungsämter haben dem Wahlleiter auf seine Aufforderung ein Verzeichnis 
ihrer Versichertenbeisitzer (§ 2) unter Bezeichnung des Familien= und Vor-(Ruf-)Namens, des 
Berufs und des Wohnortes zu übersenden). 
12. 
Mitteilung an die Wahlberechtigten. 
Der Wahlleiter teilt den Wahlberechtigten mit: 
a. die Zahl der aus den in Betracht kommenden zwei Bereichen der Unfallversicherung 
(§ 106 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung, § 1 der Wahlordnung) insgesamt 
zu wählenden nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts und ihrer Stell- 
vertreter, 
b. den Tag, bis zu welchem die Stimmzettel (§ 13) eingehen müssen, 
c. den Wortlaut der §§ 12 und 13 der Wahlordnung, 
d. je einen Abdruck der zugelassenen Vorschlagslisten, gegebenenfalls unter Hinweis auf 
die Zusammengehörigkeit etwa verbundener Listen (6 9). 
*Diese Bestimmung kann den Parteien, die Vorschlagslisten einreichen, Anlaß geben, sich über die Wahl erfahrener 
nichtständiger Mitglieder des Landesversicherungsamts zu einigen und ihre Wahl gegenüber den Zufälligkeiten bei Feststellung 
des Wahlergebnisses sicherzustellen. 
Die Mitteilung hat nötigenfalls gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Wahlergebnisses zu erfolgen, also ohne daß 
der Ablauf der Anfechtungsfrist abgewartet wird. Treten Veränderungen dem Verzeichnis gegenüber ein, wird also z. B. die 
Wabl aller oder einzelner Versichertenbeisiper für ungülrig erklärt, so ist der Wahlleiter unverzüglich zu benachrichtigen.
        <pb n="124" />
        100 — Nr. 34 — 
Die Vorschlagslisten gehen den Wahlberechtigten in dem für die Stimmabgabe (8 13) 
bestimmten Wahlumschlage zu, auf dem die dem einzelnen Wahlberechtigten zustehende Stimmen- 
zahl (§ 88 Absatz 2, § 107 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung) zu vermerken ist. 
Außerdem ist dem Schreiben des Wahlleiters ein Umschlag zur portofreien Einsendung des 
Stimmzettels beizufügen. 
13. 
Die Stimmabgabe. 
Gewählt wird mittels Stimmzettel. Der Wähler hat seinen Stimmzettel in dem ihm 
vom Wahlleiter zugehenden, mit dem Stempel des Landesversicherungsamts versehenen Wahl- 
umschlage zu verschließen und diesen sowie das Schreiben des Wahlleiters (§ 12) in dem zur 
Einsendung bestimmten Umschlag unfrankiert dem Wahlleiter einzureichen. Fügt der Wähler 
dieser Sendung nicht das Schreiben des Wahlleiters bei, so hat er seine genaue Adresse und 
den Sitz des Oberversicherungsamts, dem er angehört, auf einem besonderen Blatte zu ver- 
merken. Kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, von welchem Wähler die Sendung her- 
rührt, so ist der Stimmzettel ungültig. 
Der Wähler kann seine Stimme nur für eine der zugelassenen Vorschlagslisten abgeben. 
Der Stimmzettel muß die Ordnungsziffer der Vorschlagsliste') enthalten. An Stelle dieser 
Bezeichnung oder neben ihr können in dem Stimmzettel die Namen der in einer zugelassenen 
Vorschlagsliste eingetragenen Bewerber in deren Reihenfolge aufgeführt werden: Abweichungen 
von der Vorschlagsliste machen den Stimmzettel ungültig. Einer der übersandten Listen- 
abdrücke (§ 12 Absatz 1 unter d) kann als Stimmzettel benutzt werden. 
Stimmzettel, die nicht bis zu dem vom Wahlleiter bestimmten Tage (§ 12 Absatz 1 
unter b) eingehen, oder die einen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten, oder die nicht in 
dem Wahlumschlag (Absatz 1) eingehen, sind ungültig. Ein Stimmzettel ist nicht ungültig, 
wenn der Wahlumschlag nicht verschlossen ist. Ungültig ist jedoch ein Stimmzettel, dessen 
Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden sie, 
wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen. 
IV. Jeststellung des Wahlergebniges. 
8 14. 
Im allgemeinen. 
Der Wahlleiter prüft die Wahlberechtigung der einzelnen Wähler und nimmt die zur 
Klarstellung erforderlichen Ermittelungen vor. 
Er beruft zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei Wahlberechtigte zu Beisitzern, die 
er durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Der Wahl- 
leiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten dürfen der Feststellung 
3. B. „Liste 1“.
        <pb n="125" />
        — Nr. 34 — 101 
des Wahlergebnisses beimohnen. Der Termin zur Feststellung des Wahlergebnisses ist in der 
Karlsruher Zeitung (Staatsanzeiger) bekannt zu machen. 
Die Feststellung des Wahlergebnisses findet in dem hierfür angesetzten Termin auch dann 
statt, wenn einer der berufenen Beisitzer oder beide nicht erscheinen. Sind andere Wahl- 
berechtigte erschienen, so kann der Wahlleiter aus diesen Beisitzer berufen. Besteht der Wahl- 
vorstand nur aus zwei Personen, so gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag. 
8 15. 
Auszählung der Stimmzettel. 
Der Wahlvorstand mischt die Wahlumschläge in einer Urne, entnimmt sodann aus ihnen 
die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. 
8 16. 
Verteilung der Mitgliederstellen auf die Vorschlagslisten. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Gesamtstimmenzahlen (§ 15) werden der 
Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 u. s. w. geteilt und unter den so gefundenen Zahlen werden so 
viel Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, als noch (§ 10 Absatz 2 und 3, 
8 5 Absatz 1 unter aj) nichtständige Mitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält 
so viel Stellen zugeteilt, als Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn eine Höchstzahl auf mehrere 
Vorschlagslisten zugleich entfällt, so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, 
welcher dieser Verschlagslisten die nächste Stelle zukommt. 
Bei verbundenen Vorschlagslisten findet zunächst eine Oberausteilung und sodann für 
jede Gruppe verbundener Vorschlagslisten eine zweite Verteilung bezüglich der auf sie zusammen 
entfallenden Stellen statt. Bei der Oberausteilung wird jede Gruppe verbundener Vorschlags- 
listen als eine einzige Vorschlagsliste angesehen und werden ihr so viel Stellen zugewiesen, 
wie der Gesamtzahl aller Stimmen entspricht, welche die verbundenen Vorschlagslisten auf sich 
vereinigt haben. Ist so die Zahl der auf die verbundenen Vorschlagslisten zusammen ent- 
fallenen Stellen festgestellt, so wird die zweite Verteilung nach dem gleichen Verfahren wie 
die Oberausteilung vorgenommen. 
Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, 
so gehen die überschüssigen Stellen auf die Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über. 
Hierbei gehen die mit ihr verbundenen Vorschlagslisten den übrigen vor. 
Die Namen der nach § 10 Absatz 2 und 3 ohne Stimmabgabe gewählten nichtständigen 
Mitglieder werden zusammengestellt und diese Zusammenstellung wird als besondere Vorschlags- 
liste angesehen. 
S 17. 
Verteilung der Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten. 
Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen, gegebenenfalls nach § 10 Absatz 3 
berichtigten Vorschlagsliste bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung in der Vorschlags-
        <pb n="126" />
        102 — Nr. 31 — 
liste. Würde eine Person wegen ihrer Benennung auf mehreren Vorschlagslisten mehrfach 
gewählt sein, ohne daß die Bestimmung des § 10 Absatz 2 auf sie Amwendung findet, so 
gilt sie als gewählt auf Grund derjenigen Liste, auf welcher ihr die größte Höchstzahl zufällt; 
bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Bei den anderen 
Listen tritt an Stelle des bereits als gewählt geltenden Bewerbers der nächstbenannte Bewerber. 
18 
Berichtigung des Wahlergebnisses. 
Sobald bei der Verteilung der Bewerber die Zahl der aus einem bestimmten Unfall- 
versicherungsbereiche zu besetzenden Mitgliederstellen (§ 5 Absatz 1 unter à) erfüllt ist, tritt 
an Stelle des Bewerbers, der dem Bereiche der bereits die erforderliche Zahl von Gewählten 
aufweisenden Versicherung angehört, jedesmal der nächste noch wählbare Bewerber aus der 
gleichen Vorschlagsliste. Enthält eine Vorschlagsliste solche Bewerber nicht mehr, so geht die 
überschüssige Stelle auf diejenige Vorschlagsliste über, auf welche die nächstgroße Höchstzahl 
entfallen ist. Hierbei gehen die mit ihr verbundenen Vorschlagslisten den übrigen vor. Die 
nicht mehr gegen Unfall versicherten Ausschußmitglieder (5 3 Absatz 1) werden demjenigen 
Unfallversicherungsbereiche zugerechnet, welchem sie früher angehört haben (§ 6 Absatz 1). 
819. 
Stellvertreter. 
Nach den Grundsätzen der §§ 16 bis 18 werden so viel Stellvertreter ausgeschieden, als 
noch (§ 10 Absatz 2 und 3, 8 5 Absatz 1 unter à) zu wählen sind. 
Sind Stellvertreter nach § 10 Absatz 2 und 3 ohne Stimmabgabe gewählt, so werden 
ihre Namen in der Reihenfolge der Vorschlagsliste, der die meisten Stimmen zugefallen sind, 
geordnet und, falls eine Vorschlagsliste der ohne Stimmabgabe gewählten nichtständigen Mit- 
glieder (§ 16 Absatz A) vorhanden ist, dieser Vorschlagsliste in der bezeichneten Reihenfolge 
zugewiesen. Ist eine solche Vorschlagsliste nicht vorhanden, so wird die Zusammenstellung 
der Namen der ohne Stimmabgabe gewählten Stellvertreter als besondere Liste angesehen. 
820. 
Niederschrift des Wahlleiters. 
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von 
dem Wahlleiter und dem zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. 
In ihr sind Ort und Zeit der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahl- 
vorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Einzelstimmen, das in Zahlen auszu- 
drückende Stimmrecht der Einzelstimmen, die jeder Liste und jeder Gruppe verbundener Listen 
zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Listen, die 
Zahl der für ungültig erklärten Stimmen und die Namen der Gewählten anzugeben.
        <pb n="127" />
        Nr. 34 — 103 
8 21. 
Mitteilung an die Gewählten. 
Der Wahlleiter setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntnis. 
Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte nicht binnen einer Woche erklärt, daß 
er die Wahl ablehne. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl ab, so rücken die auf der gleichen Liste gültig vor- 
geschlagenen Bewerber in der Reihenfolge, in der sie auf der Liste verzeichnet sind, ein. § 16 
Absatz 3, §§ 17 bis 19 gelten entsprechend. 
Lehnt ein nach § 10 Absatz 2 und 3 ohne Stimmabgabe Gewählter die Wahl ab, so ist 
das Wahlergebnis nach den §§ 10, 16 bis 20 neu festzustellen. 
8 22. 
Bekauntmachung des Wahlergebnisses. 
Das Ergebnis der Wahl wird in der Karlsruher Zeitung (Staatsanzeiger) veröffentlicht, 
sobald feststeht, inwieweit die Gewählten die Wahl angenommen haben. 
V. Anfechtung und Angültigkeit der Wahl. 
§ 23. 
Im allgemeinen. 
Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb eines Monats nach dem Tage, an dem die das 
Wahlergebnis enthaltende Nummer des Staatsanzeigers (§ 22) erschienen ist, bei dem Landes- 
versicherungsamt angefochten werden, das über die Anfechtung entscheidet. 
Die Entscheidungen des Wahlleiters können nur mit einer Anfechtung der Wahl im 
ganzen angefochten werden. 
8 24. 
Ungültigkeit der ganzen Wahl. 
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ver- 
stoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den 
Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Aus dem Umstand, daß den Unterzeichnern eines Wahlvorschlags die Wahlberechtigung 
gefehlt hat und daß dies vom Wahlleiter übersehen worden ist, kann die Ungültigkeit der Wahl 
nicht hergeleitet werden, es sei denn, daß es zu einer Stimmabgabe nicht gekommen ist (8 10 
Absatz 1). 
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
        <pb n="128" />
        104 — Nr. 34 — 
8 25. 
Ungültigkeit der Wahl einer Person. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war und 
auch die Wählbarkeit nicht inzwischen erlangt hat. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die 
Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere die 88 107 bis 109, 240, 339 des Reichs- 
strafgesetzbuches) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden 
ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflußt werden konnte. 
§ 21 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. 
VI. Wegfall nichtständiger Mitglieder. 
8 26. 
Scheiden nichtständige Mitglieder während der Wahlzeit aus, so tritt derjenige von den 
gewählten Stellvertretern ein, welcher der gleichen Vorschlagsliste und dem gleichen Ver— 
sicherungsbereiche (§ 1) wie der Ausgeschiedene angehört und auf dieser Liste unter den Stell- 
vertretern an höchster Stelle steht (§ 19). 
Sind ohne Stimmabgabe gewählte Stellvertreter (§ 19 Absatz 2) vorhanden, so treten 
sie vor den anderen Stellvertretern der Vorschlagsliste, welcher das weggefallene Mitglied 
angehörte, als Mitglied ein, soweit sie auf der Liste vor dem nach Absatz 1 zunächst zu 
berücksichtigenden Stellvertreter aufgeführt waren und dem gleichen Versicherungsbereiche wie 
der Ausgeschiedene angehören. Mehrere ohne Stimmabgabe gewählte Stellvertreter werden in 
der Reihenfolge berücksichtigt, in der sie auf der Vorschlagsliste, welcher das weggefallene 
Mitglied angehörte, verzeichnet waren. 
Sind auf einer Vorschlagsliste Stellvertreter nicht mehr vorhanden (Absatz 1 und 2), so 
tritt der Stellvertreter aus derjenigen anderen Liste ein, welche die größte Höchstzahl für einen 
noch nicht eingetretenen Stellvertreter aufweist. 
VII. Schlußbestimmungen. 
§ 27. 
Aufbewahrung der Akten. 
Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel werden von 
dem Landesversicherungsamte bis zur Beendigung der Wahlzeit aufbewahrt. 
Karlsruhe, den 26. April 1915. 
Großherzoglich Badisches Landesversicherungsamt. 
Krems. 
Klenkler.
        <pb n="129" />
        (§5 Absatz 1 Buchstabe b, § 6 der Wahlordnung.) 
— Nr. 34 
Vordruck zur Vorschlagsliste. 
105 
Anlage. 
Als nichtständige Mitglieder des Landesversicherungsamts aus den Versicherten, gegebenen- 
falls als Stellvertreter, werden vorgeschlagen: 
  
  
  
— Wohnort Bezeichnung 
Familien= und B .« * des Arbeitgebers u. s. w. 
7 V or-(Ruf-) N jame eruf (bei größeren Orten auch wergl. 6 Absan der 
- * /5 Straße und Hausnummer) ast orpnunn, * der 
W l s« 
I. 2. 3. I. * 
1. 
2. 
4. 
6. 
I. s. w. 
(Unierschriften, 
1. 
2. 
3 
  
  
  
Stellvertreter: 
*) S# der Wahlordnung: (einzurucken!.
        <pb n="130" />
        106 — Nr. 34 — 
Verordunng. 
(Vom 29. Mai 1915.) 
Das Verfüttern von grünem Roggen und Weizen betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 20. Mai 1915 über das Verfüttern von 
grünem Roggen und Weizen (Reichs-Gesetzblatt Seite 287) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Es ist verboten, grünen Roggen oder grünen Weizen als Grünfutter ohne Genehmigung 
des Bezirksamts abzumähen oder zu verfüttern. Das Verbot erstreckt sich nicht auf solchen 
Roggen, der als Futterroggen gebaut ist und infolge dichter Aussaat und starker Düngung des 
Grundstücks zweckmäßig nur als Grünfutter verwendet werden kann. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Mai 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="131" />
        107 
Nr. 35 
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 4. Juni 1915. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Rechte der Hilfswachtmänner bei der liberwachung von Kriegsgefangenen betressend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 3. Juni 1915.) 
Die Rechte der Hilfswachtmänner bei der Uberwachung von Kriegsgefangenen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und des Ministeriums Höchst Unseres 
Hauses, der Justiz und des Auswärtigen sowie nach Anhörung Unseres Staatsministeriums 
haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
81. 
Den Hilfswachtmännern kommen bei der Überwachung von Kriegsgefangenen sowie bei 
der Fahndung auf entwichene Kriegsgefangene die Befugnisse der Beamten des Polizei= und 
Sicherheitsdienstes zu. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 3. Juni 1915. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
vol Dusch. von Bodman. 
Drud und Verlag von Malsch &amp;. Vogel in narlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 35
        <pb n="132" />
        <pb n="133" />
        109 
Nr. 36 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 10. Juni 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Junern: Verbrauchszucker betressend. 
  
Verordnung. 
Verbrauchszucker betreffend. 
(Vom 8. Juni 1915.) 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 27. Mai 1915 über Verbrauchszucker 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 308) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde ist das Bezirksamt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 8. Juni 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1015. 36 
Diuck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Rarlsruhe.
        <pb n="134" />
        <pb n="135" />
        Nr. 37 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 16. Juni 1915. 
  
Juhalt. 
Provisorisches Gesenz: die Abänderung des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung betreffend. 
  
B. . 
Provisorisches Gesctz. 
(Vom 10. Juni 1915.) 
Die Abänderung des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir auf Grund des 8 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und 
verordnen hiermit provisorisch, wie folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Bestimmung in 8 3 Ziffer 2 des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung 
vom 22. Juni 1912 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 225) findet auf Familienangehörige 
unter 12 Jahren, die nach dem 31. Juli 191.1 in Betrieben des Familienhauptes einen Unfall 
erlitten haben oder bis zur Beendigung des Kriegszustandes noch erleiden, keine Anwendung. 
Diese Familienangehörigen gelten als der Unfallversicherung unterworfen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 10. Juni 1915. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Bodman. 
zrsehes= und Verordmunsblatt 1915. 37 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="136" />
        <pb n="137" />
        Nr. 38 ils 
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 21. Juni 1915. 
  
  
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Aus: 
wärtigen: das Verfahren bei der Zwangeversteigerung und Zwangsverwaltung betressend; des Ministeriums des 
Innern: Grnteflachenerhebung vom I. bis l. Juli 1915 betressend. 
  
Verordnung. 
(Vom 19. Juni 1915.) 
Das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend. 
Artikel I. 
Die Verordnung, das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 
betreffend, (Zwangsversteigerungsverordnung) in der Fassung der Verordnungen vom 6. August 1909 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 417) und vom 11. November 1910 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 703) wird wie folgt geändert: 
I. In §# 2 erhält Absatz 4 folgende Fassung: 
4. Der Ausfertigung der Zwangsvollstreckungsanordnung oder Beitrittszulassung, welche 
dem Notariat gleichzeitig mit der Ablassung der dem Schuldner zuzustellenden Ausfertigung 
mitzuteilen ist, ist der Vollstreckungstitel und eine Abschrift des Antrags des betreibenden oder 
beigetretenen Gläubigers beizulegen. Sobald dem Amtsgericht die Urkunde über die Zustellung 
der Vollstreckungsanordnung oder Beitrittszulassung an den Schuldner vorliegt, hat es den 
Tag dieser Zustellung dem Notariat mitzuteilen. 
Als Absatz 5 wird folgende Bestimmung eingestellt: 
5. Ebenso macht das Amtsgericht dem Notariat von der Zustellung des Beschlusses, durch 
den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, an den Mieter oder Pächter des Grundstück- 
unter Angabe des Tages der Zustellung Mitteilung. 
II. Hinter dem § 23 werden unter der überschrift: 
3 a. Mitteilungen an den Mieter oder Pächter. 
folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
(Sesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 38
        <pb n="138" />
        114 — Nr. 38 — 
§ 23 a. 
Sobald der Zuschlag erteilt ist, hat das Notariat dies unverzüglich denjenigen Mietern 
oder Pächtern mitzuteilen, denen der Beschluß über die Anordnung der Zwangsversteigerung 
zugestellt ist. Das gleiche gilt von der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses. 
Artikel II. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 19. Juni 1915. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. " 
arle. 
Verordunng. 
(Vom 19. Jumi 1915.) 
Ernteflächenerhebung vom 1. bis 4. Juli 1915 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seile 331) 
über eine Ernteflächenerhebung wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
In der Zeit vom 1. bis 4. Juli 1915 findet eine Erhebung der Ernteflächen beim feld- 
mäßigen Anbau von Winter= und Sommerweizen, Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer 
und Einkorn (Winter= und Sommerfrucht), Winter= und Sommerroggen, Gerste (Winter= und 
Sommergerste), Menggetreide, Mischfrucht, Hafer und Kartoffeln durch Befragung der Be- 
triebsinhaber oder ihrer Stellvertreter statt. 
82. 
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeinde— 
behörden ob und erfolgt durch Ortslisten. 
83. 
Die Herstellung und Versendung der Ortslisten erfolgt durch das Großherzogliche Statistische 
Landesamt, dem die allgemeine Leitung der Aufnahme sowie die Bearbeitung und Zusammen- 
stellung der Ergebnisse übertragen ist. 
84. 
Die Gemeindebehörden haben spätestens auf 26. Juni 1915 dem zuständigen Großherzog— 
lichen Bezirksamt den Empfang der Ortslisten anzuzeigen. Die Großherzoglichen Bezirksämter
        <pb n="139" />
        — Nr. 38 — 115 
haben spätestens auf 29. Juni 1915 dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt in Karls— 
ruhe zu berichten, ob sämtliche Gemeinden ihres Bezirks die Ortslisten rechtzeitig er— 
halten haben. 
Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten aufzurechnen (zu summieren), 
abzuschließen, mit der Beurkundung der Vollständigkeit zu versehen und bis spätestens 10. Juli 1915 
an das Großherzogliche Statistische Landesamt in Karlsruhe einzusenden. 
86. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 6 der Bundesratsverordnung ist das Bürger- 
meisteramt. 
Karlsruhe, den 19. Juni 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
#r. Dilller. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Rarlsrube.
        <pb n="140" />
        <pb n="141" />
        Nr. 39 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 22. Juni 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Stellenvermittlergesetzes betressend:; das 
polizeiliche Meldewesen betrefiend. 
  
Verordnung. 
(Vom 17. Juni 1915.) 
Den Vollzug des Stellenvermittlergesetzes betreffend. 
In Ergänzung unserer Verordnung vom 13. September 1910, den Vollzug des Stellen- 
vermittlergesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910 Seite 511), wird auf Grund 
des § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs-Gesetzblatt 1910 Seite 860) 
verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Neben der in § 25 der Verordnung vom 13. September 1910 vorgeschriebenen Anzeige 
an das Bezirksamt haben die nicht gewerbsmäßig betriebenen Stellen= oder Arbeitsnachweise 
auch dem Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin binnen drei 
Tagen nach ihrer Eröffnung eine Anzeige zu erstatten, die zu enthalten hat: Bezeichnung des 
Arbeitsnachweises, Angabe der Personen oder Körperschaften, die ihn unterhalten, Betriebs- 
stätte, Name des Geschäftsleiters, Fernsprechnummer und Geschäftsstunden. Jede hierin sich 
ergebende Anderung ist binnen drei Tagen in gleicher Weise anzuzeigen. 
Die bei Verkündung dieser Verordnung bereits bestehenden, nicht gewerbsmäßig betriebenen 
Stellen- oder Arbeitsnachweise haben dem Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiter- 
statistik., in Berlin eine Anzeige gleichen Inhalts bis spätestens 1. Juli 1915 zu erstatten. 
Diese Anzeigen an das Kaiserliche Statistische Amt sind auch von den öffentlichen Arbeits- 
nachweisen zu erstatten. Als öffentliche Arbeitsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten 
die von Gemeinden oder Kreisen eingerichteten oder aus Staatsmitteln unmittelbar unterstützten, 
dem Verband der badischen Arbeitsnachweise angeschlossenen Arbeitsnachweise. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 39
        <pb n="142" />
        118 Nr. 39 
82. 
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen nichtöffentlichen Stellen- oder Arbeitsnachweise, mit 
Ausnahme der Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische oder Büroangestellte, haben an 
zwei vom Ministerium des Innern bestimmten Tagen jeder Woche dem öffentlichen Arbeits- 
nachweis ihres Geschäftssitzes oder wirtschaftlichen Bezirks unter genauer Angabe der Berufsart 
(Spezialberufe) der angebotenen und verlangten Arbeitskräfte die Zahl derjenigen Arbeitsgesuche 
und offenen Stellen zu melden, die sie bis zum Zeitpunkt der Meldung nicht erledigen konnten 
und voraussichtlich binnen weiteren zwei Tagen, wobei ein Sonntag nicht mitzurechnen ist, 
nicht erledigen können. Bei Zweifeln, welchem öffentlichen Arbeitsnachweis die Meldung zu 
erstatten ist, ist die Entscheidung des Ministeriums des Junnern einzuholen. Liegen unerledigte 
Arbeitsgesuche oder Stellenangebote nicht vor, so ist eine Fehlanzeige einzusenden. 
Die für die Meldung erforderlichen Vordrucke werden vom Verband badischer Arbeits- 
nachweise kostenlos zur Verfügung gestellt. Die ausgefüllten Vordrucke oder die Fehlanzeigen 
sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie spätestens am folgenden Tage zu Beginn der Geschäfts- 
stunden bei dem öffentlichen Arbeitsnachweis sich befinden. 
§9 3. 
Außer den durch § 2 vorgeschriebenen Meldungen haben die nicht gewerbsmäßig betriebenen 
nichtöffentlichen Stellen= oder Arbeitsnachweise zweimal wöchentlich dem zuständigen öffentlichen 
Arbeitsnachweis eine Entzifferung der in der letzten Meldung (§ 2) angegebenen offenen Stellen 
einzusenden, damit dieser gegebenenfalls die Zuweisung der gewünschten Arbeitskräfte aus den 
bei ihm angemeldeten Arbeitsuchenden vornehmen kann. Die Entzifferung hat zu enthalten: 
Name und Wohnort des einzelnen Arbeitgebers, Zahl und Berufsart der von ihm gesuchten 
Arbeitskräfte, Zeitpunkt des gewünschten Dienstantritts, etwaige Angaben über die Arbeits- 
bedingungen und sonstigen Wünsche des Arbeitgebers. Die Entzifferung ist möglichst am gleichen 
Tage wie die Meldung, auf die sie sich bezieht, abzusenden; durch Fertigstellung der Entzifferung 
darf aber die Absendung der Meldung nicht verzögert werden. Ist gleichzeitige Absendung 
der Meldung und Entzifferung nicht möglich, so ist letztere tunlichst umgehend nachzuliefern. 
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen nichtöffentlichen Arbeitsnachweise sind verpflichtet, den 
öffentlichen Arbeitsnachweisen auf Ansuchen weitere Aufschlüsse zu erteilen, soweit diese verlangt 
sind, um einen genaueren Überblick über die Lage des Arbeitsmarktes zu erhalten oder die 
Arbeitsvermittelung zu erleichtern. 
84. 
Die öffeutlichen Arbeitsnachweise haben am Tage nach den nach § 2 Absatz 1 bestimmten 
Wochentagen dem Kaiserlichen Statistischen Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin 
unter genauer Angabe der Berufsart (Spezialberufe) der augebotenen und verlangten Arbeitskräfte 
die Zahl derjenigen bei ihnen unmittelbar eingekommenen und ihnen gemäß § 2 gemeldeten 
Arbeitsgesuche und Stellenangebote zu melden, die sie bis zum Zeitpunkt der Meldung nicht 
erledigen konnten und voraussichtlich auch binnen des folgenden Tages, wobei ein Sonntag
        <pb n="143" />
        — Nr. 39 — 119 
nicht zählt, nicht erledigen können. Liegen unerledigte Arbeitsgesuche oder Stellenangebote 
nicht vor, so ist eine Fehlanzeige einzusenden. Die für die Meldung erforderlichen Vordrucke 
werden vom Kaiserlichen Statistischen Amt kostenlos zur Verfügung gestellt. Die ausgefüllten 
Vordrucke oder die Fehlanzeigen sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie spätestens am folgenden 
Tage mit der ersten Post beim Kaiserlichen Statistischen Amt eintreffen. 
85. 
Der § 1 dieser Verordnung tritt sofort, die 88 2, 3 und 4 treten am 30. Juli 1915 
in Kraft. 
Karlsruhe, den 17. Juni 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
von Bodman. , 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
Das polizeiliche Meldewesen betreffend. 
(Vom 18. Juni 1915.) 
Auf Ersuchen des stellvertretenden Königlichen Generalkommandos des XIV. Armeckorps 
wird auf Grund der §§ 29 und 49 des Polizeistrafgesetzbuches unter Aufhebung der Verordnung 
vom 27. November 1914 (Gesetzes= und Verordunungsblatt Seite 417.18) verordnet, was folgt: 
81. 
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer — mit Ausnahme der Angehörigen der öster- 
reichisch-ungarischen Monarchie und der türkischen Staatsangehörigen — hat sich binnen 
24 Stunden nach seiner Ankunft am Aufenthaltsort unter Vorlegung seines Passes oder des 
seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises (8§ 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 der 
Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 191/4, Reichs-Gesetzblatt Seite 251) bei der 
Ortspolizeibehörde persönlich anzumelden. 
Über Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß unter 
Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk. 
§2. 
Desgleichen hat jeder Ausländer der in § 1 bezeichneten Art, der seinen Aufenthaltsort 
verläßt, sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde unter Vorzeigung 
seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises und unter Angabe 
des Reiseziels persönlich abzumelden. 
Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der Ortspolizeibehörde wiederum auf 
dem Paß vermerkt.
        <pb n="144" />
        120 — Nr. 39 — 
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder uneutgeltlich in seiner Behausung oder 
in seinen gewerblichen oder dergleichen Räumen (Gasthäusern, Peusionen u. s. w.) aufnimmt, ist 
verpflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschriften in 8 1 spätestens 24 Stunden nach der 
Aufnahme des Ausländers zu vergewissern und im Falle der Nichterfüllung der Ortspolizei- 
behörde sofort Mitteilung zu machen. 
84. 
An- und Abmeldung gemäß 88 1 und 2 kann miteinander verbunden werden, wenn der 
Aufenthalt des Ausländers an dem betreffenden Ort nicht länger als drei Tage dauert. 
85. 
Die Ortspolizeibehörde hat über die sich an- und abmeldenden Ausländer Listen zu führen, 
die Namen, Alter, Nationalität, Paßnummer und Art des Passes sowie Tag der Ankunft, 
Wohnung und Tag der Abreise angeben. Zugänge, Abgänge und Veränderungen dieser Listen 
sind täglich dem Bezirksamt mitzuteilen. 
86. 
Die über den Aufenthaltswechsel von Ausländern und ihre periodische Meldepflicht für 
die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen. 
87. 
Diese Verordnung tritt am 25. Juni 1915 in Kraft. 
Die an diesem Tage ortsanwesenden Ausländer haben die polizeiliche Anmeldung (§ 1) 
spätestens bis zum 5. Juli 1915 vorzunehmen. Die Vorschrift des § 3 findet dabei eut- 
sprechende Anwendung. 
88. 
Ausländer, welche den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 7 zuwiderhandeln, werden mit 
Haft bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft 
denjenigen, welcher dem § 3 zuwiderhandelt. 
Karlsruhe, den 18. Juni 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Ir. Dittler. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="145" />
        Nr. 40 141 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ansgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 30. Juni 1915. 
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Arzneitare betreffend; die Schiffahrt auf dem Untersee 
und auf dem Rhein zwischen Ronstanz und Schaffhausen betreffend. 
Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps: das Verbot der 
Ausfuhr von Pferden betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 23. Juni 1915.) 
Die Arzneitaxe betreffend. 
Auf Grund der §8 80 Absatz 1 und 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des § 367 
Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird verordnet, 
was folgt: 
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. Juli 1915 an bei der 
Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße bis auf weiteres nach den Be- 
stimmungen der „Deutschen Arzneitaxe 1914“ und des durch Beschluß des Bundesrats vom 
17. Juni 1915 genehmigten zweiten Nachtrags zu der deutschen Arzneitaxe 1914, der an die 
Stelle des durch Bundesratsbeschluß vom 17. Dezember 1914 genehmigten Nachtrages tritt 
und im Buchhandel in amtlicher Ausgabe zu beziehen ist, zu richten. 
Die §§ 32 bis 34 der Verordnung vom 11. September 1896, den Geschäftsbetrieb in 
den Apotheken betreffend, in der Fassung der Verordnungen vom 23. März 1905 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 109) und vom 29. Dezember 1913 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 674) bleiben aufrecht erhalten. 
Karlsruhe, den 23. Juni 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
J. V. 
Flad. 
Dr. Nöldeke. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 40
        <pb n="146" />
        122 — Nr. 40 — 
Verordnung. 
(Vom 29. Juni 1915.) 
Die Schiffahrt auf dem Untersee und auf dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 28. Juni 
1915 und zufolge der zwischen Baden und der Schweiz getroffenen Vereinbarung wird im 
Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Aus- 
wärtigen und dem Ministerium der Finanzen gemäß § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetz- 
buches und § 148 des Polizeistrafgesetzbuches verordnet, was folgt: 
Mit Wirkung vom 1. Juli 1915 wird die Verordnung vom 2. Februar 1900, die 
Schiffahrt auf dem Untersee und auf dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 395) in der Fassung der Verordnung vom 14. April 
1904, die Schiffahrt auf dem Untersee und auf dem Rhein zwischen Konstanz und Schaff- 
hausen, insbesondere die Abänderung der Signalordnung betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 72) in folgender Weise geändert: 
I. In Kraft bleibende Bestimmungen 
der 
gemeinsamen Schiffahrts= und Hafenordnung für den Untersee und den Nhein 
zwischen Konstanz und Schaffhausen 
vom 28. September 1867. 
In Artikel 2, Buchstabe 2, werden hinter dem Wort „Brücken“ die Worte „Fähr- 
seile, elektrische Leitungen“ eingeschaltet. 
In Artikel 5, Buchstabe o, werden die Worte „in Zeutuern“ durch die Worte „in 
Tonnen“ und in Artikel 6, Absatz 1, das Wort „Dampfbooten“ durch „Dampfschiffen“ 
ersetzt. 
II. Geänderte Bestimmungen. 
Abschnitt II. 
1. In § 3 Absatz 2 ist hinter dem Wort „Dampfpfeife“ einzufügen „Luftpfeife, Sirene". 
Absatz 3 ist zu streichen. 
In Absatz 7 ist das Wort „graphischen“ zu streichen. 
2. In § 10 erhält die Ziffer 2 folgende Fassung: 
„Ein Motorschiff, welches ohne beigesetztes Segel fährt, und ein Motorboot haben die 
unter Ziffer 1 vorgeschriebenen Lichter zu führen, unter der Maßgabe jedoch, daß das Bug- 
(Gras-licht mindestens 1,5 m hoch über dem Schiffsrand, die beiden Seitenlichter mindestens 
1,0 m rückwärts vom Bug (Gras) anzubringen sind,"
        <pb n="147" />
        — Nr. 40 — 123 
ferner erhält die Ziffer 3, Buchstabe a, folgende Fassung: 
„n. wenn sie selbständig fahren, und zwar auch, wenn sie zeitweise durch Rudern oder 
Schalten fortbewegt werden, die nach Ziffer 1 lit. b und c für Dampfschiffe vorgeschriebenen 
Seitenlichter;“ 
an Stelle der Ziffer 4 ist zu setzen: 
„4. Auf geschleppten Flößen ist ebenfalls am hinteren Ende ein weißes Licht auf- 
zustellen“. 
Die bisherige Ziffer 4 erhält die Bezeichnung Ziffer 5. 
Als Ziffer 6 ist zu setzen: 
„6. Segeljachten, Fischerboote, Gondeln und Ruderboote haben bei An- 
näherung von und zu Dampfschiffen rechtzeitig ein weißes Licht zu zeigen.“ 
Die bisherige Ziffer 5 erhält die Bezeichnung Ziffer 7. 
Die bisherige Ziffer 6 erhält die Bezeichnung Ziffer 8 und folgende Fassung: 
„8. Die Lichter sollen in dunkler Nacht bei klarer Luft sichtbar sein: 
a. bei Dampfschiffen: 
das Licht am Bug auf 5 km, 
die Seitenlichter auf 3 km, 
das Hecklicht auf 0,5 km; 
. bei Motorschiffen, Motorbooten, Segelschiffen und Güterschleppschiffen: 
das Licht am Bug (Gras) auf 3 km, 
die Seitenlichter auf 2 km, 
das Hecklicht (an der Wanne) bei Motorschiffen und Motorbooten auf 0,5 km, bei 
Segelschiffen und Güterschleppschiffen auf 2 kin, bei Segeljachten, Fischer booten, 
Gondeln und Ruderbooten auf 1 km“. 
Die bisherigen Ziffern 7 und 8 erhalten die Bezeichnung Ziffer 9 und 10. 
Als Ziffer 11 und 12 ist anzufügen: 
„11. Alle Lichter, welche von Schiffen und Fahrzeugen auf Grund der schiffahrts- 
polizeilichen Vorschriften für die Schiffe auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz 
und Schaffhausen zu führen oder zu zeigen sind, müssen den in der Signalordnung (An- 
lage III) unter B aufgeführten Bestimmungen entsprechend eingerichtet und derart angebracht sein, 
daß die unverminderte Sichtbarkeit unter allen Umständen und Verhältnissen gewahrt erscheint. 
Die übrige Beleuchtung der Schiffe darf niemals derart sein, daß eine Verwechslung 
mit einem der vorschriftsmäßig zu führenden Lichter stattfinden kann. 
12. Ebenso sollen die in den nachfolgenden Paragraphen angeführten Mittel zur Abgabe 
von sonstigen optischen und von akustischen Signalen den in der Signalordnung (Anlage III) 
unter B festgesetzten Bestimmungen entsprechen“. 
3. In § 11 werden der Ziffer 2 die beiden folgenden weiteren Absätze angefügt: 
„Diese Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher Weise in 
gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander nähern, daß 
40. 
S
        <pb n="148" />
        124 — Nr. 40 — 
dadurch Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie 
beide ihren Kurs beibehalten, frei von einander passieren müssen. 
Dieselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage jedes der beiden 
Schiffe den Bug, Mast und Kamin des anderen mit seinem Bug, Mast oder Kamin in einer 
Linic oder nahezu in einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden Schiffe in solcher 
Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des andern Schiffes zu sehen sind“. 
In Ziffer 5 werden dem Absatz 3 die Worte angefügt: 
„und zwar auch dann, wenn die Gondeln und die andern kleinen Schiffe unter Segel sind“. 
In Ziffer 8 werden hinter Absatz 1 folgende weitere Absätze eingefügt: 
„Als überholendes Schiff gilt ein Fahrzeug, das sich einem anderen so nähert, daß es 
bei Nacht keines der Seitenlichter des anderen Fahrzeuges sehen würde. 
Vermag ein Fahrzeug bei Tag nicht zu erkennen, ob es sich vor oder hinter einem 
anderen Fahrzeug befindet, so hat es anzunehmen, daß es selbst ein überholendes Fahrzeng 
sei, das dem anderen aus dem Wege zu gehen hat. Durch eine spätere Veränderung in der 
Stellung der Fahrzeuge zu einander wird das überholende Fahrzeug weder zu einem 
kreuzenden Fahrzeug, noch von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug aus dem 
Wege zu gehen“. 
Die Ziffer 9 erhält folgende Fassung: 
„9. Erscheint es für Schiffe, die einander ansichtig sind, veranlaßt, die Art und Weise 
des Ausweichens bekannt zu geben, so sind hierfür unmittelbar vor der Ausführung des 
Manövers die in der Signalordnung (Anlage III) vorgesehenen Kursänderungssignale au- 
zuwenden“. 
Als Ziffer 11 wird angefügt: 
„I1. Als Segelschiffe im Sinne der Bestimmungen in Ziffer 5 und 8 dieses Paragraphen 
sind zu behandeln alle unter Segel gehenden Fahrzeuge ohne Unterschied der Größe". 
Za. In § 12 Ziffer 3 wird das Wort „Dampfschiffe“ durch „Schiffe“ ersetzt. 
In Ziffer 10 wird hinter dem Wort „sichtbares“ das Wort „weißes“ eingeschaltet. 
Dem gleichen Paragraphen werden folgende neue Ziffern beigefügt: 
„11. Für die Durchfahrt unter den Brücken haben zu Tal fahrende Schiffe in der Regel 
die im Talweg liegende größte Offnung zu benützen, dagegen können zu Berg fahrende Schiffe 
auch andere Offnungen durchfahren. 
12. In unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter solchen dürfen weder Begegnungen 
noch Uberholungen von Schiffen stattfinden und es hat das zu Berg fahrende Schiff, wenn 
es voraussichtlich mit einem zu Tal fahrenden unmittelbar oberhalb der Brücke zusammen- 
treffen würde, unterhalb der Brücke die Vorüberfahrt des letzteren abzuwarten. Dabei hat 
das zu Tal fahrende Schiff seine Annäherung rechtzeitig durch Abgabe des Brückendurchfahrts- 
signals, durch einen langen Pfiff mit der einfachen Dampfpfeife oder mit der Luftpfeife, 
oder einen langen Ton mit dem Nebelhorn kundzugeben“.
        <pb n="149" />
        — Nr. 40 — 125 
4. In § 13 Ziffer 1 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung: 
„àa. Jedes Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Zwei= oder Dreiklangpfeife einen 
langen Pfiff dreimal in der Minute in gleichen Zwischenpausen abgeben; 
b. jedes Motorschiff in Fahrt muß mit seinem Nebelhorn, seiner Dampfpfeife, Luft- 
pfeife oder Sirene in der Minute mindestens einen langgezogenen Ton 
abgeben; 
. jedes Segelschiff und jedes Güterschleppschiff in selbständiger Fahrt muß das in 
lit. b vorgeschriebene Signal abgeben. Diese Fahrzeuge haben, solange die 
Nebelsignale der Dampfschiffe oder der Motorschiffe in Hörweite sind, kurze Töne 
mit dem Nebelhorn in rascher Aufeinanderfolge abzugeben. Das Letztere hat auch 
von Motorschiffen mit beigesetztem Segel, sowie von Segeljachten und von Fischer- 
booten zu geschehen;“. 
Als Ziffer 3 und 4 wird eingefügt: 
„3. Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) dürfen Dampf= und Motor- 
schiffe, sowie Motorboote mit keiner größeren Geschwindigkeit als 10 km in der Stunde 
fahren. Ausgenommen hiervon sind nur die Fahrzeuge der vereinigten Dampfschiffahrts- 
verwaltungen für den Bodensee und Rhein. 
4. Bei Nebelwetter und Schneegestöber ist das Schleppen von Flößen untersagt. 
Die Vornahme von Wasserbauarbeiten auf den dem Dampferverkehr dienenden Teilen 
der Landungsanlagen und auf den vorgeschriebenen Fahrlinien der Dampfschiffe hat bei Nebel- 
wetter und Schneegestöber zu unterbleiben. Sollte sich die Durchführung derartiger Arbeiten 
nicht auf nebelfreies Wetter verschieben lassen, so müssen Zeit und Ort der Vornahme der- 
selben den fahrplanmäßig verkehrenden Dampfschiffen rechtzeitig bekannt gegeben werden. 
In diesem Falle haben die schwimmenden Baumaschinen und Arbeitsschiffe (Lauen) in 
gleicher Weise die Nebelsignale abzugeben, wie sie für Fahrzeuge in Fahrt, Ziffer 1 lit. a, b, c, 
vorgeschrieben sind“. 
Die bisherige Ziffer 3 erhält die Bezeichnung Ziffer 5. 
·□ 
5. § 15 erhält folgende Fassung: 
„Motorboote (vergleiche § 7) sind hinsichtlich der Lichterführung, der Ausweichregeln und 
der Signalgebung den Dampfschiffen gleichgestellt, mit der Maßgabe, daß zur Abgabe der 
Signale eines der vorgeschriebenen akustischen Signalmittel (Pfeife oder Horn) genügt. 
Für kleine Dampfboote genügt eine einfache Dampfpfeife.“ 
6. Hinter § 15 wird eingefügt: 
§ 16. 
„Bei Befolgung der in Abschnitt B aufgeführten Vorschriften muß stets gehörige Rück- 
sicht auf alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßes, sowie auf solche besondere
        <pb n="150" />
        126 — Nr. 10 — 
Umstände genommen werden, welche zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von 
den Vorschriften notwendig machen.“ 
Der Abschnitt llII erhält folgende Überschrift und Fassung: 
„C. Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Stofze. 
17. 
Die Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Stoffe, wie solche unter C der 
Revidierten Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee festgesetzt sind, gelten auch für 
den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen. 
Siehe daher die Bestimmungen über die Beförderung: 
a. von Sprengstoffen (explosiven Gegenständen): Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909 
Seite 503, 
b. von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen gehörigen Gegenständen: Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 508, 
. von ätzenden und giftigen Stoffen: Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 512.“ 
Hinter dem Abschnitt III (jetzt C) ist einzuschalten: 
„D. Zu Krtikel 5 und 6 der gemeinsamen Schiffahrts- und Hafenordnung für den 
Antersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 28. September 1867. 
g 18. 
Die Vorschriften in Artikel 5 und 6 der gemeinsamen Schiffahrts= und Hafenordnung 
für den Untersee und den Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen vom 28. September 1867 
(Regierungsblatt 1868 Seite 234) über die Untersuchung der Schiffe und über die Berechtigung 
zur Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen finden 
auch auf Motorschiffe und zur Beförderung von Personen dienende Motorboote Anwendung. 
Für die Erteilung des Schifferpatents gelten die zwischen den Bodenseeuferstaaten für 
den Bodensee vereinbarten Vorschriften. 
Die Motorschiffe und die zur Beförderung von Personen dienenden Motorboote sind all- 
jährlich zu untersuchen. Von dieser Untersuchung können aber die nur zu Sport= und 
Vergnügungszwecken dienenden Motorboote entbunden werden.“ 
Der bisherige Abschnitt IV erhält die Bezeichnung III. 
Der bisherige Abschnitt V erhält die Bezeichnung IV und folgende Fassung: 
„Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Krafté". 
Karlsruhe, den 29. Juni 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler.
        <pb n="151" />
        — Nr. 40 — 127 
Anlagen: 
Anlage I: Prüfungsurkunde (unverändert). 
Anlage II: Urkunde über die fernere Untersuchung (unverändert). 
Die Anlage III erhält folgende Fassung: 
Signalordnung 
für die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen 
Konstanz und Schaffhausen. 
A. Signalgebung. 
Bestimmungen 
über die Dauer der einzelnen Signaltöne, sowie der Pausen zwischen zwei Tönen und zwischen 
zwei Signalen in Wiederholungsfällen. 
a. Bei den mit den Dampfpfeifen, Luftpfeifen und Nebelhörnern abzugebenden Signalen sollen 
die kurzen Töne eine Dauer von 1 Sekunde, 
die langen Töne eine Dauer von 5 Sekunden, 
die Pause zwischen zwei Signaltönen eine Dauer von ½ Sekunde, 
die Pause zwischen zwei Signalen bei Signalwiederholungen eine Dauer von mindestens 
2 Sekunden haben. 
b. Die Pausen zwischen zwei Kanonenschüssen sollen 1 Minnte, 
die Pausen zwischen zwei Gruppen von Kauoneuschüssen 2 Minuten betragen.
        <pb n="152" />
        128 
Nr. 40 
I. Rebelsignale. 
Sind von den Dampfschiffen stets mit der Zwei= oder Dreiklangpfeife zu geben. 
  
Sig- 6 
  
der Dampfschiffe in Fahrt 
(§ 13, Ziffer I#a) 
Ein langer Pfiff dreimal 
in der Minute in gleichen 
Zwischenpausen. 
  
# 
Nebelsignal 
der Motorschiffe, Segelschiffe 
und Güterschleppschiffe in selb- 
ständiger Fahrt 
(§ 13, Ziffer 1b und c)g. 
Nebelsignal 
eines Dampfschiffes, welches 
außerhalb einer Landungs- 
stelle geankert ist 
# 13, Ziffer 19). 
Za 
  
Nebelsignal 
der Motor= oder Segelschiffe 
und der Güterschleppschiffe, 
welche außerhalb einer Lan- 
dungsstelle geankert sind 
6 13, Ziffer 190. 
3b 
  
4 3 Erkennungssignal 
der Dampfschiffe, die nicht 
schleppen (§ 13, Ziffer 1e). 
  
  
  
Ein langer Ton mit der Dampf- 
pfeife, Luftpfeife, Sirene oder 
mit dem Nebelhorn 
einmal in der Minute 
————— 
In der Minute mindestens 
einmal mit der Glocke zu 
läuten. 
U 
Zwei kurze, rasch aufeinander- 
folgende Töne mit der Dampf- 
pfeife, Luftpfeife, Sirene oder 
mit dem Nebelhorn minde- 
stens einmal in der Minnte. 
[/X) 
Zwei kurze, rasch aufeinander- 
folgende Pfiffe, 
dreimal in der Minute. 
1 Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortung des 
re des Signals. der Signalisierung. Signals. 
1 Nebelsignal Ist von jedem Schiff mit 
seinem Erkennungssignal zu 
beantworten. 
und den Motorschiffen ohne 
Erkennungssignal zu beant- 
worten. 
  
beantworten. 
1 
beigesetztes Segel mit ihrem 
Ist von jedem Schiff mit 
seinem Erkennungssignal zu 
  
Ist von den Dampfschiffen
        <pb n="153" />
        Nr. 40 
129 
  
  
  
Zwei kurze Pfiffe mit darauf- 
solgendem langen Pfiff, 
dreimal in der Minnte. 
der Dampfschiffe, die schleppen 
(§ 13, Ziffer 1c). 
  
Erkennungssignal W 
der Motorschiffe ohne bei- 
gesetztes Segel 1 kurze Töne mit der Dampf- 
(§ 13, Ziffer 1c½) pfeife, Luftpfeife, Sirene oder 
mit dem Nebelhorn, 
i# 1 1. # 1 
zweimal in der Minute 
  
—— 
Kurze Töne mit der Dampf- 
pfeife, Luftpfeife, Sirene oder 
mit dem Nebelhorn 
in rascher Aufeinanderfolge 
5b Erkenunungssignal 
der Motorschiffe mit beige- 
setztem Segel, der Segelschiffe 
und der Güterschleppschiffe in 
selbständiger Fahrt in Hör- 
weite der Nebelsignale von 
1 Dampfschiffen, auch der Segel- 
jachten und der Fischerboote 
in gleichem Fall 
(§ 13, Ziffer 10g). 
6 Erkennungssignal 6 
geschleppter Schiffe, solange 
sie in Hörweite der Nebel= pfeife, Luftpfeife, Sirene oder 
signale anderer Schiffe sind, mit dem Nebelhorn minde- 
sowie bei der Annäherung an stens einmal in der Minute. 
die anzulaufende Landungs- 
stelle (§ 13, Ziffer 14). 
l 
  
Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortung des 
des Signals. der Signalisierung. Signals. 
. 
. 
4b Erkennungssignal 1 * Ist von jedem Schiff mit seinem 
Ist von jedem Schiff mit seinem 
Ein langer Ton und zwei 
—— Ist von den Dampfschiffen 
Einlanger Ton mit der Dampf- und den Motorschiffen ohne 
  
Erkennungssignal zu beant- 
worten. 
Erkennungssignal zu beant 
worten. 
1 
Ist von den Dampfschiffen 
und den Motorschiffen ohne 
beigesetztes Segel mit ihrem, 
Erkennungssignal zu beant- 
worten. 
beigesetztes Segel mit ihrem 
Erkennungssignal zu beant- 
worten.
        <pb n="154" />
        130 
Nr. 40 
  
nal 
—: 
Sl#g- 
Nr. 
Name und Bedeutung 
des Signals. 
Art und Weise 
der Signalisierung. 
Beantwortung des 
Signals. 
  
—□# 
  
Anhaltendes Läuten mit der 
Nebelglocke mit entsprechenden 
Zwischenpausen. Diese Signa- 
lisierung hat sofort beim Wahr- 
nehmen von Nebelsignalen der 
Schiffe zu beginnen und ist 
bis zur Einfahrt derselben 
fortzusetzen. 
  
Nebelsignal 
der Damnpfschifflandestellen 
für fahrplanmäßig verkeh- 
rende oder vorher angemeldete 
Schiffe. 
Anfahrtsignal 
ist von den Dampfschiffen zu 
geben, sobald die Nebelglocke 
einer anzulaufenden Dampfer- 
station vernommen wird, und 
zwar so lange, bis das Glocken- 
signal zur Anfahrt vom 
Dampfschiff aus gegeben wird 
61 13, Ziffer 14). 
  
Drei langgezogene Pfiffe in 
gleichen Zwischenpausen. 
II. Manöversignale. 
  
Wird von den Damnpfschiffen 
mit dem Anfahrtsignal beant- 
wortet (8 13, Ziffer 1). 
Sind von den Dampfschiffen stets mit der einfachen Dampfpfeife zu geben. 
  
  
9 Überholungs= und Ausweich- 
eines Dampfschiffes, welches 
#im Rhein einem anderen 
I 
ssgimi 
I 
Damyppfschiff vorfahren oder 
an einem entgegenkommenden 
Schiff links vorbeifahren will 
(§ 12, Ziffer 4 und 5, 
auch Ziffer 7). 
Drei kurze Pfiffe. 
  
Ist von dem anderen Dampf- 
schiffe mit dem gleichen Signal 
zu beantworten.
        <pb n="155" />
        Nr. 40 
131 
  
Sig- 
nal 
Nr. 
Name und Bedeutung 
des Signals. 
  
1! Art und Weise 
der Signalisierung. 
Beantwortung des 
Signals. 
  
eines Dampfschiffes oder 
Nacht einem anderen Schiff 
vorfahren will 
(6 11, Ziffer 8). 
  
Durchfahrtsignal für Fahrten 
unter Brücken. 
Durch dasselbe verlangt ein 
zu Tal fahrendes Schiff, daß 
ihm die Durchfahrt unter der 
Brücke freigelassen werde 
1 
S 
S 
Lla Kursänderungesignal. 
Ich richte meinen Kurs nach 
rechts (§ 11, Ziffer 9). 
  
10 Überholungssignal bei Nacht 
Motorschiffes, welches bei 
(6 12, Ziffer 12). 
U##OD 
Füuf kurze Pfiffe mit der 
Damppfpfeife beziehungsweise 
fünf kurze Töne mit dem 
Nebelhorn. 
  
Ein langer Pfiff mit der 
Dampfpfeife oder Luftpfeife 
beziehungsweise langer Ton 
mit dem Nebelhorn. 
v 
Ein kurzer Pfiff. 
  
  
11b Kursänderungssignal. 
Ich richte meinen Kurs nach 
links (§ 11, Ziffer 9). 
0 
Zwei kurze Pfiffe. 
—— 1 
  
1c 
Kursänderungssignale. 
Ich stoppe oder ich gehe zurück 
(§ 11, Ziffer 9). 
  
  
O 
Ein langer, ein kurzer und 
ein langer Pfiff. 
  
  
114 
Kurssignal. 
Ich behalte meinen Kurs bei. 
(§ 11, Ziffer 9). 
  
  
Ein mindestens 8 Sekunden 
sichtigten 
  
  
langer Pfiff. 1 
Auf Schiffen, welche kein Heck- 
licht führen, ist am Heck (an 
der Wanne) ein weißes Licht 
hin und her zu schwenken. 
Dieses Signal ist auch schon 
zu geben, wenn das vordere 
Schiff das überholende Schiff 
früher wahrnimmt 
(§ 10, Ziffer 5). 
Ist von dem angerufenen 
Damnpfschiff unbedingt zu be- 
antworten und zwar durch das- 
jenige Kursänderungssignal, 
welches dem von ihm beab- 
Ausweichmanöver 
entspricht. Will das angerufene 
Schiff seinen Kurs nicht ändern, 
sondern geradeaus gehen, so 
hat es diese Absicht durch das 
Signal 11d bekannt zu geben.
        <pb n="156" />
        — Nr. 10 — 
III. Alarm- und Notsignale. 
  
Sig= 
  
  
1 Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortung des 
des Signals. der Signalisierung. Signals. 
Alarmsignal IXNNNUO Ist mit dem gleichen Signale 
— 
d# 
Das Alarmsignal ist zu geben, 
um ein anderes Schiff auf 
eine drohende Gefahr auf- 
merksam zu machen, oder von 
einem Dampf= oder Motor- 
schiff ohne beigesetztes Segel, 
wenn es manöorierunfähig 
oder sonst außer Stande 
ist, vorschriftsmäßig auszu- 
weichen, und sich ein anderes 
Schiff ihm in gefahrdrohender 
Weise nähert 
# 11, Ziffer 6 und 7). 
Notsignal 
ist zu geben, um Hilfe zu er- 
langen, wenn das eigene 
Schiff in Not oder Gefahr ist 
G 14). 
Mindestens 7 kurze rasch auf= mit Dampfpfeife, beziehungs- 
einander folgende Pfiffe, Töne weise Nebelhorn zu beant- 
oder Glockenschläge. Das worten. 
Alarmsignal ist von den 
Dampfschiffen mit der ein- 
fachen Dampfpfeife (Einklang- 
pfeife) oder mit der Glocke, 
von allen anderen Schiffen mit 
dem Nebelhorn zu geben. 
  
( 
1 
  
  
  
  
  
  
Ist von den Schiffen mit dem 
Mindestens 7 lange, rasch auf= Alarmsignal zu beantworten. 
einander folgende Pfiffe oder 
Töne in mehrfacher Reihen- 
# folge. 
  
  
Das Notsignal ist von den 
Damnpsschiffen mit der Zwei- 
oder Dreiklangpfeife zu geben. 
Neben diesen akustischen Sig- 
nalen ist bei Tage die Not- 
flagge am Masttopp, am Bug- 
flaggenstock oder an einer 
Stange zu hissen. Bei Nacht
        <pb n="157" />
        — Nr. 40 — 133 
  
.- J 
* # 
5 Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortung des 
des Signals. 
der Signalisierung. Signals. 
  
  
sind auf den Dampfschiffen 
Blickfener von 10 Minuten 
Breundauer und abwechselnd 
roter und grüner Farbe von 
1 einem möglichst hohen Punkte 
des Schiffes abzubrennen. 
Das mit der Kanone abzu- 
gebende Notsignal besteht aus 
mindestens dreimal drei 
Kanonenschüssen. " 
B. Signalmittel. 
Die Bestimmungen über die Signalmittel in der Anlage III der Verordnung vom 
24. Dezember 1909, die Schiffahrt auf dem Bodensee betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 491, 527) sind, mit Ausnahme derjenigen für akustische Signalmittel, auch für 
die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen maß.- 
gebend; für akustische Signalmittel gelten die Bestimmungen der Verordunng mit folgenden 
Anderungen: 
„III. Akustische (hörbare) Signale. 
1. Die für die Dampfschiffe vorgeschriebenen Zwei= oder Dreiklangpfeifen müssen 
gleichzeitig Töne geben, die zusammen einen Akkord bilden, und bei ruhigem Wetter auf eine 
Entfernung von 6 km deutlich hörbar sein. 
Dieselben sind vor dem Kamin — bei mehreren Kaminen vor dem vordersten derselben — 
in einer Höhe von 1,5 m über dem Hauptdeck so anzubringen, daß die Fortpflanzung des 
Schalles nach vorne und nach beiden Seiten durch kein Hindernis gehemmt wird.“ 
In Ziffer 6 sind nach dem Worte „Notsignalen“ die Worte „und deren Beantwortung“ 
zu streichen. 
In Absatz 2 sind die Worte „Häfen und“ zu streichen. 
Anlage IV. Muster eines Schifferpatentes (wie Anlage IV der Bodenseeschiffahrts- 
ordnung), dessen Absatz 1 jedoch folgende Fassung erhält:
        <pb n="158" />
        134 — Nr. 40 — 
„Vorzeiger dieses 
hat nach Nachweisung seiner Befähigung die Erlaubnis zur Führung jedes auf dem Untersee 
und auf dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen fahrenden 
Dampsschiffs, 
Motorschiffs, 
zur Beförderung von Personen dienenden Motorboots, 
Schlepp= oder Segelschiffs, 
jeder Größe oder 
v en Tonnen Ladungsfähigkeit 
erhalten."“ 
Verfügung. 
Das Verbot der Ausfuhr von Pferden betreffend. 
(Vom 16. Juni 1915.) 
Nachdem durch Verfügung des Kriegsministeriums angeordnet worden ist, daß die stell- 
vertretenden Generalkommandos ihren Bedarf an Pferden in dem ihnen durch den Mobil- 
machungsplan zugewiesenen Bereich durch freihändigen Kauf oder durch Aushebung decken sollen 
und daß Ankauf oder Aushebung in einem anderen Bereich nur mit Zustimmung des betreffenden 
stellvertretenden Generalkommandos zulässig ist, bestimme ich hiermit auf Grund der §§ 4 und 9 
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851: 
1. Pferdehändler dürfen in dem den Korpsbezirk umfassenden Pferdeaushebungsbezirk des 
XIV. Armeekorps nur dann freihändig Pferde ankaufen, wenn sie einen von dem stellvertretenden 
Generalkommando XIV. Armeekorps, der Armee-Abteilung Gaede oder der Remonte-Inspektion 
nach dem 24. April 1915 ausgefertigten Erlaubnisschein besitzen. 
Aus Offizieren bestehende Ankaufskommissionen dürfen nur dann ankaufen, wenn sie von 
dem stellvertretenden Generalkommando XIV. Armeekorps dazu ermächtigt oder von der Armee- 
Abteilung Gaede oder der Remonte-Inspektion dazu beauftragt sind und einen Ausweis darüber 
in Händen haben. 
2. Die Verwaltungsbehörden haben den danach nicht erlaubten Pferdehandel zu ver- 
hindern sie sind befugt, einzelnen Händlern Erlaubnisscheine für jeden einzelnen Fall auszustellen, 
sobald nachgewiesen ist, daß die Pferde den Aushebungsbezirk des XIV. Armeekorps nicht verlassen. 
3. Die Ausfuhr von Pferden durch Pferdehändler aus dem Pferdeaushebungsbezirk ist 
verboten. Ausfuhrerlaubnisscheine werden von dem stellvertretenden Generalkommando ausgestellt. 
In dringenden Einzelfällen können auch die Verwaltungsbehörden einen Ausfuhrerlaubnisschein 
für einzelne Pferde erteilen unter Mitteilung an das stellvertretende Generalkommando.
        <pb n="159" />
        — Nr. 40 — 135 
4. Die Eisenbahn-Stationsvorstände dürfen das Verladen von Pferden zur Ausfuhr aus 
dem Pferdeaushebungsbezirk nur solchen Pferdehändlern und militärischen Ankaufskommissionen 
gestatten, die im Besitze eines von dem stellvertretenden Generalkommando ausgestellten Aus- 
fuhrscheins oder eines von der Remonte-Inspektion ausgefertigten Erlaubnisscheins sind. 
5. Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand mit 
Gefängnis bestraft. 
6. Diese Vorschriften treten mit der Verkündung in Kraft. 
7. Die Verfügungen des stellvertretenden Generalkommandos vom 3. Februar 1915 IIbh 
Nr. 5250“) und vom 29. März 1915 IIb Nr. 7555“#) treten außer Kraft. 
Karlsruhe, den 16. Juni 1915. 
Stellvertretendes General-Kommando des XIV. Armeekorps. 
Der kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel. 
*) Siehe Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. 10, Seite 31. 
**) Siehe Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom April 19015 (Gesenzes= und Ner- 
ordnungsblatt Nr. 24, Seite 71). 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube.
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
        Nr. 41 b 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 2. Juli 1915. 
  
  
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministerinme des IZnnern: die Schissahrt auf dem Bodensee betressend; die Ausstellung 
von A##dens schisserpatenten betreisend: die Brol: und Meohlverst 1 des Fre kehrs betreffend. 
crordunng. 
(Vom 29. Juni 1915.) 
Die Schiffahrt auf dem Bodensee betreffend. 
Auf Grund der durch Allerhöchste Staatsministerialentschließung vom 4. Oktober 1909 
erteilten Ermächtigung wird zum Vollzug der zwischen den Regierungen der Bodenseenfer- 
staaten getroffenen Vereinbarungen im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen 
gemäß § 366 Ziffer 10 und § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und § 148 des Polizei- 
strafgesetzbuches verordnet, was folgt: 
I1 
An Stelle des § 18 in Abschnitt I) der durch Verordnung des Ministeriums des Jnnern 
vom 24. Dezember 1909 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 491), die Schiffahrt auf dem 
Bodensee betreffend, veröffentlichten „Revidierten Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts- 
und Hafenordnung für den Bodensee“ treten zufolge einer zwischen den Regierungen der 
Vodenseeuferstaaten getroffenen Vereinbarung mit Wirkung vom 1. Juli 1915 an folgende 
Bestimmungen: 
§ 18. 
Die in Artikel 6 der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee 
vom 22. September 1867 über die Untersuchung der Schiffe gegebenen Bestimmungen finden 
auch auf Motorschiffe und die zur gewerbemäßigen Beförderung von Personen dienenden 
Motorboote Anwendung. 
Die Motorschiffe und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden 
Motorboote sind alljährlich zu untersuchen. 
Gesetzes= und Verordnungsblat! 1915. 41
        <pb n="162" />
        138 — Nr. 41 — 
19. 
Die in Artikel 10 a. a. O. über die Berechtigung zur Bodenseeschiffahrt erteilten Vor- 
schriften greifen auch bei Motorschiffen und Motorbooten Platz. 
Ausgenommen von der Verpflichtung, ein Schifferpatent zu erwerben, sind die Führer 
von kleinen Segelbooten, die nur zu Fahrten zwischen nahe liegenden Uferplätzen oder zu Ver- 
gunügungsfahrten dienen. 
Weiterhin können für die Führer von Motorbooten oder Segelbooten, die sich lediglich zu 
sportlichen Veranstaltungen vorübergehend am Bodensee aufhalten, Ausnahmen zugelassen werden. 
Das Schifferpatent (Anlage IV) zur Führung eines Dampfschiffs, eines Motorschiffs oder 
eines Motorboots soll nur erteilt werden, nachdem der Nachweis über eine längere Beschäftigung 
auf solchen Fahrzeugen und über die Befähigung zu ihrer Führung erbracht ist. 
II. 
In Anlage IV der in I genannten „Revidierten Bestimmungen“ werden die Worte „zur 
gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden“ gestrichen. 
Karlsruhe, den 29. Juni 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler. 
Verordnung. 
(Vom 29. Juni 1915.) 
Die Ausstellung von Bodenseeschifferpatenten betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Ministeriums des Innern, betreffend die Schiffahrt 
auf dem Bodensee, vom 29. Juni 1915 wird im Einverständnis mit dem Ministerinm der 
Finanzen verordnet, was folgt: 
81. 
Jeder Führer eines Dampfschiffs, eines Motorschiffs, eines Motorboots, eines Segelschiffs 
oder eines Segelboots muß mit einem ordnungsmäßigen Schifferpatent versehen sein. 
Ausgenommen hiervon sind die Führer von kleinen Segelbooten, die lediglich zu Fahrten 
zwischen nahe liegenden Uferplätzen oder zu Vergnügungsfahrten dienen. 
Von der Verpflichtung, ein Schifferpatent zu erwerben, können außerdem vom zuständigen 
Bezirksamt entbunden werden die Führer von Motorbvoten oder Segelbooten, die sich lediglich 
zu sportlichen Veranstaltungen vorübergehend am Bodensee aufhalten. Sie erhalten hierüber 
einen Ausweis. 
82. 
Wer ein Schifferpatent erwerben will, hat dem zuständigen Bezirksamt ein schriftliches 
Besuch einzureichen und dabei nachzuweisen:
        <pb n="163" />
        — vr 41 — 139 
E 
— 
. seine Staatsangehörigkeit, 
sein Alter und seinen Wohnsitz, 
c. einen guten Leumund, 
d. normales Hör= und Sehvermögen, inbegriffen Farbensinn (durch Vorlage eines bezirks- 
ärztlichen Zeugnisses oder des letzten Prüfungsprotokolls einer Dampfschiffahrts- 
verwaltung), 
e. eine dreijährige Verwendung im praktischen Schiffsdienst auf Binnengewässern (den 
etwaigen Schiffsjungendienst nicht eingerechnet), wovon wenigsteus ein Jahr auf Bodensee- 
schiffen solcher Gattung zugebracht worden sein muß, zu deren Führung durch das 
Patent die Berechtigung erlangt werden soll. 
Die Bewerber um ein Schifferpatent zur Führung von Dampfschiffen, Motorschiffen oder 
von zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorbooten haben überdies 
nachzuweisen, daß sie während des oben erwähnten Jahres, teils als Schiffsführer, teils als 
Steuermann unter Aufsicht und Anleitung des Schiffsführers oder Steuermanns gefahren 
sind. In solchen Fällen hat der Schiffsführer, unter welchem der Vewerber zuletzt gedient 
hat, in dem Verwendungszengnis ausdrücklich zu bestätigen, daß der Bewerber die zur Führung 
der betreffenden Gattung von Fahrzeugen erforderliche Befähigung praktisch erprobt hat. 
Die Bewerber um ein Schifferpatent müssen volljährig, die Bewerber um ein Patent zur 
Führung von Dampfschiffen aber mindestens 23 Jahre alt sein. 
— 
Der Bewerber um ein Schifferpatent hat sich einer Prüfung zu unterziehen. Zu dieser 
wird er zugelassen, sobald er die in § 2 bezeichneten Nachweise vollständig erbracht hat. 
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der bei den Bezirksämtern 
Konstanz und Überlingen gebildet wird. Der Prüfungsausschuß besteht: 
a. aus dem Vorstand der zuständigen Wasser= und Straßenbauinspektion oder seinem 
Stellvertreter als Vorsitzenden, 
b. einem mit der Schiffahrt vertrauten Beamten der staatlichen Wasserbauverwaltung 
(Schiffahrtsaufseher), 
einem Beamten der badischen Dampfschiffahrtsverwaltung (Kapitän) oder einem 
badischen Motorbootführer oder einem Motorschifführer, je nach der Schiffsgattung, 
für die das Patent nachgesucht wird. 
Für die Angestellten der badischen Dampfschiffahrtsverwaltung nimmt die Großherzogliche 
Eisenbahnverwaltung die Prüfung ab. 
□ 
84. 
Im allgemeinen ist die Prüfung mit Rücksicht auf die Gattung der Fahrzeuge, zu deren 
Führung das Patent erlangt werden soll, einzurichten. Sie soll sich hauptsächlich auf die 
41.
        <pb n="164" />
        140 — Nr. 41 — 
praktische Bodensceschiffahrt und auf die Erkennung der optischen und akustischen Signale 
beziehen. 
Im besonderen gelten folgende Vorschriften: 
1. Die Prüfung zur Erlangung des Patents als Dampfschifführer hat sich zu erstrecken auf: 
a. die Internationale Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee, 
b. die Hafen= und Dammordnungen für die Häfen und Landungsstellen am Bodensee, 
. die Vorschriften über das Verhalten bei Kursfahrten, Begegnungen und Kreuzungen 
von Dampfschiffen und anderen Fahrzeugen sowie die Kenntnis und das Verständnis 
des bildlichen Fahrplaus der Bodenseeschiffe, 
. das Kompaßfahren, das Verhalten bei Fahrten im Nebel, bei Nacht und bei 
stürmischem Wetter, die genaue Kenntnis des Fahrwassers sowie das Verhalten 
bei Seennfällen aller Art (Mann über Bord, Feuer-, Wassergefahr, Leckwerden, 
Zusammenstößen u. s. w.), 
C. das Verfahren bei Kurs= und Fahrtbestimmungen sowie die Führung und Benützung 
der Steuerkursbücher. 
2. Die Prüfung zur Erlangung des Patentes zur Führung eines Motorschiffs oder zur 
Führung eines zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorboots 
hat sich auf die unter 1 a, b, c und d erwähnten Gegenstände zu erstrecken und es 
haben die Bewerber außerdem anläßlich der Prüfung bei einer Probefahrt nachzu. 
weisen, daß sie die nötige Fertigkeit in der Führung des betreffenden Fahrzeuges 
besitzen und daß sie auch mit der Bedienung und Wartung des Motors vertraut sind 
Bei der Prüfung zur Erlangung eines Patentes zur Führung eines Segelschiffs, 
Segelboots oder privaten Motorboots bleibt die Auswahl der Gegenstände dem 
Prüfungsausschuß überlassen. 
S= 
8 5. 
Nach ordnungsgemäß bestandener Prüfung wird dem Bewerber das Schifferpatent nach 
dem der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee beigefügten Muster 
auf Antrag des Prüfungsausschusses von dem zuständigen Bezirksamt ausgestellt. 
86. 
Dem Ministerium des Innern bleibt es vorbehalten, — wenn es sich um Angestellte der 
Dampfschiffahrtsverwaltung handelt, im Benehmen mit dem Finanzministerium — Ausnuahmen 
von den in § 2 gestellten Erfordernissen zu gewähren und von den in § 4 vorgesehenen 
Prüfungen ganz oder teilweise zu entbinden. 
Ebenso kann das Ministerium des Innern Besitzern von Motorbooten, welche ausschließlich 
zu Vergnügungs= und Sportfahrten sowie zur Fischerei, nicht aber zur Beförderung von 
Personen gegen Entgelt benützt werden, Befreiung von der in § 2 gestellten Bedingung 
gewähren. Angestellte der Besitzer solcher Motorboote sind von dieser Befreiung ausgeschlossen.
        <pb n="165" />
        Nr. 41 — 141 
§ 7. 
Ein Schifferpatent ist nur für diejenige Person gültig, für die es ausgestellt worden ist. 
Mißbräuchliche Benützung des Patentes wird strafrechtlich verfolgt. 
* 8. 
Wenn ein Schiffer ein Patent für das ganze Bodensee= und Rheingebiet bis Schass 
hausen erwerben will, so hat er sich einer Prüfung für beide Gebiete (Bodensee und Untersce 
und Rhein) zu unterziehen. Diese Prüfung kann jedoch von einem und demselben Ausschuß 
vorgenommen werden, wenn ihm Vertreter des Schiffahrtsdienstes beider Gebiete beigegeben 
sind. Nachdem er die Prüfung mit Erfolg bestanden hat, wird ihm ein entsprechendes Pateut 
ausgestellt. 
Ist er bereits im Besitze eines Patentes für das eine Gebiet, so wird ihm, nachdem er 
die erforderliche Ergänzungsprüfung für das andere Gebiet mit Erfolg bestanden hat, sein 
Patent auf beide Gebiete erweitert. 
Besitzt der Führer eines vom Untersee in den Bodensee fahrenden Schiffes kein Patent 
für den Bodensee, so genügt es, wenn ihm ein mit dem Patent zur Führung eines solchen 
Fahrzeuges auf dem Bodensee versehener Führer beigegeben wird und umgekehrt, wenn ein 
Führer eines vom Bodensee in den Untersee und den Rhein fahrenden Schiffes kein Patent 
für das letztere Gebiet hat. 
89. 
Mit der Handhabung dieser Verordnung sind die für die Schiffahrt bestimmten Aufsichts- 
organe sowie die eingesetzten Prüfungsausschüsse betraut. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Juni 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler. 
Verorduung. 
(Vom 29. Juni 1915.) 
Die Brot= und Mehlversorgung des Fremdenverkehrs betreffend. 
Auf Grund des § 37 der Bundesratsverordnung vom 25. Jannar 1915 über die Regelung 
des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (Reichs-Gesetzblatt Seite 35) wird verordnet, was folgt:
        <pb n="166" />
        142 Nr. 41 — 
81. 
Zur Regelung der Brot- und Mehlversorgung des Fremdenverkehrs gelangen zur Ausgabe: 
1. Landesbrotmarken für diejenigen Personen, welche innerhalb des Großherzogtums 
ihren Wohnsitz haben, 
2. Tagesbrotmarken für die übrigen Fremden. 
82. 
Die Landesbrotmarken werden in Heften ausgegeben, welche 15 Marken enthalten, von 
denen jede zum Bezug von 40 Gramm Brot oder Zwieback, falls solcher bereitet wird, 
berechtigt. Die Hefte werden durch die Kommunalverbände oder in deren Auftrag durch die 
Gemeinden verabfolgt. Ein Heft mit Landesbrotmarken (Landesbrotheft) können die der 
versorgungsberechtigten Bevölkerung angehörenden Personen in ihrem Kommnnalverbandsbezirk 
gegen Hingabe einer zum Bezug von 750 Gramm Brot berechtigenden Brotmarke ihres 
Kommunalverbands erhalten. Gehört der Antragsteller der schwer arbeitenden Bevölkerung 
an und ist sein Aufenthalt außerhalb seines Kommunalverbandsbezirks in Ausübung seines 
Berufes erforderlich, so kann er ein Landesbrotheft gegen eine nur zum Bezug von 600 Gramm 
Brot berechtigende Brotmarke seines Kommunalverbands erhalten. Der gleichzeitige Eintausch 
mehrerer Landesbrothefte ist zulässig. Beabsichtigt eine Person, den Aufenthalt außerhalb 
ihres Kommunalverbandsbezirks über die Zeitdauer der Gültigkeit der in ihrem Besitz befind- 
lichen Kommunalverbandsbrotmarken auszudehnen, so können ihr Landesbrothefte auch für die 
diese Gültigkeit überschreitende Zeit gegen Verzicht auf die entsprechende Zahl der ihr künftig 
zustehenden K lverbandsbrotmarken ausgehändigt werden. 
Selbstversorger können je ein Landesbrotheft gegen vorherige käufliche Überlassung von 
500 Gramm einwandfreien Mehles an die von ihrem Kommunalverband bezeichnete Stelle 
beziehen. 
§ 3. 
Die Tagesbrotmarken werden in Tagesbrotkarten und Halbtagesbrotkarten ausgegeben. 
Die Tagesbrotkarte enthält vier, die Halbtagesbrotkarte zwei Tagesbrotmarken, von denen 
jede zum Bezug von 40 Gramm Brot oder Zwieback, falls solcher bereitet werden darf, berechtigt. 
Sie werden von den Kommunalverbänden den Wirten nach Bedarf zur Verfügung gestellt. 
Die Gastwirte verabfolgen die Tagesbrotkarten an diejenigen bei ihnen übernachtenden 
Fremden, welche außerhalb des Großherzogtums ihren Wohnsitz haben. Soweit es sich hierbei 
um innerhalb des Deutschen Reiches wohnhafte Fremde handelt, die mehr wie drei Tage in 
dem betreffenden Gasthaus zu verbleiben beabsichtigen, ist die Vorlage des Brotkartenabmelde. 
scheins ihres heimatlichen Kommunalverbands zu verlangen und, falls der Fremde nicht im 
Besitz eines solchen Scheines ist, die sofortige Einholung desselben zur Pflicht zu machen. Eine 
Tagesbrotkarte darf in diesem Fall nur dann verabfolgt werden, wenn der Fremde sich darüber 
ausweist, daß er die erforderlichen Schritte wegen Erwirkung des Brotkartenabmeldescheins 
eingeleitet hat.
        <pb n="167" />
        — Nr. 41 — 143 
Die Tagesbrotkarte ist mit dem Datum ihrer Ausgabe zu versehen und hat nur für 
diesen Tag Gültigkeit. Bei der Ausgabe einer neuen Tagesbrotkarte hat sich der Gastwirt 
von den Fremden die Tagesbrotkarte des Vortags, falls eine solche für ihn ausgestellt worden 
ist, zurückgeben zu lassen. 
Eine Halbtagesbrotkarte dürfen die Wirte nur auf Antrag gegen schriftliche Empfangs. 
bescheinigung an diejenigen nachweislich außerhalb des Großherzogtums ansässigen Fremden 
verabfolgen, welche im Großherzogtum nicht übernachten. 
84. 
In Wirtschaften darf Brot an Gäste nur noch gegen Brotmarken abgegeben werden, 
wobei sich die außerhalb des Kommunalverbandsbezirks wohnhaften Personen der Landes- 
brotmarken (§ 2) oder der Tagesbrotmarken (§ 3) bedienen. Die im Kommunalverbands- 
bezirk ansässige Bevölkerung wird in der Regel die Brotmarken ihres Kommunalverbandes 
verwenden; doch kann sie auch gegen Landesbrotmarken Brot erhalten. 
Die Verabfolgung des Brotes darf nur auf besonderes Verlangen stattfinden, die Auf- 
stellung von nicht bestelltem Brot auf den Tischen ist verboten. 
Der monatliche Brotbezug eines Wirtes für seine Gäste darf den Gesamtbetrag der von 
ihm eingenommenen Brotmarken nicht überschreiten. 
85. 
Die Wirte haben auf den 3. jeden Monats dem Kommunalverband oder der von ihm 
bezeichneten Stelle anzuzeigen, wie viele Tagesbrotkarten und Halbtagesbrotkarten sie im Vor— 
monat ausgegeben haben und wie hoch sich die Gesamtzahl der bei ihnen übernachtenden 
Fremden nach Kopf und Tag im Vormonat belief. Der Anzeige sind die Empfangsbescheinigungen 
über die Verabfolgung von Halbtagesbrotkarten beizufügen Die Übereinstimmung der Zahl 
der ausgegebenen Tagesbrotkarten mit der Tageszahl der übernachtenden, außerhalb des Groß- 
herzogtums wohnhaften Fremden ist an Hand des Fremdenbuchs von Beanftragten des Kommunal- 
verbands festzustellen. 
86. 
Die Kommunalverbände haben spätestens auf den 10. jeden Monats die Zahl der im 
Vormonat im Kommunalverbandsbezirk übernachtenden Fremden nach Kopf und Tag sowie 
die Zahl der im Vormonat ausgegebenen Landesbrothefte, der Tagesbrotkarten und der Halb- 
tagesbrotkarten der Landesvermittlungsstelle beim Statistischen Landesamt anzuzeigen. Die 
im Kommunalverbandsbezirk eingegangenen Landesbrotmarken sind auf Bogen, von denen jeder 
100 Marken umfaßt, aufzukleben oder unaufgeklebt abzuwiegen und der Landesvermittlungs- 
stelle beim Statistischen Landesamt, welche wegen des Verfahrens beim Abwiegen nähere Vor- 
schrift treffen wird, spätestens auf den 10. jeden Monats einzusenden. In der gleichen Weise 
ist hinsichtlich der Tagesbrotmarken zu verfahren.
        <pb n="168" />
        144 — Nr. 41 — 
87. 
Die Landesbrothefte, die Tagesbrotkarten, die Halbtagesbrotkarten, die Vordrucke für die 
Empfangsbescheinigung der letzteren, die Bogen zum Aufkleben der Brotmarken sowie die Um— 
schläge, in denen die Marken zu wiegen und einzusenden sind, werden einheitlich für das ganze 
Land durch die Landesvermittlungsstelle beim Statistischen Landesamt hergestellt und von dieser 
den Kommunalverbänden nach Bedarf überlassen. Die anderweite Herstellung dieser Landes- 
brothefte, Tagesbrotkarten und Halbtagesbrotkarten ist verboten. 
88. 
Die Landesvermittlungsstelle beim Statistischen Landesamt bewirkt den Ausgleich zwischen 
den Kommunalverbänden des Landes auf Grund der ausgegebenen Landesbrothefte und der 
eingenommenen Landesbrotmarken. Den bezüglichen Anordnungen der Landesvermittlungsstelle 
haben die Kommunalverbände zu entsprechen. Handelt es sich nur um kleine Mengen, die ein 
Kommunalverband zu erhalten oder abzuliefern hat, so wird von einem Ausgleich zunächst 
abgesehen und die Menge dem Kommnunalverband buchmäßig gutgeschrieben oder er mit 
ihr belastet. 
Für die Brot= und Mehlversorgung derjeuigen Fremden, welche außerhalb des Groß- 
herzogtums ihren Wohnsitz haben, sowie für den Mehlverbrauch durch die Speisebereitung für 
die übrigen in den Gastwirtschaften übernachtenden Fremden können die Kommunalverbände 
auf ihren an die Landesvermittlungsstelle beim Statistischen Landesamt zu stellenden Antrag 
Mehl zugewiesen erhalten. Die näheren Bestimmungen hierwegen trifft das Ministerium 
des Innern. 
§5 9. 
Die Bürgermeisterämter sind verpflichtet, den in ihren Gemeinden wohnhaften Personen, 
welche sich für längere Zeit auf Reisen außerhalb des Großherzogtums begeben wollen, auf 
Autrag einen Ausweis darüber auszustellen, daß der Antragsteller für sich und seine Be- 
gleitung für die anzugebende Dauer der Abwesenheit keine Brotkarte seines Kommunal 
verbandes erhält (Brotkartenabmeldeschein). 
§ 10. 
Diese Verordnung tritt am 12. Juli 1915 in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Juni 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Liuck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Rarloruhe.
        <pb n="169" />
        Nr. 42 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-latt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 8. Juli 1915. 
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- 
jahr 1915 betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 7. Juli 1915.) 
Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit 
Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 363) wird verordnet, 
was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 8, 34, 35, 36, 40, 49 d, 53, 56 und 58 
Absatz 3 ist der Landeskommissär. 
Zuständige Behörde im Sinne der §8 3, 4, 9 Ziffer 4, 31, 38, 58 Absatz 1 und 2 ist 
das Bezirksamt. 
82. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
Die Geschäfte der Kommunalverbände werden durch einen Ausschuß geführt, dessen Be- 
schlüsse für den Kommunalverband rechtsverbindliche Kraft haben. Den Vorsitz im Ausschuß 
führt bei den städtischen Kommunalverbänden der Oberbürgermeister (Bürgermeister) oder sein 
Stellvertreter, bei den übrigen Kommunalverbänden der Amtsvorstand. Der Ausschuß wird 
nach außen durch den Vorsitzenden vertreten. 
Die Mitglieder des Ausschusses werden bei den städtischen Kommunalverbänden durch den 
Stadtrat (Gemeinderat), bei den übrigen Kommunalverbänden durch den Bezirksrat ernannt. 
Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß im ersteren Fall dem Stadtrat (Gemeinderat) und 
Gesetzes= und Verordnungsblall 1015. 42
        <pb n="170" />
        146 — Nr. 42 — 
im letzteren Fall dem Bezirksrat angehören. Bei der Ernennung der Mitglieder ist darauf 
Bedacht zu nehmen, daß dem Ausschuß außer den Vertretern der Gemeinden tunlichst auch 
Vertreter der Landwirtschaft, des Handels, der Verbraucher und der durch die Bundesrats- 
verordnung hauptsächlich betroffenen Gewerbe angehören. 
§ 3. 
Dem Statistischen Landesamt wird eine Landesvermittlungsstelle nach § 59 Absatz 2 der 
Bundesratsverordnung angegliedert. Die Mitglieder der Landesvermittlungsstelle, an deren 
Spitze der Direktor des Stötistischen Landesamts steht, werden vom Ministerium des Junern 
ernannt. Die Landesvermittlungsstelle wird 
1. zur Beseitigung eines Notstandes Mehl innerhalb des Landes von einem Kommunal 
verband an einen andern Kommunalverband vorbehaltlich des Rückersatzes verschieben, 
2. die Unterverteilung der nach § 44 den Kommunalverbänden des Großherzogtums in 
ihrer Gesamtheit zukommenden Kleie vornehmen und über die den Selbstwirtschaft 
treibenden Kommunalverbänden nach § 42 Absatz 1 zustehende Kleie insoweit ver- 
fügen, als die einzelnen Kommunalverbände die Kleie in ihrem Bezirk nicht benötigen, 
3. weitere ihr vom Ministerium des Innern zugewiesene Geschäfte erledigen. 
Die Kommunalverbände verkehren mit der Reichsgetreidestelle und, soweit die Kleie in 
Betracht kommt, mit der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. uur durch 
Vermittlung der Landesvermittlungsstelle. 
8 4 
8 . 
Als Selbstversorger sind nur solche Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe anzusehen, 
welche mit ihren Vorräten bei Zugrundelegung der in § 6 Absatz 1 a vorgesehenen Verwendung 
für sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft mindestens bis zum 31. Dezember 1915 ausreichen. 
85. 
Selbstversorger dürfen das ihnen nach § 6 Absatz 1a und § 32 Absatz 1 und 3 der 
Bundesratsverordnung zu belassende Getreide nur insoweit ausmahlen lassen, als ihnen hierzu 
die Erlaubnis des Bürgermeisteramts ihres Wohnorts erteilt wurde. Die Erlaubnis ist 
schriftlich auszufertigen. Sie soll in der Regel nur auf diejenige Menge lauten, welche der 
Selbstversorger für sich und die Angehörigen seiner Wirtschaft während des nächsten Monats 
ordnungsgemäß verwenden darf. Wird die Erlanbnis für eine größere Menge gegeben, so 
ist das Bürgermeisteramt verpflichtet, entweder die den Monatsbedarf überschreitende Mehl 
menge in Verwahrung zu nehmen und jeweils erst auf Beginn eines weiteren Monats den 
Monatsbedarf auszufolgen oder sich durch eine mindestens zweimal im Monat stattfindende 
Nachschau darüber zu verlässigen, ob kein ordnungswidriger Verbrauch des Mehls stattfindet. 
Wird hierbei ein vorzeitiger oder unzulässiger Verbrauch des Mehles festgestellt, so ist dem 
Bezirksamt behufs Einleitung des Verfahrens nach § 58 Absatz 2 der Bundesratsverordnung 
Anzeige zu erstatten.
        <pb n="171" />
        — Nr. 422 — 147 
86. 
Mühlen dürfen Getreide für einen Selbstversorger nur nach Aushändigung des ihm 
vom zuständigen Bürgermeisteramt erteilten Erlaubnisscheins (§ 5 dieser Verordnung) und nur 
in der Menge ausmahlen, die auf dem Erlaubnisschein bezeichnet ist. Die Mühlen haben die 
Erlanbnisscheine aufzubewahren und auf Verlangen den Beamten der Polizei und den von 
der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen vorzuzeigen. 
87. 
Vorbehaltlich weiterer einschränkender Vorschriften durch die Kommunalverbände wird 
bestimmt, daß von den Backwaren, deren Bereitung in Bäckereien und Konditoreien vor dem 
15. Januar 1915 üblich war, als Weizenbrot im Sinne der Bekanntmachung des Stellvertreters 
des Reichskanzlers vom 31. März 1915 über die Bereitung von Backware (Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 204) nur Wasserweck, Zwieback und Blätterteig hergestellt werden dürfen. 
88. 
Das Bereiten von Kuchen, welche Weizenmehl oder Roggenmehl enthalten, ist verboten. 
89. 
Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 dieser Verordnung finden auch auf die privaten 
Haushaltungen Anwendung. Der Kommunalverband kann jedoch das Bereiten von Obstkuchen, 
welche Roggenmehl oder höchstens bis zur Hälfte des Gewichts der verwendeten Mehle oder 
mehlartigen Stoffe Weizenmehl enthalten, in privaten Haushaltungen gestatten. In diesem 
Falle ist auch das Ausbacken des in privaten Haushaltungen hergestellten Teiges für diese 
Haushaltungen in Bäckereien zulässig. 
8 10. 
Roggenbrot darf nur in Stücken von 750 und 1500 Gramm bereitet werden und ist 
mit der Ziffer zu bezeichnen, die dem Monatstag seiner Herstellung entspricht. 
8 11. 
Die 88 1 bis 3 dieser Verordnnng treten mit dem Tage ihrer Verkündung, die 88 4 
bis 10 an dem Tage in Kraft, mit welchem der Abschnitt V der Bundesratsverordnung in 
Kraft tritt. Auf den letzteren Zeitpunkt treten die Verordnungen des Ministeriums des Innern 
vom 28. Januar 1915, 12. Februar 1915 und 18. März 1915, betreffend die Regelung des 
Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13, 33 und 61), 
außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 7. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Rarlsruhe.
        <pb n="172" />
        <pb n="173" />
        Nr. 43 *•s# 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 10. Juli 1915. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Junern: den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1015 betresiend: 
die Sicherstellung von Kriegsbedarf betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 8. Juli 1915.) 
Den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit 
Gerste aus dem Erntejahr 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 384) wird verordnet, was folgl: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär, zuständige Behörde ist das 
Bezirksamt. 
82. 
Kommunalverband im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
Die Geschäfte der Kommunalverbände werden durch den nach § 3 unserer Verordnung 
vom 7. Juli 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145) gebildeten Ausschuß geführt. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird 
unsere Verordnung vom 12. März 1915, die Regelung des Verkehrs mit Gerste betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 59), aufgehoben. 
Karlsruhe, den 8. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 43
        <pb n="174" />
        150 — Nr. 43 — 
Verordunng. 
(Vom 8. Juli 1915.) 
Die Sicherstellung von Kriegsbedarf betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 24. Juni 1915 über die Sicherstellung 
von Kriegsbedarf (Reichs-Gesetzblatt Seite 357) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne des § 5 der Bundesratsverordnung ist das Ministerinm 
des Innern, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 das Bezirksamt. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 8. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="175" />
        Nr. 44 - 
Gesechzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 12. Juli 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Kraftfuttermitteln betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 10. Juli 1915.) 
Den Verkehr mit Kraftfuttermitteln betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit 
Kraftfuttermitteln (Reichs-Gesetzblatt Seite 399) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium des Innern, 
höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde im Sinne des § 6 das Bezirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 3 unserer 
Verorduung vom 7. Juli 1915, die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145) finden entsprechende Anwendung. 
§ 2. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtner. 
Dr. Dittler. 
Gesetzes= und Verordnunasblatt 1015 44 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        Nr. 45 15 
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 13. Juli 1915. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Aushang von Preisen in Verlaufsräumen des Kleinhandels 
betressend. 
  
Verordunng. 
(Vom 10. Juli 1915.) 
Den Aushang von Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 24. Juni 1915 über den Aushang von 
Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels (Reichs-Gesetzblatt Seite 353) wird verordnet, 
was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. 
82. 
Die auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung ergehenden Anordnungen sind durch 
ortspolizeiliche Vorschrift nach §§ 23 ff. des Polizeistrafgesetzbuches zu erlassen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1015. 45 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Rarlsruhe.
        <pb n="178" />
        <pb n="179" />
        — 
ipm- 
- 
Nr. 46 
Gesetzen- und Verordnungs-Ulatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 19. Juli 1915. 
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Junern: die Regelung des Verkehrs mit Hafer 
betrefsend: des stellvertretenden kommandierenden Generals: die Bekämpfung der Lebensmittelteuerung 
betreffend. 
Berichtigungen. 
  
  
Verorduunng. 
(Vom 16. Juli 1915.: 
Die Regelung des Verkehrs mit Haser betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über die Regelung des 
Verkehrs mit Hafer (Reichs-Gesetzblatt Seite 393) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt. 
Gemeindevorstand im Sinne des § 10 ist der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder sein 
Stellvertreter. 
§ 2. 
Kommunalverband im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
83. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 
in Kraft. Sie tritt an Stelle der Verordnung vom 16. Februar 1915 (Gesetzes- und Ver— 
ordnungsblatt Seite 37). 
Karlsruhe, den 16. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Nöldeke. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 46
        <pb n="180" />
        156 — Nr. 46 — 
Bekanntmachung. 
(Vom I17. Juli 1915.) 
Die Bekämpfung der Lebensmitteltenerung betreffend. 
Die Preise der notwendigen Lebensmittel und Bedarfsgegenstände haben teilweise eine 
Höhe erreicht, die die Lebenshaltung außerordentlich erschwert. Die Teuerung ist nicht zuletzt 
zurückzuführen auf die unlauteren Machenschaften einzelner Personen und auf Auswüchse des 
Zwischenhandels. Um diesem wucherischen Treiben entgegenzutreten, bestimme 
ich auf Grund des § b des Belagerungsgesetzes vom 4. Juni 1851: 
81. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr wird bestraft, sofern nicht nach sonstigen Gesetzen eine 
höhere Strafe in Frage kommt, 
1. wer beim gewerbsmäßigen Einkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs Preise 
bietet, die unangemessen hoch sind, wenn nach den Umständen des Falles die Absicht 
anzunehmen ist, eine Preissteigerung oder eine Heraufsetzung bestehender Höhstpreise 
herbeizuführen; 
2. wer Vorräte an Gegenständen des täglichen Bedarfs, die an sich zum Verkaufe bestimmt 
sind, aus dem Verkehr zurückhält, um eine Preissteigerung oder eine Heraufsetzung 
bestehender Höchstpreise herbeizuführen; 
3. wer beim gewerbsmäßigen Kleinverkauf für Gegenstände des täglichen Bedarfs Preise 
fordert oder annimmt, die nach der Marktlage ungerechtfertigt hoch sind; 
4. wer als Verkäufer von Gegenständen des täglichen Bedarfs ohne genügenden Ent- 
schuldigungsgrund, solange seine Vorräte reichen, einem Käufer die Abgabe seiner 
Verkaufsgegenstände gegen Bezahlung verweigert. 
* 2. 
Gegenstände täglichen Bedarfs sind: 
Brot, Mehl, Teigwaren, Hülsenfrüchte, Gemüse, Salat, Kartoffeln, Obst, Zwiebeln, Reis, 
Graupen, Hafergrütze, Fleisch und Fleischwaren, Fett, Milch, Butter, Käse, Schmalz, Eier, 
Kaffee, Kakao, Tee, Salz, Zucker, Seife, Leuchtöle, Holz, Kohle, Koks. 
83. 
In dem Urteil ist anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen in drei 
vom Gericht zu bestimmenden Tageszeitungen öffentlich bekannt zu machen ist.
        <pb n="181" />
        — Nr. 46 — 157 
84. 
Im Strafverfahren entscheidet über die Vorfrage, ob ein Preis angemessen ist (§ 1 
Ziffer 1 und 3) das Großherzogliche Bezirksamt oder das Königliche Oberamt des Ortes der 
Zuwiderhandlung. 
Karlsruhe, den 17. Juli 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Berichtigungen. 
In § 2 Absatz 2 der Verordnung vom §. Juli 13/15, den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 betressend (Gesenzes- 
und Herendnungslal Seite 119) und in § 1 Absaßz 2 der Verordnung vom 10. Juli 1915, den Verkehr mit Kraftifutter: 
mitteln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 151) ist jeweils statt „&amp; 3“ zu lesen: „§ 2“. 
In der Verordnung vom 29. Juni 1915, die Schiffahrt auf dem Untersee und auf dem Rhein zwischen Konstanz und 
Schasfhausen betressend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 122) ist unter II. Geänderte Bestimmungen. Abschnitt II. statt: 
„2. Inu §K 10 erhält die Ziffer 2 folgende Fassung: 
zu setzen: 
„2. In 8 10, Zisfer 1, Buchstabe a ist statt 25 5 m“ zu setzen „I,5 m“ 
Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        Nr. 47 *5# 
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 27. Juli 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Slfrüchten und daraus gewonnenen Produkten 
betreffend. 
  
  
  
Verorduung. 
(Vom 24. Juli 1915.) 
Den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen Produkten betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 15. Juli 1915 über den Verkehr mit 
Olfrüchten und daraus gewonnenen Produkten (Reichs-Gesetzblatt Seite 438) wird verordnet, 
was folgt: 
§ 1. 
Höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde im Sinne der Bundesratsverordnung 
ist das Bezirksamt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 24. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 47 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Rarlsrube
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        <pb n="185" />
        Nr. 48 1, 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 30. Juli 1915. 
Inhalt. 
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Zusti; 
und des Auswärtigen: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend; des Ministeriums des 
Kultus und Unterrichts;: die Prüfung der Tanbstummenlehrer betressend: des Ministeriumsdes Innern: die 
Regelung der Kriegswohlfahrtspflege betreffend. 
Verfügung des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: die 
Bekämpfung der Landstreicherei während des AKrieges bekreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 27. Juli 1915.) 
Auderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 169 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 23. Juli 1915 einige Anderungen erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 27. Juli 1915. 
Ministerinm des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Lederle. 
Anderung der Bostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 317) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des 
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt Seite 321) sowie auf Grund des 
Artikels I der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 450), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ost- 
preußen u. s. w., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1015 48
        <pb n="186" />
        162 Nr. 48 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen u. s. w.“ erhält der letzte 
Satz des Absatzes VI die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschiehl, so genügt der Vermerk „Sofort zum 
Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der nament- 
lichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Absatz XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rück 
sicht auf die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest“. 
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Absatz V folgende Fassung: 
A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags 
und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften 
des § 39, I bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Post- 
auftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, den 
Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt bis zum 
Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des 
Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem 
Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite 
Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postanftrage 
bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn 
bei dieser Vorzeigung die Zahlung ansdrücklich verweigert wird. Als Zahlungs- 
verweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres 
Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorzeigung oder 
nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der Postprotestauftrag auf der 
Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, wenn die Protestfrist 
mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten 
soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, 
oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus 
einem anderen Grunde für erforderlich erachtet. 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ostpreußen 
in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdanen 
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im 
Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen 
einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungs- 
bezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst 
an solgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigl:
        <pb n="187" />
        — Nr. 18 163 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein 
schließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist, 
am 30. Oktober 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der 
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß 
ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werk- 
tage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn 
auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses 
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rück- 
seite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, 
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom 
Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselziusen einzuziehen und 
im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, 
so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, 
nämlich vom .. . ... ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen 
sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. 
Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur 
gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung 
auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung 
erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am 
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die 
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. Oktober 1915 (Absatz B) abläuft, 
auf mehrere vorhergeheude Tage zu verteilen. 
3. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 23. Juli 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
        <pb n="188" />
        164 — Nr. 48 — 
Verordnung. 
(Vom 23. Juli 1915.) 
Die Prüfung der Taubstummenlehrer betreffend. 
81. 
Die etatmäßige Anstellung als Lehrer an einer staatlichen Taubstummenaustalt ist von 
dem Bestehen der Prüfung für Taubstummenlehrer abhängig. 
Zu der Prüfung werden auch Frauen zugelassen. 
§ 2. 
Die Prüfung wird nur nach Bedarf abgehalten. 
Das Unterrichtsministerium setzt den Ort für die Abhaltung und den Zeitpunkt für die 
Meldung zur Prüfung fest und gibt beides im Schulverordnungsblatt bekannt. 
83. 
Die Prüfung wird von einem durch das Unterrichtsministerium bestellten Prüfungsaus- 
schuß abgenommen. 
der Prüfungsausschuß besteht aus: 
einem Mitglied des Unterrichtsministeriums als Vorsitzendem, 
7 dem Leiter einer staatlichen Taubstummenanstalt, 
3. dem an der fachwissenschaftlichen Ausbildung beteiligten Ohrenarzt, 
4. einem etatmäßigen Lehrer einer staatlichen Taubstummenanstalt, 
5. einem zur Prüfung in den Fremdsprachen befähigten Lehrer. 
* 
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis: 
1. der Aufnahme unter die Volksschulkandidaten, 
2. der Ablegung der Dienstprüfung (8 46 des Schulgesetzes), 
3. der erfolgreichen zweijährigen Tätigkeit an einer Taubstummenanstalt zum Zwecke 
der beruflichen Ausbildung. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist auf dem geordneten Dienstwege bei dem 
Unterrichtsministerium schriftlich einzureichen. 
Dem Gesuch sind beizufügen: 
1. ein kurzer Lebenslauf mit Angabe von Ort und Zeit der Geburt, Bekenntnis und 
Wohnort des Bewerbers, Name, Stand und Wohnort seiner Eltern, sowie mit einer 
eingehenden Darstellung über die Art und den Umfang seiner beruflichen Vorbildung,
        <pb n="189" />
        — Nr. 18 — 165 
2. die in § 1 Zifsfer 1 und 2 bezeichneten Nachweise, 
3. ein Leumundszeugnis, wenn der Gesuchsteller bei der Einreichung des Gesuchs nicht 
im öffentlichen Dienst steht. 
Die vorgesetzte Behörde hat sich bei der Vorlage des Gesuchs über den Gesuchsteller 
dienstlich zu äußern. 
Das Unterrichtsministerium übersendet dem Bewerber gleichzeitig mit der Entschließung 
über die Zulassung zur Prüfung die Aufgabe für die schriftliche Hausarbeit (8 8 Ziffer 1). 
Mit der Zustellung der Hausaufgabe gilt die Prüfung als begonnen. 
Die Zulassung kann versagt oder die bereits ausgesprochene widerrufen werden, wenn 
begründete Zweifel hinsichtlich der Unbescholteuheit des Bewerbers obwalten. Die Zulassung 
kann ferner versagt werden, wenn seit Beendigung der in § 4 Ziffer 3 bezeichneten Aus- 
bildung mehr als zwei Jahre verstrichen sind und in der Zwischenzeit eine Prüfung stattge- 
funden hat. 
Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben. 
87. 
Die Prüfung ist eine theoretische und eine praktische. Die theoretische Prüfung zerfällt 
in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
88. 
Zur schriftlichen Prüfung gehört: 
1. die häusliche Bearbeitung einer Aufgabe aus dem Gebiet der allgemeinen Erziehungs- 
und Unterrichtslehre oder der Sprachwissenschaft in ihrer praktischen Bedeutung für 
die Taubstummenbildung. Der Arbeit ist ein genaues Verzeichnis der benützten Hilfs— 
mittel sowie die Versicherung beizufügen, daß sie selbständig ohne fremde Beihilfe 
gefertigt wurde, 
2. eine ohne Benützung von Hilfsmitteln unter Aufsicht zu fertigende Arbeit aus einem 
Gebiet des Taubstummennnterrichts oder der Taubstummenbildung. 
89. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf: 
1. Physiologie der Sinnes- und Sprechwerkzeuge, Psycho-Physiologie der Sprachfunktion, 
Phonetik, die vorkommenden Sprachgebrechen und ihre pathologische Grundlage, 
2. Methodik der einzelnen Unterrichtsfächer der Taubstummenschule, vor allem Methode 
des Sprachunterrichts, Kenntnis der Lehr= und Lernmittel, 
3. Geschichte und Literatur der Taubstummenbildung, soweit sie für die Kenntnis ihrer 
Entwickelung von Bedentung sind,
        <pb n="190" />
        166 — Nr. 18 — 
. Französisch oder Englisch nach Wahl des Prüfungsbewerbers unter vorwiegender 
Berücksichtigung der phonetischen Seite. 
§ 10. 
Die praktische Prüfung besteht in der Ablegung einer Lehrprobe mit einer sich daran 
anschließenden Aufgabe im Artikulieren. 
Die Aufgabe zur Lehrprobe wird dem zu Prüfenden so zeitig zugestellt, daß es ihm 
möglich ist, sie schriftlich zu bearbeiten und die Ausarbeitung dem Prüfungsausschuß vorzulegen. 
§ 11. 
Das Unterrichtsministerium entscheidet über das Ergebnis der Prüfung auf Anlrag des 
Prüfungsausschusses und stellt den für bestanden Erklärten hierüber Zeugnisse mit der Gesamt- 
note sehr gut, gut, ziemlich gut und hinläuglich aus. 
8 12. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann einmal zu einer Wiederholungsprüfung 
zugelassen werden. 
8 13. 
Die Prüfungsgebühr beträgt 20 .b. Sie wird gleichzeitig mit der Zulassung zur 
Prüfung im Sportelweg erhoben. 
814. 
Eine Prüfung nach dieser Verordnung findet frühestens im Jahre 1917 statt. Mit dem 
Zeitpunkt ihrer Abhaltung tritt die Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, 
des Kultus und Unterrichts vom 6. Februar 1891, die Ausbildung und Prüfung der Taub 
stummenlehrer betreffend, außer Kraft. 
Karlsruhe, den 23. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Der Ministerialdirektor: 
Schmidt. 
Pahl. 
Verordunng. 
(Vom 27. Juli 1915.) 
Die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege betreffend. 
Zum Vollzuge der Verordnung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatl 
Seite 149) wird auf Grund des § 5 dieser Verordnung verordnet, was folgt:
        <pb n="191" />
        Nr. 48 167 
§* 1. 
Zur Erteilung der Erlaubnis ist zuständig: 
1. für öffentliche Sammlungen und den Vertrieb von Gegenständen: 
u. sofern sie über den Bereich eines Amtsbezirks nicht hinausgehen, das Bezirksamt, 
b. in allen andern Fällen das Ministerium des Innern; 
2. für Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung: 
m. sofern sie auf einen Ort beschränkt bleiben, die Ortspolizeibehörde, 
b. sofern die Veranstaltungen in verschiedenen Orten erfolgen sollen (Wandervorführungen), 
aber auf einen Amtsbezirk beschränkt bleiben, das Bezirksamt, 
C. in allen übrigen Fällen das Ministerium des Innern. 
Sammlungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mitglieder ausschließlich einer staat- 
lichen Verwaltung angehören, bedürfen lediglich der Erlaubnis ihres vorgesetzten Ministeriums, 
das die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf nachgeordnete Behörden übertragen kann. 
Diese Bestimmung findet auf einen Personenkreis, dessen Mitglieder ausschließlich einer Reichs 
verwaltung angehören, entsprechende Anwendung. 
Für Kirchenkollekten sowie für sonstige Unternehmungen der im § 1 der Bundesrats- 
verordnung vom 22. Juli 1915 bezeichneten Art, die von einem Geistlichen in seiner Kirchen 
gemeinde und lediglich für deren Zwecke veranstaltet werden, bewendet es hinsichtlich der Erlaubnis 
erteilung bei den geltenden Bestimmungen. 
82. 
Die Anträge auf die Erteilung der Erlaubnis sind bei den nach § 1 zuständigen 
Genehmigungsbehörden schriftlich einzureichen. 
83. 
Den Anträgen sind die zur Beurteilung des Unternehmens erforderlichen Unterlagen 
beizufügen; hierzu gehören: 
1. Plan des Unternehmens, 
2. Form der Ankündigung, 
3. genaue Bezeichnung des in Betracht kommenden Kriegswohlfahrtszweckes, 
4. Angabe, in welcher Weise die aufkommenden Mittel für diesen Zweck Verwendung 
finden sollen, 
5. genaue Bezeichnung der Stelle, die über diese Verwendung zu bestimmen hat, nach 
Name und Sitz, 
6. Angabe, welcher Betrag oder Anteil dem Wohlfahrtszwecke zugeführt werden soll, 
bei Sammlungen u. s. w., die für mehrere Kriegswohlfahrtszwecke gemeinschaftlich 
veranstaltet werden, Angabe desjenigen Teils des Gesamterträgnisses, der jedem 
einzelnen Zwecke zugute kommen soll, 
Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, 
1
        <pb n="192" />
        168 — NMr. 48 — 
Augabe der Art und Weise der Sammlung beziehungsweise des Vertriebes oder der 
Veranstaltung, 
Angabe des Zeitabschnitts und des Bezirks, in welchem die Sammlung oder der 
Vertrieb stattfinden soll, 
Angabe, in welcher Form die Abrechnung und Abführung der Beträge erfolgen und 
kontrolliert werden soll, 
* 
— 
S 
11. Angabe der Anzahl der Druckschriften, Postkarten, Bilder, Marken und sonstiger 
Gegenstände, sowie der Eintrittskarten, deren Vertrieb beabsichtigt ist, 
12. etwaige Verträge. 
— 
— 
In geeigneten Fällen kann die Genehmigungsbehörde auf die Beibringung einzelner Unter- 
lagen verzichten. 
84. 
Diese Verordnung tritt am 1. August 1915 in Kraft. 
Karlsruhe, den 27. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Nöldeke. 
Verfügung. 
(Vom 22. Juli 1915.) 
Die Bekämpfung der Landstreicherei während des Krieges betreffend. 
Auf Grund des § 9 unter b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
bestimme ich für das Bebiet des Großherzogtums Baden: 
1. Die Großherzoglichen Bezirksämter können Personen, welche sich ohne genügenden 
Ausweis im Lande umhertreiben und einen festen Wohnsitz nicht nachzuweisen vermögen, 
bis zur Feststellung der Persönlichkeit und der Unverdächtigkeit ihres Umhertreibens in 
die Arbeiterkolonie oder in das polizeiliche Arbeitshaus einweisen und dort zu ihren 
Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Arbeiten anhalten. 
Wer die ihm dauach angewiesene Unterkunftsstätte ohne Erlaubnis verläßt oder die 
ihm zugewiesene Arbeit ohne genügenden Grund verweigert, wird, wenn die bestehenden 
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zur Begehung dieses Vergehens auf- 
fordert oder anreizt. 
3. Diese Verfügung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 22. Juli 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
# 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="193" />
        Nr. 49 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 2. August 1915. 
Inhalt. 
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: das Verfahren der Behörden der 
inneren Verwallung bei der zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen betressend; die Beitreibung und 
Sicherung der Gemeindeausstände betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 14. Juli 1915.) 
Das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich- 
rechtlicher Geldforderungen betreffend. 
Die Verordnung vom 27. Jannar 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 387) 
wird nachstehend in der Fassung, welche sie durch die Verordnungen vom 16. Juni 1909 (Ge- 
setzes und Verordnungsblatt Seite 279) und 11. Mai 1915 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 83) erhalten hat, bekannt gegeben. 
Karlsruhe, den 14. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingürtner. Niegger. 
Verordnung. 
Das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich- 
rechtlicher Geldforderungen betreffend. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 12. April 1899, die Zwangsvollstreckung wegen 
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XI), in 
der durch Gesetz vom 8. Juli 1914 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 236) bewirkten Fassung, 
sowie der §8§ 44 und 45 des Gesetzes vom # nn In, die Verwaltungsrechtspflege be- 
Gesenzes= und Verordnungsblatt 1915. 49
        <pb n="194" />
        170 Nr. 49 
treffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Nr. XXXIXN), wird mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 17. Jannar 1900, 29. Mai 1909 
und 5. Mai 1915 an Stelle der Verordnung vom 27. Oktober 1884 (Gesetzes-und Ver- 
ordnungsblatt Nr. XI.) verordnet, was folgl: 
I. Allgemeine Westimmungen. 
§ 1. 
Die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen findel statt auf Grund 
1. von rechtskräftigen Endurteilen und denjenigen Entscheidungen der Verwaltungggerichte, 
gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist, sowie von Vergleichen, welche vor 
einem Verwaltungsgericht abgeschlossen worden sind; 
2. von vollzugsreifen Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden; 
3.n vollzugsreifer Festsetzung von Umlagen und sonstigen Gemeindesteuern und solcher 
Abgaben, Gebühren und Beiträge, welche durch Gesetz oder Verordunnng festgesetzt sind oder 
nach bestimmten, durch staatlich genehmigte Gemeindebeschlüsse festgestellten Grundsätzen oder 
Tarifen zur Erhebung gelangen; 
4. von vollzugsreifen Beitragsverzeichnissen der den Gemeinden hinsichtlich der Erhebung 
von Beiträgen gesetzlich gleichgestellten öffentlichrechtlichen Verbände: 
5. von Vollstreckungsbefehlen (§ 3). 
Sie wird auf Autrag der Forderungsberechtigten von den Bezirksämtern und in den 
Fällen des § 2 von den Bürgermeistern und den daselbst bezeichneten Gemeindebeamten ange- 
ordnet. Ortlich zuständig ist das Bezirksamt, bei welchem das Urteil, die Entscheidung oder 
Verfügung in erster Instanz ergangen oder der Vergleich geschlossen worden ist, im übrigen 
dasjenige Bezirksamt, in dessen Bezirk die forderungsberechtigte Gemeinde oder der ihr gesetzlich 
gleichgestellte öffentlich-rechtliche Verband seinen Sitz hat. Soweit eine Zuständigkeit hiernach 
nicht begründet ist, kann auch dasjenige Bezirksamt die Zwangsvollstreckung anordnen, in 
dessen Bezirk der Schuldner wohnt, sich aufhält oder der Zwangsvollstreckung unterliegendes 
Vermögen besitzt. 
Die Anordnungsverfügung ist schriftlich zu erlassen und hat den Forderungsbetrag, sowie 
die Person desjenigen, gegen welchen vollstreckt werden soll, bestimmt zu bezeichnen. 
82. 
Die Bürgermeister ordnen die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen an 
auf Grund der von ihnen erlassenen vollzugsreifen Entscheidungen, Strafverfügungen und 
Vollstreckungsbefehle, sowie hinsichtlich der Forderungen der eigenen Gemeinde und der innerhalb 
der Gemeinde bestehenden öffentlich-rechtlichen Verbände auf Grund der in § 1 Absatz 1 Ziffer 3 
und 4 genannten vollzugsreifen Festsetzungen und Beitragsverzeichnisse, und zwar 
in Gemeinden bis zu 4000 Einwohnern für Forderungen bis zum Betrag von 300 4 
einschließlich, 
in Gemeinden von mehr als 4000 Einwohnern bei Forderungen bis zum Betrag von 
1000 4+4 einschließlich.
        <pb n="195" />
        — Nr. 19 — 171 
In den der Städteordnung unterstehenden Städten ist außer dem Bürgermeister auch 
der mit der verantwortlichen Leitung der Stadtkasse betraute Gemeindebeamte (Stadtrechner) 
zur Anordnung der Zwangsvollstreckung zuständig. 
Eine gleiche Zuständigkeit kann das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem 
Justizministerium auf Antrag des Gemeinderats dem Gemeinderechner einer anderen Gemeinde 
von mehr als 1000 Einwohnern verleihen. 
Wegen aller öffentlich-rechtlichen Forderungen sind auf Antrag der Forderungsberechtigten 
soweit die Forderung die Summe von 60 nicht übersteigt vom Bürgermeister, im übrigen 
von den Bezirksämtern bedingte Zahlungsbefehle zu erlassen und, wenn nicht binnen einer 
Woche Widerspruch erhoben wird, für vollstreckbar zu erklären. 
Ortlich zuständig ist der Bürgermeister der forderungsberechtigten und derjeuigen Gemeinde, 
deren Angehörige als solche öffentlich-rechtliche Forderungen gegeneinander geltend machen, bei 
Zuständigkeit des Bezirksamts das Bezirksamt des Sitzes dieser Gemeinde. 
Ist eine Zuständigkeit hiernach nicht begründet, so kann auch derjenige Bürgermeister den 
Zahlungsbefehl erlassen, in dessen Gemeinde und dasjenige Bezirksamt, in dessen Bezirk der 
Beklagte wohnt oder die ihn vertretende Behörde ihren Sitz hat. 
Ist die Gemeinde selbst mit einem öffentlich-rechtlichen Anspruch belangt, so ist der 
Zahlungsbefehl stets von dem Bezirksamt zu erlassen. 
Auf das Verfahren finden die §§ 688 Absatz 2, 690, 691, 692, 69.1, 695 erster Satz, 
699 Absatz 1 Satz 1 bis 3, 701, 702 und 703 der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß die Vollstreckbarkeitserklärung (§ 699 Absatz 1 Satz 2) durch 
die Verwaltungsbehörden erfolgt. Gegen den Vollstreckungsbefehl ist Einspruch im Sinne der 
§8§ 338 bis 316 der Zivilprozeßordnung nicht zulässig. 
: 
84. 
Die schriftliche Verfügung der die Vollstreckung anordnenden Behörde (Vollstreckungs- 
behörde), daß wegen eines bestimmten Forderungsbetrages gegen eine bestimmte Person die 
Zwangsvollstreckung zu erfolgen habe (§ 1 letzter Absatz), gilt als vollstreckbare Ausfertigung 
im Sinne der Zivilprozeßordunng. 
Die in den S§8 754 und 757 der Zivilprozeßordnung vorgeschriebene Auslieferung der 
vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner hat zu unterbleiben. 
. 5. 
über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangs- 
vollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Verfahren betreffen, sowie über Erinnner= 
ungen in Ansehung der in Ansatz gebrachten Kosten der Vollstreckung entscheidet, wenn es 
sich um Vollstreckungshandlungen gerichtlicher Beamten handelt, das Amtsgericht, sonst die- 
49.
        <pb n="196" />
        172 — Nr. 19— 
jenige Behörde, welche die Vollstreckung angeordnet hat (§ 706 der Zivilprozeßordnung); war 
letzterenfalls die Vollstreckungsanordnung von dem Leiter der Stadtkasse (Stadtrechner) oder 
dem Gemeinderechner ergangen, so entscheidet der Bürgermeister. 
Beschwerden, welche das Verfahren betreffen, sind gegen die Verfügungen des Bürger- 
meisters bei dem Bezirksamt, gegen die Verfügungen des Bezirksamts bei dem Landes- 
kommissär innerhalb 14 Tagen nach Eröffnung geltend zu machen. 
86. 
Einwendungen, welche den Forderungsanspruch selbst betreffen, sind bei der zur Ent— 
scheidung über diesen zuständigen Behörde, Ansprüche Dritter auf den Gegenstand oder die 
Ergebnisse der Vollstreckung bei dem zuständigen Gerichte (§§ 771, 805, 872 ff. der Zivil- 
prozeßordnung) geltend zu machen. 
Bei Zwangsvollstreckungen in verwaltungsgerichtlichen Sachen entscheidet über Einwend- 
ungen, welche den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen oder darin bestehen, 
daß die Vollstreckung unzulässig sei oder der Vollzug nicht mit dem Inhalt des Urteils 
übereinstimme, das Verwaltungsgericht, welches in erster Instanz erkannt hat (§ 45 des 
Verwaltungsrechtsofl tzes) 
V 7 T 
87. 
Die Fortsetzung der Vollstreckung wird durch die erhobenen Einwendungen bis zur Er— 
lassung der Entscheidung — vorbehaltlich der den Gerichten zustehenden Verfügungen — nicht 
aufgehalten; nur wenn mit dem weiteren Vollzug ein unwiederbringlicher Nachteil für die 
Beteiligten verbunden ist, muß Einhalt bewilligt werden. 
88. 
Die Vollstreckungsbehörde beauftragt, soweit die Ausführung der Vollstreckung nicht den 
Gerichten zugewiesen ist, den zuständigen Vollstreckungsbeamten durch Übergabe, beziehungs- 
weise Übersendung der Vollstreckungsverfügung (8§ 1 letzter Absatz und 4) unmittelbar mit 
dem Vollzug, auch wenn der Schuldner außerhalb des Bezirks wohnt, in welchem die Voll- 
streckungsbehörde ihren Sitz hat. Die Vollstreckungsbeamten sind entweder der Gerichtsvoll- 
zieher (§ 753 der Zivilprozeßordnung) oder der Amtsvollzieher (§ 9 dieser Verordnung). 
89. 
Zur Besorgung der Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen wegen Forderungen 
welche die Summe von 60 40 nicht übersteigen, kann auf Antrag des Gemeinderates für eine 
oder mehrere Gemeinden ein Amtsvollzieher bestellt werden. Zur Vornahme der öffentlichen 
Versteigerungen ist derselbe jedoch nur befugt, wenn der Wert der gepfändeten Gegenstände 
60 (46. nicht übersteigt, andernfalls hat die Vollstreckungsbehörde mit der Versteigerung den 
Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
        <pb n="197" />
        — Nr. 49 — 173 
8 10. 
Die Ernennung des Amtsvollziehers erfolgt durch das Bezirksamt nach Anhörung des 
Gemeinderats. Derselbe wird auf seinen Dienst eidlich verpflichtet und steht unter der Dis- 
ziplinargewalt des Bezirksamts, welches denselben jederzeit entlassen kann. 
8 11. 
Zur Vornahme einer Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit (§ 188 der Zivilprozeß- 
ordnung) oder an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen bedarf der Gerichtsvollzieher der 
schriftlichen Erlaubnis des Amtsgerichts, der Amtsvollzieher derjenigen des Bezirksamts, in 
dessen Bezirk die Handlung vorgenommen werden soll (8 761 der Zivilprozeßordnung). 
8 12. 
Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson darf 
die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte Militärbehörde 
Anzeige erhalten hat. Die Vollstreckungsbehörde hat die Militärbehörde um eine Bescheinigung 
des Empfangs der Anzeige zu ersuchen (8 752 der Zivilprozeßordnung). 
§ 13. 
Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen diesen bereits 
begonnen hatte, wird in den Nachlaß desselben fortgesetzt. 
Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat unter 
den in § 779 der Zivilprozeßordnung erwähnten Voraussetzungen die Vollstreckungsbehörde 
beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen, daß dem Erben ein einstweiliger besonderer 
Vertreter bestellt werde. 
8 14. 
Ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung gestorben, so kann auf Grund 
eines gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteils oder sonstigen Schuldtitels (8 1) die Voll- 
streckung in den Nachlaß oder gegen den Erben angeordnet werden. 
Ist die Rechtsnachfolge und die Person des Erben beziehungsweise des Nachlaßvertreters 
bei der Vollstreckungsbehörde nicht offenkundig, so muß sie der die Vollstreckung beantragende 
Forderungsberechtigte durch Vorlage einer Bescheinigung des Nachlaßgerichts oder sonstiger 
öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachweisen. Erscheint die Bestellung eines 
Nachlaßpflegers erforderlich (§§ 1 960 und 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so hat der 
Forderungsberechtigte einen dahingehenden Antrag beim Nachlaßgericht zu stellen. 
15. 
Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist die Vollstreckung in den 
Nachlaß anzuordnen (§ 778 der Zivilprozeßordnung). Das gleiche gilt, wenn eine Nachlaß- 
verwaltung eingesetzt ist, sofern nicht der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt 
haftet (8 784 der Zivilprozesordnung).
        <pb n="198" />
        174 — Nr. 19 — 
Im übrigen ist die Vollstreckung gegen den Erben anzuordnen und zwar bleibt die 
elwaige Veschränkung der Haftung desselben unberücksichtigt, bis auf Grund derselben von dem 
Erben Einwendungen gegen die Vollstreckung erhoben werden (§ 781 der Zivilprozeßordnung). 
8 16. 
Die Vollstreckungsbehörde hat in den Fällen der §§ 14 und 15 an den Erben beziehungs- 
weise an den Nachlaßvertreter zunächst eine Aufforderung zur Zahlung der Schuld binnen 
angemessener Frist zu richten und die Vollstreckung erst anzuordnen, wenn dieser Aufforderung 
keine Folge geleistet wird. 
Auch ist während des Laufs der Fristen der §§ 2 014 und 2 015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
die Zwangsvollstreckung auf Verlangen des Erben beziehungsweise Nachlaßvertreters (Nach- 
laßpflegers, Testamentsvollstreckers) auf solche Maßregeln zu beschränken, welche zur Voll- 
zichung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des 
Nachlaßkonkurses beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch 
nach dem Ablaufe der Frist aufrecht zu erhalten, bis über die Eröffnung des Konkursver- 
fahrens rechtskräftig entschieden ist (8 782 der Zivilprozeßordnung). 
§ 17. 
Während der Dauer eines Konkursverfahrens ist eine Zwangsvollstreckung weder in das 
zur Konkursmasse gehörige, noch in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners anzuordnen 
(§ 24 der Konkursordnung). 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit nach §§ 47 ff. der Konkursordnung ein 
Auspruch auf abgesonderte Befriedigung besteht. 
II. Zwangsvollstrechung in bewegliche Körperliche Sachen. 
* 18. 
Die Pfändung beweglicher körperlicher Sachen geschieht auf schriftliche Weisung der Voll 
streckungsbehörde an den Gerichtsvollzieher oder Amtsvollzieher. 
Diese Weisung wird, wenn dem Antrag auf Pfändung Listen der im Zahlungsrückstand 
befindlichen Schuldner beigelegt sind, diesen Listen beigesetzt. 
8 19. 
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere angehörende Person des 
Soldatenstandes in Kasernen und anderen militärischen Dienstgebänden erfolgen, so hat die 
Vollstreckungsbehörde die zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. 
Die gepfändeten Gegenstände sind einem von der Vollstreckungsbehörde zu beauftragenden und 
der Militärbehörde zu bezeichnenden Vollstreckungsbeamten zu übergeben (§ 790 der Zivil 
prozeßordnung).
        <pb n="199" />
        Nr. 49 175 
ʒ 20. 
Für den Amtsvollzieher sind hinsichtlich des Vollzuges der Zwangsvollstreckung die 
Bestimmungen dieser Verordnung und der besonderen Dienstweisung maßgebend. Der Amts- 
vollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behällnisse des Schuldners zu durchsuchen, auch 
die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren, Behältnisse öffnen zu lassen, soweit der Zweck 
der Vollstreckung dieses erfordert. Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von 
Gewalt befugt, und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane 
nachsuchen. 
§ 21. 
Auf die einem Gerichtsvollzieher aufgetragenen Pfändungen und Versteigerungen 
sinden, neben den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, die Gerichtsvollzieherordnung 
und die Dienstweisung für Gerichtsvollzieher Anwendung. 
III. Zwangsvollstreczung in Jorderungen und andere Vermögensrechte. 
8 22. 
Um Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, soweit sie der 
Pfändung unterworfen sind (§§ 828 bis 863 der Zivilprozeßordnung), haben die nach den 
§§ 1 und 2 zur Anordnung der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen zu- 
ständigen Behörden und Beamten das zuständige Amtsgericht zu ersuchen (§ 3 des Gesetzes 
vom 12. April 1899 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XlI). 
IV. Zwangsvollstre#ung in das unbewegliche Vermögen. 
g 23. 
Um Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch Anordnung der Zwangs- 
versteigerung oder Zwangsverwaltung hat das Bezirksamt das gemäß § 764 der Zivilprozeß- 
ordnung und §&amp;§ 1 und 2 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung als Vollstreckungsgericht zuständige Amtsgericht zu ersuchen. Ob die Zwangs- 
vollstreckung durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung (beziehungsweise durch 
die eine und die andere Maßregel gleichzeitig) bewirkt werden soll, richtet sich nach dem An- 
trag des Forderungsberechtigten. 
8 24. 
Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist von dem Forderungsberechtigten auf Grund 
einer von den nach §§ 1 und 2 zur Anordnung der Zwangsvollstreckung in bewegliche kör- 
perliche Sachen zuständigen Behörden und Beamten auszustellenden Vollstreckungsverfügung 
4) beim zuständigen Grundbuchamt zu beantragen. Sie findet auf Grund eines Voll- 
streckungsbefehles nicht statt und ist im übrigen nur zulässig für Forderungen, welche sich 
auf mindestens 100 4 belaufen.
        <pb n="200" />
        176 — Nr. 49 — 
V. Kosten und Gebühren. 
5 25. 
Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind 
zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. 
8 26. 
Der Bürgermeister hat bei einer Forderung bis zu 20 einschließlich für die Erlassung 
des bedingten Zahlungsbefehls eine Gebühr von 30 J, für Erlassung des Vollstreckungsbefehls 
einschließlich der Beauftragung des Vollstreckungsbeamten eine Gebühr von 20 J, bei einer 
höheren Forderung für den Zahlungsbefehl eine Gebühr von 60 J„, für den Vollstreckungs 
befehl eine solche von 40 J anzusetzen. 
827. 
Hinsichtlich der Gebühren des Amtsvollziehers finden die Bestimmungen der Gerichts- 
vollzieherordnung über die Gebühren der Gerichtsvollzieher bei Zwangsvollstreckungen in 
gemeindegerichtlichen Sachen entsprechende Anwendung. 
8 28. 
Für die Gebühren der Gerichtsvollzieher ist die Gerichtsvollzieherordnung maßgebend. 
VI. Schlußbestimmungen. 
8 29. 
Die Bestimmungen dieser Verorduung finden Anwendung auch auf die Vollstreckung, 
welche Verwaltungsbehörden wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts vorläufig anzu- 
ordnen zuständig sind. 
Verordunung. 
(Vom 14. Juli 1915.) 
Die Beitreibung und Sicherung der Gemeindeausstände betreffend. 
Betreibungsordnung für die Gemeinden. 
An Stelle der Verordnung vom 3. November 1884 (Gesetzes= und Verordunungsblatt 
Seite 455 ff.) wird mit sofortiger Wirksamkeit verordnet, was folgt:
        <pb n="201" />
        — Nr. 49 — 177 
A. WBeitreibung öffentlich-rechtlicher Jorderungen der Gemeinden. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
Forderungszettel. 
81. 
Wegen der auf dem öffentlichen Recht beruhenden Forderungen der Gemeinden hat der 
Rechner (Gemeinderechner, Stadtrechner), sofern nicht eine andere Art der Erhebung in zu- 
lässiger Weise von dem Gemeinderat (Stadtrat) angeordnet oder mit dem Schuldner ver- 
einbart ist, alsbald nach Empfang der Einnahmeanweisung den Schuldnern unentgeltlich For- 
derungszettel zu behändigen, welche enthalten müssen: 
u. Name des Schuldners; 
1I. Grund und Betrag der Forderung, bei Umlagen (im weiteren Sinne) den Umlage- 
fuß und den Betrag, aus welchem das Umlagebetreffnis berechuet ist (Steuerwert, 
Steuersatz, Flächenmaß u. s. w.), bei Jahresschuldigkeiten die Verfallzieler, 
. die Aufforderung an den Schuldner, den augeforderten Betrag innerhalb der anzu- 
gebenden Zahlungsfrist auf seine Kosten an die Gemeindekasse zu bezahlen. Diese 
Zahlungsfrist ist vom Tage der Behändigung des Forderungszettels an oder — bei 
Zielerzahlungen — von den späteren besonders bezeichneten Zahlungsterminen an 
zu bemessen. 
82. 
Alle auf dem öffentlichen Recht beruhenden Forderungen der Gemeinden sind, soweit nicht 
durch Gesetz, Verordnung, rechtskräftige oder vollzugsreife Entscheidung oder Verfügung, durch 
Gemeindebeschluß oder Vereinbarung u. s. w. etwas anderes bestimmt ist, alsbald nach ihrer 
Feststellung durch die zuständige Staats= oder Gemeindebehörde fällig und binnen 14 Tagen, 
Geldstrafen binnen 8 Tagen, von der Behändigung des Forderungszettels oder der Eröffnung 
der Anforderung an gerechnet, zu bezahlen. 
83. 
Die Mitteilung der Forderungszettel ist, abgesehen von dem im Eingang des § 1 er- 
erwähnten Fall, nicht erforderlich: 
1. wenn die Forderung beim Vollstreckungs= oder Konkursgericht anzumelden ist (8 31 
Absatz 2), 
2. wenn der Pflichtige sich an einem entfernten Orte außerhalb des Deutschen Reichs 
aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. In diesen Fällen kann ein Forderungs- 
zektel einem im Inland befindlichen nächsten Angehörigen des Pflichtigen mitgeteilt 
werden. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1915. 50
        <pb n="202" />
        178 — Nr. 49 — 
84. 
1. Die Forderungszettel sind entweder durch den Rechner selbst, einen Gemeindediener 
oder besonders bestellten verpflichteten Zettelträger oder durch Aufgabe zur Post zu behändigen. 
2. Die Forderungszettel werden in der Wohnung oder bei Gewerbetreibenden auch in 
den Geschäftsräumen des Pflichtigen diesem selbst oder einem erwachsenen Angehörigen oder 
einer bei ihm angestellten erwachsenen Person übergeben. 
3. Forderungszettel für Behörden, Korporationen, Vereine, Genossenschaften, Handels- 
und sonstige Erwerbsgesellschaften sind dem Vorsteher und, wenn dieser während der gewöhn- 
lichen Geschäftsstunden in den Geschäftsräumen nicht angetroffen wird, einem in den Geschäfts- 
räumen anwesenden Beamten oder Bediensteten zu behändigen. 
4. Werden Personen, welchen der Forderungszettel nach den vorstehenden Bestimmungen 
übergeben werden könnte, nicht angetroffen, so kann der Forderungszettel in ein an der 
Wohnung oder in den Geschäftsräumen des Pflichtigen zur Aufnahme von Briefschaften etwa 
angebrachtes Behältnis gelegt oder dem im gleichen Hause wohnenden Hauswirt oder Ver- 
mieter ausgehändigt werden, wenn diese zu seiner Annahme bereit sind. Ist auch auf diese 
Weise die Behändigung nicht möglich, so kann sie durch Anheften des Forderungszettels an 
die Türe des Pflichtigen oder dadurch bewirkt werden, daß der Forderungszettel in der 
Wohnung zurückgelassen wird. 
5. Forderungszettel über Umlagen aus Einkommen und Vermäögen sowie über Geld 
strafen sind, soweit sie nicht vom Rechner persönlich übergeben werden, in einem verschlossenen 
Umschlag zu behändigen 
85. 
1. Wohnt der Pflichtige nicht in der forderungsberechtigten Gemeinde und hat er daselbst 
auch keinen allgemeinen Bevollmächtigten oder Steuerzahler aufgestellt, so hat der Rechner den 
Forderungszettel in einem verschlossenen und mit der Anschrift des Pflichtigen versehenen Brief— 
umschlage zur Post aufzugeben. 
2. Wohnt der Pflichtige in einer anderen Gemeinde des Großherzogtums, so kann auch 
das Bürgermeisteramt dieser Gemeinde um förmliche Zustellung des Forderungszettels ersucht 
werden. 
86. 
Die Mitteilung des Forderungszettels an einen Unteroffizier oder Gemeinen des aktiven 
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt mittelst Ersucheus an die ihm zunächst vorgesetzte 
Kommandobehörde (Kompanie, Eskadron, Batterie u. s. w.). 
§ 7. 
Außer der Mitteilung von Forderungszetteln kann nach dem Ermessen des Gemeinderats 
(Stadtrats) eine allgemeine Zahlungsaufforderung durch Einrücken in öffentliche Blätter, 
öffentlichen Auschlag, Ausschellen oder in sonst ortsüblicher Weise erfolgen.
        <pb n="203" />
        — Nr. 19 179 
V. Zwangsverfahren. 
88. 
Gegen Schuldner der Gemeinde, welche nach Ablauf der in dem Forderungszettel 
angegebenen oder ihnen vom Gemeinderat (Stadtrat) besonders bewilligten Frist ihre Schuldigkeit 
nicht oder nicht ganz berichtigt haben, ist die Zwangsvollstreckung einzuleiten. 
2. 
Einwendungen des Schuldners, die sich nicht sofort als begründet erweisen, sind nicht 
zu berücksichtigen. 
Die Betreibung erstreckt sich auch auf etwa schuldige Mahn- und Versäumnisgebühren. 
Vollstreckungstitel. 
a. Allgemeines. 
89. 
Die Zwangsvollstreckung findet statt auf Grund 
— 
Uu 
. von rechtskräftigen Endurteilen oder denjenigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, 
gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist, oder von Vergleichen, welche 
vor einem Verwaltungsgerichte abgeschlossen worden sind, oder von vollzugsreifen Ent- 
scheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden (einschließlich Strafverfügungen) 
ohne weiteres; 
bollzugsreifer Festsetzung von Umlagen und sonstigen Gemeindesteuern, sowie solchen 
Abgaben, Gebühren und Beiträgen, welche durch Gesetz oder Verordumg festgesetzt 
sind oder nach bestimmten, durch staatlich genehmigte Gemeindebeschlüsse festgestellten 
Grundsätzen oder Tarisen zur Erhebung gelangen, nach nochmaliger Zahlungsauf- 
forderung (§§ 10 bis 20); 
von Vollstreckungsbefehlen (§ 21); 
b. Nochmalige Zahlungsaufforderung. 
10. 
Zu den Umlagen, sonstigen Gemeindesteuern, Abgaben, Gebühren und Beiträgen (8§ 9 
Ziffer 2) sind zu rechnen: die Auflagen auf den Bürgernntzen, die Kirchenbauumlagen (Artikel 36 
des Ortskirchensteuergesetzes), die Verbrauchssteuern, Warenhausstenern, die Lustbarkeitsabgaben 
und Kurtaxen, die Gebühren für den Antritt des Bürgerrechts, die Beiträge auf Grund des 
§7/ der Gemeinde= und Städteordnung, der §§ 22 bis 21 des Ortsstraßengesetzes, der §§ 92 
und 109 des Wassergesetzes, ferner die Beiträge zu den Handwerkskammern (8 1031 Absatz 1 
Satz 2 der Gewerbeordnung) und zu den Feldbereinigungskosten (Artikel 23 Feldbereinigungs- 
gesetz), die Schulgelder, sowie die auf dem Bürgernutzen ruhenden Ersatzbeträge, die Gebühren, 
50.
        <pb n="204" />
        180 — NMr. 49 — 
welche die Gemeinde für sich oder für Rechnung der bezugsberechtigten Gemeindebeamten und 
Bediensteten auf Grund des Kostengesetzes vom 24. September 1908, der Gerichtskostenordnung 
vom 24. Mai 1909, der Gemeindegebührenordnung, des § 75 der Gemeinde= und Städte- 
ordnung u. s. w. gemäß § 25 der Gemeindegebührenordumg zu erheben hat. 
8 11. 
1. Die Gemeinde hat die erforderliche Anzahl Mahner zu bestellen. 
2. Als Mahner können Gemeindediener bestellt oder andere Ortseinwohner ernannt werden. 
Die letzteren werden vom Bezirksamt handgelübdlich verpflichtet. 
3. Die Mahnung erfolgt durch Mahnzettel, die den Schuldnern durch den Mahner oder 
durch Aufgabe zur Post behändigt werden. 
4. Der Gemeinderat (Stadtrat) kann anordnen, daß an Stelle der Behändigung von 
Mahnzetteln allgemein mündlich gemahnt wird. 
Mahnung durch Mahnzettel. 
* 12. 
1. Zum Zwecke der Mahnung hat der Rechner Mahnlisten nach dem Muster &amp; aufzu- 
stellen und zwar gesondert für diejenigen Schuldner, welchen die Mahnzettel durch den Mahner 
behändigt und für diejenigen, welchen sie durch die Post zugesandt werden sollen. 
2. In Gemeinden von 1000 und weniger Einwohnern sind gegebenenfalls die Mahnlisten 
wieder zu treunen nach Schuldnern, welche Beträge bis einschließlich 300 und welche Beträge 
von mehr als 300 zu entrichten haben; in den größeren Gemeinden nach solchen, welche 
1000 K und weniger und solchen, welche mehr als 1000 . schulden. 
3. Zu jeder Ordnungszahl der Mahnliste fertigt der Rechner einen Mahnzettel aus und 
übergibt die Liste mit den Mahnzetteln dem Mahner. 
4. Für den Mahnzettel ist, sofern die Gemeindebehörde nicht eine andere Form vorschreibt, 
das anliegende Muster B maßgebend. 
5. Die Mahnzettel über Umlagen aus Einkommen und Vermögen und über Geldstrafen sind 
in einem verschlossenen und mit Auschrift versehenen Umschlag zu übergeben. Der Gemeinderat 
(Stadtrat) kann anordnen, daß auch die Mahnzettel wegen anderer Forderungen in ver- 
schlossenem Umschlag zugestellt werden. 
8 13. 
1. Der Mahner hat alsbald nach dem Empfang der Mahnliste und der Mahnzettel sich 
zu dem Schuldner in die Wohnung oder in die Geschäftsräume zu verfügen und ihm den 
Mahnzettel zu behändigen. 
2. Hinsichtlich der Behändigung gelten die Vorschriften in I 4 Absatz 1 bis 4. 
3.Der Mahner hat die Behändigung durch Vermerk in der Mahnliste und Vollzug der 
Bescheinigung auf dieser zu beurkunden.
        <pb n="205" />
        — Nr 49 — 181 
8 14. 
1. Die Behändigung der Mahnzettel durch Aufgabe zur Post geschieht in der Weise, daß 
der Mahnzettel von dem Rechuer selbst oder einem verpflichteten Beamten in einem verschlossenen 
Briefumschlage unter der Adresse des Schuldners — nach Orten des deutschen Postgebiets als 
„portopflichtige Dienstsache“ mit dem Gemeindesiegel versehen — zur Post gegeben wird. Sobald 
die Aufgabe zur Post bewirkt ist, wird sie von dem verantwortlichen Beamten in der Mahn- 
liste A durch den Vermerk „auf die Post gegeben . . . . . . " beurkundet. 
2. Mit der bescheinigten Aufgabe zur Post wird die Behändigung als bewirkt angesehen, 
selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. 
Mündliche Mahnung. 
15. 
Der Rechner hat Mahunlisten nach dem anliegenden Muster □ aufzustellen und dem 
Mahner zu übergeben. Die Listen sind gegebenenfalls nach der Vorschrift in § 12 Absatz 2 
zu trennen. 
8 16. 
1. Nach Empfang der Mahnlisten hat sich der Mahner alsbald in die Wohnung oder in 
die Geschäftsräume des Schuldners zu begeben und diesem oder, wenn er ihn nicht antrifft, 
einem erwachsenen Familienmitglied oder einer bei ihm angestellten erwachsenen Person, bei 
Behörden, Korporationen u. s. w. (8 4 Absatz 3) den daselbst erwähnten Personen zu eröffnen, 
daß, wenn nicht binnen 8 Tagen Zahlung der verfallenen Schuld erfolge, das Vollstreckungs- 
verfahren werde eingeleitet werden. Werden diese Personen ungeachtet wiederholten Versuchs 
nicht angetroffen, so gilt die Mahnung gleichwohl als erfolgt. 
2. Der Mahner hat die Mahnung und etwaige Einwendungen des Schuldners durch 
Vermerk auf der Mahnliste und durch Vollzug der Bescheinigung auf dieser zu beurkunden. 
Gemeinsame Vorschriften. 
* 17. 
1. Der Schuldner hat an den Mahner bei der Behändigung des Mahnzettels oder bei 
Eröffnung der mündlichen Mahnung eine Mahngebühr zu entrichten. Die Mahngebühr beträgt 
bei Schuldigkeiten 
bis zu 3 4 einschließlicg 10 
von 3 „ bis 20 4 „ 20 „ 
77 20 11 11 50 I 7T 30 u 
77 50 # 11 100 11 11 40 11 
von mehr als 100. 50 „ 
2. Ist die Mahngebühr nicht entrichtet worden, so ist dies auf der Mahnliste zu ver- 
merken.
        <pb n="206" />
        182 — Nr. 19 — 
3. Der Mahner hat längstens innerhalb 8 Tagen die ihm erteilten Aufträge zu erledigen 
und die Mahnlisten dem Rechner zurückzugeben. 
8 18. 
1. Ju den Fällen des § 5 Absatz 1 ist, auch in Gemeinden, in welchen sonst mündlich 
gemahnt wird, nach der Vorschrift in § 14 zu mahnen. 
2. Wenn jedoch in einem nicht zur forderungsberechtigten Gemeinde gehörigen Orte des 
Großherzogtums mehrere zu mahnende Schuldner wohnen, so kann das Bürgermeisteramt 
unter Übersendung der für die Schuldner dieser Gemeinde besonders aufzustellenden Mahn- 
listen um förmliche Zustellung der beizufügenden Mahnzettel oder um Anordnung der münd- 
lichen Mahnung ersucht werden. 
3. Den in § 6 genannten Pflichtigen werden in der dort angegebenen Weise Mahnzettel 
behändigt oder Mahnungen eröffnet. 
§ 19. 
Der Rechner darf ausnahmsweise die Mahnung unterlassen, wenn nach seinem pflicht- 
mäßigen Ermessen zu befürchten ist, daß die mit der Mahnung verbundene Verzögerung der 
Vollstreckung den Erfolg der letzteren gefährden würde. 
Offentliche Zahlungsaufforderung. 
8 20. 
1. In den Städten der Städteordnung kann der Stadtrat beschließen, daß wegen der 
allgemeinen Umlagen (8§ 96 der Städteordnung), mit Ausnahme der Umlagenachträge, und 
wegen der Schulgelder an Stelle der besonderen Mahnung nach den vorstehenden Vorschriften 
je auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Teilbeträge dieser Schuldigkeiten eine öffentliche Auf 
forderung an die Pflichtigen, die fälligen Schuldigkeiten binnen 14 Tagen zu bezahlen, zu er- 
lassen ist und daß, wer diese Frist versäumt, eine Versäumnisgebühr zu entrichten hat. 
2. Als Versäumnisgebühr sind die in § 17 festgesetzten Gebühren zu entrichten. 
3. Die Zahlungsaufforderung ist mit einem Hinweis auf die Folgen der Zahlungssäumnis 
in allen in der Gemeinde erscheinenden öffentlichen Blättern zu veröffeutlichen. 
c. Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle. 
8 21. 
1. Sofern ein Vollstreckungstitel nach § 9 Ziffer 1 und 2 nicht vorliegt, hat, sofern 
nicht der Gemeinderat (Stadtrat) sofortige Klageerhebung beschließt, der Rechner gegen den 
Schuldner einen bedingten Zahlungsbefehl zu erwirken, und zwar wegen Forderungen bis ein 
schließlich 60 % bei dem Bürgermeister der sorderungsberechtigten Gemeinde, bei höheren 
Forderungen bei dem der forderungsberechtigten Gemeinde vorgesetzten Bezirksamt.
        <pb n="207" />
        — Nr. 49 — 183 
2. Wird nicht binnen einer Woche nach der Zustellung des Zahlungsbefehls vom Schuldner 
Widerspruch erhoben, so hat der Rechner bei der Behörde, welche den Zahlungsbefehl erlassen 
hat, seine Vollstreckbarkeitserklärung (Vollstreckungsbefehl) zu beantragen. 
3. Erhebt der Schuldner rechtzeitig Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl oder Einspruch 
gegen den Vollstreckungsbefehl, so ist hiervon dem Gemeinderat (Stadtrat) zur weiteren Be- 
schlußfassung Anzeige zu erstatten. 
I. 
Vollstreckungsantrag. 
§ 22. 
1. Die Anordnung der Zwangsvollstreckung ist vom Rechner zu beantragen: 
1 wenn in bewegliche körperliche Sachen oder in Forderungen und andere Vermögens 
rechte vollstreckt werden soll: 
u. in Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern für Forderungen bis zum 
Betrag von 300 einschließlich, in größeren Gemeinden für Forderungen bis 
zum Betrag vun 1000 einschließlich bei dem Bürgermeister der forderungs- 
berechtigten Gemeinde, im Falle des § 9 Ziffer 1 jedoch nur, wenn die Ent- 
scheidung oder Verfügung, im Falle des § 9 Zisser 3 nur, wenn der Voll- 
streckungsbefehl von ihm erlassen ist, 
für die übrigen Forderungen bei dem der forderungsberechtigten Gemeinde 
vorgesetzten Bezirksamt, 
II. wenn in Grundstücke vollstreckt werden soll, ohne Rücksicht auf den Betrag der 
Forderung bei dem der forderungsberechtigten Gemeinde vorgesetzten Bezirksamt. 
2. Bleibt die Beitreibung einer vom Bürgermeister erkannten Geldstrafe durch Voll- 
streckung in bewegliche körperliche Sachen erfolglos, so hat der Bürgermeister alsbald 
die stellvertretende Haftstrafe zu vollziehen. Ist eine solche nicht schon in der Straf- 
verfügung ausgesprochen, so ist sie durch nachträgliche Strafverfügung festzusetzen. 
3. Wegen Forderungen der in § 9 Ziffer 2 bezeichneten Art sind die Vollstreckungs- 
anträge durch Einreichung von Vollstreckungslisten nach Muster D, welchen die Be- 
urkundung über die erfolgte Mahnung oder öffentliche Zahlungsaufforderung beizu 
fügen ist, zu stellen. Für jeden Schuldner ist eine besondere Fertigung des ihn 
betreffenden Teils der Vollstreckungsliste anzuschließen. Im Falle des § 19 ist in der 
Mahnliste kurz zu beurkunden, warum die Mahnung unterblieben ist. 
4. Wegen Forderungen nach 8 2l ist der Antrag auf Anordnung der Zwangevollstreckung 
in bewegliche körperliche Sachen oder Forderungen und andere Vermögensrechte mit 
dem Antrag auf Erlassung des Vollstreckungsbefehls zu verbinden. 
— 
Anordnung und Vollzug der Vollstreckung. 
8 23. 
Dem in Ordnung befundenen Antrag auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in 
bewegliche körperliche Suchen ist durch Erlassung der Vollstreckungsanordnung zu entsprechen.
        <pb n="208" />
        184 Nr. 49 — 
In der Anordnung ist die betriebene Forderung und die Person, gegen welche die Vollstreckung 
stattfinden soll, zu bezeichnen. 
2. Die Vollstreckungsanordnung gilt als vollstreckbare Ansfertigung im Sinne der Zivil- 
prozeßordnung. Der Zustellung an den Schuldner bedarf es nicht. 
3. Die Vollstreckungsanordnung wird von der Vollstreckungsbehörde dem Gerichtsvollzieher 
zur Vornahme der Pfändung übergeben. 
§ 24. 
Der Bürgermeister oder das Bezirksamt teilt die Anträge auf Anordnung der Zwangs- 
vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte dem Amtsgericht, in dessen Bezirk 
die sorderungsberechtigte Gemeinde liegt, mit dem Ersuchen um Anordnung der Zwangs 
vollstreckung mit. 
9 25. 
1. Anträge auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in Grundstücke durch Zwangs 
verwaltung oder Zwangsversteigerung sind unter Anschluß der Nachweise nach § 28 Absatz 2 
Satz 1 bis 3 und mit einer Angabe darüber, ob die Betreibung durch Pfändung versucht 
oder aus welchem Grunde von einer solchen abgesehen worden ist, dem vorgesetzten Bezirksamt 
vorzulegen. 
2. Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist vom Rechner auf Grund einer Voll- 
streckungsanordunng, welche bei der nach der Art und dem Betrag der Forderung zuständigen 
Behörde zu erwirken ist, mit Ermächtigung des Gemeinderats (Stadtrats) (§ 28 Absatz 2 
Satz 1) beim Grundbuchamt zu beantragen. 
Zuständigkeit des Rechners im Vollstreckungsverfahren. 
8 26. 
1. In den der Städteordnung unterstehenden und in denjenigen Gemeinden von mehr 
als 4000 Einwohnern, deren Rechnern die Zuständigkeit zur Anordnung der Zwangsvollstreckung 
in bewegliche körperliche Sachen verliehen ist, hat der Stadtrat (Gemeinderat) nähere Bestim- 
mungen über die Ausübung dieser Zuständigkeit zu treffen. 
2. In diesen Gemeinden ist auch der Rechner ermächtigt, wegen der auf dem öffentlichen 
Recht beruhenden Forderungen das Amtsgericht um die Zwangsvollstreckung in Forderungen 
und andere Vermögensrechte zu ersuchen und die Eintragung von Sicherungshypotheken beim 
Grundbuchamt zu beantragen. 
3. In die vom Rechner erlassene Vollstreckungsanordnung ist die Beurkundung aufzu- 
nehmen, daß und in welcher Weise die Mahnung oder öffentliche Zahlungsaufforderung ersolgt 
oder warum die erstere unterblieben ist. 
B. Beitreibung privatrechtlicher Jorderungen der Gemeinden. 
827. 
1. Auf dem bürgerlichen Rechte beruhende Forderungen, welche die Zahlung einer 
bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder
        <pb n="209" />
        — Nr. 49 — 185 
Wertpapiere zum Gegenstande haben (Miet-, Pacht= und Kapitalzinse, auf Vertrag beruhende 
Vergütungen für Benützung von Gemeindeeinrichtungen — z. B. Entgelt für Gas, Wasser, 
Elektrizität —, Ansprüche aus Kauf, Tausch, Leihe, Darlehen, Dienst, und Werkvertrag 
u. a. m), hat der Rechner alsbald, nachdem ihm die Einnahmeanweisung seitens des Gemeinde- 
rats (Stadtrats) zugekommen und die Fälligkeit eingetreten, auch die etwa vom Gemeinderat (Stadt- 
rat) in einer allgemeinen Zahlungserinnerung festgesetzte Frist abgelaufen ist, zunächst im Wege des 
gerichtlichen Mahnverfahrens im Sinne der §§ 688 ff. der Zivilprozeßordnung geltend zu machen. 
Zu diesem Zwecke ist gegen den Schuldner ein bedingter Zahlungsbefehl zu erwirken und zwar: 
a. wenn der Schuldner in der forderungsberechtigten Gemeinde seinen Wohnsitz, eine 
Niederlassung oder im Sinne der §§ 16 und 20 der Zivilprozeßordnung den Aufenthalt 
hat, und die Forderung 60 46 nicht übersteigt, bei dem der forderungsberechtigten 
Gemeinde vorgesetzten Bürgermeister; 
. in anderen Fällen bei dem Amtsgerichte, welches für die im ordentlichen Verfahren 
erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich 
unbeschränkt zuständig wären. 
2. Nach Ablauf der in dem Zahlungsbefehl bestimmten Frist hat der Rechner, sofern 
nicht von dem Schuldner Widerspruch erhoben worden ist, die Vollstreckbarkeitserklärung bei 
dem Bürgermeister oder dem Gerichtsschreiber nachzusuchen (§ 699 der Zivilprozeßordnung). 
Nach Erlangung des Vollstreckungsbefehls hat er die Vollstreckung, zunächst durch Beauftragung 
des Gerichtsvollziehers mit Pfändung beweglicher körperlicher Sachen, einzuleiten und zu 
betreiben. Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte oder die Zwangsvoll- 
streckung in das unbewegliche Vermögen ist bei dem Amtsgericht zu beantragen. 
3. § 21 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 
S 
C. Allgemeine Bestimmung über die Vollstrechungsanträge. 
8 28. 
1. Das Vollstreckungsbegehren ist in der Regel zunächst auf Vollstreckung in bewegliche 
körperliche Sachen (einschließlich Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind — ver— 
gleiche § 810 Zivilprozeßordnung —) und wenn diese erfolglos ist, auf die Vollstreckung in 
Forderungen und andere Vermögensrechte zu richten. Für direkte persönliche Gemeindeabgaben 
kann auch, sofern sie nicht seit länger als drei Monaten fällig geworden sind, die Pfändung 
des Arbeits= und Dienstlohns erwirkt werden (Reichsgesetz vom 21. Juni 1869, Badisches 
Gesetzblatt 1870, Beilage Seite 117). 
2. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen kann nur mit 
Ermächtigung des Gemeinderats (Stadtrats) gestellt werden. Er hat dabei zu bestimmen, ob 
die Zwangsvollstreckung durch Eintrag einer Sicherungshypothek oder durch Zwangsversteigerung 
oder durch Zwangsverwaltung zu erfolgen hat oder ob mehrere dieser Maßregeln ausgeführt 
werden sollen. In dem Antrag auf Anordnung der Zwangsvollstreckung durch Zwangs- 
versteigerung oder Zwangsverwaltung ist das Grundstück, der Eigentümer, der Anspruch und 
der Vollstreckungstitel zu bezeichnen. Der Eintrag zum Grundbuch ist durch ein Zeugnis des 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 51
        <pb n="210" />
        186 — Nr. 49 — 
Grundbuchamts nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, daß auf Grund eines Vollstreckungs- 
befehls der Eintrag einer Sicherungshypothek nicht stattfindet und daß auf Grund eines anderen 
Schuldtitels ein solcher Eintrag nur erwirkt werden kann, wenn der Anspruch bei privatrecht- 
lichen Forderungen 300 46 übersteigt und bei öffentlich-rechtlichen mindestens 100 # beträgt 
(§ 866 Absatz 3 Zivilprozeßordnung, § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 1899 — 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 111 —, § 24 der Verordnung vom 27. Januar 1900 
—— Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 387 in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. Juli 1915 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 169 —). 
3,Die Vollstreckung ist durch den Rechner unausgesetzt zu betreiben und zu überwachen. 
4. Die Vornahme eines Geschäftes, das von der Gemeindebehörde nur auf Antrag vor- 
zunehmen ist, sowie die Vornahme einer Handlung, mit welcher bare Auslagen verbunden sind, 
kann von der Bezahlung eines Vorschusses in Höhe der erwachsenden Gebühren und Auslagen 
abhängig gemacht werden, wenn der Antragsteller ein Ausländer ist oder im Ausland wohnt. 
5. Auch kann in allen Fällen die Aushändigung von Urschriften, Ausfertigungen und 
Abschriften sowie die Rückgabe der aus Anlaß eines Geschäfts vorgelegten Urkunden von 
vorheriger Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Anstelle der Zurückbehaltung können die 
Urkunden geeignetenfalls auch dem empfangsberechtigten Zahlungspflichtigen unter Nachnahme 
der Kosten mittelst der Post übersendet werden. 
D. Sicherung der Gemeindeausstände. 
§ 29. 
1. In den dazu geeigneten Fällen hat der Gemeinderat (Stadtrat) von der ihm nach 
§ 126 der Gemeindeordnung (§ 122 der Städteordnung) zustehenden Befugnis Gebrauch zu 
machen, Nutzungsberechtigten, welche mit Berichtigung einer Schuld an die Gemeinde im Rück- 
stande sind, die Ausübung des Genusses so lange zu Gunsten der Gemeinde zu entziehen, 
als dies zur Tilgung der Schuld erforderlich ist. 
2. Wie gegen den Schulduer selbst, so ist zutreffendenfalls auch gegen seine allgemeinen 
und besonderen Rechtsnachfolger, gegen andere Personen, die nach dem bürgerlichen Recht kraft 
Gesetzes zur Leistung oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet sind, gegen 
etwaige Bürgen und denjenigen vorzugehen, der sich gegenüber der Gemeinde zur Entrichtung 
des Forderungsbetrages schriftlich verpflichtet hat. 
3.. Hinsichtlich der Forderungen, welche zur Zeit der Fälligkeit nicht beibringlich sind, 
wegen ihrer Höhe und der Aussicht auf spätere Beibringlichkeit aber nicht in Abgang ver- 
rechnet werden, hat der Rechner, wenn keine hinlängliche Sicherheit in einer etwa eingetra- 
genen Sicherungshypothek besteht, dafür zu sorgen, daß keine Verjährung eintritt. 
4. Schuldner öffentlicher Abgaben sind zu diesem Zwecke jeweils rechtzeitig zur Zahlung 
aufzufordern (Artikel 3 des Gesetzes über die Verjährung der öffentlichen Abgaben — Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1899 Seite 494 —); wegen privatrechtlicher Forderungen ist in ange- 
messenen Fristen eine die Unterbrechung der Verjährung bewirkende Handlung vorzunehmen, 
vergleiche 58 208 ff. B.G.B.
        <pb n="211" />
        — Nr. 49 — 187 
5. Wer zweijährige Rückstände an die Gemeinde schuldig ist, darf vor deren Berichtigung 
zu keinem Kauf von Gemeindevermögen und zu keinem Pacht zugelassen werden (§ 153 Absatz 
3 der Gemeindeordunng, § 127 Absatz 3 der Städteordnung). 
830. 
1. Für Ansprüche, zu deren Sicherung die Gemeinde nach gesetzlicher Bestimmung den 
Eintrag einer Sicherungshypothek auf die Grundstücke des Schuldners verlangen kann — ver— 
gleiche Artikel 6, 30, 31 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch — hat der 
Gemeinderat (Stadtrat) beim vorgesetzten Bezirksamt die Erwirkung der Eintragung zu bean- 
tragen, sofern der Eintrag nicht durch die Gemeindebehörde unmittelbar bei dem Grundbuch- 
amt beantragt werden kann (Artikel 6 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Dabei 
sind die Grundstücke, auf welche die Hypothek eingetragen werden soll, zu bezeichnen. 
2. Bei Erwirkung einer Sicherungshypothek als Maßregel der Zwangsvollstreckung in 
Grundstücke ist darauf zu sehen, daß die Forderung durch den Wert der Grundstücke womöglich 
genügend gedeckt ist, daß aber, wo der Schuldner mehrere Grundstücke besitzt, die Eintragung 
nicht weiter als zur Sicherung der Gemeinde erforderlich, ausgedehnt wird. 
831. 
1. Gerät ein Schuldner der Gemeinde in Konkurs oder wird gegen ihn auf Antrag eines anderen 
Gläubigers die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken angeordnet, so hat 
der Rechner, sobald er hievon Kenntnis erlangt, dem Gemeinderat (Stadtrat) Anzeige zu erstatten. 
2. Dabei ist es Pflicht des Rechners, auch ohne die weiteren Anordnungen des Gemeinde- 
rats (Stadtrats) abzuwarten, das zur Sicherung der Forderungen der Gemeinde erforderliche 
vorzukehren. Insbesondere sind, wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von 
Grundstücken eines Schuldners eingeleitet ist, die öffentlichen Lasten der Grundstücke mit dem 
ihnen gebührenden Rang (§8 10 Absatz 1 Ziffer 3 und 7 des Reichsgesetzes über Zwangsver- 
steigerung und Zwangsverwaltung — Reichsgesetzblatt 1898 Seite 713 —, § 3 des Aus- 
führungsgesetzes hierzu vom 18. Juni 1899 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 
267, Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904 Seite 100 ) bei dem mit der Zwangsverstei- 
gerung beauftragten Notar, im Falle der Zwangsverwaltung bei dem Vollstreckungsgericht an- 
zumelden. Ebenso sind im Konkursverfahren die fälligen oder als fällig geltenden öffentlichen 
Gemeindeabgaben beim Konkursgericht rechtzeitig anzumelden. Im Konkursverfahren kann die 
Anmeldung von Forderungen, für welche abgesonderte Befriedigung beansprucht wird, unter- 
bleiben, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Gemeinde bei der abgesonderten 
Befriedigung keinen Ausfall erleidet. 
3. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn ein öffentliches Aufgebot der 
Nachlaßgläubiger erlassen wird (§ 1970 B.G. B., § 989 Zivilprozeßordnung). 
Karlsruhe, den 14. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtner. Riegger.
        <pb n="212" />
        188 Nr. 49 — 
  
  
  
Muster 4A. 
Gemeinde 
Mabnliste. 
1. 2. 3. I 5. (I. 
Name und Stand Der Mahnzettel wurde 8 
Ö des Art Betrag zugestellt nin 
ige 
*“# «- . .. Mahn- 
Schuldners der fälligen Schuldigkeit am 3 an wen? pebühr 
6 4 „ 53 
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Die richtige Ausfüllung der Spalten 5 und 6 bescheinigt.7) 
, den 19 
Der Mahner. 
Bei der Behändigung der Mahnzettel durch Aufgabe zur Post tritt an Stelle dieser Bescheinigung die Beurkundung. 
des verantwortlichen Beamten über die Aufgabe der Mahnzettel zur Post (vergleiche § 11 der Betreibungsordnung).
        <pb n="213" />
        Gemeinde 
— Nr. 49 
  
Nr. des Umlageregisters u. dergl. 
  
die folgenden 
1. 
2. 
3. 
Vollstreckungsverfahren wird eingeleitet werden. 
Mabnzettel. 
verfallenen Beträge, nämlich: 
an 
im Gesamtbetrage von 
binnen acht Tagen an die unterzeichnete Kasse einzuzahlen, widrigenfalls unverzüglich das 
189 
Muster B. 
wird hierdurch aufgefordert 
10 5. 
11 11 
77 
4 , 
Der Schuldner ist verpflichtet, an den Mahner sofort die geordnete Mahngebühr zu ent- 
richten. 
Diese Gebühr beträgt bei Schuldigkeiten 
bis 3 .é einschließlich 10 
von 3 bis 20 „ 
20 „ 50 „ 
„ 50 , 100 
von mehr als 100 „ 
#l 
71. 
, den 
20 
30 
40 
50 
11 
11 
19 
Gemeinde-(Stadt-)kasse
        <pb n="214" />
        190 — Nr. 19 — 
Gemeinde Muster C. 
Mlabnliste. 
Die nachgenannten Schuldner in schulden an die hiesige Gemeinde- 
(Stadt-)kasse die unten beigesetzten verfallenen Beträge. Der Mahner hat ihnen, in ihrer 
Abwesenheit einem erwachsenen Familienmitgliede oder einer bei ihnen angestellten erwachsenen 
Person, alsbald zu eröffnen, daß, wenn nicht binnen 8 Tagen Zahlung dieses Betrags erfolge, 
das Vollstreckungsverfahren werde eingeleitet werden. 
Der Schuldner ist verpflichtet, an den Mahner sofort die geordnete Mahngebühr zu ent- 
richten. Diese Gebühr beträgt bei Schuldigkeiten 
bis 3 40 einschließlich 10 „ 
20 20 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
von 3 « — « » « 
« 20 77 50 11 11 30 11 
1 50 1 1 00 11 11 40 11 
von mehr als 100 „ 50 „ 
I. 2. 3. . 53. ö. 7. 
ie * is in— .. 
Name und Stand Art Betrag Die Mahnuug ist Ein= 
O. des erfolgt wendungen cichtan 
. 4 *ä5 **“ des digen 
3 Schuldners der fälligen Schuldigkeit m an wen? Schuldners abn 
2 
l 
, den 19 
Gemeinde-(Stadt-)Kasse. 
Die richtige Ausfüllung der Spalten 5, 6 und 7 bescheinigt 
, den 19 
Der Mahner.
        <pb n="215" />
        — Nr. 49 — 191 
Muster D. 
Gemeinde 
  
Vollstreckhungsliste. 
Die unten verzeichneten Schuldner in schulden an die 
hiesige Gemeindel Stadt kasse die nachverzeichneten verfallenen Beträge. Da sie der ergangenen 
Mahnung (der öffentlichen Zahlungsanfforderung) keine Folge geleistet haben, so wird Zwangs- 
vollstreckung in die beweglichen körperlichen Sachen derselben brantragt. 
  
  
D. Name und Stand Art Vetrag Ergebnis der 
3. des Pfändun 
Schuldners der fälligen Schuldigkeit ( 9 
45 
1 
  
  
  
  
  
Die Beurkundung über die Mahnung ist angeschlossen 
, den 19 
Gemeinde-(Stadt-)stasse. 
An den 
Bürgermeister — Großh. Bezirksamt 
in 
  
Anmerkung: Die Vollstreckungsliste ist dem Burgermeister, in Gemeinden von 1000 und weniger Einwohnern, sofern die 
Schuldigkeit mehr als 300 4, in größeren (bemeinden, sofern sie mehr als 1 (00 .&amp; beträgt, dem Bezirlsamt 
vorzulegen. 
. Duuck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        193 
Nr. 50 
Gesches- und Vrrordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 31. Juli 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Zumnernn :#ddaspolizeiliche Meldewesen betressend. 
  
  
  
Verordunng. 
(Vom 30. Juli 1915.) 
Das polizeiliche Meldewesen betreffend. 
Auf Ersuchen des stellvertretenden Königlichen Generalkommandos des XIV. Armeekorps 
wird auf Grund der 8§§ 29 und 49 des Polizeistrafgesetzbuches unter Aufhebung der Ver- 
ordnung vom 18. Juni 1915 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 119) verordnet, was folgt: 
E 1. 
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat sich binnen 241 Stunden nach seiner Ankunft 
am Aufenthaltsort unter Vorlegung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behörd- 
lichen Ausweises (8 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. De- 
zember 1914, Reichs-Gesetzblatt Seite 251) bei der Ortspolizeibehörde persönlich anzumelden. 
über Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß unter 
Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk. 
Desgleichen hat jeder Ausländer, der seinen Aufenthaltsort verläßt, sich binnen 21 Stunden 
vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde unter Vorzeigung seines Passes oder des seine 
Stelle vertretenden behördlichen Ausweises und unter Angabe des Reisezieles persönlich ab- 
zumelden. 
Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der Ortspolizeibehörde wiederum auf 
dem Paß vermerkt. 
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich in seiner Behausung oder 
in seinen gewerblichen oder dergleichen Räumen (Gasthäusern, Pensionen u. s. w.) aufnimmt, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 52 
Die Nr. 49 wird später ausgegeben werden.
        <pb n="218" />
        194 — Nr. 50 — 
ist verpflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschrift in § 1 spätesteus 24 Stunden nach der 
Aufnahme des Ausländers zu vergewissern und im Falle der Nichterfüllung der Ortspolizei= 
behörde sofort Mitteilung zu machen. 
84. 
An- und Abmeldung gemäß §§ 1 und 2 kann miteinander verbunden werden, wenn der 
Aufenthalt des Ausländers an dem betreffenden Ort nicht länger als drei Tage dauert. 
§ 5. 
Die Ortspolizeibehörde hat über die sich au- und abmeldenden Ausländer Listen zu führen, 
die Namen, Alter, Nationalität, Paßnummer und Art des Passes sowie Tag der Ankunft, 
Wohnung und Tag der Abreise angeben. Zugänge, Abgänge und Veränderungen dieser 
Listen sind täglich dem Bezirksamt mitzuteilen. 
86. 
Die über den Aufenthaltswechsel von Ausländern und ihre periodische Meldepflicht für 
die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen. 
Auf Anordnung des Bezirksamts sind Ausländer verpflichtet, sich gegebenenfalls mehr- 
mals täglich persönlich bei der Polizei zu melden. 
87. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1915 in Kraft. 
Die au diesem Tage ortsanwesenden Ausländer haben die polizeiliche Meldung (§ 1), 
soweit sie sich nicht seinerzeit gemäß § 1 der Verordnung vom 18. Juni 1915 angemeldet 
haben, spätestens bis zum 5. August 1915 vorzunehmen. Die Vorschrift des § 3 findet dabei 
entsprechende Anwendung. 
88. 
Ausländer, welche den Bestimmungen der §§ 1, 2, 6 Absatz 1 und 7 oder der auf 
Grund des § 6 Absatz 2 ergangenen Anordnung zuwiderhandeln, werden mit Haft bis zu 
6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 4/ bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher 
dem § 3 zuwiderhandelt. 
Karlsruhe, den 30. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor. 
In Vertretung: 
Flad. 
Dr. Dittler. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsrube.
        <pb n="219" />
        Nr. 51 
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 6. August 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Zulassung von Motorbooten zum Verkehr belreffend. 
Verordunng. 
(Vom 4. August 1915.) 
Die Zulassung von Motorbooten zum Verkehr betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 29. Juli 1915, betreffend Zulassung von 
Motorbooten zum Verkehr (Reichs-Gesetzblatt Seite 485), wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde das Bezirksamt. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 4. August 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler. 
Gesehes= und Verordnungsblatt 1915. 
53 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube.
        <pb n="220" />
        <pb n="221" />
        Nr. 52 on 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 14. August 1915. 
Inhalt. 
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Zusti; 
und des Auswartigen: die Führung der Grund= und Pfandbucher in der Zwischenzeit betressend; des Ministeriums 
des Innern: die Rechtsagenten, Vermittlungsagenten, Auskunfteien und Auktionatoren betresfend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 10. August 1915.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) 
ist am 1. Juli 1915 im Grundbuchbezirk Oberwittighausen und am 1. August 1915 im 
Grundbuchbezirk Vilchband (beide im Amtsgerichtsbezirk Tauberbischofsheim) in Kraft getreten. 
Karlsruhe, den 10. August 1915. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Der Ministerialdirektor: 
Duffner. 
Dr. Merk. 
Verordnung. 
(Vom 7. August 1915.) 
Die Rechtsagenten, Vermittlungsagenten, Auskunfteien und Auktionatoren betreffend. 
Auf Grund des § 38 Absatz 1 und 4 und § 148 Ziffer 4àa der Gewerbeordnung wird 
im Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des 
Auswärtigen mit Wirkung vom 1. Januar 1916 die Verordnung vom 7. Oktober 1901 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 467) ergänzt, wie folgt: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 54
        <pb n="222" />
        198 — Nr. 52 — 
Dem § 6 wird folgender weiterer Absatz beigefügt: 
„Die Pflicht zur Aufbewahrung der Akten erlischt nach Ablauf von 5 Jahren nach 
Beendigung des Auftrags und schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftraggeber, 
zur Empfangnahme der Akten aufgefordert, sie nicht binnen sechs Monaten nach erhaltener 
Aufforderung in Empfang genommen hat.“ 
Karlsruhe, den 7. August 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Nöldeke. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="223" />
        Nr. 53 " 
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruher, Montag den 16. August 1915. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Bewirtschaftung der Gemeinde: und Körperschafts- 
waldungen betressend. 
  
Verordnung. 
(Bom 28. Juli 1915.) 
Die Bewirtschaftung der Gemeinde= und Körperschaftswaldungen betreffend. 
Gemeindewaldwirtschaftsordnung. 
(G. W. O.) 
Im Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Innern werden die Ver- 
ordnung dieses Ministeriums vom 24. April 1868 über die Bewirtschaftung der Gemeinde= und 
Körperschaftswaldungen (Regierungsblatt 1868 Seite 449 ff.) und die hierzu ergangenen Ver- 
ordnungen vom 15. Dezember 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1884 Seite 643/644) 
und vom 26. März 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1886 Seite 118) aufgehoben und 
durch folgende Verordnung ersetzt. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
Obliegenheit der Forstbehörden im allgemeinen. 
81. 
1. Die Forstbehörden befassen sich nach § 8 des Forstgesetzes nur mit der forstlichen 
Bewirtschaftung der Gemeinde= und Körperschaftswaldungen und mit der Handhabung 
der Forstpolizei. Die eigentliche Verwaltung, insbesondere die Verwendung und Verwertung 
des Holzes und der übrigen Walderzeugnisse, die Vergebung der Holzzurichtung, der Wegbau- 
arbeiten und dergleichen berührt sie nur insoweit, als ihnen dies durch besondere Vorschriften 
zur Obliegenheit gemacht oder durch vertragsmäßige Vereinbarung übertragen ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 55
        <pb n="224" />
        200 — Ar. 53 — 
2. Auch soweit dies nicht der Fall ist, sind die Forstbehörden verpflichtet, den Gemeinden 
und Körperschaften bei der Verwaltung ihrer Waldungen, bei der Verwendung und Verwertung 
des Holzes und der übrigen Walderzeugnisse, bei der Vergebung von Waldarbeiten usw. auf 
Verlangen beratend und unterstützend an die Hand zu gehen. 
Feststellung des Hiebssatzes. 
82. 
1. Durch die Forsteinrichtung (§ 31 des Forstgesetzes) wird für jeden Wald nach Maßgabe 
der hierfür bestehenden besondern Bestimmungen (Dienstweisung über Forsteinrichtung) ein 
Einrichtungswerk aufgestellt, worin der jährliche Hiebssatz festgesetzt ist. 
2. Die Erneuerung der Forsteinrichtung, das ist die Aufstellung eines neuen Einrichtungs- 
werkes, erfolgt in der Regel alle 10 Jahre, für kleinere Waldungen (bis zu etwa 20 Uha) 
alle 20 Jahre. 
3. Für die Hochwaldungen wird die Holzmasse bestimmt, die im Laufe der nächsten 
10 Jahre zur Nutzung kommen soll. Der zehnte Teil davon bildet den jährlichen Hiebssatz. 
4. Im Mittel= und Niederwald bildet in der Regel die Schlagfläche die Grundlage für 
die jährliche Nutzung. Demgemäß wird bei der Forsteinrichtung festgesetzt, welche Fläche zum 
Hieb kommen soll. 
5. Sind jedoch die Mittel= und Niederwaldungen in gleich große, nach ihrem Ertrag aber 
sehr verschiedene Schläge abgeteilt, so ist, falls ein annähernd gleich großer jährlicher Massen- 
ertrag den Wünschen und Interessen des Waldeigentümers entspricht, je nach dem Ertrag der 
Schläge in den Einzeljahren mehr oder weniger als die regelmäßige Schlagfläche zu nutzen. 
6. Solange der Hiebssatz nach Ablauf des Zeitraums, für den der Wirtschaftsplan fest 
gestellt wurde, nicht neu bestimmt ist, ist der seitherige Hiebssatz maßgebend. 
7. Das Forstamt hat die Gemeindebehörde (Stadtrat, Gemeinderat, Verwaltungsrat), 
bevor mit der Aufstellung oder Erneuerung des Forsteinrichtungswerkes begonnen wird, davon 
in Kenntnis zu setzen und zu der örtlichen Prüfung, die von Mitgliedern der Forst- und 
Domänendirektion vorgenommen wird, einzuladen. 
8. Der Vertreter des Waldeigentümers wird bei der örtlichen Prüfung, soweit der Stand 
der Arbeiten dies gestattet, über die Hauptergebnisse der Forsteinrichtung Dinsichtlich des 
neuen Hiebssatzes unter Genehmigungsvorbehalt der Forst= und Domänendirektion verständigt; 
dabei werden die besondern Wünsche des Waldeigentümers bezüglich des künftigen Wirtschafts- 
plaus entgegengenommen. 
9. Bevor das neue Einrichtungswerk eines Waldes von der Forst= und Domänendirektion 
genehmigt wird, ist ein den Wirtschaftsplan enthaltender Auszug aus dem Einrichtungswerke 
der Gemeindebehörde mit dem Bemerten mitzuteilen, daß etwaige Einwendungen binnen 
4 Wochen bei dem Forstamte schriftlich geltend gemacht werden können. Das Forstamt wird 
der Gemeindebehörde auf Verlangen auch über die weiteren im Einrichtungswerk enthaltenen 
Bestimmungen Auskunft geben.
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        — Nr. 53 — 201 
10. Die Forst- und Domänendirektion beschließt nach Prüfung etwa eingekommener Ein— 
wendungen über die Genehmigung des Einrichtungswerks und gibt hiervon gleichzeitig der 
Gemeindebehörde Nachricht, wobei die etwaigen Abweichungen von dem früher mitgeteilten 
Auszug aus dem Einrichtungswerke (Wirtschaftsplan) anzugeben sind. 
11. Die Gemeindebehörde kann gegen die Entscheidung der Forst- und Domänendirektion 
Rekurs einlegen. Dieser muß binnen vierzehn Tagen von der Eröffnung der Entscheidung der 
Forst- und Domänendirektion an beim Forstamt angezeigt und begründet werden, das die Anzeige 
mit den etwa nötigen Erläuterungen der Forst= und Domänendirektion vorlegen wird. Über 
den Rekurs entscheidet das Ministerium der Finanzen, und zwar, sofern es sich um Gemeinde- 
waldungen handelt, unter Mitwirkung des Ministeriums des Innern. 
12. Auf Verlangen ist der Gemeindebehörde auf Kosten der Gemeinde eine Abschrift des 
genehmigten Einrichtungswerkes oder einzelner Abschnitte desselben mitzuteilen. 
13. Außerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums kann eine neue Festsetzung des 
ordentlichen Hiebssatzes vorgenommen werden, wenn sich die Ertragsverhältnisse des Waldes 
infolge von Ausstockungen, Walderwerbungen, außerordentlichen Nutzungen, Naturereignissen 
und sonstigen unvorhergesehenen Fällen wesentlich geändert haben. 
Verminderung und Erhöhung des ordentlichen Hiebssatzes. 
83. 
1. Das Forstamt ist verpflichtet, den nach § 6 dieser Verordnung berechneten oder gemäß 
§ 20 Absatz 4 berichtigten Hiebssatz möglichst genau einzuhalten. 
2. Die Nutzung kann vom Forstamt auf Verlangen des Waldeigentümers auf eine 
geringere Masse beschränkt werden, als der Hiebssatz zuläßt, sofern nicht Gründe forstwirtschaft- 
licher Natur entgegenstehen. 
3. Der ordentliche Hiebssatz kann erhöht werden: 
a. um das Ergebnis von Hiebsmaßregeln, die zum Zwecke der Bestandserziehung usw. 
ausgeführt wurden (Reinigungen, Läuterungen, Durchforstungen in jüngeren Beständen 
und dergleichen), wenn der Wert des Holzanfalls die Werbungskosten nicht oder nur 
teilweise deckt; 
. um diejenigen Holzmassen, deren Einschlag zur Aufbringung der Kosten für Weg- 
bauten, für außergewöhnliche, dem laufenden Betriebe nicht zugehörige Wald- 
verbesserungen und dergleichen erforderlich ist. 
4. Durch die Hiebssatzerhöhung darf die nachhaltige laufende Nutzung nach Masse und“ 
Wert nicht beeinträchtigt werden. Die Hiebssatzerhöhung wird im Einvernehmen mit dem 
Waldeigentümer vom Forstamt beantragt und unterliegt der Genehmigung der Forst und 
Domänendirektion. 
S 
Vorhieb. 
84. 
1. Vorhiebe, das sind Holzhiebe, durch die der jährliche Hiebssatz überschritten, die Vor- 
schriften des Einrichtungswerks aber nicht beeinträchtigt werden und der nachhaltige Ertrag 
55.
        <pb n="226" />
        202 — Nr. 53 — 
der Waldungen nicht gestört wird, können auf Antrag der Gemeindebehörde von der Forstbehörde 
bewilligt werden. Sie sind aber durch jährliche Mindernutzungen von bestimmter Größe binnen 
längstens 10 Jahren wieder einzubringen. 
2. Beabsichtigt eine Gemeinde, einen Vorhieb vorzunehmen, so hat sie einen entsprechend be- 
gründeten Antrag, der sich auch über die Art und Zeit der Wiedereinbringung auszusprechen 
hat, beim Forstamt zu stellen. 
3. Beantragt die Gemeindebehörde die Wiedereinbringung des Hiebes binnen längstens 
2 Jahren, so entscheidet das Forstamt über die wirtschaftliche Zulässigkeit des Hiebs und über 
die Art und Weise sowie über die Frist der Wiedereinbringung; soll die Wiedereinbringung 
in mehr als 2 Jahren erfolgen, so ist die Genehmigung der Forst= und Domänendirektion 
einzuholen. 
4. Muß zur Wiedereinbringung eines Vorhiebs das Gabholz der Bürger beschränkt 
werden, so ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmfähigen Gemeindebürger — in 
Städten der Städteordnung von zwei Dritteln aller Berechtigten — und Staatsgenehmigung 
erforderlich. Wenn das Recht des Gabholzbezugs unwiderruflich auf dem Besitz bestimmter 
Güter oder Häuser haftet, ist die Beschränkung dieses Bezugs nur insoweit zulässig, als die 
Berechtigten zustimmen. (8 118 Absatz 2 der Gemeindeordnung und § 114 Absatz 2 der 
Städteordnung.) 
Außerordentlicher Holzhieb, Waldausstockung. 
85. 
1. Zu einem außerordentlichen Holzhieb, das ist zu einem neben der ordentlichen Nutzung 
vorzunehmenden Hieb, der eine Vorratsabnutzung bedingt, sowie zu einer Waldausstockung ist 
die Zustimmung der Gemeindeversammlung oder des Bürgerausschusses und Staatsgenehmigung 
nötig. Die Abnutzung von Vorratsüberschüssen, mögen diese durch Einsparung an der ordent- 
lichen Nutzung, durch Herabsetzung der Umtriebszeit oder durch Anderungen in der Betriebs- 
art entstanden sein, soll aus gemeindewirtschaftlichen Gründen in den für außerordentliche 
Holzhiebe festgesetzten Formen geschehen. 
2. Wenn ein außerordentlicher Holzhieb oder eine Waldausstockung vorgenommen werden 
soll, so wird das von der Gemeindebehörde zu begründende Gesuch mit dem Beschluß der 
Gemeindeversammlung oder des Bürgerausschusses dem Bezirksamt übergeben. 
3. Das Bezirksamt prüft die Zulässigkeit oder Zweckmäßigkeit des außerordentlichen Holz- 
hiebs oder der Ausstockung in gemeindewirtschaftlicher Beziehung und teilt dem Forstamt unter 
Anschluß der Akten seine Ansicht mit. 
4. Das Forstamt begutachtet das Gesuch in forstwirtschaftlicher Beziehung und legt es 
mit sämtlichen Beilagen, dem Einrichtungswerk und dem Wirtschaftsbuch der Forst- und Domänen= 
direktion vor. 
5. Beschließt die Forst= und Domänendirektion die Bewilligung des Gesuchs, so teilt sie 
die Akten dem Bezirksamt mit dem Anfügen mit, daß dem Gesuch in forstwirtschaftlicher
        <pb n="227" />
        — Nr. 53 — 203 
Hinsicht nichts im Wege stehe. Hierauf beschließt das Bezirksamt, gegebenenfalls der Bezirks- 
rat, über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung zur Vornahme des außerordentlichen 
Holzhiebs oder der Waldausstockung. 
6. Versagt die Forst= und Domänendirektion dem Gesuch aus forstwirtschaftlichen Gründen 
die Genehmigung, so wird sie hiervon dem Bezirksamt mit dem Ersuchen Eröffnung machen, 
ihre Entscheidung den Beteiligten gegen Bescheinigung und mit dem Aufügen zuzustellen, daß 
dagegen innerhalb 14 Tagen vom Tage der Eröffnung an der Rekurs an das Ministerium 
der Finanzen zulässig sei. 
7. Die vorübergehende, wenn auch eine Reihe von Jahren dauernde Entfernung des Holz- 
bestandes auf kleiner Fläche, wie es zwecks Anlage von Steinbrüchen, Sand= und Kiesgruben 
usw. vorkommt, ist nicht als Ausstockung zu betrachten, wenn die spätere Wiederaufforstung 
der Fläche beabsichtigt ist. Die Fläche verbleibt in solchen Fällen im Waldverband und ist 
nur mit Rauhsteinen zu vermarken. Der mit der Räumung verbundene Holzanfall ist auf 
den ordentlichen Hiebssatz zu verrechnen. Die Entscheidung über die Genehmigung einer solchen 
Anlage trifft die Forst= und Domänendirektion. 
Hiebssatzabrechnung. 
836. 
1. Der Hiebssatz wird für jedes Jahr nach der Nutzung des vorigen Jahres berichtigt. 
2. Ist in Hochwaldungen in einem Jahre weniger Masse, als der Hiebssatz beträgt, zur 
Nutzung gekommen, so wird die zu wenig genutzte Masse dem Hiebssatze des nächsten Jahres 
zugeschlagen. Wurde der Hiebssatz dagegen überschritten, so ist die zu viel genutzte Masse am 
Hiebssatze des nächsten Jahres abzuziehen. 
3. In Mittel= und Niederwaldungen findet eine Berichtigung nur insofern statt, als im 
vergangenen Jahr eine größere oder kleinere als die regelmäßige Schlagfläche zum Hiebe 
gekommen ist. 
4. Ob eine Mehr= oder Mindernutzung, die sich im letzten Jahr des Wirtschaftsjahrzehnts 
ergibt, im kommenden Wirtschaftsjahrzehnt auszugleichen ist, wird bei der Einrichtungs- 
erneuerung entschieden. 
5. Mehrnutzungen, die von einem Vorhiebe herrühren, sind in der in § 4 vorgeschriebenen 
Weise wieder einzubringen. 
6. Über einen außerordentlichen Holzhieb und das bei einer Waldausstockung aufalleude 
Holz wird gesondert abgerechnet. 
Ausübung der Forstberechtigungen. 
§ 7. 
Für die Art und Weise der Ausübung der Forstberechtigungen sind deren Rechtstitel 
und die §§ 100 bis 136 des Forstgesetzes maßgebend.
        <pb n="228" />
        204 — Nr. 53 — 
Mitwirkung der Waldeigentümer bei den Waldgeschäften. 
88. 
Von allen Geschäften, die vom Forstamt vorgenommen werden und nicht lediglich in einer 
Beaufsichtigung bestehen, insbesondere von den Holzanweisungen und Holzaufnahmen, des- 
gleichen von den Wirtschaftsprüfungen der forstlichen Mitglieder der Forst= und Domänen= 
direktion ist die Gemeindebehörde rechtzeitig zu benachrichtigen, der es überlassen bleibt, dem 
Geschäfte anzuwohnen. 
II. Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen. 
Aufstellung der Holzbedarfsliste. 
89. 
1. Die Gemeindebehörde fertigt nach Vernehmung der Nutzungsberechtigten im Juni 
eins jeden Jahres die Holzbedarfsliste nach Muster 1 und legt sie spätestens am 1. Juli 
unter Auschluß eines Verzeichnisses der gewünschten Nebennutzungen (8§ 22 Absatz 1) dem 
Bezirksamt vor. Dieses prüft die Liste sofort, namentlich hinsichtlich der Gabholzansprüche, 
veranlaßt nötigenfalls ihre Berichtigung und teilt sie mit dem Verzeichnis der Nebennutzungen 
unverzüglich dem Forstamt mit. 
2. Der Holzbedarf wird in der Liste für das betreffende Jahr in folgender Reihenfolge 
verzeichnet: 
a. Berechtigungsholz, 
b. Besoldungsholz, 
C. Bürgergabholz, 
d 
* 
— 
Gemeindebedarf, 
uzum Verkaufe bestimmtes Holz. 
Aufstellung des Hiebsplaus (auch Nebennutzungsplaus). 
8 10. 
1. Nach Empfang der Holzbedarfsliste und des Nebennutzungsverzeichnisses bestimmt das 
Forstamt im Benehmen mit der Gemeindebehörde auf Grund des Einrichtungswerkes unter 
Berücksichtigung der örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das nächste Jahr die Hiebs. 
orte und die Ortlichkeiten, an denen die beantragten Nebennutzungen gewonnen werden können, 
e—und entwirft hiernach den Hiebsplan nach Muster 2. 
2. In den Hiebsplan dürfen nur solche Hiebe und Streunutzungen aufgenommen werden, 
welche im Einrichtungswerk genehmigt sind. Erscheinen im Laufe des Jahrzehnts Abweichungen 
hiervon notwendig oder zweckmäßig, so holt das Forstamt nach erfolgter Zustimmung der 
Gemeindebehörde die Genehmigung der Forst= und Domänendirektion dazu ein.
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        — Nr. 53 — 205 
3. Das Forstamt stellt den Hiebsplan spätestens bis 10. September der Gemeindebehörde 
zur Mitunterschrift und Abschriftnahme zu und teilt ihr, wenn nötig, mit, wann und wo 
mit der Holzhauerei begonnen und in welcher Reihenfolge die Holzhiebe fortgesetzt werden sollen. 
4. Durch die Unterschrift der Gemeindebehörde wird der Hiebsplan vollzugsreif. 
5. Spätestens am 10. Oktober sind sämtliche Hiebspläne der Forst= und Domänendirektion 
zur Einsicht vorzulegen. Sind in den Hiebsplänen Vorschläge enthalten, die eine Abweichung 
von den Vorschriften des zehnjährigen Hiebsplaus bedeuten, und für welche die Genehmigung 
der Forst und Domänendirektion gemäß Absatz 2 etwa noch nicht erteilt ist, so ist die Genehmigung 
zu beantragen, wenn der Hiebsplan vorgelegt wird. 
8 11. 
1. Beaustandet die Gemeindebehörde den Hiebsplan ganz oder teilweise, so hat sie wegen 
des beanstandeten Teils Antrag auf Anderung bei dem Forstamt schriftlich zu stellen und zu 
begründen. 
2. Glaubt dieses dem gestellten Antrag nicht entsprechen zu können, so teilt es seine 
Gründe der Gemeindebehörde mit und sucht eine Vereinbarung zustande zu bringen. 
3. Gelingt dies nicht, so fertigt das Forstamt einen den beanstandeten Teil des Hiebs 
plaus umfassenden Auszug und übergibt ihn dem Bezirksamt unter Darlegung seiner Ansicht. 
4. Der nicht beanstandete Teil des Hiebsplans ist vollzugsreif; über den beanstandeten 
Teil entscheidet das Bezirksamt, gegebenenfalls der Bezirksrat. 
5. Gegen diese Entscheidung steht dem Forstamt wie auch der Gemeindebehörde binnen 
14 Tagen vom Tage der Eröffnung an der Rekurs an das Ministerium der Finanzen zu. 
6. Nach gepflogenen Rekursverhandlungen werden die Akten durch das Bezirksamt an die 
Forst= und Domänendirektion eingesandt, die sie mit ihrem Gutachten dem Ministerium der 
Finanzen vorlegt. 
Einhaltung des Hiebsplans. 
12. 
1. Holzabgaben, die im Hiebsplan nicht aufgeführt sind, dürfen nur in folgenden Ausnahme 
fällen stattfinden: 
a. bei Notfällen und in Fällen dringenden Bedarfs; 
5. wenn die Wasserbaubehörden nach § 94 des Forstgesetzes Gehölz und Gesträuch zur 
unverzüglichen Verwendung für den Flußbau in Anspruch nehmen; 
C. falls durch Bestandsbeschädigungen organischer oder anorganischer Art (Insekten, Pilze, 
Wind, Schnee, Hitze, Feuer usw.) unvorhergesehene Nutzungen erforderlich werden. 
Sind derartige außergewöhnliche Holzaufälle für die Wirtschaft von besonderer Bedentung 
dadurch, daß sie eine Anderung des Hiebsplaus oder eine wesentliche Überschreitung des Hiebs- 
satzes zur Folge haben, so erstattet das Forstamt alsbald Anzeige an die Forst= und Domänen=
        <pb n="230" />
        206 — Nr. 53 — 
direktion. Dabei ist über die angefallene Holzmasse, über die Höhenlage und die gefährdete 
Lage der Schadensorte sowie über die betroffenen Holzarten, das Alter, den Schluß= und 
Durchforstungsgrad der beschädigten Bestände, in Fällen von Beschädigungen durch die organische 
Natur auch über die Art der Schädlinge und den Umfang ihres Auftretens zu berichten. 
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen wird das Forstamt mit den ordentlichen Hieben, 
wo möglich, entsprechend zurückhalten. 
3. Ein durch solche außergewöhnliche Fällungen verursachter Überhieb ist gemäß § 4 
dieser Verordnung wieder einzubringen, falls nicht nach Lage der Verhältnisse eine Hiebssatz- 
erhöhnng oder ein außerordentlicher Holzhieb in Frage kommt. 
Auszeichnung des Holzes. 
8 13. 
1. Alles zum Hiebe bestimmte Holz muß gemäß § 75 des Forstgesetzes durch das Forst- 
amt ausgezeichnet werden. Bevor dies geschehen ist, darf kein Holz gefällt und aufbereitet 
werden. 
2. Die Schläge werden in folgender Weise ausgezeichnet: 
u#. in Hochwaldungen 
bei Kahlhieben durch Anzeichnen der Nandbäume der Schlaggrenzen mit dem Wald- 
hammer; Überhälter erhalten einen weißen Farbring in Brusthöhe und an 
einem Wurzelanlauf das Waldhammerzeichen; 
. bei den sonstigen Hieben sind die zum Hiebe bestimmten Stämme durch den 
Reißer oder einen Axthieb kenntlich zu machen; außerdem erhalten die Stämme 
mit einem Brusthöhendurchmesser von 15 em aufwärts unterhalb der Abhiebs- 
stelle das Zeichen des Waldhammers; 
in Mittel-- und Niederwaldungen werden die Schlaggrenzen, sofern sie nicht mit 
den Grenzlinien der festen Schlageinteilung zusammenfallen, wie unter a 1 be- 
zeichnet; außerdem werden alle etwa als Oberhölzer in Frage kommenden Stämme 
einschließlich Laßreiser zunächst mit einem weißen Farbring versehen und weiter 
diejenigen von ihnen, welche zum Hiebe bestimmt sind, mit dem Waldhammer 
gekennzeichnet. 
— 
□# 
— 
— 
Fällung und Zurichtung des Holzes. 
14. 
1. Die Fällung, Aufbereitung und das Anrücken des Holzes geschieht nach den An- 
ordnungen und unter Aufsicht des Forstamts. 
2. Das Forstamt hat für den richtigen Vollzug der gemäß Artikel 2 Buchstabe n des 
Gesetzes über die Holzmaße vom 21. Dezember 187/1 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1871 
Seite 425) erlassenen Verordnungen über die Aufbereitung des Holzes Sorge zu tragen.
        <pb n="231" />
        — Nr. 53 — 207 
3. Die Bedingungen über die Vergebung der Holzzurichtung sind, bevor die Arbeiten 
vergeben werden, dem Forstamt zur Prüfung und Beifügung etwa in forstlicher und forst- 
polizeilicher Hinsicht weiter nötig fallender Bemerkungen mitzuteilen. 
Aufnahme des Holzes. 
8 15. 
1. Alles Holz muß alsbald nach erfolgter Zurichtung vom Forstamt im Beisein des 
Forstschutzbeamten und des etwa entsandten Vertreters der Gemeinde aufgenommen werden. 
In dringenden Ausnahmefällen kann bei Verhinderung der Forstbeamten der Forstamtsvorstand 
einen ihm nach forstlichen Kenntnissen, Gewandtheit und Zuverlässigkeit geeignet erscheinenden 
Forstschutzbeamten mit der forstamtlichen Aufnahme betrauen; hierzu dürfen jedoch Forstschutz= 
beamte innerhalb des eigenen Hutbezirks grundsätzlich nicht verwendet werden. 
2. Der forstamtlichen Aufnahme geht eine Voraufnahme voraus, mit der das Forstamt 
unmittelbar den Forstschutzbeamten des betreffenden Hutbezirks beauftragen kann, der nach den 
bestehenden Vorschriften (vergleiche § 45 Absatz 7 der Dienstweisung für die Forstschutzbeamten 
vom 20. November 1899) das Forstamt auch in der Bewirtschaftung der Waldungen zu 
unterstützen hat. 
3. Die Stämme und Abschnitte, Stangen, Sterbeugen und Wellenhaufen werden beziffert, 
unanfbereitetes Reisholz und Schlagraum nach Wellen oder Festmetern abgeschätzt. 
4. Für die Feststellung der einzelnen Sorten, die Einreihung in die vorgeschriebenen 
Klassen und Berechnung des körperlichen Inhalts sind die zum Vollzuge von Artikel 2 Buch- 
stabe a und b des Gesetzes über die Holzmaße vom 21. Dezember 1871 (Gesetzes und Ver 
ordnungsblatt 1871 Seite 125) erlassenen Bestimmungen maßgebend. 
5. Sofern schwaches Gehölz (Unterholz, Länterungsergebnisse usw.) oder Stockholz in 
nnaufbereitetem Zustand abgegeben wird, kann die Ermittelung des Festgehalts nach Probelosen, 
die in den gesetzlichen Schichtmaßen aufbereitet werden müssen, angeordnet werden. 
6. Bei der forstamtlichen Aufnahme, die in einer Nachprüfung der Voraufnahme besteht, 
sind die einzelnen Sorten mit dem Waldhammer anzuschlagen. 
7. Die Aufnahmelisten sind nach Muster 3, 4, 5 und 6 zu fertigen und fortlaufend zu / 4 
beziffern. Das Forstamt hat sie, nachdem die einzelnen Sorten zusammengezählt sind und der 
körperliche Inhalt berechnet ist, abzuschließen; die Unterschrift des Forstamtsvorstands oder 
seines Stellvertreters ist beizusetzen. Am Schlusse der Listen sind die Bestimmungen über die 
Holzabfuhr (Abfuhrfrist usw.), bei Sorten, die zum Verkaufe kommen sollen, der Geld 
anschlag für die Einheit nach den örtlichen Preisen, sowie die in das Versteigerungsprotokoll 
etwa aufzunehmenden weiteren forstpolizeilichen Bedingungen beizusetzen. 
8. Das aufgenommene Holz ist der Gemeindebehörde unter Mitteilung der Aufnahmelisten 
zur weiteren Verfügung zu überweisen. Hierbei können in der Regel die vom Forstschutz 
beamten zur Voraufnahme gefertigten Listen Verwendung finden. Bedürfen jedoch diese Listen 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1015. 56
        <pb n="232" />
        208 — Nr. 53 — 
nach dem Ergebnis der forstamtlichen Aufnahme in wesentlichen Punkten der Abänderung oder 
Ergänzung, so läßt das Forstamt Reinschriften davon anfertigen. 
9. Die Überweisung wird von der Gemeindebehörde auf dem Auszug aus der Aufnahme- 
liste (Muster 7) bescheinigt; es genügt, hier in der Regel die Endsummen der überwiesenen 
r 
!— Sorten anzugeben. 
10. Die Aufnahmelisten werden der Gemeinderechnung als Beilagen angeschlossen. 
Die Bürgerholzgaben. 
8 16. 
Hinsichtlich der Bürgerholzgaben, über welche die §§ 79 bis 82 des Forstgesetzes, die 
§§ 118 bis 126 der Gemeindeordnung und die 88 114 bis 122 der Städteordnung die näheren 
Bestimmungen enthalten, gelten folgende Vorschriften: 
1. Die Bürgerholzgaben sind nach § 125 der Gemeindeordnung (§ 121 der Städteord- 
nung) und der Verordnung vom 22. Januar 1833 (Regierungsblatt 1833 Seite 27) 
vorzugsweise für das Feuerungsbedürfnis der Bürger bestimmt; sie sind also in Brennholz 
zu verabreichen und können nur unter der Voraussetzung des § 81 des Forstgesetzes 
in Stämmen oder Abschnitten zur freien Verwendung verteilt werden. 
2. Wenn zu Nutzholz geeignetes Holz, um das erforderliche Gabholz aufzubringen, zu 
Brennholz aufbereitet werden müßte, dieses Holz aber bei seiner Ausformung zu 
Nutzholz zu höheren Preisen wie als Breunholz abgesetzt werden kann, so ist es auf 
Rechnung der Gemeindekasse als Nutzholz zu verwerten; in diesem Falle haben die 
Gabholzberechtigten nur eine dem Werte des ihnen entzogenen Brennholzes gleichkommende 
Entschädigung in Geld oder Brennstoff anzusprechen. 
In gleicher Weise sind die Gabholzberechtigten zu entschädigen, wenn durch Verwendung 
von Gehölz und Gesträuch zum Flußbau gemäß § 94 des Forstgesetzes der Gabholzbezug 
beschränkt wird. 
Verwendung und Verkauf des Holzes. 
§ 17. 
1. Ist das gehauene Holz aufgenommen und der Gemeindebehörde überwiesen, so wird 
es von ihr nach Maßgabe der Holzbedarfsliste - und zwar das Gabholz nach vorgängiger 
Verlosung — an die Bezugsberechtigten so zeitig abgegeben, daß die vom Forstamt gemäß 
§5 15 Absatz 7 dieser Verordnung festgesetzte Abfuhrfrist eingehalten werden kann. 
2. Das zum Verkauf bestimmte Holz wird — vorbehaltlich einer nach den Vorschriften 
des § 153 der Gemeinde= und § 127 der Städteordnung zulässigen anderen Verkanfsart — 
öffentlich versteigert. In den Versteigerungsprotokollen werden jedesmal die Nummern der 
Aufnahmelisten (8 15 Absatz 7) angegeben. 
3. Die Versteigerungsbedingungen sind vor ihrer Bekanntmachung dem Forstamt zur 
Einsicht und zur Beifügung etwaiger weiterer forstpolizeilicher Anordnungen mitzuteilen.
        <pb n="233" />
        — Nr. 53 — 209 
4. Die vom Forstamt gestellten Bedingungen und die von ihm festgesetzten Anschläge 
werden dem Verkaufe zugrunde gelegt. Die Gemeindebehörde darf die forstamtlichen Anschläge 
erhöhen, aber ohne Zustimmung des Forstamts nicht herabsetzen. 
5. Innerhalb 8 Tagen nach stattgehabter Versteigerung müssen die Protokolle dem Forstamt 
zur Einsicht mitgeteilt werden. Dieses beurkundet darauf, daß es davon Einsicht genommen 
hat, und bemerkt gegebenenfalls, welche Abweichungen von den festgesetzten Auschlägen und den 
vorgeschriebenen forstpolizeilichen Bediugungen stattgefunden haben. 
6. Die so beurkundeten Protokolle stellt das Forstamt binnen 6 Tagen der Gemeindebehörde 
wieder zu. Erforderlichenfalls sind die etwa stattgehabten Abweichungen von den vorgeschriebenen 
forstpolizeilichen Bedingungen sofort dem Bezirksamt mit den geeigneten Anträgen zum weiteren 
Einschreiten mitzuteilen. 
Abfuhr der Walderzeugnisse. 
8 18. 
1. Alles Holz mit Einschluß des Bercchtigungsholzes ist innerhalb der vom Forstamt 
festgesetzten Frist aus den Schlägen zu entfernen und aus dem Walde abzuführen. 
2. Wird den Anordnungen des Forstamts keine Folge geleistet, so kann auf seinen Antrag 
das Bezirksamt unter Anwendung des § 30 des Polizeistrafgesetzbuchs auf Kosten der Säumigen 
die Abfuhr veranlassen. 
3. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 gelten auch für die abgegebenen Nebennutzungen. 
Buchführung. 
19. 
1. Alle Holzabgaben aus Gemeindewaldungen trägt das Forstamt in das Hauptbuch 
(Muster 8) ein. Es wird — für jeden Gemeindewald gesondert — für das Jahr, für das 
der Hiebsplaun lautet, angelegt und nach Vollzug des Hiebsplaus abgeschlossen. 
2. Die im Einrichtungswerke ohne Maße aufgeführten Reinigungshiebe und Aufastungen 
werden mit ihren Ergebnissen, soweit sie verwertet worden sind, gebucht, ohne Rücksicht darauf, 
ob ihr Wert die Aufbereitungskosten deckt oder nicht. Auf Antrag des Forstamts wird der 
Hiebssatz um diesen Betrag erhöht, falls nicht ausnahmsweise besondere Gründe (z. B. Deckung 
der Aufbereitungskosten durch den Holzerlös) dagegen sprechen. 
Hiebsnachweisung. 
8 20. 
1. Die Hiebsnachweisung wird auf Grund des Hauptbuchs nach Muster 9 aufgestellt und 
muß alle Nutzungen umfassen, die im Hauptbuch enthalten sind; die Massen der Hiebs- 
nachweisung müssen also mit den Massen des Hauptbuchs übereinstimmen. 
56. 
lusie zrdn 
Muster
        <pb n="234" />
        210 — Nr. 53 — 
2. Der Eintrag in die Nachweisung geschieht in der Reihenfolge, in der die Abteilungen 
oder Jahresschläge in den Hiebsplau aufgenommen sind. Nutungen, die im Hiebsplan nicht 
enthalten waren, bekommen in Spalte „Ordnungszahl im Hiebsplau“ keine Ziffer. 
3. Die Ergebnisse nicht planmäßiger Hiebe (Windfälle, Dürrhölzer, Weglintenhölzer usw.) 
sind unter sich getrennt aufzuführen. 
1. Am Schlusse der Nachweisung wird der Hiebssatz für das nächste Jahr nach § 6 
berechnet. Nach dem Ergebnis dieser Berechnung wird der Hiebssatz für das folgende Jahr 
auf dem Hiebsplan durch einen Nachtrag berichtigt; Anderungen an Zahlen sind hierbei un- 
statthaft. Unterschiede, die sich durch diese Berechnung gegenüber den im Hiebsplan für das 
folgende Jahr beantragten Hiebsmassen ergeben, sind durch Verstärkung oder Verminderung 
der Nutzungen einzelner Hiebsorte beim Hiebsvollzug nach wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit 
auszugleichen. Erweist sich diese Massenausgleichung nicht ausreichend und müßte deshalb ein 
im Hiebsplau nicht vorgesehener Hieb zur Ausführung gelangen, so ist unter Einhaltung des 
in § 10 dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahrens ein Nachtrag zum Hiebsplan zu fertigen. 
g 21. 
1. Am Schlusse des Jahres, spätestens auf 20. Januar des folgenden Jahres, teilt das 
Forstamt der Gemeindebehörde eine Zusammenstellung der für das abgelaufene Jahr erfolgten 
iw. Holz- und Nebennutzungen nach Muster 10 mit. Diese bildet eine Beilage zur Natural— 
M-rechnung der Gemeinde. 
2. Die Zusammenstellung enthält die Endsummen der Einzelüberweisungen (vergleiche § 15 
Absatz 8 und 9). Die Gesamtsumme muß mit dem Abschluß des Hauptbuchs übereinstimmen. 
3. Am Schlusse der Zusammenstellung wird der Hiebssatz für das nächste Jahr berechnet 
und gegebenenfalls dargestellt, in welcher Weise der Hiebsplan berichtigt wurde. 
Nebennutzungen. 
8 22. 
1. Nebennutzungen (Weiden, Grasen, Streu-, Steingewinnung usw.), die den Gegen— 
stand einer Berechtigung bilden oder aus anderen Gründen gewonnen werden sollen, sind von 
der Gemeindebehörde in ein Verzeichnis aufzunehmen, das nach § 9 der Holzbedarfsliste 
anzuschließen ist. Die Aufnahme in den Hiebsplan erfolgt nach den Bestimmungen in § 10 
Absatz 1 dieser Verordnung. 
2. Werden im Laufe des Jahres von der Gemeindebehörde Nebennutzungen verlangt, die 
im Hiebsplan nicht aufgenommen sind, und wird deren Abgabe vom Forstamt als zulässig 
erachtet, so werden sie mittels Nachtrags in den Hiebsplan aufgenommen. Besondere Ge— 
nehmigung der Forst= und Domänendirektion zur Abgabe ist nur dann einzuholen, wenn es 
sich um Waldstren außerhalb der Wege oder um Nebennutzungen von größerem Belange handelt, 
die nicht schon im Einrichtungswerke gutgeheißen sind.
        <pb n="235" />
        — Nr. 53 — 211 
3. Für alle Waldungen, in denen Streunutzungen regelmäßig stattsinden, ist unter Be- 
achtung der Bestimmungen der Dienstweisung über Forsteinrichtung ein Streunutzungsplau 
nach Muster 11 aufzustellen, der als Bestandteil des Einrichtungswerkes zu betrachten ist. 
Der zehnte Teil der darin enthaltenen Gesamtuntzungsfläche bildet das durchschnittlich jährlich 
zulässige Nutzungsmaß. Es empfiehlt sich jedoch, in guten Jahren mit der Nutzung zurückzu- 
halten, um in Notjahren größere Nutzungen zulassen zu können. 
1. Ohne Genehmigung der Forst= und Domänendirektion darf die im Streunupungsplan 
"estgesetzte Streunntzungsfläche nicht überschritten werden. 
5. Strennutzungen, die auf Antrag der Gemeindebehörde nur ausnahmsweise in Notjahren 
stattsinden sollen, bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Forst und Domänendirektion. 
6. Zur Abgabe von Stren auf Waldwegen sind die Forstämter von sich aus befugt. 
8 23. 
Die Nebennutzungen mit Einschluß der Waldstren sind, falls ihre Abgabe nicht auf 
Grund bestehender Berechtigungen erfolgt, vorbehaltlich einer nach den Vorschriften des § 153 
der Gemeindeordnung und § 127 der Städteordnung zulässigen anderen Verkaufsart zugunsten 
der Gemeindekasse öffentlich zu versteigern. Hierbei finden die in § 17 Absatz 3 bis 6 ent- 
haltenen Vorschriften für die Holzverwertung entsprechende Anwendung. 
8 24. 
1. Die stattgehabten Nebennutzungen nimmt das Forstamt wie die Holzabgaben in das 
Hauptbuch (Muster 8) und auch in die Hiebsnachweisung (Muster 9) sowie in die Zusammen— 
stellung (Muster 10) auf. 
2. Die gacbuncn werden dabei nach Fläche, Stückzahl, Raummeter (rm), Kubikmeter 
(ebm) usw. bezeichnet und, falls ihr Umfang nicht durch Messung festgestellt werden kann, 
schätzungsweise veranschlagt. 
3. Die Strennutzungen werden, wo ein Streunutzungsplau aufgestellt ist, in den dazu 
bestimmten Spalten des Streunntzungsplaus nachgewiesen. Wo dies nicht der Fall ist, werden 
etwaige Streunutzungen in ein dem Einrichtungswerke beizuheftendes Streunutzungsverzeichnis 
aufgenommen. 
Kulturmaßnahmen. 
A. Allgemeines. 
8 256. 
1. Bei Gelegenheit der Aufstellung des Hiebsplans (8 10) oder bei anderen Waldge— 
schästen hat das Forstamt mit der Gemeindebehörde unter besonderer Beachtung der Bestim- 
mungen des Einrichtungswerkes wegen der für das kommende Jahr in Aussicht zu nehmenden 
Kulturmaßregeln ins Benehmen zu treten und sie dabei über die Zweckmäßigkeit der erforder- 
lichen Waldkulturen, Schlagpflegearbeiten, Weganlagen, Wegunterhaltungsmaßnahmen usw., 
über die Art ihrer Ausführung und über die Beschaffung der nötigen Mittel zu verständigen. 
Musier «
        <pb n="236" />
        212 — Nr. 53 — 
2. Hierauf entwirft das Forstamt unter Beachtung des § 28 Absatz 4 dieser Verordnung 
„½ den Kulturplan (Muster 12), teilt ihn der Gemeindebehörde im Anschluß an den Oiebsplau 
z3zur Mitunterschrift und Abschriftnahme mit und legt ihn mit dem Hiebsplan spätestens auf 
10. Oktober der Forst= und Domänendirektion vor. 
3. Hinsichtlich des Vollzugs und der Beanstandung des Kulturplaus sowie wegen des Re- 
kurses gelten die in § 11 gegebenen Vorschriften. 
1. Beim Abschluß von Lieferungsverträgen sowie bei der Bestellung von Materialien hat 
das Forstamt, soweit nötig, mitzuwirken, insbesondere prüft es auch vor Abschluß der Liese- 
rungsverträge die Muster und trifft ferner wegen der Aufbewahrung der Materialien bis zum 
Gebrauche die nötigen Anordnungen. 
5. Die Vergebung der Arbeiten des Kulturplaus ist Sache der Gemeindebehörde; dagegen 
ist es Aufgabe des Forstamts, für den ordnungsgemäßen Arbeitsvollzug besorgt zu sein. Es 
steht ihm deshalb die Befugnis zu, die Gemeindebehörde zur rechtzeitigen Stellung der nötigen 
Arbeiter und zur Vergebung der erforderlichen Arbeiten zu veranlassen, die Vergebungs- 
bedingungen zur Beifügung etwaiger forstlicher oder sonstiger auf die ordnungsgemäße Ausfüh- 
rung der Arbeiten sich beziehender Anordnungen zu erheben und auch nach erfolgter Vergebung 
von den Protokollen Einsicht zu nehmen. Weiter hat es die Arbeiter an Ort und Stelle über 
die Art der Arbeitsausführung zu belehren und sich durch entsprechende Aufsicht von dem 
richtigen Arbeitsvollzug zu überzeugen. Auf Verlangen des Forstamts hat die Gemeindebehörde, 
sofern das Forstschutzpersonal zur Aufsichtsführung nicht geeignet ist oder nicht zur Verfügung 
steht, einen besonderen Aufseher zu bestellen, der die forstlichen Anordnungen des Forstamts 
vollzieht. 
6. Läßt es die Gemeinde an der Beschaffung des Materials fehlen, werden geeignete 
Arbeiter in der erforderlichen Anzahl nicht eingestellt, oder ist das Forstamt der Überzeugung, 
daß die von der Gemeindebehörde beschlossene Arbeitsvergebung eine ordnungsgemäße Aus- 
führung der Arbeiten nicht verbürgt, so ersucht es das Bezirksamt um geeiguctes Einschreiten 
und nötigenfalls um die Ermächtigung, die Kulturmaßnahmen auf Kosten der Gemeinde aus- 
führen zu lassen. 
B. Kulturen. 
8 26. 
1. Um die Arbeiten des vollzugsreif gewordenen Kulturplans ausführen zu können, wird 
das Forstamt die Gemeindebehörde auf die rechtzeitige Anschaffung des nötigen Kultur- 
materials (insbesondere von Samen und Pflanzen), wenn es nicht von der Gemeinde selbst 
gewonnen oder aus einer Gemeindepflanzschule geliefert werden kann, aufmerksam machen. 
2. Die Gemeindebehörde wird dem Forstamt auf Verlangen den Nachweis liefern, daß 
der Kulturbedarf rechtzeitig zur Verfügung stehen wird.
        <pb n="237" />
        — Nr. 53 — 213 
GC. Wegbauarbeiten. 
1. Ansführung der Wege und Feststellung des Banaufwands. 
827. 
1. Die Leitung der für die Waldwirtschaft nötigen Wegbauten ist im allgemeinen Sache 
des Forstamts. Handelt es sich dabei um größere Weganlagen, namentlich solche, deren Bau 
sich auf mehrere Jahre erstreckt, so hat das Forstamt vor Beginn des Baues mit dem Be— 
zirksamt ins Benehmen zu treten. Die Fortsetzung eines bereits begonnenen Weges ohne vor- 
heriges Benehmen mit der Gemeindebehörde ist unstatthaft. 
2. Wenn von einer zunächst nur zum Vorteil der Waldwirtschaft geplanten Weganlage 
angenommen werden kann, daß sie eine über diese Vorteile hinausgehende Bedeutung für den 
durchgehenden Verkehr haben wird, so wird sich das Forstamt vor Inangriffnahme eingehender 
Vorarbeiten durch Vermittlung des Bezirksamts mit der zuständigen Wasser= und Straßen- 
baubehörde ins Benehmen setzen. Je nachdem die öffentlichen oder waldwirtschaftlichen Vor- 
teile überwiegen, übernimmt die Wasser= und Straßenbaubehörde oder das Forstamt die Aus- 
arbeitung des Entwurfs sowie die Verhandlungen mit den beteiligten Gemeinden mit Ein- 
schluß der Erledigung der Frage über die Aufbringung der Mittel und die Leitung der Aus- 
führung. 
3. über jede Neuherstellung oder wesentliche Verbesserung eines Holzabfuhrweges — mit 
Ausnahme von Erdwegen einfachster Art, für welche die Aufstellung eines ins einzelne gehenden 
Kostenvoranschlags entbehrlich ist, sind den Anforderungen der Regeln des Waldwegbaues 
entsprechende Vorarbeiten (Absteckung des Wegzugs im Gelände, Bezeichnung der Gefallsver- 
hältnisse, Aufnahme der Querprofile, Berechnung der Erdmassen, Stützmauern, der Anlagen 
für Wasserableitung, ungefähre Veranschlagung der Felsmassen usw.) zu fertigen; auf Grund 
dieser Vorarbeiten wird der Kostenvoranschlag aufgestellt. Diesem werden die einzelnen Auf- 
nahmeergebnisse und außerdem mindestens eine Handgeichnung beigegeben, woraus Zugsrichtung 
und Gefällsverhältnisse des Weges ersichtlich sind. 
4. Der Kostenvoranschlag ist in solcher Ansführlichkeit aufzustellen, daß er für die Arbeits- 
vergebung wie auch für die Überwachung des Arbeitsvollzugs einc sichere und genügende 
Grundlage bildet. 
5. Werden Vorarbeiten und Kostenüberschlag ausnahmsweise nicht vom Forstamt gefertigt, 
so wird es die fraglichen Arbeiten sowohl im Gelände als auch bezüglich des schriftlichen Teils 
einer eingehenden Prüfung unterziehen, etwa erforderliche Anderungen herbeiführen und schließlich 
die Richtigkeit des Kostenüberschlags auerkennen. 
6. Das Forstamt hat bei der überwachung des Wegbaues dafür zu sorgen, daß alle Unter- 
lagen für die Abrechnung beschafft werden; sosern es die Abrechunng nicht selbst fertigt, wird 
es der arbeitvergebenden Stelle (Waldeigentümer) bei ihrer Aufstellung an die Hand gehen. 
Bevor der Waldeigentümer über Gesamt= oder Teilverdienst Zahlung leistet, hat das Forstamt 
den richtigen Arbeitsvollzug zu bestätigen und die Höhe der zu leistenden Zahlung gutzuheißen.
        <pb n="238" />
        214 — Nr. 53 — 
2. Anfbringung und Anforderung der Mittel. 
8 28. 
1. Die Mittel zur Deckung der Wegbankosten können durch Hiebssatzerhöhung, im Wege 
des Vorhiebs oder des außerordentlichen Holzhiebs aufgebracht werden. 
2. Sollen die Mittel durch Hiebssatzerhöhung (§ 3 Absatz 3 1)) angefordert werden, so 
ist mit Ausnahme der in Absatz 4 aufgeführten Fälle in folgender Weise zu verfahren: 
a. der Hiebsplan ist für das Jahr, in dem der Weglinienaufhieb oder der Wegbau 
stattfinden soll, in der Weise aufzustellen, daß die rechnungsmäßige Jahresnutzung 
um den Massenbetrag erhöht wird, der zur Deckung des Bauaufwands erforderlich 
erscheint; 
. der geschätzte Betrag des Weglinienholzes wird unter Angabe des Holzwertes stets 
unter einer besonderen Ordnungszahl in den Hiebsplan aufgenommen; 
". in den Kulturplau, dem die in § 27 Absatz 3 bezeichneten schriftlichen Vorarbeiten 
anzuschließen sind, ist als Aufwand der gesamte, nicht der um den Weglinienholz= 
erlös verminderte Kostenbetrag einzustellen: 
der förmliche Antrag auf Hiebssatzerhöhung wird vom Forstamt nachträglich unter 
Wiedervorlage des betreffenden Hiebs und Kulturplaus bei der Forst und Domänen= 
direktion gestellt, sobald über den Bauaufwand und den reinen Holzerlös sowie die 
hiernach für die Erhöhung in Betracht kommende Holzmenge genaue Rechnung 
vorgelegt werden kann. 
3. Erscheint nach dem Zustande des Waldes eine Hiebsverstärkung nicht tunlich oder 
wird sie vom Waldeigentümer nicht für wünschenswert erachtet, so bleibt es dem Forstamt 
überlassen, die Gemeindebehörde wegen Flüssigmachung der erforderlichen Mittel auf den Weg 
des Vorhiebs zu verweisen. 
4. Wegneubauten und Hauptverbesserungen bestehender Wege sind nicht in den Hiebs= und 
Kulturplan aufzunehmen, sondern als außerordentliche Bauarbeiten zu betrachten, wenn 
a. der Bauanswand in einem Jahre die Summe von 10000 6 oder zwei vom Hundert 
des Steuerwerts des betreffenden Waldes übersteigt; 
b. wenn die Aufbringung der Mittel zur Kostendeckung nicht im Wege der Hiebssatz- 
erhöhung oder des Vorhiebs, sondern z. B. durch einen außerordentlichen Holzhieb 
erfolgen soll. 
In diesen Fällen wird sich das Forstamt wegen Herbeiführung der Beschlußfassung der 
Gemeindebehörde mit dem Bezirksamt ins Benehmen setzen; zuvor wird es jedoch unter Vorlage 
des Einrichtungswerks und unter gutächtlicher Außerung über den etwa entstehenden Kosten- 
aufwand sowie über die beabsichtigte Art der Kostendeckung die Zustimmung der Forst= und 
Domänendirektion zur Weganlage einholen. Nach Durchführung des Verfahrens bei dem 
Bezirksamt ist der gemäß § 27 Absatz 3 aufgestellte genaue Kostenvoranschlag samt dazugehörigen 
Anlagen der Forst= und Domänendirektion vorzulegen. 
— 
— 
— 
—. 
—
        <pb n="239" />
        — Nr. 53 — 215 
Soll im Falle des Absatzes 4 Buchstabe à die Kostendeckung durch Hiebssatzerhöhung 
erfolgen, so findet Absatz 2 Buchstabe 4 entsprechende Anwendung. 
3. Zeitlicher Vollzug der für Wegbauten verfügbaren Nutzungen. 
§ 29. 
1. Der Aufwand für Wegbauten soll tunlichst durch den Holzerlös im gleichen Rechunngs- 
jahr wieder getilgt werden. Soweit daher eine frühzeitige Verwertung des Holzes durch die 
Gemeinde nicht möglich erscheint und der Erlös nicht im gleichen Jahr eingehen kann, empfiehlt 
es sich, in den geeigneten Fällen zunächst den Weglinienaufhieb auszuführen und die Wegbau- 
arbeit erst im folgenden Jahr zu vollziehen; dabei wird vorausgesetzt, daß die nachträgliche 
Ausführung des Wegbaues hinreichend gesichert ist. 
2. In den in § 28 Absatz 3 und 4 aufgeführten Fällen sind die Verhandlungen stets 
so frühzeitig einzuleiten, daß die Holzerlöse in dem Zeitpunkt sicher zur Verfügung stehen, in 
dem der Wegbauaufwand zu bestreiten ist. 
3. Muß unter besonderen Verhältnissen eine Wegbauarbeit so rasch ausgeführt werden, 
daß für die rechtzeitige Kostendeckung vom Forstamt, soweit dieses zur Mitwirkung verpflichtet 
ist, nicht Vorsorge getroffen werden kann, bleibt es der Gemeinde überlassen, für Beschaffung 
der erforderlichen Mittel besorgt zu sein. Die Dringlichkeit solcher Wegherstellungen ist seiner 
Zeit auf der Kulturnachweisung zu begründen. 
4. liber die zur Deckung von Wegbaukosten aus dem Walde zu erhebenden Nutzungen 
werden die Forstämter jedesmal innerhalb des Jahres, in dem der Wegbau ausgeführt wurde, 
abrechnen. 
Kulturnachweisung. 
8 30. 
Am Schlusse des Jahres hat das Forstamt über die vollzogenen Kulturmaßnahmen eine 
Nachweisung (Muster 12) zu fertigen, worin die im Kulturplan gewählte Reihenfolge einzu— 
halten ist. Arbeiten, die im Kulturplan nicht enthalten waren, bekommen in der Spalte für 
die Ordnungszahl keine Ziffer. 
Übersicht der Holzhiebe und Kulturen. 
§ 31. 
1. Aus den einzelnen Hiebs= und Kulturnachweisungen fertigt das Forstamt eine übersicht 
(Muster 13). Muster j. 
2. In den Spalten „Holzhiebe: Antrag“ der Übersicht sind alle zum Hiebe genehmigte. 
Massen oder Flächen, also auch die durch Bewilligung von Vorhieben, außerordentlichen Holz- 
hieben und Waldausstockungen genehmigten, einzutragen. 
3. Am Schlusse der Übersicht ist die Hiebsmasse der nach Flächen bewirtschafteten Waldungen 
zu dem Hiebsergebnis der nach Massen bewirtschafteten hinzuzuzählen, wodurch sich dann die 
gesamte oberirdische Hiebsmasse ergibt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 57
        <pb n="240" />
        216 — Nr. 53 — 
4. Die Übersicht ist unter Anschluß der Hiebs= und Kulturpläne und der zu diesen 
gehörigen Nachweisungen spätestens bis 10. April der Forst= und Domänendirektion nebst einer 
Begründung der stattgehabten Abweichungen gegenüber den Anträgen vorzulegen. 
5. Überhiebe, die fünf vom Hundert der genehmigten Masse nicht übersteigen, bedürfen 
keiner Rechtfertigung. 
6. Wenn die Übersicht geprüft ist, gibt die Forst= und Domänendirektion die Beilagen 
dazu an das Forstamt zurück. 
Wirtschaftsprüfung. 
6 32. 
1. Die Forst= und Domänendirektion läßt die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen 
je nach Erfordernis durch ihre forstlichen Mitglieder einer Prüfung unterziehen. Diese erstreckt 
sich auf die gesamte Wirtschaftsführung, insbesondere auch auf die Art der Holzaufbereitung, 
Sortierung und Aufnahme sowie auf die Einhaltung der Vorschriften des Einrichtungswerkes. 
Hierbei wird den Vertretern der Gemeinden Gelegenheit gegeben, etwaige Wünsche und 
Anstände vorzubringen. 
2. Ergeben sich bei der Wirtschaftsprüfung wesentliche Beanstandungen, so wird hierüber 
eine Niederschrift gefertigt, die vom Forstamtsvorstand nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen 
und sodann der Forst= und Domänendirektion vorzulegen ist. 
III. Bewirtschaftung der Körperschaftswaldungen. 
833. 
1. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch für die Waldungen der Körperschaften 
maßgebend mit dem Unterschiede, daß statt der Vertreter der Gemeinden die Vertreter der 
Körperschaften unter Mitwirkung ihrer Aufsichtsbehörde handeln. 
2. Zu allen Veränderungen des Grundstocks eines kirchlichen Fonds (z. B. durch außer- 
ordentlichen Holzhieb, Waldausstockung) ist die Genehmigung der Großherzoglichen Regierung 
— Kultusministerium — erforderlich. 
IV. Abertretungen. 
8 34. 
Bei Übertretungen dieser Verordnung durch die Vertreter der Gemeinden und Körper- 
schaften kann vom Forstamt Bestrafung der Schuldigen gemäß 8 27 Ziffer 1 des Gesetzes 
vom 25. Februar 1879 „das Forststrafrecht und Forststrafverfahren betreffend“ (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 161 ff.) beim Bezirksamt beantragt werden.
        <pb n="241" />
        — Nr. 53 — 217 
V. Inkrafttreten der Berordnung. 
8 35. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1915 für das Wirtschaftsjahr 1916 in Kraft. 
Karlsruhe, den 28. Juli 1915. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Nheinboldt. 
Rettinger.
        <pb n="242" />
        218 
Muster 1. 
Forstamt 
Gemeindewald von 
Nr. 53 
Für 191.. 
Holzbedarfsliste. 
  
  
  
  
  
Der Gemeinderat: 
  
  
Oberirdische Holzmasse 
Nutzbolz Brennholz Stock- 
*. — Festmeler und 
9 B 2 - — " . 
Art der Verwendung Holzart 5.4 9 Wurzel= 
5 ** 7 5" z holz 
Stück Ster Ster Stück 
1 2 6 1 6 7„ 6 10 
1. Berechtigungsholz: 
7 Hofbauern je 1 Abschnitt mit 
0,70 nnn tannee— # 7 — — — — 4 90 — 
2. Besoldungsholz: 
der Pfarrei .. . . . .. buchern. — — 12— 8 10 
des Schuldienstes „ — — — — 16., — 11 20 — 
3. Bürgergabholz: I " 
90 Gaben zu je 4 Ster und —. — — — 360 — 252 — — 
ellen — — — — — 1350 40 50 — 
4. Gemeindebedarf: 
Brückenausbesserung . . . .. eichen — 1 — — — — 90 — 
Feuerung des Rathauses. . .buchen — — — 8 — 5 60 — 
. — 8 — — 396 1350 323 50 — 
Der jährliche Hiebssatz beträgt: 600 — 
Somit — — 
5. zum Verkauf bestimmtes Holz: 276 5 
......... den teen 191
        <pb n="243" />
        — Nr. 53 — 219 
  
zur 191 Muster 2. 
1 9 . 
Forstamt 
.................... maldvon..· 
«. Ertragsfähige Waldfläche in ha: 
Hieboplan b0 
. .. —I«..... 
(einschließlich der Nebenuutzungen) Mitel- D wald 
Im In Bemerkungen (Erlasse) 
  
Für Hochwald: 
Hiebssatz für 19. .. 
Erhöhunen . 
1 
Nutzungs-Soll für 19 — — 
Nutzungs-Hat für 19. 
v'llber: Unter-Nutzung 
Geordneter Hiebssagz 
Nutzungs-Soll für 19 
  
  
  
  
Für Mittel= und Niederwald: 
Im Jahr 19 wurde nach dem Hiebsplan der Jahresschlag 
* Das Nichtzutreffende ist zu streichen.
        <pb n="244" />
        220 — Nr. 53 — 
. Mutmaßliches Holzergebnis . 
— Fläche E hlichrs Holzerg #½mm Maß der 
rl weid im ganzen nach Sortimenten Nebennntzung 
2. 1Z - Holz- ;- 
Nutungs= und Holz End Vor- Derbholz Reisholz 
z Ort und Art Niederrt «, . ;»; Fläche 
5 d nuh nutzzusl. Nun Nutz — Stüch rm chm 
* wald ung ung ; —72 E 
* 1I holz holz “" ha a 
ha Festmeter (Bemerkungen) 
l 2 3 1 5 6n 7 9 10 11 12 13 11 15 10
        <pb n="245" />
        — Nr. 53 — 221 
  
  
Muster 3. 
Für 191 Hauptbuch-Seite 
Beilage VNr. 
Forstnt::: . . .. 
.................... waldvon........ 
WutnahmeundYögabectsta 
Stämme und Abschnitte. 
Aufgenommen am.. .... Distrikts- und Abteilungs- oder Schlagnummer: 
Abgegeben am 
Art der Abgabe. ... 
Aufrahme voseinteillngse agabe 
m— » Anschlag 
« OIZRVF Kör- Name, Stand 
Nr. 2 per-: — per Erlös und 
*“ * * lcher lichen1 ¼ 5“¼ Wohnort 
· Inhalt 5 Inhalt . ganzen des Empfängers 
. oder Verwendung 
Stück miem m lun Ime „55 5% 0 
t 2 3 5 ½ 8 9 10 11 i 
I Z 
3 % 
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Seite
        <pb n="246" />
        222 — Nr. 53 — 
Muster 4. 
Für 191. Hauptbuch-Seite . . .. 
Beilage Nr. . . . .. 
Forstant .... 
l wald von 
Aufnahme= und Abgabeliste 
über die 
Stangen. 
Aufgenommen . . . . Distrikts= und Abteilungs= oder Schlag-Nummer: 
Abgegeben am 
Art der Abgabe 
  
  
Aufnahme Loseinteilung Abgabe : 
. 5êé55 — —W . ,... · 
Derbstangen Reisstangen Z Anschlagrlös. 
: — — 
II IIIVIV *— *- Name, Stand 
* §çm:½m.“ . — —..—-* — 
———— und 
’ S— 2—— — — — ' 
Nr. EEEILIIEIIEEIE Z Wohnort 
—e “-“ des Empfängers 
1 3 # —— * oder Verwendung 
I tnzntstnun-!HEXE-syngan rm««-x,-kc«-ee- 
1 2 3 4 5 617 „8N 9 10 I!I 12 13 
  
S—. ————————————————————— 
  
  
  
  
  
  
  
  
. Seite
        <pb n="247" />
        — Nr. 53 — 223 
Muster 5. 
Für 191. Hauptbuch-Seite 
Beilage N9r. 
Forsnt 
Aufnahme= und Abgabeliste. 
Brenn- oder Aut##-Schichtholz. 
Aufgenommen am Distrikt, Abteilung, Unterabteilung oder Schlag: 
Abgegbenroon ;;; 
Art der Abgabe.. z nnnn)n 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aufuahme Loseinteilung Abgabe " 
Derbholz Reis- "„ 
Scheiter u. Nollen Prügel prügel — Z 2 —An— Name, Stand 
Nr. — = Erlös. und 
*1 schlag Wohnort 
S GE des Empfängers 
oder Verwendung 
Ster Ster 40° n Ab 9 
1 2 3 1 5 60 " 9 10 11 % 
1 
1 
2 
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
0 
1 
2 
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
0 — 
Seileo. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 58
        <pb n="248" />
        224 — Nr. 53 — 
Muster 6. 
Für 191. 
Beilage Nr. 
Forstamt 
. wald von 
Aufnahme= und Abgabeliste. 
Reisig- und Abfallholz. 
Aufgenommen am... . Distrikt, Abteilung, Unterabteilung oder Schlag: 
Abgegeben am 
Art der Abgbee . .. 
  
  
  
  
  
  
  
Hlufnahneoseinteilung Arlbgabte 
Nr. 9 Anschlag Erlös Name, Stand und Wohnort s 
Z « des Empfängers 
* 6 2 4 55%. 5 oder Verwendung 
12 3 1 6„ 6 7 5 10 I 11 
I l 
1 
2 I 
3 « 
4 « 
5 Zusammenstellung. 
5 Beilage Nr. ... Stück Stämme und Abschnitle mit Nunde lm 
8 » »2..... SterScheit-ntthrügelholzmitRindc..... » 
9 » »3..... Normalwellen,unanf.ReisholzInitRinde..... .» 
0 zusammen In 
v Nr. Vorstehendes Holz wird dem Gemeinderatin überwiesen. 
n Auszug — R. v. — angeschlossen. 
"# Abfuhrfrist: 
"6 Auschläge: 
6 Besondere in das Versteigerungsprotokoll anszunehmende Bedingungen: 
5* 
7 10191 den 11en 19 
8 Großherzogliches Forstamt. 
9 
0 — E L 
l 
l 
Seite
        <pb n="249" />
        225 
  
  
  
  
— Nr. 53 — 
Muster 7. 
Für 191. 
Forstumt. 
wald von. 
Auszug 
aus den Aufnahmelisten Nr. 
Abfuhrfrist. 
J Oberirdisce bollmasse Nebennntzung 
1 Aufbereitet mmanf. 2 
S — — 1 
2 “* N « bereitet 2 * „ 
7“ 2 Nubholz Brenunholz Fm. 1 
— — « - Ar 8 O 
. »Es-»F - Divvochct.. . «s’llt—-—- 
5 * zz.5 5 5 
« % S H — 537 2 5 # ", 
En Ster Stũd I. Ster Ster Stück sm Ster ha 
1 2 5 4 65 6; 5* 10 1I1I III 13 I I ——·— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Uberweisung vorstehenden volzes bescheinigt unter Rückgabe dieses 
Gr. Forstamt 
den ten. 
Gemeinderat: 
Für etwaige Angabe der Holzart können die Spalten 16 18 benntzt werden. 
.19. 
Auszugs an
        <pb n="250" />
        <pb n="251" />
        — Nr. 63 — 227 
Muster 8. 
Forstuamt Für 191. 
wald von 
PHauptbuch 
über 
die Aufnahmen von Holz- und Nebennutzungen. 
Anmerkung: 
Die Arl der Nebennutßungen ist in Spalte 5 einzutragen. Für die Eintrage in die Spalten 2) bis 30 ist der 
Vordruck I„ 20 zu beachten.
        <pb n="252" />
        228 
Nr. 53 — 
  
Tag 
und 
Monat 
der 
  
UÜber 
weisung 
— 
S 
Nr. der Aufnahmsliste 
Ort 
Nutzungs- 
E Art 
S 
* 
1. 
( 7“# 
- * 
—. 
— 
-# 
— S S 
2 
70 
Stück Ster 
i 
Oberirdische 
Aufbere itet 
holz: 
gebunden 
Stück 
NRinde 
Brennholz 
3 Derbholz Reisholz 
— . 2 — 2 
- 3 — 
—— 
5 v? 
100 S. 
Ster Ster Stud 
11 12 I 11 
Unauf- 
bereitet 
Brennrinde 
Reis 
  
  
  
  
  
Seite
        <pb n="253" />
        Nr. 53 
  
Holzmasse 
Stock= und 
Wurzel- 
Maß der 
., 
Derbholz Reisholz bolz Nebennutzung . 
D * 2 “ m 
End- Vor- —EE Fläche « 
it- . — S S ES — — D 
nutzung nutzung 9 —- - — 
- 55 e 1 r S Stüch rm ebm 
S qn r — 
* 2 - * E ha u 
Festmeter Ster 
15 18 19 2 22 23 21 25 W 2" * ½0 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Seite
        <pb n="254" />
        230 — Nr. 53 — 
Ausscheidung des Nutzderbholzes nach Hauptholzarten Für Mittelwaldungen 
Laubholz Nadelholzs Trennung des Hiebs- 
- » — ergebnisses nach Ober- 
Gesamte Gesamt- Eiche Rotbuche und Unterholz 
5 oberirdische anfall Hiervon Derb: Hiervon 
Holzmasse Laubholz Nunholz Derb= Hiervon] Derb. Hiervon bol Nutzolz Distrilt Ober- Unter- 
— erbhol holz Nutzholz, holz Nutzholz und bbol bolzt 
teilung 
Festmeter Festmeter 
1 "*? * 1 1.5 —iihlld ebnm o lilin 
  
  
  
  
  
  
Seite
        <pb n="255" />
        Nr. 53 231 
Muster 9. 
Für 19 
Forstamt 
wald von 
Holzbodenfläche in ha: 
Hiebsnachweisung ####l 
  
  
(einschließlich der Nebennutzungen) inmé¾H wald 
i - -. . 
*lin *ha Bemerkungen (Erlasse) 
  
Nutzungs-Hat nach dem Haupt- 
buch 
Nutzungs- Soll ½0 dem bieis 
plan. .... 
Erhohungen...........7. 
* i 
TUber-«·Unternntznng.. 
Geordneter Hiebssatz 
Kutzungs-Soll für 19 ..... 
  
  
  
  
) Das Nichtzutressende ist zu streichen. 
Aumerkung: Für Mittel und Niederwaldungen wird nach der Fläche abgerechnet; am Schlusse ist das mutmastliche 
Massenergebnis des nächstjüährigen Schlages beizusetzen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1015. 59
        <pb n="256" />
        S 
## 
— 
— Nr. 53 — 
  
iebplan 
Holzunutzung f 
Antrag Vollzug Maß der 
  
  
  
  
  
* Endnutzung Nebennutzung 
— EGEnd-Vor- Wind- .2 2 
nnutzVersa sane- 2 ing — 
H1— fün- fälle, zu S **• — Fläche - 
II Manna-Eh umhkwks 5 2 (53/ Stück rm chm 
— — um hölzer ha.a 
z *— 
— Festmeter ha Festmeter Sier (Bemerkungen) 
* 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 12 1 I I. 16 
⁊ i 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Anmerkung: Windfälle und Dürrhölzer sind stels gelrennt zu buchen, einerlei ob zur Vor= oder Enduntzung gehörig.
        <pb n="257" />
        Nr. 53 233 
» Muster 10. 
Für 191. 
Beilage N9r. 
Zusaammenstellung 
der Holz- und Nebennutzungen. 
  
  
  
  
  
  
ulm shn Bemerkungen (Erlasse) 
Abrechnung: 
Nutzung nach dem Hauptbuch v..... 
Nutzungs-Soll nach dem Hiebs- I 
plan. ... ......... 
Erhöhungen ......T.««. 
......... .........I 
Alber-VUnter-Nutznng........ 
Geordneter Hiebssatz ...... 
Nutzungs-Soll für 19... 44 
Im Hiebsplan für 19 sind , 
vorgesehen 
k zu viel — 
*zu wenig ........ 
  
  
Der Hiebsplan wird daher wie folgt berichtigl: 
„den ten.. ... .. 19 
Nrr. 
Beschluß vom tten 19 
An... .... in 
  
*) Das Nichtzutreffende ist zu streichen. 
Anmerkung: Für Mittel= und Niederwaldungen wird nach der Fläche abgerechnet; am Schlusse ist das mutmasliche 
Massenergebnis des nächstjährigen Schlages beizusetzen. 
59.
        <pb n="258" />
        234 Nr. 53 
  
Oberirdische Holzmasse Nebennutzung 
1 
Aufbereitet Unauf- 
bereitet 
— 
Nutzholz Brennholz 
Hiebsort — 6 Derbholz Neisholz Fm. 
Fläche 
Menge 
     
Stock= und Wurzelholz 
O.-Z. im Hiebsplan 
—— 72 54 · s Art 
EIIIILII—EEIIIIIILLIILLIE 
-—— S *. -— — — 
— 6 — S x " 
S 110 8 *S 1 
—ie # " (0— S— 8 
1 . .- 
Stück Ster Stück Ster Ster Stück tm Ster ha 
1 2 3 1 5 6 7 8 9 10 12 13 11 15 10. 17 18 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
* 
Für etwaige Angabe der Holzart können die Spalten 10/18 benützt werden.
        <pb n="259" />
        — Nr. 53 — 235 
Muster 11. 
Strerimutzungsplan 
für die 10 Jahre von 19. bis mit 19
        <pb n="260" />
        236 
Nr. 53 
  
Abteilung wär- 
Distrikt, Gegen- 
1 Flä- Zahl samt- 
Es können berecht werden "! 
I Ge- 
  
Es sind berecht worden: 
- 
1 
19 
Tr 
  
  
ovder 8. chen= der Aut# 19. 19. 19. 19. 19. 19. 19. 
Schlag= des Be= inhalt Nutz- unge- ] 
6 a JFläche 
nummer standes ungen öJüce -- H 
Jahre Hektare Hektare! Hekt- 
" 1 2 —i 5 6 7 5 (0 lI * 13 
3 
:- « 
gsi 
I 
s 
I 
1 
l 
I 
i
        <pb n="261" />
        — Nr. 53 — 237 
  
19. 19. Bemerkungen
        <pb n="262" />
        <pb n="263" />
        — Nr. 53 — 239 
Für 191 Muster 12. 
Fur 11 
Forstamt 
. wald von 
Kultur--Plan-Nachweisung. 
  
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ertragsfähige Waldfläche han 
Voranschlag — Aufwand pro ha der ertragsfähigen Waldfläche ... Js(paltclc3) 
Saat und Pflanzung Sonstige- Arbeiten Auf— Weg- 
* wand neubauten 
[ "dir — — Sb. 
Ort und Art der Samen Pflanzen *½P*p — t b7 12 und“ 
« Arbeiten ""«·- ELIE— auch für wesentl. Aus- 
* . An- — Weg= besserungen 
Holz- Holz- ban — unter= — 
(Bemerkungen: kg Holz- volz " n 
#ant Stück art nn i .- baltung a m Au 
r Stück ha Im % · # 
T. 2 3 41153 67 0 I 1 I 3 11 
zusammen 
den 1e 19 
Forstamtsvorstand: Gemeinderat: (nur beim Kulturplant 
*Das Nichtzurreffende ist durchustreichen. 
Gesetzes= und Verordnungsblau 1915. 60
        <pb n="264" />
        240 
Muster 13. 
— 
Forstamt 
Nr. 53 
Für 191 .. 
Aberrlicht 
der Holzhiebe und Kulturen 
in den Gemeinde= und Körperschaftswaldungen. 
  
  
  
* 
  
Anmerkung: 
  
  
  
  
  
Massen bewirtschafteten hinzuzuzählen. 
  
  
  
  
  
  
  
Holzbodenfläche Holzhiebe KulturenWege Jonlicen 
. . 
nach dem Stande in den nach inden nach Graben 
- vom Massen bewirt. achen Saat und Neu- 
5 5r 1. J §*mö - bewirt: Pitan b Bodenvor- 
Wald- Januar . Waldungen Acchafteten RIHPftanzungauten bereitung 
S » Waldungen S an * 
eigentumer. Mittel- . # . bis. 
½ Hoch= und im An- Vollzug An- Voll- An- Voll-h sha In. Voll 
Nieder- zenns tragrag iu lag ’u3 
wald wald ganzen#trag rag zug trag zuß trag zug 
ha iim ha tm L m 
2 3 l 5 li 7 * 9110111 12 13 11 1 1 
zusammen: 
In den nach Flächen 
bewirtschafteten 
n Waldungen: 
Gesamte oberirdische 
Hiebsmasse 
den ten 19. 
Jn Spalte " ist die Hiebsmasse der nach Flächen bewirtschafteten Waldungen zu dem Liebsergebnis der nach 
In Spalte 1I und 12 sind die Flächen, auf welchen Nachbesserungen statt#inden sollten und volliogen 
wurden, getrennt, d. h. innerhalb oder auf besonderer Linie, von den Flächen einzutragen und zu summieren, 
auf welchen Neuanlagen, Wiederanbau, Ergänzung natürlicher Verjüngungen, Unterbau, Zwischenpflanzung usw. 
beantragt waren und ausgefuhrt wurden. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="265" />
        Nr. 54 * 
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 17. August 1915. 
  
Jnhalt. 
Bekanntmachung: des stellvertretenden kommandierenden (senerals des XIV. Armeekorps: 
die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung betreffend. 
Verorbnung: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung übermaßiger Preissteigerung betressend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 16. Angust 1915.) 
Die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung betreffend. 
Nachdem der Gegenstand meiner auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 
über den Belagerungszustand erlassenen Verordnung gegen die übermäßige Preissteigerung 
vom 17. Juli 1915 durch die den gleichen Gegenstand betreffende Verordnung des Bundesrats 
vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 467) für das ganze Reichsgebiet seine gesetzliche 
Regelung gefunden hat, wird hiermit die genannte Verordnung mit sofortiger Wirkung außer 
Kraft gesetzt. 
Karlernhe, den 16. August 1915. 
Der seellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Jufanterie. 
Verordnung. 
(Vom 16. August 1915.) 
Die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 467) wird verordnet, was folgt: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 61
        <pb n="266" />
        242 — Nr. 54 — 
1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Zuständig für die Anordnung gemäß § 1 der Bundesratsverordnung ist außer dem 
Ministerium des Innern das Bezirksamt. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 ist das Bezirksamt und im Sinne des 
§ 3 der Landeskommissär. 
§2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 16. August 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube.
        <pb n="267" />
        243 
Nr. 55 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 19. August 1915. 
  
Jnhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Errichtung einer Landesvermittlungsstelle für Futtermittel 
betresfend. 
  
Verordnung. 
(Vom 17. August 1915.) 
Die Errichlung einer Landesvermittlungsstelle für Futtermittel betreffend. 
81. 
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, betreffend 
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 145), der §§ 13 der Verordnungen des Bundesrats vom 28. Juni 1915 über 
den Verkehr mit Kraftfuttermitteln und über zuckerhaltige Futtermittel (Reichs-Gesetzblatt Seite 399 
und Seite 105) und des §7 der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 über die Errichtung einer 
Reichsfuttermittelstelle (Reichs-Gesetzblatt Seite 455) wird der Landesvermittlungsstelle beim 
Statistischen Landesamt auch die Sicherung und Verteilung der vonder Bezugsvereinigung derdeutschen 
Landwirte G. m. b. H. bezogenen Kraftfuttermittel und der zuckerhaltigen Futtermittel im 
Großherzogtum übertragen. Die Landesvermittlungsstelle führt für die Verteilung dieser 
Futtermittel (Kraftfuttermittel und zuckerhaltige Futtermittel) und der Kleie die Bezeichnung 
„Badische Futtervermittlung“. Ihr gehören außer dem Direktor des Statistischen Landes- 
amts vom Ministerium des Innern ernannte Vertreter der Landwirtschaft, des Handels und 
der Gemeinden an. 
82. 
Die Badische Futtervermittlung regelt die Verteilung der Futtermittel an die Abnehmer. 
Dabei hat sie auf Maß und Dringlichkeit des Bedarfs in den verschiedenen Landesteilen Rück- 
sicht zu nehmen. Sie hat auf möglichst gleichmäßige Verteilung der Futtermittel hinzuwirken. 
Sie setzt ferner die Preise, Lieferungs= und Zahlungsbedingungen für die Abnehmer fest. 
Sie wacht darüber, daß die Geschäftsstelle nach der festgestellten Regelung verfährt, und 
entscheidet über Beschwerden gegen die Geschäftsstelle. 
83. 
Die Ausführung der Futtermittelverteilung wird der „Geschäftsstelle der Badischen Futter- 
vermittlung G. m. b. H. in Karlsruhe“ übertragen. Die Geschäftsstelle hat bei der Futter- 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 62
        <pb n="268" />
        244 — Nr. 55 
mittelverteilung den Weisungen der Badischen Futtervermittlung Folge zu leisten. Sie stellt 
eine Geschäftsordnung auf, welche der Genehmigung der Badischen Futtervermittlung bedarf. 
* 4. 
Die Kommunalverbände haben den Bedarf ihres Bezirks an Kleie, zuckerhaltigen Futter- 
mitteln und Kraftfuttermitteln bei der Badischen Futtervermittlung anzumelden, welche die 
Bedarfsanmeldungen bei der Regelung der Verteilung der Futtermittel (§ 2) mitberücksichtigt. 
Sobald die Badische Futtervermittlung die auf einen Kommunalverband entfallenden 
Mengen an Futtermitteln festgestellt hat, hat dieser mindestens für die Kleie und die zucker- 
haltigen Futtermittel einen Verteiler auf die Gemeinden seines Bezirks aufzustellen und eine 
Fertigung desselben der Badischen Futtervermittlung einzusenden. 
Die Bestellungen auf die Futtermittel sind an die Geschäftsstelle der Badischen Futter- 
vermittlung zu richten. Lieferungen, welche von der Geschäftsstelle vor Feststellung der auf 
den Kommunalverband entfallenden Mengen an Futtermitteln bewirkt werden, werden auf diese 
Mengen angerechnet. 
Der Kommunalverband kann den Bezug der Futtermittel von der Geschäftsstelle und die 
Lieferung an die Ortsverteilungsstellen (§ 5) oder unmittelbar an die Viehbesitzer entweder 
selbst übernehmen oder sie landwirtschaftlichen Vereinigungen oder Händlern übertragen. Er 
kann auch die Geschäftsstelle der Badischen Futtervermittlung mit der unmittelbaren Lieferung 
an die Ortsverteilungsstellen betranen. Für die Lieferung an die Ortsverteilungsstellen ist 
der vom Kommunalverband aufgestellte Verteiler, für die Lieferung unmittelbar an die Vieh- 
besitzer § 5 Absatz 2 dieser Verordnung maßgebend. 
85. 
Die Verteilung der Futtermittel in den Gemeinden liegt, soweit die Lieferung an die 
Viehbesitzer nicht unmittelbar durch den Kommunalverband oder seinen Beauftragten erfolgt, 
dem Gemeinderat als Ortsverteilungsstelle obb. Der Kommnnalverband kann nach Anhörung 
des Gemeinderats die Aufgabe der Ortsverteilungsstelle einer dem Genossenschaftsverband 
badischer landwirtschaftlicher Vereinigungen angehörigen örtlichen Genossenschaft oder einem 
Ortsverein des badischen landwirtschaftlichen Vereins oder einem Bauernverein oder einer 
anderen landwirtschaftlichen Vereinigung oder einem oder mehreren Händlern übertragen. 
Die Ortsverteilungsstelle hat sämtliche Viehhalter des Gemeindebezirks ohne Unterschied 
der Genossenschafts= oder Vereinsangehörigkeit entsprechend dem Viehbestand und den vom 
Kommunalverband etwa getroffenen Anordnungen zu berücksichtigen. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 17. August 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodmam. 
6 Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="269" />
        Nr. 56 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 25. August 1915. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern : die Beitreibung von Forderungen 
der Anstalten der Reichsversicherung und der Innungen betreffend; die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die 
Untersuchung der Rheinschisse betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 21. August 1915.) 
Die Beitreibung von Forderungen der Anstalten der Reichsversicherung und der Innungen betreffend. 
An Stelle der Verordnung vom 14. Jannar 1893, die Beitreibung von Forderungen der 
Anstalten zur Arbeiterversicherung und der Innungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 11 ff.), wird mit sofortiger Wirksamkeit verordnet, was folgt: 
81. 
Soweit die den Anstalten der Reichsversicherung und den Innungen zustehenden Forde- 
rungen nach reichsgesetzlicher Vorschrift in derselben Weise wie Gemeindeabgaben beizutreiben 
sind, sinden die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juli 1915, die Beitreibung und 
Sicherung der Gemeindeausstände betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 176), in 
Verbindung mit der Verordnung vom 27. Jannar 1900, das Verfahren der Behörden der 
inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 387) in der durch die Verordnung vom 
14. Juli 1915 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 169) bekannt gegebenen geänderten 
Fassung mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung. 
Zur Zeit kommen hierbei insbesondere folgende Forderungen in Betracht: 
1. hinsichtlich der Krankenversicherung die rückständigen Beiträge, Auftrag- 
geberzuschüsse und die vom Versicherungsträger erkannten Geldstrafen; 
2. hinsichtlich der Unfallversicherung die rückständigen Mitgliederbeiträge, 
Prämien, Pauschbeträge, Beitragsvorschüsse, Sicherheitsbeträge, Kosten der Über- 
wachung und die vom Versicherungsträger erkannten Geldstrafen; 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 63
        <pb n="270" />
        246 — Nr. 56 — 
3. hinsichtlich der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung die 
rückständigen Beiträge, Kosten der Überwachung und die vom Versicherungsträger 
erkannten Geldstrafen; 
. hinsichtlich der Angestelltenversicherung die rückständigen Beiträge und 
Anerkennungsgebühren, Kosten der Überwachung und die von den Organen der 
Reichsversicherungsanstalt erkannten Geldstrafen; 
. hinsichtlich der Innungen die zur Erhebung gelangenden Beiträge und Ge- 
bühren und die von den Innungen verhängten Ordnungsstrafen. 
§ 2. 
Hinsichtlich der Feststellung und Eröffnung der in § 1 genannten Forderungsansprüche, 
insbesondere der Fertigung der Beitrags-(Einzugs-register für Beiträge, Prämien, Bebühren usw. 
und der daraufhin den Zahlungspflichtigen zu machenden Eröffnung und Zustellung, hinsichtlich 
der Erlassung und Eröffnung der Verfügungen über die Auferlegung von Sicherheitsbeträgen, 
Geldstrafen und Kostenerstattungen, sowie hinsichtlich der Zahlungsfristen sind die für die 
Anstalten der Reichsversicherung und die Innungen maßgebenden Bestimmungen der Gesetze, 
Verordnungen und Satzungen sowie die Beschlüsse der zuständigen Organe anzuwenden. 
Nur insoweit es an solchen Bestimmungen mangelt, kommen die §§ 1 bis 7 der Ver- 
ordnung vom 14. Juli 1915, die Beitreibung und Sicherung der Gemeindeausstände betreffend, 
entsprechend in Anwendung. 
Or 
§ 3. 
Zur Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung wegen der in § 1 bezeichneten 
Forderungen gilt, soweit nicht nach den maßgebenden besonderen Bestimmungen etwas anderes 
vorgeschrieben ist, diejenige Stelle der Anstalt der Reichsversicherung oder der Innung als 
befugt, welche mit dem Einzug der Forderung betraut ist. Erfolgt der Einzug bei Anstalten 
und Innungen, die sich auf mehr als eine Gemeinde erstrecken, durch örtliche Stellen (Orts- 
erheber, örtliche Einzugsstelle und dergleichen), so sind diese zur Antragstellung ermächtigt. 
84. 
Als Forderungen, welche auf vollzugsreifen Entscheidungen und Verfügungen der Ver— 
waltungsbehörden beruhen (§ 9 Ziffer 1 der Verordnung vom 14. Juli 1915), sind Forde- 
rungsansprüche auf Zahlung von Geldstrafen und Sicherheitsbeträgen, auf Kostenerstattung 
und dergleichen auch dann zu behandeln, wenn der Forderungsanspruch nicht durch eine Reichs-, 
Staats= oder Gemeindebehörde, sondern durch vollzugsreife Entscheidung oder Verfügung der 
zuständigen Stelle der Anstalt der Reichsversicherung oder der Innung festgestellt ist. 
Dem Antrag auf Zwangsvollstreckung wegen solcher Forderungen ist eine von der zur 
Feststellung des Forderungsanspruchs zuständigen Stelle unterschriftlich beglaubigte Ausfertigung 
der Entscheidung oder Verfügung, sowie eine Bescheinigung darüber anzuschließen, daß die 
Entscheidung oder Verfügung dem Zahlungspflichtigen mit der Aufforderung, innerhalb
        <pb n="271" />
        — Nr. 56 — 247 
bestimmter Frist Zahlung zu leisten, eröffnet (zugestellt) worden und daß die Zahlungsfrist 
abgelaufen ist. Sofern gegen die Entscheidung oder Verfügung der Anstalt der Reichs- 
versicherung oder der Innung Beschwerde erhoben und diese von der zuständigen Behörde 
abgewiesen worden ist, soll auch die Entscheidung dieser Behörde oder eine beglaubigte Ab- 
schrift derselben beigefügt werden. 
Die Zwangsvollstreckung ist bei Forderungen der in § 9 Ziffer 1 der Verordnung vom 
14. Juli 1915 bezeichneten Art stets beim Bezirksamt, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt, 
sich aufhält oder der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermäögen besitzt, zu beantragen. 
§ 5. 
Wegen Forderungen, die auf vollzugsreifer Festsetzung von Beiträgen, Prämien usw. 
beruhen (§ 9 Ziffer 2 der Verordnung vom 14. Juli 1915), hat die zur Herbeiführung der 
Vollstreckung zuständige Stelle der Anstalt oder Junung den Schuldner, der innerhalb der 
Zahlungefrist nicht gezahlt hat, zunächst zu mahnen. Die Mahnung erfolgt nach Anordnung 
des Verwaltungsorgans der Anstalt oder Innung entweder durch Mahnzettel, die dem 
Schuldner durch den Mahner oder durch Aufgabe zur Post behändigt werden oder durch 
mündliche Eröffnung. Hierbei kommen die §§ 12 bis 19 der Verordnung vom 14. Juli 1915 
mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: 
1. Mahnzettel und Mahnliste sind von der zur Herbeiführung der Vollstreckung 
zuständigen Stelle aufzustellen. In dem Mahnzettel sowie in den Mahrlisten 
(Muster A, B und C zu 8§ 12 und 15 der Verordnung vom 14. Juli 1915) ist 
statt der daselbst erwähnten Gemeinde-(Stadt-)Kasse die Bezeichnung der Kasse der 
Anstalt oder Innung, an welche die Zahlung zu erfolgen hat, einzusetzen und die 
Stelle der Anstalt oder Innung anzugeben, welche die Beitreibung veranlaßt. 
Die Mahnung erfolgt durch den für die Gemeinde bestellten Mahner (§ 11 der 
Verordnung vom 14. Juli 1915). Ausnahmsweise kann jedoch nach Anhörung des 
Gemeinderats (Stadtrats) mit Genehmigung des Bezirksamts durch das zuständige 
Verwaltungsorgan der Anstalt oder Innung ein besonderer Mahner für die Bei- 
treibung der Forderungen der betreffenden Anstalt oder Innung bestellt werden; 
derselbe ist vom Bezirksamt handgelübdlich zu verpflichten. 
Die für die Beitreibung zuständige Stelle der Anstalt oder Innung hat die Mahn- 
liste und die Mahnzettel, bei mündlicher Mahnung nur die Mahnliste, für diejenigen 
Schuldner, welche am Sitz der beitreibenden Stelle wohnen oder sich aufhalten, dem 
Mahner unmittelbar, für die in anderen Gemeinden des Großherzogtums wohn- 
haften oder sich aufhaltenden Schuldner dem Bürgermeisteramt des Wohn= oder 
Aufenthaltsorts zur Zustellung an den Mahner zu übermitteln. 
86. 
Wenn eine auf vollzugsreifer Festsetzung beruhende Forderung ungeachtet der erfolgten 
Mahnung (§ 5) nicht berichtigt worden ist, hat die beitreibende Stelle der Anstalt oder Innung 
#
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        248 — Nr. 56 — 
nach § 22 der Verordnung vom 14. Juli 1915 beim Bürgermeister oder Bezirksamt, in 
dessen Bezirk der Schuldner wohnt, sich aufhält oder der Zwangsvollstreckung unterliegendes 
Vermögen besitzt, die Zwangsvollstreckung zu beantragen. Der Bürgermeister ist zur An- 
ordnung der Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen zuständig, wenn es sich in Gemeinden 
bis zu 4000 Einwohner um eine Forderung von nicht mehr als 300 46, in Gemeinden von 
mehr als 4000 Einwohnern um eine Forderung von nicht mehr als 1000 + handelt und 
wenn die Vollstreckung in der Gemeinde zu vollziehen ist, in welcher die die Vollstreckung 
beantragende Stelle der Anstalt oder Innung ihren Sitz hat; in allen übrigen Fällen ist das 
Bezirksamt um Zwangsvollstreckung zu ersuchen. 
In der von der beitreibenden Stelle aufzustellenden Vollstreckungsliste (Muster 1) zu § 22 
der Verordnung vom 14. Juli 1915) ist statt der daselbst erwähnten Gemeinde-(Stadt-Kasse 
die Bezeichnung der Kasse der Anstalt oder Innung, an welche die Zahlung zu erfolgen hat, 
einzusetzen und die Stelle der Anstalt oder Innung anzugeben, welche die Zwangsvollstreckung 
beantragt. 
Karlsruhe, den 21. August 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Klenkler 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. August 1915.) 
Die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend. 
In der Anweisung betreffend die Feststellung der größten zulässigen Anzahl von Fahr- 
gästen auf Personendampfern des Rheins (Anlage 2 unserer Bekanntmachung vom 14. Sep- 
tember 1906, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 353) wird zufolge einer Vereinbarung 
der Rheinuferstaaten im § 3 hinter Absatz 1 folgender neue Absatz eingeschaltet: 
„Eine Festsetzung, wonach Kinder auf die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht voll 
angerechnet zu werden brauchen, ist unstatthaft". 
Karlsruhe, den 18. August 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. 
Dr. Dittler. 
  
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="273" />
        Nr. 57 * 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 26. August 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Ankerkuilenfischerei betreffend. 
Bekauntmachung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. ArmeceloKss 
Wöchstpreis und Ausfuhrverbot für Heu betresfend. 
  
  
  
Verordnung. 
Die Ankerkuilenfischerei betreffend. 
Auf Grund des Artikels 9 Ziffer 3 des Gesetzes vom 3. März 1870, die Ausübung 
und den Schutz der Fischerei betreffend und des § 34 der Landesfischereiordnung wird ver- 
ordnet, was folgt: 
(Vom 18. August 1915.) 
§ 1. 
Der Fischfang mittelst Ankerkuilen ist auf den Nebenflüssen und Altwassern des Rheins verboten. 
82. 
Der Fischfang mittelst Ankerkuilen auf dem Rhein bedarf der Genehmigung Großherzog— 
lichen Ministeriums des Innern. Diese Genehmigung wird nur von Fall zu Fall und unter 
Festsetzung entsprechender Bedingungen erteilt. 
Wer dieser Verordnung oder den gemäß 8 2 festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt, 
unterliegt der Bestrafung nebst der Einziehung der verbotswidrig gefangenen und feilgehaltenen 
Fische und der bei Ausübung der Fischerei verwendeten Fanggeräte gemäß Artikel 14 Absatz 1 
und 3 des Gesetzes vom 3. März 1870, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 18. August 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler. 
Gesethes- und Verordnungsblatt 1915. 64
        <pb n="274" />
        250 — Nr. 50 — 
Bekanntmachung. 
(Vom 16. August 1915.) 
Höchstpreis und Ausfuhrverbot für Heu betreffend. 
Im Heuhandel haben sich schon jetzt — unmittelbar nach einer guten Ernte in Baden — 
Preise heransgebildet, die nach der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage nicht gerechtfertigt sind. 
Auf Grund des Belagerungsgesetzes vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes über Höchstpreise 
vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 516) 
bestimme ich daher: 
§ 1. 
Für Heu werden bis auf weiteres Höchstpreise festgesetzt, die betragen: 
für 50 kg loses er 3 4% 75 J, 
für 50 kg gepreßtes e 4 — J. 
§ 2. 
Mit Gefängnis beziehungsweise Geldstrafe wird bestraft, wer über diese Höchstpreise 
hinaus in Baden oder in Hohenzollern geerntetes Hen ankauft, eintauscht oder verkauft. Die 
gleichen Strafen treffen denjenigen, der einen andern zum Überschreiten dieser Preise oder 
zum Abschlusse höherer Vertragspreise verleitet oder auffordert und sich zu einem solchen 
Vertrag anbietet. 
83. 
Für den Korpsbezirk (Baden und Hohenzollern) besteht während der ganzen Kriegsdauer 
Ausfuhrverbot für Heu. 
84. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Karlsruhe, den 16. August 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhbe.
        <pb n="275" />
        Nr. 58 * 
Gesehes- und Verordnungo-Wlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 2. September 1915. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Vornahme einer Viehzwischenzählung betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 1. September 1915.) 
Die Vornahme einer Viehzwischenzählung betreffend. 
Nach der Verordnung des Bundesrats vom 26. Angust 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 525) 
sindet am 1. Oktober 1915 eine Viehzwischenzählung statt, die sich auf Pferde, Rindvieh, 
Schafe, Schweine, Ziegen und Federvieh erstreckt. 
Das Großherzogliche Statistische Landesamt ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Karlsruhe, den 1. September 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Nöldeke. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1715. 65 
Druck und Verlag von Malsch K Bogel in Karlsruhe.
        <pb n="276" />
        <pb n="277" />
        Nr. 59 9 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 3. September 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Schlachtverbot für trächtige Rühe, Rinder und Sauen betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 2. September 1915.) 
Schlachtverbot für trächtige Kühe, Rinder und Sauen betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 über ein Schlachtverbot 
für trächtige Kühe und Sauen (Reichs-Gesetzblatt Seite 515) wird verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Zuständig für die Bewilliguug von Ausnahmen von dem Schlachtverbot im Sinne des 
8 2 der Bundesratsverordnung ist das Bezirksamt. Über die Zulassung von Ausnahmen von 
dem Verbot ist in jedem Fall eine Bescheinigung auszustellen, aus der Farbe, Abzeichen, be- 
sondere Kennzeichen und Alter des Tieres sowie Name und Wohnort des Besitzers ersichtlich 
sind. Die von den zuständigen Behörden anderer Bundesstaaten für Tiere außerbadischer 
Herkunft ausgestellten Bescheinigungen haben auch in Baden Giltigkeit. Die Ausstellung der 
Bescheinigungen geschieht gebührenfrei. Vor der Schlachtung ist die Bescheinigung dem Fleisch- 
beschauer zu übergeben, der sie zu vernichten hat. 
Karlsruhe, den 2. September 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Nöldeke. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 66 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube.
        <pb n="278" />
        <pb n="279" />
        Nr. 60 * 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 6. September 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung betreffend. 
  
  
  
Verorduung. 
(Vom 5. September 1915.) 
Die Bekämpfung übermäßiger Preissteigerung betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 gegen übermäßige Preis- 
steigerung (Reichs-Gesetzblatt Seite 467) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Zur Überwachung der Preise für Gegenstände des täglichen Bedarfs werden für die 
Städte mit mindestens 10000 Einwohnern und im übrigen für die Amtsbezirke Ausschüsse gebildet. 
Den Vorsitz in dem Ausschuß führt in den Städten mit mindestens 10 000 Einwohnern 
der Oberbürgermeister (Bürgermeister) oder sein Stellvertreter und im übrigen der Amts- 
vorstand oder sein Stellvertreter. In dem Ausschuß in den Städten mit mindestens 10 000 Ein- 
wohnern hat der Amtsvorstand oder sein Stellvertreter Sitz und Stimme. 
Die Mitglieder des Ausschusses werden in den Städten mit mindestens 10.000 Ein- 
wohnern durch den Stadtrat (Gemeinderat) und im übrigen durch den Bezirksrat ernannt. 
Bei der Ernennung der Mitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Ausschuß Ver- 
treter der Erzeuger, des Handels und der Verbraucher angehören. 
§ 2. 
Der Ausschuß (§ 1) hat insbesondere die Berechtigung der Preise in der Stadt oder 
dem Bezirk zu prüfen, auf übermäßige Preissteigerungen und Zurückhaltungen im Sinne des 
8 1 der Bundesratsverordnung hinzuweisen und in geeigneten Fällen die Einleitung des Ent- 
eignungs= oder Strafverfahrens nach der Bundesratsverordnung anzuregen. Er ist befugt, 
mit Vertretern der verschiedenen Berufskreise über die Preisbildung mündliche Erörterungen 
zu pflegen oder das Bezirksamt und die Gemeindeverwaltung um Führung solcher Verhand- 
lungen zu ersuchen. Auch kann er die Festsetzung von Höchstpreisen beim Bezirksamt beantragen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 67
        <pb n="280" />
        256 — Nr. 60 — 
83. 
Zur Überwachung der Preise im Großherzogtum im allgemeinen wird ein Landespreisamt 
beim Statistischen Landesamt errichtet. 
Das Landespreisamt wird bei Erfüllung seiner Aufgaben durch einen Beirat unterstützt, 
dessen Mitglieder vom Ministerium des Innern ernannt werden. In dem Beirat sollen die 
Erzeuger, der Großhandel, der Kleinhandel und die Verbraucher vertreten sein. Den Vorsitz im 
Beirat führt ein Mitglied des Ministeriums des Innern. 
84. 
Das Landespreisamt soll sich in steter Fühlung mit Vertretern der Erzeuger, des Groß- 
handels, des Kleinhandels und der Verbraucher über die Preisbildung im Großherzogtum und 
deren Gründe unterrichten und die Berechtigung der verlangten Preise im allgemeinen nach- 
prüfen. Auf anscheinend übermäßige Preissteigerungen, auf Zurückhaltungen im Sinne des 
§ 1 der Bundesratsverordnung und auf auffällige Unterschiede in den Preisen der einzelnen 
Städte oder Bezirke des Landes hat es die betreffenden Bezirksämter und Ausschüsse zwecks 
Prüfung und etwaigen Einschreitens hinzuweisen. Den staatlichen und Gemeindebehörden und 
insbesondere den Ausschüssen wird es über die nach der gesamten Wirtschaftslage berechtigt 
erscheinenden Preise Auskunft erteilen. In geeigneten Fällen kann es die Festsetzung von 
Höchstpreisen beim Ministerium des Innern oder bei einzelnen Bezirksämtern beantragen. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 5. September 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Duck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsibe,
        <pb n="281" />
        Nr. 61 * 
Gesetzes- und Verordnungs-latt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 11. September 1915. 
Jnhalt. 
Bekanntmachung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
Höchstpreis und Ausfuhrverbot für Heu betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 6. September 1915.) 
Höchstpreis und Ausfuhrverbot für Heu betreffend. 
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 16. August 1915, betreffend die Festsetzung 
von Höchstpreisen und Erlaß eines Ausfuhrverbots für Heu, wird erläuternd bemerkt: 
1. 
Die Höchstpreise von 3,75 und 1.6 für 50 kg Heu verstehen sich frei Eisenbahnwagen 
Versandstation, bei direkter Anfuhr frei Magazin. In diesen Preisen ist die Vergütung für 
das Verladen in den Eisenbahnwagen mit 15 F für 50 kg enthalten. 
2. 
Unter das Heuausfuhrverbot fallen nicht die Ankäufe der Festungsproviantämter Straß— 
burg und Neubreisach in den ihnen in Baden zugewiesenen Ankaufsbezirken. Diese Ankaufs- 
bezirke sind für das Festungsproviantamt Straßburg die Gemeinden: Achern, Ottersweier, 
Gamshurst, Wagshurst, Ousbach, Reuchen, Ulm, Erlach, Stadelhofen, Oberkirch, Eckartsweier, 
Freistett, Hesselhurst, Hohnhurst, Kehl, Kork, Legelshurst, Memprechtshefen, Neufreistett, Neu- 
mühl, Odelshofen, Sand, Sundheim, Marlen, Goldscheuer, Appenweier, Bohlsbach, Bühl, 
Ebersweier, Griesheim, Windschläg und Urloffen und für das Festungsproviantamt Neubreisach 
sämtliche Gemeinden der Amtsbezirke Emmendingen, Breisach und Staufen. 
Karlsruhe, den 6. September 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1015. 6 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Rarls#uhe.
        <pb n="282" />
        <pb n="283" />
        Nr. 62 Bo 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 16. September 1915. 
Inhalt. 
Verfügung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
die Bekämpfung der Landstreicherei während der Dauer des Prieges betreffend. 
  
Verfügung. 
(Vom 11. September 1915.) 
Die Bekämpfung der Landstreicherei während der Dauer des Krieges betreffend. 
Auf Grund des § 9 unter b des Gesetzes vom X. Juni 1851 über den Belagerungs- 
zustand verbiete ich den Zigeunern und den nach Zigennerart wandernden Personen, die den 
Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht einwandfrei nachweisen können: 
1. während des Kriegszustandes im Großherzogtum Baden von Ort zu Ort herumzuziehen, 
2. soweit sie einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Großherzogtum haben oder 
nehmen, diesen Ort ohne Genehmigung des für sie zuständigen Bezirksamts zu ver- 
lassen oder den ihnen im Interesse der öffentlichen Sicherheit durch das Bezirksamt 
auferlegten Meldepflichten und sonstigen Aufenthaltsbeschränkungen zuwiderzuhandeln, 
3. soweit ihnen nach erfolgter Bestrafung wegen Vergehens gegen die Verbote unter 1 
und 2 das polizeiliche Arbeitshaus in Kislau oder eine andere Arbeitsstätte angewiesen 
ist, diese ohne Erlaubnis des einweisenden Bezirksamts zu veranlassen. 
Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zur Übertretung auffordert oder aureizt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. 
Das Verbot tritt sofort in Kraft. 
Karlsruhe, den 11. September 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 69 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Kartlsruhe.
        <pb n="284" />
        <pb n="285" />
        Nr. 63 * 
Gesetzen- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 17. September 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Minuisteriums des Znnern: den Verkehr mit Hülsenfrüchten betreffend. 
Berichtigung. 
  
  
Verordunng. 
(Vom 16. September 1915.) 
Den Verkehr mit Hülsenfrüchten betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 über den Verkehr mit 
Hülseufrüchten (Reichs-Gesetzblatt Seite 520) wird verordnet, was folgt: 
. 81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 Absatz 1 und 3 das Bezirksamt, im 
Sinne des § 8 der Landeskommissär, zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 2 und 
des § 7 Absatz 2 das Bezirksamt, im Sinne des § 1 Absatz 2 Ziffer 3 das Bürgermeisteramt. 
Kommunalverbände sind die Städte mit mindestens 10 000 Einwohnern und im übrigen 
die Amtsbezirke im Sinne des § 2 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, den Verkehr mit 
Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 145). 
82. 
Die nach §§ 2 und 3 der Bundesratsverordnung zu erstattenden Anzeigen sind an die 
Bezirksämter zu richten. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 16. September 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915 70
        <pb n="286" />
        262 — Nr. 63 — 
Berichtigung. 
In der Verfügung des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps vom 11. September 1915, die 
Bekämpfung der Landstreicherei während der Dauer des Krieges betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915 Nr. 62 
Seite 200) muß das letzte Wort unter 3. des ersten Satzes „verlassen“ heißen (statt „veranlassen“]. 
  
Druc und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="287" />
        Nr. 64 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 21. September 1915. 
Juhalt. 
Bekanntmachung und Verorduungen: des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung der Geflugel-= 
cholera betressend: Beschränkung der Milchverwendung betrefsend; den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Grnteiahr 
1015 betresfend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom I17. Seplember 1915.) 
Die Bekämpsung der Geflügelcholera betresfend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915 Seite 64) bis zum 
1. April 1916 verlängert. Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Einkauf 
von Geflügel, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist (Bekanntmachung vom 11. Februar 
1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97). 
Karlsruhe, den 17. September 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Dittler. 
Verordunng. 
(Vom 18. September 1915.) 
Beschränkung der Milchverwendung betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 2. September 1915 über Beschränkung 
der Milchverwendung (Reichs-Gesetzblatt Seite 545) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. 
Gesetzes, und Verordnungeblatt 1015. 71
        <pb n="288" />
        264 — Nr. 64 — 
Die Bezirksämter können Ausnahmen von dem Verbot des 51 Absatz 1 der Bundesrats- 
verordnung zulassen. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 18. September 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. 
Dr. Schühly. 
Berordnuug. 
(Vom 20. September 1915.) 
Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit 
Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 363) wird in 
Ergänzung unserer Verordnung vom 7. Juli 1915 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1.15) 
verordnet, was folgt: 
81. 
Die Bürgermeisterämter haben über die den Selbstoersorgern erteilte Erlaubnis zum 
Ausmahlen von Brotgetreide ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis hat den Namen 
des Selbstversorgers, die Zahl der Angehörigen seiner Wirtschaft, den Tag der Ausstellung 
des Erlaubnisscheins und die Getreidemenge, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, 
zu enthalten. 
82. 
Die Mühlen haben auf dem Erlaubnisschein das Gewicht der gelieferten Frucht, des 
zurückgegebenen Mehles und der Kleie zu vermerken. Am 1. jeden Monats sind die im Vor— 
monat erledigten Erlaubnisscheine dem Bürgermeisteramt, welches den Erlaubnisschein aus- 
gestellt hat, zurückzugeben. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 20. September 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="289" />
        Nr. 65 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 27. September 1915. 
Jnhalt. 
Bekauntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen HJauses, der Zustiz und des Au:s- 
märtigen: die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 25. September 1915.) 
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und 
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des 
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist 
bestimmt worden: 
Das Grundbuch ist für die Grundstücke des Grundbuchbezirks Nußbach (Amts- 
gerichtsbezirk Triberg) mit dem 1. Oktober 1915 als angelegt anzusehen. 
Karlsruhe, den 25. September 1915. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Iustiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. 
Dr. Merk. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 72 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube.
        <pb n="290" />
        <pb n="291" />
        Nr. 66 6- 
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 30. September 1915. 
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der RKartosfel- 
trochnerei und der Kartoffelstärkefabrikarion betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 28. September 1915.) 
Die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation 
betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung obigen Betreffs vom 16. September 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 585) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne des § 10 Absatz 2 und § 13 der Bundesratsverordnung 
ist das Ministerium des Junern, zuständige Behörde im Sinne des § 10 Absatz 1 und 
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 10 Absatz 2 der Bundesratsverordnung ist das 
Bezirksamt. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1915 in Kraft. 
Karlsruhe, den 28. September 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Gesens= und Verordnungsblatt 1915. 73 
Truck und Verlag von Malsch &amp; Vogel im Karlsruhe.
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        <pb n="293" />
        Nr. 67 5% 
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 4. Oktober 1915. 
  
  
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Tollwut unter den Hunden betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 30. September 1915.) 
Die Tollwut unter den Hunden betreffend. 
Da die Tollwut unter den Hunden in der schweizerischen Gemeinde Riehen erloschen ist, 
wird das mit Bekanntmachung vom 31. Oktober 1914 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 395) erlassene Verbot der Ein= und Durchfuhr von Hunden aus den Kantonen Basel- 
Stadt und Basel-Land nach und durch Baden mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt. 
Karlsruhe, den 30. September 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Nöldeke. 
Gesehes= und Verordnungsblatt 1915. 74 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube.
        <pb n="294" />
        <pb n="295" />
        Nr. 68 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 11. Oktober 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: Brückenordnung für die Schiffbrücken 
über den Rhein auf der badisch-elsassischen Stromstrecke betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die Anrechnung 
der Zahre 1011 und 1915 als Rriegsjahre betressend. 
  
Verordunng. 
(Vom 5. Oktober 1915.) 
Brückenordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch-elsässischen Stromstrecke betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Kaiserlichen Herrn Statthalter in Elsaß-Lothringen wird 
die Verordnung obigen Betreffs vom 12. Februar 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 55) für die in den Jahren 1913 und 1914 verstärkten Schiffbrücken bei Breisach, 
Ottenheim-Gerstheim und Greffern-Drusenheim auf Grund des § 154 des 
Polizei-Strafgesetzbuches mit Wirksamkeit vom 1. November 1915 wie folgt, geändert: 
J. 
§ 3 erhält folgende Fassung: 
1. Die zugelassenen Fuhrwerke dürfen samt Ladung höchstens wiegen: 
A. wenn sie von Zugtieren bewegt werden 
n. bei nicht weniger als 2,8 m Achsabstand 71 (140 Zentner), 
b. bei nicht weniger als 7,0 m Achsabstand 81 (160 Zentner). 
Das Gewicht der Bespannung ist in dem zugelassenen Gewicht der Fuhrwerke nicht 
inbegriffen. 
B. in Kraftwagenzügen, bestehend aus einem Trieb= und einem Anhängwagen 
u. der Triebwagen 9t (180 Zenutner), 
b. der Anhängwagen 5,5 (110 Zentner). 
Auf Verlangen der Brückenmannschaft haben die Fuhrleute und Kraftwagenführer das 
Gewicht der Wagen samt Ladung anzugeben und nachzuweisen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 75
        <pb n="296" />
        272 — Nr. 68 — 
2. Die in Ziffer 1 genannten Lasten müssen derart verteilt sein, daß der größte vor- 
kommende Achsdruck 
a. bei Fuhrwerken von 74 Gesamtlast das Gewicht von 41 (80 Zentner), 
b. bei Fuhrwerken von 81 Gesamtlast das Gewicht von 4,5 # (90 Zentner), 
. bei Triebwagen von Kraftwagenzügen das Gewicht von 64 (120 Zentner), 
dI. bei Anhängwagen von Kraftwagenzügen das Gewicht von 3 1 (60 Zentuer) 
nicht übersteigt. 
3. In Kraftwagenzügen muß der Abstand zwischen der Hinterachse des Triebwagens 
und der Vorderachse des Anhängwagens mindestens 4 m betragen. Der Abstand der beiden 
Wagen muß durch eine feste Verbindung gesichert, der Anhängwagen mit einer zuverlässigen 
Bremsvorrichtung ausgerüstet und mit einem Führer besetzt sein. 
4. Fuhrwerke von mehr als 51 (100 Zentner) Gesamtgewicht, sowie Kraftwagenzüge 
haben vor der Einfahrt auf die Brücke zur Feststellung ihrer vorschriftsmäßigen Beschaffenheit 
zu halten und zu warten, bis ihnen die Überfahrt durch die Brückenmannschaft gestattet wird. 
5. Wegen besonderer Umstände — Ausbesserungen, Hochwasser, Niedrigwasser, Eisgang 
und dergleichen — kann durch die Brückenaufsicht das zulässige Höchstgewicht beschränkt oder der 
Verkehr über die Brücke eingestellt werden. 
II. 
8 4 erhält folgende Fassung: 
1. Über die Brücke darf — abgesehen von den in Ziffer 2 genannten Ausnahmen 
nur im Schritt gefahren oder geritten werden, wobei, vorbehaltlich der Vorschrift in Ziffer 6, 
stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten ist. Fuhrwerke, die in gleicher Richtung 
sich bewegen, dürfen weder nebeneinander fahren noch einander vorfahren. Das Anhängen 
beladener Wagen oder mehr als eines leeren Wagens ist, ausgenommen bei Kraftwagenzügen, 
untersagt. Die Fuhrleute müssen die Zugtiere entweder vom Bock leiten oder am Zügel führen. 
2. Zweirädern (Motorrädern und Fahrrädern) ist das Befahren der Brücke mit der 
Geschwindigkeit eines kurztrabenden Pferdes (10 km in der Stunde) gestattet. 
3. Solange sich eine Herde Vieh auf der Brücke befindet, dürfen Fuhrwerke und Tiere 
in der entgegengesetzten Richtung nicht über die Brücke geführt werden. Radfahrer (auch 
Motorfahrer) müssen in der Nähe der Herde absteigen. 
4. Wenn ein Fuhrwerk von mehr als 5 t (100 Zentner) Gewicht oder ein Kraftwagen- 
zug über die Brücke fährt, haben aus entgegengesetzter Richtung kommende Fuhrwerke oder 
Viehherden auf Aufforderung der Brückenmannschaft vor der Einfahrt zur Brücke so lange 
zu halten, bis das Fuhrwerk oder der Kraftwagenzug die Brücke wieder verlassen hat. 
5. Fuhrwerke von mehr als 51 (100 Zentner) Gewicht oder Kraftwagenzüge, welche 
sich in gleicher Richtung bewegen, müssen unter sich und von anderen Fuhrwerken einen Ab- 
stand von mindestens 2 Brückenjochlängen (etwa 25 u.) einhalten.
        <pb n="297" />
        — r. 68 273 
6. Fuhrwerke von über 51 (100 Zentner) Gewicht und Kraftwagenzüge haben bei der 
Fahrt über die Brücke stets die Mitte der Fahrbahn einzuhalten. 
7. Stiere müssen entweder am Nasenring geführt oder mit Stricken an den Füßen und 
Hörnern gebunden und von je zwei Personen begleitet sein. 
Karlsruhe, den 5. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Dittler. 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. Oktober 1915.) 
Die Anrechnung der Jahre 1914 und 1915 als Kriegsjahre betreffend. 
. Mit Bezug auf § 38 Absatz 3 des Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 12. August 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 420) wird nachstehend der 
Kaiserliche Erlaß vom 7. September 1915, betreffend die Anrechnung der Jahre 1914 und 
1915 als Kriegsjahre bekannt gegeben. 
Karlsruhe, den 6. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
aub. 
Auf Ihren Bericht vom 3. September 1915 bestimme Ich auf Grund des § 17 des 
Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 und des § 7 des Mamschaftsversorgungsgesetzes 
vom gleichen Tage (Reichs-Gesetzblatt Seite 565 und 593 ff.): 
Als Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege gelten: 
1. die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schutz= und Polizeitruppen 
in den Schutzgebieten, die während des Krieges an einer Schlacht, einem Gesecht, 
einem Stellungskampf oder an einer Belagerung teilgenommen haben, gleichgültig, ob 
diese Teilnahme bei den deutschen oder den Streitkräften eines mit dem Deutschen 
Reiche verbündeten oder befreundeten Staates erfolgt ist; 
die Angehörigen des Deutschen Heeres, der Marine, der Schutz= und Polizeitruppen, 
die, ohne vor den Feind gekommen zu sein (Ziffer 1), sich während des Krieges aus 
dienstlichem Anlaß mindestens zwei Monate im Kriegsgebiet aufgehalten haben.
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        274 Nr. 68 — 
Als Kriegsgebiet sind anzusehen: 
u) das Gebiet der Staaten, mit denen das Deutsche Reich und die mit ihm verbündeten 
uder befreundeten Staaten sich im Kriege befinden, einschließlich der Kolonien dieser 
Staaten und Luxemburg, 
) sämtliche deutsche Schutzgebiete, 
0) die Gebietsteile des Deutschen Reichs und der mit ihm verbündeten oder befreundeten 
Staaten, soweit in ihnen kriegerische Operationen stattgefunden haben, 
1) das gesamte Meeresgebiet und 
W) das Küstengebiet, 
soweit sie vom Feinde gefährdet sind. 
Eine Anrechnung von Kriegsjahren auf Grund der Ziffer 2 unter c, d, « findet nur 
für diejenigen Personen statt, die sich in den bezeichneten Gebietsteilen, im Falle c während 
der Dauer kriegerischer Operationen, im Falle #, c während ihrer Gefährdung durch den 
Feind aufgehalten haben. 
In zweifelhaften Fällen entscheiden darüber, ob die räumlichen und zeitlichen Voraus- 
setzungen zu c) vorliegen, die obersten Verwaltungsbehörden des Heeres, ob sie zu (l) und c) 
vorliegen, die oberste Marineverwaltungsbehörde. Diese bestimmt auch, bis zu welchen 
Grenzen Einbuchtungen und Häfen als Meeresgebiet anzusehen sind. 
Denjenigen Kriegsteilnehmern, die sowohl im Kalenderjahr 1914 wie im Kalenderjahr 
1915 die vorstehenden Bedingungen erfüllt haben, sind zwei Kriegsjahre anzurechnen. 
Großes Hauptgquartier, den 7. September 1915. 
gez. Wilhelm I. . 
ggez. v. Bethmann Hollweg. 
An den Reichskanzler. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="299" />
        Nr. 69 *, 
Gesehzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 15. Oktober 1915. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekoros: 
Nöchstpreise für wen und Stroh und Ausfuhrverbot für Heu betreffend. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Zuckerhaltige Fultermittel betreffend; die Fernhaltung 
unzuverlässiger Personen vom Handel betressend; die Errichtung von Preisprufungsstellen und die Versorgungsregelung betresfend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 7. Oktober 1915.) 
Höchstpreise für Hen und Stroh und Ausfuhrverbot für Heu betreffend. 
Auf Grund des Belagerungsgesetzes vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes über Hoöchstpreise 
vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 516) 
bestimme ich: 
81. 
Für in Baden und in Hohenzollern geerntetes Heu und Stroh werden Höchstpreise 
festgesetzt, die betragen: 
für 50 kg loses Heu 4 b; für 50 kg loses Stroh 2,75 4; 
für 50 kg Preßheu oder für 50 kg loses Kleehen 4,25 b; 
für 50 kg Preßstroh 3.4. 
82. 
Die Höchstpreise verstehen sich frei Eisenbahnwagen Versandstation, bei Anlieferung mit 
Achse frei Magazin oder sonstiger Verbrauchsstelle. Die Vergütung für das Verladen in den 
Eisenbahnwagen oder für das Abladen beim Magazin oder bei der Verbrauchsstelle beträgt 
je 15 § für 50 kg und ist in den Höchstpreisen enthalten. 
Bei der Aulieferung mit Achse zu den Proviantämtern oder sonstigen militärischen 
Verbrauchsstellen durch den Erzeuger selbst darf für eine Entfernung bis zu 4 km 
einschließlich ein Zuschlag von 10 # und für weitere Entfernungen ein solcher von 20 F für 
50 k# gewährt werden; der letztere Zuschlag wird dem Erzeuger auch bezahlt bei der 
Anfuhr zur Eisenbahnstation für eine Entfernung über 4 km. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 76
        <pb n="300" />
        276 — Nr. 69 — 
§ 3. 
Beim Verkauf von Heu und Stroh durch Händler ist als Verdienst ein Zuschlag von 
12¼ J zu den Höchstpreisen für 50 kg gestattet. Dieser Zuschlag umfaßt alle Arten von 
Aufwendungen, welche dem Handel erwachsen, insbesondere Kommissions-, Vermittlungs= und 
ähnliche Gebühren und kann nur von solchen Händlern beansprucht werden, die seit mindestens 
2 Jahren mit Heu und Stroh handeln und deren Firma ins Handelsregister eingetragen ist. 
8 4. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 9 wird bestraft: 
1. wer die vorstehend festgesetzten Höchstpreise überschreitet, 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch welchen die 
Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. 
85. 
Für den Bezirk des XIV. Armeekorps, der Baden und Hohenzollern umfaßt, besteht 
während der ganzen Kriegsdauer Ausfuhrverbot für Heu. 
86. 
Unter das Heuausfuhrverbot fallen nicht die Ankäufe der Festungsproviantämter Straßburg 
und Neubreisach in den ihnen in Baden zugewiesenen Ankaufsbezirken. Diese Ankaufsbezirke 
sind für das Festungsproviantamt Straßburg die Gemeinden Achern, Ottersweier, Gamshurst, 
Wagshurst, Onsbach, Reuchen, Ulm, Erlach, Stadelhofen, Oberkirch, Eckartsweier, Freistett, 
Hesselhurst, Hohnhurst, Kehl, Kork, Legelshurst, Memprechtshofen, Neufreistett, Neumühl, 
Odelshofen, Sand, Sundheim, Marlen, Goldscheuer, Appenweier, Bohlsbach, Bühl, Ebers- 
weier, Griesheim, Windschläg und Urloffen und für das Festungsproviantamt Neubreisach 
sämtliche Gemeinden der Amtsbezirke Emmendingen, Breisach und Staufen. 
87. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft; am gleichen 
Tage treten meine Bekanntmachungen vom 16. August 1915 und vom 6. September 1915, 
betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen und Erlaß eines Ausfuhrverbots für Hen, außer 
Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 7. Oktober 1915. 
Der stellvertretende kommandierende Gencral: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie.
        <pb n="301" />
        — Nr. 69 — 277 
Verordnung. 
(Vom 13. Oktober 1915.) 
Zuckerhaltige Futtermittel betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über zuckerhaltige 
Futtermittel (Reichs-Gesetzblatt Seite 614) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 ist der Landeskommissär. Zu- 
ständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6 ist das Bezirksamt. 
82. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen in § 2 Absatz 2 
und 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus 
dem Erntejahr 1915 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145), finden ent- 
sprechende Anwendung. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 13. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 14. Oktober 1915.) 
Die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung 
unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs-Gesetzblatt Seite 603) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. 
Das Bezirksamt ist zuständig zur Untersagung des Handels mit Gegenständen des täg- 
lichen Bedarfs oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs und zur Erteilung der Erlaubnis
        <pb n="302" />
        278 — Nr. 69 — 
zum Beginn des Handels mit Gegenständen der bezeichneten Art, soweit etwa der Reichs- 
kanzler oder das Ministerium des Innern eine solche Erlaubniserteilung vorschreiben sollte. 
Der Landeskommissär ist zuständig zur Verbescheidung der Beschwerde gegen die Unter- 
sagung des Betriebes und gegen die Versagung der Erlaubnis. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 14. Oktober 1915.) 
Die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung (Reichs-Gesetzblatt Seite 607) wird 
verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär und zuständige Behörde das Be— 
zirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 
und 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus 
dem Erntejahr 1915 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145), finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Der Ausschuß des Kommunalverbandes ist dessen Vorstand. Gemeindevorstand ist der 
Stadtrat (Gemeinderat). 
82. 
Die auf Grund unserer Verordnung vom 5. September 1915, die Bekämpfung über- 
mäßiger Preissteigerung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 255), gebildeten 
Ausschüsse sind Preisprüfungsstellen im Sinne der Bundesratsverordnung. Die Zusammen- 
setzung der Preisprüfungsstellen sowie die Berufung der Mitglieder erfolgt in der durch § 1 
unserer Verordnung vom 5. September 1915 vorgeschriebenen Weise.
        <pb n="303" />
        — Nr. 69 — 279 
Das Landespreisamt (§ 3 unserer Verordnung vom 5. September 1915) ist eine Preis- 
prüfungsstelle im Sinne des § 10 der Bundesratsverordunng. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube.
        <pb n="304" />
        <pb n="305" />
        Nr. 70 Si 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsrube, Samstag den 16. Oktober 1915. 
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Anmeldung des im Znland befindlichen Vermögens von 
Angehörigen feindlicher Staaten betreifend. 
Verordnung. 
(Vom 14. Oktober 1915.) 
Aumeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten betreffend. 
g g g 9 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 7. Oktober 1915 über die Anmeldung 
des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten (Reichs-Gesetz- 
blatt Seite 633) wird verordnet, was folgt: 
I. 
Landeszentralbehörde ist das Ministerium des Innern. 
5 
28 — 
Die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher 
Staaten hat bei der Handelskammer zu erfolgen. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerinm des Innern 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
(Gesetzes und Verordnungsblatt 1015 
und Tericz von Malsch &amp; A#gel in Nalsruß:
        <pb n="306" />
        <pb n="307" />
        Nr. 71 2bs 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 21. Oktober 1915. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: Ginfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Den Preis des Gesetzes und Verordnungs-Alattes für das Jahr 1916 betreffend. 
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 19. Oktober 1915.) 
Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Mit Rücksicht auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird die 
Einfuhr von Rindern und Ziegen aus den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus, Wallis 
und Genf unter den in der Bekanntmachung vom 21. Juni 1913 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 454) enthaltenen Bedingungen mit sofortiger Wirkung wieder gestattet. 
Von dem unterm 28. August 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 489) er- 
lassenen allgemeinen Einfuhrverbot sind nunmehr die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Bern, 
Genf, Glarus, Luzern, Neuenburg, Unterwalden, Uri, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, 
Wallis, Zug und Zürich ausgenommen (vergleiche Gesetzes= und Verordnungsblatt 1914 
Seite 256). 
Karlsruhe, den 19. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. 
Dr. Schühly. 
Bekanntmachung. 
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungs-Blattes für das Jahr 1016 betreffend. 
Für das Jahr 1016 wird der Preis des Gesetzes= und Verordnungs-Blattes auf 
Drei Mark 75 Aig., 
ausschließlich der gesetzlichen Postgebühren, festgesetzt. 
Karlsruhe, den 16. Oktober 1915. 
Redaktion des Gesenes: und Verordnungs-Blattes. 
Gedemer. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 78 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Rarlsruhe.
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        Nr. 72 6 
Gesebes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 23. Oktober 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Arzneitare betreffend. 
  
Verordunung. 
(Vom 22. Oktober 1915.) 
Die Arzueitaxe betreffend. 
, Auf Grund der 88 80 Absatz 1 und 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des 8 367 
Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und des 8 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird verordnet, 
was folgt: 
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 25. Oktober 1915 
an bei der Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße bis auf weiteres 
nach den Bestimmungen der „Deutschen Arzneitaxe 1914“ und des durch Beschluß des 
Bundesrats vom 141. Oktober 1915 genehmigten dritten Nachtrags zu der deutschen Arzuei- 
taxe 1914, der an die Stelle des durch Bundesratsbeschluß vom 17. Juni 1915 genehmigten 
zweiten Nachtrags tritt und im Buchhandel in amtlicher Ausgabe zu beziehen ist, zu richten. 
Die §§ 32 bis 34 der Verordnung vom 11. September 1896, den Geschäftsbetrieb in 
den Apotheken betreffend, in der Fassung der Verordnungen vom 23. März 1905 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 109) und vom 29. Dezember 1913 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 674) bleiben aufrecht erhalten. 
Karlsruhe, den 22. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Dr. Nöldeke. 
Gesees= und Verordnungsblatt 1915. 79 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlornbe.
        <pb n="310" />
        <pb n="311" />
        Nr. 73 *“ 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 27. Oktober 1915. 
  
Inhalt. 
Bekauntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Aus- 
wärtigen: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 25. Oktober 1915.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 21. Oktober 1915 eine Anderung erfahren. Diese Verordnung wird nachstehend 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 25. Oktober 1915. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. Dr. Lederl 
r. Lederle. 
Anderung der Vostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 347) und des § 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des 
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt Seite 321) sowie auf Grund des 
Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 677), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ost- 
preußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 80
        <pb n="312" />
        288 
— Nr. 73 — 
1. Im § 18 „Postprotest“ erbält der Absatz V unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ostpreußen 
in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen 
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im 
Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen 
einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungs- 
bezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst 
an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Jannar 1916; 
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Jannar 1916 oder später eintritt. 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der 
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß 
ein davon betroffener Wechsel mit dem Vostprotestauftrage schon am zweiten Werktage 
nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn 
auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses 
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rück- 
seite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, 
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist rom 
Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und 
im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, 
so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels" 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, 
nämlich pvdvo . ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, 
ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat 
der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen 
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch 
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am 
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die 
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Januar 1916 (Absatz ) abläuft, 
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 21. Oktober 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
Duuck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube.
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        Nr. 74 * 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. Oktober 1915. 
Juhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Regelung der Butterpreise betresfend. 
  
Verordnung. 
(Vom 30. Oktober 1915.) 
Regelung der Butterpreise betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 22. Oktober 1915 über die Regelung der 
Butterpreise (Reichs-Gesetzblatt Seite 689) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Kommunalverbände sind die Amtsbezirke. Die Festsetzung der Höchstpreise für den 
Kleinhandel innerhalb der vom Ministerium des Innern bestimmten Grenzen erfolgt durch 
den Vorstand des Kommunalverbands. Vorstand des Kommunalverbands ist der Amtsvorstand 
oder sein Stellvertreter. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 30. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Gesekes- und Verordnungsblatt 1915. 81 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
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        291 
Nr. 75 
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 1. November 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einschränkung des Fleisch= und Fettverbrauchs betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 30. Oktober 1915.) 
Die Einschränkung des Fleisch= und Fettverbrauchs betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 zur Einschränkung des 
Fleisch= und Fettverbrauchs (Reichs-Gesetzblatt Seite 714) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt am 1. November 1915 in Kraft. 
Karlsruhe, den 30. Oktober 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Gesekes= und Verordnungsblatt 1915. 82 
Truc und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Kartseler.
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        293 
Nr. 76 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 5. November 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Regelung der Kartoffelpreise betreffend; die Kartoffel- 
versorgung betreffend: die Errichtung von Preisprüfungestellen und die Versorgungsregelung betressend. 
Verorduung. 
(Vom 3. November 1915.) 
Die Regelung der Kartoffelpreise betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 über die Regelung der 
Kartoffelpreise (Reichs-Gesetzblatt Seite 711) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Kommunalverbände sind die Amtsbezirke. Die Festsetzung von Höchstpreisen für den 
Kleinhandel innerhalb der vom Ministerium des Innern bestimmten Grenzen erfolgt durch 
den Vorstand des Kommnunalverbands. Vorstand des Kommunalverbands ist der Amts- 
vorstand oder sein Stellvertreter. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 3. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. Dr. Schühl 
)r. Schühly. 
83 
I 
Gesetzes= und Verordnungeblatt 1915.
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        294 — Nr. 76 — 
Verordnung. 
(Vom 3. November 1915.) 
Die Kartoffelversorgung betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 647) in der Fassung vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 710) wird verordnet, was folgt: 
1. 
Landeszentralbehörde ist das Ministerium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde ist 
der Landeskommissär und zuständige Behörde das Bezirksamt. Kommunalverbände sind die 
Städte mit mindestens 10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, 
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 145) finden entsprechende Anwendung. 
## 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 3. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Verordunng. 
(Vom 5 November 1915.) 
Die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung betreffend. 
l 1. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung (Reichs-Gesetzblatt Seite 607) wird in 
Ergänzung unserer Verordnungen vom 5. September 1915, die Bekämpfung übermäßiger 
Preissteigerung betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 255), und vom 14. Oktober 1915, 
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 278), im Einverständnis mit dem stellvertretenden Generalkommando 
des XIV. Armeekorps bestimmt, daß dem Beirat des Landespreisamts ein Vertreter des
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        — Nr. 76 — 295 
stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps und den Preisprüfungsstellen, 
welche am Sitze eines Proviantdepots, eines Proviantamts oder eines Standortkommandos 
errichtet sind, ein von der zuständigen militärischen Stelle bezeichneter Vertreter der Militär- 
behörde als Mitglied angehören. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 5. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube
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        Nr. 77 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 6. November 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Versorgungsregelung mit Butter betressend; Beschränkung 
der Milchverwendung betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 5. November 1915.) 
Die Versorgungsregelung mit Butter betreffend. 
Auf Grund des 8 15 Absatz 3 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 607) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Die Versorgung der Bevölkerung des Großherzogtums mit Butter wird insoweit einheitlich 
geregelt, als eine Verteilung der im Lande hergestellten und in das Großherzogtum eingeführten 
Butter auf die Kommunalverbandsbezirke entsprechend der Dringlichkeit des Bedarfs nach ein- 
heitlichen Grundsätzen erfolgt. 
Die Durchführung der Verteilung wird der Landesvermittlungsstelle beim Statistischen 
Landesamt übertragen. 
82. 
Die Molkereien sind verpflichtet, der Landesvermittlungsstelle auf Verlangen innerhalb 
der gesetzten Frist Anzeigen über die Mengen der von ihnen hergestellten Butter sowie über 
deren Absatz und die vorhandenen Vorräte zu erstatten; ebenso haben die Großhändler und 
die Zwischenhändler mit Butter sowie die Inhaber fester Verkaufsstellen, in welchen Butter 
feilgehalten wird, über ihre Bezugs= und Absatzverhältnisse und die vorhandenen Bestände der 
Landesvermittlungsstelle die von ihr geforderte Auskunft jeweils rechtzeitig zu erteilen. 
Die Landesvermittlungsstelle ist berechtigt, durch Beauftragte die Geschäftsräume dieser 
Betriebe besichtigen und Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen und sonstigen Belege nehmen 
zu lassen. Auch kann sie Butterproben erheben oder deren Einsendung anordnen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 84
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        298 — Nr. 77 — 
83. 
Der Absatz der Butter innerhalb des Großherzogtums soll insoweit dem freien Verkehr 
überlassen bleiben, als dies mit einer die Dringlichkeit des Bedarfs berücksichtigenden Verteilung 
der Butter auf die Kommunalverbandsbezirke des Landes vereinbar ist. Die Molkereien sowie 
die in § 2 bezeichneten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, auf Anordnung der Landes- 
vermittlungsstelle bestimmte Mengen Butter aus ihren Vorräten an einen Kommunalverband 
oder an einen bestimmten Händler gegen Barzahlung zu liefern. Von der Anordnung sollen 
die bei einem Händler zum unmittelbaren Absatz an den Verbraucher bestimmten Mengen 
tunlichst nicht betroffen werden. 
* 4. 
Der Ankauf von Butter im Umherziehen zum Wiederverkauf darf nur mit Genehmigung 
des Bezirksamts, in dessen Bezirk der Ankauf stattfindet, erfolgen. Die Genehmigung kann 
außer in den Fällen der §§ 57, 57a und 57b der Reichsgewerbeordnung insbesondere auch 
wegen Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden oder aus wirtschaftlichen Gründen versagt werden. 
Die Erteilung der Genehmigung erfolgt gebührenfrei. 
85. 
Der Versand oder die sonstige Verbringung von Butter nach außerbadischen Orten bedarf 
der Genehmigung der Landesvermittlungsstelle, welche sie nur erteilen wird, wenn die Be- 
friedigung des dringendsten eigenen Bedarfs der Bevölkerung des Großherzogtums sichergestellt 
ist. Die Genehmigung kann auch mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für täglich oder 
wöchentlich wiederkehrende Sendungen bis zu einer bestimmten Höchstmenge jeweils auf die Dauer 
eines Kalendermonats gegeben werden. Für die genehmigten Sendungen werden Versandscheine 
ausgestellt. 
86. 
Die Landesvermittlungsstelle wird sich um die Einfuhr von Butter, insbesondere aus über— 
schußgebieten mit gleichen Preisen wie das Großherzogtum, bemühen und soweit diese Einfuhr 
nicht an die bisherigen Abnehmer im Großherzogtum erfolgt, die eingeführte Butter den 
Kommunalverbänden oder den von ihnen bezeichneten Stellen nach ihrem Bedarf zuleiten. 
87. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 5. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
non Bodman. 
Dr. Schühly.
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        — Nr. 77 299 
Vekordnung. 
(Vom 5. November 1915.: 
Beschränkung der Milchverwendung betreffend. 
Auf Grund des § 5 der Bundesratsverordnung vom 2. September 1915 über die 
Beschränkung der Milchverwendung (Reichs-Gesetzblatt Seite 545) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Es ist verboten: 
. Sahne (Rahm) in Verkehr zu bringen außer zur Herstellung von Butter; 
. Milch jeder Art oder Sahne zur Herstellung von Schokolade und anderen kakao— 
haltigen Zubereitungen, Bonbons und ähnlichen Erzeugnissen zu verwenden; 
— 
S 
c. Schlagsahne (Schlagrahm) herzustellen, auch im Haushalt: 
(I. Milch jeder Art bei der Brotbereitung zu verwenden. Zur Herstellung von Zwieback 
ist jedoch die Verwendung von Magermilch zulässig: 
c. Milch jeder Art bei der Zubereitung von Farben oder zur Herstellung von 
Casein für technische Zwecke zu verwenden; 
t. Sahnepulver herzustellen. 
Vollmilch darf an Kälber und Schweine, die älter als 6 Wochen sind, nicht verfüttert 
werden. Ausnahmsweise kann das Bezirksamt zur Aufzucht von Farren, auch wenn diese 
älter als 6 Wochen sind, die Verfütterung von Vollmilch auf Antrag des Züchters aus dringenden 
wirtschaftlichen Gründen gestatten. 
82. 
Als Milch im Sinne dieser Anordnung gilt auch eingedickte Milch und Trockenmilch. 
Als Sahne gilt jede mit Fettgehalt angereicherte Milch, auch in eingedickter und einge- 
trockneter Form. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den Z. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
S 
r. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
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        Nr. 78 * 
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. November 1915. 
Juhalt. 
Landesherrliche Verordnung: Anderung der Grundbuchausführungsverordnung betreffend. 
Landcsherrliche Verordnung. 
(Vom 4. November 1915.) 
Anderung der Grundbuchausführungsverordnung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz und nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums verordnen Wir hiermit, was folgt: 
Artikel 1. 
§ 58 Unserer Verordnung, die Ausführung der Grundbuchordnung betreffend, vom 
13. Dezember 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1077) erhält folgenden Absatz 3: 
3. in Grundbuchamtsbezirken, in denen die Umschreibung des Inhalts der altrecht- 
lichen Grund= und Pfandbücher in Grundbuchhefte seit wenigstens einem Jahre be- 
endet ist, wird dieses Verzeichnis nur noch für die im Grundbuch nicht eingetragenen 
Grundstücke sowie für solche zu einem geschlossenen Hofgut gehörige oder in ein 
besonderes Grundbuch eingetragene Grundstücke geführt, die außerhalb des Grund- 
buchamtsbezirkes liegen, in dem das Grundbuch für sie geführt wird. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. November 1915. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 85 
von Dusch. von Bodman. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Kartsrube.
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        Nr. 79 “ 
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. November 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs- 
regelung betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 9. November 1915.) 
Die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung betreffend. 
Zum Vollzug der zur Ergänzung der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung ergangenen Bundes- 
ratsverordnung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 728) wird in Ergänzung 
unserer Verordnung vom 14. Oktober 1915, die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die 
Versorgungsregelung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 278), verordnet, was folgt: 
81. 
Die durch die Bundesratsverordnung in Abschnitt II. (Versorgungsregelung) den Gemeinden 
und Kommunalverbänden übertragenen Befugnisse werden durch deren Vorstand wahrgenommen. 
Vorstand des Kommunalverbands ist dessen Ausschuß, Vorstand der Gemeinde der Stadtrat 
(Gemeinderat). 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 9. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 86 
Deruck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
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        Nr. 80 zos 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 10. November 1915. 
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Aufnahme der Vorräte von Getreide und Mehl am 16. No- 
vember 1915 betreffend; die Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 9. November 1915.) 
Aufnahme der Vorräte von Getreide und Mehl am 16. November 1915 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 22. Oktober 1915 über die Vornahme einer 
Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 691) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Die durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Oktober 1915 angeordnete Auf- 
nahme der Vorräte von Getreide und Mehl findet am 16. November 1915 statt. 
§ 2. 
Für die Aufnahme der Getreidevorräte kommen sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe in 
Betracht, gleichgültig, ob die Landwirtschaft Haupt= oder Nebenbetrieb ist. 
§ 3. 
Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die Unternehmer landwirtschaftlicher 
Betriebe, die nach § 6 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus 
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 363) das Recht als Selbst- 
versorger in Anspruch genommen haben. Außerdem sind die Getreide= und Mehlvorräte 
festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden oder für einen Kommunal-= 
verband als Empfänger am Erhebungstag auf dem Transport befinden oder von Kommunal- 
verbänden bereits an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber 
am 16. November 1915 noch vorhanden sind. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 87
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        306 — Nr. 80 — 
84. 
Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide und Mehlarten 
erfassen, die sich in der Nacht vom 15. zum 16. November 1915 im Gewahrsam der zur 
Angabe Verpflichteten befunden haben: 
a. Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) allein oder mit anderem Getreide 
sowie Emer und Einkorn außer Hafer gemischt; 
b. Hafer, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet; 
c. Roggen= und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehl gemischt, ein- 
schließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrots und Schrotmehls. 
Für die Zwecke der Kommunalverbände sind im Großherzogtum auch die Vorräte an 
Gerste festzustellen. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und der- 
gleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an Trocknungsanstalten 
oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, sind vom Verfügungs- 
berechtigten anzugeben, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat. 
§ 5. 
Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide anzusehen, sondern es sind auch 
diejenigen Getreidemengen nachzuweisen, die noch unausgedroschen in Scheunen, Mieten u. s. w. 
lagern, und zwar nach dem zu schätzenden Körnerertrag. 
86. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht: 
a. auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, 
insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus oder der Marineverwaltung stehen; 
.auf Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle G. m. b. H. oder der Zentral- 
Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. stehen; 
auf Hinterkorn und Hinterkornschrot, das von einem Kommunalverbande, sowie auf zur 
menschlichen Ernährung ungeeignetes Brotgetreide und Mehl, das von der Reichs- 
getreidestelle zum Verfüttern freigegeben worden ist; 
. auf Brotgetreideschrot, das von der Reichsgetreidestelle zum Verfüttern freigegeben 
worden ist. 
S 
E 
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87. 
Für die Aufgaben der Kommunalverbände ist im Großherzogtum auch der Bedarf an 
Saatgut für die Frühjahrssaat von Brotgetreide (Weizen, Spelz und Roggen, rein und im 
Gemenge) und die Zahl der Selbstversorger in jeder Gemeinde zu ermitteln.
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        — Nr. 80 — 307 
88. 
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Bürgermeister- 
ämtern, für die abgesonderten Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung den Stab- 
halterämtern ob. 
§ 9. 
Die Angaben sind von den einzelnen Anmeldepflichtigen in Ortslisten zu machen und 
die Richtigkeit der Angaben von ihnen oder von ihren Stellvertretern unterschriftlich zu 
beurkunden. 
8 10. 
Die Zählpapiere gehen den Bürgermeisterämtern unmittelbar durch das Statistische Landesamt 
rechtzeitig zu. Die Verteilung der Drucksachen innerhalb der Gemeinde u. s. w. hat am 13. 
und 14. November 1915 zu geschehen, damit die Ausfüllung pünktlich am 16. November 1915 
erfolgen kann. Die Bürgermeisterämter haben die abgeschlossene Ortsliste bis zum 20. No- 
vember 1915 unmittelbar an das Statistische Landesamt in Karlsruhe einzusenden. 
Das Ergebnis der abgeschlossenen Ortsliste ist vor deren Absendung auf das Gemeinde- 
blatt zu übertragen und dieses sofort dem zuständigen Kommunalverband zu übersenden. 
Die Kommnnalverbände haben die auf den Gemeindeblättern verzeichneten Vorräte in ein 
Zusammenstellungsmuster zu übertragen, die Einträge aufzurechnen und die abgeschlossene 
Zusammenstellung bis zum 1. Dezember 1915 dem Statistischen Landesamt vorzulegen. 
8 11. 
Die Bezirksämter sowie die Bürgermeisterämter oder die von ihnen beauftragten Beamten 
sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige 
Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Brotgetreide, Gerste, Hafer oder Mehl zu vermuten sind, 
zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 
812. 
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat verfallen 
erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten bestraft.
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        308 — Nr. 80 — 
§ 13. 
Das Statistische Landesamt wird mit der allgemeinen Leitung der Erhebung betraut. 
14. 
Die Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, die auf die Aufnahme der Vorrats- 
statistik bezüglichen Ersuchen und Verfügungen des Statistischen Landesamts sorgfältig und 
mit möglichster Beschleunigung zu erledigen. Insbesondere ist es Pflicht der Gemeindebehörden, 
Beanstandungen des Statistischen Landesamts sowie etwa nötige Nacherhebungen sorgfältig 
und ohne Aufschub zu erledigen. 
E 15. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 9. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühlh. 
Verordnung. 
(Vom 9. November 1915.) 
Die Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 4. November 1915 zur Regelung der 
Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch (Reichs-Gesetzblatt Seite 725) wird ver- 
ordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde ist das Ministerium des Innern. Höhere Verwaltungsbehörde ist 
der Landeskommissär. Zuständige Behörde ist das Bezirksamt, welches auch neben dem 
Ministerium des Innern zur Festsetzung niedrigerer Verhältnissätze gemäß § 5 Absatz 1 der 
Bundesratsverordnung befugt ist. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt am 12. November 1915 in Kraft. 
Karlsruhe, den 9. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
  
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="333" />
        Nr. 81 " 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden, 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 11. November 1915. 
Jnhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Negelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 10. November 1915.) 
Die Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 4. November 1915 zur Regelung der 
Milchpreise und des Milchverbrauchs (Reichs-Gesetzblatt Seite 723) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. 
Die Genehmigung der von den Gemeinden festgesetzten Höchstpreise erfolgt durch das 
Bezirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Amtsbezirke unter 
Ausschluß der Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 
2 und 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl 
aus dem Erntejahr 1915 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145), finden ent- 
sprechende Anwendung. · 
Die Festsetzungen und Anordnungen gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesratsverordnung er- 
folgen durch den Vorstand der Kommunalverbände und der Gemeinden. Vorstand des Kom- 
munalverbandes ist für die Festsetzung von Höchstpreisen der Amtsvorstand oder sein Stell- 
vertreter und im übrigen der Ausschuß des Kommunalverbandes, Vorstand der Gemeinde ist 
der Stadtrat (Gemeinderat). 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 88 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="334" />
        <pb n="335" />
        Nr. 82 air 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 12. November 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Ole und Fette betreffend 
  
  
Verordnung. 
(Vom 11. November 1915.) 
Ole und Fette betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 8. November 1915 über Hle und Fette 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 735) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär, zuständige Behörde ist das 
Bezirksamt. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 11. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
von Bodman. Dr. Schühly. 
  
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 89 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube. *
        <pb n="336" />
        <pb n="337" />
        Nr. 83 ais 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 17. November 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Regelung der Kartofjelpreise betreffend. 
  
  
Verordnung. 
(Vom 15. November 1915.) 
Die Regelung der Kartoffelpreise betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 760) über Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise 
vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 711) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Die Anordnung wegen übertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf 
ist auch gegenüber Kartoffelerzeugern mit einer Kartoffelanbaufläche bis zu einem Hektar 
zulässig. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 15. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 90 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="338" />
        <pb n="339" />
        Nr. 84 zis 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 18. November 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Straßenpolizei betreffend. 
Bekanntmachung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
Höchstpreise für Heu und Stroh und Ausfuhrverbot für Hen belresfend. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Stroh und Häcksel betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 16. November 1915.) 
Die Straßenpolizei betreffend. 
Auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches wird die Straßenpolizei- 
ordnung vom 12. Mai 1882 mit sofortiger Wirkung ergänzt, wie folgt: 
Hinter § 5 wird folgende neue Vorschrift eingefügt: 
8 Za. 
(Werfen von Gegenständen auf öffentliche Wege und Plätze). 
Es ist untersagt, auf öffentliche Wege und Plätze Flaschen, Scherben, Nägel, Metall- 
abfälle und sonstige Gegenstände, durch welche Menschen, Tiere oder Fahrzeuge beschädigt 
werden können, zu werfen oder daselbst liegen zu lassen. 
Karlsruhe, den 16. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Weingärtner. 
Dr. Dittler. 
Bekanntmachung. 
(Vom 12. November 1915.) 
Höchstpreise für Heu und Stroh und Ausfuhrverbot für Heu betreffend. 
81. 
Nachdem durch die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Verkehr 
mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 für den Handel mit Stroh neue Bestimmungen 
Gesees= und Verordnungsblatt 1915. 91
        <pb n="340" />
        316 — Nr. 84 — 
getroffen worden sind, tritt meine Bekanntmachung vom 7. Oktober 1915, betreffend die Fest- 
setzung von Höchstpreisen für Hen und Stroh, bezüglich der für Stroh gegebenen Fest- 
setzungen außer Kraft. 
82. 
Meine Bekanntmachung vom 7. Oktober 1915 bleibt inbezug auf den Handel mit Heu 
vollinhaltlich bestehen, insbesondere gilt nach wie vor das Ausfuhrverbot des § 5 mit der im 
§ 6 gemachten Einschränkung. 
§ 3. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. November 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Verordnung. 
(Vom 17. November 1915.) 
Den Verkehr mit Stroh und Häcksel betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 8. November 1915 über den Verkehr 
mit Stroh und Häcksel (Reichs-Gesetzblatt Seite 743) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde das Bezirksamt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 17. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Druuck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlseube.
        <pb n="341" />
        Nr. 85 an 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 20. November 1915. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Vornahme einer Viehzählung betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 19. November 1915.) 
Die Vornahme einer Viehzählung betreffend. 
Nach der Verordnung des Bundesrats vom 15. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 765) findet am 1. Dezember 1915 eine kleine Viehzählung statt. Damit werden die 
gemäß § 10 der Verordnung vom 29. Jannar 1897, betreffend die Haltung von Zucht- 
farren u. s w. (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 37), vorzunehmenden Erhebungen ver- 
bunden. 
Das Großherzogliche Statistische Landesamt ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Karlsruhe, den 19. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingäürtner. 
Dr. Nöldeke. 
Gesenes= und Verordunnasblatt 1915 92 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Rarlsruhe.
        <pb n="342" />
        <pb n="343" />
        Nr. 86 " 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 23. November 1915. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Ausübung und Schutz der Fischerei im Bodensee betreffend. 
Bestimmungen des Ministeriums der Finanzen: über die Erteilung von Erlaubnisscheinen zur Ausübung 
der Hochseefischerei im Bodensee und zur Verwendung von Motoorbooten. 
Verfügung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: Verkauf 
militärischer Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände betreffend. 
Verordnungen: des Minsteriums des Innern: den Verkehr mit Hülsenfrüchten betreffend; die private 
Schwefelwirtschaft betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 15. November 1915.) 
Ausübung und Schutz der Fischerei im Bodensee betreffend. 
Auf Grund der Artikel 8, 9 und 14 des Gesetzes vom “ xt 10%% , die Ausübung 
und den Schutz der Fischerei betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1870 Seite 225, 1886 
Seite 189), wird unter Aufhebung der Verordnung vom 15. November 1910, Ausübung und 
Schutz der Fischerei im Bodensee betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 704), mit 
Wirkung vom 1. Januar 1916 verordnet, was folgt: 
1. 
Die Verwendung von Motorbooten im Fischereibetriebe auf dem Bodensee ist zum Setzen 
und Heben (Bühren) der Schweb= und Grundnetze, zum Anführen und Einholen der Klusgarne, 
zum Abholen der gefangenen Fische, zur Fortbewegung der Fischer von ihrem Wohnort zu 
den Fangplätzen und zurück, sowie zum Aufsuchen der durch Sturm oder Rinnen des Wassers 
weggetriebenen Netze gestattet. Im übrigen, insbesondere zum Schleppen von Netzen einschließlich 
des Ziehens der Klusgarne, ist die Verwendung von motorischer Kraft verboten. 
82. 
In jedem Fischereibetriebe darf nur ein Motorboot verwendet werden. 
Ein zum Fischereibetrieb verwendetes Motorboot darf nur mit einem Motor von höchstens 
6 Pferdekräften ausgestattet sein. 
Karlsruhe, den 15. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. » 
Dr. Dittler. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 93
        <pb n="344" />
        320 — Nr. 86 — 
Westimmungen 
über die Erteilung von Erlaubnisscheinen zur Ausühung der Hochseefüischerei im 
Bodensee und zur Verwendung von Motorbooten. 
1. Zur Ausübung der Hochseefischerei d. i. des Fischfangs auf dem hohen See mit 
Klusgarn und Schwebnetz bedarf es eines Erlaubnisscheines (Patentes), der nur Inhabern 
eines selbständigen Fischereibetriebs erteilt wird. 
2. Die Erlaubnisscheine werden von Großherzoglichem Domänenamt Meersburg für die 
Dauer eines Kalenderjahres nach nachstehendem Muster A ausgestellt. 
3. Die Hochseefischerei darf nur unter Leitung des Betriebsinhabers ausgeübt werden, 
Fälle der notwendigen Vertretung (Krankheit, Militärdienst, Abwesenheit und dergleichen) 
ausgenommen. 
4. Die durch den Erlaubnisschein erteilte Berechtigung ist an die Beschränkung geknünpft, 
daß bei der Ausübung der Fischerei zur selben Zeit nur ein Klusgarn verwendet werden 
darf, und daß die Verwendung von Schwebnetzen nur unter Beachtung der Vorschriften der 
Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1897 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 315) zulässig ist. 
5. Die Zahl der Erlaubniskarten ist beschränkt 
für Baden aaiiii . . . ... 164 
„ Bayern af ... 23 
„ Osterreich aauff 38 
„ die Schweiz aannn ... 150 
„ Württemberg auf. . . . . . . . . . ... 60. 
6. Die Erlaubnisscheine werden nur an solche Personen erteilt, die 
a. das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
b. im Besitze einer für das laufende Jahr gültigen Fischerkarte sind, 
c. einen guten Leumund haben. 
7. Die Erlaubnisscheine können insbesondere demjenigen versagt und entzogen werden, 
der wegen Diebstahls von Netzen oder Fischen bestraft ist sowie demjenigen, der Gehilfen 
beschäftigt, die wegen Diebstahls von Netzen oder Fischen bestraft sind. 
8. Für Ausstellung eines Erlaubnisscheines (Patentes) ist der Betrag von 10 4 zu 
entrichten.
        <pb n="345" />
        — Nr. 86 — 321 
9. Für die Verwendung von Motorbooten ist die Genehmigung des Großherzoglichen 
Domänenamts Meersburg einzuholen, das besondere Erlaubnisscheine (Motorbootkarten) für 
die Dauer eines Kalenderjahres nach nachstehendem Muster B gegen Entrichtung eines Zuschlags 
zur Gebühr für das Fischereipatent von je 16 4 für jede Pferdekraft ausstellt. 
10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Jannar 1916 in Kraft. 
Karlsruhe, den 15. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Dr. Fetzer. 
96.
        <pb n="346" />
        322 — Nr. 86 — 
Muster A. 
(Vorderseite.) 
Nrr. Gebühr 10 Mark. 
Erlaubnislchein 
(Fischereipatent) 
für 
zur Ausübung der Netscherei im Bodensee auf dem hohen See unter Ausschluß der Halden- 
fischerei. 
Giltig für das Kalenderjahr 19 
Meersburg, den en 19 
Großherzogliches Domänenamt. 
(Rückseite.) 
Bestimmungen. 
1. Dieser Schein wird nur an Inhaber eines selbständigen Fischereibetriebes erteilt und 
berechtigt zur Fischerei mit Klusgarn und Schwebnetz auf dem hohen See. Die Gebühr für 
diesen Schein ist voll zu entrichten, gleichviel ob die Fischerei während des ganzen Jahres 
oder nur während eines Teiles betrieben wird. Ein Rückersatz der Gebühr findet unter keinen 
Umständen statt. 
2. Die Netzfischerei darf nur unter Leitung des Inhabers dieses Scheines ausgeübt 
werden, Fälle der notwendigen Vertretung (Krankheit, Militärdienst, Abwesenheit und der- 
gleichen) ausgenommen. Der Schein ist bei Ausübung der Fischerei stets mitzuführen und 
auf Verlangen den Aussichtspersonen vorzuzeigen. 
3. Der Inhaber des Scheines ist zur Beachtung der bestehenden Gesetze und Verordnungen 
über Ausübung und Schutz der Fischerei verpflichtet. Insbesondere wird darauf hingewiesen, 
daß bei Ausübung der Fischerei nur ein Klusgarn zur selben Zeit verwendet werden darf 
und daß die Verwendung von Schwebnetzen nur unter Beachtung der Vorschriften der Ver- 
ordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1897 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 315) zulässig ist. 
4. Der Inhaber dieser Karte ist nur zur Ausübung der Fischerei auf dem hohen (freien) 
See berechtigt; für die Fischereiberechtigung an den Halden ist beim Domänenamt Meersburg 
eine besondere Erlaubniskarte unter Entrichtung einer Gebühr von 10 Mark zu lösen. 
5. Das Domänenamt ist befugt, dem Inhaber dieses Scheins, der obigen Bestimmungen 
zuwiderhandelt, die Erlaubnis zur Fischerei jederzeit ohne Entschädigung zu entziehen. 
6. Neben diesem Erlaubnisschein ist die gesetzlich vorgeschriebene Fischerkarte beim 
Bezirksamt zu lösen. 
Anerkannt:
        <pb n="347" />
        86 — 323 
Muster B. 
(Vorderseite.) 
Nrr. % · Gebühr..Mark. 
Erlaubnisschein 
(Motorbootkarte) 
für 
zur Ausübung der Fischerei im Bodensee unter Verwendung eines Motorbootes. 
Das von dem Obengenannten verwendete Motorboot (Name des 
Bootes ist mit einem Motor von . . P's ausgestattet. 
Für die Erteilung dieses Erlaubnisscheines wurde eine Gebühr von .. Mark, 16 Mark 
für jede Pferdekraft des eingebauten Motors, entrichtet. 
Giltig für das Kalenderjahr 19 
Meersburg, den n1en 19. 
Großherzogliches Domänenamt. 
(Rückseite.) 
Bestimmungen. 
1. Die Verwendung von Motorbooten im Fischereibetriebe auf dem Bodensee ist zum 
Setzen und Heben (Bühren) der Schweb= und Grundnetze, zum Anführen und Einholen der 
Klusgarne, zum Abholen der gefangenen Fische, zur Fortbewegung der Fischer von ihrem 
Wohnort zu den Fangplätzen und zurück, sowie zum Aufsuchen der durch Sturm oder Rinnen 
des Wassers weggetriebenen Netze gestattet. Im übrigen, insbesondere zum Schleppen von 
Netzen einschließlich des Ziehens der Klusgarne, ist die Verwendung motorischer Kraft verboten. 
2. In jedem Fischereibetrieb darf nur ein Motorboot verwendet werden. Dasselbe darf 
nur mit einem Motor von höchstens sechs Pferdekräften ausgestattet sein. 
3. Die Gebühr für diesen Schein ist voll zu entrichten, gleichviel ob die Fischerei während 
des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles betrieben wird. Ein Rückersatz der Gebühr 
findet unter keinen Umständen statt. 
4. Neben diesem Erlaubnisschein ist noch der Erlaubnisschein zur Ausübung der Hoch- 
seefischerei (Patent) beim Domänenamt Meersburg sowie die gesetzlich vorgeschriebene Fischer- 
karte beim Bezirksamt zu lösen. 
Anerkannt:
        <pb n="348" />
        324 — Nr. 86 
Verfügung. 
(Vom 12. November 1915.) 
Verkauf militärischer Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände betreffend. 
Gemäß § 9 unter b des Belagerungszustandgesetzes vom 4. Juni 1851 bestimme ich: 
Bekleidungs= und Ausrüstungsgegenstände, welche den im deutschen Heere und in der 
Kaiserlichen Marine gebrauchten gleich oder ähnlich sind, dürfen während des Kriegszustandes 
nur an Mitglieder der bewaffneten Macht, die als solche unzweifelhaft erkennbar sind oder sich 
ausweisen, sowie an solche Personen verkauft werden, welche nachgewiesenermaßen im ausdrück- 
lichen Auftrage eines zum Tragen einer Uniform Berechtigten als Käufer auftreten. 
Dieses Verbot gilt für Gewerbetreibende (Militäreffektenhändler, Schneider und dergleichen) 
sowie für Personen ohne Gewerbe. 
Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zur Übertretung auffordert oder anreizt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. Außerdem wird bei Gewerbetreibenden die Schließung des Gewerbe- 
betriebes aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in Erwägung gezogen werden. 
Das Verbot tritt sofort mit seiner Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. November 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
  
Verordnung. 
(Vom 19. November 1915.) 
Den Verkehr mit Hülsenfrüchten betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 über den Verkehr mit 
Hülsenfrüchten (Reichs-Gesetzblatt Seite 520) in der Fassung vom 20. September 1915 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 600) wird unsere Verordnung obigen Betreffs vom 16. September 1915 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 261) ergänzt, wie folgt: 
§ 1 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Im Falle des § 10 erfolgt die Anerkennung als Saatgut durch die Landwirtschaftskammer, 
der Nachweis der Bestimmung des Saatguts zum Gemüseanbau durch eine Bescheinigung 
des Bürgermeisteramts. 
Karlsruhe, den 19. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly.
        <pb n="349" />
        — Nr. 86 — 325 
Verordnung. 
(Vom 20. November 1915.) 
Die private Schwefelwirtschaft betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 13. November 1915, betreffend die private 
Schwefelwirtschaft (Reichs-Gesetzblatt Seite 761), wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Zuständige Behörde ist das Bezirksamt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 20. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrude:
        <pb n="350" />
        <pb n="351" />
        Nr. 87 2 
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 25. November 1915. 
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh 
betreffend. 
Verfügung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: die 
Bekämpfung des Bettels und der Landstreicherei während des Krieges betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 19. November 1915.) 
Die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh betreffend. 
Auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1909, betreffend die Preisfeststellung beim 
Markthaudel mit Schlachtvieh (Reichs-Gesetzblatt Seite 269), werden für den Handel mit 
Schlachtvieh und für die Feststellung der Preise im städtischen Schlacht= und Viehhof 
in Karlsruhe hiermit folgende Bestimmungen erlassen, die am 1. Dezember 1915 in Krafttreten: 
81. 
Der Handel mit Schlachtvieh auf dem städtischen Schlacht= und Viehhof ist zulässig: 
a. nach Lebendgewicht mit oder ohne Tara, 
b. nach Schlachtgewicht (vergleiche ortspolizeiliche Wiegeordnung vom 20. August 1903), 
. nach Stück (freihändig). 
Solange § 2 Satz 1 der Bundesratsverordnung vom 4. November 1915, betreffend die 
Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch (Reichs-Gesetzblatt Seite 725), 
in Kraft steht, darf der Verkauf von Schweinen zur Schlachtung nur nach Lebendgewicht 
erfolgen. 
Verboten ist der nochmalige Verkauf desselben Tieres am gleichen Markttag. 
§ 2. 
Die Marktpreise der im Schlacht= und Viehhof zum Verkauf kommenden Tiere sind für 
folgende Schlachtwertklassen festzustellen: 
I. Rinder: 
A. Ochsen 
A. vollfleischige, ausgemästete, höchsten Schlachtwertes, die noch nicht gezogen haben (ungejocht), 
b. vollfleischige, ausgemästete, im Alter von 4 bis 7 Jahren, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 94
        <pb n="352" />
        328 — Nr. 87 — 
. junge, fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete, 
d. mäßig genährte junge und gut genährte ältere. 
nB. Bullen 
a. vollfleischige, ausgewachsene, höchsten Schlachtwerts, 
b. vollfleischige, jüngere, 
P. mäßig genährte junge und gut genährte ältere. 
C. Kühe und Färsen 
a. vollfleischige, ausgemästete Färsen höchsten Schlachtwerts, 
b. vollfleischige, ausgemästete Kühe höchsten Schlachtwerts bis zu 7 Jahren, 
. ältere ausgemästete Kühe und wenig gut entwickelte jüngere Kühe und Färsen, 
d. mäßig genährte Kühe und Färsen, 
e. gering genährte Kühe und Färsen. 
!). Gering genährtes Jungvieh (Fresser). 
II. Kälber: 
a. Doppellender, feinster Mast, 
b. feinste Mastkälber, 
I. mittlere Mast= und beste Saugkälber, 
d. geringere Mast= und gute Saugkälber, 
e. geringere Saugkälber. 
III. : 
A. Stallmastschafe. Scuse 
a. Mastlämmer und jüngere Masthammel, 
b. ältere Masthammel, geringere Mastlämmer und gut genährte junge Schafe, 
c. mäßig genährte Hammel und Schafe (Merzschafe). 
B. Weidemastschafe. 
a. Mastlämmer, 
b. geringere Lämmer und Schafe. 
IV. Schweine: 
a. Fettschweine über 150 Kilo (3 Zentner) Lebendgewicht, 
b. vollfleischige Schweine von 120—150 Kilo (240—300 Pfund) Lebendgewicht, 
. vollfleischige Schweine von 100—120 Kilo (200—240 Pfund) Lebendgewicht, 
d. vollfleischige Schweine von 80—100 Kilo (160—200 Pfund) Lebendgewicht, 
e. vollfleischige Schweine unter 80 Kilo (160 Pfund) Lebendgewicht, 
f. Sauen.
        <pb n="353" />
        — Nr. 87 — 329 
83. 
Zur Feststellung der Preise wird eine Kommission gebildet, deren Mitglieder vom 
Stadtrat aus Vertretern der Stadtverwaltung, des Viehhandels, des Metzgergewerbes und der 
Landwirtschaft ernannt werden. 
Den Vorsitz führt der Direktor des Schlacht= und Viehhofes oder dessen Stellvertreter. 
84. 
Die Kommission stellt die Preise auf Grund von Verkaufsscheinen (Schlußscheinen) nach 
dem anliegenden Muster fest. . 
86. — 
Über jeden während des Marktes auf dem Schlachtviehhof abgeschlossenen Verkauf eines 
Tieres ist von dem Verkäufer ein Verkaufsschein auszufertigen. Als Verkaufspreis ist der 
Preis anzugeben, der zwischen den Parteien tatsächlich vereinbart wurde. Die eine Fertigung 
des Verkaufsscheines ist dem Käufer auszuhändigen, die andere Fertigung ist dem Marktmeister 
während des Marktes zu übergeben. 
Sind mehrere Tiere derselben Gattung zu einem Einheitspreis an denselben Käufer 
verkauft, so genügt die Ausstellung eines Verkaufsscheines. 
Der Preis ist stets in Zahlen anzugeben. Der Marktmeister hat die Verkaufsscheine 
abzunehmen und das Ergebnis nach Eintragung in einer Sammelliste der Preisfeststellungs- 
kommission vorzulegen. 
86. 
Die Preise werden für sämtliche Schlachtwertklassen nach Lebendgewicht und nach Schlacht- 
gewicht festgestellt. 
Alle vorkommenden Verkäufe nach Lebend gewicht sind nach Möglichkeit für die Preis- 
festsetzung zu berücksichtigen. 
Werden Tiere einer Schlachtviehgattung nach Stück gehandelt, so muß zunächst durch 
Wiegung das Lebendgewicht dieser Tiere und darnach der Lebendgewichtspreis festgestellt 
werden. Der Schlachtgewichtspreis der nach Lebendgewicht oder nach Stück gehandelten Tiere 
und umgekehrt der Lebendgewichtspreis der nach Schlachtgewicht gehandelten Tiere wird durch 
Umrechnung festgestellt. Zu diesem Zwecke bestimmt der Vorsitzende der Preisfeststellungs- 
kommission von jeder Schlachtwertklasse eine Anzahl Tiere, von welchen sowohl das Lebend- 
als auch das Schlachtgewicht zu ermitteln ist. Der Unterschied zwischen dem Lebendgewicht 
und dem Schlachtgewicht ist die bei der Umrechnung des Lebendgewichtspreises in den Schlacht- 
gewichts= und umgekehrt des Schlachtgewichtspreises in den Lebendgewichtspreis zu Grunde 
zu legende Tara. 
§ 7. 
Die Verkäufer und Käufer sind verpflichtet, die von der Kommission oder deren Vor- 
sitzenden bezeichneten Tiere verwiegen zu lassen.
        <pb n="354" />
        330 — Nr. 87 — 
Für die Ermittelung des Schlachtgewichts sind die Bestimmungen der ortspolizeilichen 
Vorschrift vom 20. August 1903 maßgebend. 
88. 
Die von der Kommission festgestellten Preise sind in einem amtlichen Bericht zusammen- 
zufassen. In diesen Bericht sind auch Angaben über die Beschickung des Marktes und über 
den Geschäftsgang aufzunehmen. 
89. 
Zuwiderhandlungen gegen die obigen Vorschriften werden gemäß § 3 des Gesetzes vom 
8. Februar 1909 (Reichs-Gesetzblatt Seite 269) mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark 
und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
Karlsruhe, den 19. November 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly.
        <pb n="355" />
        Aulage. Verkaufsschein. 
Nr. Datn 
Verkäufernrnrnr ... 
Käufer 
Gegenstand des Verkaufs 
.. Ochsen Farren 
. . . Rinder Kühe 
Preis 
1 Zentner Lebendgewicht 4 
1 „ Schlachtgewicht 
1 Stück .. . . A 
Schlachtwertklasse 
(Unterschrift des Verkäufers.) 
Nrr. Datum. . . ... 
Verkäufernrs 
Käufer 
Gegenstand des Verkaufs 
Schafe 
Preis 
1 Zentner Lebendgewicht .. 4 
!1 „ Schlachtgewicht 
1 Stück 1 
Schlachtwertklasse 
(Unterschrift des Verkäufers.) 
Nr. 87 — 331 
Verkäufen 
Käufer 
Gegenstand des Verkaufs 
. . Schweine 
Preis 
1 Zentner Lebendgewicht % 
1 Schlachtgewicht „ 
1 Stück . M 
Schlachtwertklasse 
(Unterschrift des Verkäufers.) 
Nrr. Datum . . . . . . . 
Verkäuferr ... .. ... 
Käufernrss 
Gegenstand des Verkaufs 
Kälber 
Preis 
1 Zentner Lebendgewicht % 
1 Schlachtgewicht » 
1 Stück 
Schlachtwertklasse 
(Unterschrift des Verkäufers.)
        <pb n="356" />
        332 — Nr. 87 — 
Verfügung. 
(Vom 17. November 1915.) 
Die Bekämpfung des Bettels und der Landstreicherei während des Krieges betreffend. 
Auf Grund des § 9 unter b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungs- 
zustand bestimme ich für den rechtsrheinischen Teil des Korpsbereichs: 
1. Arbeitsunfähige, welche im Laufe der letzten 12 Monate mindestens zweimal wegen 
Bettels bestraft sind, können auch wider ihren Willen in die Kreispflegeanstalt oder 
eine sonstige geeignete Verpflegungsstätte eingewiesen werden. 
2. Wer die ihm danach angewiesene Verpflegungsstätte ohne Erlaubnis verläßt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zur Begehung 
dieses Vergehens auffordert oder anreizt. 
3. iese Verfügung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 17. November 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Drrck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruze.
        <pb n="357" />
        Nr. 88 " 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 8. Dezember 1915. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Volliug des Gebändeversicherungsgesetzes betreffend. 
Verfügung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: das 
unbefugte Anlegen militärischer Uniformen, Kriegdauszeichnungen, Orden und Ghrenzeichen, sowie die unbefugte Annahme 
mililärischer Titel betresfend. 
  
Verordunng. 
(Vom 1. Dezember 1915.) 
Den Vollzug des Gebänudeversicherungsgesetzes betreffend. 
Die Vollzugsverordnung zum Gebändeversicherungsgesetz vom 31. Dezember 1912 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1913 Seite 1) in der durch die Verordnung vom 24. April 1914 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 133) bewirkten Fassung wird wie folgt geändert: 
1. Iu § 65 Absatz 3 Satz 1 ist hinter „Versicherungen“ einzufügen: 
zu Lasten des Reichs oder eines Bundesstaats, auch solche hinsichtlich der dem Reichs- 
oder Landesfiskus zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Gebäude, sowie 
Versicherungen, 
In § 65 Absatz 3 letzter Satz sind die Worte „des Staates“, zu streichen. 
Die gleichen Anderungen (Ziffer 1 und 2) erfahren die Bemerkungen Ziffer 1 auf 
der Anlage VIII. 
Karlsruhe, den 1. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
S — 
Riegger. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 95
        <pb n="358" />
        334 — Ar. 88 — 
Verfügung. 
(Vom 27 November 1915.) 
Das unbefugte Anlegen militärischer Uniformen, Kriegsauszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen, 
sowie die unbefugte Annahme militärischer Titel betreffend. 
Auf Grund des § 910, des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
verbiete ich das unbefugte Anlegen militärischer Uniformen oder von Kriegsauszeichnungen, 
von Orden und Ehrenzeichen, sowie die unberechtigte Annahme militärischer Titel im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit. 
Wer dem Verbot zuwiderhandelt oder zur Übertretung auffordert oder anreizt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr bestraft. 
Das Verbot tritt sofort mit der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 27. November 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druuck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="359" />
        Nr. 89 zss 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 11. Dezember 1915. 
  
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Erhebung der Ernteerträge und Vorräte von Kartoffeln 
betreffend; die Regelung der RKartosffelpreise betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 8. Dezember 1915.) 
Erhebung der Ernteerträge und Vorräte von Kartoffeln betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 2. Februar 1915 über Vorratserhebungen 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 54) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, einerlei ob die Landwirtschaft als Haupt- 
oder als Nebenberuf anzusehen ist, sind verpflichtet, ihre mit Beginn des 15. Dezember 1915 
vorhandenen Kartoffelvorräte ohne Rücksicht auf den Ort der Lagerung anzugeben. 
82. 
Die Aufnahme der Kartoffelvorräte erfolgt mittels Ortslisten; die zur Angabe Ver— 
pflichteten oder deren Stellvertreter haben die gesamten Vorräte nach den vorgeschriebenen 
Unterscheidungen in Zentnern und Pfund anzugeben und die Richtigkeit und Vollständigkeit 
der gemachten Angaben in der Ortsliste zu beurkunden. 
Die mit der Vorratsaufnahme beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittelung rich- 
tiger Angaben Vorratsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Karkoffeln 
zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Angabe Verpflichteten zu prüfen. 
84. 
Wer vorsätzlich die Angabe, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht macht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 96
        <pb n="360" />
        336 — Nr. 89 — 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft; auch können Vorräte, 
die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Bei Fahrlässigkeit 
tritt Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle Gefängnis bis zu sechs Mo- 
naten ein. 
§5. 
Das Großherzogliche Statistische Landesamt ist mit der Vornahme und Leitung der 
Aufnahme beauftragt. 
86. 
Die Bürgermeisterämter haben spätestens am 18. Dezember 1915 die aufgerechneten, 
zusammengestellten und abgeschlossenen Erhebungsbogen (Ortslisten) nach Berichtigung offen— 
kundiger Unrichtigkeiten dem Großherzoglichen Bezirksamt einzusenden, nachdem vorher eine 
Abschrift der Listen zu den Gemeindeakten angefertigt worden ist. 
§ 7. 
Die Bezirksämter übertragen die Gesamtergebnisse der einzelnen Gemeinden in eine 
Bezirksübersicht, die aufgerechnet und abgeschlossen spätestens am 23. Dezember 1915 dem 
Großherzoglichen Statistischen Landesamt vorzulegen ist. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 8. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 8. Dezember 1915.) 
Die Regelung der Kartoffelpreise betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 29. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 787) über eine weitere Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffel- 
preise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 711) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Durch Übertragung des Eigentums und Aufforderung zum Verkauf darf über die gesamte 
Kartoffelernte eines Kartoffelerzeugers mit der Einschränkung verfügt werden, daß dem Kartoffel- 
erzeuger zu belassen sind: 
a. die zur Fortführung des eigenen Betriebs, insbesondere zur Ernährung von Familie 
und Gesinde, zur Fütterung des eigenen Viehs und zur Aussaat, erforderlichen Kartoffeln,
        <pb n="361" />
        — Nr. 89 — 337 
zum Verkauf als Saatgut bestimmte Kartoffeln in solchen Betrieben, die sich in den 
letzten zwei Jahren mit dem Vertrieb von Saatkartoffeln befaßt haben, 
. die etwa zur Verwertung in eigenen oder genossenschaftlichen Brennereien, Stärke- 
fabriken, Trocknungsanlagen und ähnlichen Betrieben oder zur Erfüllung von Verträgen, 
die vor dem 30. November 1915 zugunsten derartiger Betriebe geschlossen sind, erforder- 
derlichen Kartoffeln. 
□— 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 8. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
  
Drud und Verlag von Malsch &amp; Bogel in Rarlsruhe.
        <pb n="362" />
        <pb n="363" />
        Nr. 90 * 
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 18. Dezember 1915. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Negelung der Fisch= und Wildpreise betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 17. Dezember 1915.) 
Die Regelung der Fisch= und Wildpreise betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915 über die Regelung der 
Fisch= und Wildpreise (Reichs-Gesetzblatt Seite 716) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Amtsbezirke unter 
Ausschluß der Städte mit mehr als 10000 Einwohnern. 
Die Festsetzung von Höchstpreisen im Kleinhandel erfolgt durch den Vorstand des Kom— 
munalverbandes und der Gemeinde. Vorstand des Kommnnalverbandes ist der Amtsvorstand, 
Vorstand der Gemeinde ist der Stadtrat (Gemeinderat). 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 17. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Gesenes= und Verordnungsblatt 1915. 97
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        Nr. 91 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 21. Dezember 1915. 
  
  
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Bereitung von Kuchen betreffend; Herstellung von 
Süßigkeiten und Schokolade betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 20. Dezember 1915.) 
Die Bereitung von Kuchen betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 über die Bereitung 
von Kuchen (Reichs-Gesetzblatt Seite 823) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär. Zuständige Behörde ist das 
Bezirksamt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 20. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Inuern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 20. Dezember 1915.) 
Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 über die Herstellung 
von Süßigkeiten und Schokolade (Reichs-Gesetzblatt Seite 821) wird verordnet, was folgt: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 98
        <pb n="366" />
        342 — Nr. 91 —. 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär. Zuständige Behörde ist das 
Bezirksamt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 20. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtner. 
Dr. Schihlg. 
  
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrude.
        <pb n="367" />
        Nr. 92 “" 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruye, Mittwoch den 22. Dezember 1915. 
  
  
Inhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Bekanntmachung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armee korps: 
Flugschriften deutschfeindlichen Inhalts betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 18 Dezember 1915.) 
Einfuhr von Tieren aus der Schweiz betreffend. 
Mit Rücksicht auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird die 
Einfuhr von Rindern und Ziegen aus den Kantonen 
Basel-Land, Freiburg, Tessin und Waadt 
unter den in der Bekanntmachung vom 21. Juni 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 454) enthaltenen Bedingungen mit sofortiger Wirkung wieder gestattet. 
Das unterm 28. August 1913 (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 489) erlassene 
Einfuhrverbot steht nunmehr nur unoch gegenüber den Kantonen Appenzell, Graubünden, 
St. Gallen und Thurgau in Kraft (vergleiche Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 256). 
Karlsruhe, den 18. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. # 
r. Schühly. 
Bekanntmachung. 
(Vom 10. Dezember 1915.) 
Flugschriften deutschfeindlichen Inhalts betreffend. 
Unsere Feinde versuchen, Flugschriften deutschfeindlichen Inhalts im Inland zu verbreiten. 
In neuester Zeit bedienen sie sich ihrer Flieger zur Verbreitung oder befestigen die Flugschriften 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915.
        <pb n="368" />
        344 — Nr. 92 — 
an Freiballons aus wasserdichtem Papier, welche in Feindesland aufgelassen werden und zum 
Niedergehen im Inland bestimmt sind. 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ordne ich an: 
1.n 
Wer derartige Flugschriften auffindet oder im Besitze hat, hat unverzüglich der nächsten 
militärischen Dienststelle oder Gendarmeriestation Kenntnis zu geben und sämtliche Flugschriften 
und sonstigen Fundstücke daselbst abzuliefern. 
2. 
Dieselbe Verpflichtung der Meldung und Ablieferung besteht für denjenigen, welcher 
Abschriften gefertigt oder im Besitze hat. 
Eine gleiche Anzeigepflicht liegt endlich demjenigen ob, der glaubhaft Kenntnis davon hat, 
daß Flugschriften oder Abschriften solcher oder andere Fundstücke dieser Art sich im Besitze 
dritter Personen befinden. 
4. 
Wer diesem Gebot zuwiderhandelt oder zur Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, 
wird gemäß § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestraft. 
— 
5. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. Dezember 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie.
        <pb n="369" />
        Nr. 93 m 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 28. Dezember 1915. 
  
  
Jnhalt. 
Gesetz: Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre I916 und 101“ betreffend. 
  
Gesetz. 
(Vom 24. Dezember 1915.) 
Die Feststellung des Staatshaushaltselats für die Jahre 1916 und 1917 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Der Haushalt der allgemeinen Staatsverwaltung wird auf Grund der Beilage 1 wie 
folgt festgestellt: 
Die ordentlichen Ausgaben betragen jährlich . . . . . . . . . . 108245 310 1%; 
Die ordentlichen Einnahmen betragen jährlich. . . . . . .. . 101534060 „; 
Überschuß der ordentlichen Ausgaben jährlich 3711280 % 
und für 1916 und 1917 zusaumen: 71422 560 &amp;. 
Die außerordentlichen Ausgaben für 1916/17 
betrgen 2429 100 #; 
Die außerordentlichen Einnahmen für 1916/17 
betrgen . ... 112600 „; 
Mehrbetrag der außerordentlichen Ausgaben für 1916/17 2316500 „ 
Hiernach Fehlbetrag für 1916/117 9739060 . 
Übertrag 9739 060 4. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 100
        <pb n="370" />
        346 — Nr. 93 
Übertrag 9739 060 4. 
Dazu für aufrecht erhaltene Kredite und Kreditreste des außerordentlichen 
Etats des Haushaltszeitraums 1914/15 im geschätzten Betrage u0orvr#. 7733505 „ „ 
Fehlbetrag im ganeaaasasasss .... 17472 565 . 
Hiervon sind zu decken durch die in der Beilage 3 unter I vorgesehene 
Erhöhung der Einkommensteuer nd 82200 000 „ 
und der Rest nnnnnnooooaa ... 9272 565 %. 
soweit er nicht durch Mehreinnahmen beglichen werden kann, die sich im Laufe des Haus- 
haltszeitraums etwa ergeben, durch einen außerordentlichen, in den folgenden Jahren wieder 
zu ersetzenden Zuschuß aus der Amortisationskasse. 
Eine entsprechende Mehrverwendung im außerordentlichen Etat innerhalb der ursprünglichen 
Bewilligung bleibt für den Fall vorbehalten, daß der Betrag der aufrecht erhaltenen Kredite 
und Kreditreste nach dem Rechnungsergebnis des Jahres 1915 die geschätzte Summe von 
7733505 überschreitet. 
Artikel 2. 
Die Voranschläge der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues, der Eisenbahnschulden- 
tilgungskasse und des Murgwerks sind nach der Beilage 2 zu vollziehen. 
Artikel 3. 
Alle dermalen bestehenden Abgabengesetze bleiben mit den in der Beilage 3 angegebenen 
Sätzen in Kraft, vorbehaltlich der Anderungen, die Wir mit Unseren Ständen vereinbaren. 
Artikel 4. 
Zur Bestreitung des aus Anlaß des Krieges im Haushaltszeitraum 1916/17 etwa noch 
entstehenden außerordentlichen Aufwandes wird der Staatsregierung ein weiterer Kredit von 
fünfzig Millionen Mark erteilt. 
Über diesen Kredit darf im einzelnen nur mit Unserer Genehmigung verfügt werden. 
Artikel b. 
Die Staatsschuldenverwaltung ist ermächtigt, unter Aufsicht und Leitung des Ministeriums 
der Finanzen im Wege von Staatsanlehen aufzubringen: 
1. für Rechnung der Amortisationskasse: 
a. den Betrag, der zur Leistung des im Artikel 1 vorgesehenen Zuschusses aus dieser 
Kasse erforderlich ist, soweit dazu in der Amortisationskasse etwa vorhandene bereite 
Mittel nicht ausreichen;
        <pb n="371" />
        — Nr. 93 — 347 
die Mittel, die zur Deckung des im Artikel + bezeichneten Aufwandes sowie des 
bei der Fortdauer des Krieges im Haushalt der allgemeinen Staatsverwaltung für 
die Jahre 1916 und 1917 zu erwartenden weiteren Fehlbetrags und nötigenfalls 
auch zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel der allgemeinen Staats- 
verwaltung erforderlich werden, und zwar bis zum Höchstbetrage von fünfund- 
siebzig Millionen Mark; 
2. für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungskasse den Betrag, den der Vollzug des Vor- 
anschlags des Eisenbahnbaues für die Jahre 1916 und 1917 in Anspruch nehmen wird, 
sowie den zur planmäßigen Rückzahlung der Eisenbahnanlehen erforderlichen Betrag, 
insoweit die verfügbaren Mittel dafür nicht ausreichen. 
S 
Artikel 6. 
Die Aufnahme von Staatsanlehen soll durch den Verkauf verzinslicher Teilschuldver- 
schreibungen, die von seiten der Gläubiger unaufkündbar sind, oder durch Begründung von 
Buchschulden geschehen. 
Die Begebung der Anlehen darf im ganzen oder teilweise im Wege der öffentlichen Ver- 
dingung oder aus der Hand erfolgen. 
Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die nach Artikel 5 nötigen Mittel, statt 
auf dem im Absatz 1 angegebenen Wege, soweit erforderlich, vorübergehend durch Ausgabe 
von Schatzanweisungen durch die Staatsschuldenverwaltung für Rechnung der Amortisationskasse 
(Artikel 5 Ziffer 1) oder für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungskasse (Artikel 5 Ziffer 2) 
beschaffen zu lassen. 
Die Bestimmung des Zinssatzes der Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit 
bleibt dem Ministerium der Finanzen überlassen. 
Zur Einlösung der Schatzanweisungen können wiederholt Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
Statt Schatzanweisungen können auch Wechsel ausgegeben werden. 
Staatsanlehen (in Form von Schuldverschreibungen und Buchschulden ohne Umwandlung, 
von Schatzanweisungen und Wechseln) dürfen zu den im Artikel 5 angegebenen Zwecken im 
ganzen nicht in höherem Betrag aufgenommen werden, als zum Vollzuge des Voranschlags und 
der bewilligten Kredite sowie zur planmäßigen Rückzahlung von Schuldpapieren, soweit die 
verfügbaren Einnahmen dafür nicht ausreichen, erforderlich sind. 
Artikel 7. 
Die Bestimmungen im Artikel 6 finden auf die Beschaffung der Mittel, die zum Vollzuge 
des Voranschlags des Murgwerks für die Jahre 1916 und 1917 nach Artikel 3 des Gesetzes 
vom 5. Dezember 1912, den Bau und Betrieb eines Murgwerks durch den Staat betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 451), durch die Staatsschuldenverwaltung für Rechnung 
der Amortisationskasse im Wege des Anlehens aufzubringen sind, entsprechende Anwendung. 
100.
        <pb n="372" />
        348 — Nr. 93 — 
Artikel 8. 
Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, auf Vorschlag des Ministeriums des Innern 
aus der Amortisationskasse während des Haushaltszeitraums verzinsliche Darlehen im jährlichen 
Gesamtbetrage von 200 000 .#, im ganzen also in Höhe von 100 000 /, zur Förderung des 
Baues von Kleinwohnungen an Gemeinden gewähren zu lassen. Die Mittel dazu sind erforder- 
lichen Falles nach den Bestimmungen im Artikel 6 im Wege des Anlehens zu beschaffen. 
Die allgemeinen Bedingungen der Darlehensgewährung, insbesondere auch die Zins= und 
Tilgungssätze, werden vom Ministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Ministerium des 
Innern festgesetzt. 
Artikel 9. 
Die Staatsschuldenverwaltung wird ermächtigt, aus verfügbaren Mitteln der Eisenbahn- 
schuldentilgungskasse der Amortisationskasse gegen entsprechende Zinsvergütung vorübergehend 
Vorschüsse zu leisten, die sobald als tunlich zurückzuerstatten sind. 
Artikel 10. 
Über die Verwendung des im Artikel 4 bewilligten Kredits hat die Staatsregierung den 
Landständen seiner Zeit besonderen Nachweis zu liefern. 
Artikel 11. 
Über die Tilgung der nach den Bestimmungen in den Artikeln 5 (Ziffer 1), 6 und 8 
entstehenden Schuld der allgemeinen Staatsverwaltung wird nach Abschluß des Friedens 
durch ein besonderes Gesetz Anordnung getroffen werden. 
Artikel 12. 
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird das Ministerium der Finanzen beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. Dezember 1915. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Rheinboldt.
        <pb n="373" />
        — Nr. 93 — 349 
Beilage 1. 
Ubersicht 
der 
Ausgaben und Einnahmen der allgemeinen Staatsverwaltung 
für die Jahre 1916 und 1917. 
* (Ordentlicher *-1, 
Etat. Außer— 
Vor- hrdentlicher 
anschlag Etat. 
für 1916/17 
jährlich. 
. % 
Ausgabe. 
A. Staatsministerium. 
Titel I. Großherzogliches Haus 
» II. Landstände . 
, lll.;311l)tungcnnndasJRcich................. 
, IV-Portolmufchjtuumc.................... 
V. Verschiedene und zufällige Ausgaben 
Summe A. . . 
13. Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und 
des Auswärtigen. 
Titel I. Ministrriiittt ...... ... 
» ll·(83cl)cimcsKabinett....... 
III. Gesandtschaften in Berlin und München 
» IV. Oberlandesgerict 
, V. Landgerichte 
Übertrag 
1 769 126 
285 610 
7179 485 
695 300 
50 
9929571 
  
312 950 
83 370 
84 830 
273840 
1345 200 
2 100 190
        <pb n="374" />
        350 — Nr. 93 — 
Ordentlicher 
Etat. 4 
# Außer- 
Vor- fordemtlicher 
anschlag Etat. 
für 1916/17 
jährlich. 
Ab # 
Übertrag 2 100 190 
Titel VI. Staatsanwaltschaffen:: 452 670 — 
„ VllI. Amtsgericchte 2 827 780 — 
»Vlll.Notariats-uithrundbuchwescu.............. 2741 560 
» tx.AllgcnusincAusgabenfiirdieRcchtspflcgc......... 2071620 71000 
» x.Strafanstaltcn...................... 2010080 15300 
„ XI. Außerordentliche Belohnungen und Beihilfen 20 645 — 
„. XII. Verschiedene und zufällige Ausgaben. 21910 — 
Summe 13.. 12 246 455 86 300 
C. Ministerium des Kultus und Anterrichts. 
Titel I. Ministerium.. ... ... 375 600 — 
» ll.Kultus......................... 1159587 
» lll.Unterrichtgwcscn..................... 17859 120 733 800 
„ IV. Wissenschaften und Künstet 398 167 315 000 
„ V. Außerordentliche Belohnungen und Beihilfeen 20 630 
„ VI. Verschiedene und zufällige Ausgaarn . . .. 42 800 — 
Summe%%% 
1). Ministerium des Innern. 
Titel lMinisterium...................... 467 380 — 
» llLandcskonmtissärc..................... 103710 
» lllVerwaltnngsgcrichtshof.................. 84070 
» lVVerwaltungshof..................... 250 160 
» V. Generallandesarchiv 60 800 
„ VI. Eichwesen.. . . ... 114870 — 
VII. Gewerbeaufsicht 111890 
Übertrag 
1 195 880
        <pb n="375" />
        — Nr. 93 — 351 
Ordentlicher 
Etat. 4 
Außer 
Vor- ordentlicher 
anschlag Etat. 
für 1916/17 
jährlich. 
4 
lbertrag 1 195880 — 
Titel VIII. Durchführung der Reichsversicherungsordng 134510 —. 
„ IX. Bezirksverwaltung und PoltJzen 10 161 440 215.000 
„ X. Allgemeine Sicherheitspolizei.. . . ... 1346 440 — 
» XI. Milde Fonds und gemeinnützige Anstalleon 189 020 122 000 
„ AlI. Heil= und Pflegeanstalleen 5367 600 108 000 
„ Tlll. Polizeiliches Arbeitshaauasssssssssssssss . .. 156 980 — 
„ ]IV. Fürsorgeerzienngg ... 225940 — 
„. XV. Bearbeitung der Landesstatistif.... . . . . . . . 139270 — 
„ XVI. Für Förderung der Gewerbe und für das gewerbliche und kauf 
männische Unterrichtswesen 1791590 27 800 
„ XVII. Förderung der Landwirtschfft: 1189 870 240 000 
„ XVIII. Verwaltungszweige der Oberdirektion des Wasser= und Straßen: 
baut-s................·........ 7121470551200 
»XlXRhcinfchiffahrtsbchördcn.................. 2270 — 
XX. Verwaltung des Bergwesens.. .. . . . ... 6010 — 
„ XXI. Geologische Landesaufnahenn 50 680 — 
„ JIXlI. Außerordentliche Belohnungen und Beihilfen 4 910 — 
XXllLVerschiedenenndzufälligcAusgaben............ 21640 — 
Summen-.-291485201264000 
E. Jinanzministerium. 
Titel I. Ministerittrtrtrtrrr 203 380 — 
» l1·Landcshauptkassc.............·....... 88 480 — 
» III. Hochbauwsen 671 360 — 
» IV. Forst- und Domänenverwaltung 7 478 860 — 
» V.Salimsiwcrwaltung............·... 955230 — 
» VI. Zoll= und Steuerverwaltng . 13787 510 
Übertrag. 23 184 82S065
        <pb n="376" />
        352 — Nr. 93 — 
6 6 6 6 Ordentlicher *r5 
Etat. 4 
r Außer: 
Vor- ordentlicher 
anschlag Etat. 
für 1910/17 
jährlich. 
#6 -* 
Ubertrag 23 184 820 
Titel VII. Münzverwaltung 49520 
„ V.III. Allgemeine Kofsenverwaluung. .·.......... 5910 
» lx.Schuldendtemt-................. 620 400 
Hierzu Voranschlag der Amorliealionstafe. 
Ausgabe jährli ... . ... 1 730 550 4 
Einnahme jährligggggg ... 1 730 550 „ 
» X.RuhcgchalthmdHintcrblicbcncuvcrsorgnng. 13004100 
» XI. Außerordentliche Belohnungen und Beihilfen 32300 
„ All. Verschiedene und zufällige Ausgabhben 11 100 
„ Alll. Allgemeiner Fonds der Großherzoglichen Negierung) für im Staats 
voranschlag nicht vorgesehene Bedürfnisse persönlicher und sach- 
licher Art 25,000 — 
Summe E. 36 933 150 – 
F. Oberrechnungslammer 131 740 
Wiederholung. 
A. Staatsministtiennr . .... 9929571 
B. Ministerium des Großherzoglichen Hauzes, der Justiz und des Auswärtigen 12246 455 86300 
C. Ministerium des Kultus und Unterrichts 19 855 9011078800 
Ib0. Ministerium des Innern 29 148 53220 
T 
. Finanzministerium .. 
Oberrechnungskammer 
Gesamtsumme der Ausgabe 
36 933 150 
131 740 
108245 340 
2 429 100
        <pb n="377" />
        — Nr. 93 — 353 
oX(mZYm.Q Ordentlicher 
Etat. Aus 
*'*d Außer— 
Vor= ordentlicher 
anschlag Etat. 
für 1916/17 
jährlich. 
Ab- Ab- 
Einnahme. 
A. Ministerium des Grohherzoglichen Hauses, der Justiz und 
des Auswärtigen. 
Titel I. Justizverwaltung... .. .. 346 260 
» ll.Strafanskaltcn...................... 1252800 — 
Summe A. 1599 060 — 
B. Ministerium des Kultus und Alnterrichts. 
Tilel I. Unterrichtsweseen 5304 130 – 
G. Ministerium des Innern. 
Titel I. Generallandesardht:: . .. 420 
» H.Eich111cs(sn........................ 111950 — 
» lllchirksvcnvaltmtgundPolizci............... 3164180 — 
» IVAllgemeineSichcrhcitskspolizri................ 25790 
» VHeil-—undPflcgmnstalth....... 3773920 
»VlPolizcilichcsArbeitslmus................. 85 370 
„ Vll. Fürsorgeerzieiiinngg 4980 
„ VlIII. Landesstatistttttttt, .... . . . .. 1780 — 
» lX.(-Jr1ch’bc..........·............. 35 130 
» XLandwirtschaft...........··......... 58 690 
» XlVol-woltttugszwcigcch«OlIc1-dircktioudtssngsscrundStraßen- 
llllllcs.....·.................... 2741 450 112 600 
XII. Geologische Landesaufnamhennlb 1 650 —- 
Summec..10005310112600 
(-53(«ftsuc8- 
nndVerm-duusmizlslaltlkslki. 
  
  
  
101
        <pb n="378" />
        354 — Nr. 93 — 
Ordentlicher 
Etat. Auß 
ußer— 
Vor„ ordemtlicher 
auschluag)a 
für 1916/17 
jährlich. 
A b 
D. Finanzministerium. 
Titel I. Forst= und Domänenverwaltung 11198270 
II. Salinenwerwaltung . 1292740 — 
» lll.Zoll-undStc11c1«vcrwaltung: 
1. Direkte Steuern 39 052 030 — 
2. Indirekte Stenuern ..... 17775840 — 
Jmtthusthochtqqallc..... ...... 8027 500 — 
4. Vergütungen des Reichs für die Losten! der Gren nzzollverwaltung 
und der Verwaltung der Reichssteuern 2280290 — 
5. Verschiedene Einnahmen. 1519 040 — 
Titel [V. Münzverwaltung .. 100770 — 
» V. Allgemeine Kassenverwaltung 6 318 790 — 
Summe l. 87 625270 — 
E. Oberrechnungsiammer 290 
Wiederholung. 
A. Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen 1599060 
3. Ministerium des Kultus und Unterrichts 5304 130 
CG. Ministerium des Innern. 10 005 310 112 600 
I). Finanzministerium 87 625270 
. Oberrechuungskammer 290 — 
Gesamtsumme der Einnahme 10453406ö00 
verglichen mit der Gesamtsumme der Ausgabe von. 108245 314½ 100 
verbleibt Mehrbetrag der Ausgabe von 3711280| 2316500
        <pb n="379" />
        — Nr. 93 — 355 
Unterbeilage a. 
zu Beilage 1. 
Nachweisung 
der außerordentlichen Ausgaben der allgemeinen Staatsverwaltung 
für die Jahre 1916 und 1917. 
  
  
Vor- 
anschlag für 
1916|7 
zusammen. 
% 
A. Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz 
und des Auswärtigen. 
Titel IX. Allgemeine Ausgaben für die Rechtspflege. 
§ II. Neubau eines Amtsgerichtsgebäudes und Amtsgefängnisses in Breisah 
* 2. Erweiterung und Umbau des Justizgebäudes in Freiburg, Ul. Teilforderung: 
a. Umbau des Altbarss. 56000 
b. Ergänzung und Erneuerung der Einrichtung des Altbaues. 15.000 
Summe Titel 11 71 000 
Titel X. Strafanstalten. 
8 1. Verzinfung der Kosten für die zum Landesgefängnis Mannheim führende Herzogenried 
straße. 15 300 
Hierzu Summe Titel IX. . 71000 
Summe A.. 86 300 
B. Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Titel III. Unterrichtswesen. 
I. Hochschulen. 
A. Universität Heidelberg. 
* 1. Größere banliche Herstelllneen 20 000 
* 2. Außerordentliche Zuschüsse für akademische Justitute 10.000 
Ubertrag 60 000 
  
101.
        <pb n="380" />
        356 — Nur. 93 
Vor- 
anschlag für 
1916/!7 
zusammen. 
4 
lbertrag 60 000 
B. Universität Freiburg. 
§ 3. Größere bauliche Herstellunngen 25 000 
&amp; 4. Außerordentliche Zuschüsse für akademische Institute ...... 45000 
* 5. Verzinsung von Aufwendungen des Grundstocks der unioersität, der klinischen 
Krankenhäuser und der Stadt für Universitätsbauten 52 800 
C. Technische Hochschule Karlsruhe. 
* 6. Größere bauliche Herstellunen 30 000 
## 7. Ergänzung des Lehrmaterials und der Jnstitutseinrichtungen 18 000 
Summe 230 800 
II. Höhere äueen. nur Volksschulen. 
* 8. Neubau eines Gymnasiums in Lahr, ll. Teilforderung 200 000 
*# 9. Staatsbeihilfen für bedürftige nnnng zu Schulhausbaumen. 300 000 
* 10. Vervollständigung der inneren Ausstattung der Diensträume und Bichereien bei 
den Kreisschulämtern, sowie Anschaffung von Schreibmaschinen bei denselbern 3000 
Summe II.. 503 000 
Hierzu » l.. 230 800 
Summe Titel IIl. 733 800 
Titel IV. Wissenschaften und Künste. 
§ 1. Zur Förderung der Erhaltung und Restauricrung alter Bau# und Kunstdenkmäler 60 000 
* 2. Zur Fortführung der Aufzeichnung und Veröffentlichung der Kunstdenkmäler des 
Großherzogtumms. ...... . ... 25 000 
8 3. Zur Ergänzung und Verbesserung des Aufbewahrungsmaterials, des Inventars 
und der Bestände der Staatssammlungen und der Hof- und Landesbibliothek 30 000 
* 4. Zur Förderung wissenschaftlicher und künstlerischer Unternehmungen 30 000 
§s 5. Einmaliger außerordentlicher Zuschuß zum Betriebsaufwand des Großher rzoglichen 
Hoftheaters Karlsruhe ......... 100 000 
* 6. Darlehen an die Stadt Karlsruhe behufs Gewährungeines einmaligen außerordentlichen 
Zuschusses zum Betriebsaufwand des Großherzoglichen Hoftheaters Karlsruhe 100 000 
Summe Titel IV.. 345 000 
Hierzu » „ III 733 800 
Summe B. 1 078 800 
— —
        <pb n="381" />
        Nr. 93 — 
357 
  
  
  
Vor— 
anschlag für 
1916/17 
zusammen. 
C. Ministerium des Innern. 
Titl IX. Bezirksverwaltung und Polizei. 
&amp; 1. Staatsunterstützung für Kreisstraßen und Gemeindewege (§ 32 des Slraßengesetzes) 200 000 
*# 2. Beihilfen au Gemeinden und Genossenschaften zur Ausführung von Be und Ent- 
wässerungsanlagen und sonftigen Kulturunternehmungen «..... 15 000 
Summe Titel IX.. 215 000 
Titel Xl. Milde Fouds und gemeinnützige Austalten. 
* I. Beitrag zu dem Bauaufwand der Erziehungs und Pflegeanstalt für Geistesschwache 
iu Mosbach..w ... 20 000 
x 2. Beitrag zu dem Bauaufwand der Heil und Pflegeanstalt für Epileptische in Kork 20 000 
*# 3. Beitrag für den badischen Fürsorgeverein für bildungsgsfähige Krüppel 20 000 
§*s 4. Beitrag für die SäuglingsfürsoogensB .. . 10 000 
8 5. Zur Bekämpfung der Tuberkulose.. .. 27000 
* 6. Beihilfen zur Erweiterung und Anlage öffentlicher Krankenanstalten 25 000 
Summe Titel JI 122 000 
Titel Xll. Heil= und Pflegeanstalten. 
* 1. Crrichtung einer Heil, und Pflegeanstalt bei Wiesloch, VlI. Teilforderunng 108 000 
Titel XVI. Für Förderung der Gewerbe und für das gewerbliche und 
kanfmännische Unterrichtswesen. 
* 1. Erwerbung des Dienstgebäudes der Uhrmacherschule in Furtwangen, ll. Teil= und 
Restfordrrrren . ... 20300 
* 2. Zur Neubeschaffung von Lehrmitteln für die Gewerbeschulen und gewerblichen 
Fortbildungsschllen. 7500 
Summe Titel XVI# 27 800 
# 
Titel XVII. Förderung der Landwirtschaft. 
1. Für die Hagelversichernng.. ... . ... 
240 000
        <pb n="382" />
        Vor— 
anschlag für 
1916/17 
zusammen. 
4 
Titel XVII. Berwaltungszweige der Oberdirektion des Wasser= und 
Straßenbaues. 
I. Straßenban. 
* 1. Alte Landstraße Nr. 22. Verstärkung der Murgbrücke in Gernsbac 26200 
* 2. Zuschlag zum Unterhaltungsctat der Landstraßen wegen Ausdehunng der decken 
weisen Unterhaltung, IV. Teilforderung.. . 275,000 
II. Wasserban. 
* 3. Rheluregulierung zwischen Sondernheim und Straßbutcegeg 233 000 
* . Beschaffung eines Tragschiffes für die Baggermaschine in Konstanz 17 000 
Summe Titel XVIII 551200 
Hierzu „ „ IX. 215 000 
» » Xl.. 122 000 
» » Xll.. 108 000 
» »XVl-- 27800 
» » XVU.. 240 000 
Summe ( 1264000 
Hierzt „ 4 86 300 
„ 3 1 078 800 
Summe Ausgabe „Anßerordentlicher Etat½ 2 429 100
        <pb n="383" />
        — Ar 938 — 359 
Unterbeilage b 
zu Beilage I. 
Nachweisung 
der außerordentlichen Einnahmen der allgemeinen Staatsverwaltung 
für die Jahre 1916 und 1917. 
  
Vor 
anschlag für 
16.17 
zusammen. 
  
4 
Ministerium des Innern. 
Titel XI. Berwaltungszweige der Oberdirektion des Wasser= und 
Straßenbaues. 
* I. Beiträge der Gemeinden zu dem Aufwand für den Neuban und die Haupt 
verbesserung der Landstraßen tauf Grund des &amp; 17 des Straßengesetzes vom 
14. Juni 1884) und sonstige Beitriigen 10 860 
§ 2. Ersatzleistung Elsaß Lothringens für den Mehrbetrag der badischen Aufwendungen 
für das Rheinregulierungswerk über den vertragemäßigen Anteil Badens und 
Beiträge der Stadt Straßburg und anderer Interessentttte . . .. 100 000 
ð 3. Sonstige Einnahmen. .... . .. 1740 
Summe Einnahme „Außerordentlicher Etat“ .. 112600
        <pb n="384" />
        z60 — Nr. 93 — 
Beilage 2. 
Ausgeschiedene Verwaltungszweige. 
Zusammenstellung 
der Voranschläge für die Jahre 1916 und 1917. 
  
  
  
Ordentlicher 
Etat. 
Vor- 
anschlag 
für 1916/17 
jährlich. 
4 
A. Verkehrsanstalten. 
a. Ausgabe. 
Kapitel 1 a. Ministerial-Abteilung für das Eisenbahnweseu 177 800 
Kapitel 1b. Eisenbahnbetriebsverwaltung. 
Titel I. Gehalte und Wohnungsgeld der etatmäßigen Beamten 22 985 400 
» ll.Anden-pcrfönlichcAusgabenundLöhnc.......·........ 17127200 
„ III. Dienstreise-und Umzugskosten sowic andere Nebenbezüge 3 725000 
„ [IV. Wohlfahrtszweke... 6264 500 
» V. Unterhaltung und Ergänzung der Ausstattungs gegenstände sowie Beschaffung 
der Betriebsmateriallleieonnn 13 652 000 
VI. Unterhaltung, Erneuerung und Ergänzung der baulichen Anlagen 95 819000 
VII. Unterhaltung, Erneucrung und Ergänzung der Betriebsmittel und maschinellen 
Anlgeeen. 16 760 000 
VIII. Benützung fremder Bahnaulagen und Dienstleistungen fremder Beamten 1251.000 
IX. Benützung fremder Betriebsmittel 315,000 
X. Verschiedene Ausgaeeeieien . .. 1 023000 
Summe Kapitel 10. 92922 100 
Hierzu » »1a 177 800 
Gesamtsumme Kapitel 1 Ausgabe 93099900
        <pb n="385" />
        — Nr. 93 — 361 
Ordentlicher 
Etat. 
Vor-K 
anschlag 
für 1916/17 
jährlich. 
*— 
b. Einnahme. 
Kapitel 1. Ministerial-Ableilung 500 
Kapitel b. Eisenbahnbetriebsverwaltung. 
Titel I. Personen- und Gepäckverkbhbhes 33 643.000 
» ll.Giith-vcrkcl)r.........................·.. 74191 000 
» lll.ÜberlassnngvonBahnanlageuunchiftungcnfürDrittc... 5 588 100 
» lV.llbcrlassungvonFahrzeugcn............... 1519000 
V. Erträge aus Veräußerungen 2 379 000 
„ VI. Verschiedenes.. . 2986 000 
Summe Kapitel 120306 100 
Hierzu „ „ la 500 
Gesamtsumme Kapitel 1 Einnahme 120306600 
verglichen mit der » » 1 Ausgabe 93099 900 
bleibt Einnahmeüberschuß von 27206 700 
Kapitel 2. Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung. 
a. Ausgabe. 
Titel l. Gehalte und Wohnungsgeld der etatmäßigen Beamten 179000 
» ll.Andn-cpersönlicheAusgabennndLöhnc......... 91700 
» lll.Allgcn-cinesachliclchlnsgabcn..................... 5100 
» IV. Bauliche Unterhaltung der Anlagen auf dem Lande 5 700 
„ V. Bauliche Unterhaltung der Schiffe und Zubehör 85 000 
» VI. Schiffahrt und Trausport 128 000 
Summe der Ausgabe 494500 
Gesehes= und Verordnungsblatt 1915. 102
        <pb n="386" />
        362 
— Nr. 93 — 
  
Ordentlicher 
Etat. 
Vor- 
anschlag 
für 1916/17 
jährlich. 
  
Titel 
11 
Titel 
Titel 
b. Einnahme. 
I. Verkehrseinnahme 
ll. Sonstige Einnahmen 
Summe der Einnahme 
verglichen mit der Summe der Ausgabe mit 
bleibt Ansgabeüberschuß (Fehlbetrag) von 
Kapitel 3 Betrieb staatlicher Kraftwagenlinien. 
a. Ausgabe. 
. Persönliche Ausgauherrn 
Sachliche Ausgaggen 
Verkehrseinnahmen. . - 
Sonstige Einnahmen.. . 
— 
Summe der Einnahme 
übereinstimmend mit der Summe der Ausgabe. 
Auteil an den Reineinnahmen der Main-Necharbahn 
4 
485 000 
1700 
186 700 
494500 
7 800 
  
  
52500 
148 500 
201 000 
162 000 
39 000 
201 000 
835 500
        <pb n="387" />
        Nr. 93 
B. Eisenbahnbau. 
Ausgabe. 
a. Badische Staatseisenbahnen. 
Titel I. Neue Bahen 
» ll.Bcstcl)cnchahncn..................... 
» lll.Stationcn.........·............... 
» lV·Werkstättcanlagcn.....................· 
» V.Fal)rzcuge........................, 
» Vl.Verschiedene-Ausgaben-................... 
— 
S 
. Bodenseedampfschiffahrt 
. Staatliche Kraftwagenlinien 
. Main-Reckarbhn:::: 
e. Staatsbeiträge zu Nebenbahnen 
– 
— 
Summe der Ausgabe 
Einnahme. 
Titel l. Kostenbeiträge zu baulichen Herstellungen 
» II. Sonstige Einnahmen 
Summe der Einnahme 
Hiernach Mehrausgabe B. Eisenbahnbau 
C. Eisenbahnschuldentilgungskasse. 
a. Ausgabe. 
Verwaltungsaufwand 
R„ ll. Passivzinssen 
„ III. Hinterlegungszinsen. .. 
» W.PlamnäßigcRiickzahlungvonSchnldvcrfchrcibungcn...... 
’.Vatmnfwaud................. 
. Kassen= und sonstige Aktiobestände 
Summe der Ausgabe 
  
102. 
Für 1916. 
“ 
159 030 
24 383 315 
2 700 
13 704 961 
20 000 000 
12 792 39X 
71042 400 
363 
  
Außer- 
ordentlicher 
Etat für 
1916/17 
zusammen. 
4 
176900 
200 000 
2 852 400 
370 000 
15 936000 
900 000 
20 435 300 
250 000 
658.000 
176 400 
21519 700 
  
  
716 000 
716.000 
20 803 700 
  
Für 1917. 
% 
159 030 
25 904 233 
2 700 
131963 075 
29216 409 
12 481 347 
81 726 794
        <pb n="388" />
        364 
Titel 1 
» ll 
» lll 
»-W 
» V 
Ausgabe 
Einnahme 
— Nr. 93 — 
b. Einnahme. 
Kassenvorrat... ... .. 
.Aktive.. . . . . .. 
. Aktivzinsen. 
f Dotativvn ... ... ......... 
.SchuldenanfnahmceinschließlichAufnahmevorübergehenderSchulden 
(Anlehen oder Bareinzahlungen auf das Staatsschuldbuch oder Aus- 
gabe von Schatzanweisungen).. . . . . .. 
Summe der Einnahme 
I). Murgwerk. 
  
— — 
Für 1916, Für 1917. 
500 000; 1. 
11 608 000 1 2792 394 
900 000 900,000 
28 034 400 28 034 400 
1 
30 000 000 40 000000 
1 
71 042 400, 81726794 
  
Für 1916/17 
Sllisammen. 
d 
2 690 000 
13 600
        <pb n="389" />
        — Nr. 93 
Voranschlag 
des umlaufenden Betriebsfonds der Eisenbahnbetriebs- und Bodensee— 
dampfschiffahrtsverwaltung und der Baukasse für das Murgwerk 
365 
Unterbeilage 
zu Beilage 2. 
  
  
für 1916 17. 
Einnahmen. Der Einnahmen 
6 « Ausgabe- 
Geld— Natural-Einnahme rnrn ç 
» » · Ztnamtnciclcltb Mehr. Weniger. 
vorräte. vorräte. reste. 
"| 
% 5% 6 4 3 4 -* 
l 
l.Eiscnbahnbctkicb1555600 1 575 400 24867000 27998000 22556 100 5441 900 — 
2. Bodenscedampf- . 
schiffahrt. — — — — — 
3. Baukasse für das « i 
LUcurglocrk. — — 319 100 319 100 700 318 400 
" 1 
zusammen 28317 100 22556 8005760 300 — 
  
1555 600 1575 400 25186 100
        <pb n="390" />
        366 — Nr. 93 — 
Beilage 3. 
(Zu Artikel 3 des Gesetzes.) 
Steuersätze 
für die Steuerjahre 1916 und 1917. 
Es sind zu entrichten: 
An Vermögenssteuer von je 100 .∆ Vermögenssteueranschlllagagagagag 11 3 
An Einkommenstener: die Sätze des Steuertarifs (Anlage zu Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 
27. Mai 1910, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 225) und zwar: 
bei den Einkommen von 900 4 bis ausschließlich 2 400 A mit 100 Hundertteilen, 
bei den Einkommen von 2 4400 4 bis ausschließlich 10 000 ∆ mit 120 Hundertteilen, 
bei den Einkommen von 10 000 ∆ und darüber mit 125 Hundertteilen. 
An Beförsterungssteuer von je 100 A Waldsteuerwert... . . . . . .. 10 
II. 
An Weinsteuer sind zu entrichten: 
I. Akzise: 
a. 3 F vom Liter Traubenwein, 
b. 00 „ „ „ Obstwein; 
2. Ohmgeld: 
a. 2 F vom Liter Traubemwein, 
b. 06 „ „ „ Oostwein; 
3. Aversum für die Akzise vom eigenen Weinverbrauch der Weinhandlungskellerbesitzer: 
jährlich 18 .&amp; für den Weinhändler selbst, 3 . 60 Z für jeden männlichen, 1 4 80 N für jeden 
weiblichen Tischgenossen über 18 Jahre; 
4. Gebühr für ein Weinlagerpatent: 
jährlich 50 44. 
Bei Berechnung der Weinakzise und des Ohmgeldes wird jede Flasche von geringerem Inhalt 
als ein Liter wie eine Literflasche behandelt. 
Bei Rückvergütung von Weinakzise und Ohmgeld sind die zur Zeit der Gewährung der Rück- 
vergütung bestehenden Erhebungssätze maßgebend.
        <pb n="391" />
        — Nr. 93 — 367 
III. 
Die Biersteuer beträgt von dem im Großherzogtum bereiteten Bier: 
für je 100 kg ungebrochenen oder gebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäft in einem Kalender- 
jahr steuerbar werden: 
1. für die ersten 250 Doppelzennnen: 15 .∆ — J 
2. für die folgenden 1250 Doppelzennen• 17 „ 50 „ 
3. für die folgenden 1 500 Doppelzennen 20 „ „ 
4. für die folgenden 2 000 Doppelzennen 21 „ „ 
5. für die folgenden Doppelzentner.... .- 22 „ — „ 
Für die vor dem 1. August 1909 betriebsfähig hergerichteten Brauereien wird, sofern in ihnen im 
Durchschnitt der Jahre 1907, 1908 und 1909 nicht mehr als 150 Doppelzentner Malz stenerbar geworden 
sind, die Steuer von den ersten 150 Doppelzentnern des in einem Kalenderjahr steuerbar gewordenen 
Malzes auf 13.4 für den Doppelzentner ermäßigt. Diese Vergünstigung erlischt dauernd mit dem Ablauf 
des Jahres, in welchem in der Brauerei mehr als 150 Doppelzentner steuerbar geworden sind. 
Für diejenigen, die obergäriges Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten und hierzu 
in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt die Stener für 
je 100 kg 4 4. 
IV. 
Die Fleischstener beträgt: 
1. bei Schlachtungen innerhalb des Großherzogtums: 
für jedes Stück Rindvieh (mit Ausnahme der Milchkälber) bei einem Schlachtgewicht 
von weniger als 20 S .. 4.4 
von 200 bis ausschließlich 250 kg... ...... . . .. 6 „ 
von 250 kg und mehr: 
für Kühe und Farren. .. . . ... 6 „ 
sonst..............·.......·............. 11» 
2. für eingeführtes Fleisch 
vomKilogrannn................................. 87 
V. 
An Grundstücks-Verkehrsstener sind zu entrichten: 2 ½ Hundertteile des gemeinen Werts 
(Verkaufswerts) des Gegenstandes des Erwerbs. 
VI. 
Zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftsstenergesetzes veranlagten Erbschafts und 
Schenkungssteuer wird ein Zuschlag von 25 v. H. für die Slaatskasse erhoben. 
Druc und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrue
        <pb n="392" />
        <pb n="393" />
        Nr. 94 * 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 28. Dezember 1915. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
den Schiffsverkehr auf dem Rhein und im Hafengebiet Mannheim betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 13. Dezember 1915.) 
Den Schiffsverkehr auf dem Rhein und im Hafengebiet Mannheim betreffend. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
wird hiermit verordnet, was folgt: 
I. Jeglicher Schiffsverkehr auf dem Rhein bei Dunkelheit — d. i. spätestens eine Stunde 
nach Sonnenuntergang bis frühestens eine Stunde vor Sonnenaufgang — und bei 
Nebel ist, wie bisher schon seit Kriegsausbruch, verboten. Es dürfen nur solche 
Schiffe fahren, die unter militärischem Kommando stehen oder militärischen Zwecken 
dienen. Ausnahmen werden nur in besonderen Fällen gestattet. 
II. Für den Schiffsverkehr im Hafengebiet Mannheim gelten folgende Bestimmungen: 
1. Der Zugang zu dem Hafengebiet zwischen Werfthallenstraße und Mühlauhafen 
sowie zwischen Rheinkaistraße und Rhein ist nur den mit Ausweisen versehenen 
Personen gestattet und ist in der Zeit von abends 7 Uhr bis zum Tagesanbruch 
gänzlich untersagt. (Sperrgebiet.) 
Eine Ausnahme ist nur für die dort beschäftigten Lagerverwalter zugelassen, 
welche zu dem Zweck mit besonders kenntlich gemachten Ausweisen versehen werden. 
Zwecks Besuchs der Stadt und Rückkehr auf die Schiffe darf die Besatzung der 
im Mühlauhafen liegenden Schiffe nur an der Westseite des Hafenbeckens an 
Land gehen, die Besatzung der im offenen Rhein liegenden Schiffe nur diejenigen 
Zugänge zwischen den Lagerhallen benützen, welche nicht durch Verbotstafeln 
gekennzeichnet sind. 
3. Holländische Schiffer sind durch Beauftragte der Reedereien, für welche die Schiffe 
fahren, auf die Kommandantur zwecks Visierung der Pässe und zurück zu 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 191n5. 103 
#“ 
x
        <pb n="394" />
        — Nr. 94 — 
begleiten und dürfen sodann ihre Schiffe während der Dauer des Aufenthaltes 
nicht mehr verlassen. 
4. Stückgüter dürfen an den Lagerhäusern, woselbst Getreide, Mehl oder Ol lagert, 
nicht gelöscht oder eingelagert werden. 
5. Vom Beginn der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch ist jeder Schiffsverkehr vom 
Rhein und Neckar, sowie von den Hafenbecken aus zu dem Sperrgebiet verboten. 
Alle im Rhein, Neckar und in dem Hafenbecken liegenden Beinachen und Flieger 
müssen in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang an den zugehörigen 
Booten und Kähnen angeschlossen sein. Sonstige Nachen mit Ausnahme der- 
jemgen der Wasserbauverwaltung und des Fährnachens im Mühlauhafen dürfen 
in der genannten Zeit nicht in dem Hafenbecken liegen, auch nicht, wenn sie am 
Ufer angeschlossen sind. 
mDie Besatzung der tagsüber im Hafen angekommenen Schiffe darf das Sperr- 
gebiet nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gegen Vor- 
zeigung der Pässe und sonstigen Ausweise verlassen. 
III. Wer diesem Verbote zuwiderhandelt oder zur Zuwiderhandlung auffordert oder 
anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
IV. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Karlsruhe, den 13. Dezember 1915. 
□ 
Der siellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Diuck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsrube.
        <pb n="395" />
        Nr. 95 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 29. Dezember 1915. 
  
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Junern: Schlachtverbot für Milchkühe betrefsend: Vorratserhebungen 
betreffend:; die Arzneitare betreffend; Bestandsaufnahme von Kassee, Tee und Kakao betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 27. Dezember 1915.) 
Schlachtverbot für Milchkühe betreffend. 
Auf Grund des § 4 Absatz 2 der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915 über 
ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen (Reichs-Gesetzblatt Seite 515) wird mit 
sofortiger Wirkung verordnet, was folgt: 
81. 
Der Verkauf von Milchkühen zum Zwecke der Schlachtung sowie das Schlachten von 
Milchkühen ist verboten. Ausnahmen können in Einzelfällen beim Vorliegen eines dringenden 
wirtschaftlichen Bedürfnisses vom Bezirksamt gebührenfrei zugelassen werden. 
82. 
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten 
ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines Unglücks- 
falles sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen (Notschlachtungen) sind jedoch dem 
Bczirksamt spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen. 
83. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 5 der eingangs genannten 
Bundesratsverordnung mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten bestraft. 
Karlsruhe, den 27. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Kohlhepp. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 104
        <pb n="396" />
        372 — Nr. 95 — 
Verordnung. 
(Vom 27. Dezemver 1915.) 
Vorratserhebungen belreffend. 
In Ergänzung unserer Verordnung obigen Betreffs vom 16. Februar 1915 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 39) wird bestimmt, daß neben den Bezirksämtern auch die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums berechtigt ist, Auskunft über 
die in der Bundesratsverordnung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 54) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 3. September und 21. Ok- 
tober 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 549, 684) bezeichneten Vorräte an Gegenständen des 
Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, zu 
verlangen sowie zur Ermittelung richtiger Angaben die Einrichtung und Führung besonderer 
Lagerbücher vorzuschreiben. 
Karlsruhe, den 27. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 28. Dezember 1915.) 
Die Arzneitaxe betreffend. 
Auf Grund der §§ 80 Absatz 1 und 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des § 367 
Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird verordnet, 
was folgt: 
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. Jannar 1916 an 
bei der Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach den Bestimmungen 
der durch Beschluß des Bundesrats vom 16. Dezember 1915 genehmigten „Deutschen Arznei- 
taxe 1916“, die in amtlicher Ausgabe im Buchhandel zu beziehen ist, zu richten. Die §§ 32 
bis 34 der Verordnung vom 11. September 1896, den Geschäftsbetrieb in den Apotheken 
betreffend, in der Fassung der Verordnungen vom 23. März 1905 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 109) und vom 29. Dezember 1913 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 674) 
bleiben aufrecht erhalten. 
Karlsruhe, den 28. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
sterer. 
r Dr. Schühly.
        <pb n="397" />
        — Nr. 95 — 373 
Verordunng. 
(Vom 29. Dezember 1915.) 
Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao betreffend. 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 29. No- 
vember 1915 über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao (Reichs Gesetzblatt 
Seite 791) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 der Bekanntmachung ist das Bürger- 
meisteramt und im Sinne des § 8 der Bekanntmachung das Bezirksamt und das Bürger- 
meisteramt. 
Mit der Durchführung der Erhebung und der Zusammenstellung über die ermittelten 
Vorräte für das Großherzogtum gemäß §§ 6 und 7 der Bekanntmachung wird das Statistische 
Landesamt betraut. 
82. 
Die Vordrucke zur Erstattung der Anzeige sind beim Bürgermeisteramt erhältlich. Sie 
sind spätestens bis zum 8. Jannar 1916 dem Bürgermeisteramt ausgefüllt von den Anzeige- 
pflichtigen zurückzugeben. 
Das Bürgermeisteramt hat die eingekommenen Anzeigen bis längstens 10. Januar 1916 
dem Statistischen Landesamt vorzulegen. 
83. 
Vorräte, die sich im Zollausschlußgebiet befinden, werden von den betreffeuden Bürger- 
meisterämtern bis längstens 10. Jannar 1916 dem Statistischen Landesamt unmittelbar 
nachgewiesen. 
* 4. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor. 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Bogel in Karlsruhe.
        <pb n="398" />
        <pb n="399" />
        Nr. 96 *1' 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 30. Dezember 1915. 
  
  
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Ernenerung des Erinnerungsszeichens für freiwillige Hilfstätigkeit während des 
Krieges 1870—1871 betressend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 24. Dezember 1915.) 
Die Erneuerung des Erinnerungszeichens für freiwillige Hilfstätigkeit während des Krieges 1870—1871 
betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Wir haben Uns gnädigst bewogen gefunden, das von Unserem Herrn Vater am 
25. Juni 1871 gestiftete Erinnerungszeichen für freiwillige Hilfstätigkeit während des Krieges 
1870—1871 als Zeichen der Anerkennung für gleichartige Verdienste im gegenwärtigen Kriege 
zu erneuern und verordnen hierwegen, wie folgt: 
81. 
Wir werden das erneuerte Ehrenzeichen, das den Namen „Kreuz für freiwillige Kriegs- 
hilfe 1914—1916 (Kriegshilfekreuz)“ führt, an Personen verleihen, die sich während des 
Krieges auf dem Gebiet der Verwundeten= und Krankenpflege und der sonstigen freiwillig 
geleisteten Kriegshilfe besondere Verdienste erworben haben. 
82. 
Das aus Bronze gesertigte Kreuz trägt auf der Vorderseite im Mittelschild das Rote 
Kreuz, über dem Schild die Krone, unter demselben das badische Wappen, zur rechten Seite 
die Jahreszahl 1914, zur linken die Jahreszahl 1916 und auf dem Mittelschild der Kehrseite 
Unseren Namenszug mit der Kronc. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 105
        <pb n="400" />
        376 — Nr. 96 — 
Dem Kreuz kann ein das Mittelschild umgebender Eichenkranz beigefügt werden. Mit 
dieser Beigabe wird die Auszeichnung an Diejenigen verliehen, welche sich im Kriegsgebiet 
Verdienste erworben haben. 
Das Kreuz wird an einem gelben Bande mit roten Randstreifen und weißer Einfassung 
von Männern auf der linken Brust, von Frauen und Jungfrauen an der linken Schulter 
getragen. 
83. 
Über die Verleihung wird von Unserer Ordenskanzlei ein Besitzzengnis ausgestellt. 
84. 
Nach dem Ableben der Inhaber verbleibt das Kreuz den Hinterbliebenen. 
86. 
Die durch die Verleihung des Kreuzes erwachsenden Geschäfte hat Unser Geheimes 
Kabinett als Ordenskanzlei zu besorgen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. Dezember 1915. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Dusch. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="401" />
        Nr. 97 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 30. Dezember 1915. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: zeitungsanzeigen betreffend; den Vollzug des Stellen- 
vermittlergesetzes betreffend. 
Berichtigung. 
  
  
Verorduung. 
(Vom 28. Dezember 1915.) 
Zeitungsanzeigen betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 über Zeitungsanzeigen 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 827), wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Zur Zulassung von Ausnahmen von der Bundesratsverordnung sind außer dem 
Ministerium des Jnnern die Bezirksämter zuständig. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 28. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Kohlhepp. 
Verordnung. 
(Vom 29. Dezember 1915.) 
Den Vollzug des Stellenvermittlergesetzes betreffend. 
In Ergänzung unserer Verordnungen vom 13. September 1910 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 511) und 17. Juni 1915 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 117) 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 106
        <pb n="402" />
        378 — Nr. 97 — 
wird auf Grund des § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 860) verordnet, wos folgt: 
81. 
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise haben zu Beginn jeden Monats 
über die Zahl der Arbeitsuchenden, der offenen und besetzten Stellen während des abgelaufenen 
Monats auf den vom Kaiserlichen Statistischen Amt kostenlos zur Verfügung gestellten Vor- 
drucken durch Vermittelung des Großherzoglichen Statistischen Landesamts in Karlsruhe Bericht 
zu erstatten. Für die Anschreibung bei den Arbeitsnachweisen und die Ausfüllung der Vor— 
drucke sind die darauf abgedruckten Grundsätze maßgebend. Falls ein Arbeitsnachweis in einem 
Monat keine Tätigkeit entfaltet hat, ist Fehlanzeige zu erstatten. 
Befreit von dieser monatlichen Berichterstattungspflicht sind die Arbeitsnachweise, die regel- 
mäßig weniger als 200 Stellen im Jahre vermitteln. 
Die Berichte oder Fehlanzeigen müssen in doppelter Fertigung beim Statistischen Landesamt 
in Karlsruhe spätestens am 5. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats, erstmals am 
5. Februar 1916 für Jannar 1916 eingehen, eine weitere Fertigung ist gleichzeitig dem Verband 
badischer Arbeitsnachweise in Karlsruhe einzureichen. 
82. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 werden nach § 16 des Stellen- 
vermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1916 in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Kohlhepp. 
Berichtigung. 
In &amp;I der Verordnung vom 27. Dezember 1915, Schlachtverbot für Milchkuhe betreffend (Gesetzes und Verordnungs- 
blaul Seite 371), ist als zweiter Absatz beizufügen: 
„Als Milchkuh im Sinne dieses Verbots gilt jede Ruh innerhalb zehn Wochen nach dem RKalben, im übrigen jede Kuh, 
die täglich mehr als sechs Liter Milch gibt.“ 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="403" />
        Nr. 98 " 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 31. Dezember 1915. 
Juhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Ausführung des Neichsgesetzes vom Ai. Zuli 180 über 
die Abänderung der Gewerbeordnung betresjend; den Verkehr mit Butter betreffend. 
  
Verordunng. 
(Vom 27. Dezember 1915.) 
Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26 Juli 1897 über die Abänderung der Gewerbeordnung 
betreffend. 
81. 
In Abweichung von unserer Verordnung vom 30. Oktober 1906, die Ausführung des 
Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 über die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 656), wird hinsichtlich der Aufbringung der Kosten der Hand- 
werkskammern hiermit bestimmt, daß die in § 6 Absatz 1 der Verordnung vorgesehene Fest- 
stellung der in den einzelnen Gemeinden ansässigen Handwerksbetriebe nach Zahl und nach 
Höhe der Zahlungspflicht durch das Landesgewerbeamt für die Dauer des Krieges unterbleibt, 
und daß während dieser Zeit die Berechnung der auf die einzelnen Amtsbezirke entfallenden 
Kostenanteile durch das Landesgewerbeamt sowie die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden 
des Amtsbezirks durch die Bezirksämter auf Grund der im Jahre 1913 gemachten Feststellung 
der zahlungepflichtigen Handwerksbetriebe vorgenommen wird. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 27. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1915. 107
        <pb n="404" />
        380 — Ar. 98 — 
Berordnung. 
(Vom 30 Dezember 1915.) 
Den Verkehr mit Butter betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 8. Dezember 1915 über den Verkehr mit 
Butter (Reichs-Gesetzblatt Seite 807) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des 
Innern. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär. Zuständige Behörde ist das 
Bezirksamt. Kommnnalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Amtsbezirke 
unter Ausschluß der Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern. 
Die in den §§ 8 und 10 vorgesehenen Anordnungen werden durch den Vorstand des 
Kommunalverbands und der Gemeinde getroffen. Vorstand des Kommunalverbands ist dessen 
Ausschuß, Vorstand der Gemeinde ist der Stadtrat (Gemeinderat). 
82. 
Die Herstellung von Blätterteig ist verboten. Das Verbot gilt auch für private Haus- 
haltungen. 
83 
In Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften sowie in Vereins= und Erfrischungs- 
räumen darf Butter nach 9 Uhr vormittags nicht verabfolgt werden; auch ist die Verabfolgung 
von Brot mit Butteraufstrich verboten. 
84. 
Die Städte mit mehr als 10000 Einwohnern sind verpflichtet, den Verkehr und den 
Verbrauch von Butter in ihrem Bezirk zu regeln. Insbesondere haben sie zu bestimmen, 
daß Butter gewerbsmäßig nur an Personen oder Unternehmer abgegeben werden darf, die sich 
im Besitze von Butterkarten befinden. Sie haben für Butter, die über Höchstpreis verkauft 
wird, besondere Butterkarten auszugeben und die andere Butter vorzugsweise der minder- 
bemittelten Bevölkerung zuzuführen. 
6 § 5. 
Die Bestimmungen in §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 1. Jannar 1916, in 
§ 4 dieser Verordnung am 17. Jannar 1916 in Kraft. 
Karlsruhe, den 30. Dezember 1915. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch &amp; Vogel in Karlsruhe.
        <pb n="405" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
