Nr. 6 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 22. Januar 1916. Juhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Versorgungsregelung mit Fleisch betreffend. Verordunng. Vom 22. Januar 1916.) Die Versorgungsregelung mit Fleisch betreffend. Aufgrund der §§ 12 ff. der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 728) wird verordnet, was folgt: 81. Zur Durchführung der Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch wird eine Fleischversorgungs- stelle beim Statistischen Landesamt errichtet. Die Fleischversorgungsstelle wird bei Erfüllung ihrer Aufgabe von einem Beirat unterstützt, dessen Mitglieder vom Ministerium des Innern ernannt werden. 832. Wer Schlachtvieh oder Wild absetzen will, kann die zum Verkauf stehenden Tiere unmittelbar oder durch Vermittelung des Bürgermeisteramts bei der Fleischversorgungsstelle anmelden. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er den nach der Anmeldung stattfindenden Verkauf des Tieres der Fleischversorguugsstelle unter Angabe des Namens und Wohnorts des Erwerbers unverzüglich anzuzeigen. 83. Gemeinden können bei der Fleischversorgungsstelle ihren Bedarf an Schlachtvieh und Wild, soweit er durch den Handel nicht gedeckt wird, anmelden. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916 6