Nr. 55 “ Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 28. Juni 1916. Juhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: Vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung betressend. Verordnung. (Vom 27. Juni 1916.) Vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung betreffend. Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juni 1916 über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung (Reichs-Gesetzblatt Seite 147) und der Bundesratsverordnung vom 8. Dezember 1915 über den Verkehr mit Butter (Reichs-Gesetz- blatt Seite 807) wird verordnet, was folgt: § 1. Im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juni 1916 ist Landes- zeutralbehörde das Ministerium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt. 82. Auf Grund des § 12 der Bundesratsverordnung vom 8. Dezember 1915 über den Ver- kehr mit Butter wird bestimmt, daß die Überlassung von Butter seitens der Molkereien nicht an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin, sondern an die Badische Butter- versorgung stattzufinden hat. 83. Die nach 5 7 unserer Verordnung vom 11. Mai 1916, die Versorgungsregelung mit Butter betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 127), ausgegebene Butterkarte gilt vom 1. Juli 1916 ab als Speisefettkarte im Sinne des § 7 Absatz 1b der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juni 1916, mit der Maßgabe, daß die Abgabe von Butter, Butter- Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 56