45 Nr. 14 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Sametag den 24. Februar 1917. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: Kohlenversorgung betressend. Verordnung. (Vom 21. Februar 1917.) Kohlenversorgung betreffend. §* 1. Die in unserer Verordnung vom 16. Februar 1917, Kohlenversorgung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 40), getroffenen Vorschriften über die Schließung der Theater, der Lichtspielhäuser, der Räume, in denen Schaustellungen oder Konzerte stattfinden, der öffentlichen Vergnügungsstätten aller Art, der Schwimmbäder der Badanstalten und der offenen Verkaufsstellen werden aufgehoben. 82. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 24. Februar 1917. Großherzogliches Ministerium des Innern. von Bodman. Dr. Schühly. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 14 Tuuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.