Nr.7 1 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 28. Februar 1918. Inhalt. Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Anbau von Tabak im Jahre 1918 betrefjend:; die Versorgung mit Milch und Speisefetten betreffend. Verordnung. (Vom 18. Februar 1918.) Den Anbau von Tabak im Jahre 1918 betreffend. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 1. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) und 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 673) wird verordnet, was folgt: 8 1. Der Anbau von Tabak ist im Jahre 1918 nur denjenigen Landwirten gestattet, welche im Jahre 1916 Tabak gepflanzt haben und imstande sind, sich und ihre Wirtschaftsangehörigen aus ihrem Betriebe mit Kartoffeln und Brotgetreide selbst zu versorgen und das hierfür erforderliche Saatgut zu ziehen. Den hiernach zum Anbau von Tabak berechtigten Landwirten ist nicht gestattet, eine größere Fläche mit Tabak anzubauen, als von ihnen im Jahre 1916 mit Tabak angebaut war. 82. Das Bezirksamt kann Ausnahmen zulassen. Gesuche um Ausnahmebewilligung sind längstens bis 1. April 1918 beim Bürger- meisteramt einzureichen, welches die Gesuche nach erfolgter Begutachtung an das Bezirksamt zur Entscheidung weiter gibt. 83. Wer diesen Anordnungen zuwiderhauvelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Karlsruhe, den 18. Februar 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern. von Bodman. Kohlhepp. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 8