Nr. 8 Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 2. März 1918. Juhalt. Bekanntmachungen: desstellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: betreffend Nutz= und Brennholzabfuhr und des Ministeriums des Innern: Ausführungsbestimmungen dazu; des Ministeriums der Finanzen: die Anrechnung des Jahres 1918 als Kriegsjahr betreffend. Bekanntmachung. Betreffend Nutz= und Brennholzabfuhr. (Vom 15. Februar 1918.) Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juli 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: § 1. Zur Sicherstellung der Abfuhr von Nutz= und Brennholz sind Holzabfuhrausschüsse zu bilden, bestehend aus dem zuständigen staatlichen, städtischen oder standesherrschaftlichen Forstamt- Vorstand in Baden, beziehungsweise dem zuständigen Königlichen oder Fürstlichen Oberförster in Hohenzollern und einem Gemeindevertreter, der von der Gemeindeverwaltung bestimmt wird. Der Forstbeamte hat in diesem Ausschuß die ausschlaggebende Stimme. § 2. Halter von Pferde-, Ochsen= und Kuhfuhrwerken sind verpflichtet, auf schriftliche Auf- forderung des für ihren Wohnort zuständigen Holzabfuhrausschusses für jeden ihnen von dem Holzabfuhrausschuß bezeichneten Auftraggeber die jeweils bestimmten Mengen Nutz= oder Brenn- holz zu den festgesetzten Zeiten nach den ihnen bezeichneten Orten abzuführen. Wagenbesitzer sind in gleicher Weise verpflichtet, ihre zur Holzabfuhr geeigneten Wagen zur Verfügung zu stellen. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 9