Nr. 19 1 Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 1. Mai 1918. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Genehmigung von Ersagmitteln betreffend. Verordunng. (Vom 29. April 1918.) Die Genehmigung von Ersatzmitteln betreffend. — Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 7. März 1918 über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln (Reichs-Gesetzblatt Seite 113) und auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs- regelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: § 1. Im Sinne der Bundesratsverordnung vom 7 März 1918 ist Landeszentralbehörde das Ministerium des Junern und Ersatzmittelstelle das Landespreisamt. Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung durch das Landespreisamt ist das Ministerium des Junern zuständig. Die Vorschriften der Bundesratsverorduung vom 7. März 1918 werden auf Ersatzmittel für nachstehende Gegenstände des täglichen Bedarfs ausgedehnt: Brennstoffe, Eierkonserviecrungsmittel, Glyzerin, Gummi, Klebstoffe, kosmetische Mittel und Rasiermittel, Putzpulver und flüssige Putzmittel, Stoffe zum Anstreichen, Färben- und Grundieren, Gegenstände zur Behandlung von Fußböden, Scheuermittel, die der Genehmigung des Kriegsausschusses für Ole und Ferte nicht unterliegen, Schuhereme, Leder und Lederkonservierungsmittel, Stärke, Tabak und Futtermittel. Die etwaige künftige Ausdehnung der Genehmigungspflicht auf Ersatzmittel für weitere Gegenstände des täglichen Bedarfs wird das Ministerium des Jnnern jeweils im Staats- anzeiger bekannt geben. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 22