Nr. 23 Gesetzes- und Verordnungs-Bl für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhr, Dienstag den 28. Mai 1918. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen betreffend. Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekoros: üb#er Benutzung, lberlassung und Herstellung von Schrotmühlen. Verordnung. (Vom 16. Mai’ 1918.) Die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen betreffend. Die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 und 4 unserer Verordnung vom 5. Juli 1916 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 182) finden entsprechende Anwendung auf die vierteljährlichen Viehzählungen, wie sie nach der Verordnung des Bundesrats vom 8. Mai 1918 über die Erweiterung der vierteljährlichen Viehzählungen (Reichs-Gesetzblatt Seite 387) vorzunehmen sind. Karlsruhe, den 16. Mai 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern. J. A. Weingärtner. 6 Kohlhepp. Verordnung über Benutzung, UÜberlassung und Herstellung von Schrotmühlen. (Vom 15. Mai 1918.) Auf Grund des § 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß- herzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereiches das Folgende: Gesenes= und Verordnungsblatt 1918. 26