Nr. 34 ½ Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karleruhe, Samstag den 20. Juli 1918. Jnhalt. Verordnung: des Ministeriums des Innern: Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 betreffend. Verordnung: des stellvertretenden Kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: die Aus= und Durchfuhr von Pferden betreffend. Verordnung. (Vom 18. Juli 1918.) Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 betreffend. Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 29. Mai 1918, betreffend die Reichs- getreideordnung für die Ernte 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 434), wird verordnet, was folgt: 81. Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 13, 22, 30, 46, 47, 48, 53, 63, 70, 71 und 72 ist der Landeskommissär. Zuständige Behörde ist das Bezirksamt. Dieses ist auch befugt, über Zeit, Art und Ort des Ausdrescheus sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnisses Anordnungen zu treffen. Hinsichtlich der Kommunalverbände sind die Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung vom 1. August 1917, Kommunalverbände betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 265), maßgebend. 52 Die beim Statistischen Landesamt errichtete Landesvermittlungsstelle für Brotgetreide und Mehl hat als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 67 der Bundesratsverordnung den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände zu beaufsichtigen. Die Kommunalverbände ver- kehren mit der Reichsgetreidestelle durch Vermittelung der Landesvermittlungsstelle, soweit das Ministerium des Innern nichts anderes bestimmt. § 3. Die Badische Futtervermittlung nimmt die Unterverteilung der den Kommnnalverbänden des Großherzogtums in ihrer Gesamtheit zukommenden Kleie vor und verfügt über die den Selbstwirtschaft treibenden Kommunalverbänden zustehende Kleie insoweit, als die einzelnen Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 39