Nr. 43 * Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 30. August 1918. Inhalt. Gesetz: die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend. Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern und des Ministeriums des Kultus und Unterrichts: die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betresfend. Gesetz. 1 ! (Vom 19. Juli 1918.) Die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: Artikel I. Die nachstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1870, die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend, werden geändert wie folgt: a. § 5 erhält folgende Fassung: „Neue Stiftungen sind kirchliche, wenn ihr Vermögen gewidmet ist 1. einem in § 3 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Zwecke. Dabei sind im Sinne des § 3 Ziffer 1 kirchliche Bedürfnisse: Gottesdienst und Seelsorge, kirchliche Bauten, Kirchen- ämter und andere Seelsorgstellen, Kirchenmusik und Religionsunterricht; 2. zu Studienbeihilfen ausschließlich an solche, welche sich dem Studium der Theologie widmen wollen, und zur beruflichen Weiterbildung von Geistlichen; 3. zur Unterstützung und Altersversorgung von Geistlichen und kirchlichen Bediensteten sowie ihrer Angehörigen, zur Errichtung und Unterhaltung von Erholungs= und Ver- pflegungsheimen für Geistliche und ihre Angehörigen; 4. zur Ausstattung von Erstkommunikanten und Konfirmanden, zu Unterstützungen und sonstigen Vergabungen aus Anlaß einer kirchlichen Feier, zur Pflege des kirchlichen Gemeindelebens, zur Errichtung und Unterhaltung von Pfarrbüchereien und zur An- schaffung von Büchern für Bekenntnisangehörige; Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 48