Nr 52 329 Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 30. September 1918. Inhalt. Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Rechtsmittel in Reichssteuersachen betreffend. Verordnung. (Vom 21. September 1918.) Die Rechtsmittel in Reichssteuersachen betreffend. Auf Grund des § 8 Absatz 2 und des § 25 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofes und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 959) und der Landesherrlichen Verordnung vom 16. August 1918 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 243) wird im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern wegen der Rechtsmittel gegen die Veranlagung und die Heranziehung zu den im § 7 des angeführten Gesetzes bezeichneten Reichsabgaben folgendes bestimmt: 81. Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrag, zur Besitzsteuer, zu den Kriegsabgaben vom Vermögen und Einkommen und zur Umsatzsteuer bleiben die bis- herigen Vorschriften in Geltung. 82. Gegen den in einer Erbschaftssteuersache erlassenen Steuerbescheid ist die Beschwerde an die Zoll= und Steuerdirektion gegeben. Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten von der Zustellung des Bescheides an beim Erbschaftssteueramt oder bei der Zoll= und Steuerdirektion schriftlich einzulegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Erbschafts- steueramt kann der Beschwerde abhelfen. Gegen die Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion ist die weitere Beschwerde an das Finanzministerium zulässig. Die weitere Beschwerde ist binnen einer Frist von 4 Wochen seit der Zustellung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Sie kann beim Erbschaftssteueramt, bei der Zoll= und Steuerdirektion oder beim Finanzministerium eingelegt werden. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 61