Nr. 57 Gesetzes- und Verordnungs-BZlatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhye, Freitag den 25. Oktober 1918. Inhalt. * Verordnungen: des Ministeriums des Innern: das polizeiliche Meldewesen betreffend:; Erhöhung der Arzneitare für spiritushaltige Medikamente betreffend; Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend. Verordunng. (Vom 15. Oktober 1918.) Das polizeiliche Meldewesen betreffend. § 3 unserer Verordnung vom 24. Februar 1915, das polizeiliche Meldewesen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 43), abgeändert durch die Verordnung vom 10. August 1918 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 236) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Karlsruhe, den 15. Oktober 1918. Großherzogliches Ministerium des Innern. Der Ministerialdirektor: Pfisterer. Kohlhepp. Verordnung. (Vom 18. Oktober 1918.) Erhöhung der Arzneitaxe für spiritushaltige Medikamente betreffend. Aufgrund des § 80 Absatz 1 und des § 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird bestimmt, daß die Preise für Spiritus und spiritushaltige Arzneimittel, die in der Deutschen Arzneitaxe 1918 und deren Nachträgen in Abschnitt C „Bestimmungen über die Preisberechnung homöo- pathischer Arzueien“ und in Abschnitt II „Preisliste der Arzneimittel“ festgesetzt sind, oder die nach Abschnitt A „Allgemeine Bestimmungen“ der Deutschen Arzneitaxe aufgrund eines 4.20 + nicht übersteigenden Einkaufspreises für 1 kg Spiritus von 90— 91 Volumprozent berechnet werden, sich vom 1. Oktober 1918 ab um folgende Zuschläge, erhöhen- Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918.