Nr. 60 zso Gesthzes- und Berordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baben. Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 7. November 1918. Inhalt. Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglicheu Hauses, der Justiz und des Aus- wärtigen: die Organisation der Großherzoglichen Hofverwaltung betressend; des Ministeriums des Großher= zoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen und des Ministeriums des Innern: die Abänderung der (Vemeindegebührenordnung betressend; des Ministeriums des Innern: die Arzneitare betreffend; die Vornahme der vierteljährlichen Viehzählungen betreffend; des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 betreffend; Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeckorps: die Behandlung von Vlindgängern betressend. Verordnung. (Vom 31. Oktober 1918.) Die Organisation der Großherzoglichen Hofverwaltung betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Entschließung (I. . Karlsruhe, den 3. Oktober 1918 in teilweiser Abänderung der durch die Allerhöchsten Ver- ordnungen vom 28. September 1880 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 335) und vom 1. Juli 1897 (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 111) getroffenen Anordnungen gnädigst zu bestimmen geruht: 1. Die durch die Verordnung vom 1. Juli 1897 unter dem Namen Großherzogliches Hoffinanzamt errichtete besondere Hofstelle wird aufgehoben. 2. Der Generalintendanz der Großherzoglichen Civilliste liegt die Verwaltung des Privat- vermögens Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, Ihrer Königlichen Hoheit der Groß- herzogin und Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Luise ob. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1018.