Nr. 61 bes Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 9. November 1918. Inhalt. Gesetz: Die Viersteuer betreffend. Gesetz. (Vom 5. Oktober 1918.) Die Biersteuer betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: I. Allgemeine Vorschriften. § 1. Gegenstand der Biersteuer. Bier, das im Großherzogtum hergestellt wird, unterliegt der Biersteuer. § 2. Übergangsabgabe für Bier. Bier, das aus einem andern Zollvereinsstaat in das Großherzogtum oder aus dem Aus- lande oder einer Niederlage für unverzollte Waren in nicht zum Zollverein gehörige Gebiets- teile des Großherzogtums eingebracht wird, unterliegt, sofern es sich nicht um eine Durchfuhr unter Steueraufsicht handelt, einer Ubergangsabgabe. Die Vorschriften über die Höhe dieser Abgabe und über die Art und Weise ihrer Erhebung werden im Wege der Verordnung erlassen. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 70