Nr. 64 Badisches Gesetzes- und Verordnungs-Blatt. Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 16. November 1918. Inhalt. Verordnung: der badischen vorläufigen Volksregierung: Verkauf militärischer Gegenstände betreffend. Verordunng. Vom 16. November 1918.) Verkauf militärischer Gegenstände betreffend. § 1. Der Verkauf von Gegenständen, die im Eigentum des Militärfiskus stehen, erfolgt nur durch die Militärbehörden oder durch die Stellen, welche von den zuständigen Militärbehörden damit beauftragt sind. § 2. Der Ankauf und Verkauf von Gegenständen des Militärfiskus, der entgegen § 1 erfolgt, ist verboten. 83. Der Erwerb von solchen Gegenständen ist rechtsunwirksam, auch wenn er in gutem Glauben erfolgt ist. 84. Personen, die den Bestimmungen des § 2 zuwiderhaudeln, werden mit Zuchthaus bestraft; bei fahrlässiger Zuwiderhandlung tritt Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten ein. Der Erlös aus strafbaren Verkäufen ist einzuziehen, einerlei in wessen Hand er sich befindet. § 5. Die Bezirksämter und Ortspolizeibehörden sind strengstens angewiesen, Personen, welche bei Begehung dieser Straftat betroffen werden, sofort festzunehmen. 86. Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 16. November 1918. Badische vorläufige Volksregierung. Präsident: Minister des Innern: Geiß. Dr. Ludwig Haas. Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 74 Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsrube.