Nr. 66 " Badisches Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt Ausgegeben zu Karloruhr, Mittwoch den 20. November 1918. Inhalt. Landesherrliche Verordnung: die Leitung des Murgwerkbetriebs betresfend. Lundesherrliche Verordnung. (Vom 9. November 1918.) Die Leitung des Murgwerkbetriebs betreffend. Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Wir haben auf den untertänigsten Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staateministeriums beschlossen und verordnen, wie folgt: * 1. Zur Leitung des Murgwerkbetriebs wird mit der Bezeichnung: „Großherzogliche Direktion des Murgwerks“ eine besondere unter der Aufsicht der Oberdirektion des Wasser= und Straßen- baues stehende Stelle errichtet. * 2. Der Direktion des Murgwerks werden vorbehaltlich der im Wege der A#fsicht durch die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues oder des Vollzugs durch das Ministerium des Innern (§ 3) ergehenden Anordnungen folgende Aufgaben zugewiesen: Einrichtung und Leitung des gesamten Murgwerkbetriebs, 2. Unterhaltung sämtlicher Anlagen, Einstellung und Entlassung des erforderlichen vertragsweise zur Verwendung ge- langenden Personals, Aufstellung des jährlichen Voranschlags, Abschluß von Vereinbarungen mit anderen Werken zum Zwecke größtmöglicher Zu- sammenarbeit, 6. Beteiligung bei Erledigung der hierbei sich ergebenden Aufgaben, Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 76 — S 1 G□n