474 — Nr. 79 — Die Beiträge sind von den Gemeinden am Sitze der Bezirkssteuerstellen an diese, von den übrigen Gemeinden nach Vereinbarung mit der Bezirkssteuerstelle entweder an diese oder an die für die Gemeinde zuständige Stenereinnehmerei zu bezahlen.“ Karlsruhe, den 19. Dezember 1918. Ministerium des Kultus und Unterrichts. Stockinger. Schleicher: Berichtigung. In der Verordnung vom 23. Dezember d. J., die vorübergehende Stillegung von Betrieben der Metall und chemischen Industrie betressend, muß es auf Seite 466 in Ziffer IV. Zeile 2 statt „Entschädigungen und Beträge“ heihen „Entschädig- ungebeträge“. tick un as den Tlulsch 4 Pei iu Mallstua: