Gesetz und Verorduungs Plali Königreich Vayern. .W 6. München, den 30. Jannar 1874. Inhalt: Sesetz vom 27. Jonnar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben — 1874 betr. — Gesetz vom 27. Jannar 1874, die Vervollständigung und Erweiterung des Telegraphennetzes etr. — Personal--Nachrichten. Gesetz, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben Pro 1874 betr. Cudwig ll. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Gayern, Franken und in SIchwaben ete. etc. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: Artikel 1. Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die im Finanzgesetze vom 28. April 1872 Tit. UI K 9 bewilligten directen Steuern gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für die XII. Finanzpcriode festzusetzenden Steuern bis zum 31. März 1874 in den nach den be- stehenden Normen verfallenden Zielen zu erheben. 9