esrh und Verurhunngs-gualt für des Königreich Vayern. 50 — München, den 12. Jannar 1875. Inhalt: Königlich Allerhöchste Verordnung vom 7. Jannar 1875, die dienstliche Stellung der wirklichen Lehrer an den Gewerb- und Landwirthschaftsschulen betr. — Königlich Aller höchste Berordnung vom Z. Januar 1875, die dienstliche Stellung der Studienlehrer an den isolirten Lateinschulen betr. — Bekanntmachung vom 81. December 1874, die Gesuche um die Bewilligung zur Verbringung einer Leiche vom Sterbeorte an einen anderen als den ordnungsgemäßen Ort der Beerdigung betr. Königlich Allerhöchste Verordnung, die dienstliche Stellung der wirklichen Lehrer an den Gewerb= und Landwirthschaftsschulen betr. Cudwig l. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, VLerzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. Wir finden Uns bewogen, auf Grund der Beschlüsse der Landräthe Unseres König- reichs über die Verleihung pragmatischer Rechte an die wirklichen Lehrer der Gewerb= und Landwirthschaftsschulen unter Genehmigung dieser Beschlüsse zu verordnen, was folgt: S. 1. Den wirklichen Lehrern der bestehenden Gewerbschulen, der Kreislandwirthschaftsschule zu Lichtenhof und der Kreisackerbauschulen zu Schönbrunn und Triesdorf, sowie der Kreisackerbauschule für Oberfranken bei Bayreuth, werden dieselben Rechte eingeräumt, welche