Geset-und Vererduungs-giat für das Königreich Bayern. M 43. München, den 24. August 1875. Inhalt: Bekanntmachung vom 16. August 1875, die Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualification zum einjährig- freiwilligen Dienste betr. — Bekanntmachung vom 20. August 1875, die Aufnahme der Gymnastal-Absol- venten in die forstliche Borlehre und die Central-Forstlehranstalt Aschaffenburg betr. — Hofdienst-Nachrichten. — Könialiches Hof= und Collegiatstift zum heiligen Cajetan in München. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Aunahme einer fremden Decoration. Bekanntmachung, die Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualification zum einjährig- freiwilligen Dienste betr. Königlich Bayerische Staatsministerien des Innern beider Abtheilungen und kgl. Kriegsministerium. Zufolge Bekanntmachung vom 1. September 1873 (Rggsbl. S. 1428) hat das Jahres- schlußzeugniß über den regelmäßigen Besuch der I. Classe des Realgymnasiums und die hiedurch erlangte Befähigung zum Aufrücken in die nächst höhere Classe als Nachweis der wissenscheft- lichen Qualification zum einjährig-freiwilligen Dienste zu gelten. Nachdem mittlerweile durch die Allerhöchste Verordnung vom 20. August 1874 die Schul- ordnung für die Realgymnasien im Königreich Bayern betr. (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 507), die Zahl der Curse dieser Anstalten von vier auf sechs erhöht worden und an die Stelle des seitherigen ersten Curses vom Schuljahr 187½5 an der dritte Curs des Realgymnasiums getreten ist, so kann vom Jahre 187½/75 an der Nachweis der wissenschaftlichen Qualification 90