ch. und Verordnungs-Blatt für das Königreich ich Bayern. Inhall: Königlich Allerhöchste Veror duung vom I7. hralde 1875, die Hebung der Rindviehzucht in den Ge- meinden, hier den Bollzug des Artikels 111 Absatz 12.des Polizeistrasgesetzbuches betr. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Hebung der Rindviehzucht in den Gemeinden, hier den Vollzug des Artikels 111 Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuches betr. Cudwig l. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. etc. Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Artikels 111 Absatz 1 des Polizeistraf= gesetzbuches für Bayern vom 26. December 1871 zu verordnen, was solgt: 8. 1. Zuchtstiere, welche zur Benützung für die Viehzucht einer Gemeinde bestimmt sind, zur Zucht zu venvenden, verwenden zu lassen oder auf Gemeindeweiden zu treiben, ist durch die Erlangung des vorschriftsmäßigen Erlaubnißscheines bedingt. « Eines solchen Erlaubnißscheines bedürfen jedoch jene Zuchtstiere nicht, welche bei dem jüngst vorausgegangenen Central-Landwlrthschaftsfeste oder bei einer innerhalb Jahresfrist statt- ellIraur ### gehabten öffentlichen Kreis= oder Bezirksthlerschau prämürt wurden. 110