11 ch- und Verordnungs-Blatt für das Königreich BVayern. 629. München, den 13. December 1875. Inhalt: Königlich Allerhichste Verordnung vom 4. December 1875, die Taxen der von den Thierärzten dlepen- sirten Arznei iltel betr. — Königlich Allerhöchste Verord nung vom 5. December 1875, die Taxen und Stempelgeblhr der Gewerbsprioilegien betr. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Taxen der von den Thierärzten dispensirten Arzneimittel betreffend. Cudwig l. von Gottes Gnaden König von Layern, Pfalzgraf bei Nhein, Herzog von Bayern, Franken und in SIchwaben ete. etc. Wir haben Uns bewogen gefunden, Unsere Verordnung vom 20. Juli 1872, die Taye der von den Thierärzten dispensirten Arzneimittel betreffend (Reg-Blatt von 1872, S. 1623 und folgende) mit Rücksicht auf die mit dem 1. Januar 1876 stattfindende Einführunz der Reichswährung einer Revision unterziehen zu lassen und verordnen nunmehr, was folgt: 1 An die Stelle der in §. 1 Abs. 2 erwähnten Beilage tritt die hier angefügte Taxordnung. 8. 2. Der §. 2 wird durch nachstehende Vorschrift ersetzt: Die nlederste Taxe für ein Arzneimittel beträgt 5 Pfennige.