ch- und Verordnungs-Blatt Königreich Vayemn W5. München, den 22. Juni 1876. Inhalt: Khniglich Allerhöchste Verordnung vom 17. Juni 1876, die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden betreffend. — Bekanntmachn ng vom 18. Juni 1876, die Erhebung einer Ehüer für das Halten von Hunden, hier die Bezirkseintbeilung in der Pfalz betr. — Bekanntmachung vom 19. Juni 1876, die Vor- schristen behuss der Controle für die Entrichtung der Hundegebühr betr. — * vom 20. Juni 1876, den Vollzug des Gesetzes vom 2. Juni 1876 über die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden betr. — Bekanntmachung vom 6. Juni 1876, das aauch der Stadtgemeinde Traunstein um die unmittelbare Unterord- nung unter die Kreisregierung betr. — Beka ach ung vom 12. Juni 1876, die Geschäftsverhältnisse des k. Stadtgerichtes Fürth und des k. Landgerichtes * bau: — Hosdienst.Nachricht. — Ordens-Verleihungen. — König- lich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Decoration. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Erhebung einer Grbhr für das Halten von Kumeen betr. Cudwig ll. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. eit. Wir haber beschlossen, zum Vollzuge des Gesetzes vom 2. d. Mts., die Erhebung einer Gebühr ür das Halten von Hunden betr. (Ges.= und Verord.-Blatt S. 353) zu verordnen, was folgt: 8. 1. Die Verwaltung des Ertrages der Gebühren für das Halten von Hunden wird den Behörden und Organen der vereinigten Zoll- und Aufschlagverwaltung überwiesen. 8. 2. Als Steuerbehörden im Sinne des Art. 7 Abs. 4 des bezeichneten Gesebed werden die